1025
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1971 Nr. 68
Tag In h a 1 t Seite
17. 7. 71 Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025
2030-1
19. 7. 71 Verordnung ül.Jer die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für
1969 (KVdR - Beitragsbemessungsverordnung 1969) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048
820-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Vom 17. Juli 1971
Auf Grund des Artikels V § 5 des Ersten Gesetzes 6. Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol- beamtenrechtlicher urtd besoldungsrechtlicher
dungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 Vorschriften vom 31. März 1969 (Bundesgesetz-
(Bundesgesetzbl. I S. 208) wird nachstehend der blatt I S. 257),
Wortlaut des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der 7. Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Neu-
vom 1. Juli 1971 an geltenden Fassung bekanntge- regelung des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969
macht. (Bundesgesetzbl. I S. 365),
Berücksichtigt sind: 8. Artikel 18 des Ersten Gesetzes zur Reform des
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
1. die Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Ok-
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1753) in Verbin-
s. 645),
dung mit Artikel 13 des Haushaltssicherungs- 9. Artikel 3 des Eingliederungsgesetzes für Solda-
gesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetz- ten auf Zeit vom 25. August 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2065), blatt I S. 1347),
2. Artikel IV des Gesetzes zur Änderung des 10. Artikel 13 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 518), (Bundesgesetzbl. I S. 339),
11. Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung sozial- und
3. Artikel II § 3 des Gesetzes zur Neuordnung des beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen
Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bun-
für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971
desgesetzbl. I S. 725),
(Bundesgesetzbl. I S. 65),
4. Artikel 6 Nr. 4 Buchst. a des Achten Strafrechts- 12. Artikel 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Beam-
änderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundes- tenrechtsrahmengesetzes vom 18. März 1971
gesetzbl. I S. 741), (Bundesgesetzbl. I S. 205),
5. Artikel XI § 1, XV und XVIII des Fünften Geset- 13. Artikel V § 4 des Ersten Gesetzes zur Verein-
zes zur Änderung beamtenrechtlicher und besol- heitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
dungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 rechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 848), (Bundesgesetzbl. I S. 208).
Bonn, den 17. Juli 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Rahmengesetz
zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
(Beamtenrechtsrahmengesetz- BRRG)
in der Fassung vom 17. Juli 1971
Inhaltsübersicht
Kapitel I §§
3. Titel: Hinterbliebenenversorgung . . . . . . . . 71 bis 78
Vorschriften
für die Landesgesetzgebung 4. Titel: Unfallfürsorge
§§ a) Allgemeines 79
Einleitende Vorschrift .................... . b) Unfallfürsorgeleistungen ....... . 80
Abschnitt I: Das Beamtenverhältnis c) Begrenzung der Unfallfürsorge-
1. Titel: Allgemeines ..................... . 2 bis 4 ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
2. Titel: Ernennung ...................... . 5 bis 10 5. Titel: Gemeinsame Vorschriften
3. Titel: Laufbahnen a) Kinderzuschläge . . . . . .. . . .. . . . . 82
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 und 12 b) Ruhen der Versorgungsbezüge . . 83 und 84
b) Laufbahnbewerber . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15 c) Zusammentreffen mehrerer Ver-
c) Andere Bewerber . . . . . . . . . . . . . . 16 sorgungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . 85 bis 85b
d) Erlöschen der Versorgungsbezüge 86 bis 88
4. Titel: Abordnung und Versetzung . . . . . . . 17 und 18
e) Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
5. Titel: Rechtsstellung der Beamten bei Auf-
lösung oder Umbildung von Behörden 19 und 20 6. Titel: Versorgungsrechtliche Sondervor-
schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 und 91
6. Titel: Beendigung des Beamtenverhältnisses
7. Titel: Versorgungsrechtliche Ubergangsvor-
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 bis 94
b) Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 und 23
c) Verlust der Beamtenrechte . . . . . . 24 Abschnitt V: Besondere Beamtengruppen
d) Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . 25 bis 30 1. Titel: Beamte auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 bis 98
e) Sondervorschriften für den einst- 2. Titel: Beamte des Vollzugsdienstes und der
weiligen Ruhestand . . . . . . . . . . . . 31 und 32 Berufsfeuerwehr
7. Titel: Rechtsstellung des zum Mitglied der a) Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . . . 99 bis 103a
Volksvertretung oder einer Ver- b} Sonstige Beamte des Vollzugs-
tretungskörperschaft gewählten oder dienstes und Beamte der Berufs-
zum Mitglied der Landesregierung feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
ernannten Beamten . . . . . . . . . . . . . . . 33 und 34
3. Titel: Hochschullehrer, wissenschaftliche
Abschnitt II: Rechtliche Stellung des Beamten Assistenten und Lektoren ......... 105 bis 114
1. Titel: Pflichten des Beamten . . . . . . . . . . . . . 35 bis 44 4. Titel: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
2. Titel: Folgen der Nichterfüllung von Abschnitt: VI: Sonstige Vorschriften ........ 116 bis 120
Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 bis 47
3. Titel: Rechte des Beamten . . . . . . . . . . . . . . . 48 bis 58 Kapitel II
4. Titel: Schutz der rechtlichen Stellung . . . . . 59 und 60 Vorschriften, die einheitlich
Abschnitt III: Personalwesen 61 und 62 und unmittelbar gelten
Abschnitt I: Allgemeines ................ 121 bis 125
Abschnitt IV: Versorgung
Abschnitt II: Rechtsweg .................. 126 und 127
1. Titel: Allgemeines ..................... . 63
Abschnitt III: Rechtsstellung der Beamten und
2. Titel: Ruhegehalt
Versorgungsempfänger bei der
a) Allgemeines .................. . 64 Umbildung von Körperschaften 128 bis 133
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge .. 65
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . 66 bis 69 Kapitel III
d) Höhe des Ruhegehaltes . . . . . . . . . 70 Allgemeine Schlußvorschriften ......... 134 bis 142
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Kapitel I c) als außerplanmäßiger Professor oder Privat-
Vorschriften für die Landesgesetzgebung 1) dozent (§§ 109, 110) verwendet werden soll.
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die
Einleitende Vorschrift Regel.
§ 1 (2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer
Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich
Die Vorschrifü•n dieses Kapitels sind Rahmen-
wahrnehmen soll.
vorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder
sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. De- § 4
zember 1963 nach diesen Vorschriften unter Berück- (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen
sichtigung der hergebrachtPn Crundsätze des Be- werden, wer
rufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
von Bund und Lindern zu regeln.
gesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung im
Abschnitt I
Sinne des Grundgesetzes eintritt,
Das Beamtenverhältnis 3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder -
1. Titel mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbil-
dung besitzt (Laufbahnbewerber).
Allgemeines
(2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 können nur
§ 2 zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des
(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis be-
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever- steht.
hältnis (Beamtenverhältnis). (3) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur
solchen Bewerbern abgesehen werden kann, die die
zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Auf-
erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufs-
gaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der
erfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens
Dienstes erworben haben (andere Bewerber).
nicht ausschließlich Personen übertragen werden
dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsver-
hältnis stehen.
(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse 2. Titel
ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu Ernennung
übertragen.
§ 5
§ 3
(1) Einer Ernennung bedarf es
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für
Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein
werden soll, solches anderer Art (§ 3 Abs. 1 Satz 1),
2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer 3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
für derartige Aufgaben verwendet werden soll, 4, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem
Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Ver-
wendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurück- 5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
zulegen hat, Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-
gruppe.
4. auf Widerruf, wenn der Beamte
a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung
b) nur nebenbei oder vorübergehend für Auf- einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen
enthalten sein
gaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet
werden soll oder 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses
die Worte „ unter Berufung in das Beamtenver-
1) Artikel V § 8 des 1. BesVNG vom 18. Miirz 1971 (Bundesgesetzbl. I
hältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnis-
S. 208) bestimmt für die Fortgeltung von Landesrecht folgendes: ses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit", ,,auf
., (1) Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fas- Probe", ,,auf Widerruf" oder „als Ehrenbeamter"
sung dieses Gesetzes und den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
e!was anderes ergibt, gelten die bis zum Tage der Verkündung oder „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer
dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Gesetze und Rechts-
verordnungen, soweit sie die Besoldung oder die Versorgung zum der Berufung,
Gegenstand haben, unverändert fort.
(2) Soweit die gemäß Absatz 1 forlgellenden Vorschriften zum
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses
Erlaß besoldungsrechtlicher oder versorgungsrechllicher Vorschriften in ein solches anderer Art die diese Art bestim-
ermächtigen, ruht die Ermächtigung.
(3) ..•
menden Worte nach Nummer 1,
(4) Eine Anpassung des Landesrechts an vor Verkündung dieses 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-
Gesetzes in Kraft getretene Änderungen der versorgungsrechtlichen
Vorschriften des Beamtcnrcchlsrahmcngesetzes bleibt unberührt.• nung.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 10
Absatz 2 vor~Jeschriebenen Form, so liegt eine Er-
(1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei ?er
nennung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1
Ernennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eme
bestimmte Zusatz in der Urkunde, so können die
Aufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Ge-
Rechtsfolgen abweichend von Satz 1 geregelt
setz bestimmt werden, daß eine ohne deren Mit-
werden.
wirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder
(4) Eine Enwnnung auf einen zurückliegenden zurückgenommen werden kann. Für diesen Fall ist
Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. zu bestimmen, daß der Mangel der Ernennung als
geheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die
§ 6 Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zu-
stimmt.
(1) Die Ernennunu zum Beamten auf Lebenszeit
ist nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer (2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden,
Probezeit bewährt und das siebenundzwanzigste daß eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig
Lebensjahr vollendet hat. ist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirk-
sam ist.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist späte-
stens nach sechs Jahren in ein solches auf Lebens-
zeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamten-
rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. 3. Titel
Laufbahnen
§ 7
a) Allgemeines
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, § 11
Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politi- (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Amter derselben
sche Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-
vorzunehmen. bildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch
§ 8 Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-
sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-
wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirk- nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit
sam anzusehen, wenn sie von der sachlich zustän- bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahn-
digen Behörde bestätigt wird. vorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es
die besonderen Verhältnisse erfordern.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der
Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
§ 12
1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte
und eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 nicht zugelas- (1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem
sen war oder Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht
die unabhängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.
2. entmündigt war oder
3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher (2) Während der Probezeit .und vor Ablauf einer
Amter hatte. durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die
mindestens ein Jahr seit der Anstellung oder der
§ 9 letzten Beförderung betragen muß, darf der Beamte
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, nicht befördert werden. Amter, die regelmäßig zu
durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
l. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder
Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen zu-
Bestechung herbeigeführt wurde oder
lassen.
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein
(3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das
derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der
ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis un-
Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.
würdig erscheinen läßt, und er deswegen rechts-
Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung
kräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.
verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer- Abweichendes bestimmen.
den,
1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmün- b) Laufbahnbewerber
digten die Voraussetzungen für die Entmündigung
im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder § 13
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in Für die Zulassung zu den Laufbahnen ist minde-
einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst ent- stens zu fordern
fernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge
1. für die Laufbahnen des einfachen und des mitt-
verurteilt war.
leren Dienstes der erfolgreiche Besuch einer
(3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist er- Volksschule oder ein entsprechender Bildungs-
folgen, die gesetzlich zu bestimmen ist. stand,
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971 1029
2. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der (2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienst-
erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder ein . herrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den
entsprechender Bildungsstand, Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften
3. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Aus-
abgeschlossenes Studium an einer wissenschaft- nahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbe-
lichen Hochschule und die Ablegung einer ersten zeichnung, Besoldung und Versorgung entspre-
Staatsprüfung 0<kr, soweit üblich, einer Hoch- chende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehen-
schulprüfung. den Dienstbezüge ist auch der Dienstherr ver-
pflichtet, zu dem er abgeordnet ist.
§ 14
(1) Laufbahnbewerber haben einen Vorbereitungs-
§ 18
dienst abzuleisten; die Dauer des Vorbereitungs-
dienstes ist den Erfordernissen der einzelnen Lauf- (1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer
bahnen anzupassen. Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, ver-
(2) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Lauf- setzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienst-
bahnen des mittleren, des gehobenen und des höhe- liches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung
ren Dienstes mit einer Prüfung ab. ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue
Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und
(3) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kön- derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-
nen von den Absützen 1 und 2 abweichende Rege- gehört wie das bisherige Amt und mit mindestens
1ungen getroffen werden, soweit es die besonderen demselben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhe-
Verhältnisse der Laufbahn erfordern. gehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen
gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes.
§ 15
(2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Ver-
Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der ein- setzung auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn
zelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre zulässig. In diesem Fall wird das Beamtenverhältnis
nicht übersteigen. mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die
beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Be-
amten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn
c) Andere Bewerber geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 16
(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die
Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist 5. Titel
durch die unabhängige Stelle (§ 61) festzustellen. Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung
(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der oder Umbildung von Behörden
einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß min- § 19
destens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre
nicht übersteigen. Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf
landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesent-
(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, lichen Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung
ob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter
Dienst auf die Probezeit angerechnet werden kön- dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der
nen, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Be- Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne
deutung mindestens einem Amt der betreffenden seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben
Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner be- oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem
stimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen durch Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem
die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt werden bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
kann.
möglich ist. Der Beamte erhält auch in dem neuen
Amt sein bisheriges Grundgehalt einschließlich
ruhegehaltfähiger und unwiderruflicher Stellen-
4. Titel
zulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner
Abordnung und Versetzung bisherigen Besoldungsgruppe auf.
§ 17
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be- § 20
dürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Beamter auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen
Dienststelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu des § 19 in den einstweiligen Ruhestand versetzt
einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung werden kann, wenn eine Versetzung in ein anderes
des Beamten. Abweichend von Satz 2 kann durch Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einst-
Gesetz bestimmt werden, daß die Abordnung auch weiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen
ohne seine Zustimmung zulässig ist, wenn sie die werden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Um-
Dauer eines Jahres, während der Probezeit die bildung Planstellen eingespart werden. Freie Plan-
Dauer von zwei Jahren, nicht übersteigt. stellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
in den einslweiligen Ruhestand versetzten Beamten (2) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,
vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet 1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem
sind. Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnah-
me zur Folge hätte, die nur im förmlichen Diszi-
6. Titel plinarverfahren verhängt werden kann, oder
2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt oder
Beendigung des Beamtenverhältnisses
3. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 vorlie-
gen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
a) Allgemeines
(3) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit ent-
§ 21
lassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vor-
be:reitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden,
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prü-
durch fung abzulegen.
1. Entlassung (§§ 22, 23 und § 31 Abs. 2),
(4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Ab-
2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24), satz 2 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen
3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinar- des Absatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhal-
gesetzen. ten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner dmch entsprechenden Fristen für Bundesbeamte.
Eintritt in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1
und § 32 Abs. 2) unter Berücksichtigung der die
c) Verlust der Beamtenrechte
beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten
regelnden Vorschriften. § 24
(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im
b) Entlassung ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines
deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Ge-
§ 22 setzes
(1) Der Beamte ist entlassen, 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr oder
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-
2. wenn er ohne Zustimmung seines Dienstherrn 1
dung des demokratischen Rechtsstaates oder
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-
Ausland nimmt oder
heit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens
3. wenn er den nach § 25 Satz 3 bestimmten Zeit- 1
sechs Monaten
punkt erreicht und das Beamtenverhältnis nicht
durch Eintritt in den Ruhestand endet. verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des
Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aber-
Beamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich- kannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer
rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
anderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einver- Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
nehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer wirkt hat.
des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst-
oder Amtsverhältnis angeordnet wird. Dies gilt nicht (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Ver-
für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Wider- lust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem
ruf oder als Ehrenbeamter. Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung
ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das
(3) Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
werden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten
auf Widerruf, der die für seine Laufbahn vorge-
schriebene Prüfung ablegt, mit der Ablegung der
Prüfung endet. d) Eintritt in den Ruhestand
§ 23 § 25
(1) Der Beamte ist zu entlassen, Die Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschrie- bestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach
benen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der
Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist gesetz-
2. wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenver- lich zu regeln.
hältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand § 26
endet oder
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-
3. wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-
4. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
worden ist. körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971 1031
seiner Dienst.pflichlen dauernd unfähig (dienst- seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn
unfähig) geworden ist. Gesetzliche Vorschriften, die mit mindestens demselben Endgrundgehalt über-
für einzelne Beamtengruppen besondere Voraus- tragen werden soll.
setzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen,
bleiben unberührt. Durch Gesetz kann bestimmt § 30
werden, daß das Amtsgericht auf Antrag des Dienst- Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhe-
herrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in gehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Ab-
dem Verfahren bestellt, wenn der Beamte zur schnittes IV.
Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren
nicht in der Lage ist; die Vorschriften des Gesetzes e) Sondervorschriften
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- für den einstweiligen Ruhestand
barkeit für das Verfahren bei Anordnung einer
Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 31
gelten entsprechend. (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
(2) Uber die Versetzung in den Ruhestand ist, der Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einst-
wenn der Beamte Einwendungen erhebt, in einem weiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn
förmlichen Verfahren zu entscheiden. er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in
(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der fortdauernder Ubereinstimmung mit den grund-
Beamte auf Lebenszeit frühestens drei Jahre vor sätzlichen politischen Ansichten und Zielen der
Erreichen der Altersgrenze, jedoch nicht vor Voll- Regierung stehen muß. Welche Beamten hierzu ge-
endung des zweiundsechzigsten Lebensjahres, auch hören, ist gesetzlich zu bestimmen.
ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen (2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne
Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann. des Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen
werden. ,
§ 27 § 32
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand (1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die
zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun- Vorschriften über den Ruhestand. § 28 findet keine
dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne Anwendung, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver- (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand
anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst- versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in
unfähig geworden ist. dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand ge-
(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand treten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen
versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.
dienstunfähig geworden ist.
7. Titel
§ 28 Rechtsstellung
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der des zum Mitglied der Volksvertretung oder einer
Eintritt in den Ruhestand eine Wartezeit voraus- Vertretungskörperschaft gewählten oder zum
setzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen. Eine Mitglied der Landesregierung ernannten Beamten
Wartezeit darf nicht für Fälle vorgesehen werden,
in denen der Beamte infolge Krankheit, Verwun- § 33
dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver- Beamter in den Ruhestand tritt, wenn er die Wahl
anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst- zum Mitglied der Volksvertretung seines Landes
unfähig geworden ist. oder einer Vertretungskörperschaft seines Dienst-
herrn annimmt. Für diesen Fall ist zu bestimmen,
§ 29 daß der Ruhestandsbeamte nach näherer gesetz-
(1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den licher Regelung auf seinen Antrag nach Beendigung
Ruhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder
seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamten- Vertretungskörperschaft unter den Voraussetzungen
verhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu ent- des § 29 Abs. 2 erneut in das Beamtenverhältnis
sprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe zu berufen ist, wenn er die allgemeinen Voraus-
entgegenstehen. Durch Gesetz kann bestimmt wer- setzungen hierfür noch erfüllt; ferner kann bestimmt
den, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten werden, daß der Ruhestandsbeamte unter den Vor-
Frist seit Beginn des Ruhestandes gestellt werden aussetzungen des § 29 Abs. 2 auch ohne seine Zu-
muß. stimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der werden kann und daß er seine Rechte als Ruhe-
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver- standsbeamter verliert, falls er die Berufung ab-
setzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienst- lehnt.
fähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
werden kann, wenn er mindestens seinen früheren Beamter zu entlassen ist, wenn er zur Zeit seiner
allgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volks-
Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt vertretung seines Landes oder einer Vertretungs-
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
körperschaft seines Dienstherrn war und nicht die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm
innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen
bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat verletzt.
niederlegt. (3) Wird von dem Beamten die sofortige Aus-
§ 34 führung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im
Verzuge besteht und die Entscheidung eines höhe-
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
ren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt
Beamter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum
werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Mitglied der Regierung seines Landes ernannt wird.
Für diesen Fall kann ferner bestimmt wt!rden, daß
der aus dem Amt ausgeschiedene Beamte nach Be- § 39
endigung seiner Mitgliedschaft in der Regierung in (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
den Ruhestand tritt. Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
Abschnitt II nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
Rechtliche Stellung des Beamten über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
1. Titel
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über
Pflichten des Beamten solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-
§ 35 geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der
einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den
gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem frühe-
das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. ren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung
Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen,
Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem
Erhaltung eintreten. Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes
(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich er-
die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt- schweren würde. Durch Gesetz kann bestimmt wer-
heit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines den, daß die Verweigerung der Genehmigung zur
Amtes ergibt. Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Bundes-
tages oder der Volksvertretung eines Landes einer
§ 36
Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Geneh-
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem migung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt
Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Inter-
nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver- essen Nachteile bereiten würde.
halten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß
(4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in
der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,
einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-
die sein Beruf erfordert.
bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten In-
§ 37 teressen dienen, so darf die Genehmigung auch
dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die
und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.
ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz
ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zu-
nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher lassen.
Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur
dem Gesetz unterworfen sind. § 40
(1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten.
§ 38 Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grund-
gesetz zu enthalten.
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit
seiner dienstlichen Handlungen die volle persön- (2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach
liche Verantwortung. § 4 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle
des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-
licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich
auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt § 41
ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen
der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte ver-
Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das boten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis
dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar und zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971 1033
ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein son- ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt
stiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen
Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Weise zu beeinträchtigen.
Verfahren eingeleitet worden ist. (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren
Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-
§ 42 vergehen, wenn er sich gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-
(1) In welchen Fällen der Beamte zur Ausübung gesetzes betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt,
einer Nebentätigkeit der Genehmigung seines die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit
Dienstherrn bedarf, ist gesetzlich zu bestimmen. der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn
(2) Von einer Genehmiqung dürfen nicht abhängig er gegen die in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und
gemacht werden § 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übrigen ist
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung durch Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen bei
des Beamten unlerliegenden Vermögens, einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten
mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen gelten.
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-
lerische oder Vortragstätigkeit des Beamten, (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam- vergehen regeln die Disziplinargesetze.
menhängende selbständige Gutachtertätigkeit von § 46
Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten
an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen liegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,
in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten, daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der
Beamte seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm
5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Ge- anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er
nossenschaften. dem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu er-
Die Pflicht des Dienstherrn, Mißbräuchen entgegen- setzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zutreten, bleibt unberührt. zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden
gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamt-
schuldner.
§ 43
(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Be- der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-
amtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-
in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als
gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen. ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
§ 44 drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung Dienstherr von dem Schaden und der Person des
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-
tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der
erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete Begehung der Handlung an. Die Ansprüche nach
oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeit-
im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus punkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten
beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt
für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ge- oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig fest-
leistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung gestellt ist und der Dienstherr von der Person des
zu gewähren. Durch Gesetz kann bestimmt werden, Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
daß an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen (4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz
mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen
zu vierzig Stunden im Monat eine Entschädigung Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten
erhalten, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden über.
dienstlichen Gründen nicht möglich ist. § 47
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Beamte seine Dienstbezüge verliert, solange er dem
2. Titel Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt.
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
3. Titel
§ 45 Rechte des Beamten
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn
§ 48
er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umstän- Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und
den des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
des Beamtenvcrh~illn isses, zu sorgen. Er schützt ihn (4) Ein Kinderzuschlag wird nicht gewährt, soweit
bei seiner amtlidwn Tütiqkeit und in seiner Stellung der Beamte für das Kind einen gleichartigen Zu-
als Bcamt(~r. schlag mit der Versorgung von der zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.
§ 48c1
(l) Auf Antrilq ktmn § 50
1. einer Bcamlin mit Dienstbezügen, die mit min- (1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die
destens einem Kind unter sechzehn Jahren in allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen
häuslicher Gemeinschaft lebt, die Arbeitszeit bis der Besoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln;
auf die Hälfte der reqelrnJßigcn Arbeitszeit er- sie können nur durch Gesetz geändert werden. Die
mäßigt werden, Beteiligung der Versorgungsempfänger an einer
2. eine Beamtin mit Dienstbezügen, die mit einem Änderung der Einreihung von Ämtern oder an Maß-
Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens nahmen mit entsprechender Wirkung ist nach Maß-
zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher gabe besonderer rahmenrechtlicher Vorschriften zu-
Gemeinschaft lebt, bis zu drei Jahren mit der lässig.
Möglichkeit einer ,.mscbließenden Verlängerung (2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge-
ohne Dienstbezüge beurlirnbt werden, mein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht
wenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt
ist. an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.
(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung (3) Auf laufende Dienst- und Versorgungsbezüge
sollen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren, kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren (4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Verglei-
nicht überschwiten.
che, die dem Beamten eine höhere als nach dem
Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über
§ 49 dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf-
Der Beamte hat Anspruch auf die mit seinem Amt fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Ver-
verbundenen Dienstbezüge. Hat der Beamte mit sicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlos-
Genehmigung des Dienstherrn gleichzeitig mehrere sen werden.
besoldete Hauptämter bei demselben oder bei ver- § 51
schiedenen Dienstherren inne, so kann er, wenn nicht
einheitliche Dienst- oder Amtsbezüge vorgesehen (1) Ansprüche auf Dienst- oder Versorgungs-
sind, die Dienst- oder Amtsbezüge nur aus einem bezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts ande-
Amt erhalten. res bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder ver-
pfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
§ 49a Ansprüche auf Sterbegeld, auf Erstattung der Kosten
des Heilverfahrens und der Pflege sowie auf Unfall-
(1) Erhält ein Beamter aus der Verwendung im ausgleich können weder gepfändet noch abgetreten
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder noch verpfändet werden. Forderungen des Dienst-
überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, wer- herrn aus Vorschuß- oder Darlehensgewährung so-
den seine deutschen Dienstbezüge um 2,14 v. H. für wie aus Uberhebungen von Dienst- oder Versor-
jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen gungsbezügen können auf das Sterbegeld angerech-
Dienst vollendete Jahr gekürzt; dem Beamten ver- net werden.
bleiben jedoch mindestens 40 v. H. seiner deutschen
Dienstbezüge. Erhält der Beamte als Invaliditäts- (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder
pension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf
der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- Dienst- oder Versorgungsbezüge nur insoweit gel-
tung, werden die Dienstbezüge um 60 v. H. gekürzt. tend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschrän-
Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaat- kung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein
lichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher
Versorgung nicht übersteigen. unerlaubter Handlung besteht.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die
Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer § 52
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet,
auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der
sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsan- dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen infolge
sprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen
überstaatlichen Dienst gerechnet. Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über,
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind als dieser
Grundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen und ruhe- 1. während einer auf der Körperverletzung be-
gehaltfähige Stellenzulagen. Bei einem Beamten mit ruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur
dienstlichem Wohnsitz im Ausland wird der Kür- Gewährung von Dienstbezügen oder
zungsbetrag nach den Dienstbezügen errechnet, die 2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung
ihm bei einer Verwendung im Inland zustehen wür- zur Gewährung einer Versorgung oder einer
den. anderen Leistung
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971 1035
verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Ge- 4. Titel
währung der Versorgung verpflichtet, so geht der
Schutz der rechtlichen Stellung
Anspruch auf sie über. Der Ubergang des Anspru-
ches kann nicht zum Nachteil des Beamten oder der § 59
Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
Die rechtliche Stellung des Beamten kann unter
anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen
§ 53
als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zu-
(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte gelassen sind, nicht verändert werden.
durch eine auf § 50 Abs. 1 und 2 beruhende Ände-
rung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die § 60
Gruppen der Besoldungsordnunqen mit rückwirken-
der Kraft schlechtN qeslelll, so sind die Unter- Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf
schiedsbeträge nichl zu erstatten. der Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbe-
hörde nicht ausgeschlossen werden.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
vielgezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche- Abschnitt III
rung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Man- Personalwesen
gel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn
§ 61
hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung
kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise (1) Im Bereich eines jeden Landes ist eine unab-
abgesehen werden. hängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle ge-
setzlich zu bestimmen. Sie hat in den in diesem
§ 54 Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen
Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und die Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16)
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erhält einen festzustellen.
Unterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß beträgt
(2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
mindestens dreißig vom Hundert des Anfangs-
können der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben
grundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der
zugewiesen werden.
Laufbahn. Daneben ist Kinderzuschlag nach den
Vorschriften zu gewähren, die für Beamte mit § 62
Dienstbezügen gelten.
(1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig
§ 55 und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre
Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Ver-
Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs- antwortung aus.
urlaub unter Fortgewähnmg der Dienstbezüge zu.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit
dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt wer-
§ 56 den. Die Voraussetzungen, unter denen ihre Mit-
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be- gliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln.
amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine
vollständigen Personalakten. Er muß über Beschwer-
den und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn Abschnitt IV
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Versorgung
Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-
akten zu nehmen. 1. Titel
Allgemeines
§ 57
Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerk- § 63
schaften oder Berufsverbänden zusammenzuschlie-
ßen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufs- (1) Die Versorgung umfaßt
verbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit 1. Ruhegehalt in Fällen des Eintritts in den Ruhe-
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte stand oder Unterhaltsbeitrag in Fällen der Ent-
darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder lassung wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens
seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt der Altersgrenze,
oder benachteiligt werden. 2. Hinterbliebenenversorgung (Bezüge für den
Sterbemonat, Sterbegeld, Witwengeld, Witwer-
§ 58 geld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge),
3. Verschollenheitsbezüge an Stelle von Dienst-
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der
beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten oder Versorgungsbezügen,
Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der 4. Unfallfürsorge,
zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu 5. Abfindung an verheiratete Beamtinnen, die auf
beteiligen. eigenen Antrag entlassen werden,
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
6. Ubergangsgeld an Beamte, die nicht auf eigenen zurückgelegt hat. Dienstzeiten nach § 48 a Abs. 1
Antrag entlassen werden. Nr. 1 sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Ar-
Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, im Falle beitszeit entspricht. Nicht ruhegehaltfähig ist die
einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres;
erhält; Entsprechendes gilt für den Witwer. weitere Ausnahmen können durch Gesetz vorge-
sehen werden.
(3) Durch Gesetz kann weiter bestimmt werden,
§ 67
daß eine Flugunfallentschädigung für den dem
§ 26 des Bundespolizeibearntengesetzes entspre- Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 66 erhöht
chenden Personenkreis und nach Maßgabe der ge- sich um die Zeit, die auf Grund gewährter Wieder-
nannten Vorschrift gewlihrt wird. gutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzu-
rechnen ist.
§ 68
2. Titel Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
Ruhegehalt Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der
a) Allgemeines früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im frühe-
ren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der
§ 64
Polizei gestanden hat. Nicht ruhegehaltfähig ist die
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe- Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres;
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt- weitere Ausnahmen können durch Gesetz vorge-
fähigen Dienstzeit berechnet. sehen werden. § 67 findet entsprechende Anwendung.
§ 69
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein
§ 65 Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind jahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nichtberufs-
Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die mäßigen Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat
diesem entsprechenden Bezüge, oder
2. der Ortszuschlag, 2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung oder
ruhegehaltfähig bezeichnet sind. eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heimkehrer-
gesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes
Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 48 a
berechtigten Personen.
Abs. 1 Nr. 1 gelten als ruhegehaltfähige Dienstbe-
züge die dem letzten Amt entsprechenden vollen
Dienstbezüge. Ist der Beamte wegen Dienstunfähig-
keit in den Ruhestand getreten, so ist das Grund- d} Höhe des Ruhegehaltes
gehalt der nach Satz 1 Nr. 1 maßgebenden Besol-
§ 70
dungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde
zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in (1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung
den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit
hätte erreichen können. fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und steigt von da an nach näherer
(2) Durch Gesetz können Ausnahmen von Ab-
gesetzlicher Bestimmung bis zu fünfundsiebzig vom
satz 1 für Fälle vorgesehen werden, in denen
Hundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
1. ein Beamter früher ein mit höheren Dienstbezü- von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt
gen verbundenes Amt bekleidet hat oder als vollendetes Dienstjahr. Mindestens ist ein Be-
2. ein Beamter die Dienstbezüge eines nicht zur trag in Höhe des Mindestruhegehaltes nach dem
Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn ge- Bundesbeamtengesetz zu gewähren; durch Gesetz
hörigen Amtes bei Eintritt in den Ruhestand noch kann bestimmt werden, daß dabei an die Stelle der
nicht ein Jahr erhalten und auch nicht die Oblie- Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgeset-
genheiten des Amtes mindestens ein Jahr lang zes die Besoldungsordnung A des Landesbesoldungs-
tatsächlich wahrgenommen hat. gesetzes tritt. 2)
(2) Bei einem nach § 20, § 31 Abs. 1 oder § 130
c} Ruhegehaltfähige Dienstzeit Abs. 2 Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzten Beamten darf das Ruhegehalt für die Dauer
§ 66 von fünf Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert
Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte
2) Nach Artikel V § 6 Nr. 1 des 1. BesVNG vom 18. März 1971 (Bun-
vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamten- desgesetzbl. I S. 208) gelten die Vorschriften des Bundesbeamten-
verhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen gesetzes über die Mindestversorgung, die Mindestunfallversorgung
und die Mindestkürzungsgrenze (§ 158 Abs. 4 Satz 1) unmittelbar
Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis für den Bereich der Länder.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971 1037
der ruhegehaltfühigcn Dienstbezüge aus der End- § 74
stufe der Besoldungsgruppe zurückbleiben, in der (1) Die leiblichen und die an Kindes Statt ange-
sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den nommenen Kinder eines verstorbenen Beamten auf
einstweiligen Ruhestand befunden hat. Durch Gesetz Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten
kann bestimmt werden, daß sich das Ruhegehalt für oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an
diese Zeit bis zu fünfundsiebzig vom Hundert der den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 27 Abs. 1)
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 27
der nach Satz 1 in Betracht kommenden Besoldungs- Abs. 2 zugestellt war, erhalten Waisengeld.
gruppe erhöht.
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die
Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten kein
3. Titel Waisengeld erhalten, wenn das Kindschaftsverhält-
nis durch Annahme an Kindes Statt begründet wurde
Hinterbliebenenversorgung
und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt be-
§ 71 reits im Ruhestand war und das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet hatte.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder
eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Durch
§ 75
Gesetz können Ausnahmen für Fälle vorgesehen
werden, in denen (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig
Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstor-
besonderen Umständen des Falles die Annahme bene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn
nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe § 70 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen
eine Versorgung zu verschaffen, oder des Mindestruhegehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind
zu berücksichtigen.
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in
den Ruhestand geschlossen worden ist und der (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe-
Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das nen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt
fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des
hatte oder Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach
3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des Be- dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich
amten oder Ruhestandsbeamten durch gerichtliche des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen-
Entscheidung aufgehoben war. geldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halb-
waisen nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Be-
amten auf Probe, der an den Folgen einer Dienst- (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeld-
beschädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben ist oder dem ansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Per-
die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zugestellt war. sonen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
§ 76
§ 72
Witwen- und Waisengeld sowie Unterhaltsbei-
Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des träge dürfen weder einzeln noch zusammen den
Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden
hätte erhalten können, wenn er am Todestage in Ruhegehaltes übersteigen.
den Ruhestand getreten wäre. § 70 Abs. 2 findet
keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhe-
§ 77
gehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichtigen.
(1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-
ger als der Verstorbene, so kann das Witwengeld
§ 73 nach näherer gesetzlicher Bestimmung gekürzt wer-
(1) Der schuldlos oder aus überwiegendem Ver- den, jedoch nicht über fünfzig vom Hundert hinaus.
schulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines Das gekürzte Witwengeld darf nicht hinter dem
verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die Mindestwitwengeld (§ 72 in Verbindung mit § 70
im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld er- Abs. 1 Satz 2) zurückbleiben.
halten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind
des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der hervorgegangen ist.
Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu
(3) Von dem gekürzten Witwengeld ist auch bei
leisten hatte. Eine später eingetretene oder eintre-
der Anwendung des § 76 auszugehen.
tende Änderung der Verhältnisse kann berücksich-
tigt werden.
§ 78
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die einer
schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Die §§ 71 bis 77 gelten entsprechend für den Wit-
Ehemannes geschiedenen Ehefrau gleichgestellte wer oder den schuldlos oder aus überwiegendem
frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann
Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war. einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeam-
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
tin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der erreichten Besoldungsgruppe in Fällen des Ein-
Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, tritts in den Ruhestand oder Unterhaltsbeitrag
an die Stelle der Witwe der Witwer. in sonstigen Fällen der Beendigung des Beamten-
verhältnisses,
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
4. Titel
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sich
Unfallfürsorge bei der Berechnung des Unfallruhegehaltes die ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge nach der nächsthöheren
a) Allgemeines
Besoldungsgruppe bemessen, wenn der Beamte,
§ 79 1. der bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der
für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall
ist, sein Leben einsetzt, infolge dieser Gefähr-
verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen
Unfallfürsorge gewährt. dung oder
2. in Ausübung des Dienstes durch einen vorsätz-
(2) Dienstunfall ist ein uuf äußerer Einwirkung
lichen rechtswidrigen Angriff oder
beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-
bares, einen Körperschaden verursachendes Ereig- 3. außerhalb seines Dienstes durch einen vorsätz-
nis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes lichen Angriff im Sinne des § 79 Abs. 5
eingetreten ist. einen Dienstunfall mit der Folge der Zurruhe-
(3) Zum Dienst gehören uuch setzung erleidet; dies gilt nur, wenn der Beamte
infolge dieses Dienstunfalles im Zeitpunkt des Ein-
l. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche
tritts in den Ruhestand in seiner Erwerbsfähigkeit
Tätigkeit am Bestimmungsort,
um mehr als fünfzig vom Hundert beschränkt ist
2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen- und eine Entschädigung im Sinne des § 63 Abs. 3
hängenden Weges nach und von der Dienststelle, nicht in Anspruch nimmt.
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
(3) Als Unfallruhegehalt ist mindestens ein Betrag
Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner stän- in Höhe des Mindest-Unfallruhegehaltes nach dem
digen Familienwohnung vom Dienstort an diesem Bundesbeamtengesetz zu gewähren; durch Gesetz
oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die kann bestimmt werden, daß dabei an die Stelle der
Nummer 2. auch für den Weg von und nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgeset-
Familienwohnung. zes die Besoldungsordnung A des Landesbesoldungs-
(4) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner gesetzes tritt. 8)
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung (4) In den Fällen, in denen das Bundesbeamten-
an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt gesetz einen Rechtsanspruch auf eine Unfallfürsorge-
ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als leistung gewährt, ist ein solcher dem Grunde nach
Dienstunf all, es sei denn, daß der Beamte sich die vorzusehen.
Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 3)
Die in Betracht kommenden Krankheiten sind durch
Rechtsvorschrift zu bestimmen. c) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
schaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den § 81
ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, (1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebe-
wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst- nen haben aus Anlaß eines Dienstunf alles gegen
liches Verhalten angegriffen wird. 3 ) den Dienstherrn nur die sich aus dem Beamten-
Unfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche. Ist der
Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich
b) Unfallfürsorgeleistungen eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen
§ 80 diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen
Dbertritts oder der Dbernahme bei der Umbildung
(1) Die Unfallfürsorge umfaßt
von Körperschaften.
1. Erstattung von Sachschäden sowie Ersatz der
durch die erste Hilfeleistung entstandenen be- (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-
sonderen Aufwendungen, meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbe-
2. Heilverfahren, insbesondere Heilbehandlung, Ver-
reich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem
sorgung mit Heilmitteln und Pflege,
Dienst stehenden Personen nur dann geltend ge-
3. Unfallausgleich mindestens in Höhe der Grund- macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine
rente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversor- vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen
gungsgesetzes neben den Dienstbezügen, dem Person verursacht worden ist. Jedoch findet das
Unterhaltszuschuß oder dem Ruhegehalt für die Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden-
Dauer einer wesentlichen Minderung der Erwerbs-
fähigkeit,
3) Nach Artikel V § 6 Nr. 2 des 1. BesVNG vom 18. März 1971 (Bun-
4. Unfallruhegehalt als erhöhtes Ruhegehalt bis zu desgesetzbl. I S. 208) gilt die erweiterte Unfallfürsorge nach § 135
Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unmittelbar
fünfundsiebzig vom Hundert der Endstufe der für den Bereich der Länder.
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn,-den 24. Juli 1971 1039
ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-
wendung. § 85
(3) Ersatzansprüd1e gegen emden~ Personen blei- (1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen
ben unberührt. Dienst (§ 83 Abs. 2 Satz 1) an neuen Versorgungsbe-
zügen
5. Titel 1. ein Ruhestandsbeamter
Gemeinsame Vorschriften Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. eine Witwe oder Waise aus der früheren Verwen-
d) Kinderzuschl~ige dung des verstorbenen Beamten oder Ruhestands-
beamten
§ 82
Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Ver-
(1) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt sorgung,
oder Witwengeld nach den für die Beamten gelten-
den Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt. 3. eine Witwe
Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist. so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung nur bis zu der durch Gesetz zu bestimmenden
von Kinderzuschlägen neben Unterhaltsbeiträgen. Höchstgrenze zu zahlen. § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
b) Ruhen der Versorgungsbezüge (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ruhe-
standsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld
§ 83 oder eine ähnliche Versorgung erwirbt.
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer
Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, § 85 a
so erhält er· daneben seine Versorgungsbezüge nur
bis zu der durch Gesetz zu bestimmenden Höchst- (1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem
grenze 2). Für einen früheren Beamten mit Dienst- 31. Dezember 1965 begründet worden ist, durch
bezügen oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod, so sind,
einen Unterhaltsbeitrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 hat, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Witwe und
ist bei der Ruhensberechnung mindestens ein Betrag Waisen Renten aus den gesetzlichen Rentenver-
als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichti- sicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters-
gung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. öffentlichen Dienstes erhalten, neben den Renten
die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in
(2) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst
von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des (2) Als Höchstgrenze gelten
öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-
1. für Ruhestandsbeamte
bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich
ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Be-
Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst rechnung zugrunde gelegt werden
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von sich das Ruhegehalt berechnet,
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit
die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens-
§ 84 jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-
Versorgungsberechtigte gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei
der Rente berücksichtigten Zeiten einer ren-
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
tenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
Grundgesetzes ist oder
Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsf alles,
2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Ausland hat. 2. für Witwen
Ausnahmen können zugelassen werden. der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kin-
derzuschläge,
(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1
Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie für Waisen
dem Versorgungsberechtigten entzogen werden. der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Kinderzuschlag
Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben
werden. würde.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses
nicht Betrages an seinen Dienstherrn, findet Absatz 1
1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwen-
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung dung. Die Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach
oder Tätigkeit des Ehegatten, Beendigung der Entsendung oder der Berufung in
das Beamtenverhältnis erfolgen.
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung (3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon
vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaat-
oder Tätigkeit.
lichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst un-
(4) Bei Anwendung der /\ bsätze 1 und 2 bleibt mittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapi-
außer Ansatz der Teil der Rcmte (Absatz 1) ohne talbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche
Kinderzuschuß, der oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Auf-
1. dem Verb/:iltnis der Versicherungsjahre auf rechnung oder in anderer Form verringert, ist die
Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Zahlung nach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten
Selbstversicherung zu den gesamten Versiche- Kapitalbetrages zu leisten.
rungsjahren oder, wenn sich die Rente nach (4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines
Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenen-
Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der bezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaat-
Summe der Werteinheiten für freiwillige Bei- lichen Einrichtung, ruhen ihre deutschen Versor-
träge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Aus- gungsbezüge in Höhe des Betrages, der sich unter
fallzeiten entspricht, Anwendung des Absatzes 1 nach dem entsprechen-
2. auf einer Höherversicherung beruht. den Anteilsatz ergibt. Absatz 2 findet entsprechende
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens Anwendung.
die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser (5) Ein Kinderzuschlag nach § 82 Abs. 1 wird nicht
Höhe geleistet hat. gewährt, soweit der Versorgungsempfänger, dessen
(5) § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. deutsche Versorgungsbezüge ganz oder teilweise
ruhen, für das Kind einen gleichartigen Zuschlag
(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen mit der Versorgung durch die zwischenstaatliche
entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, oder überstaatliche Einrichtung erhält.
die von einem deutschen Versicherungsträger außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die (6) § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach
einem für die Bundesrepublik Deutschland wirk-
samen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt wer-
den. d) Erlöschen der Versorgungsbezüge
§ 85b § 86
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Ver- (1) Ein Ruhestandsbeamter verliert mit der Rechts-
wendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- kraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestands-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine beamter,
Versorgung, ruhen seine deutschen Versorgungs- 1. wenn gegen ihn wegen einer vor Beendigung
bezüge in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine
des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwi- Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 Abs. 1
schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst voll- zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte,
endete Jahr entspricht. Die Versorgungsbezüge oder
ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte 2. wenn er wegen einer nach Beendigung des Be-
als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus amtenverhältnisses begangenen Tat durch ein
seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder über- deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Ge-
staatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag setzes im ordentlichen Strafverfahren
darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaat- a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-
lichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht über- strafe von mindestens zwei Jahren oder
steigen. § 49 a Abs. 2 gilt entsprechend. b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn Vorschriften über Friedensverrat, Hochver-
der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Aus- rat, Gefährdung des demokratischen Rechts-
scheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwi- staates oder Landesverrat und Gefährdung
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-
an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als heitsstrafe von mindestens sechs Monaten
Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungs- verurteilt worden ist.
fonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Beamte oder
Ruhestandsbeamte den Teil des Kapitalbetrages, dEff Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte
die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfas-
Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen sungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes
übersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der ein Grundrecht verwirkt hat.
Beamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein (2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971 1041
§ 87 tigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein jede spätere Änderung oder das Aufhören der Be-
Ruhestandsbeamlcr seine Versorgungsbezüge ver- züge sowie die Gewährung einer Versorgung un-
liert, solange er entgegen einer nach § 29 Abs. 2 verzüglich anzuzeigen.
oder § 32 Abs. 1 Satz 2 getroffenen gesetzlichen (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
Regelung einer erneuten Berufung in das Beamten- einem Versorgungsberechtigten die Versorgung ganz
verhältnis schuldhc1ft nicht nachkommt, obwohl er oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden
auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich kann, wenn er einer ihm auferlegten Verpflichtung,
hingewiesen worden ist. Eine disziplinarrechtliche den Bezug eines Einkommens, einer Versorgung
Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. oder einer Rente, die Witwe auch die Verheiratung
und Ansprüche nach § 88 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halb-
§ 88 satz anzuzeigen, schuldhaft nicht nachkommt.
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, 6. Titel
in dem er stirbt, Versorgungsrechtliche Sondervorschriften
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Mo-
nats, in dem sie sich verheiratet, § 90
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des (1) Dem Empfänger von Hinterbliebenenversor-
Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr gung können in einem förmlichen Verfahren die
vollendet, soweit nicht Absatz 2 Anwendung Versorgungsbezüge auf Zeit ganz oder teilweise
findet oder eine Gewährung durch Gesetz zuge- entzogen werden, wenn er sich gegen die freiheit-
lassen wird, liche demokratische Grundordnung im Sinne des
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Grundgesetzes betätigt hat.
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im (2) § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt un-
ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbre- berührt.
chens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jah-
ren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach § 91
den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Wird ein Versorgungsberechtigter im öffentlichen
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates Dienst verwendet, so sind seine Bezüge aus dieser
oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Beschäftigung einschließlich der Kinderzuschläge
Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von min- ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu be-
destens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit messen. Das gleiche gilt für eine Versorgung auf
der Rechtskraft des Urteils. Grund der Beschäftigung.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
7. Titel
gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht
verwirkt hat. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. Versorgungsrechtliche Ubergangsvorscbriften
(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des § 92
achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine
(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst
Waise,
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung be- gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen
findet, bis zur Vollendung des siebenundzwanzig- als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet,
sten Lebensjahres, so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im
2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter
dauernd außerstande ist, sich selbst zu unter- tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft
halten, auch über das siebenundzwanzigste Le- oder als nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9
bensjahr hinaus. Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes Berechtigter in In-
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und ternierung oder Gewahrsam befunden hat. Auch
wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf ohne eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefan-
das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe genschaft, eine Internierung oder einen Gewahrsam
infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Ver- im Sinne des Satzes 1 wird die Zeit zwischen dem
sorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berech-
das Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der nung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienst-
Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. zeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem
31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes
ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur
e) Anzeigepflicht Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ent-
§ 89 sprechende Anwendung. Entsprechendes gilt für
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Regelungs- einen Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im
behörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Dienst der früheren Wehrmacht oder im früheren
Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberech- Reichsarbeitsdienst gestanden hat.
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum § 94
8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Aus-
Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne dieses Ge-
nahmefällen ruhegehallfähig, wenn ihre Anrechnung
setzes stehen gleich
nach dem beruflichen Werdegcmg, der Tätigkeit und
der persönlichen I ld l lung des Br~t1mten gerechtfertigt 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
erscheint. Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-
leistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-
§ 92 a rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach
dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche
Durch Gesetz kann bestimmt. werden, daß einem angegliedert waren,
durch einen während des ersten oder zweiten Welt-
krieges in Ausübung militärischen oder militär- 2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der
ähnlichen Dienstes eingetretenen Unfall verletzten gleichartige Dienst bei einem öffentlich-recht-
Beamten eine erhöhte Versorgung nach den allge- lichen Dienstherrn im Herkunftsland.
meinen Vorschriften gewährt wird; eine entspre-
chende Regelung kann in Abweichung von § 80
auch für Dienstunfälle, die während des ersten oder Abschnitt V
zweiten Weltkrieges einqetreten sind, vorgesehen Besondere Beamtengruppen
werden. Hierbei können abweichend von § 63 Heil-
verfahren und Ausgleichsbetrag in sinngemäßer 1. Titel
Anwendung der nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 getrof-
fenen Regelung vorgesehen werden, falls Ver- Beamte auf Zeit
sorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht § 95
zusteht, sowie Unterhaltsbeiträge an frühere Beamte
für die Dauer einer durch den Unfall verursachten (1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Er-
Erwerbsbeschränkung und an ihre Hinterbliebenen nennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu be-
gewährt und der Kreis der versorgungsberechtigten stimmen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
Hinterbliebenen anderweitig geregelt werden. Der bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des
Höchsthundertsatz des Ruhegehaltes (§ 70 Abs. 1 Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, das
Satz 1) darf nicht überschritten werden. Durch Ge- Beamtenverhältnis anders als durch Ernennung be-
setz kann außerdem bestimmt werden, daß eine gründet wird. Durch Gesetz kann ferner bestimmt
Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundes- werden, daß § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten Be-
versorgungsgesetzes als Beschädigung im Sinne des amten keine Anwendung findet.
§ 27 Abs. 1 und des § 28 Satz 2 gilt. (2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften
für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vor-
§ 92b schriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem die Probezeit finden keine Anwendung.
Beamten, der aus Anlaß des ersten oder zweiten (3) Durch Gesetz können für Beamte auf Zeit, die
Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren
infolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen zurückgelegt haben, in den Grenzen des § 70 Min-
Unfalles in den Ruhestand getreten oder verstorben destruhegehaltsätze bestimmt werden; diese dürfen
ist, eine erhöhte Versorgung nach den allgemeinen nach einer Amtszeit
Vorschriften gewährt wird; hierbei kann bestimmt von zwölf Jahren fünfzig vom Hundert,
werden, daß der Tod als infolge eines Unfalles ein-
getreten gilt, wenn der Beamte in der Kriegs- von achtzehn Jahren zweiundsechzig vom Hundert
gefangenschaft verstorben ist. § 92 a Satz 2 bis 4 gilt und
entsprechend. Durch Gesetz kann außerdem be- von vierundzwanzig Jahren fünfundsiebzig vom
stimmt werden, daß eine nach den Sätzen 1 und 2 Hundert
ergehende Regelung auch auf einen Beamten ent- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht über-
sprechend angewendet werden kann, der aus Anlaß steigen.
des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursächlichem
Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des § 96
Beamtendienstes in Gewahrsam einer ausländischen (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Macht geraten ist und sich im Falle des zweiten Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den
Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ruhestand tritt.
Gesetzes in Gewahrsam befunden hat.
(2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht
in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt
§ 93
entlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine
Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt Amtszeit berufen wird.
das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-
zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach § 97
diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
1937. Beamte auf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer ge-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971 1043
setzlichen Verpflichtung, auf Verlangen des Dienst.: der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht
herrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiter- über zwölftausend Deutsche Mark 4 ), gewährt wer-
zuführen, nicht nachkommt. den. § 65 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 98 § 103a
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be- Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sich in
amter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem an- den Fällen des § 80 Abs. 2 bei der Berechnung des
deren Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn Unfallruhegehaltes eines Polizeivollzugsbeamten mit
entlassen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt einem niedrigeren Dienstgrad als dem eines Polizei-
werden, daß der einstweilige Ruhestand eines Be- meisters die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach
amten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen einer anderen als der nächsthöheren Besoldungs-
ist. gruppe, höchstens jedoch nach der Besoldungsgruppe
eines Polizeimeisters, bemessen.
2. Titel
Beamte des Vollzugsdienstes b) Sonstige Beamte des Vollzugsdienstes
und der Berufsfeuerwehr und Beamte der Berufsfeuerwehr
a) Polizeivollzugsbeamte § 104
(1) Soweit durch Gesetz für sonstige Beamte des
§ 99 Vollzugsdienstes oder für Beamte des Einsatzdien-
(1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Be- stes der Berufsfeuerwehr abweichend von der für
amte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, Beamte allgemein bestimmten Altersgrenze eine
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. frühere Altersgrenze bestimmt ist, gilt § 103 ent-
sprechend.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugs-
dienst gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu be- (2) § 103 a gilt entsprechend.
stimmen.
§ 100
Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten kön- 3. Titel
nen abweichend von den Vorschriften der §§ 11 Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten
bis 15 geregelt werden. und Lektoren
§ 101
§ 105
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig
(§ 26 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheit- (1) Hochschullehrer im Sinne dieses Gesetzes sind
lichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst die als Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen zu
nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er Beamten ernannten Professoren und Privatdozenten.
seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Wissenschaftliche Hochschulen im Sinne dieses Ge-
Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). setzes sind Universitäten, Technische Hochschulen
sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beam-
teten Arztes festgestellt. (2) Auf Hochschullehrer finden die für Beamte
allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
(3) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizei- Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes be-
dienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche stimmt ist.
Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen
§ 106
Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Vor-
aussetzungen des § 18 erfüllt sind. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Laufbahnen, die Probezeit, die Abordnung, die
§ 102
Versetzung, den einstweiligen Ruhestand und die
Arbeitszeit sind auf Hochschullehrer nicht anzu-
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der wenden.
Polizeivollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in (2) Zur Ubernahme einer Nebentätigkeit können
ein anderes Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch Hochschullehrer gesetzlich nur insoweit verpflichtet
bei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden werden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem
kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 18 Zusammenhang mit der Lehr- und Forschungstätig-
erfüllt sind. keit des Hochschullehrers steht.
§ 103
(3) Für Hochschullehrer ist auch die Zeit ruhe-
Durch Gesetz kann dem Polizeivollzugsbeamten gehaltfähig, in der sie nach der Habilitation dem
auf Lebenszeit, der wegen Erreichens der Alters- Lehrkörper einer wissenschaftlichen Hochschule an-
grenze zu einem früheren als dem für Beamte all- gehört haben.
gemein bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand
tritt, abweichend von § 63 neben dem Ruhegehalt 4) Nach Artikel V § 7 des 1. BesVNG vom 18. März 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 208) gilt der Höchstbetrag des Ausgleichs nach § 103
ein Ausgleich bis zur Höhe des Siebeneinhalbfachen unmittelbar für den Bereich der Länder,
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 107 Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sie auch
Die ordentlichen und außerordentlichen Profes- nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand
soren werden zu Becimten auf Lebenszeit ernannt. versetzt werden können.
§ 111
§ 108
(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Pro- Auf die wissenschaftlichen Assistenten und die
fessoren sind nach Erreichen der Altersgrenze von Lektoren, die als solche zu Beamten auf Widerruf
ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden (Ent- ernannt sind, finden die für Beamte auf Widerruf
pflichtung); der Zeitpunkt der Entpflichtung ist ge- allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
setzlich zu bestimmen. § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß. mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbah-
nen Anwendung, soweit in § 112 nichts anderes be-
(2) Durch die Entpflichtung wird die allgemeine stimmt ist.
beamtenrechtliche St.C'llung der ordentlichen und § 112
außerordentlichen Professoren nicht verändert. Sie
erhalten ihre Dienstbezüge weiter, steigen jedoch (1) Auf die zu Beamten auf Widerruf ernannten
in den Dienstaltersstufen nicht mehr auf; Vor- wissenschaftlichen Assistenten, die Privatdozenten
lesungsgeldzusicherungen fallen fort und können sind, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure
nicht neu begründet werden. Für die Anwendung und Lektoren findet § 110 oder, wenn sie außerplan-
der Vorschriften des § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, der mäßige Professoren sind, § 109 Abs. 2 Anwendung.
§§ 82 bis 85b und 89 gelten diese Bezüge als Ruhe- (2) Auf die übrigen wissenschaftlichen Assisten-
gehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. ten, die zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, fin-
(3) Die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und det § 27 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Waisengeldes der Hinterbliebenen der entpflichte-
§ 113
ten Hochschullehrer ist gesetzlich zu regeln.
Unberührt bleibt die Ernennung der außerplan-
mäßigen Professoren, Privatdozenten und wissen-
§ 109
schaftlichen Assistenten, die als solche zu Beamten
(1) Die außerplanmäßigen Professoren, die als auf Widerruf ernannt sind, zu Beamten auf Lebens-
solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind und zeit unter Dbertragung eines anderen Amtes.
in ihrer Eigenschaft als Privatdozenten Dienst-
bezüge erhalten, können, sofern sie nicht nach § 23 § 114
Abs. 1 zu entlassen sind, nur entlassen werden, (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die
1. wenn sie eine Handlung begehen, die bei einem Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen,
Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaß- die Probezeit, die Abordnung, die Versetzung und
nahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen die Arbeitszeit auch auf Lehrer an anderen als wis-
Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder senschaftlichen Hochschulen ganz oder teilweise
2. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 vor- keine Anwendung finden.
liegen und eine andere Verwendung nicht mög- (2) Für Dozenten an diesen Hochschulen, die als
lich ist oder
solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann
3. wenn ihr wirtschaftliches Auskommen durch eine gesetzlich eine dem § 110 Satz 1 entsprechende Re-
andere Berufstätigkeit voraussichtlich dauernd gelung getroffen werden.
gesichert ist oder
(3) Für Assistenten an diesen Hochschulen, die als
4. wenn die Lehrbefugnis aus anderen Gründen als solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann
infolge Dienstunfähigkeit endet.
gesetzlich eine dem § 111 und dem § 112 Abs. 2 ent-
Eine Entlassung nach Nummer 4 ist ausgeschlossen, sprechende Regelung getroffen werden.
wenn seit der Ernennung zum außerplanmäßigen
(4) Die Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 be-
Professor zehn Jahre verstrichen sind; die allge-
stimmt das Landesrecht.
meinen Bestimmungen über die Abordnung und die
Versetzung sind in diesem Falle anwendbar. Bei
der Entlassung nach den Nummern 2 bis 4 gilt § 23 4. Titel
Abs. 4 entsprechend. Ehrenbeamte
(2) Auf außerplanmäßige Professoren im Sinne
des Absatzes 1 finden die für Beamte auf Lebenszeit § 115
geltenden Vorschriften über den Eintritt in den (1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten kön-
Ruhestand und die Hinterbliebenenversorgung ent- nen d~rch Gesetz abweichend von den für Beamte
sprechende Anwendung. allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapitels
geregelt werden, soweit es die besondere Rechts-
§ 110 stellung der Ehrenbeamten erfordert.
Auf Privatdozenten, die als solche zu Beamten (2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und
auf Widerruf ernannt sind und in ihrer Eigenschaft keine Versorgung erhalten. Erleidet der Ehren-
als Privatdozenten Dienstbezüge erhalten, finden beamte einen Dienstunfall, so hat er Anspruch auf
die für Beamte auf Probe geltenden Vorschriften ein Heilverfahren; außerdem kann ihm und seinen
über den Eintritt in den Ruhestand und die Hinter- Hinterbliebenen ein nach billigem Ermessen fest-
bliebenenversorgung entsprechende Anwendung. zusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971 1045
(3) Ein EhrenbeamlcnvcrhJltnis kann nicht in ein Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes be-
Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beam- sitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch
tenverhältnis nicht in c~in Ehrenbeamtenverhältnis Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung ver-
umgewandelt werden. liehen wird; derartige Satzungen bedürfen der
Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu er-
Abschnitt VI mächtigte Stelle.
Sonst.ige Vorschriften § 122
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer
§ 116
Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschrie-
Berufung in das Bearnt.enverhültnis ein privatrecht- bene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen
liches Arbeitsvcrhö ll n is zum Dienstherrn erlischt. Dienstherrn erworben hat.
§ 117 (2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13
und 14 Abs. 1 und 2 die Befähigung für eine Lauf-
Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein bahn erworben hat, besitzt die Befähigung für ent-
Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähi- sprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im
gung voraussetzt und einen bestimmten Aufgaben- Geltungsbereich dieses Gesetzes.
kreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen
werden, der ein solches Amt bekleidet.
§ 123
§ 118 (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17
Für das Land Berlin gelten folgende besonderen und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines
Vorschriften: Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im
1. Durch Gesetz kann Polizeivollzugsbeamten auf Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder
Lebenszeit bei ihrer Entlassung eine Abfindung versetzt werden.
gewährt werden. (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von
2. Unberührt bleiben die Regelungen in § 64 Abs. 1 dem abgebenden im Einverständnis mit dem auf-
Nr. 2 und in § 150 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des nehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis
Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum
1. August 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vor-
Berlin S. 925). liegt.
§ 119
§ 124
Gesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die
Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen- Die Vorschriften der§§ 39 und 49 Satz 2, der §§ 81
dung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell- und 89 Abs. 1 und des § 91 finden auch insoweit
schaften und ihrer Verbände werden durch dieses Anwendung, als ihre Voraussetzungen über den
Gesetz nicht berührt. Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus ge-
§ 120
geben sind. Im Falle des § 49 Satz 2 wird das Amt,
aus dem der Beamte Dienst- oder Amtsbezüge er-
Die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten, hält, gemeinsam von den Dienstherren bestimmt,
Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp- bei denen er ein Amt bekleidet. Im Falle des § 81
fänger, bei denen der Versorgungsfall bis zu der Abs. 1 Satz 2 ist das Recht des anderen Dienstherrn
auf Grund des Kapitels I dieses Gesetzes ergehen- anzuwenden.
den landesrechtlichen Regelung eingetreten ist,
regeln die Länder mit der Maßgabe, daß der Ruhe- § 125
gehaltsatz von fünfundsiebzig vom Hundert der (1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Be-
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschritten rufssoldaten, zum Soldaten auf Zeit, zum berufs-
werden darf. mäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf
Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Der Be-
Kapitel II rufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen,
wenn er zum Beamten, zum berufsmäßigen Ange-
Vorschriften, die einheitlich hörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivil-
und unmittelbar gelten schutzkorps ernannt wird. Der berufsmäßige An-
gehörige oder der Angehörige auf Zeit des Zivil-
Abschnitt I
schutzkorps ist entlassen, wenn er zum Beamten,
Allgemeines zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit
ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung
§ 121 auf eigenen Antrag.
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn ein
Bund Soldat auf Zeit oder ein Angehöriger auf Zeit des
1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeinde-• Zivilschutzkorps zum Beamten auf Widerruf im
verbände, Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbil-
2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftun- dung zum Polizeivollzugsbeamten ernannt wird. In
gen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im diesem Falle gelten § 49 Satz 2 und § 124 sinnge-
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
mäß. Die Sätze 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 4 gelten ander zu bestimmen, von welchen Körperschaften
nicht für einen Soldaten auf Zeit, der Inhaber eines die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. So-
Eingliederungsscheins ist. lange ein Beamter nicht übernommen ist, haften
alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zu-
stehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
Abschnitt II (3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise
in eine oder mehrere andere Körperschaften ein-
Rechtsweg
gegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen
§ 126 Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den
Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu über-
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestands- nehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
beamten, früheren Beamten und der Hinterbliebe-
nen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwal- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
tungsrechtsweg gegeben. eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen
Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam-
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. mengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder meh-
Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vor- rere neue Körperschaften gebildet werden, oder
schriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts- wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder
ordnung mit folgenden Maßgaben: teilweise auf eine oder mehrere andere Körper-
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn schaften übergehen.
der Verwaltungsakt von der obersten Dienst- § 129
behörde erlassen worden ist.
2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste (1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1
Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körper-
Fälle, in denen sie den Verwaltungsakt nicht schaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2
selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung oder 3 von einer anderen Körperschaft übernom-
auf andere Behörden übertragen; die Anordnung men, so gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
ist zu veröffentlichen. (2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten
von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die
§ 127 Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu
bestätigen.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberver-
waltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamten- (3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die
verhältnis gilt folgendes: Ubernahme von der Körperschaft verfügt, in deren
Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird
1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132
mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulas-
Beamte ist verpflichtet, der Ubernahmeverfügung
sen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines
Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht
anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und
nach, so ist er zu entlassen.
auf dieser Abweichung beruht, solange eine Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in
Rechtsfrage nicht ergangen ist. den Fällen des § 128 Abs. 4.
2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von
Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das an- § 130
gefochtene Urteil auf der Verletzung von Landes-
recht beruhe. (1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen
Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder
von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem
Abschnitt III bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne
Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich-
Rechtsstellung der Beamten zubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine
und Versorgungsempfänger bei der Umbildung dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung
von Körperschaften nicht möglich ist, finden § 19 Satz 1, § 23 Abs. 2
Nr. 3 und § 109 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Anwen-
§ 128
dung. Bei Verwendung in einem Amt mit geringe-
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän- rem Diensteinkommen erhält der Beamte mindestens
dig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, das Diensteinkommen aus dem seinem bisherigen
treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Amt gleichzubewertenden Amt nach den Besol-
Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. dungsvorschriften des neuen Dienstherrn und steigt
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän- in den Dienstaltersstufen seiner neuen Besoldungs-
dig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert gruppe auf. Bei Anwendung des § 19 darf der Be-
wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden amte neben der neuen Amtsbezeichnung die des
Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst
Körperschaften haben innerhalb einer Frist von (a. D.)" führen.
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft
Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen mitein- kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbil-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971 1047
dung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Be- Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mit-
darf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs glieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie
Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit müssen Beamte auf Lebenszeit sein.
oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Um-
bildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhe- § 135
stand versetzen; für die Bemessung des Ruhegehal-
tes gelten die §§ 70 und 95 Abs. 3. Die Frist des Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-recht-
Satzes 1 beginnl im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem lichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Ubertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse
der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz ent-
Ubernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Ent- sprechend zu regeln und die Vorschriften des
sprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20 Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.
Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die
nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt § 136
sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf (weggefallen)
der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als
dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei § 137 5 )
Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den
Ruhestand getreten wären. Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der
Rechtsweg und das gerichtliche Verfahren richten
sich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts,
§ 131
wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbil- Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor
dung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körper- War in diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des
schaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgaben- bisherigen Rechts eine Frist abgelaufen, so hat es
gebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt dabei sein Bewenden.
wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden
§ 138
dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer
eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körper- Im Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den
schaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur Ländern, in denen der einstweilige Ruhestand noch
versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen nicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem
die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erfor- das Landesrecht mit den Vorschriften dieses Ge-
derlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde. setzes in Ubereinstimmung gebracht worden ist,
an die Stelle des einstweiligen Ruhestandes der
Wartestand des bisherigen Rechts.
§ 132
(1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und
§§ 139 und 140 6)
des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt
der Umbildung bei der abgegebenen Körperschaft
§ 141 7)
vorhandenen Versorgungsempfänger.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vor-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
handenen Versorgungsempfänger gegenüber der
abgebenden Körperschaft bestehen.
§ 142 8)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in
den Fällen des § 128 Abs. 4. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in
Kraft.
(2) Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften
§ 133 des Kapitels II dieses Gesetzes entsprechen oder
Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten die-
Abschnittes gelten alle juristischen Personen des ses Gesetzes außer Kraft.
öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).
5) Die Ubergangsregelung des § 137 bezieht sich auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom
1. Juli 1957 (§ 142 Abs. 1 BRRG).
6) Nicht abgedruckt. Durch die §§ 139 und 140 sind andere Gesetze ge-
ändert worden.
Kapitel III 7) Von der Berlin-Klausel werden diejenigen Vorschriften dieses Ge-
setzes nicht erfaßt, die durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps
Allgemeine Schlußvorschriften vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782) eingefügt worden
sind.
8) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
§ 134 sprünglichen Fassung vom 1. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Be-
Durch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten kanntmachungen vom 1. Oktober 1961, 22. Oktober 1965 und den in
der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschrif-
Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche ten.
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für 1969
(KVdR - Beitragsbemessungsverordnung 1969)
Vom 19. Juli 1971
Auf Grund des § 393 cJ Abs. 1 Satz 3 und des § 515 rung der Arbeiter und den Träger der Rentenver-
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung wird mit Zu- sicherung der Angestellten in dem Verhältnis aufzu-
stimmung des Bundesrates verordnet: teilen, wie die Beitragsforderung für die versiche-
rungspflichtigen Rentner in der Monatsabrechnung
§ 1 für den Monat Oktober 1969 (Sollmonat) aufgeteilt
worden ist. Konnten für Oktober 1969 keine Bei-
Änderung der Beitragsbemessung träge gefordert werden, so ist die Nachforderung im
Die für 1969 der Bemessung der Beiträge nach Verhältnis der Zahl der versicherungspflichtigen
§ 385 Abs. 2 letzter Satz der Reichsversicherungsord- Rentner der Rentenversicherung der Arbeiter zur
nung zugrunde liegenden Beitragssätze sind für die Zahl der versicherungspflichtigen Rentner der Ren-
Nachzahlung nach § 2 um 13,38577 vom Hundert zu tenversicherung der Angestellten im Oktober 1969
erhöhen. aufzuteilen.
§ 2 (4) Die Träger der Krankenversicherung haben die
Nachforderungen den Trägern der Rentenversiche-
Nachzahlung
rung nachzuweisen.
(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-
ter und der Träger der Rentenversicherung der An- § 3
gestellten leisten eine Nachzahlung an die Träger
der Krankenversicherung in Höhe von 13,38577 vom Berlin-Klausel
Hundert der für 1969 nach § 381 Abs. 2 der Reichs- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
versicherungsordnung geleisteten Beiträge. Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) für die Feststellung der Beitragsleistung nach (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung sind
die in der Jahresrechnung 1969 ausgewiesenen Bei-
tragseinnahmen der Träger der Krankenversiche- § 4
rung zugrunde zu legen. Inkrafttreten
(3) Die Nachforderung des Trägers der Kranken- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
versichenmg ist auf den Träger der Rentenversiche- kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Herausgeber: Der Bu11dcsministcr de1 Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Poslanschrlit für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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. . gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthallen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.