1465
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1971 Nr. 90
Tag Inhalt Seite
2.9. 71 Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
(Graduiertenförderungsgesetz - GFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465
25. 8. 71 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1470
Gesetz
über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
(Graduiertenförderungsgesetz - GFG)
Vom 2. September 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten läßt
rates das folgende Gesetz beschlossen: und seine Studien- und Prüfungsleistungen eine be-
sondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit
§ 1 erkennen lassen. Die Promotion muß durch eine im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Hoch-
Zweck der Förderung schule erfolgen.
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vor- (2) Solange und soweit die Zulassung zur Pro-
nehmlich des Hochschullehrernachwuchses, werden motion ein abg,eschlossenes Hochschulstudium nicht
nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien gewährt. voraussetzt, kann nach Maßgabe des Absatzes 1
(2) Bei der Förderung sind der Bedarf an wissen- auch gefördert werden, wer sein Hochschulstudium
schaftlichem Nachwuchs für die einzelnen Fachrich- nicht abgeschlossen hat und als Studienabschluß
tungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von lediglich die Promotion anstrebt. Das gleiche gilt,
Bund, Ländern und Hochschulen zu berücksichtigen. wenn von dem Erfordernis des abgeschlossenen
Hochschulstudiums Befreiung erteilt worden ist oder
(3) Die Befugnis der Länder zur Förderung des
eine Studienordnung einen Abschluß nicht vorsieht.
wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grund Landes-
Die Förderung beginnt in diesen Fällen ein halbes
rechts sowie besondere Förderungsmaßnahmen für
Jahr vor Ablauf der in der Promotionsordnung vor-
bestimmte Fachgebiete oder Personengruppen blei-
ben unberührt. geschriebenen Studiendauer.
(4) Die vom Bund finanzierte Promotionsförderung
der Hochbegabtenförderungswerke bleibt durch die § 3
Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Förderung eines weiteren Studiums
§ 2 Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das
die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur
Förderung der Promotion Teilnahme an einem weiteren Studium, das der Ver-
(1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, tiefung oder Ergänzung seines bisherigen Studiums
das die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann insbesondere durch verstärkte Beteiligung an der
zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium Forschung dient, ein Stipendium erhalten, wenn
erbalten, wenn sein wissenschaftliches Vorhaben seine Studien- und Prüfungsleistungen eine beson-
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
dere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit er- § 8
kennen lassen. Das weitere Studium muß an einer
Dauer der Förderung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hoch-
schule eingerichtet worden sein. (1) Das Stipendium wird zunächst für einen Zeit-
raum bis zu einem Jahr gewährt. Vor Ablauf des
Bewilligungszeitraums ist festzustellen, ob eine
§ 4 weitere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung
endet im Regelfall nach zwei Jahren (Regelförde-
Auswahl der Bewerber
rungsdauer).
(1) Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipen-
(2) In besonderen Fällen kann das Stipendium
diums besteht nicht. Ubersteigt die Zahl der Bewer- über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt wer-
ber, die die Voraussetzungen für eine Förderung er- den. Eröffnet das in einem weiteren Studium im
füllen, die Zahl der Stipendien, so ist zwischen den Sinne des § 3 erreichte Arbeitsergebnis die Möglich-
Bewerbern nach dem Grad ihrer Befähigung zu keit zur Promotion, so kann für den Abschluß der
wissenschaftlicher Arbeit und, sofern eine Promo- Arbeit das Stipendium bis zu einem Jahr über die
tion gefördert wird, auch nach der Bedeutung des Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden, wenn
in Aussicht genommenen Vorhabens auszuwählen. ein wichtiger Beitrag zur Forschung zu erwarten ist.
(2) Bewerber, deren wissenschaftliche Vorhaben Im übrigen ist die Gewährung eines Stipendiums
auf die Forschungsplanung der Hochschule oder ausgeschlossen, wenn die Vorbereitung auf die Pro-
der Fachbereiche abgestimmt sind, können vorran- motion oder die Teilnahme an einem weiteren Stu-
gig gefördert werden. dium bereits auf Grund dieses Gesetzes gefördert
worden ist.
§ 5 (3) Die Gewährung des Stipendiums endet späte-
Staatsangehörigkeit stens
Stipendien können erhalten 1. mit Ablauf des Bewilligungszeitraums,
1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, 2. innerhalb des Bewilligungszeitraums
2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes a) mit Ablauf des Monats, der auf den Monat
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer der Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit
oder des Abschlusses des weiteren Studiums
im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 269), geändert durch das Gesetz über folgt,
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom b) an dem Tage, an dem der Stipendiat eine ent-
9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), geltliche berufliche Tätigkeit aufnimmt.
3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sofern die Vorbereitung auf die mündliche Dok-
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als torprüfung einen längeren als den aus Satz 1 Nr. 2
Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes Buchstabe a sich ergebenden Zeitraum zwingend
vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), erfordert, kann das Stipendium im Rahmen des
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung Bewilligungszeitraums für weitere zwei Monate ge-
von Kostenermächtigungen, sozialversicherungs- währt werden, jedoch nicht über den Tag der münd-
rechtlichen und anderen Vorschriften vom 23.Juni lichen Doktorprüfung hinaus.
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) anerkannt sind.
§ 9
§ 6 Nebentätigkeit
Stellung des Stipendiaten zur Hochschule (1) Ubt der Stipendiat neben der Vorbereitung
Der Stipendiat muß Student an einer im Geltungs- auf die Promotion oder der Teilnahme an dem wei-
bereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule sein. teren Studium eine Tätigkeit aus, die seine Arbeits-
Er kann seinen für die Promotion zu erbringenden kraft ganz oder zum Teil in Anspruch nimmt, so ist
wissenschaftlichen Beitrag auch im Ausland leisten. eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind bis zum Beginn
des letzten halben Jahres der Regelförderungsdauer
§ 7 mit der Förderung vereinbar:
Art der Förderung und Widerruf des Stipendiums 1. die Tätigkeit als Tutor bis zu vier Wochen-
(1) Die Stipendien werden als Zuschüsse gewährt. stunden,
Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushalts- 2. die Betreuung von Praktika bis zu acht Wochen-
rechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich stunden, soweit sie insgesamt zwei Studienhalb-
auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses Ge- jahre nicht überschreitet.
setzes vorgesehenen Leistungsnachweise.
Der Stipendiat ist zur Ubernahme einer dieser
(2) Die Gewährung des Stipendiums ist zu wider- Tätigkeiten nicht verpflichtet.
rufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, daß der
Stipendiat sich nicht in erforderlichem und in zumut- (3) Innerhalb eines Studienhalbjahres darf nur
barem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der eine der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten aus-
Gewährung bemüht. geübt werden.
Nr. 90-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1971 1467
§ 10 scheinigungen an der Feststellung des auf das
Stipendium anzurechnenden Einkommens und
Pfändungsschutz
Vermögens mitzuwirken.
(1) Der Anspruch auf Auszahlung des Stipendien-
(2) Der Stipendienbetrag ist so festzusetzen, daß
betrages kann nicht gepfändet, verpfändet oder ab-
der Stipendiat sich ausschließlich der Vorbereitung
getreten werden.
auf die Promotion oder dem weiteren Studium wid-
(2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Sti- men kann. Bei der Bemessung des Stipendiums sind
pendiaten gegen ein Geldinstitut, die durch Gut- Einkommen und Vermögen des Stipendiaten sowie
schrift eines auf sein Konto überwiesenen Förde- das Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen.
rungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von sie- Einkommen und Vermögen seiner Eltern bleiben
ben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfän- außer Betracht.
dung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als (3) In einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1
mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Gut- kann die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften
haben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung über die Vergabe der Stipendien auf die Landes-
während des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt; regierungen übertragen werden; in diesem Fall
der Stipendiat hat dem Geldinstitut nachzuweisen, können die Landesregierungen die Ermächtigung
daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vor- mit dem Vorbehalt der Genehmigung durch die
liegen. zuständige oberste Landesbehörde auf die Hoch-
(3) Für die Pfändung von Bargeld gilt § 811 Nr. 8 schulen übertragen.
der Zivilprozeßordnung. § 13
Finanzierung und Verteilung
§ 11
(1) In den Jahren 1971 bis 1974 trägt der Bund
Zuständigkeit 75 vom Hundert und tragen die Länder 25 vom
Die Vergabe der Stipendien und die Verteilung Hundert der durch die Ausführung dieses Gesetzes
der Förderungsmittel auf die Fachbereiche oder entstehenden Ausgaben, jedoch begrenzt auf die in
Fachrichtungen obliegen als staatliche Angelegen- den Haushaltsplänen von Bund und Ländern für
heiten den Hochschulen. Die Feststellung, ob die diesen Zweck bereitgestellten Mittel.
Förderungsvoraussetzungen im Einzelfall zutreffen, (2) Die Bundesmittel werden auf die einzelnen
trifft die Hochschule. Die Hochschulen unterliegen Länder entsprechend dem Verhältnis der Zahl der
bei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz Studierenden an ihren Hochschulen mit Ausnahme
den Weisungen der zuständigen obersten Landes- der Fachhochschulen verteilt. Maßgebend ist die
behörde. Die Zuständigkeiten für das Vergabever- Zahl der Studierenden im zweitletzten Jahr vor
fahren innerhalb der Hochschulen werden durch dem Finanzierungszeitraum. Der Bundesminister für
die Länder geregelt. Sie gewährleisten, daß eine Bildung und Wissenschaft kann im Benehmen mit
nach den näheren Bestimmungen des Landesrechts den Ländern von diesem Verteilungsschlüssel ab-
von den Hochschulen gebildete zentrale Kommission weichen, soweit die Entwicklung neuer Hochschulen
für die Förderung des wissenschaftlichen Nach- oder sonstige wichtige Gründe eine andere Ver-
wuchses sowie die Fachbereiche bzw. Fakultäten am teilung der Förderungsmittel auf die Länder er-
Vergabeverfahren angemessen beteiligt sind. fordern.
(3) Die Verteilung der Förderungsmittel auf die
§ 12 Hochschulen ist Aufgabe der Länder. Um eine den
Zielen dieses Gesetzes entsprechende Verteilung
Verordnungsermächtigung
der Förderungsmittel innerhalb der Hochschule
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch sicherzustellen, kann der Bund im Einvernehmen mit
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Land diesem oder das Land der Hochschule bis
Vorschriften zu erlassen über zu 50 vom Hundert der auf das Land bzw. die Hoch-
1. die Höhe des Stipendiums sowie die Art und schule entfallenden Mittel mit der Maßgabe zu-
den Umfang von Zuschlägen, weisen, daß sie Bewerbern bestimmter Fachbereiche
oder Fachrichtungen vorzubehalten sind.
2. die Verlängerung des Stipendiums in besonde-
ren Fällen (§ 8 Abs. 2), § 14
3. den Widerruf des Stipendiums gemäß § 7 Abs. 2, Auftragsverwaltung
4. die Verteilung der Förderungsmittel, (1) Das Gesetz wird von den Ländern im Auf-
5. die Vergabe der Stipendien, insbesondere das trage des Bundes ausgeführt.
Vergabeverfahren und die Feststellung der För- (2) Die Länder weisen dem Bundesminister für
derungsvoraussetzungen, Bildung und Wissenschaft die zweckentsprechende
6. die Verpflichtung des Stipendiaten, über sein Ein- Verwendung der Bundesmittel nach durch jährliche
kommen t.:nd Vermögen Auskunft zu geben, so- Mitteilung
wie die Verpflichtung seines Ehegatten zur Aus- 1. der Zahl der gewährten Stipendien und abge-
kunftserteilung über sein Einkommen und die lehnten Förderungsanträge, aufgeteilt nach dem
Verpflichtung von Arbeitgebern und Finanzbe- Zweck der Förderung (§§ 2 und 3) und den Fach-
hörden, durch Auskünfte und Erteilung von Be- richtungen der Stipendiaten,
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. des Anteils der Förderung innerhalb der Regel- keine Anwendung. Für die Begrenzung der Förde-
förderungsdauer (§ 8 Abs. 1) und des Anteils der rungsdauer gilt die erstmalige Bewilligung des Sti-
Förderung in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2) an pendiums auf Grund Landesrechts als die erstmalige
den Ausgaben, Bewilligung auf Grund dieses Gesetzes.
3. der Summe der Ausgaben (2) Hat das Land bei Inkrafttreten der gemäß § 12
a) für Grundstipendien, Abs. 1 Nr. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung für
das Haushaltsjahr 1971 durch Bewilligung von Sti-
b) für Verheiratetenzuschläge, pendien mehr Förderungsmittel gebunden, als ihm
c) für Kinderzuschläge, unter Berücksichtigung der Leistungen des Bundes
d) für die Förderung von Auslandsaufenthalten, für die Ausführung des Gesetzes zur Verfügung
e) für Sachkosten und Reisekosten im Inland, stehen, so richtet sich die weitere Förderung nur für
den Teil der Stipendien nach diesem Gesetz, für den
4. die bei der Beendigung der Förderung erreichte die Lastenverteilung gemäß § 13 Abs. 1 gewähr-
Förderungsdauer sowie Zahl und Ergebnisse der leistet ist. Die zuständige oberste Landesbehörde
Doktorprüfungen. stellt bei ihrer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 fest,
welche Stipendien weiterhin aus Landesmitteln ge-
§ 15 währt werden.
Ubergangsvorschriften § 16
(1) Erhält ein Doktorand oder Student bei Inkraft- Berlin-Klausel
treten der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 zu erlassenden
Rechtsverordnung ein Stipendium auf Grund von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Vergaberichtlinien eines Landes, die dem Zweck des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
dieses Gesetzes entsprechen, so kann die zuständige (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
oberste Landesbehörde anordnen, daß sich die wei- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
tere Förderung nach diesem Gesetz richtet. Vor- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
schriften über die Förderungsvoraussetzungen und Dritten Uberleitungsgesetzes.
die Anrechnung von Einkommen und Vermögen
finden, soweit sie für den Stipendiaten eine Ver- § 17
schlechterung gegenüber der bisherigen Förderung
zur Folge haben, bis zum Ablauf des Bewilligungs- Inkrafttreten
zeitraums, der bei Inkrafttreten der gemäß § 12 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Abs. 1 Nr. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung gilt, kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. September 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Leus sink
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 90-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1971 1469
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut
Vom 25. August 1971
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über § 2
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes- § 1 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die im
gesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaß- beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
nahmen vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157), und Forsten anhängig sind.
wird verordnet:
§ 3
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Ge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 111 des Ge-
setzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der setzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1969 Berlin.
(Bundesgesetzbl. I S. 2057) wird auf das Bundesamt
§ 4
für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen, so-
weit die Vorschriften des Gesetzes vom Bundesamt Die Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
ausgeführt werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 25. August 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. G riesa u
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1808/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, M eh I e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 20.8. 71 L 188/7
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1809/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 20.8. 71 L 188/10
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1810/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 20.8. 71 L 188/12
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1811 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 20. 8. 71 L 188/14
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1812/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 20. 8. 71 L 188/16
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1813/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 20. 8. 71 L 188/18
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1814/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä I b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 20. 8. 71 L 188/19
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1815/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 20. 8. 71 L 188/22
20. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1816/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh I e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 21. 8. 71 L 189/1
20. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1817/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e und M a I z hinzugefügt werden 21. 8. 71 L 189/3
20. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1818/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 21. 8. 71 L 189/5
20. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1819/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 21. 8. 71 L 189/6
20. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1820/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O I i v e n ö I 21. 8. 71 L 189/7
20. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1821/71 der Kommission zur Verlän-
gerung der Regelung für die Einfuhr in die Gemeinschaft
einiger Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko 21. 8. 71 L 189/9
20. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1822/71 der Kommission zur Verlän-
gerung der Re~relung für die Einfuhr in die Gemeinschaft
einiger Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Tunesien 21. 8. 71 L 189/10
20. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1823/71 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 1727/71 über eine Dauer-
ausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der sich
im Besitz der französischen Interventionsstelle befindet 21. 8. 71 L 189/11
Nr. 90 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1971 1471
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1824/71 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 1728/71 über eine Dauer-
ausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der zur
Ausfuhr bestimmt ist und sich im Besitz der französischen
In tervenlionss telle befindet 21. 8. 71 L 189/13
20. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1825/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r bei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 21. 8. 71 L 189/15
Andere Vorschriften
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1742/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmte handgearbeitete Waren 10. 8. 71 L 180/1
10. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1755/71 der Kommission betreffend
die Einführung einer gemeinschaftlichen Dberwachung der
Einfuhren von Harnstoff aus Jugoslawien 11. 8. 71 L 181/10
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
FundstellennachY1eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
FundsteUennachY1eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandteSteuersatzbeträgt5,5%.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschriit für Abonnementsbesle!lungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Vedag vorli~gen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juh 1958 [BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröllentlicht. De, Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halb1ährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angelangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1970 ,rnsgegeben worden sind. Lieterung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzbl<1tt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Vers<1ndgebühr 0, 15 DM.· bei Lieleruug gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.