1481
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 8. September 1971 Nr. 92
Tag Inhalt Seite
1. 9. 71 Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) 1481
53-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1510
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1510
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
Vom 1. September 1971
Auf Grund des Artikels 4 des Sechsten Gesetzes 9. das Eingliederungsgesetz für Soldaten auf Zeit
zur Anderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom (EinglG) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird nach- s. 1347),
stehend der Wortlaut des Soldatenversorgungsge-
setzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785) 10. Artikel 1 des Gesetzes zur Anderung versor-
in der ab 1. Oktober 1971 geltenden Fassung be- gungsrechtlicher Vorschriften vom 13. März 1970
kanntgemacht. Berücksichtigt sind (Bundesgesetzbl. I S. 277),
1. die Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bun- 11. Artikel 4 § 2 und Artikel 12 des Siebenten Ge-
desgesetzbl. I S. 201), setzes zur Anderung des Bundesbesoldungsgesetzes
2. Artikel II § 3 des Gesetzes zur Anderung des (7. BesAndG) vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I
Bundespolizeibearntengesetzes vom 8. Mai 1967 s. 339),
(Bundesgesetzbl. I S. 518),
3. Artikel 11 des Gesetzes zur Verwirklichung der 12. Artikel 2 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die
mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungs-
(Finanzänderungsgesetz 1967), vom 21. Dezember gesetzes (Zweites Anpassungsgesetz - KOV -
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), 2. AnpG - KOV -) vom 10. Juli 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1029),
4. Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe d des Achten Straf-
rechtsänderungsgcsetzes vom 25. Juni 1968 (Bundes- 13. Artikel 9 des Gesetzes zur Anderung sozial- und
gesetzbl. I S. 741), beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für
5. Artikel V und XIII des Fünften Gesetzes zur verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (Bundes-
Anderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht- gesetzbl. I S. 65),
licher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 848), 14. das Fünfte Gesetz zur Änderung des Soldaten-
6. Artikel III des Sechsten Gesetzes zur Anderung versorgungsgesetzes vom 25. Januar 1971 (Bundes-
des Wehrpflichtgesetzes vom 13. Januar 1969 (Bun- gesetzbl. I S. 68),
desgesetzbl. I S. 41),
15. Artikel V § 3 des Ersten Gesetzes zur Verein-
7. Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Neurege- heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
lung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneu- in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März
regelungsgesetz - 2. BesNG) vom 14. Mai 1969 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) und
(Bundesgesetzbl. I S. 365),
8. Artikel 62 des Ersten Gesetzes zur Reform des 16. das Sechste Gesetz zur Änderung des Soldaten-
Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundes- versorgungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 645), gesetzbl. I S. 1273).
Bonn, den 1. September 1971
Der Bundes mini s t er der Ver t e i d i g u n g
Schmidt
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
In h a 1t s über sich t
ERSTER TEIL §§ §§
4. Kapitalabfindung ..................... . 28 bis 35
Einleitende Vorschriften
5. Unterhaltsbeitrag ..................... . 36
1. Persönlicher Geltungsbereich ........... . 1
6. Ubergangsgeld ....................... . 37
2. Wehrdienstzeit ....................... . 2
7. Ausgleich ............................ . 38
8. Berufsförderung der Berufssoldaten 39 und 40
ZWEITER TEIL
Berufsförderung und Abschnitt III
Dienstzeitversorgung
Versorgung der Hinterbliebenen von
Soldaten
Abschnitt I
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Sol-
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
daten und Soldaten auf Zeit ........... . 41 und 42
der Soldaten auf Zeit
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten ..... . 43
1. Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
3. Bezüge bei Verschollenheit ............ . · 44
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und
Fachausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis Sa
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben Ab s c h n i t t IV
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und
b) Durchführung der Eingliederungs- ihre Hinterbliebenen
maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1. Geltungsbereich ...................... . 45
c) Anrechnung der Zeit der Fachausbil- 2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Be-
dung und der Wehrdienstzeit . . . . . . . . 8 und 8 a willigung und Zahlungsweise ......... . 46
d) Eingliederungssdlein und Zulassungs- 3. Ortszuschlag und Kinderzuschläge ..... . 47
sdlein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung . 48
e) Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 5. Rückforderung ....................... . 49
4. Dienstzeitversorgung 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung .... . 50
a) Ubergangsgebührnisse und Ausgleichs- 7. weggefallen
bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 und 1 la 8. weggefallen
b) Ubergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 9. Ruhen der Versorgungsbezüge 53 und 54
c) Ubergangsbeihilfe in besonderen 10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-
Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bezüge .............................. . 55 bis 55b
d) Wiederverwendung eines ehemaligen 11. Verlust der Versorgung .............. . 56 und 57
Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13a
12. Entziehung der Versorgung .......... . 58
e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge 13b
13. Erlöschen und Wiederaufleben der Ver-
Abschnitt II sorgungsbezüge für Hinterbliebene .... . 59
14. Anzeigepflicht ....................... . 60
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
15. Bezüge bei Wiederverwendung ....... . 61
1. Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
2. Ruhegehalt
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 und 16 Abschnitt V
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge . . . . . . 17 bis 19 Sondervorschriften
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit ......... . 20 bis 25 1. Umzugskostenvergütung ............... . 62
d) Höhe des Ruhegehalts .............. . 26 2. Einmalige Unfallentschädigung für be-
3. Unfallruhegehalt ...................... . 27 sonders gefährdete Soldaten ........... . 63
Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1483
A b s c h n i t t VI §§ §§
Ubergangsvorschriften 4. Einkommensausgleich in besonderen
Fällen; Beginn der Versorgung ....... . 83
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als 5. Zusammentreffen von Ansprüchen 84
ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . . 64 bis 69
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit .............. . 70 Abschnitt II
3. weggefallen Versorgung beschädigter Soldaten während
4. weggefallen des Wehrdienstverhältnisses und Sonder-
vorschriften
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung .. 85
und ihre Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . . 73 und 74 2. Erstattung von Sachschäden und beson-
6. Freiwillige Solduten im Dienstverhältnis deren Aufwendungen ................. . 86
nach dem Freiwilligengesetz . . . . . . . . . . 75
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-
grenzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 VIERTER TEIL
8. Geburtsjahrgüllge 1927 bis 1944 . . . . . . . 77 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
8u. Versorgung wegen eines während des
1. Dienstzeitversorgung .................. . 87
ersten oder zweiten Weltkrieges erlitte-
nen Kriegsunfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77a 2. Beschädigtenversorgung ............... . 88
8b. Versorgung wegen eines in der Kriegs-
gefangenschaft erlittenen Unfalls ..... . 77b
FUNFTER TEIL
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen 78
10. Freiwillige Krankenversicherung ..... . 79 Schlußvorschriften
11. Ruhen der Versorgungsbezüge in beson- 1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädi-
deren Fällen ........................ . 79a gung ............................... . 89
1a. Dienstbezüge ........................ . 89a
2. Reichsgebiet ......................... . 90
DRITTER TEIL
3. Dienstzeiten außerhalb des Reichs-
Beschädigtenversorgung gebietes ............................. . 91
3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer
Abschnitt I Wehrdienstbeschädigung ............. . 91a
Versorgung beschädigter Soldaten nach 3b. Berücksichtigung von Zeiten zum Aus-
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleich von Härten .................... . 91b
gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer 4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften .... . 92
Hinterbliebenen 5. Änderung des Schwerbeschädigten-
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung 80 gesetzes ............................ . 93
2. Wehrdienstbeschädigung ............. . 81 6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen 94
2a. weggefallen 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin 95
3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörun- 8. weggefallen
gen ohne Wehrdienstbeschädigung ..... 82 9. Inkrafttreten ......................... . 97
Erster Teil zweiter Teil
Einleitende Vorschriften Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
1. Persönlicher Geltungsbereich
Abschnitt I
§ 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der Soldaten auf Zeit
der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit
es im einzelnen nichts anderes bestimmt. 1. Arten
2. Wehrdienstzeit § 3
§ 2 (1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit um-
faßt
Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit
vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die 1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinbernf-
Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das lichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule,
Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird 2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit die Fach-
jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer ausbildung außerhalb der Bundeswehrfachschule
angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um in öffentlichen und privaten Einrichtungen, die
deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienst- auch sonst eine Ausbildung und Weiterbildung
verhältnisses gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 der Wehr- für das spätere Berufsleben durchführen und
disziplinarordnung verschiebt. 3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit worden, kann die Fachausbildung ganz oder zum
umfaßt Ubergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge und Teil bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden,
Ubergangs beihilf en. für den Ubergangsgebührnisse zustehen.
(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach
2. Allgemeinberuilicher Unterricht der Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe
und Fachausbildung ihrer Kosten nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu
den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der Fach-
§ 4 ausbildung die Arbeitskraft überwiegend in An-
spruch nimmt, ein Ausbildungszuschuß. Er beträgt
(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die jeweils der
1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienst- Bemessung der Ubergangsgebührnisse zugrunde lie-
verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor- gen oder zuletzt gelegen haben; Einkommen aus der
den sind, haben im letzten Dienstjahr, Fachausbildung ist anzurechnen.
2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehr-
eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, dienstzeit von
haben in den letzten eineinhalb Dienstjahren
1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs
Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Monaten,
Unterricht auf Kosten des Bundes.
2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem
(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter- Jahr,
richt richtet sich nach der Eignung und Neigung des 3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem
Soldaten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht, mit Jahr und sechs Monaten,
der Feststellung der Nichteignung des Soldaten oder 4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.
mit dem Ablegen der Abschlußprüfung der Bundes-
wehrfachschule. (6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann
widerrufen werden, wenn auf Grund der Leistungen
(3) Der Bundesminister der Verteidigung oder die oder des Verhaltens des Soldaten nicht zu erwarten
von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal- ist, daß er das Ausbildungsziel erreichen wird.
tung kann auf Antrag
1. die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die
aus dienstlichen Gründen bereits vor Erreichen von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal-
des nach Absatz 1 für die Durchführung vorge- tung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fach-
sehenen Zeitraumes zulassen, ausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die
nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus ver-
2. die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht
längern. Die Verlängerung darf einschließlich einer
über die Beendigung des Dienstverhältnisses hin-
Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im
aus um höchstens sechs Monate verlängern, wenn
Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die
der Anspruch auf Teilnahme aus einem in der
nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzu-
Person des Soldaten liegenden, von ihm aber
führen ist, nach einer Wehrdienstzeit Von mehr als
nicht zu vertretenden Grunde nicht erfüllt werden
sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen.
konnte.
(4) Das Nähere über den Beginn des allgemein- (8) Das Nähere über die Antragstellung, den Be-
beruflichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die ginn der Fachausbildung, die Berücksichtigung der
Erklärung des Verzichts sowie über die an der Interessen des Berechtigten beim Ubergang in eine
Bundeswehrfachschule abzulegenden Prüfungen be- andere Fachausbildung und beim Widerruf der Be-
stimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung willigung einer Fachausbildung sowie über die Höhe
mit Zustimmung des Bundesrates. der Kosten der Fachausbildung bestimmt die Bundes-
regierun~ durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates.
§ 5 § 5a
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein- (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht
gliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Fach- und mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen
ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die worden sind, wird auf Antrag gewährt
Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienst- 1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an
verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden Stelle von Fachausbildung oder
sind. Die Fachausbildung wird auf Antrag gewährt.
2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am all-
(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, gemeinberuflichen Unterricht.
wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen als
(2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs
wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das
und weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, kön-
worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
nen auf Antrag in besonderen Fällen nach Beendi-
auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,
endet. gung der Wehrdienstzeit an Stelle von Fachausbil-
dung auf Kosten des Bundes am allgemeinberuf-
(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag lichen Unterricht bis zur Dauer von sechs Monaten
Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt teilnehmen.
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1485
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und .des abgeleistet worden ist. Im übrigen werden Wehr-
Absatzes 2 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend. dienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei
Wird der Soldat bei Durchführung der Fachausbil- denn, daß sie als Zeiten einer Fachausbildung nach
dung während der Dauer des Dienstverhältnisses Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind.
vom militärischen Dienst freigestellt, so ist das aus (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des
der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2
diesen Zeitraum zustehenden Dienstbezüge anzu- auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet,
rechnen. wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des
(4) Das Nähere über Art und Dauer des allge- Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb ange-
meinberuflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und hört.
Absatz 2 und über den Beginn der Fachausbildung (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-
nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung den Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr-
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord- dienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die
nung mit Zustimmung des Bundesrates. Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn
der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienst-
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben verhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst
beschäftigt ist.
a) Allgemeines
(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf
§ 6 Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs
werden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Fach-
Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhal- ausbildung nicht angerechnet.
ten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehr-
dienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben
nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert. § 8a
(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehe-
b) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen maliger Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen Ver-
pflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als
§ 7 drei Jahren bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat
(1) Die entlassenen Soldaten wer.den innerhalb
auf Zeit um Einstellung als Beamter und wird er
der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Er-
in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach
langung eines ihrer Ausbildung entsprechenden
Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die An-
Arbeitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch
stellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben
bereits während der Wehrdienstzeit, die Maßnah-
werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach
men einzuleiten oder durchzuführen, die eine Ar-
§ 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehr-
beitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung des
dienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf
Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung er-
Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ab-
möglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche
leisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch
Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit
nicht berührt.
erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuß
gewährt werden. Der Bundesminister der Verteidi- (2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den
gung erläßt im Einvernehmen mit den Bundes- Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehr-
ministern des Innern und für Arbeit und Sozialord- dienstes als Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen
nung Richtlinien über Höhe und Dauer des Ein- Verpflichtung für eine Dienstzeit 'von nicht mehr als
arbeitungszuschusses. drei Jahren wird auf die bei der Zulassung zu
weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzu-
(2) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt weisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der
der Bundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit
diesem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berück- von drei Jahren nicht unterschritten wird.
sichtigen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit mit
einer freiwilligen Verpflichtung für eine Dienst-
c) Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der zeit von nicht mehr als drei Jahren im Anschluß
Wehrdienstzeit an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf
als Beamter oder Richter vorgeschriebene Aus-
§ 8 bildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische Aus-
bildung) oder wird diese durch den Wehrdienst
(1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die
unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn
Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehe-
er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ab-
malige Soldat im Anschluß an die Fachausbildung
schluß der Ausbildung um Einstellung als Beamter
in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf
oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewer-
sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufs-
bung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraus-
fremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
setzung für eine Beförderung sind, beginnen für den
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eingestell-
Berufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn ten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ab-
der Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst leisten des nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den
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Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als 2. die Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen
Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit her- abgelehnt worden ist oder
angestanden hätte. 3. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begrün-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für dete Beamtenverhältnis vor der Anstellung ge-
einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein endet hat.
späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte
mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle
e) Stellenvorbehalt
des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes
durchgeführt wird.
§ 10
d) Eingliederungsschein und Zulassungsschein (1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder
Zulassungsscheins sind vorzubehalten
§ 9
1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst
(1) Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der
der Unteroffiziere und Mannschaften, die im un- Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit
mittelbaren Anschluß an ihr Wehrdienstverhältnis mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer
Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig
wenn planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden
1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit
§ 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religions-
einer Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jah- gesellschaften und ihrer Verbände jede sechste
ren enden würde oder Stelle bei der Einstellung für den einfachen und
2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der
Wehrdienstbeschädigung verfügt wird, nachdem Einstellung für den gehobenen Dienst,
sie in das Dienstverhältnis auf zwölf und mehr 2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,
Jahre berufen worden sind und hiervon min- frei werdenden und neugeschaffenen Stellen des
destens vier Jahre abgeleistet haben. Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeinde-
Der Eingliederungsschein ist bei Ablauf der Ver- verbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern
pflichtungszeit oder bei Zustellung der Entlassungs- sowie anderer Körperschaften, Anstalten und
verfügung zu erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlos- Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils
sen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgrad- mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen
herabsetzung verurteilt worden ist. oder entsprechenden durch Angestellte zu be-
setzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-
{2) Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-
Unteroffiziere und Mannschaften, die Angestellte im bände jeweils jede zehnte Stelle innerha1b der
öffentlichen Dienst oder abweichend von Absatz 1 Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, V c bis
erst nach Erwerb einer auf Grund von Laufbahn- VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b oder
vorschriften für ihre Einstellung erforderlichen Vor- Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestelltentarif-
bildung Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag vertrages oder der entsprechenden Vergütungs-
einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, gruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stel-
wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 len nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet. Einen
Zulassungsschein erhalten auf Antrag auch Soldaten, (2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei
bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den Trägern der Sozialversicherung für eine dienst-
die Erteilung des Eingliederungsscheins vorliegen, ordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt
wenn sie auf Grund einer bis zum 31. Dezember 1969 Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.
abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienst- (3) Der Vorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt nicht
verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden bei Einstellungen in den Polizeidienst sowie in den
sind. Der Zulassungsschein ist bei Beendigung des Vorbereitungsdienst für die Anstellung als Lehrer.
Dienstverhältnisses zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht
gilt entsprechend. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern
(3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder sowie für die Stellen, die herkömmlich mit weib-
Zulassungsscheins sind auf die nach § 10 Abs. 1 lichen Angestellten besetzt werden.
und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen und als (4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber
Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte anzu- eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins
stellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhält- sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern
nis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungs-
die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen scheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei
oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. den Vormerkstellen und sind von diesen nach
Dieses Recht erlischt für den Inhaber eines Ein- Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden
gliederungsscheins mit der Feststellung, daß zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmög-
1. er schuldhaft· einer Aufforderung zur Mitwirkung lichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzu-
im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet stellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durch-
hat, führung der Fachausbildung (§§ 4, 5 a Abs. 1 Nr. 2)
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1487
vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die oder den an Kindes Statt angenommenen Kindern
Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungs- weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach
scheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Ubergangs-
eine Bestätigung über den bei Ablauf der Ver- gebührnisse den Eltern oder Adoptiveltern weiter-
pflichtungszeit bestehenden Anspruch. Die Fest- zuzahlen. Als Ausnahme kann der Bundesminister
stellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerk- der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Be-
stelle des Bundes im Einvernehmen mit der für die hörde der Bundeswehrverwaltung die Zahlung auch
Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. in größeren Teilbeträgen oder in einer Summe zu-
Einen unter den Vormerkstellen erforderlichen Aus- lassen.
gleich führt eine Vormerkstelle des Bundes im Ein-
§ 11 a
vernehmen mit den Vormerkstellen der Länder
durch. Der Bundesminister des Innern regelt im Ein- Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach
vernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi- Beendigung des Dienstverhältnisses an Stelle von
gung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Dbergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Aus-
Bundesrates das Nähere über die Vormerkstellen gleichsbezüge werden gewährt beim Bezug
des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerk- 1. von Unterhaltszuschuß als Beamter auf Widerruf
stellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, im Vorbereitungsdienst in Höhe des Unterschieds-
Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Ein- betrages zwischen dem Unterhaltszuschuß ohne
gliederungsscheins oder Zulassungsscheins, die Er- Kinderzuschlag und dem Grundgehalt und Ortszu-
fassung und Bekanntgabe der Stellen sowie die schlag der Dienstbezüge des letzten Monats als
Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2. Soldat auf Zeit,
2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des
4. Dienstzeitversorgung Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der
a) Ubergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge
Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf
Zeit,
§ 11 längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren.
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
von mindestens vier Jahren erhalten Ubergangs-
b) Ubergangsbeihilfe
gebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen
Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind
§ 12
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver- (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
schulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn im mehr als einem Jahr und sechs Monaten erhalten
Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses eine Dbergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis
als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufs- endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses
soldat begründet wird. berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder
(2) An Dbergangsgebührnissen werden gewährt wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes
fünfundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Dber-
letzten Monats nach einer Wehrdienstzeit von gangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstver-
hältnisses in einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2
1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Mo- gilt entsprechend.
nate,
2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr, (2) Die Dbergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf
Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins
3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr
oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Wehr-
und sechs Monate,
dienstzeit von
4. zwölf oder mehr Jahren für drei Jahre. 1. weniger als drei Jahren das Dreifache,
Zur Berechnungsgrundlage gehört nicht der Kinder- 2. drei Jahren das Vierfache, .
zuschlag. das Siebenfache,
3. vier bis sieben Jahren
(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 ver- 4. acht bis elf Jahren das Elffache,
längert, so können für die Zeit der Verlängerung
5. zwölf und mehr Jahren das Vierzehnfache
die Dbergangsgebührnisse über die in Absatz 2 be-
stimmten Zeiträume hinaus weitergewährt werden. der Dienstbezüge des letzten Monats.
(4) Dbergangsgebührnisse können ganz oder zum (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder
Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die Zulassungsscheins beträgt die Ubergangsbeihilfe
nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jah- fünfundsiebzig vom Hundert des nach Absatz 2 zu-
ren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil stehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliede-
das Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außer- rungsscheins, deren Dienstverhältnis sich nach § 40
gewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere Abs. 3 des Soldatengesetzes verlängert, steht der
Härte bedeutet hätte. Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1
(5) Die Dbergangsgebührnisse werden in Monats- die Beendigung nach§ 125 Abs. 1 des Beamtenrechts-
beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode rahmengesetzes gleich.
des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be- (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den
trag der Witwe, seinen leiblichen Abkömmlingen Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitab- der Gesamtdienstzeit. Anstelle des Eingliede-
laufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder rungsscheins wird der Zulassungsschein auch dann
wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 6 Satz 3 des erteilt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluß
Soldatengesetzes gegen Rückgabe des Eingliede- an sein Wehrdienstverhältnis Beamter werden will,
rungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 11 und nach es sei denn, das letzte Dienstverhältnis hat nach
Absatz 2. Bemessungsgrundlage sind die Dienst- einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder
bezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung mehr Jahren geendet. Zeiten einer auf Grund eines
der Ubergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde ge- früheren Dienstverhältnisses gewährten Berufsför-
legen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Uber- derung sind auf die nunmehr zustehende Berufs-
gangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) förderung anzurechnen.
sind anzurechnen.
(5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter
e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Rückgabe des Zulassungsscheins die Ubergangsbei-
hilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit
Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder § 13 b
dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt oder als Die nach den §§ 11 und 12 zustehenden Versor-
Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte gungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die ohne
Zeit übernommen worden sind. Der nachträgliche Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um den Be-
Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung trag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der
der nach Absatz 2 gewährten Ubergangsbeihilfe ist Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht.
nicht zulässig. Die Kürzung entfällt, soweit die Berücksichtigung
(6) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 der Zeit der Beurlaubung allgemein zugestanden
ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Uber- ist. Satz 1 gilt auch für die Zeit eines unerlaubten
gangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang ge- schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust
währt. der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes (§ 30 Abs. 2
des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2
(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinter-
des Bundesbeamtengesetzes oder § 1 Abs. 4 Satz 1
bliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer
des Wehrsoldgesetzes).
Wehrdienstzeit von mehr als einem Jahr und sechs
Monaten verstorben ist, erhalten die Ubergangsbei-
hilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zuge-
standen hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein
Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Abschnitt II
Absatzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchberechtigte
nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Ubergangsbei-
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
hilfe den Eltern oder Adoptiveltern zu gewähren.
1. Arten
(8) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 gelten ent-
sprechend.
§ 14
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-
c) Ubergangsbeihilfe in besonderen Fällen
faßt
Ruhegehalt,
§ 13
Unfallruhegehalt,
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu Unterhaltsbeitrag,
einem Jahr und sechs Monaten erhalten eine Uber-
Dbergangsgeld,
gangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet
wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes Ausgleich.
grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Uber-
gangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes 2. Ruhegehalt
nach § 9 des Wehrsoldgesetzes gewährt. a) Allgemeines
d) Wiederverwendung § 15
eines ehemaligen Soldaten auf Zeit (1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand ge-
treten ist (§ 25 Abs. 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Sol-
§ 13 a datengesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen
Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in des § 50 des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit be- Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
rufen, so ist bei Beendigung dieses Dienstver- (2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldaten-
hältnisses der Berechnung der Versorgungsbe- gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehalt-
züge nach den §§ 11 und 12 die Gesamtdienstzeit fähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als
zugrunde zu legen. Beträge, die auf Grund eines ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22
früheren Dienstverhältnisses nach den §§ 11 bis oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 'als ruhegehaltfähige
13 gezahlt worden sind, sind anzurechnen. Der Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen;
Umfang einer Berufsförderung richtet sich nach die Einschränkung des § 22 Abs. 3 gilt nicht.
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1489
§ 16 2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe- nicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendi-
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt- gung eines den öffentlichen Belangen dienenden
fähigen Dienstzeit berechnet. Urlaubs zugestanden ist. Der Beurlaubung ohne
Dienstbezüge steht ein unerlaubtes schuldhaftes
Fernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienst-
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge bezüge oder des Wehrsoldes gleich (§ 30 Abs. 2
des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 73
§ 17 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder § 1 Abs. 4
Satz 1 des Wehrsoldgesetzes).
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem (2) Die Wehrdienstzeit, die durch eine Entschei-
Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, dung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten
Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1), ist nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn der
3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als Bernfssoldat, dem ein Verfahren mit der Folge des
ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit dem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen ist.
in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzel-
der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungs- fällen Ausnahmen zulassen.
gruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu (3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis
legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-
geltenden besonderen oder allgemeinen Alters- versicherung beruhende Rente auf die Versorgungs-
grenze (§ 45 des Soldatengesetzes) hätte erreichen bezüge anzurechnen, soweit diese Zeiten ruhe-
können. gehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienst-
§ 18 *) zeit berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Berufs-
soldaten, die aus einem Dienstverhältnis in den
(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines Ruhestand treten, in das sie nach dem 31. Dezember
letzten Dienstgrades nicht mindestens ein Jahr er- 1965 als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat berufen
halten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten worden sind; wird ein früheres Dienstverhältnis als
Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienst- Berufssoldat fortgesetz_t, so daß der Ruhestand endet,
bezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs- so gilt die erneute Berufung nicht als Begründung
besoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat eines Dienstverhältnisses.
der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht
gehabt, so setzt der Bundesminister der Verteidi- (4) Der Wehrdienstzeit steht die im öffentlichen
gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
Innern die ruhegehültfähigen Dienstbezüge bis zur lichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit eines
Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 17 entsandten Soldaten gleich.
fest.
§ 21
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor
Ablauf der Frist verstorben oder wegen Dienst- Die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 20) erhöht sich
unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer
Ruhestand versetzt worden ist oder die Aufgaben seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgelt-
einer seinem letzten Dienstgrad entsprechenden lichen Beschäftigung als Berufssoldat oder Beamter
Dienststellung mindestens ein Jahr lang tatsächlich im Dienste des Bundes oder als Beamter im Dienste
wahrgenommen hat. eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt hat,
§ 19 ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen.
(weggefallen) Sie erhöht sich auch um die Zeit, die ein Soldat im
Ruhestand in einer Tätigkeit im Sinne des § 65
Abs. 1 Nr. 5 zurückgelegt hat.
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 22
§ 20
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 ten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat
Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrecht-
*) Für Berufssoldaten, die in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. De-
lichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-
zember 1968 in den Ruhestand getreten sind, beachte Artikel II rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamten-
gesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518), in der Zeit dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig
vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1971 Artikel III Abs. 2 des war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom
13. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 41), in der Zeit vom 1. Januar Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:
1972 bis 31. Dezember 1973 Artikel V § 3 Abs. 2 des Ersten Ge-
setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (Bundes-
gcsctzbl. I S. 208]. Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
oder später einem Beamten, Unteroffizier oder sonstigen Fachschule. Zeiten über die gesetzliche
Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung Mindestdauer des Studiums und der praktischen
oder Tätigkeit hinaus kommen nicht in Betracht.
2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen
handwerksmäßigen, technischen oder anderen § 24
fachlichen Tätigkeit. Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen endung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem
Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Ein- Eintritt in die Bundeswehr besondere Fachkenntnisse
richtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 erworben hat, die die notwendige Voraussetzung
bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der
Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordi- Bundeswehr bilden, kann als ruhegehaltfähige
nierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf- Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in
gaben geschaffen worden sind. § 69 Nr. 3 gilt ent- der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berück-
sprechend. sichtigt werden. § 69 Nr. 3 gilt entsprechend.
(2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige
Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil § 25
der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun- (1) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in
gen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück- Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden
sichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu dem für klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit
die Renten angerechneten Versicherungsjahren ent- sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
spricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzu- liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienst-
rechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen zeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen
beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflichtige mindestens ein Jahr gedauert hat.
und nichtversicherungspflichtige Beschäftigungszei-
ten, wenn der Dienstherr durch eine für das Arbeits- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die
verhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war, nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in be-
während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von stimmten Verwendungen erfahrungsgemäß der
mindestens der Hälfte der Beiträge zu den frei- Gefahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung
willigen Versicherungen in den gesetzlichen Renten- besonders ausgesetzt sind und infolge einer dadurch
versicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters- bewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den
und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des Ruhestand versetzt werden; die Erhöhung des
öffentlichen Dienstes zu leisten. Für die Ermittlung Ruhegehalts soll in der Regel zehn vom Hundert der
des anzurechnenden Rententeils nach den Sätzen 1 ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
und 2 ist der Bruchteil des durch Gesetz oder son-
stige Regelung festgelegten Beitragsanteils des d) Höhe des Ruhegehalts
Dienstherrn maßgebend; Rententeile auf Grund frei-
williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung
§ 26
werden nicht gesondert ermittelt. Für Beschäfti-
gungszeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den (1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer
gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
worden sind, gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
§ 20 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um
(3) Ist das Dienstverhältnis nach dem 31. Dezem-
eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
ber 1965 begründet worden (§ 20 Abs. 3 Satz 2), so
bezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom
dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach
Hundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr
von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt
während dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäfti-
als vollendetes Dienstjahr. Bei kürzerer als zehn-
gungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Lebensver-
jähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das
sicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhe-
Ruhegehalt fünfunddreißig vom Hundert. Minde-
gehaltfähig berücksichtigt werden.
stens werden fünfundsechzig vom Hundert der
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
§ 23 Endstufe der Besoldungsgruppe 3 der Besoldungs-
Als ruhegehaltfähig kann einem Berufssoldaten ordnung A gewährt. Die Mindestversorgung erhöht
sich um fünfunddreißig Deutsche Mark für den Sol-
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer
wissenschaftlichen H9chschule oder eines solchen daten im Ruhestand und die Witwe, um sieben
Deutsche Mark für jedes kinderzuschlagsberech-
Studiums und einer gesetzlich vorgeschriebenen
praktischen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn tigte Kind eines Soldaten im Ruhestand und für
sie nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung jede Halbwaise sowie um zwölf Deutsche Mark für
für die Annahme für eine Laufbahn in der Bundes- jede Vollwaise; die Erhöhungsbeträge bleiben bei
wehr oder für eine bestimmte Verwendung in einer einer Kürzung nach § 43 in Verbindung mit § 128
Laufbahn in der Bundeswehr ist und soweit sie des Bundesbeamtengesetzes außer Betracht.
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt; (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die
das gleiche gilt für die Zeit einer praktischen Tätig- Berufssoldaten erhöht, die wegen Uberscheitens
keit oder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- oder der für ihren Dienstgrad festgesetzten besonderen
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1491
Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit (5) Dem durch Dienstunf all verursachten Körper-
§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstaben a bis c und Nr. 4 schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den
des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,
werden. Die Erhöhung beträgt bei Eintritt in den wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-
Ruhestand nach Vollendung des zweiundfünfzigsten liches Verhalten angegriffen wird. Gleichzuachten
Lebensjahres sechs vom Hundert der ruhegehalt- ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat
fähigen Dienstbezüge und vermindert sich bei spä- im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen,
terem Eintritt in den Ruhestand mit jedem weiteren Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines
vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Ruhegehalt besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
4. Kapitalabfindung
(3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in
den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufs- § 28
soldaten darf das Ruhegehalt für die Dauer von fünf
Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhe- (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag
gehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet mindestens statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfin-
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 16 der Be- dung erhalten
soldungsordnung A, zurückbleiben, sofern er nicht 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-
vorher als in den dauernden Ruhestand versetzt grundlage,
gilt (§ 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldatengesetzes). 2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
eigenen Grundbesitzes,
3. Unfallruhegehalt 3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
§ 27
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu
(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienst-
versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das fünf-
unfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhe-
undfünfzigste Lebensjahr überschritten hat.
stand versetzt worden ist, sind die §§ 140, 141 a, 149
Abs. 1 und 2 und § 150 des Bundesbeamtengesetzes
entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die § 29
Vorschriften über das Ruhegehalt. (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt wer-
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung den, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des
beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm- Geldes gewährleistet erscheint.
bares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, (2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem An-
das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein- tragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
getreten ist.
(3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-
(3) Zum Dienst gehören auch den, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder
Tätigkeit am Bestimmungsort, Angestellter im öffentlichen Dienst verwendet wird.
2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-
hängenden Weges nach und von der Dienststelle, § 30
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. (1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen
Der Umstand, daß der Berufssoldat wegen der Ent- Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom
fernung seiner ständigen Familienwohnung vom Hundert des Ruhegehalts und zweitausendvierhun-
Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine dert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.
Unterkunft hat, schließt die Anwendung der Num- (2) Kinderzuschläge werden nicht in die Kapital-
mer 2 auf den Weg von und nach der Familien- abfindung einbezogen.
wohnung nicht aus.
(3) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts,
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt
seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Er- mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn
krankung an bestimmten Krankheiten besonders Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache
ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.
ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die
Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
§ 31
Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt
jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch ge- Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-
sundheitsschädigende Verhältnisse verursacht wor- tals ist durch die Form der Auszahlung und in der
den ist, denen der Berufssoldat am Ort seines Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal-
dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland diger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des
besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommen- an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern.
den Krankheiten bestimmt die Bundesregierung Hierzu kann vor allem angeordnet werden, daß die
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung Weiterveräußerung und Belastung des mit der Ka-
des Bundesrates bedarf. pitalabfindung erworbenen Grundstücks innerhalb
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-
des Bundesministers der Verteidigung zulässig ist. lung der Abfindungssumme folgenden Monats bis
Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme
Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen zurückgezahlt worden ist.
des Bundesministers der Verteidigung. (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß
eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-
dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze
§ 32 zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzu- lungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-
zahlen, als genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes- die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres
minister der Verteidigung festgesetzt ist, bestim- zurückgezahlt wird.
mungsgemäß verwendet worden ist oder (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde lie-
§ 30 Abs. 3 bezeichneten Frist aus anderen Grün- genden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des
den als durch Tod des Berechtigten wegfällt. auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab- den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zu-
satz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhe- lassen.
stand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet.
Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil § 34
des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwen- (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil
dung von den Dienstbezügen einzubehalten und an der Empfänger im Wehrdienst oder anderem öffent-
die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des lichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der
Ruhegehalts zuständig war. Wird der wiederver- Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhe-
wendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand ver- gehalts insoweit von den Dienstbezügen einzubehal-
setzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapital- ten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Die
abfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen,
ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig ist.
ist er nach Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung ver-
pflichtet. (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen
ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit
Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil über-
durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen steigt. Der Bundesminister der Verteidigung kann
Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt Teilzahlungen zulassen.
werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
§ 35
§ 33 (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-
urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be- Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im
schränkt sich nach Ablauf Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforder-
des ersten Jahres lich sind, sind kostenfrei.
auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-
des zweiten Jahres lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
des dritten Jahres 5. Unterhaltsbeitrag
auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
§ 36
des vierten Jahres
Einern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag
auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden,
des fünften Jahres wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von zehn
auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme, Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen
des sechsten Jahres Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten
auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme, Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit ent-
des siebenten Jahres lassen worden ist.
auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
6. Ubergangsgeld
des achten Jahres
auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme, § 37
des neunten Jahres (1) Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von
auf 11 vom Hundert der Abfindungssumm.:!, weniger als zehn Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Ge-
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1493
setzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Sol- Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
datengesetzes), der wegen Dienstunfähigkeit oder zwölf Jahren zusteht, einem Berufsunteroffizier auch
wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des Sol- der Zulassungsschein. Satz 1 gilt entsprechend für
datengesetzes) entlassen worden ist, erhält ein einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen
Ubergangsgeld. Uberschreitens der für Offiziere in Verwendungen
als Strahlflugzeugführer festgesetzten besonderen
(2) Das Ubergangsgeld beträgt nach vollendeter Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit
einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes endet.
längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr
die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der (2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehr-
Dienstbezüge des letzten Monats. dienstbeschädigung, so können auf Antrag die Lei-
stungen nach Absatz 1 gewährt werden.
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit
eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bun- (3) Die §§ 4 bis 5 a und 7 gelten entsprechend,
deswehr. für Berufsunteroffiziere auch die §§ 9 und 10.
(4) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
§ 40
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird
oder Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliede-
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewähr- rung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8
ten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit erleichtert.
angerechnet wird.
(5) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen
für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst- Abschnitt III
bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des
Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze er-
reicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten
nicht ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen leib- und Soldaten auf Zeit
lichen Abkömmlingen oder den an Kindes Statt an-
genommenen Kindern in einer Summe zu zahlen. § 41
(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des (1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen
Ubergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während
Beamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Ar- des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die
beitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, so Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-
wird für die Dauer dieser Verwendung die Zahlung beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-
des Ubergangsgeldes unterbrochen. monat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf
Zeit auch die Vorschriften des § 122 des Bundes-
beamtengesetzes über das Sterbegeld entsprechend
7. Ausgleich anzuwenden.
(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat während des
§ 38 Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehr-
dienstbeschädigung, so erhalten die Eltern oder
Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünf- Adoptiveltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur
undsechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 od2r 2
Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt
des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, haben, ein Sterbegeld in Höhe von dreitausend
erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Deutsche Mark. Das Sterbegeld wird nicht gewährt,
Ausgleich in Höhe des Siebeneinhalbfachen der
wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63
Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über
zusteht.
zwölftausend Deutsche Mark. Dieser Betrag ver-
ringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienst- § 42
jahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr (1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr
hinaus geleistet wird. Er ist bei Eintritt in den Ruhe- mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat,
stand in einer Summe auszuzahlen. während der Dauer seines Dienstverhältnisses ver-
storben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehr-
dienstbeschädigung, so können die in § 11 Abs. 5
8. Berufsförderung c;ler Berufssoldaten Satz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine
laufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Die Unter-
§ 39 stützung darf nach Höhe und Dauer die Ubergangs-
(1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis gebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene
vor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten
endet, wird auf Antrag die Fachausbildung oder an können.
deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen (2) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, die §§ 50 und 60 gel-
Unterricht in dem Umfang gewährt, wie sie einem ten entsprechend.
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten 3. die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch
bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11
§ 43 Abs. 5 Satz 2 und 3).
(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinter-
und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 121 bis 131, bliebene (§ 43) gilt § 166 des Bundesbeamtenge-
144, 145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und 150 des Bun- setzes entsprechend.
desbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach
(2) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhe-
Ehemann der Mutter während der gesetzlichen stand, als Witwen oder Waisen.
Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht,
wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei 2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
denn, daß die Ehelichkeit des Kindes später ange- Bewilligung und Zahlungsweise
fochten worden ist.
§ 46
3. Bezüge bei Verschollenheit (1) Der Bundesminister der Verteidigung ent-
scheidet über die Bewilligung von Versorgungs-
bezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie
§ 44 über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhe-
(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, gehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge
Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungs- fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfän-
empfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder gers. Er entscheidet ferner über die Bewilligung
Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in einer Kapitalabfindung und einer Umzugskosten-
dem der Bundesminister der Verteidigung feststellt, vergütung. Der Bundesminister der Verteidigung
daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzuneh- kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach
men ist. § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Ab- und § 34 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit dem
satz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Per- Bundesminister des Innern auf andere Behörden
sonen, die im Falle des Todes des Verschollenen seines Geschäftsbereichs übertragen.
nach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3 Ubergangsgebührnisse, (2) Entscheidungen über die Bewilligung von
nach § 12 Abs. 7 eine Ubergangsbeihilfe, nach § 42 Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschrif-
eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisen- ten dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles
geld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind un-
diese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und wirksam. Ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhe-
das Sterbegeld werden nicht gewährt. gehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind,
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein ist in der Regel bei der Berufung in das Dienst-
Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so- verhältnis eines Berufssoldaten zu entscheiden.
weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen- Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt
stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zu-
Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu grunde liegt.
leisten; die nach Absatz 2, nach § 80 und nach (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-
anderen Gesetzen auf Grund der Verschollenheit gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den
für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind
anzurechnen. vom Bundesminister der Verteidigung im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern zu
(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vor- treffen. Zu § 11 Abs. 4, § 13 b, § 20 Abs. 2, den §§ 22
aussetzungen des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamten-
bis 25, 28 bis 36, 42 bis 44, 56, 59, 62, 66, 68, 85
gesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 des Soldaten-
und 86 werden von diesen Ministern Richtlinien er-
gesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 ge-
lassen.
zahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts
anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume
Abschnitt IV zu zahlen wie die Dienstbezüge der Berufssoldaten.
Auf die laufenden Versorgungsbezüge kann weder
Gemeinsame Vorschriften für Soldaten ganz noch zum Teil verzichtet werden.
und ihre Hinterbliebenen
1. Geltungsbereich 3. Ortszuschlag und Kinderzuschläge
§ 45 § 47*)
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vor- (1) Auf den Ortszuschlag(§ 17 Abs. 1 Nr. 2) finden
schriften gelten die für die Soldaten geltenden Vorschriften des Be-
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege ge- "') § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist durch Artikel V § 3 Abs. 1 Nr. 4 des
Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Be-
währt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder soldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) mit Wirkung vom 1. Januar 1973
Waisengeld, gestrichen worden.
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1495
soldungsrechts Anwendung. Er ist mit dem Satz für kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie
die Ortsklasse des Wohnsitzes des Versorgungs- pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-
empfängers, bei einem Wohnsitz außerhalb des weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf
Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit dem Satz für Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
die Ortsklasse A, im Gebiet von Berlin mit dem Handlung besteht.
Satz für die Ortsklasse S, anzusetzen; dies gilt auch
7.
dann, wenn der Soldat einen Ortszuschlag nicht
oder nur teil weise bezogen hat. Sind nach dem § 51
Tode eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand
(weggefallen)
mehrere Versorgungsempfänger vorhanden, so ist
der Ortszuschlag einheitlich mit dem Satz für die
Ortsklasse, der der Versorgung des überlebenden 8.
Ehegatten zugrunde liegt, und, falls eine solche § 52
Versorgung nicht zusteht, mit dem Satz für die
Ortsklusse, der der Versorgung des jüngsten Ver- (weggefallen)
sorgungsempfängers zugrunde liegt, anzusetzen.
§ 17 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt sinn- 9. Ruhen der Versorgungsbezüge
gemäß.
§ 53*)
(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer
oder Witwengeld nach den für die Soldaten gelten-
Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffent-
den Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.
lichen Dienst ein Einkommen, so erhält er d&neben
Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem
seine Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2
Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.
bezeichneten Höchstgrenze.
(3) Kinderzuschläge werden nicht gewährt, wenn
(2) Als Höchstgrenze gelten
der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen
Empfängniszeit verschollen war. § 43 Abs. 2 Satz 2 1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende des
ist anzuwenden. Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebens-
jahr vollenden,
die für denselben Zeitraum bemessenen ruhe-
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
§ 48 Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt be-
rechnet ist,
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,
wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur in- 2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf
soweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
der Pfändung unterliegen. jahres folgenden Monats an und für Witwen
der Betrag nach Nummer 1, erhöht um sechzig
(2) Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder ge-
vom Hundert des Betrages des Gesamteinkom-
pfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.
mens aus der Versorgung nach dem Zweiten Teil
dieses Gesetzes und der Verwendung im öffent-
5. Rückforderung lichen Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt,
§ 49 3. für Waisen
vierzig vom Hundert der unter Nummer 1 be-
(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine
zeichneten Dienstbezüge, erhöht um sechzig vom
gesetzliche Änderung ihrer Bezüge oder der Ein-
Hundert des Betrages des Gesamteinkommens
reihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen
aus der Versorgung nach dem Zweiten Teil die-
mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind
ses Gesetzes und der Verwendung im öffent-
die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
lichen Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Ab-
viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vor-
sätzen 1 und 2 sind der Ortszuschlag mit dem für
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
den Ort der Verwendung maßgebenden Satz und
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Kinderzuschläge nach dem Familienstand und den
Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes
Sätzen zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen.
der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
Dienstaufwandsgelder sind außer Betracht zu las-
offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte er-
sen. Welche Einkommensteile als Dienstaufwands-
kennen müssen. Von der Rückforderung kann mit
gelder anzusehen sind, entscheidet auf Antrag der
Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung
Behörde oder des Versorgungsberechtigten der
aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen
Bundesminister des Innern.
werden.
(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinviertel-
*) In § 53 Abs. 3 Satz 1 sind die Worte „der Ortszusc~lag mit dem
§ 50 für den Ort der Verwendung maßgebenden Satz und . dur_ch_ Arti-
kel V § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Ersten Gesetzes zur Veremheitl_~chung
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und 1:ande_rn
(1. BesVNG) vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) mit Wir-
gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kung vom 1. Januar 1973 gestrichen worden.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 1. ein Soldat im Ruhestand
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 3 der Be- Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
soldungsordnung A; Absatz 3 Satz 1 gilt ent-
sprechend. 2. eine Witwe oder Waise
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten
des Absatzes 1 jst jede Beschäftigung im Dienst von oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Wai-
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- sengeld oder eine ähnliche Versorgung,
lichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; 3. eine Witwe
ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich- Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Ver-
so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge
bänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchst-
steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer grenze zu zahlen.
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Ver- (2) Als Höchstgrenze gelten
band im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von 1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung
beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Ver- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
sorgungsberechtigten der Bundesminister des In- stufe der Besoldungsgruppe, aus der das frühere
nern.
Ruhegehalt berechnet ist, ergibt,
(6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem
der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse be- 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)
rechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-
Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungs-
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
gruppe.
dungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld
§ 54 zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt.
(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der
(3) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen An-
Versorgungs berechtigte
spruch auf Witwergeld oder eine ähnliche Versor-
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des gung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt nur bis
Gundgesetzes ist oder zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten
2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter
Ausland hat. seinem Ruhegehalt zurückbleiben.
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von (4) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3
entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
Nummer 2 vorliegen, und von welchem Tage an Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge
die Versorgungsbezüge zu ruhen haben. Von den treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-
Nummern 1 und 2 können Ausnahmen zugelassen net sind.
werden.
(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 § 55 a
Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie
dem Versorgungsberechtigten entzogen werden. (1) Endet ein Dienstverhältnis als Berufssoldat,
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden
Versorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhe-
werden. stand oder durch Tod, so sind, wenn der Soldat im
Ruhestand oder die Witwe und Waisen Renten aus
(3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen
den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver-
Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin, so
sorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
kann der Bundesminister der Verteidigung oder die
erhalten, neben den Renten die Versorgungsbezüge
von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrver-
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten
waltung die Zahlung der Versorgungsbezüge davon
Höchstgrenze zu zahlen.
abhängig machen, daß im Bundesgebiet einschließ-
lich des Landes Berlin ein Empfangsbevollmächtigter (2) Als Höchstgrenze gelten
bestellt wird.
1. für Soldaten im Ruhestand
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich
10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Be-
§ 55 rechnung zugrunde gelegt werden
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffent~ a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
liehen Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Ver- die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
sorgungsbezügen das Ruhegehalt berechnet ist,
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1497
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens- Dienst vollendete Jahr entspricht. Die Versorgungs-
jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu- bezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Soldat im
züglich der Zeiten, um die sich die ruhegehalt- Ruhestand als Invaliditätspension die Höchstversor-
fähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente gung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen
berücksichtigten Zeiten einer rentenversiche- oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhens-
rungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit betrag darf die von der zwischenstaatlichen oder
nach Eintritt des Versorgungsfalles, überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung
nicht übersteigen.
2. für Witwen
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die
der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kin- Zeit, in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein
derzuschläge, Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
für Waisen lichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat
Kinderzuschlag aus dem Ruhegehalt nach Num- und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im
mer 1 ergeben würde. zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst ge-
rechnet.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten
nicht (3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung,
wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei
1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäfti- einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
gung oder Tätigkeit des Ehegatten, Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Ka-
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) pitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus
Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht,
oder Tätigkeit. wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand den
Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich
außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an den
Kinderzuschuß, der Bund abführt. Zahlt der Soldat oder Soldat im
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund Ruhestand nur den auf ein oder mehrere Jahre
freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstver- entfallenden Bruchteil dieses Betrages an den Bund,
sicherung zu den gesamten Versicherungsjahren findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser
oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß inner-
berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für halb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung
freiwillige Beiträge zu der Summe der Wertein- oder der Berufung in das Soldatenverhältnis er-
heiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, folgen.
Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht, (4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand
schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischen-
2. auf einer Höherversicherung beruht. staatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem
die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischen-
Höhe geleistet hat. staatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen
durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert,
(5) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des unge-
entsprechende wiederkehrende Geldleistungen
kürzten Kapitalbetrages zu leisten.
gleich, die von einem deutschen Versicherungs-
träger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines
setzes oder die von einem nichtdeutschen Versiche- Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinter-
rungsträger nach einem für die Bundesrepublik bliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder
Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkom- überstaatlichen Einrichtung, ruhen ihre deutschen
men gewährt werden. Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages, der sich
unter Anwendung des Absatzes 1 nach dem ent-
(6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
sprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 3 findet ent-
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5
sprechende Anwendung.
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
Höchstgrenze des Absatzes 2 die Dienstbezüge (6) Ein Kinderzuschlag nach § 47 Abs. 2 wird
treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse be- nicht gewährt, soweit der Versorgungsempfänger
rechnet sind, zuzüglich Kinderzuschläge. für das Kind einen gleichartigen Zuschlag mit der
Versorgung von der zwischenstaatlichen oder über-
§ 55 b staatlichen Einrichtung erhält.
(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi- 11. Verlust der Versorgung
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
eine Versorgung, ruhen seine deutschen Versor- § 56
gungsbezüge in Höhe des Betrages, der einer Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Be-
Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14 für rufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fäl-
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
len des § 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten ent-
oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. sprechend.
(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des
§ 57 achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine
Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Waise,
Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes 1. die in der Schul- oder Berufsausbildung ist oder
in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz
und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssol- leistet, bis zur Vollendung des siebenundzwan-
daten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die zigsten Lebensjahres,
Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hin- 2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
gewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit dauernd außerstande ist, sich selbst zu unter-
seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf halten, auch über das siebenundzwanzigste Le-
Berufsförderung. Der Bundesminister der Verteidi- bensjahr hinaus.
gung stellt ihren Verlust fest und teilt dies dem
Soldaten im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung
oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch aus einem Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des
nicht ausgeschlossen. Bundesbesoldungsgesetzes, soll das Waisengeld
entsprechend dieser Vorschrift länger gewährt
werden.
12. Entziehung der Versorgung
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und
§ 58 wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld
wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung
(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unter-
ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinar- halts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld
gerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die
Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt wer- Nichtigerklärung gleich.
den kann, das Recht auf Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3
entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche de- gelten nicht für die in § 11 Abs. 5 Satz 2 bezeich-
mokratische Grundordnung im Sinne des Grund- neten Hinterbliebenen.
gesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maß-
nahme rechtfertigen, müssen in einem Unter-
14. Anzeigepflicht
suchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem
die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachver-
ständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte § 60
zu hören ist. (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von 55) hat der Regelungsbehörde oder der die Versor-
Hinterbliebenenversorgung. gungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung
eines Versorgungsberechtigten und die Bezüge,
ebenso jede spätere .Änderung oder das Aufhören
13. Erlöschen und Wiederaufleben
der Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung
der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
unverzüglich anzuzeigen.
§ 59 (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpjJ.ichtet,
der Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
bezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzu'zeigen
Versorgungsbezüge erlischt
1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (§ 54
in dem er stirbt,
Abs. 1 Nr. 1),
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des
2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland sowie
Monats, in dem sie sich verheiratet,
des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts nach
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des einem Ort im Ausland (§ 54 Abs. 1 Nr. 2),
Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr
3. den Bezug von Einkünften nach § 53 oder den
vollendet,
§§ 55 bis 55b, die Witwe auch die Verheiratung
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und Ansprüche nach
Gericht im Bundesgebiet oder im Land Berlin im § 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz,
ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens
4. die Begründung eines neuen Soldatenverhältnis-
zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
ses oder eines Beamten- oder Arbeitsverhält-
oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
nisses (§ 37 Abs. 6).
Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der Ver-
oaer Landesverrat und Gefährdung der äußeren pflichtung aus Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft nicht nach,
Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von so kann ihm die Versorgung ganz oder zum Teil
mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vor-
mit der Rechtskraft des Urteils. liegen besonderer Verhältnisse kann die Versor-
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1499
gung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden. Berufes ein Umzug an einen anderen Ort als den
Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Ver- bisherigen Wohnort erforderlich ist. Die Bewilligung
teidigung. ist nur zulässig, wenn der Umzug innerhalb von
zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder
nach der Entlassung durchgeführt und Umzugs-
15. Bezüge bei Wiederverwendung
kostenvergütung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4
und 5 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht
§ 61 gewährt worden ist. Entsprechendes gilt für einen
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen ehemaligen Soldaten auf Zeit, der einen Unterhalts-
Dienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge beitrag nach § 73 erhält, wenn er zum Zeitpunkt der
aus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder- Entlassung die nach § 45 Abs. 1 des Soldatenge-
zuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungs- setzes für Berufssoldaten geltende allgemeine Al-
bezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Ver- tersgrenze noch nicht erreicht hatte.
sorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu ge- (4) Der Umzugskostenvergütung nach den Ab-
währen ist.
sätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt,
die für den Umzug entstehen
Abschnitt V 1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes
einschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,
Sondervorschriften
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes
1. Umzugskostenvergütung bis zum Ort des Grenzübergangs.
In den Fällen des Absatzes 3 können jedoch höch-
§ 62
stens die Auslagen erstattet werden, die durch einen
(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienst- Umzug über eine Entfernung von zweihundert Kilo-
verhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das metern entstanden wären.
Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 125
Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbin- (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach
dung mit § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder Tarifklassen, dem Familienstand oder dem Haus-
stand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt
wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Um-
zugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde
des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Per- zu legen.
sonen. Seine Hinterbliebenen und die Hinterbliebe-
nen eines Soldaten auf Zeit, der während des
2. Einmalige Unfallentschädigung für
Dienstverhältnisses verstorben ist, erhalten Um-
besonders gefährdete Soldaten
zugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 6
des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hin-
terbliebenen. § 63
(2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem (1) Ein Soldat, der
ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf 1. als Angehöriger des fliegenden Personals von
Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemein- Strahlflugzeugen während des Flugdienstes,
beruflichen Unterricht, auf Erteilung eines Ein- 2. als Angehöriger des besonders gefährdeten son-
gliederungsscheins oder Anspruch auf berufliche stigen fliegenden Personals während des Flug-
Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung auf dienstes,
Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 3. als Angehöriger des springenden Personals der
des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes
des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.
und der Ausbildung,
Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn bei Ge-
währung von Berufsförderung der Umzug innerhalb 5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher wäh-
von zwei Jahren nach Beendigung der Berufsförde- rend des Kampfschwimmer- oder Minentaucher-
rung, in den anderen Fällen innerhalb von zwei dienstes,
Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses 6. als Minendemonteur während des dienstlichen
durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenver- Einsatzes an Minen unter Wasser,
gütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des 7. als Angehöriger des Versuchspersonals während
Bundesministers des Innern neben einer bereits der dienstlichen Erprobung von Minen und ähn-
nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung lichen Kampfmitteln,
bewilligt werden. 8. als Angehöriger des besonders gefährdeten
(3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der Munitionsuntersuchungspersonals während des
nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden dienstlichen Umgangs mit Munition,
allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten 9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauch-
oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, fähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen
können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den gepanzerten Landfahrzeugen,
§§ 4 bis 7 des Bundesumzugskostengesetzes bewil- 10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während
ligt werden, wenn zur Begründung eines neuen des besonders gefährlichen Dienstes oder
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des reich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei-
besonders gefährlichen Tauchdienstes ten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art
einen Unfall erleidet, erhält neben einer Ver- gehören.
sorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des (6) § 46 gilt entsprechend.
Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädi-
gung, wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbs-
fähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig
vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Abschnitt VI
Unfall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Ubergangsvorschriften
Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis
11 zurückzuführen ist. - 1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls ruhegehaltiähige Dienstzeit
der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so
erhalten eine einmalige Unfallentschädigung § 64
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz ver- (1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen
sorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat
Statt angenommenen Kinder, 1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutz-
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz truppe),
versorgungsberechtigten leiblichen oder an Kin- 2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen
des Statt angenommenen Kinder, wenn Hinter- Reichsmarine,
bliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht 3. in der Reichswehr,
vorhanden sind, 4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene 21. Mai 1935,
der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art 5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der
nicht vorhanden sind. Landespolizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in die Wehrmacht
übergeführt worden sind.
1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-
satzes 1 Nr. 1, (2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen
Berufssoldaten die Zeit, die er
2. vierzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab- 1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volks-
satzes 1 Nr. 2 bis 11, zugehöriger aus den Gebieten, die nach dem
3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich ange-
des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 gliedert waren, oder
Nr. 1, 2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
4. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat.
Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Die §§ 67 und 70 gelten entsprechend.
Absatz 1 Nr. 2 bis 11,
(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine
5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden
Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab- ist. Im übrigen gelten die §§ 20 und 69 Nr. 3, in den
satz 1 Nr. 1,
Fällen des Absatzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25
6. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle Abs. 1 entsprechend.
des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1
Nr. 2 bis 11, § 65
7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der
des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundes-
Nr.1, wehr
8. insgesamt fünftausend Deutsche Mark im Falle 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 im Reichsgebiet als Beamter oder Richter ge-
Nr.2bis11. standen hat oder
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Un- 2. berufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei ge-
fall vorsätzlich herbeigeführt hat. standen hat, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzu-
wenden ist, oder
(4) Der Bundesminister der Verteidigung be- 3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als
stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister Militäranwärter oder als Anwärter des früheren
des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll be-
von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Ab- schäftigt gewesen ist oder
satzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst
im Sinne des Absatzes 1 sind. 4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im frei-
willigen Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Zeit vor dem 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst
andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be- berufsmäßig geleistet worden ist, oder
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1501
5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen 2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. De-
oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat. zember 1918 im Militärdienst oder im Beamten-
(2) Die §§ 20 und 69 Nr. 3 gelten entsprechend. verhältnis verbrachten Zeit, wenn sie mindestens
§ 64 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn,
sechs Monate betragen hat und nicht als Kriegs-
daß die Abfindung aus einer Verwendung im jahr oder nach § 25 Abs. 1 erhöht anrechenbar
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder ist,
überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist. 3. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts oder
nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergut-
§ 66
machung nationalsozialistischen Unrechts für An-
(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach gehörige des öffentlichen Dienstes ohne förm-
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor sei- liches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen
nem Eintritt in die Bundeswehr ist.
1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-
schaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des 2. Anrechnung anderer Zeiten
Grundgesetzes) oder im nichtöffentlichen Schul- als ruhegehaltfähige Dienstzeit
dienst oder
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun- § 70
destages oder der Landtage oder (1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufs-
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen soldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe-
Spitzenverbänden tätig gewesen ist oder maligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im
4. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates ge- öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter
standen hat, tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem
werden. 31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat bis
zum 31. März 1970 in die Bundeswehr wiedereinge-
(2) § 69 Nr. 3 gilt entsprechend. stellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre
Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur
§ 67 Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhe-
gehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der
tigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssoldaten,
ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten
der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffent-
Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war oder
in Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Das gleiche
berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst stand.
gilt für die Zeit einer Internierung oder eines Ge-
wahrsames der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes (2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der
oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtig- ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehr-
ten Personen. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine dienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem
dieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits 8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berech-
angerechnet wird. nung des Ruhegehalts zur Hälfte als ruhegehalt-
fähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum
§ 68 31. März 1970 in die Bundeswehr wiedereingestellt
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten be- worden ist und in ihr mindestens drei Jahre Wehr-
rücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach dienst geleistet hat.
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der (3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten drei-
Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf jährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr be-
Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungs- darf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen
verhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung
bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat. in den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatenge-
(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. setzes in den ·einstweiligen Ruhestand versetzt wird
oder während der Zugehörigkeit zur Bundeswehr
stirbt.
§ 68 a (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche
Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen Zeiten, die bereits nach anderen Vorschriften an-
Wehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die gerechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand.
vor dem 9. Mai 1945 während des zweiten Welt-
krieges abgeleistete Zeit eines entsprechenden 3.
Kriegsdienstes gleich, wenn durch ihn die gesetz-
§ 71
liche Wehrpflicht erfüllt werden konnte. § 70 gilt
entsprechend. (weggefallen)
§ 69
4.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um
§ 72
1. die nach § 181 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbeamten-
gesetzes anrechenbaren Kriegsjahre, (weggefallen)
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
5. Soldaten aui Zeit, die in der ehemaligen ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, und bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis
und ihre Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, die
aber die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllen,
§ 73 gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe:
(1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der 1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistun-
Unteroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das gen ist nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen Dauer in der Bundeswehr, sondern mit Ausnahme
worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens des Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in
zwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und von § 11 Abs. 4 die abgeleistete Gesamtdienstzeit,
mindestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet
2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der
hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, wenn sein
Länge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr,
Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten Gesamt-
jedoch ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für
dienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen Ab-
den Umfang der Leistungen mit Ausnahme der
laufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis
Ubergangsbeihilfe maßgebend, wenn der Soldat
berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit
eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren
endet.
in der Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher
(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.
Bundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf
Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an
wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschä- deren Stelle die weitere Teilnahme am allgemein-
digung entlassen worden ist und eine Gesamt- beruflichen Unterricht nicht, so erhöht sich die Uber-
dienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat. gangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert des er-
reichten Betrages.
(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und (2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahn-.
§, 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit gruppe der Offiziere, der in der ehemaligen Wehr-
zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten ent- macht Wehrdienst geleistet hat und die Voraus-
sprechend. setzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3
(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahn- bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Nr. 1 und 2
gruppe der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in genannten Maßgabe.
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit be- (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach
rufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften ent-
mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehr- sprechend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen
macht und mindestens drei Jahren in der Bundes- der sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.
wehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-
sprechend, wenn seine abgeleistete Gesamtdienst- (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Soldaten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.
zeit mindestens zehn Jahre beträgt.
(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis
1, 2 oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in
nach dem Freiwilligengesetz
Höhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 123 bis
129 und 131 des Bundesbeamtengesetzes, § 43 dieses
Gesetzes). § 75
(6) Die §§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie (1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis
die §§ 121 und 122 des Bundesbeamtengesetzes nach dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienst-
gelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt unfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Berufs-
hierbei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; soldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldaten-
die Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als gesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufs-
Soldaten im Ruhestand, Witwen oder Waisen. soldat. Entsprechendes gilt für seine Hinterbliebenen.
(7) Die §§ 3, 5, Sa Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12 (2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen
finden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehe- Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Be-
maliger Soldat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 4 schädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamten-
versorgungsberechtigt ist und das fünfzigste Lebens- gesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein
jahr noch nicht vollendet hat, um Einstellung in den Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamten-
öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung gesetzes als Dienstunfall.
Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchst-
alter bei der Einstellung nicht überschritten sein 1. Ehemalige Vollzugsbeamte
darf. im Bundesgrenzschutz
(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten
Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhalts- § 76
beitrags die Versorgung nach § 74 wählen. (1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf
Widerruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zwei-
§ 74 ten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai
(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngrup:µen 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr
der Unteroffiziere und Mannschaften, die in der übergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1503
in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht soldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter
die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in den
im Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach den
Wehrdienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe gewährt,
§§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74 gleich. Das gilt daß sich der Hundertsatz des Ruhegehalts (§ 26) um
auch für die nach dem 8. Mai 1945 im Polizeivoll- zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-
zugsdienst innerhalb des Bundesgebietes oder des undsiebzig vom .Hundert erhöht; der Hundertsatz
Landes Berlin sowie die im deutschen Paßkontroll- des Mindestruhegehalts (§ 26 Abs. 1 Satz 3) beträgt
dienst in der britischen Zone abgeleistete Dienstzeit. fünfundsiebzig vom Hundert.
(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im (2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im
Bundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 be- Ruhestand an den Folgen des Unfalls verstorben,
zeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt so sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel
worden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz er- und die Verwandten der aufsteigenden Linie, deren
littene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundes- Unterhalt zur Zeit des Unfalls ganz oder über-
beamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und wiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.
ein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundes- Die elternlosen Enkel stehen hierbei den leiblichen
beamtengesetzes als Dienstunfall. Bei Bemessung Kindern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten
des Ubergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bundes- der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürf-
grenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des § 37 tigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig
Abs. 3 gleich. vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu ge-
währen, mindestens jedoch vierzig vom Hundert
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 des in Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten
§ 77 Betrages. § 145 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
gilt entsprechend.
(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar
1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1
zum 31. März 1970 zum ersten Male als Soldat ein- und 2 gelten § 148 Satz 1 und 2, § 149 des Bundes-
gestellt worden ist, erhält bei Eintritt in den Ruhe- beamtengesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinn-
stand einen einmaligen Betrag, der nach einer ruhe- gemäß.
gehaltfähigen Dienstzeit bis zu fünfundzwanzig (4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Jahren dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser Bundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat
Betrag verringert sich mit jedem weiteren Dienst- vor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehr-
jahr über das fünfundzwanzigste Dienstjahr hinaus dienstbeschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Nr. 2
um dreihundert Deutsche Mark, in den Fällen des des Soldatengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 und des
§ 26 Abs. 2 jedoch mit dem sechsundzwanzigsten, § 70 Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer
siebenundzwanzigsten und achtundzwanzigsten solchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädi-
Dienstjahr um je sechshundert Deutsche Mark. Stirbt gung dienstunfähig geworden ist.
der Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten (5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit
wenn der Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder
eingetreten ist, auch seine Verwandten der auf- als Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem
steigenden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschä-
Verbindung mit § 145 des Bundesbeamtengesetzes digung im Sinne des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat
Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben, einen infolge einer solchen ohne grobes Verschulden er-
einmaligen Betrag in Höhe von zwei Dritteln des littenen Schädigung dienstunfähig geworden ist.
Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn
er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. (6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende An-
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64
wird der Betrag unter ihnen im Verhältnis ihrer Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-
Bezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes auf- land oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig
geteilt. geleistet hat.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, (7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind
wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder der Einstellung als Soldat in die Bundeswehr anzu-
die Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhe- melden; die Ausschlußfrist endet jedoch nicht vor
gehalt zu berechnen sind. dem 1. August 1962. Stirbt der Soldat innerhalb
dieser Frist, so kann der Anspruch innerhalb von
8 a. Versorgung wegen eines während des ersten sechs Monaten nach seinem Tod von seinen Hinter-
oder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalls bliebenen geltend gemacht werden.
§ 77 a 8 b. Versorgung wegen eines in der
(1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls
infolge eines Unfalls (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er wäh-
§ 77b
rend des ersten oder zweiten Weltkrieges in Aus-
übung militärischen oder militärähnlichen Dienstes (1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehe-
(§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als Berufs- maligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemali-
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
gen Wehrmacht aus Anlaß des ersten oder zweiten freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden.
Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der
infolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Berufung in das Dienstverhältnis .eines Berufssolda-
Unfalls (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Ruhestand getreten ten zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor Ab-
oder verstorben, so wird Versorgung nach § 77 a lauf eines Jahres nach dem Tage der Verkündung
Abs. 1 bis 3 gc:wührt. Außer den in der Rechtsver- dieses Gesetzes. Stirbt der Soldat innerhalb dieser
ordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann Frist, ohne den Antrag gestellt zu haben, so kann
der Bundcsminislcr der Verteidigung im Einver- der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach
nehmen mit dem Bundesminister des Innern Krank- seinem Tode von seinen Erben gestellt werden.
heiten bestimmen, die auf außergewöhnlichen Ver-
hältnissen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend
§ 77 a Abs. 4 gilt für eine Schädigung im Sinne des 1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945
§ 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungs- Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
gesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die infolge Dienstherrn im Reichsgebiet gewesen ist oder
einer solchen, ohne grobes Verschulden erlittenen berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst ge-
Schädigung dienstunfähig geworden sind und wegen standen hat,
der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand ver-
setzt, sondern entlassen worden sind, gelten als mit 2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im
dem Tage des Wirksamwerdens der Entlassung in Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehr-
den Ruhestand versetzt. dienst geleistet hat,
3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945
(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch- Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet
stabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein hat,
Soldat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen
Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehr- 4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in der
macht erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung ehemaligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst
im Sinne der in § 77 a Abs. 5 genannten Vorschriften, geleistet haben.
wenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77 a Im Falle der Nummer 4 ist der· Antrag auf Erstattung
Abs. 5 erfüllt sind. innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienst-
verhältnisses zu stellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend
auch auf einen Soldaten angewendet werden, der
aus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in 10. Freiwillige Krankenversicherung
ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen
wegen des Dienstes als Berufssoldat der ehemaligen
§ 79
Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehr-
macht in Gewahrsam einer ausländischen Macht Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeit-
geraten ist und sich im Falle des zweiten Welt- punkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall
krieges außerhalb des Gellungsbereichs des Grund- der Krankheit pflichtversichert waren und zur Fort-
gesetzes in Gewahrsam befunden hat. setzung der Versicherung nach § 313 der Reichsver-
sicherungsordnung berechtigt gewesen wären, haben
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An- das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach der
wendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Verkündung dieses Gesetzes ihre Versicherung frei-
Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts- willig fortzusetzen. Die Verpflichtung zur Beitrags-
land oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig zahlung und der Anspruch auf Leistungen beginnen
geleistet hat. § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend. erst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige des
Berechtigten bei der zuständigen Krankenkasse.
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen 11. Ruhen der Versorgungsbezüge
in besonderen Fällen
§ 78
(1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai § 79a
1945 in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat ge- § 53 Abs. 6 ist bis zum 31. Dezember 1975 mit der
wesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in § 53
zu seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Abs. 4 bezeichneten Höchstgrenze das Zweifache der
Berufssoldaten innerhalb oder außerhalb des öffent- jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
lichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu Endstufe der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungs-
den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet ordnung A tritt. Satz 1 gilt nicht für ehemalige Sol-
worden, so werden ihm auf Antrag die Arbeit- daten auf Zeit in den Laufbahngruppen der Unter-
nehmeranteile aus diesen Beiträgen sowie freiwillig offiziere und Mannschaften, deren Dienstverhältnis
entrichtete Beiträge erstattet. Ist dem Berufssoldaten nach einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr
eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt Jahren nach dem 31. Dezember 1969 endet, wenn
worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge sie bei einer Behörde eingestellt werden, die von
zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die Erstat- dem Stellenvorbehalt nach § 10 Abs. 1 und 2 erfaßt
tung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der wird.
Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1505
Dritter Teil 3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der
Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten
Beschädigtenversorgung Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt
war.
Abschnitt I (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift
gehören auch
Versorgung beschädigter Soldaten nach
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglich-
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
keit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehr-
gleichgestellter Zivilpersonen und
überwachung auf Anordnung einer zuständigen
ihrer Hinterbliebenen
Dienststelle,
2. die Teilnahme an einer dienstlich angeordneten
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung Veranstaltung zur militärischen Fortbildung,
3. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden
§ 80
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung er- Tätigkeit am Bestimmungsort,
litten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienst-
verhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt- 4. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zu-
schaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf sammenhängenden Weges nach und von der
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung Dienststelle; das gilt auch für den Weg von und
der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, nach der ständigen Familienwohnung, wenn der
soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes be- Beschädigte wegen deren Entfernung vom Dienst-
stimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, ort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-
die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und kunft hat,
die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag 5. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen
Versorgung. Veranstaltungen.
(4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
2. Wehrdienstbeschädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-
§ 81 hangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-
heitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheit- gung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb
liche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrich- nicht gegeben ist, weil über die Ursache des fest-
tung, durch einen während der Ausübung des Wehr- gestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft
dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehr- Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des
dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Ver-
worden ist. sorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine Wehrdienstbeschädigung gewährt werden; die Zu-
gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt stimmung kann allgemein erteilt werden.
worden ist durch (5) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei-
1. einen Angriff auf den Soldaten geführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver- Wehrdienstbeschädigung.
haltens,
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr 2 a. Versorgung in besonderen Fällen
oder
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, § 81 a
denen er am Ort seines dienstlich angeord-
(weggefallen)
neten Aufenthaltes im Ausland besonders
ausgesetzt war,
2. einen Unfall, den der Soldat oder ehemalige 3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen
Soldat ohne Wehrdienstbeschädigung
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der
notwendig ist, um wegen der Schädigungs- § 82
folgen eine Maßnahme der Heilbehandlung, (1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst
eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als geleistet oder eine sich unmittelbar anschließende
Gruppenbehandlung oder arbeits- und berufs- Wehrübung abgeleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2
fördernde Maßnahmen nach § 26 des Bundes- des Wehrpflichtgesetzes), und ein ehemaliger Soldat
versorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung,
zur Aufklärung des Sachverhaltes persönlich die während des Wehrdienstverhältnisses entstan-
zu erscheinen, sofern das Erscheinen ange- den, aber keine Folge einer Wehrdienstbeschädi-
ordnet ist, oder gung ist, die Leistungen nach § 10 Abs. 1, den § § 11,
b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a 14, 15, 17 und 17 a des Bundesversorgungsgesetzes
aufgeführten Maßnahmen erleidet, bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Dienstverhältnisses, wenn sie bei dessen Beendi- die Hinterbliebenenversorgung abweichend von
gung heilbehandlungsbedürftig sind. Bei Anwen- § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit
dung des § 17 des Bundesversorgungsgesetzes gilt dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in
§ 83 Abs. 1 entsprechend. § 10 Abs. 6, die §§ 18 bis dem die Zahlung von Dienstbezügen oder Wehr-
18 c und 24 des Bundesversorgungsgesetzes sind sold endet.
entsprechend anzuwenden. Die Heilbehandlung wird
nicht gewährt, wenn und soweit ein Sozialversiche-
rungsträger zu einer entsprechenden Leistung ver- 5. Zusammentreffen von Ansprüchen
pflichtet ist oder ein entsprechender Anspruch auf
Tuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag besteht, § 84
ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Kran- (1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem
ken- oder Unfallversicherung, oder wenn der Be- Zweiten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbe-
rechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeits- schadet des Absatzes 6 nebeneinander.
verdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversiche-
rung übersteigt. Das gleiche gilt, wenn die Heil- (2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhalts-
oder Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz beitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach
sichergestellt oder die Gesundheitsstörung auf dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente
eigenes grobes Verschulden oder auf Geschlechts- nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf
krankheiten zurückzuführen ist. Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so
wird nur die den Eltern günstigere Versorgung ge-
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 73 genannten
währt.
Soldaten.
(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienst-
4. Einkommensausgleich in besonderen Fällen; beschädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer
Beginn der Versorgung Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversor-
gungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen,
§ 83
so ist unter Berücksichtigung der durch die gesam-
(1) § 17 des Bundesversorgungsgesetzes gilt für ten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der
einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehe- Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzu-
maligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt setzen.
der Beendigung des Wehrdienstes infolge einer
(4) § 36 ·des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht
Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit fol-
für den Soldaten, der während des Wehrdienst-
genden Maßgaben:
verhältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr
1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die Bestattung und Uberführung besorgt hat.
so gilt er als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder
doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu ver- (5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch
schlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem
Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.
Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeit-
(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsge-
punkt der Beendigung des Wehrdienstes.
setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer
2. Das Einkommen, das der Soldat unmittelbar vor Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen
seiner Erkrankung bezogen hat, gilt auch dann Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfall-
als durch die Arbeitsunfähigkeit gemindert, wenn fürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge
die Minderung infolge der Beendigung des Dienst- nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen;
verhältnisses wegen Ablaufs der hierfür fest- der Anspruch des Beschädigten auf seine Grund-
gesetzten Zeit eingetreten ist. rente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit
3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes
Einkommen gelten die vor der Beendigung des ruht jedoch nicht.
Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und
Sachbezüge) als Soldat, für einen Soldaten, der
auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet
und der im letzten Kalendermonat vor der Ein- Abschnitt II
berufung Arbeitseinkommen bezogen hat, jedoch Versorgung beschädigter Soldaten
dieses Einkommen, soweit es für ihn günstiger während des Wehrdienstverhältnisses und
ist. Sondervorschriften
(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit
der Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des
Dienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundes-
versorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß die § 85
Versorgung mit dem bezeichneten Tage beginnt, (1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer
wenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit
Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird. einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der
Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und
nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1507
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige
Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor- Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 6 ist entsprechend
gungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundes- anzuwenden.
versorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusam-
men, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung Vierter Teil
der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich
daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf
die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die 1. Dienstzeitversorgung
Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder des Gesetzes, das das Bundesversorgungsge-
§ 87
setz für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag
ist als Ausgleich zu gewähren. (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt
die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Ge-
(3) § 81 Abs. 4 Satz 2 findet mit der Maßgabe An- setzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung
wendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister durch. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun- unberührt.
desminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt
werden muß. (2) Die Durchführung des § 11 a obliegt ab-
weichend von Absatz 1 den für die Zahlung des
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in Unterhaltszuschusses oder der Dienstbezüge an die
dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen
Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und Behörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund.
§ 63 des Bundesversorgungsgesetzes gelten ent-
Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu
sprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen
spätestens mit der Beendigung des Wehrdienst- sind an den Bund abzuführen. Die Ausgleichsbezüge
verhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt sind beim Bundesminister der Verteidigung oder
der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anzu-
in dem der Bundesminister der Verteidigung fest- melden. § 88 Abs. 7 gilt entsprechend.
stellt, daß das Ableben des Verschollenen mit Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschol- (3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
lene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Ange-
für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge legenheiten des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 172 bis
oder Wehrsold nachgezahlt werden. 175 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis
zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch
(5) Kann der Ausgleich noch nicht als Dauer- die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über
leistung festgestellt werden, so kann während der das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 22 der
ersten zwei Jahre nach Anlegen des Wehrdienst- Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitig-
beschädigungs bla ttes oder der Antragstellung nach keiten in Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten die
§ 80 der Ausgleich vorläufig festgestellt werden. In für die durchführenden Behörden maßgebenden Vor-
dem Bescheid ist zu bemerken, daß es sich um eine schriften.
vorläufige Feststellung handelt. Spätestens nach
Ablauf der zwei Jahre ist der Ausgleich endgültig
festzustellen. Diese Feststellung setzt eine Ände- 2. Beschädigtenversorgung
rung der Verhältnisse nicht voraus, auch ist für sie
die vorher getroffene Feststellung der Grundlagen
§ 88
für den Ausgleich nicht bindend.
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt
(6) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab- die §§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrver-
getreten noch verpfändet noch gepfändet werden. waltung durch. Im übrigen wird der Dritte Teil
Im übrigen gelten § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 2 ent- dieses Gesetzes von den zur Durchführung des
sprechend und § 50 mit der Maßgabe, daß mit einer Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Aus- im Auftrag des Bundes durchgeführt.
gleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich
aufgerechnet werden kann. (2) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2
ist zuständige oberste Bundesbehörde der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung. Weisungen,
2. Erstattung von Sachschäden die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus-
und besonderen Aufwendungen gehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach
§ 81 Abs. 4 Satz 2 oder einen Härteausgleich betref-
§ 86 fen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes-
Sind bei einem während der Ausübung des Wehr- minister der Verteidigung.
dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder (3) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit
andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung
geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den
abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz ge- § § 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes be-
leistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung steht, und des § 41 Abs. 2 ist das Gesetz über das
nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
entsprechend anzuwenden. Es gilt in Angelegen- 2. Dber Klagen von Personen, die als Soldaten dem
heiten des Absatzes 1 Satz 2 mit folgenden Maß- Bundesnachrichtendienst angehören oder ange-
gaben: hört haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet
1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen das Bundessozialgericht im ersten und letzten
Aufenthalt im Land Berlin haben, ist in Er- Rechtszug.
mangelung einer nach § 3 des Gesetzes über das 3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in An-
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversor- gelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die
gung im Geltungsbereich dieses Gesetzes begrün- Frage einer Wehrdienstbeschädigung und den
deten Zuständigkeit die für die Kriegsopferver- ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheits-
sorgung. zuständige Verwaltungsbehörde oder störung mit einem Tatbestand des § 81 oder über
Stelle örtlich zuständig, in deren Bezirk der das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne
letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Auf enthalt des § 81 Abs. 4 Satz 2 rechtskräftig entschieden,
des Antragstellers im Geltungsbereich dieses Ge- so ist diese Entscheidung insoweit auch für eine
setzes gelegen hat. Ist ein solcher Wohnsitz oder auf derselben Ursache beruhenden Rechtsstreitig-
gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, so keit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich;
tritt an dessen Stelle der Ort, zu dem der Be- in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist
schädigte einberufen war. Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.
2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach- In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des
richtendienst angehört haben, und ihre Hinter- § 41 Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Ma_ßgaben:
bliebenen ist die für die Kriegsopferversorgung
4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversor-
zuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle ört-
gung das Land als Beteiligter am Verfahren be-
lich zuständig, die für Versorgungsberechtigte
mit Wohnsitz in Köln zuständig ist. zeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundesrepu-
blik Deutschland.
Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den 5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den
§§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes richtet Bundesminister der Verteidigung vertreten.
sich die örtliche Zuständigkeit fü;r Personen, die Dieser kann die Vertretung durch eine allge-
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im meine Anordnung anderen Behörden übertragen;
Land Berlin haben, nach Satz 2 Nr. 1. die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu ver-
(4) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die öffentlichen.
Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung (6) Die Aufwendungen für die Versorgungs-
von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den leistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für
§§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes be- Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusam-
steht, und des § 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des menhängenden Einnahmen sind an den Bund abzu-
Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren ent- führen.
sprechend anzuwenden. Sie gelten in Angelegen-
(7) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten
heiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2
Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
mit folgenden Maßgaben:
Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die
der Verwaltungsakt vom Bundesminister der Ver- Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-
teidigung erlassen worden ist. desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-
2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundes- ständigen obersten Landesbehörden übertragen und
minister der Verteidigung. Er kann die Entschei- zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu
dung für Fälle, in denen er den Verwaltungsakt leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-
nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine An- hängenden Einnahmen die lanaesrechtlichen Vor-
ordnung auf andere Behörden übertragen; die schriften über die Kassen- und Buchführung der
Anordnung ist zu veröffentlichen. zuständigen Landesbehörden angewendet werden.
3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind
die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung an- Fünfter Teil
zuwenden; § 22 der Wehrbeschwerdeordnung
gilt entsprechend. Schlußvorschriften
(5) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab- 1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädigung
satzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in
§ 89
der Gewährung von Leistungen der Kriegsopfer-
fürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesver- Eine Entschädigung aus einer Flugunfallversiche-
sorgungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der rung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist
Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichts- auf die Flugunfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.
barkeit gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichts-
gesetzes sind mit folgenden Maßgaben entsprechend 1 a. Dienstbezüge
anzuwenden:
1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen § 89 a
Aufenthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 3 (1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11, 11 a, 12,
Satz 2 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. 37 und 38 sind die Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1509
und gegebenenfalls der örtliche Sonderzuschlag 3 b. Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich
nach § 41 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. von Härten
(2) Werden die Versorgungsbezüge der Berufs- § 91 b
soldaten allgemein oder für einzelne Laufbahn-
gruppen erhöht oder vermindert, so ändern sich von Inwieweit bei der Bemessung von Versorgungs-
demselben Zeitpunkt an die Dbergangsgebührnisse bezügen Zeiten, die nach dem bis zum 8. Mai 1945
(§ 11) und Ausgleichsbezüge (§ 11 a) entsprechend. gültig gewesenen Wehrmachtversorgungsrecht ruhe-
gehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig berück-
sichtigt werden konnten, zum Ausgleich von Härten
zu berücksichtigen sind, bestimmt der Bundes-
2. Reichsgebiet minister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern.
§ 90
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt
das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De- § 92
zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach
diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezem- (1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt
ber 1937. die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einverneh-
men mit dem Bundesminister des Innern, zu den
§§ 4 und 5 und zum Dritten Teil auch im Einver-
3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebiets nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung.
§ 91 (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen
Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, sie der Zustimmung des Bundesrates.
70 Abs. 1 Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder 5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-
leistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich- § 93
rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach (Durch Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes
dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich überholt)
angegliedert waren,
2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler 6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen
der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-recht-
lichen Dienstherrn im Herkunftsland. § 94
(Durch Neufassung des Bundesbeamtengesetzes und
Erlaß des Bundespolizeibeamtengesetzes überholt)
3 a. Begrenzung der Ansprüche
aus einer Wehrdienstbeschädigung 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin
§ 91 a § 95
(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtig- Leistungen nach diesem Gesetz werden auch
ten Personen haben aus Anlaß einer VVehrdienst- gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder
beschädigung gegen den Bund nur die auf diesem ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.
Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können An-
sprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, 8.
die weitergehende Leistungen als nach diesem Ge-
setz begründen, gegen den Bund, einen anderen § 96
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet
(weggefallen)
einschließlich des Landes Berlin oder gegen die in
deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend
machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch 9. Inkrafttreten
eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen
Person verursacht worden ist. § 97
(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956
Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeits- in Kraft.*)
unfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I
S. 674) ist anzuwenden. •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung
vom 26. Juli 1957. Der Zeitpunkt des lnkrafttretens der späteren
Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen, die
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei- dieser Neufassung sowie den Fassungen vom 8. September 1961,
8. August 1964 und 20. Februar 1967 vorangestellt sind, näher be•
ben unberührt. zeichneten Vorschrifl:,n.
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 8. 71 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Einzelheiten über Arten,
Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und
Anderung von Flugplänen) 162 2. 9. 71 16. 9. 71
96-1-2-29
25. 8. 71 Verordnung Nr. 25/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 164 4. 9. 71 10.9. 71
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1854/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 27. 8. 71 L 193/1
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1855/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 27.8. 71 L 193/3
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1856/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 27. 8. 71 L 193/5
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1857/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 27.8. 71 L 193/7
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1858/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 27.8. 71 L 193/10
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1859/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 27.8. 71 L 193/12
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1860/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 27. 8. 71 L 193/14
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 8. 71 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Einzelheiten über Arten,
Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und
Anderung von Flugplänen) 162 2. 9. 71 16. 9. 71
96-1-2-29
25. 8. 71 Verordnung Nr. 25/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 164 4. 9. 71 10.9. 71
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1854/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 27. 8. 71 L 193/1
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1855/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 27.8. 71 L 193/3
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1856/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 27. 8. 71 L 193/5
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1857/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 27.8. 71 L 193/7
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1858/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 27.8. 71 L 193/10
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1859/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 27.8. 71 L 193/12
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1860/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 27. 8. 71 L 193/14
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971 1511
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dcilum und lk1eichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1861/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 27.8. 71 L 193/16
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1862/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 27.8;71 L 193/18
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1863/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
aus~Jenomnwn gefrorenes Rindfleisch 27. 8. 71 L 193/19
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1864/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Er-
zeu~Jnisse auJ dem Zuckersektor 27.8. 71 L 193/22
26. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1865/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Ausfuhr von Getreide- und Reis ver-
arbeilungserzcugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 27. 8. 71 L 193/24
27. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1866/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 28. 8. 71 L 194/1
27. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1867/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r c i c1 e und M a 1z hinzugefügt werden 28. 8. 71 L 194/3
27. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1868/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 28. 8. 71 L 194/5
27. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1869/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 28. 8. 71 L 194/6
27. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1870/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 28.8. 71 L 194/7
21.6.71 Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1314/71 des
Rates über die Einführung eines allgemeinen Präferenz-
systems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des
Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungsländern
(ABI. Nr. L 142 vom 28. 6. 1971) 28.8. 71 L 194/9
21. 6. 71 Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1312/71 des Rates
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemein-
schaftszollkontingenten betreffend bestimmte Textil- und
Schuhwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABI. Nr.
L 142 vom 28.6.1971) 28. 8. 71 L 194/10
21. 6. 71 Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1309/71 des
Rates zur Eröffnung von Zollpräferenzen für bestimmte Er-
zeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABI. Nr.
L 142 vom 28. 6. 1971) 28.8. 71 L 194/10
12.5. 71 Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.974/71 des Rates
über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der
Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweite-
rung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten
zu treffen sind (ABI. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971) 28. 8. 71 L 194/10
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
FundsteUennachv,eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 Im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
FundsteUennachv,eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts•
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
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Herausgeben Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. rn. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das_ Bundesgesetzblatt ersdlelnt In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Vernrdnungen in zeitliche1 Reihenfolge nach ihrer_ Aus-
ferhgung verkündet_ Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Ver_lag vorh~gen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vorn 10. Jul! 1958 {BGBI. I
S. 437) nadl Sadlgebieten geordnet verölfentlidlt. Dei Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugsp~els für. Teil I und Teil II halbjährlim je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
. gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausredlnung bzw. gegen Nachnahme. .. .
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüglidl Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausredlnung zui.üglich Purtokosten !ur die Vorausredlnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/,.