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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1971 1 Nr. 82
Tag In h a 1 t Seite
5. 8. 71 Neuidsstrng des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1281
20:i2-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 5. August 1971
Auf Grund des Artikels V § 5 des Ersten Gesetzes kriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) vom
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol- 19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1717),
dungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom c) des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bun-
18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) wird nach- desbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bun-
stehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes desgesetzbl. I S. 339),
vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993), wie er d) des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung sozial-
sich aus den folgenden seit der Neufassung vom und beamtenrechtlicher Vorschriften über Lei-
14. Dezember 1969 (Bundesgeselzbl. I S. 2201) wirk- stungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar
sam gewordenen Vorschriften
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65) und
e) des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
a) des Artikels IV § 1 Abs. 5 des Zweiten Besol- Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
dungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 Ländern vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
(Bundesgesetzbl. I S. 365),
s. 208)
b) des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des ergibt, in der vom 1. Juli 1971 an geltenden Fassung
Gesetzes über die Einrichtung eines Bundes- bekanntgemacht.
Bonn, den 5. August 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
in der Fassung vom 5. August 1971
Inhaltsübersicht
KAPITEL I
§§
Die Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten 1 bis 47 c
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften ............................... . 1 bis 4
Abschnitt II
Die Dienstbezüge der Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 30
1. Titel: Das Grundgehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 11
2. Titel: Der Ortszuschlag .._. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 bis 17
3. Titel: Der Kinderzuschlag .......... _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 bis 20
4. Titel: Zulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21, 22
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§§
5. Titel: Anrechnung von Sachbezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
6. Titel: Sondervorschriften für Auslandsbeamte . . . . . . . . . . . . . 24 bis 29
7. Titel: Sondervorschrift für Beamte im Bundesgrenzschutz 30
Abschnitt III
Die Dienstbezüge der Richter 31
Abschnitt IV
Die Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten und der Soldaten
auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 bis 36
Abschnitt IV a
Mehrarbeitsentschädigung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 a
Abschnitt V
Oberleitung der vorhandenen Beamten in das neue Recht . . . . . . 37 bis 39
Abschnitt VI
Ubergangsvorschriften 40 bis 44
Abschnitt VII
Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues der Bundeswehr
und des Bundesgrenzschutzes 45 bis 47 c
KAPITEL II
Anpassung der Versorgungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 bis 48 d
KAPITEL III
Vorschriften für den Bereich der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 bis 59
KAPITEL IV
Schlußvorschriften 60 bis 65
Kapitel I kraft der Dienstbezüge gegenüber der Kaufkraft im
Währungsgebiet der Deutschen Mark weder ver-
Die Dienstbezüge der Beamten,
mindert noch erhöht werden. Inwieweit dies durch
Richter und Soldaten
Zu- oder Abschläge (Kaufkraftausgleich) sicherzu-
stellen ist, bestimmt der Bundesminister des Innern
Abschnitt I im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Allgemeine Vorschriften und der zuständigen obersten Dienstbehörde, bei
Auslandsdienstbezügen (§ 24 Abs. 1) im Benehmen
§ 1 mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Aus-
Dienstbezüge erhalten nach diesem Gesetz wärtigen Amt.
§ 2a
1. Bundesbeamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf
Probe sowie Bundesbeamte auf Widerruf, die Teilzeitbescbäftigte Beamtinnen
weder im Vorbereitungsdienst stehen noch neben- Eine Beamtin, deren regelmäßige Arbeitszeit nach
bei verwendet werden, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes er-
2. Richter des Bundes, mäßigt worden ist, erhält den Teil der Dienstbezüge,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Bun- der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßi-
deswehr. gen Arbeitszeit entspricht. Soweit die Summe des
insgesamt zu gewährenden Kinderzuschlages und
§ 2 des nach der Zahl der Kinder bemessenen Teils des
Zusammensetzung der Dienstbezüge Ortszuschlages das Kindergeld nicht erreicht, das der
Beamtin im Falle einer Anwendung des Bundes-
(1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag, kindergeldgesetzes zustehen würde, erhält sie eine
Kinderzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes.
Ausgleichszulagen.
(2) Muß der Empfänger von Dienstbezügen wegen § 3
der Zugehörigkeit seines dienstlichen Wohnsitzes zu
einem anderen Währungsgebiet als dem der Deut- Beginn des Anspruchs auf die Dienstbezüge
schen Mark über die Dienstbezüge in einer frem- Die in § 1 genannten Empfänger von Dienstbezü-
den Währung verfügen, so darf hierdurch die Kauf- gen erhalten die Dienstbezüge von dem Tage an, mit
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dem ihre Ernennung oder ihre Versetzung, ihre Besoldungs-
Ubernahme oder ihr Ubertritt in den Dienst des Bun- gruppe
des wirksam wird. Werden sie rückwirkend in eine
Planstelle eingewiesen, so erhalten sie die Dienst-
bezüge schon von dem Tage an, mit dem die Einwei- A Amtsgehilfe
sung wirksam wird. A 2 Oberamtsgehilfe 1 )
A 3 Hauptamtsgehilfe
§ 4
A 4 Amtsmeister
Zahlung der Dienstbezüge
A 5 Oberamtsmeister
(1) Die Dienstbezüge werden monatlich im voraus
gezahlt. A 5 Assistent, Werkführer
(2) Besteht der Anspruch auf die Dienstbezüge A 6 Sekretär, Werkmeister
nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur
A 7 Obersekretär, Oberwerkmeister
der Teil der Dienstbezüge gezahlt, der auf den An-
spruchszeitraum entfällt. A 8 Hauptsekretär, Hauptwerkmeister
(3) Die Dienstbezüge für ledige Mannschaften, A 9 Amtsinspektor, Betriebsinspektor
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere der Bundes-
wehr, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in A 9 Inspektor
Gemeinschaftsunterkunft wohnen, können halb- A 10 Oberinspektor
monatlich im voraus gezahlt werden. Das gilt auch
A 11 Amtmann
für die entsprechenden Vollzugsbeamten im Bundes-
grenzschutz. A 12 Oberamtmann, Amtsrat
A 13 Oberamtsrat
A 13 Regierungsrat
Abschnitt II A 14 Oberregierungsrat
Die Dienstbezüge der Beamten A 15 Regierungsdirektor
1. Titel A 16 Leitender Regierungsdirektor,
Finanzpräsident 2). Ministerialrat 2)
Das Grundgehalt
1) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-rechtlicher
Dienstherren auch als Eingangsamt.
§ 5 2) Können in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 ausgebracbt wer-
den.
System der Besoldungsordnungen
Den Grundämtern gleichwertige Ämter mit anderer
(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungs-
Amtsbezeichnung sind wie die Grundämter einzu-
gruppen der Besoldungsordnungen A (aufsteigende
reihen.
Gehälter) und B (feste Gehälter) - Anlage I - rich-
tet sich nach dem Amtsinhalt. (4) Der Verwaltungsgerichtsrat ist bis zur sieben-
ten Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 13,
(2) Der Einteilung der Ämter in vier Laufbahn- von der achten bis zur zwölften Dienstaltersstufe in
gruppen (§§ 16 bis 19- des Bundesbeamtengesetzes) die Besoldungsgruppe A 14 und von der dreizehnten
entsprechend ist das Eingangsamt in den Laufbah- Dienstaltersstufe an in die Besoldungsgruppe A 15
nen einzureihen; der Verwaltungsgerichtsdirektor ist bis
des einfachen Dienstes zur elften Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe
A 15 und von der zwölften Dienstaltersstufe an in
den Besoldungsgruppen A 1 oder A 2,
die Besoldungsgruppe A 16 einzureihen. Der Ober-
des mittleren Dienstes studiendirektor ist in die Besoldungsgruppe A 16
einzureihen.
der Besoldungsgruppe A 5,
(5) Beförderungsämter dürfen nur für solche Auf-
des gehobenen Dienstes gaben geschaffen werden, die sich von dem Amts-
inhalt der jeweils unter ihnen liegenden Ämter ihrer
der Besoldungsgruppe A 9, Laufbahn wesentlich abheben. Ist das erste Beförde-
rungsamt einer der Besoldungsgruppen A 6, A 10
des höheren Dienstes
oder A 14 zugeordnet, dürfen diese Ämter jedoch
der Besoldungsgruppe A 13 auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Sat-
zes 1 für Beamte eingerichtet werden, die auf Grund
zuzuweisen. Dies gilt nicht für die Laufbahnen des einer mit Erfolg abgeleisteten Tätigkeit im Ein-
gehobenen Fachschuldienstes der Bundeswehr und gangsamt besondere Fachkenntnisse und Erfahrung
des Bundesgrenzschutzes sowie für die Sonderlauf- aufweisen; hierbei ist in der Regel eine von der An-
bahnen des einfachen Dienstes. stellung bis zur Verleihung des ersten Beförderungs-
(3) Dem Aufbau der Besoldungsordnung für auf- amtes verbrachte Tätigkeit
steigende Gehälter liegt folgende Ämterbewertung in der Besoldungsgruppe A 5
zugrunde: von mindestens 2 Jahren,
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in der Besoldungsgruppe A 9
(3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den
von mindestens 3 Jahren, Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte vor-
in der Besoldungsgruppe A 13 läufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Diszipli-
von mindestens 5 Jahren narverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder
endet das Beamtenverhältnis infolge strafgericht-
erforderlich. Satz 2 gilt für die Laufbahnen des ein- licher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für
fachen Dienstes sinngemäß; beginnt eine Laufbahn die Zeit des Rubens.
in der Besoldungsgruppe A 1, kann eine Beförderung
nach Maßgabe des Satzes 2 in ein Amt der Besol- § 6
dungsgruppe A 3 vorgesehen werden.
Das Besoldungsdienstalter im Regelfall
(6) Das Verhältnis der Beförderungsämter in den
Besoldungsordnungen unterhalb der obersten Bun- (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten
desbehörden und der lfauptverwaltung der Deut.- des Monats, in dem der Beamte das einundzwan-
sehen Bundesbahn darf nach Maßgabe sachgerechter zigste Lebensjahr vollendet hat.
Bewertung (2) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er
im mittleren Dienst nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-
zwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird der
in der Besoldungsgruppe A 7 40 V. H., Beginn seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte
in der Besoldungsgruppe A 8 30 V. H., der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist.
in der Besoldungsgruppe A 9 8 v.H.,
(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Be-
im gehobenen Dienst ginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hin-
in der Besoldungsgruppe A l 1 30 v. H., auszuschieben ist, werden abgesetzt
in der Besoldungsgruppe A 12 12 V. H., 1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
in der Besoldungsgruppe A 13 4 v. H., jahres verbrachte Mindestzeit der außer der
allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Aus-
im höheren Dienst
bildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü-
nach Einzelbewertung zusammen 40 v. H., fungszeit); wird die allgemeine Schulbildung
in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 10 v. H. durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so
der Gesamtzahl der Planstellen in der jeweiligen steht diese der Schulbildung gleich;
Laufbahngruppe, im höheren Dienst der Planstellen 2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2 jahres verbrachte Mindestzeit einer praktischen
nicht überschreiten. Bei den Bundesoberbehörden, hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Ubernahme
wissenschaftlichen Anstalten und entsprechenden in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist;
Einrichtungen des Bundes sowie bei den unter Satz 1
3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres
fallenden Dienststellen der Deutschen Bundesbank
liegende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit
kann von einem entsprechend erhöhten Anteil der
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Beförderungsämter ausgegangen werden, soweit
im Reichsgebiet, soweit § 8 nichts anderes be-
ihre jeweiligen besonderen Aufgaben und Anforde- stimmt;
rungen es rechtfertigen. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
des Bundesrates in anderen als den Fällen des Sat- verbrachte Zeiten
zes 2 in Laufbahnen, bei denen die Einhaltung des a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-
Grundsatzes sachgerechter Bewertung wegen der be- schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne
sonderen Aufgaben-, Organisations- oder Personal- Begründung eines einem Arbeitsvertrag ent-
struktur höhere Obergrenzen als nach Satz 1 erfor- sprechenden Beschäftigungsverhältnisses oder
dert, für bestimmte Funktions~Jrnppt~n entsprechende eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder
UberschreitungEm zuzulassen. Wehrdienstes,
b) einer Internierung oder eines Gewahrsams der
§ 5a nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9
Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigten
Bemessung des Grundgehalts
Personen,
(1) Das Grundgehalt wird nach den Grundgehalts- c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten be-
sätzen der Besoldungsgruppen der Besoldungsord- rufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes,
nungen A und B - Anlage I - gewährt. Für Be- soweit er die Zeit der gesetzlichen Reichs-
amte, die nicht in eine Planstelle eingewiesen sind, arbeits- und Wehrdienstpflicht umfaßt,
ist die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.
d) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat
(2) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungs- oder Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugs-
ordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Dienst- dienst, soweit der Dienst die Zeit des auf
altersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehr-
Jahren um die Dienstalterszulage bis zum Endgrund- dienstes umfaßt und die Wehrpflicht dadurch
gehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den als erfüllt gilt,
Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer
nach dem Besoldungsdienstalter.
Krankheit oder Verwundung als Folge eines
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Dienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer In- weise von der Bundes-(Reichs-)post oder von der
lcrni('rung oder eines Gewahrsams im Sinne Bundes-(Reichs-)bahn übernommen worden sind,
der Buchslaben a bis d durchgeführt wurde sowie im nichtöffentlichen Eisenbahndienst,
und wlihrend der der Kranke oder Verwun-
6. im nichtöffentlichen Schuldienst und im Dienst
dete c1rbeitsnnfähig war;
von in- und ausländischen nichtöffentlichen wis-
5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergut- senschaftlichen Hochschulen,
mc1chung n,1 tion,1 lsozialistischen Unrechts oder
7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von
nach dPm Gesetz zur Regelung der Wiedergut-
wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an
machung nationalsozialistischen Unrechts für An-
denen die öffentliche Hand durch Zahlung von
gehöriue des öffentlichen Dienstes ohne förm-
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
liches Wicderuut:m<1chungsverfahren anzurechnen
wesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die
sind.
Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zu Angehöri-
Dersellw Zeitraum darf nm nilch einer der Vorschrif- gen des öffentlichen Dienstes, die Forschungsauf-
ten unter den Nummern 1 bis 5 abgesetzt werden. gaben wahrnehmen, oder zu wissenschaftlichen
(4) Die Zeit, um die der Beqinn des Besoldungs- Angestellten bei den genannten Forschungsein-
dienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab- richtungen ausgeübt und aus Mitteln der öffent-
satz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate lichen Hand vergütet worden ist,
abgerundet., 8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren
(5) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er der in Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch
nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund- Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur
zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so er- Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender
hält er das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe. hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden
sind.
(6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vorge-
schriebene Mindestzeit überschritten, so kann das Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde
Studium nach Absr1tz 3 Salz 1 Nr. 1 auch insoweit im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
berücksichtigt werden, als es die vorgeschriebene Innern.
Mindeststudienzeit um nicht mehr als zwei Jahre
überschreitet. · § 8
Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
§ 7
Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wer-
Dffentlich-rechtliche Dienstherren
den nicht berücksichtigt
(1) Offentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des
1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die
Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und an-
dere Körperschdflen, Anstalten und Stiftungen des 2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffent-
öffentlichen R('.chts mit Ausnahme der öffentlich- lichen Mitteln gewährt worden ist, es sei denn,
rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver- daß die Abfindung aus der Verwendung im öffent-
bände. lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung gewährt worden ist,
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
lichen Dienstherrn im Reichsgebiet steht gleich 3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder verhältnis, das durch eine Entscheidung der in
Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Ma.i 1945 aus- § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten
geübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines Art oder durch Disziplinarurteil beendet wor-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebie- den ist,
ten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich 4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
angegliedert waren; verhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die Bediensteten beendet worden ist, wenn ihm zur
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- Zeit der Antragstellung ein Verfahren mit der
rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland. Folge des Verlustes der Rechte aus dem Dienst-
verhältnis oder der Entfernung aus dem Dienst
(3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
drohte,
lichen Dienstherrn im Reichsgebiet kann gleichge-
stellt werden die Tätigkeit 5. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeits-
1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im verhältnis, das aus einem vom Bediensteten zu
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- vertretenden Grunde mit sofortiger Wirkung ge-
lichen Einrichtung, kündigt worden ist.
2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von
der Landtage, den Vorschriften der Nummern 3 bis 5 zulassen.
3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden,
§ 9
4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsge-
sellschaften und ihren Verbänden, Das Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen
5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs- (1) Wird ein Beamter, der auf seinen Antrag aus
oder Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teil- dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, um im
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dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszu- (2) Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher Ver-
üben, wieder angestellt, so gilt auch die zwischen pflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und
dem Ausscheiden und der Wiedereinstellung lie- denen nach § 15 Abs. 1 der Ortszuschlag der Stufe 1
gende Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 zusteht, erhalten den Ortszuschlag unabhängig vom
Satz 1 Nr. 3, wenn die oberste Dienstbehörde das dienstlichen Wohnsitz. Der Ortszuschlag beträgt für
dienstliche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich Beamte der Tarifklasse I c einhundertachtundachtzig
anerkannt hat. Deutsche Mark und für Beamte der Tarifklasse II
(2) Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beur- einhundertzweiundsiebzig Deutsche Mark.
laubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die (3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich ent-
Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies sprechend der Zahl der Kinder, für die dem Beamten
gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde ein Kinderzuschlag zusteht oder ohne Berücksichtigung
dienstliches Interesse an der Beurlaubung vor An- des § 19 zustehen würde, um den Unterschied zwi-
tritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat. schen der Stufe 2 und den weiteren Stufen des Ort-
(3) Hat ein Beamter den Anspruch auf Dienstbe- zuschlages.
züge dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft § 13
ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienstalter
um die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben. Ortsklasseneinteilung
(4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und (1) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes
3 genannten Zeiten gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. des Beamten ergibt sich aus dem Ortsklassenver-
zeichnis.
§ 10 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des .Bundesrates
Wahrung des Besitzstandes das Ortsklassenverzeichnis aufzustellen und es bei
(1) Steht einem Beamten, der aus einem Amt aus- Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Abstän-
scheidet, um in ein anderes Amt überzutreten, nach den von zwei Jahren zu ändern und zu ergänzen.
den für das neue Amt maßgebenden Vorschriften Für die Zuteilung der Orte zu Ortsklassen sind zu
ein niedrigeres Grundgehalt zu als in seinem bis- berücksichtigen: Einwohnerzahl, Durchschnittsraum-
herigen Amt, so erhält er eine ruhegehaltfähige Aus- mieten, sonstige örtliche Besonderheiten, zum Bei-
gleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen spiel die Eigenschaft als Bade-, Kur- oder Fremden-
seinem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundge- verkehrsort oder als stark industrialisierter Ort
halt, das ihm in dem bisherigen Amt zuletzt zu- sowie die Zugehörigkeit zu einem in sich geschlos-
gestanden hat; der Gesamtbetrag von Grundgehalt senen Wirtschaftsgebiet.
und Ausgleichszulage darf jedoch das Endgrund- (3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
gehalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte im disziplinar- desrates Anlagen und Einrichtungen für Sonder-
gerichtlichen Verfahren in ein Amt mit geringerem zwecke, die von den bebauten Teilen ihrer Gemeinde
Endgrundgehalt versetzt wird. deutlich abgesetzt sind, von der Ortsklasse ihrer
(2) Bei der Wiederanstellung von Ruhestands- Gemeinde auszunehmen und einer höheren Orts-
beamten und beim Ubertritt aus dem Dienst eines klasse zuzuteilen, wenn ihr Verbleiben in der Orts-
anderen Dienstherrn in den Bundesdienst wird dem klasse ihrer Gemeinde eine erhebliche Härte be-
Beamten entsprechend dem Absatz 1 eine ruhe• deutet oder unabweisbare dienstliche Belange es
gehaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn sein erfordern.
neues Grundgehalt niedriger ist als das Grundgehalt,
nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt oder die § 14
zuletzt bei dem bisherigen Dienstherrn bezogenen Dienstlicher Wohnsitz
Dienstbezüge bemessen waren.
(1) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1
ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienst-
§ 11 stelle des Beamten ihren Sitz hat.
Dem Beamten ist die Berechnung und Festsetzung (2) Als Ausnahme kann die oberste Dienstbehörde
seines Besoldungsdienstalters schriftlich mitzuteilen.
1. einzelnen Beamten oder Gruppen von Beamten
den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätig-
keit ist, als dienstlichen Wohnsitz anweisen,
2. Titel
2. Beamten, die im Ausland an der deutschen Grenze
Der Ortszuschlag beschäftigt sind, einen Ort im Inland in der Nähe
des Beschäftigungsortes als dienstlichen Wohnsitz
§ 12 anweisen,
Grundlage des Ortszuschlages 3. einzelnen Beamten den tatsächlichen Wohnort als
(1) Der Ortszuschlag wird nach der Aufstellung in dienstlichen Wohnsitz anweisen, wenn er der
Anlage II gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der höheren Ortsklasse angehört und die Beamten ihn
Tarifklasse, der die Besoldungsgruppe des Beamten auf Anordnung ihrer vorgesetzten Dienststelle
zugeteilt ist, nach der Ortsklasse des dienstlichen innehaben.
Wohnsitzes und nach der Stufe, die den Familienver- Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf
hältnissen des Beamten entspricht. nachgeordnete Behörden übertragen.
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(3) Kann ein Beamter, der mit schriftlicher Zusage (2) Andern sich dienstlicher Wohnsitz und Orts-
der Umzugskostenvergütung versetzt oder abgeord- klasse, so wird der Ortszuschlag nach der neuen
net ist, wegen Wohnungsmangels oder aus anderen Ortsklasse vom Ersten des Monats an gezahlt, der
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Woh- auf die Anderung folgt. Tritt die Änderung am
nung am neuen Dienstort nicht beziehen, oder ist ein Ersten eines Monats ein, so ist die Ortsklasse des
Beamter ohne schriftliche Zusage der Umzugskosten- neuen dienstlichen Wohnsitzes schon für diesen
vergütung versetzt, und hat er seine Wohnung am Monat maßgebend.
bisherigen dienstlichen Wohnsitz beibehalten, so ist (3) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird
dieser weiter maßgebend, wenn er der höheren Orts- vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für
klasse angehört; dies gilt auch, wenn der Beamte die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Der Orts-
nicht am bisherigen dienstlichen Wohnsitz wohnt zuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom Ersten
und sein tatsächlicher Wohnort der gleichen oder des übernächsten Monats nach dem für die Herab-
einer höheren Ortsklasse als der bisherige dienst- setzung maßgebenden Ereignis gezahlt. Ist der Uber-
liche Wohnsitz angehört. Ist sein tatsächlicher Wohn- gang in eine niedrigere Stufe durch den Wegfall
ort einer niedrigeren Ortsklasse als der bisherige eines Ki.nderzuschlages begründet, so wird der nie-
dienstliche Wohnsitz zugeteilt, so ist sein tatsäch- drigere Ortszuschlag von dem Tage nach dem Weg-
licher Wohnort maßgebend. Zieht der Beamte in eine fall des Kinderzuschlages (§ 20 Abs. 1 Satz 2) an
nach § 12 des Bundesumzugskostengesetzes als vor- gezahlt. Der Wegfall des Kinderzuschlages infolge
läufig anerkannte Wohnung um, so gilt der neue Ableistung des Grundwehrdienstes berührt nicht den
Wohnort als dienstlicher Wohnsitz, wenn er einer Ortszuschlag.
höheren Ortsklasse angehört als der neue Dienstort.
Für neueingestellte Beamte gilt unter der Voraus-
setzung des Satzes 1 der bisherige Wohnort als 3. Titel
dienstlicher Wohnsitz.
Der Kinderzuschlag
§ 15
§ 18
Stufen des Ortszuschlages
Grundlage und Höhe
(1) Zur Stufe 1 gehören, soweit sich nicht aus den
folgenden Absätzen etwas anderes ergibt, die ledi- (1) Kinderzuschlag wird gewährt für
gen Beamten. 1. eheliche Kinder,
(2) Zur Stufe 2 gehören, soweit kein Kinderzu- 2. für ehelich erklärte Kinder,
schlag zu gewähren ist,
3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
1. verheiratete Beamte,
4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine Woh-
2. verwitwete und geschiedene Beamte sowie Be- nung aufgenommen hat,
amte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig er-
klärt ist, 5. Pflegekinder, wenn der Beamte sie in seine
Wohnung aufgenommen hat und für ihren Unter-
3. ledige Beamte, die das vierzigste Lebensjahr voll- halt und ihre Erziehung nicht von anderer Seite
endet haben, laufend ein höherer Betrag als das Viert ache
4. andere ledige Beamte, die in ihrer Wohnung einer des Kinderzuschlages monatlich gezahlt wird,
anderen Person nicht nur vorübergehend Unter- 6. Enkel, wenn der Beamte sie in seine Wohnung
kunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetz- aufgenommen hat und keine anderen Personen
lich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus vorrangig zum Unterhalt des Kindes gesetzlich
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer verpflichtet sind,
Hilfe bedürfen.
7. nichteheliche Kinder.
(3) Die Zugehörigkeit zu den folgenden Stufen
richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die dem Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kin-
Beamten Kinderzuschlag zusteht oder ohne Berück- der auch dann, wenn der Beamte sie auf seine
sichtigung des § 19 zustehen würde. Erfüllt der Be- Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß
amte nicht außerdem eine der Voraussetzungen des dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufge-
Absatzes 2, so erhält er abweichend von Satz 1 den hoben werden soll. Für ein Kind, das von einer
Ortzuschlag der Stufe 1 zuzüglich des Unterschiedes anderen Person als dem Ehegatten des Beamten an
zwischen der Stufe 2 und den weiteren Stufen. Kindes Statt angenommen worden ist, wird den
natürlichen Eltern, für ein nichteheliches Kind, das
§ 16 auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt worden ist,
wird der Mutter kein Kinderzuschlag gewährt.
(weggefallen)
(2) Kinderzuschlag wird gewährt, bis das Kind das
§ 17 siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Hat
das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so
Änderung des Ortszuschlages besteht der Anspruch nur, wenn das Kind in einer
(1) Andert sich die Tarifklasse, so wird der Orts- Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Ar-
zuschlag der neuen Tarifklasse von demselben Tage beitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, und
an gezahlt wie das Grundgehalt der neuen Besol- wenn es im Zusammenhang mit seiner Ausbildung
dungsgruppe. Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwen-
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
dungen in entspn'chendcr Jiöhe nicht erhält; Kinder- 2. Hätten Pflege- oder Großeltern neben natürlichen
zuschlag wird auch wfüuend der Teilnahme an Eltern Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu er-
einem freiwilli~Jen sozic1lcn Jahr nach dem Gesetz halten, so wird der Kinderzuschlag nur den Pflege-
zur Fördcrunu eines freiwilligen sozialen Jahres oder Großeltern gewährt.
gewährt. 3. Hätten Stiefeltern neben natürlichen Eltern Kin-
(3) Für ein Kind, das wegen körperlicher oder derzuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, so
geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist, wird der Kinderzuschlag nur den natürlichen
wird Kinderzuschlag ohne Rücksicht auf das Lebens- Eltern gewährt.
alter gewährt, wenn die dauernde Erwerbsunfähig- 4. Hätte neben der Mutter eines nichtehelichen
keit vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Kindes auch der Vater für dieses Kind Kinder-
Lebensjahres eingetreten ist, über das achtzehnte zuschlag zu erhalten, so wird der Kinderzuschlag
Lebensjahr hinaus jedoch nur, wenn es nicht ein dem Vater und der Mutter je zur Hälfte gewährt.
eigenes Einkommen von mehr als dem Vierfachen
des Kinderzuschlages monatlich hat. Waisengeld und (3) Ist bei einer nach Absatz 2 anspruchsberech-
Waisenrente zählen nicht zum Einkommen des tigten Beamtin der Kinderzuschlag auf Grund des
Kindes. § 2 a herabgesetzt, so sind die Vorschriften des Ab-
satzes 2 auf den anderen Anspruchsberechtigten in
(4) Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbil- Höhe dieser Herabsetzung nicht anzuwenden. In den
dung aus einem Grunde, der nicht in der Person des Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 4 wird die Hälfte
Beamten oder des Kindes liegt, über das siebenund- des Kinderzuschlages auch einer Beamtin gewährt,
zwanzigste Lebensjahr hinaus, so wird der Kinder- deren Dienstbezüge nach § 2 a herabgesetzt sind.
zuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewie-
senen Verzögerung länger gewährt. Diest gilt ent- (4) Offentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist
sprechend für den auf den Grundwehrdienst anzu- die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste des Bundes,
rechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindever-
Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit bandes) oder anderer Körperschaften, Anstalten und
von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände
einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechen- von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei
den Vollzugsdienst der Polizei, wenn das Dienstver- öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder
hältnis auf nicht mehr als drei Jahre eingegangen ihren Verbänden. Dem öffentlichen Dienst steht die
worden ist, sowie für die vom Wehr- und Ersatz- hauptberufliche T,:.;tigkeit im Dienst einer zwischen-
dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich,
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer- an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549) Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von
für einen der Dauer des Grundwehrdienstes ent- Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
sprechenden Zeitraum. beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-
scheidet auf Antrag der Behörde oder des Beamten
(5) Für Kinder, die nach beamtenrechtlichen Vor- der Bundesminister des Innern.
schriften neben Waisengeld Kinderzuschlag erhalten,
wird dem Beamten kein Kinderzuschlag gewährt.
(6) Der Kinderzuschlag beträgt monatlich fünfzig § 20
Deutsche Mark. Zahlung des Kinderzuschlages
§ 19 (1) Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Mo-
nats an gezahlt, in den das für die Gewährung maß-
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche gebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund für die
(1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzuschlag Gewährung des Kinderzuschlages, so wird die Zah-
gewährt. lung erst mit dem Ablauf des nächsten Monats ein-
gestellt.
(2) Stände nach § 18 oder nach entsprechenden
Vorschriften neben dem Beamten auch anderen Per- (2) Der Eintritt, Wechsel oder Wegfall der Vor-
sonen, die im öffentlichen Dienst (Absatz 4) stehen aussetzungen des§ 19 wird mit Wirkung vom Ersten
oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst des übernächsten Monats nach Eintritt des maß-
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungs- gebenden Ereignisses berücksichtigt. Bei Beendigung
berechtigt sind, Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu, des Dienstverhältnisses des anderen Anspruchsbe-
so wird dem Beamten Kinderzuschlag gewährt, wenn rechtigten wird der Wechsel oder der Wegfall der
und soweit er nach den folgenden Grundsätzen an- Voraussetzungen des § 19 bereits vom Ersten des
spruchsberechtigt ist: nächsten Monats an berücksichtigt; für den Monat
des Ausscheidens erhält der Beamte den Kinderzu-
1. Hätten Vater und Mutter eines ehelichen oder schlag abzüglich des dem anderen bereits gezahlten
eines gemeinsam an Kindes Statt angenommenen Teiles des Kinderzuschlages.
Kindes für dieses Kind Kinderzuschlag zu erhal-
ten, so wird der Kinderzuschlag dem Vater allein, (3) Ist für ein Kind ein Vormund oder ein Pfleger
auf Antrag eines Anspruchsberechtigten jedem bestellt, so kann die vorgesetzte Behörde des Beam-
von ihnen zur Hälfte gewährt. Das gleiche gilt, ten auf Antrag des Vormundschaftsgerichts bestim-
wenn ein Ehegatte das Kind des anderen an men, daß der Kinderzuschlag an den Vormund, den
Kindes Statt angenommen hat. Satz 1 gilt ent- Pfleger oder das Vormundschaftsgericht gezahlt
sprechend für Pflege- und Großeltern. wird.
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1289
4. Titel haltszuschlag (§ 26), Kinderzuschlag (§ 27) und Miet-
Zulagen und Zuwendungen zuschuß (§ 28).
(2) Beamte, denen für ihre Person das Grundgehalt
§ 21 einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt
Amtszulagen und Stellenzulagen im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Aus-
landsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-
(1) Amtszulagen dürfen in den Besoldungsordnun-
dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Be-
gen nur für solche Ämter vor9esehen werden, deren
soldungsgruppe wird auch dem Kaufkraftausgleich
Amtsinhalt sich von dem der Grundfünter (§ 5 Abs. 3)
(§ 2 Abs. 2) zugrunde gelegt.
abhebt. Die Amtszulagen dürfen 75 v. H. des Unter-
schiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der (3) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, die wegen ihrer
jeweiligen Besoldungsgruppe und dem der nächst- Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohn-
höheren Besoldungsgruppe im Sinne des § 5 Abs. 3 sitz in einem ausländischen Grenzort haben. Diese
nicht übersteigen. AmtszL1Jagen sind unwiderruflich Beamten erhalten den Ortszuschlag der Ortsklasse S.
und ruhegehaltfühi~J; sie gelten als Bestan.dteil des § 28 bleibt unberührt.
Grundgehalts. (4) § 2 a gilt entsprechend. Dem Mietzuschuß nach
(2) Für die Dauer der vVahrnehmung herausge- § 28 sind die vollen Inlandsdienstbezüge zugrunde
hobener Dienstposten dürfen in den Besoldungsord- zu legen; er ist im Verhältnis der ermäßigten zur
nungen Stellenzulagen vorgesehen werden. Stellen- regelmäßigen Arbeitszeit zu kürzen.
zulagen sind widerruflich. Für die Höhe der Stel-
lenzulauen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 25
(3) Die BundesreDierung kann durch Rechtsverord-
Auslandszulage
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Regelunuen über die Gewährung sonstiger nicht- (1) Die Auslandszulage wird nach der Aufstellung
ruhegehaltfähiger Zulagen zur Abgeltung beson- in Anlage III gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach
derer, bei der Bewertung des Amtes nicht berück- der Besoldungsgruppe des Beamten und nach der für
sichtigter und nach Zeit und Umfang unterschied- den ausländischen Dienstort maßgebenden Zone.
licher Erschwernisse treffen. (2) Die Dienstorte sind den Zonen unter Berück-
sichtigung der besonderen Belastungen in der
§ 22
Lebensführung zuzuteilen. Vorübergehenden außer-
Sonstige Zuwendungen gewöhnlichen Belastungen an einem Dienstort kann
Sonstige Zuwendungen, die nicht gesetzlich gere- durch eine zeitlich befristete Zuteilung zu einer
gelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn aus höheren Zone Rechnung getragen werden; liegen
dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, diese Voraussetzungen an einem Ort der Zone IX
deren Dbernahme dem Beamten nicht zugemutet oder X vor, so kann ein zeitlich befristeter, in allen
werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür Besoldungsgruppen einheitlicher Zuschlag bis zu
zur Verfügung steJlt. 200 Deutsche Mark gewährt werden.
(3) Entscheidungen nach Absatz 2 trifft das Aus-
5. Titel wärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern und dem Bundesminister der
Anrechnung von Sachbezügen
Finanzen.
§ 23 (4) Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-
(1) Die den Beamten gewährten Sachbezüge wer- tung in einer. Gemeinschaftsunterkunft wohnen und
den unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen . an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen, er-
Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die halten fünfzig vom Hundert der Auslandszulage. Ist
Dienstbezüge angerechnet. nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben, so
werden fünfundsiebzig vom Hundert der Auslands-
(2) Die Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 er- zulage gewährt.
läßt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern, sofern der
§ 26
Geschäftsbereich mehrerer oberster Bundesbehörden
berührt wird, der Bundesminister des Innern. Haushaltszuschlag
(1) Der Haushaltszuschlag wird dem verheirateten
6. Titel Beamten gewährt, wenn er mit seinem Ehegatten am
ausländischen -Dienstort eine gemeinsame Wohnung
Sondervorschriften für innehat. Er beträgt zwanzig vom Hundert des Grund-
Auslandsbeamte gehalts und der Auslandszulage. Stände nach dieser
oder einer entsprechenden Vorschrift neben dem
§ 24
Beamten auch seinem Ehegatten aus einer Tätigkeit
Zusammensetzung der Dienstbezüge im öffentlichen Dienst (§ 19 Abs. 4) Haushaltszu-
(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im schlag zu, so wird nur der höhere Zuschlag gewährt.
Ausland erhalten abweichend von § 2 Abs. 1 neben (2) Anderen Beamten kann der halbe Haushalts-
dem Grundgehalt (§§ 5 bis 11) die folgenden Aus- zuschlag gewährt werden, wenn sie am ausländi-
landsdienstbezüge: Auslandszulage (§ 25), Haus- schen Dienstort einen eigenen Haushalt führen.
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 27 § 29
Kinderzuschlag Zahlung der Auslandsdienstbezüge
(l) Der Kinderzuschlag wird nach § 18 Abs. 1 bis 5, Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzun-
§§ 19 und 20 gewi.ihrt. Er betri.igt zehn vom Hundert gen zwischen dem Inland und dem Ausland vom
des Grundgehalts und der Auslandszulage eines Be- Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienst-
amten der Besoldungsgruppe A 9 in der achten ort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort
Dienstallersstufc. Abweichend von § 18 Abs. 5, § 19 gezahlt; § 28 a Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Verset-
Abs. 2 und 3 wird Kinderzuschlag auch dem Beamten zungen im Ausland werden sie bis zum Tage des
gcwi:ihrt, dessen Anspruch auf Grund der bezeich- Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den
neten Vorsdiriftcn ausgeschlossen wäre; er bemißt bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
sich nach dem Unterschied zwischen dem dem ande- Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt
ren Anspruchsberechtigten (§ 19 Abs. 2) oder dem Satz 1 entsprechend.
Kind (§ 18 Abs. 5) zustehenden und dem sich aus
Satz 2 ergebenden Betrag.
(2) Der Kinderzuschlag für Kinder, die sich nicht 7. Titel
nur vorübergehend im Jnland aufhalten, wird in Sondervorschrift für Beamte
Höhe der Sätze des § 18 Abs. 6 gewi.ihrt. Er beträgt im Bundesgrenzschutz
einhundertfünfzig Deutsche Mark, wenn infolge der
Versetzung des Beamten in das Ausland im Inland § 30
kein Hausstand eines sorgeberechtigten Elternteils (1) Für die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugs-
des Kindes besteht; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre- beamten im Bundesgrenzschutz, auch wenn sie dem
chend. Zu dem Kinderzuschlag nach den Sätzen 1 Bundesministerium des Innern angehören, gilt Ab-
und 2 wird kein Kaufkraftausgleich gewährt. schnitt IV mit Ausnahme des § 33 entsprechend; § 36
Abs. 2 gilt nicht für Beamte des Grenzschutzeinzel-
§ 28
dienstes. Die Verwaltungsvorschriften zu § 36 erläßt
für den Bundesgrenzschutz der Bundesminister des
Mietzuschuß Innern.
(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die (2) Von den Regelungen des § 5 gelten Absatz 1
Miete für den als notwendig anerkannten leeren und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz Absatz 5
Wohnraum fünfzehn vom Hundert der Inlands- Satz 1.
dienstbezüge des Beamten (Grundgehalt, Amts-
zulagen und Stellenzulagen, Ortszuschlag der Orts-
klasse S, ausschließlich Kinderzuschlag) zuzüglich
des für den Dienstort nach § 2 Abs. 2 maßgebenden
Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuß be- Abschnitt III
trägt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages. Die Dienstbezüge der Richter
(2) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland er-
§ 31
halten keinen Mietzuschuß.
Abschnitt II gilt auch für die Richter.
§ 28a
(1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich
anschließenden Inlandsaufenthalts aus in seiner Per-
son liegenden Gründen erhält der Beamte die ihm Abschnitt IV
neben seinem Grundgehalt zustehenden Auslands- Die Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten
dienstbezüge einheitlich nach der Zone V der Aus- und der Soldaten auf Zeit
landszulage ohne Mietzuschuß (§ 28) und Kaufkraft-
ausgleich {§ 2 Abs. 2). Die nachgewiesenen, am Aus- § 32
landsdienstort weiterlaufenden notwendigen Auf- (1) Abschnitt II gilt auch für die Soldaten, soweit
wendungen für die Wohnung und das Hauspersonal
sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
werden gesondert erstattet. § 27 Abs. 2 bleibt unbe- ergibt.
rührt.
(2) Von den Regelungen des § 5 gelten Absatz 1
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz Absatz 5
sich unter Beibehaltung seines dienstlichen Wohn- Satz 1.
sitzes im Ausland aus in seiner Person liegenden
Gründen länger als zwei Kalendermonate mit seiner § 33
Familie im Inland aufhält und seine Auslandsdienst- Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge
bezüge (§ 24 Abs. 1 und 2) höher sind als die in Ab-
Die Soldaten erhalten Dienstbezüge frühestens
satz 1 bezeichneten Bezüge und Erstattungen; ist die
vom Tage nach Ableistung des vorgeschriebenen
Familie des Beamten am Auslandsdienstort geblie-
Grundwehrdienstes an.
ben, so erhält der Beamte Bezüge wie ein in das
Inland abgeordneter Beamter. Die sich nach Satz 1
ergebenden Bezüge stehen vom Ersten des dritten § 34
Kalendermonats an zu. (weggefallen)
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1291
§ 35 übersieht (Anlage IV) übergeleitet. Als bisherige
Dienstlicher Wohnsitz Besoldungsgruppe im Sinne dieser Ubersicht gilt die
Besoldungsgruppe, der die Beamten am 31. März
Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 ist 1957 angehörten. Für Beamte, die am 31. März 1957
der Standort des Soldaten. auf Grund gesetzlicher Vorschriften für ihre Person
die Dienstbezüge einer höheren Besoldungsgruppe
§ 36 erhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe.
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft Soweit sich aus der Uberleitungsübersicht Änderun-
(1) Für Mannschaften und Unteroffiziere werden gen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die
die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, für Offi- Beamten die neue Amtsbezeichnung. Ist die bis-
ziere die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, so- herige Amtsbezeichnung weder in der Anlage I für
weit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung ge- die neue Besoldungsgruppe noch in der Uberlei-
hören, unentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren tungsübersicht aufgeführt, so bestimmt die oberste
wird für die von ihnen zu beschaff ende Dienstbeklei- Dienstbehörde, welche der für die neue Besoldungs-
dung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für gruppe vorgesehenen Amtsbezeichnungen der Be-
deren besondere Abnutzung eine Entschädigung ge- amte führt.
währt. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf (2) Das Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung
Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht vom 1. April 1957 nach den §§ 6 bis 9 und 42, für
Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst ver- Soldaten und für Vollzugsbeamte im Bundesgrenz-
bleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für die schutz, auch wenn sie dem Bundesministerium des
Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von Innern angehören, nach den §§ 34, 45 und 46 neu
fünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt wer- festgesetzt. Das Besoldungsdienstalter eines Beam-
den. ten, der vor dem 1. April 1957 ohne Dienstbezüge
(2) Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärzt- beurlaubt worden war, wird nicht nach § 9 Abs. 2
liche Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Solda- hinausgeschoben, wenn es nach bisherigem Recht
ten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten nicht hinausgeschoben worden war oder wenn der
haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung Beamte beim Beginn des Urlaubs das Endgrund-
nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese gehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten
günstiger sind. hatte.
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver- (3) Bleibt das neue Grundgehalt hinter dem Uber-
pflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird leitungsgrundgehalt zurück, das sich aus der Uber-
die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. sicht in Anlage V ergibt, so erhalten die Beamten
eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des
(4) Die Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen
Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung des Grund-
~ bis_ 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung
gehalts ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhungen
1m Emvernehmen mit dem Bundesminister des In-
der Grundgehälter wegen einer Änderung der wirt-
nern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll be-
schaftlichen Verhältnisse bleiben außer Betracht. Ist
stimmt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1
das Uberleitungsgrundgehalt niedriger als das
Satz 2 an eine vom Bundesminister der Verteidigung
Grundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe der Regel-
errichtete Kleiderkasse geleistet werden. ·
überleitungsgruppe (Anlage IV Nr. 1), die den glei-
chen Abstand von der Endstufe hat wie die Dienst-
Abschnitt IVa altersstufe, in der sich die Beamten nach bisherigem
Redit am Tage vor der Verkündung des Gesetzes
Mehrarbeitsentschädigung für Beamte befanden, so tritt dieses Grundgehalt an die Stelle
§ 36a des Uberleitungsgrundgehalts. Die Sätze 1 bis 3 gel-
ten entsprechend für Beamte, deren Beamtenverhält-
Eine Mehrarbeitsentschädigung (§ 72 Abs. 2 Satz 3 nis nach dem 1. April 1957, aber vor der Verkündung
des Bundesbeamtengesetzes) wird nur Beamten in des Gesetzes geendet hat. Für Beamte, die aus einer
Bereichen gewährt, in denen nach der Art der der Besoldungsgruppen A 9b, A 10c und A 12 über-
Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist. Die geleitet werden, wird die Ausgleichszulage stets
Höhe der Entschädigung, die unter Berücksichtigung nach Satz 1 bemessen.
des Umfangs der auszugleichenden Dienstbefreiung
(4) Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Beamte, die nach
zu staffeln und unter Zusammenfassung von Grup-
dem 31. März 1957, aber vor der Verkündung des
pen festzusetzen ist, sowie die Bereiche, in denen
Gesetzes ernannt worden sind.
sie gewährt werden darf, werden durch Rechtsver-
ordnung der Bundesregierung bestimmt; die Rechts-
§ 38
verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Hat sich die Zahl der Kinder eines Beamten, für
die Kinderzuschlag zu gewähren ist, im März 1957
Abschnitt V verringert, so gelten für die Gewährung des Kinder-
Oberleitung der vorhandenen Beamten zuschlages und des Ortszuschlages § 20 Abs. 1 Satz 2
in das neue Recht und § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
§ 37 § 39
(1) Die Beamten, die am 31. März und 1. April Dieser Abschnitt gilt auch für Richter und Solda-
1957 im Amt waren, werden nach der Uberleitungs- ten.
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abschnitt VI des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt wird;
Entsprechendes gilt für frühere Beamte auf
Ubergangsvorschriften
Widerruf im Vorbereitungsdienst, die vor dem
1. April 1951 wieder in den Vorbereitungsdienst
§ 40 übernommen worden sind,
Bis zur Aufstellung eines Ortsklassenverzeichnis-
ses noch § 13 Abs. 2, Hingstens jedoch bis zum e) die am 8. Mai 1945 Angestellte eines Dienstherrn
30. September 1957 gilt uls Ortsklassenverzeichnis im Sinne des § 7 Abs. 1 waren und bis zu diesem
im Sinne d(~S § 13 Abs. l das durch die Verordnung Zeitpunkt die für eine Einheitslaufbahn vorge-
vom 23. Oktober 1924 (Reichsbesoldungsblatt S. 289) schriebenen Prüfungen bestanden haben; Ent-
festgelegte Ortsklassenverzeichnis in der am 1. April sprechendes gilt für Angehörige einer Einheits-
1957 maßgebenden Fassung. Dabei tritt an die Stelle laufbahn, die ihre Ausbildung erst nach dem
der Ortsklasse C die Ortsklasse B. 8. Mai 1945 fortgesetzt sowie die vorgeschriebe-
nen Prüfungen bestanden haben und bis zum
30. September 1961 als Beamte eingestellt worden
§ 41 sind, mit der Maßgabe, daß die Zeit vom 9. Mai
(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in Ber- 1945 bis zur Fortsetzung der Ausbildung als
lin oder Hamburg erhr1lten weiterhin einen örtlichen Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hundert des berücksichtigt wird.
Grundgehalts.
(3) Absatz 1 ist auf die nach den §§ 71 e bis 71 k
(2) Für die Versorgungsempfänger mit Wohnsitz und die unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 6
in Berlin oder Hamburg, deren Bezüge der Bund zu des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
tragen hat, tritt zu dem Grundgehalt, das der Be- der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
rechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu- Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (Bun-
grunde liegt, ein örtlicher Sonderzusch lc1g in Höhe desgesetzbl. I S. 1579) als Beamte angestellten (ein-
von drei vom Hundert. gestellten) Personen mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der An-
§ 42 stellung (Einstellung) der 30. September 1961 tritt.
(1) Ist eine Person, die an der Unterbringung nach Satz 1 gilt auch für die bis zum 31. Dezember 1965
dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der als Beamte angestellten (eingestellten) Personen, die
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- am 30. September 1961 im öffentlichen Dienst stan-
sonen in der bis zum 30. September 1961 geltenden den und entweder an der Unterbringung teilnahmen
Fassung teilgenommen hilt, bis zum 30. September oder eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 er-
1961 als Beamter angestellt (eingestellt) worden, so füllen.
gilt auch die Zeil vom 9. Mui 1945 bis zur Anstellung
(4) Die Absätze 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 sind
(Einstellung) als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3
auf frühere Berufssoldaten und berufsmäßige Ange-
Satz 1 Nr. 3. Bei früheren trnßerplanmäßigen Beam-
hörige des Reichsarbeitsdienstes, deren Dienstver-
ten (K) und ihnen gemäß § 11 des in Satz 1 genann-
hältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3, § 55 Abs. 1 Satz 2 des
ten Gesetzes gleichgestellten Beamten auf Widerruf
Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes in der bis
im Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen
zum 30. September 1961 geltenden Fassung als be-
des Satzes 1 erfüllen, wird die Zeit vom 9. Mai 1945
endet galt, sinngemäß anzuwenden, wenn sie
bis zur Ablegung der für die planmäßige Anstellung
vorgeschriebenen Prüfung, längstens bis zum a) bis zum Eintritt in dieses Dienstverhältnis Be-
30. September 1961, als Dienstzeit im Sinne des § 6 amte waren und bei einem Verbleib in dieser
Abs. 3 Satz l Nr. 3 berücksichtigt. Rechtsstellung an der Unterbringung teilgenom-
men hätten oder
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,
b) eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren nach
a) die nicht cm der Unterbringung teilgenommen
§ 53 Abs. 1 Satz 6, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 1 Satz 1
haben, aber auf die Pflicbtanteile anrechenbar
des genannten Gesetzes (in der bis zum 30. Sep-
waren,
tember 1961 geltenden Fassung) abgeleistet
b) auf die § 52 b Abs. 2 in Verbindung mit § 62 oder hatten.
§ 63 des in Absatz l gencmnten Gesetzes Anwen-
dung fand, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen,
die früher eine ihnen angebotene Wiederverwen-
c) denen Rechte nach dem in Absatz 1 genannten
dung aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde
Gesetz nur deshalb nicht zustehen, weil sie die
abgelehnt haben.
in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b hinsichtlich der
Aufgabe des Dienstes oder die in § 4 oder § 81
des in Absatz l genannten Gesetzes bezeichneten § 43
Voraussetzungen nicht erfüllen,
Die §§ 40 bis 42 gelten auch für RJchter, die §§ 40
d) die nach § 71 d Abs. l, 3 des in Absatz 1 genann- und 41 auch für Soldaten.
ten Gesetzes zur Fortsetzung des Vorbereitungs-
dienstes zugelassen waren, mit der Maßgabe, daß
die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Fortsetzung des § 44
Vorbereitungsdienstes als Dienstzeit im Sinne (weggefallen)
Nr. 82 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1293
Abschnitt VII (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt:
Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues 1. bei erstmaliger Verpflichtung oder Weiterver-
der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes pflichtung bis zum Ende des zweiten Dienstjahres
auf mindestens
§ 45 vier Jahre 4 000 Deutsche Mark,
(1) Für Soldaten, die vor dem 1. April 1957 in die acht Jahre 6 000 Deutsche Mark,
Bundeswehr eingestellt worden sind oder bis zum
2. bei Weiterverpflichtung bis zum Ende des vierten
31. Dezember 1973 eingestellt werden, gelten die fol-
Dienstjahres auf mindestens
genden Absätze 2 und 3.
acht Jahre 2 000 Deutsche Mark.
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters
von Soldaten, clic vor clcm 9. Mai 1945 Soldaten oder Bei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung
planmäßige oder außerplanmäßige Beamte waren wie eine Weiterverpflichtung im Anschluß an die
oder als Wehrmachtbeamte des Beurlaubtenstandes frühere Dienstzeit behandelt.
oder als Wehrmachtbeamte auf Kriegsdauer Wehr- (3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie
dienst geleistet hatten, gilt auch die Zeit vom 9. Mai entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühe-
1945 bis zur :Einstellung in die Bundeswehr als stens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei
Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. einer Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungs-
(3) Für Soldaten, die zwischen dem 31. Dezember prämie nicht früher als eine auf Grund der erst-
1923 und dem 1. Juli 1937 geboren sind, wird das maligen Verpflichtung zustehende Prämie gezahlt
Besoldungsdienstalter in jedem Falle auf den Ersten werden.
des Monats festgesetzt, in dem sie das einundzwan- (4) Die Verpflichtungsprii.mie ist zurückzuzahlen,
zigste Lebensjuhr vollendet haben. wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den
Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraumes
§ 45a nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1 oder 5
des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen
(1) Soldaten in technischer Verwendung in Strahl- Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat _absichtlich
flugzeug-Verbänden und -Schulen erhalten ohne herbeigeführt hat. Hat der Soldat eine Dienstzeit
Unterscheidung nach Besoldungsgruppen eine wider- von mindestens vier Jahren zurückgelegt, ist ihm
rufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage der Betrag zu belassen, den er bei einer Verpflich-
a) als Elektronik-Fachpersonal von Strahlflugzeugen tung auf vier Jahre als Prämie hätte erhalten kön-
bis zur Höhe von monatlich 80 Deutsche Mark nen. In dem sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden
oder Umfang erlischt der Anspruch auf die Verpflich-
b) als Wartungs- und Instandsetzungspersonal von tungsprämie, die noch nicht gezahlt ist.
Strahlflugzeugen bis zur Höhe von monatlich (5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie
50 Deutsche Mark. ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Be-
(2) Die Zulage wird Soldaten gewährt, die nach endigung des Dienstverhältnisses aus einem der in
der Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung als Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird,
erster Spezialist oder in höherwertigeren Funktionen so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver-
verwendet werden. fahrens ausgesetzt.
(3) Die Verwaltungsvorschriften zu den Absät- § 47b
zen 1 und 2 erläßt der Bundesminister der Verteidi-
(1) Die Dienstzeit der in § 47 a Abs. 1 genannten
gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Unteroffiziere und Mannschaften, die sich vor dem
Innern.
30. Juni 1965 bereits verpflichtet hatten, kann auf
§ 46 den bis zum 1. Oktober 1965 zu stellenden Antrag
so neu festgesetzt werden, daß die Gesamtdienstzeit
Für Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die nach der Neufestsetzung vier, acht, zwölf oder fünf-
vor dem 1. April 1957 in den Bundesgrenzschutz ein- zehn Jahre· dauert. Die neue Dienstzeit darf nicht
gestellt worden sind oder bis zum 31. Dezember 1973 kürzer sein als die Dienstzeit, zu der der Soldat
eingestellt werden, gilt § 45 Abs. 2 und 3 ent- bereits verpflichtet war.
sprechend.
(2) Für die Bemessung der Verpflichtungsprämien
§ 47 gelten die Vorschriften des § 47 a Abs. 2 und 3. Da-
bei wird die vor dem 1. Juli 1965 abgeleistete Dienst-
§ 33 gilt nicht für Soldaten, die sich für eine
zeit als Zeit der Erstverpflichtung zugrunde gelegt.
Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichten.
§ 47 C
§ 47 a
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der Grenz-
(1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausgenom- jäger- und Unterführerlaufbahn, die in der Zeit vom
men Offizieranwärter), die sich in der Zeit vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. Dezember 1972 einge-
1. März 1969 bis zum 31. Dezember 1972 verpflichten stellt worden sind oder eingestellt werden und
und deren Dienstzeit auf mindestens vier oder min- deren Dienstzeit nicht nach Ablauf von zwei Jahren
destens acht Jahre festgesetzt wird, erhalten eine endet (§ 8 Abs. 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes),
Verpflichtungsprämie. erhalten eine Dienstzeitprämie.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Die Dienslzeitprümie belrägt § 48a
bei einer Dienstzeit von acht Jahren (§ 8 Abs. 1 (1) Lagen den Bezügen nach § 48 Abs. 1 Grund-
Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) gehälter einer Besoldungsgruppe der Besoldungs-
6 000 Deutsche Mark, ordnungen A oder B des Reichsbesoldungsgesetzes
vom 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349),
bei einer Dienstzeit von vier Jahren (§ 8 Abs. 3
einer diesen Besoldungsordnungen angeglichenen
Satz 1 des Bundespolizcibeamtengesetzes)
Besoldungsordnung eines Landes. (Anlage VI), einer
4 000 Deutsche Mark Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder des
und bei einer Verlüngerung der Dienstzeit von vier Besoldungsplanes der Besoldungsordnung für die
Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundes- Reichsbahnbeamten zugrunde, so treten an ihre
polizei beamtengesctzes) Stelle die Grundgehälter der aus den Spalten 3 und 4
2 000 Deutsche Mark. der Anlage VII ersichtlichen Besoldungsgruppen.
(3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie ent- Das gilt nicht für Versorgungsbezüge aus den Besol-
steht frühestens nach einer Dienstzeit von zwölf dungsgruppen A 8 c 1 bis A 8 c 5, A 9 b, A 10 c und
Monaten. A 12 in der Fassung des Gesetzes vom 20. August
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582). An die Stelle der bis-
(4) Die Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen, wenn herigen Dienstaltersstufe in Besoldungsgruppen mit
das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer Berech- aufsteigenden Gehältern tritt,
nung zugrunde gelegten Zeitraumes nach den §§ 2 1. wenn die Versorgungsbezüge bisher aus der
und 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in Verbin- letzten Stufe errechnet worden sind, die Endstufe
dung mit den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der neuen Besoldungsgruppe, sofern nicht an ihre
oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder durch Stelle die in Spalte 4 der Anlage VII vorgesehene
Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit (§ 4 Dienstaltersstufe tritt,
Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes), die der
Beamte absichtlich herbeigeführt hat, endet. Hat ein 2. in allen übrigen Fällen die Dienstaltersstufe der
Beamter, dessen Dienstzeit acht Jahre beträgt, eine neuen Besoldungsgruppe, die zur Endstufe oder
Dienstzeit von mindestens vier Jahren zurückgelegt, zu der an ihre Stelle getretenen Dienstaltersstufe
ist ihm der Betrag zu belassen, den er bei einer (Nummer 1) den gleichen Abstand wie die Dienst-
Dienstzeit von vier Jahren erhalten hätte. In dem altersstufe der bisherigen Besoldungsgruppe hat.
sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Umfang er- (2) Auf Antrag des Versorgungsempfängers ist in
lischt der Anspruch auf die Dienstzeitprämie, die der nach Absatz 1 zu ermittelnden neuen Besol-
noch nicht gezahlt ist. dungsgruppe das Besoldungsdienstalter in sinnge-
(5) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie ein mäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Be- festzusetzen, sofern die Versorgungsbezüge nicht be-
endigung des Dienstverhältnisses aus einem der in reits nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 aus der letzten Stufe
Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, oder der an ihre Stelle getretenen Dienstaltersstufe
so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver- errechnet werden. Das so ermittelte Grundgehalt ist
fahrens ausgesetzt. der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu
legen, wenn es höher als das nach Absatz 1 ermit-
telte Grundgehalt ist. Satz 1 gilt nicht für frühere Be-
rufssoldaten, deren Versorgungsbezügen ein Grund-
gehalt der bisherigen Besoldungsgruppe A 8 a nach
Kapitel II § 53 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-
Anpassung der Versorgungsbezüge zes fall enden Personen zugrunde liegt.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ist von
§ 48
den Sätzen der Grundgehälter nach dem Stand vom
(1) Die Bezüge der am 1. April 1957 vorhandenen 1. Januar 1961 auszugehen. Ist das sich hiernach er-
Versorgungsempfänger, die der Bund oder eine bun- gebende Grundgehalt (einschließlich der ruhegehalt-
desunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung fähigen Zulagen nach Anlage VII) niedriger als
des öffentlichen Rechts zu tragen hat, sind nach den das Grundgehalt (einschließlich der ruhegehalt-
Vorschriften der folgenden §§ 48 a bis 48 d neu fest- fähigen Zulagen), das am 30. September 1961 den
zusetzen. Versorgungsbezügen zugrunde zu legen war, so wer-
den die Versorgungsbezüge um eine Ausgleichszu-
(2) Personen, die Versorgungsansprüche nach dem
lage erhöht, die sich aus der Zugrundelegung des
1. April 1957 erwerben, aber nach dem 31. März 1957
Unterschiedes zwischen den Grundgehältern ergibt.
weder zu dem Personenkreis des § 1 gehört noch als
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ge- (4) Die Tarifklasse des Ortszuschlages bestimmt
standen haben oder nebenbei beschäftigt worden sich nach Spalte 5 der Anlage VII. Maßgebend sind
sind, stehen den am 1. April 1957 vorhandenen Ver- die Sätze nach dem Stand vom 1. Januar 1961.
sorgungsempfängern gleich.
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Einrichtungen nach tigt, durch Rechtsverordnung die neuen Besoldungs-
§ 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- gruppen für in Spalte 1 der Uberleitungsübersicht
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal- (Anlage VII) nicht aufgeführte Besoldungsgruppen
lenden Personen zur Versorgung verpflichtet sind. der dem Reichsbesoldungsrecht angeglichenen Besol-
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1295
dungsordnungen der Länder (Anlage VI), der Ge- § 48d
meinden oder Gemeindeverbände nach den Grund- Es gelten auch
sätzen zu bestimmen, nach denen die in den Spal-
ten 1 und 2 der Uberleitungsübersicht aufgeführten 1. §§ 48 a und 48 b für Beamte des Zollgrenzdienstes,
Besoldungsgruppen übergeleitet sind. die als Zollgrenzassistenten vor dem 1. April 1957
gestorben oder in den Ruhestand getreten sind.
(6) Zahlungen nach Absatz 2 werden vom Ersten Bei der Ermittlung der neuen Besoldungsgruppe
des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden und des neuen Grundgehalts ist von der bisheri-
ist, gewährt. gen Besoldungsgruppe A 8 a auszugehen,
2. §§ 48 a, 48 b und 48 c für Vorschußzahlungen nach
§ 48b § 61 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
(1) Für Versorgungsempfänger, deren Versor- verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
gungsbezügen ein Grundgehalt nach einer anderen gesetzes fallenden Personen,
Besoldungsordnung als den in dem § 48 a bezeichne- 3. § 48 c für laufende Unterstützungen für dienst-
ten Besoldungsordnungen oder aus einer in § 48 a unfähige Arbeiter und Angestellte ehemaliger
Abs. 1 Satz 2 ausgenommenen Besoldungsgruppe zu- Heeres- und Marinebetriebe und der ehemaligen
grunde lag, ist neues Grundgehalt der Monatsbetrag Reichsdruckerei nach den dafür ergangenen Be-
des Grundgehalts (einschließlich der ruhegehaltfähi- stimmungen.
gen Zulagen), dus der Berechnung der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge am 31. März 1957 zugrunde zu
legen war, erhöht
1. um fünfundsechzig vom Hundert, wenn es ein
Kapitel III
Endgrundgehalt oder ein festes Grundgehalt war,
Vorschriften für den Bereich der Länder
2. um achtzig vom Hundert, wenn es das Grund-
gehalt der ersten bis dritten Dienstaltersstufe der
§ 49
Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahngruppe
war, (1) Dieses Kapitel gilt für die Dienstbezüge der
Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
3. um fünfundsiebzig vom Hundert in den übrigen
und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stif-
Fällen
tungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines
und um den besonderen Zuschlag, der nach § 5 Abs. 2 Landes unterstehen, mit Ausnahme der öffentlich-
des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Be- rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-
soldungsrechts vom 6. Dezember 1951 {Bundesge- bände.
setzbl. I S. 939) zu zahlen war oder zu zahlen ge- (2) Für die Dienstbezüge gelten unmittelbar § 50
wesen wäre, wenn das Beamtenverhältnis erst nach Satz 1, § 51 Abs. 1, die §§ 54, 55 Abs. 1 und § 56. Im
dem l. Oktober 1951 geendet hätte. Das nach Num- übrigen sind die Dienstbezüge sowie die allgemeine
mer 3 ermittelte neue Grundgehalt darf das nach Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besol-
Nummer 1 errechnete neue Grundgehalt der glei- dungsordnungen unter Berücksichtigung der gemein-
chen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. samen Belange aller Dienstherren durch Gesetz zu
regeln.
(2) An die Stelle der bisherigen Tarifklassen des
Wohnungsgeldzuschusses treten die Tarifklassen des
§ 50
Ortszuschlages nach folgender Ubersicht:
Die Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf
Wohnungsgeldzuschuß Ortszuschlag
Probe sowie die Beamten auf Widerruf, die weder
Tarifklasse Tarifklasse
im Vorbereitungsdienst stehen noch nebenbei ver-
I Ia wendet werden, haben einen Anspruch auf Dienst-
II Ib bezüge. Für außerplanmäßige Professoren und
III Ic Privatdozenten, die als Beamte auf Widerruf ihre
Lehr- oder Forschungstätigkeit nicht hauptberuflich
IV, V, VI, VII II.
ausüben, kann etwas anderes bestimmt werden.
Bemessen sich die Versorgungsbezüge nach einer
Besoldungsgruppe, in der für das Anf angsgrundge-
halt und das Endgrundgehalt nicht die gleiche Tarif- § 51
klasse des Wohnungsgeldzuschusses bestimmt war,
so richtet sich die Z1:1teilung zu der neuen Tarif- (1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,
klasse nach der für das Endgrundgehalt bestimmten Kinderzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen und
höheren Tarifklasse. Ausgleichszulagen, bei Hochschullehrern auch Zu-
schüsse zum Grundgehalt.
(2) Die Dienstbezüge von Beamtinnen, deren re-
§ 48c gelmäßige Arbeitszeit nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 des
Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Beamtenrechtsrahmengesetzes ermäßigt worden ist,
Grundgehalt nicht zugrunde, so tritt an die Stelle sind entsprechend § 2 a zu regeln.
der Zulagen, die am 31. März 1957 zustanden, eine (3) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in Ber-
Zulage von fünfundsechzig vom Hundert. lin oder Hamburg nnd die entsprechenden Empfän-
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
ger von Vcrsorgungsbezüw~n mit Wohnsitz in die- Der Landesarbeitsgerichtsdirektor sowie der Senats-
sen Städten können einen örtlichen Sonderzuschlag präsident beim Finanzgericht, beim Landessozialge-
entsprechend § 41 erhalten. richt, beim Oberlandesgericht und beim Oberverwal-
tungsgericht sind in die Besoldungsgruppe B 3 einzu-
reihen.
§ S2
(4) Die am 1. Januar 1971 bestehenden Lehrämter
(l) Das Grundgehalt ist nach einer Besoldungsord- sind übergangsweise wie folgt in die Besoldungs-
nung für aufsteigende und für feste Gehälter zu ge- ordnungen einzustufen:
währen. Besoldungsgruppe
(2) Für Hochschullehrer können besondere Rege-
lungen mit Mindestgrundgehältern vorgesehen wer- Lehramt
den. an Grund- und Hauptschulen A 12
Lehrämter
§ S3 an Sonderschulen und
(1) Für Beamte und Richter im Geltungsbereich an Realschulen A 13
des § 49 Abs. 1 ist § 5 nach Maßgabe der folgenden Lehrämter
Absätze sinngemäß anzuwenden. an Gymnasien und
(2) In Sonderlaufbahnen, ·bei denen an berufsbildenden Schulen A 13
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nicht- mit ruhegehalt-
technischen oder technischen Verwaltungsdienst fähiger Zulage.
besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird (5) Für Beamte im Polizeivollzugsdienst gilt § 30
oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung Abs. 2 sinngemäß. Bei Anwendung des vorstehenden
vorgeschrieben ist und Absatzes 2 sind als gleichwertig anzusehen die
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, Grundämter der Besoldungsgruppe A 6 und der Poli-
die zwingend die Zuweisung zu einer anderen als zeiha u ptw ach tmeister.
der Eingangsgruppe nach § 5 Abs. 2 erfordern, (6) Die Länder können für die Gemeinden, Ge-
ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe zuzuwei- meindeverbände und die sonstigen ihrer Aufsicht
sen, in die gleichwertige Ämter nach § 5 Abs. 3 ein- unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stif-
gereiht sind. Beförderungsämter dürfen nur für tungen des öffentlichen Rechts von § 5 Abs. 6 Satz 1
solche Aufgaben geschaffen werden, die sich von abweichende Regelungen zulassen, soweit dies we-
dem Amtsinhalt der jeweils unter ihnen liegenden gen der besonderen Organisations- und Personal-
Ämter ihrer Laufbahn wesentlich abheben. Die Bun- struktur zur Einhaltung des Grundsatzes sachgerech-
desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- ter Bewertung notwendig ist.
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung
einheitlicher Verhältnisse in den Ländern Obergren- § 54
zen für Beförderungsämter zu bestimmen.
Für das Grundgehalt der Besoldungsordnungen A
(3) Auf Richter und Staatsanwälte ist § 5 Abs. 5 und B, für den Ortszuschlag und den Kinderzuschlag
Satz 2 und Satz 3 sowie Absatz 6 nicht anzuwenden. gelten die §§ 5 a bis 20, 42 entsprechend.
Bei einer Anwendung des § 5 Abs. 4 stehen gleich
dem Verwaltungsgerichtsrat
§ 55
der Amtsgerichtsrat,
(1) Amtszulagen, Stellenzulagen und sonstige Zu-
der Arbeitsgerichtsrat, lagen werden in entsprechender Anwendung der für
der Finanzgerichtsrat die Bundesbeamten geltenden Vorschriften oder nach
(bis zur dreizehnten Dienstaltersstufe), Maßgabe besonderer besoldungsrechtlicher Vor-
schriften des Bundes gewährt.
der Landgerichtsrat,
(2) Die Länder können zulassen, daß Gemeinden,
der Sozialgerichtsrat und
Gemeindeverbände und sonstige ihrer Aufsicht un-
der Staatsanwalt; terstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen des öffentlichen Rechts auch für Ämter und
dem Verwaltungsgerichtsdirektor Dienstposten, die nicht durch Absatz 1 erfaßt sind,
der Finanzgerichtsrat Amtszulagen oder Stellenzulagen gewähren. Eine
(von der vierzehnten Dienstaltersstufe an), Regelung nach Satz 1 darf nur für Ämter oder
Dienstposten getroffen werden, bei denen die Vor-
der Landessozialgerichtsrat,
aussetzungen vorliegen, unter denen Amtszulagen
der Landgerichtsdirektor oder Stellenzulagen nach Absatz 1 ausgebracht oder
(als Kammervorsitzender), zugelassen sind; die Höchstbeträge nach den in Ab-
der Oberlandesgerichtsrat, satz 1 genannten Regelungen dürfen nicht über-
schritten werden.
der Oberverwaltungsgerichtsrat und
(3) Wird einem Beamten ein höherwertiges Amt
der Oberstaatsanwalt auf Grund besonderer Rechtsvorschrift mit zeitlicher
(als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwalt- Begrenzung übertragen, kann bestimmt werden, daß
schaft bei einem Landgericht). der Beamte für die Dauer der Wahrnehmung eine
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1297
Zulaqe in l lölie dPs UnLersdliedcs zwischen dem § 63 1 )
Gn1ndgehalt sc\iner Besoldungsgruppt~ und dem (1) Dieses Gesetz,§ 9 Abs. 2, die§§ 31 b, 31 c des Ge-
Cnmdgd1ciJI der für d,1s höherwertige Amt maß-
setzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
qebenden Bcsold1111gsg1T1p1H~ c\rhült.
nalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
(4) Sonstiqe Zuwendunqcn dürfen nur nach dem öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesge-
Grundst1Lz des § 22 vorgesehen werden. setzbl.I S. 291, 354) in der Fassung des Gesetzes vom
23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) und § 4
§ 56 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den
Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des
Für die Cewiihrung von Mehrarbeitsentschädi- öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bundes-
gung (§ 44 des Bemntenrechlsrahmengesetzes) gilt gesetzbl. I S. 777) regeln Art und Umfang der Dienst-
§ 36a.
bezüge der in § 1 genannten Personen erschöpfend.
§ 57
(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf
(weggefallen) Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen,
die nach Absatz 1 für die in § 1 genannten Personen
§ 58 nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die Vor-
schriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes, soweit
(weggefallen) sich aus den §§ 48 bis 48 d nichts anderes ergibt.
§ 59
§ 64
(1) Dies<>,s Kapitel gilt, soweit es sich nicht ohne- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
hin auf Richter bezieht, auch für die Richter. Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
(2) Bei der Regelung der Dienstbezüge der kom- nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-
munalen Wahlbeamten auf Zeit kann von den §§ 51 lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
bis 55 abuewichen werden. setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die in § 13 des Ge-
Kapitel IV setzes über die Eingliederung des Saarlandes vom
23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) be-
Schlußvorschriften zeichneten Bundesbeamten und Versorgungsempfän-
§ 60 ger. Kapitel III gilt nicht für die Beamten und Rich-
ter des Saarlandes, der saarländischen Gemeinden,
Die Bezüge nach diesem Gesetz werden entspre- Gemeindeverbände und der übrigen saarländischen
chend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaft- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
lichen und finanziellen Verhältnisse unter Berück- lichen Rechts.
sichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen
Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepaßt. § 65 2)
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April
§ 61 1957 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts
anderes vorschreiben.
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-
sem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern, (2) § 25 tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Bis dahin
soweit die Besoldung der Richter oder der Soldaten gelten für die Auslandszulage die im Haushaltsplan
berührt wird, im Einvernehmen mit dem Bundes- festgelegten Grundsätze.
minister der Justiz oder dem Bundesminister der (3) Kapitel III tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Verteidigung. § 23 Abs. 2, § 36 Abs. 4 und § 45 a
Abs. 3 bleiben unberührt. 1) Gilt für den Stand der Gesetzgebung bei Erlaß des Bundesbesol-
dungsgesetzes vom 27. Juli 1957.
§ 62 2) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
sprünglichen Fassung vom 27. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der späteren Anderungen ergibt sich aus den in der voran·
(Änderung anderer Gesetze) gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage I
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen Besonderheiten dieser Verwendung bedingten ge-
1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungs- sundheitlichen Schädigung eingetreten sind.
gruppen nach der Buchstabenfolge geord~et. Die (3) Wechselt der Zulageberechtigte in eine nach
Amtsbezeichnungen der Vollzugsbeamten im Bun- Absatz 1 zulageberechtigende Verwendung mit
desgrenzschutz und die Dienstgradbezeichnungen geringerer Stellenzulage über, so erhält er, so-
der Soldaten sind am Schluß der Besoldungsgrup- weit ihm nach Absatz 2 ohne die neue Verwen-
pen cnifgefüh rt. Ein J\ nhang zur Besoldungsord- dung eine höhere Zulage zustände, eine weitere
nung A enthält künftig wegfallende Ämter und Stellenzulage nur in Höhe des Unterschiedsbetra-
Amtsbezeichnt1ngen. ges zwischen diesen beiden Zulagesätzen. Endet
2. Die Heclmtinnen erhc1lten die Amtsbezeichnung in auch diese zulageberechtigende Verwendung, so
der weiblichen Form. wird der Berechnung der Zulage nach Absatz 2
die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. Die
3. Die Grundgehaltssätze sind Monatsbeträge. Sie nach Absatz 3 Satz 1 gewährte weitere Zulage
sind für alle Besoldungsgruppen in einer Uber- wird auf die Zulage nach Absatz 2 entsprechend
sicht am Schluß dieser Anlage zusammengestellt. angerechnet.
4. (1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 (4) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 für
und Beamte im Erprobungs- und Abnahmeflug- Soldaten gelten für Vollzugsbeamte im Bundes-
dienst erhalten grenzschutz entsprechend.
a) als Flugzeugführer mit der Erlaubnis zum Füh- (5) Die Verwaltungsvorschriften zu den Ab-
ren von Strahli1ugzeugen oder als Kampf- sätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Ver-
beobacbter mit der Erlaubnis zum Einsatz auf teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
dem Slrnhlflugzeugmuster RF/4 E nister des Innern, zu Absatz 4 der Bundesminister
250 Deutsche Mark, des Innern.
b) als Luftfuhrzeugführer mit der Erlaubnis zum 5. (Regelung tritt erst am 1. Januar 1972 in Kraft.)
Führen von sonstigen Luftfahrzeugen
6. Die Amtsbezeichnung der Richter an den obersten
200 Deutsche Mark, Gerichtshöfen des Bundes besteht aus der in der
c) als sli:.ind irie Luftfdh rzeugbesatzungsangehö- jeweiligen Besoldungsgruppe bestimmten Grund-
rige mit der Erlaubnis zum Mitfliegen in amtsbezeichnung und einem Zusatz, der den Ge-
Strahlfl t19zeug en richtshof bezeichnet, an dem der Richter sein
125 Deutsche Mark
Richteramt innehat.
in sonstigen Lufl.fah rzeu~Jen
100 Deutsche Mark 7. Die Amtsbezeichnungen „Direktor und Professor"
und „Leitender Direktor und Professor" in den
monallich als Stellenzula~Je, falls sie entsprechend Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 stehen nur
verwendet werden.
zur Verfügung für Beamte mit Forschungsaufga-
(2) Die Zulage wird auch nach Beendigung der ben bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten
zulageberechtigenden Verwendung gewährt und bei folgenden Behörden und Anstalten mit
a) nach mindestens fünfjähriger zulageberechti- eigener Forschung:
gender Verwendung oder Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-
b) nach einem bei zulageberechtigender Ver- wirtschaft
wendung erlittenen Dienstunfall im Flug- Bundesanstalt für Bodenforschung
dienst oder einer durch die Besonderheiten Bundesanstalt für Materialprüfung
dieser Verwendung bedingten gesundheit-
Bundesanstalt für Straßenwesen
lichen Schädigung, die die weitere bisherige zu-
lageberechtigende Verwendung ausschließen, Bundesanstalt für Unfallforschung und Arbeits-
schutz
und zwar für die ersten fünf Jahre in Höhe der
zuletzt erhaltenen Zulage und sodann in Höhe Bundesgesundheitsamt
von 50 v. H. dieser Zulage. Die Zulage ist ruhe- Deutscher Wetterdienst
gehaltfähig, während der ersten fünf Jahre der Deutsches Hydrographisches Institut
zulageberechtigenden Verwendung jedoch nur bei
Institut für chemisch-technische Untersuchungen
Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod
oder Dienstunfähigkeit, wenn sie infolge eines Ozeanographische Forschungsanstalt der Bundes-
durch die zulageberechtigende Verwendung erlit- wehr
tenen Dienstunfalls odc~r infolge einer durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1299
Bundesbesoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe 1
460,38 - 481,rn 501,88 522,63 - 543,38 - 564,13 - 584,88 - 605,63 - 626,38 DM
Ortszuschlag: II
UnmiUe]barer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe Amtsgehilfe
Museumsaufseher
Grenzjäger 1) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten
Matrose im Bundeswenzsclrntz des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der
Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen
Grenadier, Fl ie9er, Matrose 1)
festgesetzt hat.
Besoldungsgruppe 2
497,41 518,16 - 538,91 - 559,66 - 580,41 - 601,16 - 621,91 - 642,66 - 663,41 - 684,16 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Betriebsaufseher 1) 2 ) Museumsoberaufseher 4)
Bundesbahnschaffner') 2
) Oberamtsgehilfe 4)
Justizwa:htmeister
Oberamtsgehilfe a) 4 )
1
Postschaffner 1) 2 ) ) Erhält eine Amtszulage von 28,89 DM.
Zollbootsmann 1) 2
) Erhält als Führer von Kraftwagen eine nichtruhegehalt-
Zollmaschinenwärter 1) fähige Stellenzulage von 34,67 DM.
Zollwachtmeister 1) a) Oberamtsgehilfen beim Deutschen Bundestag und beim
Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage
Grenztruppjäger
von 20 DM.
Vormatrose im Bundesgrenzschutz 4
) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-
Gefreiter rechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe 3
544,57 - 566,50 - 588,43 - 610,36 - 632,29 - 654,22 - 676,15 - 698,08 - 720,01 - 741,94 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Zolloberbootsmann 1 )
Betriebsoberaufseher 1) Zolloberwachtmeister 1)
Bundesbahnbetriebswart 1) Grenzoberjäger
Bundesbahnoberschaffner 1) Obermatrose im Bundesgrenzschutz
Fernmeldewart 1) Obergefreiter
Geldzähler
Gleiswart 1 )
Mittelbarer Bundesdienst
Hauptamtsgehilfe 2)
Justizoberwachtmeisler Hauptamtsgehilfe
Leitungswart 1) Museumshauptaufseher
Panzerwart 1)
Postoberschaffner 1) 1) Erhält eine Amtszulage von 28,89 DM.
Postwart 1 ) 2
) Hauptamtsgehilfen beim Deutschen Bundestag und
Schleusenbetriebswart 1 ) beim Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Zollmaschinenoberwärter 1) zulage von 20 DM.
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Besoldungsgruppe 4
571,57 -- 596,92 - 622,27 - 647,62 - 672,97 - 698,32 - 723,67 - 749,02 - 774,37 - 799,72 DM
Ortszuschlag: II
UnmiUelbarer Bundesdienst Zollmaschinenhauptwärter 2) 3)
Grenzhauptjäger
Am lsmeister 1) Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz
Betriebsmeister 2)
Hauptgefreiter
Betriebshauptaufseher 2 )
Bundesbahnhauptschaffner 2 ) Mittelbarer Bundesdienst
Fernmeldeoberwart 2 ) Amtsmeister
Justizhauptwachtmeister
Leitungsoberwart 2) 1) a) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim
Panzeroberwart 2 ) Bundeskanzleramt erhalten eine ruhegehaltfähige
Posthauptschaffner 2 ) Stellenzulage von 40 DM.
Postoberwart 2 ) b) Amtsmeister beim Deutschen Bundestag und beim
Schleusenoberbelriebswarl. 2 ) Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Triebwagenführer 2 ) zulage von 40 DM.
) Erhält eine Amtszulage von 28,89 DM.
2
Zollhauptbootsmann 2 ) a)
Zol lhauptwachtrncister 2 ) a) :i) Soweit nicht in de.r Besoldungsgruppe A 5.
Besoldungsgruppe 5
597,49 - 626,38 - 655,27 - 684,16 - 713,05 - 741,94 - 770,83 - 799,72 - 828,61 - 857,50 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbawr Bundesdienst Technischer Regierungsassistent 1)
Unterbrandmeister 1)
Bundesbühnassistent
Verwaltungsassistent
Bundesbahnbe1.riebsassistenl
Werkführer 1 )
Bundesbuhnoberbetriebswarl
Zollassistent
Erster J ustizhauptw achtm eiste r
Zollhauptbootsmann 2 )
Fernmeldeassistent
Zollhauptwachtmeister 2 )
Fernmeldehaupt wart
Zollmaschinenführer 1)
Forst.wart
Zollmaschinenhauptwärter 2 )
J ustizassisten1
Zollschiffsassistent 1 )
Leitungshauptwart.
Maschinenführer 1 ) Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz
Oberamtsmeister Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz
Oberbetriebsmeister Maat im Bundesgrenzschutz
Obergeldzähler Seekadett im Bundesgrenzschutz
Obertriebwagenführer Unteroffizier
Panzerhaupt.wart Fahnenjunker
Postassistent Maat
Postbetriebsassistent Seekadett
Posthaupt.wart Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsassistent
Bundesbankassistent
Regierungsvermessungsassistent 1 )
Oberamtsmeister
Reservelokomotivführer 1)
Verwaltungsassistent
Schiffsassistent 1)
Schleusenhauptbetriebswarl 1) Siehe Artikel II § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur
Steuerassistent Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
Technischer Bundesbahnassistent 1) rechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (Bun-
Technischer Fernmeldeassistent 1 ) desgesetzbl. I S. 208).
Technischer Postassistent 1 ) 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 4.
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1301
Besoldungsgruppe 6
642,22 672,18 702,14 _,_ 732,10 - 762,06 - 792,02 - 821,98 - 851,94 - 881,90
911,86 - 941,82 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Fernmeldesekretär
Brandmeister Technischer Postsekretär
BundesbahnsekreU.ir Technischer Regierungssekretär
Fernmeldesekretär Verwaltungssekretär
Hauptwachtmeister in der w·erkmeister
Hausinspektion des DPu Lsdwn 13u ndestages Zollmaschinenmeister
Justizsekretär Zollschiffsführer
Lokomotivführei Zollsekretär
Maschinenmeister Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz
Postsekretär Obermaat im Bundesgrenzschutz
Postverwalter
Stabsunteroffizier
Regierungssekretü r Obermaat
RegierungsvermQssunqssC'krnUir
Revierforstw a r1
Mittelbarer Bundesdienst
Schiffs führ er
Steuersekretär Bundesbanksekretär
Technischer Bundc•sbil hnsf'k 1etü r Verwaltungssekretär
Besoldungsgruppe 7
101,11 --- n1,13 - 767,09 - 797,05 - 321,01 - 856,97 -- 886,93 -- 916,89 -
946,85 - 976,81 -·- 1006,77 - 1036,73 - i066,69 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Zolloberschiffsführer
Zollobersekretär
BundesbahnobersekreHir
F ernmel deo b ersekretä r Meister im Bundesgrenzschutz 2 )
Justizobersekretär Fähnrich im Bundesgrenzschutz
Meister in der Bootsmann im Bundesgrenzschutz 2)
Hausinspektion des Deut.sehen Bundestages Fähnrich zur See im Bundesgrenzschutz
Oberbrand.meister Obermeister im Bundesgrenzschutz 2 ) 3)
Oberforstwart Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz 2) 3)
Oberlokomotivführer Feldwebel 2)
Obermaschinenmeister Fähnrich
Oberschiffsführer Bootsmann 2 )
Oberwerkmeister Fähnrich zur See
Postobersekretär Oberfeldwebel 2) 3)
Posto berverw alter Oberbootsmann 2 ) 3 )
Regierungsobersekretär
Regi erungsvermessungso bersekre lJr Mittelbarer Bundesdienst
Steuerobersekretär Bundesbankobersekretär
Technischer Bundesbahnobersekretär Verwaltungsobersekretär
Technischer Fernmeldeobersekretär
1) (weggefallen)
Technischer Postobersekretär
Technischer Regierungsobersekretär 2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhe9ehalt-
Verwaltungsobersekretär fähige Stellenzulage von 35,85 DM.
Zo llobermaschi nenm eis ter :i) Erhält eine Amtszulage von 35,85 DM.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Besoldungsgruppe 8
748,53 - 7a5,44 - 822,35 - 859,26 - 896,17 - 933,08 - 969,99 - 1006,90 - 1043,81 -
1080,72 - 1117,63 - 1154,54 - 1191,45 DM
Ortszuschlag: II
Unmitlelbarer Bundesdienst Zollhauptmaschinenmeister 1)
Bundesbahnbau ptsck retür Zollhauptschiffsführer
FernmeldehauplsekreUir Zollhauptsekretär
Hauptbrandmeister 1) Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2 ) 3)
Hauptlokomotivführer Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2) 3)
Hauptmaschinenmeister 1) Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz 3 )
Hau ptschiffsfü h rcr 1) Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 3)
Hauptwerkmeister
Hauptfeldwebel 2) 3 )
Justizhauptsek reU.ir 1)
Hauptbootsmann 2 ) 3 )
Obermeister in der
Oberfähnrich 3)
Hausinspektion des Deut.sehen Bundestages 3
Oberfähnrich zur See )
Posthauptsek re tä r
Posthauptverw alter
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungshauptsekret.~ir
Regierungsvermessungshaupt.sekrelär 1) Bundesbankhauptsekretär
Revieroberforstwart 1) Verwaltungshauptsekretär
Steuer hauptse kretä r
Technischer Bundesbahnhauplsckretär
Technischer Fernmcldchauptsekrctär 1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.
Technischer Posthauptsekretär 2
) Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-
Technischer Regierungsbauptsekretär fähige Stellenzulage von 35,85 DM.
Verwaltungshauptsekretär 3) Erhält eine Amtszulage von 46,23 DM.
Besoldungsgruppe 9
859,24 - 897,33 - 935,42 - 973,51 - 1011,60 - 1049,69 - 1087,78 - 1125,87 - 1163,96 -
1202,05 - 1240,14 - 1278,23 - 1316,32 DM
Ortszuschlag: I c
Unmittelbarer Bundesdienst Postinspektor
Amtsinspektor Postmeister
Archivinspektor Regierungsbauinspektor
Betriebsinspektor Regierungsinspektor
Bibliotheksinspektor Regierungsvermessungshauptsekretär 1)
Bundesbahnbetriebsinspek lor Regierungsvermessungsinspektor
Bundesbahninspektor Revierförster
Fernmeldebetri e bsins pek to r Revieroberforstwart 1 )
Fernmeldeinspektor Steuerinspektor
Hauptbrandmeister 1 ) Technischer Amtsinspektor
Hauptmaschinenmeister 1) Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor
Hauptmeister in der Technischer Bundesbahninspektor
Hausinspektion des Deutschen Bundestages Technischer Fernmeldebetriebsinspektor
Hauptschiffsführer 1 ) Technischer Fernmeldeinspektor
Justizhauptsekretär 1 ) Technischer Postbetriebsinspektor
Justizinspektor Technischer Postinspektor
Kapitän 2 ) Technischer Regierungsinspektor
Kommissar in der Verwaltungsinspektor
Hausinspektion des Deutschen Bundestages Zollbetriebsinspektor
Konsulatssekretär Zollhauptmaschinenmeister 1)
Kriminalkommissar Zollinspektor
Lokomotivbetriebsinspektor Zollkapitän
Lotse Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2)
Postbauinspektor Stabsmeister im Bundesgrenzschutz
Postbetriebsinspektor Leutnant im Bundesgrenzschutz
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1303
Hauptboolsmann im Bundesgrenzschutz 2) Bundesbankamtsinspektor
Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz Bundesbankinspektor
Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz Bibliotheksinspektor
Hauptfeldwebel 2) Verwaltungsinspektor
Hauptbootsmann:!)
Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Leutnant
Leutnant zur See
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
Mittelbarer Bundesdienst 2) Nach Maßgabe des Haushaltsplanes für bis zu 10 v. H.
Amtsinspektor der Gesamtzahl der für diese Ämter/Dienstgrade aus-
Archi vinspeklor gebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe 10
959,09 1006,38 - 1053,67 - 1100,96 - 1148,25 - 1195,54 - 1242,83 - 1290,12 - 1337,41 -
1384,70 - 1431,99 - 1479,28 - 1526,57 DM
Ortszuschlag: I c
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Fernmeldeoberinspektor
Ar chi voberinspek tor Technischer Postoberinspektor
Bibliotheksoberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
Bundesbahnoberinspektor Verwaltungsoberinspektor
Fernmeldeo beri nspek tor Zolloberinspektor
Justizoberinspektor Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz
Konsulatssekretär Erster Klasse Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
Kriminaloberkommissar Oberleutnant im Bundesgrenzschutz
Oberförster Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz
Oberkommissar in der Oberstabsfeldwebel
Hausinspektion des Deulschen Bundestages Oberstabsbootsmann
Oberlotse Oberleutnant
Oberpostmeister
Oberleutnant zur See
Postoberbauinspeklor
Postoberinspektor
Regierungsoberbauinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsoberinspektor
Regierungs vermessungso berinspek tor Archivoberinspektor
Seekapitän Bundesbankoberinspektor
Steueroberinspektor Bibliotheksoberinspektor
Technischer Bundesbahnoberinspektor Verwaltungsoberinspektor
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Besoldungsgruppe 11
1117,20 - 1165,67 - 1214,14 - 1262,61 - 1311,08 - 1359,55 - 1408,02 - 1456,49 - 1504,96 -
1553,43 - 1601,90 - 1650,37 - 1698,84 -- 1747,31 DM
Ortszuschlag: I c
Unmittelbarer ßunclesdiensl Technischer Bundesbahnamtmann
Archivamtmann Technischer Fernmeldeamtmann
Bibliotheksamtmann Technischer Postamtmann
Bundesbahnamhnann Technischer Regierungsamtmann
Fernmeldeamtmann Verwaltungsamtmann
Forstamtmann Zollamtmann
Hauptkommissar in der Hauptmann im Bundesgrenzschutz
Hausinspektion des l)pu1sdwn Bundestages 1)
Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz
Justizamtmann
Hauptmann
Kanzler
Kapitänleutnant
Kriminalhauplkornrn issti i- 1 l
Postamtmann Mittelbarer Bundesdienst
Postbauamtmann Archivamtmann
Regi erungsam t1ilann Bundesbankamtmann
Regierungsbauam tn1an n Bibliotheksamtmann
Regierungsverrncssu n9st1 rn t rnd nn Verwaltungsamtmann
Seeoberkapiti.in
Steueramtmann 1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Besoldungsgruppe 12
1216,92 1274,70 -- 1332,48 - 1390,26 - 1448,04 - 1505,82 - 1563,60 - 1621,38 - 1679,16 -
1736,94 - 1794,72 - 1852,50 - 1910,28 - 1968,06 DM
Ortszuschlag: I c
Unmittelbarer Bundesdienst Verwaltungsoberamtmann
Amtsrat Zollrat
Archivoberamtmann Hauptmann im Bundesgrenzschutz 3)
Bibliotheksoberamtmann Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz 3 )
Bundesbahnoberamtmann
Hauptmann 3 )
Fernmeldeoberamtmann
Kapitänleutnant 8 )
Forstoberamtmann
Hauptkommissar in der
Hausinspektion des Deutschen Bundestages 4)
J ustizo beram tmann Mittelbarer Bundesdienst
Kanzler Erster Klasse ~) Archivoberamtmann
Kriminalhauptkommissar '1) Bundesbankamtsrat
Postoberamtmann Bundesbankoberamtmann
Postoberbauamtmann Bibliotheksoberamtmann
Regierungsoberamtmann Verwaltungsoberamtmann
Regierungsoberbauam tmann
Regierungsvermessungsoberamtmann 1
) (weggefallen)
Seehauptkapitän 2) 2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Steuerrat 3) Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des
Technischer Bundesbahnoberamtmann Haushaltsplanes für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl
Technischer Fernmeldeoberamtmann der für diese Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Plan-
Technischer Postoberamtmann stellen.
Technischer Regierungsoberamtmann 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1305
Besoldungsgruppe 13
.1378,93 1441,31 1503,69 - 1566,07 - 1628,45 - 1690,83 - 1753,21 - 1815,59 - 1877,97 -
1940,35 - 2002,73 - 2065,11 - 2127,49 - 2189,87 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Seehauptkapitän 2 )
Studienrat
Archivoberamtsrat Technischer Bundesbahnoberamtsrat
Archivrat Technischer Fernmeldeoberamtsrat
Bergrat Technischer Postoberamtsrat
Bibliotheksoberam tsra t Technischer Regierungsoberamtsrat
Bibliotheksrat Verwaltungsgerichtsrat 4) 5 )
Bundesbahnoberamtsrat Verwaltungsoberamtsrat
Bundesbahnrat Verwaltungsrat
Erster Hauptkommissar in der Wissenschaftlicher Rat
Hausinspektion des Deutschen Bundestages
Erster Kriminalhauptkommissar Major im Bundesgrenzschutz
Fachschuloberlehrer 1) Stabsarzt im Bundesgrenzschutz
Fernmeldeober am tsr at Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz
Forstmeister Major
Forstoberamtsrat Korvettenkapitän
J usti.zoberam tsrat Stabsapotheker
Kanzler Erster Klasse 2) Stabsarzt
Konsul Stabsveterinär
Kustos
Legationsrat Mittelbarer Bundesdienst
Militärpfarrer :i) Ar chi vo ber am tsra t
Oberamtsrat Archivrat
Obersteuerrat Bundesbankoberamtsrat
Oberzollrat Bundesbankrat
Postbaurat Bibliotheksoberamtsrat
Postoberamtsrat Bibliotheksrat
Postoberbauamtsrat Kustos
Postrat Medizinalrat
Regierungsapotheker Verwaltungsapotheker
Regierungsbaurat Verwaltungsbaurat
Regierungsfischereirat Verw altungso beram tsr a t
Regierungsgeologe Verwaltungsrat
Regierungsgewerberat Wissenschaftlicher Rat
Regierungskriminalrat
Regierungslandwirtschaftsrdt 1
) Erhält als ständiger Vertreter eines Fachschuldirektors
Regierungsmedizinalrat oder als Fachvorsteher nach Maßgabe des Haushalts-
Regierungsoberamtsrat planes eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von
100 DM.
Regierungsoberbauamtsrat
2 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Regierungsrat
Regierungsverrnf!Ss1mgsra1 a) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
4 ) Bis zur siebenten Dienstaltersstufe.
Regierungsveterinürrat
Schulrat :l) 5 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Besoldungsgruppe 14
1419,17 - 1500,06 - 1580,95 - 1661,84 - 1742,73 - 1823,62 - 1904,51 - 1985,40 - 2066,29 -
2147,18 - 2228,07 - 2308,96 - 2389,85 - 2470,74 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Oberstleutnant
Bundesbahnoberrci 1 Fregattenkapitän
Bibliotheksobcrrci t Oberstabsapotheker
Fachschuldirek l.or Oberstabsarzt
Konsul Erst.er Klc1ssc Oberstabsveterinär
Legationsrat Erster J< lasse 1)
Militärpfarrer~)
Mittelbarer Bundesdienst
Oberarchivrat
Oberbergrat Bundesbankoberrat
Oberforstmeister Bibliotheksoberrat
Oberpostbaurat Medizinaloberrat
Oberpostrat Museumsdirektor
Oberregierungsapot.lwker Oberarchivrat
Oberregierungsbaura L Oberkustos
0 berregierun gsg eol oge Verwaltungsoberapotheker
Oberregierungsgewerberat Verwaltungsoberbaurat
Oberregierungskrirninalrat Verwaltungsoberrat
Oberregierungsland wirtsch a ftsrat Wissenschaftlicher Oberrat
Oberregierungsmed iz i nd l ra 1:
Oberregierungsrat
1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-
schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-
Oberregierungsvermessung sra L
schafter" oder „Gesandter".
Oberregierungsvelerindrrat 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Oberstudienrat :i)
Schulrat 2) :i) Erhält als Schulleiter oder als Fachvorsteher eine ruhe-
gehaltfähige Stellenzulage von 180,30 DM; Ober-
Verwaltungsgerichtsrnt ~) ")
studienräte, die diese Voraussetzung nicht erfüllen,
Verwaltungsoberrat
denen aber nach der bis zum 30. Juni 1971 maßgeben-
Wissenschaftlicher Oberrat den Fußnote eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz 92,45 DM zusteht, behalten diese.
4 ) Von der achten bis zur zwölften Dienstaltersstufe.
Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz 5 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 oder A 15.
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1307
Besoldungsgruppe 15
1600,39 - 1689,30 - .1778,21 - 1867,12 - 1956,03 - 2044,94 - 2133,85 - 2222,76 - 2311,67 -
2400,58 - 2489,49 - 2578,40 - 2667,31 - 2756,22 - 2845,13 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Oberfeldapotheker
Archivdirek l.or Flottillenapotheker
Bib]iotheksdirek l.or Oberfeldarzt
Botschaftsrat 1) Flottillenarzt
Bundesbahndirek lor Oberfeldveterinär
Generalkonsul:!) Mittelbarer Bundesdienst
Landfors tm ei ster
Militärdekan a) Bundesbankdirektor 7)
Oberpostdirektor Bibliotheksdirektor
Oberschulrat a) '1) Hauptkustos bei den Staatlichen Museen
Regierungsbaudirektor der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 8)
Regierungsdirck tor Medizinaldirektor
Regierungsgewerbedirekl.or Museumsdirektor und Professor 8)
Regierungskri rn inalclirektor Verwaltungsapothekendirektor
Regierungsrnedizinaldirek tor Verwaltungsbaudirektor
Regierungsvermessungsdirektor Verwaltungsdirektor
Senatsrat beim Bundt~spatcn1gericht :i) n) Wissenschaftlicher Direktor
Studiendirektor 1
) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-
Verwal tungsdirek Lor
schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-
VerwaHungsgerichtsdirek lor :i) !)) schafter" oder „Gesandter".
Verwaltungsgerichtsral 10 ) 11 ) 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
Vortragender Legationsrat 3
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
\t\Tissenschaftlicher Dirnk tor
4) Erhält eine Amtszulage von 277,35 DM.
Zweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen
3
Institut ) (weggefallen)
Z weiter D.i rek tor der Römisch-Germanischen 6
) Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des
Kommission in Frankfurt (Main) Haushaltsplanes.
7
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3,
Oberstleutnant im Bundesgrnnzschutz fi) B 5, B 6, B 9.
Fregattenkapitän im BundE~s~rrenzschutz n) 8) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
Oberfeldarzt im Bundcs~Jrenzschutz n) Bis zur elften Dienstaltersstufe.
10 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14.
Oberstleutnant.")
fregattenkc1pitän G) 11 ) Von der dreizehnten Dienstaltersstufe an.
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Besoldungsgruppe 16
1778,87 -- 1881,69 - 1984,51 - 2087,33 - 2190,15 - 2292,97 - 2395,79 - 2498,61 - 2601,43 -
2704,25 - 2807,07 - 2909,89 - 3012,71 - 3115,53 - 3218,35 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Oberstapotheker
Abteilungspräsi<len 1 Flottenapotheker
Botschafter 1 ) Oberstarzt
Botschaftsrat Erster Klc1sse Flottenarzt
Direktor bel der Landesversicherungsanstalt Oberstveterinär
Oldenburg-Bremen (als Mitglied der Geschäfts- Mittelbarer Bundesdienst
führung)
Direktor des Bundesamtes für diE! Anerkennung Bundesbankdirektor 7 )
ausländischer Plüchll inge Direktor bei der Deutschen Bibliothek
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes Direktor des Geheimen Staatsarchivs
Direktor einer Erprobunr1ssl.elle 2 ) der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Finanzpräsident :1) Direktor des Ibero-Amerikanischen
Generalkonsul 1 ) Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Gesandter") Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
Leitender Archi vdirek lor der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Leitender Bundesbahndirektor Leitender Bibliotheksdirektor bei der Staats-
Leitender Oberposldirek tor bibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 8 )
Leitender Regierungsbaudirektor Leitender Medizinaldirektor
Leitender Regierungsdirektor Leitender Verwaltungsbaudirektor
Leitender Regierun~J sk r imi nal direktor Leitender Verwaltungsdirektor
Leitender Regierungsm e<liz inal di rektor Museumsdirektor und Professor 6 )
Leitender Regierun gsv e rm essun gsdi re k tor
Leitender Verwültunqsdirektor
Militärdekan(;)
Ministerialrat:;)
Oberlandforstmeisler :,) 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
Oberschulrat n) 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
Oberstudiendl rek tor 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Senatsrat beim Bundespatentgericht (i) ") 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
Verwaltungsgerichtsdirektor (i) B) 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
Vortragender Legationsrat Erster Klasse a) 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Oberst im Bundesgrenzschutz 7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5,
Oberstarzt im Bundes~irenzsch utl'. B 6, B 9.
Oberst 8) Als Leiter von Abteilungen mit besonderer Bedeutung.
Kapitän zur See n) Von der zwölften Dienstaltersstufe an.
Nr. H2 Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1309
Anhang zur Besoldungsordnung A
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe Oberschleusenmeister
Unmillelbarer Bundesdienst Oberzugführer
(soweit nicht in der Besoldungsgruppe 7)
Bahnhelfer
Präparator
Bauaufseher
(soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)
Kastellan
Maschinist
Besoldungsgruppe 7
(soweit nicht in d<'r Besoldungsgruppe 2)
Oberbahnwart. Unmittelbarer Bundesdienst
Signalwtirter Kriminalmeister
Schleusenoberw lirter Lithograph
Technischer Gehilfe Oberpräparator
Oberzugführer
Besoldungsgruppe 2 (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6)
Unmittelbarer Bundesdienst
Besoldungsgruppe 8
Bahnwlirter
Drucker Unmittelbarer Bundesdienst
Laborant Kriminalobermeister
Maschinenwärter
Maschinist Besoldungsgruppe 9
(soweit nicht in der ßC'soldungsgruppe 1)
Oberbauaufseher Unmittelbarer Bundesdienst
Obersignalwärter Kriminalinspektor
Oberwerkmann Mittelbarer Bundesdienst
Schiffsführer
Werkmann Bankinspektor
Mittelbarer Bundesdienst Besoldungsgruppe 10
Betriebsassistent Mittelbarer Bundesdienst
Besoldungsgruppe 3 Bankoberinspektor
Unmittelbarer Bundesdienst
Besoldungsgruppe 11
Kanzleiassistent
Magazinmeister Mittelbarer Bundesdienst
Maschinenoberw lirter Bankamtmann
Oberbahnwärter
Oberdrucker Besoldungsgruppe 12
Mittelbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent Bankoberamtmann
Besoldungsgr11ppe 4
Unmittelbarer Bundesdienst
Bes o 1 dun g s g r u p p e 13
Unmittelbarer Bundesdienst
Postkraftwagen führ er
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Besoldungsgruppe 5 Oberstabsarzt
Unmittelbarer Bundesdienst Marineoberstabsarzt
Bundes bahnbetrie bsm eister Mittelbarer Bundesdienst
Leitungsmeister Bankoberamtsrat
Präparator
(soweit nicht in der Besold t111gsgruppe 6)
Schleusenmeister Bes o 1 dun g s g r u p p e 14
Zugführer Unmittelbarer Bundesdienst
Besoldungsgruppe 6 Militäroberpfarrer
Wissenschaftlicher Rat und Professor
Unmittelbarer Bundesdienst beim Bundesgesundheitsamt
Betriebsobermeister Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz
Bundesbahnoberbetriebsmeisler Oberfeldarzt
Leitungsobermeister Flottillenarzt
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe 1
2845,13 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst
1
Direktor und Professor )
1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Besoldungsgruppe 2
3374,36 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Abteil ungspr äsi dent Abteilungspräsident
- nur als Leiter ~JroßE!r und bedeutender Abtei- nur als Leiter großer und bedeutender Abtei-
lungen bei Mittel- und Oberbehörden - lungen -
Direktor beim Bundescllnt für Wehrtechnik und Be- Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für
schaffung Arbeit
-- nur als Leiter großer und bedeutender Unter- - nur als Leiter großer und bedeutender Unter-
abteilungen --- abteilungen -
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildungs- Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung
forschung Preußischer Kulturbesitz 5 )
Direktor der Bundesslelle Jür Außenhandelsinfor- Vizepräsident der Bundesanstalt für den Güterfern-
mation verkehr
Direktor des lnslil.uls für Landeskunde Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes
Direktor des Insliluls für Raumordnung (wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 5
Direktor und Professor 1 ) angehört) 4 )
Leitender Direktor und Professor 2 ) Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Unfallforschung und Arbeitsschutz
Präsident der Bundesanstalt Jür Gewässerkunde
Präsident der Bundesanstalt für Wasserbau
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 3 )
Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche
Aufgaben :i d) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 1.
Vizepräsident des Bundesbahn--Sozialamtes 4 ) 2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Vizepräsident einer Bundesbahndirektion a) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
(wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 5 :i") Der am 31. Dezember 1970 im Amt befindliche Beamte
angehört) 4 ) erhält für seine Person das Grundgehalt der Be-
Vizepräsident einer Oberpostdirektion soldungsgruppe B 3.
(wenn der Pri:isident der Besoldungsgruppe B 5 4 ) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter
angehört) 4 ) einer Abteilung.
Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für 5) Als ständiger Vertreter des Generaldirektors und
Unfallforschung und Arbeilsschutz Leiter einer Abteilung.
Nr. 82 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1311
Besoldungsgruppe 3
3530,36 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes
Botschafter 1)
Vizepräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes
Direktor bei der Bundesc.1kademie für öffentliche
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral-
Verwaltung
amtes
Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung
V~zepräsident des Posttechnischen Zentralamtes 11 )
Direktor beim Bundesamt für Verfassungsschutz
Vizepräsident einer Bundesbahndirektion
Direktor beim Bundesausgleichsamt
(wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 6
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Stein-
oder B 7 angehört) 11 )
kohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete
Vizepräsident einer Oberpostdirektion
Direktor beim Bundeskartellamt
(wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Bundesmonopolamtes für Branntwein
oder B 7 angehört) 11 ) .
Direktor beim Statistischen Bundesamt
Vizepräsident einer Wehrbereichsverwaltung 11 )
Direktor der Musterprüfstelle der Bundeswehr für
Vizepräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes 11 )
Luftfahrtgerät
Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für
Direktor des Institutes für angewandte Geodäsie
Materialprüfung
Direktor des Instituts für Bevölkerungs- und
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 4) 8)
Familienforschung
Direktor einer Erprobungsstelle 2) Oberst im Bundesgrenzschutz 12 )
Direktor eines Marinearsenals Oberstarzt im Bundesgrenzschutz 12 )
Direktor im Bundesnachrichtendienst 3) Oberst 12 )
Direktor im Geophysikalischen Beratungsdienst der Kapitän zur See 12 )
Bundeswehr Oberstapotheker 12 )
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Flottenapotheker 12)
Institutes in Paris Oberstarzt 12 )
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Insti- Flottenarzt 12 )
tuts in Florenz Oberstveterinär 12 )
Erster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt
Mittelbarer Bundesdienst
Oldenburg-Bremen (als Vorsitzender der Geschäfts-
führung) Bundesbankdirektor 13 )
Erster Direktor und Professor beim Bundes- Direktor bei der Bundesknappschaft
gesundheitsamt (als Mitglied der Geschäftsführung)
Erster Direktor und Professor beim Deutschen Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Archäologischen Institut (als Stellvertreter des Kurators)
Erster Direktor und Professor der Römisch- Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
Germanischen Kommission in Frankfurt (Main) Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes
Finanzpräsident 4 ) (wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 6
Generalkonsul 5 ) oder B 7 angehört) 11 )
Gesandter H) 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.
Leitender Direktor beim Bundesinstitut für Berufs- 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
bildungsforschung 3) Ist berechtigt, nach Bestimmung des Bundeskanzlers
Leitender Direktor und Professor 7) eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vor-
Ministerialrat 4) 8) gesehene Amtsbezeichnung zu führen.
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes 4
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Oberlandforstmeister 4) 8) 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
Präsident der Bundesbaudirektion 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.
Präsident der Bundeszentrale für gesundheitliche 7
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Aufklärung 8) Nach Maßgabe des Haushaltsplanes, höchstens 75 v. H.
Präsident des Bundesarchivs der Gesamtzahl der bei jeder obersten Bundesbehörde
Präsident des Bundesdisziplinargerichts und der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
Präsident des Deutschen Instituts für medizinische 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
Dokumentation und Information 10 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes 11 ) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter
Präsident einer Oberpostdirektion 9 ) einer Abteilung.
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 10) 12 ) a) im Ministerium nach Maßgabe des Haushaltsplanes,
Senatspräsident beim Bundespatentgericht höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Vizepräsident der Zentralen Verkaufsleitung der Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Planstellen,
Deutschen Bundesbahn b) außerhalb des Ministeriums auf herausgehobenen
Dienstposten nach Maßgabe des Haushaltsplanes,
Vizepräsident des Bundesamtes für zivilen höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Bevölkerungsschutz Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das 13 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,
Versicherungs- und Bausparwesen B 5, B 6, B 9.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Besoldungsgruppe 4
3765,01 DM
Ortszuschlag: I a
Unmitlelbarer Bundesdienst Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung
Vizepräsident des Bundeskartellamtes 2)
D.irektor der Bundeszentrale für politische Bildung Vizepräsident des Bundespatentgerichtes
Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Vizepräsident des Deutschen Patentamtes
Datenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn Vizepräsident des Statistischen Bundesamtes
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft Vizepräsident und Professor der Physikalisch-
(Geschäftsführender Direktor) Technischen Bundesanstalt
Direktor einer Erprobungsstelle 1 ) Vizepräsident und Professor des Bundes-
Direktor und Professor des Deutschen Historischen gesundheitsamtes
Institutes in Rom
Erster Direktor beim Bundcsaint für Wehrtechnik Mittelbarer Bundesdienst
und Beschaffung
Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz
Präsident der Bundesstelle für Entwicklungshilfe
(als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)
Präsident des BundessortE-mamtes
Präsident des Bundessprachenamtes 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost 2) Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte
Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt erhält für seine Person das Grundgehalt der Besol-
für Viruskrankh<:üten der Tiere dungsgruppe B 5.
Besoldungsgruppe 5
4034,23 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Präsident und Professor der Bundesanstalt für
Direktor beim Bundesverfassungsgericht Unfallforschung und Arbeitsschutz
Direktor der Akademie für Wehrverwaltung und Präsident und Professor des Deutschen Hydro-
Wehrtechnik graphischen Instituts
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik Mittelbarer Bundesdienst
und Beschaffung 1 )
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Bundesbankdirektor 5 )
Präsident der Akademie für Führungskräfte der Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung
Deutschen Bundespost Preußischer Kulturbesitz
Präsident der Akademie für zivile Verteidigung Generaldirektor und Professor der Staatlichen
Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Aufgaben Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes für Arbeit
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren Präsident eines Landesarbeitsamtes 2)
technischen Verwaltungsbeamten 1) Nur für den Chefingenieur.
Präsident einer Bundesbahndirektion 2 ) 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
Präsident einer Oberpostdirektion a) 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7-.
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 4) 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Präsident und Professor der Bundesanstalt für 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,
Straßenwesen B 3, B 6, B 9.
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1313
Besoldungsgruppe 6
4288,45 DM
Ortszuschlag: I a
Unmillelbarer Bundesdienst Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz
Botschafter 1)
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Bundesunwa.11 beim BundesrJerichtshof
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Bundesdisziplinaranwalt Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
Bundesrichter (bei den obersten Gerichtshöfen des Brigadegeneral
Bundes) Flottillenadmiral
Bundeswehrdisziplinarunwalt Generalapotheker
Direktor beim Bundesrechnungshof Generalarzt
Direktor und Professor des wissenschaftlichen Insti- Admiralarzt
tutes für Erziehung und Bildung in den Streit-
kräften 2) Mittelbarer Bundesdienst
Erster Direktor im BundPsnachrichtendienst :,)
Bundesbankdirektor 9)
Generalkonsul 1 )
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für
Gesandter'')
Angestellte (als Mitglied der Geschäftsführung)
Militärgeneri::I ldekan
Erster Direktor bei der Bundesknappschaft
Militärgeneralvikar
(als Vorsitzender der Geschäftsführung)
Ministerialdirigent")
Präsident der Bundesanstalt für den Güterfern-
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung
verkehr
Präsident der Bundesdruckerei
Präsident eines Landesarbeitsamtes 7)
Präsident der Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein
Präsident der Zentrnlen Verkaufsleitung 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
der Deutschen Bundesbahn 2) Der erste in die Stelle eingewiesene Beamte erhält das
Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst- Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7.
wirtschaft 3) Ist berechtigt, nach Bestimmung des Bundeskanzlers
Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirt- eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vor-
schaft gesehene Amtsbezeichnung zu führen.
Präsident des Bundesamtes für zivilen 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
Bevölkerungsschutz 5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Präsident des Bundesverwaltungsamtes 0) Erhält für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes des
Präsident des Deutschen Wetterdienstes ständigen Vertreters des Leiters der Personalabteilung
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes im Bundesministerium der Verteidigung ein Grund-
Präsident einer Bundesbahndirektion 7) gehalt in Höhe des Grundgehalts der Besoldungs-
Präsident einer Oberpostdirektion 8) gruppe B 7.
Präsident und Professor der Biologischen Bundes- 7
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
anstalt für Land- und Forstwirtschaft 8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
Präsident und Professor des Bundesinstituts für u) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
Berufsbildungsforschung 10) B 5, B 9.
Präsident und Professor des Deutschc~n Archäolo- 10 ) Der erste Stelleninhaber erhält das Grundgehalt der
gischen Institutes Besoldungsgruppe B 7.
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Besoldungsgruppe 7
4535,73 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Vizepräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und
Oberfinanzpräsident Beschaffung
Präsident der Bundesdkcidemie für öffentliche Ver- Generalmajor im Bundesgrenzschutz 3)
waltung Generalmajor
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit- Konteradmiral
wesen
Generalstabsarzt
Präsident des Bundescrnfsichtsamtes für das Ver- Admiralstabsarzt
sicherungs- und Bausparwesen
Präsident des Bundeskriminalamtes
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes Präsident der Bundesversicherungsanstalt
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes für Angestellte (als Vorsitzender der Geschäfts-
Präsident einer Buncl<~sbdhndirektion 1) führung)
Präsident einer Oberpostdirektion 2) Präsident eines Landesarbeitsamtes 1)
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Präsident eines Bundcsbcüm-Zentralamtes
Präsident und Professor der Bundesanstalt
für Bodenforschung
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
Präsident und Professor der Bundesanstalt 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
für Materialprüfung 3) Als Inspekteur des Bundesgrenzschutzes.
Besoldungsgruppe 8
4793,50 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Senatspräsident (bei den obersten Gerichtshöfen des
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Bundes)
Präsident der Bundesschuldenverwaltung Vizepräsident (bei den obersten Gerichtshöfen des
Präsident des Bundeskartellamtes Bundes)
Präsident des Bundespatentgerichtes
Präsident des Deutschen Patentamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident und Professor der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Präsident und Professor des Bundesgesundheits- (als Kurator)
amtes Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1315
Besoldungsgruppe 9
5113,53 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Botschafter 1) Bundesbankdirektor 4)
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ministerialdirektor 1 <1)
Präsident des Bundesi:lrnl.es für Verfassungsschutz 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
Pri.isident des Bundesamtes für Wehrtechnik und 1") Der erste Generalsekretär der Bund-Länder-Kommis-
Beschaffung
sion für Bildungsplanung erhält eine nichtruhegehalt-
Pri:isident des Bundesdusgleichsamtcs 2)
fähige Stellenzulage von 450 DM.
Präsident des Bundcsnc1chrichtendienstes :i) 2
) Der am 30. Juni 1968 im Amt befindliche Beamte erhält
Präsident des Hauptprüfungsamles
für seine Person eine Amtszulage von 485,36 DM.
für die Deutsche Bundesbahn 3
) Der am 1. April 1969 im Amt befindliche Beamte erhält
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
für seine Person eine nichtruhegehaltfähige Zulage von
Generalleutnant 560 DM. Die Zulage verringert sich um jede weitere
Vizeadmirnl Erhöhung des Grundgehalts.
Generc1loberstc1bsarzt 4
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
Admiral o bersta bsarz t B 5, B 6.
Besoldungsgruppe 10
6107,35 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst General 2)
Direktor beim Deutschen Bundestag Admiral
Direktor des Bundesrates Mittelbarer Bundesdienst
Ministerialdirektor
Präsident der Bundesanstalt für Arbeit 1)
als Leiter der beiden Hauptabteilungen im
Bundesministerium der Verteidigung
Präsident: 1
) Erhält eine Amtszulage von 346,68 DM.
(bei den obersten Cerichtshöfen des Bundes) 1 ) 2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine
Stell vertretender Bundespressechef Amtszulage von 346,68 DM.
Besoldungsgruppe 11
6667,82 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn
(als Vorsitzer des Vorstc1ndes)
Präsident der Deutschen Bundesbahn
(als Mitglied des Vorstandes)
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
Grundgehaltssätze
Besol-1
dungs-
gruppe
Ortszuschlag
Tarifklasse
Dienstaltersstufe
1 !
Dienst-
alters-
--
~
0,
1 2 3 4 5 6 1
7 8 9 10 11 12 13 ! 14 15 zulage
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 !
Besoldungs-
ord.nung A
1 460,38 481,13 501,88 522,63 543,38 564,13 584,88 605,63 626,38 20,75
2 497,41 518, 16 538,91 559,66 580,41 601, 16 621,91 642,66 663,41 684,16 20,75
3 544,57 566,50 588,43 610,36 632,29 654,22 676, 15 698,08 720,01 741,94 21,93
4 571,57 596,92 622,27 647,62 672,97 698,32 723,67 749,02 774,37 799,72 25,35
1 II
1
5 597,49 626,38 655,27 684,16 713,05 741,94 770,83 799,72 828,61 857,50 28,89
6 1 642,22 672,18 702,14 732,10 762,06 792,02 821,98 851,94 881,90 911,86 941,82 29,96
1
7 1
707,17 737,13 767,09 797,05 827,01 856,97 886,93 916,89 946,85 976,81 1 006,77 1 036,73 1 066,69 29,96 ;:;::;
1
1
8
1
748,53 785,44 822,35 859,26 896,17 933,08 969,99 1 006,90 1 043,81 1 080,72 1 117,63 1154,54 1191,45 36,91 §
1
0..
1 ()
Ül
t.Q
1
1
9 859,24 897,33 935,42 973,51 1 011,60 1 049,69 1 087,78 1 125,87 1163,96 1 202,05 1 240,14 1 278,23 1 316,32 38,09 Ci)
Ül
10 959,09 1 006,38 1 053,67 1 100,96 1 148,25 1195,54 1 242,83 1 290,12 1 337,41 1 384,70 1 431,99 1 479,28 1 526,57 47,29 ~
N
I C
~
11 1117,20 1 165,67 1 214,14 1 262,61 1 311,08 1 359,55 1 408,02 1 456,49 1 504,96 1 553,43 1 601,90 1 650,37 1 698,84 1 747,31 48,47 Q.)
12 1 216,92 1 274,70 1 332,48 1 390,26 1 448,04 1 505,82 1 563,60 1 621,38 1 679,16 1 736,94 1 794,72 1 852,50 1 910,28 1 968,06 5 7 ,78 -
c......
Q.)
::r'
;-,
13 1 378,93 1 441,31 1 503,69 1 566,07 1 628,45 1 690,83 1 753,21 1 815,59 1 877,97 1 940,35 2 002,73 2 065,11 2 127,49 2 189,87 62,38 t.Q
Q.)
14 1 419,17 1 500,06 1 580,95 1 661,84 1 742,73 1 823,62 1 904,51 1 985,40 2 066,29 2 147,18 2 228,07 2 308,96 2 389,85 2 470,74 80,89 ~
t.Q
Ib ,-.,.
15 1 600,39 1 689,30 1 778,21 1 867,12 1 956,03 2 044,94 2 133,85 2 222,76 2 311,67 2 400,58 2 489,49 2 578,40 2 667,31 2 756,22 2 845,13 88,91 CO
-.,.J
16 1 778,87 1 881,69 1 984,51 2 087,33 2 190,15 2 292,97 2 395,79 2 498,61 2 601,43 2 704,25 2 807,07 2 909,89 3 012,71 3 115,53 3 218,35 102,82 ,-.,.
....,
s
Besoldungs-
ordnung B
2 845,13
Ib
2 1 3 374,36
--
3 1 3 530,36
4 3 765,01
5 4 034,23
6 4 288,45
7 Ia 4 535,73
8 4 793,50
9 5 113,53
10 6 107,35
11 6 667,82
Nr. 82 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1317
Anlage II
Ortszuschlag
Stufe 3
(bei
einem
Stufe 2 kinderzu-
Zu der Tarifklasse Stufe 1 schlags-
Tarif- gehörende Besol- Ortsklasse
klasse dungsgruppen berech-
tigten
Kind)
Monatsbeträge in DM
Ia B 3 bis B 11 s 374 456 499
A 329 405 cl48
Ib B 1 und B 2, s 306 387 430
A 13 bis A 16 A 271 342 385
I C A 9 bis A 12 s 265 33~ 378
A 251 315 358
II Al bis A 8 s 243 314 357
A 229 293 336
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der
Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind um je 50 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder um je 62 DM.
Anlage III
Auslandszulage (§ 25)
Zone
Besoldung-
gruppe
I II 1 III 1 IV 1 vJ VI I VII I VIII 1 IX 1 X
Monatsbeträge in DM
A l bis A 4 485 540 590 700 755 810 915 1 025 l 130 1 240
A 5/A 6 530 590 650 765 825 885 995 l 110 1 220 l 325
A 7/A 8 580 645 710 830 895 960 1 080 1 195 1 305 1 410
A 9 645 715 785 910 980 1 050 1 180 1 305 1 410 1 520
A 10 710 785 860 990 1 065 1 140 1 285 l 410 1 520 l 630
A 11 775 855 935 1 070 1 155 1 235 1 385 1520 1 630 1 735
A 12 1
840 925 1 015 1 155 1 240 1 325 l 490 l 630 1 735 1 845
A 13 905 995 1 090 1 235 1 325 1 420 1 590 1 735 l 845 1 950
A 14 970 1 065 1 165 1 315 1 410 1 510 1 695 1 845 1 950 2 060
A 15 1 035 1 135 1 240 l 395 1 500 1 600 1 795 1 950 2 060 2 170
A 16 bis B 4 1 100 1 205 1 315 1 475 1 585 1 695 1 900 2 060 2 170 2 275
B 5 bis B 7 1 165 1 275 1 390 1 560 1 670 1 785 2 000 2 170 2 275 2 385
B 8 und höher 1 230 1 350 1 465 1 640 1 760 1 875 2 105 2 275 2 385 2 490
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage IV
Uberleitungsübersicht
1. Regelüberleitung
Bislw ri \JC Bt'so ld tl ll\J 'igru ppe Neue Bisherige Besoldungsgruppe Neue
Besoldungs- Besoldungs-
Bund Bundcsbiilin gruppe Bund Bundesbahn gruppe
A 1u /\ 1 A 16 ASa A 11 AS
A 1b A 1 il A 15 A 12 A4
A 1c A 16 A 9a A 13 A3
A 2ü A 14 A9b AS
A2b A2 A 14 /\.l0a A 14 A2
A 2c 1 A 13 1) A 15 A2
A 2c 2 A3 A 13 A 10b A 16 Al
A2d A4 A 12 A 17 Al
A3b A5 A 11 A 17a Al
A3e A 11 A 10c A3
A 4a 1 A 10 A 11 Al
A 4b 1 ;\ 6 A 10 A 12 Al
A 4c 1 A 9 2)
A 4c 2 A7 A9 B2 B2 B 11
A4dkw A 7akw A7 B 3a B 10
A4e A 7b AS B 3b B9
A4f A9 B4 B4 B8
A5a A7 BS B7
A5b AS A7 B6 B6 B6
A6 A6 B7a B 7a BS
A 7a A9 A6 B7b B4
A 7b A5 3) BS B3
A 10 AS B9 B2
A 7c AS B 10 B1
1
) Unwiderrufliche, ruhegehaltfi:ihige Zulage von 97,16 DM.
2
) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Zulage von 52,01 DM.
:i) Unwiderrufliche, ruhcgehaltfähige Zulage von 43,98 DM.
Nr. B2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1319
2. Sonde r üb er 1 e i t u n g
.. ---·-·····-··------··------,----------------------------
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldun9s9tuppc und Amts-
])(~zcid1nung oder Di(!nslqrndbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
-----------------------·----·----------------'--------------';--------------------
Besoldungsgruppe A 1 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Botschaftsrat Botschaftsrat Erster Klasse
Direktor bei der Physikalisch-Technischen Leitender Direktor und Professor bei der
Bundcs,mstall Physikalisch-Technischen Bundes-
anstalt
Dirck tor beim Bundesversicherungsamt Leitender Regierungsdirektor
Direktor beim Slcll.islischcn Bundesamt Leitender Regierungsdirektor
Direktor der Bundesanstalt für Flugsiche- Präsident der Bundesanstalt für Flug-
rung sicherung
Direktor des Instituts für angewandte Geo- B3
däsie
Direktor und Professor beim Bundesgesund- Leitender Direktor und Professor beim
heitsamt Bundesgesundheitsamt
Erster Direktor der Lcmdesversicherungs- Erster Direktor bei der Landesversiche-
anslalt Oldenbmg-Brcnwn rungsanstalt Oldenburg-Bremen (als
Vorsitzer der Geschäftsführung)
Erster Sekretar beim Deutschen Archäo- Erster Direktor beim Deutschen
logischen Institut Archäologischen Institut
Finanzpräsident Leitender Direktor beim Bundes-
bei der Bundcsmonopolverwa Hung für monopolamt für Branntwein
Branntwein
Leitender Regierungsdirck tor Direktor der Bundesstelle für Außen-
bei der BundcssteJle für Außenhandels- handelsinformation
information
OberH:~gierungsbaudirek lor Leitender Regierungsbaudirektor
Oberregierungsbaudirek tor Präsident der Bundesanstalt für
Leiter der Bundesanstalt für Gewässer- Gewässerkunde
kunde --
Staatsfinanzrat Leitender Regierungsdirektor
Vizepräsident lrni eirn~r Oberpostdirektion A16kw
Vizepräsident der Physikalisch-Technischen B3 Vizepräsident und Professor der Physi-
Bundesanstalt kalisch-Technischen Bundesanstalt
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfas- BS
sungsschutz
Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für B2
das Versicherungs- und Bausparwesen
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Bc\soldungs~Jt'l1ppe und Amls-
bez<)id111unq od<!r Dicnstgradbczeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Vizepräsident des Bundesgesundheitsamtes B2
Vizepräsiden1 des Bundesversicherungs- B2
amtes
Vizepräsident des Deutschen Patentamtes B3
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen A16kw Vizepräsident des Fernmeldetechnischen
Zentralamtes der Deutschen Bundespost Zentralamtes
Vizepräsident des Statistischen Bundesamtes B3
Vortragender Legationsrat Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Wasserstr aßendi rek tor Präsident einer Wasser- und Schiffahrts-
direktion
Mittelbarer Bundesdienst
Abteilungsdirektor Leitender Verwaltungsdirektor
bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte -
Direktor bei der Hauptstelle der Bundes- Leitender Verwaltungsdirektor
anstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
beitslosenversicherung
Direktor beim Landesarbeitsamt (als ständi- Leitender Verwaltungsdirektor
ger Stellvertreter des Präsidenten des
Landesarbeitsamtes)
Stellvertretendes Vorstandsmitglied bei der Bankdirektor
Deutschen Landesrentenbank
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 1
Hauptverwaltungsrat Ministerialrat
Vizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes A 16kw
Vizepräsident einer Bundesbahndirektion AlGkw
Vizepräsident einer Oberbetriebsleitung A16kw
Vizepräsident eines Bundesbahnzentral- A16kw
amtes
Besoldungsgruppe A 1 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Abteilungsdirektor (bei der Bundesanstalt Regierungsdirektor
für zivilen Luftschutz)
Abteilungsdirektor und Profr~ssor beim Bun- Direktor und Professor beim Bundes-
desgesundheitsamt gesundheitsamt
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1321
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bislwrigc Besoldungsgruppe und Amts-
be:,,,eich11u11n oder Dit!nsl.gn:1dbezei.chnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Direktor bei der LandesvPrsicherungscmstalt Direktor bei der Landesversicherungs-
Oldenburg-Bremen anstalt Oldenburg-Bremen (als Mit-
glied der Geschäftsführung)
Reg ierungsdirekto1 A 16 Leitender Direktor und Professor bei
- bei der Bundcsunsf.ilH lür Material- der Bundesanstalt für Materialprüfung
prüfung
Rügienrnus- und Kriminaldirektor Regierungskriminaldirektor
Mittelbarnr Bundesdienst
Bundesverwaltungsdirektor Verwaltungsdirektor
Direktor bei der Bundesanslalt für den Verwaltungsdirektor
Gütmfernverkehr (als Ständiger Stellver-
treter des Präsidenten der Bundesanstalt
für den Güterfernverkehr)
Direktor beim Lmdcsarbeitsamt (als Ständi- Verw al tungsdirek tor
ger Stellvertreter des Präsidenten des
Land esarbci tsam l.es)
Besoldungsgruppe A 2 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor beim Deutschen Patentamt A 15
Finanzrat Oberregierungsrat
Oberfinanzrc1I Oberregierungsrat
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Oberregierungsrat
Mitglied bei der Biologischen Bundes-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Oberregierungsrat
Mitglied bei der Bundesanstalt für Mate-
rialprüfung
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als 0 berregierungsra t
Mitglied bei der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Oberregierungsrat
Mitglied beim Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungs- und Bausparwesen
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Oberregierungsrat:
Mitglied beim Bundesgesundheitsamt
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Oberregierungsrat
Mitglied beim Bundesversicherungsamt
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Oberregierungsrat
Mitglied beim Deutschen Patentamt
Senatsrat beim Deutschen Patentamt A 15
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgnippe und Amts-
bezeichnung odc,r Diens1gradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Wissenschaftlicher Rat und Professor beim A 14kw
Bundesgesundheitsamt
Besoldungsgruppe A 2 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Bibliotheksdirektor Bibliotheksoberrat
Bürodirektor beim Bundesfinanzhof 0 berregierungsr a t
Bürodirektor beim Bundesgerichtshof 0 berregierungsr a t
Bürodirektor beim Bundessozialgericht Oberregierungsrat
Bürodirektor beim Bundesverwaltungs- Oberregierungsrat
gericht
Gesandtschaftsrat Ersler Klasse Legationsrat Erster Klasse
Obermedizinalrat 0 berregierungsmedizinalr a t
Oberpostrat als Ministerialbürodirektor Oberpostrat
Oberregierungschemierat Oberregierungsrat
Oberregierungsrat als Ministerialbürodirek- 0 berregierungsr a t
tor
Oberregierungsrat als Ministerialbürodirek- Legationsrat Erster Klasse
tor
- im Auswärtigen Amt -
Oberregierungs- und -baurat Oberregierungsbaurat
Oberregierungs- und -kriminalrat Oberregierungskriminalrat
Oberregierungs- und -medizinalrat 0 berregierungsmedizinalr a t
Oberregierungs- und -veterindrrat Oberregierungsveterinärrat
Oberstaatsanwalt A 15 Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichts-
hof
Oberverwaltungsrat Verw al tungso berr a t
Zweiter Sekretar beim Deutschen Archäo- zw·eiter Direktor beim Deutschen
logischen Institut Archäologischen Institut
Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz bei A14kw
den Grenzschutzkommandos
Oberfeldarzt A14kw
Flottillenarzt A14kw
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesverwaltungsobcrrat Verwaltungsoberrat
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1323
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezf'.idrnung oder Dienstgrudbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Oberfinanzral bei der Deutschen Landes- Bankoberrat
rentenbank
Obermedizin1:1lrc.1t: Medizinaloberrat
Obcrverwaltunqsrat Verwaltungsoberrat
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 2
Bürodi.rek tor in der Hauptverwaltung der Bundesbahnoberrat
Deutscben Bundesbahn
Besoldungsgruppe A 2 1 c
Unmitte1barer Bundesdienst
Regierungsgewerbeschulrat Regierungsrat
im BundE!sgrcmzschutz -
Besoldungsgruppe A 2 c 2
Unmittelbarer Bundesdienst
Assistent beim Deutschen Archäologischen Regierungsrat
Institut
Bürodirektor beim Bundesarbeitsgericht Regierungsrat
Gesandtschaftsrat Legationsrat
Legationssekretär Legationsrat
Regierungschemierat Regierungsrat
Regierungsrat als Bürodirektor beim Bun- Regierungsrat
desrat
Regierungsrat als Ministerialbürodirektor Regierungsrat
Regierungs- und Krimirn1lrat Regierungskriminalrat
Regierungs- und Landwirtschaftsrat Regierungslandwirtschaftsrat
Studienrat im Grenzschutzfachschuldienst Studienrat
(als Leiter einer Grenzschutzfachschule)
Vizekonsul Konsul
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz A 13kw
Oberstabsarzt A13kw
Marineoberstabsarzt A13kw
Marinestabsarzt Stabsarzt
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dicnslgrudbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Mittelbarer Bundesdienst
Bankfinanzrat bei der Deutschen Landes- Bankrat
rentenbank
Bundesverwaltungsrat Verwaltungsrat
Besoldungsgruppe A 2 d
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberpostamtmann Postoberamtmann
Rendant der Legationskasse Amtsrat
Technischer Oberamtmann Technischer Regierungsoberamtmann
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsrat Verwaltungsoberamtmann
Bankral bei der Deutsd1en Landesrenten- Bankoberamtmann
bank
Regierungsoberamtmann Verwaltungsoberamtmann
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 4
Bundesbahnamtsrat in der Hauptverwaltung Amtsrat
der Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe A 3 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtmann Regierungsamtmann
Finanzamtmann Regierungsamtmann
Hafenkapitän Regierungsamtmann
Kartographen am tmann Technischer Regierungsamtmann
Kriminalrat Kriminalhauptkommissar
Technischer Amtmann Technischer Regierungsamtmann
Vermessungsamtmann Regierungsvermessungsamtmann
Wetterdienstamtmann Regierungsamtmann
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsamtmann Verwaltungsamtmann
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 5
Kanzleivorsteher in der Hauptverwaltung Bundesbahnamtmann
der Deutschen Bundesbahn
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1325
Abweichungen von der Regelüberleitung
BishPri~Je 13c~soldun~JS~Jruppe und Amts-
bezeichnung oder Dic!nst~Jrndbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Scekdpi tün ci u 1. l lochseefüluschiften Technischer Bundesbahnamtmann
Besoldungsgruppe A 4 a 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzinspektor Regierungsoberinspektor
Oberfinanzinspektor Regierungsoberinspektor
Regierungsoberinspektor oder Regierungs- Regierungsoberinspektor
inspektor bei der Biologischen Bundes-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft
Regierungsoberinspektor oder Regierungs- Regierungsoberinspektor
inspektor bei der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstal 1
Regierungsoberinspektor oder Regierungs- Regierungsoberinspektor
inspektor beim Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungs- und Bausparwesen
Regierungsoberinspektor oder Regierungs- Regierungsoberinspektor
inspektor beim Bundesversicherungsamt
Regierungsoberinspektor oder Regierungs- Regierungsoberinspektor
inspektor beim Deutschen Patentamt
Technischer Oberinspektor oder Inspektor Technischer Regierungsoberinspektor
bei der Physikalisch-Technischen Bundes-
anstalt
Technischer Regierungsoberinspektor oder Technischer Regierungsoberinspektor
Regierungsinspektor bei der Bundes-
anstalt für Materialprüfung
Besoldungsgruppe A 4 b 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Bezirkszollkommissar Zolloberinspektor
Kartographenoberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
Lotsenoberinspekto1 Oberlotse
Nautischer Oberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
Oberinspektor Regierungsoberinspektor
Oberpostbauinspektor Postoberbauinspektor
Oberpostinspektor Postoberinspektor
Oberseekapitän Seekapitän
Obersteuerinspektor Steueroberinspektor
Obertelegrapheninspektor F ernmeldeo berinspek tor
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisheri~Je Besoldungsgruppe und Amts-
bezeid111ung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Oberzollinspektor Zolloberinspektor
Techniscrwr Oberinspek lor Technischer Regierungsoberinspektor
Technischer Ohcrposl.inspeklor Technischer Postoberinspektor
Technischer Obertelegri.!phcninspektor Technischer Fernmeldeoberinspektor
Vermessungsoberinspek lor Regierungsvermessungso berinspek tor
Weltcrdienstoberinspek Lor Regierungsoberinspektor
Zoll g renzk omm i ssa r Zolloberinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bankoberinspek lor bei der Deutschen Lan- Bankoberinspektor
desrentenbank
Regierungsoberinspektor Verwaltungsoberinspektor
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 6
Vizeseekap i ti.in Technischer Bundesbahnoberinspektor
Besoldungsgruppe A 4 c 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Kriminalkommissar AlO Kriminaloberkommissar
Besoldungsgruppe A 4 c 2
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzinspek lor Regierungsinspektor
Inspektor Regierungsinspektor
Kanzleivorsteher beim Bundesverfassungs- Regierungsinspektor
gericht
Kartographeninspeklor Technischer Regierungsinspektor
Kriminal i nspek lor A9kw
Nautischer Insrwktor Technischer Regierungsinspektor
Seekapitän Kapitän
Technischer Inspektor Technischer Regierungsinspektor
Technischer Telegrapheninspektor Technischer Fernmeldeinspektor
Teleqrnpheninspektor Fernmeldeinspektor
Vermessungsinspektor Regierungsvermessungsinspektor
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1327
Abweichungen von de1 Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnimg oder Dienstgradhezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Wasserslraßeninspektor Regierungsinspektor
Wetterdienstinspektor Regierungsinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bankinspektor bei der Deutschen Bankinspektor
Lmdesrentenbunk
Regierungsinspektor Verwaltungsinspektor
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7
Erster Seemuschinist auf Hochseefähr- Technischer Bundesbahninspektor
schiffen
Erster Seesteuermann auf Hochsee- Technischer Bundesbahninspektor
fährschiff en
Besoldungsgruppe A 4 d kw
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberpostsekretär Postobersekretär
Obertelegraphensekretär Fernmeldeobersekretär
Besoldungsgruppe A 4 e
Unmittelbarer Bundesdienst
Ministerialregistrator Regierungshauptsekretär
Ministerialregistrutor Posthauptsekretär
Bundesministerium für das Post-
und Fernmeldewesen --
Schlepp betrie bsinspek tor Regierungshauptsekretär
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7 b
Bundesbahnbetriebsinspektor A9kw
Ha uptverw al tungsregistra tor Bundesbahnhauptsekretär
Lokomoti v betrie bsinspek tor A9kw
Technischer Bundesbahnbetriebs- A9kw
inspektor
Besoldungsgruppe A 5 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Lithograph A7kw
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971. Teil I
-~-~---···-·-·······---------....,---------------------------
Abweichungen von der Regelüberleitung
BislH~ri~JC Besol<lungs9ruppe und Amts-
lH!Z(!id11n11HJ oder Di<!nsl.urndbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Oberwerkmeister im Kraftwagendienst Technischer Postobersekretär
bei der Deutschen Bundespost
Oberwerkmeister im Maschinendienst Technischer Postobersekretär
bei der Deutschen Bundespost
Telegraphenoberwerkmeister Technischer Fernmeldeobersekretär
Werksekreti:ir Oberwerkmeister
Besoldungsgruppe A 5 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzoberscl<retär Regierungsobersekretär
Hafenmeister Regierungsobersekretär
Kanzlei vorsteh er bei der Bundes- Regierungsobersekretär
schuldenverwaltung
Kanzleivorsleher beim Bundesgesund- Regierungsobersekretär
heitsamt
Kanzleivorsleher beim Deutschen Regierungsobersekretär
Patentamt
Kriminalobersekretär AS Kriminalobermeister
Maschinenbetriebsleiter Obermaschinenmeister
Maschinenbetriebsleiter Zollobermaschinenmeister
- Wasserzolldienst --
Maschinenbetriebsleiter auf Seezoll- Zollobermaschinenmeister
kreuzern
Obereichmeister Regierungsobersekretär
Oberpostsekretär Postobersekretär
Oberpostverw alter Postoberverwalter
Oberpräparator A 7kw
Obersekretär Regierungsobersekretär
Oberstrommeister Regierungsobersekretär
Obertelegraphensekretär Fernmeldeobersekretär
Oberzollsekretär Zollobersekretär
Schiffskapitän Oberschiffsführer
Technischer Obersekretär Technischer Regierungsobersekretär
Vermessungsobersekretär Regierungsvermessungsobersekretär
Wetterdienstobersekretär Regierungsobersekretär
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1329
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungs9ruppe und Amts-
bezeichnung oder Dilmstgrndbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Obermeister im Bundesgrenzschutz A8
Oberstabs bootsmann AB Hauptbootsmann
Oberstabsfeldwebel AB Hauptfeldwebel
Stabsbootsmann AB Hauptbootsmann
Stabsfeldwebel AB Hauptfeldwebel
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsobersekretär Verwaltungsobersekretär
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 8
Oberfernmeldewerkmeister Oberwerkmeister
Obersignalwerkmeister Oberwerkmeister
Oberwagenwerkmeister Oberwerkmeister
Schiffskapitän Technischer Bundesbahnobersekretär
Schiffsobermaschinist Technischer Bundesbahnobersekretär
Besoldungsgruppe A 6
Unmittelbarer Bundesdienst
Baggermeister Werkmeister
Hafenmeister Regierungssekretär
Maschinenmeister bei der Deutschen Technischer Postsekretär
Bundespost
Oberwerkmeister Werkmeister
Oberzollmas~hinist Zollmaschinenmeister
Oberzollschiffer Zollschiffsführer
Schiffskapitän Schiffsführer
Schiffsobermaschinist Maschinenmeister
Seeoberschleusenmeister Oberschleusenmeister
Telegraphenbauführer Technischer Fernmeldesekretär
Telegraphenwerkmeister Technischer Fernmeldesekretär
Werkmeister im Kraftwagendienst Technischer Postsekretär
Zweiter Seemaschinist Maschinenmeister
Zweiter Seesteuermann Schiffsführer
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgrndbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Besoldungsgruppe A 7 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Betriebsmeister bei der Bundes- Regierungssekretär
wasserstraßenverwaltung
Finanzsekretär Regierungssekretär
Kanzleivorsteher Regierungssekretär
Kriminalsekretär A7 Kriminalmeister
Nautischer Sekretär Technischer Regierungssekretär
Oberforstwart Revierforstwart
Präparator A6kw
Schiffahrtsmeister Regierungssekretär
Schiffskapitän Schiffsführer
Schleppbetriebsleiter Regierungssekretär
Schleusenvorsteher Oberschleusenmeister
Sekretär Regierungssekretär
Strommeister Regierungssekretär
Technischer Sekretär Technischer Regierungssekretär
Telegraphensekretär Fernmeldesekretär
Vermessungssekretär Regierungsvermessungssekretär
Wetterdienstsekretär Regierungssekretär
Meister im Bundesgrenzschutz A7
Oberbootsmann A7
Oberfeldwebel A7
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 9
Fernmeldewerkmeister Werkmeister
Oberlademeister Betriebsobermeister
Oberlagermeister Betriebsobermeister
Oberleitungsmeister Leitungsobermeister
Oberrangiermeister Betriebsobermeister
Oberrottenmeister Betriebsobermeister
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1331
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bczcichnun~J oder Dienstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Oberstell werksmeister Betriebsobermeister
Obersteuermann Technischer Bundesbahnsekretär
Schi ff smasch inist Technischer Bundesbahnsekretär
Signalwerkmeister Werkmeister
Wagenwerkmeister Werkmeister
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 10
Steuermann Technischer Bundesbahnassistent
Besoldungsgruppe A 7 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Verwaltungsassistent in den Regierungsassistent (beim Bundes-
Ministerien ministerium für das Post- und
Fernmeldewesen: Postassistent)
Besoldungsgruppe A 8 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Assistent Regienmgsassistent
Finanzassistent Regierungsassistent
Maschinenmeister Maschinenführer
Nautischer Assistent Technischer Regierungsassistent
Oberbauaufseher Werkführer
Präparator ASkw
Schiffsführer Schiffsassistent
Schiffsmaschinist Maschinenführer
Technischer Assistent Technischer Regierungsassistent
Telegraphenassistent Fernmeldeassistent
Telegraphenwerkführer Technischer Fernmeldeassistent
Vermessungsassistent Regierungsvermessungsassistent
Wasserstraßenassistent Regierungsassistent
Werkführer Technischer Postassistent
- bei der Deutschen Bundespost -
Wetterdienstassistent Regierungsassistent
Zollmaschinist Zollmaschinenführer
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungs9ruppe und Amts-
bezeichnung oder Diensl~Jr,Hlhezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Zollschiffer Zollschiffsassistent
Hauptwachtmeister im Bundes- A6
grenzschutz
Bootsmann A6
Fähnrich A6
Fähnrich zur See A6
Feldwebel A6
BundesbahnbesoMungsgruppe A 11
Fernmeldcwerkführer Werkführer
Oberkraftwagenführnr Obertriebwagenführer
Oberlokomotivheizer Obertrie bwagenführer
Reserveschi ffsmasch inis t Technischer Bundesbahnassistent
Schiffsoberheizer Obertrie bwagenführer
Signalwerkführer Werkführer
Wagenmeister Werkführer
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 12
Lademeister Betriebsmeister
Lagermeister Betriebsmeister
Rangiermeistcr Betriebsmeister
Rottenmeister Betriebsmeister
Stellwerksmeister Betriebsmeister
Besoldungsgruppe A 9 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Fernsprechgehilfe Hauptamtsgehilfe
Kanzleiassistent A3kw
Kanzleiassistent Hauptamtsgehilfe
- beim Deutschen Bundestag
Magazinmeister A3kw
Maschinenmeister Maschinenoberwärter
Postbetriebswart A4 Posthauptschaffner
Nr. 82 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1333
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dicnslgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Postkraft w agenfüh rer A4kw
Telegraphenbetriebsw a rt A4 Fernmeldeoberwart
Telegraphist bei der Bundeswasser- Betriebsoberaufseher
straßenverwallung
\Vasserstraßenbctriebswart Betriebsoberaufseher
Werkführer Betriebsoberaufseher
Fahnenjunker A5
Maat AS
Seekadett AS
Unteroffizier A5
Mittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent A3kw
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 13
Kraftwagenführer A4 Triebwagenführer
Lokomotivheizer A4 Triebwagenführer
Oberamtsgehilfe in der Hauptverwal- Hauptamtsgehilfe
tung der Deutschen Bundesbahn
Oberbotenmeister A4 Amtsmeister
Schiffsheizer A4 Triebwagenführer
Triebwagenführer A4
Besoldungsgruppe A 9 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberwachtmeister im Bundesgrenz- ASkw
schutz
Besoldungsgruppe A 10 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe bei den Auslandsbehör- Oberamtsgehilfe
den des Auswärtigen Amtes
Amtsgehilfe bei der Bundeshauptkasse Oberamtsgehilfe
Amtsgehilfe beim Bundesfinanzhof Oberamtsgehilfe
Amtsgehilfe Oberamtsgehilfe
- beim Bundesrat
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichn ung
Amtsgehilfe beim Deutschen Bundestag Oberamtsgehilfe
Bauaufseher Oberbauaufseher
Betriebsassistent Oberamtsgehilfe
Betriebsassistent Betriebsaufseher
- Wasserstraßenverwaltung
Botenmeister beim Statistischen Bundesamt Oberamtsgehilfe
Drucker A3 Postwart
Hausinspektor beim Bundesfinanzhof A4 Amtsmeister
Hausinspektor beim Bundesgerichtshof A4 Amtsmeister
Hausinspektor beim Bundesverfassungs- A4 Amtsmeister
gericht
Hausinspektor beim Deutschen Patentamt A4 Amtsmeister
Laborant A·2kw
Lagermeister Betriebsaufseher
Maschinist Maschinenwärter
Maschinist A3 Postwart
- bei der Deutschen Bundespost -
Ministerialamtsgehilfe Oberamtsgehilfe
Ministerialhausinspektor A4 Amtsmeister
Oberbotenmeister A4 Amtsmeister
Postbetriebsassistent A3 Postoberschaffner
Schiffsführer A2kw
Schiffsheizer Maschinenwärter
Schiffsheizer Zollmaschinenwärter
- Wasserzolldienst
Schleusen verw al tcr A3 Schleusenbetriebswart
Telegraphenleitungsaufscher A3 Fernmeldewart
Wachtmeister beim Bundesarbeitsgericht A3 Justizoberwachtmei3ter
Wachtmeister beim Bundesdisziplinarhof A3 J ustizo berw ach tmeister
Wachtmeister beim Bundesgerichtshof A3 J ustizo berw ach tmeister
Wachtmeister beim Bundessozialgericht A3 Justizoberwachtmeister
Wachtmeister beim Bundesverfassungs- A3 Hauptamtsgehilfe
gericht
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1335
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung odl'.r Di.~nstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Wachtmc!islt~r beim Bunclcsvcnvaltungs- A3 J ustizo berwach tmeister
gerichl
Zollbelriebsa ssi stcnt A3 Zolloberwachtmeister
J--fouplgcfrei lcr A4
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe Oberamtsgehilfe
bei der Bundesvcrsichcnmgsanstalt
für Angestellte -
Betriebsassistent A2kw
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 14
Amtsgehilfe in der Hauptverwaltung Oberamtsgehilfe
der Deutschen Bundesbahn
Oberbahnhofsschaffner A3 Betriebsoberaufseher
Oberdrucker A3
Oberladeschaffner A3 Betriebsoberaufseher
Oberlageraufseher A3 Betriebsoberaufseher
Ober lei tungsaufseh er A3 Leitungswart
Obermatrose A3 Bundesbahnoberschaffner
Oberrangieraufseher A3 Betriebsoberaufseher
Oberrottenführer A3 Gleiswart
Oberweichenwärter A3 Betriebsoberaufseher
Oberwerkmann A2kw
Oberzugschaffner A3 Bundesbahnoberschaffner
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 15
Bahnhofsschaffner Betriebsaufseher
Botenmeister A3 Hauptamtsgehilfe
Ladeschaffner Betriebsaufseher
Lageraufseher Betriebsaufseher
Leitungsaufseher A3 Leitungswart
Maschinist A2kw
Matrose Bundesbahnschaffner
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bc!'.cichnung odc!r Dicnstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Oberschrankenwärkr Oberbahnwärter
Rangieraufselwr Betrie bsa ufseher
Rottenführer A3 Gleiswart
Weichenwärtcr Betriebsaufseher
Werkmann A2kw
Zugschall ner Bundesbahnschaffner
Besoldungsgruppe A 10 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Botenmeister Amtsgehilfe
Botenmeister A2 Oberamtsgehilfe
- mit Stcllenzula~Je
Hausmeister Amtsgehilfe
Kastellan A 1 kw
Leuchl.f eueroberw ~i rter Signalwärter
Maschinist A 1 kw
Pförtner Amtsgehilfe
Postschaffner A2
Schleuseno berw ärter A 1 kw
Signaloberwärter Signalwärter
Technischer Gehilfe A 1 kw
Zollwachtmeister A2
Obergefreiter A3
Mittelbarer Bundesdienst
Hausmeister Amtsgehilfe
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 16
Oberbahnwarl A 1 kw
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 17
Schrankenwärter Bahnwärter
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1337
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgrndbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 17 a
Bahnhelfer A 1 kw
Besoldungsgruppe A 10 c
Unmittelbarer Bundesdienst
Wachtmeister im Bundesgrenzschutz A4kw
Besoldungsgruppe A 11
Unmittelbarer Bundesdienst
Gefreiter A2
Besoldungsgruppe A 12
Unmittelbarer Bundesdienst
Grenzjäger im Bundesgrenzschutz Grenzjäger
Grenzoberjäger im Bundesgrenzschutz A2kw
Besoldungsgruppe B 4
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesdisziplinarhofes B9
Bundesbahnbesoldungsgruppe B 4
Direktor der Hauptverwaltung der Direktor bei der Hauptv0rwaltung
Deutschen Bundesbahn der Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe B 5
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof B8 Generalbundesanwalt beim Bundes-
gerichtshof
Besoldungsgruppe B 6
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident der Physikalisch-Technischen B7 Präsident und Professor der Physi-
Bundesanstalt kalisch-Technischen Bundesanstalt
Präsident des Deutschen Patentamtes B7
Präsident des Fernmeldetechnischen Präsident des Fernmeldetechnischen
Zentralamtes der Deutschen Bundespost Zentralamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes B7
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Senatspräsident beim Bundesarbeitsgericht B7
Senatspräsident beim Bundesdisziplinarhof B7
Senatspräsident beim Bundesfinanzhof B7
Senatspräsident beim Bundesgerichtshof B7
Senatspräsident beim Bundessozialgericht B7
Senatspräsident beim Bundesverwaltungs- B7
gericht
Vizepräsident beim Bundesfinanzhof B7 Vizepräsident des Bundesfinanzhofes
Vizepräsident des Bundessozialgerichtes B7
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesversicherungsanstalt Präsident der Bundesversicherungs-
für Angestellte anstalt für Angestellte (als Vor-
sitzer der Geschäftsführung)
Präsident des Landesarbeitsamtes
Nordrhein-Westfalen Präsident eines Landesarbeitsamtes
Besoldungsgruppe B 7 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesdisziplinaranwalt bei dem Bundes- Bundesdisziplinaranwalt
disziplinarhof
Bundesrichter bei dem Bundesdisziplinarhof Bundesrichter beim Bundesdisziplinar-
hof
Präsident der Bundesanstalt für Material- B6 Präsident und Professor der Bundes-
prüf,mg anstalt für Materialprüfung
Präsident des Bundesamtes für Verfassungs- B8
schutz
Mittelbarer Bundesdienst
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt Direktor bei der Bundesversicherungs-
für Angestellte anstalt für Angestellte (als Mitglied
der Geschäftsführung)
Präsident des Landesarbeitsamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes
Baden-Württemberg, Nordbayern,
Südbayern, Berlin, Hessen oder
Niedersachsen
Vorstandsmitglied der Deutschen Landes- Direktor der Deutschen Landesrenten-
rentenbank bank
Bundesbahnbesoldungsgruppe B 7 a
Hauptverwaltungsdirigent Ministerialdirigent
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1339
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgrndbezeichnung Besoldungs- 1 Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Besoldungsgruppe B 7 b
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Landesarbeitsamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes
Hamburg, Rheinland-Hessen-Nassau
oder Schleswig-Holstein
Besoldungsgruppe B 8
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor der Bundesdruckerei Präsident der Bundesdruckerei
Präsident der Wasser- und Schiff ahrts- Präsident einer Wasser- und Schiffahrts-
direktion Hannover, Münster oder Mainz direktion
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes B5 Präsident des Posttechnischen
der Deutschen Bundespost Zen tr alam tes
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Landesarbeitsamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes
Bremen oder Pfalz
Besoldungsgruppe B 9
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesanstalt B3
für zivilen Luftschutz
K0mmandeur im Bundesgrenzschutz B5 Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
eines Grenzschutzkommandos
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage V
Uberleitungsgrundgehälter (§ 37 Abs. 3)
Spalte l: Gnmdgelwll einschließlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen nach bisherigem Recht am
Tnge vor der Verkündung des Gesetzes (Jahresbetrag)
Spalte 2: Ubcrleitun~Jsqrundgehall (Monatsbetrag)
2 2
1 440 222 2 070 306
1 520 233 2 080 307
1 536 236 2 090 309
1 560 239 2 100 309
1 600 244 2 110 309
1 620 2,17 2 120 309
1 638 250 2 140 312
1 650 251 2 150 313
1 690 257 2 160 314
1 700 258 2 170 316
1 710 260 2 180 317
1 740 264 2 190 319
1 750 265 2 200 320
1 780 269 2 210 321
1 790 271 2 220 323
1 800 272 2 230 324
1 824 275 2 240 325
1 840 277 2 260 328
1 850 279 2 270 330
1 870 279 2 280 330
1 880 280 2 290 330
1 890 281 2 300 331
1 900 283 2 320 333
1 930 287 2 350 338
1 940 288 2 360 339
1 960 291 2 370 340
1 970 292 2 380 342
1 980 294 2 390 343
1 990 295 2 400 344
2 000 296 2 410 346
2 010 298 2 440 350
2 020 299 2 450 351
2 030 301 2 460 351
2 050 303 2 470 351
2 060 305 2 480 352
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1341
2 2
2 500 355 4 200 578
2 520 358 4 300 592
2 530 359 4 320 594
2 540 361 4 400 605
2 550 362 4 450 612
2 590 363 4 500 619
2 600 364 4 560 627
2 620 367 4 600 633
2 640 369 4 650 640
2 650 ]71 4 700 647
2 660 372 4 800 660
2 680 375 4 900 674
2 700 378 4 950 681
2 720 380 5 000 688
2 750 385 5 100 702
2 770 385 5 150 709
2 800 385 5 200 715
2 850 392 5 300 729
2 900 399 5 350 736
2 950 406 5 400 743
2 970 409 5 500 757
3 000 413 5 600 770
3 050 420 5 700 784
3 100 427 5 800 798
3 135 432 5 900 812
3 200 440 6 000 825
3 240 446 6 200 853
3 250 447 6 400 880
3 300 454 6 600 908
3 350 461 6 700 · 922
3 400 468 6 800 935
3 420 471 7 000 963
3 450 475 7 100 977
3 500 482 7 200 990
3 550 489 7 400 1 018
3 600 495 7 500 1 032
3 700 509 7 600 1 045
3 750 516 7 700 1 059
3 800 523 7 800 1 073
3 900 537 7 900 1 087
3 950 544 8 000 1 100
4 000 550 8 100 1 114
4 050 557 8 200 1 128
4 100 564 8 400 1 155
4 150 571 8 500 1 169
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2 2
8 600 1 183 13 000 1 788
8 800 1 210 14 000 1 925
8 900 1 223 15 000 2 063
9 100 1 252 16 000 2 200
9 200 1 265 17 000 2 338
9 300 1 279 18 000 2 475
9 400 1 293 19 000 2 613
9 500 1 307 22 000 3 025
9 700 1 334 24 000 3 300
9 900 1 362 26 500 3 644
10 000 1 375
10 500 1 444
10 600 1 458
11 600 1 595
12 600 l 733
Anlage VI
Den Reichsbesoldungsordnungen
angeglichene Landesbesoldungsordnungen (§ 48 a)
Das Reichsbesoldungsrecht galt kraft Landesrechts
in mit Wirkung vom durch Gesetz vom Gesetzblatt
1
Anhalt ......... l. Oktober 1936 22. Dezember 1936 1937 s. 25
Baden ......... 1. Juli 1938 19. Juli 1939 1939 s. 119
Bayern ......... 1. Juli 1938 27. März 1939 1939 s. 59
Braunschweig ... l. April 1939 9. September 1939 1939 s. 63
Bremen ........ 1. April 1936 5. Februar 1937 1937 s. 39
Hamburg ....... l. Juli 1938 17. August 1938 1938 s. 145
Hessen ......... l. April 1938 31. Mai 1939 1939 s. 99
Lippe .......... l. April 1937 1. November 1937 1937 s. 73
Mecklenburg . . . 1. April 1936 27. Januar 1937 1937 s. 32
Oldenburg ..... 1. April 1936 3. Oktober 1936 1936 S.501
Preußen ........ 1. April 1936 17. Januar 1936 1936 s. 3
Sachsen ........ 1. April 1939 8. Januar 1940 1940 s.
Schaumburg .... 1. April 1937 20. Juni 1937 1937 S.297
Thüringen ..... 1. April 1938 23. Dezember 1938 1938 s. 111
Württemberg ... 1. Juli 1938 28. Dezember 1938 1939 s. 1
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971 1343
Anlage VII
Oberleitung der Versorgungsempfänger (§ 48 a)
Orts-
Bisherige Besoldungsgruppe 1) Neue Besoldungs- zu-
gruppe 1 )
schlag
endet
aber
der Besol- be-
der Besoldungsordnungen A und B dungsord- reits
des Reichsbesoldungsgesetzes der Besoldungspläne nungen A mit Tarif-
vom 16. Dezember 1927 der Reichs- und Bundesbahnbeamten und B des der klasse
und seiner Anderungen vom 1. Oktober 1927 an Bundes- .....
besoldungs- Dienst-
gesetzes alters-
stufe
2)
1 2 3 4 5
A 1, A 1 a 1, Al A 16 Ib
A 1b 1 a, A 1a A 15 Ib
A 1c - A 16 13. Ib
A 2a, A2b 2, A2 A 14 Ib
A 2c 1 - A 13 3 ) Ib
A 2c, A 2 C 2 8) 3, A3 A 13 8) Ib
A2d 4, A4 A 12 Ic
A2e 4a A 12 13. Ic
A3a - A 12 12. IC
A 3, A3b, A 3e 5, AS A 11 IC
A 3c 8) - A 11 8) 13. Ic
A3d - All 11. IC
A 4a, A 4b, A 4a 1, A 4 a 2 8), A 4b 1 6, A6 A 1Q8) Ic
A 4 b 2 8) - A 1QB) Ic
A 4c 1 - A 9 4) IC
A 4c, A 4c 2 8) 7, A7 A 9 8) Ic
A4d 7a, A 7a A7 II
A4e 7b, A7b A8 II
A4e - A 9 5) 10. IC
A 4f, A Sc - A9 8. Ic
A Sa, A5b 8, A8 A7 II
ASb - A 9 6) 8. Ic
A6 - A6 II
A 7, A 7a 9, 9a, A9 A6 II
A 7b - A 5 7) II
A 7c - AS II
A Sa, A Sb 10, 11, A 10, All AS II
- 12, A 12 A4 9. II
A 8 c 1 bis A 8 c S - keine Dber- -
leitung*)
A9, A9a 13, 13 a, A 13 A3 II
A9b - keine Dber- -
leitung
*) vgl. Artikel fI § 2 Abs. 6 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes.
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Orts-
1) Neue Besoldungs- zu-
Bisherige Besoldungsgruppe gruppe 1 ) schlag
endet
aber
der Besol- be-
der Besoldungsordnungen A und B dungsord- reits
der Besoldungspläne nungen A mit Tarif-
des Reichsbesoldungsgeselzes
der Reichs- und Bundesbahnbeamten und B des der klasse
vom 16. Dezember 1927
und seiner Anderungen
vom 1. Oktober 1927 än Bundes- .....
besoldungs- Dienst-
gesetzes alters-
stufe
2)
1 2 3 4 5
A 10, A 10a 14, 14 a, 0 14, 15, 0 15, A 14, A 15 A2 II
A 10b 16, 016, A 16 Al II
A 10c - keine Uber- -
leitung
A 11, A 12 17, 017, 17 a, 0 17 a, A 17, A 17 a Al Il
(vom l. Oktober 1927 an bis 30. Juni 1938)
A 12 - keine Uber- -
(vom 1. April 1951 an) leitung
B1 l mit dem 29. März 1930 gestrichen
B2 f (Reichsgesctzbl. I S. 96)
B2 B2 B 11 Ia
B 3, B 3a - B 10 Ia
B3b - B9 la
B4 B4 B8 Ia
B5 - B7 Ia
B6 B6 B6 Ia
B 7, B 7 c1 B7a B5 Ia
B7b - B4 Ia
B8 - B3 la
B9 - B2 lb
B 10 - B1 lb
1
) Stand den Versorgungsempfängern vor Eintritt des 4) Dazu eine ruhegehaltfähige Zulage von 52,01 DM
Versorgungsfalles zuletzt eine ruhegehaltfähige Zu- (Stand vom 1. Januar 1971).
lage nach den Besoldungsordnungen A und B des 5
) Nur für berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-
Reichsbesoldungs~Jesetzes von 1927 zu, so ist den Ver-
arbeitsdienstes, deren Versorgungsbezügen am 31. März
sorgungsbezügen auch diese Zulage nach dem Stande 1957 die Besoldungsgruppe A 4 e nach § 55 Abs. 2
vom 31. März 1957, jedoch erhöht um den Vomhundert- G 131 zugrunde lag.
satz des § 48 b Abs. 1 Nr. 1 und die weiteren Er-
höhungssätze für Versorgungsempfänger des Bundes fl) Nur für frühere Berufssoldaten und uniformierte Be-
weiterhin zugrunde zu legen. In den neuen Besoldungs- amte des Polizeivollzugsdienstes, deren Versorgungs-
gruppen etwa vorgesehene ruhegehaltfähige Zulagen bezügen am 31. März 1957 die Besoldungsgruppe A 5 b
gelten nicht für in diese Besoldungsgruppen über- nach § 53 Abs. 3, § 65 Abs. 1 G 131 zugrunde lag.
geleitete Versorgungsempfänger. 7) Dazu eine ruhegehaltfähige Zulage von 43,98 DM
2
) Die hier festgesetzte Dienstaltersstufe tritt an die Stelle (Stand vom 1. Januar 1971).
der letzten Dienstaltersstufe der neuen Besoldungs- 8) Die Kürzung des Grundgehaltes und der Stellenzulagen
gruppe. Bei abstandsgleicher Uberleitung ist min- bei weiblichen Lehrkräften um zehn vom Hundert, von
destens die erste Dienstaltersstufe zugrunde zu legen. der bei Eintritt des Versorgungsfalles auszugehen war,
3
) Dazu eine ruhegehaltfähige Zulage von 97,16 DM entfällt.
(Stand vom 1. Januar 1971).
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