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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1971 1 Nr. 79
Tag In h a 1t Seite
9. 8. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenaus-
gleichsrechts im Saarland ............................................._. . . . . . . . . . . . . . . 1249
li21-1-1
9. 8. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films 1251
707-5
9.8. 71 Dritte Verordnung zur Ergtinzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz ...... . 1255
223-1
3. H. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgeridits (zu § 2 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuer-
gesetzes [Mehrwertsteuer] vom 29. Mai 1967) ........................................ . 1256
611-1()
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts
im Saarland
Vom 9. August 1971
Der Bundeslug hat mit Zusllmmung des Bundes- Höhe von 50 vom Hundert des Jahresaufwands
rates das folgende Gesetz beschlossen: des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe im Saar-
land. Der Bund leistet ein Drittel, das Saarland
zwei Drittel dieses Zuschusses.
Artikel 1 (3) Der Ausgleichsfonds leistet einmalig
Das Gesetz zur Einführung von Vorschriften des a) an das Saarland einen Betrag von neunzig
Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 Millionen Deutsche Mark in drei Raten
(Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt geändert durch § 4 am 25. August und 25. November 1971 sowie
des Siebzehnten Gesetzes zur Anderung des Lasten- am 25. Mai 1972,
ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes- b) an den Bund einen Betrag von zwei Millionen
gesetzbl. I S. 585), wird wie folgt geändert: Deutsche Mark.
1. § 3 erhält folgende Fassung:
(4) Im Verhältnis zum Saarland ist § 6 des
Lastenausgleichsgesetzes nicht anzuwenden; bei
,,§ 3 der Anwendung dieser Vorschrift im übrigen
Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes
Beiträge der öffentlichen I-foushalte bleiben die auf das Saarland entfallenden Ein-
an den Ausgleichsfonds nahmen und Ausgaben des Ausgleichsfonds außer
(1) Das Saarland leistet an den Ausgleichsfonds Ansatz."
bis zum 31. Dezember 1979 einen jährlichen Zu-
schuß in Höhe von 25 vom Hundert seines Auf- 2. § 32 Abs. 3 wird gestrichen.
kommens an Vermögensteuer im jeweiligen
Rechnungsjahr. 3. In § 37 Abs. 3 werden vor den Worten „zu set-
(2) Der Bund und das Saarland leisten an den zen" die Worte eingefügt „und von Anträgen auf
Ausgleichsfonds einen jährlichen Zuschuß in Gewährung von Leistungen für Hausratverluste
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungs- im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
vorschriften (§ 18 Abs. 2, § 30 Abs. 2) ". dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Artikel 3
und des § 13 Abs. l des Dritten Uberleitungsgeset- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
zes vom 4. Januar 19.52 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch 1970 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für~besondere Aufgaben
Ehmke
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1971 1251
Gesetz
zur .Änderung des Gesetzes
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Vom 9. August 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Absatz 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:
sen:
,,Der Nachweis, daß es sich um einen deut-
Artikel 1 schen Film im Sinne des Absatzes 3 oder um
einen Film handelt, der nach den Absätzen
Das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des 4 und 5 als deutscher Film gilt, und daß der
deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (Bundes- Film programmfüllend im Sinne des Absat-
gesetzbl. I S. 1352) wird wie folgt geändert: zes 2 ist, wird durch eine Bescheinigung des
Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft ge-
1. § 2 wird wie folgt geändert: führt, die im Falle des Absatzes 5 spätestens
a) Absatz 3 wird gestrichen. vier Wochen vor Drehbeginn zu beantragen
b) Absatz 4 wird Absatz 3. ist."
d) Hinter Absatz 13 wird folgender Absatz 14
2. § 6 Abs. 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
angefügt:
,, 11. einem Mitglied, benannt von der Rundfunk- ,, (14) Deutsche Filme, die unter Mitwirkung
Fernseh-Film-Union im Deutschen Gewerk- einer Fernsehen betreibenden öffentlich-
schaftsbund,". rechtlichen Rundfunkanstalt, die im Geltungs-
bereich des Gesetzes liegt, hergestellt wor-
3. § 7 wird wie folgt geändert:
den sind, können als Referenzfilme anerkannt
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: werden; jedoch nur jährlich bis zu sechs
,, (5) Als deutscher Film gilt auch ein Film, Filme. Die Entscheidung bedarf der Geneh-
den ein Hersteller unter den Voraussetzun- migung des Präsidiums, das hierbei die
gen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Interessen der Filmwirtschaft und die der
des Absatzes 7 gemeinsam mit mindestens Rundfunkanstalten zu berücksichtigen hat."
einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge- 4. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
setzes hergestellt hat, wenn eine im Verhält-
nis zu der ausländischen Beteiligung erheb- ,, (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines
liche deutsche finanzielle Beteiligung sowie Referenzfilms als Förderungshilfe einen Grund-
eine dieser angemessene, mindestens 30 vom betrag, dessen Höhe sich im Kalenderjahr aus
Hundert betragende künstlerische und tech- dem Verhältnis der Anzahl der Referenzfilme
nische deutsche Beteiligung vereinbart ist. zu dem nach § 18 Abs. 2 im Haushalt der Anstalt
Eine erhebliche deutsche Beteiligung liegt hierfür eingesetzten Betrag errechnet."
auch vor, wenn die Vorschriften über die Ge-
meinschaftsproduktion von Filmen einer auf 5. § 9 wird wie folgt geändert:
den Film anwendbaren, von deutscher Seite
abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verein- a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
barung eingehalten sind." sung:
,, (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller
b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
eines Referenzfilms, dem im abgelaufenen
,, (9) Nicht zu fördern sind Filme, die gegen Haushaltsjahr ein Grundbetrag nach § 8 zu-
die Verfassung oder die Gesetze verstoßen erkannt worden ist, eine zusätzliche Förde-
oder das sittliche oder religiöse Gefühl ver- rungshilfe (Zusatzbetrag), sofern es sich um
letzen. Gleiches gilt für die Filme, die unter einen Prädikatsfilm, um einen Film, der auf
Berücksichtigung des dramaturgischen Auf- einem A-Filmfestspiel mit einem Hauptpreis
baues, des Drehbuches, der Gestaltung, der ausgezeichnet worden ist, oder um einen
schauspielerischen Leistung, der Kamerafüh- Film handelt, der unter Berücksichtigung des
rung und des Bildschnittes von geringer dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der
Qualität sind. Von geringer Qualität ist na- Gestaltung, der schauspielerischen Leistun-
mentlich die Darstellung von sexuellen Vor- gen, der Kameraführung und des Bildschnitts
gängen und Brutalitäten in aufdringlich ver- einen guten Gesamteindruck hinterläßt (guter
gröbernder spekulativer Form." Unterhaltungsfilm).
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Für die Zc1hlung von Zusatzbeträgen 7. § 11 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
werden Fihrlich 1,0 Millionen Deutsche Mark
,,5. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungs-
qemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 bereitgestellt. Außer-
kosten des zu fördernden Films überstei-
dem wird der Anstalt zu diesem Zweck jähr-
gen."
lich ein Betrag von 1,6 Millionen Deutsche
Murk aus dem gemäß § 21 a gebildeten Son-
8. § 12 wird wie folgt geändert:
dervermögen „Ufi-Abwicklungserlös" zuge-
führt. Der Betrag ist den Herstellern nach a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maßgabe des Anteils zuzuerkennen, den der
,, (1) Die Inanspruchnahme des Grundbetra-
einzelne Film an den Einspielergebnissen
ges verpflichtet den Hersteller, das ihm zu-
aller in Absatz 1 bezeichneten Filme, die im
stehende ausschließliche Fernsehnutzungs-
abgelaufenen Kalenderjahr die Vorausset-
recht an dem Referenzfilm für den Geltungs-
zungen für die Gewährung des Grundbetra-
bereich dieses Gesetzes und für die Dauer
ges erfüllt haben, im jeweiligen Förderungs-
von fünf Jahren (Erstmonopol) nicht an deut-
zeitraum (§ 7 Abs. 8 Sutz 2) im Geltungs-
sche Rundfunkanstalten oder Dritte zu über-
bereich dieses Gesetzes erzielt hat. Auf den
tragen. Dies gilt auch für die ihm zustehen-
Zusatzbetrag kann die Anstalt vor Ablauf
den Fernsehnutzungsrechte für andere Ge-
des Förderungszeitraumes nach Maßgabe der
biete des deutschen Sprachraums außerhalb
Haushaltslage und der erzielten Einspiel-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, soweit
ergebnisse Vorauszahlungen leisten."
eine technische Ausstrahlungsmöglichkeit in
b) Absatz 4 erhält Folgende Fassung: den Geltungsbereich dieses Gesetzes besteht.
Für die Zeit nach Ablauf des Erstmonopols
,, (4) Uber die Gewährung der Zusatzbe- von fünf Jahren, beginnend mit der Erst-
träge entscheidet eine vom Verwaltungsrat aufführung im Geltungsbereich dieses Geset-
auf jeweils ein Jahr aus seiner Mitte ge- zes, kann der Hersteller über das Fernseh-
wählte Kleine Kommission, bestehend aus nutzungsrecht verfügen, es sei denn, daß die
1. drei Mitql iedPrn des Deutschen Bundes- Anstalt das Fernsehnutzungsrecht vor Ablauf
tages, von vier Jahren nach Erstaufführung für
2. einem V('rirelc!r der Bundesregierung, weitere fünf Jahre nach Ablauf des Erst-
monopols sperrt. Die Anstalt kann dieses
3. einem Beaullragten der beiden Kirchen, Recht in bis zu fünfzehn Fällen jährlich aus-
4. zwei Vertretern des Hauptverbandes Deut- üben, wenn es im filmwirtschaftlichen Inter-
scher Filmtheater e. V., esse liegt. Wird dieses Recht ausgeübt, hat
die Anstalt dem Hersteller als weitere Förde-
5. einem Vertreter der Spielfilmproduzenten, rungshilfe einen Betrag von 100 000 Deutsche
6. einem Vertreter des Verbandes der Film- Mark zu zahlen." ·
verleiher e. V.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter ge- ,, (2) Uber die Ausübung des Rechts gemäß
wählt. Die Kleine Kommission wählt aus Absatz 1 und die Verwertung der bereits er-
ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Sie ist bei worbenen Fernsehnutzungsrechte eines Refe-
Anwesenheit von sieben Mitgliedern be- renzfilms entscheidet das Präsidium. Sofern
schlußfähig und entscheidet mit der Mehrheit filmwirtschaftliche Interessen nicht entgegen-
der anwesenden Stimmen. Gegen die Ent- stehen, kann das Präsidium auf Antrag des
scheidung können die Minderheit und der Herstellers gestatten, abweichend von Ab-
betroffene Filmhersteller innerhalb eines satz 1 Satz 1 und 2 die Fernsehnutzungsrechte
Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung an dem Referenzfilm für den Geltungsbereich
den Verwaltungsrat anrufen." dieses Gesetzes an deutsche Rundfunkanstal-
c) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an- ten auch schon für die Zeit von zwei Jahren
gefügt: ab Erstaufführung des Films zu vergeben. 11
,, (5) Das Präsidium kann auf Antrag be- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
schließen, daß der Hersteller eines Referenz- ,, (3) Erzielt die Anstalt bei der Verwertung
films, dem ein Grundbetrag nach § 8 nicht eines bereits in ihrem Besitz befindlichen
zuerkannt worden ist und der Bruttoverleih- Fernsehnutzungsrechtes mehr als sie dem
einnahmen in Höhe von mindestens 100 000 Hersteller als weitere Förderungshilfe ge-
Deutsche Mark erzielt hat, an der zusätz- zahlt hat, so hat sie ihm den Mehrbetrag
lichen Förderungshilfe (Absatz 2) teilnimmt, auszuzahlen. 11
sofern der Film ein Prädikatsfilm ist oder
auf einem A-Filmfestspiel mit einem Haupt- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
preis ausgezeichnet worden ist." ,, (4) § 10 Abs. 1 findet auf die weitere För-
derungshilfe entsprechende Anwendung."
6. § 10 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. soweit die Förderungshilfen nach den §§ 8 9. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
und 9 50 vom Hundert der Herstellungs- ,, (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines
kosten des zu fördernden Films übersteigen. 11
deutschen Kurzfilms sowie eines nicht pro-
Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1971 1253
qramrnfüllencJcn deutschen Kinder- und Jugend- 1. der Verwaltungskosten der Anstalt sowie
films eine Förderungshilfe, wenn dem Film inner- erforderlich werdender Rückstellungen,
halb zweier Jahre nach seiner Freigabe durch 2. der Mittel zur Werbung für den deutschen
die Freiwillige Selbstkontrolle von der Film- Film im In- und Ausland in Höhe von min-
bewertungsstelle Wiesbaden in 35-mm-Fassung destens 500 000 Deutsche Mark,
das Prädikat „besonders wertvoll" zuerkannt 3. der Mittel für den Zusatzbetrag in Höhe
worden ist. Auch Filme, die in 16-mm-Fassung von 1,0 Millionen Deutsche Mark (§ 9
hergestellt werden, fallen darunter, sofern diese
Abs. 2 Satz 1),
zur öffentlichen Vorführung bestimmt sind. Ist
diesem Film das Prädikat „wertvoll" zuerkannt 4. der Förderungsmittel für den nicht pro-
worden, so wird dem Hersteller eine Förde- grammfüllenden Kinder- und Jugendfilm
rungshilfe nur gewährt, wenn dem Film außer- und den Kurzfilm in Höhe von 1,2 Millio-
dem c:rnf einem Filmfestspiel oder aus anderem nen Deutsche Mark,
Anlaß eine besondere Auszeichnung verliehen die Mittel zur Förderung der programmfüllen-
worden isl, die eine dem Prfülikat „besonders den Filme zu den Mitteln für die Erneuerung
wertvoll" vergleichbure Bedeutung hat. § 7 und Verbesserung der Filmtheater im Ver-
Abs. 3 und 9 gilt entsprechend. Die Förderungs- hältnis von zwei zu eins stehen sollen; hier-
hilfe wird nur auf Antrag und nur auf Grund bei bleiben Zahlungen aus dem Sonder-
solcher Filme gewährt, die nicht früher als ein vermögen „Ufi-Abwicklungserlös" (§ 21 a)
Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der unberücksichtigt. Die für die Verlängerung
Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden der Sperrzeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 er-
sind. Der Antrag ist spätestens einen Monat forderlichen Mittel werden bis zum Höchst-
nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Höchst- betrag von 1,5 Millionen Deutsche Mark jähr-
frist zu stellen. Die Anstalt verteilt den für diese lich von den für die Erneuerung und Verbes-
Förderungshilfen nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 zur Ver- serung der Filmtheater vorgesehenen Mitteln
fügung stehenden Betrag spätestens drei Monate in Abzug gebracht. Die von den Rundfunk-
nach dem Schluß eines Haushaltsjahres an die anstalten für die Ubertragung der Fernseh-
Hersteller der in den Sätzen 1 und 2 bezeichne- nutzungsrechte gezahlten Beträge sind im
ten Filme zu gleichen Teilen. § 10 Abs. 1 und 2 jeweiligen Kalenderjahr dem Fonds für die
und § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 finden entsprechende Zuerkennung des Grundbetrages zuzuteilen."
Anwendung mit der Maßgabe, daß diese Förde- b) Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:
rungshilfen auch zur Finanzierung der Herstel-
,,Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat,
lungskosten neuer programmfüllender deutscher
dem Bundesminister für Wirtschaft und Fi-
Filme verwendet werden können."
nanzen und dem Bundesrechnungshof vorzu-
10. § 14 wird wie folgt geändert: legen."
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
13. § 21 wird wie folgt geändert:
,, (2) Die Anstalt hat spätestens drei Monate
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
nach dem Schluß eines Haushaltsjahres für
das abgelaufene Haushaltsjahr Förderungs- ,, (1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9
hilfen nach Absatz 1 in Höhe des nach § 18 und 13 werden nur gewährt, wenn der Refe-
Abs. 2 festgelegten Betrages zur Verfügung renzfilm bis zum 31. Dezember 1972 im Gel-
zu stellen." tungsbereich dieses Gesetzes erstaufgeführt
oder im Falle des § 13 von der Freiwilligen
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: Selbstkontrolle freigegeben worden ist. För-
,, (5) Die Auszahlung setzt den Nachweis derungshilfen nach § 14 werden letztmalig
voraus, daß in dem betreffenden Filmtheater für das Haushaltsjahr 1973 gewährt."
während des Erhebungszeitraumes zu allen b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Filmprogrammen mit Spielfilmen von einer ,, (2) Anträge auf die Gewährung von För-
Vorführdauer bis zu 110 Minuten ein Kurz- derungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 können
film oder eine deutsche Wochenschau vorge- nur bis zum 31. März 1975 gestellt werden.
führt worden ist." Für programmfüllende Dokumentar-, Kinder-
und Jugendfilme verlängert sich diese Frist
11. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung: bis zum 31. März 1978. Anträge auf die Ge-
währung von Förderungshilfen nach § 14
,, (2) Die Filmabgabe wird bis zum 31. Dezember
können nur bis zum 31. März 1974 gestellt
1973 erhoben."
werden."
12. § 18 wird wie folgt geändert:
14. Hinter § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 21 a
,, (2) In dem Haushaltsplan sind jährlich die
Beträge festzulegen, die für die einzelnen in (1) Als Vermögen des Bundes wird ein Son-
diesem Gesetz vorgesehenen Förderungsmaß- dervermögen „Ufi-Abwicklungserlös" gebildet.
nahmen Verwendung finden sollen. Dabei ist (2) Der aus der Abwicklung und Entflechtung
davon auszugehen, daß nach Abzug des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
nach der Berichtigung der Schulden verbleibende mäßigen Verwendung ist das· Vermögen ver-
Abwicklungserlös ist, soweit er nicht auf Beteili- zinslich anzulegen. Die Verwaltung des Sonder-
gungsrechte anderer Gesellschafter als des Rei- vermögens obliegt dem Bundesminister für
ches entfällt, in Ergänzung von § 15 des Gesetzes Wirtschaft und Finanzen. Die Kosten der Ver-
zur Abwicklung und Entflechtung des ehe- waltung trägt das Sondervermögen."
maligen r<:!ichseigenen Filmvermögens vom
5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 276) unmittel-
Artikel 2
bar an das Sondervermögen „Ufi-Abwicklungs-
erlös" abzuführen. Der Bund führt dem Sonder- Artikel 1 Nr. 1, 4 und 8 gilt nicht für Referenz-
vermögen im Haushaltsjahr 1971 einen Betrag filme, deren Hersteller bis zum Tage des Inkraft-
in Höhe der im Bundeshaushalt 1970 verein- tretens dieses Gesetzes die Anspruchsvoraussetzun-
nahmten Vorwegausschüttung von 8 Millionen gen für die Gewährung eines Grundbetrages gemäß
Deutsche Mark zu. § 8 erfüllt haben.
(3) Das Sondervermögen ist für die Förderung
der Filmwirtschaft zu verwenden. Uber die Ver- Artikel 3
wendung im einzelnen entscheidet, soweit sie Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
sich nicht aus § 9 Abs. 2 ergibt, der Bundes- Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
minister für Wirtschaft und Finanzen im Ein- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern
nach Anhörung der Filmförderungsanstalt. § 15
Satz 2 des Gesetzes zur Abwicklung und Ent- Artikel 4
flechtung des ehemaligen reichseigenen Filmver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
mögens bleibt unberührt. Bis zur bestimmungs- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Ehmke
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 79 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1971 1255
Dritte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 9. August 1971
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbau-
forderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Anderung des Hochschulbauförderungsgesetzes vom
3. September 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
Artikel 1
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
werden entsprechend deren alphabetischer Folge
die Worte
Universität Augsburg
Gesamthochschule Kassel
Universität Oldenburg
Universität Osnabrück
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Hoch-
schulbauförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt für die Universitäten
Augsburg, Oldenburg und Osnabrück mit Wirkung
vom 1. Januar 1970 und für die Gesamthochschule
Kassel mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft.
Bonn, den 9. August 1971
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Ehmke
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Leussink
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - , er-
gangen auf Antrag der Hessischen Landesregierung
und auf eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 2 Absatz 3 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (Mehr-
wertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 545) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und
nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. August 1971
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Maassen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bu11dt,sqesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkiindel. Laufender Bezug nur im Postabouuernent. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil 111 wird das als fortgeltend festgeslellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 4:l7) nach SachfJebieten geordnet veröllentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezuqspreis für Teil I und Teil II hafb1ährlich je 25,- DM. Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch lür die Bundes-
geset:r.blii!ter. die vor dem 1. Juli 1970 ausgeqt,ben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages au! das Postscheckkonto Bu'ldes-
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