1425
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 2. September 1971 Nr. 88
Tag Inhalt Seite
27.8. 71 Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1425
611-5
30. 8. 71 Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen
dem Bund und den ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungs-
gesetz - I~AnpG -) ............................................................... . 1426
603-:J, 621-1, li2l-1-1.DV 15, 251-5, 7845-4, 780-5, 911-1-5, 612-14-10, 600-1, 603-5, 601-1, 610-1, 350-1, 611-10,
Gl 1-12, 707-3
20. B. 71 Dril.le Verordnung zur Anderung der Tabakverordnung 1437
2125-4-30
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzblall Teil II Nr. 42 und Nr. 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1440
Gesetz
zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 27. August 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- satzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer be-
rates das folgende Gesetz be~chlossen: freit sind, soweit der Gewerbebetrieb unmit-
telbar dem Schul- und Bildungszweck dient."
Artikel 1
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Artikel 2
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2021), zuletzt geändert durch das Be- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
wertungsänderungsgesetz 1971 (BewAndG 1971) vom des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157), wird wie (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
folgt geändert:
In § 3 wird hinter Ziffer 12 folgende Ziffer angefügt: Artikel 3
"13. private Schulen und andere allgemeinbildende Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
oder berufsbildende Einrichtungen, wenn sie dung in Kraft. Es ist erstmals für den Erhebungs-
mit ihren Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Um- zeitraum 1971 anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen
zwischen dem Bund und den Ländern
an die Neuregelung der Finanzverfassung
(Finanzanpassungsgesetz - FAnpG -)
Vom 30. August 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ordnungsgesetz vom 21. Februar 1964 (Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gesetzbl. I S. 85), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die bei den Behörden der Gebietskörperschaften
Teil I
einschließlich der selbständigen landesunmittelbaren
Kosten des Aufgabenvollzugs Verwaltungsträger entstehenden Verwaltungsaus-
gaben werden nicht übernommen."
Artikel 1 (2) Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Verwaltungsausgaben Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Erste
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaß-
die Verwaltungsausgaben, die sich aus der Wahr- nahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besat-
nehmung der ihnen obliegenden Verwaltungsauf- zungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetz-
gaben ergeben. Die Erstattung von Verwaltungs- ten Sektor von Berlin vom 10. Mai 1971 (Bundes-
kosten bei Amtshilfe bleibt unberührt. gesetzbl. I S. 445), wird wie folgt geändert:
(2) Erledigen die Länder oder der Bund auf Grund
von Verwaltungsvereinbarungen Verwaltungsauf- § 351 erhält folgende Fassung:
gaben, die dem anderen Teil obliegen, richtet sich
,,§ 351
die Erstattung von Verwaltungsausgaben nach den
getroffenen Vereinbarungen. Die Kosten des Bundesausgleichsamtes, des Kon-
trollausschusses und des Ständigen Beirats trägt der
Bund."
Artikel 2
(3) Die Verordnung über die Erstattung von Ver-
Wegfall der Erstattung von Verwaltungsausgaben
waltungskosten aus der Durchführung der Lasten-
(1) Das Erste Uberleitungsgesetz in der Fassung ausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegs-
der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (Bundes- folgengesetzes (15. LeistungsDV-LA) vom 3. März
gesetzbl. I S. 193), geändert durch das Zweite Neu- 1960 (Bundesgeset~bl. I S. 154), zuletzt geändert
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971 1427
durch die Verordnung vom 19. Dezember 1968 (Bun- Teil II
desgesetzbl. I S. 1395), wird aufgehoben. Neuordnung der Finanzverwaltung
(4) Das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1315) wird wie folgt geändert: Artikel 5
Artikel V Nr. 5 Abs. 2 wird gestrichen. Gesetz über die Finanzverwaltung
(5) Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I Das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. Sep-
S. 471), zuletzt geändert durch das Einführungs- tember 1950 (Bundesgesetzbl'. S. 448), zuletzt ge-
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom ändert durch das Zweite Gesetz zur .Änderung straf-
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie rechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung
folgt geändert: und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundes-
§ 16 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. gesetzbl. I S. 953), erhält folgende Fassung:
(6) Das Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 635), geändert durch das Ge- „Abschnitt I
setz zur .Änderung des Absatzfondsgesetzes vom Allgemeine Vorschriften
5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1177), wird wie
folgt geändert: § 1
§ 10 Abs. 10 Satz 2 wird gestrichen. Bundesfinanzbehörden
(1) Bundesfinanzbehörden sind
Artikel 3
1. als oberste Behörde:
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesminister der Finanzen;
der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen
des Fernverkehrs 2. als Oberbehörden:
die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmono-
§ 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen
polverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für
Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen
Finanzen und die Bundesbaudirektion;
Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 157) wird wie folgt geändert: 3. als Mittelbehörden:
An die Stelle der bisherigen Absätze 2 bis 6 treten die Oberfinanzdirektionen;
folgende Absätze 2 und 3: 4. als örtliche Behörden:
,, (2) Der Bund erhält die Einnahmen, die sich im die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst-
Zusammenhang mit der Straßenbaulast, der Benut- stellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zollkom-
zung der Bundesfernstraßen und der Bewirtschaf- missariate), die Zollfahndungsämter, die Bundes-
tung des bundeseigenen Vermögens ergeben. vermögensämter und die Bundesforstämter.
(3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus der (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungs~
Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweck- ämter gelten als Finanzämter im Sinne der Reichs-
ausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und abgabenordnung.
Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens. Er § 2
gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbei-
tung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung Landesfinanzbehörden
einer Pauschale ab, die für Kosten der Entwurfs- (1) Landesfinanzbehörden sind
bearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der
Bauaufsicht 1 v. H. der Baukosten beträgt." 1. als oberste Behörde:
die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Artikel 4 Landesbehörde;
Gasöl-Verwendungsgesetz-landwfrtschaft 2. als Mittelbehörden:
die Oberfinanzdirektionen;
Das Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft vom
22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339), geän- 3. als örtliche Behörden:
dert durch das Gesetz zur .Änderung des Gasöl-Ver- die Finanzämter.
wendungsgesetzes-Landwirtschaft vom 8. September (2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Lan-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1589), wird wie folgt ge- desregierung können für Kassengeschäfte andere
ändert: örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden
Hinter§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt: bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden).
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die
,,§ 13 a
für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
Aufbringung der Mittel desbehörde übertragen.
Die nach diesem Gesetz zu gewährenden Geld- §3
leistungen (§ 10) trägt der Bund. Die Ausgaben sind
Leitung der Finanzverwaltung
für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zu-
sammenhängenden Einnahmen sind an den Bund ab- (1) Der Bundesminister der Finanzen leitet die
zuführen." Bundesfinanzverwaltung. Soweit die Bundesfinanz-
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
behördcn Aufgilben i:lUS dem Geschäftsbereich eines 5. den Verkehr mit Behörden außerhalb des Gel-
anderen Bundesministers zu erledigen haben, erteilt tungsbereiches dieses Gesetzes auf dem Gebiet
dieser die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisun- der steuerlichen Rechts- und Amtshilfe, soweit
gen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen der zuständige Bundesminister seine Befugnisse
haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundes- in diesem Bereich delegiert;
minister der Finanzen.
6. die zentrale Sammlung und Auswertung von
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen
oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzver- nach näherer Weisung des Bundesministers der
wallnnq. Finanzen;
7'. bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses
Abschnitt 1I Gesetzes ansässig sind, die Bestimmung des für
Oberbehörden die Besteuerung örtlich zuständigen Finanzamts,
wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zu-
ständig oder für örtlich unzuständig halten oder
§ 4
wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständig-
Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden keit bestehen.
(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt (2) Die für die Finanzämter geltenden Vorschrif-
den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Ge- ten der Reichsabgabenordnung und des Steueranpas-
setz nichts anderes bestimmt ist. sungsgesetzes sind auf das Bundesamt für Finanzen
(2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener entsprechend anzuwenden.
Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Ge- (3) Die vom Bundesamt für Finanzen nach Ab-
setz odPr durch andere Bundesgesetze zugewiesen satz 1 gewährten Steuererstattungen werden von
werden. den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie
(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauf- an dem Aufkommen der betreffenden Steuern be-
tragte Behörden, soweit keine andere Zuständigkeit teiligt sind. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im
gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes, mit Verhältnis des Aufkommens an den jeweiligen
deren Durchführung sie vom Bundesminister der Steuern in den einzelnen Ländern ohne Berücksichti-
Finanzen oder mit seiner Zustimmung von dem fach- gung der in Satz 1 genannten Erstattungsbeträge.
lich zuständigen Bundesminister beauftragt werden. Hierbei wird das Aufkommen des Vorjahres zu-
grunde gelegt. Das Nähere bestimmt der Bundesmi-
nister der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der
§ 5
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen
(1) Das Bundesamt für Finanzen hat unbeschadet § 6
des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:
Aufgaben der Bundesbaudirektion
1. die Mitwirkung an Betriebsprüfungen (§ 19);
Die Bundesbaudirektion ist für die Bauangelegen-
2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Er- heiten der Verfassungsorgane des Bundes und der
stattungen und Freistellungen) auf Grund von obersten Bundesbehörden zuständig. Sie ist ferner
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- zuständig für die Bauangelegenheiten der Bundes-
rung; republik Deutschland im Ausland mit Ausnahme der
3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Ver- Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministers der
kehrsteuern gegenüber internationalen Organisa- Verteidigung. Jeder Bundesminister kann ihr im
tionen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtun- Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
gen, ausländischen Missionen und deren Mitglie- in Ausnahmefällen einzelne Bauvorhaben des Bun-
dern auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung des übertragen, wenn dies im überwiegenden Inter-
oder besonderer gesetzlicher Regelung nach nähe- esse des Bundes liegt.
rer Weisung des Bundesministers der Finanzen;
4. auf Grund des Gesetzes über den Vertrieb aus-
ländischer Investmentanteile und über die Be- Abschnitt III
steuerung der Erträge aus ausländischen Invest-
mentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetz- Mittelbehörden
blatt I S. 986)
a) die Entgegennahme des Nachweises, daß ein §7
inländischer Vertreter im Sinne des § 17 Abs. 3 Bezirk und Sitz der Oberfinanzdirektion
Nr. 1 Buchstabe b oder des § 18 Abs. 2 dieses Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im
Gesetzes bestellt ist, Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zu-
b) die Nachprüfung der Erträge aus ausländi- ständigen obersten Landesbehörde den Bezirk der
schen Investmentanteilen im Sinne des § 17 Oberfinanzdirektion (Oberfinanzbezirk) und ihren
und des § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes, Sitz. Die Oberfinanzbezirke sollen nach Möglichkeit
c) die Ermittlung der Erträge aus ausländischen so abgegrenzt werden, daß sie sich mit den Ländern
Investmentanteilen im Sinne des § 18 Abs. 3 oder mit größeren Verwaltungsbezirken der Länder
dieses Gesetzes; decken.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971 1429
§ 8 eine besondere Landesabteilung eingerichtet werden.
Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektion Die Ausübung dieser Befugnis obliegt der für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-
(1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzver- hörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
waltung des Bundes und des Landes in ihrem Bezirk. Finanzen.
(2) Die Oberfinanzdirck tion gliedert sich in eine (9) Die Organisations-, Haushalts- und Personal-
Zoll- und Verbrauchstcuerabteilung, eine Bundes- angelegenheiten der Abteilungen und der nachge-
vermögensabteilung und eine Besitz- und Verkehr- ordneten Behörden sind für die Bundesabteilungen
steuerabteilung; außerdem kann eine Landesver- in einer der Bundesabteilungen, für die Landesabtei-
mögens- und Bauabteilung eingerichtet werden. Die lungen in einer der Landesabteilungen zusammen-
Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung und die Bundes- zufassen.
vermögensabteilung (Bundesabteilungen) werden
mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Be- § 9
sitz- und Verkehrsteuerabteilung und die Landes- Leitung der Oberfinanzdirektion
vermögens- und Bauabteilung (Landesabteilungen)
mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt. (1) Der Oberfinanzpräsident leitet die Oberfinanz-
direktion.
(3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der (2) Der Oberfinanzpräsident ist sowohl Bundes-
Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder beamter als auch Landesbeamter. Er wird auf Vor-
einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen schlag des Bundesministers der Finanzen und der
übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die desbehörde im gegenseitigen Einvernehmen zwi-
Rechtsverordnung erläßt für den Bereich von Bun- schen der Bundesregierung und der zuständigen
desaufgaben der Bundesminister der Finanzen und Landesregierung durch den Bundespräsidenten und
für den Bereich von Aufgaben eines Landes die die zuständige Stelle des Landes ernannt und ent-
zuständige Landesregierung. Die Landesregierung lassen. Im übrigen sind auf den Oberfinanzpräsi-
kann die Ermächtigung auf die für die Finanzver- denten die beamten- und besoldungsrechtlichen Vor-
waltung zuständige oberste Landesbehörde über- schriften des Bundes anzuwenden.
tragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministers
der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bun- (3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundes-
desrates. Vor Erlaß der Rechtsverordnung setzen aufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanz-
sich der Bundesminister der Finanzen und die für präsident ausschließlich Landesbeamter. Er wird auf
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes- Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen
behörde gegenseitig ins Benehmen. Bundes- und obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der
Landesabteilungen sind nicht einzurichten, wenn de- Bundesregierung durch die zuständige Stelle des
ren Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 übertragen Landes ernannt und entlassen. Hat eine Oberfinanz-
worden sind. direktion keine Landesaufgaben wahrzunehmen, so
ist der Oberfinanzpräsident ausschließlich Bundes-
(4) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet beamter. Er wird auf Vorschlag des Bundesministers
die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledi- der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen
gung die Hauptzollämter und die Zollfahndungs- Landesregierung durch den Bundespräsidenten er-
ämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr nannt und entlassen. Absatz 2 findet in diesen Fäl-
sonst übertragenen Aufgaben. len keine Anwendung.
(5) Die Bundesvermögensabteilung leitet die
Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung § 10
die Bundesvermögensämter und die Bundesforst- Bundeskassen
ämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie Auf-
Wird bei der Oberfinanzdirektion nach § 79 Abs. 3
gaben der Wohnungsbaufinanzierung und Dar-
der Bundeshaushaltsordnung eine Bundeskasse er-
lehensverwaltung des Bundes und die ihr sonst
richtet, so kann ihr die Wahrnehmung von Kassen-
übertragenen Aufgaben.
geschäften für mehrere Oberfinanzbezirke oder für
(6) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet Teile davon übertragen werden. Die Bundeskasse
die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledi- untersteht unmittelbar dem Oberfinanzpräsidenten.
gung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem er-
ledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
§ 11
(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem je-
weiligen Land kann der Bund die Erledigung seiner Kosten der Oberfinanzdirektion
Bauaufgaben örtlichen Landesbehörden und die (1) Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden
Leitung dieser Aufgaben einer Landesvermögens- vom Bund getragen, soweit sie auf die Bundesab-
und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion über- teilungen und auf die Bundeskasse entfallen.
tragen. Die Verwaltungsvereinbarung muß vorsehen,
(2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten und
daß die Landesbehörden die Anordnungen des fach-
die sonstigen Zuwendungen an ihn werden vom
lich zuständigen Bundesministers zu befolgen haben.
Bund und vom Land je zur Hälfte getragen; ist der
(8) Für die Aufgaben des Kassenwesens sowie Oberfinanzpräsident ausschließlich Bundesbeamter,
für den Einsatz der automatischen Einrichtungen für so trägt diese Kosten der Bund, ist er ausschließlich
die Festsetzung und Erhebung von Steuern kann Landesbeamter, so trägt sie <;las Land.
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Die übrigen Kosten der Oberfinanzdirektion Die Grenzaufsicht und die Steueraufsicht über die
trägt das Land. zoll- oder steuerbegünstigte Lagerung und Verede-
lung von Waren dürfen nicht übertragen werden.
(2) Soweit das Freihafenamt die nach Absatz 1
Abschnitt IV übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hat es die Stel-
Ortliche Behörden lung eines Hauptzollamtes; es hat insoweit den
Weisungen des Bundesministers der Finanzen und
der Oberfinanzdirektion Hamburg zu folgen. Diese
§ 12 Behörden sind berechtigt, die Tätigkeit des Frei-
hafenamtes auf dem übertragenen Aufgabengebiet
Bezirk, Sitz und Aufgaben der Hauptzollämter zu prüfen. Das Freihafenamt ist im. Rahmen der ihm
(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt übertragenen Aufgaben zuständige Verwaltungs-
den Bezirk und den Silz der Hauptzollämter. behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten. Erzwingungsgelder,
(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundes-
Sicherungsgelder und Geldbußen fließen dem Bund
behörden für die Verwaltung der Zölle, der bundes-
zu.
gesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließ-
lich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, für (3) Der Leiter des Freihafenamtes wird vom Senat
die zollamtliche Uberwachung des Warenverkehrs der Freien und Hansestadt Hamburg im Einverneh-
über die Grenze, für die Grenzaufsicht (§ 74 Abs. 3 men mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt,
des Zollgesetzes) und für die ihnen sonst übertrage- wenn dem Freihafenamt Aufgaben nach Absatz 1
nen Aufgaben zuständig. übertragen sind.
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann Zu- § 15
ständigkeiten nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung
Zollfahndungsämter
ohne Zustimmung des Bundesrat~s einem Hauptzoll-
amt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter über- (1) Die Zollfahndungsämter sind zur Erforschung
tragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben von Steuervergehen und Steuerordnungswidrig-
verbessert oder erleichtert wird. keiten, die sich auf die von den Hauptzollämtern
verwalteten Steuern beziehen, sowie für die ihnen
sonst übertragenen Aufgaben zuständig; dies gilt
§ 13 auch für die Fälle des § 18. Sie haben außer den
Beistandspflicht der Ortsbehörden Befugnissen nach § 439 Satz 2 Halbsatz 1 der Reichs-
abgabenordnung auch die Befugnisse, die den Haupt-
(1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehör- zollämtern bei der Steueraufsicht zustehen. Die Auf-
den und die sonstigen Ortsbehörden haben den gaben und Befugnisse der Hauptzollämter bleiben
Hauptzollämtern auch neben der in § 188 der Reichs- unberührt.
abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe
zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der (2) Für die Bestimmung des Bezirks und des Sitzes
örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten der Zollfahndungsämter gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.
oder Zeit zweckmäßig ist.
(2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden § 16
Entschädigungen nicht gewährt. Bez.irk, Sitz und Aufgaben
der Bundesvermögensämter und
§ 14
der Bundesforstämter
Sondervorschriften für den Freihafen Hamburg (1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt
den Bezirk und den Sitz der Bundesvermögens-
(1) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann ämter und der Bundesforstämter.
der Bundesminister der Finanzen durch Verein-
barung mit der Freien und Hansestadt Hamburg (2) Die Bundesvermögensämter sind als örtliche
dem Freihafenamt Hamburg aus dem Aufgabenkreis Bundesbehörden für die Verwaltung von Bundes-
der Hauptzollämter die folgenden Aufgaben über- vermögen, die Grundstücks- und Raumbeschaffung
tragen: für Bundeszwecke und die Wohnungsfürsorge für
Bundesbedienstete zuständig, soweit diese Aufgaben
1. Die Einhaltung der besonderen Verbote und Be-
nicht anderen Bundesbehörden vorbehalten oder
schränkungen zu überwachen, denen Personen, übertragen sind. Außerdem sind sie für die ihnen
Waren, Grundstücke, Räume und Wasserflächen
sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
nach den Zoll- und Verbrauchsteuerbestimmun-
gen in einem Freihafen unterliegen. (3) Die Bundesforstämter sind als örtliche Bundes-
2. Amtshandlungen vorzunehmen, die sich nach behörden für die forstliche Bewirtschaftung und die
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und Jagd- und Fischereinutzung von Bundesvermögen
den dazu ergangenen Durchführungsbestimmun- sowie für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben
gen im Zusammenhang mit der Gewährung von zuständig.
Präferenzen, Erstattungen oder sonstigen Ver- (4) Der Bundesminister der Finanzen kann Zu-
günstigungen bei der Einfuhr, Ausfuhr oder ständigkeiten nach Absatz 2 einem Bundesver-
Lieferung von Waren sowie bei der Durchführung mögensamt für den Bereich mehrerer Bundesver-
gemeinschaftlicher Zollverfahren ergeben. mögensämter und Zuständigkeiten nach Absatz 3
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971 1431
einem Bundesforstamt für den Bereich mehrerer machte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt ge-
Bundesforstämter übertragen. Soweit die Bundes- prüft werden.
vermögensämter Aufgaben aus dem Geschäftsbe- (2) Art und Umfang der Mitwirkung des Bundes-
reich eines anderen Bundesministers zu erledigen amtes für Finanzen an Betriebsprüfungen werden
haben, sind Regelungen nach Satz 1 im Benehmen
von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Ein-
mit diesem Bundesminister zu treffen. vernehmen festgelegt. Die Landesfinanzbehörden
machen dem Bundesamt für Finanzen auf Anforde-
§ 17 rung alle den Prüfungsfall betreffenden Unterlagen
zugänglich und erteilen die erforderlichen Aus-
Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter künfte.
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige
(3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Lan-
oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und desfinanzbehörden kann das Bundesamt für Finan-
den Sitz der Finanzämter. zen im Auftrag des zuständigen Finanzamtes Be-
(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landes- triebsprüfungen durchführen. Das gilt insbesondere
behörden für die Verwaltung der Steuern mit Aus- bei Prüfungen von Auslandsbeziehungen und bei
nahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregel- Prüfungen, die sich über das Gebiet eines Landes
ten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die hinaus erstrecken.
Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Abs. 4
Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehör- § 20
den oder auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 2 Einsatz von automatischen Einrichtungen
des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindever-
bänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. obersten Landesbehörden bestimmen Art, Umfang
Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landes- und Organisation des Einsatzes der automatischen
regierung können Zuständigkeiten nach den Sätzen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von
1 und 2 einem Finanzamt oder einer besonderen Steuern, die von den Landesfinanzbehörden ver-
Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 2) für den Bereich waltet werden; zur Gewährleistung gleicher Pro-
mehrerer Finanzämter übertragen werden, soweit es grammergebnisse und eines ausgewogenen Lei-
sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt stungsstandes ist Einvernehmen mit dem Bundes-
und dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert minister der Finanzen herbeizuführen.
oder erleichtert wird. Die Landesregierung kann die (2) Soweit für die Festsetzung und Erhebung von
Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zu- Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet
ständige oberste Landesbehörde übertragen. § 13 gilt werden, automatische Einrichtungen anderer Ver-
für die Finanzämter sinngemäß. Die Beamten des waltungsträger eingesetzt werden, erteilt die für die
Steuerfahndungsdienstes haben die Ermittlungsbe- Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
fugnisse, die den Beamten der Finanzämter zustehen. oder die von ihr bestimmte Finanzbehörde die fach-
lichen Weisungen.
§ 21
Abschnitt V
Auskunfts- und Teilnahmerecht der Länder
Zusammenwirken und Gemeinden
von Bundes- und Landesfinanzbehörden
(1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern
von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben
§ 18
die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Verwaltung der Umsatzsteuer, der Kraftfahrzeug- Landesbehörden das Recht, sich über die für diese
steuer und der Straßengüterverkehrsteuer Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen
Die Zollstellen (§ 74 Abs. 2 des Zollgesetzes) und Bundesfinanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem
die Grenzkontrollstellen (§ 2 der Interzonenüber- Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und
wachungsverordnung vom 9. Juli 1951, Bundes- auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
gesetzbl. I S. 439) wirken bei der Verwaltung der (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
Umsatzsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und der obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Lan-
Straßengüterverkehrsteuer nach Maßgabe der für desbedienstete an Betriebsprüfungen teilzunehmen,
diese Steuern geltenden Vorschriften mit. Sie han- die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt wer-
deln hierbei für das Finanzamt, das für die Be- den und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.
steuerung jeweils örtlich zuständig ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte
stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern
§ 19 insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden
verwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch ab-
Mitwirkung des Bundesamtes für Finanzen weichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch
an Betriebsprüfungen Gemeindebedienstete an Betriebsprüfungen bei
(1) Das Bundesamt für Finanzen ist zur Mitwir- Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der
kung an Betriebsprüfungen berechtigt, die durch Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder
Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Es kann Grundbesitz haben und die Betriebsprüfungen im
verlangen, daß bestimmte von ihm namhaft ge- Gemeindebezirk erfolgen.
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abschnitt VI Artikel 6
Sondervorschriften für das Land Berlin Drittes Uberleitungsgesetz
Das Dritte Uberleitungsgesetz vom 4. Januar 1952
§ 22 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das
Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1, §§ 13 bis Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
15, 17 bis 20 sowie die folgenden besonderen Vor- der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
schriften: vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird
wie folgt geändert:
1. Die Landesfinanzbehörden verwalten die Steuern,
die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von 1. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwaltet
werden; außerdem verwalten sie das Vermögen, 2. § 7 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
das im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von ,, (2) Soweit und solange die Finanzbehörden
den Bundesfinanzbehörden verwaltet wird. des Landes Berlin Abgaben verwalten, die im
2. Landesfinanzbehörden sind übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von Bun-
desfinanzbehörden verwaltet werden, unterstehen
a) als oberste Behörde: sie unmittelbar den Weisungen des Bundesmini-
der Senator für Finanzen; sters der Finanzen. Das gleiche gilt, soweit und
b) als Mittelbehörden: solange die Finanzbehörden des Landes Berlin
die Oberfinanzdirektion und die Monopolver- Vermögen des Bundes verwalten oder sonstige
waltung für Branntwein Berlin; Aufgaben erfüllen, die im übrigen Geltungs-
bereich des Gesetzes von Bundesfinanzbehörden
c) als örtliche Behörden: wahrgenommen werden.
die Finanzämter, die I Iauptzollämter ein- (3) Soweit und solange Finanzbehörden des
schließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Landes Berlin Aufgaben erfüllen, die im übrigen
Grenzkontrollstellen, Zollkommissariate), die Geltungsbereich des Gesetzes durch Bundes-
Zollfahndungsämter sowie das Vermögensamt finanzbehörden wahrgenommen werden, trägt der
und die Bauämter der Sondervermögens- und Bund hierfür die nach Abzug der Verwaltungs-
Bauverwaltung. einnahmen verbleibenden persönlichen und säch-
Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter lichen Verwaltungsausgaben."
gelten als Finanzämter im Sinne der Reichs-
abgabenordnung. Artikel 7
3. Der Senator für Finanzen leitet die Landesfinanz- zweites Finanzverwaltungsgesetz
verwaltung. § 7 Abs. 2 und 3 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Das Zweite Gesetz über die Finanzverwaltung
gesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Finanz- vom 15. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geän-
anpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bun- dert durch das Gesetz zur Änderung von einzel-
desgesetzbl. I S. 1426), bleibt unberührt. nen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und an-
derer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
4. Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwal- S. 511), wird aufgehoben.
tung in ihrem Bezirk.
5. Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine Zoll- Artikel 8
und Verbrauchsteuerabteilung, eine Sondervermö- Reichsabgabenordnung
gens- und Bauabteilung und eine Besitz- und
Verkehrsteuerabteilung. § 8 Abs. 4, 6 und 8 ist Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
anzuwenden; § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. § 10 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das
gilt mit der Maßgabe, daß die im übrigen Gel- Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des
tungsbereich des Gesetzes von den Bundeskassen Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des
wahrgenommenen Aufgaben der „Sonderkasse Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versiche-
bei der Oberfinanzdirektion Berlin" übertragen rung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911),
werden. wird wie folgt geändert:
6. Die §§ 12 und 15 sind mit der Maßgabe anzuwen- 1. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
den, daß an die Stelle des Bundesministers der ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:
Finanzen der Senator für Finanzen tritt.
„abweichende landesrechtliche Regelungen für
die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutz-
§ 23 steuer bleiben unberührt."
Berlin-Klausel 2. In § 130 wird das Wort „Beitreibung" jeweils
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 durch das Wort „Einziehung" ersetzt.
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch 3. § 131 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund ,, (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land stehen der obersten Finanzbehörde der Körper-
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes." schaft, die die Steuer verwaltet, oder den von ihr
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971 1433
bestimmten Stellen zu. Unberührt bleibt § 203 3. § 18 wird wie folgt geändert:
Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes." a) In Absatz 1 Satz 2, in Absatz 2 Satz 1 und in
Absatz 5 Nr. 1 werden jeweils die Worte
Artikel 9 ,,nach einem vom Bundesminister der Finan-
zen zu bestimmenden Muster" durch die Worte
Finanzgerichtsordnung „auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
§ 160 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober Muster" ersetzt.
1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1477), zuletzt geändert b) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
durch das Gesetz zur Anderung des Zerlegungs-
gesetzes vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I ,,2. Die zuständige Zollstelle setzt für das zu-
S. 1727), wird wie folgt geändert: ständige Finanzamt {§ 16 Abs. 5 Satz 4)
die Steuer auf beiden Stücken der Steuer-
1. Der bisherige Wortlaut des § 160 wird Absatz 1. erklärung fest und gibt ein Stück dem aus-
ländischen Beförderer zurück, der die
2. Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange- Steuer gleichzeitig zu entrichten hat."
fügt:
,, (2) Soweit das Recht der Grunderwerbsteuer 4. In § 21 Abs. 4 und 5 werden jeweils hinter dem
und der Feuerschutzsteuer nicht bundesrechtlich Wort „Rechtsverordnung" die Worte ,, , die nicht
geregelt ist, kann die Revision auch auf die Ver- der Zustimmung des Bundesrates bedarf," ein-
letzung von Landesrecht gestützt werden." gefügt.
5. In § 23 Abs. 3 werden hinter dem Wort „kann"
Artikel 10 die Worte „durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates" eingefügt.
Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer)
Das Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 6. § 25 wird wie folgt geändert:
29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545). zuletzt ge- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach
ändert durch das Aufwertungsausgleichgesetz vom einem vom Bundesminister der Finanzen zu
23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird bestimmenden Muster" durch die Worte „auf
wie folgt geändert: einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
Muster" ersetzt.
1. In § 3 Abs. 11 Satz 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8
Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 8, § 22 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vom
Abs. 4, § 23 Abs. 1 sowie in § 25 Abs. 2 Satz 2 Bundesminister der Finanzen zu bestimmen-
werden jeweils hinter dem Wort „kann" und in den" durch die Worte „amtlich bestimmten"
§ 25 Abs. 3 hinter dem Wort „Finanzen" die ersetzt.
Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" ein-
gefügt. 7. § 26 erhält folgende Fassung:
,,§ 26
2. § 16 Abs. 5 und 6 erhält folgende Fassung:
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
,, (5) Bei Beförderungen von· Personen durch des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur
ausländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteue-
mit Kraftomnibussen wird in den Fällen des rung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
grenzüberschreitenden Beförderungsverkehrs die Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteue-
Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Um- rungsverfahrens den Umfang der in diesem Ge-
satz durch die zuständige Zollstelle berechnet setz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermä-
(Einzelbesteuerung). Eine entsprechende Anwen- ßigungen und des Vorsteuerabzugs näher bestim-
dung des Absatzes 2 entfällt. Zuständige Zoll- men sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19
stelle ist die erste oder letzte an der Zollstraße Abs. 4, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 verkürzen.
gelegene Zollstelle (Eingangs-, Ausgangszoll-
stelle). Sie handelt hierbei für das Finanzamt, in (2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit
dessen Bezirk der ausländische Beförderer die Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
Grenze überschreitet (zuständiges Finanzamt). nung den Wortlaut derjenigen Vorschriften des
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-
(6) Der ausländische Beförderer kann beim Fi- lassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den
nanzamt beantragen, daß an die Stelle der Einzel- Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des
besteuerung die Steuerberechnung nach den Ab- Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung an-
sätzen 1 bis 4 tritt. Zuständig ist hierfür das
passen.
Finanzamt, in dessen Bezirk der ausländische Be-
förderer vorwiegend in das Inland einreist, sofern (3) Der Bundesminister der Finanzen kann
nicht diese Zuständigkeit einem anderen Finanz- unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichs-
amt übertragen worden ist. Weist der auslän- abgabenordnung anordnen, daß die Steuer für
dische Beförderer nach, daß ihm dieses Finanz- folgende Umsätze erlassen wird, soweit der Un-
amt den Antrag nach Satz 1 genehmigt hat, so ternehmer keine Rechnungen mit gesondertem
unterbleibt die Berechnung der Steuer durch die Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) ausgestellt hat:
Zollstelle. Bei der Einzelbesteuerung gezahlte 1. für Beförderungen im grenzüberschreitenden
Umsatzsteuer ist vom Finanzamt anzurechnen." Beförderungsverkehr mit Luftfahrzeugen. Das
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
gilt für Bdördenmgen durch Luftverkehrsun- 2. In § 7 erhalten die einleitenden Worte des
ternehmen mit Sitz im Ausland nur dann, Satzes 1 folgende Fassung:
wenn in dem Lande, in dem das Luftverkehrs-·
unternehmen seinen Sitz hat, eine Umsatz- ,,Unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichs-
steuer oder ähnliche Steuer von den Luftver- abgabenordnung kann die Steuer nach § 4 Nr. 2
kehrsunternehmen der Bundesrepublik nicht auf Antrag im Einzelfall bis auf 1 Pfennig je
erhoben wird; Tonnenkilometer erlassen werden,".
2. für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin
(West), solange und soweit sich aus der ge- 3. § 9 erhält folgende Fassung:
genwärtigen Stellung Berlins (West) im Hin-
,,§ 9
blick auf den Luft verkehr Besonderheiten
ergeben. Zuständigkeit für die Besteuerung
(4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Für die Besteuerung ist zuständig,
Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bun- 1. wenn der Beförderer seinen Sitz oder eine
desrates unbeschadet der Vorschrift des § 131 nicht nur vorübergehende geschäftliche Nie-
der Reichsi.lbgabenordnung die Interessen des derlassung im Geltungsbereich des Güterkraft-
innerdeutschen vVaren- und Dienstleistungsver- verkehrsgesetzes hat, das für den Sitz oder
kehrs zwischen den Währungsgebieten der die Niederlassung örtlich zuständige Finanz-
Deutschen Mark und der Mark der Deutschen amt;
Demokratischen Republik durch vollen oder teil-
weisen Steuererlaß berücksichtigen." 2._ wenn der Beförderer seinen Sitz oder eine
nicht nur vorübergehende geschäftliche Nie-
derlassung nicht im Geltungsbereich des Gü-
8. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung: terkraftverkehrsgesetzes hat, das Finanzamt,
in dessen Bezirk das beladene Kraftfahrzeug
11 (2) Weist der Unternehmer nach, daß er einen in den Geltungsbereich des Güterkraftverkehrs-
angemessenen Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 gesetzes einfährt oder diesen Bereich verläßt,
für die Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung sofern nicht diese Zuständigkeit einem anderen
seiner Leistung nicht erlangen kann, weil der Finanzamt übertragen worden ist."
Vertrag deutschem Recht nicht unterliegt, so
kann der Bundesminister der Finanzen unbeschadet
der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenord- 4. § 10 wird wie folgt geändert:
nung anordnen, daß die Steuer bis zur Höhe der a) In Absatz 1
Mehrbelastung erlassen wird."
aa) werden in Satz 1 die Worte "als Hilfs-
stelle der Oberfinanzdirektion" gestrichen
9. § 30 Abs. 9 erhält folgende Fassung: und die Worte „nach einem vom Bundes-
desminister der Finanzen zu bestimmen-
"(9) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des den" durch die Worte „auf einem Vor-
Jahres 1967 in fertigem oder unfertigem Zustand druck nach amtlich bestimmtem" ersetzt;
zum Anlagevermögen eines Unternehmers ge-
bb) werden in Satz 3 nach dem Wort „Be-
hört und ist dafür ein Vorsteuerabzug nach § 28 gleitpapiere" die Worte „nach amtlich
nicht in Anspruch genommen worden, kann un-
bestimmtem Muster" eingefügt;
beschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsab-
gabenordnung die durch die Besteuerung nach cc) wird Satz 4 gestrichen.
Absatz 1 eintretende steuerliche Belastung auf b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 3
Antrag des Unternehmers durch Steuererlaß an-
Satz 1 werden jeweils die Worte „als Hilfs-
gemessen gemildert werden."
stelle der Oberfinanzdirektion" gestrichen.
c) In Absatz 4 werden
Artikel 11 aa) in Satz 1 die Worte „nach einem vom
Bundesminister der Finanzen zu bestim-
Gesetz über die Besteuerung
menden" durch die Worte „auf einem
des Straßengüterverkehrs
Vordruck nach amtlich bestimmtem" er-
Das Gesetz über die Besteuerung des Straßen- setzt und die Worte als Hilfsstelle der
II
güterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetz- Oberfinanzdirektion" gestrichen;
blatt I S. 1461), geändert durch das Gesetz über die bb) in Satz 2 das Wort „Hilfsstelle" durch das
Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 23. De- Wort „Zollstelle (Grenzkontrollstelle)"
zember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1869), wird wie ersetzt;
folgt geändert:
cc) in Satz 3 hinter den Worten „setzt die
Steuer" die Worte „für das Finanzamt"
1. In § 3 Abs. 7 Satz 3 und § 5 Abs. 2 Satz 2 werden
eingefügt.
jeweils hinter dem Wort „Finanzen" und in § 6
Abs. 3 hinter dem Wort „Verkehr" die Worte
,,mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. 5. § 12 wird aufgehoben.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971 1435
Teil III Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725).
Anpassung des Gesetzes zur Förderung
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Artikel 14
Oberleitung von Ausgaben
Artikel 12
(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben
Gesetz zur Förderung der Stabilität und vom Bund auf die Länder übergehen, ist Stichtag der
des Wachstums der Wirtschaft 1. Januar 1972. Alle bis zum 31. Dezember 1971 ge-
Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des leisteten Ausgaben werden in der Haushaltsrech-
Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bun- nung des Bundes, alle ab 1. Januar 1972 geleisteten
desgesetzbl. I S. 582) wird wie folgt geändert: Ausgaben werden in den Haushaltsrechnungen der
Länder nachgewiesen.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Wenn vom Bund vor dem 1. Januar 1972 fäl-
,,Die zusätzlichen Mittel dürfen nur für im Finanz- lige Ausgaben bis zum 31. Dezember 1971 nicht ge-
plan (§ 9 in Verbindung mit § 10) vorgesehene leistet worden sind, so hat er den Ländern die hier-
Zwecke oder als Finanzhilfe für besonders bedeut- durch entstehenden Mehrausgaben zu erstatten. Ent-
same Investitionen der Länder und Gemeinden (Ge- sprechendes gilt für die Länder, wenn der Bund vor
meindeverbände) zur Abwehr einer Störung des ge- dem 1. Januar 1972 Mittel aufgewendet hat, um die
samtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Artikel 104 a fristgerechte Leistung von Zahlungen für den auf
Abs. 4 Satz 1 GG) verwendet werden." den 31. Dezember 1971 folgenden Zeitraum sicher-
zustellen oder von ihm geleistete Vorschüsse und
Abschlagszahlungen an die auszahlenden Stellen für
die Zeit bis zum 31. Dezember 1971 nicht verwendet
worden sind.
Teil IV
(J) Gehen auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben
Obergangs- und Schlußbestimmungen von den Ländern auf den Bund über, so gelten die
Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Artikel 13
Oberleitung bestimmter Beamter und
Artikel 15
Versorgungsberechtigter
Auskunftspflicht
(1) Bleibt das nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes
über die Finanzverwaltung in der Fassung des Ar- Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbe-
tikels 5 einem Oberfinanzpräsidenten zustehende hörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die nach
Grundgehalt hinter dem Grundgehalt zurück, das diesem Gesetz für die Uberleitung von Ausgaben
ihm am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vor- erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Ver-
schrift zustand, so erhält er eine ruhegehaltfähige langen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von
Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes, bis ihren Rechnungshöfen bestätigen zu lassen.
dieser durch Erhöhung des Grundgehaltes ausge-
glichen ist.
Artikel 16
(2) § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanz- Berlin-Klausel
verwaltung in der Fassung des Artikels 5 ist auch
auf Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand und auf Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Hinterbliebene von Oberfinanzpräsidenten anzu- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleit\].ngsgeset-
wenden. Solange die sich hiernach ergebenden zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
Versorgungsbezüge hinter dem am Tage vor dem im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Inkrafttreten dieser Vorschrift zustehenden Versor- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
gungsbezügen zurückbleiben, wird ein Ausgleichs- Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
betrag in Höhe dieses Unterschiedes gewährt.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die Artikel 17
Leiter der Oberfinanzkassen, soweit sie vor ihrer Inkrafttreten
Bestellung Landesbeamte waren, die Eigenschaft
eines Bundesbeamten, und soweit sie vor ihrer Be- (1) Artikel 1, Artikel 2 mit Ausnahme der Ab-
stellung Bundesbeamte waren, die Eigenschaft eines sätze 2 und 3, Artikel 3 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 7
Landesbeamten. Die Rechtsstellung der bei Inkraft- des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der
treten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestands- Fassung des Artikels 5 treten am 1. Januar 1972 in
beamten und Hinterbliebenen bleibt unberührt. Kraft; die Absätze 2 und 3 des Artikels 2 treten
am 1. Januar 1974 in Kraft. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des
(4) . Absatz 3 gilt im Land Berlin nach Maßgabe Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Artikels 5 tritt am Tage nach der Verkündung
der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes in Kraft, soweit Aufgaben nach der Verordnung über
Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische
(Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geändert durch das ständige diplomatische Missionen und ihre auslän-
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
dischen Mitglieder vom 3. April 1970 (Bundesgesetz- kels 5 auf das Bundesamt für Finanzen bis zu dem
blatt I S. 316) wahrzunehmen sind. Im übrigen tritt Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem beim Bundes-
das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. amt für Finanzen die personellen und sachlichen
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Auf-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim- gabe vorliegen; dabei können für den Ubergang der
mung des Bundesrates bedarf, den Ubergang der Zu- Zuständigkeit von den einzelnen Bundesländern auf
ständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes das Bundesamt für Finanzen verschiedene Zeit-
über die Finanzverwaltung in der Fassung des Arti- punkte festgelegt werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971 1437
Dritte Verordnung
zur Änderung der Tabakverordnung
Vom 20. August 1971
Auf Grund des § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes 2. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar ,, (4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Ver-
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch ordnung ist das Anbieten, das Vorrätighalten
das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und
vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in jedes sonstige Db~rlassen an andere. Dem ge-
Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird werbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich,
gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, wenn Tabak und Tabakerzeugnisse für Mitglie-
Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 5 a der von Genossenschaften oder ähnlichen Ein-
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- richtungen oder in Einrichtungen zur Gemein-
gesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern schaftsverpflegung abgegeben werden. 11
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie
für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des 3. § 3 wird gestrichen.
Bundesrates verordnet:
4. § 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,§ 5
Die Tabakverordnung vom 19. Dezember 1959 (1) Als nachgemacht oder verfälscht sind ins-
(Bundesgesetzbl. I S. 730), zuletzt geändert durch die besondere anzusehen und auch bei Kenntlich-
Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakverord- machung vom Verkehr ausgeschlossen
nung vom 11. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 158), 1. Zigarren, die unter Verwendung von Tabak-
wird wie folgt geändert: folien mit einem Gehalt von weniger als 75
vom Hundert Tabak in der Trockensubstanz
l. § 1 erhält folgende Fassung: als Einlage hergestellt sind;
2. Zigarren, deren Anteil an Tabakfolien 25 vom
II§ 1 Hundert des Gewichtes des Erzeugnisses, ab-
(1) Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten züglich des Gewichtes eines Mundstückes,
fremden Stoffe werden mit den sich aus diesen übersteigt; bei Verwendung von Kunstum-
Anlagen ergebenden Beschränkungen als Zusatz blatt vermindert sich jedoch die festgesetzte
bei der Herstellung von Tabak und Tabak- Höchstmenge für den Anteil an Tabakfolien
erzeugnissen zugelassen. um das Gewicht des Kunstumblattes;
(2) Die in der Anlage 1 aufgeführten fremden 3. Rauchtabak und Zigaretten, die unter Ver-
Stoffe müssen den dort festgesetzten Reinheits- wendung von Tabakfolien mit einem Gehalt
anforderungen entsprechen; Stoffe der Anlage 1, von weniger als 75 vom Hundert Tabak in der
für die dort keine Reinheitsanforderungen fest- Trockensubstanz hergestellt sind;
gesetzt sind, müssen, soweit sie im Deutschen 4. Rauchtabak und Zigaretten, deren Anteil an
Arzneibuch aufgeführt sind, den dort festge- Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichtes
setzten Reinheitsanforderungen entsprechen. der Tabakmischung übersteigt;
Stoffe der Anlage 2 müssen, soweit sie in der 5. Tabak und Tabakerzeugnisse, die chemisch
Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959 gebleicht sind;
(Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert durch 6. gefärbter Zigarettentabak;
Verordnung vom 12. November 1968 (Bundes-
7. gefärbter Rauchtabak, ausgenommen schwar-
gesetzbl. I S. 1179), aufgeführt sind, den Rein-
zer Rolltabak.
heitsanforderungen der Farbstoff-Verordnung
und, soweit sie im Deutschen Arzneibuch auf- (2) Als nachgemacht oder verfälscht sind fer-
geführt sind, den Reinheitsanforderungen des ner unter Verwendung von Kunstumblatt her-
Deutschen Arzneibuches entsprechen. Für die gestellte Zigarren anzusehen, die nicht mit einer
übrigen Stoffe, ausgenommen Goldbronze, gel- deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Angabe
ten die in der Anlage 5 der Farbstoff-Verordnung ,,mit Kunstumblatt" auf den Packungen verse-
festgesetzten allgemeinen Reinheitsanforderun- hen sind; bei Verwendung von Kunstumblatt mit
gen entsprechend, für Huminsäure und deren einem Gewichtsanteil über 50 vom Hundert an
Alkalisalze jedoch mit der Maßgabe, daß diese Tabak kann an die Stelle der Angabe „mit
Stoffe keine extrahierbaren polyzyclischen aro- Kunstumblatt die Angabe „mit tabakhaltigem
11
matischen Kohlenwasserstoffe (mit drei oder Kunstumblatt" treten. Das gleiche gilt für Zigar-
mehr kondensierten Kernen) enthalten dürfen. ren, die unter Verwendung von Tabakfolien her-
Kokosnußschalenmehl muß zusätzlich den in der gestellt sind, die als Ersatz für natürliche Um-
Anlage 2 dieser Verordnung festgesetzten Rein- blätter dienen und weniger als 75 vom Hundert
11
heitsanforderungen entsprechen." Tabak in der Trockensubstanz enthalten.
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
5. In § 6 wird das Wort „Tabakstaub" durch das methylstärke mit einem Verätherungsgrad
Wort „Tabakpuder" ersetzt. von 0,2 bis 0,5 Dialdehydstärke, hergestellt
aus oxidierter Maisstärke mit einem Alde-
6. § 7 erhält folgende Fassung: hydgehalt von mindestens 90 Hundertteilen"
eingefügt; nach dem Wort „Johannisbrot-
,,§ 7
kernmehl" wird das Semikolon durch ein
Für Zigaretten, die ohne Anteil an Tabak- Komma ersetzt und das Wort „Guarmehl"
folien, jedoch mit einem Gehalt an fremden Stof- angefügt.
fen der in Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 5, 6
und 7 und in Anlage 2 Nr. 4 bezeichneten Art c) In Nummer 2 Buchstabe b werden das Semi-
hergestellt worden sind, dürfen abweichend von kolon gestrichen und die Worte „oder Mela-
§ 4 e Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes Bezeichnun- min-Formaldehyd-Harz bis zu einer Höchst-
gen, Aufmachungen oder Angaben verwendet menge von 2 vom Hundert der Trockenmasse
werden, die darauf hindeuten, daß der in diesen des Erzeugnisses;" angefügt.
Zigaretten verarbeitete Tabak rein, natürlich, d) In Nummer 4 werden in der Uberschrift hinter
naturrein oder nalurbelassen ist." dem Wort „Zigarettennahtleim" die Worte
"und Tabakfolie" eingefügt; ferner wird fol-
7. § 10 wird wie folgt geändert: gender Buchstabe d angefügt:
a) In Nummer 1 werden nach den Worten ,,§ 2 ,,d) für Tabakfolien außerdem 2-(Thiazol-
Abs. 4" die Worte „Satz 2" eingefügt. 4'yl)-benzimidazol bis zu 0,6 Gramm in
einem Kilogramm des Erzeugnisses, be-
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
rechnet auf die Trockenmasse;".
„2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 den Gehalt an
fremden Stoffen nicht oder nicht in der e) In Nummer 5 werden hinter der Zeile „Poly-
vorgeschriebenen Weise kenntlich macht äthylen" folgende Zeilen eingefügt:
oder". "Triäthylenglykoldiazetat (Reinheitsanfor-
derungen:
8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Spezifisches Gewicht bei 20/20° C
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 1,110-1,130,
Siedebereich der Hauptfraktion von 5
aa) In Buchstabe a werden die Worte „für
Rauchtabak, Zigarren und Zigaretten" bis 95 ml einer 100 ml Probe 288-
3000 C bei 760 Torr, 195-205° C
durch die Worte „für Rauchtabak, Zi-
garren, Zigaretten, Tabakfolie und Kunst- bei 50 Torr,
umblatt" ersetzt und vor der Zeile „Ortho- Farbe höchstens schwach gelblich,
Phosphorsäure" die folgenden Zeilen Brechungsindex nD 20 1,438-1,439,
eingefügt: Viskosität 9,5-9,7 cps bei 25° C,
,, Triäthylenglykol (Reinheitsanforderun- Gehalt an Triäthylenglykoldiazetat
gen: mindestens 97 ,0 vom Hundert,
Spezifisches Gewicht 20/20° C Gehalt an Di-, Tetra- und Polyäthylen-
1,124-1,126, glykoldiazetaten höchstens 1,2 vom
Siedeintervall bei 760 Torr 280 ° - Hundert,
290° C, Monoäthylenglykolgehalt nicht höher
Brechungsindex nD 20 1,4550- als 0,1 Hundertteile,
1,4560, Säuren, als Essigsäure berechnet, nicht
Aschegehalt unter 0,01 Gew. 0/o, mehr als 0,05 vom Hundert,
Monoäthylenglykolgehalt unter 0, 1 Wassergehalt maximal 0,2 Hundert-
Gew.0/o)", teile, Mineralstoffgehalt maximal
bb) In Buchstabe b wird die Aufzählung der 0,01 Hundertteile).
als Zusatz zu Schnupftabak zugelassenen Aktivkohle (Reinheitsanforderungen:
fremden Stoffe wie folgt ergänzt: "1,2- sie darf bei zweistündiger Extraktion
Propylenglykol (Reinheitsanforderung in der Soxhlet-Apparatur mit optisch
wie bei Nummer 1 Buchstabe a);". leerem Cyklohexan oder Benzol
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte keine Zunahme der Fluoreszenz im
„für Zigarren, Strangtabak einschließlich Lösungsmittel liefern)".
schwarzen Rolltabaks sowie als Naht- und f) In Nummer 5 werden am Ende folgende
Mundstücksleim für Zigaretten" durch die Zeilen eingefügt:
Worte „für Zigarren, Strangtabak einschließ-
lich schwarzen Rolltabaks, Tabakfolien, ,,Mono-, Di- und Triäthylester der Zitronen-
Kunstumblatt sowie als Naht- und Mund- säure in Zigarettenfiltern (Reinheitsanfor-
stücksleim für Zigaretten" ersetzt; nach den derungen:
Zeilen „Karboxymethylzellulose und ihre Aussehen: klare farblose viskose Flüs-
Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesium- sigkeit,
verbindungen" werden die Zeilen „Carboxy- Geruch: ohne,
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971 1439
SJurcgehalt entsprechend 20,2 ± 0,6 ml b) In Nummer 4 werden die Zeilen
0,2 n KOH/g, ,,Kokosnußschalenmehl (Reinheitsanforderun-
Schwermetalle unter 10 ppm, gen:
Arsen unter 3 ppm) ". frei von Fremdbestandteilen, insbe-
sondere frei von Resten an Schäd-
g) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
lingsbekämpfungsmitteln sowie frei
,, 7. Stoffe für Kunstumblatt und Zigaretten- von Salmonellen)"
papier: angefügt.
Gereinigter Zellstoff, auch mit einem Ge- 10. In Anlage 3 werden folgende Zeilen angefügt:
halt an den in Nummer 2 Buchstabe a und
Nummer 3 bezeichneten fremden Stoffen; ,,Cumarin, Tonkabohne (Semen tonkae), Vanille-
Zigarettenpapier kann auch mit einem wurzelkraut (Liatris odoratissima), Steinklee
fremden Stoffe enthaltenden Aufdruck, (Melilotus officinalis) und Waldmeister (Aspe-
auch mit Goldbronze, versehen sein;". rula odorata) ".
Artikel 2
h) Hinter Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a
eingefügt: Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
sundheit wird den Wortlaut der Tabakverordnung
,,7 a. Weichmacher für Farben zur Herstel- in der geltenden Fassung bekanntmachen und dabei
lung von Zigarettenpapier, Zigaretten- Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen.
filtern und Mundstücken:
Dibutylphthalat Artikel 3
Glyzerintriazetat;". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
i) In Nummer 8 Buchstabe b werden folgende leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Zeilen angefügt: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
,,Kaliumbitartrat (Weinstein) setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmit-
telgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz-
Diäthylenglykol (Reinheitsanforderungen wie blatt I S. 950) auch im Land Berlin.
zu Nummer 1 Buchstabe a) ".
9. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Nummer 1 werden die Worte „Zigaretten- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
papier, Deckblatt und künstliches Umblatt kündung in Kraft. Die Vorschriften über die Rein-
von Zigarren" durch die Worte „Zigaretten- heitsanforderungen für Huminsäure (Artikel 1 Nr. 1)
papier sowie Deckblatt, Tabakfolie und sowie Artikel 1 Nr. 6 und 10 treten drei Monate nach
Kunstumblatt von Zigarren" ersetzt; f~rner der Verkündung in Kraft.
werden nach den Zeilen „Blauholzextrakt (2) Tabak und Tabakerzeugnisse, die nach den
(Haematin), hergestellt aus Blauholz durch bisher geltenden Vorschriften hergestellt und be-
Extraktion mit Wasser" die Zeilen „Gelbholz- zeichnet worden sind, dürfen mit Ausnahme von
extrakt, hergestellt aus Gelbholz (Morus Rauchtabak noch sechs Monate nach der Verkündung
tenotoria) durch Extraktion mit Wasser" ein- dieser Verordnung in den Verkehr gebracht wer-
gefügt sowie hinter dem letzten Klammer- den; Rauchtabak, der nach den bisher geltenden
hinweis ,, (Natriumsalz)" die Worte „sowie Vorschriften hergestellt und bezeichnet worden ist,
deren Aluminium-, Kalzium- und Magnesium- darf noch ein Jahr nach der Verkündung dieser Ver-
lacke" angefügt. ordnung in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 20. August 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
von Manger-Koenig
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 27. August 1971
Tag Inhalt Seite
13. 7. 71 lkkann lmadnm!J der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Ver-
eint<!n .Nationen ................................................................... . 1033
9. 8. 71 Bckimnlnrnchung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse ........................................ . 1053
11.8.71 Bek ilimtmadrnng über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls von 1967 zum Allge-
rnejncn Zoll- und Handelsabkommen ................................................ . 1054
12. 8. 71 Bekc1nnl.mildrnnn über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Jforntcnde Secschiffohrts-Organisation ......................................... . 1054
12. B. 71 Bcl«rnr1tmc1chung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Vcrhülunq der Verschmutzung der See durch 01, 1954 .............................. . 1055
12.8. 71 Bck<1nn lmachm19 über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1D66 .......................................................................... . 1055
13. 8. 71 Bekilnnlmilchung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung einer
Sidwrheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie ................................ . 1056
13. 8. 71 Bekanntrrwchung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Internationale
l lydrographische Organisation ...................................................... . 1056
Nr. 43, ausgegeben am 28. August 1971
25. 8. 71 Gesetz zu Änderungen und zur Durchführung der Ubereinkommen über die Fischerei im
Nordwestatlantik und im Nordostatlantik sowie über weitere Maßnahmen zur Regelung
der Seefischerei - Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 - .............................. . 1057
793-5, 793-.5-1, 793-8
Herausgeber: Der ßundesrninis!er der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver'lagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Tellen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkiindet. Lautender Bezu4 nur im Postahounement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird d<1s als to1tgelte>nd lestqestellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes übe1 Sammlung des Bundesrechts vom 10 Juli 1958 {BGB!. I
S. 437) llilch S,whqeh1eten qeo1dnet veröllentlicht. Dei Teil III kann nm als Verlagsabonnement bezoqen werden
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