1345
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1971 Nr. 83
Tag Inhalt Seite
9. 8. 71 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1345
7849-1-5
9. 8. 71 Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der
lJuropüischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen für Eier ...................... . 1347
7847-6-8-2
20. 8. 71 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Beethoven-Gedenkmünze} .................................................... . 1349
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundesgesctzblatl Teil II Nr. 39 und Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1351
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen
für geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile
Vom 9. August 1971
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Handelsklassen- 2. Nicht mehr durch Kälteeinwirkung erstarrtes
gesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I Geflügel oder Geflügelteile mit dem Hinweis:
S. 1303), geändert durch das Gesetz zur Änderung ,Aufgetaut -
des Handelsklassengesetzes vom 12. März 1971 zum sofortigen Verbrauch bestimmt'.
(Bundesgesetzbl. I S. 188), wird vom Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein- Auch nach erneuter Kältebehandlung ist diese
vernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Kennzeichnung mit dem Zusatz ,erneut kälte-
Familie und Gesundheit und für Wirtschaft und behandelt' beizubehalten."
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates ver- 2. In § 6 Abs. 2 werden das Komma hinter Num-
ordnet: mer 3 durch einen Punkt ersetzt und die Worte
,,4. aufgetaut." gestrichen.
Artikel 1
3. Die Anlage zu den §§ 2 und 6 wird wie folgt
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen
geändert:
für geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile
vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1368), a) In Ziffer I Abschnitt B werden in der Num-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Au- mer 1 der Buchstabe h und die dazugehörige
gust 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 537), wird wie folgt Beschreibung von Angebotszuständen ge-
geändert: strichen.
b) Die Ziffer III wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
aa) Der Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,, (3) Entsprechen geschlachtetes Geflügel oder
Geflügelteile nicht mehr den Angebotszuständen „c) Gefroren
,tiefgefroren' oder ,gefroren', so sind dieses Ge- Unmittelbar nach der Schlachtung auf
flügel oder diese Geflügelteile wie folgt zu kenn- eine Kerntemperatur von mindestens
zeichnen: - 12° C eingefroren und auf dieser ·
1. Durch Kälteeinwirkung noch erstarrtes Ge- Temperatur gehalten. Bei der Ent-
flügel oder Geflügelteile mit dem Hinweis: nahme aus dem Transportraum und
,Angebotszustand gefroren nicht mehr erfüllt - bei der Abgabe an den Verbraucher
zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt'. darf eine vorübergehende Tempera-
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
lurerhöhung der Geflügel-Randschicht Muskelmagen) und der Hals werden in
um höchstens 3° C bis auf - 9° C hygienisch einwandfreier Verpackung dem
eingetreten sein." Schlachttierkörper beigelegt; werden ein-
zelne Teile regelmäßig nicht beigefügt,
bb) Der Buchstabe d und die dazugehörige
so ist ein Hinweis hierauf erforderlich."
Beschreibung dieses Angebotszustandes
werden gestrichen.
Artikel 2
c) In Ziffer IV erhält der Buchstabe c folgende
Fassung: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesges2tz-
„c) Bratfertig - Kochfertig blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-
Ausgenommen, ohne Kopf, Kropf, Speise- klassengesetzes auch im Land Berlin.
röhre, Luftröhre, Hals, After und Ge-
schlechtsorgane. Ständer (Paddeln) sind
im Fuß-(Tarsal-)Gelenk oder unterhalb Artikel 3
des Fuß-(Tarsal-)Gclenks entfernt. Die Die Verordnung tritt vier Wochen nach Verkün-
genießbaren Innereien (Leber, Herz, dung in Kraft.
Bonn, den 9. August 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 83 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1971 1347
Dritte Verordnung
zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 9. August 1971
Auf Grund des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 2 und des 2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Eier oder Industrie-
§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes vom eier an andere als die dort bezeichneten Stellen
5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1303). ge- liefert,
ändert durch das Gesetz vom 12. März 1971 (Bun- 3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 ohne Erlaubnis Eier
desgesetzbl. I S. 188), wird vom Bundesminister für nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert,
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes- 4. entgegen den Artikeln 6 und 9 Eier der Güte-
minister) im Einvernehmen mit den Bundesministern klasse C oder bebrütete Eier dieser Güteklasse
für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirt- verbotswidrig abgibt,
schaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
5. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Eier im Einzelhandel
rates und hinsichtlich § 2 auf Grund des § 36 Abs. 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bun- nicht getrennt nach Güte- und Gewichtsklassen
oder ohne die vorgeschriebenen Angaben feilhält
desminister verordnet:
oder anbietet,
6. entgegen Artikel 23 Eier, die nicht den vorge-
§ 1 schriebenen Anforderungen entsprechen, in den
Ordnungswidrigkeiten freien Verkehr des Geltungsbereichs dieser Ver-
ordnung einführt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
7. einer nach Artikel 24 für verpackte und für die
ordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der Euro-
Ausfuhr bestimmte Eier geltenden Vorschrift zu-
päischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen
widerhandelt.
für Eier vom 15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften Nr. L 258/1) verstößt, in- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die
dem er Verordnung (EWG) Nr. 95/69 der Kommission vom
17. Januar 1969 zur Durchführung der Verordnung
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 und
(EWG) Nr. 1619/68 über Vermarktungsnormen für
a) Artikel 3 Hühnereier (Artikel 1 Nr. 1) ver- Eier (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
mischt mit Eiern anderer Geflügelarten, Nr. L 13 S. 13) verstößt,
b) Artikel 6, 7 oder 8 Eier, die den Anforderun-
1. indem er
gen der Güteklasse A oder B nicht ent-
sprechen, als Eier dieser Güteklassen, a) entgegen Artikel 3 Eier in Packungen ein-
schließlich des inneren Verpackungsmaterials,
c) Artikel 11, 12, 14 oder 15 Eier der Güteklassen
die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen
ohne ein vorgeschriebenes oder mit einem an-
entsprechen,
deren als dem für die jeweilige Güteklasse
zugelassenen Zeichen, b) entgegen Artikel 8 Eier in Packungen mit der
Bezeichnung „Extra", auf denen die Band~-
d) Artikel 13, 14 oder 15 in die Güteklasse B
role nicht oder nicht vorschriftsmäßig an-
oder C einsortierte Eier ohne ein vorge-
gebracht oder gekennzeichnet ist,
schriebenes oder mit einem anderen als für
die Güteklasse zugelassenen Zeichen, c) entgegen Artikel 9 bebrütete Eier, die nicht
vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind,
e) Artikel 16, 17 oder 21 Eier in Großpackungen,
die nicht vorschriftsmäßig mit einer Banderole zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,
oder mit Etiketten verschlossen oder nicht liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt
mit den vorgeschriebenen Angaben oder mit oder
einer nicht zugelassenen Angabe versehen 2. indem er entgegen Artikel 4 Eier lagert oder
sind, befördert.
f) Artikel 16, 18, 19 oder 21 Eier in Klein- (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer gegen die
packungen, die nicht mit den vorgeschriebe- Verordnung (EWG) Nr.1295/70 der Kommission vom
nen Angaben oder mit einer nicht zugelas- 1. Juli 1970 über ergänzende Vorschriften zur Kenn-
senen Angabe versehen sind, oder Eier, die zeichnung bestimmter Verpackungen für Eier, die
nicht den vorgeschriebenen Anforderungen unter die Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 über Ver-
entsprechen, in Kleinpackungen mit der Be- marktungsnormen für Eier fallen (Amtsblatt der
zeichnung „Extra" Europäischen Gemeinschaften Nr. L 145 S. 1), ver-
zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, stößt, indem er
liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr 1. entgegen Artikel 1, 3 Abs. 2 oder Artikel 4
bringt, Abs. 1 herabgestufte Eier in Packungen, die nicht
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
nur Eier einer Partie enthalten oder die nicht den 3. § 5 erhält folgende Fassung:
vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen,
,,§ 5
oder in Großpackungen ohne die vorgeschriebe-
nen Banderolen oder Etiketten, Uberwachung durch das Bundesamt für Ernährung
2. entgegen Artikel 2, 3 Abs. 2 oder Artikel 4 Abs. 1
und Forstwirtschaft
Eier umpackt oder umgepackte Eier in Packungen, Die Uberwachung der Einhaltung der Vorschrif-
die nicht nur Eier einer Partie enthalten oder die ten des Rates und der Kommission der Euro-
nicht den vorgeschriebenen Anforderungen an päischen Gemeinschaften und dieser Verordnung
Beschriftung und Beschaffenheit entsprechen, oder beim Verbringen von Eiern
in Großpackungen ohne die vorgeschriebenen 1. aus dritten Ländern in den Geltungsbereich
Banderolen oder Etikelten dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse
zum Verkauf vorriitig häll, anbietet, feilhält, liefert, Zollgut sind,
verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.
2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 in diese Länder
Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge- wird dem Bundesamt für Ernährung und Forst-
ahndet werden. wirtschaft übertragen."
§ 2
4. § 6 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „Rech-
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 nungen" ein Komma sowie die Worte „Liefer-
des Handelsklassengesetzes und nach § 1 Abs. 1 scheinen oder sonstigen Transportbegleit-
Nr. 6 und 7 ist das Bundesamt für Ernährung und papieren",
Forstwirtschaft Verwaltungsbehörde im Sinne des b) in Nummer 3 werden vor dem Wort „an-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es bietet" die Worte „zum Verkauf vorrätig
nach § 5 der Zweiten Verordnung zur Durchführung hält,"
der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der
Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs- eingefügt.
normen für Eier vom 20. Januar 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 107) für die Uberwachung zuständig ist. § 4
Berlin-Klausel
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Die Zweite Verordnung zur Durchführung der Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der Euro- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Han-
päischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen delsklassengesetzes und § 111 des Gesetzes über
für Eier wird wie folgt geändert: Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
1. In § 1 werden jeweils hinter dem Wort „Rechnun-
gen" ein Komma sowie die Worte „Lieferscheinen
und sonstigen Transportbegleitpapieren" einge-
§ 5
fügt.
Inkrafttreten
2. In § 3 werden vor dem Wort „angeboten" die
Worte „ zum V er kauf vorrätig gehalten," ein- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gefügt. kündung in Kraft.
Bonn, den 9. August 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 83 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1971 1349
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Beethoven-Gedenkmünze)
Vom 20. August 1971
Auf Grund des Gesel.zt!S über die Ausprägung von Die Umschrift lerntet:
Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 323) ist zur Erinnerung an den 200. Geburtstag BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
des Komponisten Ludwig van Beethoven eine Bun- 5 DEUTSCHE MARK
desmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deut-
schen Mark geprägt worden, die ab 7. September Die Bildseite zeigt das Kopfbild Ludwig van Beet-
1971 in den Vcrk(~hr gebracht wird. hovens mit der Umschrift: LUDWIG VAN BEET-
HOVEN· 1770~1827 ·
Die Münze besteht aus einer Lc~gierung von 625
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und schrift versehen:
ein Gewicht von 11,2 Gramm.
ALLE MENSCHEN WERDEN BRUDER
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und
wird von einem schützenden glatten Randstab um- Zwischen dem Anfang und dem Ende der Inschrift
geben. ist ein Ornament eingeprägt.
Die Werlseite zeigt in der Mitte den Bundesadler Der Entwurf der Münze stammt von dem Bild-
und unterhalb des Schwanzes und der Krallen die hauer Siegmund Schütz, Berlin.
durch die Wertziffer 5 geteilte Jahreszahl 1970. Das
Münzzeichen F der Staatlichen Münze Stuttgart ist Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
in dem Bogen der Wertziffer 5 untergebracht. gemacht.
Bonn, den 20. August 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil 11
Nr. 39, ausgegeben am 12. August 1971
Tag Inhalt Seite
10. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ............... . 1017
13. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskriegs ......................................................................... . 1018
13. 7. 71 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom
14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung
flüc.:h Liger Verbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Lesotho ................ . 1020
22. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ... 1021
22. 7. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik .................................. . 1022
27. 7. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation 1023
Nr. 40, ausgegeben am 13. August 1971
10. 8. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten .......................................... . 1025
224-4, 215-1
5. 8. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/71 - Zollkontingente
für griechische Verarbeitungsweine) ................................................ . 1026
27. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut .......................... . 1027
5. 8. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nut-
zung des Gc1szen trifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans ........... . 1027
Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1971 1351
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bm.eichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1615/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 7. 71 L 169/1
27. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1616/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 28. 7. 71 L 169/3
27. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1617/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersta ltung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 28. 7. 71 L 169/5
27. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1618/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker oder Rohzucker 28. 7. 71 L 169/6
27. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1619/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 28. 7. 71 L 169/7
27. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1620/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 204/67/EWG über die Festsetzung
der Koeffizienten zur Berechnung der Abschöpfungen für
Schweinefleischerzeugnisse, mit Ausnahme von g e-
s c h lachtet e n Schweinen 28. 7. 71 L 169/9
27. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1621/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 28. 7. 71 L 169/11
27. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1622/71 der Kommission betreffend
die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1505/70 über be-
stimmte Maßnahmen auf den Sektoren Getreide und Reis
infolge der Abwertung des französischen Franken 28. 7. 71 L 169/17
27. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1623/71 der Kommission zur Fest-
stellung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nichtver-
marktung von Milch und Milcherzeugnissen eingereich-
ten Anträgen stattgegeben werden kann 28, 7. 71 L 169/18
27. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1624/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 28. 7. 71 L 169/19
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1627/71 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70 bezüglich
einiger Ubergangsmaßnahmen auf dem Weinsektor 29. 7. 71 L 170/3
28. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1628/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 7. 71 L 170/4
28. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1629/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 29. 7. 71 L 170/6
28. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1630/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 29. 7. 71 L 170/8
28. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1631/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 29. 7. 71 L 170/9
28. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1632/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 29. 7. 71 L 170/10
27. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1633/71 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 29. 7. 71 L 170/11
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill um und Be:;.eichnuIHJ der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
'27. 7. ·11 Verordnun~J (EWC) Nr. 1634/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission vom
28. Juni 1968 über die bei der Gewährung der Erstattung bei
der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und g e -
schlif!encn Getreidekörner und der perlförmig
geschliffenen Getreidekörner 29. 7. 71 L170/13
28. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1635/71 der Kommission über Einzel-
heiten der Beihilfe für Baum wo 11 s a a t 29. 7. 71 L 170/15
28. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1636/71 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der sich im
Besitz der französischen Interventionsstelle befindet 29. 7. 71 L 170/17
28. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1637/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnun9 Nr. 158/67/EWG über die Festsetzung der
Ausgleichskoeffizienten für bestimmte Arten von Getreide 29. 7. 71 L 170/20
28. 7. 71 Verordnu119 (EWG) Nr. 1638/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2683/70 hinsichtlich der Vorausfest-
setzung der Erstultung bei der Ausfuhr von V o 11 m i 1 c h -
pul ver 29. 7. 71 L 170/23
28. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1639/71 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der ab 1. August 1971 bei der Einfuhr der unter
die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates fallenden, aus
Reis hergcslelllen Waren anwendbaren Teilbeträge 29. 7. 71 L 170/24
28. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1640/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
L u n g s erze u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 29. 7. 71 L 170/27
Andere Vorschriften
26. 7. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1625/71 des Rates über die zeit-
weilige vollständi9e Aussetzung des autonomen Zollsatzes
des Gemeinsamen Zolltarifs für Austern der Sorte „crassostrea
gigas" mit einem Stückgewicht von mehr als 100 g der Tarif-
stelle ex 03.03 B I b) 29. 7. 71 L 170/1
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1626/71 des Rates zur Erhöhung des
Gemeinschaftszollkontingents für Rohmagnesium der Tarif-
st(~lle 77 .01 A 29. 7. 71 L 170/2
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdrucke1ei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Löufcnder Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzbliitler, die vor dem t. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
. . gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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