1473
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 7. September 1971 Nr. 91
In h a 1 t Seite
31. 8. 71 Gesetz über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz -
llStatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgcselzblalt. Teil II Nr. 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478
Recht.svorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478
Gesetz
über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen
(Hochschulstatistikgesetz - HStatG)
Vom 31. August 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. Bildungseinrichtungen der Sekundarschulstufe II,
rates das folgende· Gesetz beschlossen: soweit die Erhebungen zur Feststellung des zu
erwartenden Zugangs zu den Hochschulen er-
§ 1 forderlich sind,
Zweck 5. wehr- und ersatzdienstleistende Studienberech-
tigte,
(1) Für Zwecke der Planung im Hochschulbereich
wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 6. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit
sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den
(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm in den Nummern 1 und 2 genannten Einrichtungen
ist so zu gestalten, daß die erhobenen Daten für abschließen,
Zwecke der Planung und Verwaltung in Bund,
7. Studentenwohnheime, soweit sie mit öffentlichen
L_ändern und Hochschulen im Rahmen der jeweiligen
Zuständigkeiten Verwendung finden können. Mitteln errichtet sind oder gefördert werden,
8. Studentenwerke, die von ihnen verwalteten Ein-
(3) Die Erhebung von Daten, die zur Aufstellung richtungen und sonstige studentische Sozialein-
von Hochschulentwicklungsplänen erforderlich sind richtungen, soweit sie aus öffentlichen Mitteln
und auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben wer- gefördert werden.
den, ist durch Landesrecht zu regeln.
§ 3
§ 2
Erhebungseinheiten
Erhebungsbereich
Die Erhebungen erstrecken sich auf Die Erhebungen umfassen nach Maßgabe der §§ 4
bis 14
1. Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken
1. Studenten an den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten
und sonstiger der Ausbildung von Studenten
dienenden Krankenanstalten, Einrichtungen,
2. Ingenieurschulen, Höhere Fachschulen und ent- 2. Teilnehmer an Weiterbildungskursen der Hoch-
sprechende Einrichtungen, schulen von mindestens dreiwöchiger Dauer,
3. Doktoranden an den in § 2 Nr. 1 genannten Ein-
3. Einrichtungen, die einem Hochschulstudium ver-
gleichbare Fernstudienlehrgänge oder Weiter- richtungen,
bildungskurse von mindestens dreiwöchiger 4. wissenschaftliches und künstlerisches Personal,
Dauer anbieten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauf-
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
tragte, Tutoren und nichtstudentische wissen- § 6
schaftliche IIilfskräfte an den in § 2 Nr. 1 und 2 Doktoranden
genannten Einrichtungen, auch soweit kein An-
stellungsverhällnis zum Land oder zur Hoch- Bei den Doktoranden (§ 3 Nr. 3) werden folgende
schule besteht, Tatbestände erhoben:
5. technisches, Verwaltungs-, sonstiges Personal 1. Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit, beruf-
und studentische Hilfskräfte an den in § 2 Nr. 1 liche Tätigkeit,
und 2 genannten Einrichtungen, 2. Ausbildungsverlauf, Fachgebiete des wissen-
6. Träger, Lehrveranstaltungen und Prüfungen der schaftlichen Vorhabens, Beginn und voraussicht-
in§ 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen, licher Abschluß des Promotionsverfahrens, Be-
rufsziel, Finanzierung des Promotionsstudiums.
7. Schüler an den in § 2 Nr. 4 genannten Einrich-
tungen,
8. wehr- und ersatzdienstleistende Studienberech- § 7
tigte, die im Laufe der auf die Erhebung folgen- Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
den zwölf Monate aus dem Wehr- oder Ersatz-
dienst entlassen werden, Bei dem in § 3 Nr. 4 genannten Personenkreis
werden zum Zwecke der Durchführung einer Be-
9. Gasthörer, exmatrikulierte und beurlaubte Stu- standsstatistik mit Veränderungsdienst folgende
denten, Studienbewerber, Zulassungsbeschrän- Tatbestände erhoben:
kungen, Zulassungsquoten sowie Lehrveranstal-
1. Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit,
tungen und angebotene Studienabschlüsse an
den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen, 2. Ausbildungsverlauf, berufliche Tätigkeit vor der
Tätigkeit in der Hochschule, Lehrfächer, fach-
10. Kandidaten, die sich zu Abschlußprüfungen oder
liche Schwerpunkte der wissenschaftlichen oder
Promotionen vor den staatlichen und kirchlichen
künstlerischen Tätigkeit,
Prüfungsämtern (§ 2 Nr. 6) sowie vor den in
§ 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen gemeldet 3. dienstrechtliche Stellung und Stellung in der
haben, Hochschule, Zahl und Art weiterer Beschäfti-
gungsverhältnisse,
11. Prüfungen, die vor den staatlichen und kirch-
lichen Prüfungsämtern (§ 2 Nr. 6) sowie den in 4. Art der Finanzierung der Stelle.
§ 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen ab-
gelegt wurden,
§ 8
12. Grundstücke, Gebäude und Räume der in § 2
Nr. 1, 2 und 8 genannten Einrichtungen, Technisches, Verwaltungs- und sonstiges Personal
13. Wohnheimplätze in den in § 2 Nr. 7 genannten Für den in § 3 Nr. 5 genannten Personenkreis
Studentenwohnheimen und deren Träger. werden folgende Tatbestände erhoben:
1. Alter, Geschlecht, Vorbildung,
2. Dienst- und Beschäftigungsverhältnis, Art der
§ 4 dienstlichen Verwendung,
Studenten 3. Art der Finanzierung der Stelle.
Bei den Studenten (§ 3 Nr. 1) werden zum Zwecke
der Durchführung einer Bestands- und Verlaufs-
§ 9
statistik folgende Tatbestände erhoben:
1. Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit, Wohn- Fernstudienlehrgänge und Weiterbildungskurse
sitze, Bei den in § 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen wer-
2. Art, Zeitpunkt und Ort des Erwerbs der Studien- den folgende Tatbestände erhoben: Träger der Ein-
berechtigung, Studienverlauf, angestrebter Stu- richtung, Art, Fachrichtung, Dauer und Ziel der
dienabschluß, Berufsziel, Ausbildung der Eltern Lehrveranstaltung, Zahl der Teilnehmer an den
und deren Stellung im Beruf. Lehrveranstaltungen, bestandene Abschlußprüfungen
und deren staatliche Anerkennung.
§ 5
§ 10
Teilnehmer ~n Weiterbildungskursen Schüler
Bei den Teilnehmern an Weiterbildungskursen Bei den in § 3 Nr. 7 genannten Schülern werden
(§ 3 Nr. 2) werden folgende Tatbestände erhoben: folgende Tatbestände erhoben:
1. Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit, Wohn- 1. Angaben zur Person, Wohnsitz, Schulort, Schul-
sitze,
zweig,
2. Studienverlauf, Studienabschluß, berufliche Tätig- 2. Art des angestrebten Schulabschlusses, Art und
keit und Stellung im Beruf, Beginn des angestrebten Studiums, angestrebter
3. Art und Ziel der Weiterbildung. Studienort, Berufsziel.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1971 1475
§ 11 (2) Die Erhebungen nach den §§ 5, 6, 8, 9, 10, 11
Wehr- und ersatzdienstleistende Studienberechtigte und § 12 Nr. 7 und 8 werden jährlich durchgeführt.
Bei den in § 3 Nr. 8 genannten Wehr- und Ersatz- (3) Die Erhebungen nach § 3 Nr. 13, § 7, § 12
dienstleistenden werden folgende Tatbestände er- Nr. 5 und § 14 werden alle fünf Jahre durchgeführt;
hoben: die Bestandsveränderungen werden jährlich er-
hoben.
1. Angaben zur Person, Wohnsitze,
§ 16
2. Art und Beginn des üngestrebten Studiums, an-
gestrebter Studienort, Berufsziel. Rechtsverordnungsermächtigung
(1) Der Bundesminister für Bildung und Wissen-
§ 12 schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Hochschulen Zustimmung des Bundesrates
Bei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtun- 1. anzuordnen, daß einzelne der in den § § 4 bis 14
gen werden folgende Talbeslünde erhoben: genannten Tatbestände nicht mehr erhoben wer-
den, wenn die Ergebnisse dieser Erhebungen
1. Studienbewerber und Casthörer nach Studien- nicht mehr benötigt werden;
gängen und Wohnsitz,
2. anzuordnen, daß einzelne Erhebungen in größe-
2. von den beurlaubten Studenten und Exmatriku- ren oder geringeren als den vorgesehenen Zeit-
lierten: Angaben zur Person, Wohnsitze, Studien- abständen durchzuführen sind, wenn dies für
gang, Fachsemester sowie Grund der Exmatriku- die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse aus-
lation oder Beurlaubung, reicht;
3. Zahl der aufzunehmenden Studenten (Zulassungs- 3. anzuordnen, daß bei den Studenten (§ 3 Nr. 1)
quoten) sowie Zulassungsbeschränkungen nach folgende Tatbestände ohne Nennung von Namen
Studiengängen und Studienabschnitten, und Anschrift einmalig oder in einem bestimm-
4. abgehaltene Lehrveranstaltungen nach Fachrich- ten Turnus für einen begrenzten Zeitraum er-
tung, Art und Dauer; angebotene Studienab- hoben werden:
schlüsse nach Fachrichtungen sowie die jeweils Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinder und
vorgesehene Regelstudienzeit, Geschwister, Angaben zu Studium und Beruf des
5. Grundstücke, Gebäude und Räume sowie deren Ehepartners, Tätigkeit zwischen Erwerb der Stu-
Größe, Ausstattung und Nutzung, dienberechtigung und Aufnahme des Studiums,
Studienverlauf, angestrebter Studienabschluß,
6. Prüfungen nach Studiengängen und Prüfungs-
Berufsziel, Werkarbeit und Wehrübungen in den
erfolg,
Semesterferien; Beruf, Ausbildung und Erwerbs-
7. Promotionen und Habilitationen nach Fachrich- tätigkeit der Eltern; Finanzierung des Studiums;
tungen,
4. anzuordnen, daß bei dem wissenschaftlichen Per-
8. Ausgaben nach Kostenarten und Kostenstellen
sonal einmalig oder in einem bestimmten Turnus
sowie Art und Weise der Finanzierung.
für einen begrenzten Zeitraum ohne Nennung
von Namen und Anschrift Erhebungen über den
§ 13 Arbeitszeitaufwand in Forschung, Lehre und
Prüfungskandidaten, Verwaltung sowie über wissenschaftliche Neben-
staatliche und kirchliche Prüfungsämter tätigkeiten und die Gegenstände der Forschung
(1) Bei den Prüfungskandidaten (§ 3 Nr. 10) wer- durchgeführt werden.
den folgende Tatbestände erhoben: Angaben zur (2) Vor Erlaß der Rechtsverordnungen nach Ab-
Person, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, Studien- satz 1 soll der Bundesminister für Bildung und Wis-
verlauf, Art und Fachrichtung der abzulegenden senschaft den Ausschuß für die Hochschulstatistik
Prüfung. hören.
(2) Bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungs- § 17
ämtern (§ 2 Nr. 6) werden die Prüfungen nach Stu-
diengängen und Prüfungserfolg erfaßt. Auskunftserteilung
(1) Auskunftspflichtig nach den §§ 10 und 11 des
§ 14 Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind
Studentenwerke 1. die Studenten nach § 3 Nr. 1 für die Erhebungen
nach § 4,
Bei den in § 2 Nr. 8 genannten Einrichtungen
werden folgende Tc1tbestände erhoben: Grundstücke, 2. die Teilnehmer an Weiterbildungskursen nach
Gebäude und Rtiume nach Größe, Ausstattung und § 3 Nr. 2 für die Erhebungen nach § 5,
Nutzung. 3. die Doktoranden nach § 3 Nr. 3 für die Er-
§ 15 hebungen nach § 6,
Berichtszeit 4. die in § 3 Nr. 4 genannten Personen für die
(1) Die Erhebungen nach den §§ 4, 12 Nr. 1 bis 4, Erhebungen nach § 7 Nr. 1 bis 3,
§ 12 Nr. 6 sowie § 13 werden in jedem Semester 5. für die Erhebungen nach § 9 die Leiter der in
durchgeführt. § 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen,
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
6. die Schüler nach § 3 Nr. 7 und deren gesetzliche nahme der in § 17 Abs. 3 Satz 2 genannten Er-
Vertreter für die Erhebungen nach § 10, hebungsstellen, sind berechtigt und verpflichtet,
an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und
7. die wehr- und ersatzdienstleistenden Studien-
Landesbehörden sowie an die von ihnen bestimmten
berechtigten nach § 3 Nr. 8 für die Erhebungen
Stellen und Personen auf Verlangen Einzelangaben
nach§ 11,
über die nach diesem Gesetz erhobenen Tatbestände
8. die Prüfungskandidaten nach § 3 Nr. 10 für die ohne Nennung von Namen und Anschrift natürlicher
Erhebungen nach § 13 Abs. 1, Personen weiterzuleiten. Für wissenschaftliche
9. für die Erhebungen nach § 7 Nr. 4, den §§ 8, 12 Zwecke ist die Weiterleitung von Einzelangaben
und 14 die Leiter der Verwaltungen der in § 2 durch die Statistischen Ämter ohne Nennung von
Nr. 1, 2 und 8 genannten Einrichtungen, Namen und Anschrift natürlicher Personen zulässig,
soweit dies ohne Gefährdung der Geheimhaltung
10. für die Erhebungen nach § 13 Abs. 2 die Leiter möglich ist.
der dort bezeichneten Einrichtungen,
(3) Einzelangaben über die nach den §§ 4, 5, 6, 7,
11. für die Erhebungen nach § 3 Nr. 13 die Eigen- 10, 12 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 erfaßten Tat-
~tümer und Verwalter der in § 2 Nr. 7 genannten sachen dürfen von den jeweils zuständigen Er-
Studentenwohnheime. hebungsstellen für deren verwaltungsinterne
(2) Die Auskünfte sind den Erhebungsstellen zu Zwecke auch mit Namen und Anschrift des Aus-
erteilen. kunftspflichtigen verwendet werden. Wechseln die
Auskunftspflichtigen die Schule oder Hochschule, so
(3) Erhebungsstellen für die Erhebungen nach den dürfen die Einzelangaben mit Namen und Anschrift
§§ 4, 5, 6, 7, 10 und 13 Abs. 1 sind die in § 2 Nr. l, an die neue Schule oder Hochschule für deren ver-
2, 4 und 6 genannten Einrichtungen, bei denen der waltungsinterne Zwecke weitergeleitet werden.
Auskunftspflichtige gemeldet oder tätig ist. Erhe-
(4) Die Befugnis nach den Absätzen 2 und 3,
bungsstelle für die Erhebungen nach § 11 ist bei
Einzelangaben weiterzuleiten, ist auf den Er-
den wehrdienstleistenden Studienberechtigten der
hebungsvordrucken bekanntzugeben.
Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm
bestimmte Stelle, bei den ersatzdienstleistenden (5) § 13 des Gesetzes über die Statistik für
Studienberechtigten der Bundesminister für Arbeit Bundeszwecke gilt auch für Personen, die bei Stellen
und Sozialordnung oder die von ihm bestimmte beschäftigt sind, denen Einzelangaben zugeleitet
Stelle. Die Erhebungsstellen haben für den termin- werden.
gerechten Eingang der Erhebungsbogen zu sorgen, § 20
die Richtigkeit insbesondere der Angaben zur Per-
Festlegung des Erhebungs-
son zu überprüfen, soweit erforderlich die Ergän-
zung und Berichtigung der Meldungen zu veran-
und Aufbereitungsprogramms
lassen und sie unverz.üglich an die Statistischen Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm
Ämter der Länder und des Bundes weiterzuleiten. wird insoweit, als dies zur Erstellung einer ein-
heitlichen Bundesstatistik erforderlich ist, vom Sta-
§ 18 tistischen Bundesamt im Benehmen mit den zu-
ständigen Landesbehörden festgelegt.
Datenbank
Im Statistischen Bundesamt wird eine hochschul- § 21
spezifische Datenbank als unselbständige Einrich- Ausschuß für die Hochschulstatistik
tung errichtet. Das Statistische Bundesamt ist ver-
pflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten im Rah- (1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Aus-
men eines arbeitsteiligen Verbundsystems den Sta- schuß für die Hochschulstatistik gebildet.
tistischen Landesämtern im vollen Umfang zur Ver- (2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundes-
fügung zu stellen. Den übrigen interessierten Stel- amt bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz
len stehen die gespeicherten Daten unter Beachtung obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Er-
der Geheimhaltungsvorschriften zur Verfügung. Für stellung des Erhebungs- und Aufbereitungspro-
die Hochschulplanung von Bund, Ländern und Hoch- gramms und dessen jährlicher Anpassung an die
schulen sind die Daten vorrangig bereitzustellen. Bedürfnisse der Hochschulplanung. Das Statistische
Bundesamt hat die Vorschläge des Ausschusses in
§ 19 statistisch-methodischer Hinsicht zu prüfen und im
Geheimhaltung Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglich-
keiten zu berücksichtigen. Der Ausschuß hat über
(1) Einzelangaben über persönliche oder sachliche seine Arbeit alle zwei Jahre einen schriftlichen Be-
Verhältnisse von natürlichen Personen sind von den richt vorzulegen, der den gesetzgebenden Körper-
Auskunftsberechtigten und von Personen, denen schaften zuzuleiten ist.
Einzelangaben auf Grund des Absatzes 2 oder 3 zu-
geleitet worden sind, geheimzuhalten. Einzelangaben (3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus
über juristische Personen unterliegen nicht der 1. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes
Geheimhaltungspflicht nach § 12 des Gesetzes über oder seinem Vertreter,
die Statistik für Bundeszwecke. 2. drei Vertretern der Bundesministerien, mit zu-
(2) Das Statistische Bundesamt, die Statistischen sammen elf Stimmen, die einheitlich abzugeben
Landesämter und die Erhebungsstellen, mit Aus- sind,
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1971 1477
3. je eirn!m Vertreter der für die Hochschulen zu- (6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden
sti:indigcn obersten Landesbehörden, durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage
kommenden Einrichtungen berufen; der Bundes-
4. je einem Vertreter des Wissenschaftsrates und
des Deutschen Bildungsrates, minister für Bildung und Wissenschaft bestimmt die
vorschlagsberechtigten Einrichtungen.
5. sechs von den Hochschulen entsandten Ver-
tretern, daruntf!r mindestens einem Vertreter der
Hochschulverwaltungen, § 22
6. drei Vcrlret<!rn von wissenschaftlichen Einrich- Geltung im Land Berlin
tungen, die mit Frngcn der Hochschulplanung Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
oder dem Aufbau und Betrieb eines Informations- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
syslcms im Ifochschullwreich befaßt sind. gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
(4) Vertreter der Statistischen Landesämter neh- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
men an den Sitzungen des Ausschusses mit beraten- Uberleitungsgesetzes.
der Stimme teil. Der Vorsitzende kann weitere Sach-
verständige zu den Sitzungen einladen. § 23
(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von
Inkrafttreten
der zentralen RPprüscn l.crnz der Hochschulen be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
stimmt. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Leus sink
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 4. September 1971
Tag Inhalt Seite
27. 8. 71 Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Änderung des Abkom-
mens vom 3. August 1959 über die Durchführung von Manövern und anderen Ubungen
im Raume Soltau-Lüneburg ......................................................... . 1077
30. 8. 71 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Ilaschemitischen Königreich Jordanien über den Luftverkehr ............. . 1080
24. 8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Ab-
kommens über die Internationale Zivilluftfahrt ............................. , ........ . 1087
24. B. 71 Bel«mntmudrnng über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................ . 1088
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1826/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 8. 71 L 190/1
23. B. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1827/71 der Kommission über die
Festsetzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und Malz hinzugefügt werden 24. 8. 71 L 190/3
23. 8. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1828/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigunq 24.8. 71 L 190/5
2:l. B. 71 Verordnun~J (EWG) Nr. 1829/71 der Kommission über die
Fc!slsc!tzun~J clcr Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck c r und Roh zu c k er 24. 8. 71 L 190/6
24. B. 71 Vc!rorclnun\J (JJWG) Nr. 1830/71 der Kommission zur Fest-
sctzunq der c1uf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 8. 71 L 191/1
24. B. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1831/71 der Kommission über die
Pcstsctzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-
treide und M ü l z hinzugefügt werden 25. 8. 71 L 191/3
24. B. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1832/71 der Kommission zur Änderung
der lwi der l.2rslc1 t.lung für Getreide anzuwendenden Berich-
ti~Jung 25.8. 71 L 191/5
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 4. September 1971
Tag Inhalt Seite
27. 8. 71 Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Änderung des Abkom-
mens vom 3. August 1959 über die Durchführung von Manövern und anderen Ubungen
im Raume Soltau-Lüneburg ......................................................... . 1077
30. 8. 71 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Ilaschemitischen Königreich Jordanien über den Luftverkehr ............. . 1080
24. 8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Ab-
kommens über die Internationale Zivilluftfahrt ............................. , ........ . 1087
24. B. 71 Bel«mntmudrnng über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................ . 1088
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1826/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 8. 71 L 190/1
23. B. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1827/71 der Kommission über die
Festsetzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und Malz hinzugefügt werden 24. 8. 71 L 190/3
23. 8. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1828/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigunq 24.8. 71 L 190/5
2:l. B. 71 Verordnun~J (EWG) Nr. 1829/71 der Kommission über die
Fc!slsc!tzun~J clcr Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck c r und Roh zu c k er 24. 8. 71 L 190/6
24. B. 71 Vc!rorclnun\J (JJWG) Nr. 1830/71 der Kommission zur Fest-
sctzunq der c1uf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 8. 71 L 191/1
24. B. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1831/71 der Kommission über die
Pcstsctzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-
treide und M ü l z hinzugefügt werden 25. 8. 71 L 191/3
24. B. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1832/71 der Kommission zur Änderung
der lwi der l.2rslc1 t.lung für Getreide anzuwendenden Berich-
ti~Jung 25.8. 71 L 191/5
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1971 1479
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1833/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 25.8. 71 L 191/6
24. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1834/71 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 25.8. 71 L 191/7
24. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1835/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.8. 71 L 191/9
24. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1836/71 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 25.8. 71 L 191/12
24. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1837/71 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 25.8. 71 L 191/14
24. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1838/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis verar-
beitungserzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 25. 8. 71 L 191/16
25. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1843/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 26.8. 71 L 192/17
25. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1844/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 26.8. 71 L 192/19
25. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1845/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 26.8. 71 L 192/21
25. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1846/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 26.8. 71 L 192/22
25. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1847/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1a s s e 26.8. 71 L 192/23
24. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1848/71 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von einge-
führten Z i t r u s fr ü c h t e n 26.8. 71 L 192/24
25. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1849/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
fleisch sektor für den am 1. September 1971 beginnenden
Zeitraum 26.8. 71 L 192/26
25. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1850/71 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 26.8. 71 L 192/30
25. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1851/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von
butt er o i I an bestimmte Drittländer als Gemeinschaftshilfe
zugunsten des Welternährungsprogramms 26.8. 71 L 192/32
25. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1852/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 26. 8. 71 L 192/34
25. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1853/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis verarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 26. 8. 71 L 192/35
Andere Vorschriften
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1839/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse
des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs 26.8. 71 L 192/1
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1840/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontin-
genten für Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf, der Tarifnummer 55.05, und andere Gewebe
aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Herkunft aus der Türkei 26.8. 71 L 192/5
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1t1rn1 1111d l3c!l<'ichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2G. 7. 71 Verord11unq (EWG) Nr. 1841/'Jl des Rates über die vollstän-
di~Je odc~r lc~ilwcisc Aussetzung der Zollsätze des Gemein-
sdnien Zolllarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
mit Ursprung in der Türkei 26. 8. 71 L 192/9
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1842/71 des Rates über die im Zusatz-
protokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Duropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Türkei sowie im Interimsabkommen zwischen der Europäischen
Wirlschafts~Jl!rn<'inschafl und der Türkei vorgesehenen Schutz-
mdßncthmcn 26.8. 71 L 192/14
Bekanntmachung betreffend das Inkrafttreten des Interims-
abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und d<-r Türkc!i 26.8. 71 L 192/16
Es sind nc1chzutragc~n:
30. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1679/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 7. 71 L 172/61
30. 7. 71 Verorclnun9 (EWG) Nr. 1680/71 der Kommission über die
Feslsf!lzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen
für G c t r e i de und M a 1 z 31. 7. 71 L 172/63
30. 7. 71 Verordnung (lJWG) Nr. 1681/71 der Kommission zur Ände-
rung dc!r bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Bcrichli~Jtmg 31. 7. 71 L 172/65
30. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1682/71 der Kommission zur Fest-
SC:!lzun~J der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe i n g r i c ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattunqcn 31. 7. 71 L 172/67
:m 7. 71 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1683/71 der Kommission über die
Bedingungen für die Vergabe von Aufträgen zur Verarbei-
lunq von aus d<,m Handel gezogenen Tomaten zu Tomaten-
mark 31. 7. 71 L 172/70
30. 7. 71 Verordnun~J (EWG) Nr. 1684/71 der Kommission zur Ab-
wcichun9 von den gemeinsamen Qualitätsnormen für be-
stimmte Sorten von Tafeläpfeln zu Beginn des Wirt-
schaftsjnhres 1971/1972 31. 7. 71 L 172/71
30. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1685/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis verarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 31. 7. 71 L 172/72
30. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1686/71 der Kommission zur Ände-
nmg der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver-
arbei tungserzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 31. 7. 71 L 172/74
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestel Jungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlieger1
Im Teil III wild das als fortueltend festueslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!.
S. 437) nctch Sachqebictcn ucordnet verötfentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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gesetzblätter, die vor dc~m 1. Juli 1970 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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