1537
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 11. September 1971 Nr. 94
Tag Inhalt Seite
8. 9. 71 Gesetz über die künstliche Besamung von Tieren (ßesamungsgesetz) 1537
7824-1
6.9. 71 Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbe-
reitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen .................................... . 1542
l. 9. 71 Erlaß über die Genehmigung der Neufassung der Satzung des Johanniterordens ....... . 1543
26. 8. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 91 a des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der BPkanntmachung vom 8. August 1964) ............................. . 1543
53-4
Gesetz
über die künstliche Besamung von Tieren
(Besamungsgesetz)
Vom 8. September 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- chung der von dem Tier entnommenen Samen-
rates das folgende Gesetz beschlossen: proben und Vorhautspülproben ergeben hat, daß
a) keine übertragbaren Krankheiten und
§ 1 b) keine Beeinträchtigung der Zuchttauglichkeit
Grundsatz vorliegen,
Samen von Hengsten, Bullen, Ebern, Schafböcken 4. für das Tier das Ergebnis einer Blutgruppenbe-
und Ziegenböcken darf zur künstlichen Besamung stimmung vorliegt.
nur verwendet werden, wenn die Tiere nach tier- (2) Die Besamungserlaubnis ist zu befristen; sie
zuchtrechtlichen Vorschriften gekört sind und für kann auf eine bestimmte Zahl und auf bestimmte
sie eine Besamungserlaubnis nach § 2 erteilt ist. Rassen der zu besamenden Tiere, auf bestimmte
Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich be-
§2 schränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auf-
Besamungserlaubnis lagen verbunden werden.
(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine (3) Die Besamungserlaubnis erlischt nicht mit dem
schriftliche Besamungserlaubnis, wenn Abgang des Tieres. Sie kann auch für abgegangene
oder zur Samengewinnung nicht mehr taugliche
1. der Zuchtwert des Tieres über dem durchschnitt- Tiere erteilt werden, sofern die Voraussetzung nach
lichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt, Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist und
2. nach einer frühestens drei Wochen vor der An- 1. für das Tier im Zeitpunkt der Samengewinnung
tragstellung ausgestellten Bescheinigung eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 4
Amtstierarztes das Tier gegeben waren oder eine anderweitige Besa-
a) frei ist von übertragbaren Krankheiten sowie mungserlaubnis vorlag und
von Erscheinungen, die den Ausbruch einer 2. für den Samen im Zeitpunkt der Antragstellung
derartigen Krankheit befürchten lassen, die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 gege-
b) keine Erscheinungen zeigt, wonach die Zucht- ben sind.
tauglichkeit beeinträchtigt ist,
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, so-
3. nach einer frühestens drei Wochen vor der An- weit es zur Verbesserung der Landestierzucht oder
tragstellung ausgestellten Bescheinigung eines zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Besa-
öffentlichen tierärztlichen Instituts die Untersu- mung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung die
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Maßstäbe und das Verfahren für die Beurteilung 3. den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf
des Zuchtwertes des Tieres, insbesondere für die Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Bewertung der Leistungen der Nachkommen, zu nung wiederholt oder grob zuwidergehandelt
regeln. Sie können diese Befugnis durch Rechtsver- worden ist.
ordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. (5) Die Besamungsstationen werden in züchte-
(5) Die Besamungserlaubnis ist zurückzunehmen, rischer und veterinärhygienischer Hinsicht von der
wenn bei der Erteilung eine der Voraussetzungen zuständigen Behörde überwacht. Die zuständigen
nach Absatz 1 nicht gegeben war. Die Besamungser- Behörden können zur Durchführung der ihnen durch
laubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vorausset- dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes über-
zungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben ist; sie tragenen Aufgaben von den Besamungsstationen,
kann widerrufen werden, wenn eine inhaltliche Be- sonstigen Tierhaltungen und Züchtervereinigungen
schränkung nicht beachtet oder eine Auflage nicht die erforderlichen Auskünfte verlangen.
erfüllt wird. (6) Die von der zuständigen Behörde mit der Ein-
holung von Auskünften beauftragten Personen sind
§3 im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und
Besamungsstationen Betriebsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten,
dort Besichtigungen und Untersuchungen vorzuneh-
(1) Wer eine Tierhaltung zur Gewinnung, Be-
men, die der künstlichen Besamung dienenden
handlung und Abgabe von Samen der in§ 1 genann-
Unterlagen und, soweit es zur Durchführung dieses
ten Tiere zur künstlichen Besamung (Besamungs-
Gesetzes erforderlich ist, auch geschäftliche Unter-
station) betreiben will, bedarf hierfür der Erlaubnis.
lagen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die
(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Erlaubnis, wenn (7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erfor- kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
derliche geeignete Personal sowie die erforder- wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
lichen geeigneten Räume, Einrichtungen und Ge- Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
räte vorhanden sind, Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
2. ein Tierarzt den Betrieb tierärztlich-fachtechnisch Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung
der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch
einen im Vertragsverhältnis zur Besamungssta- §4
tion stehenden Tierarzt (Vertragstierarzt) ge- Lieferung und Verwendung von Samen
währleistet ist, (1) Besamungsstationen dürfen mit Samen nur
3. die Einhaltung der notwendigen seuchenhygieni- beliefern:
schen Anforderungen sichergestellt ist und 1. Tierhaltungen, Gemeinden, Gemeindeverbände
4. die personellen und technischen Voraussetzun- und anerkannte Züchtervereinigungen;
gen für einwandfreie züchterische Aufzeichnun- 2. Besamungsstationen.
gen gegeben sind. Samen, der für Tierhaltungen, Gemeinden, Gemein-
Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und deverbände oder anerkannte Züchtervereinigungen
mit Auflagen verbunden werden. bestimmt ist, darf nur ausgeliefert werden an Tier-
ärzte oder Besamungswarte oder an Tierhalter zur
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Besamung im eigenen Bestand, wenn der Tierhalter
Tierhaltungen, oder einer seiner Betriebsangehörigen an einem
1. in denen Samen gewonnen und ausschließlich Kurzlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat. Die ge-
zur Besamung eigener Tiere verwendet wird, nannten Personen dürfen den Samen nur im Auftrag
der Besamungsstation zur künstlichen Besamung in
2. in denen im Rahmen staatlich beaufsichtigter Tierbeständen der in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Emp-
Eigenleistungsprüfungen oder Nachkommen- fänger verwenden.
schaftsprüfungen Samen gewonnen und an Be-
samungsstationen geliefert wird. (2) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen von
Samen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den dieses Gesetzes.
Voraussetzungen nach Absatz 2 zulassen, soweit
eine ordnungsgemäße Besamung gewährleistet ist. (3) Wer eine Besamungsstation betreibt, hat über
Gewinnung, Aufbereitung, Uberprüfung während
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Aufbewahrung, Abgabe und Verwendung des
der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr ge- Samens Aufzeichnungen zu machen. Dies gilt ent-
geben ist und dem Mangel nicht innerhalb einer von sprechend für denjenigen,
der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen 1. der eine Tierhaltung nach § 3 Abs. 3 betreibt,
wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
2. dem als Tierarzt, Besamungswart oder Tierhalter
1. eine Auflage nicht erfüllt wird, zur Besamung im eigenen Bestand von einer Be-
2. die Besamungsstation oder die Tierhaltung nach samungsstation Samen ausgeliefert wird.
Absatz 3 nicht die Gewähr für eine ordnungs- Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde
gemäße Besamung bietet oder auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1971 1539
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, forderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buch-
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen stabe b und Nr. 4, der Samen die Anforderungen
über nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt; für Samen von
1. die Anforderungen, unter denen Samen nach Ab- abgegangenen oder zur Samengewinnung nicht
satz 1 Satz 1 geliefert werden darf, wobei auch mehr tauglichen Tieren gelten die Anforderungen
bestimmt werden kann, daß Samen nur auf nach § 2 Abs. 3 Satz 2, ausgenommen die Drei-
Grund einer Mitgliedschclft oder eines Besa- wochenfrist des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
mungsvertrages geliefert werden darf, Kann die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 nicht
2. den Betrieb einer Besannmgsstation, erfüllt werden, so kann die Genehmigung bei Vor-
liegen der übrigen Voraussetzungen nach Satz 1
3. die Behandlung und den Transport von Samen,
erteilt werden, wenn der Antragsteller ein begrün-
4. die Art, den Inhalt, den Umfang und die Aufbe- detes Bedürfnis für das Verbringen oder die Ver-
wahrung der in Absatz 3 geforderten Aufzeich- wendung des Samens nachweist. An die Stelle der
nungen, Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
5. die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und und Nr. 3 Buchstabe b treten Bescheinigungen der
deren Nachkommen, zuständigen Behörden des Herkunftgebietes.
6. die Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslun- (3) Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann auf
gen, eine bestimmte Zahl und auf bestimmte Rassen der
soweit dies zur Gewährleistung einer ordnungs- zu besamenden Tiere, auf bestimmte Gebiete oder
gemäßen Besamung erforderlich ist; sie können fer- in sonstiger Weise inhaltlich beschränkt, unter Be-
ner die stichprobenweise Uberprüfung der Abstam- dingungen erteilt und mit Auflagen verbunden wer-
mung der Nachzucht durch Blutgruppenbestimmung den.
vorschreiben. Die Landesregierungen können diese
Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Lan-
desbehörden übertragen. §7
Geltungsbereich von Verwaltungsakten
§5 Die Besamungserlaubnis (§ 2) sowie die Genehmi-
Besamungswart gung zum Verbringen und zur Verwendung von
Samen (§ 6) gelten nur für den Zuständigkeitsbereich
(1) Als Besamungswart darf nur tätig sein, wer der Behörde, die die Erlaubnis oder Genehmigung
an einem Lehrgang über künstliche Besamung mit
erteilt.
Erfolg teilgenommen hat.
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver- §8
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
ten über Ziel, Zulassungsvoraussetzungen, Anforde- Ausnahmen
rungen, Dauer und Abschluß der Lehrgänge nach Die obersten Landesbehörden können Ausnahmen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und nach Absatz 1 zu erlassen. von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen, so-
weit dies erforderlich ist
1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Ein-
§6
richtungen und in Betrieben, die für diese Ein-
Verbringen von Samen in den richtungen Versuche durchführen,
Geltungsbereich des Gesetzes 2. für die Entwicklung von Zuchtlinien im Rahmen
(1) Das Verbringen von Samen in den Geltungs- eines Kreuzungszuch tprogramms,
bereich dieses Gesetzes und die Verwendung des 3. für die Verwendung von männlichen Tieren aus
verbrachten Samens zur künstlichen Besamung be- Zuchtlinien eines Kreuzungszuchtprogramms,
dürfen der schriftlichen Genehmigung durch die für wenn diese Tiere geeignet sind, die Landestier-
den Betrieb des Antragstellers zuständige oberste zucht zu verbessern.
Landesbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn §9
1. das Tier, von dem Samen in den Geltungsbereich Ordnungswidrigkeiten
dieses Gesetzes verbracht werden soll, in das
Zuchtbuch der zuständigen Züchtervereinigung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
des Herkunftsgebietes eingetragen ist, fahrlässig
2. die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustän- 1. entgegen § 1 Samen eines Tieres, das nicht gekört
dige anerkannte Züchtervereinigung sich ver- worden oder für das eine Besamungserlaubnis
pflichtet, das Tier mit seinem Abstammungs- nicht erteilt worden ist, zur künstlichen Be-
und Leistungsnachweis in das von ihr geführte samung verwendet.
Zuchtbuch einzutragen und 2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Besamungsstation oder
3. das Tier, von dem Samen in den Geltungsbereich entgegen § 3 Abs. 3 eine Tierhaltung ohne Er-
dieses Gesetzes verbracht werden soll, die An- laubnis betreibt,
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
3. entgegen § 3 Abs. 5 oder 6 eine Auskunft nicht, 2. § 3 wird wie folgt geändert:
nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
richtig erteilt oder den Zutritt zu Grundstücken
oder Betriebsräumen, die Besichtigung oder Un- ,,Sie können als Sammelkörungen oder Einzel-
tersuchung oder die Einsichtnahme in Unterlagen, körungen durchgeführt werden." ;
die der Durchführung der künstlichen Besamung b) der Punkt nach Satz 3 wird gestrichen, und es
dienen, oder in geschäftliche Unterlagen nicht werden die Worte „und für die im Zeitpunkt
duldet, der Hauptkörung keine gültige Deckerlaubnis
4. entgegen § 4 Abs. 1 Samen liefert, ausliefert oder oder Besamungserlaubnis vorliegt." angefügt.
verwendet,
3. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
5. entgegen § 4 Abs. 3 die vorgeschriebenen Auf-
zeichnungen unterläßt oder sie nicht der zu- ,,§ 8 a
ständigen Behörde auf Verlangen vorlegt,
Die obersten Landesbehörden können Ausnah-
6. entgegen § 5 Abs. 1 als Besamungswart tätig ist, men von den Vorschriften dieses Gesetzes zulas-
sen, soweit dies erforderlich ist
7. entgegen§ 6 Abs. 1 ohne Genehmigung Samen in 1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt Einrichtungen und in Betrieben, die für diese
oder den verbrachten Samen verwendet, Einrichtungen Versuche durchführen,
8. einer nach § 4 Abs. 4 erlassenen Rechtsverord- 2. für die Entwicklung von Zuchtlinien im Rah-
nung zuwiderhctndelt, soweit sie für einen be- men eines Kreuzungszuchtprogramms,
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift 3. für die Verwendung von männlichen Tieren
verweist. aus Zuchtlinien eines Kreuzungszuchtpro-
gramms, wenn diese Tiere geeignet sind, die
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Landestierzucht zu verbessern."
buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-
det werden.
4. In§ 9 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte „oder
(3) Samen, crnf den sich eine Zuwiderhandlung zur künstlichen Besamung" sowie die Worte
nach Absatz 1 Nr. 1, 4 oder 7 bezieht, kann einge- „oder bei einem weiblichen Tier eine künstliche
zogen werden. Besamung durchführen" gestrichen.
§ 10
§ 12
Regelung für bereits bestehende
Berlin-Klausel
Besamungsstationen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Der Betrieb von Besamungsstationen, die im Zeit-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen,
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
bedarf nicht der Erlaubnis; er kann jedoch untersagt
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
werden, wenn
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
1. eine Voraussetzung nach § 3 Abs. 2 nicht oder Dritten Uberleitungsgesetzes.
nicht mehr gegeben ist und dem Mangel nicht in-•
nerhalb einer von der zuständigen Behörde ge-
setzten Frist abgeholfen wird oder § 13
2. ein Widerrufsgrund nach § 3 Abs. 4 vorliegt. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Ermäch-
tigungen in § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2
§ 11
am 1. Mai 1972 in Kraft. Die in Satz 1 bezeichneten
Ermächtigungen treten am Tage nach der Verkün-
Änderung des Tierzuchtgesetzes dung in Kraft.
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der (2) Mit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes
tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7, Juli treten außer Kraft:
1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes S. 181), geändert durch das Ge- Niedersachsen
setz vom 23. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 445), 1. das Gesetz über die künstliche Besamung in der
wird wie folgt geändert: Tierzucht vom 7. Februar 1966 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 29),
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
a) In Satz 1 werden die Worte „ oder zur künst- über die künstliche Besamung in der Tierzucht
lichen Besamung" gestrichen; vom 2. Dezember 1966 (Niedersächsisches Gesetz-
b) Satz 2 wird gestrichen. und Verordnungsblatt S. 249),
Nr. 94 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1971 1541
Rheinland-Pfalz durch die Landesverordnung vom 23. November
1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-
3. die Landesverordnung über die Zuchtbenutzung
regierung Rheinland-Pfalz S. 196),
von Pferden vom 15. Februar 1949 (Gesetz- und
Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-
land-Pfalz Teil I S. 71), Schleswig-Holstein
4. die Landesverordnung über die Regelung der 5. die Verordnung zur Regelung der künstlichen
künstlichen Besamung der Haustiere vom 20. Juni Besamung in der Haustierzucht vom 20. März
1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes- 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-
regierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 338), geändert wig-Holstein S. 91).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. September 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen
zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen
Vom 6. September 1971
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförde- § 2
rungsgesetzes vom 19. September 1969 (Bundes- Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
gesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungs- Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförde-
gesetzes vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666), rung
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des a) in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Vor-
Bundesrates: kursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen,
b) in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vor-
§ 1 kursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, so-
weit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlos-
Vorkurse sene Berufsausbildung oder eine mehrjährige
(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungs- Berufstätigkeit voraussetzt,
förderungsgesetz wird geleistet für die Teilnahme c) in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vor-
an Vorkursen von einer Mindestdauer von sechs kursen wie Schüler von weiterführenden allge-
Monaten, die die Zulassung meinbildenden Schulen, soweit der Besuch der
1. zu einem Kolleg oder Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung
2. zu einer Hochschule oder eine mehrjährige Berufstätigkeit nicht vor-
aussetzt.
ermöglichen oder in geeigneter Weise vorbereiten. § 3
Werden Vorkurse nach Nummer 2 in Volkshoch-
schulen durchgeführt, müssen sie von den anderen Berlin-Klausel
Lehrveranstaltungen organisatorisch getrennt sein. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 42 des Ausbildungs-
wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an
förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich
anerkannten oder genehmigten Einrichtung durch- § 4
geführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige
Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ein- Inkrafttreten
richtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Ein- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
richtungen gleichwertig ist. nuar 1971 in Kraft.
Bonn, den 6. September 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1971 1543
Erlaß
über die Genehmigung der Neufassung der Satzung des Johanniterordens
Vom 1. September 1971
Die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens
St. Johannis vom Spital zu Jerusalem genannt der
Johanniterorden hat eine Neufassung ihrer Satzung
beschlossen.
Nach Artikel 4 des Zweiten Erlasses über die Ge-
nehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden
und Ehrenzeichen vom 15. Juni 1959 (Bundesgesetz-
blatt I S. 293) genehmige ich die Neufassung der
Satzung. Die Neufassung wird vom Bundesminister
des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - , ergangen auf
Vorlage des Landgerichts Weiden/Oberpfalz, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 91 a des Gesetzes über die Versorgung für die
ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre
Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz -
SVG) in der Fassung vom 8. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 649) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar, soweit er Ansprüche nach allgemeinen ge-
setzlichen Vorschriften gegen den Bund betrifft.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
fungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. August 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1971 1543
Erlaß
über die Genehmigung der Neufassung der Satzung des Johanniterordens
Vom 1. September 1971
Die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens
St. Johannis vom Spital zu Jerusalem genannt der
Johanniterorden hat eine Neufassung ihrer Satzung
beschlossen.
Nach Artikel 4 des Zweiten Erlasses über die Ge-
nehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden
und Ehrenzeichen vom 15. Juni 1959 (Bundesgesetz-
blatt I S. 293) genehmige ich die Neufassung der
Satzung. Die Neufassung wird vom Bundesminister
des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - , ergangen auf
Vorlage des Landgerichts Weiden/Oberpfalz, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 91 a des Gesetzes über die Versorgung für die
ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre
Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz -
SVG) in der Fassung vom 8. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 649) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar, soweit er Ansprüche nach allgemeinen ge-
setzlichen Vorschriften gegen den Bund betrifft.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
fungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. August 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
FundstellennachYleis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Funds!ellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachv,eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandteSteuersatzbeträgtS,5%.
Hcrnusgcber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift iür Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich Je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.