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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1971 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
26. 1. 71 fünfte Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung ......... . 73
29. 1. 71 Drilte Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche .................... . 74
20. 1. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des An-
gestclltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957) .................. . 76
Bundcsgesclzbl. III 821-2
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung
Vom 26. Januar 1971
Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Umsatzsteuerge- weichend von Satz 1 in Verbindung mit § 48
setzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundes- Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung ist für
gesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch das Gesetz den dort genannten Personenkreis einfuhrumsatz-
über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der steuerfrei die Einfuhr von 2 Liter Wein, ausge-
Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft nommen Schaumwein, und von Brot aus dem
(Aufwertungsausgleichgesetz) vom 23. Dezember freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird verordnet: päischen Gemeinschaften."
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Steuerfreiheit im Falle der §§ 47 und 48
§ 1
der Allgemeinen Zollordnung ist ausgeschlossen
§ 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung für Gold, Goldlegierungen und Goldplattierungen
vom 17. November 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1149), der Nr. 71.07 und 71.08 des Zolltarifs. Sie ist für
zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung :zur Kaffee, Kaffeeauszüge und -essenzen und kaffee-
Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsord- haltige Waren sowie für Tee, Teeauszüge und
nung vom 10. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 751), -essenzen und teehaltige Waren jeweils auf die
wird wie folgt geändert: Mengen beschränkt, die nach den verbrauch-
1. Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: steuerrechtlichen Vorschriften ohne Erhebung von
Kaffee- oder Teesteuer eingeführt werden kön-
„Bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem nen."
freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Gemeinschaften im Reiseverkehr tritt § 2
an die Stelle der Wertgrenzen, die in § 47 Abs. 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Nr. 4 und § 48 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Allgemeinen Zollordnung vorgesehen sind, für blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
die Steuerfreiheit die Wertgrenze von jeweils steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land Berlin.
300 Deutsche Mark; die in § 48 Abs. 4 Satz 2 zwei-
ter Halbsatz der Allgemeinen Zollordnung vor-
§ 3
gesehene Beschränkung für Lebensmittel des täg-
lichen Bedarfs gilt für diese Einfuhren nicht. Ab- Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1971 in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1971
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Dritte Verordnung
zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
Vom 29. Januar 1971
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehscucheng,eset- § 6
zcs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zu- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
stimmung des Bundesrates verordnet: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
§ 1 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Berlin.
Der Besitzer von über vier Monate alten Rindern § 7
ist verpflichtet, die Tiere in jährlichem Abstand nach
näherer Anweisun9 der zuständi9en Behörde mit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
einer tr.ivalenten Vakzine (Typ 0, A, C) gegen die dung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
Maul- und Klauenseuche impfen zu lassen. Die zu- 1. die Zweite Verordnung zum Schutze gegen die
ständige Behörde kann diese Impfung auch für über Maul- und Klauenseuche vom 12. Dezember 1966
vier Monule alte Schafe und Ziegen anordnen, so- (Bundesgesetzbl. I S. 678), geändert durch die Ver-
fern dies zum Schutz der Rinderbestände erforder- ordnung vom 13. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
lich .ist. s. 567);
Berlin
§ 2
2. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum
Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom
zur Durchführung der Impfung die erforderliche 3. Dezember 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Hilfe zu leisteni soweit notwendig, sind Rinder an- für Berlin S. 1692);
zubinden.
Hessen
§ :3
3. die Viehseuchenanordnung zum Schutze gegen
Für Schutzimpfun9en nach § l dürfen nur Maul- die Maul- und Klauenseuche (Gebietsimpfung)
und Klauenseuche-Vakzinen verwendet werden, die vom 13. Februar 1967 (Gesetz- und Verordnungs-
den Anforderungen dc~r Anlage entsprechen. blatt für das Land Hessen I S. 68), geändert durch
die Verordnung zum Schutz gegen das Ver-
schleppen der Rinderleukose vom 18. August 1970
§ 4
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § sen I S. 556);
für Rinderbestände zulassen, aus denen Rinder zu
wissenschaftlichen Versuchen oder zu Impstoff- Niedersachsen
prüfungen verwendet werden. 4. die Zweite Viehseuchenbehördliche Verordnung
zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
vom 10. Dezember 1969 (Niedersächsisches Ge-
§ 5
setz- und Verordnungsblatt S. 236);
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich Nordrhein-Westfalen
oder fahrlässig
5. die §§ 121 a, 121 c sowie die Anlage H der Vieh-
1. entgegen § 1 Satz 1 oder entgegen einer An-
seuchenverordnung zur Ausführung des Vieh-
ordnung nach § 1 Satz 2 ein Tier nicht oder nicht
seuchengesetzes vom 24. November 1964 (Gesetz-
in jährlichem Abstand impfen läßt,
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
2. entgegen § 2 nicht die erforderliche Hilfe leistet Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch die
oder Sechste Änderungsverordnung vom 4. Februar
3. entgegen § 3 nicht die vorgeschriebenen Vakzinen 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
verwendet. Nordrhein-Westfalen S. 144).
Bonn, den 29. Januar 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Fielen
Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1971 75
Anlage
Impfstoffe In der Impfdosis für Rinder müssen mindestens
zur Schutzimpfung 107 ,3 KID50 je Virustyp enthalten sein.
gegen die Maul- und Klauenseuche
4. Naturvirus-Kultur-Mischvakzine mit oder ohne
I. Zusatz von Saponin, an Aluminiumhydroxyd ad-
Für die nach § 1 durchzuführenden Schutzimpfun- sorbiert und durch Formalin oder ein anderes ge-
gen sind folgende Maul- und Klauenseuche-Impf- eignetes Mittel inaktiviert; trivalent (zugelassen
stoffarten zu verwenden: für die Mischung sind die unter den Nummern 1
und 3 aufgeführten Impfstoffe). Der Gehalt an in-
1. Naturvirus-Konzentrat-Vakzine, hergestellt aus fektiösem. Aphthenm.aterial muß pro Typ minde-
Aphthenmaterial von Rinderzungen, mit oder stens 75 mg/ml betragen. Der Virusgehalt der Ge-
ohne Zusatz von Saponin, iJn Aluminiumhydroxyd webekulturanteile ist auf Zellkulturen festzu-
adsorbiert und durch Formalin oder ein anderes stellen; er muß mindestens 107 Kulturinfektiöse
geeignetes Mittel lniJktiviert; trivalent. Einheiten (KID 50 ) pro m.l und Typ betragen. Eine
In der Impfdosis für Rinder müssen mindestens Verdünnung auf den Mindestgehalt ist nicht zu-
3 °/o Aphthenmatcrial je Virustyp enthalten sein. lässig.
2. Gewebe-Vakzine, hergestellt nach der Methode In der Impfdosis für Rinder müssen mindestens
Frenkel aus überlebenden Rinderzungenepithelien, 150 m.g Aphthendeckenm.aterial pro Typ Natur-
mit oder ohne Zusatz von Saponin, an Aluminium- virus und mindestens 107•3 KID 50 Gewebekultur-
hydroxyd adsorbiert und durch Formalin oder virus je Typ enthalten sein.
ein anderes geeignetes Mittel inaktiviert; triva-
lent. Der Virusgehalt ist auf Zellkulturen oder
in Säuglingsmäusen festzustellen, er muß minde-
stens 107 Kulturinfektiöse Einheiten (KID;;o) oder
II.
Infektiöse Mäuseeinheiten (LD1rn) pro m.l und
Typ betragen. Eine Verdünnung auf den Min- Die in Abschnitt I bezeichneten Vakzinen dürfen
destgehalt ist nicht zulässig. nur verwendet werden, wenn sie auf Reinheit, Un-
In der Impfdosis für Rinder müssen mindestens schädlichkeit und Wirksamkeit im Geltungsbereich
dieser Verordnung staatlich geprüft und von der zu-
107 •3 KID 50 je Virustyp enthalten sein.
ständigen Behörde freigegeben sind. Von der Prü-
3. Kultur-Vakzine auf der Basis echter Zellkul- fung auf Wirksamkeit kann im Einzelfall abgesehen
turen, z.B. von Kälbernierenzell- oder Baby- werden, wenn in besonders bedrohlichen Seuchen-
hamsternierenzellkulturen, mit oder ohne Zusatz situationen solche Vakzinen nicht in ausreichender
von Saponin, an Aluminiumhydroxyd adsorbiert Menge zur Verfügung stehen. Die zuständige Be-.
und durch Formalin oder ein anderes geeignetes hörde kann auch Impfstoffe freigeben, die nicht im
Mittel inaktiviert; trivalent. Der Virusgehalt iSt Geltungsbereich dieser Verordnung geprüft worden
auf Zellkulturen oder in Säuglingsmäusen fest- sind, wenn die staatliche Prüfung im Herstellungs-
zustellen, er muß mindestens 107 Kulturinfektiöse land nach Vorschriften erfolgt, die nach wissenschaft-
Einheiten (KID 50 ) oder Infektiöse Mäuseeinheiten lichem Gutachten den Prüfungsbestimmungen im
(LD 50 ) pro m.l und Typ betragen. Eine Verdünnung Geltungsbereich dieser Verordnung gleichwertig
auf den Mindestgehalt ist nicht zulässig. sind.
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Renten-
vom 27. Oktober 1970 1 BvR 51/68, 1 BvR 587/68, versicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVAndG)
1 BvR 759/68, 1 BvR 693/70 --, ergangen auf Verfas- vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956)
sungsbeschwerden, wird nachfolgender Entschei- ist nichtig, soweit bei Versicherten, die auf Grund
dungssatz veröffentlicht: des § 18 Absatz 3 des Einkommensgrenzen-Erhö-
hungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesge-
Artikel 2 § 54 a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur setzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der
Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung Fassung des Angestelltenversicherungs-Neurege-
der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neu- lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesge-
regelungsgesetz -- AnVNG) vom 23. Februar 1957 setzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-Än-
(Bundesgesetzbl. I S. 88), derungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesge-
eingefügt durch Artikel 2 § 2 Nr. 6 des Gesetzes setzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes
zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanz- 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I
planung des Bundes, II. Teil - Finanzände- S. 1259) von der Versicherungspflicht befreit wor-
rungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 den sind, die für Zeiten vom 1. Januar 1968 an
(Bundesgesetzbl. I S. 1259), entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbei-
trägen ausnahmslos nur dann gleichstehen, wenn
zuletzt ergänzt durch Artikel 2 § 2 Nr. 9 Buch- vom 1. Januar 1968 an die verschärften Anforde-
stabe b des Gesetzes zur Änderung von Vor- rungen erfüllt sind.
schriften der gesetzlichen Rentenversicherungen
und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
über die Anpassung der Geldleistungen aus der gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Januar 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
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Das Bundesgesetzblutt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postubonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortlilufend fest~Jestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 437) nilc:h Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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