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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1971 Nr. 71
Tug In h a 1 t Seite
22. 7. 71 Vcronlnung Cilwr di1! L.c1ufbcJhncn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes
( K r i rnLV) .......................................................................... 11 l 0
2030-{i-9
'.B. 7. 71 Vcronlnun~J zur i\nderun~J d<~r Mindesthöhe der Versicherungssummen in der Pflichtver-
sidwrung for K rnftlahrzeughalter ................................................... . 1109
!125-1
23. 7. 71 Vcrnrdnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel .... 1117
15. 7. 71 JJntschc!idung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 215 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des saarländi-
schen Beamtengesetzes vom 11. Juli 1962) ............................................ . 1120
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
Verordnung
zur Änderung der Mindesthöhe der Versicherungssummen
in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
Vom 23. Juli 1971
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Pflichtversicherungs- den Vermögensschäden (reine Vermögensschä-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. den). Für den Fall der Verletzung mehrerer
April 1965 (Bundcsgcsetzbl. I S. 213) wird im Ein- Personen beträgt die Mindesthöhe der Ver-
vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr sicherungssumme für Personenschäden
und dem Bundesminister für Wirtschaft und Finan- 750 000 DM."
zen verordnet:
§ 2
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
In der Anlage zu § 4 Abs. 2 des Pf1ichtversiche- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
rungsgesetzes erhält die Nummer l folgende blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-
Fassung: setzes zur Änderung von Vorschriften über die
,, 1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be- Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5.
trägt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213) auch im Land
Anhänger 500 000 DM für Personenschäden, Berlin.
100 000 DM für Sachschäden und 20 000 DM für
die w:eder mittelbar noch unmittelbar mit einem
§ 3
Personen- oder Sachschaden zusammenhängen- Diese Verordnung tritt am 1. August 1971 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1971
Der Bundesminister der JL1stiz
Gerhard Jahn
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes
(KrimlV)
Vom 22. Juli 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 27 b Abs. 3 beamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
des Bundespolizeibcamtengcsetzcs in der Fassung machung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundes- S. 1776), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz
gesetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das Erste zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Be-
Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des soldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), abgesehen werden
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), verordnet die Bun- kann.
desregierung: (2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber
sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem
Abschnitt I Grundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten-
Allgemeines gesetzes vorzunehmen und vom Bundesminister des
Innern zu regeln ist.
§ 1 (3) Uber die Einstellung entscheidet die zustän-
dige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher
Anwendungsbereich
Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter
Diese Verordnung findet auf die Beamten des Gruppen bevorzugt einzustellen sind.
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes im Bundes-
kriminalamt und im Bundesministerium des Innern
§ 6
Anwendung.
Erwerb der Befähigung
§ 2
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung
Leistungsgrundsatz
für ihre Laufbahn durch Vorbereitungsdienst und
Bei Einstellung, Anstellung und Beförderung der Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung
Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fach- nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 3 Satz 1, als
licher Leistung zu entscheiden. Aufstiegsbeamte nach § 20 oder nach den §§ 27
und 28. Laufbahnprüfung im Sinne des Satzes 1
§ 3 ist auch eine Laufbahnprüfung für den kriminal-
Gestaltung der Laufbahnen polizeilichen Vollzugsdienst, die bei einer Einrich-
tung abgelegt wird, deren Zuständigkeit der Bund
(1) Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Voll- für seinen Bereich anerkannt hat.
zugsdienstes sind:
(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens-
1. die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,
und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des
2. die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes. öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die
(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobe- Laufbahn durch den Bundespersonalausschuß oder
nen oder des höheren Kriminaldienstes richtet sich durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen
nach dem im Bundesbesoldungsgesetz in der Fas- Ausschuß festgestellt werden (§ 21 des Bundes-
sung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1969 beamtengesetzes).
(Bundesgesetzbl. I S. 2201), zuletzt geändert durch
das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neu- § 7
regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern Laufbahnwechsel
vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), be-
(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminal-
stimmten Eingangsamt.
polizeilichen Vollzugsdienstes ist zulässig, wenn der
(3) Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungs- Beamte die Befähigung für diese Laufbahn besitzt.
dienst und Probezeit.
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn des polizei-
§ 4 lichen Vollzugsdienstes kann durch den Bundes-
Einstellung minister des Innern als Befähigung für die gleich-
wertige Laufbahn des kriminalpolizeilichen Voll-
Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung
zugsdienstes anerkannt werden, wenn der Beamte
eines Beamtenverhältnisses.
in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich
eingeführt ist. Die Entscheidung über die erfolg-
§ 5 reiche Einführung trifft der Präsident des Bundes-
Ausschreibung und Auslese kriminalamtes.
(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschrei- (3) Beamte, die die Befähigung für eine Laufbahn
ben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes- des polizeilichen oder des kriminalpolizeilichen
Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1971 1111
Vollzugsdienslcs besitzen, können die Befähigung handelt, in die Laufbahn des gehobenen Kriminal-
für die näcbsl.hülwre Laufbahn des kriminalpolizei- dienstes übernommen werden, wenn sie hierfür
lichen Vollzugsd icnstcs erwerben, wenn sie auf geeignet sind und ein dienstliches Interesse vor-
Grund einer EinHihrung in die Aufgaben der neuen liegt.
Laufbahn die Laufbahnprüfung für diese Laufbahn
§ 9
(§ 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3) bestanden haben. Der
Bundesminister des Innern regelt die Einführung in Anstellung
den Ausbildunqs- und Prüfunqsordnungen nach § 12
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster
Abs. 1.
Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-
(4) lfowerbcrn, die die Zweite juristische Staats- ordnung aufgeführt ist oder für das der Bundes-
prüfung bestanden haben und die für den kriminal- präsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.
polizeilichen Vollzugsdienst geeignet erscheinen,
(2) Die Beamten werden nach der erfolgreichen
kann der Bundesminister des Innern die Befähigung
Ableistung der Probezeit nach ihrer Bewährung,
für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes
dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Ein-
zuerkennen.
stellung oder der Zulassung zur Laufbahn im
(5) Wenn ein lwsondercs dienstliches Interesse Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei
vorliegt, ist mit Zustimmung der Beamten ein Beamten, die das 32. Lebensjahr vollendet haben,
Laufbahnwechsel auch aus einer Laufbahn des Ver- ist die Anstellung auch während der Probezeit
waltungsdienstes zulässig. Der Bundesminister des zulässig.
Innern bestimmt die Laufbahnen des Verwaltungs- (3) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt der
dienstes im Sinne des Satzes 1. Er kann diese Ent- Laufbahn zulässig.
scheidung beschränken auf Beamte des Verwal-
tungsdienstes, die in ihrer Laufbahn Tätigkeiten § 10
ausgeübt haben, die besondere Kenntnisse und Beförderung
Erfahrungen für den kriminalpolizeilichen Vollzugs-
dienst vermitteln. Absatz 2 findet entsprechende (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
Anwendung. dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-
grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ver-
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden liehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn
Dienstzeiten in der bisherigen Laufbahn auf die dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung
Probezeit und auf die Dienstzeiten nach § 10 Abs. 4 ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrund-
und 5 angerechnet. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 finden gehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 21 Abs. 1
keine Anwendung. des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestand-
(7) § 20 bleibt unberührt. teile des Grundgehaltes.
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
dürfen nicht übersprungen werden. Ob ein Amt
§ 8 regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt der Bundes-
minister des Innern unter Mitwirkung des Bundes-
Probezeit personalausschusses.
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
auf Probe, während der sich die Beamten nach Er-
1. während der Probezeit,
werb oder nach Feststellung der Befähigung für
ihre Laufbahn bewähren sollen. 2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder
der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bis-
(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs herige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte,
ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend 3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.
dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei
Gewährung des Urlaubs vom Bundesminister des (4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 12 der Bun-
Innern festgestellt worden ist; es ist jedoch min- desbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem
destens ein Jahr außerhalb einer solchen Beur- Endgrundgehalt darf Beamten in der Laufbahn des
laubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt ent- gehobenen Kriminaldienstes erst verliehen werden,
sprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätig- wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurück-
keit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- gelegt haben.
staatlichen Organisationen oder zur Ubernahme (5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Bun-
von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Der Bundes- desbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem
minister des Innern bestimmt, für welche Einrichtun- Grundgehalt darf Beamten erst verliehen werden,
gen die Feststellung zulässig ist. wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurück-
gelegt haben.
(3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der
Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann (6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-
die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von
werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn.
überschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren, Als Dienstzeit gilt auch
werden entlassen; sie können, soweit es sich um 1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit
Beamte der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes eines Urlaubs nach§ 8 Abs. 2 Satz 1,
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. bis zur Dauer von insgesamt. vier Jahren die Zeit § 13
eines Urlaubs ndch § 8 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser
Dienstbezeichnungen
zur Ausübung einer Täti~Jkeit als wissenschaft-
licher Assistent oder Geschäftsführer bei Frak- (1) Die Beamten führen während des Vorberei-
tionen des Deutschen Bundestages oder der Land- tungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die
tage erteilt wurde, Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärter",
3. die Zeil eines Urlaubs im Sinne des § 8 Abs. 2 im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung
Satz 2. ,,Regierungskriminalratanwärter".
In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist § 8 Abs. 2 (2) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe
Satz 3 entsprechend anzuwenden. Dienstzeiten, die bis zur Anstellung führen die Beamten im gehobe-
über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus nen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Krimi-
geleistet sind, sind anzurechnen. nalkommissar z. A." und im höheren Kriminaldienst
die Dienstbezeichnung „Regierungskriminalrat
§ 11 z. A.".
Vorbereitungsdienst
(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Be- Abschnitt II
amte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der
Gehobener Kriminaldienst
betreffenden Lrmfbahn eingestellt.
(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist § 14
bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren zulässig.
Voraussetzungen für die Einstellung
§ 12
in den Vorbereitungsdienst
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt
werden, wer die Hochschulreife oder die Fachhoch-
(1) Der Bundesminister des Innern erläßt unter
schulreife oder eine andere als gleichwertig aner-
Mitwirkung des Bundespersonalausschusses Ausbil-
kannte Vorbildung besitzt.
dungs- und Prüfungsordnungen, die sich im Rahmen
der Vorschriften dieser Verordnung halten müssen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Vor-
In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den bereitungsdienst auch eingestellt werden, wer
höheren Kriminaldienst ist auch die Aufstiegsprü- 1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
fung zu regeln. Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung
(2) Der Bundesminister des Innern kann, wenn und
besondere Gründe vorliegen, neben der in dieser eine für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst
Verordnung geforderten Vorbildung (§§ 14, 17) wei- förderliche Berufsausbildung oder vergleichbare
tere Kenntnisse, vor allem die Kenntnis fremder Qualifikation besitzt
Sprachen fordern. oder
(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen 2. das Abschlußzeugnis des Aufbaulehrgangs der
sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen: Bundeswehrfachschule oder der Grenzschutzfach-
sehr gut ( l) eine Leistung, die den Anfor- schule erhalten hat.
derungen in besonderem Maße (3) Der Bundesminister des Innern stellt fest,
entspricht; welche Schulbildung dem erfolgreichen Besuch einer
gut (2) · eine Leistung, die den Anforde- Realschule entspricht.
rungen voll entspricht; § 15
befriedigend (3) eine Leistung, die im allgemei- Vorbereitungsdienst und Prüfung
nen den Anforderungen ent-
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
spricht;
drei Jahre.
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel
(2) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs-
aufweist, aber im ganzen den
und Prüfungsordnung können Zeiten einer für den
Anforderungen noch entspricht;
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst förderlichen
mangelhaft (5) · eine Leistung, die den Anforde- beruflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des
rungen nicht entspricht, jedoch öffentlichen Dienstes bis zu einem Jahr auf den
erkennen läßt, daß die notwen- Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
digen Grundkenntnisse vorhan-
(3) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist
den sind und die Mängel in ab-
die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamte, die die
sehbarer Zeit behoben werden
Prüfung endgültig nicht bestehen, werden entlassen.
könnten;
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforde- § 16
rungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse Probezeit
so lückenhaft sind, daß die Män- (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs
gel in absehbarer Zeit nicht be- Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprü-
hoben werden könnten. fung mit einer besseren Note als „befriedigend" be-
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1971 1113
standen haben, bis m1f ein Jahr und sechs Monate (3) Von der Probezeit sollen neun Monate bei
gekürzt. werdcm, wenn sie sich in der Probezeit ent- Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminal-
sprechend bewi:ihrt haben. amtes geleistet werden.
(2) Dienstzeiten im öff cntlichen Dienst, die nicht § 20
schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor-
den sind, sollen auf die Probezeit angerechnet wer- Aufstiegsbeamte
den, wenn die Ti:il.igkeil nach Art und Bedeutung (1) Beamte der Laufbahn des gehobenen Kriminal-
mindestens der Ti:itigkeit in einem Amt der Lauf- dienstes können zur Laufbahn des höheren Krimi-
bahn des gehobenen Kriminaldienstes entsprochen naldienstes zugelassen werden, wenn
hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit l. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
zu leisten. dies rechtfertigen und
(3) Von der Probezeit sollen neun Monate bei 2. sie nicht älter als 35 Jahre sind.
PolizeicliensLsLellen außerhalb des Bundeskriminal-
amtes geleistet werden. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Am-
tes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechts-
stellung.
Abschnitt III (2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-
men von Absatz 1 Nr. 2 zulassen.
Höherer Kriminaldienst
(3) Die Beamten werden in die Aufgaben der
§ 17 neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit
Voraussetzungen für die Einstellung dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate.
in den Vorbereitungsdienst Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten
während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinrei-
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt wer-
chende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn
den, wer ein Studium kriminologisch-kriminalisti-
gefordert werden, erworben haben.
scher Ausrichtung oder ein für den kriminalpolizei-
lichen Vollzugsdienst förderliches Studium an einer (4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-
Universität, einer technischen Hochschule oder einer stiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung
anderen gleichstehenden Hochschule mit einer er- endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be-
sten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer schäftigung zurück.
Hochschulprüfung abgeschlossen hat. (5) Ein Amt der Laufbahn des höheren_ Kriminal-
dienstes darf den Beamten erst verliehen werden,
§ 18
wenn sie sich in Dienstgeschäften der neuen Lauf-
Vorbereitungsdienst und Prüfung bahn bewährt haben. § 9 Abs. 2 Satz 1 findet ent-
(1) Der Vorb<:rrdtungsdienst dauert mindestens sprechende Anwendung.
zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Vor- Abschnitt IV
aussetzung sind für die Ablegung der ersten Staats-
oder Hochschulprüfung, und Zeiten einer beruflichen
Andere Bewerber
Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen
§ 21
zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind,
können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- Besondere Voraussetzungen
und Prüfungsordnung bis zu drei Monaten auf den für die Ernennung
Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-
(3) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist und Berufserfahrung befähigt sein, im kriminalpoli-
die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamte, die die zeilichen Vollzugsdienst die Aufgaben ihrer künfti-
Prüfung endgültig nicht bestehen, werden entlassen. gen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vor-
bildungsgang und der für Laufbahnbewerber vor-
§ 19 geschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen
Probezeit nicht gefordert werden.
(l) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für (2) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-
Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren den, wenn
Note als „befriedigend" bestanden haben, bis auf 1. sie mindestens 30, in der Laufbahn des höheren
ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn Kriminaldienstes mindestens 34 Jahre alt sind,
sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt 2. sie höchstens 45 Jahre alt sind und
haben. 3. ihre Befähigung auf Antrag des Bundesministers
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht des Innern durch den Bundespersonalausschuß
schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor- oder durch einen von ihm zu bestimmenden un-
den sind, sollen auf die Probezeit angerechnet wer- abhängigen Ausschuß festgestellt worden ist.
den, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung
Andere Bewerber können abweichend von Satz 1
mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Lauf-
Nr. 1 auch eingestellt werden
bahn des höheren Kriminaldienstes entsprochen hat.
Es ist jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit zu a) in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes,
leisten. wenn sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (2) Die Beamten sind verpflichtet, an der dienst-
mit einer erslcn Slaalsprüfung oder, soweit üb- lichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem
lich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderun-
haben, gen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch
b) in die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes, steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen
wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine sind.
Prüfung bcslandt)n haben, die zu einer dieser (3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen
Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf be- Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesent-
fähigt. lich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist
(3) Dus Verfuhren zur Feststellung der Befähigung ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre
regelt der Bundespcrsonalausschuß. Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäf-
ten anzuwenden und hierbei ihre besondere fach-
§ 22 liche Eignung nachzuweisen.
Probezeit
(1) Die Probezeit dauert vier Jahre. Abschnitt VII
(2) DienslZ(\iten im ölfontlichen Dienst sollen auf Oberleitungs- und
die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätig- Sc hl ußvorschriften
keit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig-
keit in einem Amt der betreffenden Laufbahn ent- § 26
sprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als Obernahme von Beamten und früheren Beamten
Probezeit zu leisten. anderer Dienstherren
(3) Von der Probezeit sollen neun Monate bei (1) Bei der Ubernahme von Beamten und frühe-
Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminal- ren Beamten anderer Dienstherren ist diese Verord-
amtes geleistet werden. nung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte
kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs
in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen wer-
Abschnitt V
c,n.
Dienstliche Beurteilung (2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Be-
fähigung für eine Laufbahn des Kriminaldienstes
§ 23 erworben hat, besitzt die Befähigung für die ent-
Allgemeines sprechende Laufbahn im kriminalpolizeilichen Voll-
zugsdienst des Bundes. In Zweifelsfällen stellt der
(1) Eignung und Leistung des Beamten sind min-
Bundesminister des Innern fest, ob diese Voraus-
destens alle fünf Jahre oder wenn es die dienst-
setzung vorliegt. § 7 Abs. 2 und 3 findet Anwen-
lichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu
dung.
beurteilen. Die Beurteilung ist dem Beamten in
ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu (3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit
besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu ma- als abgeleistet, als sich der Beamte bei anderen
chen und mit der Beurteilung zu den Personalakten Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in einer
zu nehmen. Laufbahn des polizeilichen oder kriminalpolizei-
lichen Vollzugsdienstes bewährt hat.
(2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-
men von der regelmäßigen Bemteilung und bei Be- (4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines
amten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, auch Amtes auch in den Fällen, in denen die Vorausset-
von der nichtregclmäßigen Beurteilung zulassen. zungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen
haben.
§ 24 (5) Wird dem Beamten bei der Ubernahme ein Be-
Inhalt förderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften
über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Be-
(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken werbern rechnet die Dienstzeit nach § 10 Abs. 6
auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, frühestens von dem Zeitpunkt ab, in dem die Vor-
Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten aussetzungen des § 21 Abs. 2 erfüllt waren.
und Belastbarkeit.
(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Ge- § 27
samturteil und mit einem Vorschlag für die weitere Oberleitung der Beamten
dienstliche Verwendung abzuschließen.
des allgemeinen Kriminaldienstes
(1) Beamte der Laufbahn des allgemeinen Krimi-
Abschnitt VI naldienstes, die eine Ergänzungsprüfung bestanden
haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des
Fortbildung. gehobenen Kriminaldienstes. Von der Ablegung der
Ergänzungsprüfung sind Beamte in der Laufbahn
§ 25
des allgemeinen Kriminaldienstes befreit, die die
(1) Der Bundesminister des Innern fördert und Voraussetzungen zur Wahrnehmung von Ämtern der
regelt die dienstliche Fortbildung. Besoldungsgruppen 9 und 10 der Bundesbesoldungs-
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1971 1115
ordnung A erfüllen. Die in den Sätzen 1 und 2 ge- gen Besoldungsgruppe entspricht, mindestens in ein
nannten Beamten werden in das Amt der Laufbahn Amt der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesol-
des gehobenen Kriminaldienstes übergeführt, das dungsordnung A. Beamte, die noch nicht angestellt
ihrer bisherigen Besoldungsgruppe entspricht, min- sind, werden unter Beibehaltung der bisherigen
destens jedoch in ein Amt der Besoldungsgruppe 9 Rechtsstellung als Beamte auf Widerruf oder auf
der Bundesbesoldungsordnung A; Beamte, die noch Probe in entsprechender Weise in die neue Laufbahn
nicht angestellt sind, werden unter Beibehaltung der übergeführt.
bisherigen Rechtsstellung als Beamte auf Widerruf (2) Beamten, die die Befähigung zur Wahrneh-
oder auf Probe in die neue Laufbahn übergeführt. mung eines Amtes der Besoldungsgruppe 13 der Bun-
(2) Beamten, die nicht nach Absatz 1 Satz 2 von besbesoldungsordnung A oder höherer Ämter noch
der Ablegung der Ergänzungsprüfung befreit sind, nicht besitzen, ist Gelegenheit zur Ablegung einer
ist Gelegenheit zu geben, sie abzulegen. Bis zu die- Ergänzungsprüfung zu geben. Der Bundesminister
sem Zeitpunkt bleiben ihre laufbahnrechtlichen Aus- des Innern regelt die Vorbereitung der Beamten und
sichten nach bisherigem Recht erhalten. Der Bundes- die Prüfung in der Ausbildungs- und Prüfungsord-
minister des Innern regelt die Vorbereitung der Be- nung für den höheren Kriminaldienst nach § 12
amten und die Prüfung in der Ausbildungs- und Prü- Abs. 1. Nach Bestehen der Prüfung wird den Beam-
fungsordnung für den gehobenen Kriminaldienst ten im Rahmen der verfügbaren Planstellen ein Amt
nach § 12 Abs. 1. der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesoldungsord-
(3) Beamte, die die Ergänzungsprüfung nicht ab- nung A verliehen.
legen oder sie endgültig nicht bestehen, können, (3) Auf Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkraft-
wenn sie die Voraussetzungen zur Anstellung er- tretens dieser Verordnung in der Probezeit befinden,
füllen, mit ihrer Zustimmung in ein ihrer bisherigen finden § 19 Abs. 1 und 2 oder § 22 Abs. 1 und 2 An-
Besoldungsgruppe entsprechendes Amt der Lauf- wendung. Probezeiten, die für die Laufbahn des lei-
bahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der tenden Kriminaldienstes geleistet worden sind, sind
allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes anzurechnen .
.übernommen werden, soweit ihnen noch nicht ein
(4) Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttre-
Amt der Besoldungsgruppe 10 der Bundesbesol-
tens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst be-
dungsordnung A verliehen ist. Mit der Verleihung
finden, setzen ihn fort als Vorbereitungsdienst für
des Amtes erlangen sie die Befähigung für die neue den höheren Kriminaldienst (§ 18). Für die Laufbahn
Laufbahn. des leitenden Kriminaldienstes geleistete Zeiten des
(4) Die übrigen Beamten verbleiben in ihrer bis- Vorbereitungsdienstes sind anzurechnen. § 18 Abs. 2
herigen Rechtsstellung. Ihre laufbahnrechtlichen findet Anwendung.
Aussichten nach bisherigem Recht bleiben erhalten.
§ 29
(5) Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkraft-
Oberleitung der Beamten des mittleren oder des
tretens dieser Verordnung in der Probezeit befinden,
gehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion der
leisten unter Anrechnung der bisher zurückgelegten
Verwaltung des Deutschen Bundestages in den
Probezeit eine Probezeit von zwei Jahren. § 16 Abs. 2
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst
oder § 22 Abs. 2 findet Anwendung; Vorbereitungs-
zeiten nach Absatz 2 Satz 3 werden angerechnet. Auf Beamte der Laufbahnen des mittleren oder
des gehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion
(6) Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkraft-
der Verwaltung des Deutschen Bundestages, die
tretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst
nach§ 27b Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamten-
befinden, setzen ihn fort als Vorbereitungsdienst für
gesetzes übergeleitet worden sind und ihre Uber-
den gehobenen Kriminaldienst (§ 15). Für die Lauf-
führung in den Kriminaldienst verlangen, finden die
bahn des allgemeinen Kriminaldienstes geleistete
§§ 27 und 28 entsprechende Anwendung, § 28 jedoch
Zeiten des Vorbereitungsdienstes sind anzurechnen.
mit der Maßgabe, daß die Befähigung für den leiten-
§ 15 Abs. 2 findet Anwendung.
den Kriminaldienst durch Bestehen einer Laufbahn-
(7) Auf Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkraft- prüfung erworben sein muß.
tretens dieser Verordnung in der Ausbildung zur
Ablegung der Ergänzungsprüfung für die Wahrneh-
§ 30
mung eines Amtes der Besoldungsgruppe 13 der
Bundesbesoldungsordnung A oder höherer Ämter Obergangsregelungen für Beförderungen
nach bisherigem Recht befinden und diese Ergän- (1) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch
zungsprüfung bestehen, findet § 20 Abs. 5 Anwen- das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes gere-
dung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. gelt werden und die am 8. Mai 1945 angestellt wa-
ren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung
§ 28 für Beförderungen sind (§ 10 Abs. 6), anzurechnen
Oberleitung der Beamten 1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951,
des leitenden Kriminaldienstes 2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem
(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn 31. März 1951,
des leitenden Kriminaldienstes besitzen die Befähi- 3. die nach dem 31. März 1951 im äffen tlichen Dienst
gung für die Laufbahn des höheren Kriminaldien- zurückgelegte Zeit, soweit die Tätigkeit nach Art
stes. Sie werden in das Amt der Laufbahn des höhe- und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem
ren Kriminaldienstes übergeführt, das ihrer bisheri- Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Auf die Mindcsldicnslzcil nach § 10 Abs. 4 5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Voll-
können Zeiten des Kriegscli<!nst.es, der Kriegsgefan- endung des für die Altersgrenze maßgebenden
genschaft und d<'.S Gcwar1rsams nach § 9 des Häft- Lebensjahres: § 10 Abs. 3 Nr. 3,
lingshilfegesc'IZ(!S in cl<~r rassung der Bekanntma- 6. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 10
chung vom 29. Scpt(~mlwr 1969 (Bundesgesetzbl. I S. Abs. 4, 5.
1793), gcündcrl durch das Zwc!ite Gesetz über die
Anpüssunq der Lcislun~Jen des Bundesversorgungs- (2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer
gesetzes vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. Ausnahme von § 9 Abs. 3 bei der Anstellung ein
1029), bis zu zwei Jahnm angerechnet werden. Zei- Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als
ten des Krieqsclienstes lmd der Kriegsgefangen- Beförderung.
schaft bis zum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu be- § 32
rücksichtigen, als sie clie früher gesetzlich vorge-
Berlin-Klausel
schriebene Mindc)stc1rheitsdi<!nslzcit und Mindest-
wehrdienslz<!it übersteigen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsges2tzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
§ 31 polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Ausnahmen
(1) Der Bunclcspcrsonalausschuß kann auf Antrag § 33
des Bundesministers des Innern für einzelne Fälle Inkrafttreten
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
genden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
1. Juli 1971 in Kraft.
1. HüchsU1ller für die Einstellung: § 11 Abs. 2, § 21
Abs. 2 Nr. 2, (2) Am gleichen Tage tritt die Verordnung über
die Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugs-
2. ProbezciL: §§ lG, 19, 22,
dienstes des Bundes (KrimL V) vom 21. Juli 1964
3. Uberspringcn von Am l.ern bei Anstellung oder (Bundesgesetzbl. I S. 519) außer Kraft. Ihre Vor-
Beförderung: § 9 Abs. 3, § l O Abs. 2, schriften bleiben jedoch insoweit anwendbar, als
4. Beförderung wLihrend der Probezeit oder inner- sie abweichend von dieser Verordnung die Rechts-
halb eines Jahres nach der Anstellung oder der verhältnisse der in ihrer Rechtsstellung verbleiben-
letzten Beförderung: § 10 Abs. 3 Nr. l, 2, den Beamten regeln.
Bonn, den 22. Juli 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1971 1117
Verordnung
über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel
Vom 23. Juli 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 10 des Pflanzen- § 3
schutzgesetzes vom 10. Mc1i 1968 (Bundesgc~setzbl. I
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-
S. 352), geiindert durch dc1s Einführungsgesetz zum
wirtschaft kann die Anwendung von Pflanzenschutz-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
mitteln in Einzelfällen abweichend von den §§ 1
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird vom Bundesminister
und 2 für Forschungszwecke genehmigen. Die Ge-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-
nehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit
minister) sowie auf Grund des § 6 des Pflanzen-
Auflagen verbunden werden.
schutzgesetzes vom Bundesminister im Einverneh-
men mit den Bundesministern für Jugend, Familie und
Gesundheit und für Wirtschaft und Finanzen mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
§ 1 Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Pflanzenschutzmittel, di<:! aus Stoffen bestehen, fahrlässig
die in Anlage 1 aufgeführt sind oder dort auf- 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 ein Pflanzen-
geführte Stoffe enthalten, dürfen nur angewandt schutzmittel anwendet,
werden, soweit dies nc1c:h Anlage 1 Spalte 3 zuläs-
sig ist. 2. entgegen § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 2 Beschränkun-
gen nicht einhält,
(2) Nach Anwendung der in Absatz 1 bezeichne-
ten Pflanzenschutzmittel sind für die behandelten 3. eine Auflage nach § 3 Satz 2 nicht oder nicht voll-
Flächen die Beschrünkungen der Anlage 1 Spalte 4 ständig erfüllt.
einzuhalten.
§ 2 § 5
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus Stoffen bestehen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
die in Anlage 2 auf9eführt sind oder dort auf- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
geführte Stoffe enthalten, dürfen nicht angewandt blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
werden, soweit dies nach Anlage 2 Spalte 3 ver- schutzgesetzes auch im Land Berlin.
boten ist.
(2) Nach Anwendung der in Absatz 1 bezeichne-
ten Pflanzenschutzmittel sind für die behandelten § 6
Flächen die Beschränkungen der Anlage 2 Spalte 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
einzuhalten. kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 1
(zu § 1)
Anwendungsbeschränkungen
Ubliche
Beschränkungen für
Bezeichnung oder Chemische Bezeichnung Anwendung nur zulässig
behandelte Flächen
Kurzbezeichnung
Aldrin (HI-IDN) 1,2,1,4, 10, l 0-Hexachlor- Zur Bodenbehandlung im Wein- Anbau von Wurzel-
1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4- bau gegen Dickmaulrüssler gemüse auf behandelten
endo-5,8-exo-dimethano- (Otiorrhynchus sulcatus F.) bis Flächen frühestens drei
naphthalin spätestens Ende 1974 Jahre, von anderem Ge-
müse frühestens zwei
Jahre nach der Behand-
lung zulässig
DDT 1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis 1. zur vorbeugenden Tauch-
(4-chlor-phenyl)-äthan behandlung sowie gezielten
Behandlung von Einzel-
pflanzen im Forst, in Forst-
pflanzgärten und Forstbaum-
schulen gegen den Großen
Braunen Rüsselkäfer (Hylo-
bius abietis L.) bis spätestens
Ende 1974;
2. zum Spritzen im Forst, in
Forstbaumschulen und an
Nadelhölzern in Zierbaum-
schulen gegen versteckt fres-
sende Kleinschmetterlings-
raupen wie Kiefernknospen-
triebwickler (Rhyacionia
buoliana D. et Schiff.) und
Tannentriebwickler (Chori-
stoneura murinana Hb.) bis
spätestens Ende 1974, nur mit
Zustimmung der nach Landes-
recht zuständigen Behörde
Endrin 1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor- Zur Flächenbehandlung im Obst- Anfallendes Mähgut nicht
6, 7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8, bau ohne Unterkulturen gegen verfüttern. Tierauftrieb
8a-octah ydro-1,4-endo- die Wühl- oder Schermaus frühestens sechs Monate
5,8-endo-dimethano-na ph thalin (Arvicola terrestris L.) bis spä- nach der Behandlung;
stestens Ende 1974, nur mit Zu- Anbau von Wurzelgemüse
stimmung der nach Landesrecht frühestens drei Jahre, von
zuständigen Behörde anderem Gemüse frühe-
stens zwei Jahre nach der
Behandlung zulässig
Heptachlor 1,4,5,6, 7,8,8-Heptachlor-3a, Zur Behandlung von Rübensaat-
4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo- gut gegen Bodeninsekten bis
methano-inden spätestens Ende 1974
Maleinsäure- 1,2-Dihydro-pyridazin-3,6-dion Auf landwirtschaftlich nicht Anfallendes Mäh gut
hydrazid genutzten Flächen nicht verfüttern
Quecksilber- Als Saatgutbeizmittel bei Ge-
verbindungen treide, Hackfrüchten - außer
Kartoffeln-, Gräsern, landwirt-
schaftlichen Leguminosen, 01-
und Futterpflanzen, Zierpflanzen
einschließlich Blumenzwiebeln
und-knallen
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1971 1119
Anlage 2
(zu § 2)
Beschränkte Anwendungsverbote
übliche
Beschränkungen für
Bezeichnung oder Chemische Bezeichnung Anwendung verboten
behandelte Flächen
Kurzbezeichnung
---------------------------------------------------
Lindan Gömm a-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- In Getreidevorräten und deren
c yclohexan Verarbeitungsprodukten
Toxaphcn Chloriertes Carnphen Im Gemüsebau Anbau von Wurzel-
(67~-69 °/o Chlor) gemüse auf behandelten
Flächen frühestens
18 Monate, von anderem
Gemüse frühestens 6 Mo-
nate nach der Behandlung
zulässig
2,4,5-T (2,4,5-Trichlor- Durch Luftfahrzeuge, außer mit
phenoxy )-essigsäure Zustimmung der nach Landes-
recht zuständigen Behörde
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 1971 - 2 BvL 8/66 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in
Suarlouis, wird nachfolgender Entscheidungssatz
veröffentlicht:
§ 215 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 des saarländi-
schen Beamtengesetzes vom 11. Juli 1962 (Amtsbl.
S. 505) ist, soweit er auf § 149 dieses Gesetzes
Bezug nimmt, mit dem Grundgesetz unvereinbar
und deshalb nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Juli 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröftentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1463/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 10. 7. 71 L 154/5
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1464/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k e r und R o h z u c k er 10. 7. 71 L 154/6
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1465/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
fleisch sektor für den am 1. August 1971 beginnenden Zeit-
raum 10. 7. 71 L 154/7
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1466/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für D 1 s a a t e n 10. 7. 71 L 154/11
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1467/71 der Kommission zur Festset-
zun~.J der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c h erzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 10. 7. 71 L 154/12
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1468/71 der Kommission über die Be-
dingungen zur Gewährung des finanziellen Ausgleichs für
einige Fischereierzeugnisse 10. 7. 71 L 154/23
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 1971 - 2 BvL 8/66 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in
Suarlouis, wird nachfolgender Entscheidungssatz
veröffentlicht:
§ 215 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 des saarländi-
schen Beamtengesetzes vom 11. Juli 1962 (Amtsbl.
S. 505) ist, soweit er auf § 149 dieses Gesetzes
Bezug nimmt, mit dem Grundgesetz unvereinbar
und deshalb nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Juli 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröftentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1463/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 10. 7. 71 L 154/5
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1464/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k e r und R o h z u c k er 10. 7. 71 L 154/6
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1465/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
fleisch sektor für den am 1. August 1971 beginnenden Zeit-
raum 10. 7. 71 L 154/7
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1466/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für D 1 s a a t e n 10. 7. 71 L 154/11
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1467/71 der Kommission zur Festset-
zun~.J der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c h erzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 10. 7. 71 L 154/12
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1468/71 der Kommission über die Be-
dingungen zur Gewährung des finanziellen Ausgleichs für
einige Fischereierzeugnisse 10. 7. 71 L 154/23
Nr. 71 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1971 1121
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Recbtsvorschrilt
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
<J. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1469/71 der Kommission zur Ände-
rung der italic,nischen und niederländischen Fassung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 697/71 über den Absatz bestimmter Fi-
schereierzeugnisse, die zum Gegenstund von Marktregulie-
rungsnrnßnahmen gemacht wurden 10. 7. 71 L 154/24
q_ 7. 71 Verordnung (EWG) Nr: 1470/71 der Kommission zur Änderung
der Vcrordrrnng (EWG) Nr. 1424/71 der Kommission zur Ver-
lüngenmg der vorliiufigen Regelung für die Einfuhr von
Fischerei<)rzeugnissen mit Ursprung in Marokko oder
Tunesien 10. 7. 71 L 154/25
9. 7. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1471/71 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnun~J (EWG) Nr. 1014/71 betreffend die auf dem 01-
und r <) t 1. sek l o r anzuwendenden Ausgleichsbeträge im An-
schluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten
der Wührungc:n einiger Mitgliedstaaten 10. 7. 71 L 154/26
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1472/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 10. 7. 71 L 154/28
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1473/71 der Kommission zur Festset-
zung der au1 G c l r e i de, M eh 1 e, Grütze und G r i e ß von
Wci;wn oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 7. 71 L 156/1
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1474/71 der Kommission über die Fest-
sclzunq der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 13. 7. 71 L 156/3
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1475/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung lür Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 13. 7. 71 L 156/5
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1476/71 der Kon:pnission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13. 7. 71 L 156/6
12. 7. 71 Verordnung (JJWG) Nr. 1477/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestim-
mungen betrellcnd die Intervention bei O 1s a a t e n 13. 7. 71 L 156/7
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1478/71 der Kommission zur Änderung
des Anhanqs der Verordnung Nr. 225/67/EWG bezüglich der
AusgleichskoeJfizienlen für Raps - und Rübsens amen 13. 7. 71 L 156/9
12. 7, 71 Verordnung (EWG) Nr. 1479/71 der Kommission zur Festlegung
der Interventionsorte für O 1 s a a t e n, ausgenommen die
Hauptinterventionsorte, und der dort geltenden abgeleiteten
Jn terven tionsprei se 13, 7. 71 L 156/10
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1480/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 911/68 mit Durchführungsbestim-
mungen über die Beihilfe für O 1s a a t e n 13. 7. 71 L 156/12
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1481/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung für die Lieferung von
butt er o i 1 an bestimmte Drittländer als Gemeinschaftshilfe
zugunsten des Welternährungsprogramms 13. 7. 71 L 156/13
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1482/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis verarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 13. 7. 71 L 156/15
13. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1483/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 7. 71 L 157/1
13. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1484/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 7. 71 L 157/3
13. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1485/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstailung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 14. 7. 71 L 157/5
13. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1486/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 14. 7, 71 L 157/6
13. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1487/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 14. 7. 71 L 157/7
13. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1488/71 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 14. 7. 71 L 157/9
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dtlf um und Be,c!ich n u 119 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1:3. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1489/71 der Kommission zur Festset-
zung von Zusul.zbcträgen für lebendes und geschlachtetes
GeJlügel 14. 7. 71 L 157/11
13. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1490/71 der Kommission zur Festset-
zung der ErstuHungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f 1 ü g e 1-
f I e i s c h scktor Jür den Zeitraum vom 1. August 1971 an 14. 7. 71 L 157/13
13. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1491/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor
für den Zeitraum vom 1. August 1971 an 14. 7. 71 L 157/16
13. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1492/71 der Kommission über das Ver-
fahren und die Bedingungen für die Ubernahme von Getreide
durch die Interventionsstellen 14. 7. 71 L 157/18
13. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1493/71 der Kommission über die Zu-
und Abschläge für Getreide bei der Intervention 14. 7. 71 L 157/21
13. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1494/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 14. 7. 71 L 157/25
13. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1495/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 14. 7. 71 L 157/28
14. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1496/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 7. 71 L 158/1
14. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1497/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 15. 7. 71 L 158/3
14. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1498/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 15. 7. 71 L 158/5
14. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1499/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h zu c k e r 15. 7. 71 L 158/6
14. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1500/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 15. 7. 71 L 158/7
14. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1501/71 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 15. 7. 71 L 158/8
14. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1502/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1 c h und
Milcherzeugnisse 15. 7. 71 L 158/10
14. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1503/71 der Kommission zur Festset-
zung der in Artikel 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 vor-
gesehenen Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und Gemüse 15. 7. 71 L 158/15
14. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1504/71 der Kommission zur Anwen-
dung der Verordnung Nr. 1041/67/EWG über die Durchfüh-
rungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen auf Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 15. 7. 71 L 158/17
15. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1505/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1e, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 7. 71 L 159/1
15. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1506/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 16. 7. 71 L 159/3
15. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1507/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtigung 16. 7. 71 L 159/5
15. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1508/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i de , M eh 1e , G r ü t z e und G r i e ß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 16. 7. 71 L 159/7
15. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1509/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 16. 7. 71 L 159/10
15. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1510/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 16. 7. 71 L 159/12
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1971 1123
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1511/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erslalttrngen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 16. 7. 71 L 159/14
15. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1512/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstc1ttung für Reis und Bruchreis
,mzuwenclc~ndcn Berichtigung 16. 7. 71 L 159/16
15. 7. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1513/71 der Kommission über die
festsctzung dc)r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
z u c k e r und R o h z u c k e r 16. 7. 71 L 159/18
15. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1514/71 der Kommission zur Fest-
selwng der J\ bschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsernm Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 16. 7. 71 L 159/19
15. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1515/71 der Kommission über die
Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen bei Einfuhren von leben-
den und geschlachteten Schweinen sowie bestimmten
Teilstücken von Schweinen aus Jugoslawien 16. 7. 71 L 159/22
12. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1516/71 des Rates zur Einführung
einer Beihilferegelung für Baumwollsaat 17. 7. 71 L 160/1
16. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1517/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 7. 71 L 160/3
16. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1518/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 17. 7. 71 L 160/5
16. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1519/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 17. 7. 71 L 160/7
16. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1520/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zu c k e r oder R oh zucke r 17. 7. 71 L 160/8
16. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1521/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 17. 7. 71 L 160/9
16. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1522/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 17. 7. 71 L 160/11
16. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1523/71 der Kommission über die
Unterrichtung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission auf
dem F 1 ach s - und Hanfsektor 17. 7. 71 L 160/14
16. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1524/71 der Kommission zur Durch-
führung der Beihilfengewährung für die private Lagerhaltung
von F 1 a c h s - und H an ff a s e r n 17. 7. 71 L 160/16
16. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1525/71 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1195/71 hinsichtlich des Ver-
falldatums für die Einreichung der Erklärungen über die
Aussaatfüichen von Flachs und Hanf 17. 7. 71 L 160/18
16. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1526/71 der Kommission über Son-
dervorschriften betreffend Bescheinigungen für die Befreiung
von der Abschöpfung bei O 1 i v e n ö 1 zur Herstellung be-
stimmter Konserven 17. 7. 71 L 160/19
16. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1527/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 17. 7. 71 L 160/21
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1055/71 des Rates
vom 25. Mai 1971 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge
zu den Preisen für Getreide und Mehl, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen für das Wirtschaftsjahr 1971/1972 (ABI.
Nr. L 115 vom 27. 5. 1971). 15. 7. 71 L 158/18
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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