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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1971 Nr. 69
Seite Inhalt Seite
23. 7. 71 Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1049
84-2
23. 7. 71 Zehntes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051
612-1, 612-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063
Fünftes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetzes
Vom 23. Juli 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- son, die zur Sicherung seines Lebensbedarfs
schlossen: wesentlich beigetragen hat, gewährt werden,
Artikel 1 wenn und soweit hierfür noch ein Bedarf vor-
handen ist, die Voraussetzungen für die Gewäh-
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der rung beim Antragsteller erfüllt waren und die
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September häusliche Gemeinschaft mit dem Antragsteller bis
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1800, ber. S. 2035) wird zu dessen Tode bestanden hat."
wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. § 49 erhält folgende Fassung:
a) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,§ 49
,,3. Witwen verstorbener ehemaliger Kriegs- (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem
gefangener, sofern sie keine neue Ehe ein- Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der
gegangen sind. 11
Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die
b) Vor dem letzten Salz wird folgender Satz ein- weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf
gefügt: die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zu-
„ Voraussetzung ist, daß der Antragsteller zum lässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres
Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohn- Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus,
sitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungs- wird für den Rest seiner Amtszeit vom Stiftungs-
bereich dieses Gesetzes hat. 11 rat ein Nachfolger gewählt.
(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglie-
2. Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt: der des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglie-
der des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter
,,§ 46a sein.
Ist die in § 46 Abs. 1 genannte Person nach der (3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte
Antragstellung gestorben, kann die beantragte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außer-
Leistung in Härtefällen dem Ehegatten oder gerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. Nach
einem unterhaltsberechtigten Angehörigen, der Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvor-
nach geltendem Recht als Kriegshinterbliebener stand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des
Anspruch auf Versorgung hätte, oder einer Per- neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(4) Für clie Bcschl üsse des Stiftungsvorstandes Artikel 3
gill § 48 Abs. 5 entsprechend." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
dds Kriegsgcfongenenenl.schücligungsgesetz in der
Fassung, die sich ilUS chm Änderungen und Ergän- Artikel 4
zunqen des Artikels 1 ergibt, unter Beseitigung Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
etwaiger Unstimmigkeiten bekanntzumachen. 1971 in Kraft.
DiE! verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. G9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971 1051
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom 23. Juli 1971
Der Bundeslc:1g h,Jt das fo1gende Gesetz be- Gesetzes, wenn sie an Stelle von Tabak teilweise
schlossen: andere Stoffe enthalten oder nur aus anderen
Stoffen als Tabak bestehen.
Artikel 1 (3) Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer
Das Tabctksteuergesctz vom 6. Mai 1953 (Bundes- im Sinne der Reichsabgabenordnung.
gesetzbl. I S. 169). zuletzl rJeündert durch das Neunte (4) Erhebungsgebiet für die Tabaksteuer ist
Gesetz zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom der Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die
19. November 1970 (Bundcsgesetzbl. I S. 1533), wird Zollausschlüsse und Zollfreigebiete."
wie folgt geändert:
1. Die Uberschrifl<'n vor (fon Paragraphen und die 3. § 3 erhält die folgende Fassung:
Uberschriften zur Gliederung des Gesetzes in
Teile, Abschnitte und Unterabschnitte werden ,,§ 3
gestrichen. Die folgenden Ubcrschriften zur Glie- Steuertarif
derung des Gesetzes wc!nlen eingefügt:
(1) Die Steuer beträgt
Uberschrifl zu
1. für Zigaretten
a) dem § 1: ,,Steuerge~Jenstand, Erhebungs-
a) zu Kleinverkaufspreisen von 8 Pf bis
gebiet"
9 2/5 Pf
b) den §§ 3 bis 12: ,,Jm Erhebungsgebiet herge-
3,982 Pf je Stück und 14,60 vom Hundert
stellte Ta bukerzeugnisse"
des Kleinverkaufspreises,
c) den §§ 13 bis 15: ,,Eingeführte Tabakerzeug-
b) zu Kleinverkaufspreisen über 9 2/5 Pf
nisse"
3,982 Pf je Stück und 15,13 vom Hundert
d) dem § 19: ,,Zigarettenhüllen"
des Kleinverkaufspreises;
e) den §§ 27 bis 31: ,,Ifondel mit Tabakerzeug-
nissen und Zigarettenhüllen" 2. für Zigarren
f) den §§ 77 bis 79: ,,Steuerbefreiung, Steuer- 18,58 vom Hundert des Kleinverkaufsp1eises,
erstattung" mindestens 2,25 Pf je Stück;
g) dem § 80: ,,Tabakzollvergütung"
3. für feingeschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt)
h) den §§ 81 bis 88: ,,Steuererleichterung für
a) zu Kleinverkaufspreisen von 28 DM bis
kleinere Betriebe"
36DM
i) den §§ 90 und 91: ,,Steueraufsicht"
2 DM je Kilogramm und 15 vom Hundert
k) den §§ 93 bis 95: ,,Straf- und Bußgeldvor- des Kleinverkaufspreises, mindestens 6,50
schriften" DM je Kilogramm,
1) den §§ 96 bis 118: ,,Ermächtigungs-, Uber-
b) zu Kleinverkaufspreisen über 36 DM
gangs- und Schlußvorschriften".
2 DM je Kilogramm und 18,5 vom Hun-
dert des Kleinverkaufspreises,
2. Die §§ 1 und 2 werden durch den folgenden § 1 c) für Kau-Feinschnitt
ersetzt: 4,20 DM je Kilogramm;
,,§ 1
(1) Der Tabaksteuer unterliegen 4. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt
(Pfeifentabak)
1. Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak (Tabak-
erzeugnisse) und Zigarettenhüllen, die im a) für Rippentabak nur aus Tabakrippen
Erhebungsgebiet hergestellt oder in das Er- 1 DM je Kilogramm,
hebungsgebiet eingeführt werden; b) für Rippentabak mit mindestens 50 vom
2. Rohtabak und Zigarettenpapier, die der zoll- Hundert Tabakrippen und einem Klein-
amtlichen Uberwachung vorenthalten oder verkaufspreis unter 20 DM
entzogen werden; 1,75 DM je Kilogramm,
3. Rohtabak, der zu Kautabak oder zu Schnupf- c) für Strangtabak
tabak verarbeitet werden soll; 9 vom Hundert des Kleinverkaufspreises,
4. Kautabak und Schnupftabak, die in das Er- d) für anderen Pfeifentabak
hebungsgebiet eingeführt werden.
1,30 DM je Kilogramm und 10 vom Hun-
(2) Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak sind dert des Kleinverkaufspreises, mindestens
auch dann Tabakerzeugnisse im Sinne dieses 3,80 DM je Kilogramm.
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Der Mindcstklcin V(!fkaufspreis beträgt für d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
Zigaretten 8 Pf, für Zigarren 11 Pf, für Fein- fügt:
schnitt 28 DM und für Pfeifentabak nach Ab- ,, (5) Stückgewicht im Sinne des Absatzes 4
satz 1 Nr. 4 Buchstabe d 20 DM." ist das Durchschnittsgewicht von mindestens
100 Stück der verkaufsfertigen Erzeugnisse
4. § 4 wird gestrichen. ohne alle Umschließungen und ohne Filter,
Hohlmundstücke, Ringe und Halme im Zeit-
5. § 5 erhält die folgende Fassung: punkt des Entstehens der Steuerschuld. Das
Durchschnittsgewicht kann in mehreren Wie-
,,§ 5
gungen und auch dadurch ermittelt werden,
Entst.dwn der Steuerschuld daß vom Gesamtgewicht der Erzeugnisse das
(l) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Gewicht einer entsprechenden Menge Um-
Tabakerzeugnisse aus einem bei der Zollstelle schließungen, Filter, Hohlmundstücke, Ringe
angemeldeten Herstellungsbetrieb entfernt oder und Halme abgezogen wird.
zum Verbrauch im Betrieb entnommen werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Be-
Steuerschuldner ist der Inhaber des Betriebes messung der Steuer in den Fällen des § 5
(Hersteller). Abs. 4 sinngemäß."
(2) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die
Erzeugnisse ordnungsgemäß versteuert (§ 10 8. § 10 erhält die folgende Fassung:
Abs. 1) in noch geschlossenen Packungen in den
Herstellungsbetrieb aufgenommen worden wa- ,,§ 10
ren und in unveränderten Packungen mit unbe- Entrichten der Steuer
schädigten SteuerzeichEm aus dem Betrieb ent-
fernt oder zum Verbrauch im Betrieb entnom- (1) Die Steuer ist durch Verwenden von
men werden. Steuerzeichen zu entrichten. Das Verwenden
umfaßt das Entwerten und das Anbringen der
(3) Werden unversteuerte Tabakerzeugnisse Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen
zwischen Herstellungsbetrieben versandt, so fällt der Tabakerzeugnisse (Versteuerung}. Die Steuer-
die nach Absatz l entstandene Steuerschuld weg, zeichen müssen verwandt sein, wenn die Tabak-
wenn die Erzeugnisse in den Betrieb des Emp- erzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb ent-
fängers aufgenommen werden. Entsprechendes fernt oder zum Verbrauch im Betrieb entnom-
gilt, wenn die Erzeugnisse zu einem besonderen men werden.
Zollverkehr abgefertigt oder aus dem Erhebungs-
(2) Der Hersteller darf die Steuerzeicher: nur
gebiet ausgeführt werden.
in dem Betrieb verwenden, für den er sie be-
(4) Für Tabakerzeugnisse, die außerhalb eines zogen hat. Er muß das Steuerzeichen an der
angemeldeten Herstellungsbetriebes hergestellt Packung so anbringen, daß die Erzeugnisse der
werden, entsteht die Steuerschuld, wenn die Packung nicht entnommen werden können, ohne
Erzeugnisse hergestellt sind. Steuerschuldner daß das Steuerzeichen durchtrennt oder de11tlich
ist, wer am Herstellen der Erzeugnisse beteiligt sichtbar eingerissen oder die Umschließung be-
war." schädigt wird. Er muß das Steuerzeichen auch
so anbringen, daß es an der Packung fest haftet
6. § 6 erhält die Uberschrift „Verpackungszwang". und ohne Hilfsmittel nicht unbeschädigt abge-
Die Absatzbezeichnung ,,(1)" und Absatz 2 des löst werden kann.
§ 6 werden gestrichen. (3) Die Steuer wird mit ihrem Entstehen fäl-
lig, wenn sie nicht durch Verwenden von Steuer-
7. § 9 erhält die Uberschr.ift „Kleinverkaufspreis, zeichen entrichtet worden ist. Zahlungsaufschub
Steuerbemessung" und wird wie folgt geändert: ist unzulässig."
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange-
fügt: 9. § 11. erhält die folgende Fassung:
„Der Packungsprei.s darf nicht auf Bruchteile ,,§ 11
eines Pfennigs lauten." Für den Ersatz von Steuerzeichen sind Gebüh-
ren zu entrichten. § 229 Nr. 11 der Reichsabga-
b) In Absatz 2 werden die Worte „der gleichen
Sorte in Packungen der gleichen Größe" er- benordnung gilt sinngemäß."
setzt durch die Worte „derselben Marke oder
entsprechenden Bezeichnung in mengenglei- 10. § 12 erhält die Uberschrift „Steuerzeichenschuld".
chen Packungen". § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erhält die folgende Fas-
sung:
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: ,, 1. für die bis zum 15. Tage eines Monats be-
,, (3) Bestimmt der Hersteller entgegen § 3 zogenen Steuerzeichen
Abs. 2 einen Kleinverkaufspreis, der unter a) fürZigaretten und Rauchtabak am 12. Tage
dem Mindestkleinverkaufspreis liegt, so ist des nächsten Monats, für die vom 1. bis
Grundlage der Steuerbemessung der Min- 15. Dezember bezogenen Zigarettensteuer-
clestkleinverkaufspreis." zeichen jedoch am 27. Dezember,
Nr. 69 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971 1053
b) für Zigarren mn 10. Tage des übernächsten aus dem Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf
Monats, Bruchteile eines Pfennigs lautet.
2. für die nach dem 15. Tage eines Monats be-
§ 28
zogenen Steuerzeichen
(1) Der Händler darf Tabakerzeugnisse an
a) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tage
Verbraucher nicht unter dem Kleinverkaufs-
des nächsten Monats,
preis oder Packungspreis abgeben, der auf dem
b) für Zigc.Hren am 25. Tage des übernäch- Steuerzeichen angegeben ist. Er darf bei der
11
sten Monats. Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher
auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt
11. In § 13 werden die Worte „Vorschriften des Un- stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf
terabschnittes 1 durch ,,§§ 3 bis 12" und die
11
der Grundlage des Umsatzes gewährt werden.
Worte „der §§ 14 bis 17 durch die Worte „des
11
(2) Der Händler darf bei der Abgabe von
§ 14 ersetzt.
11
Tabakerzeugnissen und Zigarettenhüllen an
Verbraucher keine Gegenstände zugeben.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Per-
a) In Absatz l werden die Worte „vom 14. Juni sonenvereinigungen, Gesellschaften, Anstalten
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737)" und Satz 4 und natürliche oder juristische Personen, die
gestrichen. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen entgelt-
lich abgeben, jedoch kein Handelsgewerbe be-
b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Er-
treiben.
zeugnisse" die Worte „mit Genehmigung des
Hauptzollamtes" eingefügt und die Worte (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
,,oder ein Zigarrensteuerlager" gestrichen. der Hersteller Tabakerzeugnisse oder Zigaret-
tenhüllen an Verbraucher abgibt, die ihm aus
c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. persönlichen Gründen eng verbunden sind. Ab-
satz 1 gilt außerdem nicht, wenn Tabakerzeug-
13. Die §§ 15, 17 und 18 werden gestrichen. nisse zur Durchführung öffentlicher Aufgaben
an den Bund oder die Länder abgegeben wer-
14. § 19 erhält die folgende Fassung: den."
,,§ 19 17. § 29 wird wie folgt geändert:
(1) Die Steuer für Zigarettenblättchen und a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" und Absatz 2
Zigarettenhülsen (Zigarettenhüllen) beträgt werden gestrichen.
1,10 DM je 1000 Stück.
b) In Satz 1 erhält der Klammerzusatz ,, (§ 28
(2) Für Zigarettenhüllen gelten die §§ 5, 6, 10, Nr. 1 und 2)" die Fassung ,, (§ 28 Abs. 1)".
11 und 13 bis 15 sinngemäß. § 12 gilt mit der c) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird der Klam-
Maßgabe sinngemäß, daß die Steuerzeichen- merzusatz ,, (Großhändler, Kleinhändler)" ge-
schuld für die bis zum 15. Tage eines Monats
strichen.
bezogenen Steuerzeichen am 12. Tage des näch-
sten Monats, für die nach dem 15. Tage eines d) Satz 3 wird gestrichen.
Monats bezogenen Steuerzeichen am 27. Tage
des nächsten Monats fällig wird." 18. § 30 wird gestrichen.
15. Die §§ 20 bis 26 werden gestrichen. 19. § 31 erhält die folgende Fassung:
,,§ 31
16. Die §§ 27 und 28 erhalten die folgende Fassung:
Der Händler darf die Kleinverkaufspreise er-
,,§ 27 höhen. Mit dem Angebot eines Erzeugnisses zu
einem höheren Kleinverkaufspreis entsteht für
(1) Der Händler muß die Kleinverkaufs- alle Erzeugnisse derselben Sorten- oder Mar-
packungen verschlossen halten und die Steuer- kenbezeichnung in mengengleichen Packungen,
zeichen an den Packungen unversehrt erhalten. die sich in seinen Betriebsräumen befinden, eine
Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Steuerzuschlagschuld in Höhe des Unterschie-
Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder unentgelt- des der Steuerbelastungen vor und nach der
lich als Werbeproben zu verteilen. Packungen Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler.
mit Zigaretten, Zigarren und verpackten Teil- Er muß den Steuerzuschlag vor der Erhöhung
mengen von Kau-Feinschnitt darf er außerdem des Preises durch Verwenden von Steuerzeichen
zum Stückverkauf öffnen. Er darf die Packungen entrichten. Die Steuerzeichenschuld wird mit dem
nur so öffnen, daß die Steuerzeichen durchtrennt Bezug der Steuerzeichen fällig. § 9 Abs. 1 und
oder deutlich sichtbar eingerissen werden. § 10 gelten sinngemäß."
(2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn
der Preis für die abgegebene Menge, der sich 20. Die §§ 32 bis 45 werden gestrichen.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
21. Die §§ 46 bis 76 a werden durch die folgenden abgeben, aus dem Erhebungsgebiet ausführen
Paragraphen ersetzt: oder zu einem besonderen Zollverkehr abferti-
gen lassen (Räumen des Rohtabaks). Dem Räu-
„Rohtc1bak men steht es gleich, wenn der Rohtabak unter
§ 4G zollamtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt
wird. Das Räumen ist der Zollstelle nachzu-
BqJ ri ffsbestimmung
weisen.
(1) Rol11 <1bi1k im Sinne dieses Gesetzes sind
Tc1bak und Tc1b,1ki:1bfülk der Nummer 24.01 des (3) Ist der unmittelbare Besitz am Rohtabak
Zolltarifs. Tabakabfülle sind nur dann Roh- vom Tabakpflanzer auf eine andere Person über-
tabak, wenn sie nicht di(' ßpschaffenheitsmerk- gegangen, so hat der neue Besitzer die Pflichten
male von Rauch! a bak halHm. nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen.
(2) Als Roh Lilwk gelten Zwischenerzeugnisse
aus Tabak, die nicht die Beschaffenheitsmerk-
male von Zigaretten, Zigarrnn, Rauchtabak, Kau- § 50
tabak oder Schnupftabak haben, sowie Zigarren- § 49 gilt nicht
wickel. Zwischenerzeuqnisse, die aus gebundenen
1. für Tabakpflanzer, die nicht mehr als 100
Tabakpflanzenteilen in Blattform oder anderen Pflanzen
Formen bestehen (Tabakfolien), gelten nur dann
als Rohtabak, wenn ihre Trockenmasse zu min- a) zu Lehr-, Forschungs- oder Untersuchungs-
destens 75 vom Hundert aus Tabak besteht. zwecken anbauen oder
b) für den Bedarf des eigenen Haushalts an-
bauen und am Tabakanbau eines anderen
§ 47 Pflanzers nicht beteiligt sind (Tabakklein-
Zollamtliche Uberwachung pflanzer);
Rohtabak ist im Erhebungsgebiet auch im zoll- 2. für Tabakpflanzer, die mehr als 100 Pflanzen
rechtlich freien Verkehr unter zollamtliche Uber- anbauen, wenn sie den geernteten Rohtabak
wachung zu stellen und in der zollamtlichen mit zollamtlicher Genehmigung zu Forschungs-
Uberwachung zu erhalten, soweit dieses Gesetz oder Untersuchungszwecken verwenden.
und seine DurchführuwJsbestimmungen das vor-
schreiben.
§ 48 Zigarettenpapier
Verkehrsbeschränkungen
§ 51
(1) Rohtabak darf nur an Personen abgegeben
(1) Zigarettenpapier in Bogen, Rollen oder
und von Personen bezogen werden,
Streifen (Zigarettenpapier) ist im Erhebungs-
1. die als Hersteller von Tabakerzeugnissen, gebiet auch im zollrechtlich freien Verkehr un-
Kautabak oder Schnupftabak, als Rohtabak- ter zollamtliche Uberwachung zu stellen und
händler, als Fermenteur oder als Inhaber in der zollamtlichen Uberwachung zu erhalten,
eines Betriebes, in dem Zwischenerzeugnisse soweit dieses Gesetz und seine Durchführungs-
im Sinne des § 46 Abs. 2 hergestellt werden, bestimmungen das vorschreiben.
angemeldet sind oder
2. denen zollamtlich genehmigt ist, Rohtabak (2) Zigarettenpapier darf nur an Personen ab-
zu beziehen. gegeben und von Personen bezogen werden,
Wer Handelsgeschäfte mit Rohtabak vermittelt, 1. die als Hersteller von Zigarettenpapier, Ziga-
darf Muster und Proben von Rohtabak beziehen retten oder Zigarettenhüllen oder als Händler
und an Bezugsberechtigte abgeben. mit Zigarettenpapier angemeldet sind oder
(2) Tabakpflanzer dürfen Rohtabak vor dem 2. denen zollamtlich genehmigt ist, Zigaretten-
Wiegen an andere Tabakpflanzer abgeben und papier zu beziehen.
von anderen Tabakpflanzern beziehen.
Tabaksteuerausgleich
§ 49
Pflichten der Tabakpflanzer § 52
(1) Der unmittelbare Besitzer eines mit Tabak (1) Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die
bepflanzten Grundstücks (Tabakpflanzer) muß erstmals der zollamtlichen Uberwachung vorent-
den von ihm geernteten Rohtabak, soweit er halten oder entzogen werden, entsteht im Zeit-
verwertbar ist, zum Wiegen anmelden und vor- punkt des Vorenthaltens oder Entziehens eine
führen. Zeitpunkt und Ort des Wiegens be- Tabaksteuerausgleichschuld. Sie wird mit ihrem
stimmt das Hauptzollamt oder die von ihm be- Entstehen fällig. Zahlungsaufschub ist unzuläs-
stimmte Stelle. sig.
(2) Der Tabakpflanzer muß den Rohtabak (2) Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die
nach dem Wiegen an Bezugsberechtigte (§ 48) nach dem Ergebnis einer Bestandsaufnahme feh-
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971 1055
lcn, gilt § 196 der Reichsabgt1benordnung sinn- (2) Tabakerzeugnisse dürfen nicht gewerbs-
gemi.iß. mäßig ausgespielt werden."
(3) Der Tabaksteuerausgleich beträgt für Roh-
tabak 7 DM je Kilogramm, für Zigarettenpapier 22. § 77 wird wie folgt geändert:
0,50 DM je C2uadralmeter. Bei verarbeitungs-
reifcm Rohtabak wird dc)r Tabaksteuerausgleich a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
nach dem Eiqc·rnww icht, bei nicht verarbeitungs- b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 durch
reifcm Rohtabc1k rn1cb dem um 20 vom Hundert die folgenden Sätze ersetzt:
gekürzten Eigengewicht berechnet.
„Sie wird mit ihrem Entstehen fällig. § 3
(4) Der Tabaksleueraus~Jleich wird erlassen Abs. 1 und § 9 gelten sinngemäß."
oder erstattet, Wf)nn der Rohtabak oder das Ziga-
rettenpapier dPr zollc1mllichen Uberwachung zu-
geführt ist. 23. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende
§ 53 Fassung:
(1) Schuldner des Tabaksteuerausgleichs ist, ,,(1) Von der Tabaksteuer und dem Ver-
wer den Rohlc:1bak oder das Zigarettenpapier packungszwang sind befreit
unter zollamtliche Uberwachung zu stellen oder 1. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen,
in der zollamtlichen Uberwachung zu erhalten die zu amtlichen Untersuchungen ent-
hat. nommen werden;
(2) Entsteht für Rohtabak und Zigaretten- 2. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen,
papier, die Zollgut sind, eine Tabaksteueraus- die zum Prüfen in einem angemeldeten
gleichschuld, so gelten für die Person des Steuer- Herstellungsbetrieb vom Hersteller oder
schuldners und für die Haftung für den Tabak- von den dazu bestimmten Betriebsange-
steuerausgleich die Vorschriften des Zollgesetzes hörigen verbraucht werden;
sinngemäß. 3. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen,
die so hergerichtet sind, daß sie nur als
Ansichtsmuster verwandt werden können;
Kautabak, Schnupftabak 4. Tabakerzeugnisse, die zur Linderung von
Asthmabeschwerden dienen sollen, wenn
§ 54 sie Arzneimittel im Sinne des Arznei-
mittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundes-
Rohtabaksteuer, Rohtabakausgleichsteuer gesetzbl. I S. 533) sind und im Einzelhan-
(1) Für Rohtabak, der in einem Herstellungs- del nur in Apotheken abgegeben werden
betrieb zur Verarbeitung zu Kautabak oder zu dürfen;
Schnupftabak der Nummer 24.02 D des Zolltarifs 5. Tabakerzeugnisse, die außerhalb eines
oder zu Halberzeugnissen für Schnupftabak ent- angemeldeten Herstellungsbetriebes aus
nommen wird, entsteht mit der Entnahme eine Kleinpflanzertabak hergestellt und weder
Steuerschuld. Steuerschuldner ist der Inhaber des zum Handel noch zur gewerblichen Ver-
Betriebes. Die Steuer beträgt 1 DM je Kilo- wendung bestimmt sind;
gramm verarbeitungsreifen Rohtabaks. Die in 6. Zigaretten, die aus versteuertem oder
einem Kalendervierteljahr entstandene Steuer steuerfreiem Rauchtabak und versteuerten
ist bis zum 18. Tage des zweiten auf das Kalen- oder steuerfreien Zigarettenhüllen herge-
dervierteljahr folgenden Monats zu entrichten. stellt sind, wenn sie nicht entgeltlich ab-
Zahlungsaufschub ist unzulässig. gegeben werden sollen.
(2) Kautabak und Schnupftabak, die in das (2) Tabakerzeugnisse und Zigarettenhül-
Erhebungsgebiet eingeführt werden, unterliegen len dürfen außerhalb eines angemeldeten
einer Rohtabakausgleichsteuer von 0,50 DM je Herstellungsbetriebes mit zollamtlicher Ge-
Kilogramm. Für diese Steuer gilt § 14 Abs. 1 nehmigung unversteuert verwandt werden
sinngemäß. 1. zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rau-
chen und zum Herstellen von Tabak-
erzeugnissen zu Handelszwecken;
Sonderregelungen 2. für wissenschaftliche Versuche;
3. für Untersuchungen nach wissenschaft-
§ 55 lichen Methoden."
(1) In den Freihäfen dürfen Tabakerzeugnisse b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und Zigarettenhüllen unversteuert nur ver-
braucht werden, wenn sie im Erhebungsgebiet aa) In Satz 1 wird das Wort „Tabakwaren"
von der Tabaksteuer befreit sind oder bei glei- durch die Worte „Tabakerzeugnisse oder
cher Sachlage befreit wären oder wenn ihr Ver- die Zigarettenhüllen" ersetzt.
brauch im Freihafen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 des bb) In Satz 2 werden das Wort „Tabak-
Zollgesetzes zugelt1ssen worden ist. waren" durch das Wort „Tabakerzeug-
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
niss(•" und dt1s Wort „Waren° durch das räumen oder wiedereinräumen, wenn die Um-
Wort „Erzeugnisse" ersetzt. stände der Straftat einen dauernden Rechtsver-
cc) Si.ltz J erhült die folgende Fassung: lust als unbillig erscheinen lassen. 0
„ Die Steuerschuld fällt weg, wenn die
Tabakerzeugnisse oder die Zigaretten- 28. § 89 wird gestrichen.
hüllen unternetwn, bei der Verwendung
verbrcrncht, als Probe amtlich entnom- 29. § 90 erhält die folgende Fassung:
men, in einen Herstellungsbetrieb des
Versenders aufgenommen, zu einem be- ,,§ 90
sonderen Zollverkehr abgefertigt, aus (1) Der Steueraufsicht unterliegt,
dem Erhebungsnchiet ausgeführt oder
unter zollamtlicher Uberwachung ver- 1. wer Tabak anbaut, Rohtabak bearbeitet, ver-
nichte!. oder vergällt werden." arbeitet oder verwendet, mit Rohtabak han-
delt oder Handelsgeschäfte mit Rohtabak ver-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: mittelt;
aa) In Satz 1 wird das Wort „Tabakwaren° 2. wer Zigarettenpapier herstellt, verarbeitet,
durch die Worte „ Tabakerzeugnisse oder verwendet oder mit Zigarettenpapier handelt;
ZigarettenhüJ Jen" ersetzt. 3. wer mit Tabakerzeugnissen, Kautabak,
bb) Satz 2 wird gestrichen. Schnupftabak oder Zigarettenhüllen handelt;
4. wer Tabakerzeugnisse oder Zigarettenhüllen
24. § 79 erhi.ilt diP lolnende Fassung: nach § 78 Abs. 2 unversteuert verwenden darf;
,,§ 79 5. wer Maschinen zum Herstellen von Tabak-
erzeugnissen oder Zigarettenhüllen herstellt
Die Tabaksleucr wird erstattet oder besitzt.
1. für versteuerte Tabakerzeugnisse und Ziga- (2) Der zollamtlichen Aufsicht unterliegen
reltenhülkm, die in einen angemeldeten Her-
stellungsbetrieb aufgenommen werden, 1. das Vernichten oder Vergällen von Rohtabak
und Zigarettenpapier;
2. für eingeführte vcrstc~uerte Tabakerzeugnisse
und Zigc1rettenhüllen, die zu einem besonde- 2. das Vernichten oder Vergällen von Tabak-
ren Zollverkehr abgefertigt oder aus dem Er- erzeugnissen und Zigarettenhüllen in Her-
hebungsgebiet ausgeführt werden. stellungsbetrieben und in den Fällen des
§ 78 Abs. 4;
Die Steuer wird nur erstattet, wenn der Inhalt
der Packungen noch vollständig ist und die 3. das Aufreißen von Zigaretten und Zigarren
Steuerzeichen unter amtlicher Aufsicht vernich- in Herstellungsbetrieben."
tet oder un~Jültig gemacht sind."
30. Die §§ 93 und 94 werden §§ 94 und 95. § 95 wird
§ 93.
25. § 80 erhält die fol9ende Fassung:
,,§ 80
31. Die neuen § § 94 und 95 erhalten die folgende
Der Zoll für Tabak, der zum Herstellen von Fassung:
Tabakerzeugnissen verwandt worden ist, wird
,,§ 94
dem Hersteller vmgütet, wenn die Erzeugnisse
l. aus dem deutschen Zollgebiet ausgeführt wer- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
den und für sie die Vergünstigungen nach oder fahrlässig
Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung 1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Kleinverkaufspreis
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt, der unter dem Mindestkleinver-
nicht in Anspruch genommen werden können kaufspreis liegt;
oder 2. beim Verwenden des Steuerzeichens einer
2. zu einem besonderen Zollverkehr abgefertigt Vorschrift des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt;
werden."
3, als Händler
a) einer Vorschrift des § 27 über das Ver-
26. § 81 wird wie folgt geändert: schlossenhalten der Packungen oder das
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. Erhalten der Steuerzeichen an den Pak-
kungen oder den Stückverkauf zuwider-
b) Absatz 4 wird gestrichen. Die Absätze 5 bis 8 handelt,
werden Absfüze 4 bis 7.
b) einem Verbot des § 28 Abs. 1 oder 2 über
die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter
27. § 82 Abs, 2 erhält die folgende Fassung:
dem Kleinverkaufspreis oder Packungs-
,, (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und preis oder über die Rabattgewährung
Finanzen kann dem Hersteller das Recht auf oder die Gewährung von Zugaben zu-
Steuererleichterung im Verwaltungswege ein- widerhandelt;
Nr. 69 ---· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971 1057
4. entgegen § 49 den Rohtabak nicht zum Wie- c) Vorschriften darüber zu erlassen, welche
gen anmeldet oder vorführt oder nicht räumt; Betriebsstätten im Sinne des § 16 Abs. 1
5. entgegen § 55 Abs. 2 Tabakerzeugnisse ge- und 2 des Steueranpassungsgesetzes als
werbsmäßig c.msspielt. Herstellungsbetrieb im Sinne des Tabak-
steuergesetzes anzusehen sind, welche
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Räume zum Herstellungsbetrieb und
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark welche Handlungen nicht zum Herstellen
geahndet werden. gehören,
(3) Für das Bußgeldverfahren gelten die d) Vorschriften über die Gestaltung und die
§§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung Bezeichnung der Kleinverkaufspackungen
sinngemäß. zu erlassen und den Inhalt der Packungen
§ 95 auf bestimmte Mengen von Zigaretten,
Zigarren, Rauchtabak und Zigarettenhül-
Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 407 len zu begrenzen,
der Reichsabgabenordnung begeht, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig e) den Kreis der deputatberechtigten Ar-
beitnehmer (§ 77) auf die Arbeitnehmer
1. entgegen § 6 Satz 2 oder 3 Kleinverkaufs- zu begrenzen, deren Aufgaben in einem
packungen mit Tabakerzeugnissen oder ent- engen Zusammenhang mit dem Herstel-
gegen § 6 Satz 2 oder 3, § 19 Abs. 2 Klein- len der Tabakerzeugnisse stehen, Vor-
verkaufspackungen mit Zigarettenhüllen in schriften darüber zu erlassen, welche
den Verkehr bringt, die auch einen anderen Mengen und welche Gattung von Tabak-
Gegenstand enthalten oder denen ein ande- erzeugnissen als Deputate von der
rer Gegenstand außen beigepackt ist; Steuer befreit sind und wie die Packun-
2. gegen eine Vorschrift des § 48 über Ver- gen mit steuerfreien Deputaten gekenn-
kehrsbeschränkungen für Rohtabak verstößt; zeichnet sein müssen,
3. gegen eine Vorschrift des § 51 Abs. 2 über f) anzuordnen, daß für die Erstattung der
Verkehrsbeschränkungen für Zigarettenpapier Tabaksteuer (§ 79) die Vorschriften über
verstößt; den Ersatz von Steuerzeichen sinngemäß
4. entgegen § 55 Abs. 1 unversteuerte Tabak- angewendet werden, und das Erstattungs-
erzeugnisse oder Zigarettenhüllen in Frei- verfahren zu regeln;
häfen verbraucht."
3. aus wirtschaftlichen Gründen
a) Ausnahmen vom Verpackungszwang (§ 6
32. Die §§ 96 bis 98 werden durch die folgenden Satz 1, § 13, § 19 Abs. 2) zuzulassen und
neuen §§ 96 bis 98 ersetzt: dabei zu bestimmen, daß in einzelnen be-
sonders gelagerten Fällen Ausnahmen
,,§ 96
im Verwaltungswege gemacht werden
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan- dürfen,
zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
b) abweichend von § 6 Satz 2 und 3 den
1. Tabakerzeugnisse, bei denen es zweifelhaft Beipack brancheüblichen Zubehörs von
ist, ob sie in § 3 Abs. 1 unter Nummer 1 als geringem Wert zuzulassen,
Zigaretten oder unter Nummer 2 als Zigar-
c) zuzulassen, daß Steuerzeichen abwei-
ren einzuordnen sind, nach der Art ihrer
chend von § 10 Abs. 1 nicht verwendet
äußeren I-fülle, ihrem Stückgewicht, ihrer
werden müssen, und dabei zu bestimmen,
Form, ihren vorherrschenden Geschmacks-
daß in einzelnen besonders gelagerten
merkmalen und (oder) ihrem durch die Her-
Fällen Ausnahmen im Verwaltungswege
stellungsart bedingten Erscheinungsbild in
gemacht werden dürfen,
den Steuertarif einzuorden;
d) Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen, Kau-
2. zur Sicherung des Steuernufkommens tabak und Schnupftabak von der Steuer
a) die Länge des Tabakstranges von Ziga- zu befreien, wenn sie unter Vorausset-
retten und das Stückgewicht von Zig"l.ret- zungen in das Erhebungsgebiet eingeführt
ten und Zigarren nach Kleinverkaufsprei- werden, unter denen sie bei einer Ein-
sen gestaffelt zu begrenzen und für die fuhr in das Zollgebiet nach § 24 Abs. 1
Länge des Tabakstranges von Zigaretten des Zollgesetzes vom Zoll befreit werden
und die Größe von Zigc:.rettenhüllen eine können, und wenn durch die Befreiung
Höchstgrenze festzusetzen, von der Steuer nicht unangemessene
b) den Versand unversteuerter Tabak- Steuervorteile entstehen; die Ermächti-
gungen des § 24 Abs. 2 und 3 des Zoll-
erzeugnisse und unversteuerter Zigaret-
tenhüllen zwischen Herstellungsbetrieben gesetzes gelten für die Steuerbefreiungen
zu beschränken und Verfahrensvorschrif- sinngemäß,
ten für den Versand und für die Ausfuhr e) von dem Verbot der Zugaben (§ 28
unversteuerter Tabakerzeugnisse und un- Abs. 2) brancheübliches Zubehör auszu-
versteuerter Zigarettenhüllen zu erlassen, nehmen;
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4. zur Durchfühnmg der Versteuerung nach§ 10 garettenpapier zu erlassen und dabei zu be-
Abs.1 stimmen, daß in einzelnen besonders ge-
a) Vorschriften über Form, Steuerwert, Be- lagerten Fällen aus wirtschaftlichen Gründen
zuq, Verwenden und Ersatz der Steuer- Ausnahmen von diesen Vorschriften im Ver-
zeichen zu erlassen, waltungswege genehmigt werden können,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-
b) die Cebüt1ren I ür den Ersatz von Steuer-
einträchtigt werden;
zeidw11 (§ 11) nach dem darauf entfallen-
den du rchschnilllichen Verwaltungsauf- 8. das Verfahren für die Anmeldung und Fest-
wcmd zu bemessen und zu pauschalieren setzung der Rohtabaksteuer (§ 54) zu regeln,
sowie die Vorausselzungen zu bestim- Durchschnittssätze für die Umrechnung von
men, unter denen die Steuerzeichen zur nicht verarbeitungsreifem Rohtabak und von
Vermeidtm~1 unbilliger Hiirten gebüh- Mangotes der Nummer 24.02 F des Zolltarifs
renfn\i ersetzt werden; in verarbeitungsreifen Rohtabak festzuset-
zen und Vorschriften darüber zu erlassen,
5. das Steuerverfahren bei der Einfuhr in das welche Räume zu einem Schnupf- und zu
Erhebunusgebiet abweichend von § 14 Abs. 1 einem Kautabakherstellungsbetrieb gehören;
zu regeln, soweit dc1s zur Anpassung an die
Behandlung der im Erhebungsgebiet herge- 9. das Verfahren für die Anmeldung und Fest-
stellten Tabakerzeugnisse oder wegen be- setzung der Steuererleichterung (§§ 81 bis
sonderer Verhdltnisse bei der Einfuhr erfor- 88) zu regeln und Bestimmungen über die
derlich ist; Verrechnung der Beträge der Steuererleich-
terung zu treffen;
6. zur Vereinfachung der Verwaltung
10. zur Durchführung der Steueraufsicht
a) für die Eingangsabgaben Pauschsätze a) zu bestimmen, daß die der Steueraufsicht
festzusetzen, die angewendet werden, unterliegenden Tätigkeiten (§ 90 Abs. 1)
wenn nicht Verzollung nach dem Zoll- bei der Zollstelle angemeldet werden
tarif und Erhebung der Tabaksteuer nach müssen, und Zeitpunkt, Form und Inhalt
§ 3 beantragt wird, der Anmeldung zu regeln,
aa) für Tabakerzeugnisse, die weder zum b) die in § 192 der Reichsabgabenordnung
Handel noch zur gewerblichen Ver- vorgesehenen Bestimmungen für die
wendung bestimmt sind, Steueraufsicht zu erlassen,
bb) für Tabakerzeugnisse, die als Zoll- c) zu bestimmen, daß statt der zollamtlichen
gut erstmals der zollamtlichen Uber- Aufsicht (§ 90 Abs. 2) eine andere Form
wachung vorenthalten oder entzogen der zollamtlichen Uberwachung zugelas-
werden (§ 57 Abs. 1 des Zollgesetzes), sen und auf die zollamtliche Uberwachung
cc) für Tabakerzeugnisse, die im Erhe- verzichtet werden kann, wenn die Steuer-
hebungsgebi et, ausgenommen im belange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
Land Berlin, ohne zollamtliche Ge- den,
nehmigung aus der Zollgutverwen- d) Vorschriften über die Aufnahme geleer-
dung der ausländischen Streitkräfte ter Umschließungen in einen Herstel-
oder ihrer Mitglieder in den freien lungsbetrieb zu erlassen;
Verkehr entnommen werden (§ 3
11. den Wortlaut dieses Gesetzes und seiner
Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Truppenzoll-
Durchführungsbestimmungen in der jeweils
gesetzes 1962 vom 17. Januar 1963,
geltenden Fassung mit neuem Datum unter
Bundesgesetzbl. I S. 51);
neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-
die Pauschsätze dürfen unter der Ge- folge bekanntzumachen und dabei Unstim-
samtsumme der Eingangsabgaben liegen, migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
jedoch die durchschnittliche Belastung
der entsprechenden inländischen Tabak-
erzeugnisse nicht unterschreiten, § 97
b) für die Vergütung des Tabakzolls (§ 80) (1) Tabakblätter, die als Pfeifentabak unver-
Durchschnittssätze festzusetzen, die an- ändert an Verbraucher abgegeben werden sol-
gewandt werden, wenn die genaue Höhe len, dürfen abweichend von § 48 Abs. 1 von den
der Zollbelastung des verwandten Ta- Rohtabakhändlern abgegeben werden, die sol-
baks nicht oder nur mit unangemessen chen Rohtabak vor dem 1. Januar 1971 an den
hohem Arbeitsaufwand festgestellt wer- Einzelhandel abgegeben haben, und von den
den kann, sowie das Vergütungsverfah- Einzelhändlern bezogen werden, die den Roh-
ren zu regeln; tabak vor diesem Zeitpunkt bezogen haben.
7. zur Sicherung der Uberwachung Vorschrif- (2) Die Tabakblätter gelten als Pfeifentabak.
ten über das Verfahren beim Wiegen und Mit der Abgabe der Tabakblätter an den Einzel-
Räumen des Rohtabaks (§ 49) und über das händler entsteht die Steuerschuld nach § 3
Lagern, Verscmden, Abgeben, Beziehen, Aus- Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d. Sie ist durch Verwen-
führen, VcmHbciten, Bearbeiten, Behandeln den von Steuerzeichen zu entrichten. Die Steuer-
und Verwenden von Rohtabak und von Zi- zeichen sind auf der Rechnung oder dem Liefer-
Nr. 69 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971 1059
schein anzubringen. Steuerschuldner ist der Artikel 4
Rohtabakhändler. Die Steuerzeichenschuld wird
§ 3 Abs. 1 Abteilung C Buchstabe a Nr. 1 bis 3 des
mit dem Bezug der Steuerzeichen fällig. Der
Rohtabak ist vom Verpackungszwang befreit. Tabaksteuergesetzes gilt vom 1. Juli 1971 bis zum
Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Tabaksteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 auch
§ 98
für Feinschnitt, der nicht mindestens 20 vom Hun-
dert Tabak enthält, der vor dem Jahre 1970 im Er-
(1) Die lkwilligungcn der Zigarrensteuerlager hebungsgebiet geerntet worden ist.
nach § 34 Abs. 1 in der Fassung des Tabaksteuer-
gesetzes vom 6. Mai 19:i'.1 (Bundesgesetzbl. I
S. 169) erlöscl1en mil Abl,rnl des 31. Dezember
1973. Artikel 5
(2) Für dit! Steuerlager gelten die §§ 3, 5, 6, (1) Mit dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 1
9, 10 und 11, § 14 Abs.2, § 79 Nr.1 und§ 90 des Tabaksteuergesetzes in der Fassung des Arti-
Abs. 2 sinngemäß. Abweichend von § 14 Abs. 2 kels 1 Nr. 3 bemißt sich der Steuerwert
bedarf die Aufnahme eingeführter Zigarren in 1. der noch unverwendeten Zigarettensteuerzeichen
ein Steuerlager jedoch keiner Genehmigung. und
§ 12 gilt mit der Maßgabe, daß Inhaber von
Steuerlagern für die Steuerzeichenschulden 2. der an den Zigarettenpackungen angebrachten
Sicherheit zu leisten haben. Leisten sie keine Steuerzeichen, für die eine Steuerschuld noch
Sicherheit, so wird die Steuerzeichenschuld mit nicht entstanden ist,
dem Bezug der Steuerzeichen fällig. nach den neuen Steuersätzen. Der Unterschied zwi-
schen dem früheren und dem neuen Steuerwert ist
(3) Die Inhaber von Steuerlagern haben eine
am 27. Tage nach der Anderung der Steuersätze
monatliche Verwaltungskostenentschädigung von
(Artikel 9) vom Hersteller und vom Einführer zu
½ vom Hundert des Steuerwerts der bezogenen
zahlen oder dem Hersteller und dem Einführer zu er-
Steuerzeichen, mindestens aber 50 DM zu zah-
lassen oder zu erstatten. Die zu erstattenden Be-
len."
träge dürfen auch mit noch nicht fälligen Steuer-
zeichenschulden verrechnet werden. Die verrechne-
ten und die nachgezahlten Beträge gehören nicht zur
33. Die §§ 98 a, 99, 100, 102, 103, 104 und 105 werden gezahlten Tabaksteuer im Sinne des § 81 Abs. 1
gestrichen. Satz 2 des Tabaksteuergesetzes.
(2) Für die Zigaretten, die sich nach dem Ent-
stehen der Steuerschuld im Zeitpunkt der Anderung
der Steuersätze in einem oder auf dem Wege vom
Artikel 2 Herstellungsbetrieb zu einem bei der Zollstelle an-
gemeldeten Lager eines Herstellers oder des Ein-
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
führers befinden oder für einen Hersteller oder Ein-
steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I führer bei einem Dritten lagern, der nicht Tabak-
S. 281), zuletzt geändert durch die Vierzehnte Ver-
warenhändler ist, ist der Unterschied zwischen der
ordnung zur Anderung der Durchführungsbestim- entrichteten Tabaksteuer und der Tabaksteuer nach
mungen zum Tabaksteuergesetz vom 12. Januar 1971
den neuen Steuerc;ätzen am 27. Tage nach der Ande-
(Bundesgesetzbl. I S. 17), werden wie folgt geändert: rung der Steuersätze vom Hersteller und vom Ein-
1. § 1, § 2 Abs. 2, die §§ 6, 46, 47 und 48, § 53 Abs. 1 führer zu zahlen oder dem Hersteller und dem Ein-
und 2, die §§ 58, 59, 60, 73, 74, 75, 76 und 77, führer zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt sinn-
§ 77 a Abs. 1 und 2, § 77 b, § 77 c Abs. 2 und die
gemäß.
§§ 77 e und 77 f, § 84 Abs. 1 Satz 1 und § 89, § 104 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zigaret-
Abs. 1 Satz 1 und § 116 werden gestrichen; ten zu Kleinverkaufspreisen von 8 Pf bis unter 9 Pf,
für die Steuervergünstigungen nach Artikel 6 in
2. § 53 Abs. 3 bis 9 und § 54 werden gestrichen. Anspruch genommen werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten mit dem Inkraft-
treten des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Tabaksteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 für
Artikel 3 Rauchtabak sinngemäß.
Abweichend von § 3 Abs. 1 Abteilung B Buch- (5) Die Hersteller und die Einführer von Zigaret-
stabe b Nr. 2 des Tabaksteuergesetzes dürfen Ziga- ten und von Rauchtabak haben ihre Zahlungsver-
retten bis zum Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des pflichtung oder ihren Anspruch selbst zu berechnen
Tabaksteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 und mit den Berechnungsgrundlagen bis zum
Nr. 3 auch von anderen Personen als den in § 4 12. Tage nach Anderung der Steuersätze dem Haupt-
Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes genannten Her- zollamt nach vorgeschriebenem Muster anzumelden.
stellern zu Kleinverkaufspreisen von 8 Pf bis unter Das Hauptzollamt setzt die Zahlungsverpflich7-ung
9 Pf abgegeben werden. Die Steuer für diese Ziga- oder den Anspruch nur dann durch Bescheid fest,
retten beträgt 52.60 DM für 1 000 Stück. wenn es zu einem abweichenden Ergebnis kommt.
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Artikel 6 b) der Tabak nachweislich nicht für Rechnung
(1) Wer vor dem 1. Juli 1970 Zigaretten nach § 3 eines Zigarren- oder Rauchtabakherstellers an
Abs. 1 Abteilung B Buchstabe a Nr. 1 des Tabak- ihn verkauft worden ist und
steuergesetzes (Zigaretten der Steuerklasse 1) ver- c) es sich nachweislich nicht um Rohtabak han-
steuert hat, erhält für Zigaretten zu Kleinverkaufs- delt, den der Verkäufer von einem oder für
preisen von 8 Pf bis unter 9 Pf Steuervergünstigun- einen Zigarren- oder Rauchtabakhersteller ge--
gen nach den Abs~ilzen 2 bis 4. Der Anspruch auf die kauft hatte.
Steuervergünstigungen ist übertragbar.
Bereits bearbeiteter Rohtabak gehört mit dem Ein-
(2) Der Hersteller hat einen Anspruch auf die satzgewicht der Tabakblätter zum Bestand.
Steuervergünstigungen nur
(4) Der Steuersatz für die begünstigten Zigaretten
1. für die Zigaretten der Steuerklasse l, die sich im beträgt bis zum 30. Juni 1973 46,70 DM für 1 000
Zeitpunkt des Jnkrafttretens des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Stück und 29 vom Hundert des 80 DM übersteigen-
des Tabaksteuergesetzes in der Fassung des Ar- den Teiles des Kleinverkaufspreises für 1 000 Stück.
tikels 1 Nr. 3 in den Räumen des Herstellungs- Für die zu diesem Steuersatz versteuerten Zigaretten
betriebes oder in einem Lager des Herstellers erhält der Hersteller Steuerermäßigungen nach § 4
befinden oder für ihn bei einem Dritten lagern, Abs. 1 und 4 des Tabaksteuergesetzes in der am
der nicht Tabakwarenhä.ndler ist; Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 4 gel-
tenden Fassung.
2. für die Menge Zigaretten, die er aus seinem im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (5) Der Hersteller hat den Bestand an unverwen-
des Tabaksteuergesetzes in der Fassung des Ar- deten Steuerzeichen der Steuerklasse 1, an Zigaret-
tikels 1 Nr. 3 vorhandenen Bestand an geschnitte- ten, geschnittenem Zigarettentabak und Rohtabak
nem Zigarettentabak mit mindestens 50 vom Hun- (Absatz 2) sowie den durchschnittlichen Einsatz an
dert Tabak, der vor dem Jahre 1970 im Erhe- geschnittenem Zigarettentabak (Absatz 2 Nr. 2) und
bungsgebiet geerntet worden ist, als Zigaretten den durchschnittlichen Rohtabakeinsatz (Absatz 2
der Steuerklasse 1 hätte herstellen können. Dabei Nr. 3) für die Zigaretten der Steuerklasse 1 im Jahre
wird als Tabakeinsatz die Menge an geschnitte- 1970 bis zum dritten Tage nach dem Inkrafttreten
nem Zigarettentabak zugrunde gelegt, die er im des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Tabaksteuergesetzes in der
Jahre 1970 im gewogenen Durchschnitt zum Her- Fassung des Artikels 1 Nr. 3 dem Hauptzollamt nach
stellen der Zigaretten der Steuerklasse 1 ver- vorgeschriebenem Muster anzumelden und die Ge-
braucht hat. Kann diese Menge nicht festgestellt samtmenge der begünstigten Zigaretten zu berech-
werden, so darf der gewogene Durchschnitt des nen. Davon hat er die Zigarettenmenge abzusetzen,
Tabakgewichts der im Jahre 1970 hergestellten die seinem Bestand an unverwendeten Steuerzeichen
Zigaretten der Steuerklasse 1 zugrunde gelegt der Steuerklasse 1 entspricht.
werden;
(6) Das Hauptzollamt setzt die Gesamtmenge der
3. für die Menge Zigaretten, die er aus seinem im Zigaretten, für die der Hersteller die Steuerver-
Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Abs. 1 Nr. 1 günstigungen in Anspruch nehmen kann, durch Be-
des Tabaksteuergesetzes in der Fassung des Ar- scheid fest. Der Bescheid ist der Zollstelle bei jedem
tikels 1 Nr. 3 vorhandenen Bestand (Absatz 3) an Bezug von Steuerzeichen für begünstigte Zigaretten
Rohtabak, der vor dem Jahre 1970 im Erhebungs- vorzulegen.
gebiet geerntet worden ist, hätte herstellen kön-
nen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Roh-
tabakeinsatz für die Zigaretten Artikel 7
a) zu 50 vom Hundert aus diesem Tabak besteht Abweichend von § 3 Abs. 2 des Tabaksteuer-
und gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 dürfen
b) der Rohtabakmenge entspricht, die der Her- Hersteller, die im Jahre 1970 Feinschnitt der Steuer-
steller im Jahre 1970 im gewogenen Durch- klasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung C des Tabaksteuer-
schnitt zum Herstellen der Zigaretten der gesetzes versteuert haben, bis zum 31. Dezember
Steuerklasse 1 eingesetzt hat. 1973 Feinschnitt zu einem Kleinverkaufspreis von
22 DM abgeben. Die Steuer für diesen Feinschnitt
(3) Zum Rohtabakbestand nach Absatz 2 Nr. 3 ge- beträgt 2,90 DM je Kilogramm. Zur Versteuerung
hört der Rohtabak, dieses Feinschnitts erhält der Hersteller im Monat
1. den der Hersteller am 1. Juli 1970 im Besitz hatte, Steuerzeichen im Steuerwert von höchstens einem
Zwölftel des Steuerwerts der Steuerzeichen, die er
2. über den der Hersteller nachweislich vor dem im Jahre 1970 zur Versteuerung von Feinschnitt
1. Juli 1970 einen Kaufvertrag oder einen Ver- der Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung C des
trag abgeschlossen hat, der ihn zur Abnahme des Tabaksteuergesetzes nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des
Rohtabaks verpflichtete, Tabaksteuergesetzes bezogen hat.
3. bei dem die Voraussetzungen nach den Nummern
1 und 2 nicht erfüllt sind, wenn
a) der Hersteller den Tabak nachweislich nicht Artikel 8
von einem Zigarren- oder Rauchtabakherstel- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
ler gekauft hat und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971 1061
geselzbl. 1 S. l) auch im Land Berlin. Rechtsverord- (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer- 1. Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1971;
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
\Jbe rl eitungsgesetzes. 2. Artikel 3 am Tage nach der Verkündung;
3. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Tabaksteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 am 1. Januar
Artikel 9 1972;
(1) Dieses Ct!scl1. tritt am 1. August 1971 in Kraft. 4. Artikel 2 Nr. 2 am 1. Januar 1974.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
ßu ndesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 24. Juli 1971
Tag Inhalt Seite
3. 7. 71 fü!kannlmildrnng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Vorläufigen Rege-
lung für ein Weltweites Kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem nebst Sonderüber-
einkomrnen ........................................................................ . 969
3. 7. 71 Bek,mnt1m1chung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Finünz-Corpornlion (JFC) ........................................................... . 970
5. 7. 71 Berichtigung zu der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur
Zusümmenürbcit bei der Bekämpfung von Dlverschmutzungen der Nordsee ............ . 970
8. 7. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Spanischen Staates über die Erstat-
tung der Aufwendungen für Sachleistungen der spanischen Träger, welche an die Familien-
angehörigen d(~r Versicherten deutscher Krankenkassen und die Bezieher deutscher Ren-
ten, die im IIoheits9ebiet des Spanischen Staates wohnen, gewährt werden ........... . 971
19. 7. 71 Bekanntmachung von Resolutionen des Ministerausschusses des Europarates zur Luft-
reinhaltung ........................................................................ . 972
Nr. G9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971 1063
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dcttum und Bczcid1t1tHHJ der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1418/71 der Kommission zur Festset-
zung der m1f Cel reide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roqgen anwendbaren Abschöpfungen 6. 7. 71 L 150/1
5. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1419/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 6. 7. 71 L 150/3
5. 7. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1420/71 der Kommission zur Änderung
der bc!i dc!r Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6. 7. 71 L 150/5
5. 7. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1421/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 6. 7. 71 L 150/6
5. 7. 71 Verordnun9 (EWG) Nr. 1422/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 6. 7. 71 L 150/7
5. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1423/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis verarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 6. 7. 71 L 150/8
5. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1424/71 der Kommission zur Verlänge-
rung der vorläufigen Regelung für die_ Einfuhr von Fischerei-
erzeugnissen mit Ursprung in Marokko oder Tunesien 6. 7. 71 L 150/10
2. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1425/71 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 865/68 über die gemeinsame Markt-
organisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse durch einige Vorschriften über die Gewährung der
Ausfuhrerstattungen 7. 7. 71 L 151/1
2. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1426/71 des Rates über die Grundregeln
für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Ver-
arbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie die
Kriterien für die Festsetzung der Erstattung 7. 7. 71 L 151/3
2. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1427/71 des Rates über die Einführung
von Schutzmaßn<lhmen für Verarbeitungserzeugnisse aus
0 b s t und G e m ü s e 7. 7. 71 L 151/5
2. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1428/71 des Rates zur Festlegung der
AnwendungsmodaliUiten für die Schutzmaßnahmen für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 7. 7. 71 L 151/6
6. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1430/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 7. 71 L 151/13
6. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1431/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prtimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 7. 71 L 151/15
6. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1432/71 der Kommission zur Änderung
der bf!i der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 7. 7. 71 L 151/17
6. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1433/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 7. 7. 71 L 151/18
6. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1434/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 7. 7. 71 L 151/19
6. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1435/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 7. 7. 71 L 151/21
6. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1436/71 der Kommission zur Einstel-
lung der Aufkäufe durch die Interventionsstellen auf dem
Sektor Sc h w ein e f 1 e i s c h 7. 7. 71 L 151/23
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1437/71 der Kommission betreffend
die Verordnung (EWG) Nr. 1654/70 über die Lieferung be-
stimmter Mengen Mager m i 1c h p u 1ver als Gemeinschafts-
hilfe für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz 7. 7. 71 L 151/24
6. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1438/71 der Kommission zur neuer-
lichen Änderung der Anlage der Verordnung Nr. 451/67/EWG
zur Feststellung der zur Herstellung von 100 kg Kar toffe 1-
s t ä rke nötigen Menge Kartoffeln 7. 7. 71 L 151/25
6. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1439/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1330/71 hinsichtlich der Bezeich-
nung bestimmter knochenloser Teilstücke von gefrorenem
Rindfl~isch 7. 7. 71 L 151/28
Andere Vorschriften
2. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1429/71 des Rates zui: Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 zur Festlegung einer gemein-
samen Regelung für die Einfuhr aus dritten Ländern 7. 7. 71 L 151/8
Herausgeber: Der Bundesministe1 de1 Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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