1173
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1971 Nr. 74
Tag Inha lt Seite
29. 7. 71 fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (5. HHÄndG) 1173
242-1
26. 7. 71 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln 1175
784fJ-2-2 '
21. 7. 71 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . 1180
Fünftes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes
(5. HHÄndG)
Vom 29. Juli 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 9 b erhält folgende Fassung:
sen:
Artikel 1 ,,§ 9 b
Änderung und Ergänzung Zusätzliche Eingliederungshilfen
des Häftlingshilfegesetzes und Ausgleichsleistungen
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be- (1) Ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der in
kanntmachung vom 29. September 1969 (Bundesge- Gewahrsam genommen wurde nur wegen seines
setzbl. I S. 1793), geändert durch das Zweite Gesetz persönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines
über die Anpassung der Leistungen des Bundesver- Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 und
sorgungsgesetzes vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetz- länger als zwei Jahre in Gewahrsam gehalten
blatt I S. 1029), wird wie folgt geändert und ergänzt: worden ist, erhält auf Antrag für jeden Gewahr-
samsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 ab,
1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: zusätzlich zu den Leistungen nach § 9 a Abs. 1
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein- weitere neunzig Deutsche Mark. § 9 a Abs. 2 und
gefügt: 5 gilt auch für diese Leistungen. Die zusätzliche
,, (4) Von dem Stichtag des Absatzes 1 ist Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag
ferner nicht betroffen, wer von zwanzigtausendzweihundertfünfzig Deutsche
1. nach dem 10. August 1955 im Geltungsbe- Mark begrenzt.
reich dieses Gesetzes geboren ist oder (2) Leistungen, die nach § 9 b dieses Gesetzes
2. innerhalb von sechs Monaten nach der in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep-
Entlassung aus dem Gewahrsam in den tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) bewilligt
Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück- worden sind, sind auf die nach Absatz 1 zu ge-
kehrt; in diese Frist werden Zeiten un- währenden Leistungen anzurechnen.
verschuldeter Verzögerung nicht einge- (3) Ein Berechtigter nach Absatz 1 erhält auf
rechnet". Antrag als Ausgleich für die ihm aus seinem per-
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Ab- sönlichen Verhalten und dem Gewahrsam er-
sätze 5 bis 7. wachsenen Nachteile zusätzlich zu den Leistun-
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
gen nach Absatz für jeden Gewahrsamsmonat, 4. In § 12 werden die Worte „Bundesminister für
frühestens vom 1. Januar 1947 ab, einhundert Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte"
Deutsche Mark. Der Monat, in den der Beginn des durch die Worte „für dieses Gesetz federführen-
Gewahrsams fällt, sowie der Entlassungsmonat den Bundesminister" ersetzt.
werden voll berücksichtigt. Der Anspruch ist nur
mit der Maßgabe vererblich, daß er beim Tode 5. An§ 17 wird folgender Satz 3 angefügt:
des nach Satz 1 Berechtigten auf den Ehegatten „Die Stiftung kann im Einvernehmen mit dem für
oder, falls ein Ehegatte nicht vorhanden ist oder dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur
verstirbt, zu gleichen Teilen auf die Kinder des Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen die
Berechtigten übergeht, wenn diese das 18. oder, in § 9 b Abs. 3 Satz 3 genannten Personen för-
sofern sie sich in einer Schul- oder Berufsausbil- dern."
dung befinden, das 27. Lebensjahr noch nicht voll- 6. In § 18 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Zweck"
endet haben. Die Ausschließungsgründe des § 2 die Worte „jährlich fünfhunderttausend Deut-
gelten auch für die Erben. Ist der nach Satz 1 Be- sche Mark" durch folgende Worte ersetzt:
rechtigte vor dem 1. Juli 1971 verstorben, so steht
der Anspruch dem Ehegatten oder den Kindern so ,,für 1970 500 000 Deutsche Mark,
zu, wie er ihnen bei einem Ubergang nach Satz 3 für die Jahre 1971 und 1972 je 1 Million Deutsche
zugestanden hätte. Im übrigen gelten § 5 Abs. 1, Mark,
die §§ 6, 7 und 27 des Kriegsgefangenenentschädi- für die Jahre 1973 bis 1985 je 500 000 Deutsche
gungsgesetzes sinngemäß. Mark und für die Jahre 1986 bis 1989 je 250 000
Deutsche Mark."
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Artikel 2
Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
der Auszahlung der Leistungen nach Absatz 3 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Haushaltsmittel zu bestimmen; dabei sind Be- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
rechtigte mit höherem Lebensalter bevorzugt zu erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
berücksichtigen." des Dritten Uberleitungsgesetzes.
3. § 9 c wird wie folgt ergänzt: Artikel 3
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1971
,, § 9 a Abs. 2 gilt auch für diese Leistungen." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1971 1175
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
und Speisefrühkartoffeln
Vom 26. Juli 1971
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 3 des Handelsklassengesetzes vom
5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Handelsklassengesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 188), wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit so-
wie für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf
Grund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Speisekartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind zum menschlichen Ver-
zehr bestimmte Kartoffeln (Solanum tuberosum) der Zolltarifnummer 07.01 A
III b, die folgenden Kochtypen entsprechen:
festkochend (Salatware)
vorwiegend festkochend
mehligfestkochend.
(2) Speisefrühkartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind zum menschlichen
Verzehr bestimmte Kartoffeln (Solanum tuberosuml der Zolltarifnummer 07.01
A II aus der neuen Ernte, die jeweils bis zum 10. August erstmalig verladen
werden.
§ 2
Einführung von gesetzlichen Handelsklassen
(1) Für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln werden die gesetzlichen
Handelsklassen
,,Extra"
,,I"
,,II"
,, Drillinge"
mit den in den§§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen eingeführt.
(2) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3
gewerbsmäßig nur nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig
gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr
gebracht werden, sie müssen dabei den Anforderungen der §§ 4 bis 6 entsprechen.
§ 3
Ausnahmeregelung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Speisekartoffeln und
Speisefrühkartoffeln, die
1. vom Erzeuger auf dem Hof unmittelbar an Verbraucher durch Selbstabholung
abgegeben werden;
2. vom Erzeuger unsortiert an Sortier-, Verpackungs- oder Lagerungsbetriebe
zur Aufbereitung, Abpackung oder Bearbeitung geliefert, verkauft oder sonst
in den Verkehr gebracht werden;
3. an Verarbeitungsbetriebe geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-
bracht werden;
4. ausgeführt oder in sonstige Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung verbracht werden.
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§ 4
Qualitätsmerkmale
(1) Speisekiutoffeln und Speisefrühkartoffeln müssen vorhehaltlich des § 6
Abs. 1 mindestens folgende Qualitätsmerkmale aufweisen:
1. sortenrein, gesund, ganz, sauber, fest;
2. frei von
a) Kartoffelkrebs (Synchytrinum endobioticum),
Bakterienringfäule (Corynebacterium sepedonicum),
Schleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);
b) fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über 2 mm Länge; abnormer
ä.ußerer Feuchtigkeit, Naß-, Trocken- oder Braunfäule, Salz- oder Hitze-
schäden, Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, star-
ker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit, starker Schwarz-
fleckigkeit;
t·) schweren Beschädigungen, zu deren Beseitigung mehr als 10 °/o des Ge-
wichts der einzelnen Knolle erforderlich ist,
Oberfüichenschorf, wenn der Befall über 25 0/o der Knollenoberfläche hin-
ausgeht,
Tiefenschorf, wenn der Befall über 10 0/o der Knollenoberfläche hinausgeht,
stark ergrünten oder mißgestalteten Knollen;
d) fremden Bestandteilen, wie Erde und losen Keimen.
(2) Speisekartoffeln der jeweils neuen Ernte, die ab 1. Oktober erstmalig ver-
laden werden, müssen außerdem schalenfest sein.
§ 5
Größensortierung
(1) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln müssen nach Größe sortiert sein.
Sie dürfen vorbehaltlich des § 6 Abs. 2 nicht durch ein Quadratmaß fallen, dessen
innere Seitenlänge mindestens beträgt für:
1. Speisekartoffeln Klasse Klasse Klasse Klasse
,.Extra" "
I" ,,II" ,, Drillinge"
a) langovale bis
lange Sorten 30mm 30mm 30mm 25 pis 30 mm
b) runde bis
ovale Sorten 35mm 35mm 35mm 28 bis 35 mm
2. Speisefrühkartoffeln Klasse Klasse Klasse Klasse
.,Extra" I" ,,II" „Drillinge 11
"
a) jeweils ab 20. April
für alle Sorten 28mm 28mm 28mm 20 bis 28 mm
b) jeweils ab 20. Mai langovale
bis lange Sorten 30mm 30mm 30mm 25 bis 30 mm
runde bis ovale Sorten 35mm 35mm 35mm 28 bis 35 mm.
(2) Innerhalb einer Partie oder Packeinheit darf der Unterschied zwischen der
kleinsten und der größten Knolle nicht mehr betragen als
11
20 mm bei Klasse „Extra" und 30 mm bei Klasse „1 •
Dies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln der jeweils neuen Ernte, die bis zum
19. Mai einschließlich erstmalig verladen werden.
§ 6
Toleranzen
(1) Bei Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln sind nur folgende Abwei-
chungen von den Vorschriften über Qualität (§ 4) zulässig:
1. Der Anteil an fremden Bestandteilen, wie Erde und losen Keimen, darf bei
Klasse „Extra 11
Klassen „ I" und Klasse „II"
11
„Drillinge
10/o 2 0/o 2 0/o
des Gewichts der jeweiligen Partie oder Packeinheit nicht übersteigen.
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1971 1177
2. Der Anteil c:1n faulen (braun-, naß- und trockenfaulen) Knollen und an Frost-,
Hitze- und Salzschäden darf bei
Klasse „Extra" Klassen „I" und Klasse „II"
,, Drillinge"
10/o 20/o 2 0/o
<les Gewichts der jeweiligen Partie oder Packeinheit nicht übersteigen.
3. Der Anteil an Knollen, der den Qualitätsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
Buchstaben b bis d nicht entspricht, darf einschließlich der in den Nummern
1 und 2 genannten Toleranzen insgesamt bei
Klasse „Extra" Klassen „I" und Klasse „II"
,, Drillinge"
60/o 8 0/o 100/o
des Gewichts der jeweiligen Partie oder Packeinheit nicht übersteigen.
Mängel, die beim Schälen ohne Mehrabfall zu beseitigen sind, werden bei der
Beurteilung und Gewichtsfeststellung nicht berücksichtigt, ausgenommen Ober-
flächenschorf, wenn der Befall über 25 0/o der Knollenoberfläche hinausgeht,
sowie Fäulen, Frost-, Hitze- und Salzschäden.
4. Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2 0/o des Gewichts der jeweiligen
Partie oder Packeinheit nicht übersteigen.
In Kleinpackungen mit Gewichtseinheiten bis zu 5 Kilogramm einschließlich sind
bei Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln die in Nummer 1 genannten Män-
gel unzulässig.
(2) Bei Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln sind Abweichungen von den
Größensortierungen (§ 5) nur bis zu 5 mm zulässig; der Anteil der abweichenden
Knollen darf bei
Klasse „Extra" Klassen „I" und Klasse „II"
,,Drillinge"
1. Speisekartoffeln 3 0/o 3 0/o 3 0/o
2. Speisefrühkartoffeln 4 0/o 40/o 4 0/o
des Gewichts der jeweiligen Partie oder Packeinheit nicht übersteigen.
§ 7
Packungen und Verschluß, Gewichtseinheiten
(1) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3 und
der Absätze 2 bis 5 gewerbsmäßig nur in Packungen zum Verkauf vorrätig ge-
halten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-
bracht werden. Die Packungen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Das Verpackungsmaterial muß neu sein;
2. das Einfüllgewicht muß
a) 50, 25 oder 12 1h Kilogramm (Großpackungen) oder
b) 5, 2½ oder l ½ Kilogramm (Kleinpackungen)
betragen;
3. Großpackungen, bei Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln der Klasse
„Extra" und der Klasse „I" auch Kleinpackungen, müssen mit Plombe, Siegel
oder in ähnlicher Weise so verschlossen sein, daß beim Offnen der Verschluß
zerstört oder die Packung beschädigt wird (fest verschlossene Packung).
(2) Im Einzelhandel und auf Wochenmärkten ist die Abgabe von unverpackten
Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln zulässig.
(3) Für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln, die an Sortier-, Verpackungs-
oder Lagerungsbetriebe zur weiteren Aufbereitung geliefert werden, ist der Ver-
sand in loser Schüttung, in Großkisten oder Containern zulässig.
(4) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln der Klassen „II" und „Drillinge"
dürfen in Mengen bis einschließlich 5 Kilogramm nur unverpackt gewerbsmäßig
zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder
sonst in den Verkehr gebracht werden.
(5) Für Speisekartoffeln, die vom Erzeuger unmittelbar dem Verbraucher in
SO-Kilogramm-Säcken frei Haus angeliefert werden, kann auch neuwertiges Ver-
packungsmaterial verwendet werden, wenn sein Zustand einwandfrei ist.
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§ 8
Kennzeichnung
Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3 und der
Nummer 3 gewerbsmäßig nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feil-
gehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
wie folgt gekennzeichnet sind:
1. Packungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 müssen auf der Umhüllung auf einem An-
hänger oder in ähnlicher Weise in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer, un-
verwischbarer Schrift und getrennt von sonstigen Angaben folgende Kenn-
zeichnung aufweisen:
a) ,, Speisekartoffeln" oder „Speisefrühkartoffeln",
b) ,,Klasse: Extra", ,,Klasse: I", ,,Klasse: II" oder „Klasse: Drillinge",
c) die Sortenbezeichnung,
d) bei Speisekartoffeln den Kochtyp „festkochend (Salatware)", ,, vorwiegend
festkochend" oder „mehligf estkochend",
e) das Einfüllgewicht in Kilogramm und
f) Name und genaue Anschrift des Betriebes, in dem die Ware abgepackt wor-
den ist oder von dem sie zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feil-
gehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird.
2. Lose Ware, die im Einzelhandel oder auf Wochenmärkten zum Verkauf vor-
rätig gehalten, angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-
bracht wird, muß mit einem Schild ausgezeichnet sein, das in deutlich sicht-
barer und leicht lesbarer Schrift die Angaben nach Nummer 1 Buchstaben a
bis d enthält.
3. Bei Speisekartoffeln, die vom Erzeuger unmittelbar dem Verbraucher in SO-Ki-
logramm-Säcken frei Haus angeliefert werden, genügt die Kennzeichnung nach
Nummer 1 Buchstaben b, c, d und f.
§ 9
Marktnotierungen
Börsen und Verwaltungen öffentlicher Märkte, soweit sie amtliche oder für
gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststel-
lungen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln vornehmen, sind ver-
pflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen,
die Sorten und bei Speisekartoffeln die Kochtypen zugrunde zu legen.
§ 10
Werbung
In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grö-
ßeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Speisekartoffeln und Speise-
frühkartoffeln ohne Angabe der Bezeichnung der gesetzlichen Handelsklasse,
der Sorten und bei Speisekartoffeln der Kochtypen nicht geworben werden,
sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf
eine Gewichtseinheit beziehen.
§ 11
Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere
In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren sind
die Sortenbezeichnung und die Handelsklasse anzugeben, unter denen das Er-
zeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist. Dies
gilt nicht für Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere
des Einzelhandels.
§ 12
Verbringen in den Geltungsbereich der Verordnung
Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3 gewerbs-
mäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn
sie den Anforderungen der §§ 4 bis 8 entsprechen. Die Kennzeichnung (§ 8) hat
in deutscher Sprache zu erfolgen; eine zusätzliche Kennzeichnung in fremder
Sprache ist zulässig.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1971 1179
§ 13
Uberwachung durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
Die Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beim
Verbringen von Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln in den Geltungsbereich
dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche
Einfuhrabfertigung oder, soweit es sich um Erzeugnisse aus den Währungs-
gebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik handelt, die Abfer-
tigung noch nicht stattgefunden hat, wird dem Bundesamt für Ernährung und
Forstwirtschaft übertragen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes han-
delt, wer
1. Speisekartoffeln oder.Speisefrühkartoffeln
a) entgegen § 2 Abs. 2 nicht nach einer gesetzlichen Handelsklasse oder
b) unter Verstoß gegen eine Vorschrift des § 7 oder § 8 zum Verkauf vor-
rätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr
bringt,
2. einer Vorschrift
a) des § 10 über die Werbung oder
b) des § 11 über Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleit-
papiere
zuwiderhandelt oder
3. Speisekartoffeln oder Speisefrühkartoffeln entgegen § 12 in den Geltungs-
bereich dieser Verordnung verbringt.
§ 15
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Bei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassen-
gesetzes und des § 14 Nr. 3 ist das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,
soweit es nach § 13 für die Uberwachung zuständig ist, Verwaltungsbehörde im
Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 16
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handelsklassen-
gesetzes und § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. August 1971 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrüh-
kartoffeln vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2390) außer Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 21. Juli 1971
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 10. Juli
1971 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,, Viergleisiger Ausbau des S-Bahn-Streckenab-
schnitts München-Pasing-Nannhofen der Strecke
München-Augsburg; 1. Ausbauabschnitt München-
Pasing-Lochhausen" die Enteignung für zulässig
erklärt.
Bonn, den 21. Juli 1971
E 1/32.04.06/82 B 71
Der Bundesminister für Verkehr
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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