1233
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1971 1 Nr. 77
Tag Inhalt Seite
5. 8. 71 Gesetz über die Verlängerung der Amtszeit der Personalräte 1233
2035-1, 2035-2
5. 8. 71 Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Otto-
kraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz - BzBIG) ..................... . 1234
5. 8. 71 Gesetz zur Förderung des Zonenrandgebietes (Zonenrandförderungsgesetz) 1237
707-7
Gesetz
über die Verlängerung der Amtszeit der Personalräte
Vom 5. August 1971
Der Bundestag bat das folgende Gesetz be- des Personalvertretungsgesetzes und § 13 des Ge-
schlossen: setzes über Personalvertretungen im Bundesgrenz-
schutz bleiben unberührt.
§ 1
§ 2
Personalräte in den Verwaltungen des Bundes Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
und der bundesunmittelbaren Körperschaften, An- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
in den Gerichten des Bundes, deren Amtszeit nach
§ 24 des Personalvertretungsgesetzes oder nach § 12
§ 3
des Gesetzes über Personalvertretungen im Bundes-
grenzschutz nach dem 30. September 1971 ablaufen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
würde, bleiben bis zum 30. April 1973 im Amt. § 25 kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Ehmke
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen
in OUokraitstoffen für Kraftf ahrzeugmotore
(Benzinbleigesetz - BzBIG)
Vom 5. August 1971
Der Bundesti:ig hat mit Zustimmung des Bundes- satz 1. Satz 3 gilt für diese Zusätze entsprechend.
rates folgend(~S Ceselz beschlossen: Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zu-
§ 1 sätze nach Satz 1 bis zu einem bestimmten zuläs-
sigen Höchstgehalt in Ottokraftstoff en zuzulassen,
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Luftverunreinigungen vereinbar ist.
Gesundheit den Gehalt an Bleiverbindungen und
anderen an Stelle von Blei zugesetzten Metallverbin-
dungen in Ottok raftstoffen zu beschränken. § 3
(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Ottokraft- Ausnahmen
stoffe, die für Kraflfohrzeugmotore bestimmt sind. (1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des
§ 2 § 2 Abs. 1 bewilligen, soweit die Einhaltung des
Begrenzung und Verbot von Zusätzen zulässigen Höchstgehalts an Bleiverbindungen zu
mit Metallverbindungen einer erheblichen Gefährdung der Versorgung füh-
ren würde.
(1) Ottokraflst.offe, deren Gehalt an Bleiverbin-
dungen, berechnet als Blei, mehr als 0,40 Gramm (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
im Liter beträgt, dürfen vom 1. Januar 1972 an ge- kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ferner bewilligen, soweit die Ein-
werbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
nehmungen nicl1t hergesle1lt, eingeführt oder sonst haltung des zulässigen Höchstgehalts an Bleiver-
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht bindungen für den Antragsteller eine unzumutbare
werden. Vom 1. Januar 1976 an darf der Gehalt an Härte bedeuten würde und die Ausnahmen dem
Bleiverbindungen, berechnet als Blei, 0,15 Gramm Zweck des Gesetzes nicht zuwiderlaufen.
im Liter nicht übersteigen. Dem Herstellen im Sinne (3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen er-
dieses Gesetzes steht das Zusetzen von Bleiverbin- teilt und mit Auflagen verbunden werden; sie kann
dungen allein oder von anderen Kraftstoffen mit widerrufen werden. Die Bewilligung ist zu befristen,
Bleiverbindungen gleich. im Falle des Absatzes 2 längstens bis zum 31. De-
(2) Ottokraftstoffe, die an Stelle von Bleiverbin- zember 1973.
dungen nicht zugelassene Zusätze mit anderen Me- (4) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein-
tallverbindungen enthalten, dürfen gewerbsmäßig vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen und Finanzen Verwaltungsvorschriften über die
nicht hergestellt, eingeführt oder sonst in den Gel- Grundsätze, die bei der Bewilligung der Ausnahmen
tungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Ab- zu beachten sind.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1971 1235
§ 4 § 6
Erklärung des Herstellers über die Beschaffenheit Verletzung der Geheimhaltungspflicht
einzuführender Otlokraftstofie (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
(1) Bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbrin- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
gen von Ott.okn1ftstoffen in den Geltungsbereich Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
dieses Gesc:l.zes ist eine schriftliche Erklärung des mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
Herstellers über die Besclwffenheit des Ottokraft- Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
stoffes mitzuführen und den Zolldienststellen vor- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit
zulegen. Der Einführer oder derjenige, der sonst Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ottokraflstoff e in den Geltungsbereich dieses Ge- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
setzes verbringt, hat diese Erklärung als Teil seiner Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
geschäftlichen Unterlagen aufzubewahren. einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
Rechtsverordnung mit Zuslirnmung des Bundesrates Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
vorzuschreiben, welcl1e Angc1ben über die Beschaf- wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
fenheit des O1.tokrafl.stoffs die schriftliche Erklärung oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
nach Absatz 1 cnt:hallcn muß. aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
§ 5 verfolgt.
§ 7
Uberwachung
Ordnungswidrigkeiten
(l) Eigentümer oder Betreiber von Anlagen, in
denen Ottokraftsloffe ~Jewerbsmäßig oder im Rah- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
men wirtschaftlicher Unternehmungen hergestellt fahrlässig
werden, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, 1. Ottokraftstoffe,
auf denen Ottokraftstoffe gewerbsmäßig oder im
a) die einen höheren als den nach § 2 Abs. 1
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gelagert
zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen ent-
werden, sowie diejenigen, die Ottokraftstoffe ge-
werbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter- halten,
nehmungen einführen oder sonst in den Geltungs- b) die an Stelle von Bleiverbindungen nicht zu-
bereich dieses Gesetzes verbringen, haben der nach gelassene Zusätze mit anderen Metallverbin-
Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen die dungen enthalten,
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaft-
Gesetzes oder einer auf Grnnd dieses Gesetzes er- lichen Unternehmung herstellt, einführt oder
lassenen Rechtsverordnung erforderlich sind. sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- verbringt,
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die schriftliche Erklä-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 rung des Herstellers nicht aufbewahrt,
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßorclnung bezeichneten An- 3. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- erteilt oder
nungswidrigkeiten aussetzen würde.
4. entgegen § 5 Abs. 3 eine Prüfung oder Besichti-
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Ein- gung, die Entnahme von Stichproben oder die
holung von Auskünften beauftragten Personen sind Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gestat-
im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke, An- tet.
lagen und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor- buß,e bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
zunehmen, Stichproben zu entnehmen und in die
werden.
geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
Einsicht zu nehmen. Die Kosten, die bei der Ent- (3) Ottokraftstoffe, auf die sich eine Ordnungs-
nahme der Proben und deren Untersuchung ent- widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bezieht, können ein-
stehen, trägt der Auskunftspflichtige. gezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein § 8
Besteuerungsverfahren, Strafverfahren wegen eines
Einfuhr von Ottokraftstoffen
Steuervergehens oder Bußgeldverfahren wegen einer
zu Verteidigungszwecken
Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die
Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die
§ 189 der Reichsabqabenordnung über Beistands- Einfuhr von Ottokraftstoffen mit einem höheren als
und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern dem in § 2 Abs. 1 festgelegten Gehalt an Bleiver-
gelten insoweit nicht. bindungen, wenn die Einfuhr auf Grund entspre-
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
ebender inlerndtionuler Vereinbarungen der Bun- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
desrepublik Deutschland zu Verteidigungszwecken lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
erforderlich ist. Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 9
Berlin-Klausel § 10
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Inkrafttreten
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(Bundesgesetzbl. J S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Ehmke
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1971 1237
Gesetz
zur Förderung des Zonenrandgebietes
(Zonenrandförderungsgesetz)
Vom 5. August 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- cc) Errichtung oder Ausbau von Ausbildungs-,
rates das folgende Gesetz beschlossen: Fortbildupgs- und Umschulungsstätten, so-
weit ein unmittelbarer Zusammenhang
§ 1
mit dem Bedarf der regionalen Wirtschaft
an geschulten Arbeitskräften besteht.
Zielsetzung
2. Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Teilung
(1) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Tei-
Deutschlands bedingten Frachtmehrkosten.
lung Deutschlands ist entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 4
des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (Bun- 3. Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Auf-
desgesetzbl. I S. 306) die Leistungskraft des Zonen- träge.
randgebietes bevorzugt zu sU:irken.
(2) Der Förderun~J des Zonenrandgebietes ist von § 3
den Behörden des Bundes, den bundesunmittelbaren Steuerliche Vorschriften
Planungsträgern und im Rahmen der ihnen oblie-
genden Aufgaben von df)n bundesunmittelbaren (1) Bei Steuerpflichtigen, die in einer gewerb-
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- lichen Betriebstätte im Zonenrandgebiet Investi-
lichen Rechts lwsonderer Vorrang einzuräumen. tionen vornehmen, kann im Hinblick auf wirtschaft-
liche Nachteile, die sich aus den besonderen Ver-
hältnissen dieses Gebietes ergeben, auf Antrag zu-
§ 2 gelassen werden, daß bei den Steuern vom Einkom-
Regionale Wirtschaftsförderung men einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie
die Steuern mindern, schon zu einer früheren Zeit
Zum Ausgleich von Standortnachteilen, zur Siche- berücksichtigt werden. Wirtschaftliche Nachteile im
rung und Schüffung von Dauerarbeitsplätzen sowie Sinne des Satzes 1 können unter anderem in der er-
zur Vmbessenmg der Infrastruktur werden insbe- schwerten Absatzlage, der weiten Entfernung von
sondere folgende Maßnahmen durchgeführt: der Rohstoffbasis oder der ungünstigen örtlichen
1. Bevorzugte Berücksichtigung des Zonenrandge- Lage bestehen.
bietes bei
(2) Sonderabschreibungen, die auf Grund des Ab-
a) der Fördcnmg der gewerblichen Wirtschaft bei
satzes 1 gewährt werden, dürfen
Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grund-
legender Rationalisierung von Gewerbebe- a) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
trieben, vermögens insgesamt 50 vom Hundert,
b) der Förderung des Ausbaues der Infrastruk- b) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-
tur, soweit. es für die Entwicklung der ge- lagevermögens insgesamt 30 vom Hundert
werblichen Wirtschaft. erforderlich ist, durch der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht
aa) Erschließung von Industriegelände im Zu- übersteigen. Sie können im Wirtschaftsjahr der An-
sammenhang mit Maßnahmen nach Buch- schaffung oder Herstellung und in den vier folgen-
staben a, den Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für
bb) Ausbau von Verkehrsverbindungen, Ener- Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 des Einkom-
gie- und Wasserversorgungsanlagen, Ab- mensteuergesetzes in Anspruch genommen werden.
wasser- und Abfallbeseitigungsanlagen In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich
sowie öffentlichen Fremdenverkehrsein- die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen
richtungen, Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
nutzun~Jsdau(~r, bei Cebäuden nach dem Restwert (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
und dem nach § 7 /\ bs. 4 des Einkommensteuer- zulassen, daß im Zonenrandgebiet bei der Förde-
gesetzes unll!r Berücksichliqtmg der Restnutzungs- rung des Wohnungsbaues für Arbeitnehmer die Ein-
dauer mc.1 ß\Jehenden I Tunderl.satz. Für Sonderab- kommensgrenze für den öffentlich geförderten so-
schwibtm~Jen, die auf Crund des Absatzes 1 bereits zialen Wohnungsbau (§ 25 des Zweiten Wohnungs-
für Anzahlungen auf A nschafJungskosten und für baugesetzes in der Fassung vom 1. September 1965
TeilhersLellun~JskosLcn gewlihrl. werden, gelten die - Bundesgesetzbl. I S. 1617 - , zuletzt geändert durch
Sätze 1 bis 3 mit der Maß~Jilbe entsprechend, daß an das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli
die Stelle d(!s Wirlschaflsjc1hres der Anschaffung 1968 - Bundesgesetzbl. I S. 821 -) angemessen
oder Herstellung das Wi rtschaHsjahr der Anzah- überschritten wird.
lung oder Teilherstellung tritt. Die Summe der Son-
derabschreibungen nach den Sätzen 1 bis 4 darf die
in Sc1lz 1 bezeichneten Bel.rlige nicht übersteigen. § 6
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen bei dem Soziale Einrichtungen
Gewerbebetric~b, zu dem die Betriebstätte im Zonen- (1) Der Bund fördert im Zonenrandgebiet im Be-
randgebiet gehört, nicht zur Entstehung oder Er- nehmen mit den Ländern durch Zuwendungen zur
höhung eines Verlustes führen. Deckung von Finanzierungsspitzen die Schaffung so-
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Unterneh- zialer Einrichtungen, insbesondere von Kindergär-
men, deren Ertrags- und Vermögenslage nachhaltig ten, Stätten der Jugendarbeit, Sportstätten, Fami-
so günstig ist, daß eine Maßnahme nach Absatz 1 lienferienstätten und von überörtlichen Einrichtun-
auch unter Berücksichtigung der besonderen Ver- gen für die ältere Generation.
hältnisse im Zonenrandgebiet nicht vertretbar er- (2) Errichtung, Erweiterung, Ausstattung und Mo-
scheint. dernisierung von Einrichtungen der beruflichen Bil-
(5) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 131 dung und von überregionalen Einrichtungen der
Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 der Reichsabgabenord- Rehabilitation werden im Zonenrandgebiet beson-
nung sinngemäß. ders gefördert. Die Förderung erstreckt sich auch
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für auf Werkstätten für Behinderte.
Investitionen, die im Zonenrandgebiet im Rahmen (3) Die Förderung soll sich vorwiegend auf räum-
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder liche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren.
einer selbständigen Arbeit vorgenommen werden.
(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sind erst-
§ 7
mals auf nach dem 31. Dezember 1970 gestellte An-
träge anzuwenden, es sei denn, daß die Anträge Bildung und Kultur
Wirtschaftsgüter betreffen, die vor dem 1. Januar Der Bund fördert im Zonenrandgebiet im Beneh-
1971 angeschafft oder hergestellt worden sind. men mit den Ländern durch Zuwendungen zur Dek-
kung von Finanzierungsspitzen den Bau und die
Einrichtung allgemeinbildender Schulen und son-
§ 4 stige kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, ins-
besondere auf dem Gebiet der Jugend- und Erwach-
Verkehr
senenbildung. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Verkehrserschließung und Verkehrsbedienung
sind im Zonenrandgebiet im Rahmen des Ausbaues
der Bundesverkehrswege bevorzugt zu fördern. Dies § 8
_gilt auch für die Schaffung von Verkehrsverbünden Finanzierung
der dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrs-
unternehmen. Die Durchführung der in diesem Gesetz genannten
Maßnahmen erfolgt im Rahmen der im jeweiligen
§ 5
Bundeshaushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel.
Wohnungswesen
(1) Zur Verbesserung der Wohnungsversorgung § 9
im Zonenrandgebiet ist der soziale Wohnungsbau Abgrenzung des Zonenrandgebietes
sowie die Instandsetzung und Modernisierung des
Wohnungsbestandes bevorzugt zu fördern. Die Bun- Als Zonenrandgebiet gelten die Gebiete, die am
desregierung stellt hierfür den zuständigen obersten 1. Januar 1971 zu den in der Anlage genannten
Landesbehörden der Zonenrandländer im Rahmen Stadt- und Landkreisen gehörten.
der Wohnungsprogramme besondere zweckgebun-
dene Bundesmittel zur Verfügung.
§ 10
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
die Förderungssätze für Bauvorhaben im Zonenrand- Generalklausel
gebiet bis zu einem Drittel über die normalen Sätze Alle sonstigen auch das Zonenrandgebiet betref-
anheben, so daß eine unter Berücksichtigung der be- fenden Rechtsvorschriften, Richtlinien und Pro-
sonderen Verhältnisse im Zonenrandgebiet tragbare gramme bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz
Miete oder Belastung gewährleistet ist. nicht etwas anderes bestimmt.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1971 1239
§ 11 bevorzugt zu berücksichtigen. Die politisch be-
Änderung des Gesetzes dingte Sondersituation des Zonenrandgebietes
über die Gemeinschaftsaufgabe kann Abweichungen von den vorstehenden
,, Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" Grundsätzen und Ergänzungen der in § 1 Abs. 1
genannten Maßnahmen notwendig machen.
Das Ccsetz über die Cemcinschaftsaufgabe „Ver-
besserung der rqJionalen Wirtschaftsstruktur" vom
§ 12
6. Oktober 1969 (Bundcsgc~sctzbl. I S. 1861) wird wie
folgt geändert: Berlin-Klausel
1. In § 1 Abs. 2 werden vor den Worten „in Ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
bieten durchgeführt" die Worte „im Zonenrand- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
gc biet und" eingefügt. zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin.
2. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Absatz 4 a neu
§ 13
eingefügt: ·
(4 a) Bei der Förderung der in § 1 Abs. 1 ge- Inkrafttreten
nannten Maßnahmen ist das Zonenrandgebiet Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Ehmke
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
Franke
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
1240 ßundPsgeselzblaU, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage zu§ 9
Zonenr;_mdgel>iel irn Sirnw cks C<'.S<'.1·1.es sind die Landkreise
l. im L;_rnd Schleswig-Holst.ein Hofgeismar, Kassel, Witzenhausen, Eschwege,
die Stadtkreise Melsungen, Rotenburg, Hersfeld, Hünfeld,
Flensburg, Kiel, N<-)Ltmünster und Lübeck, Lauterbach, Fulda und Schlüchtern;
die Landkreise 4. im Land Bayern
Flensburg, Schlc!swig, Rendsburg-Eckernförde, die Stadtkreise
Plön, Ost-Holstein, Segeberg, Stormarn und
Bad Kissingen und Schweinfurt,
Hzgt. Lauenbur~J;
die Landkreise
2. im Land Nicdersc:H:hscn Mellrichstadt, Bad Neustadt/Saale, Brückenau,
Königshofen/Grabfeld, Bad Kissingen, Hof-
die Stadtkreise heim, Ebern, Schweinfurt und Haßfurt,
Lüneburg und Wolfsbur~~,
die Stadtkreise
die Landkreise Coburg, Neustadt b. Coburg, Hof, Selb, Kulm-
Lüneburg, Lüchow-Dannenberg, Uelzen und bach, Marktredwitz, Bayreuth und Bamberg,
Gifhorn,
die Landkreise
die Stadtkreise
Coburg, Staffelstein, Bamberg, Lichtenfels,
Braunschwei~J, Sa lzgiller und Goslar, Kronach, Stadtsteinach, Kulmbach, Naila,
die Landkreise Münchberg, Hof, Rehau, Wunsiedel und
Helmstedt, Braunschweig mit Ausnahme des Bayreuth,
Amtes Thedinghausen, Wolfenbüttel, Goslar, der Stadtkreis
Gandersheim und Kreis Blankenburg, Weiden,
der Stadtkreis die Landkreise
Hildesheim, Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt a. d. Wald-
die Landkreise naab, Vohenstrauß, Nabburg, Oberviechtach,
Peine, Hildesheim-Marienburg, Zellerfeld, Waldmünchen, Neunburg vorm Wald, Cham
Osterode, Einbeck, Northeim, Duderstadt, und Roding,
Göttingen und Münde_m; die Stadtkreise
Deggendorf und Passau,
3. im Land Hessen
die Landkreise
die Stadtkreise Kötzting, Viechtach, Regen, Bogen, Grafenau,
Kassel und Fulda, Deggendorf, Wolfstein, Wegscheid und Passau.
Hernusgcbe1: Der Bundesrninisler der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lau!endc~r Bezug um im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlieger1
Im Teil III wird das als fortgeltend fest1;estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!.
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsab-onnement b-ezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes•
gesetzbläller, die vor dem 1. Juli 1970 nusgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
qesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser /\ us~ji.ilie 0,65 DM zuzüglid1 Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung
Im Be:wgspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.