1441
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 3. September 1971 Nr. 89
Tag In h a l t Seite
27. 8. 71 Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(Spiel V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1441
7103-1
27. 8 .. 71 Neufassung der Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenklicher
Spiele ............................................................................ . 1445
7103-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1458
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1458
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1459
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele
mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
Vom 27. August 1971
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verord-
nung zur Änderung von Vorschriften auf dem Ge-
biet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele mit
Gewinnmöglichkeit vom 28. Juni 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 867) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele
mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in der jetzt gelten-
den Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der
oben angeführten Änderungsverordnung und der
Änderungsverordnung vom 17. April 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 309) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 33 f
Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbe-
ordnung erlassen worden.
Bonn, den 27. August 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Rohwedder
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(SpielV)
1. II.
Aufstellung von Spielgeräten Veranstaltung anderer Spiele
§ 1 § 4
(1) Die Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 und § 60 a Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines an-
der Gewerbeordnung (Erlaubnis) für die Aufstel- deren Spieles im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der
lung eines Spielgerätes, bei dem der Gewinn in Gewerbeordnung (anderes Spiel), bei dem der Ge-
Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur erteilt winn in Geld besteht, darf nur erteilt werden, wenn
werden, wenn das Geldspielgerät das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unterneh-
1. in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beher- men veranstaltet werden soll. Im übrigen gilt § 3
bergungsbetrieben, entsprechend.
2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
§ 5
3. in Wettannahmestellen der konzessionierten
Buchmacher Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines an-
aufgestellt werden soll. deren Spieles, bei dem der Gewinn in Waren be-
steht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel auf
(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-
das Geldspielgerät anstaltungen oder in Schank- oder Speisewirtschaf-
1. in Betrieben auf Jahrmärkten, Schützenfesten ten oder Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der
oder ähnlichen Veranstaltungen, in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe ver-
2. in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milch- oder anstaltet werden soll. Im übrigen gilt § 3 entspre-
Imbißstuben oder chend.
3. in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beher-
bergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, III.
Zeltplätzen oder in Sporthallen, Tanzschulen,
Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Verpflichtungen
Jugendherbergen befinden, oder in anderen bei der Ausübung des Gewerbes
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber-
gungsbetrieben, die ihrer Art nach vorwiegend § 6
von Kindern und Jugendlichen besucht werden, (1) Der Aufsteller darf nur Spielgeräte aufstellen,
aufgestellt werden soll. an denen das Zulassungszeichen, die Spielregeln
und der Gewinnplan, bei Geldspielgeräten außer-
§ 2 dem die Angabe der Mindestdauer des Spieles,
Die Erlaubnis für die Aufstellung eines Spiel- deutlich sichtbar angebracht sind. Bei Warenspiel-
gerätes, bei dem der Gewinn in Waren besteht geräten können die Spielregeln und der Gewinn-
(Warenspielgerät), darf nur erteilt werden, wenn plan unmittelbar neben dem Spielgerät angebracht
das Warenspielgerät werden. Der Aufsteller hat den zum Spielgerät ge-
hörenden Erlaubnisbescheid oder dessen beglaubigte
1. in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beher-
Abschrift oder beglaubigte Ablichtung am Aufstel-
bergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1
lungsort bereitzuhalten; den Abdruck des Zulas-
Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,
sungsscheines hat er auf Verlangen vorzulegen.
2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist
3. in Wettannahmestellen der konzessionierten
Buchmacher oder verpflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln
und den Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen.
4. auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Er hat dort die Unbedenklichkeitsbescheinigung und
Veranstaltungen den Erlaubnisbescheid bereitzuhalten.
aufgestellt werden soll.
(3) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Ver-
anstalter eines anderen Spieles darf Gegenstände,
§ 3
die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so auf-
Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn in stellen, daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen
dem Betrieb, in dem das Geld- oder Warenspiel- können.
gerät aufgestellt werden soll, bereits zwei Geld-
§ 7
oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen;
dies gilt nicht für die Aufstellung von Warenspiel- Der Aufsteller hat ein Spielgerät, das den im Zu-
geräten auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähn- lassungsschein bezeichneten Merkmalen nicht ent-
lichen Veranstaltungen. spricht, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1971 1443
§ 8 nung oder Versuche ermittelte Summe der Ge-
(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der winne bei unbeeinflußtem Spielablauf minde-
Veranstalter eines anderen Spieles darf am Spiel stens 60 vom Hundert der Einsätze betragen;
nicht teilnehmen, andere Personen nicht beauftra- b) bei dem vom Beginn eines Spieles bis zum
gen, an dem Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten Beginn des nächsten Spieles mindestens
oder dulden, daß in seinem Unternehmen Beschäf- 30 Sekunden vergehen, muß die durch Berech-
tigte an dem Spiel teilnehmen, soweit nicht im nung oder Versuche ermittelte Summe der
Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeits- Gewinne bei unbeeinflußtem Spielablauf min-
bescheinigung Ausnahmen zugelassen sind. destens 50 vom Hundert der Einsätze betra-
gen. Für jeweils weitere 30 Sekunden kann
(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles darf
sie sich um je 10 vom Hundert verringern.
zum Zweck des Spieles keinen Kredit gewähren
oder durch Beauftragte gewähren lassen und nicht (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 6 gilt nicht
zulassen, daß in seinem Unternehmen Beschäftigte für Spielgeräte, bei denen der Spielausgang über-
solche Kredite gewähren. wiegend von der Geschicklichkeit des Spielers ab-
hängt. Für Schießeinrichtungen gilt ferner nicht
Absatz 1 Nr. 3.
§ 9
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Ver- bei der Zulassung der Bauart dem Inhaber der Zu-
anstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für lassung aufzugeben, das Geldspielgerät an einer
weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze oder mehreren von ihr zu bestimmenden Stellen mit
keine Vergünstigungen gewähren. Er darf gewon- der auf dem Abdruck des Zulassungsscheines ange-
nene Gegenstände nicht zurückkaufen. Er darf ge- gebenen Nummer zu kennzeichnen.
wonnene Gegenstände in einen Gewinn umtauschen,
dessen Gestehungskosten den zulässigen Höchst- § 12
gewinn nicht überschreiten.
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf
die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen,
§ 10 wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem 1. Die Bauart muß den in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2
der Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Ju- bezeichneten Anforderungen entsprechen.
gendlichen, ausgenommen verheirateten Jugend- 2. Der Einsatz für ein Spiel darf 0,50 Deutsche Mark
lichen, den Zutritt zu den Räumen, in denen das nicht übersteigen; die Gestehungskosten eines
Spiel veranstaltet wird, nicht gestatten. Gewinnes dürfen höchstens fünfzehn Deutsche
Mark betragen. In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3
gilt § 11 Abs. 1 Nr. 5 entsprechend.
IV. 3. Bei Spielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird,
nachdem alle im Spielplan vorgesehenen Einsätze
Zulassung von Spielgeräten
entrichtet sind (Serienspiele), müssen die Ge-
stehungskosten sämtlicher Gewinne eines Spieles
§ 11 mindestens 50 vom Hundert des Gesamteinsatzes
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf betragen. Auf je 50 Einsätze muß mindestens ein
die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, Gewinn entfallen. Die Gewinnaussichten für alle
wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Einsätze eines Serienspieles müssen gleich sein.
Bei Serienspielen darf die Summe der Einsätze
1. Die Aussichten auf Treffer und Gewinn müssen
sechzig Deutsche Mark nicht übersteigen.
bei Beginn eines Spieles für jeden einzelnen Ein-
satz gleich sein. 4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im
Spielplan vorgesehenen Einsätze zunächst der
2. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätes müssen
Gewinner und dann die Höhe seines Gewinnes
so gebaut oder gesichert sein, daß sie mit ein-
ermittelt wird (Kombinationsspiele), müssen die
fachen Mitteln nicht verändert werden können.
Gestehungskosten sämtlicher möglichen Gewinne
3. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom mindestens 50 vom Hundert sämtlicher möglichen
Beginn eines Spieles bis zum Beginn des näch- Einsätze betragen. Die Gewinnaussichten aller
sten Spieles mindestens fünfzehn Sekunden ver- Einsätze eines Spieles müssen gleich sein. Die
gehen. Summe der Einsätze für ein Spiel darf sechzig
4. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vor Deutsche Mark nicht übersteigen.
Beginn des vorhergehenden Spieles möglich sein. 5. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahl
5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,20 Deut- der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlore-
sche Mark, der Gewinn höchstens zwei Deutsche nen Spiele nicht kleiner als 1 :4 sein. Die Ge-
Mark betragen. stehungskosten sämtlicher jeweils möglichen
Gewinne müssen mindestens 50 vom Hundert der
6. Bei einem Spielgerät, möglichen Einsätze betragen. Dies gilt nicht für
a) bei dem vom Beginn eines Spieles bis zum Spielgeräte, bei denen der Spielausgang über-
Beginn des nächsten Spieles weniger als wiegend von der Geschicklichkeit des Spielers
30 Sekunden vergehen, muß die durch Berech- abhängt.
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
6. Die Entsdwidtrng über Ccwinn odc~r Verlust darf 4. entgegen § 6 Abs. 3 Gegenstände so aufstellt, daß
nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen ab- sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können,
hängig sein.
5. entgegen § 7 ein Spielgerät nicht aus dem Ver-
7. Der Gewinn dc1rf nichl in lebenden Tieren be- kehr zieht,
stehen.
6. der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,
(2) Die Vorsch riH des § 11 Abs. 3 gilt entspre- 7. entgegen § 9 Vergünstigungen gewährt oder ge-
chend. wonnene Gegenstände zurückkauft oder ge-
wonnene Gegenstände in einen Gewinn um-
V. tauscht, dessen Gestehungskosten den zulässigen
Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen Höchstgewinn überschreiten,
für andere Spiele 8. der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kin-
dern und Jugendlichen zuwiderhandelt,
§ 13
wird nach § 146 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der Ge-
Das Bundeskrirnindlamt oder die Landeskriminal- werbeordnung bestraft.
ämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung
für ein anderes Spiel, bei dem dc~r Gewinn in Waren (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeich-
besteht, nur unter entsprechender Anwendung der neten Handlungen begeht, wird nach § 148 Abs. 1
Vorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe b der Gewerbeordnung bestraft.
Nr. 2 Satz 1, Nr. 6 und 7 erteilen. Bei Schießeinrich-
tungen kann abweichend von Satz 1 der Einsatz für VII.
ein Spiel bis zu einer Deutschen Mark betragen,
wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust Schlußvorschriften
von der Abgabe mehrerer Schüsse abhängig ist.
§ 15
VI. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Strafvorschriften blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
§ 14
ordnung vom 5. Februar 1960 auch im Land Berlin.
(1) Wer vorsätzlich
1. entgegen § 6 Abs. 1 ein Spielgerät aufstellt, an § 161) 2)
dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem
Gewinnplan oder die Angabe der Mindestdauer Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
des Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht die Verordnung zur Durchführung des § 33 d der
sind, Gewerbeordnung in der Fassung vom 27. April 1954
2. entgegen § 6 Abs. 1 den Erlaubnisbescheid oder (Bundesgesetzbl. I S. 112), geändert durch die Dritte
dessen beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Ablichtung am Aufstellungsort nicht bereithält Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung vom
oder den Abdruck des Zulassungsscheines auf 12. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 751), außer
Verlangen nicht vorlegt, Kraft.
3. entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den Ge- 1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fas-
winnpl an nicht deutlich sichtbar anbringt oder die sung. Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt sich aus den in der
vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverord-
Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaub- nungen,
nisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereit- 2) Die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-
möglichkeit (Spie!V) ist am 9. März 1962 im Bundesgesetzbl. I S. 153
hält, verkündet worden.
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1971 1445
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung
unbedenklicher Spiele
Vom 27. August 1971
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verord-
nung zur Änderung von Vorschriften auf dem Ge-
biet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele mit
Gewinnmöglichkeit vom 28. Juni 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 867) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung
unbedenklicher Spiele in der jetzt geltenden Fas-
sung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben
angeführten Änderungsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 33. g
Nr. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeord-
nung erlassen worden.
Bonn, den 27. August 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Verordnung
über die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenklicher Spiele
§ 1 § 3
Wird in Schank- oder Speisewirtschaften oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Beherbergungsbetrieben ein Spiel der Anlage 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder 2 gewerbsmäßig veranstaltet, so ist die Erlaub- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
nis nach § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung nicht ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
erforderlich, wenn der Gewinn in Waren besteht und ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
das Spiel nach den Spielbedingungen der Anlage 1 S. 61) auch im Land Berlin.
veranstaltet wird.
§ 2 § 41) 2)
Wird auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähn- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
lichen Veranstaltungen ein Spiel der Anlagen 1 die Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
bis 3 gewerbsmäßig veranstaltet, so ist für die Er-
teilung der Erlaubnis nach § 60 a Abs. 1 der Ge-
werbeordnung die Unbedenklichkeitsbescheinigung 1) -Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fas-
sung. Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt sich aus der in der
des Bundeskriminalamtes oder eines Landeskrimi- vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverord-
nalamtes nicht erforderlich, wenn der Gewinn in nung.
Waren besteht und das Spiel nach den Spielbedin- 2) Die Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenk-
licher Spiele ist am 30. November 1963 im Bundesgesetzbl. I S. 849
gungen der Anlagen veranstaltet wird. verkündet worden.
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 1
Preisspiele
1. Preisbridge
2. Preisschafkopf
3. Preisdoppelkopf
4. Preisskat
5. Preistarock
6. Preisbillard
7. Preiskegeln
8. Preisschach
9. Preisschießen
(ausgenommen Preisschießen unter Verwendung
von automatischen Schießeinrichtungen oder
Schießeinrichtungen mit automatischer Treffer-
anzeige).
Spielbedingungen
1. Preisbridge 6. Preisbillard
2. Preisschafkopf 7. Preiskegeln
3. Preisdoppelkopf 8. Preisschach
4. Preisskat
Preisbillard, Preiskegeln und Preisschach werden
5. Preistarock
nach den allgemein üblichen Spielregeln im Rahmen
Die Spiele werden nach den allgemein üblichen einer Preisveranstaltung gespielt.
Spielregeln im Rahmen einer Preisveranstaltung ge-
Die einzelne Preisveranstaltung findet nur an
spielt.
einem Veranstaltungsort statt.
Die Dauer der Preisveranstaltung beträgt höch-
stens einen Tag. Der Veranstalter, die Mitglieder des Preisgerichts
und die Aufsichtspersonen nehmen an dem Spiel
Die einzelne Preisveranstaltung findet nur an nicht teil. Die Namen dieser Personen werden vor
einem Veranstaltungsort statt. Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben.
Der Veranstalter, die Mitglieder des Preisgerichts
Das System der Wertung und der Abrechnung ist
und die Aufsichtspersonen nehmen an dem Spiel
für alle Spieler gleich.
nicht teil. Die Namen dieser Personen werden vor
Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben. Das Entgelt für die Teilnahme an einer Preisver-
anstaltung beträgt höchstens 5 Deutsche Mark. Die
Die jeweils an einem Tisch spielenden Mitspieler
Gestehungskosten für einen Gewinn betragen höch-
aller Durchgänge werden durch das Los bestimmt.
stens 150 Deutsche Mark.
Beim Preistarock wird das einzelne Spiel von drei
Handspielern gespielt. Gewonnene Gegenstände werden nicht zurück-
gekauft.
Das Entgelt für die Teilnahme (Kartengeld) be-
Die Spielregeln, der Spiel- und Gewinnplan und
trägt höchstens 5 Deutsche Mark. Die Gestehungs-
die Gewinne selbst werden am Veranstaltungsort
kosten für einen Gewinn betragen höchsten 150
Deutsche Mark. für jeden Teilnehmer sichtbar ausgelegt.
Gewonnene Gegenstände werden nicht zurück-
gekauft. 9. Preisschießen
Die Spielregeln, der Spiel- und Gewinnplan und Die einzelne Preisveranstaltung findet nur an
die Gewinne selbst werden am Veranstaltungsort einem Veranstaltungsort und längstens an zwei
für jeden Teilnehmer sichtbar ausgelegt. aufeinanderfolgenden Tagen statt.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1971 1447
Der Veranstalter, die Mitglieder des Preisgerichts Geschossen wird auf eine ausreichend beleuchtete
und die Aufsichtspersonen nehmen an dem Spiel Scheibe mit zehn oder zwölf Ringen.
nicht teil. Die Namen dieser Personen werden vor
Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben. Der Abstand zwischen dem Schützen und der
Scheibe beträgt mindestens 2,80 m und höchstens
Bei der Auswertung zählen angeschossene R:nge 4,00m.
nach oben.
Das Entgelt für die Teilnahme beträgt höchstens
Es werden nur handelsübliche Luftgewehre mit 5 Deutsche Mark. Die Gestehungskosten eines Ge-
einem Kaliber bis zu 6,33 mm verwendet, mit denen winnes betragen höchstens 150 Deutsche Mark.
ein einwandfreies Schießen möglich ist. Der Streu-
kreisdurchmesser lies Trefferbildes darf auf eine Ent- Gewonnene Gegenstände werden nicht zurück-
fernung von 3,50 m nicht größer als 8 mm sein. gekauft.
Die Munition besteht aus fabrikmäßig hergestell- Die Spielregeln, der Spiel- und Gewinnplan und
ten, dem Kaliber des Gewehres genau entsprechen- die Gewinne selbst werden am Veranstaltungsort
den Bleikugeln. für jeden Teilnehmer sichtbar ausgelegt.
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 2
Geschicklichkeits spiele
1. Schießen auf Herzscheiben mit einem Herzen 18. Pfeilwerfen auf Zehner-Ringscheibe
2. Schießen auf Herzscheiben mit drei Herzen 19. Pfeilwerfen auf Luftballons
3. Schießen auf Zwölfer-Ringscheiben 20. Pfeilwerfen auf Korkknöpfe
4. Schießen auf Röhren 21. Eimerwerf en
5. Blumenschießen 22. Groschenwerfen auf Schokoladetafeln, Pralinen-
6. Streichholzschießen und Kekspackungen
7. Walzenschießen 23. Groschenwerfen auf Teller
8. Schießen auf bewegliche Ziele (Wilde Jagd) 24. Lustige Nagelei
9. Ballonschießen 25. Lustige Nagelei (drei Hammerschläge)
10. Schießen auf Bälle 26. Platten werfen
11. Ballwerfen in ausgestellte Gegenstände 27. Ringwerfen auf Flaschen
12. Ballwerfen in Glasgefäße 28. Ringwerfen auf eingesteckte Gegenstände
13. Ballwerfen auf Kippfiguren 29. Ringwerfen Hoppla-Hopp
14. Ballwerfen auf bewegliche Figuren 30. Ringwerfen auf Nägel
15. Ballwerfen auf sechs Konservendosen 31. Krach im Hinterhaus
16. Ballwerfen auf zehn Konservendosen 32. Klein-Kegelbahn
17. Ballwerfen in Offnungen (Ulkköpfe) 33. Scheren-Kegelbahn
Spielbedingungen
1. Schießen auf Herzscheiben mit einem Herzen Gewonnene Gegenstände werden nicht zurück-
2. Schießen auf Herzscheiben mit drei Herzen gekauft.
3. Schießen auf Zwölfer-Ringscheiben Die Spielregeln und der Gewinnplan werden am
4. Schießen auf Röhren Veranstaltungsort für jeden Spieler deutlich sicht-
bar angebracht.
5. Blumenschießen
6. Streichholzschießen Zu 1. Schießen auf Herzscheiben
7. Walzenschießen mit einem Herzen
8. Schießen auf bewegliche Ziele Geschossen wird auf eine Pappscheibe in der
(Wilde Jagd) Größe von 60 X 110 mm, auf der sich in der Mitte
9. Ballonschießen ein Herz befindet. Das Herz ist mindestens 10 mm
10. Schießen auf Bälle hoch und 10 mm breit.
Bei den Schießspielen werden nur handelsübliche Der Einsatz für einen Schuß beträgt höchstens
Luftgewehre mit einem Kaliber bis zu 6,33 mm ver- 0,50 Deutsche Mark. Das angeschossene Herz zählt
wendet, mit denen ein einwandfreies Schießen mög- nicht als Treffer.
lich ist. Der Streukreisdurchmesser des Trefferbildes Zu 2. Schießen auf Herzscheiben
darf auf eine Entfernung von 3,50 m nicht größer
mit drei Herzen
als 8 mm sein.
Geschossen wird auf eine Pappscheibe in der
Die Munition besteht aus fabrikmäßig hergestell- Größe von 60 X 110 mm, auf der sich in der Mitte
ten, dem Kaliber des Gewehres entsprechenden Blei-
senkrecht untereinander drei Herzen befinden.
kugeln.
Die Herzen sind mindestens 10 mm hoch und
Der Abstand zwischen dem Schützen und dem Ziel
10 mm breit.
beträgt mindestens 2,80 m und höchstens 4,00 m.
Der Einsatz für drei Schüsse beträgt höchstens
Das Ziel ist während des Schießens ausreichend eine Deutsche Mark.
beleuchtet.
Trifft der Schütze alle drei Herzen, so erhält er
Die Gestehungskosten eines Gewinnes betragen einen Gewinn nach freier Auswahl. Trifft er zwei
höchstens 15 Deutsche Mark. Herzen, so erhält er einen kleineren Gewinn. Ange-
Der Veranstalter kann für mehrere gewonnene schossene Herzen zählen nicht als Treffer.
Spiele durch Umtausch der Gewinne einen entspre-
Zu 3. Schießen auf Zwölfer-Ringscheiben
chend höheren Gewinn gewähren. Die einzelnen
Gewinne brauchen nicht unmittelbar hintereinander Geschossen wird auf eine Zwölfer-Luftgewehr-
erzielt zu werden. Die Gestehungskosten des höhe- Ringscheibe. Der Ringabstand beträgt 4 mm, der
ren Gewinnes dürfen 15 Deutsche Mark nicht über- Durchmesser des Spiegels 20 mm und der Durch-
steigen. messer der „ 12" mindestens 2 mm.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1971 1449
Der Einsatz für drei Schüsse beträgt höchstens locker auf dem Mittelpunkt einer Unterlage (Eisen-
eine Deutsche Mark. blech) von der Größe 205 X 125 mm zu einer Pyra-
Erzielt der Spieler 36 Ringe, so erhält er einen mide 3 + 2 + 1 aufgestellt.
Gewinn nach freier Auswahl. Erzielt er 33, 34 oder 35 Der Einsatz für drei Schüsse beträgt höchstens
Ringe, so erhält er einen kleineren Gewinn. eine Deutsche Mark.
Bei der Auswertung zählt der angeschossene Ring Der Spieler gewinnt, wenn er mit drei Schüssen
nach oben. alle sechs Rohrstückchen von der Unterlage schießt.
Zu 4. Schießen auf Röhren Zu 8. Schießen auf bewegliche Ziele
(Wilde Jagd)
Geschossen wird auf Röhren von 40 mm, 80 mm
oder 120 mm Länge, an denen ein Gewinn befestigt Geschossen wird auf Figuren, die auf einem lau-
ist. fenden Band befestigt sind und mindestens drei Se-
kunden im Schußfeld erscheinen.
Die Röhren sind so beschaffen, daß die 40-mm-
Röhre mit einem Schuß, die SO-mm-Röhre mit zwei Die Größe der Figuren beträgt mindestens
Schüssen und die 120-mm-Röhre mit drei Schüssen 40 X60 mm.
abgeschossen werden kann. Wird eine Figur getroffen, so kippt sie nach hinten
Zu einem Spiel gehören nur so viele Röhren, als um.
mit den für einen Spieleinsatz ausgegebenen Schüs- Der Einsatz für drei Schüsse beträgt höchstens
sen abgeschossen werden können. Sie werden je- eine Deutsche Mark.
weils auf befestigte, nicht federnde Metallstifte auf-
gesetzt. Die zu einem Spiel gehörenden Röhren Schießt der Spieler mit drei Schüssen drei Figuren
können auch auf einem festgespannten, oben und ab, so erhält er einen Gewinn.
unten befestigten Draht aufgezogen werden. Die Ge-
währung von Nachschüssen ist zulässig. Zu 9. B a 11 o n schieß e n
Bei einem Spiel mit mehreren Röhren kann der Geschossen wird auf Luftballons, die in einem
Gewinn auch unmittelbar neben, über oder unter offenen Kasten durch ein Luftgebläse in auf- und
den Röhren befestigt werden. absteigender Bewegung gehalten werden.
Der Einsatz für ein Spiel beträgt höchstens eine Der Durchmesser der Ballons beträgt mindestens
Deutsche Mark. 14 cm.
Der Spieler gewinnt, wenn er die zu einem Spiel Der Einsatz für ein Spiel beträgt höchstens eine
gehörenden Röhren vollständig abschießt. Deutsche Mark.
Der Spieler gewinnt, wenn er die zu einem Spiel
Zu 5. Blumenschießen gehörenden Ballons abschießt.
Geschossen wird auf eine Röhre von 40 mm Länge,
an der eine Kunststoffblume oder ein anderer ge- Zu 10. Schießen auf Bälle
ringwertiger Gewinngegenstand befestigt ist. Geschossen wird auf Bälle, die von einem Luft-
Die auf einem befestigten, nicht federnden Stahl- oder Wasserstrahl in auf- und absteigender Bewe-
stift aufgesetzte Röhre muß so beschaffen sein, daß gung gehalten werden.
sie mit einem Schuß abgeschossen werden kann. Der Durchmesser der Bälle beträgt mindestens
Der Einsatz für ein Spiel beträgt höchstens 0,50 30mm.
Deutsche Mark. Der Einsatz für ein Spiel beträgt höchstens eine
Deutsche Mark.
Zu 6. Streich h o 1 z schießen Der Spieler gewinnt, wenn er die zu einem Spiel
Geschossen wird auf senkrecht aufgestellte, han- gehörenden Bälle trifft.
delsübliche Streichhölzer, die sich vom Hintergrund
farblich abheben. 11. Ballwerfen in ausgestellte Gegenstände
Flache Streichhölzer werden nicht verwendet. 12. Ballwerfen in Glasgefäße
13. Ball werfen auf Kippfiguren
Der Einsatz für drei Schüsse beträgt höchstens
eine Deutsche Mark. 14. Ball werfen auf bewegliche Figuren
15. Ball werfen auf sechs Konservendosen
Der Spieler erhält einen Gewinn nach freier Aus-
wahl, wenn er mit drei Schüssen drei Streichholz- 16. Ball werfen auf zehn Konservendosen
köpfe abschießt. Schießt er zwei Streichholzköpfe 17. Ballwerfen· in Offnungen (Ulkköpfe)
ab, so erhält er einen kleineren Gewinn. Die Wurfbälle bestehen aus abwaschbarem Mate-
rial wie Hartgummi, Leder oder Kunststoff.
Zu 7. Walzenschießen Der Einsatz für ein Spiel beträgt höchstens eine
Geschossen wird auf sechs Metallrohrstückchen Deutsche Mark.
von je 32 mm Länge, 21 mm Außendurchmesser und Die Gestehungskosten eines Gewinnes betragen
höchstens 41 g Gewicht. Die Rohrstückchen sind höchstens 15 Deutsche Mark.
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Der Veranstalter kann für mehrere gewonnene Zu 13. Ballwerfen auf Kippfiguren
Spicde durch Umlciusch de:r Gewinne einen entspre- Der Durchmesser des Balles beträgt mindestens
chend höheren Gewinn Dewi:ihren. Die einzelnen 60 mm und das Gewicht mindestens 100 g.
Gewinne brm1chen nicht unmittelbar hintereinander
erzielt zu werden. Die Gestehungskosten des höhe- Geworfen wird auf drei in einer Höhe von min-
ren Gewinnes dürfen 15 Deutsche Mark nicht über- destens 1,20 m und höchsten 1,60 m über der Stand-
steigen. fläche des Spielers nebeneinander angebrachte Kipp-
figuren.
Gewonnene Cegensl.Lindl) werden nicht zurück-
gekauft. Der Abstand zwischen dem Spieler und den Kipp-
figuren beträgt höchstens 2,50 m.
Die Spielre~Jc:ln und der Gewinnplan werden am
Veranstaltnngsor1 für jeden Spieler deutlich sichtbar Die Größe der Figuren beträgt mindestens 12 X 25
angebracht. cm. Sie sind so beschaffen, daß sie beim Auftreffen
des Balles nach hinten abkippen.
Der Spieler erhält einen Gewinn nach freier Aus-
Zu 11. Ba 11 w c r f e n in all s g es t e 11 t e
wahl, wenn er mit drei Bällen alle drei Kippfiguren
Gegenstände
umwirft.
Der Durchmesser des Balles beträgt mindestens
Für zwei umgeworfene Figuren erhält der Spieler
30mm.
einen kleineren Gewinn.
Tischtennisbälle oder libnlich elastische Bälle
werden nicht verwendet.
Zu 14. B a 11 w e rf e n a .u f b e w e g 1i c h e F i g u r e n
Die Entfernung zwischen dem Spieler und den auf-
gestellten Gewinngegenständen beträgt nicht mehr Der Durchmesser des Balles beträgt mindestens
als 2,20 m. 80 mm und das Gewicht mindestens 100 g.
Die Einwurföffnungen der ausgestellten Gegen- Geworfen wird auf drei Hüte (Zylinder), die drei
stände oder der an deren Stelle aufgestellten Auf- nebeneinander angebrachten, beweglichen Figuren
fangvorrichtungen liegen nicht höher als 1,30 m über aufgesetzt sind.
der Standfläche des Spielers. Die Hüte befinden sich in einer Höhe von minde-
Der Durchmesser der Einwurföffnungen zur Auf- stens 1,20 m und höchstens 1,60 m über der Stand-
nahme des Balles ist mindestens 20 mm größer als fläche des Spielers;. ihr Abstand zu dem Spieler be-
der Durchmesser des Balles. trägt höchstens 2,20 m.
Die Tiefe des Gewinngegenstandes oder der an Die Größe der Hüte beträgt mindestens 12 X 25 cm.
dessen Stelle aufgestellten Auffangvorrichtung ist Die Figuren werden während des Spiels seitlich
mindestens doppelt so groß wie der Durchmesser oder auf und ab bewegt. Sie sind dem Spieler je-
des Balles. In den Gewinn oder in die Auffangvor- weils mindestens fünf Sekunden sichtbar.
richtung werden keine Gegenstände eingelegt.
Die Hüte sind so beschaffen, daß sie beim Auf-
Die Auffangvorrichtung trägt die Bezeichnung des treffen des Balles nach hinten kippen oder herunter-
Gewinngegenstandes. fallen.
Der Spieler gewinnt, wenn der Ball in dem Ge- Der Spieler gewinnt, wenn er mit drei Bällen alle
winngegenstand oder in der Auffangvorrichtung drei Hüte abwirft.
liegen bleibt.
Die Zahl der ausgeslelllen Gegenstände bleibt
Zu 15. Ballwerfen auf
nach Gewinnen unverändert. sechs Konservendosen
Gespielt wird mit drei Bällen. Der Durchmesser
Zu 12. Ba 11 werfen in G 1a s g e f äße der Bälle beträgt mindestens 60 mm und ihr Gewicht
Der Durchmesser des Balles beträgt mindestens mindestens 100 g.
60mm. Verwendet werden sechs leere, handelsübliche,
Tischtennisbälle oder ähnlich elastische Bälle wer- oben und unten geschlossene Konservendosen mit
den nicht verwendet. folgenden Abmessungen:
Die Entfernung zwischen dem Spieler und den auf- Höhe ca. 12 cm,
gestellten Gegenständen beträgt nicht mehr als Durchmesser ca. 10 cm,
2,20m. die zu einer Pyramide 3 + 2 + 1 aufgebaut sind.
Die Einwurföffnung der aufgestellten Glasgefäße Die Unterlage, auf der die Pyramide steht, ist
liegt nicht höher als 1,30 m über der Standfläche des höchstens 30 cm breit; die Höhe liegt mindestens
Spielers. 1,20 m und höchstens 1,60 m über der Standfläche
Die engste Stelle der Einwurföffnung ist minde- des Spielers.
stens 40 mm größer als der Durchmesser des Balles. Der Abstand zwischen dem Spieler und der Pyra-
Der Spieler erhält für drei eingeworfene Bälle mide beträgt nicht mehr als 2,50 m.
einen Gewinn nach freier Auswahl, für zwei ein- Der Spieler gewinnt, wenn er mit drei Würfen
geworfene Bälle einen kleineren Gewinn. alle sechs Konservendosen vom Brett wirft.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1971 1451
Zu 16. Ballwerfen auf zehn Konserven- chend höheren Gewinn gewähren. Die einzelnen
dosen Gewinne brauchen nicht unmittelbar hintereinander
Gespielt wird mit drei Bällen. Der Durchmesser erzielt zu werden. Die Gestehungskosten des höhe-
der Bälle beträgt mindestens 60 mm und ihr Gewicht ren Gewinnes dürfen 15 Deutsche Mark nicht über-
mindestens 100 g. steigen.
Verwendet werden zehn leere, handelsübliche, Gewonnene Gegenstände werden nicht zurück-
oben und unten geschlossene Konservendosen mit gekauft.
folgenden Abmessungen: Die Spielregeln und der Gewinnplan werden am
Höhe ca. 12 cm, Veranstaltungsort für jeden Spieler deutlich sichtbar
angebracht.
Durchmesser ca. 10 cm,
die zu einer Pyramide 4 + 3 + 2 + 1 aufgebaut
Zu 18. Pfeilwerfen auf Zehner-
sind.
Ringscheibe
Die Unterlage, auf der die Pyramide steht, ist nicht
Gespielt wird mit drei Pfeilen. Geworfen wird auf
breiter als 30 cm; die Höhe liegt mindestens 1,20 m
eine Zehner-Ringscheibe in der Größe 50 X 50 cm.
und höchstens 1,60 m über der Standfläche des Spie-
lers. Der Ringabstand beträgt 25 mm.
Der Abstand zwischen dem Spieler und der Pyra- Die Unterlage besteht aus astfreiem, fugenlosem
mide beträgt höchstens 2,50 m. Weichholz.
Der Spieler erhält für den Abwurf von zehn Dosen Die Scheibe ist so angebracht, daß der Scheiben-
einen Gewinn nach freier Auswahl, für den Abwurf mittelpunkt zwischen 1,60 m und 1,70 m über der
von neun Dosen einen mittleren und für den Abwurf Standfläche des Spielers liegt.
von acht Dosen einen kleineren Gewinn. Der Abstand zwischen dem Spieler und dem Ziel
beträgt höchstens 2,50 m.
Zu 17. Ballwerfen in Offnungen Erzielt der Spieler 30 Ringe, so erhält er einen
(Ulkköpfe) Gewinn nach freier Auswahl.
Gespielt wird mit drei Bällen. Der Durchmesser Bei 28 und 29 Ringen erhält er einen mittleren und
der Bälle beträgt höchstens 60 mm und ihr Gewicht bei 25 bis 27 Ringen einen kleineren Gewinn.
mindestens 100 g. Bei der Auswertung zählt der angerissene Ring
Die Offnungen befinden sich in einer Platte oder nach oben.
in Ulkköpfen.
Die Größe der Offnungen beträgt an der engsten Zu 19. Pfeilwerten auf Luftballons
Stelle mindestens 12 cm. Die Höhe der Offnungen Gespielt wird mit drei Pfeilen. Geworfen wird auf
liegt mindestens 1,20 m und höchstens 1,60 m über Luftballons mit mindestens 10 cm Durchmesser. Sie
der Standfläche des Spielers. sind in drei Reihen im Abstand von 25 cm an einer
Der Abstand zwischen dem Spieler und den Off- Holztafel befestigt.
nungen beträgt nicht mehr als 2,00 m. Die mittlere Reihe der Luftballons befindet sich in
Die Trefferbälle werden für den Spieler sichtbar 1,60 m Höhe über der Standfläche des Spielers.
in Netzen aufgefangen. Der Abstand zwischen dem Spieler und der Holz-
Der Spieler erhält einen .Gewinn nach freier Aus- platte beträgt höchstens 2,50 m.
wahl, wenn er drei Bälle hintereinander in die Off- Trifft der Spieler drei Ballons, so erhält er einen
nungen wirft. Gewinn nach freier Auswahl, bei zwei Ballons einen
Bei zwei eingeworfenen Bällen erhält er einen mittleren Gewinn und bei einem Ballon einen klei-
mittleren und bei einem eingeworfenen Ball einen neren Gewinn.
kleineren Gewinn.
Zu 20. Pfeilwerfen auf Korkknöpfe
18. Pfeilwerfen auf Zehner-Ringscheibe Gespielt wird mit vier Pfeilen. Geworfen wird auf
19. Pfeilwerfen auf Luftballons eine Korkscheibe mit einem Durchmesser von 45 cm,
20. Pfeilwerfen auf Korkknöpfe in die in regelmäßigen Abständen 24 metall-
Es werden nur handelsübliche Sport-Wurfpfeile eingefaßte Korkknöpfe von je 35 mm Durchmesser
von ca. 13 cm Länge verwendet. Der vordere Teil eingelassen sind.
besteht aus einer ca. 2 cm langen Metallspitze und Die Scheibe ist so angebracht, daß der Scheiben-
einem mindestens 4,5 cm langen massiven Metall- mittelpunkt in einer Höhe zwischen 1,60 m und
mittelstück. Das Ende besteht aus einem Flügelstück. 1,70 m über der Standfläche der Spielers liegt.
Der Einsatz für ein Spiel beträgt höchstens eine Der Abstand zwischen dem Spieler und dem Ziel
Deutsche Mark, die Gestehungskosten eines Gewin- beträgt höchstens 2,50 m.
nes betragen höchstens 15 Deutsche Mark. Wird ein Korkknopf getroffen, erhält der Spieler
Der Veranstalter kann für mehrere gewonnene den vorgeschriebenen Gewinn, auch wenn der Pfeil
Spiele durch Umtausch der Gewinne einen entspre- in dem Korkknopf nicht stecken bleibt.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Der Spieler crhiilt bei pfennigstück auf dem Muster liegen bleibt. Auf
4 Treffern einen Gewinn nach freier Auswahl, einer in 50 bis 80 cm Höhe über dem Boden waage-
recht aufgestellten Platte mit glatter Oberfläche wer-
3 Treffern einen Hauptgewinn,
den Muster von Schokoladetafeln sowie Pralinen-
2 Treffern einen mittleren und und Kekspackungen ausgelegt. Der Abstand beträgt
Treffer einen kleineren Gewinn. allseits nicht mehr als 30 mm.
Werden Packungen und Tafeln von verschiedener
21. Eimerwerfon Höhe verwendet, so dürfen die vom Spieler jeweils
22. Groschenwerfen auf Schokoladetafeln, entfernter liegenden nicht höher sein als die davor-
Pralinen- und Kekspackungcn liegenden; die Verwendung von geeigneten Unter-
23. Groschenwerfen auf Teller lagen ist zulässig.
24. Lustige Nagelei Der Abstand zwischen dem Spieler und den
25. Lustige Nagelei (Drei Hammerschläge) Mustergegenständen ist nicht größer als 2,20 m.
26. Plattenwerfen
27. Ringwerfen auf Flaschen Zu 23. Groschenwerfen auf Teller
28. Ringwerfen auf eingesteckte Gegenstände Der Spieler wirft dreimal ein Zehnpfennigstück in
29. Ringwerfen Hoppla-Hopp aufgestellte Suppenteller von ca. 22 cm Durchmesser
30. Ringwerfen auf Nägel und ca. 28 mm Tiefe.
31. Krach im Hinterhaus Auf einer in 60 bis 70 cm Höhe über dem Boden
32. Klein-Kegelbahn waagerecht liegenden Platte sind in einem Abstand
33. Scheren-Kegelbahn von 5 cm hintereinander 3 Teller aufgestellt.
D~r Einsatz für ein Spiel beträgt höchstens eine Der Abstand des Spielers zur Kante des vorder-
Deutsche Mark. Die Gestehungskosten des Höchst- sten Tellers beträgt höchstens 1,00 m.
gewinnes betragen höchstens 15 Deutsche Mark. Der Spieler erhält einen Gewinn, wenn ein Zehn-
Der Veranstalter kann für mehrere gewonnene pfennigstück in einem der Teller liegen bleibt.
Spiele durch Umtausch der Gewinne einen entspre- Zehnpfennigstücke, die von einem Teller absprin-
chend höheren Gewinn gewähren. Die einzelnen gen und in einem anderen Teller liegen bleiben,
Gewinne brauchen nicht unmittelbar hintereinander zählen als Treffer.
erzielt zu werden. Die Gestehungskosten des höhe-
ren Gewinnes dürfen 15 Deutsche Mark nicht über- Die eingeworfenen Zehnpfennigstücke bleiben bis
steigen. zum Abschluß des Spiels in den Tellern liegen.
Gewonnene Gegenstände werden nicht zurück- Der Spieler erhält bei
gekauft. 1 Treffer einen kleineren Gewinn,
Die Spielregeln und der Gewinnplan werden am 2 Treffern einen mittleren Gewinn und
Veranstaltungsort für jeden Spieler deutlich sicht- 3 Treffern einen Hauptgewinn.
bar angebracht.
Zu 24. Lustige Nagelei
Zu 21. Eimerwerfen
Der Spieler schlägt den in einem Holzbalken
Der Spieler wirft drei Holzkugeln von etwa 50 mm senkrecht eingesteckten Nag~l mit einem Hammer-
Durchmesser in einen schräg gestellten Metalleimer schlag bis zum Kopf ein.
von mindestens 25 cm Tiefe. Dieser ist fest ver- Der Nagelbalken mit einem Querschnitt von min-
ankert; der Neigungswinkel beträgt 32-45°.
destens 12 X 12 cm besteht aus astfreiem Weichholz
Die Unterlage, auf der der Eimer ruht, liegt nicht (z. B. Tanne oder Kiefer). Er ist so befestigt, daß er
höher als 75 cm über der Standfläche des Spielers. beim Nageln nicht federt.
Der Abstand zwischen dem Spieler und dem vor- Es werden neue, handelsübliche, zweizöllige,
deren Eimerrand beträgt höchstens 2,20 m. runde Drahtnägel mit Köpfen verwendet. Die Ver-
Vom Spieler eingeworfene Kugeln werden wäh- wendung von Nägeln mit glatten Köpfen ist unzu-
rend des Spiels nicht herausgenommen. lässig.
Der Spieler erhält für drei hintereinander ein- Das Gewicht des Hammers beträgt mindestens
geworfene Kugeln einen Gewinn nach freier Aus- 400 g und die Länge des Stiels mindestens 30 cm.
wahl; für zwei eingeworfene Kugeln einen kleineren Der Spieler erhält einen Gewinn, wenn er den
Gewinn. Nagel mit einem Hammerschlag bis zum Kopf ein-
schlägt.
Zu 22. Groschenwerfen auf Schokolade-
tafeln, Pralinen- und Keks- Zu 25. Lustige Nagelei
packungen (Drei Hammerschläge)
Der Spieler wirft ein Zehnpfennigstück auf die als Der Spieler schlägt den in einem Holzbalken
Gewinne ausgelegten Mustergegenstände. Er erhält senkrecht eingesteckten Nagel mit drei Hammer-
den entsprechenden Gewinn, wenn das Zehn- schlägen bis zum Kopf ein.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1971 1453
Der Nagelbalken mit einem Querschnitt von min- Zu 28. Ringwerten auf eingesteckte
destens 12 X 12 cm besteht uus astfreiem Weichholz Gegenstände
(z.B. Tanne oder Kiefer). Er ist so befestigt, daß er Der Spieler wirft einen Metallring auf einge-
beim Nageln nicht federt. steckte Gegenstände (z.B. Taschenmesser, Scheren,
Es werden neue, hündelsübliche, dreizöllige, runde Kugelschreiber usw.).
Drahtnägel mit Köpfen verwendet. Die Verwendung Auf einer mit 60° nach hinten geneigten Vorrich-
von Nägeln mit glatten Köpfen ist unzulässig. tung von höchstens 1,50 m Höhe und mindestens
Das Gewicht des I-fommms beträgt mindestens 1,00 m Breite sind im Abstand von höchstens 10 cm
400 g und die Länge des Stiels mindestens 30 cm. Gewinngegenstände aufgesteckt.
Der Spieler erhält einen Gewinn, wenn er den Die Unterkante der Vorrichtung befindet sich
Nagel mit drei Hammersehlügen bis zum Kopf ein- 50 cm über der Standfläche des Spielers und ist nicht
schlägt. mehr als 1,60 m von ihm entfernt.
Zu 26. Platten werfen Verwendet werden massive Metallringe, deren
innerer Durchmesser mindestens 20 mm größer ist
Auf einer in 70 cm I--Iöhe waagerecht aufgestellten als der größte Durchmesser oder die größte Breite
Platte mit glatter Oberfläche sind in drei hinter- des Gewinngegenstandes. Der innere Durchmesser
einander angeordneten Reihen Kreise angebracht. ist jedoch nicht kleiner als 45 mm.
Der Durchmesser der Kreise in der vorderen und
mittleren Reihe beträgt 20 cm und in der hinteren Der Spieler gewinnt den Gegenstand, an dem der
Reihe 15 cm. Der Abstand zwischen den äußeren Ring hängen bleibt.
Kreisrändern beträgt mindestens 20 cm.
Zu 29. Ringwerten Hoppla-Hopp
Der Abstand zwischen dem Spieler und dem vor-
deren Kreisrand der hinteren Reihe beträgt höch- Der Spieler wirft einen Ring auf einen ausgestell-
stens 2,50 m. ten Gegenstand. Der Gegenstand wird gewonnen,
Es werden runde Wurfplatten aus verzinktem wenn der Ring den Sockelboden umschließt.
Blech mit einem Durchmesser von höchstens 12 cm Die Gewinngegenstände werden auf einem Sockel
verwendet. aufgestellt. Der Sockel ist nicht höher als 150 mm.
Der Spieler wirft die Wurfplatten in eines der Die Oberkante des Gewinngegenstandes liegt
Felder. nicht niedriger als 50 cm und nicht höher als 1,50 m
Er gewinnt, wenn die Platte in einem der Kreise über der Standfläche des Spielers.
liegen bleibt. Wird ein Teil der Begrenzungslinie Der Gewinngegenstand wird in der Mitte des
von der Platte bedeckt, gilt das Spiel als verloren. Sockels aufgestellt und ragt über diesen nicht hin-
Bleibt die Platte in einem Kreis der hinteren aus.
Reihe liegen, erhält der Spieler einen Gewinn nach Der Wurfring ist massiv und besteht aus Holz,
freier Auswahl. Bleibt sie in einem Kreis der mitt- Hartgummi oder Kunststoff. Der Innendurchmesser
leren Reihe liegen, so erhält er einen mittleren Ge- ist mindestens 15 mm größer als die Oberflächen-
winn; bleibt sie in einem Kreis der vorderen Reihe Diagonale des Sockels.
liegen, erhält er einen kleineren Gewinn.
Der Abstand zwischen den einzelnen Sockeln be-
Zu 27. Ringwerten auf Flaschen trägt mindestens 15 cm.
Der Spieler wirft einen Ring auf eine aufgestellte Die Entfernung vom Spieler bis zu den vordersten
Flasche. Er gewinnt, wenn der Ring den Flaschen- Gewinngegenständen beträgt nicht mehr als 1, 70 m
boden umschließt, die getroffene Flasche oder den und bis zu den hintersten Gewinngegenständen nicht
entsprechenden Gewinn. mehr als 2,50 m.
Der Ring ist massiv und besteht aus Holz, Hart-
gummi oder Kunststoff. Zu 30. Ringwerten auf Nägel
Der Innendurchmesser ist mindestens 10 mm Der Spieler wirft einen Metall-Hohlring auf Nägel,
größer als der größte Durchmesser der Flasche. die in eine Holzplatte eingeschlagen sind.
Es werden nur Weißweinflaschen von 0,71 Inhalt In eine mit einem Winkel von 60° nach hinten
verwendet. Die Verwendung von Sockeln und ande- geneigte Holzplatte von höchstens 1,50 m Höhe und
ren Unterlagen ist unzulässig. mindestens 1,00 m Breite sind im Abstand von 10 cm
Die Flaschen sind nicht mit sperrigen Verschlüssen Nägel eingeschlagen, die mindestens 4 cm heraus-
oder anderen Gegenständen versehen. ragen. Die Nagelköpfe haben einen Durchmesser von
höchstens 20 mm.
Die Aufstellfläche der Flaschen liegt mindestens
30 cm und höchstens 1,00 m über der Standfläche des Die Unterkante der Platte befindet sich 50 cm über
Spielers. der Standfläche des Spielers und ist höchstens i ,60 m
Die Entfernung vom Spieler bis zu den vordersten von ihm entfernt.
Flaschen beträgt nicht mehr als 1,70 m und bis zu Verwendet werden Metall-Hohlringe mit einem
den hintersten Flaschen nicht mehr als 2,50 m. inneren Durchmesser von mindestens 45 mm.
Der Abstand zwischen den Flaschen beträgt min- Bleibt der Wurfring an einem Nagel hängen, so
destens 20 cm. erhält der Spieler den daran befestigten Gewinn.
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Zu 31. Krach im Hinterhaus Der Spieler erhält
Der Spieler wirft mit drei eiförmigen, etwa 5 X 7 einen Gewinn nach freier Auswahl, wenn er mit
cm großen Holzstücken auf Porzellan- oder Steingut- einer Kugel,
teller. einen mittleren Gewinn, wenn er mit zwei
Kugeln und
An einer senkrechten Wand sind in einer Höhe
zwischen 1,20 m und 1,60 m über der Standfläche des einen kleineren Gewinn, wenn er mit drei Ku-
Spielers die drei Steingut- oder Porzellanteller mit geln
einem Durchmesser von mindestens 15 cm in Drei- neun Kegel umwirft.
ecksform angebracht. Der Abstand von Teller zu Tel-
ler beträgt höchstens 30 cm. Zu 33. Scheren- K e g e 1bahn
Die Entfernung zwischen dem Spieler und den Tel- Der Spieler rollt eine Kugel auf neun aufgestellte
lern beträgt höchstens 2,50 m. Kegel zu.
Der Spieler erhält einen Gewinn nach freier Aus- Die Spieleinrichtung ist höchstens 2,10 m lang,
wahl, wenn er mit drei Würfen drei Teller zertrüm- 50 cm breit und steht etwa 60 cm waagerecht über
mert. Für zwei Teller erhält er einen kleineren der Standfläche des Spielers. Die Scherenbahn ist
Gewinn. 1,90 m lang, 10 cm breit und hat eine Bohlenhöhe
von 13 mm. Die Bahn verbreitert sich beim Beginn
der Schere (bei etwa 1, 10 m) auf die Höchstbreite
von 32 cm. In der Mitte einer Längsseite des Ge-
Zu 32. K 1e i n-K e g e 1bahn rätes ist eine Wasserwaage angebracht.
Der Spieler läßt eine Kugel auf neun aufgestellte Neun Holzkegel werden am Ende der Laufbahn
Kegel rollen. auf einer Grundfläche von 20 X 20 cm wie auf einer
normalen Kegelbahn aufgestellt. Die Aufstellpunkte
Die Spieleinrichtung ist höchstens 2,40 m lang und
sind markiert.
etwa 50 cm breit.
Die Kegelhöhe beträgt 110 mm, der Durchmesser
Sie steht fest verschrnubt auf Pfosten etwa 75 cm des Kegelfußes 23 mm.
waagerecht über dem Boden. In der Mitte der Längs-
Die Kugel aus Kunststoff besitzt einen Durch-
seite ist eine Wasserwaage angebracht. Die Lauf-
messer von mindestens 48 mm, ihr Gewicht beträgt
fläche der Kugel ist etwa 2,35 m lang und 45 cm
mindestens 75 g.
breit. Neun Holzkegel werden am Ende der Lauf-
bahn auf einer Grundfläche von 16 X 16 cm wie auf Der Spieler erhält
einer normalen Kegelbahn aufgestellt. Die Aufstell- einen Gewinn nach freier Auswahl, wenn er mit
punkte sind markiert. Die Kegelhöhe beträgt 120 :mm, einer Kugel,
der untere Durchmesser 22 mm. einen mittleren Gewinn, wenn er mit zwei
Der vordere, etwa 50 cm lange Teil der Ablauf- Kugeln und
fläche hat ein Gefälle von ca. 70°. Die Kugeln be- einen kleineren Gewinn, wenn er mit drei
stehen aus Kunststoff. Der Durchmesser beträgt Kugeln
mindestens 40 mm, das Gewicht mindestens 50 g. neun Kegel umwirft.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1971 1455
Anlage 3
Ausspielungen auf Jahrmärkten, Schützenfesten
oder ähnlichen Veranstalhmgen
1. Fische- oder Entenangeln
2. Plattenangeln
3. Fische- oder Entenangeln mit Magneten
4. Plattenangeln mit Magneten
5. Fadenziehen - 100 Fäden
6. Fadenziehen - 160 Fäden
7. Würfelspiel „Uber 12 gewinnt"
8. Würfelspiel „3 und 18"
9. Zahlenkesselspiel
10 Lostopfspiel
Spielbedingungen
1. Fische- oder Entenangeln Gewonnene Gegenstände werden nicht zurück-
2. Plattenangeln gekauft.
3. Fische- oder Entenangeln mit Magneten Der Gewinnplan und die Spielregeln werden am
4. Plattenangeln mit Magneten Veranstaltungsort für jeden Spieler deutlich sichtbar
angebracht.
Der Einsatz für ein Spiel beträgt höchstens 0,50
Deutsche Mark. Mit einer Angel, an deren Ende Zu 1. Fische - oder Enten an g e 1n
ein Angelhaken befestigt ist, werden aus einem
Spielfeld Gegenstände geangelt, an deren Ober- Die Fische oder Enten aus schwimmfähigem Ma-
seiten sich je eine Ose befindet. terial befinden sich in einem Wasserbecken.
Beim Angeln mit Magneten befinden sich an der Zu Beginn eines jeden Spieles sind alle zum Spiel
Angel ein Magnet und an der Oberseite des Angel- gehörenden Figuren im Wasser.
gegenstandes ein Magnetplättchen. Die Länge der Angelt der Spieler eine mit einer Gewinnzahl ver-
Angelschnur ist so bemessen, daß die Gegensttinde sehene Figur, so erhält er den mit der gleichen Zahl
geangelt werden können. versehenen Gewinn.
Der Spieler kann unmittelbar an das Spielfeld
herantreten. Zu 2. Plattenangeln
Die Spielzf~i t ist nicht -begrenzt. Auf einem waagerecht aufgestellten Spielfeld lie-
Ein Fünftel aller zum Spiel gehörenden Angel- gen übersichtlich angeordnet 5 X 5 cm große, vier-
gegenstände ist mit Gewinnzahlen versehen. Die eckige Platten.
gleichen Zahlen befinden sich an den dazu gehören- Zu Beginn eines jeden Spieles befinden sich alle
den Gewinnen. zum Spiel gehörenden Platten auf der Spielfläche.
Die Summe der Gestehungskosten dieser Ge- Angelt der Spieler eine mit einer Gewinnzahl ver-
winne beträgt insgesamt mindestens 50 vom Hun- sehene Platte, so erhält er den mit der gleichen Zahl
dert der Einsätze so vieler Einzelspiele, als Angel- versehenen Gewinn.
gegenstände (Nieten und Gewinne) zum Spiel ge-
hören. Zu 3. Fische- oder Entenangeln
Die Gestehungskosten eines Gewinnes betragen mit Magneten
höchstens 15 Deutsche Mark, die Gestehungskosten Die Fische oder Enten aus schwimmfähigem Ma-
des kleinsten Gewinnes mindestens 50 vom Hun- terial befinden sich in einem Wasserbecken.
dert des Einsatzes für ein Spiel. Zu Beginn eines jeden Spieles sind alle zum Spiel
Der Veranstalter kann für mehrere gewonnene gehörenden Figuren im Wasser.
Spiele durch Umtausch der Gewinne einen entspre- Das Gewicht der Fische oder Enten ist so bemes-
chend höheren Gewinn gewähren. sen, daß die Anziehungkraft der Magneten ein An-
Die einzelnen Gewinne brauchen nicht unmittel- heben jeweils einer Figur ermöglicht. Löst sich die
bar hintereinander erzielt zu werden. Die Höchst- Figur nach dem Anheben vom Magneten, so gilt sie
grenze der Gestehungskosten des höheren Gewinnes als geangelt.
ergibt sich aus der Summe der Gestehungskosten Angelt der Spieler eine mit einer Gewinnzahl ver-
der einzelnen Gewinne, übersteigt jedoch nicht den sehene Figur, so erhält er den mit der gleichen Zahl
Betrag von 15 Deutsche Mark. versehenen Gewinn.
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Zu 4. P 1 a t t e nun g e 1n mit Magneten Die Fäden laufen so über eine Aufhängevorrich-
Auf einem waagerecht aufgestellten Spielfeld lie- tung, daß ihre zum Teil mit Gewinngegenständen
gen übersichtlich angeordnet Angelplatten. versehenen Enden übersichtlich und einzeln erkenn-
bar sind.
Zu Beginn eines jeden Spieles befinden sich alle
zum Spiel gehörenden Platten auf der Spielfläche. Die entgegengesetzten Enden, an denen der Spie-
ler zieht, sind so zusammengefaßt, daß sie gleich
Das Gewicht der Platten ist so bemessen, daß die lang sind.
Anziehungskraft der Magneten ein Anheben jeweils
einer Platte ermöglicht. Löst sich die Platte nach dem Dem Spieler werden jeweils alle 160 Fäden zum
Anheben vom Magneten, so gilt sie als geangelt. Spiel angeboten. Hängt an dem vom Spieler gezoge-
nen Faden ein Gewinn, so erhält er diesen Gewinn.
Angelt der Spieler eine mit einer Gewinnzahl ver-
sehene Platte, so erhält er den mit der gleichen Zahl An mindestens 32 Fäden sind Gewinngegenstände
versehenen Gewinn. befestigt. Die Summe der Gestehungskosten dieser
Gewinne beträgt mindestens 50 vom Hundert aller
5. Fadenziehen - 100 Fäden Einsätze für 160 Einzelspiele.
6. Fadenziehen - 160 Fäden Die Gestehungskosten des kleinsten Gewinnes be-
7. Würfelspiel „Dber 12 gewinnt" tragen mindestens 50 vom Hundert des Einsatzes
8. Würfelspiel „3 und 18" für ein Spiel.
9. Zahlenkesselspiel
Der Einsatz für ein Spiel beträgt höchstens Zu 7. Würfelspiel „Uber 12 gewinnt"
0,50 Deutsche Mark. Die Gestehungskosten eines Zum Spiel werden fabrikmäßig hergestellte Wür-
Gewinnes betragen höchstens 15 Deutsche Mark. fel aus Knochen oder abwaschbarem Kunststoff ver-
Der Veranstalter kann für mehrere gewonnene wendet.
Spiele durch Umtausch der Gewinne einen entspre-
chend höheren Gewinn gewähren. Die einzelnen Ge- Die Kanten sind abgerundet und 10 bis 20 mm
winne brauchen nicht unmittelbar hintereinander lang. Die sechs Flächen der Würfel sind so mit den
erzielt zu werden. Die Höchstgrenze der Geste- Augenzahlen 1 bis 6 versehen, daß die Summe der
hungskosten des höheren Gewinnes ergibt sich aus sich gegenüberliegenden Zahlen jeweils 7 ergibt.
der Summe der Gestehungskosten der einzelnen Ge- Der Würfelbecher besteht aus Leder, Kunststoff oder
winne, übersteigt jedoch nicht den Betrag von ähnlichem abwaschbarem Material.
15 Deutsche Mark. Das Würfelbrett hat eine glatte Oberfläche.
Gewonnene Gegenstände werden nicht zurückge- Auf je 1 m Standfront wird nur ein Würfelbrett
kauft. aufgestellt.
Die Spielregeln und der Gewinnplan werden am Der Spieler wirft gleichzeitig drei Würfel aus dem
Veranstaltungsort für jeden Spieler deutlich sichtbar Becher. Die Würfel bleiben nach dem Wurf so
angebracht. lange liegen, bis der Spieler die Augenzahlen selbst
festgestellt hat.
Zu5. Fadenziehen - 100 Fäden Beträgt die Augenzahl über 12, so erhält er einen
Zum Spiel gehören 100 Fäden aus abwaschbarem Gewinn. Für die Augenzahl 18 erhält er einen Ge-
Material wie Nylon oder Perlon. winn nach freier Auswahl. Die Gestehungskosten
dieses Gewinnes betragen mindestens das Zweiund-
Die Fäden laufen so über eine Aufhängevorrich- zwanzigfache und für einen Gewinn auf die Augen-
tung, daß ihre zum Teil mit Gewinngegenständen zahlen
versehenen Enden übersichtlich und einzeln erkenn-
bar sind. 17 mindestens das Vierfache,
Die entgegengesetzten Enden, an denen der Spie- 16 mindestens das Zweieinhalbfache,
ler zieht, sind so zusammengefaßt, daß sie gleich 15 mindestens das Eineinhalbfache,
lang sind. 14 mindestens das Eineinhalbfache und
Dem Spieler werden jeweils alle 100 Fäden zum 13 mindestens das Einfache
Spiel angeboten. Hängt an dem vom Spieler ge-
des Einsatzes für ein Spiel.
zogenen Faden ein Gewinn, so erhält er diesen Ge-
winn.
An mindestens 20 Fäden sind Gewinngegenstände Zu8. Würfelspiel „3 und 18"
befestigt. Die Summe der Gestehungskosten dieser Zum Spiel werden fabrikmäßig hergestellte Wür-
Gewinne beträgt mindestens 50 vom Hundert aller fel aus Knochen oder abwaschbarem Kunststoff ver-
Einsätze für 100 Einzelspiele. Die Gestehungskosten wendet. Die Kanten sind abgerundet und 10 bis
des kleinsten Gewinnes betragen mindestens 50 vom 20 mm lang. Die sechs Flächen der Würfel sind so
Hundert des Einsatzes für ein Spiel. mit den Augenzahlen 1 bis 6 versehen, daß die
Summe der sich gegenüberliegenden Zahlen jeweils
Zu 6. Fadenziehen - 160 Fäden 7 ergibt. Der Würfelbecher besteht aus Leder, Kunst-
Zum Spiel gehören 160 Fäden aus abwaschbarem stoff oder ähnlichem abwaschbarem Material.
Material wie Nylon oder Perlon. Das Würfelbrett hat eine glatte Oberfläche.
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1971 1457
Auf je 1 m Standfront wird nur ein Würfelbrett über Gewinn oder Verlust enthalten. Die Lose einer
aufgestellt. Der Spieler wirft gleichzeitig drei Würfel Serie sind innen mit der gleichen Seriennummer ver-
aus dem Becher. Die Würfel bleiben nach dem Wurf sehen, die aus der Verpackung nicht zu ersehen ist.
so lange liegen, bis der Spieler die Augenzahlen Die Lose sind so beschaffen, daß die Feststellung,
selbst festgestellt hat. ob es sich um Gewinne oder Nieten handelt, ohne
Beträgt die Augenzahl 3 oder 18, erhält er einen Beschädigung der Lose nicht möglich ist; eine er-
Gewinn nach freier Auswahl. Die Gestehungskosten neute Verwendung ist ausgeschlossen. Lose in Stroh-
dieses Gewinnes betragen mindestens das Sechzehn- halmen werden nicht verwendet.
fache und für einen Gewinn auf die Augenzahlen Für ein Gewinnlos erhält der Spieler den dazu
4 oder 17 mindestens das Viereinhalbfache, gehörenden Gewinn.
5 oder 16 mindestens das Zweifache und Die Gewinnlose sind mit allgemein verständlichen
14 oder 15 mindestens das Einfache Begriffen wie Zahlen, Personen-, Länder- oder Orts-
namen gekennzeichnet. Sind die Gewinnlose mit
des Einsatzes für ein Spiel. Symbolen gekennzeichnet, so werden die gleichen
Symbole im Gewinnplan verwendet.
Zu 9. Z a h 1e n kesse 1spie 1 Zu einer Serie gehören höchstens 300 Lose; min-
destens 20 vom. Hundert der Lose einer Serie müs-
Der Veranstalter oder ein Spieler wirft eine Ku- sen Gewinnlose sein.
gel in der Weise in einen runden, am oberen Rand
Im Laufe eines Tages werden nur Serien einer
mit einer Bande versehenen Holzkessel, daß sie
Art verwendet. Jede Los-Serie enthält mindestens
mindestens einen Umlauf an der Bande zurücklegt.
einen Gewinn nach freier Auswahl.
Der größte Durchmesser des Kessels beträgt ca. Die Gestehungskosten der Gewinne einer Los-
60 cm. Serie betragen mindestens 50 vom Hundert der Ein-
Im Innern des Kessels befindet sich ein starrer sätze der zu einer Serie gehörenden Lose.
Zahlenkranz mit 39 Fangnischen, die dreimal mit Die Gestehungskosten eines Gewinnes betragen
den Zahlen 0 bis 12 in nicht arithmetischer Reihen- höchstens 15 Deutsche Mark, die des kleinsten Ge-
folge versehen sind. winnes mindestens 50 vom Hundert des Einsatzes
Der Kessel ist waagerecht in einer Höhe von ca. für ein Los.
75 cm über der Standfläche der Spieler aufgestellt. Der Veranstalter kann für mehrere gewonnene
Spiele durch Umtausch der Gewinne einen entspre-
Das Spiel beginnt erst, nachdem alle 13 Einsätze chend höheren Gewinn gewähren. Die einzelnen Ge-
auf dem mit den Zahlen Obis 12 versehenen Zahlen- winne brauchen nicht unmittelbar hintereinander er-
brett gesetzt sind. Es gewinnt der Spieler, dessen zielt zu werden. Die Höchstgrenze der Gestehungs-
gesetzte Zahl mit der Zahl des Einfallfeldes der Ku- kosten des höheren Gewinnes ergibt sich aus der
gel übereinstimmt. Summe der Gestehungskosten der einzelnen Ge-
Die Gestehungskosten des Gewinnes betragen winne, übersteigt jedoch nicht den Betrag von
mindestens 50 vom Hundert der Summe aller 13 Ein- 15 Deutsche Mark.
sätze. Jede Los-Serie wird ungeteilt aus einem Topf ver-
kauft. Mit dem Verkauf der nächsten Los-Serie wird
erst nach vollständigem Verkauf der vorhergehen-
10. Lostopfspiel den begonnen.
Der Einsatz für ein Spiel beträgt höchstens 0,50 Gewonnene Gegenstände werden nicht zurück-
Deutsche Mark. Der Spieler erhält dafür ein Los. gekauft.
Es werden nur fabrikmäßig hergestellte und ge- Die Spielregeln und der Gewinnplan werden am
mischte, in verschlossener Packung bezogene Sicher- Veranstaltungsort für jeden Spieler deutlich sichtbar
heitslose verwendet, die die sofortige Entscheidung angebracht.
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 31. August 1971
Tag Inhalt Seite
26.8. 71 Erste Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 1065
13.8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland ............................................... . 1074
19. 8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht ...................................... . 1075
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 8. 71 Verordnung Nr. 23/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 159 28.8. 71 4.9. 71
18. 8. 71 Verordnung Nr. 24/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 159 28.8. 71 4.9. 71
23. 8. 71 Fünfte Verordnung zur Änderung der Beihilfe-
verordnung Olsaaten 160 31. 8. 71 1. 9. 71
7347-4-2
28. 7. 71 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
den Lotsgeldtarif für das Verholen, Ein- und
Ausdocken von Schiffen in den stadtbremischen
Hilfen in Bremen 160 31. 8. 71 1. 9. 71
9515-8
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 31. August 1971
Tag Inhalt Seite
26.8. 71 Erste Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 1065
13.8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland ............................................... . 1074
19. 8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht ...................................... . 1075
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 8. 71 Verordnung Nr. 23/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 159 28.8. 71 4.9. 71
18. 8. 71 Verordnung Nr. 24/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 159 28.8. 71 4.9. 71
23. 8. 71 Fünfte Verordnung zur Änderung der Beihilfe-
verordnung Olsaaten 160 31. 8. 71 1. 9. 71
7347-4-2
28. 7. 71 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
den Lotsgeldtarif für das Verholen, Ein- und
Ausdocken von Schiffen in den stadtbremischen
Hilfen in Bremen 160 31. 8. 71 1. 9. 71
9515-8
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1971 1459
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1717/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 8. 71 L 177/1
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1718/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 6. 8. 71 L 177/3
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1719/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 6.8. 71 L 177/5
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1720/71 der Kommission zur Festset-
zung der für G e tr e i d e , M eh 1e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 6.8. 71 L 177/7
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1721/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 6. 8. 71 L 177/10
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1722/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 6. 8. 71 L 177/12
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1723/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 6.8. 71 L 177/14
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1724/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 6.8. 71 L 177/16
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1725/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6.8. 71 L 177/18
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1726/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 6. 8. 71 L 177/19
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1727/71 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der
sich im Besitz der französischen Interventionsstelle befindet 6.8. 71 L 177/22
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1728/71 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der zur
Ausfuhr bestimmt ist und sich im Besitz der französischen
Interventionsstelle befindet 6. 8. 71 L 177/25
5. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1729/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s v e rar b e i -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 6. 8. 71 L 177/29
6. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1730/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7.8. 71 L 178/1
6. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1731/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 7.8. 71 L 178/3
6. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1732/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 7. 8. 71 L 178/5
6. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1733/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 7. 8. 71 L 178/6
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäbchen Gemeinschaften
Datum und Bc1cid1nung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1734/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 7. 8. 71 L 178/7
6. 8. 71 Verordnung (JJWG) Nr. 1735/71 der Kommission zur Festset-
zung des BetrcJges der Beihilfe für O 1s a a t e n 7.8. 71 L 178/9
6. 8. 71 Verordnung (JJWG) Nr. 1736/71 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 7. 8. 71 L 178/10
6. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1737/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1492/71 über das Verfahren und
die Bcdin~Jungcn für die Ubernahme von Getreide durch die
Interventionsstellen 7. 8. 71 L 178/13
6. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1738/71 der Kommission über die
Nichtan wcndung des Systems der Einfuhrlizenzen bei der
Einfuhr von Tom u t c n konzentraten aus Drittländern 7. 8. 71 L 178/14
6. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1739/71 der Kommission zur Wieder-
eröffnung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weiß -
zucker gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1734/70 7. 8. 71 L 178/15
6. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1740/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung b<-)i der Ausfuhr von O 1s a a t e n 7. 8. 71 L 178/16
6. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1741/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 7.8. 71 L 178/17
9. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1743/71 der Kommission zur Festset-
zung der uuf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 10. 8. 71 L 180/34
9. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1744/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e und M il I z hinzugefügt werden 10. 8. 71 L 180/36
9. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1745/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 10. 8. 71 L 180/38
9. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1746/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 10.8. 71 L 180/39
9. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1747/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
uusr1ewüchsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 10. 8/71 L 180/40
9. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1748/71 der Kommission über die Ge-
wähnmg einer Sonderbeihilfe für die Umlagerung von Ta -
f e 1 wein, für den ein Lagervertrag abgeschlossen wurde 10.8. 71 L 180/43
10. 8. 71 Verordnung {EWG) Nr. 1749/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 11. 8. 71 L 181/1
10. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1750/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 8. 71 L 181/3
10. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1751/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden
Berichtigung 11. 8. 71 L 181/5
10. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1752/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß „
z u c k e r und R o h z u c k e r 11. 8. 71 L 181/6
10. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1753/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 11. 8. 71 L 181/7
10. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1754/71 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von P f 1 a u m e n
aus Spanien 11. 8. 71 L 181/9
11. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1756/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß vom Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 12. 8. 71 L 182/1
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1971 1461
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<ltum und BczPichnun~J der Rc!chtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 8. 71 Verordnt1ng (EWG) Nr. 1757/71 der Kommission über die
Pest.selzt1t1g d(!r Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
l r e i de und M a I z hinzugefügt werden 12. 8. 71 L 182/3
11. 8. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1758/71 der Kommission zur Ände-
rung 1kr lwi dr!r ErstalJ11ng für Getreide anzuwendenden
Bcrid11 igung 12. 8. 71 L 182/5
11. 8. 71 VerorcJ11un9 (EWG) Nr. 1759/71 der Kommission über die
Fcslsr~t.zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 12.8. 71 L 182/6
11. 8. 71 V crordn ung (EWG) Nr. 1760/71 der Kommission über die
Festsetzung <lc1 Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 12. 8. 71 L 182/7
10. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1761/71 der Kommission über die
Festsetzun~J von Mittelwerten für die Bewertung von einge-
führten Z j L r u s f r ü c h t e n 12. 8. 71 L 182/8
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1762/71 der Kommission zur Festset-
zung dc~r ,rnf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 8. 71 L 183/1
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1763/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 13.8. 71 L 183/3
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1764/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 13. 8. 71 L 183/5
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1765/71 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 13.8. 71 L 183/7
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1766/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 13. 8. 71 L 183/10
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1767/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 13. 8. 71 L 183/12
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1768/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 13. 8. 71 L 183/14
12. 8. 71 Verordnung (EWG} Nr. 1769/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 13. 8. 71 L 183/16
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1770/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13. 8. 71 L 183/18
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1771/71 der Kommission zur Festset~
zun g der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1e i s c h, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 13. 8. 71 L 183/19
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1772/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 13. 8. 71 L 183/22
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1773/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 13. 8. 71 L 183/23
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1774/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s ver a r b e i -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 13. 8. 71 L 183/24
12. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1775/71 der Kommission zur Änderung
der Ausgleichsbeträge, die in der Landwirtschaft im An-
schluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten
der Währungen einiger Mitgliedstaaten festgesetzt wurden 14. 8. 71 L 184/1
13. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1776/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfunger. 14. 8. 71 L 184/28
13. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1777/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 14.8. 71 L 184/30
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1778/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 14. 8. 71 L 184/32
13. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1779/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 14. 8. 71 L 184/33
13. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1780/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 14. 8. 71 L 184/34
13. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1781/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1c h und
Milcherzeugnisse 14. 8. 71 L 184/36
13. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1782/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1c h und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 14. 8. 71 L 184/43
13. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1783/71 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Verpflichtung zur Destilla-
tion von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung 14. 8. 71 L 184/53
13. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1784/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1437/70 über die Lagerverträge für
Ta f e 1wein hinsichtlich des Beihilfebetrags 14. 8. 71 L 184/54
13. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1785/71 der Kommission über die
Festsetzung des im Rahmen des Einfuhrlizenzsystems für
Tomatenkonzentrate auf die Bezugsmenge anzuwendenden
Prozentsatzes 14. 8. 71 · L 184/55
13. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1786/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1738/71 über die Nichtanwen-
dung des Systems der Einfuhrlizenzen bei der Einfuhr von
Tomatenkonzentraten aus Drittländern 14. 8. 71 L 184/56
17. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1787/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 18. 8. 71 L 186/1
17. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1788/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 18. 8. 71 L 186/3
17. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1789/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 18. 8. 71 L 186/5
17. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1790/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 18. 8. 71 L 186/6
17. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1791/71 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 18. 8. 71 L 186/7
17. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1792/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von
butt er o i 1 an Indien als Gemeinschaftshilfe zugunsten des
Welternährungsprogramms 18. 8. 71 L 186/9
17. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1793/71 der Kommission zur Aus-
setzung der vorherigen Festsetzung der Abschöpfungs-
beträge für Getreide und Reis 18. 8. 71 L 186/11
17. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1794/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis
für Ä p f e I nach Verordnung (EWG) Nr. 1579/71 des Rates 19.8. 71 L 187/1
17. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1795/71 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1097/68 hinsichtlich der La-
gerbedingungen und der Definitionen der Vorder- und Hin-
terviertel von ausgewachsenen Rindern 19. 8. 71 L 187/5
17. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1796/71 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für Interventionsmaßnahmen
auf dem Rind f 1 e i s c h sektor in Deutschland 19. 8. 71 L 187/7
17. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1797/71 der Kommission über auf dem
Rind f 1 e i s c h sektor in Frankreich zu treffende Interven-
tionsmaßnahmen 19.8. 71 L 187/9
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1971 1463
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1798/71 der Kommission zur Fest-
setzung der aur Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.8. 71 L 187/11
18. 8. 71 Vcrorclnun~J (EWG) Nr. 1799/1 der Kommission , über die
Fcslsctzun!J der Prümien, die den Abschöpfungen für Ge-
t r c i de und Malz hinzugefügt werden 19.8. 71 L 187/13
18. 8. 71 Verordnung (DWG) Nr. 1800/71 der Kommission zur Ände-
nmg der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Bcriclitig1mu 19. 8. 71 L 187/15
18. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1801/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 19.8. 71 L 187/16
18. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1802/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 19.8. 71 L 187/17
18. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1803/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 19.8. 71 L 187/18
18. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1804/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 19.8. 71 L 187/20
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1805/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 20.8. 71 L 188/1
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1806/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a 1z hinzugefügt werden 20.8. 71 L 188/3
19. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1807/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 20. 8. 71 L 188/5
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
FundsteHennachv,eis A
Bundesrecht ohne völkerrechfüche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundslellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
FundsteUennachv,eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung-n, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf .Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandteSteuersatzbeträgt5,5%.
Herausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröltentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halb1ährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes•
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.