1181
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 4. August 1971 Nr. 75
Tag Inhalt Seite
17. 7. 71 Neufassung des Bundesbeamtengesetzes 1181
2030-2
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
Vom 17. Juli 1971
Auf Grund des Artikels V § 5 des Ersten Geset- rechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bun-
zes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des desgesetzbl. I S. 848),
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 6. Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung
18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) wird nach- beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher
stehend der Wortlaut des Bundesbeamtengesetzes Vorschriften vom 31. März 1969 (Bundesgesetz-
in der vom 1. Juli 1971 an geltenden Fassung be- blatt I S. 257),
kanntgemacht. Berücksichtigt sind 7. Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Neurege-
1. die Bekanntmachung der Neufassung vom lung des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) in (Bundesgesetzbl. I S. 365),
Verbindung mit Artikel 13 des Haushaltssiche- 8. Artikel 19 des Ersten Gesetzes zur Reform des
rungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundes- Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
gesetzbl. I S. 2065), s. 645),
2. Artikel III des Gesetzes zur Änderung des 9. Artikel 4 § 1 und Artikel 9 des Siebenten Ge-
setzes zur Änderung des Bundesbesoldungs-
Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 518), gesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I
s. 339),
3. Artikel II § 2 des Gesetzes zur Neuordnung des 10. Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung sozial- und
Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bun- beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen
desgesetzbl. I S. 725), für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971
4. Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe b des Achten Straf- (Bundesgesetzbl. I S. 65),
rechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bun- 11. Artikel V § 1 des Ersten Gesetzes zur Ver-
desgesetzbl. I S. 741), einheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
5. Artikel I, XII und XVII des Fünften Gesetzes zur rechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971
Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs- (Bundesgesetzbl. I S. 208).
Bonn, den 17. Juli 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesbeamtengesetz (BBG)
In der Fassung vom 17. Juli 1971
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt I: Einleitende Vorschriften bis 3 2. Ruhegehalt
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 und 107
Abschnitt II: Beamtenverhältnis
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge ..... 108 und 109
1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 und 5 c) Ruhegeha]tfähige Dienstzeit ........ 111 bis 117
2. Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 bis 14 d) Höhe des Ruhegehaltes ............. 118 und 119
3. Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 bis 25 3. Unterhaltsbeitrag .................... . 120
4. Versetzung und Abordnung . . . . . . . . . . . . 26 und 27 4. Hinterbliebenenversorgung
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses a) Sterbemonat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
a) Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 bis 34 b) Sterbegeld......................... 122
b) Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . 35 bis 47 c) Witwen- und Waisengeld ........... 123.bis 132
c) Verlust der Beamtenrechte . . . . . . . . . . 48 bis 51 d) Bezüge bei Verschollenheit . . . . . . . . . 133
5. Unfallfüsorge
Abschnitt III: Rechtliche Stellung der Beamten a) Allgemeines ....................... 134 und 135
1. Pflichten b) Unfallfürsorgeleistungen ............ 136 bis 148
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 bis 57 c) Nichtgewährung von Unfallfürsorge 149
b) Diensteid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 d) Anmeldung und Untersuchungsver-
c) Beschränkung bei Vornahme von fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Amtshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 und 60 e) Begrenzung der Unfallfürsorge-
d) Amtsverschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . 61 bis 63 ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
e) Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 bis 69 6. Abfindung ............................ 152 und 153
f) Annahme von Belohnungen . . . . . . . . 70 und 71 7. Ubergangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
g) Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 und 73
8. Gemeinsame Vorschriften
h) Wohnung ......................... 74 und 75
a) Zahlung der Versorgungsbezüge .... 155 bis 157
i) Dienstkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
b) Ruhen der Versorgungsbezüge ...... 158 und 159
k) Folgen der Nichterfüllung von
c) zusammentreffen mehrerer Versor-
Pflichten
gungsbezüge ....................... 160 bis 160 b
aa) Verfolgung von Dienstvergehen 77
d) (weggefallen)
bb) Haftung . . . . . .. .. . . . . . . . .. . . . . . 78
e) Erlöschen der Versorgungsbezüge ... 162 bis 164
2. Rechte f) Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
a) Fürsorge und Schutz ............... . 79 bis 80a g) Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
b) Amtsbezeichnung ................. . 81
9. Versorgungsrechtliche Sonder-
c) Dienst- und Versorgungsbezüge .... . 82 bis 87 a vorschriften ......................... 167 und 169
d) Reise- und Umzugskosten .......... . 88
10. (weggefallen)
e) Urlaub ........................... . 89
f) Personalakten ..................... . 90 Abschnitt VI: Beschwerdeweg und Rechts-
g) Vereinigungsfreiheit ............... . 91 schutz .................................. 171 bis 175
h) Dienstzeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Abschnitt VII: Beamte des Bundestages, des
3. Beamtenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 und 94 Bundesrates und des Bundesverfassungs-
gerichtes .............................. . 176
Abschnitt IV: Personalverwaltung 95 bis 104
Abschnitt VIII: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . . 177
Abschnitt V: Versorgung
Abschnitt IX: Ubergangs- und Schlußvor-
1. Arten der Versorgung 105 schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 bis 202
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Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1183
Abschnitt I (2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis
Einleitende Vorschriften berufen werden, wer
1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorberei-
tungsdienst ableisten oder
§ 1
2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben
Dieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit im Sinne des § 4 verwendet werden soll.
es im einzelnen nichts anderes bestimmt.
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird,
um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahr-
§ 2 zunehmen, ist Ehrenbeamter.
(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu (4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen
einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenver-
oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem hältnis berufen werden kör1nen, bleiben unberührt.
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
(Beamtenverhältnis) steht. 2. Ernennung
(2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn
§ 6
hat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter,
der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt (1) Einer Ernennung bedarf es
oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienst- 1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
herrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter. 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein
solches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4),
§ 3 3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die 4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem
oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienst- Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
bereich er ein Amt bekleidet. 5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrecht- gruppe.
liche Entscheidungen über die persönlichen Ange-
legenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zu- (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung
ständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen
für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen ertei- enthalten sein
len kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses
ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen die Worte „unter Berufung in das Beamtenver-
Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vor- hältnis" mit dem die Art des Beamtenverhält-
handen, so nimmt die zuständige oberste Bundes- nisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit",
behörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten ,,auf Probe", ,,auf Widerruf" oder „als Ehren-
wahr. beamter" oder „auf Zeit" mit der Angabe der
Zeitdauer der Berufung,
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt II in ein solches anderer Art die diese Art bestim-
menden Worte nach Nummer 1,
Beamtenverhältnis
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-
nung.
1. Allgemeines Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2
vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung
§ 4 nicht vor.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur (3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod
zulässig zur Wahrnehmung durch
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 1. Entlassung,
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung 2. Verlust der Beamtenrechte,
des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bundes-
ausschließlich Personen übertragen werden dür-
disziplinarordnung.
fen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhält-
nis stehen. (4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein-
tritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der
§ 5 die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestands-
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen wer- beamten regelnden Vorschriften.
den
1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im § 1
Sinne des § 4 verwendet werden soll, (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen
2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung als werden, wer
Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzu- 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
legen hat. gesetzes ist,
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. die Gewähr dafür biet.et, daß er jederzeit für (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrecht-
die freiheitliche clemokra lische Grundordnung im liches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).
Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder § 11
-- mangels solcher Vorschriften -- übliche
Vorbildung besitzt oder (1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer
sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens-
wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich
und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb
zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.
des öffontlichen Dienstes erworben hat.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der
(2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-
Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
men von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die
Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches 1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht ernannt
Bedürfnis besteht. werden durfte oder
2. entmündigt war oder
§ 8
3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung Ämter hatte.
zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Be-
fähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf § 12
Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse
oder politische Anschauungen, Herkunft oder Be- (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
ziehungen vorzunehmen. 1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung
oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein
für die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter
Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das
in den Bundesministerien und Leiter der den Bun-
ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis un-
desministerien unmittelbar nachgeordneten Behör-
würdig erscheinen läßt, und er deswegen rechts-
den sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften,
kräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Dber weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellen- (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-
ausschreibung entschf~idet der Bundespersonal- den,
ausschuß. 1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmün-
§ 9 digten die Voraussetzungen für die Entmündigung
im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst ent-
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet fernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge
hat, verurteilt worden war.
3. sich
a) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch- § 13
stabe a) nach Ableistung des vorgeschriebe-
(1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorge-
nen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und
setzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit
Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen
dem Ernannten jede weitere Führung der Dienst-
Prüfungen oder
geschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11
b) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch- Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Be-
stabe b) hörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestäti-
in einer Probezeit bewährt hat. gen.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens (2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme
nach sechs Jahren in einer solches auf Lebenszeit um- innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen,
zuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen nachdem die oberste Dienstbehörde von der Er-
Voraussetzungen hierfür erfüllt. nennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis
erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu
§ 10 hören. Die Rücknahme wird von der obersten
Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Be-
(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, so- amten zuzustellen.
weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er
die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen § 14
überträgt.
Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurück-
(2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aus- genommen worden, so sind die bis zu dem Verbot
händigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der· Erklärung
nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amts-
bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurück- handlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig,
liegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit un- wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die ge-
wirksam. zahlten Dienstbezüge können belassen werden.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1185
3. Laufbahnen förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorberei-
tungsdienst angerechnet wird.
§ 15
Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord- § 21
nung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten
Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1
nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.
Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungs-
gang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle
§ 16 Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähi-
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind gung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonal-
mindestens zu fordern ausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden un-
1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder abhängigen Ausschuß festzustellen.
eine entsprechende Schulbildung,
2. ein Vorbereitungsdienst. § 22
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)
§ 17 ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Lauf-
bahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht über-
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind
steigen.
mindestens zu fordern
1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder (2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als
eine entsprechende Schulbildung, Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
mindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonal-
2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
ausschuß kann Ausnahmen zulassen.
3. die Ablegung der Prüfung für den mittleren
Dienst. (3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb
des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder
§ 18 Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist,
Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer
mindestens zu fordern dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit
1. der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder soll angerechnet werden.
eine entsprechende Schulbildung,
2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren, § 23
3. die Ablegung der Prüfung für den gehobenen Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8
Dienst. Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen.
§ 19
§ 24
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind
mindestens zu fordern Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestal-
1. ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht
einer technischen Hochschule oder einer anderen übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als
gleichstehenden Hochschule, Laufbahnbewerber. Uber Ausnahmen entscheidet der
Bundespersonalausschuß.
2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung oder, so-
weit üblich, einer Universitäts- oder Hochschul-
§ 25
prüfung,
3. ein Vorbereitungsdienst von zweieinhalb Jahren, Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst-
4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung. höhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Ein-
gangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg
(2) Irn Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;
allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der die Laufbahnvorschriften können Abweichendes be-
Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) stimmen.
sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissen-
schaften als gleichwertig anerkannt. 4. Versetzung und Abordnung
§ 20 § 26
(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische (1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts
oder sonstige Fachbildung ist neben oder an Stelle anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches
der allgemeinen Vorbildung (§§ 16 bis 19) nachzu- seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es
weisen. beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein
(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kann anderes Amt nur zulässig, wenn das neue Amt der-
von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst selben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört
und die Prüfung (§§ 16 bis 19) abgewichen werden,
wie das bisherige Amt und mit mindestens demsel-
soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn ben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhegehaltfähige
erfordern.
und unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei
(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel
inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten der Verwaltung ist der Beamte zu hören.
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamten-
auf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der verhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
Bundesregierung beruhenden wesentlichen Ände-
rung des Aufbaues oder V crschmelzung einer Be- (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet dar-
hörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser über, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
Behörden, dessen Aufgabengebiet von der Auf- liegen, und stellt den Tag der Beendigung des
lösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Ab-
seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben satzes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem
oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Bundesminister des Innern und dem neuen Dienst-
Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem herrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben
bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
möglich ist. Er erhält sein bisheriges Grundgehalt
einschließlich ruhegehaltfähiger und unwiderruf- § 30
licher Stellenzulagen und steigt in den Dienstalters-
stufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf. (1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung
verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvor-
(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst- gesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung
bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit kann, solange die Entlassungsverfügung dem Be-
Einverständnis des Beamten zulässig. amten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier
Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten
§ 27
zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Ent-
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be- lassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
dürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem Amt
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-
entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst- punkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hin-
stelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu einem ausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amts-
anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des
geschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens
Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, während
drei Monate.
der Probezeit die Dauer von zwei Jahren, übersteigt.
(2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Ge- § 31
meinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son- (1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen
stigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Kör-
werden, wenn einer der folgenden Entlassungs-
perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
gründe vorliegt:
Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den
Bundesdienst abgeordnet, finden für die Dauer der 1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebens-
Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III zeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte,
(ohne die §§ 58, 81 bis 87 a) entsprechende Anwen- die nur im förmlichen Disziplinarverfahren ver-
dung; zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der hängt werden kann, oder
Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abge- 2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung,
ordnet ist. fachliche Leistung) oder
3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder
4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Än-
a) Entlassung derung des Aufbaues der Beschäftigungsbehörde
(§ 26 Abs. 2), wenn eine anderweitige Verwen-
§ 28 dung nicht möglich ist.
Der Beamte ist zu entlassen, (2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschrie- können jederzeit entlassen werden.
benen Diensteid zu leisten oder ein an dessen (3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-
Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder zuhalten:
2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des
Bundestages war und nicht innerhalb der von der bei einer Beschäftigungszeit
obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen bis zu drei Monaten zwei Wochen zum
Frist sein Mandat niederlegt. Monatsschluß,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum
§ 29 Monatsschluß,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum
(1) Der Beamte ist entlassen,
Schluß eines Kalen-
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne dervierteljahres.
des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder
2. wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienst- Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbroche-
behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Auf- ner Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich der-
enthalt im Ausland nimmt oder selben obersten Dienstbehörde.
3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder (4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Be-
Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn amte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlas-
tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt sen werden.
Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1187
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze § 37
(§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht
den dieser Zeitpunkt fctllt, entlassen. im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt
festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die
§ 32 Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitge-
teilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei
(1) Der Bec.1rnte auf Widerruf kann jederzeit durch
Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.
Widerruf entlc1ssen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5
Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestan-
gilt entsprechend.
des zurückgenommen werden.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
dienst so11 Gelegenheit gegeben werden, den Vor-
bereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzu- § 38
legen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
BeamtenvcrhUll.nis, soweit dies durch Gesetz oder Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Ver-
allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist. setzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, und
für die folgenden drei Monate noch die Dienst-
§ 33 bezüge des von ihm bekleideten Amtes, die zur
Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird
Einkünfte jedoch nur bis zum Beginn des einstweili-
die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10
gen Ruhestandes.
Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig
wäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zu- (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand
stellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein, versetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Auf-
der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungs- hören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer
verfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt wor- Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5),
den ist. so ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer
des Zusammentreffens der Einkünfte um den Betrag
§ 34
dieses Einkommens.
Nach der Entlassung hat der frühere Beamte
keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, § 39
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-
darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen- amte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in
hang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu lei-
wenn ihm die Erlaubnis mich § 81 Abs. 4 erteilt ist. sten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich ·seines
früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das
derselben oder einer mindestens gleichwertigen
b) Eintritt in den Ruhestand Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit
mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1
§ 35 Satz 2) verbunden ist.
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vor- § 40
schriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen
des § 106 nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhält- Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter
nis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Ent- Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
lassung. (§ 39).
§ 36 § 41
(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den (1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem
einstweiligen Ruhestand versetzen Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das
1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren, fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für ein-
2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im aus- zelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere
wärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe A 16 Altersgrenze bestimmt werden.
an aufwärts, (2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der
3. Beamte des höheren Dienstes des Bundesamtes Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der
für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichten- Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten er-
dienstes von der Besoldungsgruppe A 16 an auf- fordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde
wärts, die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
4. den Bundespressechef und dessen Vertreter, personalausschusses den Eintritt in den Ruhestand
5. den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichts- über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für
hof und den Oberbundesanwalt beim Bundesver- eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht
waltungsgericht, übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über
die Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus.
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundes-
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere regierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte
Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten
werden können, bleiben unberührt. Lebensjahr hinausschieben.
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- willigen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei An-
endet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; ordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürger-
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für (2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb
die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet
Altersgrenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt wor- die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die
den, so ist er zu entlassen. Versetzung in den Ruhestand.
(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte (3) Werden Einwendungen erhoben, so entschei-
Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten det die oberste Dienstbehörde oder die für die Ver-
Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt. setzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete
Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu-
§ 42 führen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder
seinem Pfleger zuzustellen.
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-
stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper- (4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör- dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der
perlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner, Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn
Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigen-
Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann an- den Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung
gesehen werden, wenn er infolge Erkrankung inner- des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung
halb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als des Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und
drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Pflichten des· Untersuchungsführers im förmlichen
Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger
Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß
Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger
ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für (5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten fest-
erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. gestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Ent-
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne scheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zu-
Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die zustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen
Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, blei- Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähig-
ben unberührt. keit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende
(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt
ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbe-
den Ruhestand versetzt werden, wenn er das zwei- haltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.
undsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
§ 45
§ 43 (1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand versetzter Beamter wieder dienstfähig gewor-
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in
den, so kann er, solange er das zweiundsechzigste
den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienst-
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das
unfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittel-
barer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärzt- Beamtenverhältnis berufen werden; die §§ 39 und 40
gelten entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jahren
lichen Gutachtens über den Gesundheitszustand
seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Beru-
erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen
fung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung
für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
des Beamten zulässig.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand
entscheidende Behörde ist an die Erklärung des (2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung
unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf
Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut
sie kann auch andere Beweise erheben.
in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem
Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienst-
§ 44 liche Gründe entgegenstehen.
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für (3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der
dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde
in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvor- amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann
gesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen
seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.
dabei sind die Gründe für die Versetzung in den
Ruhestand anzugeben. Ist der Beamte zur Wahr-
§ 46
nehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in
der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag (1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand
des Dienstvorgesetzten einen Pfleger als gesetz- zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-
lichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1189
anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst- § 50
unfähig (§ 42) geworden ist. (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gna-
wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig gewor- denrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen
den ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst- übertragen.
behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beam-
des Innern; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen tenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von
mit diesem Minister auf andere Behörden über- diesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.
tragen.
(3) Die §§ 43 bis 45 finden entsprechende An-
§ 51
wendung.
§ 47
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust
der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wieder-
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit aufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt,
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamten-
Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernen- verhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat,
nung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat
ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Dbertragung
bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen eines Amtes derselben oder einer mindestens gleich-
werden. wertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1
Fällen der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende Satz 2); bis zur Dbertragung des neuen Amtes erhält
der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen
die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten Amt zugestanden hätten.
mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Ver- (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmever-
setzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder fahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund
mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der
früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinar-
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich verfahren mit dem Ziel der Entfernung des Be-
Ruhegehalt nach den Vorschriften des Abschnittes V, amten aus dem Dienst eingeleitet worden, so ver-
in den Fällen des § 38 nach Ablauf der Zeit, für die liert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehen-
Dienstbezüge gewährt werden. den Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem
Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung können die Ansprüche nicht geltend
c) Verlust der Beamtenrechte gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Ent-
§ 48
lassung eines Beamten auf Probe oder auf Wider-
Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1
ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines bezeichneten Art.
deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Ge-
(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach
setzes
Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag
von mindestens einem Jahr oder anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber ver-
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor- pflichtet.
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-
fährdung des demokratischen Rechtsstaates oder
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher- Abschnitt III
heit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten Rechtliche Stellung der Beamten
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähig- 1. Pflichten
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt
wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Ent- a) Allgemeines
scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver- § 52
wirkt hat. (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer
§ 49 Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und ge-
Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der recht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das
Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge
und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes
bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen
im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes be-
nicht führen. kennen und für deren Erhaltung eintreten.
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 53 (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr
Der Beamte hat bei politischer Betätigung die- mir Gott helfe" geleistet werden.
jenige Miißigung und Zurückhaltung zu wahren, (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt- Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „ Ich
heit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-
Amtes ergeben. chen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen
§ 54 Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel
sprechen.
Der Beamte lw l sich mit voller Hingabe seinem
Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig (4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach
nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver- § 7 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann von einer
halten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat,
der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu
die sein Beruf erfordert. geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft
erfüllen wird.
§ 55
Der Beamte hut seine Vorgesetzten zu beraten c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von
§ 59
ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und
ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es (1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu be-
sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach be- freien, die sich gegen ihn selbst oder einen Ange-
sonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht hörigen richten würden.
gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist. (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen
§ 56 familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Ver- (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Be-
antwortung. amte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst- ist, bleiben unberührt.
licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich § 60
bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu
machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwin-
ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst- genden dienstlichen Gründen die Führung seiner
höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, so-
die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen, fern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen
sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten straf- den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren
bar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung
das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-
Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung richtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen (2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes ge-
schriftlich zu erfolgen. hört werden.
(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die
sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr d) Amtsverschwiegenheit
im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst-
höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbei- § 61
geführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
entsprechend. Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-
§ 57 lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
Der Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden,
nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes-
über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
tages annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz be-
stimmt. Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über
b) Diensteid solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-
§ 58 geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor-
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: gesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet
,, Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundes- ist, der letzte Dienstvorgesetzte.
republik Deutschland und alle in der Bundesrepu- (3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
blik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amts- Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienst-
pflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott vorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten
helfe." amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar-
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1191
stcllungcn sowie Aufzeichnungen jeder Art über 3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Ver-
dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um waltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer
Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in
Verpflichtung lriffl seine Hinterbliebenen und seine einer anderen Rechtsform betriebenen Unter-
Erben. nehmens sowie zur Dbernahme einer Treuhänder-
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete schaft.
Pflicht des Beamten, strafbare Handlungen an:m- (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
zeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demo- wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die
kratischen Grundordnung für deren Erhaltung ein- dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder
zutreten. die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienst-
liche Interessen beeinträchtigen würde. Ergibt sich
§ 62
eine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Ge-
(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nehmigung, so ist diese zu widerrufen.
nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle (3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienst-
des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile behörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Behörden übertragen.
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
würde. § 66
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, (1) Nicht genehmigungspflichtig ist
kann versagt werden, wenn die Erstattung den 1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung
dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. des Beamten unterliegenden Vermögens,
{3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in 2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstle-
einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor- rische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten 3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-
Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch menhängende selbständige Gutachtertätigkeit
dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und
erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienst- Anstalten,
lichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. 4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen
Wird sie versagt, so hat der Dienst.vorgesetzte dem in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in
Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienst- Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
lichen Rücksichten zulassen.
5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Ge-
(4) Uber die Versagung der Genehmigung ent- nossenschaften.
scheidet die oberste Aufsichtsbehörde.
(2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Be-
amten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvor-
§ 63 gesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.
Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der
Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.
§ 67
Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vor-
e) Nebentätigkeit schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten
übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ
§ 64
einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-
obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben- mens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienst-
amt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu herrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen
übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob
seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur
und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlan-
oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nach- gen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
geordnete Behörden übertragen.
§ 68
§ 65
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im
(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 64 Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die
zur Dbernahme verpflichtet ist, der vorherigen Ge- Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem
nehmigung Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt
1. zur Dbernahme eines Nebenamtes, einer Vor- übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vor-
mundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll- schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten
streckung, übernommen hat.
2. zur Dbernahme einer Nebenbeschäftigung gegen
§ 69
Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur
Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Aus- Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen
übung eines freien Berufes, Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. § 73
In ihr kann bestimmt werden, (1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Ge-
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im nehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.
Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Ver-
ihm gleichstehen, langen nachzuweisen.
2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffent- (2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuld-
lichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vor- haft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des
schlag oder Veranlassung seines Dienstvorge- Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvor-
setzten übernommene Nebentätigkeit eine Ver- gesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest
gütung erhält oder eine erhaltene Vergütung und teilt dies dem Beamten mit. Eine disziplinar-
abzuführen hat, rechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-
3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66 schlossen.
Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten
der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der h) Wohnung
Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist.
§ 74
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu neh-
f) Annahme von BelohnungeP
men, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung
§ 70 seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Be- (2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die
amtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen,
in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung
obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienst-
annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf wohnung zu beziehen.
andere Behörden übertragen werden.
§ 75
\
§ 71 Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-
gend erfordern, kann der Beamte angewiesen wer-
Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen den, sich während der dienstfreien Zeit in erreich-
von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer barer Nähe seines Dienstortes .aufzuhalten.
ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des
Bundespräsidenten annehmen.
i) Dienstkleidung
g) Arbeitszeit § 76
Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen
§ 72
über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung
im Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht über- dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
schreiten.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
gung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche aa) Verfolgung von Dienstvergehen
Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit
auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine
§ 77
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit
mehr als fünf Stunden im Monat über die regel- (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn
mäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
innerhalb von drei Monaten für die über die regel- Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes
mäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen
entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist,
Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Grün- Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder
den nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise
in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu beeinträchtigen.
für einen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren
eine Entschädigung erhalten. Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-
(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, vergehen, wenn er
kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen 1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-
Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt
Zeitraum dürfen vierundfünfzig Stunden nicht über- oder
schritten werden. 2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen,
(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepu-
Rechtsverordnung. blik zu beeinträchtigen, oder
Nr. 75 - Tag der Au~gabe: Bonn, den 4. August 1971 1193
3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegen- 2. eine Beamtin mit Dienstbezügen, die mit einem
heit) oder gegen § 70 (Verbot der Annahme von Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens
Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher
4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten Gemeinschaft lebt, bis zu drei Jahren mit der
Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft Möglichkeit einer anschließenden Verlänge-
nicht nachkommt. rung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
wenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflich-
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-
tig ist.
vergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung.
(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlau-
bung sollen zusammen eine Dauer von zwölf
bb) Haftung
Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs
§ 78 Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlän-
gerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Mo-
(1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob- nate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu
liegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, des- stellen.
sen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus
entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte (3) Während einer Freistellung vom Dienst nach
seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrau- Absatz 1 dürfen der Beamtin nur solche Nebentätig-
ten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er dem keiten genehmigt werden, die dem Zweck der Frei-
Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen, stellung nicht zuwiderlaufen.
als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemein- § 79b
sam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund (§ 5 Abs. 2 Nr.1) erhält einen Unterhaltszuschuß.
der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund- Der Unterhaltszuschuß beträgt mindestens dreißig
gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück- vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Ein-
griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als gangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben ist
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Kinderzuschlag nach den Vorschriften zu gewähren,
die für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
Nähere regelt der Bundesminister des Innern.
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Dienstherr von dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück- § 80
sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Be- Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
gehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Ab- nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-
satz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt sprechende Anwendung
an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem 1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf
gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder Beamtinnen,
dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festge-
stellt ist und der Dienstherr von der Person des 2. der Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. auf schwerbeschädigte Beamte und Bewerber,
3. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz auf Beamte unter achtzehn Jahren.
und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen
Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Be-
§ 80a
amten über.
Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubi-
läumszuwendung gewährt werden. Das Nähere
2. Rechte
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
a) Fürsorge und Schutz
b) Amtsbezeichnung
§ 79
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und § 81
Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und
(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich-
seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung
nungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts
des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn
anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser
bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-
lung als Beamter. Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.
§ 79a
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeich-
nung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch
(1) Auf Antrag kann außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Ubertritt
1. einer Beamtin mit Dienstbezügen, die mit min- in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige
destens einem Kind unter sechzehn Jahren in Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen
häuslicher Gemeinschaft lebt, die Arbeitszeit bis der Versetzung in ein Amt mit geringerem End-
auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit er- grundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3
mäßigt werden, entsprechend.
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Ruhest:andsbcumle dürfen die ihnen bei der der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
Versetzung in den Ruhestand zustehende Amts- richtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) 11
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird
und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehe-
die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt
nen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt
bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung
Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf
des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer
Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und
Besoldungsgruppe mit mindestens demselben End-
Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischen-
grundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bis-
staatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet.
herige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amts-
bezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zu- (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
11
satz „außer Dienst (a. D.) führen. Ändert sich die Grundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen und
Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die ge- ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Bei einem Be-
änderte Amtsbezeichnung geführt werden. amten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland wird
der Kürzungsbetrag nach den Dienstbezügen er-
(4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste
rechnet, die ihm bei einer Verwendung im Inland
Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amts-
zustehen würden.
bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) ·•
sowie die im Zusammenhang mit dem Amt ver- (4) Ein Kinderzuschlag wird nicht gewährt, soweit
liehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück- der Beamte für das Kind einen gleichartigen Zu-
genommen werden, wenn der frühere Beamte sich schlag mit der Versorgung von der zwischenstaat-
ihrer als nicht würdig nweist. lichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.
§ 84
c) Dienst- und Versorgungsbezüge
(1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts
§ 82 anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge
Der Beamte erhält die mit seinem Amt verbun- nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der
denen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung Pfändung unterliegen.
(§ 10 Abs. 2) oder, sofern ihm die Planstelle zu (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder
einem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist, Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf
von diesem Zeitpunkt an. Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie
pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-
§ 83 weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf
Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
(1) Die Dienstbezüge werden durch das Besol- Handlung besteht.
dungsgesetz geregelt.
§ 85
(2) Der Beamte kann auf die laufenden Dienst-
bezüge weder ganz noch teilweise verzichten. Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften
des Abschnittes V.
(3) Hat der Beamte mit Genehmigung der ober-
sten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete § 86
Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und (1) Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Ein-
Nebenamt stehen, so erhält er, wenn nicht einheit- reihung der Beamten in die Gruppen der Besol-
liche Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge dungsordnungen können nur durch Gesetz geändert
nach Bestimmung des Bundesministers des Innern werden.
nur aus einem Amt. Gehört eines der Ämter dem
(2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge-
Landesdienst oder dem Dienst einer der Landes-
mein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht
aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder
oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt
Stiftung des öffentlichen Rechts an, so bestimmt der
an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.
Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit
der nach Landesrecht zuständigen Stelle das Amt,
aus dem die Dienstbezüge zu zahlen sind. § 87
(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte
§ 83a durch eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Ein-
(1) Erhält ein Beamter aus der Verwendung reihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind
oder überstaatlichen Einrichtung eine Versor- die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
gung, werden seine deutschen Dienstbezüge um (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
2,14 v. H. für jedes im zwischenstaatlichen oder viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach
überstaatlichen Dienst vollendete Jahr gekürzt; den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
dem Beamten verbleiben jedoch mindestens 40 v. H. die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
seiner deutschen Dienstbezüge. Erhält der Beamte rung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der
seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder über- Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger
staatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung
60 v. H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1195
obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abge- rufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die
sehen werden. für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsver-
§ 87 a
bände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Wird ein Beamter körperlich verletzt oder ge-
tötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzan- (2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine
spruch, der dem Beamten oder seinen Hinterbliebe- Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich
nen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gemaßregelt oder benachteiligt werden.
gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den
Dienstherrn über, als dieser h) Dienstzeugnis
1. während einer auf der Körperverletzung beruhen-
§ 92
den Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewäh-
rung von Dienstbezügen oder Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamten-
2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung verhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienst-
zur Gewährung einer Versorgung oder einer vorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer
anderen Leistung der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienst-
zeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über
verpflichtet ist. Der Ubergang des Anspruches kann die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun-
nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinter- gen Auskunft geben.
bliebenen geltend gemacht werden.
3. Beamtenvertretung
d) Reisf-!- und Umzugskosten
§ 93
§ 88
Die Personalvertretung der Beamten wird durch
Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beam- Gesetz besonders geregelt.
ten werden durch Gesetz geregelt.
§ 94
(!) Urlaub Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-
werkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner
§ 89 Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs- beteiligen.
urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.
Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Abschnitt IV
(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilli- Personalverwaltung
gung von Urlaub aus anderen Anlässen und be-
stimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge wäh- § 95
rend eines solchen Urlaubs zu belassen sind.
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht-
(3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtags- lichen Vorschriften wird ein Bundespersonalaus-
a?geordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied schuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der
emer kommunalen Vertretung ist dem Beamten der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener
erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienst- Verantwortung ausübt.
bezüge zu gewähren.
§ 96
(1) Der Bundespersonalausschuß besteht ·aus sie-
f) Personalakten
ben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mit-
§ 90
gliedern. ·
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be- (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Prä-
amten-Verhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine sident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender
vollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn und der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bun-
betreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden desministeriums des Innern. Nichtständige ordent-
und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn liche Mitglieder sind der Leiter der Personal-
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, abteilung einer anderen obersten Bundesbehörde
vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. und vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende
Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal'." Mitglieder sind je ein Bundesbeamter der in Satz 1
akten zu nehmen. genannten Behörden, der Leiter der Personalabtei-
lung einer weiteren obersten Bundesbehörde sowie
vier weitere Bundesbamte. ·
q) Vereinigunqsfreiheit (3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder so-
wie die stellvertretenden Mitglieder werden vom
§ 91
Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesmini-
(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die sters des Innern auf die Dauer von vier Jahren
Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Be- bestellt, davon drei ordentliche und drei stellver-
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
tretende Mitglieder auf Grund einer Benennung § 101
durch die Spitzenorganisalionen der zuständigen (1) Der Vorsitzende des Bundespersonalaus-
Gewerkschaften. schusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlun-
§ 97 gen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle
das dienstälteste Mitglied.
(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
sind unabhängig und nur dem c;esetz unterworfen. (2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und
Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bun- Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für
despersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium
Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Be- des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.
hörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,
oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses § 102
nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter
(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durch-
denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen
führung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen-
rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder dung der Vorschriften des Gesetzes über das Bun-
Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet
desverwaltungsgericht vom 23. September 1952
keine Anwendung.
(Bundesgesetzbl. I S. 625) Beweise erheben.
(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-
dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich ge-
ausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm
maßregelt noch benachleiligt werden.
auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten
vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner
§ 98 Aufgaben erforderlich ist.
(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in
den §§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entf"rhei- § 103
dungen folgende Aufgaben: (1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses
1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, be-
der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken, kanntzumachen. Art und Umfang regelt die Ge-
2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die schäftsordnung.
Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Be- (2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-
amten mitzuwirken, scheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine
3. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
zu entscheiden,
4. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewie- § 104
senen Bewerbern in Angelegenheiten von grund- Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundes-
sätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen, personalausschusses führt im Auftrage der Bundes-
5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der regierung der Bundesminister des Innern. Sie unter-
Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften liegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen.
zu machen.
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso- Abschnitt V
nalausschuß weitere Aufgaben übertragen.
Versorgung
(3) Uber die Durchführung der Aufgaben hat der
Bundespersonal ausschuß die Bundesregierung zu 1. Arten der Versorgung
unterrichten.
§ 105
§ 99
Die Versorgung umfaßt
Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Ge-
schäftsordnung. Ruhegehalt,
Unterhaltsbeitrag,
§ 100 Hinterbliebenenversorgung,
(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses Unfallfürsorge,
sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß Abfindung,
kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Be-
Ubergangsgeld.
schwerdeführern und anderen Personen die Anwe-
senheit bei der Verhandlung gestatten.
2.Ruhegehalt
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltun-
gen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Be- a) Allgemeines
schwerdeführer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4.
§ 106
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-
faßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der
mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Beamte
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- 1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
sitzenden. abgeleistet hat oder
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1197
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger heit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die
Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschul- er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder
den bei Ausübung oder aus Veranlassung des aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten
ist oder des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr
3. nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand versetzt lang tatsächlich wahrgenommen hat.
worden ist oder nach § 41 Abs. 4 als dauernd in
den Ruhestand versetzt gilt. § 110
(2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten (weggefallen)
Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und
nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhe- c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
gehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 115 oder
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als ruhegehaltfähige § 111
Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen;
die Einschränkung des § 115 Abs. 3 gilt nicht. (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der
Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das
Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-
§ 107 rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamten-
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe- verhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt- Zeit
fähigen Dienstzeit berechnet. 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge nur nebenbei beansprucht,
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhe-
§ 108 gehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, so-
weit sie nicht nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
berücksichtigt wird,
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder
die diesem entsprechenden Dienstbezüge, 5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit
nicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendi-
2. der Ortszuschlag (§ 156 Abs. 1),
gung eines den öffentlichen Belangen dienenden
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht Urlaubs zugestanden ist,
als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln
Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 79 a gewährt ist.
Abs. 1 Nr. 1 gelten als ruhegehaltfähige Dienst-
Dienstzeiten nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 sind nur zu
bezüge die dem letzten Amt entsprechenden
dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der
vollen Dienstbezüge.
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in
(2) Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das
den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der
durch eine Entscheidung der in § 48 bezeichneten
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 maßgebendenBesoldungs-
Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
gruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu
sind nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn
legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den
der Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des
Ruhestand wegen Erreichens der. Altersgrenze hätte
Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung
erreichen können.
aus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag aus dem
§ 109 Beamtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienst-
behörde kann Ausnahmen zulassen.
(1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe-
stand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungs- (3) Sind für Dienstzeiten im Beamtenverhältnis
gruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-
Jahr erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die versicherung beruhende Rente auf die Versorgungs-
Bezüge des vorher bekleideten Amtes; hat der bezüge anzurechnen, soweit die Zeiten ruhegehalt-
Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die fähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Beamte,
Bundesminister des Innern die ruhegehaltfähigen die aus einem Beamtenverhältnis in den Ruhestand
Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert treten, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet
der Sätze nach § 108 fest. Zeiten, in denen der Be- worden ist; wird ein früheres Beamtenverhältnis
amte ein seinem letzten Amt mindestens gleichwer- durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
tiges Amt bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst- fortgesetzt, so daß der Ruhestand endet, so gilt die
herrn im Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die erneute Berufung nicht als Begründung eines Be-
Jahresfrist einzurechnen. amtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ab- (4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten
lauf der Frist verstorben oder infolge von Krank- Dienstzeit stehen die im Richterverhältnis zurück-
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
gelegte Dienst.zeit sowje die nach dem 8. Mai 1945 § 115
zurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Minister-
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-
amtes im Gellungsbcreich dieses Gesetzes gleich.
ten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter
(5) Der im ßcamlenvcrhüHnis zurückgelegten nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
Dienst.zeit steht ferner die im öffentlichen Dienst der Berufung in das Beamtenverhältnis im privat-
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent-
richtung zurückgelegte Dienstzeit gleich; Ab- lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne
salz 1 Satz 2 Nr. 6 finde! keine Anwendung. von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung
tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernen-
nung geführt hat:
§ 112
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
Die ruhegehal Wihige Dienstzei l nach § 111 erhöht Beamten obliegenden oder später einem Beamten
sich um die Zeit, die übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
1. ein Ruhcstandsbeamler 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten för-
a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen- derlichen oder nach Annahme für die Laufbahn
den entgeltlichen Beschäftigung als Bundes- ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder
beamter, Berufssoldat oder berufsmäßiger An- sonstigen fachlichen Tätigkeit.
gehöriger des Zivilschutzkorps zurückgelegt
hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
zu erlangen, Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Ein-
b) in einer Tätigkeit. im Sinne des § 111 Abs. 5 richtungen gleich, die von mehreren der im Satz l
zurückgelegt hat, bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder
Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordi-
2. auf Grund gewährter Wiedergutmachung natio- nierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf-
nalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz gaben geschaffen worden sind.
zur Regelung der Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öf- (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige
fentlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergut- Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil
machungsverfahren anzurechnen ist. der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
gen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück-
sichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für
§ 113 die Renten angerechneten Versicherungsjahren ent-
(1) Als ruhegehal tfähig gilt die Dienstzeit, in der spricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an-
ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenver- zurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistun-
hältnis nach Vollendung des siebzehnten Lebens- gen beruht. Das gleiche gilt für versicherungs-
jahres pflichtige und nichtversicherungspflichtige Beschäf-
tigungszeiten, wenn der Dienstherr durch eine für
1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder das Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung ver-
der früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, pflichtet war, während dieser Zeiten Zuschüsse in
im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugs- Höhe von mindestens der Hälfte der Beiträge zu
dienst der Polizei gestanden hat oder den freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen
2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Rentenversicherungen oder zu einer zusätzlichen
Miltäranwärter oder als Anwärter des früheren Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Ange-
Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich- hörige des öffentlichen Dienstes zu leisten. Für die
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll be- Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nach
schäftigt gewesen ist. Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des durch Gesetz oder
sonstige Regelung festgelegten Beitragsanteils des
(2) § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, Abs. 2 und 3 sowie Dienstherrn maßgebend; Rententeile auf Grund frei-
§ 112 Nr. 2 gelten entsprech(~nd. williger Weiterversicherung oder Selbstversiche-
rung werden nicht gesondert ermittelt. Für Be-
schäftigungszeiten nach Absatz 1, für die Beiträge
§ 114
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachent-
Als ruhegehallfähig gilt die Zeit, während der richtet worden sind, gilt § 111 Abs. 3 Satz 1 ent-
ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le- sprechend. § 111 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
bensjahres vor der Berufung in das Beamtenver- Anwendung.
hältnis
(3) Ist das Beamtenverhältnis nach dem 31. De-
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nichtberufs- zember 1965 begründet worden (§ 111 Abs. 3 Satz 2),
mäßigen Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat so dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses
oder nach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche
2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat. Dienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses
Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-
Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung oder
bensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als
eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heimkehrer-
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
gesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häft.lingshilfegesetzes
berechtigten Personen. (4) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1199
§ 116 nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt,
(1) Die Zeil, während der ein Beamter nach Voll- bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Be- berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen
rufung in das Beamtenverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat.
l. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die
oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhe- nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in be-
gehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, stimmten Dienstzweigen erfahrungsgemäß der Ge-
oder fahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung be-
sonders ausgesetzt sind und infolge einer dadurch
b) im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions- bewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den
gesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel
Ruhestand versetzt werden; die Erhöhung des Ruhe-
140 des Grundgesetzes) oder im nichtöffent- gehaltes soll in der Regel zehn vom Hundert der
lichen Schuldienst oder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des
Bundestages oder der Landtage oder
d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen d) Höhe des Ruhegehaltes
Spitzenverbänden
tätig gewesen ist oder § 118
2. im öffentlichen Diensf eines anderen Staates (1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer
gestanden hat oder
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni- dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiter
schem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere zurückgelegten Dienstjahr
Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst-
Voraussetzung für die Wahrnehmung seines jahr um zwei vom Hundert,
Amtes bilden,
von da ab um eins vom Hundert
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und satz von fünfundsiebzig vom Hundert; ein Rest der
Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhun-
der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. dertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes
(2) § 112 Nr. 2 qilt entsprechend. Dienstjahr. Bei kürzerer als zehnjähriger ruhe-
gehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt
fünfunddreißig vom Hundert. Mindestens werden
fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt-
§ 116 a
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
Die nach Vollendung des siebzehnten Lebens- dungsgruppe A 3 gewährt. Die Mindestversorgung
jahres liegende Zeit erhöht sich um fünfunddreißig Deutsche Mark für
den Ruhestandsbeamten und die Witwe, um sieben
1. einer praktischen Tätigkeit oder eines Studiums
Deutsche Mark für jedes kinderzuschlagsberechtigte
an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Vor-
Kind eines Ruhestandsbeamten und für jede Halb-
aussetzung für die Ablegung der ersten Staats-
oder Hochschulprüfung ist, oder waise sowie um zwölf Deutsche Mark für jede Voll-
waise; die Erhöhungsbeträge bleiben bei einer Kür-
2. einer prnktischen Tätigkeit oder eines Besuches zung nach § 128 außer Betracht.
einer Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fachschule,
die Voraussetzung für die Ablegung der Ab- (2) Bei einem nach § 36 Abs. 1 in den einstweili-
schlußprüfung an diesen Schulen ist, gen Ruhestand versetzten Beamten darf das Ruhe-
gehalt· für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt fünfzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abge- bezüge, berechnet mindestens aus der Endstufe der
schlossen ist und für die Wahrnehmung des dem Besoldungsgruppe A 16, zurückbleiben.
Beamten übertragenen Amtes gefordert wird. Die
Zeit einer praktischen Tätigkeit nach Vollendung
des siebzehnten Lebensjahres und nach Abschluß § 119
der Vorbildung kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, soweit sie in Rechts- oder Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein
Verwaltungsvorschriften für die Berufung in das mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt im
Beamtenverhältnis gefordert wird oder an die Stelle Bundesdienst bekleidet und diese Bezüge minde-
des Vorbereitungsdienstes tritt oder auf den Vor- stens ein Jahr erhalten hat, wird, sofern der Beamte
bereitungsdienst angerechnet worden ist. in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes
Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse
gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Am-
§ 117
tes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit
{l) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhe-
Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden kli- gehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht
matischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie übersteigen.
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
3. Unterhaltsbeitrag c) Witwen- und Waisengeld
§ 120 § 123
(l) :Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ab- (1) Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines
leistung einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 106 Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhe-
Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Errei- standsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht,
chens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 entlassen wenn
ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des 1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei
Ruhegehaltes bewilligt werden. Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, besonderen Umständen des Falles die Annahme
der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder
der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe
Abs. 5). eine Versorgung zu verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in
den Ruhestand geschlossen worden ist und der
4. Hinterbliebenenversorgung Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung
das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits voll-
endet hatte oder
a) Sterbemonat 3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des Ver-
§ 121 ftorbenen durch gerichtliche Entscheidung auf-
gehoben war.
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten ver-
bleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des (2) § 106 findet keine Anwendung.
Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von
Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. § 124
(2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert
Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat
Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag. oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage
in den Ruhestand getreten wäre. § 118 Abs. 2 findet
(3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten
keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhe-
Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt gehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksich-
an die Erben auch an die in § 122 Abs. 1 bezeichne- tigen.
ten Hinterbliebenen gezahlt werden.
§ 124 a
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld
b) Sterbegeld hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine
Witwenabfindung.
§ 122
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierund-
(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen zwanzigfache des Witwengeldes des Monats, in dem
erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen sich die Witwe wiederverheiratet; ist bei Anwen-
Abkömmlinge des Beamten, die von ihm an Kindes dung der § 160 Abs. 1 Nr. 2, §§ 160a und 160b das
Statt angenommenen Kinder, die Verwandten der Witwengeld nicht in voller Höhe zu zahlen, so ist
aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Ge- der zu zahlende Betrag der Witwenabfindung zu-
schwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, grunde zu legen. Die Abfindung ist in einer Summe
wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemein- zu zahlen.
schaft des Beamten gehört haben. Sterbegeld ist in
Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge des Ver- (3) Lebt das Witwengeld nach § 164 Abs. 3 wie-
storbenen ausschließlich der Kinderzuschläge und der auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie
der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten be- für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wieder-
stimmten Einkünfte in einer Summe zu zahlen. Beim aufleben des Witwengeldes liegt, in angemessenen
Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlasse- monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
nen Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge
das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag, beim § 125
Tode eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
(1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
dienst der Unterhaltszuschuß.
und 3 ist, sofern die besonderen Umstände des
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab- Falles -keine volle oder teilweise Versagung recht-
satzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf An- fertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-
trag zu gewähren geldes zu gewähren. Einkünfte der Witwe sind in
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwi- angemessenem Umfang anzurechnen.
stern, Geschwisterkindern oder Stiefkindern, (2) Der schuldlos oder aus überwiegendem Ver-
deren Ernährer der Verstorbene ganz oder über- schulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau
wiegend gewesen ist, eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbe-
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten amten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe
Krankheit oder der Bestattung getragen haben, Witwengeld erhalten hätte, ist ein Unterhalts-
bis zur Höhe ihrer Aufwendungen. beitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1201
zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Todes Unterhalt zu leisten hatte. Eine später ein- wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unter-
getretene oder eintretende Änderung der Verhält- haltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.
nisse kann berücksichtigt werden. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer
Bezüge in einem den Umständen angemessenen
Verhältnis zu kürzen.
schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des
Ehemannes geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frü- (4) Unterhaltsbeiträge nach § 125 Abs. 1 gelten
here Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen-
Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war. geld. Unterhaltsbeiträge nach § 126 Abs. 2 dürfen
nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder
zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen
§ 126 die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze
(1) Die leiblichen und die an Kindes Statt an- nicht übersteigen. Kann hiernach ein Unterhalts-
genommenen Kinder eines verstorbenen Beamten, beitrag nicht bewilligt werden, so wird dadurch
der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, die Gewährung des Kinderzuschlages nicht berührt.
oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten er-
halten Waisengeld.
§ 129
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines
verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kind- (1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-
schaftsverhältnis durch Annahme an Kindes Statt ger als der Verstorbene, so wird das Witwengeld
begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in (§ 124) für jedes angefangene Jahr des Altersunter-
diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und schiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig ;vom Hundert.
Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes
Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem ge-
kürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwen-
(3) § 106 findet keine Anwendung.
geldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder
erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld
§ 127
darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (§ 124 in
Verbindung mit § 118 Abs. 1) zurückbleiben.
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise
zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein
vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstor- Kind hervorgegangen ist.
bene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn (3) Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwen-
er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. geld ist auch bei der Anwendung des § 128 auszu-
§ 118 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen gehen.
des Mindestruhegehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind
zu berücksichtigen. § 130
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstor- Der Witwe, der schuldlos oder aus überwiegen-
benen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt dem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehe-
ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 125 in frau (§ 125 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines
Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisen- Beamten, dem nach § 120 ein Unterhaltsbeitrag be-
geld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf willigt worden ist oder hätte bewilligt werden
zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des können, kann die in den §§ 123 bis 129 vorgesehene
Witwengeldes und Waisengeldes nach dem Satz für Versorgung bis zur Höhe des Witwen- oder Waisen-
Halbwaisen nicht übersteigen. geldes als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeld-
ansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Per-
sonen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt. § 131
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes so-
wie eines Unterhaltsbeitrages nach den §§ 125, 126
§ 128 oder 130 beginnt mit Ablauf des Sterbemonats.
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein- Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden,
zeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berech- erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats
nung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes überstei- ab.
gen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusam-
men ein höherer Betrag, so werden die einzelnen § 132
Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
Die §§ 123 bis 131 gelten entsprechend für den
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Witwer oder den schuldlos oder aus überwiegen-
Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- dem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehe-
oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten mann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestands-
vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als beamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne
sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag. nach der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwer-
§ 124 oder § 127 erhalten. geld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
cl) Bezüge bei Verschollenhcit Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner stän-
digen Familienwohnung vom Dienstort an diesem
§ 133 oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeam- Nummer 2 auch für den Weg von und nach der
ter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die Familienwohnung.
ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner
bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung
Dienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt
Wahrscheinlichkeit anzunehmtm ist. ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als
(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Ab- Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die
satz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt
Witwen- oder Vvaisengcld erhalten würden oder jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-
einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Be- heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden
züge. Die §§ 121 und 122 gelten nicht. ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich an.:
geordneten Aufenthaltes im Ausland besonders aus-
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein gesetzt war. Die in Betracht kommenden Krank-
Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so- heiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-
weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen- verordnung.
stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder
Versorgungsbezügen sind längstens für die Dauer (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den schaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den
gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzu- ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,
rechnen. wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-
liches Verhalten angegriffen wird. Gleichzuachten
(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vor- ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im
aussetzungen des § 73 Abs. 2 vorliegen, so können Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen,
die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zu- Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines
rüc:kgefordert werden. dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland
besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
5. Unfallfürsorge
b) Unfallfürsorgeleistungen
d) Allgemeines
§ 136
§ 134
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall
sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich ge-
verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen
führt hat, beschädigt oder zerstört worden oder ab-
Unfallfürsorge gewährt.
handen gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet
(2) Die Unfallfürsorge umfaßt werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Auf- Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem
wendungen (§ 136), Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu
2. Heilverfahren (§§ 137, 138), ersetzen.
3. Unfallausgleich (§ 139), § 137
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 140
(1) Das Heilverfahren umfaßt
bis 142),
1. die notwendige ärztliche Behandlung,
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 144 bis
148). 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und
anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körper-
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif- ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-
ten des Abschnittes V. mitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung
sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
§ 1]5
3. die notwendige Pflege (§ 138).
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung
beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm- (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der
bares, einen Körperschaden verursachendes Ereig- Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln
nis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein- kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-
getreten ist. pflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflich-
tet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heil-
(2) Zum Dienst gehören auch anstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amts-
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche ärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges
Tätigkeit am Bestimmungsort, notwendig ist.
2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen- (3) Eine ärztliche Behandlung, die mit einer er-
hängenden Weges nach und von der Dienststelle, heblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Verletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustimmung,
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1203
eine Opercüion dc1nn, wenn sie einen erheblichen Dienstbezüge zu erhöhen. Das Unfallruhegehalt darf
Ein~Jriff in die körperliche Un verschrtheit bedeutet. fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
(4) Vernrsuchen die Folgen des Dienstunfalles Dienstbezüge nicht übersteigen; Absatz 1 Satz 2
außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche- zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
verschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang
zu ersetzen. § 141
(5) Die Auslührung regelt die Bundesregierung (weggefallen)
durch Rech ls vcrordnung.
§ 141 a
§ 138 (1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Dienst-
(1) lsl der Verletzte infolge des Dienstunfalles so handlung, mit der für ihn eine besondere Lebens-
hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und gefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er
Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so
einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes
erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für fündundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
die Pflege Sorge tragen. Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er in-
Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosig- folge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden
keit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt
Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienst-
gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 ent- unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als
fällt. fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
§ 139 (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch ge-
währt, wenn der Beamte
( 1) Is L der Verletzte infolge des Dienstunfalles 1. in Ausübung des Dienstes durch einen vorsätz-
in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt, so lichen rechtswidrigen Angriff oder
erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben
den Dienstbezügen, dem Unterhaltszuschuß oder 2. außerhalb seines Dienstes durch einen vorsätz-
lichen Angriff im Sinne des § 135 Abs. 4
dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird
in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten
Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Folgen erleidet.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach (3) Besteht auf Grund derselben Ursache auch ein
der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Anspruch auf Flugunfallentschädigung nach § 26 des
Erwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körper- Bundespolizeibeamtengesetzes oder auf Unf allent-
schäden können Mindesthundertsätze festgesetzt schädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsge-
werden. setzes, so finden die Absätze 1 und 2 nur Anwen-
dung, wenn auf die Entschädigung verzichtet wird.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt,
wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Ände- § 142
rung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Be- (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer
amte verpflichtet, sich nach Weisung der obersten Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Ein-
Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; tritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben
die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf dem Heilverfahren (§§ 137, 138) für die Dauer einer
unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. durch den Dienstunfall verursachten Erwerbs-
(4) Während einer Krankenhausbehandlung oder beschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
Heilanstaltspflege wird der Unfallausgleich nicht (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
gewährt. 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzig-
§ 140 zweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge nach Absatz 4,
(1) 1st der Beamte infolge des Dienstunfalles
dienstunfähig geworden und in den Ruhestand ge- 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenig-
treten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses be- stens zwanzig vom Hundert den der Minderung
trägt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; es Nummer 1.
darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unter-
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der haltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des
Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zurückbleiben, Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den
§ 118 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilf-
(2) Hat der Beamte nach den allgemeinen Vor- losigkeit des Verletzten gilt § 138 entsprechend.
schriften bereits ein Ruhegehalt von siebenund- (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestim-
vierzig vom Hundert oder mehr der ruhegehalt- men sich nach § 108 Abs. 1. Bei einem früheren Be-
fähigen Dienstbezüge erdient, so ist dieser Hundert- amten auf Widerruf ohne Dienstbezüge sind die
satz um zwanzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten (2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen
hätte. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen
Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden,
nach billigem Ermessen festzusetzen. das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter
(5) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den
der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes be-
Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nach- zogen hat.
prüfung des Grades der Minderung der Erwerbs- (3) Für die Hinterbliebenen eines Beamten ohne
fähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Wei- Dienstbezüge und eines Beamten, der ein Amt be-
sung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich unter- kleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei be-
suchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann anspruchte, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der
diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Be- Beamte an den Unfallfolgen verstorben ist.
hörden übertragen.
§ 143 § 147
(weggefallen) (weggefallen)
§ 148
§ 144
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 144
(1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter,
bis 146) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhe-
der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des
gehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen,
Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinter-
die der Verstorbene erhalten hat oder hätte er-
bliebenen Unfoll-Hinterbliebenenversorgung. Für
halten können. § 128 ist entsprechend anzuwenden.
diese gelten folgende besonderen Vorschriften:
Der Unfallausgleich (§ 139) sowie der Zuschlag bei
1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert Hilflosigkeit (§ 138 Abs. 2) oder bei Arbeitslosig-
des Unfallruhegehaltes (§§ 140, 141 a). keit (§ 142 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der
2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeld- Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 146 als
berechtigte Kind (§ 126) dreißig vom Hundert auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 128
des Unfallruhegehaltes. Es wird auch elternlosen außer Betracht.
Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des
Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den
Verstorbenen bestritten wurde. c) Nichtgewährung von Unfallfürsorge
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhe-
§ 149
gehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfal-
les verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der
Versorgung nach Unterabschnitt 4 (§§ 121 bis 133) Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt
zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung hat.
des Unfallruhegehaltes zu berechnen. (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung
(3) § 141 a Abs. 3 gilt entsprechend. betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder
sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird
dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit un-
§ 145
günstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienst-
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Un- behörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der
terhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder über- Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzu-
wiegend durch den Verstorbenen (§ 144 Abs. 1) weisen.
bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfall-
ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom
fürsorgevorschriften wird nicht gewährt, wenn die
Hundert des Unfallruhegehaltes zu gewähren, min-
Ehe erst geschlossen worden ist, nachdem der
destens jedoch vierzig vom Hundert des in § 140
Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Betrages.
hatte.
Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so
wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den
Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbe-
d) Anmeldung und Untersuchungsverfahren
nen Elternteiles treten dessen Ellern. § 141 a Abs. 3
gilt entsprechend.
§ 150
§ 146
(1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieses
(1) Ist in den Fällen des § 142 der frühere Beamte Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von
an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so zwei Jahren nach dem Eintritt des Dienstunfalles bei
erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhalts- dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden.
beitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die
das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Ansprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten
Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 142 zuständigen unteren Verwaltungsbehörde 'angemel-
Abs. 2 Nr. 1 ergibt. det worden sind.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1205
(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der An- (3) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin
meldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Dienst- nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im
unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine Reichsgebiet als Beamtin, Angestellte oder Arbei-
den Anspruch begründende Folge des Unfalles erst terin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch
später bemerkbar geworden ist oder daß der Berech- Gewährung einer anderen Abfindung oder durch
tigte von der Verfolgung seines Anspruches durch Gewährung eines Ruhegehaltes abgegolten ist. In
außerhalb seines Willens liegende Umstände abge- die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer ehrenamt-
halten worden ist. Die Anmeldung muß, nachdem lichen Tätigkeit nicht einbezogen; die Dienstzeit
eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit
Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist, und die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfür- werden nur insoweit berücksichtigt, als sie ruhe-
sorge wird in diesen Fällen vom Tage der An- gehaltfähig sind. Für eine Beamtin, die aus einem
meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten Beamtenverhältnis entlassen wird, das nach dem
kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt ab 31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 111
gewährt werden. Abs. 3 Satz 2), gilt außerdem nicht als Dienstzeit
(3) Der DienstvorgesetztE~ hat jeden Unfall, der im Sinne des Satzes 1
ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der 1. die Zeit, die durch Nachentrichtung von Beiträgen
Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Das zu den gesetzlichen Rentenversicherungen abge-
Ergebnis der Untersuchung ist den Beteiligten mit- golten ist,
zuteilen. 2. die Zeit als Angestellte oder Arbeiterin, soweit
sie fünf Jahre übersteigt.
e) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche (4) Durch die Abfindung werden alle sonstigen
Versorgungsansprüche abgegolten. Unfallfürsorge
§ 151 (§ 142) ist zu gewähren.
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinter- (5) Die Abfindung ist beim Ausscheiden in einer
bliebenen haben aus Anlaß eines im Bundesdienst Summe zu zahlen. § 153 bleibt unberührt.
erlittenen Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur
(6) Besteht Grund zu der Annahme, daß die
die in §§ 134 bis 148 geregelten Ansprüche. Ist der
Beamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der
Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich
Verlust der Beamtenrechte oder die Entfernung aus
eines anderen Dienstherrn (§ 2) versetzt worden, so
dem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst ge-
richten sich die Ansprüche gegen diesen; das gleiche
zahlt werden, wenn innerhalb dreier Monate nach
gilt in den Fällen des gesetzlichen Ubertritts oder
der Entlassung kein Verfahren eingeleitet oder nach
der Ubernahme bei der Umbildung von Körper-
der im Verfahren ergangenen rechtskräftigen Ent-
schaften.
scheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge ein-
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge- getreten ist.
meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen
öffentlich-rechtlichen Diensthc~rrn im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst § 153
stehenden Personen nur dann geltend gemacht wer- (1) Auf Antrag wird die Abfindung in Form einer
den, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche Rente (Abfindungsrente) gewährt. Hierfür gilt fol-
unerlaubte Handlung einer solchen Person ver- gendes:
ursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über 1. Die Zusicherung der Abfindungsrente ist vor der
die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprü- Entlassung schriftlich zu beantragen und von der
chen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezem- für die Entlassung zuständigen Behörde schriftlich
ber 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) Anwendung. zu bestätigen.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei- 2. Die Zahlung der Abfindungsrente beginnt mit
ben unberührt. dem Ersten des Monats, in dem die Berechtigte
nach amtsärztlichem Gutachten dauernd arbeits-
unfähig im Sinne der Reichsversicherungsordnung
6. Abfindung geworden ist oder das fünfundsechzigste Lebens-
jahr vollendet. Sie endet mit dem Ablauf des
§ 152 Monats, in dem die Berechtigte stirbt.
(1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebenszeit oder 3. Die Abfindungsrente beträgt jährlich zehn vom
äuf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält auf Hundert des Kapitals, zu dem die nach § 152
Antrag eine Abfindung. Abs. 2 errechnete Abfindungssumme bei einer
Verzinsung mit dreieinhalb vom Hundert vom
(2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem Zeitpunkt der Entlassung an bis zum Beginn der
zweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach Rentenzahlung angewachsen ist.
vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das
Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats und (2) Die entlassene Beamtin, der eine Abfindungs-
steigt vom vollende>ten sechsten Dienstjahr ab um rente zugesichert worden ist, erhält auf Antrag an
je einen Monatsbetrag. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- Stelle der Abfindungsrente nachträglich eine Ab-
sprechend. findung (§ 152 Abs. 2).
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
7. Ubergangsgeld (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-
gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den
§ 154 Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf dem Bundesminister des Innern zu treffen. Zu § 111
eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Uber- Abs. 2 und den §§ 115 bis 117, 120, 125, 126, 128, 130,
gangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäfti- 132, 133, 136, 139, 142, 145, 146, 149, 162, 164 und
gungszeit das Einfache und bei längerer Beschäfti- 165 werden von diesem Minister Richtlinien er-
gungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer lassen.
die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts
Dienstbezüge des letzten Monats. § 108 Abs. 1
anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume
Satz 2 gilt entsprechend.
zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. § 83
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununter- Abs. 2 gilt entsprechend.
brochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienstbereich
einer obersten Bundesbehörde oder der Verwaltung,
deren Aufgaben sie übernommen hat. § 156 1)
(3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn (1) Auf den Ortszuschlag(§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der finden die für die Beamten geltenden Vorschriften
§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 entlassen wird oder des Besoldungsrechts Anwendung. Er ist mit dem
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 120 bewilligt wird Satz für die Ortsklasse des Wohnsitzes des Ver-
oder sorgungsempfängers, bei einem Wohnsitz außerhalb
3. die Beschäfligungszeit als ruhegehaltfähige des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit dem Satz
Dienstzeit nach § 112 Nr. 1 angerechnet wird. für die Ortsklasse A, im Gebiet von Berlin mit dem
Satz für die Ortsklasse S anzusetzen; dies gilt auch
(4) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen dann, wenn der Beamte einen Ortszuschlag nicht
für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst- oder nur teilweise bezogen hat. Sind nach dem Tode
bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des eines Beamten oder Ruhestandsbeamten mehrere
Monats zu zahlen, in dem der Beamte die Alters- Versorgungsempfänger vorhanden, so ist der Orts-
grenze (§ 41 Abs. 1) erreicht hat. Beim Tode des zuschlag einheitlich mit dem Satz für die Ortsklasse,
Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der der Versorgung des überlebenden Ehegatten
den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. zugrunde liegt, und, falls eine solche Versorgung
(5) Hat der Entlassene während des Bezuges des nicht zusteht, mit dem Satz für die Ortsklasse, der
Ubergangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder der Versorgung des jüngsten Versorgungsempfän-
ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffent- gers zugrunde liegt, anzusetzen. § 17 Abs. 2 des
lichen Dienst oder ein Dienstverhältnis als Berufs- Bundesbesoldungsgesetzes gilt sinngemäß.
soldat oder als Soldat auf Zeit oder als berufs-
(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt
mäßiger Angehöriger oder als Angehöriger auf Zeit
oder Witwengeld nach den für die Beamten gel-
des Zivilschutzkorps begründet, so wird für dessen
tenden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.
Dauer die Zahlung des Ubergangsgeldes unter-
brochen. Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem
Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.
8. Gemeinsame Vorschriften
§ 157
a) Zahlung der Versorgungsbezüge
(1) Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 122), auf Er-
§ 155 stattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 137) und
der Pflege (§ 138) sowie auf Unfallausgleich (§ 139)
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über können weder gepfändet noch abgetreten noch ver-
die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund pfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen
von Kannvorschriften sowie über die Berücksichti- den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns-
gung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, gewährungen sowie aus Uberhebungen von Dienst-
setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die oder Versorgungsbezügen (§ 87 Abs. 2) können auf
Person des Zahlungsempfängers. Sie kann diese das Sterbegeld angerechnet werden.
Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster des Innern auf andere Behörden übertragen. (2) Für die sonstigen Versorgungsansprüche gilt
§ 84 entsprechend.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-
sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften b) Ruhen der Versorgungsbezüge
dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles
getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind § 158 2)
unwirksam. Ob Zeiten auf Grund des § 115 oder (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer
des § 116 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berück- Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,
sichtigen sind, ist in der Regel bei der Berufung in
das Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Ent- 1) Fassung des § 156 Abs. 1 ab 1. Januar 1973:
scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines ,.(1) Auf den Ortszuschlag (§ 108 Abs, 1 Satz 1 Nr. 2) finden die
für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts An-
Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde wendung." (Vgl. Artikel V § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Ar-
liegt. tikel VII Nr. 8 des 1. BesVNG vom 18. März 1971 - Bundesge-
setzbl. I S. 208 -).
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1207
so erhlilt er daneben seine Versorgungsbezüge nur Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst
bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
Höchstgrenze. richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein
Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von
(2) Als Höchstgrenze gelten
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
l. für Rubestandsbeamte bis zum Ende des Monats, beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-
in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- scheidet auf Antrag der Behörde oder des Versor-
enden, gungsberechtigten der Bundesminister des Innern.
die für denselben Zeitraum bemessenen ruhe-
gehaltfähigcn Dienstbezüge aus der Endstufe der § 159
Besoldungsuruppe, aus der sich das Ruhegehalt
(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der
berechnet,
Versorgungs berechtigte
2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf die 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Vollendung ihres fünfundsechzigsten Lebens- Grundgesetzes ist oder
jahres folgenden Monats an und für Witwen
der Betrag nach Nummer 1, erhöht um sechzig 2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
vom Hundert des Betrages des Gesamteinkom- Ausland hat.
mens aus der Versorgung und der Verwendung Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob
im öffentlichen Dienst, der diese Höchstgrenze die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und
übersteigt, von welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu
3. für Waisen ruhen haben. Sie kann Ausnahmen von den Num-
mern 1 und 2 zulassen.
vierzig vom Hundert des Betrages nach Num-
mer 1, erhöht um sechzig vom Hundert des Be- (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1
trages des Gesamteinkommens aus der Versor- Satz 1 Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können
gung und der V crwendung im öffentlichen Dienst, sie dem Versorgungsberechtigten entzogen werden.
der diese Höchst~Jrenze übersteigt. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die
Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt
(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
und 2 sind der Ortszuschlag mit dem für den Ort behörde.
der Verwendung muß~Jebenden Satz und Kinder-
zuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen (3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-
zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Unfall- sitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Gel-
ausgleich (§ 139) und Dienstaufwandsgelder sind tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste
außer Betracht zu lassen. Welche Einkommensteile Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge
als Dienstaufwandsgelder anzusehen sind, entschei- von der Bestellung eines Empfangsbevollrnächtigten
det auf Antrag der Behörde oder des Versorgungs- im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ma-
berechtigten der Bundesminister des Innern. chen.
(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt
mindestens ein Betrng in lfohe des Eineinviertel- c) Zusarnmentreffen
fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mehrerer Versorgungsbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3; Ab-
satz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Bei der Ruhens- § 160
berechnung für einen frülwren Beümt.en mit Dienst- (1) Erhalten aus einer Verwendung irn öffent-
bezügen oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf lichen Dienst (§ 158 Abs. 5 Satz 1) an neuen Ver-
Versorgung nach § 142 hat, ist mindestens ein Be- sorgungsbezügen
trag als Versorgung zu belassen, der unter Berück-
sichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit 1. ein Ruhestandsbearnter
infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich ent- Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
spricht. 2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten
des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Ver-
von Körperscb aften, Anstalten und Stiftungen des sorgung,
öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-
3. eine Witwe
bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten ,
2) Fassung des§ 158 Abs. 3 ab l. Janum 1973:
Höchstgrenze zu zahlen .
., (3) Bei der Ruhensberedrnunq nach den Absätzen 1 und 2 sind
Kinderzuschläiie nuch dem F11milienstand und den Sätzen zur Zeit
der Verwendung zu berücksichtigen. Unfallausgleich (§ 139) und (2) Als Höchstgrenze gelten
Dienstaufwandsqelder sind außer Betrncht zu lassen. Welche Ein-
kommensteile als Dienstaufwandsgelder anzusehen sind, entscheidet 1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)
auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der
Bundesminister des Innern." das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung
(Vgl. Artikel V § 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel VII der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
Nr. 8 des 1. BesVNG vom 18. März 1971 -- Bundesgesetzbl. I
s. 208). der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) oder Tätigkeit.
das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) Kinderzuschuß, der
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt- 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstver-
dungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld sicherung zu den gesamten Versicherungsjahren
zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt. oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten
berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für
(3) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen An- freiwillige Beiträge zu der Summe der Wertein-
spruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versor- heiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge,
gung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt nur bis Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,
zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten 2. auf einer Höherversicherung beruht.
Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter
seinem Ruhegehalt zurückbleiben. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens
die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser
(4) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Höhe geleistet hat.
(5) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 160 a
(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
(1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich,
31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 111 die von einem deutschen Versicherungsträger außer-
Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhestand oder . halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die
durch Tod, so sind, wenn der Ruhestandsbeamte oder von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach
die Witwe und Waisen Renten aus den gesetzlichen einem für die Bundesrepublik Deutschland wirk-
Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen samen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt
Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehö- werden.
rige des öffentlichen Dienstes erhalten, neben den
Renten die Versorgungsbezüge nur bis zum Errei- § 160b
chen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu (1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Ver-
zahlen. wendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine
(2) Als Höchstgrenze gelten
Versorgung, ruhen seine deutschen Versorgungs-
1. für Ruhestandsbeamte bezüge in Höhe des Betrages, der einer Minderung
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwi-
Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Be- schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst voll-
rechnung zugrunde gelegt werden endete Jahr entspricht. Die Versorgungsbezüge.
a) bei den ruhegehaltf ähigen Dienstbezügen ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte
als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder über-
sich das Ruhegehalt berechnet,
staatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaat-
die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens- lichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht
jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles übersteigen. § 83 a Abs. 2 gilt entsprechend.
zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-
(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn
gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der
der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Aus-
Rente berücksichtigten Zeiten einer renten-
scheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen-
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle
Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung
2. für Witwen oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds er-
der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kinder- hält. Das gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhe-
zuschläge, standsbeamte den Teil des Kapitalbetrages, der die
für Waisen Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Bei-
träge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen über-
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich
steigt, an den Bund abführt. Zahlt der Beamte oder
Kinderzuschlag
Ruhestandsbeamte nur den auf ein oder mehrere
aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an den
würde. Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß innerhalb
nicht eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder
1. bei Ruhestandsbeamlen (Absatz 2 Nr. 1) der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen.
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäfti- (3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon
gung oder Tätigkeit des Ehegatten, vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1209
oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar haltens schriftlich hingewiesen worden ist, so ver-
oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag liert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die
erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder über- oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Ver-
staatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung sorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestands-
oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung beamten mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung
nach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten Kapital- wird dadurch nicht ausgeschlossen.
betrages zu leisten.
(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines § 164
Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenen- (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
bezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaat- Versorgungsbezüge erlischt
lichen Einrichtung, ruhen ihre deutschen Versor- 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,
gungsbezüge in Höhe des Betrages, der sich unter in dem er stirbt,
Anwendung des Absatzes 1 nach dem entsprechen-
den Anteilsatz ergibt. Absatz 2 findet entsprechende 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des
Anwendung. Monats, in dem sie sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit ,dem Ende des
(5) Ein Kinderzuschlag nach § 156 Abs. 2 wird Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr
nicht gewährt, soweit der Versorgungsempfänger vollendet,
für das Kind einen gleichartigen Zuschlag mit der
Versorgung von der zwischenstaatlichen oder über- 4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches
staatlichen Einrichtung erhält. Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im
ordentlichen Strafverfahren wegen eines Ver-
(6) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei
Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die
d) (weggefallen) nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hoch-
verrat, Gefährdung des demokratischen Rechts-
§ 161 staates oder Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe
(weggefallen) von mindestens sechs Monaten verurteilt worden
ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
e) Erlöschen der Versorgungsbezüge Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund
§ 162
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht
(1) Ein Ruhestandsbeamter, verwirkt hat. Die §§ 50 und 51 gelten entsprechend.
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des (2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des
Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Ent- achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine
scheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Ver- Waise,
lust der Beamtenrechte geführt hätte, oder 1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-
2. der wegen einer nach Beendigung des Beamten- findet oder ein freiwilliges soziales Jahr nach dem
verhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Jahres leistet, bis zur Vollendung des siebenund-
ordentlichen Strafverfahren zwanzigsten Lebensjahres,
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits- 2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
strafe von mindestens zwei Jahren oder dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhal-
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den ten, auch über das siebenundzwanzigste Lebens-
Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, jahr hinaus.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus
oder Landesverrat und Gefährdung der äuße- einem Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des Bundes-
ren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe besoldungsgesetzes, soll das Waisengeld entspre-
von mindestens sechs Monaten chend dieser Vorschrift länger gewährt werden.
verurteilt worden ist, (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld
Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung
wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Ent- der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld anzu-
Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver- rechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-
wirkt hat. erklärung gleich.
(2) Die §§ 50 und 51 gelten entsprechend.
f) Anzeigepflicht
§ 163
§ 165
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-
schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 einer erneuten (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 154 Abs. 5, §§ 158,
Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht 160) hat der Regelungsbehörde oder der die Ver-
nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Ver- sorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben.
gewährten BezÜ~J(~, ebenso jede spätere Änderung Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen
oder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen,
einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, Sachverständigen zulässig und der Versorgungs-
der Regelungsbehörde oder der die Versorgungs- berechtigte zu hören ist.
bezüge zahlenden Kasse (2) § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt un-
1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im berührt.
Sinne des Artikels l 16 des Grundgesetzes (§ 159 § 168
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), (weggefallen)
2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland sowie
des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes § 169
nach einem Ort im Ausland (§ 159 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2), Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen
3. den Bezug von Einkünften nach § 158 oder den Dienst (§ 158 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge
§§ 160 bis 160 b, die Witwe auch die Verheira- aus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder-
tung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und Ansprüche zuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungs-
nach§ 164 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, bezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf
Grund der Beschäftigung zu gewährende Versor-
4. die Begründung eines neuen Beamten- oder Ar- gung.
beitsverhältnisses oder eines Dienstverhältnisses
als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit oder als 10. (weggefallen)
berufsmäßiger Angehöriger oder als Angehöriger
auf Zeit des Zivilschutzkorps (§ 154 Abs. 5) § 170
unverzüglich anzuzeigen. (weggefallen)
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm
nach Absatz 2 Nr. 3 auferlegten Verpflichtung
schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung Abschnitt VI
ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen
werden. Beim VorUegen besonderer Verhältnisse Beschwerdeweg und Rechtsschutz
kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder
zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die § 171
oberste Dienstbehörde. (1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden
vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzu-
g) Geltungsbereich halten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienst-
behörde steht offen.
§ 166
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den un-
Für die Anwendung des Unterabschnittes 8 gel-
mittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie
ten
bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar
1. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 120, 142 als eingereicht werden.
Ruhegehalt,
(3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundes-
2. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 130, 146 als
personalausschuß richten.
Witwen- oder Waisengeld,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 125, 145 als
§ 172
Witwengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 126 Abs. 2 als Wai- Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die
sengeld, §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
5. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 50, 162, 164
Abs. 1 und § 177 Abs. 2 als Ruhegehalt, Witwen- § 173
oder Waisengeld, (weggefallen)
6. die Abfindungsrente nach § 153 als Ruhegehalt,
außer für die Anwendung des § 156 Abs. 2 und § 174
der §§ 158, 160, 160 a und 160 b;
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde
Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen. vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der
Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden
9. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften hat; bei Ansprüchen nach den §§ 158 bis 164 wird
der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde
§ 167 vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungs-
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern behörde untersteht.
von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungs- (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr
bezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt,
sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grund- so tritt an ihre Stelle der Bundesminister des Innern.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1211
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre- (2) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall
tung durch eine allgemeine Anordnung anderen (§ 134), so kann ihm außer dem Heilverfahren
Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundes- (§ 137) von der obersten Dienstbehörde im Einver-
gesetzblatt zu veröffentlichen. nehmen mit dem Bundesminister des Innern ein
nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhalts-
§ 175 beitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine
Hinterbliebenen.
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Be-
amten oder Versorgungsberechtigten nach den Vor- (3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse
schriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind der Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein-
zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf ge- zelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vor-
setzt wird oder Rechte des Beamten oder Versor- schriften.
gungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich Abschnitt IX
die Zustellung nach den Vorschriften des Verwal- Ubergangs- und Schlußvorschriften
tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 379). § 178
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im
Abschnitt VII Dienste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Beamte des Bundestages, des Bundesrates
Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeam-
und des Bundesverfassungsgerichtes
ten gilt folgendes:
§ 176 1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstel-
lung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem
(1) Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeam- Gesetz.
ten und die Beamten des Bundesverfassungsgerich-
2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung
tes sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung
eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz,
und Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden
soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzun-
durch den Präsidenten des Bundestages, die der
gen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe
Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bun-
ernannt werden.
desrates, die der Beamten des Bundesverfassungs-
gerichtes durch den Präsidenten des Bundesver- 3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten die-
fassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Dienst- ses Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen
behörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt ist bis zum
des Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bun- Ablauf der in § 77 des Deutschen Beamtengeset-
desratsbeamten ist der Präsident des Bundesrates, zes in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (Bun-
oberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesver- desgesetzbl. S. 279) bestimmten Frist in Höhe des
fassungsgerichtes ist der Präsident des Bundesver- bisherigen Wartegeldes zu zahlen; § 118 Abs. 2
fassungsgerichtes. findet keine Anwendung.
(2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und § 179
der Direktor des Bundesrates können jederzeit in
den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, so- Solange für Bewerber noch keine gesetzlichen
weit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Vorschriften über die Ableistung eines Vorberei-
tungsdienstes und die Ablegung einer zweiten
Staatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4),
können diese unter den Voraussetzungen des § 19
Abschnitt VIII Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu einer Laufbahn des höheren
Ehrenbeamte Dienstes zugelassen werden.
§ 180
§ 177
(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vor- (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Ge'setzes vor-
schriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: handenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und
sonstigen Versorgungsempfänger, deren Versor-
1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens- gungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittel-
jahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet wer- bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
den. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen lichen Rechts zu tragen hat, gelten, soweit der Ver-
Voraussetzungen für die Versetzung eines Be- sorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, die
amten in den Ruhestand gegeben sind. §§ 86, 87, 87 a, 108 Abs. 2, §§ 112, 122, 127 Abs. 2,
2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, die §§ 155 bis 169, 172 bis 175, 181 a und 181 b, für
§§ 65, 66, 69, 72, 74, 82 bis 87 a und Abschnitt V, Ruhestandsbeamte auch die §§ 45, 77, 78, 81 Abs. 3
für Wahlkonsuln außerdem§ 7 Abs. 1 Nr. 1. und 4 und § 139 dieses Gesetzes. Die sonstigen
3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem Recht
Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Be- mit folgenden Maßgaben:
amtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenver- 1. Das Ruhegehalt beträgt höchstens fünfundsiebzig
hältnis umgewandelt werden. vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. Die §§ 7 und 8 des AbsclmiUes I der Pensionskür- chendes gilt für Fälle des § 164 Abs. 2. Soweit bei In-
zungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 (Reichs- krafttreten dieses Gesetzes keine Versorgungs-
gesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr anzuwenden. bezüge gezahlt wurden, werden Zahlungen auf An-
3. Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund trag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats ab,
der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf in dem der Antrag gestellt wird. Anträge, die inner-
dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober halb einer Frist von sechs Monaten nach dem In-
1942 (Rcichsgesetzbl. I S. 580), des § 27 a des frü- krafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten
heren Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes als in diesem Zeitpunkt gestellt.
vom 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
(Reichsgesetzbl. I S. 286) und der Personenschä- handenen früheren Beamten, deren Versorgungs-
denverordnung in der Fassung vom 10. Novem- bezüge der Bund oder eine '.1undesunmittelbare
ber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Körperschaft, Anstalt oder Stii . -mg des öffentlichen
Stelle des § 9 der erstgenannten Verordnung gilt Rechts zu tragen hätte, und ihre Hinterbliebenen
§ 112 Nr. 1 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß gelten die§§ 50, 51, 142, 146, 162 Abs. 2, § 164 Abs. 1
diese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- Satz 3, §§ 181 a und 181 b und für eine sich danach
und Versorgungsrechts gilt. ergebende Versorgung Absatz 1 oder 2.
4. Es gelten die Mindestsätze nach § 118 Abs. 1
(5) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur
Satz 3, § 124 Satz 3 und § 127 Abs. 1 Satz 3 dieses
Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan-
Gesetzes; die §§ 124 a, 129 Abs. 2 und § 133 sind
zen vom 20. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwal-
entsprechend anzuwenden.
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 111)
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines und die Dritte Verordnung zur Sicherung der Wäh-
Ruhestandsbeamten, der nach Inkrafttreten die- rung und der öffentlichen Finanzen vom 16. März
ses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach die- 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
sem Gesetz. Wirtschaftsgebietes S. 24) werden mit Wirkung vom
(2) Soweit bei den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten 1. April 1953 aufgehoben. Auf landesrechtlichen
Personen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli 1937 Vorschriften beruhende Kürzungen der allgemeinen
eingetreten ist, gelten für sie die Vorschriften dieses Sätze der Versorgungsbezüge für bestimmte Grup-
Gesetzes mit folgenden Maßgaben: pen von Versorgungsberechtigten sind nicht mehr
anzuwenden.
1. § 106 findet keine Anwendung.
2. Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert; (6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach
das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünf- dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
Dienstbezüge. § 108 Abs. 2, die §§ 129, 156 Abs. 1, sonen erhielten oder hätten erhalten können, gilt
§ 181 Abs. 3, §§ 181 a und 181 b finden Anwen- § 192 dieses Gesetzes.
dung. § 181
3. Die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen (1) Soweit infolge der Kriegs- oder Kriegsfolge-
eines vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand ge- ereignisse die Voraussetzungen der § § 16 und 17
tretenen und seit diesem Zeitpunkt, aber vor hinsichtlich der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann
Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Be- die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
amten sind aus dem Ruhegehalt zu berechnen,
das der Verstorbene nach Absatz 1 erhalten (2) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkraft-
haben würde, wenn er bei Inkrafttreten dieses treten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öff ent-
Gesetzes noch gelebt hätte. lichen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhe-
4. Versorgungsansprüche, die auf Grund der in Ab- stand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur
satz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften er- zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember
worben sind, bleiben mit den in Absatz 1 Satz 2 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.
Nr. 3 genannten Maßgaben gewahrt. (3) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst
5. § 130 ist auch an wend bar auf die Hinterbliebe- eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
nen eines früheren Beamten, dem nach § 76 Abs. 3 gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen
des Deutschen Beamtengesetzes ein Unterhalts- als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet,
heitrag bewilligt war oder hätte bewilligt wer- so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im
den können. öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter
6. § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut- tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft,
machung nationalsozialistischen Unrechts für die Internierung oder Gewahrsam im Sinne des § 114
im Ausland lebenden Angehörigen des öffent- befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder
lichen Dienstes bleibt unberührt. eine Kriegsgefangenschaft, eine Internierung oder
einen Gewahrsam im Sinne des § 114 wird die Zeit
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Hinter- zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951
bliebene, die nach bisherigem Recht nicht versor- für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehalt-
gungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur fähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer
auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen
bei Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des Dienstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Ge-
§ 125 Abs. 2 und 3, der §§ 126, 132 oder des § 164 setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Abs. 3 versorgungsberechtigt sein würden; Entspre- Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1213
entsprechende Anwendung; § 116 dieses Gesetzes des Bundesversorgungsgesetzes) oder in Ausübung
bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen oder infolge des Dienstes als Beamter erlitten hat,
Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst in den Ruhestand getreten, so wird Versorgung
der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichs- nach den allgemeinen Vorschriften des für ihn
arbeitsdienst gcstc1nden hc1 t. geltenden Rechts mit der Maßgabe gewährt, daß
(4) Die in der Zeit vom 30. Jc1nuar 1933 bis zum sich der Hundertsatz des Ruhegehaltes um zwanzig
vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig
8. Mc1i 1945 bei Dienststellen der früheren Gehei-
men Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in vom Hundert erhöht; der Hundertsatz des Mindest-
ruhegehalt.es beträgt fünfundsiebzig vom Hm1.dert.
Ausnahmefällen ruhegehaltJi.ihig, wenn ihre Anrech-
nung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätig- (2) Steht Versorgung nach dem Bundesversor-
keit und der persönlichen Haltung des Beamten gungsgesetz nicht zu, so wird dem durch einen Un-
gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die fall nach Absatz 1 verletzten Beamten Heilverfahren
oberste Dienstbehörde. und ein Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwen-
dung der §§ 137 bis 139 neben den Dienstbezügen
(5) Die ruhegchaltfähige Dienstzeit erhöht sich um
oder dem Ruhegehalt gewährt.
1. die nach bisherigem Recht anrcchenbaren Kriegs-
jahre für Teilnahme an den kriegerischen Unter- (3) Ist der verletzte Beamte oder Ruhestands-
nehmungen vor 1914 und an dem ersten und beamte (Absatz 1) an den Folgen des Unfalles ver-
zweiten Weltkrieg, storben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen
Enkel und die Verwandten der aufsteigenden Linie,
2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. Dezem-
deren Unterhalt zur Zeit des Unfalles ganz oder
ber 1918 im Beamtenverhältnis oder im Militär-
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten
dienst verbrachten Zeit, sofern sie mindestens
wurde. Die ·elternlosen Enkel stehen hierbei den
sechs Monate betrngen hat und nicht als Kriegs-
leiblichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den
jahr oder nach § 117 Abs. l erhöht anrechenbar
Verwandten der aufsteigenden Linie ist für die
ist.
Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von
(6) Inwiew(~it bei der Bemessung von Versor- zusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehaltes
gungsbezügen Zeiten, die nach bisherigem Recht nach Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch
ruhegehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig be- vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 zweiter
rücksichtigt werden konnten, zum Ausgleich von Halbsatz genannten Betrages. § 145 Satz 2 gilt ent-
Härten zu berücksichtigen sind, bestimmt der Bun- sprechend.
desminister des Innern.
(4) Für einen durch einen Unfall nach Absatz 1
(7) Entscheidungen nach den in § 155 Abs. 3 Satz 2 verletzten früheren Beamten gelten § 142, für seine
bezeichneten Vorschriften bedürfen bis zum Erlaß Hinterbliebenen § 146 sinngemäß mit den Maß-
der Richtlinien der Zustimmung des Bundesministers gaben, daß an Stelle von „sechsundsechzigzweidrit-
des Innern. tel vom Hundert" ,, fünfundfünfzig vom Hundert"
(8) (weggefallen) tritt und Heilverfahren nur in Betracht kommt, wenn
Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz
(9) Als Ruhegehalt im Sinne des § 166 gelten auch nicht zusteht.
die Bezüge der entpflichteten beamteten Hoch-
schullehrer, die Bezüge der nach § 8 des Gerichts- (5) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1
verfassungsgesetzes oder einer entsprechenden ge- bis 4 gelten die §§ 148 bis 151 und 186 Abs. 3 sinn-
setzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen gemäß.
Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungs- (6) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
prüfungsbehörde sowie der vom Amt abberufenen Bundesversorgungsgesetzes, die der Beamte vor
Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundes- dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Beschädigung
bahn; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhe- im Sinne des § 46 Abs. 1, des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und
standsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beam- des § 109 Abs. 2 sowie entsprechender Vorschriften
teten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des bisherigen Rechts. Beamte mit Dienstbezügen,
des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des die infolge einer solchen, ohne grobes Verschulden
zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes als Höchst- erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind
grenze im Sinne des § 158 Abs. 2 Nr. 1. und wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhe-
(10) (weggefallen) stand versetzt, sondern entlassen worden sind, gel-
ten als mit dem Tage des Wirksamwerdens der
(U) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Ge- Entlassung in den Ruhestand versetzt.
setzes im Bundesdienst auf Lebenszeit angestellt
worden sind, findet § 106 keine Anwendung, sofern
der Beamte im Zeitpunkt seiner Anstellung das § 181 b
fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hatte. (1) Ist ein Beamter aus Anlaß des ersten oder
(12) (weggefallen) zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gera-
ten und infolge eines in der Kriegsgefangenschaft
§ 181 a erlittenen Unfalles (§ 135) in den Ruhestand getreten
(1) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in- oder verstorben, so wird Versorgung nach § 181 a
folge eines Unfalles (§ 135), den er während des Abs. 1 bis 5 gewährt. Ist der Beamte in der Kriegs-
ersten , oder zweiten Weltkrieges in Ausübung gefangenschaft verstorben, so gilt der Tod als in-
militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 folge eines Unfalles eingetreten. Außer den in der
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Rechtsverordnung zu § 135 Abs. 3 genannten Krank- werden. Die in § 173 bestimmten Fristen laufen erst
heiten kann der Bundesminister des Innern Krank- vom gleichen Zeitpunkt ab.
heiten bestimmen, die auf außergewöhnlichen Ver- (2) War das Klagerecht nach den bisherigen Vor-
hältnissen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen. schriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es
(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch- dabei sein Bewenden.
stabe b des Bundesversorgungsgesetzes gilt als Be- § 185
schädigung im Sinne der in § 181 a Abs. 6 Satz 1
genannten Vorschriften; § 181 a Abs. 6 Satz 2 gilt Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
entsprechend. Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem
(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
auch auf einen Beamten angewendet werden, der
aus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in
§ 186
ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen
wegen des Beamtendienstes in Gewahrsam einer (1) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
ausländischen Macht geraten ist und sich im Falle Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 109,
des zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungs- 111, 113 bis 115, 152 und 181 Abs. 3 stehen gleich
bereichs dieses Gesetzes in Gewahrsam befunden 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
hat. Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-
leistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-
§ 182
rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach
Für die von der früheren Verwaltung des Ver- dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche
einigten Wirtschaftsgebietes übernommenen Beam- angegliedert waren,
ten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der An- 2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der
rechnung der Rente aus der Rentenversicherung gleichartige Dienst bei einem öffentlich-recht-
und aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die lichen Dienstherrn im Herkunftsland.
Versorgungsbezüge sowie der Berücksichtigung
der rentenversicherungspflich tigen Beschäftigungszeit (2) Der Beschäftigung im Bundesdienst im Sinne
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die §§ 7 und 8 des des § 112 Nr. 1 Buchstabe a steht für Ruhestands-
Gesetzes über Maßnahmen auf besoldungsrecht- beamte (§§ 180, 192) die bis zum Inkrafttreten dieses
lichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom Gesetzes geleistete gleichartige Beschäftigung bei
22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der gebiet gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.
Maßgabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzig- (3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
sten Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. handenen Beamten und Versorgungsempfänger
Für die Versorgungsberechtigten, deren V€rsor- (§§ 180, 192) steht ein bei einem öffentlich-recht-
gungsbezüge vom Bund übernommen sind, verbleibt lichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Dienst-
es hinsichtlich der Anrechnung der Renten bei der unfall dem im Bundesdienst erlittenen Dienstunfall
bisherigen Regelung. (§ 151 Abs. 1) gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 183
§ 187
(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-
gleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem (1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundes-
Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf- des öffentlichen Rechts, so kann die für die Auf-
fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für sicht zuständige oberste Bundesbehörde in den
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge- Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste
schlossen werden. Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Ent-
scheidung vorbehalten oder die Entscheidung von
(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen;
§ 8 des Ubergangsgesetzes über die Rechtsstellung
auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Ent-
der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des scheidung aufstellen.
Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt- (2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-
schaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, bleiben stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
unberührt. Leistungen auf Grund dieser Vereinba- Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem
rungen werden in voller Höhe auf einen Versor- Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu über-
gungsanspruch angerechnet. tragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwal-
tungsstelle.
§ 184 3
) § 188
(1) Die §§ 172 bis 175 gelten nur für Klagen, die Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben 1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deut-
1) Die Ubergangsregelung des § 184 bezieht sich auf den Zeitpunkt sche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht
des Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom
14. Juli 1953 (! 202 BBG). Für die Oberleitung Im Zeitpunkt des angenommen worden, so steht dieser Mangel der
Inkrafttretens der H 126, 121 und 136 BRRG (§ 142 Abs. 1 BRRG)
galt § 137 BRRG. Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Ent-
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971 1215
sprechendes gilt für den Personenkreis der §§ 180 S. 207) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli
und 192. 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470),
§ 189
2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfas-
sung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279).
Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt
dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errichtung und (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufi-
Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. No- gen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst
vember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) in der Fas- des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950
sung des § 93 des Deutschen Richtergesetzes nichts genannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der
Abweichendes bestimmt ist. für die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben
bis zur anderweitigen Regelung mit den sich aus
diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.
§ 190
(3) (weggefallen)
Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt
dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor- (4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die
geschrieben ist. nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug ge-
nommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften
§ 191 dieses Gesetzes.
Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes § 200
oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An- Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen- lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,
den Angestellten und Arbeiter werden durch Tarif- soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der
vertrag geregelt. Bundesminister des Innern.
§ 192
5
(1) 4) § 201 )
(2) In den Fällen des § 29 Abs. 4 des Gesetzes zu Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 131 des Grundgesetzes werden Zahlungen des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
vom Ersten des Monats ab gewährt, in dem der im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
Antrag gestellt ist. Anträge, die innerhalb einer gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Bundesbeamtengesetzes gestellt werden, gelten als Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-
in diesem Zeitpunkt gestellt. gungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§§ 193 bis 198 4)
6
§ 202 )
§ 199
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in Kraft.
(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus
diesem Gesetz etwas anderes ergibt, 5) Von der Berlin-Klausel werden diejenigen Vorschriften dieses Ge-
setzes nicht erfaßt, die durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechts- vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782) eingefügt worden
sind.
verhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden 6) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
Personen vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den
Bekanntmachungen vom 18. September 1957, 1. Oktober 1961 und
4) Nicht abgedruckt. Durch § 192 Abs. 1 und §§ 193 bis 198 sind 22. Oktober 1965 sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung
andere Gesetze geändert worden. näher bezeichneten Vorschriften.
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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