1157
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1971 Nr. 73
Tag In h a 1t Seite
27. 7. 71 Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften
(Bewertungsänderungsgesetz 1971 - BewÄndG .1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157
610-7, Gl0-7-4, 611-1, 611-5, 611-10
27. 7. 71 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1161
7823-3
27. 7. 71 Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes 1164
1103-1
27. 7. 71 Neufassung des Bundesministergesetzes ............................................ . 1166
1103-1
19. 7. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver-
breitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April
1961) .............................................................................. . 1171
2161-1
19. 7. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969) ................................ . 1171
402-2
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1172
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1172
Gesetz
zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften
(Bewertungsänderungsgesetz 1971 - BewÄndG 1971)
Vom 27. Juli 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Hauptfeststellung der Einheitswerte der
Mineralgewinnungsrechte
Artikel 1
(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die
Erstmalige Anwendung der Einheitswerte nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den
des Grundbesitzes 1. Januar 1972 statt (Hauptfeststellung 1972).
(l) Die Einheitswerte des Grundbesitzes, denen (2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungs-
die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde rechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar
liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststel- 1972 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei
lung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe der Feststellung von Einheitswerten der gewerb-
auf den 1. Januar 1974 und bei der Festsetzung von lichen Betriebe auf den 1. Januar 1972 und bei der
Steuern, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. De- Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuerschuld
zember 1973 entsteht. Die vom 1. Januar 1974 an an- nach dem 31. Dezember 1971 entsteht.
zuwendenden Besteuerungsmaßstäbe werden durch
besonderes Gesetz bestimmt.
(2) Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Auf- Artikel 3
hebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes,
Änderung des Bewertungsgesetzes
denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu-
grunde liegen, werden unter den Voraussetzungen Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-
der §§ 22 bis 24 des Bewertungsgesetzes in der Fas- kanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesge-
sung des Artikels 3 dieses Gesetzes erstmals auf den setzbl. l S. 1861), zuletzt geändert durch das Gesetz
1. Januar 1974 vorgenommen. zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom b) Dem Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 an-
22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), wird wie gefügt.:
folgt geändert und ergänzt: ,, (2) Soweit der Einheitswert des Eigentü-
1. § 22 Abs. 1 Nr. 1 erhäll die folgende Fassung: mers des Grund und Bodens unter Berück-
,, 1. beim Grundbesitz, wenn der nach § 30 abge- sichtigung von § 48 a festgestellt ist, findet in
rundete Werl, der sich für den Beginn eines den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung
11
Kalenderjahres ergibt, vom Einheitswert des nicht statt.
letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um 7. In § 33 Abs. 3 Nr. 4 werden nach den Worten
mehr als den zehnten Teil, mindestens aber ,, § 51 " die Worte „oder § 51 a" eingefügt.
um 5 000 Deutsche Mark, oder um mehr als
100 000 Deutsche Mark, nach unten um mehr 8. In § 34 wird der folgende Absatz 6 a eingefügt:
als den zehnten Teil, mindestens aber um ,, (6 a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirt-
500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5 000 schaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhal-
Deutsche Mark abweicht." tung (§ 51 a) einschließlich der hiermit zusam-
11
2. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „des Ein- menhängenden Wirtschaftsgüter.
tritts" gestrichen. 9. Hinter § 51 wird der folgende § 51 a eingefügt:
3. Hinter § 24 wird folgender § 24 a eingefügt: ,,§ 51 a
,,§ 24 a Gemeinschaftliche Tierhaltung
Änderung von Feststellungsbescheiden (1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört
auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs-
Bescheide über Fortschreibungen oder Nach-
und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1
feststellungen von Einhf-~itswerten des Grundbe-
Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesell-
sitzes können schon vor dem maßgebenden Fest-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-
stellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu än-
zusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Ver-
dern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem
einen (§ 97 Abs. 2), wenn
Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer ab-
weichenden Feststellung führen." 1. alle Gesellschafter oder Mitglieder
a) Inhaber eines Betriebs der Land- und
4. § 29 wird wie folgt ergänzt: Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten
a) In Absatz 1 Satz l werden hinter den Worten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten
,,von Grundbesitz" die Worte „und die Inha- Flächen sind,
ber von Mineralgewinnungsrechten" einge- b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
fügt. hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Worten
c) landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne
„des Grundbesitzes" die Worte „oder von des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine
Mineralgewinnungsrechten" eingefügt.
Altershilfe für Landwirte sind und dies
5. Hinter§ 48 wird folgender§ 48 a eingefügt: durch eine Bescheinigung der zuständigen
Alterskasse nachgewiesen wird und
,,§ 48 a
d) die sich nach § 51 Abs. 1 für sie ergebende
Einheitswert bestimmter intensiv genutzter
Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tier-
Flächen
erzeugung oder Tierhaltung in Viehein-
Werden Betriebsflächen durch einen anderen heiten ganz oder teilweise auf die Genos-
Nutzungsberechtigten als den Eigentümer be- senschaft, die Gesellschaft oder den Ver-
wirtschaftet, so ist ein übertragen haben;
1. bei der Sonderkultur Spargel (§ 52), 2. die Anzahl der von der Genossenschaft, der
2. bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Ge- Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschafts-
müse-, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie jahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinhei-
Baumschulen (§ 61), ten keine der nachfolgenden Grenzen nach-
3. bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6) haltig überschreitet:
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für land- a) die Summe der sich nach Nummer 1 Buch-
wirtschaftliche Nutzung maßgebenden Ver- stabe d ergebenden Vieheinheiten und
gleichswert und dem höheren Vergleichswert, b) die Summe der Vieheinheiten, die sich
der durch die unter Nummern 1 bis 3 bezeich- nach § 51 Abs. 1 auf der Grundlage der
neten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststel- Summe der von den Gesellschaftern oder
lung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich
berücksichtigen und für den Nutzungsberechtig- genutzten Flächen ergibt;
ten als selbständiger Einheitswert festzustellen. 3. die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglie-
Ist ein Einheitswert für land- und forstwirtschaft- der nicht mehr als 40 km von der Produk-
liches Vermögen des Nutzungsberechtigten fest- tionsstätte der Genossenschaft, der Gesell-
zustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen schaft oder des Vereins entfernt liegen.
Einheitswert einzubeziehen."
Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d
6. § 49 wird wie folgt geändert und ergänzt: und der Nummer 2 sind durch besondere, lau-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. fend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.
Nr. 73 -Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1159
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es 2. Hinter Satz 5 wird der folgende Satz 6 angefügt:
nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Ge- „ Die Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes zur
nossenschaften, Gesellschuften oder Vereine die Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher
Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regel- Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes
mäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen be- vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118) sind
treiben. auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genos- von Einheitswerten auf den 1. Januar 1972 und
senschaften, Gesellschaften oder Vereinen regel- auf den 1. Januar 1973 anzuwenden."
mäßig landwirlschuftlich genutzte Flächen sind
bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maß- Artikel 5
gebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaf-
tern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Schi uß vorschriften
Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeu- (1) Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes
gung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 sind anzuwenden
Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die
1. Artikel 3 Nr 5 und 6 erstmals bei der Hauptfest-
Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.
stellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964,
(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mit-
2. Artikel 3 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 11 erstmals zum
glied der in Absatz 1 bezeichneten Genossen-
1. Januar 1974.
schaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51
Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (2) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewin-
in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen nungsrechten und von gewerblichen Betrieben sind
Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusam- die Vorschriften des Artikels 3 Nr. 2 und 4 erstmals
menzurechnen sind, die im Rahmen der nach Ab- zum 1. Januar 1972 anzuwenden.
satz 1 Nr. 1 Buchstabe d übertragenen Möglich- (3) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach
keiten erzeugt oder gehalten werden. geltendem Recht auf den 1. Januar 1972 und auf den
(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind 1. Januar 1973 richtet sich die Zugehörigkeit der
entsprechend anzuwenden." Tierbestände der gemeinschaftlichen Tierhaltung
zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 51 a in
Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 4, § 34 Abs. 6 a und
10. § 92 Abs. 7 erhält die folgende Fassung:
§ 97 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
,, (7) Wertfortschreibungen für die wirtschaft- dieses Gesetzes.
lichen Einheiten des Erbbaurechts und des bela-
steten Grundstücks sind abweichend von § 22 Artikel 6
Abs. 1 Nr. 1 nur vorzunehmen, wenn der Ge- Änderung des Einkommensteuergesetzes
samtwert, der sich für den Beginn eines Kalen-
derjahres ergibt, vom Gesamtwert des letzten Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundesge-
Feststellungszeitpunkts um das in § 22 Abs. 1
setzbl. I S. 2265), zuletzt geändert durch das Steuer-
Nr. 1 bezeichnete Ausmaß abweicht. § 30 Nr. 1
änderungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970 (Bun-
ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Ände-
desgesetzbl. I S. 1856), wird wie folgt geändert:
rung der Verteilung des Gesamtwerts nach Ab-
satz 3 sind die Einheitswerte für die wirtschaft- 1. § 13 wird wie folgt geändert:
lichen Einheiten des Erbbaurechts und des be- a) Absatz 1 Ziffer 1 wird wie folgt geändert:
lasteten Grundstücks ohne Beachtung von Wert-
aa) In Satz 4 werden nach den Worten ,, (Bun-
fortschreibungsgrenzen fortzuschreiben." 11
desgesetzbl. I S. 1861) die Worte ,,, zu-
letzt geändert durch das Bewertungsände-
11. § 97 wird wie folgt geändert: rungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 (Bun-
In Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: 11
desgesetzbl. I S. 1157), eingefügt und der
,,§ 34 Abs. 6 a und§ 51 a bleiben unberührt." Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
bb) Hinter Satz 4 wird der folgende Satz 5 an-
gefügt:
Artikel 4
,,Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhal-
Änderung des Gesetzes zur Änderung tung einer Gesellschaft, bei der die Ge-
des Bewertungsgesetzes sellschafter als Unternehmer (Mitunter-
Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des nehmer) anzusehen sind, gehören zu den
Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundes- Einkünften im Sinne des Satzes· 1, wenn
gesetzbl. I S. 851), zuletzt geändert durch das Gesetz die Voraussetzungen des § 51 a des Be-
zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher wertungsgesetzes erfüllt sind und andere
Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom Einkünfte der Gesellschafter aus dieser
22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), wird wie Gesellschaft zu den Einkünften aus Land-
folgt geändert und ergänzt: und Forstwirtschaft gehören."
1. In Satz 2 werden die Worte „ und auf den 1. Ja- b) Hinter Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
nuar 1971" durch die Worte ,,, 1.Januar 1971, angefügt:
1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973" er- ,, (4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines
setzt. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
einen der gemeinschattlichen Tierhaltung die- 2. § 36 erhält folgende Fassung:
nenden Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 6 a des ,,§ 36
Bewerlungsgesetzes einer Erwerbs- und Wirt-
Zeitlicher Geltungsbereich
schaflsgenossenschafl oder eines Vereins ge-
gen Gewährung von Mitgliedsrechten über- Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
tragen, so ist die auf den dabei entstehenden erstmals anzuwenden
Gewinn entfallende Einkommensteuer auf An- 1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
trag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. ertrag und dem Gewerbekapital für den Erhe-
Der einzelne Teilbetrag muß mindestens ein bungszeitraum 1971,
Fünftel dieser Steuer betragen." 2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,
die nach dem 31. Dezember 1970 gezahlt wer-
2. [n § 52 Abs. 15 werden die folgenden Sätze ange-
den."
fügt:
,, § 13 Abs. 1 Ziffer 1 Satz 4 und 5 ist erstmals Artikel 8
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Änderung des Umsatzsteuergesetzes
31. Dezember 1971 enden. § 13 Abs. 4 ist erstmals (Mehrwertsteuer)
bei der Erhebung der Einkommensteuer für den
Das Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom
Veranlagungszeitraum 1971 anzuwenden."
29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt geän-
dert durch das Aufwertungsausgleichgesetz vom
Artikel 7 23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird
Änderung des Gewerbesteuergesetzes wie folgt geändert:
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- 1. In § 24 Abs. 2 Nr. 2 werden hinter den Worten
kanntmachung vom 20. Oktober 1969 (Bundesge- ,,nach § 51" die Worte „und§ 51 a" eingefügt.
setzbl. I S. 2021), geändert durch das Steuerände- 2. In § 27 erhält Absatz 6 folgende Fassung:
rungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970 (Bundes-
,, (6) Die Vorschrift des § 24 ist wie folgt anzu-
gesetzbl. I S. 1856), wird wie folgt geändert:
wenden:
l. § 3 wird wie folgt geändert: 1. Absätze 1 und 2 letzter Satz in der Fassung
a) In Ziffer 8 wird der Strichpunkt durch einen des Aufwertungsausgleichgesetzes auf Um-
Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: sätze, die nach dem 31. Dezember 1969 ausge-
„Eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne führt werden;
des § 51 a des Bewertungsgesetzes steht der 2. Absatz 2 Nr. 2 in der Fassung des Bewertungs-
Befreiung nicht entgegen;". änderungsgesetzes 1971 auf Umsätze, die nach
b) In Ziffer 11 letzter Satz wird der Punkt durch dem 31. Dezember 1970 ausgeführt werden."
einen Strichpunkt ersetzt.
Artikel 9
c) Hinter Ziffer l l wird die folgende Ziffer 12
angefügt: Berlin-Klausel
,, 12. Gesellschaften, bei denen die Gesell- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
schafter als Unternehmer (Mitunterneh- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
mer)· anzusehen sind, sowie Erwerbs- und (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Wirtschaftsgenossenschaften, soweit die
Gesellschaften und die Erwerbs- und Artikel 10
Wirtschaftsgenossenschaften eine gemein-
schaftliche Tierhaltung im Sinne des Inkrafttreten
§ 51 a des Bewertungsgesetzes betrei- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ben." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bunde.skanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1161
Gesetz
zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom 27. Juli 1971
Der Bun-dcstdg hat mit Zustimmung des Bundes- 5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Bundesmini-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ster für Gesundheitswesen" durch die Worte
,,Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
sundheit" ersetzt.
Artikel 1
Das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bun- 6. § 6 erhält folgende Fassung:
desgesetzbl. I S. 352), geändert durch das Einfüh-
,,§ 6
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundcsgc~sdzbl. I S. 503), wird (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im
wie folgt geändert: Einvernehmen mit den Bundesministern für Ju-
gend, Familie und Gesundheit und für Wirt-
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: schaft und Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
,, (2) Zum Pflanzenschutz und zum Vorratsschutz
gehören auch die Verwendung und der Schutz 1. die Anwendung bestimmter Pflanzenschutz-
von Tieren, Pflanzen und Viren, durch die Schad- mittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit be-
organismen oder Krankheiten bekämpft werden stimmten Stoffen zu verbieten oder zu be-
können. Zum Bekämpfen gehört auch das Ver- schränken,
hüten des Auftretens oder der Ausbreitung von 2. die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut und Erde
Schadorganismen oder Krankheiten." zu verbieten oder zu beschränken, wenn sie
mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden
2. § 2 wird wie folgt geändert: sind, die unter eine Regelung nach Nummer 1
a) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fas- fallen,
sung: soweit dies zum Schutze der menschlichen Ge-
„ b) schädliche Pilze, Bakterien und andere sundheit oder zur Abwehr von Schäden erfor-
Mikroorganismen sowie schädliche Vi- derlich ist, die bei der Anwendung von Pflan-
ren,"; zenschutzmitteln oder bei der Verwendung von
b) hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a Saatgut, Pflanzgut oder Erde, die mit Pflanzen-
eingefügt: schutzmitteln behandelt worden sind, insbeson-
dere für die Gesundheit von Tieren entstehen
„3 a) Zusatzstoffe: Stoffe und Zubereitungen können.
aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,
Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu wer- (2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Ab-
den, um deren Eigenschaften oder deren satz 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmit-
Wirkungsweise zu verändern;". teln beschränkt wird, können insbesondere
Zweck, Art, Zeit und Verfahren der Anwen-
3. § 3 wird wie folgt geändert: dung des Pflanzenschutzmittels, die aufzuwen-
dende Menge sowie nach der Anwendung ein-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Bundes- zuhaltende Wartezeiten vorgeschrieben werden.
minister für Gesundheitswesen" durch die
Worte „Bundesminister für Jugend, Familie (3) Das bei der Zulassung eines Pflanzen-
und Gesundheit" ersetzt; schutzmittels vorgesehene Anwendungsgebiet
darf durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
h) in Absatz 1 Nr. 4 und 17 werden jeweils die nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, daß
Worte „oder zur Verhütung des Auftretens zuvor die Zulassung nach § 9 zurückgenommen
oder der Ausbreitung" gestrichen; oder widerrufen worden ist. Wird die Zurück-
c) in Absatz l wird folgende Nummer 18 ange- nahme oder der Widerruf der Zulassung rechts-
fügt: kräftig aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung
„18. Vorschriften über die Bestellung von insoweit nicht mehr anzuwenden."
Bienenschutzausschüssen und deren Auf-
gaben sowie über die Rechte und Pflich- 7. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ten der Ausschußmitglieder zu erlassen." a) Die Worte „Forschungs-, Untersuchungs-
oder Ausstellungszwecken" werden durch
4. In § 4 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort die Worte „Forschungs-, Untersuchungs-,
,,Genehmigung" die Worte „oder Anmeldung" Versuchs- oder Ausstellungszwecken" er-
eingefügt. setzt;
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
b) folgender Satz 2 wird angefügt: zugelassene Zusatzstoffe einführt oder
,,Die Genehmigung kann mit Auflagen ver- gewerbsmäßig vertreibt oder eine Auf-
bunden werden." lage nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 4
oder § 11 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in
8. § 12 wird wie folgt geändert: Verbindung mit § 22 a, nicht oder nicht
vollständig erfüllt,
a) In Absatz 1 werden die Worte „gewerbs-
mäßig nur vertrieben werden" durch die 5. Pflanzenschutzmittel ohne die in § 12
Worte "nur eingeführt oder gewerbsmäßig Abs. 1 oder Zusatzstoffe ohne die in § 12
vertrieben werden" ersetzt; Abs. 1 in Verbindung mit § 22 a vorge-
schriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig
b) nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
vertreibt,
eingefügt:
6. entgegen § 13 Pflanzenschutzmittel oder
,, (3) Der Bundesminister wird ermächtigt,
entgegen § 13 in Verbindung mit § 22 a
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Zusatzstoffe, die für die Ausfuhr be-
des Bundesrates zur Erleichterung des Ver-
stimmt sind, nicht von den für die Ver-
kehrs mit Pflanzenschutzmitteln, soweit es
wendung innerhalb des Geltungsbereichs
mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar
dieses Gesetzes bestimmten Pflanzen-
ist, für Kleinpackungen Ausnahmen von Ab-
schutzmitteln oder Zusatzstoffen getrennt
satz 1 zuzulassen.";
hält oder nicht entsprechend kenntlich
c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. macht,".
9. § 14 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: 13. Es wird folgender neuer § 26 a eingefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
,,§ 26a
durch Rechtsverordnung die näheren Vorschrif-
ten zu erlassen Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
1. über die Anzeige nach Absatz 1 und das An- vernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
zeigeverfahren, Familie und Gesundheit durch .Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der
2. über Maßstäbe und Verfahren für den Nach-
weis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit
hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Reichs-
und Erfahrungen; sie können hierbei die
gesetzbl. S. 165), geändert durch Artikel 13 des
Wirksamkeit und die sonstigen Auswirkun-
gen der Maßnahmen des Pflanzenschutzes und Gesetzes vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
des Vorratsschutzes und den Arbeitsschutz S. 503), erlassene Rechtsverordnungen aufzu-
berücksichtigen." heben."
14. § 30 wird wie folgt geändert:
10. § 18 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
a) In Absatz 2 wird der abschließende Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Num- „Pflanzenschutzmittel, die vor dem 16. Mai
mer 7 angefügt: 1971 vom Hersteller, Vertriebsunternehmer
oder Einführer an andere überlassen worden
„7. die Prüfung der Eignung von Geräten
sind, dürfen über diesen Zeitpunkt hinaus,
für den Pflanzenschutz und den Vorrats-
längstens bis zum 15. Mai 1972, weiter ver-
schutz.";
trieben werden, sofern nicht die Zulassung
b) Absatz 3 Nr. 1 wird gestrichen; die bisheri- unanfechtbar abgelehnt ist."
gen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1
und 2. 2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Pflanzenschutzmittel, die vor Inkraft-
11. Hinter § 22 wird folgender§ 22 a eingefügt: treten des § 12 Abs. 1 im Geltungsbereich die•
ses Gesetzes vertrieben worden sind, dürfen
,,§ 22 a bis zum 15. Mai 1972 ohne die in § 12 Abs. 1
Die §§ 6, 7, 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4, vorgeschriebene Kennzeichnung vertrieben
§§ 9 bis 14, 18 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 und § 22 werden."
, Abs. 2 gelten für Zusatzstoffe entsprechend."
Artikel 2
12. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
a) In Nummer 1 wird das Zitat ,,§§ 3, 4, 6 oder des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
11 Abs. 1" durch das Zitat ,,§§ 3, 4, 5 Abs. 1, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
dem § 6 oder dem § 11 Abs. 1" ersetzt; verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
b) in Nummer 3 wird das Zitat ,,§ 5" durch das lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Zitat ,,§ 5 Abs. 2" ersetzt; Dritten Uberleitungsgesetzes.
c) die Nummern 4 bis 6 erhalten folgende Fas-
sung: Artikel 3
„4. entgegen § 7 Abs. 1 nicht zugelassene (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Arti-
Pflanzenschutzmittel oder entgegen § 7 kels 1 Nr. 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Abs. 1 in Verbindung mit § 22 a nicht Artikel 1 Nr. 11 tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1163
(2) Zusatzstoffe, die bereits vor dem 1. Januar (3) Zusatzstoffe, die vor dem 1. Januar 1972 im
1972 im Gelt1m~Jsbcreich dieses Gesetzes vertrieben Geltungsbereich dieses Gesetzes vom Hersteller,
worden sind, gelten als vorldufig zugelassen, sofern Vertriebsunternehmer oder Einführer in Packungen
der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer oder Behältnissen an andere überlassen worden sind,
bis zum 31. Dezember 1971 die Zulassung der Zu- dürfen bis zum 31. Dezember 1973 ohne die in § 12
satzstoffe be~mlragt. Die vorläufige Zulassung gilt Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung
bis zur Entscheidun9 über den Zulassungsantrag, mit Artikel 1 Nr. 11 dieses Gesetzes vor9eschrie-
Hin9stens bis zum 31. Dezember 1973. bene Kennzeichnung vertrieben werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Bundesministergesetzes
Vom 27. Juli 1971
Der Bundesl.c1g hc11 das f olqende Gesetz beschlos- die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf
sen: Ruhegehalt, wenn es der Bundesregierung
mindestens zwei Jahre angehört hat. Der An-
Artikel I spruch ruht nach Maßgabe des Absatzes 3.
§ 1 (2) Ruhegehaltfähig ist die Zeit der Mit-
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit- gliedschaft in der Bundesregierung und einer
glieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) vorausgegangenen Mitgliedschaft in einer
vom 17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 407), geän- Landesregierung.
dert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamten- (3) Das Ruhegehalt beträgt vom Beginn des
rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften Monats, in dem das ehemalige Mitglied der
vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie Bundesregierung
folgt geändert: das fünfundfünfzigste Lebensjahr und eine
1. § 5 wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt: Amtszeit von vier Jahren vollendet hat, fünf-
unddreißig vom Hundert,
,, (3) Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder
das fünfundfünfzigste Lebensjahr und eine
der Bundesregierung haben dieser über Ge-
Amtszeit von drei Jahren vollendet hat, fünf-
schenke Mitteilung zu machen, die sie in bezug
undzwanzig vom Hundert,
auf ihr Amt erhalten. Die Bundesregierung ent-
scheidet über die Verwendung der Geschenke. 11 das sechzigste Lebensjahr und eine Amtszeit
von zwei Jahren vollendet hat, achtzehn-
2. § 11 wird wie folgt geändert: eindrittel vom Hundert
a) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b erhält folgende des Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Nach
Fassung: einer Amtszeit von vier Jahren steigt es mit
jedem weiteren Amtsjahr um drei vom Hun-
,, b) einen Ortszuschlag in Höhe von einein-
dert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig
drittel des in der Besoldungsgruppe B 11
vom Hundert.
zustehenden Ortszuschlags,".
(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: den Absätzen 1 und 3 gilt ein Rest von mehr
,, (4) § 83 a des Bundesbeamtengesetzes ein- als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als vol-
schließlich der dazu ergangenen Ubergangs- les Amtsjahr."
vorschriften und § 87 a des Bundesbeamten-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und er-
gesetzes sind sinngemäß anzuwenden. 11
hält folgende Fassung:
3. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „die Wohnungs- ,, (5) Hat ein Mitglied der Bundesregierung
entschädigung" durch die Worte „der Orts- bei Ausübung seines Amtes oder im Zusam-
zuschlag" ersetzt. menhang mit seiner Amtsführung ohne sein
Verschulden eine Gesundheitsschädigung er-
4. § 14 wird wie folgt geändert: litten, die seine Arbeitskraft dauernd und so
a) In Absatz 1 werden die Worte „falls ihm nicht wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Be-
Ruhegehalt nach § 15 oder § 17 zusteht" ge- endigung des Amtsverhältnisses zur Uber-
strichen. nahme seiner früheren Tätigkeit oder einer
ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: in der Lage ist, so erhält es auch ohne das
„Beim Zusammentreffen von Ubergangsgeld Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-
und Ruhegehalt nach § 15 oder § 17 werden satz 1 lebenslänglich Ruhegehalt in Höhe von
nur die höheren Bezüge gezahlt." mindestens fünfunddreißig vom Hundert des
Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Die Bun-
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „die Woh-
desregierung stellt fest, ob die Voraussetzun-
nungsentschädigung" durch die Worte „der
Ortszuschlag" ersetzt. gen vorliegen."
5. § 15 wird wie folgt geändert: 6. § 16 erhält folgende Fassung:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen- ,,§ 16
den Absätze 1 bis 4 ersetzt:
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der
,, (1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundes- Bundesregierung erhalten Hinterbliebenenver-
regierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem sorgung (§ 13 Abs. 2). § 15 Abs. 1 gilt nicht für
Nr. 73 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1165
die Versorgun~J der Hinterbliebenen eines Mit- geltend'en Fassung, wenn sie das innerhalb eines
gliedes der Bundesregierung; der Bemessung Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bean-
ihrer Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von tragen.
mindestens fünfunddreißig vom Hundert des
(2) § 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten
Amtsgehalts und des Ortszuschlags zugrunde zu
dieses Gesetzes ausgeschiedenen Mitglieder der
Jegen. Salz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen
Bundesregierung und ihre Hinterbliebenen. Die
eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregie-
nach bisherigem Recht gewährte Versorgung wird
rung, das zur Zeil seines Todes einen Anspruch
weitergewährt, wenn sie das innerhalb eines Jah-
auf Ruhegehalt hatte.
res nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragen.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mit-
(3) Für die Versorgungsempfänger nach § 21
gliedes der Bundesregierung, das zur Zeit seines
Abs. 1 des Bundesministergesetzes gilt das bisherige
Todes Ubergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf
Recht.
Ruhegehalt zu haben, erhalten Sterbegeld in
Höhe des Zweifachen des Ubergangsgeldes im § 3
Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugs- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
dauer des Ubergangsgeldes Witwen- und \i\Tai- das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-
sengeld; das Witwern- und Waisengeld wird aus der der Bundesregierung in der auf Grund dieses
dem Ubergangsgeld nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 be- Gesetzes geltenden Fassung mit neuem Datum be-
rechnet." kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlauts zu beseitigen.
In § 20 Abs. 1 werden hinter den Worten „eine
ruhegehaltähnliche Versorgung zu" die Worte
„oder steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung Artikel II
nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
hältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
zu" eingefügt. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 2
(1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Artikel III
Amt befindlichen Mitglieder der Bundesregierung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
gilt § 15 des Bundesministergesetzes in der bisher in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesministergesetzes
Vom 27. Juli 1971
Auf Grund des Artikels I § 3 des Gesetzes zur
Änderung des Bundesministergesetzes vom 27. Juli
1971 (Bundesgesetzbl. I S-. 1164) wird nachstehend der
Wortlaut des Bundesministergesetzes vom 17. Juni
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 407) unter Berücksichti-
gung
des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848) und
des Gesetzes zur Änderung des Bundesminister-
gesetzes vom 27. Juli 1971
bekanntgemacht.
Bonn, den 27. Juli 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
(Bundesministergesetz)
in der Fassung vom 27. Juli 1971
§ 1 (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushän-
Die Mitglieder der Bundesregierung stehen nach digung der Urkunde oder, falls der Eid vorher ge-
Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffent- leistet worden ist (§ 3), mit der Vereidigung.
lich-rechtlichen Amtsverhältnis. (3) In der Urkunde für die Bundesminister soll
der übertragene Geschäftszweig angegeben sein.
§ 2
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten
eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde § 3
über ihre Ernennung. Die Urkunde für die Bundes- Die Mitglieder der Bundesregierung leisten bei
minister ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen; der Ubernahme ihres Amtes vor dem Bundestag
die Urkunde für den Bundeskanzler bedarf keiner den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen
Gegenzeichnung. Eid.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1167
§ 4 § 9
Ein Mitglied der Bundesregierung kann nicht zu- (1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundes-
gleich Mitglied einer Landesregierung sein. regierung endet
1. mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der
§ 5 Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes
das Mißtrauen ausgesprochen hat,
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen
neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein 2. mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen 3. mit jeder anderen Erledigung des Amtes des
während ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand, Bundeskanzlers.
Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens angehören oder gegen (2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundes-
Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außer- minister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die
gerichtliche Gutachten abgeben. Der Bundestag kann Bundesminister können jederzeit entlassen werden
Ausnahmen von dem Verbot der Zugehörigkeit zu und ihre Entlassung jederzeit verlangen.
einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zulassen.
§ 10
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sollen
während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses
bekleiden. Die Bundesregierung kann hiervon Aus- der Mitglieder der Bundesregierung finden die Vor-
nahmen zulassen. schriften des § 2 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(3) Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Ur-
Bundesregierung haben dieser über Geschenke Mit- kunde wirksam; die Aushändigung kann durch amt-
teilung zu machen, die sie in bezug auf ihr Amt liche Veröffentlichung ersetzt werden.
erhalten. Die Bundesregierung entscheidet über die
Verwendung der Geschenke. § 11
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten
§ 6
vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das
Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Ka-
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sind, auch lendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet,
nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflich- folgende Amtsbezüge:
tet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen An-
gelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies a) ein Amtsgehalt, und zwar
gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr der Bundeskanzler in Höhe von einzweidrittel,
oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer die Bundesminister in Höhe von eineindrittel
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 ein-
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen, schließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter
auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Zulagen,
Angelegenheiten ohne Genehmigung der Bundes- b) einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des
regierung weder vor Gericht noch außergerichtlich in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Orts-
aussagen oder Erklärungen abgeben. zuschlags,
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete c) eine Dienstaufwandsentschädigung,
Pflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei und zwar der Bundeskanzler von
Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grund- jährlich 24 000 DM,
ordnung für deren Erhaltung einzutreten. die Bundesminister von jährlich 7 200 DM,
d) bei Unmöglichkeit der Verlegung des
§ 7 eigenen Hausstandes nach dem Sitz
(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll der Bundesregierung für die Dauer
nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle seiner Fortführung am bisherigen
des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile Wohnort eine Entschädigung von
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben jährlich 3 600 DM.
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Daneben werden Kinderzuschläge entsprechend den
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, besoldungsrechtlichen Vorschriften für Bundes-
kann versagt werden, wenn die Erstattung den beamte gewährt. Die Amtsbezüge werden monatlich
dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. im voraus gezahlt.
(3) § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungs- (2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge
gericht in der Fassung der Bekanntmachung vom nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich
3. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 105) bleibt un- hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.
berührt. (3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach
Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Ge-
§ 8
schäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge
Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der bis zum Schluß des Kalendermonats weitergewährt,
Bundesregierung findet nicht statt. in dem die Geschäftsführung endet.
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teii I
(4) § 83 a des Bundesbeamtengesetzes einschließ- (4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines
lich der dazu ergangenen Ubergangsvorschriften und Mitgliedes der Bundesregierung wird das Ubergangs-
§ 87 a des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß geld für jede zusammenhängende Amtszeit beson-
anzuwenden. ders berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der
§ 12 Bundesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm
(1) Der Bundeskanzler hat Anspruch auf eine Ubergangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach
Amtswohnung mit Ausstattung. Den Bundesministern der Wiederentlassung an Stelle des sich aus der spä-
kann eine Amtswohnung zugewiesen werden. Ist teren Amtszeit ergebenden Ubergangsgeldes das
eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, entfällt frühere Ubergangsgeld gewährt, wenn dieses noch
der Ortszuschlag (§ 11 Abs. 1 Buchstabe b). für eine längere Dauer zustand als das Ubergangs-
geld aus der späteren Amtszeit. Die Höhe des
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die eine früheren Ubergangsgeldes bestimmt sich für die auf
Amtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, sie die 'Niederentlassung folgenden ersten sechs Monate
nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, und zwar stets nach
Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingun- den Amtsbezügen des letzten Amtes, für die an-
gen wie bisher zu benutzen, es sei denn, daß ihnen schließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte
schon früher eine angemessene Wohnung nachge- Amt höher war als das frühere Amt.
wiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis
endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.
(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung werden § 15
für die infolge ihrer Ernennung oder der Beendigung
ihres Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Um- (l) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung
züge Entschädigungen gewährt. hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge
aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der
(4) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes Bundesregierung mindestens zwei Jahre angehört
der Bundesregierung erhalten sie Tagegelder und hat. Der Anspruch ruht nach Maßgabe des Absatzes 3.
Entschädigungen für Reisekosten.
(2) Ruhegehaltfähig ist die Zeit der Mitgliedschaft
(5) Die weiteren Bestimmungen über Amtswoh-
in der Bundesregierung und einer vorausgegangenen
nungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder
Mitgliedschaft in einer Landesregierung.
und Entschädigung für Reisekosten erläßt der Bun-
desminister des Innern nach gutachtlicher Äußerung (3) Das Ruhegehalt beträgt vom Beginn des Mo-
des Präsidenten des Bundesrechnungshofes. nats, in dem das ehemalige Mitglied der Bundes-
regierung
§ 13 das fünfundfünfzigste Lebensjahr und eine Amtszeit
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und ihre von vier Jahren vollendet hat, fünfunddreißig vom
Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amts- Hundert,
verhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der das fünfundfünfzigste Lebensjahr und eine Amtszeit
§§ 14 bis 17. von drei Jahren vollendet hat, fünfundzwanzig vom
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Hundert,
für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrecht- das sechzigste Lebensjahr und eine Amtszeit von
lichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. zwei Jahren vollendet hat, achtzehneindrittel vom
Hundert
§ 14
des Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Nach einer
(1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung Amtszeit von vier Jahren steigt es mit jedem wei-
erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amts- teren Amtsjahr um drei vom Hundert bis zum
bezüge aufhören, Ubergangsgeld. Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert.
(2) Das Ubergangsgeld wird für die gleiche Anzahl
(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach de~
von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne
Absätzen 1 und 3 gilt ein Rest von mehr als zwe1-
Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundes-
hundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.
regierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs
Monate und höchstens für drei Jahre. Beim Zusam- (5) Hat ein Mitglied der Bundesregierung bei
mentreffen von Ubergangsgeld und Ruhegehalt nach Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang
§ 15 oder § 17 werden nur die höheren Bezüge mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine
gezahlt. Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeits-
(3) Als Ubergangsgeld werden gewährt kraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß
1. für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Uber-
der Ortszuschlag in voller Höhe, nahme seiner früheren· Tätigkeit oder einer ihr
gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage
2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Vor-
Bezüge.
aussetzungen nach. Absatz 1 lebenslänglich Ruhe-
Daneben werden Kinderzuschläge entsprechend den gehalt in Höhe von mindestens fünfunddreißig vom
besoldungsrechtlichen Vorschri.ften für Bundesbeamte Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Die
gewährt. Das Ubergangsgeld wird monatlich im vor- Bundesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen
aus gezahlt. vorliegen.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1169
§ 16 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
die zu Mitgliedern der Bundesregierung ernannten
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der
Beamten oder Richter eines Landes, einer Gemeinde
Bundesregierung erhalten liinterbliebenenversor-
(Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen Körper-
gung (§ 13 Abs. 2). § 15 Abs. 1 gilt nicht für die
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Versorgung der Hintcrbl iebcnen eines Mitgliedes
Das Ruhegehalt wird vom Bund übernommen. Ent-
der Bundesregierung; der Bemessung ihrer Versor-
sprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.
gung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens
fünfunddreißig vom Hundert: des Amtsgehalts und (4) Scheidet ein Mitglied einer Landesregierung
des Ortszuschlags zugrunde zu legen. Satz 1 gilt auch wegen der Ubernahme des Amtes als Mitglied der
für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes Bundesregierung (§ 4) aus und steht ihm aus seinem
der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes Amtsverhältnis als Mitglied einer Landesregierung
einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte. ein Anspruch auf Versorgung zu, so wird diese vom
Bund übernommen.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mit-
gliedes der Bundesregierung, das zur Zeit seines § 19
Todes Ubergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Bezieht ein Mitglied der Bundesregierung für einen
Ruhegehalt zu haben, erhalten Sterbegeld in Höhe Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 11) zu zahlen sind,
des Zweifachen des Ubergangsgeldes im Sterbe- ein Einkommen aus einer Verwendung im öffent-
monat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Uber- lichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Ein-
gangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- kommen bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge.
und Waisengeld wird aus dem Ubergangsgeld nach
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.
§ 20
(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen
§ 17 Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines frühe-
ren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter
(1) Wird ein Mitglied der Bundesregierung durch oder eines früheren Amtsverhältnisses als Landes-
einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen minister (§ 18 Abs. 4) ein Anspruch auf Ruhegehalt
Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu oder
(2) Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rück- steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung nach § 7
sichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gel- Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
ten im Zweifel als Dienstunfälle. Parlamentarischen Staatssekretäre zu, so ruht dieser
Anspruch für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge
(3) Die Unfallfürsorge besteht (§ 11), Ubergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem
1. in einem Heilverfahren für den Verletzten, Amtsverhältnis (§§ 14, 15, 17) zu zahlen sind, bis zur
Höhe des Betrages dieser Bezüge.
2. in einem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Bun-
desregierung dienstunfähig geworden ist und (2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundes-
sein Amtsverhältnis endet, regierung, das Ubergangsgeld oder Ruhegehalt aus
dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst
3. in einer Hinterbliebenenversorgung, wenn das wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur in-
Mitglied der Bundesregierung infolge des Unfalls soweit, als das Einkommen aus der Verwendung
verstorben ist. hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden
Ubergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt. Das
§ 18 gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehalt-
ähnliche Versorgung auf Grund der Wiederverwen-
(1) Wird ein Beamter oder Richter des Bundes dung.
zum Mitglied der Bundesregierung ernannt, so
scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinter-
(§ 2 Abs. 2) aus seinem Amt als Beamter oder bliebenen (§ 16) entsprechende Anwendung.
Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen (4) Für ein ehemaliges Mitglied der Bundesregie-
die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und rung oder seine Hinterbliebenen gilt § 160 b des
Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver- Bundesbeamtengesetzes einschließlich. der dazu er-
schwiegenheit und des Verbots der Annahme von gangenen Ubergangsvorschriften sinngemäß.
Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten
Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das
Heilverfahren unberührt. § 21
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf
Bundesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungsrates des
wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Vereinigten Wirtschaftsgebietes (den Vorsitzenden
Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, des Verwaltungsrates und die Direktoren der Ver-
mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis waltungen) entsprechende Anwendung.
als Beamter oder Richter in den Ruhestand und er- (2) Ist ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungs-
hält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes im unmit-
unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der telbaren Anschluß an seine Amtszeit zum Mitglied
Bundesregierung erdient. hätte. der Bundesregierung e-rnannt worden, so gelten die
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Amtszeiten als Mitglied des Verwaltungsrates und § 24 *)
als Mitglied der Bundesregierung im Sinne des § 15
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 20. Sep-
Abs. 1 bis 4 als einheitliche Amtszeit.
tember 1949, § 11 jedoch erst vom 1. April 1953 ab in
§ 22
Kraft.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, (2) Für die Zeit vor dem 1. April 1953 verbleibt es
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen bei den geleisteten Zahlungen.
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§ 23
Dieses Gesetz gilt nach Mc.1ßgabe des § 13 Abs. 1 *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 sprünglichen Fassung vom 17. Juni 1953. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der voran-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1171
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 1971 - 2 BvL 10/70 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom
29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juli 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 -, ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Bingen/Rhein, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung
des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1541) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar, soweit er bestimmt, daß § 6 a
Absatz 1 Abzahlungsgesetz auch Anwendung auf
Klagen aus Abzahlungsgeschäften findet, die vor
Inkrafttreten des Änderungsgesetzes abgeschlos-
sen worden sind.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juli 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1171
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 1971 - 2 BvL 10/70 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom
29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juli 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 -, ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Bingen/Rhein, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung
des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1541) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar, soweit er bestimmt, daß § 6 a
Absatz 1 Abzahlungsgesetz auch Anwendung auf
Klagen aus Abzahlungsgeschäften findet, die vor
Inkrafttreten des Änderungsgesetzes abgeschlos-
sen worden sind.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juli 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 29. Juli 1971
Tag Inhalt Seite
26. 7. 71 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der
Beschußzeichen für Handfeuerwaffen ............................................... . 989
23. 7. 71 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Wciren der Tclrifnr. 22.05 aus Algerien ...............................................• 1000
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemi:iß § 1 /\bs. '.2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewi escn:
Verkündet im Tag des
Dtllum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 7. 71 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung zur Durchführung des Lagerkostenausgleichs
für Zucker 134 24. 7. 71 1. 3. 71
7847-6-12
12. 7. 71 Schiffa hrtpolizeili ehe Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen Hamburg, Bremen, Aurich
und Kiel betreffend die Schubschiffahrt auf den
Seeschiffc1h rtstraßen 134 24. 7. 71 1. 8. 71
16. 7. 71 Verordnung über die statistische Erfassung der in
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbrach-
ten foslen Brennstoffe 135 27. 7. 71 28. 7. 71
29-1
22. 7. 71 Verordnung TSF Nr. 5/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 135 27. 7. 71 10.8. 71
20. 7. 71 Verordnung Nr. 22/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 136 28. 7. 71 15.8. 71
21. 7. 71 Schi ffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Aurich über die Ein-
schränkung der lichten Durchfahrtsbreite und der
Durchfahrtshöhe an der Eisenbahnbrücke über die
Leda bei Heerenborg 136 28. 7. 71 29. 7. 71
15. 7. 71 Siebente Rechtsverordnung des Präsidenten des
Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des
Lastenausgleichsgesetzes (7. BAA-LeistungsDV -LA) 136 28. 7. 71 29. 7. 71
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nu1 im Postabonnement. Abbestel Jungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet verötlentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden
Bezugspreis für Teil I und Teil II halb1ährlich je 25,- DM. Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Burides·
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 29. Juli 1971
Tag Inhalt Seite
26. 7. 71 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der
Beschußzeichen für Handfeuerwaffen ............................................... . 989
23. 7. 71 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Wciren der Tclrifnr. 22.05 aus Algerien ...............................................• 1000
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemi:iß § 1 /\bs. '.2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewi escn:
Verkündet im Tag des
Dtllum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 7. 71 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung zur Durchführung des Lagerkostenausgleichs
für Zucker 134 24. 7. 71 1. 3. 71
7847-6-12
12. 7. 71 Schiffa hrtpolizeili ehe Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen Hamburg, Bremen, Aurich
und Kiel betreffend die Schubschiffahrt auf den
Seeschiffc1h rtstraßen 134 24. 7. 71 1. 8. 71
16. 7. 71 Verordnung über die statistische Erfassung der in
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbrach-
ten foslen Brennstoffe 135 27. 7. 71 28. 7. 71
29-1
22. 7. 71 Verordnung TSF Nr. 5/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 135 27. 7. 71 10.8. 71
20. 7. 71 Verordnung Nr. 22/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 136 28. 7. 71 15.8. 71
21. 7. 71 Schi ffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Aurich über die Ein-
schränkung der lichten Durchfahrtsbreite und der
Durchfahrtshöhe an der Eisenbahnbrücke über die
Leda bei Heerenborg 136 28. 7. 71 29. 7. 71
15. 7. 71 Siebente Rechtsverordnung des Präsidenten des
Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des
Lastenausgleichsgesetzes (7. BAA-LeistungsDV -LA) 136 28. 7. 71 29. 7. 71
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet verötlentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden
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