1377
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausp;egeben zu Bonn am 27. August 1971 Nr. 85
Tag Inhalt Seite
23.8. 71 Approbationsordnung für Apotheker 1377
2121-1-3, 2121-1-1
24. 8. 71 Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und zum
Patentanwallsgehilfen .............................................................. . 1394
800-21
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1399
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1399
Approbationsordnung für Apotheker
Vom 23. August 1971
Auf Grund der §§ 5 und 14 Abs. 3 der Bundes- § 2
Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (Bundesgesetz- Hochschulausbildung
blatt I S. 601), geändert durch das Erste Gesetz zur
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes- (1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung,
gesetzbl. I S. 645), wird mit Zustimmung des Bun- die es dem Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse
desrates verordnet: und Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser
Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert wer-
den. Bei der Ankündigung der Unterrichtsveranstal-
tungen macht die Hochschule kenntlich, daß der
Erster Abschnitt
Besuch der in der Anlage 1 aufgeführten Unter-
Die pharmazeutische Ausbildung richtsveranstaltungen die Erreichung des Ausbil-
dungszieles fördert.
§ 1
(2) Soweit der Lehrstoff für die praktischen
Gliederung der Ausbildung Unterrichtsveranstaltungen eine unmittelbare Unter-
richtung in kleinen Gruppen erfordert, soll dies
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
angestrebt werden. Der Studierende weist seine
1. ein Studium der Pharmazie von mindestens drei- regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
einhalb Jahren an einer wissenschaftlichen Hoch- praktischen Unterrichtsveranstaltungen durch Be-
schule; scheinigungen nach Muster der Anlage 2 zu dieser
2. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; Verordnung nach.
3. die pharmazeutische Prüfung, die in drei Prü- § 3
fungsabschnitten abzulegen ist. Praktische Ausbildung
(2) Die Prüfungsabschnitte nach Absatz 1 Nr. 3 (1) Die praktische Ausbildung nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2
können abgelegt werden findet nach dem Bestehen des Zweiten Prüfungs-
abschnitts statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung
1. der Erste Prüfungsabschnitt nach einem zweijäh-
von
rigen Studium der Pharmazie;
1. sechs Monaten in einer Apotheke, die keine Kran-
2. der Zweite Prüfungsabschnitt nach Bestehen des
kenhaus- oder Zweigapotheke ist, und
Ersten Prüfungsabschnitts und einem Studium der
Pharmazie von dreieinhalb Jahren; 2. weiteren sechs Monaten, die wahlweise in
3. der Dritte Prüfungsabschnitt nach Bestehen des a) einer Apotheke nach Nummer 1,
Zweiten Prüfungsabschnitts und der sich anschlie- b) einer Krankenhausapotheke,
ßenden praktischen Ausbildung. c) der pharmazeutischen Industrie,
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
d) einem Hochschulinstilul oder in anderen ge- rücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für die
eigneten staatlichen Institutionen einschließ- Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der
lich solchen der Bundeswehr abzuleisten sind. Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des
(2) Während der praktischen Ausbildung sollen
Prüfungsbewerbers noch zuläßt.
die im vorhergehenden Studium erworbenen phar- (3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Prü-
mazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und fungsabschnitt sind beizufügen
praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung ge- 1. die Geburtsurkunde,
hört insbesondere die Entwicklung, Herstellung,
2. das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen
Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln. Die Aus- Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
bildung muß von einem Apotheker, der hauptberuf-
lich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet 3. der Nachweis über ein zweijähriges Studium der
werden; sofern sie an einem Hochschulinstitut ab- Pharmazie,
geleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wis- 4. die Bescheinigungen über die regelmäßige und er-
senschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines folgreiche Teilnahme an den in der Anlage 1
Hochschullehrers. Teil B vorgeschriebenen praktischen Unterrichts-
veranstaltungen.
(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu
regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen (4) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Prü-
und sich auf den Dritten Prüfungsabschnitt vorzube- fungsabschnitt sind beizufügen
reiten. Er darf nicht zu Tätigkeiten herangezogen 1. das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Prü-
werden, die seine Ausbildung nicht fördern. Uber fungsabschnittes,
die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende 2. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie
eine Bescheinigung nach Muster der Anlage 3. von dreieinhaJb Jahren,
(4) Während der praktischen Ausbildung hat der 3. die Bescheinigungen über die regelmäßige und er-
Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveran- folgreiche Teilnahme an den in der Anlage 1
staltungen teilzunehmen, in denen die in der An- Teil C vorgeschriebenen praktischen Unterrichts-
lage 4 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden. veranstaltungen.
Die zuständige Behörde benennt eine oder mehrere
(5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Prü-
geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltun-
fungsabschnitt sind beizufügen
gen durchführen.
1. das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Prü-
(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Un- fungsabschnittes,
terbrechungen bis zu insgesamt vier Wochen ange-
2. der Nachweis über die praktische Ausbildung.
rechnet.
(6) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der
zweiter Abschnitt Meldung zum Dritten Prüfungsabschnitt die prak-
tische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 noch nicht abge-
Formelle Prüfungsvorschriften schlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung
des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzule-
§ 4 gen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis
Landesprüfungsamt zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschlie-
ßen wird. Die endgültige Bescheinigung nach Mu-
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prü-
ster der Anlage 3 ist unverzüglich nach Erhalt nach-
fungsabschnitte werden vor der nach Landesrecht
zureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt späte-
zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.
stens zu Beginn des Dritten Prüfungsabschnitts
(2) Die Prüfungsabschnitte sind vor dem Landes- vorliegen.
prüfungsamt des Landes abzulegen, in dem der
§ 6
Prüfling im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung
Pharmazie studiert oder zuletzt Pharmazie studiert Versagung der Zulassung
hat. Wiederholungsprüfungen sind vor dem Landes- (1) Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist
prüfungsamt abzulegen, bei dem der Prüfungsab- zu versagen, wenn
schnitt nicht bestanden worden ist. Ausnahmen von
1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nach-
Satz 1 und 2 können aus wichtigem Grund zugelas-
weise nicht erbringt,
sen werden. Die Entscheidung trifft das Landesprü-
fungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im 2. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wieder-
Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen holt werden darf(§ 13 Abs. 3).
Landesprüfungsamt. (2) Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt kann
§ 5 versagt werden, wenn der Prüfungsbewerber
Meldung zur Prüfung 1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-
(1) Uber dle Zulassung zu den einzelnen Prüfungs- keit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt
abschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt. oder
(2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungs- 2. wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen
abschnitt muß dem Landesprüfungsamt· bis zu dem Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegan- Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des
gen sein. Später eingehende Anträge sind zu be- Apothekerberufs unfähig oder ungeeignet ist.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. August 197-1 1379
(3) Soll die Zulassung nach Absatz 2 versagt wer- achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise be-
den, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher fragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung
Vertreter vorher zu hören. der Ordnung.
(3) Die Prüfungskommission hat während der ge-
§ 7
samten Prüfung anwesend zu sein.
Art der Prüfung
(4) Die Prüflinge sind einzeln oder in Gruppen bis
Im Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt wird zu vier Personen zu prüfen.
schriftlich, im Dritten Prüfungsabschnitt mündlich
geprüft. (5) Die zuständige Behörde und die zuständige
§ 8
Apothekerkammer können je einen Beobachter zur
Befragung der Prüflinge entsenden. Der Vorsitzende
Schriftliche Prüfungen der Prüfungskommission hat jeweils bis zu zehn Per-
(1) Bei den schriftlichen Prüfungen hat der Prüf- sonen, die sich in der praktischen Ausbildung zum
ling in Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen Apotheker befinden, zu gestatten, bei der Befragung
zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welrhe der der Prüflinge anwesend zu sein.
mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zu- (6) Uber den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings
treffend hält.
ist von dem Protokollführer eine Niederschrift nach
(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Muster der Anlage 5 anzufertigen, aus der der Ge-
Apotheker allgemein erforderlichen Kenntnisse ab- genstand der Prüfung, die Bewertung der Leistun-
gestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse gen sowie die etwa vorgekommenen schweren Un-
ermöglichen. regelmäßigkeiten zu ersehen sein müssen. Diese
(3) In den schriftlichen Prüfungen sind jeweils Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den prü-
allen Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen. fenden Mitgliedern der Prüfungskommission sowie
· Bei der Festlegung der Prüfungsfragen sollen sich die dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Landesprüfungsämter nach Maßgabe einer Verein- (7-) Die Prüfungskommission trifft ihre Entschei-
barung der Länder einer Einrichtung bedienen, die dung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
die Aufgabe hat, Prüfun~Jsfragen für die Prüfungen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
im Rahmen der pharmazeutischen Ausbildung herzu-
stellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsfragen und (8) Der Dritte Prüfungsabschnitt ist bestanden,
der Antworten ist festzulegen, welche Antwort als wenn der Prüfling die zur Ausübung des Apotheker-
zutreffend anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter berufs erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat.
können die Gegenstände, auf die sich die Prüfungs- Dem Prüfling ist im Prüfungstermin bekanntzugeben,
fragen beziehen, öffentlich bekanntmachen. ob er die Prüfung bestanden hat.
(4) Ein schriftlich geprüftes Fach ist bestanden,
wenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beant-
worteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert § 10
unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüfungstermine
Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesam-
ten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling min- (1) Die Landesprüfungsämter setzen die Termine
destens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend be- für die schriftlichen Prüfungen einheitlich für den
antwortet hat. Geltungsbereich dieser Verordnung fest. Die Ter-
mine für die mündlichen Prüfungen werden von dem
(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in den Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungs-
einzelnen Fächern wird durch das Landesprüfungs- kommission festgelegt. Der Termin für den Dritten
amt festgestellt und dem Prüfling unverzüglich mit- Prüfungsabschnitt muß im dreizehnten Monat nach
geteilt. Dabei ist die Zahl der vom Prüfling zutref- dem Termin für den Zweiten Prüfungsabschnitt lie-
fend beantworteten Fragen sowie die durchschnitt- gen.
liche Prüfungsleistung in dem betreffenden Prüfungs-
termin anzugeben. (2) Wiederholungen schriftlich geprüfter Fächer
und Prüfungsabschnitte werden im Rahmen der in
§ 9
Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungstermine durch-
Mündliche Prüfung geführt. Der Termin für die Wiederholung eines
(1) Der Dritte Prüfungsabschnitt wird vor einer mündlich geprüften Faches oder Prüfungsabschnitts
Prüfungskommission abgelegt. Die Mitglieder der wird vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der
Prüfungskommissionen sowie deren Stellvertreter Prüfungskommission festgesetzt. Zur Teilnahme an
werden vom Landesprüfungsamt bestellt. Sie beste- der Wiederholung einer schriftlichen Prüfung ist der
hen jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens Prüfling zum nächsten Prüfungstermin, zur Wieder-
zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Zu Mit- holung einer mündlichen Prüfung innerhalb von drei
gliedern sind Hochschullehrer sowie Apotheker, die Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos aJ:>geleg-
nicht dem Lehrkörper einer Hochschule angehören, ten Prüfung vom Landesprüfungsamt aufzufordern.
zu bestellen. Daneben können auch andere geeig- § 11 findet entsprechende Anwendung.
nete Prüfer bestellt werden.
(3) Der Prüfling wird spätestens sieben Tage vor
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission le.itet dem Prüfungstermin ge.gen Empfangsbekenntnis ge-
die Prüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu laden.
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 11 Gründe sowie den Hinweis zu enthalten, daß er auch
Rücktritt und Versäumnis nach einem erneuten Studium der Pharmazie nicht
mehr zu der Pharmazeutischen Prüfung zugelassen
(1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt werden kann.
ist ein Rücktritt nur mit Gcmehmigung des Landes-
prüfungsamtes zulüssig. Df~r Prüfling hat die Gründe
für seinen Rück tri lt unverzüglich dem Landesprü-
fungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprü-
Dritter Abschnitt
fungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungs-
abschnitt, von mehreren Fächern oder von einem Die Pharmazeutische Prüfung
Fach, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unter-
nommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn § 15
ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit
kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärzt- Erster Prüfungsabschnitt
lichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. (1) Der Erste Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf
Genehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prü- folgende Fächer:
fungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von 1. Allgemeine, anorganische und organische Che-
einem Fach nicht, so gilt die Prüfung insoweit als mie,
nicht bestanden.
II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling III. Physik,
einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit
IV. Pharmazeutische Analytik.
nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung
unterbricht. (2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der
Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert
§ 12 an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden
Störung oder Täuschung und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stun-
den. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beant-
Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf wortenden Fragen und ihre Verteilung auf die ein-
einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt zelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 8.
er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt,
bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prü- (3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 9
fungskommission, das betreffende Fach, die betref- festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
fenden Fächer oden den gesamten Prüfungsabschnitt
für „nicht bestanden" erklären. § 16
Zweiter Prüfungsabschnitt
§ 13 (1) Der Zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf
Bestehen und Wiederholung von Prüfungen folgende Fächer:
(1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die I. Pharmazeutische Chemie,
Prüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die II. Pharmazeutische Biologie,
pharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die III. Arzneiformenlehre,
drei Prüfungsabschnitte bestanden sind. IV. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie.
(2) Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach (2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der
kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert
Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestan- an den ersten drei Tagen je dreidreiviertel Stunden
den, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht be- und am letzten Tag zweieinhalb Stunden. Die Anzahl
standen. der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen
(3) Ist ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, so und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer erge-
ist die pharmazeutische Prüfung nicht bestanden. Sie ben sich aus der Anlage 10.
darf auch nach erneutem Studium der Pharmazie (3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 11
nicht wiederholt werden. festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 14 § 17
Zeugnisse und Mitteilungen Dritter Prüfungsabschnitt
(1) Nach dem Bestehen des Ersten und Zweiten (1) Der Dritte Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf
Prüfungsabschnitts erteilt das Landesprüfungsamt je- folgende Fächer:
weils ein Zeugnis nach Muster der Anlage 6, nach
1. Pharmazeutische Praxis,
dem Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts ein
Zeugnis nach Muster der Anlage 7. II. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.
(2) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüf- (2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens
ling und die anderen Landesprüfungsämter, wenn eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.
die Pharmazeutische Prüfung nicht bestanden wor- (3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der An-
den ist. Die Mitteilung an den Prüfling hat die lage 12 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
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Vierter Abschnitt länder im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstel-
Die Approbation lung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom
25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sind, rechnet
das Landesprüfungsamt auf die in dieser Verord-
§ 18
nung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwer-
Antrag auf Approbation tigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an
(1) Der Antrag auf Erteilung der Approbation als 1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verord-
Apotheker ist an die zuständige Behörde des Landes nung betriebenen verwandten Studiums,
zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten 2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereiches die-
Prüfungsabschnitt bestanden hat. Dem Antrag sind ser Verordnung betriebenen Studiums der Phar-
beizufügen mazie oder eines verwandten Studiums.
1. ein lückenloser, kurzgefaßter Lebenslauf, (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
2. die Geburtsurkunde, erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher
2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prü-
fung des Dritten Prüfungsabschnitts.
als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein
darf, (3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1
5. eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte
gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder Anerkennung erfolgen.
ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
§ 21
anhängig ist,
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als Ubergangsvorsdlriften
einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, daß für Personen, die sidt in der Ausbildung befinden
der Antragsteller nicht wegen eines körperlichen (1) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen ordnung die pharmazeutische Vorprüfung und die
oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht pharmazeutische Prüfung nach der Prüfungsordnung
zur Ausübung des Apothekerberufes unfähig oder für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichsmini-
ungeeignet ist und sterialblatt S. 769) bestanden haben, gilt die pharma-
7. das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeuti- zeutische Ausbildung als abgeschlossen. Mit dem
schen Prüfung. Antrag auf Erteilung der Approbation müssen an
(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 2 oder Stelle des Zeugnisses nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 dieser
Approbationsordnung die Zeugnisse über die phar-
Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung erteilt werden,
so sind, sofern der Antragsteller nicht nach den Vor- mazeutische Vorprüfung und die pharmazeutische
schriften dieser Verordnung ausgebildet worden Prüfung nach der Prüfungsordnung für Apotheker
ist, an Stelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 vom 8. Dezember 1934 vorgelegt werden.
Unterlagen über die abgeschlossene pharmazeuti- (2) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-
sche Ausbildung des Antragstellers in Urschrift, in ordnung die pharmazeutische Vorprüfung bestanden
beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Ablich- und das pharmazeutische Studium bereits aufgenom-
tung und, soweit die Nachweise nicht in deutscher men haben, gilt die pharmazeutische Ausbildung als
Sprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglaubigter abgeschlossen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1975
Ubersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für
kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere Apotheker vom 8. Dezember 1934 die pharmazeuti-
über die Echtheit der eingereichten Urkunden und sche Prüfung bestanden haben. Wird die pharmazeu-
über die bisherige Tätigkeit, verlangen. tische Prüfung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestan-
den, so werden die abgeleisteten Studienzeiten auf
§ 19 das Studium der Pharmazie im Sinne dieser Ver-
ordnung voll angerechnet. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
Approbationsurkunde sprechend.
Die Approbationsurkunde wird nach Muster der
(3) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
Anlage 13 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller ge-
nung die pharmazeutische Vorprüfung bestanden
gen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit
und das Studium der Pharmazie noch nicht aufge-
Zustellungsurkunde zuzustellen.
nommen haben, setzen die Ausbildung nach dieser
Verordnung fort; die Ausbildung gilt nach Bestehen
des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts als abge-
Fünfter Abschnitt schlossen. An Stelle des Zeugnisses nach § 18 Abs. 1
Ergänzende Vorschriften Nr. 7 treten die Zeugnisse über das Bestehen des
und Schlußbestimmungen Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts sowie das
Zeugnis über die pharmazeutische Vorprüfung nach
der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezem-
§ 20 ber 1934.
Anredlnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen (4) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Ar- nung die praktische Ausbildung nach den Vorschrif-
tikels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose Aus- ten der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. De-
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
zember 1934 begonnen, jedoch die pharmazeutische tober 1975 und im Zweiten Prüfungsabschnitt bis zum
Vorprüfung noch nicht bestanden haben, können 1. Oktober 1980 mündlich geprüft. Für die Durch-
J. die praktische Ausbildung abbrechen und das Stu- führung dieser Prüfungen finden die Vorschriften
dium der Pharmazie nach dieser Verordnung auf- über die Durchführung der mündlichen Prüfung, mit
nehmen. Die Zeit einer bereits abgeleisteten prak- Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 3,
tischen Ausbildung, sofern diese mindestens Abs. 5 Satz 1, Abs. 7, entsprechende Anwendung.
ein Jahr betragen hat, wird auf die praktische (2) Die mündlichen Prüfungen in den einzelnen
Ausbildung nach dieser Verordnung mit einem Fächern eines Prüfungsabschnitts sollen in der Regel
halben Jahr angerechnet; unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis
2. die praktische Ausbildung fortsetzen und diese zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Die Prü-
bis zum 31. Oktober 1974 mit der pharmazeuti- fung in einem Fach des Ersten Prüfungsabschnitts
schen Vorprüfung nach der Prüfungsordnung für soll jeweils für einen Prüfling mindestens 15 Minu-
Apotheker vom 8. Dezember 1934 abschließen. ten, in einem Fach des Zweiten Prüfungsabschnitts
Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt die phar- mindestens 20 Minuten dauern.
mazeutische Vorprüfung bestanden haben, setzen
ihre Ausbildung nach den Vorschriften dieser § 24
Verordnung fort; Absatz 3 gilt entsprechend. Für
Ubergangsvorschrift für die praktische Ausbildung
Personen, die die pharmazeutische Vorprüfung
bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden haben, Abweichend von § 3 Abs. 4 werden die die prak-
gilt Nummer 1 entspn~chcmd. tische Ausbildung begleitenden Unterrichtsveran-
staltungen erstmals ab 1. November 1974 angeboten.
§ 22
Ubergangsvorschrift für Personen, die sich in einer § 25
atypischen Ausbildung befinden Berlin-Klausel
(1) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ordnung das Studium der Pharmazie im Geltungs- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bereich dieser Verordnung aufgenommen, ohne die blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 der Bundes-Apo-
pharmazeutische Vorprüfung nach der Prüfungsord- thekerordnung vom 5. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I
nung von 1934 bestanden zu haben, gilt die pharma- S. 601) auch im Land Berlin.
zeutische Ausbildung als abgeschlossen, wenn sie
bis zum 31. Oktober 1975 die pharmazeutische Prü- § 26
fung nach den Vorschriften der Prüfungsordnung
Inkrafttreten der Verordnung
von 1934 bestanden und nach einer zweijährigen
und außer Kraft tretende Vorschriften
Ausbildung den Dritten Prüfungsabschnitt nach die-
ser Verordnung bestanden haben. § 3 findet ent- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1971 in
sprechende Anwendung. Wird die pharmazeutische Kraft.
Prüfung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, so (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
werden die abgeleisteten Studienzeiten auf das Stu- ten außer Kraft
dium der Pharmazie im Sinne dieser Verordnung 1. die Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. De-
voll angerechnet. zember 1934 (Reichsministerialblatt S. 769), zu-
(2) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver- letzt geändert durch Verordnung zur Änderung
ordnung die pharmazeutische Prüfung nach den Vor- der Bestallungsordnung für Apotheker vom
schriften der Prüfungsordnung für Apotheker von 19. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 1007),
1934 bestanden haben, ohne vorher die pharmazeuti- vorbehaltlich der §§ 21 und 22 dieser Verordnung,
sche Vorprüfung nach den Vorschriften der Prü- 2. § 4 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Apotheker
fungsordnung für Apotheker von 1934 bestanden zu vom 8. Oktober 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1118).
haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Soweit die Prüfungsordnung für Apotheker
§ 23 von 1934 für die Ubergangszeit noch Anwendung
findet, kann abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 2 bei
Ubergangsvorschriften für die Einführung der Meldung zur pharmazeutischen Prüfung auf den
der schriftlichen Prüfung Nachweis verzichtet werden, daß das Studium un-
(1) Abweichend von den §§ 7, 15 Abs. 2 sowie § 16 mittelbar nach der pharmazeutischen Vorprüfung
Abs. 2 wird im Ersten Prüfungsabschnitt bis zum 1. Ok- begonnen worden ist.
Bonn, den 23. August 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
von Manger-Koenig
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971 1383
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
A.
Theoretische Unterrichtsveranstaltungen, die die Erreichung des Ausbildungszieles fördern:
Allgemeine und anorganische Chemie
Organische Chemie
Einführung in die anorganische Analyse
Experimentalphysik
Mathematik für Na. turwissenscha.ftler
Systematik der Arzneipflanzen
Grundlagen der pha_rmazeutischen Biologie
Einführung in die Arzneiformenlehre
Geschichte der Ni.!turwissenscha.ften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie
Pharmazeutische Chemie
Untersuchungsmethoden des Arzneibuches
Pharmazeutische Biologie
Arzneiformenlehre
Grundlagen der Biochemie
Einführung in die Anatomie, Physiologie und Diätetik
Einführung in die medizinische Mikrobiologie, Hygiene und Immunbiologie
Einführung in die pathologische Physiologie
Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
B.
Praktische Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der
Meldung zum Ersten Prüfungsabschnitt nachzuweisen ist:
Qualitative anorganische Analyse 320 Stunden
Quantitative anorganische Analyse 256 Stunden
Physikalische Dbungen 64 Stunden
Pharmazeutische Chemie I (organische Präparate) 320 Stunden
Pharmazeutische Chemie II (Arzneibuch-Untersuchungen) 320 Stunden
Pharmazeutische Biologie I (mikroskopische Untersuchungen) 64 Stunden
Propädeutische Arzneiformenlehre 64 Stunden
Kursus der pharmazeutischen und medizinischen Terminologie 12 Stunden
C.
Praktische Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der
Meldung zum Zweiten Prüfungsabschnitt nachzuweisen ist:
Pharmazeutische Chemie III (Biochemische Untersuchungsverfahren) 160 Stunden
Pharmazeutische Chemie IV (Chemische Toxikologie, Arzneimittelidentifizierung) 320 Stunden
Pharmazeutische Biologie II (Drogenuntersuchungen) 64 Stunden
Arzneiformenlehre 320 Stunden
Pharmazeutische Biologie III (Methoden der phytochemischen Untersuchungen) 96 Stunden
Medizinische Mikrobiologie 32 Stunden
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Bescheinigung
über die Teilnahme an der praktischen Unterrichtsveranstaltung in ........... .
Der/Die Studierende der Pharmazie .. .
hat im .................................................................... vom . .... .. bis ................... .... an der oben
angegebenen praktischen Unterrichtsveranstaltung in dem in der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) der
Approbationsordnung für Apotheker festgelegten Umfang regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.
, den.
Siegel
(Unterschrift des verantwortlichen Hochschullehrers)
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971 1385
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 3)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
Herr/Frau/Fräulein ist in der Zeit vom
bis . nach § 3 der Approbationsordnung für Apotheker praktisch ausgebildet
worden.
Er/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet. Die Ausbildung ist vom
bis /nicht unterbrochen worden. *)
, den
Siegel oder Stempel
(Name der Ausbildungsstätte)
(Unterschrift des für die Ausbildung Verantwortlichen)
•) Nichtzutreffendes streichen.
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 4)
Stoffgebiete, die während der praktischen Ausbildung gelehrt werden
Crundprinzipien der Rezeptur und Defektur ein- Spezielle Aspekte der Gesundheitserziehung und der
schließlich der Beurteilung von Herstellungsvor- Gesundheitsvorsorge;
schriften und -verfahren; Vergleichende Beurteilung von Mitteln und Gegen-
Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärzt- ständen zur Körperpflege, Krankenpflege sowie von
licher Verschreibungen sowie deren Terminologie; Verbandmitteln;
Organisation und Kontrolle der Arzneimittelherstel- Vergleichende Beurteilung diätetischer Lebensmittel;
lung; Anwendung der Rechtsvorschriften auf den Apothe-
Dokumentation, Auswertung und Weitergabe von kenbetrieb sowie auf den Verkehr mit Arzneimit-
Informationen über Arzneimittel; teln, Betäubungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln,
Mitteln zur Körperpflege und mit Giften;
Arzneimittelmißbrauch und Suchtgefahren;
Einführung in die Sozialgesetzgebung;
Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln
durch Lagerung; Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwal-
tung bei Bund, Ländern und Gemeinden;
Gefahrenhinweise bei der Abgabe von Arzneimitteln
(Warnhinweise, Dauergebrauch, Unverträglichkeit); Organisationen der Apothekerschaft;
Besonderheiten der Tierarzneimittel; Geschichtliche Entwicklung der Apothekenbetriebs-
rechte;
Allgemeine Maßnahmen bei Unfällen und Vergif-
tungen (Erste Hilfe); Ausgewählte Gebiete aus der Wirtschaftslehre, ins-
besondere betriebswirtschaftliche Grundlagen des
Unfallverhütung in der Apotheke und im pharma- Apothekenbetriebs und Besonderheiten des nationa-
zeutischen Betrieb; len und internationalen Arzneimittelmarktes.
Nr. 85-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971 1387
Anlage 5
(zu § 9 Abs. 6)
Niederschrift
über die mündliche Prüfung im Dritten Prüfungsabschnitt/in dem Fach*)
Herr/Frau/Fräulein .. . ...... , geboren am
in. .... ........ , ist am .. . ......... in ... .. .. geprüft worden .
Gegenstand der Prüfung
Bemerkungen**)
Der Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden/nicht bestanden.*)
....... , den
(Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
(Unterschrift der Mitglieder)
(Unterschrift des Protokollführers)
•) Nichtzutreffendes streichen.
u) Hier ist auch zu vermerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich handelt oder gegebenenfalls
aus welchen Gründen die Prüfung nicht bestanden worden ist.
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 6
(zu § 14 Abs. 1 erster Halbsdlz)
Landesprüfungsamt für Pharmazie
in
Zeugnis
über den Ersten/Zweiten*) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Herr /Frau/Fräulein ..... .. . ... . .. .. , geboren am
in , hat am in .. .... den Ersten/
Zweiten*) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker
bestanden.
, den
Siegel des
Landesprüfungsarn les
(Unterschrift)
•) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971 1389
Anlage 7
(zu § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz)
Landesprüfungsamt für Pharmazie
in
Zeugnis
über die Pharmazeutische Prüfung
Herr/Frau/Fräulein ................................................... , geboren am .... .
in , hat den Dritten Prüfungsabschnitt am ..... ..... in ....
erfolgreich abgelegt und damit
die Pharmazeutische Prüfung
bestanden.
......... ,den ....... .
Siegel des
Landesprüfungsamtes
(Unterschrift)
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 8
(zu § 15 Abs. 2)
Anzahl und Verteilung
der Prüfungsfragen in den einzelnen Fächern des Ersten Prüfungsabschnitts
1. Allgemeine, anorganische und organische Chemie 100 Fragen
II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie 100 Fragen
III. Physik 80 Fragen
IV. Pharmazeutische Analytik 80 Fragen
Anlage 9
(zu § 15 Abs. 3)
Prüfungsstoff für die einzelnen Fächer des Ersten Prüfungsabschnitts
1. Allgemeine, anorganische II. G r u n d 1 a g e n d e r p h a r m a z e u t i s c h e n
und organische Chemie Biologie
Grundbegriffe der allgemeinen Chemie: reiner Grundlagen der Anatomie, Cytologie, Histologie,
Stoff/Mischung; relative Atommasse/Stoffmenge Morphologie, Taxonomie, Okologie, Physiologie
und molare Größen; Atommodelle; Periodensy- und Genetik der Pflanzen einschließlich der
stem der Elemente einschließlich Isotopie der pflanzlichen Mikroorganismen; Stammpflanzen
Elemente, Natur der chemischen Bindung; zwi- gebräuchlicher Drogen sowie die morphologisch-
schenmolekulare Kräfte; Grundlagen der Ther- anatomischen und chemischen Merkmale phar-
modynamik und Kinetik chemischer Reaktionen. mazeutisch wichtiger Pflanzenfamilien; Nomen-
Definition von Säuren und Basen; Säuren- und klatur und Terminologie.
Basenreaktionen; Redox- und Komplexreaktio-
nen. Chemie der wässerigen und nicht wässeri- III.Physik
gen Lösungen. Wasserstoffionenkonzentration Grundbegriffe und Maßsysteme der Physik;
und Puffersystem.
Grundgesetze der Mechanik fester Körper, Flü-
Aus der anorganischen Chemie: Elemente des sigkeiten und Gase; Aggregatzustände und de-
Periodensystems und deren Verbindungen, so- ren .Änderungen; Grenzflächenerscheinungen;
weit diese zur Herstellung oder in der Analytik Grundlagen der Schwingungs- und Wellenlehre;
der Arzneimittel sowie als Gifte Verwendung Energieformen und Energieumwandlungen;
finden. Grundlagen der Elektrizität und Optik; Grund-
lagen der Atomphysik; Grundlagen der Kern-
Aus der organischen Chemie: Stoffe, soweit sie
physik unter besonderer Berücksichtigung der
zum Verständnis der gebräuchlichen Arzneimit-
Radioaktivität und Isotopenanwendung; die für
tel und der zu ihrer Herstellung notwendigen
die Untersuchung von Arzneimitteln wichtigen
Stoffe Verwendung finden: Kohlenwasserstoffe;
Meßverfahren.
sauerstoffhaltige Verbindungen, insbesondere
Alkohole, Äther, Karbonsäuren, Oxoverbindun-
gen und ihre Derivate sowie Schwefel-Analoge; IV. P h a r m a z e u t i s c h e A n a 1 y t i k
Halogenverbindungen; Stickstoffverbindungen;
Die für die Untersuchung von Arzneimitteln ge-
metallorganische Verbindungen; Verbindungen
bräuchlichen Verfahren; Nachweis der Kationen
mit mehreren Funktionen im Molekül; alicycli-
und Anionen; gravimetrische Bestimmung von
sche, aromatische und heterocyclische Verbin-
Kationen und Anionen; Maßanalyse;
dungen und Polymere.
Bindungsarten des Kohlenstoffs; Isomerie; ein- Grundlagen der Kolorimetrie, Photometrie und
fache Reaktionsmechanismen. Spektralphotometrie; Grundlagen der chromato-
graphischen Analysenverfahren; Grundlagen der
Prinzipien der Nomenklatur nach den Regeln elektroanalytischen Verfahren, insbesondere der
des Internationalen Vereins für reine und ange- Potentiometrie, Konduktometrie und Polaragra-
wandte Chemie (IUPAC). phie.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971 1391
Anlage 10
(zu § 16 Abs. 2)
Anzahl und Verteilung
der Prüfungsfragen in den einzelnen Fächern des Zweiten Prüfungsabschnitts
I. Pharmazeutische Chemie 150 Fragen
II. Pharmazeutische Biologie 150 Fragen
III. Arzneiformenlehre 150 Fragen
IV. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie 100 Fragen
Anlage 11
(zu § 16 Abs. 3)
Prüfungsstoff für die einzelnen Fächer des Zweiten Prüfungsabschnitts
I. Pharmazeutische Chemie III. Ar z n e i f o r m e n 1 ehre
Struktur, gebräuchliche Darstellung, Eigenschaf- Herstellung und Eigenschaften der gebräuch-
ten und Analyse von synthetischen, partialsyn- lichen Arzneiformen einschließlich Verbandmit-
thetischen und natürlichen Wirkstoffen, Hilfs- tel.
stoffen sowie von Bioziden; Biotransformationen Kenntnisse über die zur Herstellung von Arznei-
der Wirkstoffe; Beziehungen zwischen der Struk- formen notwendigen Wirkstoffe, Grundstoffe
tur und den chemischen, physikalischen und bio- und Hilfsstoffe; Verpackungsmittel; Grundopera-
chemischen Eigenschaften der Wirkstoffe. tionen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik;
physikalisch-chemische Grundlagen der Herstel-
Physikalische und chemische Methoden des Arz- lung und Prüfung von Arzneiformen; Beziehun-
neibuches zur Untersuchung der Arzneimittel gen zwischen Arzneiformen und Arzneimittel-
und die dazu notwendigen Reagenzien; weitere wirkung; chemische, physikalische, mikrobielle
physikalische, chemische, radiochemische und und physiologische Inkompatibilitäten; die zur
biochemische Methoden zur Identifizierung von Prüfung und Beurteilung der Arzneiformen, ihrer
Stoffen, die bei der Herstellung von Arzneimit- Hilfsstoffe und Verpackungsmittel geeigneten
teln verwendet werden; qualitative und quan- physikalischen, chemischen, biologischen, mikro-
titative Analyse von Arzneimitteln und Giften. biologischen und statistischen Methoden; Prü-
Grundlagen der Biochemie, der physiologischen fung der Stabilität von Arzneiformen.
und klinischen Chemie. Sera und Impfstoffe; Blut-, Plasma- und Serum-
Nomenklatur und Terminologie. konserven; Blutbestandteile oder deren Zube-
reitungen; Blutersatzmittel.
IV. G r u n d 1 a g e n d e r P h a r m a k o 1 o g i e
und Toxikologie
II. P h a r m a z e u t i s c h e B i o 1 o g i e Kenntnisse über die Wirkungsweise der Arznei-
Herkunft, Anbau, Züchtung, Gewinnung, Stabili- mittel und Gifte, insbesondere über deren All-
sierung und Standardisierung der gebräuchli- gemeinwirkung, Organwirkung, biochemische
chen Arzneipflanzen und Drogen sowie deren Wirkung; Nebenwirkungen der Arzneimittel;
Erkennung, Reinheits- und Qualitätsprüfung. Gefahren durch unsachgemäße Anwendung von
Makroskopische, mikroskopische, chromatogra- Arzneimitteln und Giften; Wechselwirkung von
phische, chemische, chemisch-physikalische und Arzneimitteln und Giften; biochemische und
biologische Verfahren zur Untersuchung von ge- biologische Methoden zur Ermittlung der phar-
bräuchlichen Drogen; Inhaltsstoffe pflanzlicher makologischen und toxischen Wirkungen; Phar-
und tierischer Drogen einschließlich der Farb- makokinetik; Nachweis von Arzneimitteln, Me-
stoffe und Aromen sowie ihre Isolierung und taboliten und Giften in Organen, Gewebsflüssig-
pharmazeutische Verwendung; Grundzüge der keiten und Ausscheidungen.
Biosynthese von Naturstoffen; Chemotaxono- Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pa-
mie; Gewinnung von Arzneimitteln aus und thophysiologie, soweit sie Zl1 Verständnis der
durch Mikroorganismen; Umwandlung von Stof- Wirkung von Arzneimitteln und Giften erfor-
fen. derlich sind.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 12
(zu§ 17 Abs. 3)
Prüfungsstoff für den Dritten Prüfungsabschnitt
1. Pharmazeutische Praxis tionaler und internationaler Arzneimittelmarkt
Grundprinzipien der Rezeptur und Defektur; In- unter besonderer Berücksichtigung des EG-Mark-
terpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tier- tes.
ärztlicher Verschreibungen und deren Termino-
logie; Dokumentation, Auswertung und Weiter- II. Spezie 11 e Rechts gebiete
gabe von Informationen über Arzneimittel; für Apotheker
Arzneimitlelmißbrauch und Suchtgefahren; Mög- Uberblick über die Abgrenzung folgender Rechts-
lichkeiten der Beeinflussung der Haltbarkeit bei gebiete: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Straf-
Arzneimittc~ln durch Lagerung; Hinweise bei der recht, bürgerliches Recht, Handelsrecht; Unter-
Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über scheidung zwischen Gesetz, Rechtsverordnung,
sachgemäße Aufbewahrung und Anwendung, Verwaltungsvorschrift, Satzung. Grundzüge des
Gefahr der Unverträglichkeit und des Dauer- Berufsrechts für Apotheker, insbesondere Bun-
gebrauchs. des-Apothekerordnung, Gesetz über den Beruf
Mittel für die Säuglings- und Kinderernährung des pharmazeutisch-technischen Assistenten und
sowie für die diätetische Ernährung bei bestimm- der dazu erlassenen Rechtsverordnungen; Kam-
ten Erkrankungen. mergesetze einschließlich Berufsgerichtsbarkeit.
Mittel und Gegenstände zur Körperpflege, Kran- Apothekenrecht, insbesondere Gesetz über das
kenpflege, Hygiene, Verbandmittel und ärzt- Apothekenwesen und Apothekenbetriebsord-
liches Gerät. nung; sonstige für den Apothekenbetrieb wich-
tige Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten.
Gesundheitserziehung im Rahmen der Abgabe
apothekenüblicher Waren. Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, insbe-
sondere Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbege-
Unfallverhütung einschließlich Strahlenschutz so- setz und Opiumgesetz sowie dazu erlassene
wie Maßnahmen der Ersten Hilfe. Rechtsverordnungen.
Grundzüge der Geschichte der Pharmazie. Vorschriften über den Verkehr mit Giften.
Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Apothe- Auf gaben und Organisation der Gesundheits-
kenbetriebs, insbesondere Buchführung, Jahres- verwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden.
abschluß, Rentabilität, Rationalisierung, Steuern.
Gesetzliche Grundlagen für den Apothekenbe-
Besonderheiten des pharmazeutischen Marktes, trieb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ins-
insbesondere Ausbieten, Werbung und Preis- besondere Deutsche Arzneitaxe, Sozialversiche-
gefüge bei Arzneimitteln; Markttransparenz, na- rungsrecht.
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971 1393
Anlage 13
(zu § 19)
Approbationsurkunde
Herrn/Frau/Fräulein _______ , geboren am __ ------------···
in . , wird auf Grund des § 4 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968
(Bundesgesetzbl. J S. 601) mit Wirkung vom heutigen Tage
die Approbation als Apotheker
erteilt.
-· .......... ,den.
Siegel
(Unterschrift)
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und
zum Patentanwaltsgehilfen
Vom 24. August 1971
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- § 4
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. Ausbildungsberufsbild
1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundes- (1) Für die Ausbildung zu den in § 1 genannten
gesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem drei Berufen sind mindestens die folgenden Kennt-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ver- nisse und Fertigkeiten Gegenstand der Berufsausbil-
ordnet: dung:
§ 1 1. Allgemeine Büropraxis,
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe 2. Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des
Patentanwalts in der Rechtspflege,
Die Ausbildungsberufe
3. Rechte und Pflichten des Auszubildenden,
,,Rechtsanwaltsgehilfe"
„Notargehilfe" und 4. Aufbau und Aufgaben der Gerichte,
,,Patentanwaltsgehilfe" 5. Gemeinsamkeiten der gerichtlichen Verfahrens-
ordnungen,
werden staatlich anerkannt.
6. Bürgerliches Recht,
§ 2 7. volkswirtschaftliche Zusammenhänge.
Gleichzeitige Ausbildung (2) Für die Ausbildung zu einem der in § 1 genann-
ten Berufe sind außerdem mindestens die folgenden
Die gleichzeitige Ausbildung zum Rechtsanwalts-
Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Berufs-
gehilfen und zum Notargehilfen sowie die zum
ausbildung:
Rechtsanwaltsgehilfen und zum Patentanwaltsgehil-
fen ist zulässig. Wird die gleichzeitige Ausbildung 1. Für die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen:
nicht in der Kanzlei eines Anwaltsnotars oder eines a) Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Wertpa-
Notaranwalts oder in der gemeinsamen Kanzlei von pierrecht,
Rechtsanwälten und Patentanwälten durchgeführt,
b) Strafrecht,
erfolgt die Fachausbildung (§ 5 Abs. 3) in dem je-
weils anderen Ausbildungsberuf in der Kanzlei eines c) Offentliches Recht,
Ausbildenden, der die fachliche Eignung für den an- d) Arbeitsrecht,
deren Ausbildungsberuf besitzt. e) Gerichtliches Verfahrensrecht,
f) Gebühren und Kosten in bürgerlichen Rechts-
§ 3 streitigkeiten und in Strafsachen;
Ausbildungsdauer 2. für die Ausbildung zum Notargehilfen:
(1) Die Ausbildungsdauer beträgt zwei Jahre und a) Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Gesell-
sechs Monate. Bei einer gleichzeitigen Ausbildung schaftsrecht,
nach § 2 beträgt die Ausbildungsdauer drei Jahre. b) Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbar-
(2) Weist der Auszubildende den erfolgreichen keit,
Besuch der zehnten Klasse einer weiterführenden c) Gebühren und Kosten in Angelegenheiten der
allgemeinbildenden Schule oder einer mindestens freiwilligen Gerichtsbarkeit,
zweijährigen Handelsschule nach, beträgt die Aus- d) Einsicht in das Grundbuch und in die Register,
bildungsdauer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 zwei e) besondere Büropraxis des Notariats,
Jahre und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 zwei Jahre f) Grunderwerb- und Erbschaftsteuerrecht,
und sechs Monate.
g) Vermessungswesen;
(3) Weist der Auszubildende den erfolgreichen
Abschluß der Ausbildung in einem der in § 1 ge- 3. für die Ausbildung zum Patentanwaltsgehilfen:
nannten Ausbildungsberufe nach, beträgt die Ausbil- a) Recht des gewerblichen Rechtsschutzes,
dungsdauer in einem weiteren dieser Ausbildungs- b) Verfahrensrecht in Angelegenheiten des ge-
berufe sechs Monate. werblichen Rechtsschutzes,
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971 1395
c) Verfahrensrecht in bürgerlichen Rechtsstreitig- erlaubte Handlung, über den Erwerb und
keiten, Verlust des Eigentums, über das Unter-
d) Gebühren und Kosten in Angelegenheiten des haltsrecht, über das Scheidungsrecht und
gewerblichen Rechtsschutzes und in bürger- über die rechtliche Stellung des Erben,
lichen Rechtsstreitigkeiten, bb) Grundkenntnisse des Handelsrechts, ins-
e) besondere Büropraxis des Patentanwalts. besondere über den Handelsstand und
über die Handelsgeschäfte,
§ 5 cc) Grundkenntnisse des Wertpapierrechts,
insbesondere über Ausstellung, Form und
Ausbildungsrahmenplan - sachliche Gliederung - Protest von Wechseln und Schecks,
(1) Die Ausbildung nach § 4 ist in eine Grundaus- b) Strafrecht:
bildung und eine Fc1chausbiidung zu gliedern.
Dberblick über das Strafrecht, insbesondere
(2) Die Grundausbildung soll sachlich nach folgen- über die Strafen, die Maßregeln der Sicherung
der Anleitung geliedert werden: und Besserung, über den Versuch und die Teil-
1. Allgemeine 13 ü.ropraxis: nahme,
ü) Führung der Akten, der Register und der c) Offentliches Recht:
Kalender, aa) Dberblick über das Kommunalrecht, das
b) Behandlung d(~r Post, Polizeirecht, das Bau- und Wohnungsrecht
c) Empfang von Besuchern, und das Straßenverkehrsrecht,
d) Erledigung von Aufträgen außerhalb der Aus- bb) für Auszubildende bei Fachanwälten für
bildungsstätte, z.B. bei Gerichten, Behörden Steuerrecht:
und Banken, Dberblick über das Steuerrecht, insbeson-
e) Zahlungsverkehr, soweit im Büro des Rechts- dere über die wichtigsten Steuerarten, wie
anwalts, des Notars und des Patentanwalts er- Einkommensteuer, Lohnsteuer, Gewerbe-
forderlich, steuer, Vermögensteuer und Umsatz-
steuer,
f) Kurzschrift, mindestens 120 Silben pro Minute,
und Maschinenschreiben, mindestens 180 An- d) Arbeitsrecht:
schläge pro Minute, Dberblick über das Arbeitsrecht, insbesondere
g) Anfertigung von Briefen und Aktennotizen über das Tarifvertragsrecht und über die Kün-
nach Diktat oder Stichworten, digungsschutzbestimmungen,
h) Buchführung, soweit im Büro des Rechtsan- e) Gerichtliches Verfahrensrecht:
walts, des Notars und des Patentanwalts er- aa) Kenntnisse der Rechtsmittel und der
forderlich, Rechtsmittelfristen in allen Verfahrens-
i) Lohn- und Gehaltsabrechnungen, einfache ordnungen,
Steuererklärungen, bb) Kenntnisse des Zivilprozeßrechts ein-
k) kaufmännisches Rechnen, soweit im Büro des schließlich des Mahnverfahrens, des
Rechtsanwalts, des Notars und des Patentan- Zwangsvollstreckungsrechts und des
walts erforder lieh; Kostenfestsetzungsverf ahrens,
2. Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des cc) Dberblick über das Konkursrecht und das
Patentanwalts in der Rechtspflege; Vergleichsrecht, insbesondere über die
3. Rechte und Pflichten des Auszubildenden; Wirkungen der Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens,
4. Dberblick über den Aufbau und die Aufgaben der dd) Dberblick über das Strafprozeßrecht, ins-
Gerichte; besondere über den Verlauf des Straf- und
5. Dberblick über die Gemeinsamkeiten der gericht- des Bußgeldverfahrens,
lichen Verfahrensordnungen; f) Gebühren und Kosten in bürgerlichen Rechts-
6. Uberblick über das bürgerliche Recht; streitigkeiten und in Strafsachen:
7. Uberblick über die volkswirtschaftlichen Zusam- Kenntnis des Rechtsanwaltsgebührenrechts,
menhänge. des Gerichtskostenrechts und des Gebühren-
rechts der Gerichtsvollzieher;
(3) Die Fachausbildung soll sachlich nach folgender
Anleitung gegliedert werden: 2. für die Ausbildung zum Notargehilfen:
1. Für die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen: a) Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Gesell-
a) Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Wert- schaftsrecht:
papierrecht: aa) Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts,
aa) Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, insbesondere über die Rechtsgeschäfte,
insbesondere über Rechtsgeschäfte, über über das Entstehen und Erlöschen von
das Entstehen und Erlöschen von Schuld- Schuldverhältnissen, über den Kauf, über
verhältnissen, über einzelne besonders das eheliche Güterrecht, über das Testa-
wichtige Schuldverhältnisse, wie Kauf, ment, den Erbvertrag und den Erbschein,
Miete, ungerechtfertigte Bereicherung, un- bb) Kenntnisse des Liegenschaftsrechts,
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
cc) Grundkenntnisse des Handelsrechts und b) Verfahrensrecht in Angelegenheiten des ge-
des Gesellschaftsrechts, insbesondere über werblichen Rechtsschutzes:
Prokura und Handlungsvollmacht und über aa) Kenntnisse des Verfahrens bei der An-
die Arten, die Gründung und die Organe meldung eines Patents, eines Gebrauchs-
der Handelsgesellschaften, musters, einer Pflanzensorte, eines Wa-
b) Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbar- renzeichens, eines Geschmacksmusters,
keit: bb) Kenntnisse des Verfahrens bei der Anmel-
aa) Kenntnisse des Grundbuchrechts, , dung eines Patents, eines Gebrauchsmu-
sters, einer Pflanzensorte, eines Waren-
bb) Grundkenntnisse des Verfahrens der frei-
zeichens, eines Geschmacksmusters in den
willigen Gerichtsbarkeit, insbesondere in
wichtigsten Auslandsstaaten,
N achlaßsachen und in Handelssachen,
cc) Grundkenntnisse des Löschungsverfahrens,
cc) Kenntnisse des Beurkundungsrechts und
des Nichtigkeitsverfahrens, des Zwangs-
der Arten und Formen notarieller Urkun-
lizenzverfahrens und des Patentbeschrän-
den,
kungsverf ahrens,
c) Kenntnisse des Gebühren- und Kostenrechts in
c) Verfahrensrecht in bürgerlichen Rechtsstreitig-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit, keiten:
Grundkenntnisse des Zivilprozeßrechts und des
d) Einsicht in das Grundbuch, in das Handelsregi- Kostenfestsetzungsverfahrens, insbesondere
ster und in sonstige Register, über Jie Sondervorschriften auf dem Gebiete
e) besondere Büropraxis des Notariats: des gewerblichen Rechtsschutzes,
aa) Führung der Urkundensammlung, der Ur- d) Gebühren und Kosten in Angelegenheiten des
kundenrolle, des Verwahrungsbuchs und gewerblichen Rechtsschutzes und iri bürger-
des Massenbuchs, lichen Rechtsstreitigkeiten:
bb) Herstellen von beglaubigten Abschriften, aa) Kenntnisse des Gebühren- und Kosten-
Ausfertigungen und vollstreckbaren Aus- rechts auf dem Gebiet des gewerblichen
fertigungen, Rechtsschutzes,
cc) Entwerfen von einfachen Urkunden,
bb) Kenntnisse des Rechtsanwaltsgebühren-
dd) Einholung von Genehmigungen, rechts und des Gerichtskostenrechts,
ee) Anzeige- und Beistandspflichten des No-
tars, e) besondere Büropraxis des Patentanwalts:
aa) Schriftverkehr mit Auftraggebern und Pa-
f) Uberblick über das Grunderwerb- und das Erb-
tentanwälten im Ausland,
schaftsteuerrecht,
bb) Uberwachung der Laufzeit von Schutzrech-
g) Uberblick über das Vermessungswesen, insbe- ten und der Einzahlung von Jahresgebüh-
sondere über die Veränderungsnachweise; ren sowie Uberwachung der Prioritäts-
fristen.
3. für die Ausbildung zum Patentanwaltsgehilfen:
a) Recht des gewerblichen Rechtsschutzes:
§ 6
aa) Grundkenntnisse des Patentrechts, insbe-
Ausbildungsrahmenplan - zeitliche Gliederung -
sondere über den Begriff „Erfindung" und
über die Vorausetzungen der Patentfähig- (1) Die Ausbildung nach § 4 soll zeitlich nach fol-
keit, gender Anleitung gegliedert werden:
bb) Grundkenntnisse des Gebrauchsmuster- 1. Bei der Ausbildung zu einem der drei Ausbil-
rechts, insbesondere über den Begriff dungsberufe soll eine Grundausbildung von zwölf
,,Raumform", Monaten Dauer und eine Fachausbildung von acht-
zehn Monaten Dauer durchgeführt werden. Bei
cc) Grundkenntnisse des Rechts der Arbeit-
einer verkürzten Ausbildungszeit nach § 3 Abs. 2
nehmererfindungen, insbesondere über die
soll die Dauer der Grundausbildung sechs Monate
Diensterfindungen, die freien Erfindungen
und die Dauer der Fachausbildung achtzehn Mo-
und die technischen Verbesserungsvor-
nate betragen.
schläge,
dd) Uberblick über das Sortenschutzrecht, ins- 2. Bei einer gleichzeitigen Ausbildung nach § 2 soll
besondere über die Schutzvoraussetzungen eine Grundausbildung von zwölf Monaten Dauer,
und das Sortenbezeichnungsrecht, eine Fachausbildung in dem einen Ausbildungs-
beruf von zwölf Monaten Dauer und anschließend
ee) Grundkenntnisse des Warenzeichenrechts, eine Fachausbildung in dem anderen Ausbil-
insbesondere über den Schutz der Ausstat- dungsberuf von ebenfalls zwölf Monaten Dauer
tung, den Namen, die Firma und die Ver- durchgeführt werden. Bei einer verkürzten Aus-
wechslungsfähigkei t, bildungszeit nach § 3 Abs. 2 soll die Dauer der
ff) Grundkenntnisse des Geschmacksmuster- Grundausbildung sechs Monate und die Dauer
rechts, insbesondere über den Begriff des der beiden Fachausbildungen je zwölf Monate
gewerblichen Musters oder Modells, betragen.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971 1397
3. Die weitere Ausbildung nach § 3 Abs. 3 soll wäh- bb) Führung der Urkundensammlung, der Ur-
rend ihrer ganzen Dauer als Fachausbildung in kundenrolle, des Verwahrungsbuchs und
dem jeweils anderen Ausbildungsberuf durchge- des Massenbuchs,
führt werden. cc) Herstellung von beglaubigtenAbschriften,
(2) Die Fachausbildung nach § 5 Abs. 3 soll zeitlich Ausfertigungen und vollstreckbaren Aus-
nach folgender Anleitung gegliedert werden: fertigungen,
dd) Uberblick über das Vermessungswesen,
1. Für die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen:
d) während des dritten Drittels der Dauer der
Dem Auszubildenden sollen vermittelt werden: Fachausbildung:
a) während der ganzen Dauer der Fachausbil- aa) Einholung von Genehmigungen,
dung:
bb) Anzeige- und Beistandspflichten des No-
aa) Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, tars,
bb) Kenntnisse des Zivilprozeßrechts,
cc) Uberblick über das Grunderwerb- und das
cc) Kenntnisse des Gebühren- und Kosten- Erbschaftsteuerrecht;
rechts,
3. für die Ausbildung zum Patentanwaltsgehilfen:
b) während des ersten Drittels der Dauer der
Fachausbildung: Dem Auszubildenden sollen vermittelt werden:
aa) Uberblick über das Strafrecht, a) während der ganzen Dauer der Fachausbil-
bb) für Auszubildende bei Fachanwälten für dung:
Steuerrecht: aa) Kenntnisse des Verfahrens bei der An-
Uberblick über das Steuerrecht, meldung eines Patents, eines Gebrauchs-
musters, einer Pflanzensorte, eines Wa-
cc) Kenntnisse der Rechtsmittel und der
renzeichens oder eines Geschmacksmu-
Rechtsmittelfristen,
sters,
dd) Uberblick über das Strafprozeßrecht,
bb) Kenntnisse des Gebühren- und Kosten-
c) während des zweiten Drittels der Dauer der rechts auf dem Gebiet des gewerblichen
Fachausbildung: Rechtsschutzes,
aa) Grundkenntnisse des Handelsrechts, cc) Kenntnisse des Rechtsanwaltsgebühren-
bb) Grundkenntnisse des Wertpapierrechts, rechts und des Gerichtskostenrechts,
cc) Uberblick über das Arbeitsrecht, dd) Schriftverkehr mit Auftraggebern und Pa-
tentanwälten im Ausland,
d) während des dritten Drittels der Dauer der
Fachausbildung: b) während des ersten Drittels der Fachausbil-
dung:
aa) Uberblick über das öffentliche Recht, aa) Grundkenntnisse des Patentrechts,
bb) Uberblick über das Konkursrecht; bb) Grundkenntnisse des Gebrauchsmuster-
rechts,
2. für die Ausbildung zum Notargehilfen: cc) Uberwachung der Laufzeit von Schutzrech-
Dem Auszubildenden sollen vermittelt werden: ten und Einzahlung von Jahresgebühren
sowie Uberwachung der Prioritätsfristen,
a) während der ganzen Dauer der Fachausbil-
dung: c) während des zweiten Drittels der Fachausbil-
aa) Kenntnisse des Liegenschaftsrechts und dung:
des Grundbuchrechts, aa) Grundkenntnisse des Rechts der Arbeit-
bb) Grundkenntnisse des Verfahren der frei- nehmererfindungen,
willigen Gerichtsbarkeit, bb) Grundkenntnisse des Warenzeichenrechts,
cc) Kenntnisse des Beurkundungsrechts und cc) Grundkenntnisse des Geschmacksmuster-
der Arten und Formen notarieller Urkun- rechts,
den, dd) Grundkenntnisse des Zivilprqzeßrechts und
dd) Kenntnisse im Kostenrecht in Angelegen- des Kostenfestsetzungsverfahrens,
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
d) während des dritten Drittels der Fachausbil-
ee) Einsicht in das Grundbuch, in das Handels- dung:
register und in sonstige Register,
aa) Uberblick über das Sortenschutzrecht,
b) während des ersten Drittels der Fachausbil- bb) Kenntnisse des Verfahrens bei der Anmel-
dung: dung eines Patents, eines Gebrauchsmu-
aa) Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, sters, einer Pflanzensorte, eines Waren-
bb) Entwerfen einfacher Urkunden, zeichens oder eines Geschmacksmusters in
den wichtigsten Auslandsstaaten,
c) während des zweiten Drittels der Fachausbil- cc) Grundkenntnisse des Löschungsverfahrens,
dung: des Nichtigkeitsverf ahrens, des Zwac.gs-
aa) Grundkenntnisse des Handelsrechts und lizenzverfahrens und des Patentbeschrän-
des Gesellschaftsrechts, kungsverf ahrens.
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Während der gesamten Dauer der Fachausbil- (2) Der schriftliche Teil der Prüfung kann sich auf
dung sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten der alle in § 4 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten
Grundausbildung vertieft werden. erstrecken. Zumindest sind zu prüfen:
1. für die Prüfung zu den drei Berufen:
§ 7
Begriffsbestimmungen a) Buchführung und kaufmännisches Rechnen,
b) Kurzschrift und Maschinenschreiben;
(1) Soweit in den §§ 5 und 6 die Vermittlung von
Kenntnissen vorgeschrieben ist, ist der Auszubil- 2. für die Prüfung zum Rechtsanwaltsgehilfen:
dende mit den gesetzlichen Bestimmungen des je- a) Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts und
weiligen Rechtsgebietes vertraut zu machen. des Handelsrechts,
(2) Soweit in den §§ 5 und 6 die Vermittlung von b) Kenntnisse des Zivilprozeßrechts einschließ-
Grundkenntnissen vorgeschrieben ist, ist der Aus- lich des Mahnverfahrens und des Zwangs-
zubildende mit den besonders wichtigen Bestimmun- vollstreckungsrechts,
gen des jeweiligen Rechtsgebietes vertraut zu c) Kenntnisse des Rechtsanwaltsgebührenrechts;
machen. 3. für die Prüfung zum Notargehilfen:
(3) Soweit in den §§ 5 und 6 die Vermittlung a) Kenntnisse des Liegenschaftsrechts,
eines Uberblicks vorgeschrieben ist, ist der Auszu-
bildende auf den wesentlichen Inhalt der Gesetze b) Kenntnisse des Grundbuchrechts,
des jeweiligen Rechtsgebietes hinzuweisen. c) Arten und Formen notarieller Urkunden,
d) Kenntnisse der Gebühren des Notars;
§ 8
4. für die Prüfung zum Patentanwaltsgehilfen:
Uberbetrieblidle Ausbildung
a) Grundkenntnisse des Patentrechts,
Sofern die erforderlichen Kenntnisse und Fertig- b) Kenntnisse des Verfahrens bei der Anmeldung
keiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs- eines Patents,
stätte vermittelt werden können, soll die Ausbildung
überbetrieblich durchgeführt werden. c) Grundkenntnisse des Gebrauchsmusterrechts,
des Warenzeichenrechts und des Geschmacks-
§ 9 musterrechts,
Individueller Ausbildungsplan d) Kenntnisse der Gebühren des Patentanwalts.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des (3) Eine Prüfung in den in Absatz 2 Nr. 1 genann-
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden ten Fächern ist nicht erforderlich, wenn der Prüfling
einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. die erforderlichen Fertigkeiten anderweitig nach-
weist.
§ 10
(4) Im mündlichen Teil der Prüfung sind auch
Berichtsheft sonstige Fragen zu beantworten, die sich aus der
Der Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts- Büropraxis und dem Berufsschulunterricht ergeben.
heft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung des
Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen. § 13
§ 11 Aufhebung von Vorsdlriften
Zwisdlenprüfung Die auf Grund des § 108 Abs. 1 des Gesetzes fort-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist geltenden Vorschriften, die Gegenstände dieser
eine Zwischenprüfung durchzuführen. Ihr ist die Rechtsverordnung regeln, sind nicht mehr anzuwen-
sachliche und zeitliche Gliederung der §§ 5 und 6 den.
zugrunde zu legen. § 14
(2) Die Zwischenprüfung ist bei dreijähriger Aus- Berlin-Klausel
bildungsdauer nach zwei Jahren, bei zweieinhalb- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
jähriger oder bei zweijähriger Ausbildungsdauer
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nach einem Jahr durchzuführen. Bei einer Ausbil- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
dung nach § 3 Abs. 3 gilt die in dem anderen Aus- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
bildungsberuf abgelegte Prüfung als Zwischen-
prüfung.
§ 12 § 15
Anforderungen für die Absdllußprüfung Inkrafttreten
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- Diese Verordnung tritt am 1. September 1971 in
zuführen. Kraft.
Bonn, den 24. August 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 85---Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971 1399
Bu ndesgesetzh la t t
Tei I II
Nr. 41, ausgegeben am 24. August 1971
Tag Inhalt Seite
12. 8. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/71 - Erhöhung des Zoll-
konl.ingents 1971 für Bananen) . / .................................................... . 1029
5.8. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Anderung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Steuern vom Einkommen sowie des Ergänzungsabkommens ........................... . 1030
10. 8. 71 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Iran über den gewerb-
lichen Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus ........... . 1031
11.8.71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Singapur über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheits-
9ebicten und darüber hinaus ....................................................... . 1031
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dc1lurn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 7. 71 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Siebenundzwan-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Bremen) 152 19. 8. 71 16. 9. 71
!JG-1-2-27
5. 8. 71 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Einunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Einzelheiten über Landemel-
dungen) 152 19. 8. 71 2. 9. 71
96-1-2-31
19. 8. 71 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Gemeinschaftszollkontingents für Ver-
edelungsvorgänge bei bestimmten Spinnstoffwaren
im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft 154 21. 8. 71 1. 9. 71
29. 7. 71 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
di.e Reedebegrenzung und den Umschlag von leicht
entzündlichen Flüs-sigkeilen auf der Reede nörd-
lich der Tnsel Neuwerk 155 24. 8. 71 1. 10. 71
Nr. 85---Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971 1399
Bu ndesgesetzh la t t
Tei I II
Nr. 41, ausgegeben am 24. August 1971
Tag Inhalt Seite
12. 8. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/71 - Erhöhung des Zoll-
konl.ingents 1971 für Bananen) . / .................................................... . 1029
5.8. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Anderung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Steuern vom Einkommen sowie des Ergänzungsabkommens ........................... . 1030
10. 8. 71 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Iran über den gewerb-
lichen Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus ........... . 1031
11.8.71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Singapur über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheits-
9ebicten und darüber hinaus ....................................................... . 1031
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dc1lurn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 7. 71 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Siebenundzwan-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Bremen) 152 19. 8. 71 16. 9. 71
!JG-1-2-27
5. 8. 71 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Einunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Einzelheiten über Landemel-
dungen) 152 19. 8. 71 2. 9. 71
96-1-2-31
19. 8. 71 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Gemeinschaftszollkontingents für Ver-
edelungsvorgänge bei bestimmten Spinnstoffwaren
im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft 154 21. 8. 71 1. 9. 71
29. 7. 71 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
di.e Reedebegrenzung und den Umschlag von leicht
entzündlichen Flüs-sigkeilen auf der Reede nörd-
lich der Tnsel Neuwerk 155 24. 8. 71 1. 10. 71
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
FundsteHennachv,eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundslellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
FundstellennachY1eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandteSteuersatzbeträgt5,5%.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: _Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer_ Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorhegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend fost4estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sach4cbietcn geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil Ii halbtährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1.