1241
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgcgehcn zu Bonn am 11. August 1971 1 Nr. 78
Tc1g Inhalt Seite
9.8. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebiets-
bestandes der Länder nach ArUkel 29 Abs. '1 des Grundgesetzes ...................... : l 241
101-5
G. 8. 71 Verordnu~g zum Schutz gegen eine Verbreitung von Tierseuchen beim Verbringen von
W,uen aus den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
(Tierseuchenschul.zverordnung DDR) ................................................. . 1242
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
RechtsvorschriHen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
--
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
Vom 9. August 1971
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mit- f) Grundstücke wirtschaftlich sinnvoll zu teilen,
glieder und mit Zustimmung des Bundesrates das g) leistungsfähige und sinnvoll abgegrenzte Ge-
folgende Gesetz beschlossen: meinden zu schaffen. 11
Artikel
Artikel 2
Das Gesetz über das Verfahren bei Anderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Abs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März 1965 (Bun- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
desgesetzbl. I S. 65) wird wie folgt gei:indert: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
§ 1 wird wie folgt geändert: lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
1. Absatz 1 crhfüt folgende Fassung:
,, (1) Grenzen zwischen Ländern können nach
Maßgabe dieses Gesetzes geändert werden, wenn Artikel 3
das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
werden soll, 1000 ha nicht übersteigt und von dung in Kraft.
nicht mehr als 500 Einwohnern bewohnt ist. 11
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
,, (2) Das Gebiet kann bis zu 1 000 ha und die
Einwohnerzahl bis zu 2 000 Personen betragen,
wenn die Änderung erfolgt, um Bonn, den 9. August 1971
a) die Landesgrenze zu begradigen,
Der Bundespräsident
b) die Landesgrenze an eine topographische Ge- Heinemann
gebenheit anzulehnen,
c) die Landesgrenze dem Verlauf von Grund- Für den Bundeskanzler
stücksgrenzen anzupassen, Der Bundesminister
d) kleine Enklaven aufzuheben oder die staats- für besondere Aufgaben
rechtliche Trennung geschlossener Siedlungen Ehmke
zu beseitigen,
e) die Rechtsverhältnisse einer Straße oder eines Der Bundesminist9r des Innern
Gewässers zu ordnen, Genscher
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zum Schutz gegen eine Verbreitung von Tierseuchen
beim V erbringen von Waren aus den Währungsgebieten der Mark der
Deutschen Demokratischen Republik
(Tierseuchenschutzverordnung DDR)
Vom 6. August 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und lenz modifizierte Stämme, die von solchen
des § 7 Abs. 1 und 4 des Viehseuchengesetzes in der Erregern abstammen;
Fassung der Bekc1nnlmc1clnmg vom 27. Februar 1969 7. Verbringen in das Wirtschaftsgebiet: das Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung des bringen aus den Währungsgebieten der
Bundesrates verordnet: Mark der Deutschen Demokratischen Re-
publik in das Wirtschaftsgebiet;
8. Verbringen durch das Wirtschaftsgebiet: die Be-
1. Begriffsbestimmungen förderung unter zollamtlicher Uberwa-
chung ohne Umladung und Zwischen-
§ 1 lagerung aus den Währungsgebieten der
Mark der Deutschen Demokratischen Re-
Im Sinne dieser Verordnung sind publik durch das Wirtschaftsgebiet in
1. Klauentiere: Haus- und Wildwiederkäuer sowie fremde Wirtschaftsgebiete;
Haus- und Wildschweine; 9. Amtliche Bescheinigung: eine von der für den
2. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ze- Herkunftsort der Ware zuständigen Be-
bras und Zebroide; hörde ausgestellte und mit einem amt-
lichen Siegel versehene Bescheinigung.
3. Geflügel:
a) Hausgeflügel: Gänse, Enten, Hühner - ein-
schließlich Perlhühner und Truthühner - , II. Lebende Tiere
Tauben und Pfauen;
§ 2
b) Wildgeflügel: Fasanen, Rebhühner, Schnee-
hühner, Steinhühner, Haselhühner, Moor- (1) Das Verbringen lebender Klauentiere, Ein-
hühner, Flughühner, Wachteln, Schnepfen hufer, Hasen, Hauskaninchen, Wildkaninchen, leben-
-einschließlich Bekassinen - , Trappen, den Geflügels, lebender Papageien, Sittiche, Affen
Wildtauben, Auerwild, Birkwild, Rackel- und Halbaffen in oder durch das Wirtschaftsgebiet
wild, Trutwild, Schwäne, Wildgänse, bedarf der veterinärpolizeilichen Genehmigung.
Wildenten und Wasserhühner; (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht
4. Fleisch: zum menschlichen Genuß bestimmte Teile das Verbringen lebender Einhufer in oder durch das
geschlachteter oder erlegter Klauentiere Wirtschaftsgebiet, wenn die Tiere von einer amts-
und die daraus hergestellten Fleisch- und tierärztlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet
Wurstwaren; sind, die nicht älter als zehn Tage ist und mit der
5. Futtermittel tierischer Herkunft: zur Verwendung nachgewiesen wird, daß die Tiere
als Futtermittel bestimmte, von Tieren 1. während der letzten drei Monate vor der Ver-
stammende Teile oder Erzeugnisse aller ladung oder, wenn sie jünger als drei Monate
Art in unbearbeitetem oder bearbeitetem sind, seit ihrer Geburt ununterbrochen in den
Zustand, insbesondere: Meerestiere (z.B. Währungsgebieten der Mark der Deutschen De-
Fische, Meeressäugetiere, Krebse und mokratischen Republik gehalten worden sind,
Weichtiere, getrocknet, auch gemahlen), 2. am Tage der Verladung amtstierärztlich unter-
Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl, sucht worden sind und keine klinischen Anzeichen
Futterknochenschrot, Knochenfuttermehl, einer übertragbaren Krankheit aufgewiesen haben
Tierkörpermehl, Tierkörperkuchen, Tier- und
körperextrakt, Futterblutmehl, Grieben-, 3. während der letzten 30 Tage vor der Verladung
Fett- und Fleischkuchen, Milch und Milch- zu einem Herkunftsbestand gehört haben, in dem
erzeugnisse, Federmehl und Schlacht- während der letzten sechs Monate Rotz (Malleus),
abfälle von Geflügel sowie Mischungen, Beschälseuche (Exanthema coitale paralyticum),
in denen vorstehende Futtermittel ent- ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equo-
halten sind; rum) oder ansteckende Gehirn-Rückenmarkent-
6. Lebende Tierseuchenerreger: vermehrungsfähige zündung (Borna'sche Krankheit, Meningo-Ence-
Erreger, die bei Tieren übertragbare phalitis equorum) und während der letzten
Krankheiten hervorrufen können, sowie 40 Tage andere auf Einhufer übertragbare Krank-
vermehrungsfähige, hinsichtlich der Viru- heiten amtlich nicht festgestellt worden sind.
Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1971 1243
(3) Lebende Klauenliere und Einhufer müssen wie nation einen Titer von weniger als 30 IE/ml
folgt gekennzeichnet sein: aufgewiesen haben;
1. Klc1uen1iere mit Ausnahme von Schweinen beim b) bei Hausschweinen die Tiere aus Betrieben
Verbringen in das Wirtschaftsgebiet durch amt- stammen, in denen während der letzten drei
liche oder amtlich anerkannte Marken; Monate vor dem Abtransport zur Schlachtung
Maul- und Klauenseuche, Brucellose, Schweine-
2. Klc1uentierc beim Verbringen durch das Wirt- pest oder ansteckende Schwei~elähme (Te-
schaftsgebiet sowie Schweine beim Verbringen in schener Krankheit) und im Umkreis von 10
das Wirtschaftsqebiet durch eine Kennzeichnung Kilometern um diese Betriebe Maul- und
nach Nummer 1 oder eine andere dauerhafte, den Klauenseuche oder ansteckende Schweine-
Identitätsnachweis gewährleistende Kennzeich- lähme (Teschener Krankheit) während der
nung; letzten 30 Tage vor der Schlachtung amtlich
3. Einhufer beim Verbringen in das Wirtschafts- nicht festgestellt worden sind;
gebiet durch Hufbrand, Mähnenplomben oder 2. bei Fleisch von Wildwiederkäuern und von Wild-
Marken; der Kennzeichnung bedarf es nicht, wenn schweinen und ganzen Körpern dieser Tiere in
der Identitätsnachweis auch durch die Beschrei- der Decke die Tiere an einem innerhalb der Wäh-
bung des Tieres in einer amtstierärztlichen Ge- rungsgebiete der Mark der Deutschen Demokra-
sundheitsbescheinigung gewährleistet ist. tischen Republik gelegenen Ort erlegt worden
sind, an dem und in dessen Umgebung bis zu
§ 3 einer Entfernung von 20 Kilometern am Tage der
(1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen, Haus- Erlegung und während der letzten 30 vorange-
kaninchen, Wildkaninchen, lebendes Geflügel, le- gangenen Tage kein Fall von Maul- und Klauen-
bende Papageien und Sittiche unterliegen vor dem seuche aufgetreten ist.
Verbringen in oder durch das Wirtschaftsgebiet der
(2) Der Vorlage einer amtstierärztlichen Gesund-
amtstierärztlichen Untersuchung bei der Zolldienst-
heitsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf es
stelle.
nicht für
(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sen- 1. zubereitetes Fleisch, das ausweislich einer amt-
dung lebender Tiere der in Absatz 1 genannten lichen Bescheinigung mit trockener oder feuchter
Arten ist der Zolldienststelle unter Angabe der Art Hitze so behandelt worden ist, daß in allen Teilen
und Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher des Fleisches eine Temperatur von mindestens
mitzuteilen. Fällt die Ankunftszeit auf den ersten 65° C erreicht wurde,
Werktag nach einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie
48 Stunden vorher mitzuteilen. 2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,
3. vollkommen trockene oder vollkommen durchge-
salzene Därme,
III. Fleisch und geschlachtetes Hausgeflügel 4. Fleisch, das im Personenverkehr zum eigenen
Verbrauch oder auf Schiffen oder auf der Eisen-
§ 4 bahn zur Verpflegung der Reisenden oder Be-
schäftigten mitgeführt wird.
(1) Fleisch darf in das Wirtschaftsgebiet nur ver-
bracht werden, wenn der Zolldienststelle eine amts-
tierärztliche Gesundheitsbescheinigung vorgelegt
§ 5
wird, aus der hervorgeht, daß
(1) Geschlachtetes Hausgeflügel darf in das Wirt-
1. bei Fleisch von Hausklauentieren die Tiere, vom
schaftsgebiet nur in brat- oder kochfertigem Zustand
Tage der Schlachtung an gerechnet, seit minde-
oder in Form von Fleischerzeugnissen verbracht
stens drei Monaten oder wenn sie jünger als drei
werden.
Monate sind, seit ihrer Geburt, in den Währungs-
gebieten der Mark der Deutschen Demokratischen (2) Absatz 1 gilt nicht für Gänse, die vollkommen
Republik gehalten worden sind, unmittelbar vor gerupft und bei denen auch Kopf, Hals, Flügel und
und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht Schenkel völlig federfrei sind. Beim gewerbsmäßi-
und als frei von Seuchen befunden wurden, die gen Ausschlachten der Gänse im Wirtschaftsgebiet
auf Klauentiere übertragbar sind, sowie ferner anfallende Schlachtabfälle sind unschädlich zu be-
a) bei Hauswiederkäuern die Tiere aus Betrieben seitigen.
stammen, in denen während der letzten drei (3) Brat- oder kochfertig im Sinne des Absatzes 1
Monate vor dem Abtransport zur Schlachtung ist geschlachtetes Hausgeflügel, bei dem Kopf,
Maul- und Klauenseuche oder Brucellose und Schlund einschließlich Kropf, Luftröhre, Magen,
im Umkreis von zehn Kilometern um diese Darm, Geschlechtsorgane und die Füße bis zum
Betriebe während der letzten 30 Tage vor der Unterschenkel entfernt sind. Hals, Herz, Lunge, Le-
Schlachtung Maul- und Klauenseuche amtlich ber ohne Gallenblase, Nieren, Milz und der aufge-
nicht festgestellt worden ist; der geforderte schnittene, von der Harnschicht befreite Muskel-
Nachweis über die Brucellosefreiheit kann magen können beigefügt sein.
durch eine Bescheinigung ersetzt werden, daß
die Tiere bei einer frühestens 30 Tage vor der (4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß für das
Schlachtung durchgeführten Blutserumaggluti- Verbringen von Geflügelteilen.
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
IV. Tierische Teile außer Fleisch, nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann mit
tierische Erzeugnisse und Rohstoffe sowie den erforderlichen Auflagen verbunden werden.
Rauhfutter und Stroh
§ 6
VI. Beförderung in Freihafengebiete
(1) Das Verbringen folgender Waren in das Wirt-
schaftsgebiet bedarf der veterinärpolizeilichen Ge-
nehmigung: § 8
1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder- Die Beschränkungen der §§ 4 bis 7- gelten nicht bei
käuern sowie Schweineborsten; als unbearbeitet der Beförderung aus den Währungsgebieten der
gelten Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Mark der Deutschen Demokratischen Republik durch
Schweineborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche das Wirtschaftsgebiet unter zollamtlicher Uber-
unterzogen oder nicht beim Gerben gewonnen wachung ohne Umladung und Zwischenlagerung in
sind; ein Freihafengebiet des Wirtschaftsgebietes zur
2. Hörner von Wiederkäuern; Weiterbeförderung in fremde Wirtschaftsgebiete.
3. Häute, Felle und Klauen von Klauentieren;
4. tierischer Dünger sowie Rauhfutter und Stroh;
VII. Erteilung von Genehmigungen und
5. Knochenmehl, Knochengrieß, Knochenschrot sowie
Zulassung von Ausnahmen
Knochen oder Knochenstücke in rohem, gekochtem
oder entfettetem Zustand;
§ 9
6. Futtermittel tierischer Herkunft;
(1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach § 2
7. in den Nummern 1 bis 6 und in§ 4 nicht genannte
Abs. 1 und § 6 Abs. 1 sind zu erteilen, wenn eine
Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Klauen-
Verbreitung von Tierseuchen nicht zu befürchten
tieren, ausgenommen Milch und Milcherzeug-
ist. Die Genehmigungen können unter Bedingungen
nisse, sowie nicht unter § 5 fallende Geflügel-
erteilt werden und sind mit Auflagen zu verbinden.
teile.
(2) Der Genehmigung nac:h Absatz 1 bedarf nicht (2) Zuständig für die Erteilung der Genehmigun-
das Verbringen von gen nach dieser Verordnung ist jeweils die für das
Veterinärwesen zuständige oberste Behörde des
l. gegerbten, vollkommen gesalzenen oder vollkom- Landes, auf dessen Gebiet die Zolldienststelle liegt,
men trockenen Häuten und Fellen, gekalktem über die die Ware verbracht werden soll.
Leimleder sowie gekalkten und von Haaren und
Fleischteilen befreiten Häuten und Fellen, (3) Die für das Veterinärwesen zuständigen ober-
sten Landesbehörden können in Einzelfällen Aus-
2. vollkommen trockenen Hörnern und Klauen,
nahmen von § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Satz 2 und
3. Rauhfutter und Stroh, sofern es nur zur Verpak- Abs. 4 zulassen, wenn sichergestellt ist, daß keine
kung anderer Waren verwendet wird, Tierseuchen verbreitet werden.
4. Warenmustern der in Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 auf-
geführten Waren bis zum Gewicht von 5 Kilo-
gramm,
VIII. Ordnungswidrigkeiten
5. Knochen oder Knochenteilen, die sich in natür-
lichem Zusammenhang mit Gehörnen, Geweihen,
Gamskruken oder Muffelschnecken befinden, so- § 10
fern sie von WeichteileL völlig befreit und luft- Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
trocken sind, sowie Knochen zu Schnitzzwecken. des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahr lässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 ohne die erforderliche Ge-
V. Tierseuchenerreg,er und Impfstoffe, nehmigung lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen,
die Tierseuchenerreger enthalten Hauskaninchen, Wildkaninchen, lebendes Ge-
flügel, lebende Papageien, Sittiche, Affen oder
Halbaffen in oder durch das Wirtschaftsgebiet
§ 7 verbringt,
Das Verbringen von lebenden Tierseuchenerre- 2. entgegen § 4 Abs. 1 ohne die erforderliche Ge-
gern für wissenschaftlich geleitete Einrichtungen und sundheitsbescheinigung Fleisch von Klauentieren
Betriebe zur Durchführung von Forschungen oder oder ganze Körper dieser Tiere in das Wirt-
zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und diagno- schaftsgebiet verbringt,
stischen Mitteln und das Verbringen von Impfstof-
fen, die lebende Tierseuchenerreger enthalten und 3. entgegen § 5 geschlachtetes Hausgeflügel oder
zur Bekämpfung von Viehseuchen bestimmt sind, in Geflügelteile in das Wirtschaftsgebiet verbringt,
das Wirtschaftsgebiet kann genehmigt werden, so- 4. entgegen § 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Ge-
fern im Einzelfall festgestellt wird, daß hierfür ein nehmigung die dort bezeichneten Waren in das
Bedürfnis besteht und veterinärpolizeiliche Gründe Wirtschaftsgebiet verbringt,
Nr. 78 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1971 1245
5. einer nach § 7 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 für blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
das Verbringen in oder durch das Wirtschafts- setzes zur Änd~rung des Viehseuchengesetzes vom
gebiet festgesetzten Auflage zuwiderhandelt. 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Berlin.
IX. Schlußvorschriften
§ 11 § 12
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1971 in
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Kraft.
Bonn, den 6. August 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Prof. Dr. Fielen
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum ,und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 7. 71 V<c~rordnung (EWG) Nr. 1528/71 des 1'.ates zur Änderung der
Verordnungen Nr. 120/67/EWG und Nr. 359/67/EWG über die
gemeinsame Murktorganisation für Getreide bzw.Reis 20. 7. 71 L 162/1
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1529/71 des Rates zur Änderung ins-
besondere des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1052/68
über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Ge -
t r e i de - und Reis verarbeitungserzeugnissen 20. 7. 71 1162/11
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1530/71 des Rates zur Festlegung der
wesentlichsten I Iandelsplätze für Getreide, der für diese
Handelsplätze geltenden abgeleiteten Interventionspreise, des
Interventionspreises für Mai s sowie des einzigen abgeleite-
ten Interventionspreises für Hart w e i z e n für das Wirt-
schaftsjahr 1971/1972 20. 7. 71 L 162/16
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1531/71 des Rates zur Festlegung der
Beihilfe für die Erzeugung von Hartweizen für das Wirt-
schaftsjahr 1971/1972 20. 7. 71 L 162/18
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1532/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 7. 71 L 162/19
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1533/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und Malz hinzugefügt werden 20. 7. 71 L 162/21
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1534/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 20. 7. 71 L 162/23
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1535/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 20. 7. 71 L 162/24
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1536/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1097/68 hinsichtlich der auf dem
Rindfleisch seklor in Frankreich für die Ableitung der
In t.erven ti on sprei se anzuwendenden Koeffizienten 20. 7. 71 L 162/25
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1537/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 204/69 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der
Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte
I a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s s e , die in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
ausgeführt werden 21. 7. 71 L 163/1
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1538/71 der Kommission zur Fest-
setzung bestimmter Handelsplätze für G et r e i de und der für
diese Handelsplätze geltenden abgeleiteten Interventionspreise
für d_as Wirtschaftsjahr 1971/1972 21. 7. 71 L 163/14
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1539/71 der Kommission zur Bestim-
mung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor 21. 7. 71 L 163/41
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1540/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 7. 71 L 163/45
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1541/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i de
und Mal z hinzugefügt werden 21. 7. 71 L 163/47
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1542/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 21. 7. 71 L 163/49
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1971 1247
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1543/71 der Kommission über die Fest-
scl.zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k er und Roh zu c k er 21. 7. 71 L 163/50
20. 7. 71 Verordmrng (EWC) Nr. 1544/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1a s s e 21. 7. 71 L 163/51
20. 7. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1545/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Ersl.atl.ung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
sl.ctnd für Weißzucker und Rohzucker 21. 7. 71 L 163/52
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1546/71 der Kommission zur Fest-
setzung dc~r Al1schöpfungcn bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 21. 7. 71 L 163/54
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1547/71 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 21. 7. 71 L 163/57
20. 7. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1548/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Sc h w e i -
n e f l e i s c h sektor für den am 26. Juli 1971 beginnenden
Zeitraum 21. 7. 71 L 163/59
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1549/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 757/71 über besondere Durch-
führungsbestimmungen hinsichtlich der Beihilfengewährung für
M a g e r m i l c h p u l v e r für Futterzwecke und zu Mischfutter
verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr 21. 7. 71 L 163/62
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1550/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 120/67/EWG im Hinblick auf die Bereitstellung
von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe 22. 7. 71 L 164/1
i9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1551/71 des Rates zur weiteren Ver-
längerung der Geltungsdauer der Artikel 1 bis 4 der Verord-
nung (EWG) Nr. 290/69 zwecks Bereitstellung von 50 000 Tonnen
Getreide und Reis für eine Nahrungsmittelhilfemaßnahme
zugunsten der bengalischen Flüchtlinge in Indien 22. 7. 71 L 164/2
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1552/71 des Rates betreffend die ge-
meinschaftliche Finanzierung der Ausgaben für die Nah -
r u n g s mit t e 1 h i 1 f e maßnahmen zugunsten der bengalischen
Flüchtlinge in Indien 22. 7. 71 L 164/3
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1553/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 359/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Reis 22. 7, 71 L 164/5
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1554/71 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für geschälten Reis und Bruchreis und
des in den Schwellenpreis für vollständig geschliffenen Reis
einzubeziehenden Schutzbetrags für das Wirtschaftsjahr 1971/
1972 22. 7, 71 L 164/10
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1555/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 362/67/EWG hinsichtlich der Ausbeute bei der
Verarbeitung von Rohreis zu vollständig geschliffenem
Reis 22. 7. 71 L 164/11
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1556/71 des Rates über Sondermaß-
nahmen für das Brennen von Birnen und Pfirsichen, die
Gegenstand von Interventionsmaßnahmen waren 22. 7, 71 L 164/12
19. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1557/71 des Rates über Sondermaß-
nahmen für die Vergabe von Aufträgen zur Verarbeitung von
Tom a t e n , B i r n e n und Pf i r s i c h e n , die Gegenstand von
Interventionsmaßnahmen waren 22. 7, 71 L 164/13
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1558/71 der Kommission über die bei
der Einfuhr von Tomatenkonzentraten anzuwendenden
Schutzmaßnahmen 22. 7, 71 L 164/14
20. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1559/71 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Baum -
wo 11 s a a t für das Wirtschaftsjahr 1971/1972 23. 7. 71 L 165/1
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1560/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und G r i e ß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 7. 71 L 165/2
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1561/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 23. 7. 71 L 165/4
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1562/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
ßerich tigun g 23. 7. 71 L 165/6
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1563/71 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 23. 7. 71 L 165/8
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1564/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfun9en 23. 7. 71 L 165/11
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1565/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 23. 7. 71 L 165/13
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1566/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 23. 7. 71 L 165/15
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1567/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 23. 7. 71 L 165/17
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1568/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23. 7. 71 L 165/19
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1569/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1e i s c h, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 23. 7. 71 L 165/20
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1570/71 der Kommission über die Nicht-
festsetzung von Zusatzbeträgen bei Einfuhren von lebenden
und geschlachteten Schweinen sowie bestimmten Teilstücken
von Schweinen aus Bulgarien 23. 7. 71 L 165/23
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1572/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf
dem Zuck e r s e kt o r 23. 7. 71 L 165/26
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1573/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis verarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen
23. 7. 71 L 165/28
Andere Vorschriften
22. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1571/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2588/69 der Kommission vom
22. Dezember 1969 über die Aufstellung der Liste der Luft-
schiffahrtgesellschaften, die im Rahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens von der Sicherheitsleistung befreit sind 23. 7, 71 L 165/25
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1368/71 der Kom-
mission vom 29. Juni 1971 über die Ausfuhrerstattung für zu
Beginn des Wirtschaftsjahres 1971/72 ausgeführtes Malz
(ABI. Nr. L 144 vom 30. Juni 1971) 22. 7. 71 L 164/18
Berichtigung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1503/
71 der Kommission vom 14. Juli 1971 zur Festsetzung der in
Artikel 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 vorgesehenen
Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse (ABI. Nr. L 158 vom 15. Juli 1971) 22. 7. 71 L 164/18
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