1265
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1971 Nr. 81
Tag Inhalt Seite
10.8. 71 Gesetz zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes 1265
772-1
10. 8. 71 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerredltlicher Vor-
sdlriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1266
911-1, 611-1-9, 610-7, 610-6-6, 611-1-12
10.8. 71 Sedlstes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 1273
53-4, 52-1, 55-2
Gesetz
zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes
Vom 10. August 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Das Textilkennzeichnungsgesetz vom 1. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch ~m Land Berlin.
(Bundesgesetzbl. I S. 279). ,geändert durch das Ge-
setz zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes
vom 11. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 149),
wird wie folgt geändert: Artikel 3
In § 15 wird die Jahreszahl " 1971 " ersetzt durch Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
die Jahreszahl "1972". dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Ehmke
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
und anderer steuerrechtlicher Vorschriften
{Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
Vom 10. August 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu gewäh-
rates das folgende c;esetz bes chi ossen: ren ist, wenn der Freibetrag nach § 14 a Abs. 1
gewährt wird."
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 6. Hinter § 14 wird der folgende § 14 a eingefügt:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der ,,§ 14 a
Bekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundes- Vergünstigungen bei der Veräußerung
gesetzbl. I S. 2265), zuletzt geändert durch das Be- bestimmter land- und forstwirtschaftlicher
wertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 Betriebe
(Bundesgesetzbl. I S. 1157), wird wie folgt geändert: (1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem
1. Hinter § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt: 30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 1974 seinen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im gan-
,,§ 2 a
zen, so wird auf Antrag der Veräußerungsge-
Verluste aus gewerblicher Tierzucht winn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Einkom-
und gewerblicher Tierhaltung mensteuer herangezogen, als er den Betrag
Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder ge- von 60 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
werblicher Tierhaltung dürfen weder mit ande- 1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maß-
ren Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit gebende Einheitswert des Betriebs, der nach
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausge- den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935
glichen werden; sie dürfen auch nicht nach festgestellt worden ist, 25 000 Deutsche Mark
§ 10 d abgezogen werden. Die Verluste mindern nicht übersteigt; bei Veräußerungen nach
jedoch unter den Voraussetzungen des § 10 d dem 31. Dezember 1970 ist das Einheitswert-
die Gewinne, die der Steuerpflichtige in späte- anpassungsgesetz vom 22. Juli 1970 (Bundes-
ren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tier- gesetzbl. I S. 1118) zu berücksichtigen,
zucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt." 2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne
2. § 4 wird wie folgt geändert: des § 2 Abs. 3 Ziff. 2 bis 7 in den dem Ver-
anlagungszeitraum der Veräußerung voran-
a) Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
gegangenen beiden Veranlagungszeiträumen
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze jeweils den Betrag von 12 000 Deutsche Mark
angefügt: nicht überstiegen haben. Bei Ehegatten, die
„Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit
für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des der Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehe-
Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der gatten zusammen jeweils 24 000 Deutsche
Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt- Mark nicht überstiegen haben.
schaftsgüter als Betriebsausgaben zu be- Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Zif-
rücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirt- fer 1 maßgebender Einheitswert nicht festgestellt
schaftsgüter des Anlagevermögens sind oder sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraus-
unter Angabe des Tages der Anschaffung setzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt, so
oder Herstellung und der Anschaffungs- ist der Wert maßgebend, der sich für den Zeit-
oder Herstellungskosten oder des an deren punkt der Veräußerung als Einheitswert ergeben
Stelle getretenen Werts in besondere, lau- würde.
fend zu führende Verzeichnisse aufzuneh-
men." (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des
§ 34 Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum
3. In § 6 b Abs. 1 Ziff. 3 werden hinter dem Wort land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-
„ Veräußerung" die Worte „ von Grund und hörenden Gebäude mit dem dazugehörigen
Boden oder der Veräußerung" eingefügt. Grund und Boden nicht mitveräußert werden.
4. In § 6 c werden in der Uberschrift und in Ab- In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem da-
satz 1 Ziff. 1 jeweils hinter den Worten „Ver- zugehörigen Grund und Boden als entnommen.
äußerung von" die Worte „Grund und Boden," (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe
eingefügt.
des Betriebs, wenn
5. In § 14 erhält der letzte Satz die folgende Fas- 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sung: sind und
.,§ 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 2. der Steuerpflichtige seinen land- und forst-
bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß wirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971 1267
Strukturverbesserung nach Maßgabe des die den Gewinn auf Grund ordnungs-
§ 41 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes über mäßiger Buchführung nach § 5 ermitteln,
eine Altershilfe für Landwirte abgegeben angeschafft oder hergestellt worden sind.
hat und dies durch eine Bescheinigung der zu- Im Fall der Anschaffung eines Handels-
ständigen Alterskasse nachweist. schiffes ist weitere Voraussetzung, daß
§ 16 Abs. 3 Si.Ilz 3 und 4 gilt entsprechend. das Schiff in ungebrauchtem Zustand
vom Hersteller erworben worden ist. Die
(4) Absatz l mit Ausnahme der Ziffern 1 und 2 Sonderabschreibungen können im Wirt-
gilt entsprechend, wenn nur ein Teil des zu schaftsjahr der Anschaffung oder Her-
einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stellung und in den vier folgenden Wirt-
gehörenden Grund und Bodens veräußert wird schaftsjahren neben den Absetzungen für
und der Veräußerungspreis innerhalb von sechs Abnutzung nach § 7 bis zu insgesamt 30
Monaten nach der Veräußerung zur Tilgung von vom Hundert der Anschaffungs- oder
Schulden des land- und forstwirtschaftlichen Be- Herstellungskosten in Anspruch genom-
triebs oder zur Abfindung weichender Erben ver- men werden. Sie können bereits für An-
wendet wird. Der Freibetrag von 60 000 Deut- zahlungen auf Anschaffungskosten und
sche Mark wird für alle Veräußerungen im Sinne für Teilherstellungskosten zugelassen
des Satzes 1, die nach dem 30. Juni 1970 und vor werden. Die Sonderabschreibungen dür-
dem 1. Januar 1974 erfolgen, insgesamt nur ein- fen bei dem Gewerbebetrieb, zu dessen
mal gewährt." Betriebsvermögen das Handelsschiff ge-
hört, nicht zur Entstehung oder Erhöhung
7. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert: eines Verlustes führen. Werden die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten
a) In Satz 1 werden die Zahlen „20 000" jeweils
eines Handelsschiffes zu mindestens 30
durch die Zahl „30 000" ersetzt.
vom Hundert durch Mittel finanziert, die
b) In Satz 2 werden die Zahlen „80 000" jeweils weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-
durch die Zahl „ 100 000" ersetzt. schaftlichem Zusammenhang mit der Auf-
c) Der folgende Satz wird angefügt: nahme von Krediten durch den Gewerbe-
betrieb stehen, zu dessen Betriebsver-
,,An die Stelle der Beträge von 30 000 Deut- mögen das Handelsschiff gehört, so gilt
sche Mark tritt jeweils der Betrag von Satz 5 mit der Maßgabe, daß die Sonder-
60 000 Deutsche Mark und an die Stelle der abschreibungen bis zum Gesamtbetrag
Beträge von 100 000 Deutsche Mark jeweils von 15 vom Hundert der Anschaffungs-
der Betrag von 200 000 Deutsche Mark, wenn oder Herstellungskosten zur Entstehung
der Steuerpflichtige nach Vollendung seines oder Erhöhung von Verlusten führen
55. Lebensjahres oder wegen dauernder Be- dürfen. Satz 6 gilt nicht für Handels-
rufsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb ver- schiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen,
äußert oder aufgibt." es sei denn, es handelt sich um Tanker,
Seeschlepper oder Spezialschiffe für den
8. In § 34 Abs. 2 erhält die Ziffer 1 die folgende unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz
Fassung: zur Gewinnung von Bodenschätzen. Bei
,, 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, Handelsschiffen, für die von den Sonder-
14 a Abs. l, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;". abschreibungen Gebrauch gemacht wird,
sind die Absetzungen für Abnutzung
9. In § 50 Abs. 1 erhält der letzte Satz die folgende nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vor-
Fassung: zunehmen. Die Sonderabschreibungen
sind nur unter der Bedingung zuzulassen,
„Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und daß die Handelsschiffe innerhalb eines
die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4 Satz 3, Zeitraums von acht Jahren nach ihrer
§§ 32, 32 a Abs. 3, §§ 33 und 33 a sind nicht an- Anschaffung oder Herstellung nicht ver-
zuwenden."
äußert werden; für Anteile an . einem
Handelsschiff gilt dies entsprechend. Die
10. § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird wü~ folgt geändert: Sätze 1 bis 6, 8 und 9 gelten für Schiffe,
a) In BuchstabR m wird im ersten Satz nach die der Seefischerei dienen, entsprechend.
Doppelbuchstabe bb die Jahreszahl „ 1972" Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßi-
durch die Jahreszahl „ 1974" ersetzt. gen Beförderung von Personen oder Sa-
b) In Buchstabe n wird in den SfHzen 3, 6 und 7 chen im internationalen Luftverkehr oder
die Jahreszahl „ 1972" jeweils durch die Jah- zur Verwendung zu sonstigen gewerb-
reszahl 1973" ersetzt.
11 lichen Zwecken im Ausland bestimmt
sind, gelten die Sätze 1 bis 5, 8 und 9
c) Buchstabe w erhält die folgende Fassung: mit der Maßgabe entsprechend, daß an
11 w) über Sonderabschreibungen bei Handels- die Stelle der Eintragung in ein inländi-
schiffen, die in einem inländischen See- sches Seeschiffsregister die Eintragung
schiffsregister eingetragen sind und vor in die deutsche Luftfahrzeugrolle und bei
dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen, der Vorschrift des Satzes 9 an die Stelle
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des Zeitraums von acht Jahren ein Zeit- (6) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 ist
raum von sechs Jahren treten. Die Sätze für Grund und Boden des Anlagevermögens
5 bis 7, 10 und 11 gelten erstmals für erstmals anzuwenden, soweit der Grund und
Handelsschiffe, Schiffe, die der Seefische- Boden
rei dienen, und Luftfahrzeuge, die nach 1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be-
dem 31. Dezember 1970 angeschafft oder triebsvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre,
hergestellt werden; sie sind jedoch auf die nach dem 30. Juni 1970 enden,
Schiffe und Luftfahrzeuge nicht anzuwen- 2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen
den, die vom Steuerpflichtigen, bei Ge- oder zu einem der selbständigen Arbeit die-
sellschaften im Sinne des § 15 Ziff. 2 von nenden Vermögen gehört, für Wirtschafts-
der Gesellschaft nachweislich vor dem jahre, die nach dem 31. Dezember 1970 enden.
1. Januar 1971 bestellt worden sind oder
mit deren Herstellung der Steuerpflich- Absatz 5 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzu-
tige oder die Gesellschaft vor dem 1. Ja- wenden. Für andere nicht abnutzbare Wirt-
nuar 1971 begonnen hat;". schaftsgüter des Anlagevermögens ist § 4 Abs. 3
Satz 4 erstmals anzuwenden für Wirtschafts-
11. § 52 erhält die folgende Fassung: jahre, die nach dem 31. Dezember 1970 enden;
dies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder
,,§ 52 Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als
Schlußvorschr iften Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes (7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals
ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an- auf Ausgleichszahlungen anzuwenden, die für
deres bestimmt ist, erstmals für den Veranla- das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft ge-
gungszeitraum 1971 anzuwenden. Beim Steuer- leistet werden, für das § 7 a des Körperschaft-
abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß- steuergesetzes erstmals angewandt wird.
gabe, daß die vorstehende Fassung erstmals auf (8) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6
den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des
für einen nach dem 31. Dezember 1970 endenden § 17 Abs. 1 Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf der Anteil nach dem 31. Dezember 1964 unent-
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember geltlich erworben worden ist.
1970 zufließen.
(9) Die Vorschriften des § 6 b Abs. 1 Ziff. 3
(2) Die Vorschrift des § 2 a ist erstmals für und des § 6 c Abs. 1 Ziff. 1 sind erstmals anzu-
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem wenden, wenn der Grund und Boden, der zu
15. August 1971 enden. einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-
(3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 9 ist erstmals vermögen gehört, nach dem 30. Juni 1970 ver-
auf Abfindungen auf Grund von Kündigungen, äußert worden ist, es sei denn, die Veräuße-
die nach dem 31. August 1969 zugegangen sind, rung beruht auf einem vor dem 1. Juli 1970
anzuwenden. rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
(4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 62 gilt erstmals Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt. Satz 1
für Ausgaben und Zuschüsse, die nach dem gilt entsprechend für Grund und Boden, der zu
31. Dezember 1970 geleistet werden. einem der selbständigen Arbeit dienenden Ver-
mögen oder der - bei Gewinnermittlung nach
(5) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 des
§ 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermögen
Einkommensteuergesetzes 1969 (Bundesgesetz-
gehört, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
blatt I S. 2265) ist bei Grund und Boden, der zu
30. Juni 1970 der 14. August 1971 und an die
einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-
Stelle des 1. Juli 1970 der 115, August 1971 tritt.
vermögen gehört, letztmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden. (10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die
Entsteht durch die Veräußerung oder Entnahme vor dem 1. Januar 1958 angeschafft oder her-
'von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gestellt worden sind, ist § 7 des Einkommen-
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ge- steuergesetzes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793)
hört, ein Gewinn, so ist dieser nicht zu berück- weiter anzuwenden. Bei beweglichen Wirt-
sichtigen, wenn der Grund und Boden vor dem schaftsgütern des Anlagevermögens, die nach
1. Juli 1970 veräußert oder entnommen worden dem 31. Dezember 1957 und vor dem 9. März
ist oder wenn bei einer Veräußerung nach dem 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind,
30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-
dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen gesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter
obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für nach
Rechtsakt beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- dem 8. März 1960 angeschaffte oder hergestellte
sprechend für Grund und Boden, der zu einem Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn
der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen 1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960
oder der - bei Gewinnermittlung nach § 4 - bestellt und bis zum 31. Dezember 1961 gelie-
zu einem gewerblichen Betriebsvermögen ge- fert worden sind und vor dem 13. März 1960
hört, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des für die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung ge-
30. Juni 1970 der 14. August 1971 und an die leistet oder von dem Lieferanten eine schrift-
Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971 tritt. liche Auftragsbestätigung erteilt worden ist;
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2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor (15) Für die Durchführung einer Nachversteue-
dem 9. März 1960 begonnen worden ist und rung bei Versicherungsverträgen gegen E1nmal-
die Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember beitrag und bei Bausparverträgen sind anzuwen-
1961 fertiggestellt worden sind. den
(11) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des 1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbei-
Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhn- trag, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor
lichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden
die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer-
31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt gesetzes 1965 und
worden sind, darf der bei der Absetzung für 2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. De-
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach zember 1960 und vor dem 9. Dezember 1966
einem unveränderlichen Hundertsatz vom je- abgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2
weiligen Buchwert (Restwert) anzuwendende des Einkommensteuergesetzes 1965.
Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2
(16) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht
1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsge- anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift be-
wöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 J ah- zeichneten Beiträge an Bausparkassen und prä-
ren höchstens das Dreifache mienbegünstigten Aufwendungen auf Grund von
und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsge- trägen geleistet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch
wöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 25 anzuwenden, wenn
Jahren höchstens das Dreieinhalbfache 1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgaben-
des bei der Absetzung für Abnutzung in glei- abzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf
chen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-
Hundertsatzes betragen; er darf jedoch im Fall schlossenen Verträgen geleistete Beiträge an
der Ziffer 1 16 vom Hundert und im Fall der Bausparkassen beantragt hat oder
Ziffer 2 12 vom Hundert nicht übersteigen. 2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4
Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem
(12) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-
Satz 2 ist erstmals auf Beiträge an Bausparkas- Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember
sen anzuwenden, die auf Grund von nach dem 1966 auf Grund von nach dem 8. Dezember
8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen gelei- 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistete
stet werden.
Aufwendungen beantragt hat.
(13) Beiträge zu Versicherungen auf den Er-
(17) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1
lebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Wai-
Satz 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
sen-, Versorgungs- und Sterbekassen, die nicht
wenden, die nach dem 31. Dezember 1970 begin-
die in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichne-
nen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann für
ten Voraussetzungen erfüllen und nach dem
die Wirtschaftsjahre 1971/72, 1972/73 und 1973/74
31. Dezember 1966 geleistet werden, können als
§ 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-
Sonderausgaben weiterhin abgezogen werden,
gesetzes 1969 weiter angewandt werden. Der
wenn sie
Antrag ist bis zum Ablauf der Frist für die Ab-
1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 ab- gabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.
geschlossenen Versicherungsverträgen gelei- Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist letztmals für
stet werden oder den Veranlagungszeitraum 1972 anzuwenden.
2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 4 und 5 ist erstmals für
und vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
Versicherungsverträgen geleistet werden und 31. Dezember 1971 enden. § 13 Abs. 4 ist erstmals
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 bei der Erhebung der Einkommensteuer für den
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes Veranlagungszeitraum 1971 anzuwenden.
1958 vor liegen oder
(18) Die Vorschriften des § 16 Abs. 4 sind
3. auf Grund von _nach dem 30. Juni 1965 und
erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die
vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen
nach dem 31. Dezember 1970 vorgenommen
Versicherungsverträgen geleistet werden und
werden.
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes (19) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) vorliegen. nur anzuwenden, wenn der Veräußerer den ver-
äußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 er-
(14) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals worben hat.
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
Versicherungsverträgen für einen nach dem (20) Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 des
31. Dezember 1966 geleisteten Einmaibeitrag und Einkomm~nsteuergesetzes 1967 (Bundesgesetzbl.
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen 1968 I S. 145) ist in allen noch nicht rechtskräf-
Bausparverträgen für nach dem 31. Dezember tigen Veranlagungen für Veranlagungszeiträume
1966 geleistete Beiträge an Bausparkassen anzu- vor 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein
wenden. Kinderfreibetrag dem Steuerpflichtigen auch
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
dann zusteht, wenn das Kind im Veranlagungs- 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als
zeitraum vor Ablauf der ersten vier Monate das Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4
18. Lebensjahr vollendet hatte. Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1) das
Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu
(21) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und ermittelnden Ausgangsbetrags.
des § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuerge-
setzes 1953 (Bundesgesctzbl. I S. 1355) gelten (2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags
auch weiterhin mit der Maßgabe, daß sie bei des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermö-
einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das Ka- gen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes
lenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. De-
für die Gewährung eines Freibetrags nach diesen zember 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 1861 - , zu-
Vorschriften eingetreten sind, und für die beiden letzt geändert durch das Bewertungsänderungs-
folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind. Für gesetz 1971 vom 27. Juli 1971 - Bundesgesetz-
ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige blatt I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens
eine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwen- ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirt-
dungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und schaftsgütern (§ 34 Abs. 2 des Bewertungsgeset-
Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag nicht zes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die
gewährt. Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten
im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgeset-
(22) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Ziff. 1 ist
zes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.
erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die
Es sind anzusetzen:
nach dem 30. Juni 1970 vorgenommen werden.
1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungs-
(23) Die Vorschrift des § 34 a ist auch für frü- gesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsge-
here Kalenderjahre anzuwenden, soweit nicht setzbl. I S. 1050), zuletzt geändert durch die
die Unanfechtbarkeit von Bescheiden oder die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
Versäumung von Antragsfristen entgegensteht. (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zu schätzen sind,
§ 34 a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1973 für jedes katastermäßig abgegrenzte Flur-
außer Kraft. stück der Betrag in Deutscher Mark, der sich
(24) § 49 Abs. 2 ist erstmals auf Entgelte an- ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 ver- 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2
einbart werden. Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegen-
schaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeß-
(25) Die Vorschriften des § 55 sind erstmals
zahl vervierfacht wird. Abweichend von Satz
anzuwenden
1 sind für Flächen der Nutzungsteile
1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,
1970 enden,
b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie
2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf Baumschulen
Veräußerungen oder Entnahmen
5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter
a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem
und Boden zum Anlagevermögen eines
Finanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-
eine Erklärung über die Größe, Lage und
vermögens,
Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
b) nach dem 14. August 1971, wenn der
2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nut-
Grund und Boden zum Anlagevermögen
zung je Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,
eines gewerblichen Betriebsvermögens
oder eines der selbständigen Arbeit die- 3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der
nenden Vermögens Betrag, der sich unter Berücksichtigung der
maßgebenden Lagenvergleichszahl (Ver-
gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht gleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39
auf einem vor dem jeweiligen Stichtag rechts- Abs. 1 Satz 3 und § 57 des Bewertungsge-
wirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver- setzes), die für ausbauende Betriebsweise
trag oder gleichstehenden Rechtsakt." mit Faßweinerzeugung anzusetzen ist, aus
der nachstehenden Tabelle ergibt:
12. Hinter § 54 wird der folgende § 55 angefügt:
Ausgangsbetrag
,,§ 55 Lagenvergleichszahl je Quadratmeter
Schlußvorschriften in DM
(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung bis 20 2,50
nach § 4 oder nach Durchschnittsätzen bei vor 21 bis 30 3,50
dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und 31 bis 40 5,00
Boden) 41 bis 50 7,00
(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für 51 bis 60 8,00
das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 61 bis 70 9,00
fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei 71 bis 100 10,00
Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni über 100 12,50
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971 1271
4. für Flächen der sonstigen land- und forst- Abzug der Veräußerungskosten unter dem
wirtschaftlichen Nutzung, auf die Ziffer 1 Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. Entspre-
keine Anwendung findet, je Quadratmeter chendes gilt bei Anwendung des § 6 Abs. 1
1,00 Deutsche Mark, Ziff. 2 Satz 2.
5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Haus- (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1
gärten im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewer- Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht
tungsgesetzes je Quadratmeter 5,00 Deut- anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behan-
sche Mark, deln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder
6. für Flächen des Gcringstlandes je Quadrat- 5 maßgebenden Wert anzusetzen. 11
meter 0,25 Deutsche Mark,
7. für Flächen des Abbaulandes je Quadrat- Artikel 2
meter 0,50 Deutsche Mark, Änderung des Gesetzes über die Ermittlung des
8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach
0,10 Deutsche Mark. Durchschnittsätzen
(3) Lag am l. Juli 1970 kein Liegenschafts- Das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus
katastcr vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausge- Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
wiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinn- vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350),
gemäßer Anwendung des Absatzes 2 Ziff. 1 geändert durch das Steueränderungsgesetz 1968 vom
Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen 20. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141), wird wie
Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen Nut- folgt geändert:
zung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grund-
lage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts 1. § 8 wird wie folgt geändert:
auf den 1. Januar 1964 bildet. Absatz 2 Ziff. 1 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Satz 2 bleibt unberührt.
b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaft- ,, (2) Zu den Gewinnen im Sinne des Ab-
lichen Vermögen gehörendem Grund und Boden satzes 1 gehören auch Gewinne aus der Ver-
ist als Ausgangsbetrag anzusetzen: äußerung oder Entnahme von Grund und Bo-
1. Für unbebaute Grundstücke der auf den den. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und des
1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert. § 55 des Einkommensteuergesetzes sind ent-
Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheits- sprechend anzuwenden."
wert festgestellt oder hat sich der Bestand
des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und 2. Dem § 12 Abs. 4 Ziff. 3 werden die folgenden
vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Sätze angefügt:
Wert maßgebend, der sich ergeben würde, „Zu diesen Gewinnen gehören auch Gewinne aus
wenn das Grundstück nach seinem Bestand der Veräußerung oder Entnahme von Grund und
vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhält- Boden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und des
nissen vom l. Januar 1964 zu bewerten wäre; § 55 des Einkommensteuergesetzes sind entspre-
2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich chend anzuwenden. 11
nach Ziffer 1 ergeben würde, wenn das
Grundstück unbebaut wäre. 3. Hinter § 16 wird der folgende § 16 a eingefügt:
,,§ 16 a
(5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der
Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Schlußvorschriften
Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Für die Anwendung der Vorschriften des § 8
Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf An- Abs. 2 und des § 12 Abs. 4 Ziff. 3 Satz 2 und 3
trag des Steuerpflichtigen der Teilwert als An- gelten die Vorschriften des § 52 Abs. 5 und 6
schaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1971 vom
dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermitt- 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1266) ent-
lung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig sprechend."
ist. Der Teilwert ist gesondert festzustellen.
Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststel- Artikel 3
lung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Änderung des Bewertungsgesetzes
Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. Die § 1
Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-
und die einheitliche Feststellung von Besteue- kanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-
rungsgrundlagen gelten entsprechend. gesetzbl. I S. 1861), zuletzt geändert durch das Be-
wertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971
(6) Verluste, die bei der Veräußerung oder (Bundesgesetzbl. I S. 1157), wird wie folgt geändert:
Entnahme von Grund und Boden im Sinne des
Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung Dem§ 69 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berück- ,,(4) Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 finden in den
sichtigt werden, um den der Veräußerungspreis Fällen des § 55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuer-
oder der an dessen Stelle tretende Wert nach gesetzes keine Anwendung. Die Zurechnung der
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hofstelle mit den dazugehörigen Flächen im Sinne (2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 ist erstmals
des § 40 Abs. 3 Scltz 1 und 2 zum land- und forst- auf Kapitalanlagen in Entwicklungsländern an-
wirtschaflli chen Vermöqen bleibt unberührt; das gilt zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 vor-
auch für emden~ Fldchcn bis zur Größe von insge- genommen werden. Das gilt nicht für Kapitalan-
samt einem Hektar, die im räumlichen Zusammen- lagen in Entwicklungsländern, die nachweislich
hang mit der Hoffläche stehen." in Erfüllung einer am Schluß des 31. Dezember
1970 bestehenden rechtsverbindlichen Verpflich-
§ 2 tung vorgenommen werden.
§ 1 ist erstmals bei Fortschreibungen und Nach- (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 ist erstmals
feststellungcn von Einheitswerten auf den Zeitpunkt auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in
anzuwenden, von dem an die nach den Wertver- Entwicklungsländern anzuwenden, die nach dem
hältnissen vom 1. Januar 1964 festgestellten Ein- 31. Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt
heitswerte bei der Festsetzung der Steuern zu- werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
grunde gelegt sind.
Artikel 4
Änderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes Artikel 5
Das Entwicklungshilfe-Steuergesetz in der Fas- Änderung des Gesetzes zur Oberleitung
sung der Bekanntmachung vom 15. März 1968 (Bun- steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder
desgesetzbl. I S. 217) wird wie folgt geändert:
In § 2 des Gesetzes zur Uberleitung steuerrecht-
1. Dem§ 1 wird der folgende Absatz 7 angefügt: licher Vorschriften für Erfinder in der Fassung des
,, (7) Der Bewertungsabschlag und die Rücklage Artikels 3 des Steueränderungsgesetzes 1968 vom
nach Absatz 1 dürfen bei dem Betrieb, zu dessen 20. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141) werden
Betriebsvermögen die Kapitalanlagen in Entwick- die Jahreszahl „ 1971 durch die Jahreszahl „ 1973
11 11
lungsländern gehören, nicht zur Entstehung oder und die Jahreszahl „ 1972" durch die Jahreszahl
Erhöhung eines V crlustes führen." ., 197 4" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Artikel 6
b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
Berlin-Klausel
,, (2) Die Rücklage nach Absatz 1 darf bei
dem Betrieb, zu dessen Betriebsvermögen die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Entwicklungsländern gehören, nicht zur Ent- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
stehung oder Erhöhung eines Verlustes füh- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
ren." erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
3. § 11 erhält die folgende Fassung:
,,§ 11
Anwendungsbereich
Artikel 7
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals
Inkrafttreten
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
31. Dezember 1967 enden. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Ehmke
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971 1273
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 10. August 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dung und beim Widerruf der Bewilligung
rates das folgende Gesetz beschlossen: einer Fachausbildung sowie über die Höhe
der Kosten der Fachausbildung bestimmt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung
Artikel 1 mit Zustimmung des Bundesrates."
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung 3. § 5 a wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachun9 vom 20. Februar 1967 (Bundes- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 201), zuletzt gelindert durch das Erste
,, (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer
Gesetz zur Vereinheitlichung und Neure9elung des
von acht und mehr Jahren in dieses Dienst-
Besoldungsn~chts in Bund und Ländern vom
18. März 1971 (Bundesgeselzbl. I S. 208), wird wie verhältnis berufen worden sind, wird auf
Antrag gewährt
folgt geändert und ergänzt:
1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Un-
1. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
terricht an Stelle von Fachausbildung
a) In Absatz 1 werden die Worte „in den Lauf- oder
bahngruppen der Unteroffiziere und Mann- 2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme
schaften" gestrichen. am allgemeinberuflichen Unterricht."
b) Absatz 3 erhlilt folgende Fassung: b) In Absatz 2 werden die Worte „in den Lauf-
,, (3) Der Bundesminister der Verteidigung bahngruppen der Unteroffiziere und Mctnn-
oder die von ihm bestimmte Behörde der schaften" gestrichen.
Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag
1. die Teilnahme am allgemeinberuflichen 4. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Unterricht aus dienstlichen Gründen be-
„Es sind rechtzeitig, auch bereits während
reits vor Erreichen des nach Absatz 1 für
der Wehrdienstzeit, die Maßnahmen einzu-
die Durchführung vorgesehenen Zeitrau-
mes zulassen, leiten oder durchzuführen, die eine Arbeits-
aufnahme im Anschluß an die Beendigung
2. die Teilnahme am allgemeinberuflichen des Dienstverhältnisses oder der Fachaus-
Unterricht über die Beendigung des bildung ermöglichen."
Dienstverhältnisses hinaus um höchstens
sechs Monate verlängern, wenn der An-
5. § 11 Abs. 5 .erhält folgende Fassung:
spruch auf Teilnahme aus einem in der
Person des Soldaten liegenden, von ihm ,, (5) Die Ubergangsgebührnisse werden in
aber nicht zu vertretenden Grunde nicht Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt.
erfüllt werden konnte." Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht
ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen leiblichen
2. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt: Abkömmlingen oder den an Kindes Statt ange-
nommenen Kindern weiterzuzahlen. Sind An-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in spruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden,
den Laufbahngruppen der Unteroffiziere und so sind die Ubergangsgebührnisse den Eltern
Mannschaften" und das Wort „eine" ge- oder Adoptiveltern weiterzuzahlen. Als Aus-
strichen. nahme kann der Bundesminister der Verteidi-
b) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: gung oder die von ihm bestimmte Behörde der
„Die Verlängerung darf einschließlich einer Bundeswehrverwaltung die Zahlung auch in
Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein größeren Teilbeträgen oder in einer Summe
Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienst- zulassen."
unfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes
Verschulden zurückzuführen ist, nach einer 6. § 12 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Wehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren a) In Absatz 2 werden die Worte „in den Lauf-
zwei Jahre nicht übersteigen." bahngruppen der Unteroffiziere und Mann-
c) Absatz 8 erhält folgende Fassung: schaften" gestrichen.
,, (8) Das Nähere über die Antragstellung, b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zwanzig"
den Beginn der Fachausbildung, die Berück- durch das Wort „fünfundsiebzig" ersetzt.
sichtigung der Interessen des Berechtigten c) Absatz 6 wird gestrichen, die bisherigen
beim Ubergang in eine andere Fachausbil- Absätze 7 bis 9 werden Absätze 6 bis 8.
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
d) Im ncUC:!n Absatz 7 werden die Worte ten besonderen Altersgrenze nach § 44
„oder 5" gestrichen und folgender Satz 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3
angefügl: des Soldatengesetzes endet."
„Sind Ansprnchsberechtigte nach Satz 1 nicht b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
vorhanden, ist die Ubergangsbeihilfe den
,, (3) Die §§ 4 bis 5 a und 7 gelten ent-
Eltern oder Adoptiveltern zu gewähren."
sprechend, für Berufsunteroffiziere auch die
§§ 9 und 10."
7. § 13 b erhält folgende Fassung:
,,§ 13b 12. § 41 wird wie folgt geändert:
Die nach den §§ 11 und 12 zustehenden Ver- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
sorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die
ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
dE!n Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der ,, (2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat wäh-
Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) rend des Wehrdienstverhältnisses an den
entspricht. Die Kürzung entfällt, soweit die Be- Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so
rücksichtigung der Zeit der Beurlaubung allge- erhalten die Eltern oder Adoptiveltern,
mein zugestanden ist. Satz 1 gilt auch für die wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit
Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernblei- des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt
bens vom Dienst unter Verlust der Dienstbe- haben, ein Sterbegeld in Höhe von dreitau-
züge oder des Wehrsoldes (§ 30 Abs. 2 des Sol- send Deutsche Mark. Das Sterbegeld wird
datengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfall-
des Bundesbeamtengesetzes oder § 1 Abs. 4 entschädigung nach § 63 zusteht."
Satz 1 des Wehrsoldgesetzes). 11
13. In § 44 Abs. 2 werden hinter den Worten ,,§ 11
8. Dem § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird folgender Satz Abs. 5 Satz 2" die Worte „oder 3" eingefügt
angefügt: und in dem folgenden Zitat die Zahl „8 11 durch
„Der Beurlaubung ohne Dienstbezüge steht ein 11
die Zahl „7 ersetzt.
unerlaubtes schuldhaftes Fernbleiben vom
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
14. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 werden in dem Klammer-
Wehrsoldes gleich (§ 30 Abs. 2 des Soldaten-
zitat hinter der Zahl „2 die Worte „und 3
11 11
gesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 des
angefügt.
Bundesbeamtengesetzes oder § 1 Abs. 4 Satz 1
des Wehrsoldgesetzes)."
15. § 62 wird wie folgt geändert:
9. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 4,
,, (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für 5 und 7" durch die Worte ,;§§ 4 bis 7" er-
die Berufssoldaten erhöht, die wegen Uber- setzt. Hinter dem Wort „werden" wird das
schreitens der für ihren Dienstgrad festgesetz- Komma durch einen Punkt ersetzt und der
ten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 letzte Halbsatz gestrichen.
in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buch-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
staben a bis c und Nr. 4 des Soldatengesetzes in
den Ruhestand versetzt werden. Die Erhöhung ,, (3) Einern Berufssoldaten, der vor Errei-
beträgt bei Eintritt in den Ruhestand nach Voll- chen der nach § 45 Abs. 1 des Soldatengeset-
endung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres zes geltenden allgemeinen Altersgrenze in
sechs vom Hundert der ruhegehaltfähigen den Ruhestand getreten oder wegen Dienst-
Dienstbezüge und vermindert sich bei späterem unfähigkeit entlassen worden ist, können
Eintritt in den Ruhestand mit jedem weiteren auf Antrag einmalig die Leistungen nach
vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert den §§ 4 bis 7 des Bundesumzugskosten-
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Ruhe- gesetzes bewilligt werden, wenn zur Be-
gehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der gründung eines neuen Berufes ein Umzug
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht über- an einen anderen Ort als den bisherigen
steigen." Wohnort erforderlich ist. Die Bewilligung
ist nur zulässig, wenn der Umzug innerhalb
10. Die Uberschrift vor § 39 erhält folgende Fas- von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-
sung: stand oder nach der Entlassung durchgeführt
,,8. Berufsförderung der Berufssoldaten". und Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 2
Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Bundesumzugs-
kostengesetzes noch nicht gewährt worden
11. § 39 wird wie folgt geändert:
ist. Entsprechendes gilt für einen ehemali-
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 9 11 gen Soldaten auf Zeit, der einen Unterhalts-
gestrichen und folgender Satz 2 angefügt: beitrag nach § 73 erhält, wenn er zum Zeit-
,,Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufs- punkt der Entlassung die nach § 45 Abs. 1
soldaten, dessen Dienstverhältnis wegen des Soldatengesetzes für Berufssoldaten gel-
Uberschreitens der für Offiziere in Verwen- tende allgemeine Altersgrenze noch nicht er-
dungen als Strahlflugzeugführer festgesetz- reicht hatte."
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971 1275
16. § 63 wird wie folgt geändert und ergänzt: 22. Abschnitt I des Dritten Teils erhält folgende
a) In Absatz 1 werden in Nummer 8 das Wort Uberschrift:
,,oder" durch ein Komma ersetzt, in Num- „Abschnitt I
mer 9 nach den Worten „gepanzerten Land-
fahrzeugPn" ein Komma eingefügt, folgende Versorgung beschädigter Soldaten nach
Nummern 10 und 11 angefügt: Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
gleichgestellter Zivilpersonen
„ 10. als Besatzungsmilglied eines U-Bootes und ihrer Hinterbliebenen".
während des besonders gefährlichen
Dienstes oder
11. als Helm- oder Schwimmtaucher wäh- 23. § 80 erhält folgende Fassung:
rend des besonders gefährlichen
Tauchdienstes" ,,§ 80
und die Worte „Nummern 1 bis 9" durch die Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung
Worte „Nummern 1 bis 11" ersetzt. erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehr-
dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen
b) In Absatz 3 wird in den Nummern 2, 4, 6 und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienst-
und 8 jeweils die Zahl „9" durch die Zahl beschädigung auf Antrag Versorgung in ent-
,, 11" ersetzt.
sprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem
17. § 66 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Ent-
,, (1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sprechend erhalten eine Zivilperson, die eine
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die
vor seinem Eintritt in die Bundeswehr Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag
1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions- Versorgung."
gesellschaften oder ihrer Verbände (Arti-
kel 140 des Grundgesetzes) oder im nicht- 24. § 81 erhält folgende Fassung:
öffentlichen Schuldienst oder
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des ,,§ 81
Bundestages oder der Landtage oder (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesund-
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen heitliche Schädigung, die durch eine Wehr-
Spitzenverbänden tätig gewesen ist oder dienstverrichtung, durch einen während der
Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall
4. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen
gestanden hat, Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-
sichtigt werden." (2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch
eine gesundheitliche Schädigung, die herbeige-
führt worden ist durch
18. In § 70 Abs. 2 werden die Worte „zu einem
Drittel" durch die Worte „zur Hälfte" ersetzt. 1. einen Angriff auf den Soldaten
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen
19. § 73 wird wie folgt geändert: Verhaltens,
a) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundes-
wehr oder
b) Die Absätze 6 bis 10 werden Absätze 4
bis 8, in dem neuen Absatz 4 werden die c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Un-
Zahl „5" durch die Zahl „3", in den neuen ruhen, denen er am Ort seines dienstlich
Absätzen 5, 7 und 8 jeweils die Zahl „6" angeordneten Aufenthaltes im Ausland
durch die Zahl „4" ersetzt. besonders ausgesetzt war,
c) In dem neuen Absatz 6 werden in Satz 1 2. einen Unfall, den der Soldat oder ehemalige
die Worte ,, , soweit in Absatz 4 nichts ande:- Soldat
res bestimmt ist" gestrichen. a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet,
der notwendig ist, um wegen der Schädi-
20. § 74 wird wie folgt geändert: gungsfolgen eine Maßnahme der Heilbe-
11
a) In Absatz 2 wird die Zahl ,, 6 durch die handlung, eine Badekur, Versehrten-
Zahl „3" ersetzt. leibesübungen als Gruppenbehandlung
b) In Absatz 4 wird die Zahl „9" durch die oder arbeits- und berufsfördernde Maß-
Zahl „7" ersetzt. n"ahmen nach § 26 des Bundesversor-
gungsgesetzes durchzuführen oder um zur
Aufklärung des Sachverhaltes persönlich
21. In § 79 a wird der Punkt nach Satz 2 durch ein
zu erscheinen,, sofern das Erscheinen an-
Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
geordnet ist, oder
,,wenn sie bei einer Behörde eingestellt wer-
den, die von dem Stellenvorbehalt nach § 10 b) bei der Durchführung einer der in Buch-
Abs. 1 und 2 erfaßt wird." stabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen 27. Abschnitt II des Dritten Teils erhält folgende
der Soldat am Ort seines dienstlich angeord- Uberschrift:
neten Aufenthal lcs im Ausland besonders „Abschnitt II
ausgesetzt war. Versorgung beschädigter Soldaten während des
(3) Zum Wehrdienst: im Sinne dieser Vor- Wehrdienstverhältnisses und Sonder-
schrift gehören auch vorschriften".
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehr-
tauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder 28. § 85 wird wie folgt geändert und ergänzt:
zur Wehrüberwachung auf Anordnung einer a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zustündigen Dienststelle, ,, (2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung
2. die Teilnahme an einer dienstlich angeord- mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des
neten Veranstaltung zur militärischen Fort- Bundesversorgungsgesetzes oder eines Ge-
bildung, setzes, das das Bundesversorgungsgesetz für
3. die mit dem Wehrdienst zusammenhängen- anwendbar erklärt, zusammen, so ist die da-
den Dienstreisen, Dienstgänge und die durch bedingte Gesamtminderung der Er-
dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, werbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich
4. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist
zusammenhängenden Weges nach und von ein Betrag in Höhe der Grundrente abzu-
der Dienststelle; das gilt auch für den Weg ziehen, die auf die Minderung der Erwerbs-
von und nach der ständigen Familienwoh- fähigkeit durch die Schädigung nach dem
nung, wenn der Beschädigte wegen deren Bundesversorgungsgesetz oder des Gesetzes,
Entfernung vom Dienstort an diesem oder in das das Bundesversorgungsgesetz. für an-
dessen Nähe eine Unterkunft hat, wendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist
11
5. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen als Ausgleich zu gewähren.
Veranstaltungen. b) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 81 a" durch
die Worte ,,§ 81 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
(4) Zur Anerkennung einer Gesundheits-
störung als Folge einer Wehrdienstbeschädi- 29. § 86 erhält folgende Fassung:
gung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursäch-
lichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerken- ,,§ 86
nung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Sind bei einem während der Ausübung des
Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahr- Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke
scheinlichkeit nur deshalb nicht g_egeben ist, oder andere Gegenstände, die der Beschädigte
weil über die Ursache des festgestellten Leidens mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört
in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit worden oder abhanden gekommen, so kann da-
besteht, kann mit Zustimmung des f undesmini- für Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste
sters für Arbeit und Sozialordnm,~ Versorgung Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Ko-
in gleicher Weise wie für Folgen einer Wehr- sten entstanden, so ist dem Beschädigten der
dienstbeschädigung gewährt werden; die Zu- nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
stimmung kann allgemein erteilt werden. § 85 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden."
(5) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei-
30. § 87 wird wie folgt geändert:
geführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht
als "':ehrdienstbeschädigung." a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Bundesminister der Verteidigung führt
die Versorgung nach dem Zweiten Teil
25. § 81 a wird gestrichen. dieses Gesetzes bei Behörden der Bundes-
wehrverwaltung durch."
26. § 83 Abs. 2 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 2 Satz 6 wird die Zahl „5" durch
die Zahl „ 7" ersetzt.
,, (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt
mit der Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendi- „gelten" der Satzteil ,, , soweit es sich nicht
gung des Dienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 um Angelegenheiten des § 41 Abs. 2 han-
des Bundesversorgungsgesetzes auch mit der delt," eingefügt.
Maßgabe, daß die Versorgung mit dem bezeich-
31. § 88 wird wie folgt geändert:
neten Tage beginnt, wenn der Erstantrag inner-
halb eines Jahres nach Beendigung des Dienst- a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende
verhältnisses gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen Absätze 1 bis 5 ersetzt:
Hinterbliebenen Versorgung nach § 80 zu- ,, (1) Der Bundesminister der Verteidigung
stehen würde, verschollen, so beginnt die Hin- führt die § § 85 und 86 bei Behörden der
terbliebenenversorgung abweichend von § 61 Bundeswehrverwaltung durch. Im übrigen
des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den
dem Ersten des Monats, der auf den Monat zur Durchführung des Bundesversorgungs-
folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen gesetzes zuständigen Behörden im Auftrag
oder Wehrsold endet. 11
des Bundes durchgeführt.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971 1277
(2) In Angelegenhei len des Absatzes 1 2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der
Satz 2 ist zuständige oberste Bundesbehörde Bundesminister der Verteidigung. Er
der Bundesminister für Arbeit und Sozial- kann die Entscheidung für Fälle, in denen
ordnung. Weisungen, die eine grundsätz- er den Verwaltungsakt nicht selbst er-
liche, über den Einzelfall hinausgehende Be- lassen hat, durch allgemeine Anordnung
deutung haben, eine Versorgung nach § 81 auf andere Behörden übertragen; die An-
Abs. 4 Satz 2 oder einen Härteausgleich be- ordnung ist zu veröffentlichen.
treffen, ergehen im Einvernehmen mit dem 3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnis-
Bundesminister der Verteidigung. ses sind die Vorschriften der Wehrbe-
schwerdeordnung anzuwenden; § 22 der
(3) In Angelegenheiten des Absatzes 1, so-
Wehrbeschwerdeordnung gilt entspre-
weit die Beschädigtcnversorgung nicht in der
chend.
Gewährung von Leistungen der Kriegsopfer-
fürsorge nach den § § 25 bis 27 e des Bundes- (5) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten
versorgungsgesetzes besteht, und des § 41 des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenver-
Abs. 2 ist das Gesetz über das Verwaltungs- sorgung nicht in der Gewährung von Lei-
verfahren der Kriegsopferversorgung ent- stungen der Kriegsopferfürsorge nach den
sprechend anzuwenden. Es gilt in Angele- §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgeset-
genheiten des Absatzes 1 Satz 2 mit folgen- zes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der
den Maßgaben: Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialge-
richtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften des
1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden
ständigen Aufenthalt im Land Berlin ha- Maßgaben entsprechend anzuwenden:
ben, ist in Ermangelung einer nach § 3
1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder
des Gesetzes über das Verwaltungsver-
ständigen Aufenthalt im Land Berlin
fahren der Kriegsopferversorgung im
haben, ist Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 ent-
Geltungsbereich dieses Gesetzes begrün-
sprechend anzuwenden.
deten Zuständigkeit die für die Kriegs-
opferversorgung zuständige Verwaltungs- 2. Uber Klagen von Personen, die als Sol-
behörde oder Stelle örtlich zuständig, daten dem Bundesnachrichtendienst ange-
in deren Bezirk der letzte Wohnsitz hören oder angehört haben, und ihren
oder gewöhnliche Aufenthalt des Antrag- Hinterbliebenen entscheidet das Bundes-
stellers im Geltungsbereich dieses Ge- sozialgericht im ersten und letzten Rechts-
setzes gelegen hat. Ist ein solcher Wohn- zug.
sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht 3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit
vorhanden, so tritt an dessen Stelle der in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1
Ort, zu dem der Beschädigte einberufen über die Frage einer Wehrdienstbeschä-
war. digung und den ursächlichen Zusammen-
2. Für Personen, die als Soldaten dem Bun- hang einer Gesundheitsstörung mit einem
desnachrichtendienst angehört haben, Tatbestand des § 81 oder über das Vor-
und ihre Hinterbliebenen ist die für die liegen einer Gesundheitsstörung im Sinne
Kriegsopferversorgung zuständige Ver- des § 81 Abs. 4 Satz 2 rechtskräftig ent-
waltungsbehörde oder Stelle örtlich zu- schieden, so ist diese Entscheidung inso-
ständig, die für Versorgungsberechtigte weit auch für eine auf derselben Ursache
mit Wohnsilz in Köln zuständig ist. beruhenden Rechtsstreitigkeit über einen
Anspruch nach § 80 verbindlich; in Ange-
Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach legenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist
den § § 25 bis 27 e des Bundesversorgungs- Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.
gesetzes richtet sich die örtliche Zuständig- In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz l
keit für Personen, die ihren Wohnsitz oder und des § 41 Abs. 2 gelten zusätzlich folgende
gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Berlin Maßgaben:
haben, nach Satz 2 Nr. 1. 4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopfer-
versorgung das Land als Beteiligter am
(4) In Angelegenheiten des Absatzes 1,
Verfahren bezeichnet, so tritt an seine
soweit die Beschädigtenversorgung nicht in
Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
der Gewährung von Leistungen der Kriegs-
opferfürsorge nach den § § 25 bis 27 e des 5. Die Bundesrepublik Deutschland wird
Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des durch den Bundesminister der Verteidi-
§ 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozial- gung vertreten. Dieser kann die Ver-
gerichtsgesetzes über das Vorverfahren ent- tretung durch eine allgemeine Anord-
sprechend anzuwenden. Sie gelten in Ange- nung anderen Behörden übertragen; die
legenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu
§ 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben: veröffentlichen."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden
l. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann,
Absätze 6 und 7; die bisherigen Absätze 6
wenn der Verwaltungsakt vom Bundes-
bis 8 werden gestrichen.
minister der Verteidigung erlassen wor-
den ist. 32. § 95 Abs. 2 wird gestrichen.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Artikel 2 b) bei der Durchführung einer der in
§ 1
Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen
erleidet.
Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
(4) Zum Ersatzdienst im Sinne dieser Vor-
Die Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember schrift gehören auch
1956 (Bundesgeselzbl. I S. 1066), geändert durch das 1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf
Gesetz zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung Anordnung einer für die Durchführung des
vom 9. Juni 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 689), wird Ersatzdienstes zuständigen Stelle,
wie folgt geändert:
2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt
§ 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung: und des Rückweges bei Beendigung des
,, (3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständig- Ersatzdienstes,
keit des Verwallungsgerichls oder des Sozialgerichts 3. die mit dem Ersatzdienst zusammenhän-
für gegeben, verweist es die Sache an das zustän- genden Dienstreisen, Dienstgänge und die
dige Gericht. Die Entscheidung ist bindend." dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
4. das Zurücklegen des mit dem Ersatzdienst
zusammenhängenden Weges nach und von
der Dienststelle; das gilt auch für den Weg
§ 2 von und nach der ständigen Familienwoh-
nung, wenn der Beschädigte wegen deren
Änderung des Gesetzes Entfernung vom Dienstort an diesem oder
über den zivilen Ersatzdienst in dessen Nähe eine Unterkunft hat,
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der 5. die Teilnahme eines Dienstleistenden an
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 dienstlichen Veranstaltungen."
(Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch
das Zweite Gesetz über die Anpassung der Leistun- b) Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden Ab-
gen des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Juli sätze 5 bis 9.
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1029), wird wie folgt c) Der neue Absatz 6 erhält folgende Fassung:
geändert und ergänzt:
,, (6) § 60 des BundesversoTgungsgesetzes
1. Dem § 35 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die
,, (7) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der
Dienstverhältnisses an den Folgen einer Ersatz- auf den Tag der Beendigung des Ersatzdienst-
dienstbeschädigung, so erhalten die Eltern oder verhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundes-
Adoptiveltern, wenn sie ·mit dem Verstorbenen versorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe,
zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft daß die Versorgung mit dem bezeichneten
gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von drei- Tage beginnt, wenn der Erstantrag innerhalb
tausend Deutsche Mark." eines Jahres nach Beendigung des Ersatz-
dienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein an-
erkannter Kriegsdienstverweigerer, dessen
2. § 47 wird wie folgt geändert: Hinterbliebenen Versorgung nach Absatz 1
a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden durch folgende zustehen würde, verschollen, so beginnt die
Absätze 3 und 4 ersetzt: Hinterbliebenenversorgung abweichend von
§ 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühe-
,, (3) Eine Ersatzdienstbeschädigung ist stens mit dem ersten Tage des Monats, der
auch eine gesundheitliche Schädigung, die auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von
herbeigeführt worden ist durch Bezügen auf Grund der Dienstleistung endet."
1. einen Angriff auf den Dienstleistenden
wegen
3. § 50 wird gestrichen.
a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver-
haltens oder
b) seiner Zugehörigkeit zum Ersatzdienst,
4. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Trifft eine Ersatzdienstbeschädigung mit
2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundes-
ehemalige Dienstleistendc versorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar er-
der notwendig ist, um wegen der klärt, zusammen, so ist die dadurch bedingte Ge-
Schädigungsfolgen eine Maßnahme der samtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustel-
Heilbehandlung, eine Badekur, Ver- len. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des
sehrtenleibesübungen als Gruppenbe- Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grund-
handlung oder arbeits- und berufsför- rente abzuziehen, die auf die Minderung der Er-
dernde Maßnahmen nach § 26 des Bun- werbsfähigkeit durch die Schädigung im Sinne
desversorgungsgesetzes durchzuführen des Bundesversorgungsgesetzes oder des Geset-
oder um zur Aufklärung des Sachver- zes, das das Bundesversorgungsgesetz für an-
haltes persönlich zu erscheinen, sofern wendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als
das Erscheinen angeordnet ist, oder Ausgleich zu gewähren."
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971 1279
5. Nach § 51 wird folgender neuer § 51 a eingefügt: b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Fällen" die Worte „des § 35 Abs. 4 und 7
,,§ 51 a
und" eingefügt.
Durchführung der Versorgung
(1) Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 Artikel 3
wird von den zur Durchführung des Bundesver- Obergangsvorschriften
sorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auf-
trag des Bundes durchgeführt. § 1
(2) In Angelegenheiten des Absatzes 1, so- (1) Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der
weit die Beschädigtenversorgung nicht in der Offiziere, die auf Grund einer vor der Verkündung
Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfür- dieses Gesetzes abgegebenen Verpflichtungserklä-
sorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversor- rung in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind,
gungsgesetzes besteht, des § 35 Abs. 4 und 7 und erhalten auf Antrag an Stelle der Berufsförderung
des § 51 finden das Gesetz über das Verwal- (§§ 4, 5 und 5 a) die Dbergangsbeihilfe nach § 12
tungsverfahren der Kriegsopferversorgung und Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis
die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über zum Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 6 Buchstaben a
das Vorverfahren entsprechende Anwendung. und c geltenden Fassung.
§ 81 bleibt unberührt.
(2) Scheiden Soldaten auf Zeit in der Laufbahn-
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des gruppe der Offiziere nach Inkrafttreten des Arti-
Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung kels 1 Nr. 6 Buchstaben a und c mit Anspruch auf
nicht in der Gewährung von Leistungen der Leistungen nach den §§ 4, 5 und 5 a des Soldaten-
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des versorgungsgesetzes aus, so sind bei Anwendung
Bundesversorgungsgesetzes besteht, des § 35 der Ubergangsvorschriften
Abs. 4 und 7 und des § 51 ist der Rechtsweg vor nach Artikel II Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom
Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes fin- 6. August 1964 in der Fassung des Artikels 9 des
den mit folgenden Maßgaben entsprechende An- Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflicht-
wendung: gesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in S. 162) für die Berechnung des Erhöhungsbetrages
Angelegenheiten des § 35 Abs. 4 und des § 51 und
über die Frage einer Ersatzdienstbeschädi- nach Artikel 11 § 2 Abs. 2 des Finanzänderungs-
gung und den ursächlichen Zusammenhang gesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundes-
einer Gesundheitsstörung mit einem Tat- gesetzbl. I S. 1259) für die Berechnung der Uber-
bestand des § 47 Abs. 2 bis 5 oder über das g angs b eihilf e
Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne die Sätze nach § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungs-
des § 47 Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig entschie- gesetzes zugrunde zu legen. Das gilt nicht, wenn auf
den, so ist die Entscheidung insoweit auch Antrag die erhöhte Ubergangsbeihilfe nach Absatz 1
für eine auf derselben Ursache beruhenden gewährt wird.
Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch nach
§ 47 Abs. 1 verbindlich; in Angelegenheiten § 2
des Absatzes 1 ist Halbsatz 1 entsprechend
Soldaten auf Zeit, die vor dem Inkrafttreten des
anzuwenden.
Artikels 1 Nr. 6 Buchstabe b einen Eingliederungs-
2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferver- schein oder Zulassungsschein in Anspruch genom-
sorgung das Land als Beteiligter am Verfah- men haben, erhalten auf Antrag die Dbergangs-
ren bezeichnet, so tritt an seine Stelle die beihilfe in der nach Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b zu-
Bundesrepublik Deutschland. stehenden Höhe.
3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch
§ 3
den Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung vertreten. Dieser kann die Vertretung Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeitversorgung vor
durch allgemeine Anordnung anderen Behör- dem Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 7 unter Anwen-
den übertragen; die Anordnung ist im Bun- dung des § 13b festgesetzt worden ist, erhalten auf
desgesetzblatt zu veröffentlichen. · Antrag Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung
des § 13 b in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7.
§ 81 bleibt unberührt. Die Nummern 2 und 3 gel-
ten nur in Angelegenheiten des § 35 Abs. 4 und 7
und des § 51. § 4
(4) § 88 Abs. 6 und 7 des Soldatenversorgungs- Auf die beim Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 9
gesetzes findet entsprechende Anwendung." vorhandenen Berufssoldaten im Ruhestand und Be-
rufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 1979 in den
Ruhestand treten, sowie ihre Hinterbliebenen ist
6. § 81 wird wie folgt geändert:
§ 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
a) In Absatz 1 werden die Worte „den §§ 47 bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 9 geltenden
bis 51" durch die Worte ,,§ 35 Abs. 4 und 7, Fassung anzuwenden, wenn sich aus dieser Vor-
§§ 47 bis 51" ersetzt. schrift eine höhere Versorgungsleistung ergibt.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz bekanntzumachen, dabei die Paragraphen-
Artikel 1 Nr. 11 gilt c.rnch für die Berufssoldaten, folge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts
deren DienstvcrhJlt.njs bereits vor Inkrafttreten die- zu beseitigen.
ser Vorschrift wegen Dberschrcitcns der für Offi-
Artikel 5
ziere in der Verwendung als Strahlflugzeugführer
festgesetzten besonderen Altcrs~Jfenze gemäß § 44 Inkrafttreten
Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Sol- Es treten in Kraft
datengesetzes gc>endct hat.
1. Artikel 1 Nr. 21 mit Wirkung vom 31. Dezember
1969,
§ 6
2. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a,
Für die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 31 Nr. 3, Nr. 6 Buchstaben a und c, Nr. 10, 11, 20
vor den Verwaltungsgerichten anhängig gewordenen Buchstabe a, Nr. 30 bis 32, Artikel 2 § 1, § 2 Nr. 3
Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständig- und 5 sowie Artikel 3 §§ 1, 5 und 6 am Ersten des
keit.
zweiten Monats, der auf die Verkündung folgt,
Artikel 4 3. Artikel 1 Nr. f Buchstabe b, Nr. 2 Buchstaben b
und c, Nr. 4 und 5, Nr. 6 Buchstaben b und d, Nr. 7
Neufassung des Gesetzes bis 9, Nr. 12 bis 19, Nr. 20 · Buchstabe b, Nr. 22
Der Bundesminister der Verteidigung wird ermäch- bis 29, Artikel 2 § 2 Nr. 1, 2, 4 und 6, Artikel 3
tigt, den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes §§ 2 bis '4 sowie Artikel 4 am Ersten des auf die
unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Verkündung folgenden Monats.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Horst Ehmke
Der Bundesminister der Verteidigung
Helmut Schmidt
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Poslansc:hriil für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das BundeS\JCselzblult erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lirnfcnder Bczuq nur im Poslabunncment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil lll wird dus als fortgelteud lestgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach S<1d19ebielen 9cwrdnet veröllentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil lI llillbjiihrlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gcselzbliitter, die vor dem 1. Juli 1970 ,rns9ei1elxm worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
geselzhlalt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser AusrJ<dw 0,G5 DM zuziiqlich Versi111dqebüh1 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.