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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 A II s /!:"gebe II z II B o 11 11 am 3 0. Juli 19 71 1 Nr. 7 2
I n h a 1t Seite
'27. 7. 71 Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden
(Städlebaufördernngsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125
611-1
Gesetz
über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
in den Gemeinden
(S tädtebauiörderungsgesetz)
Vom 27. Juli 1971
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Teil 10 Bebauungspläne für das Sanierungsgebiet
Allgemeine Vorschriften 11 Ersatz- und Ergänzungsgebiete
12 Ordnungs- und Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet
Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaß.
nahmen 13 Durchführung der Ordnungs- und Baumaßnahmen
2 Mitwirkun9 öffentlicher Aufgabentr~iger 14 Sanierungsgemeinschaft
Zweiter Teil
Sanierung
Dritter Abschnitt
Erster Abschnitt Besondere bodenrechtliche
Vorbereitende Untersuchungen Vorschriften
und förmliche Festlegung 15 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvor-
des Sanierungsgebiets gänge
3 Voraussetzungen der förmlichen Festlegung 16 Bodenordnung
4 Vorbereitende Untersuchungen und Stellungnahmen 17 Vorkaufsrecht
5 Beschluß über die förmliche Festlegung 18 Gemeindliches Grunderwerbsrecht
6 Wirkungen der förmlichen Festlegung 19 Abbruchgebot
7 Förmliche Festlegung durch einen Planungsverband 20 Baugebot
21 Modernisierungsgebot
Zweiter Abschnitt 22 Besondere Vorschriften über die Enteignung
Aufstellung des Sozialplans, 23 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigung;.;-
des Bebauungsplans leistungen
und Durchführung der Sanierung 24 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der
8 Aufgaben der Gemeinde öffentlichen Versorgung dienen
9 Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebiets 25 Veräußerungspflicht der Gemeinde
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§
V i c r t (! r A b s c h n i t t 62 Sonderregelung für im Zusammenhang bebaute Ge-
Miet- und Pc1chtverhäJtnisse biete
63 Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen Ent-
26 Beendigung von Mjetverhältnissen
wicklungsbereich
27 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
28 Beendigung oder Aufhebung von Miet- oder Pacht- Vierter Teil
verhältnissen bei Modernisierungsmaßnahmen
29 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit
unbebaute Grundstücke Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
30 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pacht- 64 Abstimmung von Maßnahmen
V crhältnissen 65 Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung
31 Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen der Agrarstruktur
32 Mieterhöhung bei Modernisierungsmaßnahmen 66 Bauleitplanung und Flurbereinigung
67 Aufstellung der Bauleitpläne
Fünfter Abschnitt 68 Ersatzlandbeschaffung
Sanierungsträger 69 Ersatzlandbeschaffung durch gemeinnützige Sied-
und andere Beauftragte lungsunternehmen
70 Flurbereinigung- aus Anlaß einer Sanierungs- oder
33 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde Entwicklungsmaßnahme
34 Voraussetzungen für die Bestätigung als Sanierungs-
träger
Fünfter Teil
35 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
Förderung durch den Bund
36 Treuhandvermögen
37 Sicherung des Treuhandvermögens 71 Finanzhilfen des Bundes
72 Einsatz der Finanzhilfen des Bundes
Sechster Abschnitt 73 Einsatz besonderer Bundesmittel
74 Rückflüsse an den Bund
Finanzierung der Sanierung
75 Obernahme von Bürgschaften
38 Kosten- und Finanzierungsübersicht
39 Einsatz von Sanierungsförderungsmitteln Sechster Teil
40 Kosten der Vorbereitung der Sanierung
Abgaben- und steuerrechtliche Vorschriften
41 Kosten der Ordnungsmaßnahmen; Ausgleichsbeträge
76 Abgabenfreiheit
42 Ausgleichsbeträge des Veranlassers
77 Befreiung von der Grunderwerbsteuer
43 Kosten der Modernisierungsmaßnahmen
78 Grundsteuererlaß
44 Sonstige Kosten der Sanierung
79 Gewerbesteuererlaß
45 Kosten der Neubebauung und der Ersatzbauten
80 Gesellschaftsteuerfreiheit
46 Uberlassung geförderter Wohnungen
81 Steuerfreiheit für bestimmte Aufgabenträger
47 Einsatz anderer öffentlicher Mittel
82 Veräußerungsgewinne
48 Verteilung eines Uberschusses
83 Bescheinigungsverfahren
49 Gewährung und Verwendung von Entschädigungen
84 Anderung des Einkommensteuergesetzes
Siebenter Abschnitt Siebenter Teil
Abschluß der Sanierung Ergänzende Vorschriften
50 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grund- 85 Härteausgleich
stücke
86 Anwendung des Bundesbaugesetzes
51 Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanie-
87 Verletzung der Auskunftspflicht
rungsgebiets
88 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
52 Anspruch auf Rückübertragung
89 Deutscher Rat für Stadtentwicklung
90 Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsunterneh-
Dritter Teil men und Organe der staatlichen Wohnungspolitik
Entwicklungsmaßnahmen 91 Ermächtigungen
53 Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich 92 Sonderregelung für einzelne Länder
54 Zuständigkeit und Aufgaben
Achter Teil
55 Entwicklungsträger
56 Ubernahmeverlangen Uberleitungs- und Schlußvorschriften
57 Besondere Vorschriften für den Entwicklungsbereich 93 Uberleitungsvorschriften für die förmliche Festlegung
58 Finanzierung der städtebaulichen Entwicklungsmaß- 94 Uberleitungsvorschriften für die Erhebung des Aus-
nahme gleichsbetrags
59 Veräußerungspflicht der Gemeinde 95 Uberleitungsvorschriften für die Förderung
60 Entwicklungsgemeinschaft 96 Berlin-Klausel
61 Beteiligung des Entwicklungsträgers 97 Inkrafttreten
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1127
Der ßundc:sl.dg hal mit Zustimmung des Bundes- bisherigen Eigentümer an ihren Grundstücken er-
rates dc1s folgende Ccselz beschlossen: halten bleiben oder für sie Eigentum an anderen
Grundstücken im Sanierungsgebiet begründet wer-
den oder ihnen im Rahmen des Möglichen die
Erster Teil Gelegenheit verschafft werden, Grundeigentum
Allgemeine Vorschriften außerhalb des Sanierungsgebiets oder Miteigentum,
grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Woh-
nungseigentumsgesetz, sonstige dingliche Rechte
§ 1
oder Anteilsrechte zu erwerben. Zu diesem Zweck
Städtebauliche Sanierungs- und soll die Gemeinde ihr gehörende Grundstücke, so-
Entwicklungsmaßnahmen weit sie diese nicht für die ihr obliegenden Auf-
(1) Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungs- gaben benötigt, zur Verfügung stellen.
maßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche (6) Bei Entwicklungsmaßnahmen sollen nach
Vorbereitung und zügige Durchführung im öffent- Möglichkeit Grundeigentum oder die in Absatz 5
lichen Interesse Uegt, werden nach den Vorschriften Satz 1 bezeichneten Rechte für weite Kreise der
dieses Gesetzes vorbereitet, gefördert und durchge- Bevölkerung begründet werden.
führt. Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever- (7) Grundstückseigentümer und sonstige Nut-
bände wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an zungsberechtigte sollen im Rahmen ihrer Möglich-
dieser Aufgabe mit. keiten dazu beitragen, daß die städtebaulichen Maß-
(2) Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch nahmen unter gerechtem Ausgleich der öffentlichen
die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Miß- und privaten Belange verwirklicht werden können.
stände, insbesondere durch Beseitigung baulicher
Anlagen und Neubebauung oder durch Modernisie-
§ 2
rung von Gebäuden, wesentlich verbessert oder um-
gestaltet wird. Sanierungsmaßnahmen umfassen auch Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
erforderliche Ersatzbauten und Ersatzanlagen. Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,
(3) Entwicklungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die Länder und die sonstigen Körperschaften, An-
durch die entsprechc:~nd den Zielen der Raumord- stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen
nung und Landesplanung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die
1. neue Orte geschaffen oder Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungs-
maßnahmen nach diesem Gesetz unterstützen. Ins-
2. vorhandene Orte zu neuen Siedlungseinheiten
entwickelt oder besondere sollen sie sich über den Einsatz der Mit-
tel abstimmen, die sie zur Verwendung in förmlich
3. vorhandene Orte um neue Ortsteile erweitert festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebau-
werden. lichen Entwicklungsbereichen zur Verfügung stellen.
Die Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung
in den Verdichtungsräumen, die Verdichtung von
Wohn- und Arbeitsstätten im Zuge von Entwick-
Zweiter Teil
lungsachsen oder den Ausbau von Entwicklungs-
schwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume, Sanierung
insbesondere in den hinter der allgemeinen Entwick-
lung zurückbleibenden Gebieten, zum Gegenstand Erster Abschnitt
haben.
Vorbereitende Untersuchungen und förmliche
(4) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen die- Festlegung des Sanierungsgebiets
nen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu
beitragen, daß § 3
1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundes- Voraussetzungen der förmlichen Festlegung
gebiets nach den sozialen, hygienischen, wirt-
schaftlichen und kulturellen Erfordernissen ent- (1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, das städte-
wickelt wird, bauliche Mißstände aufweist, deren Behebung durch
Sanierungsmaßnahmen erforderlich ist, durch Be-
2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrar-
schluß förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förm-
struktur unterstützt wird oder
lich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungs-
3. die Siedlungsstruktur den Anforderungen an ge- gebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Sanierung
sunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Be- zweckmäßig durchführen läßt. Einzelne Grundstücke,
völkerung entspricht. die von der Sanierung nicht betroffen werden, kön-
Die Belange der Betroffenen, insbesondere der nen aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenom-
Eigentümer, der Mieter und Pächter, und die der men werden.
Allgemeinheit sind gerecht gegeneinander abzuwä- (2) Städtebauliche Mißstände liegen vor, wenn
gen. Den Betroffenen soll Gelegenheit gegeben wer- das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder
den, bei der Vorbereitung und Durchführung der nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemei-
Maßnahmen mitzuwirken. nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
(5) Bei Sanierungsmaßnahmen soll unter Berück- verhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm woh-
sichtigung des Sanierungszwecks das Eigentum der nenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht
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oder in der 1-:rhillun~J der Aufgaben erheblich be- (2) Die vorbereitenden Untersuchungen sollen
einträchtigt ist, di<! ihm nc1ch seiner Lage und Funk-· sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken,
tion obli(~gen. die sich für die von der beabsichtigten Sanierung
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Le-
oder ländlichen Gebiet städtebauliche Mißstände bensumständen, im wirtschaftlichen oder sozialen
vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen Bereich voraussichtlich ergeben werden. Die Ge-
meinde soll, sobald dies nach dem Stand der Vor-
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die bereitung der Sanierung möglich ist, Vorstellungen
Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie
arbeitenden Menschen in bezug auf nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der gemildert werden können (Grundsätze für den So-
Wohnungen und Arbeitsstätten, zialplan nach § 8). Das Ergebnis ist in den Bericht
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, über die vorbereitenden Untersuchungen aufzu-
Wohnungen und Arbeitsstätten, nehmen.
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke, (3) Die Gemeinde hat den Beginn der vorberei-
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mi- tenden Untersuchungen zu beschließen. Der Beschluß
schung von Wohn- und Arbeitsstätten, ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Auskunftspflicht nach § 3 Abs. 4 hinzuweisen.
Flächen nach Art, Maß und Zustand, (4) Die Gemeinde soll den Trägern öffentlicher
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Be- Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung
trieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen berührt werden kann, möglichst frühzeitig Gelegen-
ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verun- heit zur Stellungnahme geben. In ihrer Stellung-
reinigungen und Erschütterungen, nahme haben die Träger öffentlicher Belange der
g) die vorhandene Erschließung; Gemeinde Aufschluß über von ihnen beabsichtigte
oder bereits eingeleitete Maßnahmen zu geben, die
2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf für die Sanierung bedeutsam sein können. Sie haben
a) den fließenden und ruhenden Verkehr, die Gemeinde über Änderungen ihrer Absichten zu
b) die wirtschaftliche Situation und Entwick- unterrichten. Sonstige Unterrichtungs- und Beteili-
lungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksich- gungspflichten oder Mitwirkungsrechte bleiben un-
tigung seiner Versorgungsfunktion im Ver- berührt.
flechtungs bereich,
c) die infrastrukturelle Erschließung des Ge- § 5
biets, seine Ausstattung mit Grünflächen, Beschluß über die förmliche Festlegung
Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des (1) Die Gemeinde beschließt die förmliche Fest-
Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berück- legung des Sanierungsgebiets als Satzung. In der
sichtigung der sozialen und kulturellen Auf- Satzung ist das Sanierungsgebiet genau zu bezeich-
gaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich. nen. Die im Sanierungsgebiet gelegenen Grund-
(4) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum stücke sind einzeln aufzuführen.
Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäu- (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der
des oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Be- höheren Verwaltungsbehörde. Dem Antrag auf Ge-
auftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder nehmigung ist ein Bericht über das Ergebnis vor-
ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu bereitender Untersuchungen und über die Gründe,
erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanie- die eine förmliche Festlegung des sanierungsbedürf-
rungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbe- tigen Gebiets rechtfertigen, beizufügen. Für die Ge-
reitung oder Durchführung der Sanierung erforder- nehmigung oder Versagung gelten die Vorschriften
lich ist. des § 6 Abs. 2 bis 4 des Bundesbaugesetzes entspre-
chend . Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn
keine Aussicht besteht, die Sanierungsmaßnahmen
§ 4
innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzu-
Vorbereitende Untersuchungen und führen.
Stellungnahmen
(3) Die Satzung ist zusammen mit der Genehmi-
(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Fest- gung in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen.
legung eines Sanierungsgebiets die vorbereitenden Hierbei ist auf die Vorschriften der§§ 15, 17, 18 und
Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, 23 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die
die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu Satzung rechtsverbindlich.
gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung,
die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Ver- (4) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die
hältnisse und Zusammenhänge sowie die Möglich- rechtsverbindliche Satzung über die förmliche Fest-
keiten der Planung und Durchführung der Sanie- legung des Sanierungsgebiets mit. Das Grundbuch-
rung. Sie soll dabei auch die Einstellung und Mit- amt hat in die Grundbücher der in der Satzung auf-
wirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Päch- geführten Grundst_ücke einzutragen, daß eine Sanie-
ter und anderen Nutzungsberechtigten im Unter- rung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk).
suchungsbereich zu der beabsichtigten Sanierung er- (5) Eine Änderung der Satzung über die förmliche
mitteln sowie Vorschläge hierzu entgegennehmen. Festlegung des Sanierungsgebiets, die nur eine ge-
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1129
ringfügige Änderunq der Grenzen betrifft und der gebiet kenntlich gemacht, so gilt mit der förmlichen
nur eine unwesentlicl1e Bedeutung zukommt, bedarf Festlegung des Sanierungsgebiets der Flächennut-
keiner Genehmigung, wenn die Eigentümer der be- zungsplan als ergänzt. Er ist zu berichtigen.
troffenen Grundstücke zustimmen.
§ 7
§ 6 Förmliche Festlegung durch einen Planungsverband
Wirkungen der förmlichen Festlegung (1) In der Satzung eines Planungsverbands nach
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet § 4 des Bundesbaugesetzes kann bestimmt werden,
sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- daß der Planungsverband auch Sanierungsgebiete
und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur anzu- förmlich festlegen kann. In diesem Fall tritt der Pla-
wenden, wenn es sich um die Veräußerung der Wirt- nungsverband nach Maßgabe seiner Satzung für die
schaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen sich aus der förmlichen Festlegung des Sanierungs-
Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die in gebiets ergebende Anwendung der Vorschriften die-
dem Bebauungsplan für die Neugestaltung des Sa- ses Gesetzes an die Stelle der Gemeinden.
nierungsgebiets als Flächen für die Landwirtschaft (2) Ist einem Zusammenschluß nach dem Zweck-
oder für die Forstwirtschaft ausgewiesen sind. verbandsrecht die Befugnis übertragen worden, Sa-
nierungsgebiete förmlich festzulegen, so gilt Ab-
(2) Die §§ 14 bis 22 und § 51 des Bundesbauge-
satz 1 Satz 2 entsprechend; das gleiche gilt für einen
setzes sind bei Vorhaben und Rechtsvorgängen, die
Zusammenschluß durch besonderes Landesgesetz.
nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsge-
biets vorgenommen werden, nicht anzuwenden. Ent-
schädigungsansprüche nach§§ 18 und 21 des Bundes-
baugesetzes, die vor der förmlichen Festlegung des Zweiter Abschnitt
Sanierungsgebiets entstanden sind, bleiben unbe- Aufstellung des Sozialplans,
rührt.
des Bebauungsplans und Durchführung
(3) Die förmliche Festlegung des Sanierungsge- der Sanierung
biets gilt als eine Anderung der rechtlichen oder tat-
sächlichen Voraussetzungen im Sinne des § 21 Abs. 2 § 8
des Bundesbaugesetzes. Wird aus den in Satz 1 ge-
Aufgaben der Gemeinde
nannten Gründen nach der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets eine Baugenehmigung ver- (1) Die Gemeinde hat nach der förmlichen Fest-
sagt, so ist eine Entschädigung nach den Vorschrif- legung des Sanierungsgebiets für die Durchführung
ten des § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes zu der Sanierung zu sorgen und die Abstimmung der
leisten. einzelnen Sanierungsmaßnahmen aufeinander zu
veranlassen. Sie soll hierzu die ihr nach dem Bun-
(4) Mit der förmlichen Festlegung des Sanie-
desbaugesetz und nach diesem Gesetz zustehenden
rungsgebiets tritt eine bestehende Veränderungs-
Befugnisse ausüben, sobald und soweit es zur Errei-
sperre nach § 14 des Bundesbaugesetzes außer Kraft.
chung des Sanierungszwecks erforderlich ist.
Ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs
nach§ 15 des Bundesbaugesetzes wird unwirksam. (2) Die Gemeinde soll während der Dauer der
Durchführung der Sanierung die Erörterungen mit
(5) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen den unmittelbar Betroffenen fortsetzen und dabei
Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umle- namentlich Berufs-, Erwerbs- und Familienverhält-
gungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet nisse, Lebensalter, Wohnbedürfnisse, soziale Ver-
bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 des Bundes- flechtungen sowie örtliche Bindungen und Abhängig-
baugesetzes auf gestellt oder ist eine Vorwegent- keiten der Betroffenen berücksichtigen. Das Ergebnis
scheidung nach § 76 des Bundesbaugesetzes getrof- ist schriftlich festzulegen (Sozialplan). Der Sozial-
fen worden, so bleibt es dabei. plan ist laufend zu ergänzen. Die Gemeinde soll den
(6) Hat die Enteignungsbehörde vor der förm- Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachtei-
lichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteig- lige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern,
nungsbeschluß nach § 113 des Bundesbaugesetzes für helfen, insbesondere beim Wohnungswechsel und
ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen beim Umzug von Betrieben; auf die Arbeits- und
oder ist eine Einigung nach § 110 des Bundesbauge- Berufsförderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz
setzes beurkundet worden, so sind die Vorschriften vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582) ist hin-
des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. zuweisen.
(7) Werden im förmlich festgelegten Sanierungs- § 9
gebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebiets
Abs. 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt, erweitert
(1) Die Gemeinde soll mit den Eigentümern der
oder verbessert, so sind Vorschriften über die Erhe-
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen
bung von Beiträgen für diese Maßnahmen nicht an-
Grundstücke, soweit sie bekannt oder aus dem
zuwenden. Beitragspflichten, die vor der förmlichen
Grundbuch ersichtlich sind, den Mietern, Pächtern
Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt.
und anderen Nutzungsberechtigten oder mit deren
(8) Ist das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet Beauftragten möglichst frühzeitig die beabsichtigte
im Flächennutzungsplan noch nicht als Sanierungs- Neugestaltung des Sanierungsgebiets und die Mög-
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
lichkeiten ihrer Beteiligung an der Durchführung der legung des Sanierungsgebiets rechtsverbindlich ge-
Sanierung erörtern. Sie soll auch den Arbeitneh- worden ist. In der Benachrichtigung ist auf die Vor-
mern der Betriebe im Sanierungsgebiet Gelegenheit schriften der §§ 26 bis 32 hinzuweisen.
geben, sich zur Neugestaltung des Sanierungsgebiets
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Grundstücke in
zu äußern.
einem Umlegungsgebiet liegen.
(2) Die Gemeinde soll mit den Eigentümern,
denen eine Beteiligung an der Durchführung der
Sanierung nicht möglich erscheint, die mit einer § 11
Veräußerung ihrer Grundstücke zusammenhängen- Ersatz- und Ergänzungsgebiete
den Fragen erörtern; dabei soll sie auch feststellen,
ob und in welcher Rechtsform die Eigentümer einen (1) Ergibt sich aus den vorbereitenden Untersu-
späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten chungen und aus dem für das förmlich festgelegte
im Rahmen der §§ 25 und 35 Abs. 5 anstreben. Sanierungsgebiet aufgestellten Bebauungsplan, daß
zur Erreichung des Sanierungszwecks Flächen außer-
{3) Den Beteiligten ist auf ihren Wunsch eine halb des Sanierungsgebiets für Ersatzbauten oder
angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Un-
(4) Das Ergebnis der Erörterung ist in einer terbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem
Niederschrift festzuhalten. Den Beteiligten ist auf Sanierungsgebiet oder für die durch die Sanierung
ihren Wunsch Einsicht in den sie betreffenden Teil bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
der Niederschrift zu gewähren. in Anspruch genommen werden müssen, so kann die
Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förm-
§ 10
lich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die
sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für Sa-
Bebauungspläne für das Sanierungsgebiet nierungsgebiete geltenden Vorschriften maßgebend.
(1) Für die Neugestaltung des förmlich festgeleg- (2) In dem für diese Gebiete aufzustellenden Be-
ten Sanierungsgebiets sind Bebauungspläne im Sinne bauungsplan kann für die einzelnen Grundstücke die
des § 30 des Bundesbaugesetzes aufzustellen. Dabei besondere Nutzungsart festgesetzt werden, um den
ist im Rahmen des § 1 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes mit der förmlichen Festlegung verfolgten Zweck zu
auf die Erhaltung von Bauten, Straßen, Plätzen oder verwirklichen. Hierbei 'können auch Festsetzungen
Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder getroffen werden, die dazu dienen, die Unterbrin-
städtebaulicher Bedeutung Rücksicht zu nehmen; gung bestimmter Bevölkerungsgruppen unter Be-
landesrechtliche Vorschriften über den Schutz und rücksichtigung des Sozialplans zu gewährleisten.
die Erhaltung von Bau- und Naturdenkmälern blei-
ben unberührt. In dem Bebauungsplan sind die Ge- (3) Im Falle des Absatzes 2 kann der Eigentümer
bäude und sonstigen baulichen Anlagen kenntlich zu von der Gemeinde die Ubernahme des Grundstücks
machen, die bei der Durchführung der Sanierung verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht
ganz oder teilweise beseitigt werden müssen, weil auf die Festsetzungen des Bebauungsplans wirt-
sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent- schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück
sprechen, oder die aus den in Satz 2 bezeichneten zu behalten. Liegen die Flächen eines land- oder
Gründen erhalten bleiben sollen; § 9 Abs. 2 des Bun- forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als
desbaugesetzes bleibt unberührt. Das förmlich fest- auch außerhalb des Ersatz- oder Ergänzungsgebiets,
gelegte Sanierungsgebiet ist in dem Bebauungsplan so kann der Eigentümer von der Gemeinde die Uber-
kenntlich zu machen. nahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlan-
(2) Ist im Zeitpunkt der förmlichen Festlegung gen, wenn die Erfüllung des Ubernahmeverlangens
für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung be-
des Sanierungsgebiets ein Bebauungsplan vorhan-
den, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 deutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumut-
bare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb
und 2 erfüllt, so sind in ihm im Wege der Berich-
tigung das Sanierungsgebiet und die in Absatz 1 des Ersatz- oder Ergänzungsgebiets gelegenen
Satz 3 bezeichneten Gebäude und sonstigen bau- Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang
lichen Anlagen kenntlich zu machen. baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können.
Kommt eine Einigung über die Ubernahme nicht
(3) Müssen Gebäude oder sonstige bauliche An- zustande, so kann der Eigentümer die Entziehung
lagen ganz oder teilweise beseitigt werden, weil sie des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für
den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent- die Entziehung des Eigentums gelten die Vorschrif-
sprechen, so sollen die Eigentümer der Grundstücke, ten des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes ent-
soweit sie bekannt oder aus dem Grundbuch ersicht- sprechend.
lich sind, oder deren Beauftragte hiervon benachrich-
tigt werden, sobald ein Bebauungsplan rechtsver- § 12
bindlich geworden ist, der die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt; Entsprechendes gilt für Mieter, Ordnungs- und Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet
Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte. Ist im (1) Die Durchführung der Sanierung umfaßt die
Zeitpunkt der förmlichen Festlegung des Sanie- Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen inner-
rungsgebiets ein Bebauungsplan vorhanden, der die halb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets,
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 er- die erforderlich sind, um den sanierungsbedürftigen
füllt, so soll die Benachrichtigung vorgenommen Zustand zu beseitigen und das Sanierungsgebiet neu
werden, sobald der Beschluß über die förmliche Fest- zu gestalten.
Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1131
Es gehören Grundstücke für die gemeinsame Durchführung der
1. zu den Ordnungsmaßnahmen: Sanierung oder bestimmter Sanierungsmaßnahmen
die Bodenordnung, der Umzug der Bewohner und zu einer juristischen Person zusammengeschlossen
Betriebe, die Beseitigung baulicher Anlagen, die und ist das Eigentum an ihren Grundstücken auf die
Erschließung sowie sonstige Maßnahmen, die not- juristische Person übergegangen, so tritt diese an die
wendig sind, damit die Baumaßnahmen durchge- Stelle der bisherigen Eigentümer.
führt werden können;
§ 14
2. zu den Baumaßnahmen:
die Neubebauung, die Modernisierung baulicher Sanierungsgemeinschaft
Anlagen, die Errichtung von Ersatzbauten, Ersatz- (1) Grundeigentümer, Mieter, Pächter und son-
anlagen und durch die Sanierung bedingten Ge- stige Nutzungsberechtigte sowie andere Dritte kön-
meinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie die nen sich zu einer Sanierungsgemeinschaft zusam-
Verwirklichung der sonstigen nach dem Bebau- menschließen, deren ausschließlicher Zweck in der
ungsplan festgesetzten Nutzung. gemeinsamen Durchführung der Sanierung besteht.
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung Die Sanierungsgemeinschaft entsteht durch Ver-
bedingte Gemein bedarfs- und Folgeeinrichtungen leihung der Rechtsfähigkeit durch die nach Landes-
können außerhalb des Sanierungsgebiets liegen; in recht zuständige Behörde und ist eine juristische
diesem Fall sind, sofern nicht eine förmliche Fest- Person des privaten Rechts.
legung nach § 11 erfolgt ist, die Vorschriften des (2) Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz
Dritten und Vierten Abschnitts dieses Teils des Ge- geregelt.
setzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Grundstücken, die der Landesverteidigung,
dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes, der Dritter Abschnitt
Polizei oder dem Zivilschutz dienen, sowie auf Grund- Besondere bodenrechtliche Vorschriften
stücken, auf denen sich Anlagen befinden, die den in
§ 38 des Bundesbaugesetzes genannten Vorschriften § 15
unterliegen, dürfen Sanierungsmaßnahmen nur mit
Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt wer- Genehmigungspflichtige Vorhaben
den; das gl(üche gilt für sonstige Grundstücke, auf und Rechtsvorgänge
denen sich bauliche Fernmeldeanlagen der Deut- (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet be-
schen Bundespost, die nicht ausschließlich der fern- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Ge-
meldemäßigen Versorgung dieser Grundstücke zu nehmigung
dienen bestimmt sind, oder Fernmeldekabel für den
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund-
Fernverkehr befinden. Die Bedarfsträger sollen ihre
stücks und die Bestellung und Veräußerung eines
Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichti-
Erbbaurechts;
gung ihrer Aufgaben ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Durchführung der Sanierungsmaß- 2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden
nahmen besteht. Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines
§ 13 Rechts, das mit der Durchführung von Baumaß-
Durchführung der Ordnungs- und Baumaßnahmen nahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 in Zusam-
menhang steht;
(1) Die Gemeinde führt die Ordnungsmaßnahmen
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine
durch. Sie kann die Durchführung dieser Maßnah-
Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2
men auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise
genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist
dem Eigentümer überlassen. In dem Vertrag ist auch
der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden,
zu regeln, ob und wieweit die Gemeinde Vorauszah-
so gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags
lungen zur Deckung der Kosten gewährt.
vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als ge-
(2) Die Durchführung der Baumaßnahmen bleibt nehmigt;
den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und 4. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches
zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die
ist. Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Ge-
(3) Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung bäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem
der vertraglich übernommenen Ordnungsmaßnah- Jahr eingegangen oder verlängert wird;
men oder der Baumaßnahmen durch einzelne Eigen-
5. die Teilung eines Grundstücks.
tümer nicht gewährleistet, so hat die Gemeinde
insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dür-
sorgen oder sie selbst zu übernehmen. Bei der Prü- fen nur mit schriftlicher Genehmigung
fung, ob die zügige und zweckmäßige Durchführung 1. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder
gewährleistet ist, ist für den Fall, daß der Eigen- wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderun-
tümer sich bei Vorbereitung oder Durchführung der gen der Grundstücke vorgenommen werden;
Maßnahmen eines Betreuers oder Beauftragten sei- 2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertstei-
ner Wahl bedient, auch dies zu berücksichtigen. gernde bauliche Anlagen errichtet oder wert-
(4) Haben sich die Eigentümer der im Sanierungs- steigernde Änderungen solcher Anlagen vorge-
gebiet oder einem Teil dieses Gebiets liegenden nommen werden;
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
3. genehmigungsbedürflige bauliche Anlagen errich- zu behalten oder es in der bisherigen oder einer
tet oder geändert werden; anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flä-
4. bauliche Anlagen beseitigt werden, für deren Er- chen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
richtung eine bauaufsichtliche Genehmigung er- sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sanierungs-
forderlich wäre. gebiets, so kann der Eigentümer von der Gemeinde
die Ubernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, verlangen, wenn die Erfüllung des Ubernahmever-
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vor- langens für die Gemeinde keine unzumutbare Bela-
haben, der Rechtsvorgang oder die mit ihm erkenn- stung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine
bar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanie- unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die
rung unmöglich machen oder wesentlich erschweren außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grund-
oder dem Sanierungszweck zuwiderlaufen würde. stücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich
Eine wesenrnche Erschwerung der Sanierung liegt oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt
auch vor, wenn bei der rechtsgeschäftlichen Veräuße- eine Einigung über die Ubernahme nicht zustande, so
rung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums
oder Veräußerung eines Erbbaurechts der verein-
an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung
barte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht des Eigentums gelten die Vorschriften des Fünften
über dem Wert liegt, der sich in Anwendung des § 23
Teils des Bundesbaugesetzes entsprechend.
ergibt. Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde, die
Genehmigung aus den in Satz 2 genannten Gründen (8) Auf die Genehmigung nach Absatz 1 ist § 23
zu versagen, so soll sie ein Gutachten des Gutachter- des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.
ausschusses (§ 137 des Bundesbaugesetzes) einholen.
(9) Vorhaben und Rechtsvorgänge bedürfen kei-
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die ner Genehmigung, wenn die Gemeinde oder der Sa-
wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß nierungsträger für das Treuhandvermögen als Ver-
die Beteiligten für den Fall der Durchführung der tragsteil oder Eigentümer beteiligt ist. Sie dürfen
Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 oder 4 auf Kaufpreis vereinbaren, als er sich bei entsprechen-
Entschädigung für die Aufhebung des Rechts so- der Anwendung des § 23 ergibt.
wie für wertsteigernde Änderungen verzichten,
die auf Grund dieser Rechte vorgenommen wer- (10) Absatz 1 gilt nicht für Rechtsvorgänge, die
den; Zwecken der Landesverteidigung dienen. Ist ein
Grundstück in ein Planfeststellungsverfahren nach
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 auf
den im § 38 des Bundesbaugesetzes bezeichneten
Entschädigung für die durch das Vorhaben her-
Rechtsvorschriften einbezogen, so ist die Genehmi-
beigeführten Wertsteigerungen sowie für wert-
gung nach Absatz 1 für den rechtsgeschäftlichen Er-
steigernde Änderungen, die auf Grund der mit
werb dieses Grundstücks durch den Bedarfsträger
dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenom- nicht erforderlich. Der Bedarfsträger darf keinen
men werden, verzichten.
höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich bei ent-
(5) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde sprechender Anwendung des § 23 ergibt. Die Vor-
erteilt. Sie kann unter Auflagen, in den Fällen des schrift des § 37 des Bundesbaugesetzes über bauliche
Absatzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 Maßnahmen des Bundes und der Länder bleibt un-
auch befristet oder bedingt erteilt werden. Wird die berührt.
Genehmigung unter Auflagen, befristet oder bedingt
(11) Absatz 1 gilt nicht für Verträge zum Zwecke
erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei
der Vorwegnahme der Erbfolge.
berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unan-
fechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurück- (12) Absatz 2 gilt nicht für Vorhaben, die vor der
zutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschrif- förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets bau-
ten der §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen rechtlich genehmigt worden sind, sowie für Unter-
Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung.
(6) Nachdem der Antrag mit den erforderlichen
Unterlagen bei der Gemeinde eingegangen ist, hat
sie über die Genehmigung binnen drei Monaten zu § 16
entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser
Bodenordnung
Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist dies vor Ab-
lauf der Frist dem Antragsteller in einem Zwischen- (1) Wird im förmlich festgelegten Sanierungsge-
bescheid mitzuteilen. Durch den Zwischenbescheid biet eine Umlegung eingeleitet, so entfällt die Ein-
verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um tragung eines Umlegungsvermerks.
weitere drei Monate; der Antragsteller ist hierauf
(2) Wird im förmlich festgelegten Sanierungsge-
hinzuweisen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
biet eine Umlegung durchgeführt, so findet § 58 des
sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
Bundesbaugesetzes über die Verteilung nach dem
(7) Wird die Genehmigung versagt, so kann der Verhältnis der Flächen keine Anwendung. Für die
Eigentümer von der Gemeinde die Ubernahme des Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2, § 59 Abs. 3
Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit und § 60 Satz 1 des Bundesbaugesetzes gilt § 23 ent-
Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirt- sprechend. Bei der Ermittlung von Werten nach § 57
schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück Satz 3 und 4, § 59 Abs. 4 und § 60 Satz 2 des Bun-
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1133
dcsbaugc)selzes sind die Wc:rUindc:nmgen zu berück- (2) Vor der Ausübung des Grunderwerbsrechts
sichtigen, die durch di<) rechlliche und tatsächliche hat die Gemeinde den Eigentümer zu einem Erörte-
Neuordmm!J des Sanierungsgebiets eintreten. rungstermin zu laden. In der Ladung ist der Eigentü-
(3) § 59 des Bundesbaugesetzes ist mit der Maß- mer auf die Möglichkeit der Abwendung des Grund-
gabe anzuwenden, di.lß anstelle von Grundstücken, erwerbsrechts nach Absatz 3 hinzuweisen. Die La-
die in § 59 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes bezeichne- dung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen
ten Rechlc zugeteilt werden können, wenn in diesen Monat. Kommt in dem Erörterungstermin eine Eini-
Rechtsformen Eigentum für eine größere Zahl von gung nicht zustande, so kann die Gemeinde inner-
Beteiligten erhalten werden kann und es mit dem halb von sechs Monaten nach Mitteilung gemäß Ab-
Sanierungszweck vereinbar ist. Wer Eigentum in satz l dem Eigentümer erklären, daß sie das Grund-
diesen Rechtsformen ablehnt, ist mit Geld abzufin- stück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt;
den. in dem Bescheid ist als Entgelt der vom Gutachter-
ausschuß ermittelte Wert des Grundstücks festzu-
(4) Wird von einem Grundstückseigentümer, der
setzen, abzüglich der nach Absatz 9 bestehenbleiben-
im förmlich festgeleglen Sanierungsgebiet eigenge-
den Belastungen. Das Grunderwerbsrecht darf nur
nutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muß
ausgeübt werden, wenn der Erwerb des Grundstücks
und im Umlegungsverfahrcn kein Grundstück erhält,
zur Durchführung der Sanierung erforderlich ist.
beantragt, daß für ihn als Abfindung im Umlegungs-
Nach Ausübung des Grunderwerbsrechts ist auf Er-
verfahren eines der in § 59 Abs. 4 des Bundesbau-
suchen der Gemeinde zur Sicherung ihrer Ansprüche
gesetzes bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so
eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen.
soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Um-
legung möglich und mit dem Sanierungszweck ver- (3) Ist der Eigentümer in der Lage, die sein Grund-
einbar ist. stück betreffenden Sanierungsmaßnahmen durchzu-
(5) Im Umlegungsplan sind die im förmlich fest- führen, so kann er die Ausübung des Grunderwerbs-
gelegten Sanierungsucbiet gelegenen Gebäude oder rechts dadurch abwenden, daß er der Gemeinde ge-
sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die bei genüber spätestens innerhalb eines Monats nach der
der Durchführung der Sanierung ganz oder teilweise Zustellung des Bescheids schriftlich erklärt, daß er
beseitigt werden müssen. Die Eigentümer haben die die Sanierung selbst durchführen will, und glaubhaft
Beseitigung zu dulden, wenn die Gemeinde sie zum macht, daß er sie innerhalb angemessener Frist ab-
Vollzug des Umlegnngsplans durchführt. schließe~ kann (Abwendung). Auf Antrag des Eigen-
tümers hat die Gemeinde die Frist für die Glaub-
§ 17 haftmachung angemessen zu verlängern; die Ver-
längerung kann mehrfach erfolgen.
Vorkaufsrecht
(4) Wegen anderer durch den Erwerb des Grund-
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
stücks eintretender Vermögensnachteile ist auf An-
steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht bei dem Kauf
trag des Betroffenen eine Entschädigung entspre-
von unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
chend der Regelung des § 96 des Bundesbaugesetzes
§ 24 Abs. 2 bis 5, §§-27 und 28 des Bundesbaugeset-
von der Gemeinde zu gewähren. Kommt eine Eini-
zes sind anzuwenden.
gung über die Höhe der Entschädigung nicht zu-
(2) Die Gemeinde kann das ihr nach Absatz 1 stande, so entscheidet die höhere Verwaltungs-
zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanie- behörde.
rungsträgers auch in anderen als den in § 27 Abs. 1
(5) Wird die Erklärung der Gemeinde nach Ab-
des Bundesbaugesetzes bezeichneten Fällen ausüben.
satz 2 Satz 5 durch Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung angefochten, so hat das Gericht, wenn einer
§ 18
der Beteiligten dies beantragt, vorab zu entscheid~n.
Gemeindliches Grunderwerbsrecht ob das Grunderwerbsrecht durch die Gemeinde aus-
(1) Wird für die rechtsgeschäftliche Veräußerung geübt werden durfte.
eines Grundstücks die Genehmigung nach § 15 ver- (6) Das Eigentum an dem Grundstück geht auf die
sagt, so kann die Gemeinde innerhalb einer Frist von Gemeinde über, wenn der Bescheid nach Absatz 2
einem Monat nach Unanfechtbarkeit der Entschei- unanfechtbar geworden oder durch Urteil nach Ab-
dung über den Genehmigungsantrag dem Eigentü- satz 5 rechtskräftig festgestellt worden ist, daß von
mer mitteilen, daß sie den Erwerb des Grundstücks der Gemeinde das Grunderwerbsrecht ausgeübt wer-
in Betracht zieht. Entsprechendes gilt, wenn sich die den durfte, und der Ubergang des Eigentums in das
ergangene Entscheidung über den Genehmjgungs- Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintragung
antrag vor Unanfechtbarkeit erledigt hat; in diesem erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde.
Fall kann die Gemeinde innerhalb einer Frist von
(7) Einigen sich die Beteiligten nur über den
einem Monat, nachdem sie von der Erledigung
Ubergang des Eigentums an dem Grundstück, jedoch
Kenntnis erhalten hat, dem Eigentümer mitteilen,
nicht über die Höhe des Entgelts, so ist über die
daß sie den Erwerb des Grundstücks in Betracht
Einigung eine notarielle Urkunde aufzunehmen, in
zieht. Die Gemeinde hat nach der Mitteilung unver-
der zugleich die Auflassung zu erklären ist. Nach der
züglich ein Gutachten des Gutachterausschusses über
Beurkundung hat die Gemeinde unverzüglich durch
den Wert des Grundstücks einzuholen, sofern sie
Bescheid das Entgelt festzusetzen.
nicht ein bereits vorliegendes Gutachten als ausrei-
chend erachtet. Die Vorschriften des § 23 sind anzu- (8) Die Gemeinde hat unverzüglich nach der Un-
wenden. anfechtbarkeit des in Absatz 2 genannten Bescheids
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
oder der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 5 das Unterbringung an, so soll der Bescheid nur ergehen,
in dem Bescheid festgesetzte Entgelt zu zahlen oder wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeig-
unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu neter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen
hinterlegen, wenn dies statthaft ist. Im Falle der zur Verfügung steht.
Einigung nach Absatz 7 hat die Gemeinde unverzüg-
(3) Entstehen dem Eigentümer durch die Beseiti-
lich das in dem Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 fest-
gung Vermögensnachteile, so hat die Gemeinde ihm
gesetzte Entgelt zu zahlen.
eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die
(9) Mit dem Ubergang des Eigentums erlöschen Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften
an dem Grundstück bestehende Vorkaufsrechte und Teils des Bundesbaugesetzes gelten entsprediend.
sonstige Rechte zum Erwerb des Grundstücks; § 28 Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Eini-
des Bundesbaugesetzes über die Entschädigung für gung nicht zustande, so entscheidet darüber die
ältere Erwerbsrechte gilt sinngemäß. Andere Rechte höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung
an dem Grundstück werden durch den Eigentums- sind die Beteiligten zu hören.
übergang nicht berührt. Die Gemeinde tritt an die
(4) Der Eigentümer kann anstelle der Entschädi-
Stelle des Eigentümers für die an dem Grundstück
gung nadi Absatz 3 von der Gemeinde die Uber-
bestehenden persönlichen Rechte, die zum Besitz
nahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit
oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder
Rücksidit auf das Abbrudigebot wirtschaftlich nicht
die den Eigentümer in der Benutzung beschränken.
Haftet bei einem an dem Grundstück bestehenden mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.
Kommt eine Einigung über die Ubernahme nicht zu-
Grundpfandrecht der bisherige Eigentümer zugleich
persönlich, so übernimmt die Gemeinde an seiner stande, so kann der Eigentümer die Entziehung des
Stelle die Schuld bis zur Höhe des Grundpfandrechts, Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die
jedoch nicht über den Verkehrswert des Grundstücks Entziehung des Eigentums gelten die Vorsdiriften
hinaus. des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes entspre-
chend.
(10) Die Gemeinde kann das Grunderwerbsrecht (5) Soweit sonstigen Nutzungsbereditigten durdi
auch zugunsten eines Sanierungsträgers ausüben. das Abbrudigebot Vermögensnachteile entstehen, ist
Die Gemeinde haftet für die Verpflichtungen aus der eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Ausübung des Grunderwerbsrechts neben dem Sa- § 30 findet entsprechende Anwendung.
nierungsträger als Gesamtschuldnerin.
§ 19 § 20
Baugebot
Abbruchgebot
(1) Muß bei der Durchführung der Sanierung ein (1) Die Gemeinde kann verlangen, daß der Eigen-
Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im tümer eines im förmlich festgelegten Sanierungs-
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ganz oder gebiet gelegenen Grundstücks innerhalb einer näher
teilweise beseitigt werden und ist die alsbaldige Be- zu bestimmenden angemessenen Frist
seitigung notwendig, so kann die Gemeinde nach 1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen
Inkrafttreten des Bebauungsplans den Eigentümer des Bebauungsplans bebaut,
und sonstigen Nutzungsberechtigten durch Bescheid 2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene
verpflichten, die Beseitigung zu dulden, wenn das sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des
Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage Bebauungsplans anpaßt,
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent- wenn die alsbaldige Bebauung oder Anpassung zur
spricht und eine Anpassung nach § 20 Abs. 1 Durchführung der Sanierung erforderlidi ist (Bau-
Nr. 2 ausscheidet oder gebot). § 59 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes findet
2. wegen der schlechten Beschaffenheit nicht mehr keine Anwendung. Der Eigentümer kann von der
modernisiert werden kann. Gemeinde die Ubernahme des Grundstücks verlan-
gen, wenn er glaubhaft macht, daß eine tragbare
Diejenigen, für welche ein Recht an dem Grundstück Finanzierung nicht zu ermöglichen ist. § 19 Abs. 4
oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung ge-
sichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen (2) Das Baugebot kann bei einem zusammenhän-
von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie genden Bauvorhaben zur Erleichterung oder Be-
von der Beseitigung betroffen werden. schleunigung der Sanierung auch an mehrere Eigen-
tümer als Gebot ergehen, das Bauvorhaben gemein-
(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur ergehen, schaftlich oder in Abstimmung untereinander durdi-
wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener zuführen.
Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren
Bedingungen zur Verfügung steht. Bei Raum, der (3) Erfüllt ein Eigentümer die Verpflichtung nach
überwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken den Absätzen 1 und 2 nicht, so kann die Gemeinde
dient (Geschäftsraum), hat die Gemeinde vor Erlaß die Enteignung des Grundstücks zu ihren Gunsten
des Bescheids mit dem Inhaber die Möglichkeit oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der
einer anderweitigen Unterbringung zu erörtern; glaubhaft macht, daß er das Grundstück innerhalb
strebt der Geschäftsrauminhaber eine anderweitige angemessener Frist bebauen wird.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1135
§ 21 Das Verfahren ist so zu fördern, daß der Enteig-
nungsbeschluß ergehen kann, sobald der Bebauungs-
Modernisierungsgebot
plan rechtsverbindlich geworden ist. Nach dem In-
(1) Weist ein Gebäude, das bei der Durchführung krafttreten des Bebauungsplans ist für eine vorzei-
der Sanierung nicht beseitigt werden muß, nach sei- tige Besitzeinweisung eine erneute mündliche Ver-
ner inneren oder äußeren Beschaffenheit Mängel handlung nicht erforderlich.
auf, deren Behebung zur Erreichung des Sanierungs-
(3) Wenn der Betroffene damit einverstanden ist,
zwecks erforderlich und durch Modernisierung des
kann die Entschädigung auch gewährt werden in
Gebäudes möglich ist, so soll die Gemeinde mit dem
Form von
Eigentümer erörtern, wie diese Mängel zu beheben
sind. 1. Miteigentum an einem Grundstück, grundstücks-
gleichen Rechten oder Rechten nach dem Woh-
(2) Mängel im Sinne des Absatzes 1 liegen ins- nungseigentumsgesetz oder
besondere vor, wenn das Gebäude nicht den allge- 2. sonstigen dinglichen Rechten oder
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse entspricht. 3. Immobilienfondsanteilen.
(3) Ist der Eigentümer nicht bereit, die Mängel § 100 des Bundesbaugesetzes ist mit der Maßgabe
zu beheben, so kann die Gemeinde anordnen, daß er anzuwenden, daß die Entschädigung statt in Ersatz-
bestimmte Maßnahmen innerhalb angemessener land in grundstücksgleichen Rechten festgesetzt wer-
Frist durchzuführen hat, wenn die alsbaldige Moder- den kann, soweit diese Rechte der Art nach ebenso
nisierung zur Erreichung des Sanierungszwecks er- zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des
forderlich ist. Die Gemeinde darf keine höheren An- Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesens-
forderungen stellen, als sie bei entsprechenden Neu- gemäß obliegenden Aufgaben geeignet sind; wer die
bauten in den Vorschriften des Bauordnungsrechts Entschädigung in solchen Rechten ablehnt, ist mit
und anderen gleichartigen öffentlich-rechtlichen Vor- Geld oder, wenn er damit einverstanden ist, mit
einem sonstigen der in Satz 1 bezeichneten Rechte
schriften, insbesondere im Gewerberecht, allgemein
abzufinden.
gestellt werden.
(4) Enteignungsverfahren im förmlich festgelegten
(4) Kommt der Eigentümer der Anordnung der
Sanierungsgebiet können miteinander verbunden
Gemeinde nicht nach, so kann diese die Modernisie-
werden. Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde
rungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach
es beantragt.
Maßgabe der lantlesrechtlichen Vorschriften selbst
durchführen oder durch einen Dritten durchführen (5) Auf Antrag hat die Enteignungsbehörde vor-
lassen. ab über den Ubergang oder die Belastung des E:"';en-
tums an dem zu enteignenden Grundstück oder über
(5) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-
die sonstige durch die Enteignung zu bewirkende
tigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu
Rechtsänderung zu entscheiden. In diesem Fall hat
dulden.
die Enteignungsbehörde anzuordnen, daß dem Be-
(6) Die Befugnis der zuständigen Behörden, auf rechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu er-
Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere zur wartenden Entschädigung zu leisten ist.
Abwehr von Gefahren, Maßnahmen anzuordnen,
bleibt unberührt. (6) Ist eine Teileinigung (§ 111 des Bundesbau-
gesetzes) beurkundet worden, so ist auf Antrag der
§ 22 Gemeinde die Ausführungsanordnung nach § 117 des
Besondere Vorschriften über die Enteignung Bundesbaugesetzes zu erlassen, wenn die Gemeinde
den zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschä-
(1) Zwingende städtebauliche Gründe im Sinne
digungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise
des § 88 des Bundesbaugesetzes sind gegeben, wenn
unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinter-
ein im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ge-
legt hat.
legenes Grundstück zugunsten der Gemeinde ent-
eignet werden soll. Ein Angebot ist hinsichtlich des (7) Soweit die Enteignung zugunsten der Ge-
Kaufpreises als angemessen anzusehen, wenn es meinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines
dem nach § 23 bemessenen Wert des Grundstücks Sanierungsträgers erfolgen.
entspricht. § 89 des Bundesbaugesetzes ist im förm- (8) Die Zulässigkeit einer Enteignung wird durch
lich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. die Vorschriften der §§ 18 bis 21 nicht berührt.
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Ge-
meinde kann bereits eingeleitet werden, wenn
§ 23
1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 6
des Bundesbaugesetzes ausgelegt ist und Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-
leistungen
2. mit den Beteiligten die von ihnen gegen den Ent-
wurf des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrach- (1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vor-
ten Bedenken und Anregungen und die Möglich- bereitung oder Durchführung der Sanierung im
keit eines freihändigen Erwerbs des Grundstücks förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach
zu angemessenen Bedingungen erörtert worden den Vorschriften des Bundesbaugesetzes oder die-
sind. Die Erörterung der Bedenken und Anregun- ses Gesetzes Ausgleichs- oder Entschädigungslei-
gen sowie der Möglichkeit eines freihändigen stungen zu gewähren, so werden die Vorschriften
Erwerbs kann in demselben Termin erfolgen. des Dritten bis Fünften Teils des Bundesbaugesetzes
1136 Bunclesgesetzblalt, Jahrgang 1971, Teil I
cmgc!w,rndl, soweit dieses Cc\sc\lz nichts Besonderes Bundesbaugesetzes ohne Hergabe von entsprechen-
bestimmt; dies ~Jill insbesondere für Entschädigun- dem Austauschland, Ersatzland oder Begründung
gen nach § 95 oder § 9G dt!s Bundesbaugesetzes für von Rechten der in§ 22 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Art
einen einlrelcnden Rechlsvcrlust oder für andere erworben hat, an die in Absatz 2 bezeichneten Per-
Vcrmöqensnachl.cile sowie Jür die Entschädigung sonen nach Maßg·abe der Absätze 3 bis 8 zu ver-
in Land nach § 100 des Bundesbaugesetzes. äußern oder ihnen andere Rechte zu verschaffen.
Von dieser Verpflichtung sind Flächen ausgenom-
(2) Bei der Bcmessun~J der Ausgleichs- und Ent-
men, die als Grundstücke für den Gemeinbedarf oder
schädigungsleistungen nach Absatz 1 werden jedoch
als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in
Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht
einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder als Aus-
auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder
tauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt
ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit
berücksichtigt, uls der Betroffene diese Werterhö- werden.
hungen durch eigene Aufwendungen zulässiger- (2) Bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Ab-
weise bewirkt hat. Anderungen in den allgemeinen satz 1 sind solche Personen zu berücksichtigen, die
Wertverhültnisscn auf dem c;nmdstücksmarkt sind zur Durchführung der Sanierung Grundstücke über-
zu berücksichtigen. eignet oder durch ein Umlegungs- oder Enteignungs-
verfahren verloren haben, soweit sie nicht bereits
(3) Der Gutachtcrausschuß hat auf Antrag ein Grundstücke oder Rechte der in § 22 Abs. 3 Nr. 1
Gutachten über die nach den Absätzen 1 und 2 maß- bezeichneten Art oder Immobilienfondsanteile als
gebenden Grundstückswerte einschließlich der Ersatz erhalten haben. Dabei sind vorrangig zu be-
Werte land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke rücksichtigen
zu erstatten.
1. die früheren Eigentümer, die kein sonstiges
(4) Bei der Bemc~ssung von Ausgleichs- oder Ent- Grundeigentum oder nur Grundeigentum in ge-
schädigungsleistungen auf Grund von Maßnahmen, ringem Umfang haben,
die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanie- 2. die früheren Eigentümer, die im Sanierungsgebiet
rung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die- eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum ver-
nen, bleibt eine Vereinbarung insoweit unberück- loren haben.
sichtigt, als sie von den üblichen Vereinbarungen
in vergleichbaren Gebieten, die nicht förmlich fest- Die Gemeinde soll die Veräußerung nach Möglich-
gelegte Sanierungsgebiete sind, auffällig abweicht keit vor einer Bebauung an Bauwillige vornehmen,
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die glaubhaft machen, daß sie die Grundstücke
getroffen worden ist, um eine Ausgleichs- oder Ent- innerhalb angemessener Frist entsprechend den
schädigungsleistung zu erlungen. Festsetzungen des Bebauungsplans bebauen werden.
Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung fest-
gesetzte Grundstücke sind Land- oder Forstwirten
§ 24
anzubieten, die zur Durchführung der Sanierung
Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der Grundstücke übereignet haben oder abgeben muß-
öffentlichen Versorgung dienen ten. Die Gemeinde soll die übrigen Grundstücke
(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanie- unter Beachtung des Sanierungszwecks und unter
rungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung
veräußern.
mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, Anlagen
der Abwasserwirtschaft oder Fernmeldeanlagen der (3) Die Gemeinde hat ihre Verpflichtung nach den
Deutschen Bundespost infolge der Durchführung der Absätzen 1 und 2 gegenüber den zu berücksichtigen-
Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind be- den Personen in der Weise zu erfüllen, daß sie
sondere Aufwendungen erforderlich, die über das 1. ihnen Eigentum an den Grundstücken überträgt
bei ordnungsgemti.ßer Wirtschaft erforderliche Maß oder ihnen einen Anspruch auf Erwerb von
hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die Ver- Grundstücken verschafft oder
legung dieser Anlagen, so hat die Gemeinde dem 2. für sie Rechte der in § 22 Abs. 3 Nr. 1 bezeichne-
Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden ten Art an den Grundstücken begründet oder
Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die ihnen einen Anspruch auf Erwerb solcher Rechte
dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit verschafft oder
entstehen, sind auszugleichen.
3. das Eigentum auf eine juristische Person über-
(2) Kommt eine Einigung über die Höhe des Er- trägt, an der sie als Gesellschafter oder Mitglie-
stattungsbetrags nicht zustande, so entscheidet der überwiegend beteiligt sind, oder
die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entschei- 4. das Eigentum auf einen Immobilienfonds im Sinne
dung sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung des Absatzes 5 mit der Maßgabe überträgt, daß
kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung dieser ihnen Anteile anbietet.
nach dem Neunten Teil des Bundesbaugesetzes an-
gefochten werden. Die Gemeinde soll die Rechtsform wählen, in der
§ 25 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans
der Sanierungszweck sachdienlich und wirtschaftlich
VeräuHerungspflicht der Gemeinde erreicht werden kann; soweit es in diesem Rahmen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die möglich ist und die zu berücksichtigenden Personen
sie nach der förmlichen Festlegung des Sanierungs- es wünschen, soll Rechten nach Nummern 1 und 2
gebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig der Vorzug vor Rechten nach Nummern 3 und 4 ge-
oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des geben werden.
Nr. 72 ·-·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1137
(4) Die VerpJlichtun~J nach Absatz 1 und Absatz 2 seitigt werden und ist die alsbaldige Beseitigung
Satz 1 bis 4 beschränkt sich auf die Veräußerung beabsichtigt, so ist bei Anwendung der §§ 556 a,
eines Grundstücks mit dem Bodenwert oder die 556 b und 556 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch
Verschaffung eines Rechts mit dem Wert, den das das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Durch-
hergegebene c;nmdstück in Anwendung des § 23 führung der Sanierung zu berücksichtigen, wenn an-
hatte. gemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und
(5) Als Immobilienfonds kommen in Betracht:
die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung gestellt
1. Kapitalanlagegesellschaflen (§ 1 Abs. 1 des Ge- wird.
setzes über Kc1pitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 § 27
[Bundcsgesetzbl. I S. 127]) mit Grundstücks-Son-- Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
dervermögcn aus inländischen Grundstücken.
(1) Muß bei der Durchführung der Sanierung ein
2. sonstige Immobilienfonds mit Vermögen aus in- Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im
ländischen Grundstücken, wenn die von der Lan- förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ganz oder
desregierung bestimmte Behörde den Immobilien- teilweise beseitigt werden und ist die alsbaldige Be-
fonds für diese Sanierung als zur Erfüllung der seitigung beabsichtigt, so kann die Gemeinde auf
Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 für ge- Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein
eignet erklärt hat. Ein Immobilienfonds darf nur Abbruchgebot Miet- oder Pachtverhältnisse, die der
dann für geeignet erklärt werden, wenn ange- Beseitigung entgegenstehen, mit einer Frist von
nommen werden kann, daß die Belange der An- mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder
teilinhaber ausreichend gewahrt werden und eine forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum
ordnungsmäßige Verwaltung des Vermögens ge- Schluß eines Pachtjahres aufheben. Die Aufhebung
währleistet ist. Zur ordnungsmäßigen Verwal- ist nur zulässig, wenn das Rechtsverhältnis bis zum
tung gehört insbesondere auch, daß vor Auswei- Ablauf der Frist nicht vertragsmäßig endigt oder,
sung eines Ertrags ausreichende Rückstellungen falls der Eigentümer den Antrag gestellt hat, nicht
zur Deckung der Instandhaltungs- und Erneue- von ihm durch Kündigung beendigt werden kann.
rungskosten gebildet werden.
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über
(6) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der
Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die Beendigung des Mietverhältnisses angemessener
rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanie- Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem
rungsgebiets ergibt. Der Gutachterausschuß hat auf Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Be-
Antrag ein Gutachten über diesen Verkehrswert dingungen zur Verfügung steht.
zu erstatten.
(3) Vor Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhält-
(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung nach nisses über Geschäftsraum hat die Gemeinde, ins-
Absatz 2 Satz 1 bis 4 den Teil des Kaufpreises, der besondere im Hinblick auf ihre Entschädigungsver-
der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des pflichtung nach § 30, mit dem Mieter oder Pächter
Werts des Grundstücks entspricht, auf Verlangen die Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung
des Käufers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, zu erörtern. Strebt der Mieter oder Pächter eine an-
sofern ihm nicht zugemutet werden kann, die Ver- derweitige Unterbringung an, so soll die Gemeinde
pflichtung mit eigenen oder fremden Mitteln zu er- das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn
füllen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 8 Satz 3 ist an- im Zeitpunkt der Beendigung des Miet- oder Pacht-
zuwenden. verhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu
(8) Ist es zur Erreichung des Sanierungszwecks er- zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
forderlich, ein Grundstück anderen als den nach (4) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder
Absatz 2 Satz 1 bis 4 zu berücksichtigenden Perso- Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten
nen anzubieten, so hat die Gemeinde, soweit sie da- Sanierungsgebiet infolge der Durchführung der Sa-
durch ihre Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 nierung wesentlich beeinträchtigt und ist ihm des-
ihnen gegenüber nicht erfüllen kann, im Rahmen halb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhält-
ihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß den nisses nicht mehr zuzumuten, so kann die Gemeinde
zu berücksichtigenden Personen Grundstücke oder auf Antrag des Mieters oder Pächters das Miet- oder
Rechte außerhalb des Sanierungsgebiets n~ch Maß- Pachtverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs
gabe des Absatzes 3 angeboten werden. Monaten aufheben. Die Aufhebung ist nur zuläs-
sig, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis nicht inner-
halb einer für den Mieter oder Pächter zumutbaren
Vierter Abschnitt Frist vertragsmäßig endigt oder durch Kündigung
beendigt werden kann.
Miet- und Pachtverhältnisse
(5) Ist ein Miet- oder Pachtverhältnis durch Auf-
hebung beendigt worden, so kann die Gemeinde die
§ 26
Räumung mit den Mitteln des Verwaltungszwanges
Beendigung von Mietvel'.hältnissen vollziehen.
Muß bei der Durchführung der Sanierung ein Ge- (6) Die Zulässigkeit einer Aufhebung von Miet-
bäude oder eine sonstige Anlage im förmlich fest- oder Pachtverhältnissen im Rahmen der Umlegung
gelegten Sanierungsgebiet ganz oder teilweise be- nach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes oder
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
eine Enlei!Jnun9 von M iel- oder Pachtverhältnisssen § 31
nach eiern Fünften Teil des Bundesbaugesetzes wird Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnisssen
durch die Möglid1 kei t, Miet- oder Pachtverhältnisse
nach den Absätzen l bis 4 dufzuheben, nicht berührt. Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder
Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn-
(7) Die Absülze 1 bis 6 gelten entsprechend für oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanie-
andere schuldrnchtliche Vertra~Jsverhältnisse, die rungsge biet verlängern, soweit dies zur Verwirk-
zum c;ebrnuch oder zur Nutzun~J eines Grundstücks, lichung des Sozialplans erforderlich ist.
Gebäudes oder Cebüudeteils oder einer sonstigen
bauliclwn Anlu~Je berechtigen.
§ 32
Mieterhöhung bei Modernisierungsmaßnahmen
§ 2H
(1) Sind bei Wohngebäuden im förmlich festge_l~g-
Beendigung oder Aufhebung von Miet- oder Pacht-
verhältnissen bei Modernisierungsmaßnahmen ten Sanierungsgebiet auf Grund eines Moderms1e-
rungsgebots oder auf Grund einer Vereinbarung z~r
Die §§ 26 und 27 gelten entsprechend, soweit im Vermeidung eines Modernisierungsgebots Moderm-
Zusammenhang mit clcr Durchführung von Moderni- sierungsmaßnahmen vorgenommen und ist dadurch
sierungsmaßnahmen nach § 21 oder von Maßnahmen der Gebrauchswert des Wohnraums erhöht oder
nach § 43 Abs. 3 Satz 2 die Fortsetzung eines Miet- sind die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die
oder Pachtverhältnisses nicht in Betracht kommt. Dauer verbessert worden, so kann der Vermieter
dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, daß. das
§ 29 Entgelt für die Uberlassung der Wohnung um emen
angemessenen Betrag erhöht wird.
Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
über unbebaute Grundstücke (2) Angemessen ist der Betrag im Jahr, der 10_ vom
Hundert der für die Modernisierung vom Eigen-
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungs- tümer aufgewendeten, anteilig auf die Wohnung
plans für ein unbebautes Grundstück im förmlich entfallenden Kosten nicht überschreitet. Dabei sind
festgelegten Snnierungsgebiet eine andere Nutzung Kosten nicht zu berücksichtigen, die das Dreifache
vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der der Jahresmieten der modernisierten Wohnungen
Nutzung beabsichtigt, so kann die Gemeinde auf des Gebäudes überschreiten; maßgebend sind die
Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhält- Jahresmieten, die bei Beendigung der Modernisie-
nisse aufheben, die sich auf das Grundstück be-
rung zu entrichten sind.
ziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.
(3) Die Erklärung des Vermieters ist nur wirk-
(2) Auf die Aufhebung sind die Vorschriften des sam, wenn in ihr die Erhöhung der Miete auf Grund
§ 27 Abs. 1 und Abs. 5 bis 7 sinngemäß anzuwen-
der entstandenen Kosten berechnet und erläutert
den. wird. Die Erklärung hat die Wirkung, daß von dem
§ 30 Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an
das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu ent-
Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder
richtenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst
Pachtverhältnissen
nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so
(1) Ist ein Rechtsverhältnis auf Grund des § 27, tritt diese Wirkung erst von dem Ersten des über-
§ 28 oder § 29 aufgehoben worden, so ist den Be- nächsten Monats an ein.
troffenen insoweit eine angemessene Entschädigung
(4) Der Mieter ist, wenn der Vermieter ei~e Miet-
in Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Be-
erhöhung nach Absatz 1 verlangt, berechtigt, das
endigung des Rechtsverhältnisses Vermögensnach-
Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des
teile entstehen. Die Vorschriften des Zweiten Ab-
Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht wer-
schnitts des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes
den soll, für den Ablauf des übernächsten Monats
gelten entsprechend.
zu kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Miet-
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich- erhöhung nicht ein. Eine zum Nachteil des Mieters
tet. Kommt eine Einigung über die Höhe der Ent- abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
schädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind
die Beteiligten zu hören.
Fünfter Abschnitt
(3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch
genutztes Land nach § 27 oder § 29 aufgehoben, so
Sanierungsträger und andere Beauftragte
ist die Gemeinde außer zur Entschädigung nach Ab-
satz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaffung von § 33
Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschädigung in Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
Geld ist die Bereitstellung oder Beschaffung des Er-
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auf-
satzlandes angemessen zu berücksichtigen. Die
gaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durch-
höhere Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde
führung der Sanierung obliegen, eines geeigneten
von der Verpflichtung zur Bereitstellung oder Be-
Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,
schaffung von Ersatzland befreien, wenn die Ge-
meinde nachweist, daß sie zur Erfüllung außerstande 1. Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der
ist. Gemeinde nach§ 13 obliegen,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1139
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorberei- (3) Für ein Unternehmen, das nicht bereits kraft
tung oder Durchführung der Sanierung im Auf- Gesetzes einer Prüfung unterliegt, ist in der Bestä-
trag der Gemeinde zu erwerben, tigung der Gegenstand der Prüfung zu bestimmen;
3. Sanierungsförderungsmittel, die die Gemeinde die Auswahl des Trägers der Prüfung bedarf der
zur Verfügung stellt oder die ihr gewährt wer- Genehmigung der für die Bestätigung zuständigen
den, oder sonstige der Silnierung dienende Mittel Behörde.
zu bewirtschaften, (4) Die Bestätigung kann allgemein oder nach
nur einem Unternehmen übertragen, dem die zu- Anhörung der Gemeinde für den einzelnen Fall
ständige Behörde mich § 34 bestätigt hat, daß es ausgesprochen werden. Die allgemeine Bestätigung
die Voraussetzungen für die Ubernahme der Auf- kann sachlich oder räumlich begrenzt oder befristet
gaben als Sanierungsträger erfüllt. werden. Die von der Behörde eines Landes ausge-
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bau- sprochene allgemeine Bestätigung gilt nicht für das
leitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rech- Gebiet eines anderen Landes. Die Bestätigung ist
nung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaft- satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen.
lich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen. (5) Die Bestätigung wird durch die nach Landes-
(3) Ein Auftrag zur Erfüllung von Aufgaben bei recht zuständige Behörde ausgesprochen, bei einem
der Vorbereitung der Sanierung kann bereits vor Organ der staatlichen Wohnungspolitik durch die
einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets für die Anerkennung zuständige Behörde.
erteilt werden.
(4) Hoheitliche Befugnisse darf die Gemeinde § 35
nicht übertragen. Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
§ 34
(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der
Voraussetzungen für die Bestätigung als Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 33 Abs. 1
Sanierungsträger Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung der
(1) Eine Bestätigung für die Ubernahme der Auf- Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen
gaben als Sanierungstrüger darf nur ausgesprochen Namen für eigene Rechnung. Die ihm von der
werden für Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 33 Abs. 1
1. ein als Organ der staatlichen Wohnungspolitik Nr. 3 erfüllt er im eigenen Namen für Rechnung
nach § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgeset- der Gemeinde als deren Treuhänder. Bei der Er-
zes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I füllung der Aufgaben sind die Vorschriften der
S. 437), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz Absätze 3 bis 7 und, soweit ihm die Aufgaben als
zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 Treuhänder der Gemeinde übertragen sind, außer-
(Bundesgesetzbl. I S. 645), anerkanntes Unterneh- dem die Vorschriften der §§ 36 und 37 anzuwenden.
men, (2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen
2. ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen im die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der
Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Ge-
meinde hierfür zu entrichtende angemessene Ver-
3. ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im
gütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung
Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom
von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der
11. August 1919 (Reichsgesetzbl. I S.1429), zuletzt
Vertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürger-
geändert durch das Steueränderungsgesetz vom
lichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus
23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702),
wichtigem Grund gekündigt werden.
4. ein freies Wohnungsunternehmen, sofern es nicht
selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem (3) Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf
Bauunternehmen abhängig ist, Verlangen Auskunft zu erteilen.
5. ein anderes Unternehmen, sofern es nicht selbst (4) Bei der jährlichen Prüfung der Geschäftstätig-
als Bauunternehmen tätig oder von einem Bau- keit des Sanierungsträgers ist auch die Einhaltung
unternehmen abhängig ist. der Vorschriften dieses Gesetzes und des mit der
Gemeinde geschlossenen Vertrags zu prüfen. Der
(2) Voraussetzung für die Bestätigung ist, daß Prüfungsbericht ist der für die Bestätigung zustän-
1. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit digen Behörde und der Gemeinde vorzulegen.
und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeig-
(5) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die
net und in der Lage ist, die Aufgaben eines
Grundstücke, die er nach Ubertragung der Aufgabe
Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
2. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft erworben hat, nach Maßgabe des § 25 und unter Be-
Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Ge- achtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern.
schäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Ver- Er hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat,
hältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung der Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an
unterworfen hat oder unterwirft, Dritte oder an sie zu veräußern. Bei der Veräuße-
3. die zur Vertretung berufenen Personen sowie rung an Dritte ist § 25 Abs. 6 anzuwenden.
die leitenden Angestellten die erforderliche ge- (6) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanie-
schäftliche Zuverlässigkeit besitzen. rungsträger entrichteten Kaufpreis ein Betrag ent-
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
hc1lten, der 1rnd1 ~ 41 Abs. 4 bis 6 vom Eigentümer (2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
zu tragen wäre, so hat der Sanierungsträger diesen das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhand-
Betrag an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu vermögen getrennt von anderem Vermögen zu ver-
verrechnen. Hai. der Sanierungsträger diesen Teil walten.
des Kaufpreises nach Maßgabe des § 25 Abs. 7 in ein . (3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel,
Tilgungsdarlehen umgewandelt, so hat er die An- die die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfül-
sprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder lung der Aufgabe zur Verfügung stellt. Zu dem
an die Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen Treuhandvermögen gehört auch, was der Sanie-
und Tilgungen an sie abzuführen oder sie mit ihr zu rungsträger mit Mitteln des Treuhandvermögens
verrechnen. oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das
(7) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke, Treuhandvermögen bezieht oder aut Grund eines
deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Aus- zum Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder als
gleichsbeträge nach § 41 zu entrichten. Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Ent-
ziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden
(8) Der Vertrug, den die Gemeinde mit dem für Gegenstands erwirbt.
eigene Rechnung tätigen Sanierungsträger geschlos-
(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der
sen hat, erlischt mit der Eröffnung des Konkursver-
Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit
fahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers.
dem Treuhandvermögen haftet. Mittel, welche der
Die Gemeinde kann vom Konkursverwalter verlan-
Sanierungsträger darlehnsweise von einem Dritten
gen, ihr die im Sanierungsgebiet gelegenen Grund-
erhält, gehören nur dann zu dem Treuhandver-
stücke, die der Sanierungsträger nach Ubertragung
mögen, wenn die Gemeinde der Darlehnsaufnahme
der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung
schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt für eigene
der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der
Mittel, die der Sanierungsträger einbringt.
vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen
und Ubernahme der von ihm eingegangenen Ver- (5) Grundstücke im Sanierungsgebiet, die der Sa-
bindlichkeiten zu übereignen. Der Konkursverwalter nierungsträger vor oder nach Ubertragung der Auf-
ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser gabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhandvermögen
Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann gehören, oder unter Hergabe von eigenem Aus-
ihren Anspruch nur binnen sechs Monaten nach tauschland erworben hat, kann er mit Zustimmung
Ubergabe des Grundstücksverzeichnisses ausüben. der Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen
Im übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern in das Treuhandvermögen überführen; er hat sie in
von Verbindlichkeiten aus der Durchführung der das Treuhandvermögen zu überführen, wenn die
Ordnungsmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus Gemeinde es verlangt. Dabei sind als Grundstücks-
dem Vermögen des Sanierungsträgers im Konkurs- werte die Werte zu berücksichtigen, die sich in An-
verfahren keine vollständige Befriedigung erlangt wendung des § 23 ergeben.
haben. (6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat.
(9) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit
des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Rechenschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung sei-
für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den ner Tätigkeit das Treuhandvermögen, insbesondere
Vertrag, so kann sie vom Sanierungsträger verlan- die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf die
gen, ihr die im Sanierungsgebiet gelegenen Grund- Gemeinde zu übertragen. Von 'der Ubertragung ab
stücke, die der Sanierungsträger nach Ubertragung haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers
der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung für die noch bestehenden Verbindlichkeiten, für
der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der wekhe dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet
vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen hat.
und Ubernahme der von ihm eingegangenen Ver- (7) Der Sanierungsträger darf vor der Ubertragung
bindlichkeiten zu übereignen. Die Vorschrift des nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandver-
§ 64 Satz 2 der Vergleichsordnung ist insoweit nicht mögens, die er unter Hergabe von entsprechendem
anzuwenden. Der Sanierungsträger ist verpflichtet, nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem
der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke Austauschland, oder mindestens zwei Jahre, bevor
zu übergeben. Die Vorschriften des Absatzes 8 Satz 4 ihm die Gemeinde einen mit der Sanierung zusam-
und 5 gelten entsprechend. menhängenden Auftrag erteilt hat, erworben und
in das Treuhandvermögen überführt hat, in sein
eigenes Vermögen zurück.überführen. Sind die von
§ 36 ihm in das Treuhandvermögen überführten Grund-
stücke veräußert oder im Rahmen der Ordnungs-
Treuhandvermögen
maßnahmen zur Bildung neuer Grundstücke ver-
(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als wendet oder sind ihre Grenzen verändert worden,
Treuhänder der Gemeinde übertragen, so erfüllt er so kann der Sanierungsträger andere Grundstücke,
sie mit einem Treuhandvermögen in eigenem Namen die wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen
für Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger überführten Grundstücken entsprechen, in sein eige-
erhält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr nes Vermögen zurücküberführen; er bedarf hierzu
eine Bescheinigung über die Ubertragung .der Auf- der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treu-
gabe als Treuhänder. Er soll bei Erfüllung der Auf- handvermögen den Verkehrswert der Grundstücke
gabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis zu erstatten, der sich durch die rechtliche und tat-
kennzeichnenden Zusatz hinzufügen. sächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets ergibt.
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1141
(8) Der Gutachterausschuß hat auf Antrag ein (3) § 9 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes bleibt unbe-
Gutachten über die Grundstückswerte nach Absatz 5 rührt.
und A hsatz 7 zu erstatten.
§ 39
§ 37
Einsatz von Sanierungsförderungsmitteln
Sicherung des Treuhandvermögens (1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und
Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung
(1) Der Sanierun~Jslräger haftet Dritten mit dem der Sanierung bestimmt sind (Sanierungsförderungs-
Treuhandvermögcm nicht für Verbindlichkeiten, die mittel), sollen von den für die Bewilligung zustän-
sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen. digen Stellen zur Deckung der Kosten der Vor-
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer bereitung der Sanierung, der Kosten der Ordnungs-
Verbindlichkcil, für welche der Sanierungsträger maßnahmen und der Kosten der Modernisierungs-
nicht mit dem Treuhandvermögen haftet, die maßnahmen eingesetzt werden. Sie können auch zur
Zwangsvollstreckung betrieben, so kann die Ge- Deckung der Kosten des Erwerbs von Grundstücken
meinde auf Grund des Treuhandverhältnisses gegen eingesetzt werden sowie zur Deckung sonstiger
die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 Kosten der Sanierung, insbesondere auch der durch
der Zivilprowßordnung Widerspruch, der Sanie- sie bedingten Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtun-
rungsträger unter entsprechender Anwendung des gen, wenn sonst der Sanierungszweck nicht erreicht
§ 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen werden könnte. Der Einsatz von Sanierungsförde-
geltend machen. rungsmitteln für Neubauvorhaben und Ersatzbauten
bestimmt sich nach § 45 Abs. 2 bis 5.
(3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröff-
nung des Konkursverfahrens über das Vermögen (2) Sanierungsförderungsmittel des Bundes, der
des Sanierungsträgers. Das Treuhandvermögen ge- Länder und anderer öffentlicher Haushalte sind der
hört nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter Gemeinde zuzuweisen, soweit sie Maßnahmen selbst
hat das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu durchführt oder zur Kostentragung verpflichtet ist.
übertragen und bis zur Ubertragung zu verwalten. Zur Förderung sonstiger Maßnahmen bestimmte Sa-
Von der Ubertragung ab haftet die Gemeinde an- nierungsförderungsmittel eines anderen öffentlichen
stelle des Scmierungsträgers für die Verbindlich- Haushalts sollen der Gemeinde zur Weiterbewilli-
keiten, für welche dieser mit dem Treuhandver- gung an den die Maßnahme Durchführenden ge-
mögen gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Kon- währt werden, sofern die zuständige Landesbehörde
kursverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten nicht eine andere Stelle als Bewilligungsstelle be-
hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 stimmt hat; die andere Stelle soll der Gemeinde
des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwen- vor einer Bewilligung Gelegenheit zur Stellung-
dung. nahme geben.
(3) Sanierungsförderungsmittel können als Dar-
lehen oder Zuschüsse zur Deckung der Kosten oder
Sechster Abschnitt zur Verbilligung von anderen Darlehen, die der
Finanzierung der Sanierung Deckung der Kosten dienen, gewährt werden. Sie
können als Darlehen auch zur Vor- oder Zwischen-
finanzierung, als Zuschüsse auch zur Verbilligung
§ 38
von anderen Vor- oder Zwischenfinanzierungsdar-
Kosten- und Finanzierungsübersicht lehen, zur Förderung von Modernisierungsmaß-
(1) Nach der förmlichen Festlegung des Sanie- nahmen oder von Maßnahmen im Sinne des § 43
rungsgebiets und nach der Aufstellung des Entwurfs Abs. 3 Satz 2 auch als Darlehen oder Zuschüsse
des Bebauungsplans hat die Gemeinde eine Kosten- zur Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen
und Finanzierungsübersicht für die Durchführung gewährt werden.
der Sanierung aufzustellen, sie mit den Kosten- und (4) Soweit eine andere Stelle als die Gemeinde
Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffent- Kosten für bestimmte durch die Sanierung bedingte
licher Belange, deren Aufgabenbereich durch die oder mit ihr zusammenhängende Maßnahmen auf
Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höhe- anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet
ren Verwaltungsbehörde vorzulegen. ist oder aus anderen als Sanierungsförderungsmit-
(2) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungs- teln trägt oder derartige Maßnahmen fördert, dür-
behörde können von anderen Trägern öffentlicher fen Sanierungsförderungsmittel mit Zustimmung der
Belange Auskunft über deren eigene Absichten im anderen Stelle zur Vor- oder Zwischenfinanzierung
Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzie- eingesetzt werden, wenn die Ersetzung durch die
rungsvorstellungen verlangen. Die höhere Verwal- endgültigen Finanzierungs- oder Förderungsmittel
tungsbehörde kann von der Gemeinde Ergänzungen zu erwarten ist.
oder Änderungen der Kosten- und Finanzierungs- (5) Sanierungsförderungsmittel können als Vor-
übersicht verlangen. Sie hat für ein wirtschaftlich auszahlung gegeben werden unter Vorbehalt einer
sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der späteren Bestimmung, ob sie als Darlehen oder
anderen Träger öffentlicher Belange bei der Durch- Zuschuß gewährt werden oder durch andere Finan-
führung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die Ge- zierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen
meinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln sind; die vorausgezahlten Mittel sind in der Voraus-
eines öffentlichen Haushalts zu unterstützen. zahlungszeit zins- und tilgungsfrei.
1142 Bundesgesetzblatt, Jah1gang 1971, Teil I
§ 40 dem Wert des bisherigen Grundstücks und dem des
neuen Grundstücks festzustellen. Der Gutachteraus-
Kosten der Vorbereitung der Sanierung
schuß hat auf Antrag ein Gutachten über die Erhö-
(1) Zur Deckung der Kosten der Vorbereitung der hung des Grundstückswerts zu erstatten.
Sanierung können Sanierungsförderungsmittel auch
(6) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der
bereits vor einer förmlichen Festlegung des Sanie-
Sanierung zu entrichten. Auf den Ausgleichsbetrag
rungsgebiets eingesetzt werden.
sind anzurechnen
(2) Zu den Kosten der Vorbereitung der Sanierung 1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile
gehören insbesondere die Kosten der vorbereiten- oder Werterhöhungen des Grundstücks, die be-
den Untersuchungen, der Verhandlung mit den Be- reits bei einer Ausgleichsleistung in einem Um-
teiligten, der förmlichen Festlegung des Sanierungs- legungsverfahren oder bei einer Entschädigung
gebiets, der Erarbeitung des Sozialplans und der in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt
Ausarbeitung von Bauleitplänen. worden sind,
(3) Sanierungsförderungsmittel können einer Ge- 2, die Werterhöhungen des Grundstücks, die der
meinde auch. für Kosten gewährt werden, die ihr aus Eigentümer zulässigerweise durch eigene Auf-
dem Erwerb von Grundstücken erwachsen, wenn der wendungen bewirkt hat,
Erwerb der Sanierung dient. 3. die dem Eigentümer entstandenen Kosten der
Ordnungsmaßnahmen.
§ 41
(7) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, soweit der
Kosten der Ordnungsmaßnahmen; Eigentümer beim Erwerb des. Grundstücks als Teil
Ausgleidlsbeträge des Kaufpreises bereits einen den Vorschriften der
(1) Die Kosten der Ordnungsmaßnahmen trägt die Absätze 4 bis 6 entsprechenden Betrag zulässiger-
Gemeinde. weise entrichtet hat.
(2) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen ge- (8) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag
hören alle Kosten, die bei der Durchführung der in durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ordnungsmaßnahmen nach Zustellung des Bescheids fällig. Sie hat den
entstehen, insbesondere auch Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in
ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem
1. Entschädigungen, soweit durch. sie kein bleiben-
nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung
der Gegenwert erlangt worden ist,
bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln
2. Ausgaben für den Härteausgleich, zu erfüllen. Sie soll den zur Finanzierung der
3. Kosten der Verwirklichung des Sozialplans, so- Neubebauung oder Modernisierung erforderlichen
weit sie bei der Durchführung der Ordnungs- Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur
maßnahmen entstehen, insbesondere Kosten des Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grund-
Umzugs von Bewohnern und Betrieben. pfandrecht einräumen.
(3) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen ge- (9) Die Gemeinde kann von dem Eigentümer auf
hören nicht den nach den Absätzen 4 bis 6 zu entrichtenden Aus-
1. die persönlichen und sachlichen Kosten der Ge- gleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald
meindeverwaltung, die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen auf dem
2. die Ersch.ließungskosten, die nach § 128 Abs. 3 Grundstück und die seine zweckentsprechende Nut-
des Bundesbaugesetzes nicht zum beitragsfähigen zung beeinflussenden sonstigen Sanierungsmaßnah-
Ersch.ließungsaufwand gehören. men durchgeführt sind und das Grundstück entspre-
chend den Festsetzungen des Bebauungsplans ge-
(4) Der Eigentümer eines im förmlich. festgelegten nutzt wird. Die Vorschriften des Absatzes 8 gelten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat an die sinngemäß.
Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu ent-
richten, der der durch die Sanierung bedingten Er- (10) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungs-
höhung des Werts seines Grundstücks entspricht. maßnahmen entstanden, so hat die Gemeinde sie
Eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem ihm zu erstatten, soweit sie über den nach den
Eigentümer über einen höheren Ausgleichsbetrag Absätzen 4 bis 6 ermittelten Ausgleichsbetrag hin-
ist zulässig. ausgehen.
§ 42
(5) Die durch. die Sanierung bedingte Erhöhung
des Werts des Grundstücks besteht aus dem Unter- Ausgleidlsbeträge des Veranlassers
schied zwischen dem Wert, der sich für das Grund- (1) Beruhen die städtebaulichen Mißstände im
stück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 nicht nur unwesentlich
beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre und auf Einwirkungen, die von einem Betrieb auf das
dem Wert, der sich. für das Grundstück durch. die Sanierungsgebiet ausgehen, und gewinnt der Be-
rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanie- trieb aus der Durchführung der Sanierung einen
rungsgebiets ergibt. Die Bebauung ist dabei nicht Vorteil, so kann die Gemeinde ihn in Höhe des
zu bewerten. Sind die Grundstücksgrenzen verän- Vorteils zu einem Ausgleichsbetrag heranziehen.
dert worden, oder ist dem Eigentümer in einem Um- Als Vorteil gilt insbesondere die Werterhöhung des
legungsverfahren oder in sonstiger Weise ein an- Betriebs oder die Ersparnis eigener Aufwendungen,
deres Grundstück zugeteilt worden, so ist bei An- die erforderlich geworden wären, um die Einwirkun-
wendung der Sätze 1 und 2 der Unterschied zwischen gen auszuschließen oder zu vermindern.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1143
(2) Von einem im Sanierungsgebiet gelegenen Be- trieb durch die Sanierung derart beeinträchtigt wird,
trieb darf ein Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 nur daß eine wesentliche Änderung baulicher Anlagen
insoweit erhoben werden, als der Vorteil die durch erforderlich wird.
die Sanierung bedingte Werterhöhung seiner im
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke übersteigt. § 45
(3) Für die Heranziehung gelten die Vorschriften Kosten der Neubebauung und der Ersatzbauten
des§ 41 Abs. 6 Satz 1 und Absatz 8 entsprechend.
(1) Die Kosten der Neubebauung und der Ersatz-
bauten werden von dem Eigentümer als Bauherrn
§ 43 getragen. Die Gemeinde soll den Eigentümer im
Kosten der Modernisierungsmaßnahmen Rahmen des Möglichen bei der Beschaffung von
Finanzierungsmitteln, insbesondere von Förderungs-
(l) Hat die Gemeinde nach§ 21 Abs. 3 angeordnet,
mitteln aus einem öffentlichen Haushalt, beraten
daß der Eigentümer bestimmte Maßnahmen zur Mo-
und unterstützen. Hat ein Eigentümer einen Antrag
dernisierung seines Gebäudes durchzuführen hat, so
auf Bewilligung derartiger Förderungsmittel nicht
hat der Eigentümer die Kosten dieser Maßnahmen
über die Gemeinde gestellt, so soll die Bewilligungs-
insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder
stelle vor der Bewilligung der Gemeinde Gelegen-
fremde Mittel decken und die sich daraus ergeben-
heit zur Stellungnahme geben.
den Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden
Bewirtschaftungskosten aus Erträgen des Gebäudes (2) Soweit für den Neubau von Wohnungen im
aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten ent- Sanierungsgebiet Mittel zur Förderung des sozialen
standen, die er nicht zu tragen hat, so hat die Ge- Wohnungsbaues nicht zur Verfügung stehen, kön-
meinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere nen in besonderen Fällen, insbesondere, wenn eine
Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung gewährt. Dies begonnene Sanierung sonst nicht abgeschlossen wer-
gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer den könnte, auch Sanierungsförderungsmittel einge-
Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst setzt werden.
zu tragen.
(3) Soweit für den Bau von Ersatzwohnungen
(2) Der von dem Eigentümer zu tragende Kosten- Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues
anteil wird nach der Durchführung der Modernisie- nicht zur Verfügung stehen, können Sanierungsför-
rungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Er- derungsmittel eingesetzt werden, wenn die Be-
träge ermittelt, die für das modernisierte Gebäude hebung städtebaulicher Mißstände im Sanierungs-
bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt gebiet, insbesondere ungesunder Wohnverhältnisse,
werden können. Als nachhaltig erzielbar gelten für dringend erforderlich ist.
Wohnungen mindestens die Erträge, die sich auf
(4) Die Sanierungsförderungsmittel können zum
Grund einer Mieterhöhung nach § 32 ergeben.
Einsatz für den Neubau von Wohnungen oder den
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Bau von Ersatzwohnungen zu öffentlichen Mitteln
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend, im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-
wenn der Eigentümer sich gegenüber der Gemeinde gesetzes bestimmt werden.
vertraglich verpflichtet hat, bestimmte Modernisie-
(5) Werden die Sanierungsförderungsmittel nicht
rungsmaßnahmen im Sinne des § 21 durchzuführen.
als öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des
Hat der Eigentümer eines Gebäudes, das wegen
Zweiten Wohnungsbaugesetzes eingesetzt, so gelten
seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städte-
für ihren Einsatz die Vorschriften des § 42 Abs. 1,
baulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, sich ge-
2 und 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sinnge-
genüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet, ne-
mäß. Als Baudarlehen sollen die Sanierungsförde-
ben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen auch
rungsmittel in diesem Falle nur bewilligt werden,
bestimmte Maßnahmen durchzuführen, die der Er-
wenn die Gesamtkosten des Neubaues auch bei
haltung, Erneuerung und funktionsgerechten Ver-
angemessenem Einsatz von erststelligen Finanzie-
wendung des Gebäudes dienen, so gelten auch für
rungsmitteln, Eigenleistungen des Bauherrn und
die Kosten dieser Maßnahmen die Vorschriften des
sonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichti-
Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 entsprechend.
gung der nachhaltig erzielbaren Erträge nicht ge-
(4) Ein Zuschuß aus Sanierungsförderungsmitteln deckt werden können; im Darlehnsvertrag ist sicher-
darf zur Deckung der Kosten der Modernisierung zustellen, daß das Baudarlehen zum Zwecke der
nur insoweit gewtihrt werden, als diese Kosten nicht Ersetzung aus Kapitalmarktmitteln mit angemes-
von dem Eigentümer zu tragen sind. sener Frist ganz oder teilweise gekündigt werden
kann. Bei der Bewilligung der Sanierungsförde-
§ 44 rungsmittel hat der Bauherr sich zu verpflichten, die
Wohnungen im Falle der Vermietung höchstens zu
Sonstige Kosten der Sanierung einem Entgelt zu vermieten oder sonst zum Ge-
Zur anderweitigen Unterbringung eines von der brauch zu überlassen, das die zur Deckung der lau-
Sanierung betroffenen gc~werblichen Betriebs oder fenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kosten-
land- oder forstwirtschafllichen Betriebs können miete) nicht übersteigt; die Vorschriften des § 88 b
Sanierungsförderungsmittel eingesetzt werden, so- Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes so-
weit eine Entschädigung und eine Förderung auf wie die dort bezeichneten Vorschriften sind entspre-
Grund anderer rechtlicher Grundlagen hierzu nicht chend anzuwenden. Die Verpflichtung erlischt, wenn
ausreichen. Das gleiche gilt, wenn ein solcher Be- sinngemäß die Voraussetzungen vorliegen, unter
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
denen eirn~ öffentlich geförderte Wohnung ihre nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt
Eigenschaft als solche verliert (§§ 15 bis 18 des übertragen worden, so steht der auf das Grundstück
Wohmmgsbindungsgeselzcs 1965). entfallende Anteil dem früheren Eigentümer und
dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag
§ 46 nach § 41 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.
Uberlassung geförderter Wohnungen (2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
Anteile des Uberschusses sind nach dem Verhältnis
(1) Die Bewilligung von ·wohnungsbauförderungs- der Werte der Grundstücke zu bestimmen, die sich
mitteln oder von Sanierungsförderungsmitteln zum ergeben würden, wenn eine Sanierung weder be-
Bau von Wohnungen in den Fällen des § 45 Abs. 2 absichtigt noch durchgeführt worden wäre. Die Be-
bis 5 kann mit der Auflage verbunden werden, daß bauung ist dabei nicht zu bewerten.
die Wohnungen nur Wohnungsuchenden zu über-
lassen sind, die von der Gemeinde, insbesondere (3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des
zur Verwirklichung des Sozialplans, benannt wer- Uberschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder
den. Eigentümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen
Haushalts zur Deckung von Kosten der Vorberei-
(2) Ist die Auflage erteilt worden, so hat die Ge- tung oder Durchführung der Sanierung gewährt wor-
meinde dem V crfügungsberechtigten bis zur Bezugs- den sind.
fertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung
mindestens drei Wohnungsuchende zur Auswahl zu § 49
benennen; bei einer öffentlich geförderten Wohnung Gewährung und Verwendung von Entschädigungen
ist auch die Benennung solcher Wohnungsuchenden
(1) Eine Vereinbarung über den Grund oder die
aus Sanierungsgebieten zulässig, die nicht die Vor-
Höhe einer Entschädigung oder eines Härteaus-
aussetzungen erfüllen, die zur Erlangung einer Be-
gleichs soll unter Beachtung der Vorschriften dieses
scheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes
Gesetzes und des Bundesbaugesetzes getroffen wer-
1965 erforderlich wären. Der Verfügungsberechtigte
den, die angewandt würden, wenn es nicht zu einer
darf die Wohnung nur einem der benannten Woh-
Einigung käme.
nungsuchenden überlassen.
(2) Die Gewährung von Mitteln eines öffentlichen
(3) Soweit die Bindungen nach den Absätzen 1
Haushalts zur Förderung der Neubebauung, von
und 2 für Sanierungsmaßnahmen nicht mehr erfor-
Modernisierungsmaßnahmen, Ersatzbauten oder Er-
derlich sind, soll die nach Landesrecht zuständige
satzanlagen kann davon abhängig gemacht werden,
Behörde den Verfügungsberechtigten hiervon frei-
daß der Bauherr eine Entschädigung für einen
stellen. Bei öffentlich geförderten Wohnungen blei-
Rechtsverlust, die er im Hinblick auf die Sanierung
ben im übrigen die Vorschriften des Wohnungs-
erhält, oder eine entsprechende Ausgleichsleistung
bindungsgesetzes 1965 auch nach dieser Freistellung
anwendbar. aus einem Umlegungsverfahren oder einen entspre-
chenden Zuschuß als Eigenleistung für die Finanzie-
(4) § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 und rung einsetzt.
die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechts-
verordnungen sind in ihrem jeweiligen Geltungs-
bereich entsprechend anzuwenden. Siebenter Abschnitt
Abschluß der Sanierung
§ 47
Einsatz anderer öffentlicher Mittel § 50
Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanie- Fortfall von Rechtswirkungen
rung, deren Finanzierung. oder Förderung auf ande- für einzelne Grundstücke
rer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den (1) Ist ein Grundstück in einem förmlich f estge-
jeweiligen Haushaltsplänen zur Verfügung gestell- legten Sanierungsgebiet bei der Durchführung der
ten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so ein- Sanierung entsprechend den Festsetzungen des Be-
gesetzt werden, daß die Maßnahmen im Rahmen der bauungsplans bebaut oder ist entsprechend diesen
Sanierung durchgeführt werden können. Festsetzungen in sonstiger Weise die Nutzung des
Grundstücks aufgenommen oder ist die Modernisie-
rung durchgeführt worden, so hat die Gemeinde
§ 48
auf Antrag des Eigentümers die Sanierung für das
Verteilung eines Uberschusses Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
(1) Ergibt sich nach der Durchführung der Sanie- (2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Ab-
rung und der Ubertragung eines Treuhandvermö- satz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der
gens auf die Gemeinde bei ihr ein Uberschuß der bei Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid
der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn
erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Aus- die den Festsetzungen des Bebauungsplans entspre-
gaben, so ist dieser Uberschuß auf die Eigentümer chende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die
der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu Modernisierung auch ohne Gefährdung des Sanie-
verteilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhält- rungszwecks zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen
nisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses über kann. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist besteht in diesem Fall nicht.
Nr. 7'2. • Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1145
(3) Mil der fak lürunq cn LI d lll für Rechtsvorgänge 2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im
nach diesem ZPil.punkl di<' Anwendung der§§ 15 bis Wege der Enteignung erworben hatte oder
32 fiir dieses Crnndsllick. Das Grundbuchamt löscht 3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwen-
auf Ersuchen cfor Cemeindc den Sanierungsvermerk. dung des Grundstücks begonnen hat oder
4. das Grundstück auf Grund der Vorschriften der
§ 51 §§ 25 oder 35 Abs. 5 an einen Dritten veräußert
Aufhebung der förmlichen Festlegung wurde oder
des Sanierungsgebiets 5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert wor-
den sind.
(1) lsl die Sanierung durchgeführt, so ist die
Satzung der Gemeinde ü twr die förmliche Festle- (3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei
gung des Sanierungsgebiets aufzuheben. Jahren seit der Aufhebung der Satzung über die
förmliche Festlegung verlangt werden.
(2) Erweist sich die Sanierung als undurchführ-
bar, insbesondere, weil die erforderlichen Finan- (4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den
zierungsmittel nicht beschafft werden können, oder Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im
wird die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen Zeitpunkt der Rückübertragung hat.
aufgegeben, so ist die Satzung über die förmliche (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
Festlegung des Sanierungsgebiets aufzuheben. Sind entsprechend, wenn die Satzung über die förmliche
diese Vorausselzungen nur für einen Teil des Sa- Festlegung eines Ersatz- oder Ergänzungsgebiets
nierungsgebiets gegeben, so ist die Satzung für die- (§ 11) aus den in § 51 Abs. 2 bezeichneten Gründen
sen Teil aufzuheben. aufgehoben wird.
(3) Der Beschluß dPr Gemeinde, durch den die (6) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102
förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz des Bundesbaugesetzes bleibt unberührt. Die dem
oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach
Er bedarf der Cenehmigung der höheren Verwal- § 103 des Bundesbaugesetzes bemißt sich nach dem
tungsbehörde; die Vorschrift des § 6 Abs. 2 bis 4 Wert des Grundstücks, der sich auf Grund des recht-
des Bundesbaugesetzes gilt entsprechend. Die Sat- lichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der
zung ist zusammen mit der Genehmigung in der Aufhebung der förmlichen Festlegung ergibt.
Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Be-
kanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(4) Mit dem Inkrafttreten der Satzung wird die
Dritter Teil
Kenntlichmachung des Sanierungsgebiets oder des
Teils des Sanierungsgebiets im Bebauungsplan, im Entwicklungsmaßnahmen
Falle des Absatzes 1 auch im Flächennutzungsplan,
gegenstandslos; das gleiche gilt für die Kenntlich- § 53
machung der zu beseitigenden Gebäude und sonsti- Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich
gen baulichen Anlagen im Bebauungsplan. Die Pläne
sind entsprechend zu berichtigen. (1) Die Landesregierung kann den für eine Ent-
wicklungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 in
(5) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Betracht kommenden Bereich durch Rechtsverord-
Sanierungsvermerke zu löschen.
nung förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbe-
reich festlegen, wenn
§ 52 1. die einheitliche Vorbereitung, Planung und
Anspruch auf Rückübertragung Durchführung der Maßnahme der angestrebten
Entwicklung des Landesgebiets und der Region
(1) Wird die Satzung über die förmliche Festle-
entspricht;
gung des Sanierungsgebiets aus den in § 51 Abs. 2
bezeichneten Gründen aufgehoben, so hat der frü- 2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung
here Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch der Entwicklungsmaßnahme nach diesem Gesetz
gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rück- erfordert;
übertragung dieses Grundstücks, wenn es die Ge- 3. eine zügige Durchführung der Maßnahme inner-
meinde oder der Sanierungsträger von ihm nach halb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet
der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets und
zur Durchführung der Sanierung freihändig oder 4. die Bereitstellung der voraussichtlich erforder-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des lichen Mittel aus öffentlichen Haushalten er-
Bundesbaugesetzes ohne Hergabe von entsprechen- wartet werden kann.
dem Austauschland, Ersatzland oder Begründung
von Rechten der in § 22 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten (2) Der Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen,
Art erworben hatte. daß sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen
läßt. Grundstücke der in § 12 Abs. 2 bezeichneten
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn Art, Grundstücke mit Forschungsreaktoren oder
1. das Grundstück als Baugrundstück für den Ge- Kernkraftwerken sowie Grundstücke, für die ge-
meinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- mäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaf-
oder Grünfläche in einem Bebauungsplan festge- fung für Aufgaben der Verteidigung vom 23. Fe-
setzt ist oder für sonstige öffentliche Zwecke be- bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geän-
nötigt wird oder dert durch Gesetz vom 29. November 1966 (Bundes-
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
gesetzbl. I S. 653), ein Anhörungsverfahren ein- Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, so ist
geleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag
bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landes- an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die
verteidigung zu verwenden, der Landesregierung Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des
bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfs- Werts seines Grundstücks entspricht. Die Vorschrif-
trägers in den Entwicklungsbereich einbezogen wer- ten des § 41 Abs. 4 bis 10 gelten entsprechend.
den. Die Bedarfsträger sollen ihre Zustimmung er-
teilen, wenn auch bei Berücksichtigung ihrer Auf- (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung
gaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die
der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme be- Landesregierung durch Rechtsverordnung bestim-
steht. men, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband,
an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der
(3) Der Entwicklungsbereich ist in der Rechtsver- zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, diese
ordnung genau zu bezeichnen. Aufgabe wahrnimmt. In der Rechtsverordnung kann
auch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis
(4) In den Gemeinden, in deren Gebiet die Ent-
mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt wer-
wicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, ist
den, wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder
nach Erlaß der Rechtsverordnung auf diese und
wenn ihr Gemeindegebiet nur in geringem Umfang
auf die Genehmigungspflichl nach § 57 Abs. 1 Nr. 3
berührt wird. In diesem Fall tritt für den städtebau-
in Verbindung mit § 15 durch ortsübliche Bekannt-
machung hinzuweisen. lichen Entwicklungsbereich der in der Rechtsverord-
nung bestimmte Rechtsträger bei Anwendung des
(5) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt in Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes an die
das Grundbuch einzutragen, daß eine Ent.wicklu~gs- Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der Erklä-
maßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsver- rung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich gel-
merk). ten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne
als Bauleitpläne der Gemeinde.
§ 54 (5) Soll ein Planungsverband zur Wahrnehmung
der Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
Zuständigkeit und Aufgaben lungsmaßnahme bestimmt werden, so ist für den
(1) Die Enlwicklungsmaßnahme wird von der Ge- Zusammenschluß nach § 4 Abs. 2 des Bundesbauge-
meinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht setzes der Antrag eines Planungsträgers nicht erfor-
nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen derlich.
wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Ent-
wicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne auf- § 55
zustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach son- Entwicklungsträger
stigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen ob-
(1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger
liegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
beauftragen,
um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen
Entwicklungsbereich zu verwirklichen. 1. die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vor-
zubereiten und durchzuführen,
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür
2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt
zu schaffen, daß ein lebensfähiges örtliches Gemein-
oder die ihr gewährt werden, oder sonstige der
wesen entsteht, das nach seinem wirtschaftlichen
Entwicklungsmaßnahme dienende Mittel zu be-
Gefüge und seiner bevölkerungsmäßigen Zusam-
wirtschaften.
mensetzung dem Zweck der städtebaulichen Ent-
wicklungsmaßnahme entspricht, und in dem eine ord- Auf Verlangen der zuständigen obersten Landes-
nungsmäßige und zweckentsprechende Versorgung behörde ist die Gemeinde verpflichtet, einen Ent-
der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen wicklungsträger zu beauftragen.
sichergestellt ist.
(2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte- Unternehmen übertragen, dem die zuständige Be-
baulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll hörde bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für
sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die die Ubernahme der Aufgaben als Entwicklungsträ-
bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von ger erfüllt; § 34 findet mit der Maßgabe entspre-
Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 59 chende Anwendung, daß die Bestätigung nur für den
Abs. 2 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Er- einzelnen Fall ausgesprochen werden darf.
werb eines Grundstücks absehen, wenn
(3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem
und das Maß der baulichen Nutzung bei der Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treu-
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht händer. Die Vorschriften des § 33 Abs. 3 und 4,
geändert werden sollen oder des § 35 Abs. 2 bis 4 sowie der §§ 36 und 37 gelten
2. der Eigentümer auf einem unbebauten Grundstück entsprechend.
für sich ein Eigenheim oder eine Kleinsiedlung (4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die
bauen will und durch dieses Vorhaben der Zweck Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe
der Entwicklungsmaßnahme nicht beeinträchtigt des § 59 zu veräußern; er ist dabei an die Weisun-
wird. gen der Gemeinde gebunden.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1147
§ 56 lung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß
Ubernahmeverlangen der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen
Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedin-
(1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Ent- gungen bemüht hat. Die Vorschriften der §§ 85, 87
wicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von bis 89 des Bundesbaugesetzes finden im städtebau-
der Gemeinde die Ubernahme des Grundstücks ver- lichen Entwicklungsbereich keine Anwendung.
langen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung
zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den (4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke ist § 23 mit der Maßgabe anzuwen-
Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich
nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behal- den, daß in den Gebieten, in denen sich kein von
ten oder es in der bisherigen oder einer anderen dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abwei-
chender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maß-
zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl gebend ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhn-
lichen Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen
innerhalb als auch außerhalb des städtebaulichen
Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine
Entwicklungsbereichs, so kann der Eigentümer von
der Gemeinde die Ubernahme sämtlicher Grund- Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.
stücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung
des Ubernahmeverlangens für die Gemeinde keine § 58
unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde Finanzierung
kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht be- der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
rufen, soweit die außerhalb des Entwicklungsbe-
reichs gelegenen Grundstücke nicht mehr in ange- Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und
messenem Umfang baulich oder wirtschaftlich ge- Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung
nutzt werden können. städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen bestimmt
sind (Entwicklungsförderungsmittel) können von
(2) Kommt eine Einigung über die Ubernahme den für die Bewilligung zuständigen Stellen zur
nicht zustande, so kann der Eigentümer die Ent- Deckung der Kosten der Vorbereitung und Durch-
ziehung des Eigentums an dem Grundstück ver- führung der Maßnahmen einschließlich der durch sie
langen. Für die Entziehung des Eigentums gelten bedingten Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
die Vorschriften des Fünften Teils des Bundesbau- eingesetzt werden. Auf den Einsatz der Mittel sind
gesetzes entsprechend. die Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 5, der §§ 40, 43
bis 47 und 49 entsprechend anzuwenden.
§ 57
Besondere Vorschriften für den Entwicklungsbereich § 59
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelten Veräußerungspflicht der Gemeinde
entsprechend die Vorschriften des (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke,
1. § 4 Abs. 2 und§ 8 Abs. 2 (Sozialplan), die sie zur Durchführung der Entwicklungsmaß-
nahme freihändig oder nach den Vorschriften die-
2. § 6 Abs. 1 bis 7 (Wirkung der förmlichen Fest- ses Gesetzes oder des Bundesbaugesetzes erworben
legung), hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu ver-
3. § 15 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und äußern mit Ausnahme der Flächen, die als Bau-
Rechtsvorgänge), grundstücke für den Gemeinbedarf oder als Ver-
4. § 17 (Vorkaufsrecht) und § 18 (Gemeindliches kehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem
Grunderwerbsrecht); die Gemeinde hat das Vor- Bebauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige
kaufs- oder Grunderwerbsrecht zugunsten des öffentliche Zwecke oder als Austauschland oder
Entwicklungsträgers auszuüben, wenn dieser es zur Entschädigung in Land benötigt werden.
verlangt, (2) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung
5. § 19 (Abbruchgebot), und Erschließung unter Berücksichtigung weiter
Kreise der Bevölkerung und unter Beachtung der
6. § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 (Baugebot), Ziele der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu
7. § 21 (Modernisierungsgebot}, veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die Grund-
stücke innerhalb angemessener Frist entsprechend
8. § 22 Abs. 3 bis 6 und 8 (Besondere Vorschriften den Festsetzungen des Bebauungsplans und den
über die Enteignung), Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme bebauen
9. § 23 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädi- werden. Dabei sind zunächst die früheren Eigen-
gungsleistungen), tümer zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie
10. § 26 bis§ 32 (Miet- und Pachtverhältnisse). diejenigen, die kein sonstiges Grundeigentum oder
nur Grundeigentum in geringem Umfange haben.
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Bun- Auf die Veräußerungspflicht sind die Vorschriften
desbaugesetzes über die Umlegung und die Grenz- des § 25 Abs. 3 und 5 entsprechend anzuwenden.
regelung finden im städtebaulichen Entwicklungs- (3) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür
bereich keine Anwendung. zu sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick- wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart
lungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der durchführen, daß der Zweck der städtebaulichen
Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfül- Entwicklung erreicht wird und die Vorhaben sich
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
in clen Ruhrn(,n der Cesamtmaßnahme einordnen. § 63
Sie hat wei ler sidwrzustellen, daß die neugeschaf-
Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen
fenen GebJude und Einrichtungen so verwendet
Entwicklungsbereich
werden, daß die in § 54 !\ bs. 2 bezeichneten Ziele
erreicht werden. (1) Die Erklärung zum städtebaulichen Entwick-
lungsbereich ist von der Landesregierung durch
(4) Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
Rechtsverordnung aufzuheben, wenn die Entwick-
festgesetzte Grundstücke sind Land- oder Forstwir-
lungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist die Entwick-
ten anzubieten, die zur Durchführung der Entwick-
lungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebau-
lun~Jsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder
lichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, so kann
abgeben mußten.
die Erklärung für diesen Teil aufgehoben werden.
(5) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem
(2) Mit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist
Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die
für ihren Geltungsbereich auch die Satzung nach
rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Entwick-
§ 62 aufgehoben.
lungsbereichs ergibt. Der Gutachterausschuß hat auf
Antrag ein Gutachten über diesen Verkehrswert zu (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt um
erstatten. Löschung der Entwicklungsvermerke.
§ 60
Entwicklungsgemeinschaft
Vierter Teil
(1) Grundeigentümer, Mieter, Pächter und son-
stige Nutzungsberechtigte sowie andere Dritte kön- Sfädtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang
nen sich zu einer Entwicklungsgemeinschaft zusam- mit Maßnahmen zur Verbesserung
menschließen, deren Zweck die gemeinsame Durch- der Agrarstruktur
führung der Bebauung entsprechend den Festsetzun-
gen des Bebauungsplans und den Erfordernissen der § 64
Entwicklungsmaßnahme ist. Die Entwicklungsge-
meinschaft entsteht durch Verleihung der Rechts- Abstimmung von Maßnahmen
fähigkeit durch die nach Landesrecht zuständige (1) Bei der . Vorbereitung und Durchführung
Behörde und ist eine juristische Person des privaten städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaß-
Rechts. nahmen sind die Planungen und Maßnahmen zur
(2) Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere auch
geregelt. die Ergebnisse der agrarstrukturellen Vorplanung,
zu berücksichtigen.
(2) Vor der förmlichen Festlegung eines Sanie-
§ 61
rungsgebiets oder eines städtebaulichen Entwick-
Beteiligung des Entwicklungsträgers lungsbereichs hat die obere Flurbereinigungsbe-
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf hörde zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der
Erteilung einer Genehmigung nach § 57 Abs. 1 städtebaulichen Maßnahme eine Flurbereinigung
Nr. 3 in Verbindung mit§ 15 oder über einen Antrag oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der
auf Genehmigung eines Vorhabens nach dem Ersten Agrarstruktur durchzuführen sind.
Abschnitt des Dritten Teils des Bundesbaugesetzes
ist dem Entwicklungsträger Gelegenheit zur Stel-
§ 65
lungnahme zu geben.
Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur
§ 62
(1) Ist zu erwarten, daß Maßnahmen zur Ver-
Sonderregelung für im Zusammenhang
besserung der Agrarstruktur zu Auswirkungen auf
bebaute Gebiete
die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets füh-
Umfaßt der städtebauliche Entwicklungsbereich ren, so soll die Gemeinde, unbeschadet des § 2
ein im Zusammenhang bebautes Gebiet, so soll die Abs. 1 des Bundesbaugesetzes, darüber befinden, ob
Gemeinde dieses Gebiet zur Anpassung an die Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 1 in Betracht
vorgesehene Entwicklung ganz oder teilweise durch kommen.
Beschluß förmlich festlegen. Der Beschluß darf erst
(2) Kommt die Gemeinde zu dem Ergebnis, daß
ergehen, wenn entsprechend § 4 vorbereitende
Sanierungsmaßnahmen vorgesehen werden sollen,
Untersuchungen durchgeführt und Stellungnahmen
so ist sie verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen.
eingeholt worden sind. Für den Beschluß gilt
§ 5 sinngemäß. In dem förmlich festgelegten Ge- (3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde
biet sind neben den für Entwicklungsmaßnahmen und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der
geltenden Vorschriften sinngemäß auch die Vor- Agrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt
schriften über die Sanierung anzuwenden mit Aus- werden, auch diese von dem Ergebnis unverzüglich
nahme der Vorschriften des § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 zu unterrichten und sie bei den Vorarbeiten zur
Abs. 4, der §§ 11, 48, 50, 51, 54 Abs. 3, § 57 Abs. 2 Aufstellung der Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu
und 3 und§ 59. beteiligen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1149
§ 66 hen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland
Bauleitplanung und Flurbereinigung zur Verfügung stellen, soweit sie sie nicht für die
ihr obliegenden Aufgaben benötigt.
( 1) 1st eine Flurbereinig1mg auf Grund des Flur-
bereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 591), zuletzl geändert durch Gesetz § 69
vom 28. Au~Just 1969 (Bundes~resetzbl. I S. 1513), in
ejner Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereini- Ersatzlandbeschaffung durch gemeinnützige
gungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits ange- Siedlungsunternehmen
ordnet, so ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig (1) Zu den Aufgaben der gemeinnützigen Sied-
Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, daß sich die lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsge-
Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des setzes gehört es auch, für die Gemeinde oder einen
Gemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt. von ihr beauftragten Sanierungs- oder Entwick-
(2) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne hat die lungsträger geeignete Grundstücke zu beschaffen
Gemeinde auch darüber zu befinden, ob im Zusam- oder zur Verfügung zu stellen, wenn im Zusam-
menhang mit den durch die Flurbereinigung ein- menhang mit einer Sanierungs- oder Entwicklungs-
tretenden Änderungen Sanierungsmaßnahmen im maßnahme einem Land- oder Forstwirt Ersatzland
Sinne des § l vorgesehen werden sollen. gewährt werden soll. Die gemeinnützigen Siedlungs-
unternehmen können von der Gemeinde auch mit
(3) Die Flurbereinigungsbehörde und die Ge- der Durchführung von Umsiedlungen beauftragt
meinde sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet werden.
betreffenden Absichten möglichst frühzeitig auf-
einander abzustimmen. Änderungen der Planungen (2) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungs-
sollen bis zum Abschluß der Flurbereinigung nur gesetz kann zum Erwerb von Grundstücken für die
vorgenommen werden, wenn zwischen der Flur- in Absatz 1 genannten Zwecke auch dann ausgeübt
bereinigungsbehörde und der Gemeinde Uberein- werden, wenn der Eigentümer das Grundstück an
stimrnung besteht oder wenn zwingende Gründe eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft
die Anderung erfordern. hat. Diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts
zu hören. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt
(4) Auf Antrag der Gemeinde kann die nach werden, wenn die Körperschaft des öffentlichen
Landesrecht zuständige Behörde die Befugnisse der Rechts das Grundstück für die ihr obliegenden Auf-
Gemeinde zur Umlc~gung auf die Flurbereinigungs- gaben benötigt.
behörde übertragen. In der Anordnung ist festzu-
legen, in welchem Umfang die Befugnisse über-
tragen werden. § 18 Abs. 2 des Flurbereinigungs- § 70
gesetzes findet entsprechend Anwendung. Flurbereinigung aus Anlaß einer
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme
§ 67 (1) Werden für eine Sanierungs- oder Entwick-
Aufstellung der Bauleitpläne lungsmaßnahme land- oder forstwirtschaftliche
Grundstücke in Anspruch genommen, so kann die
Bei Aufstellung der Bauleitpläne nach § 65 oder
§ 66 ist bei der Berücksichtigung der Bedürfnisse
Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwal-
tungsbehörde nach § 87 Abs. 1 des Flurbereini-
der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des § 1
Abs. 5 des Bundesbaugesetzes der Entwicklung, die gungsgesetzes die Einleitung eines Flurbereini-
gungsverfahrens beantragen, sofern die übrigen
mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-
Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Das
struktur in dem Gemeindegebiet angestrebt wird,
Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet
besonders Rechnung zu tragen.
werden, wenn das Sanierungsgebiet oder der städte-
bauliche Entwicklungsbereich förmlich festgelegt ist.
§ 68 Die Gemeinde oder der von ihr benannte Sanie-
rungs- oder Entwicklungsträger ist Träger des Unter-
Ersatzlandbeschaffung nehmens im Sinne des § 88 des Flurbereinigungs-
(1) Wird bei einer Sanierungs- oder Entwick- gesetzes. Die höhere Verwaltungsbehörde ist zu-
lungsmaßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher ständige obere Behörde im Sinne des § 88 Nr. 3 des
Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genom- Flurbereinigungsgesetzes. § 88 Nr. 9 des Flurberei-
men, so soll die Gemeinde bei der Erörterung des nigungsgesetzes findet keine Anwendung.
Sozialplans mit dem Eigentümer des Betriebs auch
klären, ob er einen anderen land- oder forstwirt- (2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereini-
schaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaft- gungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes
liches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem kann bereits angeordnet werden, wenn der Flur-
in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedler- bereinigungsplan bekanntgegeben ist.
stelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, so ist
(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den
die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu
Vorschriften des Bundesbaugesetzes und dieses
beteiligen.
Gesetzes im Sanierungsgebiet oder städtebaulichen
(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung Entwicklungsbereich bleibt a,uch nach Einleitung des
oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes bemü- Flurbereinigungsverfahrens unberührt.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Fünfter Teil § 73
Einsatz besonderer Bundesmittel
Förderung durch den Bund
Auf Haushaltsmittel des Bundes, die für den
Geschäftsbereich des Bundesministers für Städtebau
§ 71 und Wohnungswesen für ressortzugehörige Auf-
Finanzhilfen des Bundes gaben oder zur Förderung nichtstaatlicher zentraler
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, fin-
(l) Zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und
den die §§ 71 und 72 keine Anwendung, auch wenn
Entwicklungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ge-
sie städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungs-
währt der Bund nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grund-
maßnahmen zugute kommen. Sollen für die For-
gesetzes den Ländern für Investitionen der Gemein-
schung vorgesehene Bundesmittel für einzelne Sanie-
den Finanzhilfen.
rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen verwendet
(2) In den Haushaltsjahren 1971 bis 1973 stellt werden, so sind sie dem Land zuzuteilen. Dieses
der Bund für Maßnahmen nach diesem Gesetz einen erteilt bei der Bewilligung der Mittel für die
Bindungsrahmen von 450 Millionen Deutsche Mark Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme die vom
bereit. Ab 1974 stellt der Bund aus allgemeinen Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen
Deckungsmitteln weitere Beträge zur Verfügung. für erforderlich gehaltenen, der Forschung dienen-
Das Nähere ergibt sich aus dem jeweiligen Bundes- den Auflagen.
haushaltsplan. Die Gewährung von Finanzhilfen zur § 74
Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Rückflüsse an den Bund
Gleichgewichts bleibt unberührt. (1) Rückflüsse (Rückzahlungen der Darlehns-
(3) Die Finanzhilfen sind nach räumlichen oder summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-
sachlichen Schwerpunkten gemäß der Bedeutung der gungsbeträge) aus Haushaltsmitteln, die der Bund
Investitionen für die wirtschaftliche und städtebau- nach § 71 oder § 73 als Darlehen gewährt, hat der
liche Entwicklung im Bundesgebiet zu gewähren. Bund laufend wieder zur Förderung von Maßnah-
men nach§ 71 oder§ 73 oder zur Förderung von
Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungs-
§ 72 baues zu verwenden.
Einsatz der Finanzhilfen des Bundes (2) Abweichend von § 17 des Ersten Wohnungs-
baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(1) Für den Einsatz der Finanzhilfen des Bundes
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu-
sind für den Zeitraum der mehrjährigen Finanz-
letzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1968 (Bun-
planung Programme nach Maßgabe der Absätze 2
desgesetzbl. I S. 821), und von § 20 des Zweiten
und 3 aufzustellen. Sie sind vor Beginn eines jeden
Wohnungsbaugesetzes können die nach diesen Vor-
weiteren Jahres nach denselben Gesichtspunkten der
schriften für Maßnahmen zugunsten des sozialen
Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
Wohnungsbaues zu verwendenden Rückflüsse, Er-
(2) Die für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungs- träge, Rückzahlungen oder Erlöse auch zur Förde-
wesen zuständigen Minister oder Senatoren der rung von Maßnahmen nach § 71 oder § 73 verwendet
Länder stellen Programme für die städtebaulichen werden, die mit Maßnahmen zur Fortführung des
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf, für Wohnungsbaues oder zur Verbesserung der "\N"ohn-
die Finanzhilfen des Bundes nach § 71 in Betracht verhältnisse verbunden sind.
kommen. Die Maßnahmen sind mit anderen vom
Bund oder von den Ländern geförderten oder durch- § 75
geführten Maßnahmen, insbesondere der Raum- Obernahme von Bürgschaften
ordnung, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des (1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher
Verkehrs oder der Wissenschaft, abzustimmen. Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach die-
(3) Der Bundesminister für Städtebau und Woh- sem Gesetz gegenüber den Ländern Bürgschaften,
nungswesen berät über die Programme der Länder Garantien oder sonstige Gewährleistungen über-
mit den zuständigen Ministern und Senatoren der nehmen.
Länder, insbesondere über die vorgesehenen Maß- (2) Die Ubernahme erfolgt nach Maßgabe des
nahmen, die Zeit für ihre Durchführung, die Höhe Haushaltsgesetzes. Anträge auf Ubernahme sind
der Finanzhilfen des Bundes und die Beteiligung beim Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-
der Länder an der Förderung der Maßnahmen. Zu wesen zu stellen.
der Beratung können Vertreter der kommunalen
Spitzenverbände zugezogen werden. Auf der Grund- Sechster Teil
lage dieser Beratung stellt der Bundesminister für
Städtebau und Wohnungswesen unter Abstimmung Abgaben- und steuerrechtliche Vorschriften
mit anderen im Zusammenhang stehenden Maß-
nahmen ein Bundesprogramm für den Einsatz der § 76
Finanzhilfen des Bundes auf. Er teilt entsprechend Abgabenfreiheit
dem Bundesprogramm die als Finanzhilfen bestimm- (1) Frei von Gebühren, Auslagen und ähnlichen
ten Bundesmittel den Ländern zu. Abgaben sind Geschäfte und Verhandlungen
(4) Die Bewilligung der Mittel für die einzelnen 1. zur Vorbereitung oder Durchführung von Sanie-
Maßnahmen erfolgt durch die Länder. rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1151
2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen nach b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn
§ 77, Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, an
3. zur Gründung oder Auflösung eines Unterneh- dem die Unbedenklichkeitsbescheinigung für
mens, dessen Geschäftszweck ausschließlich dar- das übereignete oder verlorene Grundstück
auf gerichtet ist, als Sanierungs- oder Entwick- erteilt wurde;
lungsträger tätig zu werden, 3. der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-
4. zur Gründung oder Auflösung von Zusammen- rungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die
schlüssen im Sinne des § 13 Abs. 4, der §§ 14 Gegenleistung in der Hingabe eines in dem-
und 60 oder zur Beteiligung an derartigen Zu- selben Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks
sammenschlüssen. besteht;
4. der Erwerb eines Grundstücks durch einen Im-
(2) Die Abgabenfreiheit gilt nicht für die Kosten mobilienfonds im Sinne des § 25 Abs. 3 Nr. 4
eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen in Verbindung mit § 2:5 Abs. 5 Nr. 2, soweit er
nach landesrechtlichen Vorschriften. binnen achtzehn Monaten Anteile an die in
Nummer 2 bezeichneten Personen veräußert,
und soweit nachgewiesen wird, daß diesen Per-
§ 77 sonen Steuerbefreiung nach Nummer 2 zustehen
Befreiung von der Grunderwerbsteuer würde, wenn sie ohne Zwischenschaltung des
Immobilienfonds Miteigentum an dem Grund-
(1) Von der Grunderwerbsteuer sind auf Antrag stück erworben hätten;
die folgenden Rechtsvorgänge aus dem Bereich
dieses Gesetzes ausgenommen: 5. Erwerbsvorgänge, die durch die Begründung,
das Bestehen oder die Auflösung eines Treu-
1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Ge- handverhältnisses im Sinne der §§ 36, 37 oder 55
meinde oder durch einen Rechtsträger im Sinne bedingt sind.
der §§ 7, 13 Abs. 4, §§ 14, 33, 54 Abs. 4 und 5 und
der §§ 55 und 60 (2) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 eine Be-
a) zur Vorbereitung oder Durchführung von
scheinigung der nach Landesrecht zuständigen
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen,
Behörde, daß das Grundstück zu den dort be-
b) zur Verwendung als Austausch- oder Ersatz- zeichneten Zwecken verwendet werden soll;
land im Rahmen von Sanierungs- oder Ent-
wicklungsmaßnahmen. 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Be-
scheinigung der nach Landesrecht zuständigen
Der Befreiung steht nicht entgegen, daß eine Behörde, daß der Erwerber zur Vorbereitung
förmliche Festle~Jung des Sanierungsgebiets oder oder Durchführung von Sanierungs- oder Ent-
eine Erklärung zum städtebaulichen Entwick- wicklungsmaßnahmen oder zur Verwendung als
lungsbereich noch nicht erfolgt ist; Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück über-
eignet oder verloren hat; in dieser Bescheinigung
2. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, ist das Grundstück grundbuchmäßig zu bezeich-
die zur Vorbereitung oder Durchführung von nen und die Gegenleistung anzugeben;
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder
zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 eine Be-
(Nummer 1 Buchstaben a und b) ein Grundstück scheinigung der Gemeinde, daß die Vorausset-
übereignet oder verloren hat. Grunderwerb- zungen des § 25 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit
steuer ist insoweit zu erheben, als die Gegen- § 25 Abs. 5 Nr. 2 vorliegen. Zum Nachweis, in-
leistung für das erworbene Grundstück die Ge- wieweit den Erwerbern der Anteile Steuerbe-
genleistung für das übereignete oder verlorene freiung nach Absatz 1 Nr. 2 zustehen würde,
Grundstück um mehr als 50 vom Hundert oder wenn sie ohne Zwischenschaltung des Immobi-
wenn das erworbene Grundstück in demselbe~ lienfonds Miteigentum an dem Grundstück er-
Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich wie worben hätten, sind dem Finanzamt die in Num-
das übereignete oder verlorene Grundstück liegt, mer 2 bezeichneten Bescheinigungen auch dann
um mehr als 100 vom Hundert übersteigt. Der auf einzureichen, wenn der Erwerb der Anteile am
das erworbene Grundstück entfallen de Aus- Immobilienfonds nicht der Grunderwerbsteuer
gleichsbetrag (§ 41) bleibt außer Ansatz, soweit unterliegt.
er dem Erwerber besonders in Rechnung gestellt (3) Erwerbsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 1 unter-
wird. Ist die Gegenleistung nicht Besteuerungs- liegen der Steuer
grundlage, so bestimmt sich der Umfang der
Steuerbefreiung nach dem Verhältnis der Ein- 1. in den Fällen des Buchstaben a mit dem Ab-
heitswerte. schluß der Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-
nahmen (§§ 51, 63), soweit das Grundstück bis zu
Die Befreiung wird nur gewährt diesem Zeitpunkt nicht weiterveräußert wird;
a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanie- 2. in den Fällen des Buchstaben b mit Ablauf von
rungsgebiet oder Entwicklungsbereich, in dem zehn Jahren vom Tage der Ausstellung der Un-
das übereignete oder verlorene Grundstück bedenklichkeitsbescheinigung an gerechnet, so-
liegt, bis zum Abschluß der Sanierungs- oder weit das Grundstück nicht innerhalb dieses Zeit-
Entwicklungsmaßnahmen, raums weiterveräußert wird;
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
3. mit Aufgdbe des begünsligten Zwecks, soweit Entwicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind, so
dieser vor Ablauf der in den Nummern 1 und 2 werden damit auch die Rechtsvorgänge steuer-
bezeichneten Zeiträume dufgegeben wird. Die pflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre
Aufgabe des Zwecks ist dem Finanzamt anzu- vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet ha-
zeigen. ben und noch nicht versteuert sind.
(4) Eine Nachversteuerung (Absatz 3) unterbleibt,
1. wenn und soweit der Erwerber das Grundstück § 81
zu einem Zweck verwendet, zu dem er auf Grund Steuerfreiheit für bestimmte Aufgabenträger
anderer Vorschriften das c::::rundstück hätte
(1) Von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
steuerfrei erwerben können;
und Vermögensteuer sind befreit
2. wenn und soweit der Erwerber das Grundstück
1. Zusammenschlüsse im Sinne von § 13 Abs. 4,
für andere Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-
§§ 14 und 60, deren Tätigkeit sich auf die Durch-
nahmen verwendet oder benötigt;
führung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-
3. wenn das Grundstück nach Aufgabe des Sanie- nahmen beschränkt,
rungs- oder Entwicklungszwecks ohne Gewinn
2. Unternehmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4
veräußert wird.
und 5 in der Rechtsform einer juristischen Per-
(5) Die Grunderwerbsteuer wird nicht nacherho- son, deren Tätigkeit sich auf die Erfüllung der
ben, wenn und soweit Grundstücke, die zu einem Aufgaben nach § 33 oder § 55 beschränkt.
steuerbegünstigten Zweck erworben worden sind, (2) § 102 des Bewertungsgesetzes findet auf Be-
für die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zwecke ver- teiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des
wendet werden. Absatzes 1 keine Anwendung.
(6) Landesrechtliche Vorschriften, die für Sanie-
rungs- und Entwicklungsmaßnahmen weitergehende § 82
Vergi1nstigungcn vorsehen, bleiben unberührt.
Veräußerungsgewinne
Für Gewinne, die bei der Ubertragung von Wirt-
§ 78 schaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des
§ 6 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zur Vor-
Grundsteuererlaß bereitung oder Durchführung von Sanierungs- oder
(1) Wird bei bebauten Grundstücken der bis- Entwicklungsmaßnahmen auf eine Gebietskörper-
herige Mietertrag durch Sanierungs- oder Entwick- schaft, einen Gemeindeverband, einen Verband im
lungsmaßnahmen um mehr als 20 vom Hundert Sinne des § 54 Abs. 4, einen Planungsverband nach
gemindert, ist die Grundsteuer auf Antrag entspre- § 4 des Bundesbaugesetzes (§§ 7, 54 Abs. 5), einen
chend dem Anteil der Ertragsminderung bis zu Eigentümerzusammenschluß (§ 13 Abs. 4), eine Sa-
80 vom Hundert zu erlassen. nierungsgemeinschaft (§ 14), einen Sanierungsträger
(§ 33), einen Entwicklungsträger (§ 55), eine Ent-
(2) Wird bei eigengewerblich genutzten bebauten
wicklungsgemeinschaft (§ 60) oder auf einen Er-
Grundstücken (Grundstücksteilen) die Ausnutzung
werber, der die Sanierung als Eigentümer selbst
durch Sanierungs- oder Entwicklungsmaßahmen
durchführt (§ 13 Abs. 1 und 2) entstanden sind, fin-
um mehr als 20 vom Hundert gemindert, ist die
Grundsteuer auf Antrag in den Grenzen des Ab- den die §§ 6 b und 6 c des Einkommensteuergesetzes
satzes 1 zu erlassen. mit der folgenden Maßgabe Anwendung:
1. Ist eine Rücklage nach § 6 b Abs. 3 des Einkom-
mensteuergesetzes gebildet worden, so kann der
§ 79 nach § 6 b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuer-
Gewerbesteuererlaß gesetzes zulässige Abzug von den Anschaffungs-
Bei Gewerbebetrieben in Sanierungsgebieten oder oder Herstellungskosten der in§ 6 b Abs. 1 Satz 2
Entwicklungsbereichen ist die Gewerbesteuer zu er- Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes be-
lassen, soweit ihre Einziehung nach den wirtschaft- zeichneten Wirtschaftsgüter in den auf das Wirt-
lichen Verhältnissen des Gewerbebetriebs eine un- schaftsjahr der Veräußerung folgenden sieben
billige Härte darstellen würde. Wirtschaftsjahren vorgenommen werden; diese
Frist verlängert sich im Fall des § 6 b Abs. 3
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf neun
Wirtschaftsjahre, wenn mit der Herstellung des
§ 80 neuen Gebäudes vor dem Schluß des siebenten
Gesellschaftsteuerfreiheit auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirt-
schaftsjahres begonnen worden ist. Ist die Rück-
Von der Gesellschaftsteuer befreit sind Rechts- lage am Schluß des siebenten oder im Fall des
vorgänge, die unter das Kapitalverkehrsteuer- Satzes 1 zweiter Halbsatz am Schluß des neunten
gesetz fallen, bei Kapitalgesellschaften, die nach auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres
Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung aus- noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt
schließlich der Vorbereitung oder Durchführung von gewinnerhöhend aufzulösen.
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dienen.
Fallen die Voraussetzungen für die Ausnahme von 2. An die Stelle der in § 6 b Abs. 4 Ziff. 2 des Ein-
der Besteuerung fort, bevor die Sanierungs- oder kommensteuergesetzes bezeichneten Frist von
Nr. 7'2 - Tcig der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1153
S('Chs Jahren tritt tür die Zugehörigkeit des ver- Siebenter Teil
i.iulkrl.en Wirlsdwflsguls zum Anlagevermögen
des V(~r~iußcn'rs eine Frisl von zwei Jahren. Ergänzende Vorschriften
§ 85
Bescheinigungsverfahren Härteausgleich
(1) Jn den PJllen des § 76 sind die Voraus- (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
setzungen für die Gewährung der Vergünstigung im städtebaulichen Entwicklungsbereich soll zur Ver-
anzuerkennen, wenn die nach Landesrecht zustän- meidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nach-
dige Behörde bescheinigt, daß diese Voraussetzun- teile, die für den Betroffenen in seinen persönlichen
gen vorliegen. Lebensumständen, im wirtschaftlichen oder sozialen
Bereich eine besondere Härte bedeuten und für die
(2) Die Vorschriften der §§ 78 bis 82 sind nur
eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung nicht
anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige
zu gewähren ist und die auch nicht durch sonstige
Behörde anerkennt, daß in den Fällen des
Maßnahmen ausgeglichen werden, auf Antrag von
a) § 78 die Minderung des Mietertrags oder die der Gemeinde ein Geldausgleich gewährt werden,
Minderung der Ausnutzung des eigenbetrieb- soweit es der Billigkeit entspricht (Härteausgleich).
lich genutzten Grundstücks durch Sanierungs-
oder Entwicklungsmc1ßnahmen verursacht worden (2) Der Härteausgleich kann beantragt werden
ist, von
b) § 79 der Gewerbebetrieb im Sanierungsgebiet l. einem Eigentümer, der ein Grundstück durch
oder Entwicklungsbereich liegt, eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder
des Bundesbaugesetzes gegen Entschädigung
c) § 80 die Kapitalgesellschaft nach ihrer Satzung
oder gegen Entgelt verloren oder zur Vermei-
und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-
dung einer solchen Maßnahme gegen Entgelt an
lich der Vorbereitung oder Durchführung von
die Gemeinde oder einen Sanierungs- oder Ent-
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dient,
wicklungsträger übereignet hat;
d) § 82 die Ubertragung der Wirtschaftsgüter zur 2. einem Inhaber eines dinglichen Rechts, das zum
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierungs- Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks be-
oder Entwicklungsmaßnahmen an einen in § 82 rechtigt, wenn sinngemäß die Voraussetzungen
bezeichneten Rechtsträger (-)rfolgl: ist. von Nummer 1 vorliegen;
3. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder
§ 84
Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchfüh-
Änderung des Einkommensteuergesetzes rung der Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-
§ 51 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes nahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf--
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De- gehoben worden ist;
zember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265), zuletzt ge- 4. einer gekündigten Vertragspartei, wenn ein Ge-
ändert durch das Steueränderungsgesetz 1971 vom bäude oder eine sonstige bauliche Anlage ganz
23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856), wird oder teilweise beseitigt, baulich verändert oder
wie folgt geändert: modernisiert werden muß, oder wenn nach den
Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbe-
1. Buchstabe r erhält die folgende Fassung:
bautes Grundstück eine andere Nutzung vorge-
,,r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen- sehen ist und wenn aus einem dieser Gründe
dungen das Miet- oder Pachtverhältnis durch Kündigung
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem beendigt worden ist; Entsprechendes gilt, wenn
Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, ein Miet- oder Pachtverhältnis mit Rücksicht auf
die überwiegend Wohnzwecken dienen, die Durchführung der Sanierungs- oder Entwick-
abweichend von § 11 Abs. 2, lungsmaßnahme durch Vereinbarung der Betei-
bb) zur Erhaltung eines Gebäudes, die für ligten vorzeitig beendigt wird und die Gemeinde
Maßnahmen im Sinne der § § 21 und 43 bestätigt hat, daß die Beendigung des Rechts-
Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungs- verhältnisses im Hinblick auf die alsbaldige
gesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetz- Durchführung der Sanierungs- oder Entwicklungs-
blatt I S. 1125) aufgewendet worden sind, maßnahme geboten ist;
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver- 5. einer Vertragspartei, wenn ohne die Beendigung
teilen können; 11
•
des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder
verpachteten Räume ganz oder teilweise unbe-
2. Es wird der folgende Buchstabe x angefügt: nutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, daß
,, x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs- die vorübergehende Unbenutzbarkeit durch die
kosten für Modernisierungsmaßnahmen im Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme be-
Sinne des § 21 und Maßnahmen im Sinne des dingt ist;
§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungs- 6. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten,
gesetzes. Die erhöhten Absetzungen dürfen die dadurch entstehen, daß er nach der Räumung
jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen seiner Wohnung vorübergehend anderweitig un-
nicht übersteigen. 11
tergebracht worden ist und später ein neues
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Miet- oder Pc1chtverhältnis im Sanierungsgebiet Wahrnehmung von Sanierungs- oder Entwicklungs-
oder Entwicklungsbereich begründet wird, sofern aufgaben bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
dies im Sozialplan vorgesehen ist. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit
(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse, die (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
baulichen Einrichtung berechtigen. heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
(4) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
der Antragsteller es unterlassen hat oder unterläßt, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maß- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
nahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
fremder Mittel abzuwenden. befugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt.
§ 86
Anwendung des Bundesbaugesetzes
§ 89
(l) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
Deutscher Rat für Stadtentwicklung
ergibt, gelten die Vorschriften des Bundesbaugeset-
zes. Der Achte Teil des Bundesbaugesetzes findet (1) Bei der Bundesregierung wird ein Deutscher
auch für die Aufgaben nach diesem Gesetz Anwen- Rat für Stadtentwicklung gebildet. Dem Rat gehören
dung. an
(2) Verwaltungsakte nach den §§ 18 und 85 sowie 1. die Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-
nach § 57 hinsichtlich des gemeindlichen Grund- wesen, für Ernährung, Landwirtschaft und For-
erwerbsrechts können nur durch Antrag auf gericht- sten, für Wirtschaft und Finanzen, des Innern,
liche Entscheidung nach dem Neunten Teil des Bun-- für Verkehr und für Jugend, Familie und Ge-
desbaugesetzes angefochten werden. Das gleiche gilt sundheit,
für Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes, für 2. je ein Vertreter eines jeden Landes,
die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des 3. vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeinde-
Fünften Teils des Bundesbaugesetzes vorgeschrie- verbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der
ben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vier- kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden,
ten oder Fünften Teil des Bundesbaugesetzes erlas- 4. neunzehn Wissenschaftler und andere anerkannte
sen werden, sowie für Streitigkeiten über die Höhe Persönlichkeiten, davon mindestens je ein Sach-
der Geldentschädigung nach § 70 in Verbindung mit verständiger aus dem Bereich der Baudenkmal-,
§ 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungs- Bodendenkmal- und Landschaftspflege. Diese Mit-
gesetzes. glieder beruft der Bundespräsident. Acht Mitglie-
der werden von der Bundesregierung, elf gemein-
§ 87 sam von den Landesregierungen benannt. Die
Berufung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren.
Verletzung der Auskunftspflicht
Wiederberufung ist zulässig.
Verweigert ein nach § 3 Abs. 4 Auskunftspflich-
tiger die Auskunft über Tatsachen, deren Kenntnis (2) Der Deutsche Rat für Stadtentwicklung hat die
zur Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit eines Aufgabe,
Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung 1. Empfehlungen für die Zusammenarbeit von Bund,
der Sanierung erforderlich ist, so gilt die Vorschrift Ländern und Gemeinden bei der Erneuerung und
des § 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbaugesetzes Entwicklung der Städte und Dörfer zu geben,
über die Androhung und Festsetzung eines Zwangs- 2. wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet
geldes entsprechend. Der zur Erteilung einer Aus- der Erneuerung und Entwicklung der Städte und
kunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Dörfer zu vermitteln,
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst 3. Orientierungsdaten für die Erneuerung und Ent-
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
wicklung der Städte und Dörfer zur Verfügung zu
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge- stellen,
fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- 4. Stellungnahmen, wirtschaftliche, -finanzielle, so-
ten aussetzen würde. ziale und technische Leitlinien und Empfehlungen
zur Erneuerung und Entwicklung der Städte und
Dörfer zu erarbeiten.
§ 88
(3) Den Vorsitz führt der Bundesminister für
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Städtebau und Wohnungswesen. Das Verfahren
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein regelt eine Geschäftsordnung, die der Bundesmini-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner ster für Städtebau und Wohnungswesen erläßt. Die
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer Geschäftsstelle des Deutschen Rates für Stadtent-
Behörde oder als Beschäftigter oder Beauftragter wicklung wird beim Bundesminister für Städtebau
eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers bei und Wohnungswesen geführt.
Nr. 72 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971 1155
§ 90 (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,
Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungs- welche Form der Rechtssetzung an die Stelle der in
unternehmen und Organe der diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen tritt. Das
staatlichen Wohnungspolitik Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen.
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können
(1) Die Tätigkeit als Beauftragte der Gemeinde eine von § 5 Abs. 3 und § 51 Abs. 3 Satz 3 und 4
bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Sanie- abweichende Regelung treffen.
rungs- oder Entwicklungsmaßnahme, insbesondere
als Sanierungsträger oder als Entwicklungsträger, (3) Das Land Hamburg kann bestimmen, daß eine
sowie als Betreuer von Eigentümern bei der Durch- Berichtigung nach § 6 Abs. 8 Satz 2, § 10 Abs. 2 und
führung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah- § 51 Abs. 4 Satz 2 sowie eine Kenntlichmachung
men gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 entfällt oder daß eine
andere Maßnahme an ihre Stelle tritt.
1. bei einem als gemeinnützig oder als Organ der
staatlichen Wohnungspolitik nach dem Woh- (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
nungsgemeinnützigkeitsgesetz anerkannten Un- Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
ternehmen als ausschließlich und unmittelbar Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 1 Abs. 2, besonderen Verwaltungsaufbau· ihrer Länder anzu-
§ 6 Abs. 1 und§ 28 Abs. 2 des Wohnungsgemein- passen.
nützigkeitsgesetzes dienend;
(5) Im Land Nordrhein-Westfalen bleiben für das
2. bei einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen
Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk
im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes als
die bestehenden Zuständigkeiten anderer als der in
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 17 des
diesem Gesetz genannten Stellen bis zu einer ande-
Steueranpassungsgesetzes dienend.
ren landesrechtlichen Regelung unberührt.
(2) Aufgabe eines Organs der staatlichen Woh-
nungspolitik kann es nach seiner Satzung auch sein, (6) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung
strukturverbessernde oder städtebauliche Maßnah- dieses Gesetzes auch als Gemeinde.
men zu fördern, vorzubereiten, zu betreuen, durch- (7) Sind für ein Land oder Teile eines Landes
zuführen oder die Durchführung der Maßnahmen zu Ziele der Raumordnung und Landesplanung noch
leiten. nicht aufgestellt, ist bei der Anwendung von § 1
Abs. 3 und § 53 Abs. 1 auf künftige Ziele der Raum-
§ 91 ordnung und Landesplanung abzustellen, wenn diese
Ermächtigungen in einem Entwurf eines Programms oder Plans ent-
halten sind, für dessen Aufstellung ein förmliches
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- Verfahren eingeleitet ist.
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-
schriften zu erlassen über
1. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Er-
mittlung der nach § 23 Abs. 1 bis 3 und nach § 57
Achter Teil
Abs. 4 maßgebenden Grundstücks- und Gebäude-
werte, Oberleitungs- und Schlußvorschriften
2. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Er-
mittlung der Verkehrswerte nach § 25 Abs. 6 und
§ 93
§ 59 Abs. 5 sowie der Erhöhung der Grundstücks-
werte nach § 41 Abs. 5, Uberleitungsvorschriften
3. die in § 41 Abs. 2 bezeichneten Kosten der Ord- für die förmliche Festlegung
nungsmaßnahmen und ihre Ermittlung, (1) Hat der Bund oder das Land für die Durch-
4. die Erhebung der Ausgleichsbeträge und Voraus- führung einer Sanierung vor Inkrafttreten dieses
zahlungen nach § 41 Abs. 6, 8 und 9 und die nach Gesetzes einer Gemeinde Förderungsmittel bewil-
§ 41 Abs. 6 anzurechnenden Leistungen, ligt, so kann die Gemeinde innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne vorberei-
5. die Bedingungen der Tilgungsdarlehen nach § 25
tende Untersuchungen oder Stellungnahmen im
Abs. 7 und § 41 Abs. 8, insbesondere die Zins-
Sinne des § 4 das Gebiet förmlich als Sanierungs-
und Tilgungsverpflichtungen,
gebiet festlegen. Die nach Landesrecht zuständige
6. die Ermittlung des Vorteils und die Erhebung der Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen oder
Ausgleichsbeträge nach § 42 Abs. 1 und 2, Stellungnahmen im Sinne des § 4 nachgeholt wer-
7. das Förderungsverfahren nach § 71. den.
(2) Für andere bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 92 in der Durchführung befindliche Sanierungen kann
die nach Landesrecht zuständige Behörde zulassen,
Sonderregelung für einzelne Länder daß zu einer förmlichen Festlegung des Sanierungs-
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen gebiets innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
die in § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 51 Abs. 3 Satz 2 vor- dieses Gesetzes auf vorbereitende Untersuchungen
gesehenen Genehmigungen; das Land Bremen kann oder Stellungnahmen im Sinne des § 4 ganz oder
bestimmen, daß diese Genehmigungen entfallen. teilweise verzichtet wird.
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 94 oder gewährt werden, ohne daß das Sanierungs-
Uberleitungsvorschriiten gebiet oder der Entwicklungsbereich förmlich fest-
für die Erhebung des Ausgleichsbetrags gelegt ist.
(1) Ist mit der Durchführung einer Sanierung vor (2) Sanierungsförderungsmittel können auch für
Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden und vorbereitende Untersuchungen oder für die Aus-
wird das Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet fest- arbeitung von Bauleitplänen, die bei Inkrafttreten
gelegt, so kann die Gemeinde im Einzelfall von der dieses Gesetzes bereits in Auftrag gegeben worden
Erhebung des Ausgleichsbetrags nach § 41 ganz sind, bewilligt oder gewährt werden, sofern die vor-
oder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung bereitenden Untersuchungen nach den Vorschriften
unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann des § 4, die Ausarbeitung der Bauleitpläne nach den
bereits vor der Entstehung des Anspruchs auf einen Vorschriften des § 10 weitergeführt werden.
Ausgleichsbetrag von der Gemeinde ausgesprochen
werden. § 96
Berlin-Klausel
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die förmliche
Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungs- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
bereichs und die förmliche Festlegung eines im Zu- sowie des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
sammenhang bebauten Gebiets nach § 62. gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
§ 95 Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
gesetzes.
Uberleitungsvorschriften für die Förderung
§ 97
(1) Zur Förderung nach diesem Gesetz bestimmte
Mittel dürfen innerhalb eines Jahres nach Inkraft- Inkrafttreten
treten dieses Gesetzes für die Durchführung einer Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme bewilligt Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
La uri tzen
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Für den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn·
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Herausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nu, im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als lortgeltend lest~estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom IO Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nadJ Sadigebieten geordnet veröllentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden
Bezugspreis für Teil I und Teil II halb1ährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angelangen.e 16 Serien 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Liete,ung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen VorausredJnung bzw. gegen Nadinahrne
Preis diese1 Ausgabe 1,30 DM zuzüqlich Ve,sandyebühr 0,20 DM, bei Lieterung gegen VorausredJnung zuzüglich Portokosten für die Vorausredrnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten i der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.