1217
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1971 Nr. 76
Tag Inhalt Seite
4. 8. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes i.iber die Lohnstatistik 1217
800-16
30. 7. 71 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach
§ 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes .................................. . 1219
53-4-8
30. 7. 71 Verordnung über die Berufsausbildung in der Weberei-Industrie ...................... . 1220
30. 7. 71 Verordnung über die Berufsausbildung in der Spinnerei-Industrie ..................... . 1226
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1232
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
Vom 4. August 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. die Angestellten in den unter Nummer 1 ge-
sen: nannten Wirtschaftsbereichen sowie in den
Wirtschaftsbereichen:
Artikel 1 Handel, Kreditinstitute und Versicherungs-
Änderungen des Gesetzes über die Lohnstatistik gewerbe."
Das Gesetz über die Lohnstatistik vom 18. Mai
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geän- 3. Hinter § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
dert: ,,§ 6 a
1. § 3 wird wie folgt geändert: (1) Durch die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
sind jährlich gegliedert nach dem Geschlecht zu
a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Worte erfassen
„und weibliche" gestrichen; in Nummer 2 1. die Zahl der Arbeiter und der Angestellten,
werden nach dem Wort „männliche" die
Worte „und weibliche" eingefügt. 2. die Jahresarbeitsverdienste der Arbeiter und
der Angestellten.
b) In Absatz 2 werden die Worte „im Durch-
schnitt bis zu 10 vom Hundert" ersetzt durch (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf Frage-
die Worte „bis zu höchstens 3 500". bogen für das Kalenderjahr zu machen, und zwar
nicht über die einzelnen Arbeitnehmer, sondern
über die Arbeitnehmergruppen."
2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1') Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt 4. In § 7 werden die Worte „In Abständen von
sich auf drei bis fünf Jahren" ersetzt durch die Worte „In
Abständen von drei bis sechs Jahren".
1. die Arbeiter in den folgenden Wirtschafts-
bereichen:
5. In § 8 werden die Worte „Wirtschaftsabteilun-
Energiewirtschaft und Wasserversorgung, gen nach dem Systematischen Verzeichnis der
Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe, Bauge- Arbeitsstätten" ersetzt durch „Wirtschaftsberei-
werbe; chen".
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Artikel 2 sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Artikel 3
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Inkrafttreten
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. August 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundes mini s t er für besondere Aufgaben
Ehmke
Für den Bundesminister für A1beit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1971 1219
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts
nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 30. Juli 1971
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldaten-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 201), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 208), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Verteidigung und mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
§ 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7
des Soldatenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2347) wird gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1971
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hartkopf
1220 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Weberei-Industrie
Vom 30. Juli 1971
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 8. Bedienen von Webmaschinen;
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I 9. Einführen in das Vor- und Einrichten von Web-
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung maschinen;
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem 10. Durchführen von einfachen textilen Prüftechni-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ver- ken und Mithelfen in der Warenschau;
ordnet: 11. Warten und Instandhalten der Maschinen und
Einrichtungen.
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften § -4
Ausbildungsrahmenplan
§ 1
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich
im Rahmen einer Stufenausbildung
gegliedert werden:
Der Ausbildungsberuf
1. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeug-
Textilmaschinenführer - Weberei nisse:
sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf a) Ubersicht über Natur- und Chemiefasern, ins-
Textilmechaniker ---- Weberei besondere Herkunft, Gewinnung, Eigenschaf-
werden staatlich anerkannt. ten;
b) Spinn- und Farbpartien;
§ 2 c) Spinnereifehler;
d) Garndrehungen in Drehung pro Meter (T/m)
Ausbildungsdauer
und Garndrehungsrichtungen;
Die Ausbildungsdauer für den Ausbildungsberuf e) Garngleichmäßigkeit, Garnreinheit, Garn-
Textilmaschinenführer - Weberei beträgt 24 Mo- elastizitat, Garnfestigkeit, Garndehnung,
nate, für den darauf aufbauenden Ausbildungsberuf Garndrehung, Drehungsrichtung und deren
Textilmechaniker Weberei weitere 12 Monate. Einfluß auf den nachfolgenden Webprozeß;
f) Unterscheiden von Garnen und Zwirnen;
g) Garnfeinheitssysteme: Nummer metrisch
Zweiter Teil (Nm), Titer denier (Td) und Tex, deren Be-
und Umrechnungen, Gewichtsberechnungen;
Berufsausbildung
im Ausbildungsberuf .h) Eigenschaften textiler Flächengebilde, insbe-
Textilmaschinenführer - Weberei sondere von Geweben, Maschenwaren, Näh-
wirkwaren und Vliesen;
§ 3 i) Verhalten von Geweben im Veredlungspro-
zeß, insbesondere Elastizität, Warenkanten,
-Ausbildungsberufsbild Warenoberfläche, Reißfestigkeit und Schrump-
Gegenstand der Berufsausbildung imAusbildungs- fung.
beruf Textilmaschinenführer - Weberei sind minde-
2. Kenntnisse der Herstellung von Geweben:
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Er'.teug-
a) Fachbildung, Schußeintrag, Kettablaßvorrich-
nisse; tung und Warenbaumaufwicklung;
2. Kenntnisse der Herstellung von Geweben;
b) Exzenter-, Schaft- und J acquardmaschinen;
3. Kenntnisse der Konstruktion von Geweben; c) Regulierung der Schußdichte;
4. Kenntnisse der Fertigungsabläufe und allgemei- d) Spezialeinrichtungen, wie beispielsweise für
nen Betriebsorganisation im Ausbildungsbetrieb; Polgewebe;
5. Kenntnisse der Zusammenarbeit im Ausbildungs- e) Kontrollgeräte für Kettfäden, Schußfaden und
betrieb; laufend Meter;
6. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar- f) hauptsächliche Verschleißteile an Webmaschi-
beitsschutzes; nen.
7. Knoten, Bedienen von Webereivorbereitungs- 3. Kenntnisse der Konstruktion von Geweben:
maschinen; a) Grundbindungen und einfache Ableitungen;
Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1971 1221
b) Zeichnen der technischen Patrone: Bindung, m) Kennenlernen des Sehlichtens und Schlichte-
Rapport, Schafteinzug, Rieteinzug, Karten- kochens;
schlag; n) Geschirrvorrichten, Aufreihen von Litzen
c) Kartenschlagen; und Lamellen nach Arbeitsvorschrift;
d) Aufbau der Fertigungsvorschrift; o) Einziehen: Hinreichen der Fäden, Einziehen,
e) Bestimmen von Warenqualitäten nach Kett- Blattstechen und Lamellenstecken oder An-
und Schußfodendichle, Bindung und Einarbei- drehen der Fäden;
tung anhand von einFachen Mustern. p) Kennenlernen der Anknotmaschinen;
4. Kenntnisse der Fcrtigungsabli:iufe und allgemei- q) Pflegen von Webeblättern, Bedienen von
nen Betriebsorganisation im Ausbildungsbetrieb: Webeblattpflegmaschinen.
a) Fertigungsstufen in der Garnerzeugung und
Garnbearbeitung; 8. Bedienen von Webmaschinen:
b) Fertigungsstufen beim Herstellen textiler a) Arbeitsweise von Webmaschinen und ihren
Flächenge bilde; Arbeitsorganen;
c) Fertigungsstufen in der Stückveredelung und b) An- und Abstellen von Webmaschinen, An-
Weiterverarbeitung von Geweben; knoten und Einziehen von Fäden;
d) betriebliches Formularwesen; c) Vorlegen des Schußmaterials;
e) Einführen in die Organisation des Unterneh- d) Ausweben, Auskämmen, Wiederanweben,
mens; Einstellen von Kett- und Schußfadenspan-
nung, Auswechseln des Warenbaums;
f) Einführen in das Kostendenken, Lohnabrech-
nung. e) Kontrollieren des Webvorgangs, Uberwachen
des Maschinenlaufs;
5. Kenntnisse der Zusammenarbeit imAusbildungs- f) Kontrollieren von Kette, Schuß und Roh-
betrieb: gewebe, Kettpflege;
a) Rechte und Pflichten der Auszubildenden; g) Vergleichen von Patrone und Karte.
b) Ausbildungsvergütungen;
c) Rechte und Pflichten der Mitarbeiter. 9. Einführen in das Vor- und Einrichten von Web-
maschinen:
6. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar- a) Einhängen von Schäften oder Schnüren nach
beitsschutzes: Anweisung;
a) Unfallverhütungsvorschriften, unfallsicheres b) Auflegen von Karten;
Verhalten;
c) Mithelfen beim Einlegen von Ketten und
b) Gefahren durch elektrischen Strom; Geschirr;
c) Wirksamkeit von Selm tzeinrichtungen an Ma- d) Kennenlernen des Einstellens der Kett- und
schinen und mögliche Unfallfolgen bei deren Schußfadenspannung.
Fehlen;
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe. 10. Durchführen von einfachen textilen Prüftechni-
ken und Mithelfen in der Warenschau:
7. Knoten, Bedienen von Webereivorbereitungs-
maschinen: a) Bestimmen der Drehungsrichtung von Garnen
und einfachen Zwirnen;
a) Uben der wichtigsten Knotenarten und Ken-
b) Durchführen von einfachen Faserstoffbestim-
nenlernen ihrer Anwendung;
mungen;
b) Knoten von Hand und mit mechanischem
Knoter; c) Erkennen von Webfehlern im Rohgewebe
und Kennenlernen der Ursachen, insbeson-
c) Aufbau und Wirkungsweise von Spulmaschi- dere feste und lose Anschläge, Einzugsfehler,
nen; Bindungsfehler, Webeblattfehler, fehlerhafte
d) Bedienen von Spulmaschinen, Beheben von Leisten, dünne und dichte Stellen, Kett- und
Fadenbrüchen, Abziehen von Einfach- und Schußfadenbrüche, Schußschlingen, verkreuzte
Mehrfachfäden, Auf- und Absetzen von Garn- Kettfäden, schlechter Schützenlauf, verzerrte
körpern; Kanten, Schmutzflecken;
e) Einfluß von Fadenreinigung und Fadenspan- d) Kennenlernen von Fehlern und deren Ur-
nung auf die Garnqualität; sachen im Fertiggewebe;
f) Fehler beim Spulen, ihre Ursachen, Möglich-
e) Mithelfen beim Warenschauen, Fehlerkenn-
keiten des Vermeidens und Behebens;
zeichnen;
g) Aufbau und Wirkungsweise von Zettel- oder
Schärmaschinen; · f) bindungsgerechtes Beseitigen kleinererWeb-
fehler, Ausbessern von kurzen Fadenbrüchen;
h) Aufstecken von Spulen, Durchziehen der
Fäden durchs Geleseblatt; g) Einfluß des Raumklimas auf den Verarbei-
tungsprozeß und die Qualität der Gewebe.
i) Baumwechsel;
k) Fadenkreuz bilden und Kreuzschnüre ein- 11. Warten und Instandhalten der Maschinen und
legen; Einrichtungen:
1) Bäumen; a) Reinigen und Schmieren nach Vorschrift;
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
b) Kennen] ernen der Lagerstellen und der Art § 6
ihrer Schmierung;
Ausbildungsrahmenplan
c) Mithelfen beim Warten der Maschine und bei
der vorbeugenden Instandhaltung des Ma- (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
schinenparks. nisse nach § 5 soll nach folgender Anleitung sachlich
gegliedert werden:
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung 1. Kenntnisse allgemeiner Maschinenelemente:
zeitlich gegliedert werden: a) Aufgabe, Einsatz und Wirkungsweise von Fe-
1. In den ersten 12 Monaten sollen unter Beachtung dern, Keilen, Stiften, Schrauben, Nieten, Bol-
nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt zen, Zapfen, Klemm- und Sehrumpfverbindun-
werden: gen, Schrauben-, Mutter- und Abschersicherun-
gen, Dichtungen, Wellen, Achsen, Wälz- und
a) Knoten, Bedienen von Webereivorbereitungs-
Gleitlagern, Kupplungen, Kupplungs- und
maschinen in sechs Monaten (Absatz 1 Nr. 7); Bremsbelägen, Riementrieben, insbesondere
b) Bedienen von Webmaschinen in sechs Mona- Keilriemen, Kettengetrieben, Rollenketten,
ten (Absatz 1 Nr.~). Reibtrieben, Regelgetrieben, Kurbelgetrieben,
Exzentersteuerungen, Exzentern, Zahnradtrie-
2. In den folgenden 12 Monaten sollen unter Be-
ben und Zahnradübersetzungen;
achtung nachstehender zeitlicher Richtwerte ver-
mittelt werden: b) Berechnen von Dbersetzungsverhältnissen;
a) Durchführen von einfachen textilen Prüftech- c) Einführen in die Grundbegriffe der Mechanik.
niken und Mithelfen in der Warenschau in
drei Monaten (Absatz 1 Nr.10); 2. Kenntnisse der Elektrotechnik:
b) Einführen in das Vor- und Einrichten von a) Stromstärke, Spannung, Widerstand, Leistung;
Webmaschinen in drei Monaten (Absatz 1 b) Schwach- und Starkstrom;
Nr. 9);
c) Erkennen von Fehlern an Sicherungen, Moto-
c) Bedienen von Webmaschinen in sechs Monaten ren, elektrischen und elektronischen Steue-
(Absatz 1 Nr. 8).
rungs-, Kontroll- und Regelelementen, insbe-
3. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während sondere Schaltern, Schützen, Befehlsgeräten
der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen im und Meßfühlern an Textilmaschinen;
Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse d) sicheres Umgehen mit elektrischen Geräten.
zu erstrecken.
3. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-
dungsbetrieb:
Dritter Teil a) Grundzüge der Betriebsorganisation;
Berufsausbildung b) Unterlagen der Lohnberechnung;
in dem Ausbildungsberuf c) Kenntnis über Methoden zur Lohnfindung;
Textilmechaniker - Weberei d) Einführen in das Kostendenken;
e) Lohn- und Kostenberechnungen einfacher Art;
§ 5 f) Aufgaben der Betriebsleitung und des Be-
triebsrates.
Ausbildungsberufsbild
4. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits-
Gegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs-
beruf Textilmechaniker - Weberei sind mindestens schutzes:
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf a) Unfall verh ütungsvorschriften;
den in § 3 genannten aufbauen: b) Gefahren durch elektrischen Strom;
1. Kenntnisse allgemeiner Maschinenelemente; c) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an Ma-
schinen und mögliche Unfallfolgen bei deren
2. Kenntnisse der Elektrotechnik; Fehlen;
3. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil- d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.
dungsbetrieb;
5. Grundlegende Fertigkeiten in der Metallbearbei-
4. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits- tung und Mithelfen beim Reparieren und Montie-
schutzes; ren von Textilmaschinen:
5. grundlegende Fertigkeiten in der Metallbearbei- a) Grundfertigkeiten im Messen, Prüfen, Anrei-
tung und Mithelfen beim Reparieren und Mon- ßen, Körnen, Kennzeichnen, Feilen, Sägen,
tieren von Textilmaschinen; Meißeln, Scheren, Bohren, Nieten, Senken,
6. Mithelfen beim Vorrichten und Einstellen von Reiben, Gewindeschneiden, Biegen, Richten,
Webereivorbereitungsmaschinen; Passen, Schleifen von Werkzeugen;
b) Einführen in das Lesen und Auswerten von
7. Vorrichten und Einstellen von Webmaschinen;
einfachen Maschinenzeichnungen, Skizzieren
8. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Ma- einfacher Maschinenteile und einfacher Bewe-
schinen und Einrichtungen. gungsabläufe;
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1971 1223
c) Handhaben von verschiedenen Werkzeugen c) Vorrichten und Einstellen von Webmaschinen
für Montagezwecke, wie Schraubenschlüssel, in sechs Monaten (Absatz 1 Nr. 7).
Abziehvorrichtungen, Wasserwaage;
2. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während
d) Auseinandernehmen und Zusdmmenbauen von der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen im
Apparaten und Maschinen, insbesondere von Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
Getrieben; zu erstrecken.
e) Aus- und Einbauen von Zählgeräten und Ku-
gellagern;
f) Einpassen von Maschinenelementen, insbeson- Vierter Teil
dere Keilen, Federn, Stiften, Sprengringen, Prüfungen
Seegeringen;
g) Durchführen einfacher Arbeiten beim Aufstel-
1. Abschnitt
len, Ausrichten, Befestigen und Inbetriebset-
zen von Maschinen. Z wi s eh enp rü fun gen
6. Mithelfen beim Vorrichten und Einstellen von
§ 7
Weberei vorberei tungsmaschinen:
Allgemeine Bestimmungen
a) Mithelfen beim Vorrichten und Einstellen mit-
tels vorhandener Lehren und Betriebsanleitun- (1) Während der Berufsausbildung zum Textil-
gen des Maschinenherstellers; maschinenführer - Weberei soll nach 12 Monaten
eine Zwischenprüfung durchgeführt werden.
b) Kennenlernen der Maschinenteile, ihrer Funk-
tion und Stellung zueinander und Abhängig- (2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf
keit voneinander. Textilmaschinenführer - Weberei gilt bei Fortset-
zung der Berufsausbildung als Zwischenprüfung für
7. Vorrichten und Einstellen von Webmaschinen: den auf diesen Beruf aufbauenden Ausbildungs-
a) Einstellen von Webmaschinen nach Einstell- beruf.
vorschrift, Gebrauch von Lehren; § 8
b) Auswechseln von Rädern, Exzenterscheiben Prüfungsanforderungen
und Verschleißteilen; (1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
c) Geschirreinlegen; § 4 für die ersten 12 Monate aufgeführten Fertig-
d) Anwehen, Kontrollieren der Karten, Ausbes- keiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschul-
sern falsch geschlagener Karten; unterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit
diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.
e) Kartenschlagen nach gegebener Patrone.
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-
8. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte, gaben durchführen: In einer Prüfungszeit bis zu drei
Maschinen und Einrichtungen: Stunden soll eine Webereivorbereitungsmaschine
bedient werden. Vorkommende Fehler sollen vom
a) Warten und Durchführen von Kontrollen der Prüfling erkannt und ihre Ursachen erläutert wer-
Maschinenteile, vorbeugende Instandhaltung den. Dazu soll der Prüfling an einer Webmaschine
zur Verhütung von Maschinenstörungen; mindestens drei Kettfäden von den Kreuzstäben ab
b) Erkennen von Störungen an Webereivorberei- an verschiedenen Stellen ordnungsgemäß wieder
tungs- und Webmaschinen sowie Zusatzein- einziehen.
richtungen, systematisches Einkreisen und Be-
seitigen von Fehlern; (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus
folgenden Gebieten nachweisen:
c) Mithelfen bei der Beseitigung größerer Stö-
rungen; 1. Natur- und Chemiefasern;
d) Instandhalten von Schußeintragsmitteln. 2. Garndrehungen und Drehungsrichtungen, Garn-
feinheit;
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- 3. Grundbindungen bei Geweben.
nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
zeitlich gegliedert werden':
2. Abschnitt
1. Unter Beachtung nachstehender zeitlicher Richt-
werte sollen vermittelt werden: Abschlußprüfungen
a) Grundlegende Fertigkeiten in der Metallbear-
beitung und Mithelfen beim Reparieren und § 9
Montieren von Textilmaschinen in drei Mo- Prüfungsanforderungen
naten (Absatz 1 Nr. 5); für den Ausbildungsberuf
b) Mithelfen beim Vorrichten und Einstellen von Textilmaschinenführer - Weberei
Webereivorbereitungsmaschinen in drei Mo- (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 auf-
naten (Absatz 1 Nr. 6); geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus
Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung folgenden Gebieten nachweisen:
wesentlich sincl. 1. Einsatz allgemeiner Maschinenelemente an Webe-
reivorbereitungs- und Webmaschinen;
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-
gaben durchführen: 2. Einsatz elektrischer und elektronischer Bauele-
mente an Webereivorbereitungs- und Web-
1. In einer Arbeitszeit bis zu drei Stunden sollen die
wesentlichen zur Bedienung von Webmaschinen maschinen;
anfallenden Tätigkeiten nachgewiesen werden. 3. Warten von Maschinen;
2. In einer Arbeitszeit bis zu drei Stunden sollen 4. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;
Unterscheidungen an betriebsüblichen Garnen 5. Berechnen von einfachen Dbersetzungsverhält-
verschiedener Faserstoffe vorgenommen, betriebs- nissen;
übliche Gewebe nach ihrer Bindung unterschieden,
Gewebefehler erkannt und ihre Ursachen be- 6. Berechnen von Materialeinsatz, Produktionszeit;
stimmt werden. 7. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus
folgenden Gebieten nachweisen: Fünfter Teil
1. Textile Rohstoffe und Erzeugnisse;
Ausbildungsplan
2. Gewebeherstellung; und Berichtsheft
3. Konstruktion von Geweben;
§ 11
4. Fehler bei der Produktion von Geweben;
5. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz; Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
6. Mengenberechnungen;
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
7. einfache Kostenberechnungen; einen Ausbildungsplan zu erstellen.
8. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12
Führung des Berichtsheftes
§ 10 Der Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts-
Prüfungsanforderungen heft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung des
für den Ausbildungsberuf Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen.
Textilmechaniker - Weberei
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 6 aufge- Sechster Teil
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die
im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten Obergangs-
Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung und Schlußbestimmungen
wesentlich sind.
§ 13
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-
gaben durchführen: Aufhebung von Vorschriften
1. In einer Arbeitszeit bis zu vier Stunden soll eine Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten
leere, möglichst einschützige Webmaschine nach Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-
Vorschrift bei Kettwechsel geschmiert und auf forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und
richtige Grundeinstellung kontrolliert werden, vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
wobei vorhandene Lehren benutzt werden sollen. dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere
Anschließend soll die Webmaschine mit einer die Ausbildungsberufe Leinengebildweber, Samt-
Kette einfacher Qualität eingerichtet und ange- und Plüschweber, Seidenstoffweber, Teppichweber,
weht werden. Fremde Hilfe soll nur zum Ein- Tuchmacher, Universalfilztuchweber, Weber, sind
heben der Kette in die Webmaschine in Anspruch nicht mehr anzuwenden.
genommen werden.
§ 14
2. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll der
Einbau einfacher Austauschteile an einer Web- Ubergangsregelung
maschine mit anschließendem Probelauf und (1) Für Berufsbildungsverhältnisse, die bei In-
Dberprüfung auf richtige Funktion vorgenommen krafttreten dieser Verordnung länger als 12 Mo-
werden. nate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften wei-
3. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden sollen ter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
Störungen und deren Ursachen an Webereivorbe- vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
reitungs- oder Webmaschinen erkannt und Maß- Verordnung.
nahmen zu deren Beseitigung vorgeschlagen (2) Für Berufsbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
werden. treten dieser Verordnung noch nicht 12 Monate be-
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1971 1225
stehen, kann die zuständige Stelle zur Vermeidung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
unbilliger Härten genehmigen, daß die bisherigen dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Vorschriften weiter angewendet werden.
§ 15 § 16
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kündung- in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Rohwedder
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus
Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung folgenden Gebieten nachweisen:
wesentlich sind.
1. Einsatz allgemeiner Maschinenelemente an Webe-
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf- reivorbereitungs- und Webmaschinen;
gaben durchführen: 2. Einsatz elektrischer und elektronischer Bauele-
1. In einer Arbeitszeit bis zu drei Stunden sollen die mente an Webereivorbereitungs- und Web-
wesentlichen zur Bedienung von Webmaschinen maschinen;
anfallenden Tätigkeiten nachgewiesen werden. 3. Warten von Maschinen;
2. In einer Arbeitszeit bis zu drei Stunden sollen 4. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;
Unterscheidungen an betriebsüblichen Garnen
5. Berechnen von einfachen Ubersetzungsverhält-
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Spinnerei-Industrie
Vom 30. Juli 1971
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 7. Bedienen von Spinnereivorbereitungsmaschinen;
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
8. Bedienen von Feinspinnmaschinen;
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- 9. Knoten, Bedienen von Garnbearbeitungsmaschi-
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit nen;
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 10. Durchführen von einfachen textilen Prüftechni-
verordnet: ken und Kennenlernen der qualitativen Waren-
beurteilung;
Erster Teil 11. Warten und Instandhalten der Maschinen und
Allgemeine Vorschriften Einrichtungen.
§ 1
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 4
im Rahmen einer Stufenausbildung Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsberuf (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
Textilmaschinenführer - Spinnerei nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich
gegliedert werden:
sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf
Textilmechaniker - Spinnerei 1. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeug-
nisse:
werden staatlich anerkannt.
a) Ubersicht über Natur- und Chemiefasern, ins-
besondere Herkunft, Gewinnung, Eigenschaf-
§ 2
ten;
Ausbildungsdauer b) Spinn- und Farbpartien;
Die Ausbildungsdauer für den Ausbildungsberuf c) Garndrehung in Drehung pro Meter (Tim)
Textilmaschinenführer - Spinnerei beträgt 24 Mo- und Garndrehungsrichtungen;
nate, für den darauf aufbauenden Ausbildungsberuf d) Garngleichmäßigkeit, Garnreinheit, Garn-
Textilmechaniker - Spinnerei weitere 12 Monate. elastizität, Garnfestigkeit, Garndehnung,
Garndrehung, Drehungsrichtung und deren
Einfluß auf den nachfolgenden Verarbeitungs-
prozeß;
Zweiter Teil
e) Unterscheiden von Garnen und Zwirnen;
Berufsausbildung f) Garnfeinheitssysteme: Nummermetrisch(Nm),
im Ausbildungsberuf
Titer denier (Td) und Tex, deren Be- und Um-
Textilmaschinenführer - Spinnerei
rechnung, Gewichtsberechnungen;
§ 3
g) Eigenschaften textiler Flächengebilde, insbe-
sondere von Geweben, Maschenwaren, Näh-
Ausbildungsberufsbild wirkwaren und Vliesen;
Gegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs- h) Verhalten von Geweben im Veredlungspro-
beruf Textilmaschinenführer - Spinnerei sind min- zeß, insbesondere Elastizität, Warenober-
destens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: fläche, Reißfestigkeit und Schrumpfung.
1. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeug-
2. Kenntnisse der Herstellung von Garnen und
nisse;
Zwirnen:
2. Kenntnisse der Herstellung von Garnen und a) Arbeitsweise der betriebsüblichen Spinnerei-
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1971 1227
d) Aufgabe und Wirkungsweise von Textil- d) Bandanlegen, Beheben von Band- und Vor-
maschinen bei der Herstellung von Zwirnen, garnbruch, Abziehen von Doppelfäden, Wech-
insbesondere beim Fachen, Zwirnen, Effekt- seln von Spulen, Einfädeln des Vorgarns;
zwirnen; e) Kontrollieren der Streckwerke hinsichtlich
e) Aufgabe und Wirkungsweise von Textil- der Streckfeldweite, der Bezüge, des Rund-
maschinen bei der Veredlung von Garnen, laufens der Zylinder, der Wickelbildung, Vor-
insbesondere beim Gasieren, Mercerisieren, garnführung, Vorgambelastung und Vorgarn-
Texlurieren, Färben. spannung;
3. Kenntnisse der Konstruktion von Garnen und f) Kontrollieren der Arbeitsorgane;
Zwirnen: g) Kontrollieren von Verzug, Drehung, Aufwin-
a) Spinnstapel und Mittelstapel, Einfluß der dung;
Stapellänge und Stapelgleichmäßigkeit auf h) Kontrollieren der Absaugvorrichtungen, Sieb-
den Verarbeitungsprozeß; filter, Transportbänder;
b) Einfluß der Faserbeschaffenheit nach Quer- i) Erkennen von Fehlern beim Vorspinnen und
schnitt und Faseraufbau auf den Verarbei- Möglichkeit der Verhütung, insbesondere
tungsprozeß, Bedeutung der Faseranzahl in Kannen- oder Hülsenverwechslung, unsach-
Garnquerschnitt; gemäßes Bandauflegen oder falsches Ein-
c) die Bedeutung von Mischen, Reinigen, Paral- fädeln des Vorgarns, falsches Kannensetzen;
lelisieren, Verziehen und Doublieren auf die k) Folgen zu hoher oder zu niedriger relativer
Garnqualität; Luftfeuchtigkeit und Temperatur iil den Pro-
d) Einfluß der Drehung, Aussehen von Garnen, duktions- und Lagerräumen.
Einsatz von Garnen mit weicher, mittlerer 8. Bedienen von Feinspinnmaschinen:
und harter Drehung;
a) Arbeitsweise der Maschinen und deren Ar-
e) Garncharakteristik von Dreizylinder-, Kamm-, beitsorgane, insbesondere für Verzug, Dre-
Streich- und Texturiergarnen und deren Ein- hung, Aufwindung, Steuerung der Drehzahl,
satz in den nachfolgenden textilen Verarbei- Lieferung, Läufergeschwindigkeit, Kopsauf-
tungsstufen; bau und Windungszahl, Unterwindungslänge;
f) Aufbau und Arten von Zwirnen. b) Wechseln von Vorgarnspulen oder Vorgarn-
walzen, Beheben von Fadenbrüchen, Abzie-
4. Kenntnisse der Fertigungsabläufe und allgemei-
nen Betriebsorganisation im Ausbildungsbetrieb: hen von Doppelfäden, Entleeren von Filter-
kasten, Vermeiden von Anflug;
a) Die Fertigungsstufen in der Garnerzeugung
und Garnbearbeitung; c) Kontrollieren der Spulenaufhängung, der Vor-
garnführung einschließlich der Changierung;
b) betriebliches Formularwesen;
d) Kontrollieren der Streckwerke hinsichtlich der
c) Einführen in die Organisation des Unterneh- Ober- und Unterriemchen, des Rundlaufens
mens; der Zylinder, der Wickelbildung, Vorgarn-
d) Einführen in das Kostendenken, Lohnabrech- führung, Vorgarnbelastung und Vorgarn-
nung. spannung;
5. Kenntnisse der Zusammenarbeit im Ausbildungs- e) Kontrollieren der Seile, Riemen, Schnüre und
betrieb: Ketten;
a) Rechte und Pflichten der Auszubildenden; f) Kontrollieren der Ringe, Läufer, Ringläufer-
b) Ausbildungsvergütung;
schmierung, Spindelzentrierung,. des Spindel-
antriebs, der Spindel-Aufsätze und Abblas-
c) Rechte und Pflichten der Mitarbeiter. anlagen;
6. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar- g) Kontrollieren der Vorgarnspulen oder Vor-
beitsschutzes: garnwalzen, Kennzeichnen und Beurteilen des
a) Unfallverhütungsvorschriften, unfallsicheres Qualitätsausfalls;
Verhalten; h) Kontrollieren des Kopsaufbaus, der Faden-
b) Gefahren durch elektrischen Strom; bruchabsauganlagen;
c) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an i) Erkennen von Fehlern beim Feinspinnen, ihrer
Maschinen und mögliche Unfallfolgen bei Ursachen und möglicher Maßnahmen zu ihrer
deren Fehlen; Verhütung, insbesondere beim Vorgarnbruch,
Wechsel von Vorgarnspulen oJer Vorgarn-
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.
walzen, Anspinnen, Fadenbruchbeheben (An-
7. Bedienen von Spinnereivorbereitungsmaschinen: drehen);
a) Kennenlernen der Arbeitsweise der Maschi- k) Kennenlernen der Arbeitsweise von Absetz-
nen und ihrer Arbeitsorgane; maschinen oder Absetzvorrichtungen;
b) Beschicken der Aufbereitungsmaschinen vom 1) Abdrehen, Absetzen von Hand, Anspinnen;
Ballen oder von Mischkammern, Auswech- m) Erkennen von Fehlern und Kennenlernen von
seln der Wickel; Maßnahmen zu ihrer Verhütung, insbeson-
c) Bedienen von Spinnereivorbereitungsmaschi- dere falscher Hülsensitz, falsches Anspinnen,
nen; falscher Garnzettel, falsche Unterwindung.
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
9. Knoten, Bedienen von Garnbearbeitungsmaschi- a) Bedienen von Spinnereivorbereitungsmaschi-
nen: nen in neun Monaten (Absatz 1 Nr. 7);
a) Ubcn der wichtigsten Knotenarten und Ken- b) Knoten, Bedienen von Garnbearbeitungsma-
nenlernen ihrer Anwendung, insbesondere im schinen in drei Monaten (Absatz 1 Nr. 9).
Hinblick auf Carn,irt, Haltbarkeit der Knoten
in Abhüngigkeil von Faser- und Garneigen- 2. In den folgenden 12 Monaten sollen unter Beach-
schaften, insbesondere Glülle; tung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit-
telt werden:
b) Knoten von IIand und mit mechanischem
a) Bedienen von Feinspinnmaschinen in neun
Knoter, Uberprüfon der Haltbarkeit der
Monaten (Absatz 1 Nr. 8);
Knoten;
b) Durchführen von einfachen textilen Prüftech-
c) Aufbüu und Wirklmgsweise von Garnbe- niken und Kennenlernen der qualitativen
arbeitungsmaschinen; Warenbeurteilung in drei Monaten (Absatz 1
d) Wechseln von Ablauf- und Auflaufkörpern, Nr.10).
Beheben von Fadenbrüchen, Uberwachen der
3. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während
Fadenspannung, Fadenreinigung, Abstell- und
der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen
Kontrollorgane, Auflaufkörperform in bezug
im Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kennt-
auf Wicklung und Durchmesser;
nisse zu erstrecken.
e) Erkennen von Fehlern und Kennenlernen von
Maßnahmen zu ihrer Verhütung, insbeson-
dere falsche Knoten, falsche Fadenspannung,
Dritter Teil
falsche Wicklung;
Berufsausbildung
f) Einfluß von Fadenreinigung und Fadenspan-
in dem Ausbildungsberuf
nung auf die Garn- oder Zwirnqualität.
Textilmechaniker - Spinnerei
10. Durchführen von einfachen textilen Prüfungen § 5
und Kennenlernen der qualitativen Warenbeur-
teilung: Ausbildungsberufsbild
a) Stapelziehen; Gegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs-
b) Bestimmen der Drehungsrichtung von Garnen beruf Textilmechaniker - Spinnerei sind minde-
und einfachen Zwirnen; stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die
auf den in § 3 genannten aufbauen:
c) Bestimmen der Anzahl Drehungen pro Meter
(Tim); 1. Kenntnisse allgemeiner Maschinenelemente;
d) Durchführen von Fcstigkeitsprüfungen an 2. Kenntnisse der Elektrotechnik;
Garnen und Zwirnen;
3. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-
e) Bestimmen von Dehnung und Elastizität bei dungsbetrieb;
Garnen;
4. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits-
f) Durchführen von einfachen Faserstoffbestim-
schutzes;
mungen;
g) Erkennen von Spinnfehlern und Fehlkopsen, 5. grundlegende Fertigkeiten in der Metallbearbei-
Bestimmen ihrer Ursachen; tung und Mithelfen beim Reparieren und Mon-
tieren von Textilmaschinen;
h) Auswirkungen von Spinnereifehlern auf die
nachfolgenden Verarbeitungsstufen. 6. Vorrichten und Einstellen von Spinnereivorberei-
tungsmaschinen;
11. Warten und Instandhalten der Maschinen und 7. Vorrichten und Einstellen von Feinspinnmaschi-
Einrichtungen: nen;
a) Reinigen und Schmieren von Spinnereimaschi- 8. Mithelfen beim Vorrichten und Einstellen von
nen nach Vorschrift; Spul- und Zwirnmaschinen;
b) Kennenlernen von Schmierstellen und
9. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte,
Schmierintervallen;
Maschinen und Einrichtungen.
c) Kennenlernen der Lager und ihrer Schmie-
rung;
§ 6
d) Mithelfen beim Warten der Maschinen und
bei der vorbeugenden Instandhaltung des Ausbildungsrahmenplan
Maschinenparks. (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
nisse nach § 5 soll nach folgender Anleitung sachlich
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- gegliedert werden:
nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung 1. Kenntnisse allgemeiner Maschinenelemente:
zeitlich gegliedert werden:
a) Aufgabe, Einsatz und Wirkungsweise von Fe-
1. In den ersten 12 Monaten sollen unter Beachtung dern, Keilen, Stiften, Schrauben, Nieten, Bol-
nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt zen, Zapfen, Klemm- und Sehrumpfverbindun-
werden: gen, Schrauben-, Mutter- und Abschersiche-
Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1971 1229
rungcn, Dichtungen, Wellen, Achsen, Wälz- g) Durchführen einfacher Arbeiten beim Aufstel-
und Gleitlagern, Kupplungen, Kupplungs- und len, Ausrichten, Befestigen und Inbetriebneh-
Bremsbelägen, Riementrieben, insbesondere men von Maschinen.
Keilriemen, Kettengetrieben, Rollenketten,
Reibtriemen, Regelgetrieben, Kurbelgetrieben, 6. Vorrichten und Einstellen von Spinnereivorberei-
Exzentersteuerungen, Exzentern, Zahnradtrie- tungsmaschinen:
ben und Zahnradübersetzungen; a) Vorrichten und Einstellen der Arbeitsorgane
b) Berechnen von Ubersetzungsverhältnissen; nach vorgeschriebenen Daten, wie Wickelge-
c) Einführen in die Grundbegriffe der Mechanik. wicht, Abstände der Klemmpunkte an Streck-
werken, Tourenzahl, Verzug, Doublierung, Ren-
2. Kenntnisse der Elektrotechnik: dement, Vorgarndrehung, Nummer metrisch;
a) StromsUirke, Spannung, Widerstand, Leistung; b) Kontrollieren aller Maschineneinstellungen;
b) Schwach- und Starkstrom; c) Großputzen einschließlich Kontrollieren aller
c) Erkennen von Fehlern an Sicherungen, Moto- Arbeitsorgane und Einstellungen;
ren, elektrischen und elektronischen Steue-
d) Erkennen schadhafter Maschinenteile;
rungs-, Kontroll- und Regelelementen, insbe-
sondere Schaltern, Schützen, Befehlsgeräten e) Auswechseln schadhafter Maschinenteile nach
und Meßfühlern an Textilmaschinen; Vorschrift und Anweisung;
d) sicheres Umgehen mit elektrischen Geräten. f) Auswechseln oder Schleifen von Garnituren.
3. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil- 7. Vorrichten und Einstellen von Feinspinnmaschi-
dungsbetrieb: nen:
a) Grundzüge der Betriebsorganisation; a) Einstellen des Streckwerkes, der Garnfeinheit
b) Unterlagen der Lohnberechnung; und der Garndrehung;
c) Kenntnis über Methoden zur Lohnfindung; b) Einsetzen von Ringläufern bei verschiedenen
d) Einführung in das Kostendenken; Qualitäten und Garnfeinheiten;
e) Lohn- und Kostenberechnungen einfacher Art; c) Großputzen einschließlich Kontrollieren aller
f) Aufgaben der Betriebsleitung und des Betriebs- Arbeitsorgane und Einstellungen;
rates. d) Erkennen schadhafter Maschinenteile, insbe-
sondere Oberzylinder, Unterriemchen, Ober-
4. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits- riemchen, Käfige, Spindelbänder, Spannrollen,
schutzes: Spindeln;
a) Unfallverhütungsvorschriften; e) Auswechseln schadhafter Maschinenteile, Spin-
b) Gefahren durch elektrischen Strom; delrichten, Auswechseln von Spindeln;
c) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an Ma- f) Kontrollieren der Spindelzentrierung;
schinen und mögliche Unfallfolgen bei deren
Fehlen; g) Vorrichten und Einstellen von Absetzmaschi-
nen oder Absetzvorrichtungen;
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.
h) Kennenlernen der Funktion der Klima- und
5. Grundlegende Fertigkeiten in der Metallbearbei- Entstaubungsanlagen.
tung und Mithelfen beim Reparieren und Mon-
tieren von Textilmaschinen: 8. Mithelfen beim Vorrichten und Einstellen von
a) Grundfertigkeiten im Messen, Prüfen, Anrei- Spul- und Zwirnmaschinen:
ßen, Körnen, Kennzeichnen, Feilen, Sägen, a) Mithelfen beim Vorrichten und Einstellen mit-
Meißeln, Scheren, Bohren, Nieten, Senken, tels vorhandener Lehren und Betriebsanleitun-
Reiben, Gewindeschneiden, Biegen, Richten, gen des Maschinenherstellers;
Passen, Schleifen von Werkzeugen;
b) Einstellen der Kontrollgeräte.
b) Einführen in das Lesen und Auswerten ein-
facher Maschinenzeichnungen, Skizzieren ein-
facher Maschinenteile und einfach er Bewe- 9. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte,
gungsabläufe; Maschinen und Einrichtungen:
c) Handhaben von verschiedenen Werkzeugen a) Warten und vorbeugendes Instandhalten der
für Montagezwecke, wie Schraubenschlüssel, Maschinen;
Abziehvorrichtungen, Wasserwaage; b) Schmieren von Maschinen vor der Inbetrieb-
d) Auseinandernehmen und Zusammenbauen von nahme;
Apparaten und Maschinen, insbesondere von
c) vorbeugendes Kontrollieren von Maschinen-
Getrieben;
teilen zur Verhütung von Störungen;
e) Aus- und Einbauen von Zählgeräten und
Kugellagern; d) Erkennen von Störungen an Spinnereimaschi-
nen und Zusatzeinrichtungen, systematisches
f) Einpassung von Maschinenelementen, insbe-
Einkreisen und Beseitigen von Fehlern;
sondere Keilen, Federn, Stiften, Sprengringen,
Seegeringen; e) Mithelfen beim Beseitigen größerer Störungen.
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- 3. Aufgabe und Wirkungsweise von betriebsüblichen
nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung Spinnereivorbereitungs- und Garnnachbearbei-
zeitlich gegliedert werden: tungsmaschinen.
1. In den 12 Monulen sollen unter Beachtung nach-
stehender zeitlicher Richtwerte vermittelt werden:
2. Abschnitt
a) Grundlegende Fertigkeilen in der Metallbear-
beitung und Mithelfen beim Reparieren und Abschlußprüfungen
Montieren von Textilmaschinen in drei Mo-
§ 9
naten (Absatz 1 Nr. 5);
Prüfungsanforderungen
b) Vorrichten und Einstellen von Spinnereivorbe- für den Ausbildungsberuf
reitungsmc1schinen in sechs Monaten (Absatz 1 Textilmaschinenführer - Spinnerei
Nr. 6);
c) Vorrichten und Einstellen von Feinspinnma- (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 auf-
schinen in zwei Monaten (Absatz 1 Nr. 7); geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die
im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten
d) Mithelfen beim Vorrichten und Einstellen von Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung
Spul- und Zwirnmaschinen in einem Monat wesentlich sind.
(Absatz 1 Nr. 8).
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-
2. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während gaben durchführen:
der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen im 1. In einer Arbeitszeit bis zu drei Stunden sollen die
Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse wesentlichen, zur Bedienung von Feinspinn-
zu erstrecken.
maschinen anfall enden Tätigkeiten nachgewiesen
werden.
Vierter Teil 2. In einer Arbeitszeit bis zu drei Stunden sollen
Prüfungen Unterscheidungen an betriebsüblichen Garnen
verschiedener Faserstoffe und betriebsübliche
1. Abschnitt
Messungen an zwei verschiedenen Garnen zur Be-
stimmung der Drehungsrichtung, der Drehung pro
Zwischenprüfungen Meter und der Reißfestigkeit vorgenommen wer-
den.
§ 7
Allgemeine Bestimmungen (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus
folgenden Gebieten nachweisen:
(1) Während der Berufsausbildung zum Textil-
maschinenführer - Spinnerei soll nach 12 Monaten 1. Textile Rohstoffe und Erzeugnisse;
eine Zwischenprüfung durchgeführt werden. 2. Garn- und Zwirnherstellung;
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf 3. Konstruktion von Garnen und Zwirnen;
Textilmaschinenführer - Spinnerei gilt bei Fortset- 4. Fehler bei der Produktion von Garnen und Zwir-
zung der Berufsausbildung als Zwischenprüfung für nen;
den auf diesen Beruf aufbauenden Ausbildungs-
beruf. 5. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;
§ 8
6. einfache Garn- und Zwirnberechnungen;
7. einfache Mengen- und Kostenberechnungen;
Prüfungsanforderungen
(1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in 8. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 4 für die ersten 12 Monate aufgeführten Fertigkei-
ten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschul- § 10
unterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit Prüfungsanforderungen
diese für die Berufsausbildung wesentlich sind. für den Ausbildungsberuf
Textilmechaniker - Spinnerei
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-
gaben durchführen: In einer Arbeitszeit bis zu drei (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 6 auf-
Stunden soll eine Spinnereivorbereitungs- und eine geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die
Garnnachbearbeilungsmaschine bedient werden. im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten
Vorkommende Fehler sollen vom Prüfling erkannt Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung
und ihre Ursachen erläutert werden. Dazu sollen wesentlich sind.
mindestens an jeder Maschine Ab- und Auflaufkör- (2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-
per ausgewechselt sowie Vorgarn- und Fadenbrüche gaben durchführen:
behoben werden.
1. In einer Arbeitszeit bis zu vier Stunden soll eine
(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus Spinnereivorbereitungs- oder Feinspinnmaschine
folgenden Gebieten nachweisen: nach erfolgtem Großputzen geschmiert werden,
mittels vorhandener Lehren auf ein anderes Garn-
1. Natur- und Chemiefasern;
sortiment nach gegebener Vorschrift eingestellt
2. Garndrehungen und Drehungsrichtungen, Garn- und die Richtigkeit der Einstellung nach erfolg-
feinheit; tem Probelauf kontrolliert werden.
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1971 1231
2. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll der Sechster Teil
Einbau einfacher Austauschteile an einer Spinne-
Ubergangs-
reivorbereitungs- oder Feinspinnmaschine mit an-
und Schlußbestimmungen
schließendem Probelauf und Uberprüfung auf
richtige Funktion vorgenommen werden.
§ 13
3. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden sollen
Aufhebung von Vorschriften
Störungen und deren Ursachen an Spinnereivor-
bereitungs-, Feinspinn- oder Garnnachbearbei- Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten
tungsmaschinen erkannt und Maßnahmen zu Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-
deren Beseitigung vorgeschlagen werden. forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und
vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbeson-
folgenden Gebieten nachweisen: dere die Ausbildungsberufe Zweizylinderspinner
1. Einsatz allgemeiner Maschinenelemente an Spin- und Baumwollspinner, sind nicht mehr anzuwenden.
nereivorbereitungs-, Feinspinn- oder Garnnach-
bearbeitungsmaschinen;
2. Einsatz elektrischer und elektronischer Bauele- § 14
mente an Spinnereivorbereitungs-, Feinspinn- Ubergangsregelung
oder Garnbearbeitungsmaschinen;
(1) Für Berufsbildungsverhältnisse, die bei In-
3. Warten von Maschinen; krafttreten dieser Verordnung länger als 12 Monate
4. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz; bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-
5. Berechnen von einfachen Ubersetzungsverhält- einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
nissen;
Verordnung.
6. Berechnen von Materialeinsatz, Produktionszeit;
(2) Für Berufsbildungsverhältnisse, die bei In-
7. Wirtschafts- und Sozialkunde. krafttreten dieser Verordnung noch nicht 12 Monate
bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
Fünfter Teil herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
Ausbildungsplan
und Berichtshefte
§ 15
§ 11 Berlin-Klausel
Ausbildungsplan Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
Führung des Berichtsheftes § 16
Der Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts- Inkrafttreten
heft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen. kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d d e r
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 31. Juli 1971
Tag Inhalt Seite
29. 7. 71 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und
Monopolangelegenheiten ........................................................... . 1001
3.5. 71 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Spanischen Staates über Zusammenarbeit in der
wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung ....................... . 1005
12. 6. 71 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wis-
senschaft der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Vereinigten
Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der magnetohydrodynamischen Energie-
umwandlung ...................................................................... . 1010
2. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Bekämpfung der Ver-
breitung unzüchtiger Veröffentlichungen und der Internationalen Dbereinkunft zur
Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen ....... . 1013
8. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Weltorgani-
sation für Meteorologie ............................................................ . 1014
12. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... . 1015
12. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Befreiung aus-
ländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ............................... . 1016
15. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen Warentransport mit Carnets TIR ............................................. . 1016
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nu1 im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe1 Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 [BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröttentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halb1ährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lielerung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bu'ldes·
gesetzblatt, Köln 3 99. oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 1:i DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.