1461
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1971 1 Nr. 86
Tag In h alt Seite
25. 8. 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1401
2126-1, 811-1
24.8. 71 Verordnung über die Anzeige von Sprengungen (5. DV Sprengstoffgesetz) . . . . . . . . . . . . . . 1407
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
Vom 25. August 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- wird sie in Höhe des Verdienstausfalls ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: währt. Vom Beginn der siebenten Woche an
wird sie nach den Sätzen des § 182 Abs. 4 a
Artikel 1 der Reichsversicherungsordnung gewährt, so-
weit der Verdienstausfall die für die gesetz-
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung über-
liche Krankenversicherungspflicht der Ange-
tragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes- stellten maßgebende Jahresarbeitsverdienst-
Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
grenze nicht übersteigt; als Angehörige
S. 1012, 1300), zuletzt geändert durch das Einfüh- gelten die in § 205 Abs. 1 und 2 der Reichsver-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
sicherungsordnung genannten Personen."
(EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
1. § 16 wird wie folgt geändert: ,, (3) Als Verdienstausfall gilt bei Arbeit-
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: nehmern das nach den gesetzlichen Vorschrif-
ten über die Entgeltfortzahlung im Krank-
,,Im Impfbuch ist in geeigneter Form auf zweck- heitsfalle zu zahlende Arbeitsentgelt nach
mäßiges Verhalten bei Eintritt eines Impf- Abzug der Steuern und der Beiträge zur So-
schadens, auf die sich gegebenenfalls aus § 51 er- zialversicherung und zur Bundesanstalt für
gebenden Ansprüche sowie auf die Stellen, bei Arbeit oder entsprechender Aufwendungen
denen diese geltend gemacht werden können,
zur sozialen Sicherung in angemessenem Um-
hinzuweisen."
fang. Der Betrag erhöht sich um das Kurz-
2. In § 37 erhält Absatz 5 folgende Fassung: arbeiter- oder Schlechtwettergeld, auf das der
,, (5) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht
haben dafür zu sorgen, daß die eingesetzten aus den in Absatz 1 genannten Gründen an
Ärzte, Schwestern sowie weiteres Personal den der Arbeitsleistung verhindert wäre (Netto-
erforderlichen Impfschutz erhalten. Sie haben Arbeitsentgelt). Verbleibt dem Arbeitnehmer
weiterhin dafür zu sorgen, daß die notwendigen nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit ein
Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt
Durchführung von Absonderungsmaßnahmen als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag
außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-
Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Ein-
nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern stellung der verbotenen Tätigkeit folgenden
zu schaffen und zu unterhalten." Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt
aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die
3. § 49 wird wie folgt geändert: Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des
a) In Absatz 1 Satz l werden die Worte „ auf An- Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Be-
trag" gestrichen. schäftigten und bei Selbständigen entsprechend
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des nach
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: den gesetzlichen Vorschriften über die Ent-
,, (2) Die Entschädigung bemißt sich nach dem geltfortzahung im Krankheitsfalle zu zahlen-
Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen den Arbeitsentgelts bei den in Heimarbeit
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten hörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeit-
Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätig- nehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers
keit oder vor der Absonderung verdiente mo- und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine
natliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen Bescheinigung des Auftraggebers über die
ein Zwölftel des letzten beim Finanzamt nach- Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maß-
gewiesenen Jahreseinkommens tritt." geblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts
und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständi-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein- gen eine Bescheinigung des Finanzamtes über
gefügt: die Höhe des letzten beim Finanzamt nach-
,, (3 a) Bei einer Existenzgefährdung können gewiesenen Jahreseinkommens beizufügen."
den Entschädigungsberechtigten die wäh-
rend der Verdienstausfallzeiten entstehenden i) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 an-
Mehraufwendungen auf Antrag in angemes- gefügt:
senem Umfang von der zuständigen Behörde ,, (9) Die zuständige Behörde hat auf An-
erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb trag dem Arbeitgeber einen Vorschuß in der
oder Praxis während ihrer Absonderung ruht, voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetra-
erhalten neben der Entschädigung nach den ges, den in Heimarbeit Beschäftigten und
Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zustän- Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe
digen Behörde Ersatz der während der Ab- der Entschädigung zu gewähren."
sonderung weiterlaufenden nicht gedeckten
Betriebsausgaben in ungemessenem Umfang." 4. Nach § 49 werden folgende §§ 49 a bis 49 c an-
gefügt:
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 49a
,, (4) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber
(1) Solange eine Entschädigung nach§ 49 Abs. 1
für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, läng-
Satz 1 zu gewähren ist, besteht eine Pflichtver-
stens für sechs Wochen, die Entschädigung für
sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
die zuständige Behörde auszuzahlen. Die aus-
fort. Die Entschädigung gilt als Entgelt. Das ent-
gezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber
schädigungspflichtige Land gilt als Arbeitgeber;
auf Antrag von der zuständigen Behörde er-
es trägt die auf die Entschädigung entfallenden
stattet. Im übrigen wird die Entschädigung
Beiträge allein. Ist der Entschädigungsberechtigte
von der zuständigen Behörde auf Antrag ge-
versicherungspflichtig beschäftigt, so gilt er für
währt."
die Entrichtung der Beiträge als Mehrfachbeschäf-
tigter. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige
f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a
Behörde die Entschädigung aus, gilt Satz 3 für ihn
und 4 b eingefügt:
entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf
,, (4 a) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Antrag die entrichteten Beträge zu erstatten.
Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach
der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätig- (2) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird,
keit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der
Entschädigungsberechtigten ist die Entschädi- Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zei-
gung jeweils zum Ersten eines Monats für ten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem
den abgelaufenen Monat zu gewähren. Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § 49 Abs. 1
zu gewähren war, das Arbeitseinkommen zu-
(4 b) Wird der Entschädigungsberechtigte grunde gelegt, das durch eine Tätigkeit erzielt
arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungs- wird, die der letzten Tätigkeit des Verletzten vor
anspruch in Höhe des Betrages, der bei Ein- diesen Zeiten entspricht. § 571 Abs. 2 der Reichs-
tritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtig- versicherungsordnung gilt entsprechend. Die
ten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden
die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen Mehraufwendungen werden den Versicherungs-
des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten trägern von der zuständigen Behörde erstattet.
Verdiensausfalls auf Grund anderer gesetz-
licher Vorschriften oder eines privaten Ver-
sicherungsverhältnisses zustehen, gehen in- § 49b
soweit auf das entschädigungspflichtige Land (1) Solange eine Entschädigung nach§ 49 Abs. 1
über." Satz 2 zu gewähren ist, besteht eine Pflichtver-
sicherung in der gesetzlichen Kranken- und
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Rentenversicherung sowie eine Beitragspflicht
Nach dem Wort „Erwerbstätigkeit" werden nach dem Arbeitsförderungsgesetz fort. § 49 a
die Worte „oder durch die Absonderung" ein- Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
gefügt. (2) In der Krankenversicherung werden die
h) Absatz 8 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: Leistungen nach dem Arbeitsentgelt berechnet,
das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung
„Die Anträge nach Absatz 4 sind innerhalb
gezahlt worden ist.
einer Frist von drei Monaten nach Einstel-
lung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende (3) In der Unfallversicherung gilt § 49 a Abs. 2
der Absonderung bei der zuständigen Be- entsprechend.
Nr. 86-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1971 1403
(4) Zeiten, für die nach Absatz 1 Beiträge zur 3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemein-
Bundesanstalt für Arbeit zu entrichten sind, ste- schaft mit einem Elternteil oder einem Sorge-
hen einer die Beitragspflicht begründenden Be- berechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der
schäftigung nach dem Arbeitsförderungsgesetz Impfung aus beruflichen Gründen oder zur
gleich. Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts Ausbildung nicht nur vorübergehend außer-
nach § 112 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
bleiben diese Zeiten außer Betracht. aufgehalten hat.
§ 49c (3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 er-
hält auch, wer als Deutscher einen Impfschaden
Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 49 infolge einer auf Grund des Impfgesetzes vom
Abs. 1, die der Pflichtversicherung in der gesetz- 8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31) oder infolge
lichen Kranken- oder Rentenversicherung nicht einer in der DDR oder in Ost-Berlin gesetzlich
unterliegen, haben gegenüber der zuständigen vorgeschriebenen oder auf Grund eines Gesetzes
Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer angeordneten Pockenimpfung einen Impfschaden
Aufwendungen für die soziale Sicherung in an- erlitten hat oder erleidet, soweit nicht auf Grund
gemessenem Umfong. In den Füllen, in denen sie anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung
Einkommen aus einer Ti:itigkeit beziehen, die als gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur
Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, geltend machen, wer als Vertriebener, Flüchtling
mindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem oder durch Familienzusammenführung (§§ 1, 3
Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten und 94 des Bundesvertriebenengesetzes) seinen
Entschädigung." ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Gesetzes genommen hat.
5. Die §§ 51 bis 55 erhalten folgende Fassung: (4) Die Hinterbliebenen eines Impfgeschädig-
,,§ 51 ten erhalten auf Antrag Versorgung in entspre-
chender Anwendung der Vorschriften des Bun-
(1) Wer durch eine Impfung, die desversorgungsgesetzes, die in § 49 des Bundes-
1. gesetzlich vorgeschrieben oder versorgungsgesetzes genannten Personen jedoch
nur, wenn der Impfgeschädigte im Zeitpunkt sei-
2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet oder
nes Todes das 18. Lebensjahr vollendet hatte,
3. von einer zuständigen Behörde öffentlich oder, falls er vorher verstorben ist, erst von dem
empfohlen und in ihrem :3ereich vorgenom- Zeitpunkt an, in dem er das 18. Lebensjahr voll-
men oder endet hätte.
4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung § 52
der Internationalen Gesundheitsvorschriften
durchgeführt worden ist, (1) Ein Impfschaden ist ein über das übliche
Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Ge-
einen Impfschaden erleidet, erhält wegen der sundheitsschaden. Ein Impfschaden liegt auch
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des vor, wenn mit lebenden Erregern geimpft wurde
Impfschadens auf Antrag Versorgung in entspre- und eine andere als die geimpfte Person durch
chender Anwendung der Vorschriften des Bundes- diese Erreger, die von einer geimpften Person
versorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts ausgeschieden wurden, einen Gesundheitsschaden
Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für erleidet. Als Impfschaden gilt ferner eine gesund-
Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in heitliche Schädigung des Impfgeschädigten durch
den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft einen Unfall
wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder 1. auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig
nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder ist, um wegen des Impfschadens eine Maß-
zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, nahme der Heilbehandlung, eine Badekur,
sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häus- Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehand-
licher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten lung oder arbeits- und berufsfördernde Maß-
die in § 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungs- nahmen nach § 26 des Bundesversorgungsgeset-
ordnung genannten Personen. zes durchzuführen oder um zur Aufklärung des
Sachverhalts persönlich zu erscheinen, sofern
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 er- das Erscheinen angeordnet ist oder
hält auch, wer als Deutscher außerhalb des Gel-
2. bei der Durchführung einer der in Nummer 1
tungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfscha-
aufgeführten Maßnahmen.
den durch eine Impfung erleidet, zu der er auf
Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 (2) Zur Anerkennung eines Gesundheitsscha-
(Reichsgesetzbl. S. 31) bei einem Aufenthalt im dens als Folge einer Impfung genügt die Wahr-
Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet ge- scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
wesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht
wenn der Geschädigte gegeben ist, weil über die Ursache des festge-
stellten Leidens in der medizinischen Wissen-
1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
schaft Ungewißheit besteht, kann Versorgung in
impft werden konnte,
gleicher Weise wie für einen Impfschaden ge-
2. von einem Arzt geimpft worden ist, währt werden.
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 53 wesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird,
Dem Jmpfgeschädigten sind im Rahmen der ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; ein
Heilbehandlung auch heilpädagogische Behand- Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht,
lung, heilgymnastische und bewegungstherapeu- wenn die Maßnahme erforderlich ist, weil die
tische Ubungen zu gewdhren, wenn diese bei der Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit
Heilbehandlun9 not wendig sind. tierischen Schädlingen als vermutlichen Uber-
trägern solcher Krankheitserreger behaftet oder
§ 54 dessen verdächtig sind.
(l) Treffen Ansprüche aus § 51 mit Ansprü- (2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1
chen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des bemißt sich im Falle der Vernichtung eines Ge-
Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen genstandes nach dessen gemeinem Wert, im
Gesetzen, die dds Bundesversorgungsgesetz für Falle der Beschädigung oder sonstigen Wert-
anwendbar crkliiren, zusilmmen, so ist unter Be- minderung nach der Minderung des gemeinen
rücksich ligung der durch die gesamten Schädi- Wertes. Kann d.ie Wertminderung behoben wer-
gungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbs- den, so bemißt sich die Entschädigung nach den
fähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Ent-
schädigung darf den gemeinen Wert nicht über-
(2) § 81 a des Bundesversorgungsgesetzes fin- steigen, den der Gegenstand ohne die Beschädi-
det mit der Maßgabe Anwendung, daß der gegen gung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Be-
Dritte bestehende gesetzliche Schadenersatz- stimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand
anspruch auf das zur Gewährung der Leistungen und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes
nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht. bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maß-
(3) § 89 des Bundesversorgungsgesetz(~s findet geblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde.
mit der Maßgabe Anwendung, daß Die Entschädigung für andere nicht nur un-
wesentliche Vermögensnachteile darf den Be-
1. in Absatz 1 an die Stelle der Zustimmung des
troffenen nicht besser stellen, als er ohne die
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der
die Zustimmung der zuständigen obersten Lan-
Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu
desbehörden tritt und
erstatten."
2. in Absatz 2 die Zustimmung an Stelle des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung 8. § 58 wird gestrichen.
von den zuständigen obersten Landesbehör-
den im Einvernehmen mit den obersten 9. Die §§ 59 bis 61 erhalten folgende Fassung:
Landesgesundheitsbehörden zu erteilen ist. ,,§ 59
(4) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 51 (1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädi-
mit einem Schadenersatzanspruch auf Grund gung nach § 49 ist das Land, in dem das Verbot
fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so erlassen worden ist, in den Fällen des § 17 das
wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürger- Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt
lichen Gesetzbuches nicht dadurch ausgeschlos- worden ist. Verpflichtet zur Zahlung der Entschä-
sen, daß die Voraussetzungen des § 51 vorliegen. digung nach § 57 ist das Land, in dem der Schaden
(5) Bei Impfschäden gilt § 541 Abs. 1 Nr. 2 der verursacht worden ist.
Reichsversicherungsordnung nicht. (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach
den §§ 51 bis 54 ist zu gewähren
§ 55
1. in den Fällen des § 51 Abs. 1 von dem Land,
(1) Die Versorgung nach den §§ 51 bis 54 Abs. 1 in dem der Schaden verursacht worden ist,
wird von den für die Durchführung des Bundes-
versorgungsgesetzes zuständigen Behörden durch- 2. in den Fällen des § 51 Abs. 2
geführt. a) von dem Land, in dem der Geschäd_igte bei
(2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren Eintritt des Impfschadens im Geltungsbe-
der Kriegsopferversorgung und die Vorschriften reich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz
des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
sind anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Ver- b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohn-
sorgung in der Gewährung von Leistungen der sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gel-
Kriegsopferfürsorge nach den § § 25 bis 27 e des tungsbereich dieses Gesetzes nicht vor-
Bundesversorgungsgesetzes besteht." handen ist, von dem Land, in dem der
Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder
6. § 56 wird gestrichen. gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder
7. § 57 erhält folgende Fassung: c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn
die Wohnsitzvoraussetzungen der Buch-
,,§ 57
staben a oder b nicht gegeben sind, von
(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach dem Land, in dem der Elternteil oder
§ 10 oder § 39 Gegenstände vernichtet, beschä- Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit
digt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert ge- dem der Geschädigte in häuslicher Ge-
mindert werden oder ein anderer nicht nur un- meinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder ge-
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1971 1405
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich ren. Die Feststellung erfolgt rückwirkend vom In-
dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher krafttreten dieses Gesetzes an; die nach Satz 2 ge-
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zahlten Beträge sind anzurechnen. Soweit die bishe-
nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohn- rigen Leistungen die nach diesem Gesetz vorgesehe-
sitz oder ~rcwöhnlichcn Aufenthalt gehabt nen Leistungen überschreiten, .ist die Versorgung in
hat, der bisherigen Höhe so lange weiterzugewähren, bis
3. in den Fällen des § 51 Abs. 3 von dem Land, die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen
in dem der Geschädigte im Zeitpunkt des deren Höhe erreichen. Die Sätze 2 bis 4 gelten auch,
Inkrafttrrd.ens dieses Gesetzes seinen Wohn- soweit Leistungen für Schäden gewährt werden, die
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder durch Impfungen vor dem 1. Januar 1962 verursacht
nc1ch diesem Zeitpunkt erstmalig im Geltungs- worden sind.
bereich dieses Gesetzes nimmt. (2) In den Fällen, in denen bei Inkrafttreten die-
(3) In den Fällen des § 54 Abs. 1 sind die ses Gesetzes über einen Antrag auf Gewährung von
Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Entschädigung wegen eines vor dem Inkrafttreten
Schädigung verursacht werden, von dem Lei- dieses Gesetzes erlittenen Impfschadens noch nicht
stungsträger zu übernehmen, der für die Versor- entschieden worden ist, finden die Vorschriften die-
gung weqcn der wPiteren Schädigung zuständig ses Gesetzes über die Versorgung bei Impfschäden
ist. Anwendung. Dies gilt auch im Falle der- Rechts-
hängigkeit.
§ 60 (3) In den Fällen, in denen Entschädigungsleistun-
(1) Die nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zu zahlenden gen wegen eines Impfschadens vor Inkrafttreten
Entschädigungen können nach den für das Ar- dieses Gesetzes nur deshalb abgelehnt worden sind,
beitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivil- weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Imp-
prozeßordnung gepfändet werden. Für die Pfän- fung und Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen
dung der nach § 49 Abs. 2 Satz 3 zu zahlenden werden konnte, ist auf Antrag Versorgung nach den
Entschädigungen gilt § 119 der Reichsversiche- Vorschriften dieses Gesetzes zu gewähren, wenn die
rungsordnung entsprechend. Die nach § 57 zu zah- Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-
lenden Entschädigungen sind unpfändbar; § 850 b hangs gegeben ist. Wenn diese Wahrscheinlichkeit
Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entspre- nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache
chend. des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-
(2) Ubertragung, Verpfändung und Pfändung senschaft Ungewißheit besteht, kann ebenfalls Ver-
der Ansprüche nach den §§ 51, 53 und 54 Abs. 1 sorgung nach den Vorschriften dieses Gesetzes ge-
richten sich nach den Vorschriften des Bundes- währt werden. Die Versorgung beginnt frühestens
versorgungsgesetzes. mit dem Antragsmonat.
(4) In den Fällen, in denen Entschädigungsleistun-
§ 61
gen wegen eines Impfschadens vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes nur deshalb abgelehnt worden sind,
(1) Für Streitigkeiten über Entschädigungs- weil eine nach bisherigem Recht zu wahrende An-
ansprüche nach den §§ 49 und 57 und für Strei- meldefrist nicht eingehalten worden ist oder in Fäl-
tigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 49 len, in denen bisher ein Antrag auf Entschädigung
Abs. 4 Satz 2, § 49 a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 nicht gestellt war, wird auf Antrag Versorgung ent-
Satz 3 sowie § 49 c Satz l ist der ordentliche sprechend den Vorschriften dieses Gesetzes gewährt.
Rechtsweg gegeben. Die Versorgung beginnt frühestens mit dem An-
(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in tragsmonat.
Angelegenheiten der §§ 51 bis 54 Abs. 1 ist der (5) Artikel 125 des Bayerischen Ausführungs-
Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichts- gesetzes zum BGB findet keine Anwendung auf An-
barkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz sprüche der Impfgeschädigten nach diesem Gesetz.
besondere Vorschriften für die Kriegsopferver-
sorgung enthält, gelten diese auch für Streitig- (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
keiten nach Satz 1. Zuständigkeit der Versorgungsbehörden gelten auch
für die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fälle. Lau-
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung fende Verfahren sind von den bisher zuständigen
entsprechend den Vorschriften der Kriegsopfer- Behörden auf die für die Durchführung des Bun-
fürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesver- desversorgungsgesetzes zuständigen Behörden über-
sorgungsgesetzes gewährt wird. Insoweit ist der zuleiten.
Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ge-
geben."
Artikel 3
Artikel 2
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den
(1) Ein nach bisherigem Recht anerkannter Impf- ordentlichen Gerichten anhängigen Rechtsstreitig-
schaden gilt als Impfschaden im Sinne dieses Geset- keiten in Impfschadensangelegenheiten nach den
zes. Für Impfschäden, für die bei Inkrafttreten die- §§ 51 ff. des Bundes-Seuchengesetzes in der bis zum
ses Gesetzes Leistungen gewährt werden, sind bis Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
zur Feststellung der Versorgung nach diesem Ge- gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Ge-
setz Leistungen in der bisherigen Höhe zu gewäh- richte des jeweiligen Rechtszuges über.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die S. 1233, 1348, 1652), zuletzt geändert durch das Ein-
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Ent- führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
scheidungen richtet sich nach den Vorschriften der keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
Zivilprozeßordnung. Für die Verhandlung und wird wie folgt geändert:
Entscheidung über Rechtsmittel gegen diese Ent-
scheidungen sind die Rechtsmittelgerichte der Sozial- a) Hinter Buchstabe e wird folgender neuer Buch-
gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit ge- stabe f eingefügt:
mäß § 61 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundes-Seuchen- „f) infolge eines Impfschadens im Sinne der
gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes zuständig. § § 51 und 52 des Bundes-Seuchengesetzes".
(3) Für die Erhebung von Gerichtskosten ist das b) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.
bisherige Verfahren vor dem ordentlichen Gericht
als Teil des Verfahrens vor dem Gericht zu behan-
deln, auf das der Rechtsstreit übergegangen ist. Für Artikel 5
die Erstattung von Kosten werden die im Verfahren
vor dem ordentlichen Gericht erwachsenen Kosten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
erwachsen, auf das der Rechtsstreit übergegangen 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ist.
Artikel 4 Artikel 6
§ 1 Abs. 1 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Fassung vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 86 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1971 1407
Verordnung
über die Anzeige von Sprengungen
(5. DV Sprengstoffgesetz)
Vom 24. August 1971
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Ge- d) die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die
setzes über explosionsgcfährliche Stoffe (Spreng- Deckungsräume für Beschäftigte, Absperr-
stoffgesetz) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I maßnahmen an Verkehrswegen sowie Vor-
S. 1358) wird vom Bundesminister für Arbeit und kehrungen zum Schutz benachbarter Wohn-
Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütte-
verordnet: rungen, Sprengschwaden und Lärm, und
§ 1 2. ein maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich
sind
Anzeige
a) die Sprengstellen einschließlich ihrer voraus-
(1) Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen oder sehbaren Lageveränderungen,
mit explosionsfähigen Stoffen, die zum Sprengen b) die Entfernung der Sprengstellen von Ver-
bestimmt sind, gesprengt werden, haben die nach kehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes verant- Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in
wortlichen Personen dies der zuständigen Behörde einem Umkreis von mindestens 300 Metern.
schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen,
und zwar Der Anzeige nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 braucht ein Lage-
plan nicht beigefügt zu werden, wenn in der An-
1. mindestens vier Wochen vor Beginn der Spren- zeige die Entfernung der Sprengstelle von den
gungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen nächstgelegenen Verkehrswegen, Wohn- und Ar-
innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durch- beitsstätten und Einrichtungen der öffentlichen Ver- _
führung eines Vorhabens vorgenommen werden sorgung angegeben ist.
sollen, und
2. mindestens eine Woche vor jeder sonstigen § 2
Sprengung.
Änderungsmitteilungen
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen
1. Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung, bei gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unter-
mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie lagen eingetreten oder vorgesehen worden, haben
vorgenommen werden sollen, und die nach § 1 Abs. 1 Anzeigepflichtigen dies der zu-
ständigen Behörde unverzüglich schriftlich in dop-
2. Name und Anschrift der für die Sprengung ver-
pelter Ausfertigung anzuzeigen. Ist mit einer Ver-
antwortlichen Personen sowie Nummer und
änderung eine erhöhte Gefahr verbunden, so dürfen
Datum der Erlaubnis nach § 6 des Sprengstoff-
die für die Sprengung verantwortlichen Personen
gesetzes und des Befähigungsscheins nach § 17
erst eine Woche nach Erstattung der Anzeige, jedoch
des Sprengstoffgesetzes und die ausstellenden
nicht vor Ablauf der Frist im Falle des § 1 Abs. 1
Behörden, die die Erlaubnis und den Befähigungs-
Nr. 1, unter den geänderten Umständen sprengen.
schein erteilt haben.
Ihr sind als Unterlagen beizufügen
§ 3
1. eine Beschreibung, aus der hervorgeht
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
a) Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
b) Art und Höchstmenge der je Sprengung zu (1) § 1 gilt nicht, wenn in nach § 16 der Gewerbe-
verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, ordnung genehmigten Anlagen gesprengt werden
soll und die Genehmigung die Sprengungen ein-
c) die Entfernung der Sprengstellen von beson-
ders schutzbedürftigen Gebäuden und An- schließt.
lagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf
Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und die Erstattung der Anzeige oder die Einhaltung der
Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens Frist verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen
1 000 Metern, gerechtfertigt erscheint.
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 4 § 5
Ordnungswidrigkeiten Berlin-Klausel
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 13 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder fahrlässig blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Sprengstoff-
1. enlgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nichl oder nicht gesetzes auch im Land Berlin.
rechtzeitig ersl.a llct oder entgegen § 1 Abs. 2 An-
gaben nicht, nicht vollständig oder unrichtig macht
oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder
§ 6
nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen § 2 eine Verlinderung nicht, nicht recht- Inkrafttreten
zeitig, unvollständig oder unrichtig anzeigt oder Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
eine Sprengung vor Ablauf der vorgeschriebenen ihre Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
Fristen durchführt. in Kraft.
Bonn, den 24. August 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
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fertigung verkündet. Loufendcr Bezug nur im Postobonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird d,1s als fortgeltend festgcstellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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