973
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1971 Nr. 65
Tag Inhalt Seite
15. 7. 71 Gesetz zur Änderung des Siebenten Bundesmietengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973
402-24-7
15. 7. 71 Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 974
402-27
12. 7. 71 Verordnung zur vorläufigen Regelung der Gebühren für die Untersuchung der aus EWG-
Mitgliedstaaten eingehenden Teile des Tierkörpers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975
7832-3
12. 7. 71 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . 976
7832-1-9
13. 7. 71 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 978
9290-8
13. 7. 71 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 979
9232-1, 9240-2, 9232-1-1-2, 9232-1-6, 9232-1-14
13. 7. 71 Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz . . . . 990
7822-3-1, 7822-3-2, 7822-3-3, 7822-3-7, 7822-3-8, 7822-3-9, 7822-3-4, 7822-3-10, 7822-3-5
13. 7. 71 Verordnung über die Führung von Saatgutkontrollbüchem (Saatgutkontrollbuchverord-
nung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 998
7822-3
8. 7. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1
Nr. 3 sowie zu§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1961) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
2161-1
6. 7. 71 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1002
Gesetz
zur Änderung des Siebenten Bundesmietengesetzes
Vom 15. Juli 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 2 Abs. 2 des Siebenten Bundesmietengesetzes
(Artikel 2 des Gesetzes zur Anderung mietpreis-
rechtlicher und wohnungsrechtlicher Vorschriften in
der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in der Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
kreisfreien Stadt München und im Landkreis Mün-
chen vom 18. Juni 1970 Bundesgesetzbl. I S. 786 -) Bonn, den 15. Juli 1971
erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Der Bundespräsident
durch Rechtsverordnung zur Ausführung des Ab- Heinemann
satzes 1 Vorschriften zu erlassen über die Ertrags-
berechnung und das Genehmigungsverfahren, insbe- Der Bundeskanzler
sondere über Brandt
a) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital.-
und Bewirtschaftungskosten und die hierfür zu- Der Bundesminister
lässigen Ansätze einschließlich der Bewertung für Städtebau und Wohnungswesen
der Eigenleistung (laufende Aufwendungen); Lauritzen
b) die Ermittlung und Anerkennung der den lau-
fenden Aufwendungen gegenüberzustellenden Der Bundesminister
Erträge; für Wirtschaft und Finanzen
c) die Wohnflächenberechnung." Schiller
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes
Vom 15. Juli 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Ist Wohngeld bei Inkrafttreten dieses Geset-
rates das folgende Gesetz beschlossen: zes bewilligt und endet der Bewilligungszeitraum
nach dem 31. Oktober 1971, so kann der Antrag-
berechtigte verlangen, daß es nach den Vorschriften
§ 1
dieses Gesetzes mit Wirkung vom Ersten des Mo-
§ 40 Abs. 3 des Zweiten Wohngeldgesetzes vom nats an neu bewilligt wird, in dem der Antrag ge-
14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637) wird stellt worden ist."
durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
§ 2
,, (3) Ist Wohngeld bei Inkrafttreten dieses Geset-
zes bewilligt, so kann der Antragberechtigte verlan- Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gen, daß es nach den Vorschriften dieses Gesetzes des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
neu bewilligt wird, wenn die Voraussetzungen des (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 29 vorliegen. Wird der Antrag bis zum Ende des
ersten Monats nach Ablauf des Bewilligungszeit-
§ 3
raums gestellt, so wird Wohngeld vom Ersten des
Monats an bewilligt, in dem die Voraussetzungen Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
eingetreten sind, frühestens ab 1. Januar 1971. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 975
Verordnung
zur vorläufigen Regelung der Gebühren für die Untersuchung
der aus EWG-Mitgliedstaaten eingehenden Teile des Tierkörpers
Vom 12. Juli 1971
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Fleischbeschau- Gebühren in Höhe von 0,02 Deutsche Mark für jedes
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Kilogramm bis zu einer anderweitigen Regelung zu
29. Oktober 1940 (Reichsgcsetzbl. I S. 1463), zuletzt entrichten. Die Abschnitte II und III der Anlage zum
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch- Fleischbeschaugesetz finden auf die nach dieser Ver-
führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch ordnung zu erhebenden Gebühren entsprechende
vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711), Anwendung. Mit den nach Satz 1 zu erhebenden Ge-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: bühren sind alle Aufwendungen abgegolten, die bei
der Untersuchung entstehen.
§ 1
Soweit besondere Gebührensätze im Gebühren- § 2
verzeichnis des Abschnittes I der Anlage zum Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Fleischbeschaugesetz nicht festgesetzt sind, hat der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Verfügungsberechtigte für die Untersuchung der blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
nach § 10 des Durchführungsgesetzes EWG-Richt- zes zur Anderung des Fleischbeschaugesetzes vom
linie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundes- 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) auch
gesetzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch das Gesetz im Land Berlin.
zur Anderung des Durchführungsgesetzes EWG-
Richtlinie Frisches Fleisch vom 14. Dezember 1970 § 3
(Bundesgesetzbl. I S. 1711), in den Geltungsbereich Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dieses Gesetzes verbrachten Teile des Tierkörpers dung in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz Westphal
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung
Vom 12. Juli 1971
Auf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 und durch Besichtigen zu untersuchen. Die Pack-
des Fleischbeschaugcselzes in der Fassung der Be- stücke sind jeweils aus verschiedenen Teilen der
kanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetz- Sendung zu entnehmen. Aus jedem geöffneten
blatt I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz Packstück ist eine Probe irn Gewicht von minde-
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG- stens 500 g zu entnehmen und, bei gefrorenem
Richtlinie Frisches Fleisch vorn 14. Dezember 1970 Fleisch nach <lern Auftauen, unter Anwendung
(Bundesgesetzbl. I S. 1711), in Verbindung rnit Arti- wissenschaftlich anerkannter, praktisch erprobter
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird rnit Zustim- Verfahren zu untersuchen; hierbei sind minde-
mung des Bundesrates verordnet: stens der Grad der Ausblutung, der Wässrigkeit
und des Eiweißabbaus sowie der pH-Wert und
Artikel 1 bakterioskopisch der Keirngehalt zu bestirnrnen;
Die Auslandsfleischbeschau-Verordnung vom an einem Teil jeder Probe sind nach Erwärmen
8. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 143), zuletzt geän- auch Geruch und Geschmack zu prüfen. Ferner ist
dert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der bei jeder Sendung, rnit Ausnahme von gefrorenem
Auslandsfleischbeschau-Verordnung vorn 31. März Fleisch, stichprobenweise die Innentemperatur
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 305), wird wie folgt geän- des Fleisches zu messen.
dert:
(2) In Verdachtsfällen sind zusätzlich minde-
1. In§ 6 Abs. 1 werden eingangs die Worte „Bei der
stens die doppelte Anzahl der nach Absatz 1 ge-
Einfuhr frischen Fleisches nach§ 12 a des Gesetzes,
forderten Packstücke zu öffnen und Proben zu
ausgenommen frisches Fleisch von Wildschwei-
entnehmen. Die Proben sind, soweit das Fleisch
nen," ersetzt durch die Worte „Bei der Einfuhr
gefroren ist, aufzutauen und je nach Verdacht
von ganzen Tierkörpern, ausgenornrnen Tierkör-
weitergehend, gegebenenfalls bakteriologisch, hi-
per von Wildschweinen, nach § 12 a des Fleisch-
stologisch, serologisch oder chemisch zu unter-
beschaugesetzes und beirn Verbringen von Tier-
suchen.
körpern, Tierkörperhälften und Tierkörpervierteln
nach § 10 des Durchführungsgesetzes EWG-Richt- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
linie Frisches Fleisch vorn 28. Juni 1965 (Bundes- unverpackte Teile des Tierkörpers rnit der Maß-
gesetzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch das Ge- gabe, daß an Stelle eines Packstückes eine Fleisch-
setz zur Änderung des Durchführungsgesetzes rnenge irn Gewicht von 25 kg tritt."
EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vorn 14. Dezember
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711 )".
3. In § 7 werden die Worte „ Tierkörperteilen nach
2. Hinter§ 6 wird folgender§ 6 a eingefügt:
§ 12 b des Gesetzes" ersetzt durch die Worte
,,Fleischteilen nach § 12 b des Fleischbeschau-
,,§ 6 a gesetzes und beirn Verbringen von Fleischteilen
(1) Beim Verbringen von Teilen des Tierkör- nach § 10 Nr. 3 bis S des Durchführungsgesetzes
pers nach § 10 Nr. 2 und von Schwänzen von Rin- EWG-Richtlinie Frisches Fleisch, ausgenommen
dern nach § 10 Nr. 4 des Durchführungsgesetzes Schwänze von Rindern".
EWG-Richtlinie Frisches Fleisch ist neben der
Feststellung der Identität insbesondere das Fleisch 4. § 22 wird wie folgt geändert:
auf Transport- und Lagerungsschäden zu unter-
suchen. a) Dern Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Hierfür sind „ Wird frisches Fleisch nach § 6 a untersucht
und die Sendung als tauglich beurteilt, genügt
bei einem Gewicht
es, wenn auf den geöffneten Packstücken oder
der Sendung bis 1 000 kg
auf jedem Fleischteil der entsprechenden
vier Packstücke Fleischrnenge ein Sternpelabdruck angebracht
bei einem Gewicht
wird."
der Sendung von über 1 000 kg bis 5 000 kg
acht Packstücke b) Dern Absatz 3 wird folgende Nummer 3 ange-
bei einem Gewicht fügt:
der Sendung von über 5 000 kg bis 10 000 kg ,,3. bei Fleischteilen, sofern diese in Pack-
zwölf Packstücke stücken eingeführt werden, auf jedem
bei einem Gewicht Packstück."
der Sendung von über 10 000 kg bis 50 000 kg
sechzehn Packstücke 5. § 24 wird wie folgt geändert:
und für jede weiteren angefangenen 20 000 kg a) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 erhält
einer Sendung zusätzlich vier Packstücke zu öffnen jeweils der erste Halbsatz folgende Fassung:
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 977
„bei Tierkörpern alle Tierkörper der Sendung Artikel 2
und bei Fleischteilen alle Fleischteile der Sen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
dung,"; ferner werden in Absatz 1 Nr. 1 und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Absatz 2 Nr. 1 das Wort „Tierkörperteil" je- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes
weils ersetzt durch das Wort „Fleischteil" und zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
das Wort „Tierkörperteilen" durch das Wort 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) auch
,,Fleischteilen". im Land Berlin.
b) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 erhält
jeweils der erste Halbsatz folgende Fassung: Artikel 3
„bei Tierkörpern der einzelne Tierkörper und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
bei Fleischteilen der einzelne Fleischteil,". dung in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz Westphal
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 13. Juli 1971
Auf Grund des § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßen- b) unter den Gebührennummern 314.1 bis 314.4
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- in Spalte 1 (Vollprüfung) die Zahl „ 17,00"
machung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I durch die Zahl „ 19,50", die Zahl „29,00" durch
S. 837), zuletzt gelindert durch das Gesetz über das die Zahl „33,00", die Zahl „51,00" durch die
Fahrpersonal im Straßenverkehr (FahrpersGSt) vom Zahl „59,00" und die Zahl „56,00" durch die
30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277) wird mit Zu- Zahl „64,00",
stimmung des Bundesrates verordnet: c) unter den Gebührennummern 314.1 bis 314.4
in Spalte 5 {Prüfungen auf Grund des § 29
§ 1 StVZO) die Zahl „5,50" durch die Zahl „6,50",
die Zahl „11,50" durch die Zahl „13,50, die
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen- Zahl „ 15,00" durch die Zahl „ 17,00" und die
verkehr vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 865, Zahl „23,00" durch die Zahl „26,50",
1298) wird wie folgt geändert:
d) unter der Gebührennummer 313 die Zahl
1. An § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,23,00" durch die Zahl „33,00",
,, (2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen e) unter der Gebührennummer 351.2 die Zahl
mehrere miteinander verbundene, im Gebühren- ,, 120,00" durch die Zahlen „ 150,00-200,00".
tarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder
Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die § 2
zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrage
zusammengefaßt werden." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. Im Gebührentarif für Maßnahmen im Straßen- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
verkehr werden ersetzt: des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
a) unter den Gebührennummern 301.2, 301.3, 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
301.6 und 301.7 die Zahl „29,00" durch die Berlin.
Zahl „33,00", die Zahl „26,00" durch die Zahl
„30,00", die Zahl „38,00" durch die Zahl § 3
„44,00" und die Zahl „36,00" durch die Zahl Diese Verordnung tritt am vierten Tage nach der
,,41,00", Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 979
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 13. Juli 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- (4) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung
19. Dezember 1952 (ßundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt müssen von demjenigen, der die Prüfplakette
geändert durch das Gesetz über das Fahrpersonal zugeteilt oder angebracht hat, vermerkt werden
im Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundes- 1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren be-
gesetzbl. I S. 277), und des § 57 Abs. 1 und 2 des handelten Fahrzeugen im Kraftfahrzeug- oder
Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 Anhängerschein;
(Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch 2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18
das Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, Abs. 5 mitzuführenden Nachweis.
des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung
des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Ver- (5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von
sicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I 2 Monaten nach dem angegebenen Monat ungül-
S. 911), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- tig. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer
ordnet: Prüfplakette versehen sein muß, keine gültige
Prüfplakette, so kann die Zulassungsstelle für
Artikel 1 die Zeit bis zur Anbringung der erforderlichen
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Prüfplakette den Betrieb des Fahrzeugs im öffent-
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember lichen Verkehr untersagen oder beschränken. Der
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung
durch Verordnung vom 16. November 1970 (Bundes- zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
gesetzbl. I S. 1615), wird wie folgt geändert: (6) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechs-
1. § 29 erhält folgende Fassung:
lungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüf-
plakette Anlaß geben können, dürfen an Kraft-
,,§ 29 fahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger sein."
(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes 2. § 69 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V a) In Nummer 2 werden die Worte „des § 29
haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2" durch die Worte
Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in regel- ,,des § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2" ersetzt.
mäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen;
ausgenommen sind Fahrzeuge mit rotem Kenn- b) Die Nummern 14 bis 18 erhalten folgende
zeichen (§ 28) sowie Fahrzeuge der Bundeswehr Fassung:
und des Bundesgrenzschutzes. ,, 14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Ver-
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahr- bindung mit den Nummern 2.1., 2.2., 2.8.
zeug zur Hauptuntersuchung bei einem amtlich Satz 2 oder 3.1. Satz 1 oder 2 der An-
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für lage VIII über Haupt-, Zwischen- oder
den Kraftfahrzeugverkehr spätestens angemeldet Bremsensonderuntersuchungen zuwider-
werden muß, durch eine Prüfplakette nach An- handelt;
lage IX nachzuweisen. Sie ist von der Zulassungs- 15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1
stelle oder vom amtlich anerkannten Sachver- oder Abs. 3 über Prüfplaketten an Fahr-
ständigen oder Prüfer zuzuteilen, wenn keine zeugen, dem Betriebsverbot oder der
Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Betriebsbeschränkung nach § 29 Abs. 5
Fahrzeugs bestehen. Weist das Fahrzeug lediglich Satz 3 Halbsatz 1 oder dem Verbot nach
geringe Mängel auf, so kann die Prüfplakette § 29 Abs. 6 über das Anbringen von ver-
zugeteilt werden, wenn die unverzügliche Besei- wechslungsfähigen Zeichen zuwiderhan-
tigung der Mängel zu erwarten ist. Andere Stellen delt;
dürfen Prüfplaketten nur nach Maßgabe der An- 16. einer Vorschrift der Nummer 3.3. Satz 1
lage VIII anbringen. oder 4.2.3. Satz 1 der Anlage VIII über
(3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die die Wiedervorführung zur Nachprüfung
Prüfplakette am hinteren Kennzeichen des Fahr- der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt;
zeugs nach Maßgabe der Anlage IX dauerhaft 17. gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1.
angebracht und so befestigt ist, daß sie gegen oder 5.3. Satz 1 oder 3 der Anlage VIII
Mißbrauch gesichert ist; sie darf weder verdeckt über das Führen, Vorlegen oder Auf-
noch verschmutzt sein. bewahren von Prüfbüchern verstößt;
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
18. entgegen der Vorschrift in der Nummer sonderuntersuchung in einem Zeitabstand von
6.7. oder 7. der Anlage VIII das Betreten nicht mehr als 3 Monaten vor der nächstfälli-
der Grundstücke oder Geschäftsräume, gen Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.
die Vornahme von Prüfungen oder Be-
sichtigungen oder die Einsicht in Auf- Anlage IX (Prüfplakette)
zeichnungen nicht ermöglicht." Soweit Prüfplaketten angebracht sind, die in
blau nach dem Farbton RAL 5007 ausgeführt
3. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: sind, hat es dabei sein Bewenden; solche Prüf-
plaketten dürfen aufgebraucht werden. Für
a) Die Ubergangsvorschrift zu § 29 und den An- Prüfplaketten bis einschließlich Anmeldungs-
lagen VIII und IX wird ~Jestrichen. j ahr 1974 darf die Erhabenheit der Beschrif-
tung auch geringer als 0, 10 mm sein. Der in
b) Die Ubergangsvorschrift zu Ziffer 4 der An- Nummer 4 der Ergänzungsbestimmungen vor-
lage VIII wird gestrichen; an dieser Stelle geschriebene Abschnitt braucht erst bei Prüf-
werden folgende Ubergangsvorschriften ein- plaketten vom Anmeldungsjahr 1975 an vor-
gefügt: handen zu sein. 11
„Nummer 2 der Anlage VIII (Zeitabstand der 4. Die Anlagen VIII und IX erhalten die aus den
Untersuchungen) Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung ersichtliche
Der Zeitabstand für die Haupt-, Zwischen- und Fassung.
Bremsensonderuntersuchungen in den Num-
mern 2.1. und 2.2. gilt jeweils von der ersten
Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonderunter- Artikel 2
suchung an, die nach dem 1. Januar 1972 Die Verordnung über den Betrieb von Kraftf ahr-
durchgeführt worden ist; die Fälligkeit dieser unternehmen im Personenverkehr in der Fassung
ersten Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonder- der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetz-
untersuchung richtet sich jedoch noch nach den blatt I S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung
Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs- vom 1. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 743), wird
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung wie folgt geändert:
vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I
s. 897). 1. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Soweit Fahrzeuge, die sich am 1. Januar 1972 ,, (2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unter-
bereits im Verkehr befinden, von diesem Tage nehmer eine Ausfertigung des Untersuchungs-
ab erstmals Bremsensonderuntersuchungen un- berichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch un-
terzogen werden müssen, ist die erstmalige verzüglich der Genehmigungsbehörde vorzulegen."
Bremsensonderuntersuchung in einem Zeitab-
stand von nicht mehr als 3 Monaten vor der 2. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
nächstfälligen Hauptuntersuchung durchführen ,,(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem
zu lassen. Unternehmen hat der Unternehmer auf seine
Nummern 2.1.4., 2.1.5., 2.1.6., 2.1.7. (Bremsen- Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung
sonderuntersuchung) des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmi-
gungsbehörde darüber unverzüglich einen geeig-
Die Pflicht zu Bremsensonderuntersuchungen
neten Nachweis vorzulegen."
beginnt bei den folgenden Fahrzeugarten erst ab
1. Januar 1975:
2.1.4. Lastkraftwagen Artikel 3
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
In Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. No-
2.1.5. Zugmaschinen vember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615) werden die
11
mit einer bauartbestimmten Höchst- Worte ,, § 29 Abs. 2 mit Anlage VIII Ziffer 17 durch
11
geschwindigkeit von mehr als 40 km/h die Worte ,, § 29 Abs. 1 ersetzt.
und einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als
7,5 t, Artikel 4
2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Es werden aufgehoben:
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1. die §§ 22, 23 und 25 der Sechsten Verordnung
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t, über Ausnahmen von den Vorschriften der
2.1.7. Anhänger Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Sechste
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von Ausnahmeverordnung zur StVZO) vom 17. Juli
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t. 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 450);
Bei Fahrzeugen, die an diesem Tage bereits 2. § 1 der Vierzehnten Verordnung über Ausnahmen
im Verkehr sind, ist die erstmalige Bremsen- von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 981
sungs-Ordnung (VierzehnteAusnahmeverordnung 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) und mit
zur StVZO) vom 27. Oktober 1966 (Bundesanzei- § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im
ger Nr. 205 vom 29. Oktober 1966). Land Berlin.
Artikel 6
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Nummer 7 Satz 2 der Anlage VIII zur Straßenver-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung des Ar-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 tikels 1 Nr. 4 jedoch am Tage nach der Verkündung
des Kostenermächtigungs-Andcrungsgesetzes vom dieser Verordnung.
Bonn, den 13. Juli 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anhang 1
Anlage VIII
(§ 29 Abs. 1 und 2)
Untersuchung der Fahrzeuge
1. Art und Gegenstand der Untersuchungen
1.1. Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen
Hauptuntersuchungen, Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderunter·-
suchungen nach Maßgabe nachstehender Vorschriften.
1.2. Die Hauptuntersuchung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Fahrzeug
den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
1.3. Die Zwischenuntersuchung hat sich auf alle für die Verkehrssicherheit
wichtigen Teile und Einrichtungen sowie auf die Geräuschentwicklung und
das Abgasverhalten des Fahrzeugs zu erstrecken.
1.4. Die Bremsensonderuntersuchung hat zu umfassen:
1.4.1. eine Sichtprüfung,
1.4.2. die Feststellung der Wirkung und der Funktion der Bremsanlagen,
1.4.3. eine innere Untersuchung der Radbremsen nach den Anleitungen der Fahr-
zeug- oder Bremsenhersteller
1.4.4. nötigenfalls auch eine innere Untersuchung der einzelnen Bauteile der
Bremsanlagen.
2. Zeitabstand der Untersuchungen
2.1. Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen
zur Hauptuntersuchung anzumelden und Zwischen- und Bremsensonder-
untersuchungen zu unterziehen:
Art des Fahrzeugs Art der Untersuchung und
regelmäßiger Zeitabstand
Bremsen-
Haupt- Zwischen- sonder-
unter- unter- unter-
suchung suchung suchung
Monate Monate Monate
2.1.1. Kraftrad 24
2.1.2. Personenkraftwagen
allgemein 24
zur Personenbeförderung nach den Vor-
schriften des Personenbef örderungsge-
setzes 12
als Krankenwagen 12
2.1.3. Kraftomnibus 12 3 12
2.1.4. Lastkraftwagen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 2,8 t 24
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 2,8 t, jedoch nicht mehr als 6 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 9 t 12 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 9 t 12 6 12
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 983
Art des FahrzeuITS Art der Untersuchung und
regelmäßiger Zeitabstand
Haupt- Zwischen- Brernsen-
sonder-
unter- unter- unter-
suchung suchung suchung
Monate Monate Monate
2.1.5. Zugmaschinen
mit einer bauartbestimmten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 24
mit einer bauartbestimmten Höchstge-
schwindigkeit von mehr als 40 km/h:
bei einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 6 t 12
bei einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 6 t 12 6 12
2.1.6. Se 1b s tf a h r ende Arbeits -
maschinen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 6 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 6 t 12 12
2.1.7. Anhänger
einachsige Anhänger mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht von nicht mehr als
2 t und Wohnanhänger 24
andere Anhänger:
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 6 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 9 t 12 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 9 t 12 6 12
2.1.8. Fahrzeuge, die nicht unter 2.1.1.
bis 2.1.7. fallen 24
2.2. Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge der voranstehenden Arten ohne
Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne daß sie
für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Anmeldung zur
Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate. Außerdem sind Zwischen-
untersuchungen in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten durchführen
zu lassen; jedoch bleibt der regelmäßige Abstand von 3 Monaten für Kraft-
omnibusse unberührt. Hinsichtlich der Bremsensonderuntersuchungen gilt
2.1. unverändert.
2.3. Die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit
dem Tag der letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in
den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27
Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie
endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats.
2.4. Die Zulassungsstelle kann die Frist für die Anmeldung zur nächsten Haupt-
untersuchung um höchstens 3 Monate verlängern.
2.5. Die Bremsensonderuntersuchung darf im Zeitpunkt einer vorgeschriebenen
Hauptuntersuchung nicht länger als 3 Monate zurückliegen.
2.6. Die Frist für die Durchführung der Zwischenuntersuchung oder Bremsen-
sonderuntersuchung beginnt mit dem Tag der letzten Untersuchung, bei
Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Ver-
kehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Untersuchung nach dem in 2.1. oder 2.2. vorgeschriebenen Zeitabstand
spätestens durchgeführt werden muß. Die Frist darf um höchstens einen
Monat überschritten werden, wenn die mit der Untersuchung beauftragte
Stelle (3.4. oder 3.5.) trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung
nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte und dies in
dem Prüfbuch (5.2.) bestätigt.
2.7. Eine Hauptuntersuchung, die im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Zwischen-
untersuchung durchgeführt wird, ersetzt diese Zwischenuntersuchung.
2.8. Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch
Ablieferung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins oder der amtlichen
Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch
Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt wor-
den sind. War in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Bremsen-
sonderuntersuchung fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Fahr-
zeugs durchführen zu lassen.
3. Durchführung der Untersuchungen
3.1. Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständi-
gen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (in 3.1. bis 5.4. als Sachver-
ständig er oder Prüfer bezeichnet) durchführen zu lassen. Der Halter hat
das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüf-
plakette nach Maßgabe der Anlage IX nachgewiesen ist, beim Sachver-
ständigen oder Prüfer zur Vorführung und Untersuchung anzumelden.
Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Vorführung.
Der Halter ist seiner Anmeldepflicht erst nachgekommen, wenn ihm Ort
und Zeit der Vorführung bekanntgegeben worden sind.
3.2. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Durchführung einer Hauptunter-
suchung abzulehnen, wenn eine nach 2.1. vorgeschriebene Bremsensonder-
untersuchung nicht durchgeführt worden ist; er kann die Durchführung
ablehnen, wenn sie länger als nach 2.5. zulässig zurückliegt.
3.3. Stellt der Sachverständige oder Prüfer Mängel fest und lehnt er die Zu-
teilung einer Prüfplakette ab (§ 29 Abs. 2 Satz 2), so hat der Halter das
Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung spätestens bis zum
Ablauf der sechsten Woche wieder vorzuführen. Wird das Fahrzeug erst
mehr als zwei Monate nach dem Tage der Hauptuntersuchung wieder vor-
geführt, so hat der Sachverständige oder Prüfer statt der Nachprüfung der
Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Werden
Mängel festgestellt, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so hat
der Sachverständige oder Prüfer die Prüfplakette zu entfernen und unver-
züglich die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Im übrigen bleiben § 31
Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-
Ordnung unberührt.
3.4. Zwischenuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des Fahr-
zeugs oder in einer dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt
durchführen zu lassen.
3.5. Bremsensonderuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des
Fahrzeugs, einem Bremsenherstellerwerk oder in einem amtlich aner-
kannten Bremsendienst durchführen zu lassen.
4. Besondere Untersuchungsformen
4.1. Untersuchung im eigenen Betrieb
4.1.1. Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachver-
ständigen oder Prüfer befreit, wenn sie die Hauptuntersuchung ihrer Fahr-
zeuge im eigenen Betrieb spätestens bis zum Ablauf des durch die Prüf-
plakette nachgewiesenen Monats durchführen und hierfür anerkannt sind.
4.1.2. Die Prüfplakette darf nur angebracht werden, wenn keine Bedenken
gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die Prüf-
plakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug ohne die Be-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 985
freiung nach 4.1.1. zur nächsten Hauptuntersuchung bei einem Sachver-
stündigcn oder Prüfer spätestens angemeldet werden muß. Die Prüfplaket-
ten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; über die Verwendung ist
fortlaufend ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzu-
bewahren.
4.1.3. Fahrzeughaltern kann auf Antrag auch genehmigt werden, die vorge-
scl1riebenen Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen
ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb durchzuführen.
4.2. Untersuchung durch Uberwachungsorganisationen
4.2.1. Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachver-
sltindigen oder Prüfer befreit, wenn sie die Hauptuntersuchungen ihrer
Fahrzeuge auf Grund eines entsprechenden Vertrags regelmäßig von einer
dafür amtlich anerkannten Uberwachungsorganisation in höchstens halb-
jährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeitabstand der Haupt-
untersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen Abständen durch-
führen lassen.
4.2.2. Die Frist für die Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung beginnt
mit dem Tag der letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals
in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden
(§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hauptuntersuchung nach dem
in 4.2.1. vorgeschriebenen Zeitabstand spätestens durchgeführt werden
muß. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn
die Uberwachungsorganisation trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die
Hauptuntersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen
konnte und dies auf dem Untersuchungsbericht (5.4.) bestätigt.
4.2.3. Die Vorschriften in 4.1.2. Satz 1 und 2 sowie in 3.3. sind entsprechend
anzuwenden; jedoch darf die Prüfplakette auch angebracht werden, wenn
das Fahrzeug lediglich geringe Mängel aufweist und die unverzügliche
Beseitigung dieser Mängel zu erwarten ist. Die Prüfplaketten sind von der
Zulassungsstelle zu beziehen; die zuständige oberste Landesbehörde oder
die von ihr bestimmte Behörde kann Abweichendes genehmigen. Uber die
Verwendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein Nach weis zu führen.
Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren.
4.3. Untersuchung durch amtlich anerkannte Kraft fahr zeug-
werkst ä t t e n
4.3.1. Bei Fahrzeugen, die nicht Zwischenuntersuchungen oder Bremsensonder-
untersuchungen unterzogen werden müssen, verdoppelt sich die Frist für
die erste Hauptuntersuchung, die nach der erstmaligen Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens fällig wird, wenn der Halter sein Fahrzeug in
höchstens halbjährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeit-
abstand der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen
Abständen in dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten unter-
suchen und festgestellte Mängel beseitigen läßt,_ . Die Untersuchungen
müssen mindestens den Umfang der Zwischenuntersuchung (1.3.) haben.
4.3.2. Die Frist für die Durchführung der Untersuchungen im Verdopplungszeit-
raum beginnt mit dem Tag der erstmaligen Zuteilung des amtlichen Kenn-
zeichens oder dem Tag der letzten Untersuchung. Sie endet jeweils mit
Ablauf des Monats, in dem die Untersuchungen nach den in 4.3.1. vorge-
schriebenen Zeitabständen spätestens durchgeführt werden müssen. Die
Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die Kraft-
fahrzeugwerkstatt trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung
nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchf_ühren konnte und dies
auf der Bescheinigung (4.3.3.) oder im Falle der dritten Untersuchung im
Verdopplungszeitraum auf dem Nachweis (4.3.6. Satz 2) bestätigt.
4.3.3. Die Kra.ftfahrzeugwerkstatt hat dem Halter über die erste und die zweite
der im Verdopplungszeitraum durchgeführten Untersuchungen und über
die Beseitigung dabei festgestellter Mängel Bescheinigungen auszustellen
und hierüber fortlaufend einen Nachweis zu führen. Der Nachweis ist
5 Jahre lang aufzubewahren.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4.3.4. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der zweiten im
Verdopplungszeitraum durchgeführten Untersuchung und nach Beseiti-
gung dabei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser
Untersuchung der Monat, in dem die Untersuchung nach Maßgabe der
Vorschriften in 4.3.2. spätestens durchgeführt sein muß, noch nicht abge-
laufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach 4.3.3.
hervorgeht, daß auch die erste der im Verdopplungszeitraum durchzu-
führenden Untersuchungen fristgerecht (4.3.2.) durchgeführt worden ist.
Durch die neue Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das
Fahrzeug der dritten im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Unter-
suchung spätestens zu unterziehen ist; die Möglichkeit einer Fristüber-
scbreitung nach 4.3.2. Satz 3 bleibt dabei unberücksichtigt. Dadurch wird
zugleich der Monat nachgewiesen, in dem das Fahrzeug bei einem Sach-
verständigen oder Prüfer zur nächsten Hauptuntersuchung spätestens
angemeldet werden muß, wenn die dritte Untersuchung nicht durchgeführt
wird.
4.3.5. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der dritten im Ver-
dopplungszeitraum durchgeführten Untersuchung und nach Beseitigung
dabei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser
Untersuchung der Monat, in dem die Untersuchung nach Maßgabe der
Vorschriften in 4.3.2. spätestens durchgeführt sein muß, noch nicht abge-
laufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach 4.3.3.
hervorgeht, daß auch die zweite der im Verdopplungszeitraum durchzu-
führenden Untersuchungen fristgerecht (4.3.2.) durchgeführt worden ist.
Durch die neue Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das Fahr-
zeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur nächsten Hauptunter-
suchung spätestens angemeldet werden muß.
4.3.6. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen. Dber ihre
Verwendung sowie über die Durchführung der Untersuchungen sind fort-
laufend Nachweise zu führen. Die Bescheinigungen (4.3.4., 4.3.5.) sind zu
den Nachweisen zu nehmen. Die Nachweise sind 5 Jahre lang aufzu-
bewahren.
5. Prüfbücher und andere Untersuchungsnachweise
5.1. Halter von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften in 2.1. und 2.2. Zwischen-
untersuchungen oder Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen sind,
haben Prüfbücher nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten und
im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster zu führen.
5.2. In dem Prüfbuch hat die für die Untersuchung verantwortliche Person
unter Angabe des Datums die Durchführung von Zwischenuntersuchungen
und von Bremsensonderuntersuchungen, die dabei festgestellten Mängel
und ihre Beseitigung zu vermerken.
5.3. Die Prüfbücher sind auf Verlangen zuständigen Personen sowie bei der
Hauptuntersuchung dem Sachverständigen oder Prüfer oder bei der Haupt-
untersuchung durch eine Uberwachungsorganisation der für die Haupt-
untersuchung verantwortlichen Person zur Prüfung vorzulegen. Stellt der
Sachverständige oder Prüfer oder die für die Hauptuntersuchung durch
eine Uberwachungsorganisation verantwortliche Person fest, daß vorge-
schriebene Zwischenuntersuchungen nicht oder erheblich verspätet durch-
geführt worden sind, ist die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Der Halter
hat das Prüfbuch ein Jahr lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
5.4. Uber Hauptuntersuchungen (3.1., 4.1.1. und 4.2.1.) sind Untersuchungs-
berichte zu fertigen, die vom Sachverständigen oder Prüfer oder von der
für die Hauptuntersuchung im eigenen Betrieb oder durch eine Dber-
wachungsorganisation verantwortlichen Person unter Angabe des Datums
zu unterschreiben sind. Dem Untersuchungsbericht muß insbesondere zu
entnehmen sein, welche Mängel am Fahrzeug festgestellt, ob Wiedervor-
führungen angeordnet und mit welchem Ergebnis Nachprüfungen über die
Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind. Eine Ausfertigung des
Untersuchungsberichts ist dem Halter auszuhändigen, jedoch bei Fahr-
zeugen, für die Prüfbücher zu führen sind, mit dem Prüfbuch zu verbinden;
statt dessen können bei diesen Fahrzeugen die Angaben, die der Unter-
suchungsbericht ausweisen muß, in das Prüfbuch auch eingetragen werden.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 987
6. Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendiensten und Betrie-
ben für die Eigenüberwachung
6.1. Für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten und Bremsendiensten
sowie von Betrieben, die die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen
Betrieb vornehmen wollen, ist die oberste Landesbehörde oder die von
ihr bestimmte Behörde zuständig.
6.2. Die Anerkennung wird erteilt, wenn
6.2.1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung
zur Vertretung berufenen Personen, sowie die für die Untersuchungen von
Fahrzeugen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind;
6.2.2. der Antragsteller auf Anerkennung als Kraftfahrzeugwerkstatt oder
Bremscndicnst durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen
Handwerkskammer nachweist, daß er die Voraussetzungen nach der Hand-
werksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbei-
ten erfüllt, die zur Behebung der bei den Untersuchungen festgestellten
Mängel erforderlich sind;
6.2.3. der Antragsteller nachweist, daß er über Fachkräfte in genügender Zahl,
mit entsprechender Vorbildung und mit ausreichenden Erfahrungen auf
dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügt;
6.2.4. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen Prüfplätze sowie
über die notwendigen dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte
und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt. Die nach 6.1.
zuständige Behörde kann die Beibringung eines Gutachtens eines von ihr
bestimmten Sachverständigen darüber fordern, ob die Prüfplätze, die Prüf-
geräte und die sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen ausreichen.
6.3. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich
sind, um sicherzustellen, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durch-
geführt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Anerkennung ist auf be-
stimmte Arten oder Fabrikate von Fahrzeugen oder von Bremsanlagen zu
beschränken, wenn die Voraussetzungen nach 6.2.2. bis 6.2.4. nur für diese
Arten oder Fabrikate nachgewiesen sind.
6.4. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen nach 6.2. nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann
abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
6.5. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraus-
setzungen nach 6.2. weggefallen oder wenn die Untersuchung der Fahr-
zeuge wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst
gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich
verstoßen worden ist. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr auf die
Dauer von mindestens 6 Monaten kaum Gebrauch gemacht worden ist.
6.6. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde übt die
Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde
kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen
lassen, ob insbesondere
6.6.1. die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind;
6.6.2. die Untersuchungen der Fahrzeuge ordnungsgemäß durchgeführt und die
sich sonst aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten
erfüllt werden;
6.6.3. ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht
worden ist.
6.7. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung zu betreten, dort Prüfungen
und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeich-
nungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maß-
nahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
7. Anerkennung von Uberwachungsorganisationen
Soweit Uberwachungsorganisationen zur Durchführung von Untersuchun-
gen nach 4.2. anerkannt sind, bleiben die Anerkennungen bestehen. Neue
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anerkennungen werden nicht erteilt. Für die Zurücknahme und den Wider-
ruf der Anerkennung sowie für die Ausübung der Aufsicht sind die Vor-
schriften in 6.4. bis 6.7. entsprechend anzuwenden.
8. Verfahren bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
Die Deulsthe Bundesbahn und die Deutsche Bundespost können die Unter-
suchungen ihrer Fahrzeuge selbst durchführen. Sie können Untersuchungs-
berichte nach eigener Bestimmung fertigen. Prüfbücher brauchen sie nicht
zu führen, wenn sie über die Durchführung der Zwischenuntersuchungen
und der Brcmsensonderuntersuchungen andere Nachweise anlegen.
Anhang 2
Anlage IX
(§ 29 Abs. 2 bis 6)
Prüfplakette für die Uberwachung von Kraftfahrzeugen
und Anhängern
Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette
Durchmesser: 35 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen: 4 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl: 5 mm
Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12: 3 mm
Strichdicke: 0,7mm
Ergänzungsbestimmungen
1. Die Prüfplakette muß so beschaffen sein, daß sie für die Dauer ihrer Gültig-
keit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Be-
schriftung der Prüfplakette - ausgenommen die schwarzen Felder des Ab-
schnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 - muß nach ihrer Anbringung minde-
stens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift
DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Unter-
grunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur
nächsten Hauptuntersuchung angemeldet werden muß (Anmeldungsjahr). Sie
ist für das Anmeldungsjahr
1972 blau
1973 weiß
1974 braun
1975 rosa
1976 grün
1977 gelb.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Anmeldungsjahre jeweils in
dieser Reihenfolge; jedoch tritt vom Anmeldungsjahr 1979 an die Farbe
orange an die Stelle der Farbe weiß. Die Farbtöne der Beschriftung und des
Untergrunds sind dem Farbtonregister RAL 840 HR, Ausgabe 1966, des Aus-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 989
schusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen
Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für
schwarz RAL 9005
weiß RAL 9001
grün RAL 6018
gelb RAL 1012
blau RAL 5015
orange RAL 2000
braun RAL 8004
rosa RAL 3015.
2. Die J ahrcszahl im Mittelkreis ist in Engschrift auszuführen.
3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Prüfplakette sind in Mittelschrift,
die zweistelligen in Engschrift auszuführen.
4. Das Plakettcnfcld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12) geteilt sein. Der
Abschnitt (G0°) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste
Zahl bezeichnet den Anmeldemonat des Jahres, dessen letzte beiden Ziffern
sich im Mittelkreis befinden.
5. Die Prüfplakette ist an zweizeiligen amtlichen Kennzeichen (Muster a, b und d
der Anlage V) möglichst rechts vom Unterscheidungszeichen und in Höhe des
Dienststempels oder der Stempelplakette, an einzeiligen amtlichen Kenn-
zeichen (Muster c der Anlage V) möglichst oberhalb des Trennungsstrichs
anzubringen.
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 13. Juli 1971
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, des § 11 Abs. 3, Plombe, Banderole oder Siegelmarke kann als
des§ 15 Abs. 1, des § 22 Abs. 1, des§ 29 Abs. 1, des Verschließung von dem Probenehmer oder unter
§ 35 Abs. 1 und 2, des § 40 Abs. 2, des § 79 und des seiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken-
§ 83 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 nungsstelle angebracht werden. Das Klebeetikett
(Bundesgesetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung des muß den Vorschriften des § 18 entsprechen. Es
Bundesrates verordnet: muß so angebracht werden, daß es beim Offnen
des Verschlusses beschädigt wird und nicht
Artikel 1 wieder verwendet werden kann. § 21 Abs. 1
und 1 a sowie § 22 gelten entsprechend."
Die Getreidesaatgutverordnung vom 31. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 566), zuletzt geändert durch die
Dritte Verordnung zur Änderung von Rechtsvor- 5. § 24 erhält folgende Fassung:
schriften zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. Februar
,,§ 24
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 220), wird wie folgt ge-
ändert: Ablieferung ungültiger Etiketten
und Plomben
1. In § 21 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1 a Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-
eingefügt: heitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zuge-
,, (1 a) Die Packungen von pilliertem, granulier- lassen, so sind die nach § 18 vorgeschriebenen
tem oder inkrustiertem Saatgut müssen auf dem Etiketten, die nach § 23 vorgeschriebenen Plom-
Etikett einen Zusatz entsprechend der jeweils ben, Banderolen und Siegelmarken und die nach
durchgeführten Behandlung tragen. Bei granu- § 23 a zulässigen Klebeetiketten, mit denen die
liertem Saatgut ist außerdem die Zahl der keim- Packungen versehen worden sind, nach Anwei-
fähigen Samen je Gewichtseinheit anzugeben." sung der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle
zu entfernen und abzuliefern oder unbrauchbar
2. § 22 erhält folgende Fassung: zu machen."
,,§ 22
6. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Angabe der Saatgutbehandlung
Ist Saatgut nach der Ernte gegen Schadorga- ,, (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch
nismen oder Krankheiten behandelt worden, so einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht
ist dies unter Angabe der durchgeführten Be- gekennzeichnet und geschlossen sowie nicht mit
handlung und, soweit dabei Pflanzenschutzmittel einer Plombe, Banderole, Siegelmarke oder
mit chemischen Wirkstoffen angewendet wur- einem Klebeetikett versehen zu werden."
den, unter Angabe des Wirkstoffs auf dem nach
§ 18 vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach 7. In § 29 wird das Wort „und" durch die Worte
§ 19 vorgeschriebenen Einleger oder auf einem „oder dem nach § 23 a zulässigen Klebeetikett
Zusatzetikett und einem zusätzlichen Einleger sowie" ersetzt.
anzugeben. Chemische Kurzbezeichnungen der
Wirkstoffe sind zu verwenden. Satz 1 ist auch
anzuwenden, wenn bei der Pillierung, Granulie- 8. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort
rung oder Inkrustierung das Saatgut zugleich „Nachkontrollanbau" die Worte „bei Roggen mit
gegen Schadorganismen oder Krankheiten be- mindestens 25 vom Hundert, bei den übrigen
handelt worden ist." Arten" eingefügt.
3. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „verschlie-
9. In Anlage 3 Teil I Nr. 1 zusätzliche Anforderung
ßen" durch das Wort „schließen" ersetzt.
f wird das Wort „Lein" durch das Wort „Hanf"
ersetzt.
4. Hinter § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:
,,§ 23a 10. Anlage 3 Teil I Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Klebeetikett
a) In Buchstabe a werden hinter dem Wort
Anstelle des nach § 18 vorgeschriebenen Eti- ,,Milben" die Worte „oder lebenden Korn-
ketts und der nach § 23 vorgeschriebenen käfern" eingefügt.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 991
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: Banderole oder Siegelmarke kann als Verschlie-
„Eine besondere Untersuchung des Saatguts ßung von dem Probenehmer oder unter seiner
auf Befall mit parasitischen Pilzen oder Bak- Aufsicht ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle
terien sowie mit lebenden Milben oder le- angebracht werden. Das Klebeetikett muß den
benden Kornkäfern (Buchstabe a) erfolgt nur, Vorschriften des § 17 entsprechen. Es muß so
wenn sich bei der Prüfung der Beschaffenheit angebracht werden, daß es beim Offnen des Ver-
des Saatuuts der Verdacht ergibt, daß ein schlusses beschädigt wird und nicht wieder ver-
solcher Betall in größerem Ausmaß vorhan- wendet werden kann. § 20 Abs. 1 und 1 a sowie
den ist." § 21 gelten entsprechend."
11. In Anlage 5 wird die Zeile „Anerkennungs- 5. § 23 erhält folgende Fassung:
stelle:" durch die Zeile „Bundesrepublik Deutsch-
land" ersetzt und vor der Zeile „Art:" die Zeile ,,§ 23
"Kennzeichen der Anerkennungsstelle:" einge- Ablieferung ungültiger Etiketten
fügt. und Plomben
12. In Anlage 6 wird die Zeile „Zulassungsstelle:" Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-
durch die Zeile „Bundesrepublik Deutschland" heitsprüfung nicht anerkannt, so sind die nach
§ 17 vorgeschriebenen Etiketten, die nach § 22
ersetzt und vor der Zeile „Art:" die Zeile „Kenn-
zeichen der Zulassungsstelle:" eingefügt. vorgeschriebenen Plomben, Banderolen und Sie-
gelmarken und die nach § 22 a zulässigen Klebe-
etiketten, mit denen die Packungen versehen
Artikel 2 worden sind, nach Anweisung der Anerkennungs-
stelle zu entfernen und abzuliefern oder unbrauch-
Die Hackfruchtsaatgutverordnung vom 31. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert bar zu machen."
durch die Dritte Verordnung zur Änderung von
Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz, wird 6. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
wie folgt geändert:
"(3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gekenn-
1. In § 20 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1 a zeichnet und geschlossen sowie nicht mit einer
eingefügt: Plombe, Banderole, Siegelmarke oder einem
"(1 a) Die Packungen von pilliertem oder in- Klebeetikett versehen zu werden."
krustiertem Saatgut müssen auf dem Etikett
einen Zusatz entsprechend der jeweils durch-
7. In § 28 wird das Wort "und" durch die Worte
geführten Behandlung tragen."
„oder dem nach § 22 a zulässigen Klebeetikett
sowie" ersetzt.
2. § 21 erhält folgende Fassung:
.. § 21 8. In Anlage 3 Teil I Nr. 2 wird folgender Satz 2
angefügt:
Angabe der Saatgutbehandlung
„Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf
Ist Saatgut nach der Ernte gegen Schadorganis-
Befall mit Krankheiten und Schädlingen (Gesund-
men oder Krankheiten behandelt worden, so ist
heitszustand) erfolgt nur, wenn sich bei der
dies unter Angabe der durchgeführten Behand-
Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts der Ver-
lung und, soweit dabei Pflanzenschutzmittel mit
dacht ergibt, daß ein solcher Befall in größerem
chemischen Wirkstoffen angewendet wurden, un-
Ausmaß vorhanden ist."
ter Angabe des Wirkstoffs auf dem nach § 17 vor-
geschriebenen Etikett und auf dem nach § 18
vorgeschriebenen Einleger oder auf einem Zu- 9. In Anlage 5 wird die Zeile „Anerkennungsstelle:"
satzetikett und einem zusätzlichen Einleger anzu- durch die Zeile „Bundesrepublik Deutschland" er-
geben. Chemische Kurzbezeichnungen der Wirk- setzt und vor der Zeile „Art:" die Zeile „Kenn-
stoffe sind zu verwenden. Satz 1 ist auch anzu- zeichen der Anerkennungsstelle:" eingefügt.
wenden, wenn bei der Pillierung oder Inkrustie-
rung das Saatgut zugleich gegen Schadorganismen
oder Krankheiten behandelt worden ist." Artikel 3
3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "verschlie- Die Pflanzkartoffelverordnung vom 31. Mai 1968
ßen" durch das Wort „schließen" ersetzt. (Bundesgesetzbl. I S. 593), zuletzt geändert durch
die Dritte Verordnung zur Änderung von Rechts-
4. Hinter § 22 wird folgender § 22 a eingefügt: vorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz, wird wie
folgt geändert:
,,§ 22a
Klebeetikett 1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Anstelle des nach § 17 vorgeschriebenen Eti- "(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß
ketts und der nach § 22 vorgeschriebenen Plombe, die Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat die
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme b) In der Tabelle wird hinter Nummer 1 folgende
einer weiteren Probe durch einen Probenehmer Nummer 1 a eingefügt:
zu gestatten, falls Aussicht auf Erfüllung der An-
forderungen besteht. Die Mindestmenge der wei- 4
teren Probe ergibt sich aus Anlage 2 Nummer 1 a." ,, 1 a § 12 Abs. 2 500 dz bei Basispflanzgut:
120 Knollen
2. § 22 erhält folgende Fassung:
bei Zertifiziertem
,,§ 22 Pflanzgut:
Angabe der Pflanzgutbehandlung 220 Knollen.• .
Ist Pflanzgut nach der Ernte gegen Schadorga- 7. In Anlage 3 Buchstabe A werden folgende Sätze 3
nismen oder Krankheiten behandelt worden, so und 4 angefügt:
ist dies unter Angabe der durchgeführten Behand- • Wird eine weitere Probe nach § 12 Abs. 2 ent-
lung und, soweit dabei Pflanzenschutzmittel mit . nommen, so muß bei Basispflanzgut das Durch-
chemischen Wirkstoffen angewendet wurden, un- schnittsergebnis aller untersuchten Knollen der
ter Angabe des Wirkstoffs auf dem nach § 18 vor- Proben den Anforderungen genügen. Bei Zertifi-
geschriebenen Etikett und auf dem nach § 19 ziertem Pflanzgut dürfen bei Hinzurechnung des
vorgeschriebenen Einleger oder auf einem Zu- Ergebnisses der weiteren Probe zu dem der Probe
satzetikett und einem zusätzlichen Einleger an- nach § 11 Abs. 2 in 300 Knollen höchstens 24 virus-
zugeben. Chemische Kurzbezeichnungen der kranke Knollen vorhanden sein; Satz 2 findet mit
Wirkstoffe sind zu verwenden." der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle je
einer Knolle nach Nummer 1 a oder 2 a vier Knol-
3. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „verschlie- len nach Nummer 1 b oder 2b treten können."
ßen" durch das Wort „schließen" ersetzt.
8. In Anlage 5 wird die Zeile „Anerkennungsstelle:•
durch die Zeile „Bundesrepublik Deutschland"
4. Hinter§ 24 wird folgender § 24 a eingefügt: ersetzt und vor der Zeile .Art:" die Zeile .Kenn-
zeichen der Anerkennungsstelle:" eingefügt.
,,§ 24a
Kleinpackungen Artikel 4
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verord- Die Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung
nung sind Packungen bis zu einem Gewicht von vom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt
10kg. geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung
(2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz,
setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich wird wie folgt geändert:
der Betrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer 1. In § 2 Nr. 2 wird das Wort „Hornschotenklee•
fest. Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus gestrichen.
dem Buchstaben .D", einer Zahl und dem Kenn-
zeichen der Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H). 2. In § 21 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1 a
eingefügt:
(3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gekenn- • (1 a) Die Packungen von pilliertem, granu-
zeichnet und geschlossen sowie nicht mit einer liertem oder inkrustiertem Saatgut müssen auf
Plombe versehen zu werden. dem Etikett einen Zusatz entsprechend der je-
weils durchgeführten Behandlung tragen. Bei
(4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kenn- granuliertem Saatgut ist außerdem die Zahl der
zeidmung, wenn an oder auf der Packung fol- keimfähigen Samen je Gewichtseinheit anzu-
gende Angaben gemacht sind: geben."
1. Name und Anschrift des Herstellers der Klein- 3. § 22 erhält folgende Fassung:
packung oder seine Betriebsnummer,
,,§ 22
2. Art und Kategorie des Pflanzguts sowie eine
Angabe der Saatgutbehandlung
vom Betrieb festzusetzende Partienummer,
Ist Saatgut nach der Ernte gegen Schadorga-
3. die Sortenbezeichnung." nismen oder Krankheiten behandelt worden, so
ist dies unter Angabe der durchgeführten Be-
5. In § 31 Abs. 1 werden hinter dem Wort „behan- handlung und, soweit dabei Pflanzenschutzmittel
delt" die Worte „oder zur Keimhemmung be- mit chemischen Wirkstoffen angewendet wur-
strahlt" eingefügt. den, unter Angabe des Wirkstoffs auf dem nach
§ 18 vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach
§ 19 vorgeschriebenen Einleger oder auf einem
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Zusatzetikett und einem zusätzlichen Einleger
a) In dem Klammerhinweis werden hinter den anzugeben. Chemische Kurzbezeichnungen der
Worten.§ 11 Abs. 2," die Worte,,§ 12 Abs. 2," Wirkstoffe sind zu verwenden. Satz 1 ist auch
eingefügt. anzuwenden, wenn bei der Pillierung, Granulie-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 993
rung oder Inkrustierung das Saatgut zugleich b) In Teil III Nr. 3 wird die Zahl „2" durch die
gegen Schadorganismen oder Krankheiten be- Zahl „4" ersetzt.
handelt worden ist." c) Teil III Nr. 4 wird gestrichen.
4. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „verschlie-
ßen" durch das vVort „schließen" ersetzt. 11. In Anlage 5 wird die Zeile „Anerkennungs-
stelle:" durch die Zeile „Bundesrepublik
5. Hinter § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: Deutschland" ersetzt und vor der Zeile „Art:"
,,§ 23a
die Zeile „Kennzeichen der Anerkennungs-
stelle:" eingefügt.
Klebeetikett
Anstelle des nach § 18 vorgeschriebenen Eti- 12. In Anlage 6 wird die Zeile „Zulassungsstelle:"
ketts und der nach § 23 vorgeschriebenen durch die Zeile „Bundesrepublik Deutschland"
Plombe, Banderole oder Siegelmarke kann als ersetzt und vor der Zeile „Art:" die Zeile
Verschließung von dem Probenehmer oder unter ,, Kennzeichen der Zulassungsstelle:" eingefügt.
seiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken-
nungsstelle angebracht werden. Das Klebeetikett
muß den Vorschriften des § 18 entsprechen. Es Artikel 5
muß so angebracht werden, daß es beim Offnen Die Rebenpflanzgutverordnung vom 19. Juni 1968
des Verschlusses beschädigt wird und nicht wie- (Bundesgesetzbl. I S. 680), geändert durch die Dritte
der verwendet werden kann. § 21 Abs. 1 und 1 a Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften
sowie § 22 gelten entsprechend." zum Saatgutverkehrsgesetz, wird wie folgt geän-
dert:
6. § 24 erhält folgende Fassung:
,,§ 24 1. In § 13 Abs. 2 Nr. 6 werden hinter dem Wort
Ablieferung ungültiger Etiketten ,,Bündel" ein Komma und die Worte „bei Topf-
und Plomben reben und Kartonagereben Stückzahl" eingefügt.
Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-
heitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zuge- 2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „verschlie-
lassen, so sind die nach § 18 vorgeschriebenen ßen" durch das Wort „bündeln" ersetzt.
Etiketten, die nach § 23 vorgeschriebenen Plom-
ben, Banderolen und Siegelmarken und die nach 3. § 26 wird wie folgt geändert:
§ 23 a zulässigen Klebeetiketten, mit denen die
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Packungen versehen worden sind, nach Anwei-
sung der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle ,, (2) Pflanzgut der Sorten Auxerrois, Blauer
zu entfernen und abzuliefern oder unbrauchbar Portugieser, Grüner Silvaner, St. Laurent,
zu machen." Weißer Riesling, Berlandieri x Riparia Kober
5 BB und Berlandieri x Riparia Kober 125 AA
7. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung: darf bis zum 30. April 1972 als Standard-
,, (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch pflanzgut anerkannt oder als Standardpflanz-
einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gut unter den im Saatgutverkehrsgesetz
gekennzeichnet und geschlossen sowie nicht mit genannten Voraussetzungen eingeführt und
einer Plombe, Banderole, Siegelmarke oder vertrieben werden. Abweichend von Satz 1
einem Klebeetikett versehen zu werden." dürfen Pfropfreben, die nach Satz 1 anerkann-
tes Standardpflanzgut enthalten, als Standard-
8. In § 29 wird das Wort „und" durch die Worte pflanzgut bis zum 30. April 1973 anerkannt
„oder dem nach § 23 a zulässigen Klebeetikett oder als Standardpflanzgut unter den im Saat-
sowie" ersetzt. gutverkehrsgesetz genannten Voraussetzun-
gen eingeführt und noch bis zum 30. Juni 1973
9. In § 38 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3 vertrieben werden."
angefügt:
,, (3) Saatgut von Hornschotenklee darf als b) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
Hand~lssaatgut bis zum 30. Juni 1972 zugelas- gefügt:
sen oder als Handelssaatgut unter den im Saat- ,, (3) Pflanzgut der Sorte Ruländer (Grauer
gutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen Burgunder) darf bis zum 30. April 1973 als
eingeführt werden. Das in Satz 1 genannte Saat- Standardpflanzgut anerkannt oder als Stan-
gut darf noch bis zum 30. Juni 1974 vertrieben dardpflanzgut unter den im Saatgutverkehrs-
werden." gesetz genannten Voraussetzungen eingeführt
10. Anlage 3 wird wie folgt geändert: und vertrieben werden. Abweichend von Satz 1
dürfen Pfropfreben, die nach Satz 1 anerkann-
a) Teil I Nr. 1 zusätzliche Anforderung f erhält tes Standardpflanzgut enthalten, als Standard-
folgende Fassung: pflanzgut bis zum 30. April 1974 anerkannt
„f) Bei bitterstoffarmen Lupinensorten nicht oder als Standardpflanzgut unter den im Saat-
mehr als 1 Korn, bei anderen Lupinen- gutverkehrsgesetz genannten Voraussetzun-
sorten nicht mehr als 2 Körner anderer gen eingeführt und noch bis zum 30. Juni 1974
Farbe in 100 Körnern." vertrieben werden."
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4. In Anlage 1 Teil I werden die Nummern 10 be, Banderole oder Siegelmarke kann als Ver-
und 12 gestrichen. schließung von dem Probenehmer oder unter
seiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken-
5. In den Buchstaben A und B der Anlage 6 wird nungsstelle angebracht werden. Das Klebeetikett
jeweils die Zeile „Anerkennungsstelle:" durch muß den Vorschriften des § 15 entsprechen. Es
die Zeile „Bundesrepublik Deutschland" ersetzt muß so angebracht werden, daß es beim Offnen
und vor den Zeilen „Sorte:" und „Edelreis:" die des Verschlusses beschädigt wird und nicht wie-
Zeile „Kennzeichen der ,Anerkennungsstelle:" der verwendet werden kann. § 18 Abs. 1 und 1 a
eingefügt. sowie § 19 gelten entsprechend."
5. § 21 erhält folgende Fassung:
6. In Anlage 7 wird die Zeile „Anerkennungsstelle:"
durch die Zeile „Bundesrepublik Deutschland" ,,§ 21
ersetzt und vor der Zeile „Art des Pflanzguts:" Ablieferung ungültiger Etiketten und Plomben
die Zeile „Kennzeichen der Anerkennungsstelle:"
eingefügt. Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-
heitsprüfung nicht anerkannt, so sind die nach
§ 15 vorgeschriebenen Etiketten, die nach § 20
Artikel 6 vorgeschriebenen Plomben, Banderolen und
Siegelmarken und die nach § 20 a zulässigen
Die Gemüsesaatgutverordnung vom 19. Juni 1968 Klebeetiketten, mit denen die Packungen ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 690), zuletzt geändert durch sehen worden sind, nach Anweisung der Aner-
die Dritte Verordnung zur Änderung von Rechts- kennungsstelle zu entfernen und abzuliefern
vorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz, wird wie oder unbrauchbar zu machen."
folgt geändert:
6. § 24 wird wie folgt geändert:
1. In § 18 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1 a a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
eingefügt:
,, (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Ver-
,, (1 a) Die Packungen von pilliertem, granu- ordnung sind Packungen bis zu einem Netto-
liertem oder inkrustiertem Saatgut müssen auf gewicht des Saatguts von
dem Etikett einen Zusatz entsprechend der je- 1. 5 kg bei Hülsenfrüchten,
weils durchgeführten Behandlung tragen. Bei 2. 500 g bei Speisezwiebeln, Roten Rüben,
granuliertem Saatgut ist außerdem die Zahl der Mangold, Herbstrüben, Mairüben,
keimfähigen Samen je Gewichtseinheit anzu- Stoppelrüben, Möhren, Rettich, Ra-
geben." dieschen, Schwarzwurzeln, Spinat
und Feldsalat,
2. § 19 erhält folgende Fassung: 3. 100 g bei allen übrigen Arten."
,,§ 19 b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Angabe der Saatgutbehandlung ,, (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch
Ist Saatgut nach der Ernte gegen Schadorganis- einen Probenehmer oder unter seiner Auf-
men oder Krankheiten behandelt worden, so ist sicht gekennzeichnet und geschlossen sowie
dies unter Angabe der durchgeführten Behand- nicht mit einer Plombe, Banderole, Siegel-
lung und, soweit dabei Pflanzenschutzmittel mit marke oder einem Klebeetikett versehen zu
chemischen Wirkstoffen angewendet wurden, werden."
unter Angabe des Wirkstoffs auf dem nach { 15
vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach § 16 c) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
vorgeschriebenen Einleger oder auf einem Zu- ,,Bei Klarsichtpackungen können die An-
satzetikett und einem zusätzlichen Einleger an- gaben auch auf einem Einleger gemacht wer-
zugeben. Chemische Kurzbezeichnungen der den, wenn sie durch die Verpackung hin-
Wirkstoffe sind zu verwenden. Satz 1 ist auch durch deutlich lesbar sind."
anzuwenden, wenn bei der Pillierung, Gra-
nulierung oder Inkrustierung das Saatgut zu- 7. In § 26 wird das Wort „und" durch die Worte
gleich gegen Schadorganismen oder Krankheiten „oder dem nach § 20 a zulässigen Klebeetikett
behandelt worden ist." sowie" ersetzt.
8. § 29 wird wie folgt geändert:
3. In § 20 wird das Wort „verschließen" durch das
Wort „schließen" ersetzt. a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Grundvorschrift für Kennzeichnung und
4. Hinter § 20 wird folgender § 20 a eingefügt: Verschluß von Standardsaatgut".
,,§ 20 a b) In Satz 2 wird das Wort „verschließen" durch
Klebeetikett das Wort „schließen" ersetzt.
Anstelle des nach § 15 vorgeschriebenen Eti- 9. In § 30 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Abs." die
ketts und der nach § 20 vorgeschriebenen Plom- Nummer „ 1 a," eingefügt.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 995
10. In der Uberschrift des § 31 wird das Wort „Ver- Artikel 7
schließung" durch das Wort „Verschluß" ersetzt.
Die Saatgutmischungsverordnung vom 10. Juni
11. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert
a) In Satz 3 werden die Worte „Bei Kleinpak- durch die Verordnung zur Änderung der Verord-
kungen" durch die Worte „Zur Kennzeich- nung über Saatgutmischungen vom 16. März 1971
nung" ersetzt. (Bundesgesetzbl. I S. 233), wird wie folgt geändert:
b) Hinter Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: 1. In § 1 und § 2 Abs. 1 werden jeweils die Worte
,, § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." „in Teil I, IV und V" durch die Worte „in Teil I
und IV" ersetzt.
12. In § 37 Abs. 1 werden die Worte „gekennzeich-
neten und verschlossenen Packungen" ge- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
strichen.
a) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-
13. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) Hinter dem Wort „Saatguts" werden die ,, (2 a) Bei Klarsichtpackungen bedarf es kei-
Worte „oder aus den Angaben nach § 32 nes Etiketts, wenn der Einleger nach Absatz 2
Abs. 1 Nr. 1" eingefügt.
in Größe und Farbe dem Muster der Anlage 3
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: entspricht und die dort vorgeschriebenen An-
,,Wurde die Probe aus einer Packung entnom- gaben durch die Verpackung hindurch deutlich
men, aus der Saatgut in kleinen Mengen an lesbar sind. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3
Letztverbraucher vertrieben wird, so erhält sind auf einem zusätzlichen Einleger zu ma-
der Inhaber des Betriebs, in dem die Probe chen."
entnommen wurde, den Untersuchungs-
bericht." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Enthalten Saatgutmischungen pilliertes,
14. In Anlage 5 wird die Zeile „Anerkennungs- granuliertes oder inkrustiertes Saatgut, so
stelle:" durch die Zeile „Bundesrepublik Deutsch- müssen die Packungen auf dem nach Absatz 1
land" ersetzt und vor der Zeile „Art:" die Zeile vorgeschriebenen Etikett oder Zusatzetikett
,,Kennzeichen der Anerkennungsstelle:" einge- und auf dem nach Absatz 2 vorgeschriebenen
fügt. Einleger oder bei Klarsichtpackungen auf dem
nach Absatz 2 a zulässigen Einleger für jeden
15. Anlage 6 erhält folgende Fassung: Bestandteil einen Zusatz entsprechend der
„Anlage 6 durchgeführten Behandlung tragen. Satz 1 gilt
(zu§ 30 Abs. 1) entsprechend bei der Pillierung, Granulierung
oder Inkrustierung der fertigen Saatgut-
Etikett mischung. Bei granulierten Saatgutmischun-
für Standardsaatgut gen ist außerdem die Zahl der keimfähigen
Samen je Gewichtseinheit anzugeben."
0 c) Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
EWG-NORM ,, (4) Wird in eine Saatgutmischung Saatgut
aufgenommen, das nach der Ernte gegen
Standardsaatgut Schadorganismen oder Krankheiten behandelt
worden ist, oder ist die fertige Saatgut-
Name und Anschrift des mischung hiergegen behandelt worden, so ist
Kennzeichnenden oder seine dies unter Angabe der durchgeführten Behand-
Betriebsnummer: lung und, soweit dabei Pflanzenschutzmittel
mit chemischen Wirkstoffen angewendet
Art: wurden, unter Angabe des Wirkstoffs auf
dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Etikett
Sorten bezeichn ung: oder Zusatzetikett und auf dem nach Absatz 2
vorgeschriebenen Einleger oder auf einem Zu-
Bezugs-Nr.:
satzetikett und einem zusätzlichen Einleger
Kennzeichnung (Monat, Jahr): oder bei Klarsichtpackungen auf dem nach Ab-
satz 2 a zulässigen Einleger anzugeben. Che-
Erzeugerland: mische Kurzbezeichnungen der Wirkstoffe
sind zu verwenden. Satz 1 und 2 sind auch an-
Angegebenes Gewicht zuwenden, wenn das in die Saatgutmischung
der Packung: kg aufgenommene Saatgut oder die fertige Saat-
gutmischung bei einer Pillierung, Granulierung
Zusätzliche Angaben:
oder Inkrustierung zugleich gegen Schadorga-
nismen oder Krankheiten behandelt worden
Mindestgröße 115 X 80 mm" ist. II
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
3. In§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „verschließen"
durch das Wort „schließen" ersetzt.
16 Ungarn Orszagos a) Land- wie lfd. 1), 3)
Vetömag- wirt- Nr. 2 bis 30.
4. Hinter § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: felügyelöseg schaft- bis 30. Juni
liche Le- Juni 1973 1973
,,§ 6a gumi- auch 1), 3),
nosen 1. foku 4)
Klebeetikett außer szapori-
Luzer- tas
Anstelle des nach § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgeschrie- nen,
benen Etiketts oder des nach § 5 Abs. 2 a zulässi- Futter-
gen Einlegers und der nach § 6 vorgeschriebenen erbsen,
Plombe, Banderole oder Siegelmarke kann als Acker-
bohnen,
Verschließung von dem Probenehmer oder unter Pan-
seiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken- noni-
nungsstelle angebracht werden. Das Klebeetikett sehen
muß dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Es Wicken
und Zot-
muß so angebracht werden, daß es beim Offnen telwicken
des Verschlusses beschä.digt wird und nicht wie- b) Luzer- wie lfd. 1), 3)
der verwendet werden kann. § 5 Abs. 3 und 4 nen Nr. 2 bis 30.
gilt entsprechend." bis 30. Juni
Juni 1975 1975
auch 1. 1), 3),
5. § 8 wird wie folgt geändert: foku sza- 4)
poritas
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden das Komma hinter
c) Mais, 1. foku 1), 4)"
dem Wort „Ackerbohnen" gestrichen und die Sonnen- szapori-
Worte „Wicken oder Sonnenblumen" durch blumen tas
die Worte „oder Wicken" ersetzt.
2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) In den laufenden Nummern 1, 6 und 7 wird
„Kleinpackungen brauchen nicht durch einen
jeweils in Spalte 4 das Wort „Sorten" durch
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht ge-
das Wort „Lupinen" ersetzt.
kennzeichnet und geschlossen sowie nicht mit
einer Plombe, Banderole, Siegelmarke oder b) In den laufenden Nummern 1 und 6 wird je-
einem Klebeetikett versehen zu werden." weils in Spalte 4 das Wort „Hornschotenklee,"
gestrichen.
c) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei Klarsichtpackungen können die Angaben Artikel 9
auch auf einem Einleger gemacht werden, Die Verordnung über die Einfuhr und den Ver-
wenn sie durch die Verpackung hindurch deut- trieb von Saatgut nicht in der Sortenliste eingetra-
lich lesbar sind." gener Sorten vom 10. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 617), geändert durch die Änderungsverordnung
6. In Anlage 3 wird die Zeile „Anerkennungs- vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1368),
stelle:" durch die Zeile „Bundesrepublik Deutsch- wird wie folgt geändert:
land" ersetzt und vor der Zeile „Saatgutmischung
1. § 1 Abs. 1 erhält folgenden neuen Satz 4:
für (Verwendungszweck):" die Zeile „Kenn-
zeichen der Anerkennungsstelle:" eingefügt. „Für Saatgut von Sorten der in der Anlage
unter den laufenden Nummern 14, 16 und 18 auf-
geführten Arten ist eine Einfuhr nur bis zum
30. Juni 1972 und ein Vertrieb nur bis zum
Artikel 8 30. Juni 1974 unter der dort aufgeführten Be-
Die Gleichstellungsverordnung vom 19. Juni 1968 zeichnung zulässig."
(Bundesgesetzbl. I S. 703), zuletzt geändert durch die
Dritte Verordnung zur Änderung von Rechtsvor- 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
schriften zum Saatgutverkehrsgesetz, wird wie folgt a) In der laufenden Nummer 7 wird hinter der
geändert: Sortenbezeichnung „HRZ I" die synonyme
Bezeichnung ,, (Festal) *)" eingefügt.
1. In Anlage 1 erhalten die laufenden Nummern 14 b) Die erste Spalte erhält folgende Fußnote:
und 16 folgende Fassung: ,, *) In Klammern gesetzte Bezeichnungen sind
synonyme Bezeichnungen der Sorte."
.14 Tschecho- Ostfedni a) wie lfd. Original 1), 4) Artikel 10
slowakei kontroJni a Nr. 2
Zkusebni Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
b) Mais Original 1), 4)
ustav leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zemedelsky blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgutver-
v Praze kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 997
Artikel 11 Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisher
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des
geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen
Artikels 6 Nr. 6 Buchstabe a und des Artikels 8 Nr. 2 noch bis zum 30. September 1971 vertrieben werden.
Buchstabe b am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Etiketten, die den bisher geltenden Vorschrif-
Artikel 6 Nr. 6 Buchstabe a und Artikel 8 Nr. 2 Buch- ten für Etiketten von Basissaatgut, Basispflanzgut,
stabe b treten am 1. Juli 1972 in Kraft. Zertifiziertem Saatgut, Zertifiziertem Pflanzgut,
(2) Saatgutmisdnmgen, die Saatgut der im Arten- Standardpflanzgut, Standardsaatgut oder Handels-
verzeichnis (Anlage zum Saatgutverkehrsgesetz) in saatgut entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1974
Teil V aufgeführten Arten enthalten und bis zum verwendet werden.
Bonn, den 13. Juli 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Führung von Saatgutkontrollbücbern
(Saatgutkontrollbucbverordnung)
Vom 13. Juli 1971
Auf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Saatgutver- 5. bei Ausgängen von Saatgut, mit Ausnahme der
kehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I Abgabe von Saatgut an Letztverbraucher:
S. 444) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- a) der Tag des Ausgangs des Saatguts,
ordnet:
b) der Empfänger oder der Verbleib des Saatguts,
§ 1 c) das Gewicht des Saatguts oder statt dessen bei
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen
(1) Als Kontrollbücher über die Vorräte, Eingänge
gleicher Füllmenge, bei Reben die Zahl der
und Ausgänge von Saatgut gelten alle Aufzeich-
Bündel und bei Topfreben und Kartonage-
nungssysteme, aus denen mindestens folgendes zu
reben die Stückzahl,
entnehmen ist:
d) die Art und die Kategorie des Saatguts, bei
1. bei Eingängen von Saatgut: Sortensaatgut auch die Sorte, bei Saatgut-
a) der Tag, an dem das Saatgut in die Ver- mischungen muß erkennbar sein, daß eine
fügungsgewalt des Betriebs gelangt, Mischung vorliegt.
b) der Lieferant des Saatguts, (2) Bei der Führung der Kontrollbücher können
c) das Gewicht des Saatguts oder statt dessen bei auch Schlüsselzahlen und Schlüsselzeichen verwen-
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen det werden, wenn diese Eintragungen mit Hilfe der
gleicher Füllmenge, bei Reben die Zahl der dazu gegebenen Erläuterungen für die Uber-
Bündel und bei Topfreben und Kartonage- wachungsbehörde klar verständlich sind.
reben die Stückzahl,
d) die Art und die Kategorie des Saatguts, bei § 2
Sortensaatgut auch die Sorte, bei Saatgut- (1) Ist bei anerkanntem Saatgut eine Anerken-
mischungen muß erkennbar sein, daß eine Mi- nungsnummer, bei Wurzelreben und Pfropfreben
schung vorliegt; eine Betriebsnummer, bei Handelssaatgut eine Zu-
lassungsnummer, bei Saatgutmischungen eine
2. bei der Aufbereitung oder der Nachsortierung Mischungsnummer, bei Behelfssaatgut eine Partie-
von Saatgut: nummer und bei nach den OECD-Systemen gekenn-
a) die in Nummer 1 genannten Angaben, zeichnetem Saatgut eine Referenznummer für eine
b) das Gewicht des aufbereiteten oder nachsor- Partie festgesetzt, so ist diese Nummer in das Kon-
tierten Saatguts, bei Reben die Zahl der Bün- trollbuch mindestens des Betriebs aufzunehmen, an
del; den das Saatgut unmittelbar vom Erzeuger oder von
einem Lieferanten außerhalb des Geltungsbereichs
3. bei der Herstellung von Saatgutmischungen: des Saatgutverkehrsgesetzes geliefert wurde. Wird
a) die in Nummer 1 genannten Angaben, eine der in Satz 1 genannten Nummern für eine
b) das Gewicht und die Zusammensetzung der Partie neu festgesetzt, so ist diese Nummer in das
Mischung nach Art und Kategorie, bei Sorten- Kontrollbuch mindestens des Betriebs aufzunehmen,
saatgut auch die Sorte der einzelnen Mi- der den Antrag auf Neufestsetzung gestellt hat. Bei
schungsbestandteile, Standardsaatgut ist die Bezugsnummer in das Kon-
trollbuch mindestens des Betriebs aufzunehmen, der
c) der Anteil jedes Bestandteils an der Saatgut- das Saatgut als erster vertreibt oder neu verpackt
mischung in vom Hundert des Gewichts, und vertreibt.
d) die Mischungsnummer,
(2) Ist bei einer Saatgutlieferung aus einem Ge-
e) der Verwendungszweck nach § 2 Abs. 1 bis 3 biet außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-
der Saatgutmischungsverordnung;
verkehrsgesetzes eine der in Absatz 1 genannten
4. bei der Herstellung von Kleinpackungen: Nummern zum Zeitpunkt der Eintragung der Partie
in das Kontrollbuch auf Grund besonderer Verhält-
a) die in Nummer 1 genannten Angaben,
nisse nicht erhältlich, so kann an ihre Stelle die
b) die Anerkennungs-, Zulassungs-, Bezugs-, Mi- Nummer des Transportmittels der Partie treten. Die
schungs-, Partie- oder Referenznummer der für Eintragung der Nummer nach Absatz 1 ist unver-
die Herstellung von Kleinpackungen verwen- züglich nachzuholen.
deten Partien,
(3) Die Aufnahme einer der in Absatz 1 oder Ab-
c) das Gewicht des verwendeten Saatguts,
satz 2 Satz 1 genannten Nummern in das Kontroll-
d) die Anzahl und das Gewicht der Kleinpackun- buch kann entfallen, wenn sich die Nummer aus
gen, sonstigen Geschäftsunterlagen des Betriebs eindeu-
e) die Partienummer der Kleinpackungen; tig und leicht nachprüfbar ergibt.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 999
§ 3 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgutver-
kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Kontrollbücher sind zur Uberwachung bereit-
zuhalten und fünf Jahre aufzubewahren, wenn nicht
für die als Kontrollbücher verwendeten Aufzeich-
nungen nach anderen Vorschriften eine längere Auf- § 5
bewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrungs-
frist beginnt mit dPrn Schluß des Kalenderjahrs, in (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes kündung in Kraft.
Geschäftsjahr gemacht worden ist.
(2) Zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Ver-
ordnung geführte Saatgutkontrollbücher, die den
§ 4
Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- können noch bis zum 30. Juni 1972 verwendet wer-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- den.
Bonn, den 13. Juli 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. März 1971 - 1 BvL 25/61, 1 BvL 3/62 -,
ergangen auf Vorlagen des Amtsgerichts -- Schöf-
fengerichts - Hamburg-Altona und des Landgerichts
Flensburg, wird nachfolgender Entscheidungssatz
verö1fentlicht:
1. § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nr. 3
des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefähr-
dender Schriften vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 377) in der Fassung vom 29. April 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 497) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
2. § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 377) in der Fassung vom
29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497) verstößt
gegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgeset-
zes und ist daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Juli 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 1001
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. Juli 1971
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref-
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa-
renzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141)
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-
setzes für die Bundesrepublik Deutschland wird be-
kanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa-
renzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 29. August bis 4. September
1971 in Karlsruhe stattfindende „23. Heilmittel-
ausstellung",
2. die in der Zeit vom 18. bis 26. September 1971 in
Frankfurt a. M. stattfindende „Automechanika
'71 "1
3. die in der Zeit vom 11. bis 15. Oktober 1971 in
Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung „In-
dustrie-Montageeinrichtungen",
4. die in der Zeit vom 8. bis 12. November 1971 in
Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung
,,Laser - Opto-Elektronik",
5. die in der Zeit vom 6. bis 10. Dezember 1971 in
Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung
,, Vakuum- und Tieftemperaturtechnik".
Bonn, den 6. Juli 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht irn Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Qatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1382/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1i v e n ö 1 1. 7. 71 L 145/27
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1383/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsa a t e n 1. 7. 71 L 145/29
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1384/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 1. 7. 71 L 145/31
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1385/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 1. 7. 71 L 145/32
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1386/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Oliven ö 1 1. 7. 71 L 145/35
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1387/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k er 1. 7. 71 L 145/37
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1388/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 1. 7. 71 L 145/39
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1389/71 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführ-
ten Z i t r u s f r ü c h t e n 1. 7. 71 L 145/41
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1390/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1i v e n ö 1 zur
Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven 1. 7. 71 L 145/43
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1391/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 über besondere Durch-
führungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
Vorausfestsetzungsbescheinigungen für 1 an d wir t s c h a f t -
liehe Erzeugnisse 1. 7. 71 L 145/44
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1392/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Erzeugung für in der
chemischen Industrie verwendeten Weißzucker 1. 7. 71 L 145/46
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1393/71 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 1511/70 betreffend Maß-
nahmen auf dem Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus
0 b s t und Gemüse infolge der Abwertung des französi-
schen Franken 1. 7. 71 L 145/47
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1395/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1022/70 der Kommission vom
29. Mai 1970 zur Einführung von Begleitzeugnissen für be-
stimmte Weine während einer Ubergangszeit 1. 7. 71 L 145/52
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1396/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Vergütung und der Abgabe zum Ausgleich der
Lagerkosten für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr
1971/1972 1. 7. 71 L 145/53
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1397/71 der Kommission betreffend
die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1510/70 über Maß-
nahmen auf dem Fettsektor infolge der Abwertung des
französischen Franken 1. 7. 71 L 145/55
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1398/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
von Weißzucker und Rohzucker 1. 7. 71 L 145/56
1. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1399/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ü t z e und G r i e ß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 7. 71 L 147/1
1. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1400/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 2. 7. 71 L 147/3
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971 1003
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1401/71 der Kommission zur Fest-
setzu!l\J der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtigung 2. 7. 71 L 147/5
1. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1402/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getr<:~ide, Mehle, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 2. 7. 71 L 147/7
1. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1403/71 der Kommission zur Fest-
selzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 2. 7. 71 L 147/10
1. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1404/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 2. 7. 71 L 147/12
1. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1405/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 2. 7. 71 L 147/14
1. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1406/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 2. 7. 71 L 147/15
1. 7. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1407/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 2. 7. 71 L 147/18
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1410/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Markt-
organisation für Milch und Milcherzeugnisse 3. 7. 71 L 148/3
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates zur Festlegung er-
gänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation
für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der unter
die Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden
Erzeugnisse 3. 7. 71 L 148/4
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1412/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 7. 71 L 148/8
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1413/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 3. 7. 71 L 148/10
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1414/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 3. 7. 71 L 148/12
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1415/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R o h z u c k er 3. 7. 71 L 148/13
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1416/71 der Kommission zur Fest-
stellung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nicht-
vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen ein-
gereichten Anträgen stattgegeben werden kann 3. 7. 71 L 148/14
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1417/71 der Kommission über die
Lieferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver an Indien als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 3. 7. 71 L 148/15
Andere V orschriiten
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1394/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1519/70 über Maßnahmen für unter
die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallende Waren infolge
der Abwertung des französischen Franken 1. 7. 71 L 145/48
14. 6. 71 71/238/EWG:
Beschluß des Rates über die Anwendung des Artikels 51 des
Vertrages auf die französischen überseeischen Departements 5. 7. 71 L 149/1
14. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 5. 7. 71 L 149/2
24. 6. 71 Verordnung (Euratom) Nr. 1409/71 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungs-
stelle, die in der Bundesrepublik Deutschland dienstlich ver-
wendet werden 3. 7. 71 L 148/1
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tu1n und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Ls sind nachzutrilfJen:
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1308/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwt1ltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten betreffend lwslimmte Waren mit Ursprung in Entwick-
1ungsl ändern 28.6. 71 L 142/1
21. 6. 71 Veronlnunq (LWG) Nr. 1309/71 des Rates zur Eröffnung von
Zollpr~iferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in
Entwicklungsländern 28.6. 71 L 142/13
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1310/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten betreffend bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Ent-
wicklungslündern 28.6. 71 L 142/57
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1311/71 des Rates zur Eröffnung von
Zollpräferenzen für bestimmte Textilerzeugnisse mit Ursprung
in Entwicklungsländern 28. 6. 71 L 142/63
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1312/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten betreffend bestimmte Textil- und Schuhwaren mit Ur-
sprung in Entwicklungländern 28. 6. 71 L 142/69
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1313/71 des Rates zur Eröffnung von
Zollpräferenzen für bestimmte Textil- und Schuhwaren mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern 28. 6. 71 L 142/76
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1314/71 des Rates über die Einführung
eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeug-
nisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zu-
gunsten von Entwicklungsländern 28. 6. 71 L 142/85
Herausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezu9 nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Ver_lag vorliegen.
Im Teil III wird das als lortqeltend festqestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juh 1958 {BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
9esetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüglich Versandqcbühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.