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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1971 Nr. 87
Tag Inhalt Seite
26. 8. 71 Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungs-
gesetz - BAiöG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1409
2171-H
Bundesgesetz
über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -)
Vom 26. August 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und
rates das folgende Gesetz beschlossen: nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsför-
derung nur geleistet, wenn die zuständige Landes-
§ 1 behörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbil-
dungsstätte dem Besuch einer der in Absatz 1 be-
Grundsatz
zeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht
für eine der Neigung, Eignung und Leistung ent- (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
sprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubilden- men, daß Ausbildungsförderung für den Besuch von
den die für seinen Lebensunterhalt und seine Aus- anderen Ausbildungsstätten geleistet wird, wenn
bildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur sie den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aus-
Verfügung stehen. bildungsstätten gleichwertig sind.
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teil-
Abschnitt I nahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusam-
Förderungsfähige Ausbildung menhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen
1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten
§ 2 Ausbildungsstätten gefordert wird.
Ausbildungsstätten (5) Ausbildungsförderung wird für die Zeit ge-
leistet, in der die Ausbildung die Arbeitskraft des
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den
Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch
Besuch von
nimmt.
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und
Fachoberschulen, (6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,
wenn ein Anspruch auf Förderung nach den §§ 41
2. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abend- bis 45 oder 47 des Arbeitsförderungsgesetzes be-
realschulen, Abendgymnasien, Kollegs und ver-
steht oder nach den §§ 46 und 48 des Arbeitsförde-
gleichbaren Einrichtungen,
rungsgesetzes Darlehen g~währt wird.
3. Berufsfachschulen und Fachschulen,
4. Höheren Fachschulen und Akademien,
5. Hochschulen. § 3
Fernunterricht
Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Aus-
bildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit (1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme
Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder an Fernunterrichts1ehrgängen geleistet, soweit sie
einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf den-
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selben Abschluß vorbereiten wie die in § 2 Abs. 1 1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand
bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Aus- förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Aus-
bildungsstätten. bildung auf die vorgeschriebene oder übliche
Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
(2) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme
an Lehrgängen nichtstaatlicher Fernlehrinstitute nur 2. die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Ge-
geleistet, wenn die vom Land bestimmte zuständige setzes nicht durchgeführt werden kann
Behörde bestätigt, daß der Lehrgang bei angemes- und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.
senen Vertragsbedingungen nach Inhalt, Umfang Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten
und Ziel sowie nach pädagogischer und fachlicher Personen.
Betreuung der Teilnehmer geeignet ist, auf den
angestrebten Ausbildungsabschluß vorzubereiten. (3) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz
§ 60 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes bleibt un- im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, kann
berührt. Ausbildungsförderung geleistet werden für den Be-
such einer außerhalb Europas gelegenen Ausbil-
(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
dungsstätte, wenn er für die Ausbildung erforderlich
1. der Auszubildende in den neun Monaten vor Be- ist und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden
ginn des Bewilligungszeitraums erfolgreich an sind. Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten
dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vor- Personen.
bereitung auf den Ausbildungsabschluß in läng-
stens sechs Monaten beenden kann, (4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbil-
2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft dungsstätten, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1
des Auszubildenden mindestens während drei und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten,
aufeinanderfolgender Kalendermonate voll in An- im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Aus-
spruch nimmt. bildungsstätten gleichwertig ist. Die Absätze 2 und 3
gelten nur für den Besuch von Ausbildungsstätten,
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinsti- der dem Besuch der im Geltungsbereich dieses Ge-
tuts nachzuweisen. setzes gelegenen Gymnasien ab Klasse 11, Höheren
(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleich-
Schülern welcher Schulgattung die Teilnehmer an wertig ist.
dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzu-
stellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teil- § 6
nehmen, die
Förderung der Deutschen im Ausland
1. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden
nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schü- Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren
lern von Abendrealschulen, gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen
Staat haben und dort eine Ausbildungsstätte besu-
2. auf eine Hochschulreife vorbereiten, werden nach
chen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden,
Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern
wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies
von Abendgymnasien
rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie
gleichgestellt. die Anrechnung des Einkommens und Vermögens
(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. richten sich nach den besonderen Verhältnissen im
Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 4
Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes § 7
Erstausbildung, weitere Ausbildung
Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5
und 6 für die Ausbildung im Geltungsbereich dieses (1) Ausbildungsförderung wird für eine erste Aus-
Gesetzes geleistet. bildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden
kann, bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß
geleistet.
§ 5 (2) Darüber hinaus wird Ausbildungsförderung für
Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs eine weitere Ausbildung geleistet,
des Gesetzes 1. wenn sie die erste Ausbildung in derselben Fach-
richtung weiterführt,
(1) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes wird
2. wenn in Zusammenhang mit der Abschlußprüfung
Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie von ihrem
der ersten Ausbildung der Zugang zu der weite-
ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-
ren Ausbildung eröffnet worden ist,
setzes aus eine außerhalb dieses Geltungbereichs
gelegene Ausbildungsstätte besuchen. 3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschul-
klasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs-
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohn- ausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule,
sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule,
Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- oder dort die schulischen Voraussetzungen für
zes in Europa gelegenen Ausbildungsstätte, wenn die weitere Ausbildung erworben hat.
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Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine wei- § 10
tere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen Um- Alter
stände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte
Ausbildungsziel, dies rechtfertigen. (1) Bei Besuch von weiterführenden allgemeinbil-
denden Schulen und Berufsfachschulen wird Ausbil-
(3) I-fot der Auszubildende aus wichtigem Grund dungsförderung ab Klasse 10, im übrigen von Be-
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung ginn der Ausbildung an geleistet.
gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine
andere Ausbildung geleistet. (2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Besuch
einer Realschule oder eines Gymnasiums Ausbil-
dungsförderung ab Klasse 5 geleistet, wenn der
Auszubildende nicht bei seiner Familie wohnt.
Abschnitt II
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,
Persönliche Voraussetzungen wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbil-
dungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung
§ 8 beantragt, das 35. Lebensjahr vollendet hat, es sei
Staatsangehörigkeit denn, daß die Art der Ausbildung oder die Lage
des Einzelfalles die Uberschreitung der Altersgrenze
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet rechtfertigt.
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes Abschnitt III
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesge- Leistungen
setzbl. I S. 269), zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I § 11
s. 1273), Umfang der Ausbildungsförderung
3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebens-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und unterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländerge-
setzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der fol-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni genden Vorschriften Einkommen und Vermögen des
1970 (Bundcsgesctzbl. I S. 805), anerkannt sind. Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern
in dieser Reihenfolge anzurechnen. Einkommen und
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförde- Vermögen des Ehegatten bleiben außer Betracht,
rung geleistet, wenn
wenn er von dem Auszubildenden dauernd ge-
1. sie selbst in den letzten fünf Jahren vor Beginn trennt lebt.
der Ausbildung oder
(3) Besucht der Auszubildende ein Abendgymna-
2. zumindest ein Elternteil in den letzten drei Jah- sium oder ein Kolleg, so sind nur Einkommen und
ren vor Beginn des Bewilligungszeitraumes Vermögen des Auszubildenden und seines Ehegat-
sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig ten anzurechnen.
aufgehalten haben und erwerbstätig waren. Von
(4) Sind Einkommen und Vermögen einer Person
dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit eines Eltern-
auf den Bedarf mehrerer Auszubildender anzurech-
teils kann abgesehen werden, wenn sie während
nen, so werden sie zu gleichen Teilen angerechnet.
der nach Satz 1 Nr. 2 maßgeblichen Zeit aus einem
Dies gilt bei der Anrechnung des Einkommens nicht,
vom Erwerbstätigen nicht zu vertretenden Grunde
soweit dadurch der Bedarf des Auszubildenden nach
nicht ausgeübt wird.
§ 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 und § 14 oder
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach anderen entsprechenden Vorschriften überschritten
denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu würde.
leisten ist, bleiben unberührt. § 12
Bedarf für Schüler
§ 9
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
Eignung
1. von weiterführenden allgemeinbilden-
(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Lei- den Schulen und Berufsfachschulen ab
stungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß Klasse 10 sowie von Fachoberschulklas-
er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. sen, deren Besuch eine abgeschlossene
(2) Dies wird angenommen, solange der Auszu- Berufsausbildung nicht voraussetzt, 160 DM,
bildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-
Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer schulen, Abendrealschulen und Fach-
Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die oberschulklassen, deren Besuch eine
nach § 48 erforderlichen Nachweise erbringt. abgeschlossene Berufsausbildung vor-
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgän- aussetzt, 320 DM.
gen wird dies angenommen, wenn der Auszubil- (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus-
dende die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beigebracht zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für
hat. Schüler
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1. von Realschulen und Gymnasien ab § 14
Klasse 5, von Hauptschulen und Berufs- Bedarf für Praktikanten
fachschulen ab Klasse 10 sowie von
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten
abgeschlossene Berufsausbildung nicht die Beträge, die für Schüler und Studenten der Aus-
voraussetzt, 320 DM, bildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch
das Praktikum in Zusammenhang steht.
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-
schulen, Abendrealschulen und von
§ 15
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung vor- Förderungsdauer
aussetzt, 380 DM. (1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des
Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufge-
aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungs- nommen wird. Rück.wirkend wird Ausbildungsförde-
stätte nicht erreichbar ist. rung für die letzten drei Monate vor dem Antrags-
monat geleistet.
(3) Ist der Auszubildende verheiratet und führt
er mit seinem Ehegatten einen eigenen Haushalt, (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der
Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und
so gilt für ihn der Bedarf nach Absatz 2.
vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei dem Besuch
(4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungs- der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder
bereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 werden diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten
Schülern von Gymnasien ab Klasse 11 innerhalb Ausbildungsstätten jedoch nicht über die Förde-
eines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendun- rungshöchstdauer hinaus. Für die Teilnahme an
gen für vier Hin- und Rückfahrten zu der Ausbil- Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungs-
dungsstätte geleistet. förderung höchstens für sechs Kalendermonate ge-
leistet.
(5) Zur Deckung besonderer Aufwendungen, die
mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammen- (3) Uber die Förderungshöchstdauer hinaus wird
hang stehen, insbesondere bei Unterbringung in für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung ge-
einem Internat oder bei hohen Fahrkosten, kann leistet, wenn sie
Ausbildungsförderung über die Beträge nach den 1. aus schwerwiegenden Gründen,
Absätzen 1 und 2 hinaus geleistet werden, wenn 2. infolge einer Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2
dies zur Erreichung des Ausbildungszieles not- und 3),
wendig ist. 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorge-
sehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen
der Höheren Fachschulen, Akademien, Hoch-
§ 13 schulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen
Bedarf für Studierende Organen der Selbstverwaltung der Studierenden
an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studen-
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubil- tenwerke,
dende an
4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Ab-
1. Fachschulen, Abendgymnasien und Kol- schlußprüfung
legs 280 DM,
überschritten worden ist.
2. Höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen 300 DM. (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter
(2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und
die Unterkunft, wenn der Auszubildende Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an den in
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 40 DM, § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder diesen nach
§ 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungs-
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um mo-
natlich 120 DM. stätten die Förderungshöchstdauer.
(3) Wohnt der Auszubildende bei seinen Eltern § 16
und befindet sich die Wohnung der Eltern nicht am
Förderungsdauer außerhalb des Geltungsbereidls
Ort der Ausbildungsstätte, so erhöhen sich die Be-
des Gesetzes
trage nach den Absätzen 1 und 2 für Fahrkosten
um monatlich 30 DM. (1) Für eine Ausbildung außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und
(4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungs- Abs. 3 wird Ausbildungsförderung für die Dauer
bereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3 wird, eines Jahres geleistet.
soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im
(2) Darüber hinaus kann während eines weiteren
Ausbildungsland dies erfordern, zu dem Bedarf ein
Jahres Ausbildungsförderung geleistet werden für
Zuschlag geleistet, dessen Höhe die Bundesregie-
den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im
rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hoch-
Bundesrates bestimmt.
schulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung
(5) § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. von besonderer Bedeutung ist.
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(3) In den fällen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 schrift eines auf sein Konto überwiesenen Förde-
wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Be- rungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von
grenzung der Absätze 1 und 2 geleistet. sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfän-
dung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als
§ 17 mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Gut-
haben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung
Förderungsarten
während des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt;
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der der Auszubildende hat dem Geldinstitut nachzu-
Bestimmungen der Absätze 2 und 3 als Zuschuß ge- weisen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzun-
leistet. gen vorliegen.
(2) AusbHdungsförderung kann nach den Umstän- (3) Bei den Beziehern einer laufenden Leistung
den des Einzelfalles auch ganz oder teilweise als nach diesem Gesetz gilt für die Pfändung von Bar-
Darlehen geleistet werden, wenn geld § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung entspre-
1. die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden chend.
Gründen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1) überschritten wird,
§ 20
2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2
durchgeführt wird, Rückzahlungspflicht
3. sie für die Anschaffung beweglicher Sachen, die (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung
nach Beendigung der Ausbildung weiter verwen- der Ausbildungsförderung an keinem Tage des Ka-
det werden können, nach § 12 Abs. 5 und § 13 lendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt wor-
Abs. 5 geleistet wird. den ist, so ist der Förderungsbetrag insoweit zu-
rückzuzahlen, als
(3) Ausbildungsförderung wird als Darlehen ge-
leistet, wenn 1. der Auszubildende die Leistung dadurch herbei-
geführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Förderungshöchstdauer wegen des Nichtbeste-
falsche oder unvollständige Angaben gemacht
hens der Abschlußprüfung überschritten wird (§ 15
oder eine Anzeige nach § 52 unterlassen hat,
Abs. 3 Nr. 4),
2. der Auszubildende gewußt oder infolge Fahr-
2. der Auszubildende einer Uberleitung von Unter-
lässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraus-
haltsansprüchen aus wichtigem Grunde wider-
setzungen für die Leistung von Ausbildungs-
sprochen hat (§ 37 Abs. 2).
förderung nicht erfüllt waren,
3. der Auszubildende nach der Stellung des Antrags
§ 18
auf Ausbildungsförderung Einkommen im Sinne
Darlehensbedingungen des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der
(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt wor-
den ist,
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen zu
4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der
verzinsen
Rückforderung geleistet worden ist.
1. mit 4 vom Hundert für das Jahr, wenn es nach
§ 17 Abs. 3 Nr. 2 geleistet worden ist, (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalender-
monat oder den Teil eines Kalendermonats zurück-
2. mit 6 vom Hundert für das Jahr,. wenn der Dar-
zuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung
lehensnehmer mit mehr als einer Rückzahlungs-
rate in Verzug gerät. aus einem von ihm zu vertretenden Grund unter-
brochen hat.
Aufwendungen für die Geltendmachung der Dar-
lehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
(3) Das Darlehen und die Zinsen nach Absatz 2 Abschnitt IV
Nr. 1 sind in gleichbleibenden monatlichen Raten, Einkommensanrechnung
mindestens jedoch mit 50 Deutsche Mark, innerhalb
von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist § 21
drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu Einkommensbegriff
leisten.
(1) Als Einkommen gilt vorbehaltlich der Ab-
(4) Die Zinsen nach Absatz 2 Nr. 2 sind sofort sätze 2, 3 und 5 der Gesamtbetrag der Einkünfte im
fällig. Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug
(5) Das Nähere über die Einziehung der Darlehen 1. der darauf entfallenden Einkommensteuer, Kir-
wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des chensteuer und Ergänzungsabgabe zur Einkom-
Bundesrates bestimmt. mensteuer,
§ 19 2. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur
Bundesanstalt für Arbeit und freiwilliger Auf-
Pfändungsschutz wendungen zur Sozialversicherung sowie für eine
(1) Der Anspruch auf Ausbildungsförderung kann private Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung
nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden. in angemessenem Umfang.
(2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Aus- (2) Waisenrenten und Waisengelder gelten in
zubildenden gegen ein Geldinstitut, die durch Gut- Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge nach Abzug
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der darauf entfallenden Einkommensteuer, Kirchen- men, die für einen anderen Zweck als für die
steuer und Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes be-
als Einkommen. Die Bestimmungen über Grund- stimmt sind.
renten in Absatz 3 Nr. 1 Buchstaben a bis c gelten.
§ 22
(3) Als Einkommen gelten ferner Berechnungszeitraum für das Einkommen
1. Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich des Auszubildenden
mit dem Ertragsanteil erfaßt ist, mit Ausnahme (1) Für die Anrechnung des Einkommens des
a) der Grundrenten und der Schwerstbeschädig- Auszubildenden sind die Einkornmensverhältnisse
tenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz im Bewilligungszeitraum maßgebend.
und nach den Gesetzen, die das Bundesversor- (2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des
gungsgesetz für anwendbar erklären, Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet,
b) eines der Grundrente und der Schwerstbeschä- der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch
digtenzulage nach dem Bundesversorgungs- die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeit-
gesetz entspred:enden Betrages, wenn diese raums geteilt wird.
Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungs- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
gesetzes ruhen, die Berücksichtigung des Einkommens der Kinder
c) der Renten, die den Opfern nationalsozialisti- nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und sonstigen
scher Verfolgung wegen einer durch die Ver- Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3.
folgung erlittenen Gesundheitsschädigung ge-
leistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der
in der Kriegsopferversorgung bei gleicher § 23
Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grund- Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
rente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet
würde; (1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben
monatlich anrechnungsfrei
2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen 1. für den Auszubildenden selbst bei dem
mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Ge- Besuch von
setz;
a) weiterführenden allgemeinbildenden
3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz mit Schulen und Berufsfachschulen sowie
Ausnahme der Leistungen, die der Auszubildende Fachoberschulklassen, deren Besuch
für seine Kinder erhält; eine abgeschlossene Berufsausbil-
4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebens- dung nicht voraussetzt, 75 DM,
bedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unter- b) Abendhauptschulen, Berufsaufbau-
haltsleistungen der Eltern des Auszubildenden schulen und Abendrealschulen sowie
und seines Ehegatten, sofern dieser nicht dauernd von Fachoberschulklassen, deren Be-
von ihm getrennt lebt. such eine abgeschlossene Berufsaus-
bildung voraussetzt, 100 DM,
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein
Kind erhält (§ 27 Abs. 3 des Bundesversorgungs- c) Fachschulen, Abendgymnasien, Kol-
gesetzes) gilt als Einkommen des Kindes. legs, Höheren Fachschulen, Akade-
mien und Hochschulen 125 DM,
(4) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 2 2. für den Ehegatten des Auszubildenden,
wird von dem Gesamtbetrag der Einkünfte ein sofern er nicht dauernd getrennt lebt, 350 DM,
Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses
Gesamtbetrages abgesetzt: 3. für jedes Kind des Auszubildenden 175 DM.
1. für rentenversicherungspflich- Bei verheirateten Auszubildenden mit mindestens
tige Arbeitnehmer 15 vom Hundert, einem Kind unter 1O Jahren, das sich im Haushalt
höchstens jedoch ein Betrag des Auszubildenden befindet, erhöht sich der Frei-
von jährlich 3 200 DM, betrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 500 Deutsche Mark.
2. für nicht rentenversicherungs- (2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3
pflichtige Arbeitnehmer 9 vorn Hundert, mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden
höchstens jedoch ein Betrag sowie Einkommen des Ehegatten und des Kindes,
von jährlich 1 900 DM, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumut-
barerweise dazu verwendet werden, den Unterhalts-
3. für Nichtarbeitnehmer und auf bedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubil-
Antrag von der Versiche- denden zu decken. Als Kinder werden die in § 2
rungspflicht befreite Arbeit- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeld-
nehmer 25 vom Hundert, gesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt.
höchstens jedoch ein Betrag
(3) Die Vergütung aus einem Praktikantenver-
von jährlich 5 400 DM.
hältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2
(5) Nicht als Einkommen gelten Einnahmen, deren voll angerechnet; bemißt sich der Bedarf des Prak-
Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf tikanten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, so bleibt der Betrag
entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnah- nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a anrechnungsfrei.
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(4) Abweichend von Absc1tz 1 werden (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
1. von der Waisenrente und dem Waisengeld des 1. für jedes Kind und den Ehegatten des
Auszubildenden monatlich nicht angerechnet Einkommensbeziehers, wenn sie in einer
90 DM, Ausbildung stehen, die nach diesem
2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen Gesetz oder nach anderen Vorschriften
aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungs- entsprechend gefördert werden kann,
einrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhal- um 50 DM,
ten, voll auf den Bedarf angerechnet.
2. für andere Kinder und für weitere nach
dem bürgerlichen Recht Unterhalts-
§ 24 berechtigte, die bei Beginn des Bewilli-
Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern gungszeitraumes
und des Ehegatten a) das 15. Lebensjahr noch nicht voll-
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern endet haben, um je 200 DM,
und des Ehegatten des Auszubildenden sind die b) das 15. Lebensjahr vollendet haben,
Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr um je 270 DM.
vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
Die Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um das
(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Ze_it- Einkommen des Kindes oder des sonstigen Unter-
raum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt haltsberechtigten, das dazu bestimmt ist oder übli-
jedoch der Steuerbescheid noch nicht vor, so wird cher- oder zumutbarerweise dazu verwendet wird,
unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten deren Unterhaltsbedarf zu decken.
Einkommensverhältnisse über den Antrag entschie-
den. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem (4) Das die Freibeträge übersteigende Einkommen
Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der der Eltern und des Ehegatten bleibt zu 40 vom
Steuerbescheid vorliegt, wird über den Antrag ab- Hundert anrechnungsfrei. Der Vomhundertsatz er-
schließend entschieden. höht sich um 5 für jedes Kind, für das ein Freibetrag
(3) Wird glaubhaft gemacht, daß das Einkommen nach Absatz 3 gewährt wird.
in dem Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesent- (5) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des
lich niedriger sein wird als in dem nach Absatz 1 Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen
maßgeblichen Zeitraum, so ist bei der Anrechnung berücksichtigt.
von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungs-
zeitraum auszugehen. Ausbildungsförderung wird (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ab-
insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung weichend von den vorstehenden Vorschriften ein
geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewil- weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei blei-
ligungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über ben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhn-
den Antrag abschließend entschieden. liche Belastungen nach den §§ 33, 33 a des Einkom-
mensteuergesetzes.
(4) Auf den Bedarf in jedem Kalendermonat des
Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des Jahres-
einkommens anzurechnen. Sind für die Anrechnung
des Einkommens nach Absatz 3 die Einkommens- Abschnitt V
verhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend,
so wird auf den Bedarf jedes Kalendermonats des
Vermögensanrechnung
Bewilligungszeitraums der Betrag angerechnet, der
sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die § 26
Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums Umfang der Vermögensanrechnung
geteilt wird.
Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten
§ 25 und seiner Eltern wird nach Maßgabe der folgenden
Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Bestimmungen angerechnet, soweit diese Personen
Ehegatten für das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Be-
willigungszeitraums Vermögensteuer zu entrichten
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
haben.
1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie
nicht geschieden sind oder dauernd
getrennt leben 800 DM, § 27
2. vom Einkommen eines alleinstehenden Vermögensbegriff
oder dauernd getrennt lebenden Eltern- (1) Als Vermögen gelten alle
teils oder des Ehegatten 500 DM.
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
Der Freibetrag von 500 Deutsche Mark gilt auch
2. Forderungen und sonstigen Rechte, es sei denn,
für den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-
sie werden aus einem wichtigen Grund nicht gel-
Kind-Beziehung zum Auszubil_denden steht.
tend gemacht.
(2) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 1 erhöht sich,
wenn beide Eltern Einkommen haben, um das Ein- (2) Nicht als Vermögen gelten
kommen des Elternteils mit dem niedrigeren Ein- 1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und
kommen, jedoch höchstens um 130 Deutsche Mark. andere wiederkehrende Leistungen,
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des (3) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungs-
Soldatenversorgungsgesetzes, § 18 des Bundes- stätte, die
polizeibeamtengesetzes und entsprechenden lan-
1. eine Hochschulreife oder
desrechtlichen Bestimmungen,
3. Nießbrauchsrechte, 2. eine Fachhochschulreife
4. Haushi:!ltsgegenstände. vermittelt, so ist bei der Berechnung nach Absatz
davon auszugehen, daß er nach Erlangung
1. der Hochschulreife weitere fünf,
§ 28
2. der Fachhochschulreife weitere drei
Bestimmung des Vermögenswertes
Jahre eine Ausbildungsstätte besuchen wird.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestim-
(4) Leistet der Auszubildende ein Praktikum ab,
men
so ist bei der Berechnung nach Absatz 1 davon aus-
1. bei Jand- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zugehen, daß er die Ausbildung, mit der das Prakti-
auf die eineinhalbfache, bei sonstigen Grund- kum in Zusammenhang steht, in der nach Absatz 2
stücken auf die vierfache Höhe des Einheitswertes maßgeblichen Zeit abschließen wird.
auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom
1. Januar 1935,
§ 31
2. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grund-
stücke, auf die Höhe des Einheitswertes, Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden
3. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes (1) Von dem Vermögen des Auszubildenden blei-
am 31. Dezember des Jahres vor dem nach Ab- ben anrechnungsfrei
satz 2 maßgeblichen Zeitzpunkt, 1. für den Auszubildenden selbst 20 000 DM,
4. bei sonstigen Vermögen auf die Höhe des Zeit- 2. für den Ehegatten des Auszubilden-
wertes. den 20 000 DM,
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der 3. für jedes Kind des Auszubildenden 20 000 DM.
ersten Antragstellung innerhalb eines Ausbildungs- (2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1
abschnitts. Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeich-
(3) Von dem nach Absatz 1 ermittelten Vermö- neten Personen berücksichtigt.
genswert sind die Schulden und Lasten abzuziehen. (3) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3
mindern sich um die Beträge, um die das Vermögen
des Ehegatten des Auszubildenden nach § 32 Abs. 1
§ 29 Nr. 3 und Absatz 2 für diesen selbst oder ein Kind
Gültigkeitsdauer der Wertbestimmung anrechnungsfrei bleibt.
(1) Die Bestimmung des Wertes des Vermögens (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein
gilt für die Dauer des Ausbildungsabschnitts. weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei blei-
ben.
(2) Eine Neubestimmung innerhalb desselben Aus- § 32
bildungsabschnitts ist vorzunehmen, wenn sich der
Wert des Vermögens des Auszubildenden, seines Freibeträge vom Vermögen der Eltern und des
Ehegatten oder seiner Eltern um mehr als 10 000 DM Ehegatten
verändert hat und diese Veränderung nicht auf dem (1) Es bleiben anrechnungsfrei von dem Vermögen
Verbrauch der nach diesem Gesetz angerechneten 1. der Eltern, sofern sie nicht geschie-
Beträge beruht. Eine Neubestimmung ist auch vor-
den sind oder dauernd getrennt le-
zunehmen, wenn sich der für die Vermögensanrech-
ben, 40 000 DM,
nung maßgebende Personenkreis verändert hat.
Maßgebend für die Neubestimmung ist der Wert im 2. eines alleinstehenden oder dauernd
Zeitpunkt der Änderungsanzeige. getrenntlebenden sowie eines Eltern-
teils, der mit einer Person verheiratet
ist, die nicht in Eltern-Kind-Bezie-
§ 30
hung zum Auszubildenden steht, 30 000 DM,
3. des Ehegatten 20 000 DM.
Anrechnung des Vermögens
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 erhöhen sich für
(1) Auf den monatlichen Bedarf des Auszubilden-
jedes Kind, für das ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3
den ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn
gewährt wird, um 20 000 DM. Als Kinder werden
der Betrag des Vermögens des Auszubildenden, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgeset-
seines Ehegatten oder seiner Eltern durch die Zahl
zes bezeichneten Personen berücksichtigt.
der Kalendermonate geteilt wird, die die Ausbildung
voraussichtlich noch andauert. (3) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 3 erhöht sich
für den Ehegatten, der in einer Ausbildung steht,
(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 ist davon die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, um
auszugehen, daß der Auszubildende den jeweiligen 20 000 DM. Dieser Freibetrag mindert sich um den
Ausbildungsabschnitt in der durch die amtlichen Betrag, um den das Vermögen des in Ausbildung
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bestimmten befindlichen Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 an-
Zeit abschließt. rechnungsfrei bleibt.
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1417
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein gerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen
weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei blei- seine Eltern, so kann das Amt für Ausbildungsför-
ben. derung durch schriftliche Anzeige an den Verpflich-
§ 33 teten bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der
Freibetrag zur Alterssicherung als Zuschuß geleisteten Aufwendungen auf das Land
übergeht, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Aus-
(1) Haben die Eltern des Auszubildenden keine zubildenden das Einkommen und Vermögen der
anderweitige ausreichende Alterssicherung, so bleibt Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist.
das hierfür erforderliche Vermögen der Eltern über
die Freibeträge nach § 32 hinaus anrechnungsfrei. (2) Der Auszubildende kann der Uberleitung aus
wichtigem Grunde binnen eines Monats nach Unter-
(2) Bei der Errechnung des nach Absatz 1 erfor- richtung durch das Amt für AusbildunJsförderung
derlichen Betrages ist von einem Bedarf der Eltern widersprechen und ein Darlehen nach § 17 Abs. 3
in Höhe der Freibeträge des § 25 Abs. 1 während Nr. 2 in Anspruch nehmen.
der voraussichtlichen Ruhestandszeit auszugehen.
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Ubergang
§ 34 des Anspruchs für die Zeit, für die dem Auszubil-
denden die Ausbildt:ngsförderung ohne Unterbre-
Freigrenze bei der Vermögensanrechnung chung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeit-
Uberschreitet der Betrag des anzurechnenden Ver- raum von mehr als zwei Monaten. Der Ubergang
mögens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch
seiner Eltern nach Abzug der Freibeträge 1 000 DM nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden
nlcht, so wird er nicht angerechnet. kann.
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des
Abschnitt VI Auszubildenden außer unter den Voraussetzungen
des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen
§ 35 werden, wenn ihnen die Bewilligung der Ausbil-
dungsförderung unverzüglich schriftlich mitgeteilt
Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge worden ist.
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhun-
dertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 4 sind (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz ge- Verwaltungsakt, der den Ubergang des Anspruchs
gebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Ent- bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
widdung der Einkommensverhältnisse und der Ver- (6) Der Anspruch ist vom Zugang der Uberlei-
mögensbildung sowie den Veränderungen der Le- tungsanzeige an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.
benshaltungskosten Rechnung zu tragen.
§ 38
Abschnitt VII Oberleitung von öffentlich-rechtlichen
Vorausleistung und Oberleitung Leistungsansprüchen
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die
§ 36 ihm Ausbildungsförderung bewilligt worden ist,
Vorausleistung von Ausbildungsförderung gegen einen Träger der Sozialversicherung, einen
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffent-
Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes lich-rechtliche Kasse Anspruch auf Leistung, die auf
angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach
dadurch die Ausbildung gefährdet, so wird nach An- diesem Gesetz ausschließt, so kann das Amt für
hörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne An- Ausbildungsförderung den Ubergang dieses An-
rechnung dieses Betrages geleistet. spruchs auf das Land in Höhe der Aufwendungen
durch schriftliche Anzeige an den Verpflichteten be-
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn wirken.
der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern (2) § 37 Abs. 3 ist anzuwenden.
den Bedarf nach den §§ 12 bis 14 nicht leisten und
die für die Anrechnung ihres Einkommens und Ver-
mögens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder
Abschnitt VIII
Urkunden nicht vorlegen und darum das Einkommen
und Vermögen der Eltern nicht angerechnet werden Organisation
können.
(3) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichti- § 39
gem Grund abgesehen werden. Auftragsverwaltung
(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des § 40 im
§ 37 Auftrage des Bundes von den Ländern ausgeführt.
Oberleitung von Unterhaltsansprüchen (2) Die Länder errichten Ämter für Ausbildungs-
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die förderung und Landesämter für Ausbildungsförde-
ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bür- rung.
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Für jeden Landkreis und für jeden Stadtkreis einem Amt für Ausbildungsförderung können meh-
wird ein Amt für Ausbildungsförderung errichtet. rere Förderungsausschüsse eingerichtet werden.
Die Länder können bestimmen, daß ein Amt für Jedem Förderungsausschuß gehören an ein haupt-
Ausbildungsförderung für mehrere Kreise zuständig amtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertre-
ist. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Aus- ter der Auszubildenden einer von dem Land be-
bildungsförderung errichtet werden. In den Ländern stimmten Hochschule, in dem das Amt für Ausbil-
Bremen und Hamburg kann davon abgesehen wer- dungsförderung gelegen ist, sowie ein Vertreter des
den, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten. Amtes für Ausbildungsförderung, bei dem der För-
derungsausschuß errichtet wird.
(4) Für jedes Land wird ein Landesamt für Aus-
bildungsförderung errichtet. Mehrere Länder kön- (3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und
nen ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungs- des Vertreters der Auszubildenden erfolgt nach
förderung errichten. Landesrecht. Die Berufung aller Mitglieder erfolgt
durch die zuständige Landesbehörde.
(5) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die
Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 4 (4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förde-
sowie § 42 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Ausbildungs- rungsausschuß den Vorsitz. Der Vertreter des Amtes
stätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in für Ausbildungsförderung führt die Geschäfte des
diesem Land haben, zuständig sind. Förderungsausschusses.
(5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisun-
§ 40 gen nicht gebunden; sie dürfen mit einem Förde-
Darlehensverwaltung rungsfall, an dem der Ausschuß mitwirkt, ander-
weitig nicht befaßt sein. Sie haben das Recht der
Nach Beendigung der Ausbildung werden die nach Akteneinsicht. Der Förderungsausschuß hat das
diesem Gesetz geleisteten Darlehen durch das Bun- Recht, den Auszubildenden zu hören.
desverwaltungsamt verwaltet und eingezogen.
§ 43
§ 41
Aufgaben der Förderungsausschüsse
Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
(1) Die Förderungsausschüsse wirken in folgenden
(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die
Fällen durch gutachtliche Stellungnahmen zu den
zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen besonderen Leistungsvoraussetzungen mit an der
Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen Entscheidung über die Leistung von Ausbildungs-
übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge förderung für
können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen
1. eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. '2
werden.
und 3,
(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag
2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2,
erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den
Antrag und erli:ißt den Bescheid hierüber. 3. einEl andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 35. Le-
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die bensjahres begonnen wird, nach§ 10 Abs. 3,
Auszubildenden und ihre Eltern über die indivi-
5. die Deckung besonderer Aufwendungen nach § 13
duelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften zu beraten. Abs. 5,
6 eine angemessene Zeit nach Uberschreiten der
Förderungshöchstdauer nach§ 15 Abs. 3,
§ 42 7, eine Gewährung eines Darlehens nach § 17 Abs. 3
Förderungsausschüsse Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 5 und 6 hat sich die
(1) Förderungsausschüsse sind einzurichten bei
Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die
l. Höheren Fachschulen und Akademien, Ausbildungsförderung ganz oder teilweise als Dar-
2. Hochschulen. lehen geleistet werden soll.
Bei einer Ausbildungsstätte können mehrere För- (2) Eine gutachtliche Stellungnahme nach § 48
derungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem För- Abs. 2 kann das Amt für Ausbildungsförderung nur
derungsausschuß gehören an ein hauptamtliches Mit- nach Anhörung des Förderungsausschusses anfor-
glied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszu- dern.
bildenden der Ausbildungsstätte sowie ein Vertreter
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von
des Amtes für Ausbildungsförderung, in dessen
Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. einer gutachtlichen Stellungnahme des Förderungs-
ausschusses nur aus wichtigem Grund abweichen,
(2) Für die gutachtlichen Stellungnahmen über die der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist.
Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbil- Es hat zuvor den Förderungsausschuß schriftlich von
dung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 sind För- seinen Einwendungen zu unterrichten und dessen
derungsausschüsse bei den hierfür zuständigen erneute Stellungnahme innerhalb einer Frist von
Ämtern für Ausbildungsförderung einzurichten. Bei 14 Tagen abzuwarten.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1419
§ 44 2. Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fern-
Beirat für Ausbildungsförderung unterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
(1) Der zuständige Bundesminister kann durch (3) Besucht ein Auszubildender, der seinen stän-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates digen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der hat, eine außerhalb dieses Geltungsbereichs gele-
ibn bei gene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 2 und 3), so ist das
durch das zuständige Land bestimmte Amt für Aus-
1. der Durchführung des Gesetzes, bildungsförderung örtlich zuständig. Der zuständige
2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Re- Bundesminister bestimmt durch Rechtsverordnung
gelung der individuellen Ausbildungsförderung mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land das
und für alle Auszubildenden, die die in einem anderen
3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, ört-
berät. lich zuständige Amt bestimmt.
(2) In den Beirat sind neben Vertretern der an (4) Für die Entscheidung über die Ausbildungs-
der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- förderung eines Deutschen, der seinen ständigen
und Gemeindebehörden sowie der Bundesanstalt für Wohnsitz im Ausland hat und dort eine Ausbil-
Arbeit Vertreter der Lehrkörper der Ausbildungs- dungsstätte besucht (§ 6), ist ein vom Land Nord-
stätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der rhein-Westfalen bestimmtes Amt für Ausbildungs-
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, der Arbeit- förderung zuständig.
geber sowie der Arbeitnehmer zu berufen. § 46
Antrag
(1) Dber die Leistung von Ausbildungsförderung
Abschnitt IX wird auf schriftlichen Antrag entschieden.
Verfahren (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt
für Ausbildungsförderung zu richten. Dem Eingang
§ 45 des Antrages bei diesem Amt steht der Eingang bei
Urtliche Zuständigkeit einer anderen deutschen Behörde gleich.
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsför- (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforder-
derung ist das Amt für Ausbildungsförderung zu- -lichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzu-
ständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubil· geben, die der zuständige Bundesminister durch
denden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
dieser den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Amt bestimmt hat.
für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Aus- (4) Der Auszubildende hat auf Verlangen die Be-
zubildende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist weismittel zu bezeichnen und Urkunden, insbeson-
zuständig, wenn dere Zeugnisse und gutachtliche Stellungnahmen,
1. der Auszubildende ein Abendgymnasium oder beizubringen.
ein Kolleg besucht,
§ 47
2. der Auszubildende verheiratet ist oder war,
Auskunftspflichten
3. seine Eltern nicht mehr leben,
4. seine Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort (1) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, die nach
nicht in dem Bezirk desselben Amtes für Aus- den §§ 48, 49 erforderlichen gutachtlichen Stellung-
bildungsförderung haben oder nahmen abzugeben.
5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Geltungsbe- (2) Die Finanzbehörden erteilen dem Amt für
reich dieses Gesetzes hat. Ausbildungsförderung Auskünfte über die Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse des Auszubilden-
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende den, seiner Eltern und seines Ehegatten, soweit die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhn-
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
lichen Aufenthalt, so ist das Amt für Ausbildungs-
förderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbil- (3) Die Eltern und der Ehegatte des Auszubilden-
dungsstätte liegt. den sind verpflichtet, dem Amt für Ausbildungsför-
(2) Abweichend von dem Absatz 1 ist für die Aus- derung auf Verlangen über ihre persönlichen und
zubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien wirtschaftlichen Verhältnisse die Auskünfte zu er-
und Hochschulen das Amt für Ausbildungsförderung teilen und die Urkunden vorzulegen, die zur Ent-
zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte scheidung über einen Antrag auf Ausbildungsför-
gelegen ist, die der Auszubildende besucht. Das Amt derung von Bedeutung sind.
für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Aus- (4) Die Arbeitgeber des Auszubildenden, seiner
zubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist örtlich Eltern und seines Ehegatten sind verpflichtet, auf
zuständig, wenn der Auszubildende Verlangen dieser Personen Bescheinigungen über
1. von seinem ständigen Wohnsitz im Geltungs- deren Arbeitslohn und auf der Lohnsteuerkarte ein-
bereich dieses Gesetzes aus eine außerhalb dieses getragene steuerfreie Jahresbeträge auszustellen
Geltungsbereichs gelegene Ausbildungsstätte be- und auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförde-
sucht (§ 5 Abs. 1) oder rung mit Einwilligung dieser Personen über deren
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
persönliche und wirlscha1lliche Verhältnisse die § 50
Auskünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, Bescheid
die zur Entscheidung über einen Antrag auf Aus- (1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schrift-
bildungsfördenmg von Bedeutung sind. lich mitzuteilen (Bescheid).
(2) In dem Bescheid sind der Bedarf des Auszubil-
denden sowie die monatlich anzurechnenden Beträge
§ 48
vom Einkommen und Vermögen des Auszubilden-
Mitwirkung von Ausbildungsstätten den, seines Ehegatten und seiner Eltern anzugeben.
(1) Vom fünfü!n Fachsemester an wird Ausbil- In dem auf den ersten Antrag innerhalb eines Aus-
dungsförderung für den Besuch einer Höheren Fach- bildungsabschnitts ergehenden Bescheid sind zudem
schule, Akademie und einer Hochschule nur ge- anzugeben der Gesamtwert des Vermögens des Aus-
leistet, wenn der Auszubildende eine Bescheinigung zubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern
der AusbildungssUitte vor9elcgt hat, aus der sich sowie die Zahl der Kalendermonate, die der Vermö-
seine Eignung (§ 9) ergibt. gensanrechnung nach § 30 zugrunde gelegt ist.
(3) Ausbildungsförderung wird in der Regel für
(2) Während der ersten vier Fachsemester an einer ein Jahr bewilligt (Bewilligungszeitraum).
Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann
das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten (4) Der Bewilligungsbescheid bleibt innerhalb des-
Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden selben Ausbildungsabschnitts über den Bewilligungs-
für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stel- zeitraum hinaus gültig, solange ein neuer Bescheid
lungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der nicht ergangen ist. Dies gilt nur, wenn der neue
Auszubildende besucht. Antrag zwei Kalendermonate vor Ablauf des Be-
willigungszeitraums gestellt wurde.
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sind
die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 51
(4) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
Zahlweise
kann das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der (1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im
Auszubildende eine Ausbildungsstätte besuchen voraus zu zahlen.
will, für die ein Förderungsausschuß nicht errichtet (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in
ist, eine gutachtliche Stellungnahme dieser Ausbil- einem Ausbildungsabschnitt die zur Entscheidung
dungsstätte einholen. über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht
binnen sechs Kalenderwochen getroffen werden, so
(5) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von
wird für drei Monate Ausbildungsförderung bis zur
der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem
Höhe von 350 Deutsche Mark monatlich unter dem
Grund abweichen, der dem Auszubildenden schrift-
Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
lich mitzuteilen ist. Es hat zuvor die Ausbildungs-
stätte schriftlich von seinen Einwendungen zu unter- (3) Monatliche Förderungsbeträge werden auf
richten und deren erneute Stellungnahme innerhalb volle Deutsche Mark aufgerundet.
einer Frist von 14 Tagen abzuwarten. (4) Monatliche Förderungsbeträge unter 10 Deut-
sche Mark werden nicht geleistet.
§ 49 § 52
Änderungsanzeige
Feststellung der Voraussetzungen der Förderung
im Ausland Der Auszubildende, seine Eltern und sein Ehegatte
sind verpflichtet, dem Amt für Ausbildungsförderung
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des unverzüglich die Änderungen der Tatsachen anzu-
Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche zeigen, über die sie im Zusammenhang mit dem
Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher Antrag auf Ausbildungsförderung Erklärungen ab-
besucht hat, darüber beizubringen, daß gegeben haben.
1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbil- § 53
dung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- Änderung des Bescheides
setzes vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1),
Ändern sich die für die Leistung der Ausbildungs-
2. der Besuch einer außerhalb Europas gelegenen förderung maßgeblichen Verhältnisse im Laufe des
Ausbildungsstätte für die Ausbildung erforderlich Bewilligungszeitraums, so wird der Bescheid von
ist (§ 5 Abs. 3), dem Kalendermonat an geändert, von dem an eine
3. der Besuch einer außerhalb des Geltungsbereichs Änderung um wenigstens 10 Deutsche Mark gerecht-
dieses Gesetzes gelegenen Hochschule während fertigt ist.
eines weiteren Jahres für die Ausbildung von § 54
besonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs. 2), Rechtsweg
(2) § 48 Abs. 5 ist anzuwenden. (1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus die-
sem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den
Nachweis der für eine Ausbildung im Ausland aus- (2) Uber den Widerspruch wird kostenfrei ent-
reichenden Sprachkenntnisse verlangen, schieden.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1421
§ 55 gen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung
Statistik auf Grund des § 45 Abs. 3 Satz 2 zuständigen Land
35 vom Hundert der Ausgaben, die diesem Land bei
(l) Uber die Ausbildungsförderung nach diesem der Ausführung dieses Gesetzes entstehen.
Gesetz wird jährlich eine Bundesstatistik durchge-
führt.
(2) Die Statistik erfaßt jeweils für das voraus-
gegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Aus- Abschnitt XI
zubildenden
Straf- und Bußgeldvorschriften
1. von dem Auszubildenden Name, Geschlecht, Ge- Ubergangs- und Schlußvorschriften
burtsdatum, Staatsungehörigkeit, Familienstand,
Zahl der Kinder, Art eines anerkannten Ausbil-
dungsabschlusses, Ausbildungsstätte, Studienfach, § 57
voraussichtliche Dauer der Gesamtausbildung und Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Höhe des Einkommens sowie, wenn eine Vermö-
gensanrechnung erfolgt, des Vermögens, (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufs- Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
tätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe des Ein- mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
kommens und, wenn eine Vermögensanrechnung Verwaltungsbehörde oder als Mitglied eines Förde-
erfolgt, des Vermögens, Zahl der Kinder und der rungsausschusses bekanntgeworden ist, unbefugt
weiteren nach dem bürgerlichen Recht Unterhalts- offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
berechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
Gesetz gewährt wird, bestraft.
3. von den Eltern des Auszubildenden: Familien- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
stand, Berufstätigkeit, Höhe des Einkommens und, Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
wenn Vermögen angerechnet wird, des Vermö- einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
gens, Zahl und Art der Ausbildung der weiteren heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
unterhaltenen Kinder sowie Zahl der nach dem Geldstrafe erkannt -werden. Ebenso wird bestraft,
bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird, oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Ge- setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
samtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf befugt verwertet.
anzurechnende Beträge vom Einkommen und Ver- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
mögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und verfolgt.
seiner Eltern, Art und Höhe des Förderungs-
betrags sowie Beginn und Ende des Bewilligungs-
zeitraums. § 58
(3) Die Ämter für Ausbildungsförderung sind nach Ordnungswidrigkeiten
Maßgabe des Absatzes 2 auskunftspflichtig. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 47 Abs. 3 oder 4 dem Amt für Aus-
bildungsförderung auf dessen Verlangen eine
Abschnitt X Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig erteilt oder eine Urkunde nicht vorlegt oder
§ 56
2. die in § 52 vorgeschriebene Änderungsanzeige
Aufbringung der Mittel nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
(1) Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses züglich erstattet.
Gesetzes entstehen, tragen der Bund zu 65 vom (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert. buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
(2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hun- werden.
dert des jeweils eingezogenen Darlehensbetrages an (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
das Land ab, in dem das Amt für Ausbildungsförde- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
rung seinen Sitz hat, das den Darlehensbetrag ge- die Ämter für Ausbildungsförderung.
leistet hat.
(3) Die nach den §§ 37 und 38 übergeleiteten und
eingezogenen Beträge führt das Land zu 65 vom § 58a
Hundert an den Bund ab. Vorläufige Berufung der Förderungsausschüsse
(4) Besucht ein Auszubildender, der seinen stän- Die nach § 42 Abs. 3 vorgeschriebene Wahl ist
digen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis spätestens 31. Dezember 1972 durchzuführen. Bis
hat, eine außerhalb dieses Geltungsbereichs gelegene dahin kann die Berufung der Mitglieder durch die
Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 2 und 3), so erstattet zuständige Landesbehörde ohne vorherige Wahl er-
das Land, in dem der Auszubildende seinen ständi- folgen.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 59 § 59 Abs. 3 bezeichneten Rechts- und Verwaltungs-
Geltung vorheriger Bewilligungsbescheide vorschriften ergangen sind, gelten mit Wirkung vom
1. Oktober 1971 für die Dauer ihrer Gültigkeit als
(1) Auszubildende, die nach dem 31. Juli 1971 Bewilligungsbescheide auf Grund dieses Gesetzes.
einen förderungsfäh igcn Ausbildungsabschnitt be- Ist nach diesem Gesetz ein höherer Förderungs-
ginnen, erhalten Ausbildungsförderung ab 1. August betrag zu leisten, so ist auf Antrag ein neuer
1971 nach diesem Gesetz. Bescheid zu erteilen.
(2) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Gesetzes (2) Auszubildende, die auf Grund eines am 30. Sep-
nicht ergangen ist, längstens jedoch bis zum 31. März tember 1971 gültigen Bescheides nach den in § 59
1972, wird Ausbildungsförderung in Höhe des För- Abs. 2 oder in der Rechtsverordnung nach § 59
derungsbetrages geleistet, der durch einen am Abs. 3 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvor-
30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund schriften gefördert worden sind, erhalten während
desselben Ausbildungsabschnitts abweichend von
1. des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung den Vorschriften dieses Gesetzes zumindest den
der Ausbildung vom 19. September 1969 (Bun- Förderungsbetrag, den sie bei Weitergeltung der
desgesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das bezeichneten Vorschriften erhielten, höchstens jedoch
Gesetz vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I 420 Deutsche Mark monatlich. Dies gilt nur, wenn
s. 666), sie eine der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder
2. der Besonderen Bewilligungsbedingungen für die durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 bestimmten
Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Ausbildungsstätte besuchen oder ein Praktikum nach
Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in § 2 Abs. 4 ableisten.
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Landes Berlin des Bundesministers für Bil- (3) Ein Auszubildender, dem durch einen am
dung und Wissenschaft vom 19. November 1970, 30. September 1971 gültigen Bescheid nach der in
§ 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Vorschrift Förderungs-
3. der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundes- leistungen für eine Ausbildung im Ausland bewilligt
anstalt für Arbeit über die individuelle Förderung worden sind, erhält während der nach diesen Vor-
der beruflichen Ausbildung in sozialen Berufen schriften üblichen Dauer der Fortsetzung dieser Aus-
vom 18. Dezember 1969 (Amtliche Nachrichten der bildung zumindest den Förderungsbetrag, der ihm
Bundesanstalt für Arbeit 1970 S. 219) durch diesen Bescheid bewilligt worden ist.
für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2
Abs. 1 und 2 bewilligt worden ist. Dies gilt nur,
wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb § 61
desselben Ausbildungsabschnitts fortsetzt, Ausbil-
dungsförderung nach diesem Gesetz beantragt und Vorläufige Zuständigkeit der Hochschulen
seinem Antrag den vorherigen Bewilligungsbescheid (1) Für die Zeit bis zum 30. Juni 1974 nehmen für
nach Satz 1 beigefügt hat. Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1
Nr. 2 bemißt, die Hochschulen die Aufgaben der
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn durch einen Ämter für Ausbildungsförderung für die bei ihnen
Bescheid auf Grund landesrechtlicher Vorschriften immatrikulierten Auszubildenden wahr. Die Länder
Leistungen zur individuellen Förderung der Ausbil- können abweichend von Satz 1 bestimmen, daß eine
dung für den Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 Hochschule die Aufgaben des Amtes für Ausbil-
bezeichneten Ausbildungsstätten bewilligt worden dungsförderung für mehrere Hochschulen wahr-
sind. Die Bundesregierung bezeichnet die landes- nimmt. Die Länder können ferner bestimmen, daß
rechtlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit die Hochschulen die Studentenwerke zur Durchfüh-
Zustimmung des Bundesrates. rung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben
(4) Nach den Absätzen 2 und 3 vorab geleistete heranziehen.
Beträge werden mit dem nach diesem Gesetz bewil- (2) Im Saarland kann bis zum 1. Oktober 1973 für
ligten Förderungsbetrag verrechnet. Ist nach diesem die Auszubildenden an Hochschulen der Minister für
Gesetz ein geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, Kultus, Unterricht und Volksbildung die Aufgaben
so kann der überzahlte Betrag nicht zurückgefordert des Amtes für Ausbildungsförderung wahrnehmen.
werden.
(5) Soweit nach den in Absatz 2 Nr. 1 und 2 be- (3) Abweichend von § 45 Abs. 3 verbleibt es in
zeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Be- den Fällen des § 60 Abs. 3 bis zum 31. März 1972 bei
scheide unter einem Vorbehalt ergangen sind, gel- der Zuständigkeit der am 30. September 1971 zu-
ten diese Bescheide mit Wirkung vom 1. Oktober ständigen Hochschule.
1971 als endgültige Bescheide.
§ 62
§ 60 Berichtspflicht der Bundesregierung
Besitzstandswahrung Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
(1) Bewilligungsbescheide, die auf Grund der in Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember
§ 59 Abs. 2 oder der in der Rechtsverordnung nach 1973 über die Durchführung des Gesetzes zu berich-
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971 1423
ten, insbesondere über die Bewährung der Zustän- desrepublik Deutschland in Gewahrsam genom-
digkeit nach den §§ 45 und 61. Sie hat Vorschläge men wurden, in der Fassung der Bekannt-
für die endgültige sachliche und örtliche Zuständig- machung vom 29. September 1969 (Bundesgesetz-
keit zu machen. blatt I S. 1793), zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz über die Anpassung der Leistungen des
Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Juli 1970
§ 63 (Bundesgesetzbl. I S. 1029),
Aufgabenübertragung 6. dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heim-
auf das Bundesverwaltungsamt kehrer vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221),
(1) Vom 1. April 1972 an werden die Darlehen, zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur
die auf Grund des in § 59 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfege-
Gesetzes geleistet worden sind, nach Beendigung setzes vom 30. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 451),
der Ausbildung durch das Bundesverwaltungsamt sowie die Aufgabe der Hochbegabtenförderungs-
verwaltet und eingezogen. werke, nach ihren Kriterien besonders begabte Aus-
zubildende zu fördern, werden durch dieses Gesetz
(2) Für die auf Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 nicht berührt.
bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen
geleisteten Darlehen bleibt es bei der Verwaltung (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften
und Einziehung durch das Deutsche Studentenwerk haben Vorrang vor diesem Gesetz.
e. V.
(3) Das Deutsche Studentenwerk e. V. führt den
jeweils eingezogenen Darlehensbetrag, der auf § 66
Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Beson- Aufhebung von Vorschriften
deren Bewilligungsbedingungen geleistet worden
ist, zu 50 vom Hundert an den Bund und zu 50 vom (1) Das Erste Gesetz über individuelle Förderung
Hundert an das Land ab, in dem die Hochschule ihren der Ausbildung vom 19. September 1969 (Bundes-
Sitz hat, die den Darlehensbetrag geleistet hat. gesetzbl. I S. 1719), zuletzt geänG.ert durch das Ge-
setz vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666),
tritt mit Ablauf des 30. September 1971 außer Kraft.
(2) Die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungs-
§ 64 förderungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten
Dbernahme von Bediensteten durch das als auf Grund des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes er-
Bundesverwaltungsamt lassen.
(1) Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des
Deutschen Studentenwerkes e. V., Bonn, die mit § 67
Aufgaben der Studienförderung nach den in § 59
Berlin-Klausel
Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungs-
bedingungen beschäftigt waren, nach Erledigung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ihrer Aufgaben von dem Bundesverwaltungsamt in des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
der Vergütungsgruppe zu übernehmen, die sie zum (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Zeitpunkt ihrer Dbernahme für diese Tätigkeit verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
haben. Beschäftigungszeiten, die vom Deutschen lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Studentenwerk e. V. anerkannt sind, gelten als bei Dritten Dberleitungsgesetzes.
dem Bundesverwaltungsamt zurückgelegt.
(2) Die Dbemahme kann abgelehnt werden, wenn § 68
der Bedienstete nicht in eine Beschäftigung am
Dienstsitz des Bundesverwaltungsamtes einwilligt. Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses Ge-
§ 65
setzes wird mit Ausnahme der Leistungen für Aus-
W eitergeltende Vorschriften länder nach § 8 Abs. 2 vom 1. Oktober 1971 an
(1) Die Vorschriften über die Leistung individuel- geleistet für
ler Förderung der Ausbildung nach 1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden
Schulen und Fachoberschulen ab Klasse 11,
1. dem Bundesversorgungsgesetz,
2. Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-
2. Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
schulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und
anwendbar erklären,
Kollegs,
3. dem Lastenausgleichsgesetz,
3. Schüler von Berufsfachschulen, soweit für deren
4. dem Bundesentschädigungsgesetz, Besuch der Realschulabschluß oder eine vergleich-
5. dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, bare Vorbildung Voraussetzung ist,
die aus politischen Gründen außerhalb der Bun- 4. Schüler von Fachschulen,
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
5. Studierende an 1Iöhcren Fachschulen und Aka- 8. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammen-
demien, hang mit dem Besuch der vorstehend genannten
6. Studenten un Hochschulen, Ausbildungsstätten und Femunterrichtslehrgän-
7. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die gen leisten müssen.
unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf
denselben J\bsdlluß vorbereiten wie die in den (3) Im übrigen wird Ausbildungsförderung nach
Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ausbildungs- diesem Gesetz von dem Zeitpunkt an geleistet, den
stätten, ein besonderes Gesetz bestimmt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und GesundLeit
Käte Strobel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lrnfender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sach9ebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. .. .
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