1017
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1971 Nr. 67
Tag In h a 1 t Seite
20. 7. 71 Verordnung zur And<:rung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugs-
beamten im ßund<:SfJlCnzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV) . . . . . . . . . 1017
2030-6-8
13. 7. 71 En lscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 19 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1963) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
2032-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 33 und Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023
Die8er Ausgabe ist für die Abonnenten ein Nachtrag zum Fundstellennachweis A, Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, abgeschlossen am 30. Juni 1971, beigefügt.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)
Vom 20. Juli 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizei- 4. § 6 erhält die Uberschrift „Erwerb der Befähi-
beamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- gung".
machung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 701), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs- a) In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
rechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 208), verordnet die Bundes- ,,Amtszulagen (§ 21 Abs. 1 des Bundesbesol-
regierung: dungsgesetzes) gelten als Bestandteile des
Grundgehaltes".
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,, (4) Dienstzeiten, die nach dieser Verord-
nung Voraussetzung für Beförderungen sind,
Die Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-
sind die im Beamtenverhältnis oder in der
vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im
Rechtsstellung eines Dienstleistenden im
Bundesministerium des Innern in der Fassung der
Polizeivollzugsdienst geleisteten Dienst-
Bekanntmachung vom 20. April 1967 (Bundesgesetz-
zeiten; sie rechnen vom Tage des Beginns
blatt I S. 482) wird wie folgt geändert und ergänzt.
des Dienstverhältnisses oder, falls die Dienst-
1. § 2 erhält die Uberschrift „Leistungsgrundsatz". zeit in einem bestimmten Amt oder mit einer
bestimmten Dienstbezeichnung abgeleistet
2. § 3 erhält die Uberschrift „Gestaltung der Lauf- sein muß, vom Zeitpunkt des Wirksamwer-
bahnen". dens der Ernennung ab. Bei Anstellung in
einem Beförderungsamt einer Laufbahn gilt
3. In § 4 werden die Worte „in der Fassung der die nach dieser Verordnung zur Erreichung
Bekanntmachung vom 14. April 1965 (Bundes- dieses Amtes erforderliche Mindestdienstzeit
gesetzbl. I S. 322)" durch die Worte „ vom 27. als für weitere Beförderungen abgeleistete
April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422)" ersetzt. Dienstzeit."
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
6. § 11 wird wie folgt geändert: worden ist und die als Unterführer geeignet er-
scheinen, können zur Unterführerausbildung
Satz 1 erhält folgende Fassung:
zugelassen werden; diese dauert mindestens
„Die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer sechs Monate. Sie legen nach dem Unterführer-
umfaßt folgende Ämter: lehrgang eine Unterführerprüfung ab."
Amtsbezeichnung Sammelbezeichnung 10. § 15 wird wie folgt geändert:
Grenzjäger a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Matrose i. BGS ,, (1) Die Beförderung zum Grenztruppjäger
Grenztruppjäger ist nach Abschluß des allgemeinen Teils der
Vormatrose i. BGS Grenzjäger (SB) Grundausbildung zulässig."
Grenzoberjäger GS-Matrosen (SB) b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Obermatrose i. BGS
,, (4) Grenzjäger (SB) können zum Ober-
Grenzhauptjäger wachtmeister i. BGS befördert werden, wenn
Hauptmatrose i. BGS sie die Unterführerausbildung erfolgreich ab-
Oberwachtmeister i. BGS I geschlossen haben. 11
Maat i. BGS ~GS-Wachtmeister (SB) c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
HauptwachtmeisterLBGS I GS-Maate (SB) ,, (5) W eitere Beförderungen sind erst zu-
Obermaat i. BGS J lässig:
Meister i. BGS 1. zum Meister i. BGS nach einer Dienstzeit
Bootsmann i. BGS von fünf Jahren,
Obermeister i. BGS 2. zum Obermeister i. BGS, wenn der Polizei-
Oberbootsmann i. BGS , ollzugsbeamte nach § 21 des Bundes-
polizeibeamtengesetzes zum Beamten auf
Hauptmeister i. BGS
GS-Meister (SB) Lebenszeit ernannt oder seine Dienstzeit
Hauptbootsmann i. BGS
GS-Bootsmänner (SB) nach § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamten-
Stabsmeister i. BGS gesetzes auf zwölf Jahre verlängert wor-
Stabsbootsmann i. BGS den ist. 11
Oberstabsmeister i. BGS
d) In Absatz 6 wird das Wort „Hauptwacht-
Oberstabsbootsmann II
meister durch die Worte „Meister i. BGS"
i. BGS
ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert: e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
a) In Nummer 1 wird die Zahl „ 18" durch die ,,(7) Voraussetzung für die Beförderung
Zahl „ 17" ersetzt. zum Stabsmeister i. BGS ist das Bestehen
b) In Nummer 2 wird das Wort „Volksschule" der Stabsmeisterprüfung."
durch das Wort „Hauptschule" ersetzt. 11. § 16 wird wie folgt geändert:
8. § 13 erhält folgende Fassung: a) In Satz 1 werden die Worte „Hauptwacht-
meister i. BGS" durch die Worte „Meister
,,§ 13
i. BGS" ersetzt.
Grundausbildung
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr. ,,Zur Prüfung können Unterführer zugelas-
Während der Grundausbildung sind die Lei- sen werden, wenn sie eine Dienstzeit von
stungen des Beamten nach jedem Ausbildungs- mindestens fünf Jahren abgeleistet haben."
abschnitt zu beurteilen; am Ende der Grundaus-
bildung wird eine zusammenfassende Beurtei- 12. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
lung erstellt. a) In die Ubersicht der Ämter wird unter „Fähn-
(2) Die Grundausbildung schließt mit der Prü- rich zur See i. BGS eingefügt:
II
fung ab, ob der Beamte für den Polizeivollzugs- „Oberfähnrich i. BGS, Oberfähnrich zur See
dienst befähigt ist. Dabei sind die während der i. BGS".
Grundausbildung abgegebenen Beurteilungen
zu berücksichtigen. Der Bundesminister des b) Unter „Brigadegeneral i. BGS" wird einge-
Innern regelt Verfahren und Inhalt der Prüfung fügt:
unter Mitwirkung des Bundespersonalausschus- ,,Generalmajor i. BGS".
ses. Beide Amtsbezeichnungen werden in einer
(3) Beamte, die sich auch nach einer Verlänge- Klammer zusammengefaßt, als Sammelbe-
rung der Grundausbildung um höchstens sechs Mo- zeichnung wird eingesetzt: ,,GS-Generale
nate bei Wiederholung der Prüfung als nicht (SB)".
befähigt erweisen, werden entlassen."
13. § 18 wird wie folgt geändert:
9. In § 14 wird Satz 1 durch die folgenden beiden a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Ingenieur-
Sätze ersetzt: ,,Grenzjäger (SB), deren Befähi- schule" durch das Wort „Ingenieurakademie"
gung für den Polizeivollzugsdienst festgestellt ersetzt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1971 1019
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Offizierprüfung wird der Grenzschutzoffizier-
,, (2) Grenzschutzoffizieranwärter, mit Aus- anwärter zum Oberfähnrich i. BGS ernannt,
nahme der Fahnenjunker i. BGS, der Fähn- soweit er nicht bereits Stabsmeister i. BGS
riche i. BGS und der Oberfähnriche i. BGS, oder Oberstabsmeister i. BGS ist."
führen im Schriftverkehr ihre Amtsbezeich-
nung mit dem Zusatz ,(OA)'." 17. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1 ~ Die Beförderung zum Hauptmann i. BGS
14. § 19 wird wie folgt geändert: ist zulässig nach einer Dienstzeit von sieben
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Jahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS."
,, (3) Während der Ausbildung kann der 18. § 23 wird wie folgt geändert:
Grenzschutzoffizieranwärter befördert wer-
a) In Absatz 1 werden das Wort „Bestallung"
den:
durch das Wort „Approbation" und die
1. zum Fi:lhnenjunker i. BGS nach bestande- Worte „ein Jahr" durch die Worte „zwei
ner Fahnenjunkerprüfung; Jahre" ersetzt. Die Worte „bei der Einstel-
2. zum Fähnrich i. BGS nach Bewährung als 1ung höchstens 40 Jahre alt ist" und das
Unterführer und erfolgreichem Abschluß Komma werden gestrichen.
der weiteren Ausbildung an den Grenz-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
schutzschulen vor Beginn des Offizierlehr-
gangs. Das erfolgreiche Durchlaufen dieses ,, (3) Grenzschutzsanitätsoffiziere können
Ausbildungsabschnitts wird durch eine Be- nach einer Dienstzeit von zehn Jahren seit
urteilung und die Lehrgangsbescheinigun- Ernennung zum Stabsarzt i. BGS zum Oberst-
gen festgestellt; arzt i. BGS befördert werden."
3. zum Oberfähnrich i. BGS nach bestande- 19. § 24 wird wie folgt geändert:
ner Offizierprüfung.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und
Die Beförderung zum Grenztruppjäger ist
bei der Einstellung höchstens 40 Jahre alt
nach Abschluß des allgemeinen Teils der ist" gestrichen.
Grundausbildung zulässig."
b) In Absatz 3 wird die Zahl „elf" durch die
b) In Absatz 4 werden die Worte „Fähnrich i.
Zahl „zehn" ersetzt.
BGS" durch die Worte „Oberfähnrich i. BGS"
ersetzt.
20. § 25 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
15. § 20 wird wie folgt geändert: ,,Als Grenzschutzoffizier für technische Verwen-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Fahnen- dungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung
junker i. BGS" durch die Worte „Fähnrich erfordern, kann eingestellt werden, wer ein der
i. BGS" ersetzt. technischen Verwendung entsprechendes Stu-
dium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit
b) In Absatz 3 werden die Worte „Fähnrich
einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Hoch-
i. BGS" durch die Worte „Oberfähnrich i.
schulprüfung abgeschlossen und eine Offizier-
BGS" ersetzt.
prüfung bestanden hat."
16. § 21 wird wie folgt geändert:
21. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ingenieur-
schule" durch das Wort „Ingenieurakademie" ,,Als Grenzschutzoffizier für technische Verwen-
ersetzt. dungen kann eingestellt werden, wer das In-
genieurzeugnis einer vom Bundesminister des
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: Innern anerkannten Ingenieurakademie für das
,, (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kön- Bau- oder Maschinenwesen besitzt und eine
nen geeignete Unterführer mit einer Dienst- Offizierprüfung bestanden hat."
zeit von mindestens zehn Jahren nach er-
folgreichem Abschluß des Aufbaulehrgangs 22. § 27 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
der Grenzschutzfachschule zur Offizieraus- „Als Grenzschutzoffizier zur Verwendung als
bildung zugelassen werden. Absatz 1 Satz 2 Leiter eines Musikkorps kann eingestellt wer-
findet entsprechende Anwendung." den, wer ein Studium der Musik an einem
c) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. öffentlichen oder staatlich anerkannten Lehr-
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: institut mit der Kapellmeisterprüfung ·abge-
,, (3) Nach der Zulassung zur Offizierausbil- schlossen und eine Offizierprüfung bestanden
dung führt der Oberwachtmeister i. BGS die hat."
Amtsbezeichnung „Fahnenjunker i. BGS",
der Meister i. BGS die Amtsbezeichnung 23. Hinter § 29 werden folgende Vorschriften ein-
„Fähnrich i. BGS". Im übrigen gilt § 18 gefügt:
Abs. 2." ,,§ 29 a
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Einstellung von Dienstleistenden
,, (4) Für Beförderungen während der Aus- Dienstleistende und frühere Dienstleistende
bildung gilt § 19 Abs. 3. Nach Bestehen der können in ein Amt, das der im Grenzschutz-
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
dienstverhLillnis erreichten Dienstbezeichnung 26. § 36 wird gestrichen.
entspricht, eingestellt werden. Die Einstellung
ist nur zulässig
27. § 37 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf a) In Absatz 2 werden die Worte „Wacht-
Widerruf bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, meister i. BGS" durch die Worte „Ober-
2. bei Berurung in das Beamtenverhältnis auf wachtmeister i. BGS" ersetzt.
Lebenszeit bis zum vollendeten 35. Lebens- b) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort
jahr. „Abschlußzeugnis" die Worte „oder eine
§ 29 li
Bescheinigung über den erfolgreichen Be-
Ubenrnhme von Polizeivollzugsbeamten such der Orchesterschule" eingefügt.
und früheren Polizeivollzugsbeamten c) In Absatz 3 werden die Worte „Hauptwacht-
anderer Dienstherren meister i. BGS" durch die Worte „Meister
(1) Bei der Ubernahme von Polizeivollzugs- i. BGS" ersetzt.
beamten und früheren Polizeivollzugsbeamten
d) Absatz S erhält folgende Fassung:
anderer Dienstherren ist diese Verordnung an-
zuwenden; dies gilt nicht, wenn die Beamten ,, (5) Bewerber für den Dienst als Grenzschutz-
kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsan- sanitätsoffizier, die ihre Approbation nach
spruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung über- der Bestallungsordnung für Ärzte vom 15.
nommen werden. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334),
zuletzt geändert durch die Verordnung über
(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch
die Neugliederung der Medizinalassistenten-
Bestehen der vorgeschriebenen oder üblichen
zeit und über die Approbationsurkunde vom
Prüfung die Befähigung für eine Laufbahn im
24. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 214),
Polizeivollzugsdienst erworben hat, besitzt die
erhalten haben, müssen mindestens ein Jahr
Befähigung für eine vergleichbare Laufbahn im
praktische ärztliche Tätigkeit nach ihrer Ap-
Polizeivollzugsdienst nach dieser Verordnung.
probation nachweisen."
In Zweifelsfällen stellt der Bundesminister des
Innern fest, welche Laufbahnen vergleichbar
sind. 28. In § 38 Abs. 3 werden die Worte „sowie in § 26
(3) In Zweifelsfällen bestimmt der Bundes- Abs. 1" gestrichen.
minister des Innern, ob bei der Ubemahme ein
Amt übersprungen wird."
29. § 42 wird wie folgt geändert:
24. § 33 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 33 ,, (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf
Allgemeines Antrag des Bundesministers des Innern für
einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen
(1) Eignung und Leistung des Polizeivollzugs-
Ausnahmen von folgenden Vorschriften zu-
beamten sind mindestens alle fünf Jahre oder
lassen:
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Ver-
hältnisse erfordern zu beurteilen. Die Beurtei- 1. Höchstalter für die Einstellung:
1ung ist dem Beamten in ihrem vollen Wort- § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
laut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. 2. Mindesteinführungszeit:
Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 26
mit der Beurteilung zu den Personalakten zu Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 1,
nehmen.
3. Uberspringen von Ämtern bei der Ein-
(2) Der Bundesminister des Innern kann Aus-
stellung oder Beförderung:
nahmen von der regelmäßigen Beurteilung und
bei Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet § 7 Abs. 2, § 30 Abs. 4 Nr. 2 in Verbin-
haben, auch von der nichtregelmäßigen Beurtei- dung mit § 32 Abs. 2,
lung zulassen." 4. Beförderung innerhalb eines Jahres nach
der Einstellung oder der letzten Beförde-
25. § 34 erhi:ilt folgende Fassung: rung:
,,§ 34 § 7 Abs. 3 Nr. 1,
Inhalt der Beurteilung 5. Beförderung innerhalb eines Jahres vor
der Altersgrenze für das nächsthöhere Be-
(1) Die Beurteilung soll sich besonders er-
förderungsamt:
strecken auf allgemeine geistige Veranlagung,
Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, so- § 7 Abs. 3 Nr. 2,
ziales Verhalten und Belastbarkeit. 6. Mindestdienstzeiten für Beförderungen:
(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem § 15 Abs. 5 Nr. 1, § 22 Abs. 1 und Abs. 2
Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die Nr. 2 sowie Absätze 3 und 4, § 23 Abs. 3,
weitere dienstliche Verwendung abzuschließen." § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3."
Nr. 67 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1971 1021
b) Absdlz 2 wird gestrichen. Artikel 3
c) Absatz 3 wird Absdtz 2. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Artikel 2 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
die Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivoll-
zugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundes-
ministerium des Innern unter Berücksichtigung der
Änderungen durch diese Veronlnung bekanntzu- Artikel 4
machen und dubei UnstimmiqkPilPn des Wortlauts Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
zu beseitigen. 1971 in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 1971 - 2 BvL 21/68 -, ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Freiburg, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 19 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungs-
gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993)
und in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (Bun-
desgesetzbl. I S. 901) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Juli 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 20. Juli 1971
Tag Inhalt Seite
15. 7. 71 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 4. März 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des Gas-
zentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans .......................... . 929
18. 6. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens Nr. 118 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der
Sozialen Sicherheit ................................................................ . 950
29. 6. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 951
29.6. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 952
3. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages 952
Nr. 34, ausgegeben am 21. Juli 1971
15. 7. 71 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Mai 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik liberia über die Benutzung liberianischer Gewässer und Häfen durch das
N.S. ,,Otto Hahn" .................................................................. . 953
7. 7. 71 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/71 - Gemeinschaftszoll-
kontingente 1971 für Rohblei und Rohzink) .......................................... . 963
11. 6. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens 964
22.6. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife .......................................... . 965
6. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens von
Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Ein-
tragung von Marken ............................................................... . 966
6. 7. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schadendeckung bei
Verkehrsunfällen .................................................................. . 967
6. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ...................................... . 968
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 1971 - 2 BvL 21/68 -, ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Freiburg, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 19 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungs-
gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993)
und in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (Bun-
desgesetzbl. I S. 901) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Juli 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 20. Juli 1971
Tag Inhalt Seite
15. 7. 71 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 4. März 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des Gas-
zentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans .......................... . 929
18. 6. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens Nr. 118 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der
Sozialen Sicherheit ................................................................ . 950
29. 6. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 951
29.6. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 952
3. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages 952
Nr. 34, ausgegeben am 21. Juli 1971
15. 7. 71 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Mai 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik liberia über die Benutzung liberianischer Gewässer und Häfen durch das
N.S. ,,Otto Hahn" .................................................................. . 953
7. 7. 71 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/71 - Gemeinschaftszoll-
kontingente 1971 für Rohblei und Rohzink) .......................................... . 963
11. 6. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens 964
22.6. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife .......................................... . 965
6. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens von
Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Ein-
tragung von Marken ............................................................... . 966
6. 7. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schadendeckung bei
Verkehrsunfällen .................................................................. . 967
6. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ...................................... . 968
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1971 1023
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
7. 7. 71 Verordnung TSF Nr. 4/71 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 124 10. 7. 71 26. 7. 71
28. 6. 71 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich über die Einrichtung
einer Reede für Fahrzeuge mit Sprengstoff oder
Munition in der Emshörnrinne 127 15. 7. 71 16. 7. 71
30. 6. 71 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über das
Wasserskifahren auf dem Wurster Watt, der Weser
und der Lesum 127 15. 7. 71 15. 7. 71
7. 7. 71 Verordnung Nr. 20/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 128 16. 7. 71 20. 7. 71
14. 7. 71 Verordnung Ausfuhrerstattung Malz 1971 129 17. 7. 71 18. 7. 71
19. 7. 71 Verordnung Ubergangsvergütung Getreide und Reis 130 20. 7. 71 21. 7. 71
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1440/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 7. 71 L 152/1
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1441/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 8. 7. 71 L 152/3
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1442/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 8. 7. 71 L 152/5
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1443/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 8. 7. 71 L 152/6
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1444/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 8. 7. 71 L 152/7
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1445/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 8. 7. 71 L 152/8
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1446/71 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Birnen nach Verordnung (EWG) Nr. 1357/71 des Rates 8. 7. 71 L 152/10
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1971 1023
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
7. 7. 71 Verordnung TSF Nr. 4/71 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 124 10. 7. 71 26. 7. 71
28. 6. 71 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich über die Einrichtung
einer Reede für Fahrzeuge mit Sprengstoff oder
Munition in der Emshörnrinne 127 15. 7. 71 16. 7. 71
30. 6. 71 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über das
Wasserskifahren auf dem Wurster Watt, der Weser
und der Lesum 127 15. 7. 71 15. 7. 71
7. 7. 71 Verordnung Nr. 20/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 128 16. 7. 71 20. 7. 71
14. 7. 71 Verordnung Ausfuhrerstattung Malz 1971 129 17. 7. 71 18. 7. 71
19. 7. 71 Verordnung Ubergangsvergütung Getreide und Reis 130 20. 7. 71 21. 7. 71
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1440/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 7. 71 L 152/1
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1441/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 8. 7. 71 L 152/3
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1442/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 8. 7. 71 L 152/5
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1443/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 8. 7. 71 L 152/6
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1444/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 8. 7. 71 L 152/7
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1445/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 8. 7. 71 L 152/8
7. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1446/71 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Birnen nach Verordnung (EWG) Nr. 1357/71 des Rates 8. 7. 71 L 152/10
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 7. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1447/71 der Kommission über die Fest-
sdzung eines Bc~richtigungskoeffizienten, der bei der Berech-
nung des Einfnh rpreises auf die Notierungen von Tomaten
der Gül<'klasse II anzuwenden ist 8. 7. 71 L 152/13
7. 7. 71 Verordnung (EWC} Nr. 1448/71 der Kommission zur Festset-
zung dc)r RC'l<!rf!ll/[Hcise für Birnen 8. 7. 71 L 152/14
7. 7. 71 Vcrnnlnunq (EWG) Nr. 1449/71 der Kommission zur Festset-
ztlll(J d(!J Referenzpreise für Apfel 8. 7, 71 L 152/16
8. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1450/71 der Kommission zur Festset-
zung der au[ Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 7. 71 L 153/1
8. 7. 71 Vcrordmm~J (EWG) Nr. 1451/71 der Kommission über die Fest-
setzung cler Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 9. 7. 71 L 153/3
8. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1452/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 9. 7. 71 L 153/5
8. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1453/71 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen otk~r Roggen anzuwendenden Erstattungen 9. 7. 71 L 153/7
8. 7. 71 Verordnun9 (EWG) Nr. 1454/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfun~Jen 9. 7. 71 L 153/10
8. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1455/71 der Kommission zur Festset-
zung der Pri.imien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 9. 7. 71 L 153/12
8. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1456/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 9. 7. 71 L 153/14
8. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1457/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 9. 7, 71 L 153/16
8. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1458/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 9. 7. 71 L 153/18
8. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1459/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 9. 7. 71 L 153/19
8. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1460/71 der Kommission zur Feststel-
lung einer ernsten Krise auf dem B 1 um e n k oh l markt 9. 7. 71 L 153/22
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1461/71 der Kommission zur Festset-
zun9 der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 7. 71 L 154/1
9. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1462/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 10. 7. 71 L 154/3
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Ver.lag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten !Jeordnel veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezog_en werden. .. .
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gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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