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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1971 1 Nr. 80
Tag In h a lt Seite
10.8. 71 Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenver-
sicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung (Vierzehntes Rentenanpassungsgesetz - 14. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1257
820--1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen .im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
RcchlsvorschrHl.en der Europäischen Gemeinschaften ................................. 1262
Vierzehntes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(Vierzehntes Rentenanpassungsgesetz - 14. RAG)
Vom 10. August 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichs-
versicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestellten-
Erster Abschnitt versicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichs-
knappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzu-
Anpassung der Renten aus den gesetzlichen passen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach
Rentenversicherungen Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der
Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halb-
§ 1
satz des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen wer- Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgeset-
den aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Be- zes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften er-
messungsgrundlage für das Jahr 1971 die Versicher- geben würde, wenn die Rente ohne Änderung der
ten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungs- übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung
fällen, die im Jahre 1970 oder früher eingetreten der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr
sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1972 an nach 1971 und der Beitragsbemessungsgrenze der knapp-
Maßgabe der§§ 2 bis 8 angepaßt. schaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr be-
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge- rechnet werden würde; Abweichungen infolge Ab-
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 rundungen sind zulässig. Bei Leistungen oder Lei-
und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- stungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenver-
lungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 sicherung sind die nach Artikel 2 § 9 Abs. 1 a des
und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs- Knappschaftsrenten versicherungs-N euregel ungsge-
gesetzes im Jahre 1971 erhöhten Renten, die Knapp- setzes für Versicherungsfälle des Jahres 1971 maß-
schaftsausgleichsleistung nach § 98 a des Rei<;hs- gebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen. Für
knappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98 a Abs. 2
27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. § 1282 Abs. 2
Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402). der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des An-
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine gestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des
Anwendung. Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen,
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs- (3) Die Verordnung über die Anwendung der
ordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsge- Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung
setzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-
angewendet worden sind. zustellende Renten der Rentenversicherungen der
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-
§ 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-
§ 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichs- dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Ver-
versicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder ordnung an die Stelle des Betrages von 7 650 Deut-
in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 sche Mark der Betrag von 18 643,90 Deutsche Mark,
Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 53 in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des
Abs. 3 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 53 Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von
Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp- 440,20 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages
schaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 208,80
Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung
lungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zwei- an die Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark
ter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neure- der Betrag von 10 967 Deutsche Mark tritt.
gelungsgesetzes angewendet worden ist.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der
knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar- § 4
tikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversiche-
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß
rungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.
sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,
wenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungs-
betrag mit 1,063 und der Leistungszuschlag der
knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach
§ 3 § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei- zu belassende Betrag mit 1,095 vervielfältigt und
terrenten versieh erungs-N euregel ungsgesetzes oder der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der all-
Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs- gemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1971
Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich berechnet werden würde; Abweichungen infolge
eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Abrundungen sind zulässig. Die Steigerungsbeträge
Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben un-
erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der berührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente
ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei- aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen-
gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche- treffen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichs-
rung mit 2,5618 vervielfältigt und der Kinderzu- versicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestellten-
schuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemes- versicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichs-
sungsgrundlage für das Jahr 1971 berechnet werden knappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so an-
würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zu- zupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen,
lässig. § 2 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden. der sich ergibt
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche- a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem
rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-
des Angestell tenversicherungs-N euregel ungsgeset- gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-
zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an lichen Rentenversicherung, wenn sie nach§ 2,
Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen
die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind: vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach§ 3
Bei einer Versicherten- Witwen-und angepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend
Versicherungsdauer renten Wi twerren ten für Renten nach Absatz 1, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3
von ... Jahren DM/Monat DM/Monat anzuwenden ist.
50 und mehr 1 370,90 822,60
49 1 343,50 806,10 § 5
48 1 316,10 789,70 (1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4
47 1 288,70 773,20 der Rentenzahlbetrag für Januar 1972 ohne Kinder-
46 1 261,30 756,80 zuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge
45 1 233,80 740,30 aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knapp-
44 schaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der
1 206,40 723,90
Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszu-
43 1 179,00 707,40 schlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichs-
42 1 151.60 691,00 knappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Der
41 1 124,20 674,50 sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist
40 und weniger 1 096,70 658,10 vor Anwendung von § 4 Abs. 1 bei Knappschaftsren-
ten wegen Berufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1971 1259
zweiter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der
und bei nach § 69 Abs. 1 des Reichsknappschaftsge- knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren
setzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9787, sind.
bei Knappschaftsrenten wegen Erwerbsunfähigkeit, (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen
bei Knappschaftsruhegeldern und bei nach § 69 vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus
Abs. 2 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes berech- der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen-
neten Hinterbliebenenrenten mit 0,9545 zu verviel- treffen und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zu-
fältigen; dies gilt entsprechend für Leistungsanteile sammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-
aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, nicht rungsordnung oder die in den §§ 55, 56 des Ange-
aber für in Renten der knappschaftlichen Rentenver- stelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbe-
sicherung enthaltene Leistungsanteile aus den Ren- träge, die bei der Berechnung der Rente nach § 3
tenversicherungen der Arbeiter und der Angestell- zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.
ten. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente
unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe
des Ersten bis Dreizehnten Rentenanpassungsgeset- § 7
zes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver-
Rentenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Be- sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni
trag, der sich nach erneuter Anwendung der Vor- 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen,
schriften über die Feststellung, Umstellung und An- daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An-
passung als Rentenzahlbetrag für Januar 1972 erge- wendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der
ben würde. Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953
(2) In den Fällen, in denen für Januar 1972 keine (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschrif-
Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag ten dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bis-
der Rente nach dem 31. Dezember 1971 ändert, tritt herigen Versicherungszeiten ergeben würde.
an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des
Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1972 zu § 8
zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen
für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-
hätten. land unter Berücksichtigung der Fassung, in der die
in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saar-
§ 6 land anzuwenden sind, und zwar auch für Renten,
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Ein-
Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell- führung des Arbeiterrentenversicherungs-N eurege-
ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2 lungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amts-
§ 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs- blatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Ge-
gesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestellten- setzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenver-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zu- sicherungs-N euregelungsgesetzes im Saarland vom
grundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwen- 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und
dung. Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung
des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knapp-
(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen
schaftsrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes im
Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne
Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlan-
Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,
des S. 1099) gewährt werden.
dürfen die für den Versicherten maßgebende
Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maß-
gabe, daß an die Stelle der für den Versicherten
maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Zweiter Abschnitt
Renten nach den §§ 64, 65, 66 des Reichsknapp- Anpassung der Geldleistungen
schaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halb- und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen
waisen ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen Unfallversicherung
ein Fünftel der für den Versicherten maßgebenden
Rentenbemessungsgrundlage tritt. § 9
(3) Versichertenrenten - ohne Kinderzuschuß (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden
und ohne Leistungszuschlag - sowie Hinter- aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen
bliebenenrenten aus Versicherungsfällen nach dem Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Ka-
31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der lenderjahren 1969 und 1970 die vom Jahresarbeits-
gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen verdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle,
und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die im Jahre 1969 oder früher eingetreten sind, und
die in den § § 1278, 1279 der Reichsversicherungs- das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1972
ordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungs- an nach Maßgabe der§§ 10 und 11 angepaßt.
gesetzes oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei (2) Absatz 1 gilt nicht,
einer Berechnung der Renten nach § 2 zu berücksich- soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-
tigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-
Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2 zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung
des Dreizehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe die-
werden. ser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist;
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 Kinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unbe-
gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialver- rücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 1282
sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79
der gesetzlichen Unf<lllvc-)rsicherung zu gewähren ist. Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den
übrigen Fällen die Anpassung nach dem Ersten Ab-
(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver- schnitt keinen höheren als den bisherigen Zahlbe-
sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge- trag, so ist dieser weiterzuzahlen.
setzes über Änderungen in der Unfallversicherung
vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-
den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichs- versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-
versicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte
zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfall- festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der
versicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde,
S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jah- so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu ge-
resarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist. währen.
§ 13
§ 10
(1) Soweit bei
(1) Die Geldleistungen werden in der Weise an- den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem
gepaßt, daß sie nach einem mit 1,127 vervielfältigten Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das
Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
§ 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes den Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-
Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz
gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeits- für Jugendwohlfahrt,
verdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach
§ 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fas- dem Zweiten Wohngeldgesetz vom 14. Dezember
sung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amts- 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637) und
blatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zu- den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im
grunde liegt. Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den
(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
daß der für Januar 1972 zu zahlende Betrag mit Nr. 204 vom 20. Oktober 1951)
1,127 zu vervielfältigc~n ist. die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von
anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-
§ 11 höhungsbeträge, die für die Monate Januar bis ein-
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf schließlich Mai 1972 auf Grund der Vorschriften die-
den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über- ses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeit-
steigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 raum bei den Ermittlungen des Einkommens unbe-
und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer rücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1
Betrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung
die Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark von Ubergangsgeld während der Durchführung von
der höhere Betrag. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wieder-
herstellung der Erwerbsfähigkeit durch einen Ren-
tenversicherungsträger und bei der Gewährung von
Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe sowie der Al-
Dritter Abschnitt tershilfe fur Landwirte nicht zu berücksichtigen.
Gemeinsame Vorschriften (2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,
daß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berück-
§ 12 sichtigung der im Saarland geltenden Fassung anzu-
(1) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar- wenden ist.
beiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 § 14
anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei-
stungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenver- (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche
sicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbeiter- Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Ar- 1. Januar 1972 an zusteht, zu geben.
tikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neurege- (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
lungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten Ren- passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die
ten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfall- Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf
versicherung zusammentreffen, dürfen nach Anwen- des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-
dung der §§ 1278, 1279 der Reichsv~rsicherungsord- bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-
nung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgeset- zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung
zes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes ist nur bis zum 31. Dezember 1972 zulässig.
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1971 1261
(3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs- fünfter Abschnitt
ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset- Schlußvorschriften
zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
bleiben unberührt.
§ 16
Vierter Abschnitt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Änderung von Vorschriften
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der Reichsversicherungsordnung
§ 15
§ 17
In § 558 Abs. 3 werden die Worte „ 145 Deutsche
Mark bis 583 Deutsche Mark" durch die Worte Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom
,, 164 Deutsche Mark bis 657 Deutsche Mark" er- 1. Januar 1972, die übrigen Vorschriften treten am
setzt. Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Ehmke
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Leus sink
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemctß § 1 J\bs. 2 des Cesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Ddtum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 7. 71 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes im Bezirk des
Arbeitsamtes Schwandorf (Verordnung zu § 67
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes) 138 30. 7. 71 1. 8. 71
30. 7. 71 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Einhufern aus den Ländern Ame-
rikas 140 3. 8. 71 4. 8. 71
7B31-l-45-10
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddtum und Bewichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1574/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 727/70 hinsichtlich des Verfahrens
zur Festsetzung der Prämien für Roh t ab a k 26. 7. 71 L 167/1
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1575/71 des Rates zur Festsetzung
der abgeleiteten Interventionspreise und Bezugsqualitäten für
Tabak b a 11 e n der Ernte 1971 26. 7. 71 L 167/2
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1576/71 des Rates zur Festsetzung
der den Käufern von Tabak b 1 ä t t er n der Ernte 1971 ge-
währten Prämien 26. 7. 71 L 167/6
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1577/71 des Rates über die Lieferung
von Ei pro du k t e n an das Welternährungsprogramm 26. 7. 71 L 167/9
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1578/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnis-
gruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung
der Abschöpfungen für Mi 1c h und Mi 1 c herze u g n iss e 24. 7. 71 L 166/1
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1579/71 des Rates zur Festsetzung
des Grundpreises und des Ankaufspreises für Ä p f e 1 24. 7. 71 L 166/4
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1580/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 7. 71 L 166/6
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1581/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d c und M a 1z hinzugefügt werden 24. 7. 71 L 166/8
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1582/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 24. 7. 71 L 166/10
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1583/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r oder R o h zu c k er 24. 7. 71 L 166/11
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemctß § 1 J\bs. 2 des Cesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Ddtum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 7. 71 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes im Bezirk des
Arbeitsamtes Schwandorf (Verordnung zu § 67
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes) 138 30. 7. 71 1. 8. 71
30. 7. 71 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Einhufern aus den Ländern Ame-
rikas 140 3. 8. 71 4. 8. 71
7B31-l-45-10
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddtum und Bewichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1574/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 727/70 hinsichtlich des Verfahrens
zur Festsetzung der Prämien für Roh t ab a k 26. 7. 71 L 167/1
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1575/71 des Rates zur Festsetzung
der abgeleiteten Interventionspreise und Bezugsqualitäten für
Tabak b a 11 e n der Ernte 1971 26. 7. 71 L 167/2
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1576/71 des Rates zur Festsetzung
der den Käufern von Tabak b 1 ä t t er n der Ernte 1971 ge-
währten Prämien 26. 7. 71 L 167/6
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1577/71 des Rates über die Lieferung
von Ei pro du k t e n an das Welternährungsprogramm 26. 7. 71 L 167/9
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1578/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnis-
gruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung
der Abschöpfungen für Mi 1c h und Mi 1 c herze u g n iss e 24. 7. 71 L 166/1
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1579/71 des Rates zur Festsetzung
des Grundpreises und des Ankaufspreises für Ä p f e 1 24. 7. 71 L 166/4
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1580/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 7. 71 L 166/6
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1581/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d c und M a 1z hinzugefügt werden 24. 7. 71 L 166/8
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1582/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 24. 7. 71 L 166/10
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1583/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r oder R o h zu c k er 24. 7. 71 L 166/11
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1971 1263
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1584/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 24. 7. 71 L 166/12
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1585/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 24. 7. 71 L 166/14
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1586/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1c h und Mi 1c herze u g-
n i s se, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 24. 7. 71 L 166/15
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1587/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m eh 1 als Hilfeleistung für das „Komitee
vom Roten Kreuz" 24. 7. 71 L 166/26
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1588/71 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1403/69 über die Denatu-
rierung von Weichweizen 24. 7. 71 L 166/29
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1589/71 der Kommission 'zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Eier 24. 7. 71 L 166/30
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1590/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 24. 7. 71 L 166/33
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1591/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Einschleusungspreises und der Abgaben bei der
Einfuhr für Eier a 1 b um in und Mi 1 c h a 1 b um in 24. 7. 71 L 166/37
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1593/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von ge-
schältem Rund reis als Hilfeleistung für das „Komitee vom
Roten Kreuz" 24. 7. 71 L 166/40
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1594/71 der Kommission zur Änderung
des Anhangs X der Verordnung (EWG) Nr. 1014/71 betreffend
die auf dem O 1- und Fettsektor anzuwendenden Aus-
gleichsbeträge im Anschluß an die vorübergehende Erweite-
rung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten 24. 7. 71 L 166/43
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1595/71 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 1460/71 zur Feststellung
einer ernsten Krise auf dem B 1 um e n k oh 1 markt 24. 7. 71 L 166/45
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1596/71 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf 1 au m e n
aus Spanien 24. 7. 71 L 166/46
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1597/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 24. 7. 71 L 166/47
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1598/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1093/70 hinsichtlich der Liste der Er-
zeugnisse des Weinsektors , denen Alkohol zugesetzt wer-
den darf 27. 7. 71 L 168/1
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1599/71 des Rates zur Festsetzung zu-
sätzlicher Bedingungen, denen eingeführter Wein, der zum
unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, ent-
sprechen muß 27. 7. 71 L 168/3
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1600/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 7. 71 L 168/5
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1601/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 7. 71 L 168/7
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1602/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 27. 7. 71 L 168/9
26. 7. 71 Verordnung (DWG) Nr. 1603/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r oder R o h zu c k er 27. 7. 71 L 168/10
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1604/71 der Kommission mit Durch-
führungsbestimmungen für eine Abschöpfung bei der Ausfuhr
stärke h a 1 t i g er Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2
der Verordnung Nr. 371/67/EWG 27. 7. 71 L 168/11
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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D,il11m 11nd Bt!?Pichnung der Rc-ichtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 7. 71 Verordnung (EW(~) Nr. 1605/71 der Kommission zur Änderung,
ff1r den Sektor Getreide, der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70
über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und
/\uslu h rl izenzen sowie Vornusfestsetzungsbescheinigungen 27. 7. 71 L 168/13
26. 7. 71 Ve:-~ronlnung (EWG) Nr. 1606/71 der Kommission zur Änderung
einiqer Verarbeilm1gskoeffizienten in der Anlage der Verord-
nung (EWG) Nr. 1052/68 über die Regelung für die Einfuhr
und die Ausfuhr von Getreide-und Reisverarbeitungs-
erzeugnisson 27. 7. 71 L 168/15
26. 7. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1607/71 der Kommission zur Änderung
der deutschen und n.iederländischen Begriffe „Grütze und
Grieß" sowie „Grutten, gries en griesmeel" in einigen Ver-
ordnun9en der Kommission 27. 7. 71 L 168/16
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1608/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq Nr. 467/67/EWG hinsichtlich der Bearbeitungs-
kosten fiir die Verarbeilungsstufen von Reis 27. 7. 71 L 168/17
2G. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1609/71 der Kommission zur Bestim-
rnunq der lfolldclsplütze für Reis, außer Arles und Vercelli,
für das Wirtschaftsjahr 1971/!H72 27. 7. 71 L 168/18
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1610/71 der Kommission zur Änderung
der Vcrordnm1~J Nr. 470/67/EWG bezüglich der Berichtigungs-
betrli9e und der Grundausbeute bei der Verarbeitung bestimm-
ter R c i s qualitüten 27. 7. 71 L 168/20
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1611/71 der Kommission zur Festset-
zunu der für die Gemeinschaftsproduktion repräsentativen
lim9körni9en Rcissorte, des Wertunterschieds zwischen dieser
Sorte und der der Standardqualität entsprechenden rund-
körnigen Reissorte, des Schwellenpreises für geschälten 1 an g-
k ö r n i g c n R c i s und der Schwellen preise für vollständig
g es c h 1 i ff e n e n Reis für das Wirtschaftsjahr 1971/1972 27. 7. 71 L 168/22
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1612/71 der Kommission zur Festset-
zung der Betrüge, die für das Wirtschaftsjahr 1971/1972 für die
Berichtigung der im voraus festgesetzten Abschöpfungen bei
der Einfuhr und der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis zu
berücksichtigen sind 27. 7. 71 L 168/24
26. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 der Kommission über die Fest-
setzunq der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und
der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der
dies bezüg liehen Berich ligungs beträge 27. 7. 71 L 168/28
2G. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1614/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Gültig-
keitsdauer der Einfuhrlizenzen für rundkörnigen Reis 27. 7. 71 L 168/34
Andere Vorschriften
23. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1592/71 der Kommission über die Ein-
reihun~J von Waren in die Tarifnummer 68.08 des Gemein-
samen Zolltarifs 24. 7. 71 L 166/39
Herausgeber: Der ßu11desminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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