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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausg<~gehen zu Bonn am 27. Januar 1971 Nr.8
Tag Inhalt Seite
25. l. 71 Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für
verheiratete Kinder ................................................................ . 65
Bundesyeselzhl. Tlf 820-1, 821-1, 822-1, 830-2, 2030-1, 2030-2, 2032-1, 53-4
25. 1. 71 fünftes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... , .................. . 68
Bumlesqc•set,.hl. J JJ 5:l-4
25. 1. 71 Bekunntmc1chunq (iber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen ......................................................................... . 70
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rccb tsvorsclHi ILc11 ckr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Gesetz
zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften
über Leistungen für verheiratete Kinder
Vom 25. Januar 1911
Der BundcstcJg lwt dt1s lolqende Cesetz beschlos- Artikel 4
sen:
In § 60 Abs. 3 Satz 2 und § 67 Satz 2 des Reichs-
knappschaftsgesetzes wird jeweils das Wort „un-
Artikel l verheiratetes" gestrichen.
§ 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes vom
14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt
geändert durch das Zweite Gesetz zur .Änderung Artikel 5
und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes vom Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
16. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-
wie folgt geändert:
setzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das
1. Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ZweiteAnpassungsgesetz-KOV-vom 10. Juli 1970
„3. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (Bundesgesetzbl. I S. 1029), wird wie folgt geändert:
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, 1. In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und
über die Vollendung des fünfundzwanzigsten eigene Mittel" ersetzt durch die Worte „ und
Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr dessen Ehegatten sowie Mittel des Beschädigten".
Ehegatte ,rn ßcrstande ist, sie zu unterhalten,
oder". 2. § 27 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Erziehungsbeihilfen werden längstens bis zur
2. In Satz 1 werden die Wort<! ,,und unverheiratet Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebens-
sind" gestrichen. jahres des Kindes gewährt."
3. In § 33 b Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „unver-
Artikel 2 heiratetes" gestrichen und am Ende von Buch-
stabe c angefügt:
In § 583 Abs. 3 Satz 1, § 1262 Abs. 3 Satz 2 und
,, , über die Vollendung des siebenundzwanzig-
§ 1267 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung wird
sten Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein
jeweils das Wort „unverheiratetes" gestrichen.
Ehegatte außerstande ist, es zu unterhalten."
4. In § 45 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „unverhei-
ratete" gestrichen und am Ende von Buchstabe c
Artikel :1 angefügt:
In § 39 Abs. 3 Satz 2 und § 44 Satz 2 des· Ange- ,, , über die Vollendung des siebenundzwanzig-
stelltenversicherungsgesetzes wird jeweils das Wort sten Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr
,,unverheiratetes" gestrichen. Ehegatte außerstande ist, sie zu unterhalten."
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Artikel 6 Artikel 8
Das Beamlenrechlsrahmcngcsetz in der Fassung Das Bundes1esoldungsgesetz in der Fassung der
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bun- Bekanntmachung vom 14. Dezember 1969 (Bundes-
desgesetzbl. J S. 1753), zuletzt geändert durch das gesetzbl. I S. 2201), geändert durch das Siebente
Siebente Gesetz zur Ändernng des Bundesbesol- Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
dungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339). wird
S. 339), wird wie folgt geändert: wie folgt geändert:
1. § 88 wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 6 wird gestrichen; der bisherige Ab-
satz 7 wird Absatz 6.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte
,,sich verheiratet oder" gestrichen. 2. In § 27 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „6"
durch die Zahl „5" und in Absatz 2 Satz 1 die
b) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 2 Zahl „7" durch die Zahl „6" ersetzt.
eingefügt: 3. In § 57 wird die Zahl „6" durch die Zahl 5"
II
„2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende ersetzt.
des Monats, in dem sie sich verheiratet,";
die bishE!rige Nummer 2 wird Nummer 3, die
bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. Artikel 9
c) In Absatz 2 wird das Wort „ledige" gestri- (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
chen. der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Zweite
Anpassungsgesetz - KOV - vom 10. Juli 1970 (Bun-
2. In § 89 Abs. 2 werden die Worte „und Waise desgesetzbl. I S. 1029), wird wie folgt geändert:
auch die Verheiratung, die Witwe auch" durch
die Worte „auch die Verheiratung und" ersetzt. 1. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte
3. In § 90 Abs. 2 wird „Nr. 3" durch „Nr. 4" ersetzt. ,,sich verheiratet oder" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
Artikel 7 „2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende
des Monats, in dem sie sich verheiratet,";
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die
kanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
blatt I S. l 776), zuletzt geändert durch das Siebente
Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ledige"
vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339), wird gestrichen.
wie folgt geändert:
2. § 60 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
1. § 164 wird wie folgt geändert: „3. den Bezug von Einkünften nach § 53 oder
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte §§ 55 bis 55 b, die Witwe auch die Verhei-
,,sich verheiratet oder" gestrichen. ratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und An-
sprüche nach § 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halb-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 2 satz,".
eingefügt:
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
„2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende
des Monats, in dem sie sich verheiratet,";
die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die
bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. Artikel 10
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ledige" Ist nach den Gesetzen, die durch die vorstehenden
gestrichen. Vorschriften geändert werden, zur Gewährung der
Leistung ein Antrag erforderlich, so gilt ein Antrag
auf eine Leistung nach diesem Gesetz, der binnen
2. § 165 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes
gestellt wird, als am 1. Juni 1970 gestellt.
„3. den Bezug von Einkünften nach § 158 oder
§§ 160 bis 160b, die Witwe auch die Verhei-
ratung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und An-
sprüche nach § 164 Abs. 3 Satz 1 zweiter Artikel 11
Halbsatz,".
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
3. In§ 167 Abs. 2 wird „Nr. 3" durch „Nr. 4" ersetzt. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1971 67
Artikel 12 nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen wor-
(1) Dieses C(!St!lz lritt. rnil Wirkung vom 1. Juni den ist. Satz 1 ist für die durch Artikel 1 vorgenom-
1970 in Krafl. menen Änderungen auch unabhängig vom Zeitpunkt
(2) Die durch dic)ses Gesetz vorgenommenen Än- der Geltendmachung des Anspruchs anzuwenden,
derungen ~Jelten d uch für die Zeit vor dem 1. Juni wenn unter den in der Zeit vor dem 1. Juni 1970
1970, wenn der Anspruch auf die Leistung vor die- gegebenen Umständen des Einzelfalles die Eheschlie-
sem Zeitpunkt geltend gemacht und darüber nicht ßung des Kindes sich kindergeldrechtlich nicht aus-
auf Grund des damals qell.enden Rechts bereits eine wirken konnte.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Januar 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Bqrndt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 25. Januar 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- als Beamter oder Richter vorgeschriebene Aus-
schlossen: bildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische
Ausbildung) oder wird diese durch den Wehr-
Artikel 1
dienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entspre-
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes chend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung Monaten nach Abschluß der Ausbildung um Ein-
der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes- stellung als Beamter oder Richter bewirbt und
gesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Zweite auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.
Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beför-
Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Jµli 1970 (Bun- derung sind, beginnen für den unter den Voraus-
desgesetzbl. I ~- 1029), wird wie folgt geändert und setzungen des Satzes 1 eingestellten Richter
ergänzt: mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des
nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-
1. § 5 a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: wehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Sol-
,, Wird der Soldat bei Durchführung der Fachaus- dat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit her-
bildung während der Dauer des Dienstverhältnis- angestanden hätte.
ses vom militärischen. Dienst freigestellt, so ist (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend
das aus der Fachausbildung erzielte Einkommen für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für
auf die für diesen Zeitraum zustehenden Dienst- ein späteres Beamtenverhältnis durch eine fest-
bezüge anzurechnen." gesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsver-
hältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Vor-
2. In der Uberschrift vor § B werden die Worte „bei bereitungsdienstes durchgeführt wird."
Arbeitnehmern" gestrichen.
4. In § 9 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 ein-
3. Hinter§ B wird folgender§ Ba eingefügt: gefügt:
,,§ Ba „Einen Zulassungsschein erhalten auf Antrag
auch Soldaten, bei denen die Voraussetzungen
(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehe- des Absatzes 1 für die Erteilung des Eingliede-
maliger Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen Ver- rungsscheins vorliegen, wenn sie auf Grund
pflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr einer bis zum 31. Dezember 1969 abgegebenen
als drei Jahren bis zum Ablauf von sechs Mona- Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis
ten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind."
Soldat auf Zeit um Einstellung als Beamter und
wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, 5. In § 11 a werden in Satz 2 hinter den Worten
so darf nach Erwerb der Befähigung für die Lauf- „zwischen dem Unterhaltszuschuß" die Worte
bahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt .,ohne Kinderzuschlag" eingefügt.
hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte
ohne Ableisten des nach § 7 des Wehrpflicht- 6. § 12 wird wie folgt geändert:
gesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren a) ln Absatz 4 Satz 1 werden hinter den Worten
Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Anstellung „Satz 2" die Worte .sowie in den Fällen der
herangestanden hätte. Das Ableisten der· vorge- Beendigung des Dienstverhältnisses wegen
schriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3 des Soldaten-
(2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf gesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach
den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des § 55 Abs. 6 Satz 3 des Soldatengesetzes" ein-
Wehrdienstes als Soldat auf Zeit mit einer frei- gefügt.
willigen Verpflichtung für eine Dienstzeit von b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „inner-
nicht mehr als drei Jahren wird auf die bei der halb der Zeit, für die ihnen Ubergangsge-
Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Be- bührnisse zustehen," gestrichen.
ruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen
Tätigkeit nach der Lehrabschlußprüfung ange- 7. § 13 a erhält folgende Fassung:
rechnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht .,§ 13a
unterschritten wird.
Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in
(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit mit das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit be-
einer freiwilligen Verpflichtung für eine Dienst- rufen, so ist bei Beendigung dieses Dienstver-
zeit von nicht mehr als drei Jahren im Anschluß hältnisses der Berechnung der Versorgungsbe-
an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf züge nach den §§ 11 und 12 die Gesamtdienstzeit
Nr. 8 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1971 69
zugrunde zu legen. Beträge, die auf Grund eines Dienstverhältnis infolge Erteilung des Eingliede-
früheren Dienstverhältnisses nach den §§ 11 bis rungsscheins nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes
13 gezahlt worden sind, sind anzurechnen. Der verlängert, stellt die für die Erteilung zuständige
Umfang einer Berufsförderung richtet sich nach Stelle bei Aushändigung des Zulassungsscheins fest,
der Gesamtdienstzeit. Anstelle des Eingliede- daß das Recht aus dem Eingliederungsschein er-
rungsscheins wird der Zulassungsschein auch loschen ist; diese Feststellung steht der Feststellung
dann erteilt, wenn der Soldat im unmittelbaren nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Soldatenversorgungsge-
Anschluß an sein Wehrdienstverhältnis Beamter setzes gleich.
werden will, es sei denn, das letzte Dienstver-
hältnis hat nach einer ununterbrochenen Dienst-
§ 2
zeit von zwölf oder mehr Jahren geendet. Zeit-en
einer auf Grund eines früheren Dienstverhält- Wiederverwendeten Soldaten (§ 13 a), die bis zum
nisses gewährten Berufsförderung sind auf die Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits einen Ein-
nunmehr zustehende Berufsförderung anzurech- gliederungsschein erhalten haben, ist unter Ein-
nen." ziehung des Eingliederungsscheins ein Zulassungs-
schein zu erteilen, es sei denn, das letzte Dienstver-
8. In § 26 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 45 Abs. 2 hältnis hat nach einer ununterbrochenen Dienstzeit
Nr. 1 und 2 Buchstaben a und b" durch die Worte von zwölf oder mehr Jahren geendet. Auf die nach
,,§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstaben a und b und Erteilung des Zulassungsscheins zustehende Ver-
Nr. 4" ersetzt. sorgung nach den § § 11, 12 und 13 a des Soldaten-
versorgungsgesetzes sind die bereits gewährten
Artikel 2
Leistungen (Ubergangsbeihilfe und Ausgleichsbe-
Ubergangsvorschriften züge) anzurechnen. § 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 1
Die in Artikel 1 Nr. 4 genannten Soldaten, denen Artikel 3
bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits ein Inkrafttreten
Eingliederungsschein erteilt worden ist, erhalten auf
Antrag, der innerhalb von sechs Monaten nach In- Es treten in Kraft
krafttreten dieser Vorschrift gestellt sein muß, ge- 1. Artikel 1 Nr. 8 mit Wirkung vom 4. April 1969,
gen Rückgabe des Eingliederungsscheins einen Zu-
2. Artikel 1 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a und Nr. 7 mit
lassungsschein. Auf die nach Erteilung des Zulas-
Wirkung vom 1. Januar 1970,
sungsscheins zustehende Versorgung nach den §§ 11
und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die 3. Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 Buchstabe b, Artikel 2
bereits gewährten Leistungen (Ubergangsbeihilfe am Ersten des auf die Verkündung folgenden
und Ausgleichsbezüge) anzurechnen. Hat sich das Monats.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bunde~rates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Januar 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. Januar 1971
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 9. die in der Zeit vom 18. bis 22. April 1971 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Wiesbaden stattfindende „Fachausstellung der
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. pharmazeutischen und medizinisch-technischen
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Industrie anläßlich des 77. Kongresses der Deut-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland schen Gesellschaft für innere Medizin",
wird bekanntgemacht: 10. die in der Zeit vom 25. bis 29.April 1971 in Düs-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- seldorf stattfindende „89. IGEDO",
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 11. die in der Zeit vom 8. bis 16. Mai 1971 in Berlin
zeichen tritt ein für stattfindende „iba 71 Berlin" Internationale
1. die in der Zeit vom 29. Januar bis 7. Februar Bäckerei-Fachausstellung,
1971 in Berlin stattfindende „Internationale 12. die in der Zeit vom 1. bis 6. Juni 1971 in Berlin
Grüne Woche Berlin 1971 ", stattfindende „Pharmazeutische und medizinisch-
2. die in der Zeit vom 6. bis 14. Februar 1971 in technische Ausstellung",
Essen stattfindende „DEUBAU '71 - 5. Deutsche 13. die in der Zeit vom 24. bis 27. Juni 1971 in Dort-
Bau-Ausstellung -", mund stattfindende „4. Bundesfachschau der Ge-
3. die in der Zeit vom 18. bis 21. Februar 1971 in flügelwirtschaft",
München stattfindende „ISPO 71 - Internatio- 14. die in der Zeit vom 27. August bis 5. September
nale Sportartikelmesse -", 1971 in Berlin stattfindende „Internationale Funk-
4. die in der Zeit vom 26. Februar bis 1. März 1971 ausstellung 1971 Berlin",
in München stattfindende „CARAVAN + BOOT 15. die in der Zeit vom 12. bis 15. September 1971
- Ausstellung für Caravans, Boote und Zube- in Düsseldorf stattfindende „90. IGEDO",
hör-", 16. die in der Zeit vom 9. bis 17. Oktober 1971 in
5. die in der Zeit vom 27. Februar bis 7. März Essen stattfindende Veranstaltung „10. Inter-
1971 in München stattfindende „BAUMA 71 - nationaler Caravan-Salon",
16. Internationale Baumaschinen-Messe -", 17. die in der Zeit vom 12. bis 16. Oktober 1971 in
6. die in der Zeit vom 6. bis 14. März 1971 in Berlin Berlin stattfindende „Ausstellung der Bürowirt-
stattfindende „Internationale Boots- und Freizeit- schaft Berlin 1971 ",
schau Berlin 1971 und 5. Internationale Touris- 18. die in der Zeit vom 16. bis 18. Oktober 19rl in
mus-Börse (1TB) Berlin 1971 ", Wiesbaden stattfindende Veranstaltung „7. Inter-
7. die in der Zeit vom 13. bis 21. März 1971 in Mün- nationaler Salon Souvenir und Geschenk",
chen stattfindende „Internationale Handwerks- 19. die in der Zeit vom 24. bis 28. Oktober 1971 in
messe München 1971 - 23. Messe des Hand- Düsseldorf stattfindende „91. IGEDO",
werks und der Zuliefer-Industrie - ", 20. die in der Zeit vom 5. bis 14. November 1971 in
8. die in der Zeit vom 14. bis 17. März 1971 in Düs- Berlin stattfindende „Deutsche Industrieausstel-
seldorf stattfindende „88. IGEDO", lung Berlin 1971 ".
Bonn, den 25. Januar 1971
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maassen
Nr. 8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1971 71
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1/71 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 1. 1. 71 L 1/1
2. 1. 71 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71 des Rates zur
Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ein-
setzung der Fimmzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene
Mittel der Gemeinschaften 5. 1. 71 L 3/1
22. 12. 70 Entscheidung Nr. 3/71/EGKS der Kommission über das gemein-
schaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu-
gunsten des Steinkohlenbergbaus 5. 1. 71 L 3/7
23. 12. 70 Entscheidung Nr. 4/71/EGKS der Kommission über die Ver-
längerung der Entscheidung Nr. 1/64 der Hohen Behörde be-
treffend das Verbot der Angleichung an Angebote von Stahl-
erzeugnissen und Roheisen aus Staatshandelsländern und
Staa lshandelsgebieten 5. 1. 71 L 3/15
4. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 5/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 1. 71 L 3/17
4. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 6/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5. 1. 71 L 3/19
4. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 7/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5. 1. 71 L 3/21
4. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 8/71 der Kommission über die Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und
Rohzucker 5. 1. 71 L 3/22
4. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 9/71 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Mandarinen,
Satsumas, Clementinen, Tangerinen und anderen ähnlichen
Kreuzungen von Zitrusfrüchten mit Herkunft aus Algerien 5. 1. 71 L 3/23
5. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 10/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 1. 71 L 4/1
5. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 11/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 6. 1. 71 L 4/3
5. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 12/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6. 1. 71 L 4/5
5. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 13/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 1. 71 L 4/6
5. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 14/71 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 6. 1. 71 L 4/7
5. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 15/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 6. 1. 71 L 4/9
30. 12. 70 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 16/71 des Rates zur
Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten
der Europäischen Gemeinschaften sowie der Dienstbezüge der
sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften 7. 1. 71 L 5/1
6. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 17/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 1. 71 L 5/6
6. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 18/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 1. 71 L 5/8
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lu111 und Bc,.<\ichnun~J der Rechtsvorschrift
~ Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
l>. l. 71 Verordnung (EWG) Nr. 19/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslc1ltung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 7. 1. 71 L 5/10
fi. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 20/71 der Kommission über die Fest-
set,.ung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 1. 71 L 5/11
G. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 21/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 7. 1. 71 L 5/12
6. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 22/71 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrngs der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 7. 1. 71 L 5/13
6. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 23/71 der Kommission zur Festsetzung
des Betragc:s der Beihilfe für Dlsaaten 7. 1. 71 L 5/14
6. l. 71 Verordnung (EWG) Nr. 24/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 7. 1. 71 L 5/15
7. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 25/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Gdreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Ro~rnen cmwendbaren Abschöpfungen 8. 1. 71 L 6/1
7. l. 71 Verordnung (EWG) Nr. 26/71 der Kommission über die Fest-
setzung d<~r Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8. 1. 71 L 6;3
7. 1. 71 Verordnung (EWG} Nr. 27/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstc1ttung rür Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 8. 1. 71 Uj/5
7. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 28/71 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 8. 1. 71 L 6/7
7. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 29/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 8. 1. 71 L 6/10
7. l. 71 Verordnung (EWG) Nr. 30/71 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 8. 1. 71 L 6/12
7. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 31/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erslallungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 8. 1. 71 L 6/14
7. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 32/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 8. 1. 71 L 6/16
7. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 33/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8. 1. 71 L 6/18
7. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 34/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, a 1sgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 8. 1. 71 L 6/19
8. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 35/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 9. 1. 71 L 7/1
8. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 36/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9. 1. 71 L 7/3
8. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 37/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9. 1. 71 L 7/5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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