1513
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1971 Nr. 93
Tag In h a 1t Seite
8. 9. 71 Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1513
300-2, 312-2
8. 9. 71 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1515
2124-0
2.9. 71 Gebührenordnung für Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1520
Gesetz
zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Vom 8. September 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 5. des Betrugs, der Untreue, des Diebstahls, der
schlossen: Unterschlagung, der Sachhehlerei und des
Artikel 1 Wuchers, soweit zur Beurteilung des Falles be-
sondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens er-
Nach § 74 b des Gerichtsverfassungsgesetzes in forderlich sind,
der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1950
(Bundesgesetzbl. S. 455), zuletzt geändert durch das die große Strafkammer zuständig ist. Die Landes-
Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten regierungen können die Ermächtigung auf die Lan-
Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. Sep- desjustizverwaltungen übertragen.
tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1582), wird folgen-
der § 74 c eingefügt: (2) Steht eine der in Absatz 1 bezeichneten Straf-
taten mit einer anderen Straftat im Zusammenhang,
,,§ 74c
so ist das nach Absatz 1 bestimmte Landgericht
(1.) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zuständig, wenn das Schwergewicht bei der ersteren
zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Er- Straftat liegt.
ledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land- (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstreckt sich
gerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzu- der Bezirk des nach Absatz 1 bestimmten Land-
weisen, in denen bei Verbrechen oder Vergehen gerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte."
1. nach der Konkursordnung und der Vergleichs-
ordnung, Artikel 2
2. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-
In die Strafprozeßordnung wird nach § 13 a folgen-
bewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die
der § 13 b eingefügt:
Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen
und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Ge- ,,§ 13b
sellschaften mit beschränkter Haftung und dem (1) Sofern eine Strafkammer gemäß § 74 c Abs. 1
Genossenschaftsgesetz,
des Gerichtsverfassungsgesetzes eingerichtet ist,
3. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, entscheidet die zuerst mit der Sache befaßte Straf-
Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Ver- kammer, ob sie im Hinblick auf eine nach § 74 c
sicherungsaufsichtsgesetz, Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergangene
4. nach dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisen- Regelung für die Verhandlung der Sache zuständig
bewirtschaftungsgesetzen, dem Steuer- und Zoll- ist. Yerneint sie ihre Zuständigkeit, so verweist
recht sowie nach dem Wirtschaftsstrafgesetz, sie die Sache an die von ihr für zuständig gehaltene
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Strafkammer; die Beteiligten sind zu hören. Die nach § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu
Verweisung ist nur bis zum Beginn der Hauptver- Unrecht bejaht oder verneint hat."
handlung zulässig. Der Beschluß über die Ver-
weisung ist mit der sofortigen Beschwerde an- Artikel 3
fechtbar.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) Der Beschluß, durch den die nach § 74 c Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
des Gerichtsverfassungsgesetzes eingerichtete Straf- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
kammer die Sache an eine andere Strafkammer ver-
weist, ist für diese bindend. Artikel 4
(3) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
werden, daß die Strafkammer ihre Zuständigkeit in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. September 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971 1515
Gesetz
über technische Assistenten in der Medizin
(MTA-G)
Vom 8. September 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit
unter der Berufsbezeichnung „medizinisch-techni-
scher Laboratoriumsassistent" oder „medizinisch-
Abschnitt I technische Laboratoriumsassistentin" wird abwei-
Die Erlaubnis chend von § 2 Nr. 3 auch erteilt
1. einem Antragsteller, der eine Erlaubnis nach
§ 1 Nr. 2 besitzt, wenn er nach einem einjährigen
§ 1
Lehrgang die staatliche Prüfung für medizinisch-
Der Erlaubnis bedarf, wer eine Tätigkeit unter der technische Laboratoriumsassistenten bestanden
Berufsbezeichnung hat,
1. ,,medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent" 2. einem Antragsteller, der eine Erlaubnis nach § 1
oder „medizinisch-technische Laboratoriumsassi- Nr. 3 besitzt, wenn er nach einem Ergänzungs-
stentin", lehrgang von drei Monaten die staatliche Er-
gänzungsprüfung für medizinisch-technische La-
2. ,,medizinisch-technischer Radiologieassistent" oder boratoriumsassistenten bestanden hat.
,,medizinisch-technische Radiologieassistentin"
oder (2) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit
unter der Berufsbezeichnung „medizinisch-techni-
3. ,, veterinärmedizinisch-technischer Assistent" oder scher Radiologieassistent" oder „medizinisch-tech-
,, veterinärmedizinisch-technische Assistentin" nische Radiologieassistentin" wird abweichend von
ausüben will. § 2 Nr. 3 auch einem Antragsteller erteilt, der eine
Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 oder nach § 1 Nr. 3 besitzt,
§ 2 wenn er nach einem einjährigen Lehrgang die
staatliche Prüfung für medizinisch-technische Radio-
Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der
logieassistenten bestanden hat.
Antragsteller
(3) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit
1. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
unter der Berufsbezeichnung ·,, veterinärmedizinisch-
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
technischer Assistent" oder "veterinärmedizinisch-
des Berufs ergibt,
technische Assistentin" wird abweichend von § 2
2. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens·, we- Nr. 3 auch erteilt
gen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen 1. einem Antragsteller, der eine Erlaubnis nach §
Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Nr. 2 besitzt, wenn er nach einem einjährigen
Berufs unfähig oder ungeeignet ist, Lehrgang die staatliche Prüfung für veterinär-
3. in der Fachrichtung, für die die Erlaubnis be- medizinisch-technische Assistenten bestanden hat,
antragt wird, nach einem zweijährigen Lehrgang 2. einem Antragsteller, der eine Erlaubnis nach § 1
die staatliche Prüfung bestanden hat. Nr. 1 besitzt, wenn er nach einem Ergänzungs-
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
lehrgang von drei Morwten die staatliche Er- mung des Bundesrates in Ausbildungs- und Prü-
gänzungsprüfung für veterinärmedizinisch-tech- fungsordnungen für medizinisch-technische Labo-
nische Assistenten bestanden hat. ratoriumsassistenten, für medizinisch-technische Ra-
diologieassistenten und für veterinärmedizinisch-
§ 4 technische Assistenten die Mindestanforderungen
an die Lehrgänge und das Nähere über die staat-
Eine außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge- lichen Prüfungen und Ergänzungsprüfungen. Dabei
setzes erworbene abgeschlossene Ausbildung gilt ist für die zweijährigen Lehrgänge für die drei von
als Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes, wenn die diesem Gesetz erfaßten Fachrichtungen (§ 2 Nr. 3)
Gleichwerti9keit des Ausbilclun9sstandes nachge- eine inhaltlich übereinstimmende Grundausbildung
wiesen ist. von sechs Monaten zu Beginn des Lehrgangs vorzu-
§ 5 schreiben. Innerhalb der Lehrgänge für medizinisch-
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei technische Laboratoriumsassistenten und für medi-
ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 zinisch-technische Radiologieassistenten nach § 2
Nr. 1 und 2 nicht vorgelegen hat, in der betreffenden Nr. 3 und der Ergänzungslehrgänge nach § 3 Abs. 1
Fachrichtung die staatliche Prüfung nicht bestanden Nr. 2 und § 3 Abs. 2 für Inhaber einer Erlaubnis
oder die Ausbildung nach § 4 nicht abgeschlossen nach § 1 Nr. 3 sind die Lehrgangsteilnehmer für die
war. Dauer von sechs Wochen in Krankenanstalten in
solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Kran-
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach- kenpflege praktisch zu unterweisen, die für die
träglich die Voraussetzung nach § 2 Nr. 1 wegge- künftige Berufstätigkeit von Bedeutung sind. In der
fallen ist. Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Unterbrechungen auf den Lehrgang zu regeln.
nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2
Nr. 2 weggefallen ist.
(4) Eine nach § 3 erteilte Erlaubnis ist auch zu- Abschnitt II
rückzunehmen, wenn die dieser Erlaubnis zugrunde
liegende Erlaubnis zurückgenommen oder wider- Vorbehaltene Tätigkeiten
rufen worden ist.
§ 6 § 9
In den Fällen der Rücknahme oder des Wider- (1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen
rufs einer Erlaubnis ist der Betroffene vorher zu
1. die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit
hören.
einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 ausgeübt werden:
§ 7
a) Hilfeleistungen bei feingeweblichen und cyto-
(1) Die Lehrgänge nach diesem Gesetz werden an logischen Untersuchungen,
Lehranstalten durchgeführt, die als zur Ausbildung
geeignet staatlich anerkannt sind. Sie umfassen je- b) Arbeiten auf dem Gebiet der klinischen
weils eine theoretische und praktische Ausbildung. Chemie,
(2) Zu den Lehrgängen nach § 2 Nr. 3 wird zu- c) Arbeiten auf dem Gebiet der Hämatologie
gelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung und Immunhämatologie,
oder eine andere gleichwertige Ausbildung nach-
d) Arbeiten auf dem Gebiet der Mikrobiologie
weist.
(einschließlich Parasitologie) und auf dem
(3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Gebiet der Serologie.
nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeleistete
nicht abgeschlossene Ausbildung als medizinisch- Zu den unter a bis d genannten Tätigkeiten zäh-
technischer Assistent einer der drei von diesem Ge- len nicht einfache vorbereitende Tätigkeiten,
setz erfaßten Fachrichtungen auf einen Lehrgang in einfache qualitative und quantitative Unter-
einer anderen Fachrichtung anzurechnen, soweit die suchungen von Körperflüssigkeiten und Aus-
Ausbildung der für diesen Lehrgang vorgeschriebe- scheidungen, die Färbung von Blutausstrichen,
nen Ausbildung gleichwertig ist. die Zählung der roten und weißen Blutkörper-
(4) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde chen und die Bestimmung des Hämoglobins,
eine Ausbildung, die nicht nach den Vorschriften Nährbodentechnik sowie einfache serologische
dieses Gesetzes abgeleistet ist, jedoch inhaltlich Untersuchungen, soweit dabei nicht mit lebenden
ganz• oder teilweise mit einer Ausbildung nach die- Antigenen gearbeitet wird;
sem Gesetz übereinstimmt, auf einen Lehrgang nach
2. die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit
diesem Gesetz anrechnen, soweit die erworbene
einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 ausgeübt werden:
Ausbildung der für diesen Lehrgang vorgeschrie-
benen Ausbildung gleichwertig ist. Hilfeleistungen bei der Anwendung ionisieren-
der Strahlen und bei der Anwendu:n,g radioakti-
ver Stoffe. Hierzu zählen nicht Hilfeleistungen
§ 8
bei Röntgenaufnahmen mit Schirmbildgeräten,
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge- die mit bauart-geprüften Schutzkabinen ausge-
sundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim- stattet sind, so daß bei der höchsten vorgesehe-
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971 1517
nen Aufnahmezc1hl die Ortsdosis von 0,1 R je ' Abschnitt III
Woche an allen Arbeits- und Aufenthaltsplätzen
Zuständigkeiten
des Personals nicht überschritten wird.
(2) Auf dem Gebiet der Veterinärmedizin dürfen § 11
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit (1) Die Entscheidungen nach den §§ 2 und 3, § 15
einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 ausgeübt werden: Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 2 und 3 trifft die zu-
1. Arbeiten, die den in Absatz 1 Nr. 1 genannten ständige Behörde des Landes, in dem der Antrag-
entsprechen und steller die Prüfung abgelegt hat.
2. Arbeiten auf dem Gebiet der Untersuchung von (2) Die Entscheidungen nach den §§ 2 und 3 in
Lebensmitteln tierischer Herkunft. Hierzu zählen Verbindung mit § 4 und nach § 5 trifft die zuständige
nicht einfache vorbereitende Tätigkeiten und Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder
Hilf cleistungen. der Inhaber der Erlaubnis
1. seinen Wohnsitz hat,
(3) Tätigkeiten, die der Erkennung einer Krank-
heit dienen, dürfen von den in § 1 genannten Per- 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht
sonen nicht in selbständiger Berufstätigkeit und nur gegeben ist, seinen \,\Tohnsitz begründen will,
im Auftrage eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes oder
oder Heilpraktikers ausgeübt werden. 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder 2
nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz ge-
§ 10 habt hat.
(1) § 9 Abs. 1 und 2 findet keine-Anwendung auf (3) Die Entscheidungen über die staatliche An-
1. Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen erkennung einer Lehranstalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1
Hochschulbildung über die erforderlichen Fach- trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
kenntnisse zur Ausübung der genannten Tätig- die Anstalt liegt.
keiten verfügen, Zahnärzte, die die Bestallung (4) Die Entscheidungen nach § 7 Abs. 3 und 4 trifft
gemäß den § § 8 bis 10 des Gesetzes über die die zuständige Behörde des Landes, in dem der An-
Ausübung der Zahnheilkunde erhalten haben, tragsteller an einem Lehrgang teilnehmen will.
sowie Heilpraktiker, (5) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch-
2. Personen, die sich in einer die erforderlichen führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Fachkenntnisse vermittelnden beruflichen Aus-
bildung befinden, soweit sie Arbeiten ausführen,
die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung über- Abschnitt IV
tragen sind, Ordnungswidrigkeiten
3. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 3, die
§ 12
eine vorbehallene Tätigkeit auf einem der in
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete ausüben, (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis
wenn sie nach dem Erwerb der Erlaubnis wäh- eine der in § 1 oder § 13 genannten Berufsbezeich-
rend eines Zeitraumes von zwei Monaten unter nungen führt.
Aufsicht einer der in Nummer 1 genannten Per- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
sonen auf diesem Gebiet tätig gewesen sind, buße geahndet werden.
4. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1,
die eine vorbehaltene Tätigkeit auf einem der
in § 9 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Abschnitt V
Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebiete Ubergangsbestimmungen
ausüben, wenn sie nach dem Erwerb der Erlaub-
nis während eines Zeitraumes von zwei Mona- § 13
ten unter Aufsicht einer der in Nummer 1 ge-
nannten Personen auf diesem Gebiet tätig ge- (1) Eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die
wesen sind, Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen
Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz-
5. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich blatt I S. 981), geändert durch das Gesetz zur Ände-
anerkannten oder staatlich überwachten abge- rung des Gesetzes über die Ausübung des Berufs
schlossenen Ausbildung, wenn sie eine der vor- der medizinisch-technischen Assistentin vom 18. Juli
behaltenen Tätigkeiten nach § 9 ausüben, sofern 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1011), gilt als Erlaubnis
diese Tätigkeit Gegenstand ihrer Ausbildung und im Sinne des § 1 Nr. 1 und des§ 1 Nr. 2. Der Inhaber
Prüfung war, der Erlaubnis führt die Berufsbezeichnung „medizi-
6. Personen, die unter Aufsicht und Verantwortung nisch-technischer Assistent" oder „medizinisch-tech-
einer der in Nummer 1 genannten Personen tätig nische Assistentin".
werden. (2) Als Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 gilt
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten 1. eine Anerkennung als technische Assistentin
Personen gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. oder technischer Assistent an veterinärmedizini-
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
sehen Instituten entsprechend den Bestimmun- technische Assistentinnen und Lehranstalten für
gen der Bekanntmachung über die Ausbildung technische Assistentinnen an veterinärmedizini-
der veterinärmedizinisch-technischen Assistentin- schen Instituten, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
nen des Bayerischen Staatsministeriums des In- zes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gel-
nern vom 19. April 1943 (Bayerisches Gesetz- und ten weiterhin als staatlich anerkannt, falls die An-
Verordnungsblatt S. 71) und nach den Bestimmun- erkennung nicht zurückgenommen wird.
gen des Runderlasses des Preußischen Ministers
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom
§ 16
8. Juli 1930 betr. staatliche Prüfung von techni-
schen Assistentinnen an veterinärmedizinischen (1) Eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung
Instituten in der Fassung des Runderlasses des der Tätigkeit als medizinisch-technische Gehilfin,
Reichsministers des Innern vom 22. September die auf Grund der in § 21 des Gesetzes über die
1941 (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen
Ministeriums des Innern S. 1750), Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz-
2. eine Anerkennung als veterinärmedizinisch-tech- blatt I S. 981), geändert durch das Gesetz zur Ande-
nische Assistentin oder veterinärmedizinisch- rung des Gesetzes über die Ausübung des Berufs
technischer Assistent nach den Bestimmungen der medizinisch-technischen Assistentin vom 18. Juli
des Erlasses des Badischen Ministeriums der Land- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1011), bezeichneten Be-
wirtschaft und Ernährung vom 27. März 1952 über stimmungen vor Inkrafttreten des genannten Geset-
die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerken- zes erteilt worden ist, gilt im bisherigen Umfang
nung landwirtschaftlich-technischer und veterinär- weiter.
medizinisch-technischer Assistentinnen (Ministe- (2) Medizinisch-technische Gehilfinnen erhalten
rialblatt der Landesregierung von Baden S. 114). die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder 3 abweichend
von § 2 Nr. 3, wenn sie nach Teilnahme an einem
um sechs Monate verkürzten Lehrgang die staat-
§ 14 liche Prüfung in der betreffenden Fachrichtung be-
Auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens standen haben.
dieses Gesetzes als medizinisch-technische Assisten- (3) Medizinisch-technische Gehilfinnen, die minde-
ten oder Assistentinnen Arbeiten im Sinne des § 11 stens zehn Berufsjahre nachweisen, erhalten ab-
Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Gesetzes über die Ausübung weichend von § 2 Nr. 3 eine Erlaubnis nach § 1
des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin Nr. 1, 2 oder 3, wenn sie die staatliche Prüfung in
vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981), der betreff enden Fachrichtung bestanden haben. Die
geändert durch das Gesetz zur Anderung des Geset- Teilnahme an einem Lehrgang ist nicht erforderlich.
zes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-
technischen Assistentin vom 18. Juli 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1011), in selbständiger Berufstätigkeit § 17
regelmäßig ausgeführt haben, findet § 9 Abs. 3 keine Unberührt bleiben
Anwendung.
1. bundesgesetzliche Vorschriften, die für die Aus-
übung bestimmter Tätigkeiten den Besitz einer
§ 15 Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeiten vor-
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begon- schreiben,
nene Ausbildung als medizinisch-technische Assi- 2. die Vorschriften des Fleischbeschaurechts.
stentin oder medizinisch-technischer Assistent wird
nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlos-
sen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Be-
werber eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über Abschnitt VI
die Ausübung des Berufs der medizinisch-techni-
schen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundes- Schlußbestimmungen
gesetzbl. I S. 981), geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über die Ausübung des § 18
Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1011). des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begon- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
nene Ausbildung als technischer Assistent oder als sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
technische Assistentin an veterinärmedizinischen Dritten Uberleitungsgesetzes.
Instituten oder als veterinärmedizinisch-technischer
Assistent oder als veterinärmedizinisch-technische
Assistentin wird nach den bisher geltenden Vor- § 19
schriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbil- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. Gleich-
dung erhält der Bewerber eine Erlaubnis nach § 1 zeitig treten, soweit sich nicht aus § 15 Abs. 1 und 2
Nr. 3. etwas anderes ergibt, außer Kraft:
(3) Lehranstalten für medizinisch-technische Assi- 1. das Gesetz über die Ausübung des Berufs der
stentinnen, Lehranstalten für veterinärmedizinisch- medizinisch-technischen Assistentin vom 21. De-
Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971 1519
zember 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 981), geändert _ 1941 (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen
durch das Gesetz zur Anclerung des Gesetzes Ministeriums des Innern S. 1750),
über die Ausübung des Berufs der medizinisch-
3. der Erlaß des Badischen Ministeriums der Land-
technischen Assistentin vom 18. Juli 1961 (Bun-
wirtschaft und Ernährung vom 27. März 1952
desgesetzbl. I S. 1011),
betr. Bestimmungen über die Ausbildung, Prü-
2. der Runderluß des Preußischen Ministers für fung und staatliche Anerkennung landwirtschaft-
Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 8. Juli lich-technischer und veterinärmedizinisch-tech-
1930 betr. staatliche Prüfung von technischen nischer Assistentinnen (Ministerialblatt der Lan-
Assistentinnen an veterinärmedizinischen Insti- desregierung von Baden S. 114), soweit er sich auf
tuten in der Fassung des Runderlasses des veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen be-
Reichsministers des Innern vom 22. September zieht.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. September 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebührenordnung für Tierärzte
Vom 2. September 1971
Auf Grund des § 12 der Bundes-Tierärzteordnung Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen und
vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416), zuletzt solche tierärztlichen Leistungen, die ein Tierarzt in
geändert durch das Kostenermächtigungs-Ände- amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt.
rungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I (2) Absatz 1 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn
S. 805), wird von der Bundesregierung und hinsicht- dem Tierarzt vor der Inanspruchnahme eine von
lich des § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung auf dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheini-
Grund des § 37 des Gesetzes über den Verkehr mit gung vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn dem Tier-
Arzneimitteln vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I arzt die Besitzverhältnisse oder der Verantwortliche
S. 533), zuletzt geändert durch das Kostenermächti- im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 persönlich bekannt
gungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970, vom sind. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung
Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen im Ein- auch nachgereicht werden.
vernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bun- (3) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärzt-
desrates verordnet: lichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand
dies rechtfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1
§ 1 Satz 2 eine höhere Gebühr berechnet werden.
(1) Den Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit
Vergütungen (Gebühren, Entschädigungen, Arznei- § 4
mittelentgelt und Auslagen) nach dieser Verordnung (1) Vereinbarungen über eine Uberschreitung des
zu. Durch Vereinbarung kann eine von dieser Ver- Dreifachen der Sätze des Gebührenverzeichnisses
ordnung abweichende Regelung getroffen werden; sowie Verträge, die sich auf die langfristige Be-
die Höchstpreise für Arzneimittel nach § 8 dieser treuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßi-
Verordnung dürfen jedoch nicht überschritten wer- gen Untersuchungen erstrecken (Betreuungsverträ-
den. ge), bedürfen der Schriftform.
(2) In den Sätzen des anliegenden Gebührenver- (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 können die
zeichnisses ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Kostenträger Vereinbarungen über abweichende
Sätze mit den Tierärztekammern treffen. Die für die
§ 2 betreffenden Leistungen vereinbarten Sätze gelten
in dem vereinbarten Umfang als einfache Sätze im
Die Gebühren bemessen sich nach dem Einfachen Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.
bis Dreifachen, die Entschädigungen nach dem Ein-
fachen der Sätze des Gebührenverzeichnisses, so-
§ 5
weit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sind
innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berech-
der besonderen Umstände des einzelnen Falles, ins- net werden, die nach den Leistungsansätzen des
besondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung
Zeitaufwandes, des Wertes des Tieres, der Vermö- ist, wenn für die letztere eine Gebühr berechnet
gens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungs- wird.
pflichtigen sowie der örtlichen Verhältnisse nach § 6
billigem Ermessen zu bestimmen.
(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch
§ 3 die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und
Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den
(1) Gebühren und Entschädigungen sind nach den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes
einfachen Sätzen des Gebührenverzeichnisses zu bestimmt ist.
berechnen, wenn der Tierhalter auf Grund einer all-
gemeinen öffentlich-rechtlichen Anordnung oder im (2) Neben den Gebühren für Grundleistungen und
Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten für besondere Leistungen kann der Tierarzt nur
Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung zwi- Entschädigungen, Verkaufspreise für Arzneimittel,
schen Kostenträger und Tierärztekammer getroffen verbrauchtes und abgegebenes Material sowie Bar-
worden ist, tierärztliche Leistungen in Anspruch auslagen berechnen.
nimmt. Die einfachen Sätze sind auch dann zu be- (3) Die Verkaufspreise für Arzneimittel und Ma-
rechnen, wenn tierärztliche Leistungen an Tieren terial sind, soweit sie nicht in den Sätzen des
erbracht werden, die zur Erfüllung hoheitlicher Auf- Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert
gaben gehalten werden, und für die Bund, Länder, auszuweisen. Im übrigen hat der Tierarzt die Rech-
Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Kosten- nung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzu-
träger die Zahlung leisten. Die Regelungen über die gliedern.
Nr. 93 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971 1521
§ 7 § 10
Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nach den Sätzen, die für gleichwertige Leistungen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 der Bundes-
gewährt werden, wobei insbesondere Schwierig- Tierärzteordnung und § 62 des Arzneimittelgesetzes
keit und erforderlicher zeitlicher und technischer auch im Land Berlin.
Aufwand zu berücksichtigen sind.
§ 11
§ 8 (1) Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1971 in
(1) Der Verkaufspreis für ein Arzneimittel, das Kraft.
von dem Tierarzt hergestellt und abgegeben wird, (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
muß mindestens 20 vom Hundert unter dem nach
der Deutschen Arzneitaxe errechneten Verkaufs- 1. Gebührenordnung für Tierärzte vom 30. Novem-
preis liegen. Deckt der so errechnete Verkaufspreis ber 1940 (Reichsministerialblatt S. 507, 523),
nicht die Herstellungskosten im Sinne der Deutschen 2. Verordnung des Innenministeriums über die Ge-
Arzneitaxe, so kann der Tierarzt höchstens den bühren für Leistungen der Tierärzte (Gebühren-
Verkaufspreis nach der Deutschen Arzneitaxe be- ordnung) vom 16. Oktober 1957 (Gesetzblatt für
rechnen. Für die Abgabegefäße gelten die Ver- Baden-Württemberg S. 135),
kaufspreise nach der Deutschen Arzneitaxe. 3. Verordnung über Gebühren für Tierärzte (Ge-
(2) Wird ein Arzneimittel von dem Tierarzt in bührenordnung für Tierärzte) vom 29. Oktober
einer zur Abgabe an den Tierhalter bestimmten 1959 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
fertigen Packung bezogen und in dieser Packung s. 250),
abgegeben, so errechnet sich der höchstzulässige 4. Verordnung über die Gebühren für Leistungen
Verkaufspreis bei einem Großhandelsabgabepreis, der Tierärzte im Lande Berlin (Gebührenordnung
ausschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, für Tierärzte) vom 12. Juni 1964 (Gesetz- und
bis 100 Deutsche Mark Verordnungsblatt für Berlin S. 688),
nach der Deutschen Arzneitaxe. Liegt der Groß- 5. Verordnung über die Gebühren für Leistungen
handelsabgabepreis über 100 Deutsche Mark, so der Tierärzte (Gebührenordnung) vom 6. Januar
gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß für 1959 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
den 100 Deutsche Mark übersteigenden Betrag fol- S. 7),
gende Zuschläge zu berechnen sind: 6. Gebührenordnung für Tierärzte vom 26. Septem-
über 100 DM bis 250 DM höchstens 25 vom Hundert, ber 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
über 250 DM höchstens 20 vom Hundert. Land Hessen S. 131),
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für von dem Tier- 7. Gebührenordnung· für Tierärzte vom 19. Juni 1963
arzt angewandte Arzneimittel entsprechend. Soweit (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Verbandmittel und andere Gegenstände nicht als Nordrhein-Westfalen S: 219),
Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes gel- 8. Landesverordnung über die Gebühren für Tier-
ten, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. ärzte vom 26. November 1957 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
§ 9 s. 200),
9. Gebührenordnung für Tierärzte vom 22. Septem-
Soweit Gebühren und Entschädigungen bisher
durch vertragliche Vereinbarung geregelt worden ber 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
sind, bleiben diese vertraglichen Vereinbarungen Schleswig-Holstein S. 147)
von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt. in der zuletzt geltenden Fassung.
Bonn, den 2. September 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage
zu der Gebührenordnung für
Tierärzte vom 2. September 1971
Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen
Inhaltsübersicht
ab lfd.
Nummer
Teil A
Grundleistungen
Teil B
Entschädigungen 5
Teil C
Besondere Leistungen
Bescheinigungen und Gutachten 10
II Gew ährschaftsun tersuch ungen 20
III Operationen, Behandlungen, spezielle
Untersuchungen
1. Alle Tierarten, soweit nicht unter 2. oder
3. Sonderverrichtungen aufgeführt sind 30
2. Sonderverrichtungen bei Hunden, Katzen,
Pelztieren 100
3. Sonderverrichtungen bei Geflügel 130
IV Geburtshilfe und gynäkologische Ver-
richtungen 150
V Impfungen, Probenentnahmen, Schnell-
agglutinationen, Wurmkuren, Euterkontrolle 170
VI Instrumentelle Samenübertragung 190
VII Laboratoriumsdiagnostik in der tierärzt-
lichen Praxis 200
VIII Physikalische Diagnostik und Therapie 210
Deutsche Mark
Laufende
(ohne
Nummer Umsatzsteuer)
TeilA
Grundleistungen
Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirtschaftlich ge-
nutzten Tieren bemessen sich nach dem Einfachen nachstehen-
der Sätze.
Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung (auch schrift-
lich oder fernmündlich)
a) bei Tag 5,-
b) bei Nacht (zwischen 19 und 7 Uhr) und während der Zeit
des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und Feiertagen 10,-
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971 1523
Laufende Deutsche Mark
Nummer (ohne
Umsatzsteuer)
2 Allgemeine Untersuchung mit Beratung in der häuslichen
Praxis des Tierarztes
a) bei Tag
aa) Pferd 10,-
bb) Rind, Schwein 8,-
cc) Schaf, Ziege, Ferkel 4,-
dd) Pelztier, Kleintier 10,-
ec) Geflügel, Kaninchen 3,-
ff) Hund, Katze 5,-
b) bei Nacht (zwischen 19 und 7 Uhr), während der Zeit des
Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und Feiertagen oder
zu einem von dem Tierhalter bestimmten Zeitpunkt, wenn
dadurch der Praxisablauf erheblich gestört wird
aa) Pferd 20,-
bb) Rind, Schwein 16,-
cc) Schaf, Ziege, Ferkel 8,-
dd) Pelztier, Kleintier 20,-
ee) Geflügel, Kaninchen 6,-
ff) Hund, Katze 10,-
3 Besuch bei dem Tierhalter einschließlich allgemeiner Unter-
suchung mit Beratung (Besuchsgebühr)
a) Einzelfall bei Tag
aa) Pferd 15,-
bb) Rind 10,-
cc) Schwein 7,50
dd) Schaf, Ziege, Ferkel 6,-
ee) Pelztier, Kleintier 12,-
ff) Geflügel, Kaninchen 5,-
gg) Hund, Katze 7,50
b) Einzelfall bei Nacht (zwischen 19 und 7 Uhr), während der
Zeit des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und Feier-
tagen oder zu einem von dem Tierhalter bestimmten Zeit-
punkt, wenn dadurch der Praxisablauf erheblich gestört
wird
aa) Pferd 30,-
bb) Rind 20,-
cc) Schwein 15,-
dd) Schaf, Ziege, Ferkel 12,-
ee) Pelztier, Kleintier 24,-
ff) Geflügel, Kaninchen 10,-
gg) Hund, Katze 15,-
In den Fällen der Buchstaben a) und b) gelten ab drittem
Besuch im gleichen Behandlungsfall sowie bei Untersuchung
jedes weiteren Einzelfalles bei dem gleichen Tierhalter anläß-
lich eines Besuches die Sätze nach Nummer 2.
c) Bestandsuntersuchung (einschließlich Beratung und Auf-
stellung von Behandlungsplänen)
aa) Pferd, Rind
bis zu 20 Tieren 25,-
jedes weitere Tier 1,-
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Laufende Deutsche Mark
Nummer (ohne
Umsatzsteuer)
bb) Schwein, Schaf
bis zu 150 Tieren 25,-
jedes weitere Tier 0,20
cc) Geflügel
bis zu 100 Tieren 10,-
über 100 Tiere 20,-
über 5 000 Masttiere 25,-
über 10 000 Masttiere 35,-
über 50 000 Masttiere 50,-
über 500 Lege- und Zuchttiere 25,-
über 2 000 Lege- und Zuchttiere 35,-
über 5 000 Lege- und Zuchttiere 70,-
über 15 000 Lege- und Zuchttiere 120,-
über 50 000 Lege- und Zuchttiere 150,-
dd) Pelztiere
bis zu 100 Tieren 20,-
über 100 Tiere 35,-
über 200 Tiere 50,-
über 500 Tiere 75,-
Teil B
Entschädigungen
5 Wegegeld
einschließlich der Entschädigung für den entstandenen Zeit-
aufwand, soweit nicht Reiseentschädigung zu berechnen ist
je Doppelkilometer
a) bei Tag 1,50
b) bei Nacht (zwischen 19 und 7 Uhr) 2,50
Sucht der Tierarzt auf einer Fahrt mehrere Tierhalter auf, so
ist das Wegegeld anteilig zu berechnen.
Bei besonders zeitaufwendigen Fußmärschen oder Fahrten
bemißt sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Drei-
fachen vorstehender Sätze.
6 Reiseentschädigung, je Tag 100,-
Bei Reisen, die mehr als 10 Stunden in Anspruch nehmen,
tritt an die Stelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung.
Daneben besteht Anspruch auf Erstattung der tatsächlich ent-
standenen Reisekosten (Eisenbahn und Schiff I. Klasse; Flug-
zeug Touristenklasse; Kraftfahrzeug 0,25 DM je km; Unter-
kunft und Verpflegung).
7 Verweilgeld
je angefangene halbe Stunde, bei Tag 10,-
während der Zeit des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden
und Feiertagen sowie zwischen 19 und 7 Uhr 20,-
Muß der Tierarzt nach Durchführung der Leistung auf Wunsch
des Tierhalters oder nach Lage des Falles länger als eine
halbe Stunde verweilen, so kann er für die darüber hinaus-
gehende Zeit Verweilgeld berechnen. Verweilgeld darf auch
bei angeforderter, aber nicht in Anspruch genommener Lei-
stung berechnet werden.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971 1525
Laufende Deutsche Mark
Nummer (ohne
Umsatzsteuer)
8 Anwesenheit bei Veranstaltungen
Für die Anwesenheit bei Veranstaltungen wie Ausstellungen
oder Sportveranstaltungen beträgt die Entschädigung je an-
gefangene Stunde 30,-
Daneben können Gebühren für Besondere Leistungen (Teil C)
berechnet werden; Nr. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil C
Besondere Leistungen
I Bescheinigungen und Gutachten
10 Impfbescheinigung 3,-
11 Sonstige Bescheinigung 5,-
12 Einfaches Gutachten 20,-
13 Ausführliches Gutachten 60,-
II Gewährschaftsuntersuchungen
Die Sätze sind Pauschalen für die klinische Untersuchung,
zu denen zusätzlich nur Wegegeld sowie besondere Ver-
richtungen, wie Laboruntersuchungen, Röntgenuntersu-
chungen und ähnliches berechnet werden dürfen.
20 Untersuchung auf einen Hauptmangel beim Pferd 30,-
21 Untersuchung eines Tieres auf einen Gewährsmangel
a) Pferd 20,-
b) Rind, Schwein 15,-
c) Schaf, Ziege, Hund 10,-
III Operationen, Behandlungen,
spezielle Untersuchungen
Die Vornahme einer Anästhesie oder Narkose ist nicht
eingeschlossen.
1. Alle Tierarten, soweit nicht unter 2. oder 3. Sonderver-
richtungen aufgeführt sind
30 Abszeßspaltung
a) oberflächlich 4,-
b) tiefliegend 10,-
31 Aderlaß 8,-
32 Anästhesie
a) Lokalanästhesie 5,-
b) Leitungsanästhesie 6,-
c) epidurale oder intraartikuläre Anästhesie 8,-
33 Augenoperationen
a) Bindehautschürze 25,-
b) Glaukom 40,-
c) En- oder Ektropium, je Auge 25,-
d) Exstirpation des Bulbus 50,-
e) Linsenextraktion 80,-
f) Reposition des Bulbus 25,-
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197_1, Teil I
Deutsche Mark
Laufende
(ohne
Nummer Umsatzsteuer)
g) mechanische Entfernung der Nickhautfollikel, je Auge 10,-
h) Exstirpation des 3. Augenlides, je Auge 20,-
i) Spülung des Tränenkanals, je Auge 8,-
k) Abrasio corneae 30,-
34 Blutentnahme siehe Nummer 170
35 Bluttransfusion 20,-
36 Brennen gegen Spat, Schale und Sehnenentzündung 25,-
37 Brustbeule (Operation) 25,-
38 Carpalbeule (Operation) 25,-
39 Darmeinlauf 10,-
40 Darmresektion 100,-
41 Enthornung
a) Kalb, Jungrind
Einzeltier 5,-
mehr als 1 Tier bis zu 5, je Tier 4,-
jedes weitere Tier 3,-
b) älteres Tier 10,-
42 Fisteloperation
a.) einfach 10,-
b) schwierig 20,-
43 Fremdkörperentfernung
a) Mund- und Rachenhöhle, Ohr, Mastdarm 10,--
b) Oesophagus 30,-
c) Magendarmkanal (Operation) 70,-
44 Haematom, spalten 5,-
45 Harnröhrenschnitt, Steinentfernung 40,-
46 Hernie (Operation)
a) Großtier 30,-
b) Lamm, Ferkel 10,-
c) besonders schwierige Operation 50,-
47 Hufabszeß (Operation) 10,-
48 Hufbeinbeugesehnenresektion 50,-
49 Hufknorpelexstirpation, je Huf 50,-
50 Hufkrebs (Radikaloperation), je Huf 25,-
51 Infusion großer Flüssigkeitsmengen 8,-
52 Injektion
a) subkutan, intrakutan, intramuskulär
aa) Pferd 5,-
bb) Rind, Schwein 4,-
cc) Schaf, Ziege 2,-
dd) Lamm, Ferkel
bis zu 5 Tieren, je Tier 1,-
jedes weitere Tier 0,50
ee) Hund, Katze 3,-
b) intravenös, intratracheal 5,-
c) epidural, intraartikulär 8,-
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971 1527
Deutsche Mark
Laufende
(ohne
Nummer
Umsatzsteuer)
53 Instrumentelle Kastration
a) Pferd
aa) J ährlingsfohlen 35,-
bb) Hengst, zweijährig und älter 45,-
cc) Kryptorchid 70,-
dd) Stute 100,-
b) Rind
aa) Bulle
Einzeltier 10,-
mehr als 1 Tier bis zu 5, je Tier 8,-
jedes weitere Tier 5,-
bb) Kuh 50,-
c) Schwein
aa) Ferkel, männlich
Einzeltier 2,-
jedes weitere Tier 1,50
bb) Ferkel, Kryptorchid 10,-
cc) Ferkel, weiblich 5,-
dd) Bruchferkel 8,-
ee) Eber
bis zu 50 kg 10,-
über 50 kg 15,-
ff) Eber, Kryptorchid, Zwitter 25,-
gg) Alteber 35,-
d) Ziege, Schaf
aa) Bock bis zu 3 Monaten 4,-
bb) Bock über 3 Monate 6,--
e) Hund
aa) männlich 30,-
bb) Kryptorchid 50,-
cc) weiblich 50,-
f) Katze
aa) männlich 12,-
bb) weiblich 30,-
g) Kaninchen 3,--
h) Hahn
bis zu 10 Tieren, je Tier 2,-
jedes weitere Tier 1,-
54 Katheterisieren 8,-
55 Kehlkopfpfeifen (Operation) 100,-
56 Klauenamputation, je Klaue 30,-
57 Klauenabszeß (Sohlengeschwür, Operation)
und Panaritiumbehandlung, je Klaue 10,-
58 Kopperoperation 100,-
59 Kupieren der Schweifrübe 25,-
60 Labmagenoperation 100,-
61 Laparotomie 25,-
62 Leberfunktionsprüfung 10,-
63 Luftröhrenschnitt 25,-
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Deutsche Mark
Laufende
(ohne
Nummer
Umsatzsteuer)
64 Myotomie (Schwanz} 35,-
65 Narkose
a) Injektionsnarkose 10,-
b) Inhalationsnarkose 25,-
66 Nasenring, einziehen 5,-
67 N asenschlundsonde, anwenden 10,-
68 Nervenschnitt 25,-
69 Niederlegen eines Großtieres 10,-
70 Nierenfunktionsprüfung 10,-
71 Panaritiumoperation, Limax, je Klaue 15,-
72 Penisamputation 50,-
73 Penisbehandlung (Spülung) 10,-
74 Rehehuf (Operation), je Huf 30,-
75 Samenstrangfistel (Operation)
a) Pferd 50,-
b) Bulle 20,-
76 Schlundschnitt 25,-
77 Schlundrohr, anwenden 6,-
78 Sehnenschnitt 30,-
79 Stollbeule (Operation) 40,-
80 Trepanieren 30,-
81 Trokarieren 8,-
82 Tumor (Operation)
a) einfach 10,-
b) schwierig 30,-
83 Untersuchung einzelner Organe
a) rektal, vaginal 5,-
b) eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Un-
tersuchung, z. B. des Auges, des Ohres, der Lunge,
des Herzens 6,-
c) Endoskopie 10,-
84 Verband, anlegen 3,-
85 Wunden
a) Wundtoilette 6,-
b) Wundnaht 10,-
86 Zahnbehandlung bei einem Großtier
a) einfach 10,-
b) schwierig (Operation) 30,-
87 Zerlegung
a) Pferd 30,-
b) Rind, Schwein 20,-
c) Lamm, Ferkel 10,-
d) Hund, Katze, Pelztier 10,-
e) Geflügel, Kaninchen 3,-
f) Küken
bis zu 3 Tieren, je Tier 2,-
jedes weitere Tier 1,-
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971 1529
laufende Deutsche Mark
Nummer (ohne
Umsatzsteuer)
2. Sonderverrichtungen bei Hunden, Katzen, Pelztieren
100 Afterkrallen, entfernen
a) Saugwelpe, je Kralle 1,50
b) älteres Tier, je Kralle 10,-
101 Amputation (Extremitäten)
a) Zehe 15,-
b) größere Teile von Extremitäten 60,-
102 Analbeutelbehandlung
a) manuelle Entleerung, je Beutel 3,-
b) Spülung, je Beutel 5,-
c) Exstirpation, je Beutel 25,-
103 Epulis (Operation) 20,-
104 Frakturbehandlung
a) Gipsverband oder Schiene 20,-
b) operativ 75,-
c) Fascientransplantation 80,-
105 Harnblase, Harnröhre (Operation)
a) einfach 25,-
b) schwierig 60,-
106 Hernie (Operation)
a) Zwerchfellhernie 120,-
b) Perinealhernie (einschließlich Kastration) 120,-
c) Umbilicalhernie 20,-
d) Inguinalhernie, je Seite 30,-
e) Rectumdivertikel 120,-
107 Kosmetische Operation
a) Kippohren, je Ohr 30,-
b) Kupieren beider Ohren
Einzeltier 30,-
zwei oder mehr Tiere eines Wurfes, je Tier 20,-
c) Kupieren der Rute
Jungtiere bis zu 14 Tagen, je Tier 3,-
ältere Tiere, je Tier 8,-
d) Ringelrute 50,-
108 Koprostase, behandeln 10,-
109 Luxation, unblutige Reposition 25,-
110 Milchleiste der Hündin, Exstirpation 100,-
111 Otitis
a) Behandlung 5,-
b) Operation
aa) einseitig 30,-
bb) beidseitig 50,-
112 Ranula
a) Spaltung 10,-
b) Radikaloperation
aa) einseitig 35,-
bb) beidseitig 50,-
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Deutsche Mark
Lc1ufcnde
(ohne
Nummer
Umsatzsteuer)
11] Rectopexie 30,-
114 Strumaoperation 100,-
115 Thoraxchirurgie 130,-
116 Speicheldrüse, entfernen
a) einseitig 40,-
b) beidseitig 60,-
117 Tötung, schmerzlos
a) Hund, Katze 12,-
b) Saugtier 3,-
118 Zahnbehandlung
a) Zahnsteinentfernung 8,-
b) Plombieren 12,-
c) Extraktion
aa) einfach 5,-
bb) schwierig 20,-
3. Sonderverrichtungen bei Geflügel
130 Abszeß, spalten 3,-
131 Amputation
a) Kamm- oder Kehllappen, je Tier 0,50
b) Metacarpalgelenk, je Tier 3,-
Eintagsküken, je Tier 0,05
132 Fr akturbehandl ung 3,-
133 Kropf schnitt 3,-
134 Künstliche Glieder, anfertigen
(ohne Materialkosten) 5,-
135 Laparotomie, diagnostisch 5,-
136 Legenot, beseitigen
a) manuell 3,-
b) operativ 10,-
137 Narkose 3,-
138 Nervus radialis (Resektion) 5,-
139 Tumor (Operation) 15,-
IV G e b u r t s h i 1 f e u n d g y n ä k o 1 o g i s c h e
Verrichtungen
150 Dammnaht und Scheidenplastik 30,-
151 Embryotomie
a) Totalembryotomie
aa) Stute 150,-
bb) Kuh 80,-
cc) Schaf, Ziege 30,-
b) Teilembryotomie
aa) Stute 100,-
bb) Kuh 50,-
cc) Schaf, Ziege 20,-
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971 1531
Laufende Deutsche Mark
Nummer (ohne
Umsatzsteuer)
152 Eu1erbehandlung und Operationen
a) Instillation von Medikamenten in das Euter, je Strich 2,-
b) Zitzenoperation, Atresie, Striktur, je Strich 5,-
c) Operation einer Milchfistel 20,-
d) Euteramputation
aa) Stute 50,-
bb) Kuh 30,-
cc) Ziege 15,-
153 Geburtshilfe, soweit nicht Nummer 151 oder 158 zutrifft
a) Stute 60,-
b) Kuh 35,-
c) Schwein 30,-
d) Schaf, Ziege 20,-
e) Hund, Katze 30,-
154 Gynäkologische Untersuchung
a) einfach 10,-
b) mit Enukleation 15,-
c) mit Uterusspülung 20,-
d) mit Cystenpunktion 25,-
155 Hysterektomie (Amputatio uteri)
a) Pferd 100,-
b) Rind 60,-
c) Schwein 40,-
d) Schaf, Ziege 20,-
e) Hund 80,-
einschließlich Ovarioektomie 100,-
f) Katze 45,-
einschließlich Ovarioektomie 60,-
156 Nachgeburt, ablösen
a) Stute 40,-
b) Kuh
aa) Ablösung 30,-
bb) Versuch der Ablösung, Einführung von Medika-
menten in den Uterus 15,-
c) Schwein, Schaf, Ziege 15,-
d) Hund, Katze 20,-
157 Scheidenvorfall, Reposition (ohne Materialkosten) 20,-
158 Sectio caesarea
a) Stute 180,-
b) Kuh 120,-
c) Schwein 70,-
d) Schaf, Ziege 50,-
e) Hund 100,-
f) Katze 60,-
159 Torsio uteri bei einer Kuh 40,-
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Deutsche Mark
Luufcnde
(ohne
Nummer Umsatzsteuer)
160 Trctchtigkeitsuntersuchung
(einschließlich Gebühren nach Teil A Nr. 2 oder 3)
a) Pferd 15,-
b) Rind
bis zu 3 Tieren, je Tier 10,-
jedes weitere Tier 5,-
c) Hund 10,-
161 Uterusbehandlung im Puerperium
(Abhebern, Spülung, Dusche) 15,-
162 Uterusvorfall, Reposition
(ohne Materialkosten)
a) Stute 100,-
b) Kuh, Schwein 50,-
c) andere Tiere 20,-
163 Vagina verschl uß
(ohne Materialkosten) 10,-
V Impfungen, Probenentnahmen, Schnell-
agglutinationen, Wurmkuren,
Euterkontrolle
Gebühren für Grundleistungen können nur insoweit be-
rechnet werden, als der Rechnungsbetrag für eine Leistung
nach diesem Abschnitt für eine Tierhaltung 100,- DM
nicht übersteigt; Wegegeld kann zu gleichen Anteilen auf
die Zahl der Bestände umgelegt werden.
Wenn in derselben Gemeinde auf Listen zusammenge-
faßte Tierbestände gleichzeitig zum gleichen Zweck zur
Untersuchung oder Behandlung angemeldet werden, gel-
ten die angemeldeten Tiere bei der Berechnung der Ver-
gütung als eine Tierhaltung. Als Gebühr sind jeweils die
für Jedes weitere Tier vorgesehenen Sätze zu erheben.
170 Blutprobenentnahmen
Bei der Leukoseuntersuchung oder bei erhöhtem Arbeits-
aufwand wegen Durchführung mehrerer Verfahren der
Blutuntersuchung erhöhen sich die Sätze um 50 v. H.
a) Pf erd, Rind, Schwein
1. Tier 5,-
2. bis 10. Tier, je Tier 2,50
jedes weitere Tier 2,-
b) Schaf
1. Tier 3,-
2. bis 50. Tier, je Tier 2,-
51. bis 100. Tier, je Tier 1,50
jedes weitere Tier 1,-
c) Geflügel
bis zu 15 Tieren 5,-
16. bis 25. Tier, je Tier 0,30
26. bis 100. Tier, je Tier 0,25
101. bis 1 000 Tier, je Tier 0,15
jedes weitere Tier 0,10
Nr. 93 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971 1533
Lilufende Deutsche Mark
Nummer (ohne_
Umsatzsteuer)
171 Blutschnellagglutination bei Geflügel
(einschließlich Blutentnahme)
bis zu 10 Tieren 5,-
1 l. bis 100. Tier, je Tier 0,40
101. bis 500. Tier, je Tier 0,20
jedes weitere Tier 0,15
172 Brucellinproben
Gebühr nach Nummer 178
171 Euterkontrolle
(nur in den Fällen des Satzes 2 der Einleitungsbestim-
mung V vor Nr. 170)
Untersuchung des Euters einer Kuh
einschließlich der Entnahme von Verdachtsproben 2,-
174 Harnproben, entnehmen
Einzeltier 8,-
jedes weitere Tier 5,-
175 Schutzimpfungen
Bei Heilbehandlung findet Nummer 52 Anwendung
a) Pferd
Gebühr nach Nummer 52
b) Rind
1. Tier 4,-
2. bis 10. Tier, je Tier 3,-
jedes weitere Tier 1,50
c) Schwein
1. Schutzimpfung gegen Rotlauf
(einschließlich Impfstoff)
1. Tier 4,-
2. bis 10. Tier, je Tier 3,-
jedes weitere Tier 2,50
2. sonstige Schutzimpfungen
Gebühr nach Buchstabe b)
d) Schaf
1. bis 10. Tier, je Tier 2,-
11. bis 100. Tier, je Tier 1,-
jedes weitere Tier 0,50
e) Fuchs, Nerz
1. bis 100. Tier, je Tier 0,50
101. bis 200. Tier, je Tier 0,40
jedes weitere Tier 0,30
f) Chinchilla
je Tier 0,10
g) Geflügel
Anwendung subkutan, intramuskulär, intrakutan,
intranasal, intraokulär, kloakal oder durch
Kropfinstillation
1. bis 100. Tier, je Tier 0,15
101. bis 1 000. Tier, je Tier 0,08
jedes weitere Tier 0,05
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Laufende Deutsche Mark
Nummer (ohne
Umsatzsteuer)
h) Karpfen
1. bis 500. Tier, je Tier 0,12
jedes weitere Tier 0,10
i) Hund, Katze
Gebühr nach Nummer 52
176 Kotproben, entnehmen
a) Pferd
Einzeltier 8,-
jedes weitere Tier 5,-
b) Rind
Einzeltier 5,-
jedes weitere Tier 2,-
c) Schwein, Schaf
Einzeltier 3,-
jedes weitere Tier 1,-
d) Geflügel
Gebühr nach Nummer 170 Buchstabe c
177 Milchproben, entnehmen
Einzeltier 2,50
jedes weitere Tier 1,-
178 Tuberkulinproben
In die Gebühr sind Nachschau, Befundliste und Impfstoff
eingeschlossen. Bei Durchführung des Simultantestes er-
höhen sich die Sätze um 50 v. H.
a) Rind, Schwein
1. Tier 5,-
2. bis 20. Tier, je Tier 3,-
Jedes weitere Tier 2,50
b) Geflügel
bis zu 30 Tieren 5,-
31. bis 100. Tier, je Tier 0,15
101. bis 1 000. Tier, je Tier 0,10
1 001. bis 5 000. Tier, je Tier 0,07
5 001. bis 10 000. Tier, je Tier 0,06
jedes weitere Tier 0,05
179 Wurmkuren
(Eingeben, Injektion)
a) Pferd
Einzeltier 5,-
jedes weitere Tier 3,-
b) Rind, Schwein
Einzeltier 3,-
jedes weitere Tier 2,-
c) Schaf
Einzeltier 2,-
jedes weitere Tier 0,50
d) Hund, Katze
Einzeltier 3,-
jedes weitere Tier 2,-
e) Pelztier
1. bis 100. Tier, je Tier 0,50
101. bis 200. Tier, je Tier 0,40
jedes weitere Tier 0,30
Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971 1535
Deutsche Mark
Laufende
Nummer (ohne
Umsatzsteuer)
VI I n s t r u m e n t e 1 1 e S a m e n ü b e r t r a g u n g
Die Gebühren für die instrumentelle Samenübertragung
bemessen sich nach dem Einfachen bis zum Zweifachen
nachstehender Sätze. Sie sind Pauschalen für die Erstbe-
samung nicht genossenschaftlich oder in vergleichbarer
Weise erfaßter Tiere. Zusätzlich darf nur Wegegeld er-
hoben werden. Die Kosten für die Gestellung des Samens
sind nicht eingeschlossen.
190 a) Pferd 30,-
b) Rind 20,-
c) Schwein 25,-
d) Schaf 15,-
e) Geflügel
1. bis 10. Tier, je Tier 3,-
jedes weitere Tier 1,-
Zuschlag für die instrumentelle Samenübertragung in den
Fällen der Buchstaben a) bis d) bei Nacht (zwischen 19
und 7 Uhr), während der Zeit des Bereitschaftsdienstes an
Wochenenden und Feiertagen sowie auf der Weide, je Tier 5,-
VII L a b o r a t o r i u m s d i a g n o s t i k i n d e r t i e r -
ärztlichen Praxis (einschließlich Materialkosten)
200 Bakteriologische Untersuchung einfacher Art
a) Bakteriennachweis durch Kultur 7,-
b) mit Resistenzbestimmung 10,-
201 Blutuntersuchung
a) Blutausstrich mit Färbung und Differenzierung 7,-
b) Blutsenkungsreaktion 5,-
c) Blutstatus (Hämoglobinbestimmung, Färbeindex,
Zählung und Differenzierung der Erythrozyten und
Leukozyten) 16,-
d) Hämatokritwert 4,-
e) Hämoglobinbestimmung 3,-
f) Leukozytenzählung, Erythrozytenzählung oder
Thrombozytenzählung 6,-
g) Blutzuckerbestimmung 6,-
h) Blutungs- und/oder Gerinnungszeit 4,-
202 Chemische Untersuchung
a) einfach 5,-
b) photometrisch 15,-
203 Harnuntersuchung
a) einfache, qualitative Untersuchung 6,-
b) Harnstatus, qualitativ (spezifisches Gewicht, Reaktion,
Eiweiß und Zucker, Sediment und Urobilinogen/Uro-
bilin) 15,-
204 Körperflüssigkeit, physikalische, chemische oder mikro-
skopische Untersuchung einfacher Art 4,-
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Deutsche Mark
Lirnfcndc
(ohne
Nummer
Umsatzsteuer)
205 Koluntersuchung
a) parasitologisch
aa) Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege 3,-
mit Anreicherung 6,-
bb) Hund, Katze, Pelztier 3,-
mit Anreicherung 6,-
cc) Geflügel 1,50
b) bakteriologisch
aa) Geflügel 2,50
206 Mikroskopische Untersuchung
a) Nativpräparat, auch Harnsediment 3,50
b) mit Anwendung einfacher Färbeverfahren 4,50
c) mit Anwendung besonderer (differenzierender) Färbe-
verfahren 7,-
VIII P h y s i k a 1 i s c h e D i a g n o s t i k u n d T h e r a p i e
210 EI ek troencephalogr amm 30,-
211 Elektrokardiogramm 20,-
212 Physikalische Therapie
(Inhalation, Mikrowelle und ähnliches,
außer Röntgentherapie) 5,-
213 Röntgen (einschließlich Beurteilung)
a) Durchleuchtun.g 15,-
b) Aufnahme (einschließlich Materialkosten)
Größe bis 13 X 18 cm 15,-
Größe bis 18 X 24 cm 20,-
Größe bis 24 X 30 cm 25,-
Größe bis 30 X 40 cm 35,---
Bei mehr als einer Aufnahme, jede weitere Aufnahme
30 v. H. vorstehender Sätze.
c) Anwendung von Kontrastmitteln 7,-
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.