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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1971 Nr. 64
Tag In h alt Seite
2. 7. 71 Verordnunq ülier die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas bei Steuer-
verqclwn und bei Steuerordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925
15. 7. 71 Verordnung über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke (Wein-Verordnung} . . . . . . . 926
15. 7. 71 Verordnung über Schaumwein und Branntwein aus Wein (Schaumwein-Branntwein-
Verordnung} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
15. 7. 71 Verordnung zur t!hcrwachung des Verkehrs mit Wein, Likörwein, Sdlaumwein, wein-
haltigen Getrfü1ken und Branntwein aus Wein (Wein-Dberwachungs-Verordnung} . . . . . . . 951
Verordnung
über die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas
bei Steuervergehen und bei Steuerordnungswidrigkeiten
Vom 2. Juli 1971
Auf Grund des § 422 Abs. 2 und des § 446 der amt Hamburg-Jonas übertragen. Die Zuständigkeit
Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsge- des Freihafenamtes Hamburg bleibt unberührt.
setzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beur- § 2
kundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offen-
barungseides in eine eidesstattliche Versicherung Der Bereich der Hauptzollämter Hamburg-Jonas,
vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), sowie Hamburg-Ericus, Hamburg-Harburg, Hamburg-St.
des § 12 des Gesetzes über die Finanzverwaltung Annen und Hamburg-Waltershof umfaßt das Land
Freie und Hansestadt Hamburg, vom Land Nieder-
vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448), zu-
sachsen die Stadt Cuxhaven sowie vom Land
letzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-
rung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgaben- Schleswig-Holstein die Insel Helgoland.
ordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 953), wird verordnet: § 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) auch im Land Berlin. ·
Die Zuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-
Ericus, Hamburg-Harburg, Hamburg-St. Annen und
Hamburg-Waltershof für die Ermittlung von Steuer- § 4
vergehen und für die Verfolgung und Ahndung von Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Steuerordnungswidrigkeiten wird auf das Hauptzoll- kündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke
(Wein-Verordnung)
Vom 15. Juli 1971
Auf Grund des § 1 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 6, ten und der Zusatz des Diäthyldicarbonats muß so
§ 10 Abs. 8, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3, §§ 16, 17, 18 bemessen sein, daß bei der Abgabe des Erzeug-
Abs. 3, § 19 Abs. 2 und 4, § 20 Abs. 7, § 21 Abs. 1, nisses in einem Liter nicht mehr als ein Milli-
§ 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 1, § 30 gramm Diäthyldicarbonat und nicht mehr als
Abs. 3, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3, §§ 33, 34 Abs. 2, § 46 10 Milligramm Diäthylcarbonat enthalten sind;
Abs. 4 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, §§ 49, das Diäthyldicarbonat muß so zugesetzt wer-
50, 51 Abs. 3, § 53 Abs. 3, § 60 Abs. 1, §§ 61 und 71 den, daß seine gleichmäßige Verteilung im Wein
Abs. 1 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundes- gewährleistet ist;
gesetzbl. I S. 893) wird im Einvernehmen mit dem 8. im Wein gelöste Wels-, Stör- oder Hausenblase;
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 9. Gelatine oder Gelatine in wässriger Lösung, so-
fern der Gelatineanteil mindestens 20 vom Hun-
§ 1
dert beträgt und der Gehalt an schwefliger .Säure
2,5 Gramm in einem Liter nicht übersteigt;
Umrechnung von Oechslegraden
in Alkoholgrade 10. flüssiges Eiweiß (Eiklar) aus Hühnereiern, das
(zu § 1 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) den Anforderungen des § 2 Abs. 2 und 3 der Ver-
ordnung zum Schutze gegen Infektion durch Er-
Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in reger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten
0 0
Grad (A ) aus den Oechslegraden (Oe ) erfolgt nach vom 17. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 944)
der in der Anlage 1 aufgeführten Tabelle. Für an- in der jeweils geltenden Fassung entspricht;
dere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anwendbar.
11. Tannin, gepulvert, bis zu einer Höchstmenge von
10 Gramm auf 100 Liter;
§ 2
12. technisch reines Kieselsol in wässriger Lösung,
Behandlungsstoffe und Höchstmengen
dessen Gehalt an kolloider Kieselsäure min-
(zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 6, § 18 Abs. 3 Nr. 1,
destens 15 vom Hundert beträgt;
§ 19 Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2
Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 2, § 32 Abs. 3, §§ 33, 47 Abs. 2 13. Bentonit, das den in der Anlage 2 Abschnitt II
des Gesetzes) festgelegten Anforderungen entspricht;
(1) Inländischem Wein und den zu seiner Herstel- 14. Kaliumhexacyanoferrat (II), gepulvert, rein, so-
lung verwendeten Erzeugnissen dürfen nur folgende fern die erforderliche Menge von einem Sach-
Stoffe zugesetzt werden: kundigen verantwortlich ermittelt und der Zu-
satz so bemessen wird, daß in dem geklärten
1. flüssige Reinzuchthefe oder im eigenen Betrieb
Erzeugnis keine Cyanverbindungen verbleiben;
gewonnene frische, flüssige Weinhefe;
2. gasförmige oder verdichtete Kohlensäure [E 290] 15. inerte Filterhilfsstoffe, insbesondere Asbest,
oder bei der Gärung von Most, Jungwein oder Kieselgur und Zellulose;
Wein entstehende Kohlensäure; 16. Aktivkohle, die den in der Anlage 2 Ab-
3. Schwefel oder Schwefelschnitten aus Schwefel, schnitt III festgelegten Anforderungen ent-
gereinigt; spricht. Sie darf nicht zum Zwecke der Entfer-
nung des Rotweinfarbstoff es verwendet wer.den;
4. reine, gasförmige schweflige Säure [E 220], auch
in destilliertem Wasser gelöst, mit einem 17. Polyvinylpolypyrrolidon (PVPP), das den in der
Gehalt von mindestens fünf vom Hundert Anlage 2 Abschnitt IV festgelegten Anforde-
Schwefeldioxid; rungen entspricht, bis zu einer Menge von
5. reines Kaliumdisulfit [E 224], auch in Tabletten- 2,5 Gramm in einem Liter;
form und auch in Vermischung mit Tannin, sofern 18. kolloidales reines Silberchlorid auf inertem
der Gehalt der Mischung an Tannin zehn vom Trägermaterial unter anschließender Verwen-
Hundert nicht übersteigt; dung von Kaliumhexacyanoferrat (II) und an-
6. L (+)-Ascorbinsäure, kristallisiert, bis zu einer derer Schönungsmittel. Die Behandlung muß so
Menge von 150 Milligramm in einem Liter; durchgeführt werden, daß in dem fertigen Er-
zeugnis nicht mehr als 0, 1 Milligramm Silber in
7. Diäthyldicarbonat, unmittelbar vor der Abfül- einem Liter verbleiben;
lung auf Flaschen. Das verwendete Diäthyldicar-
bonat muß den in der Anlage 2 Abschnitt I fest- 19. reine Sorbinsäure [E 200] oder reines Kalium-
gelegten Anforderungen entsprechen. Der pH- sorbat [E 202] bis zu einer Höchstmenge von 200
Wert des Erzeugnisses darf 4,0 nicht überschrei- Milligramm in einem Liter, berechnet als Sorbin-
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säure; der Zusatz ist, sofern er 40 Milligramm in (2) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis
einem Liter übersteigt, durch die Worte „mit zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des
Konservierungsstoff Sorbinsäure" kenntlich zu Prüfungsbescheides aufzubewahren. Für Qualitäts-
machen; wein mit Prädikat kann die Behörde die Aufbewah-
rung bis zu vier Jahren anordnen. Die Aufbewahrung
20. pektolytische Enzyme;
kann nach Versiegelung der Flaschen auch dem An-
21. reiner, gasförmig('r Stickstoff; tragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf der
22. Metaweinsäure bis zu einer Menge von 200 Mil- Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller inner-
ligramm in einem Liter. halb von drei Monaten über die Probe verfügen,
soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Uber-
Soweit die in Satz 1 bezeichneten Stoffe im Deut- wachung verwendet wurde.
schen Arzneibuch aufgeführt sind, müssen sie den
dort festgesetzten Reinheitsanforderungen ent- (3) Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der
sprechen. Wein auf Flaschen abgefüllt ist, ist auch diesem An-
trag eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur
(2) Zur Entsäuerung von Erzeugnissen, die zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung
Herstellung von inländischem Qualitätswein b.A. auf Flaschen eine weitere Probe von drei Flaschen
bestimmt sind, darf neutrales Kaliumtartrat nicht und ein Untersuchungsbefund nach § 5 Abs. 1 nach-
verwendet werden. zureichen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für inländischen (4) Wird der Antrag zurückgenommen oder ab-
Likörwein und inländische weinhaltige Getränke so- gelehnt, oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben,
wie für die Behandlung von ausländischem Wein, so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur
Traubenmost und Likörwein sowie ausländischen Verfügung zu stellen. Absatz 2 Satz 4 gilt ent-
weinhaltigen Getränken im Inland. sprechend.
(4) Bei Wein, Traubenmost, Likörwein und wein-
haltigen Getränken darf der Gehalt an den in der § 5
Anlage 3 aufgeführten Stoffen die dort angegebenen Prüfungsverfahren
Höchstmengen nicht überschreiten. (zu § 14 Abs. 3 des Gesetzes)
(5) Bei der Herstellung von inländischen wein- (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungs-
haltigen Getränken dürfen die in Anlage 1 Nr. 1 der nummer ist der Untersuchungsbefund einer von der
Essenzen-Verordnung in der Fassung der Bekannt- zuständigen Behörde zugelassenen Stelle vorzu-
machung vom 9. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I legen, soweit nicht die zuständige Behörde selbst
S. 1389) aufgeführten Stoffe nicht zugesetzt werden; eine Analyse vornimmt. Der Untersuchungsbefund
in ausländischen weinhaltigen Getränken dürfen sie muß folgende Angaben enthalten:
nicht enthalten sein.
1. Aussteller des Untersuchungsbefundes,
§ 3 2. Name (Firma) des Antragstellers,
Abgrenzung von bestimmten Anbaugebieten 3. vorgesehene Bezeichnung,
und Weinbaugebieten 4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch
(zu § 10 Abs. 8 des Gesetzes) und Geschmack,
Die Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete 5. die festgestellten analytischen Werte für
sowie der Weinbaugebiete und deren Untergebiete a) Gesamtalkoholgehalt Gramm im Liter
ergibt sich aus Anlage 4. und Grad
b) tatsächlichen Alkoholgehalt Gramm im Liter
§ 4 und Grad
Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer c) Gesamtextrakt (indirekt) Gramm im Liter
(zu § 14 Abs. 3 des Gesetzes) d) Zucker, berechnet als
(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen, wer Invertzucker Gramm im Liter
den Wein hergestellt oder abgefüllt hat. Der Antrag e) Alkohol-Restzucker-
ist der zuständigen Behörde auf einem Antrags- verhältnis
formblatt nach Anlage 5 Abschnitt I in der erforder- f) Gesamtsäure, berechnet
lichen Zahl einzureichen. Dem Antrag ist unentgelt- als Weinsäure Gramm im Liter
lich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Die
g) freie schweflige Säure Milligramm
zuständige Behörde kann weitere Proben anfordern
im Liter
oder entnehmen lassen. Der Antrag ist nach dem
Datum und der Reihenfolge seines Eingangs, be- h) gesamte schweflige
zogen auf die Anträge des Antragstellers, mit einer Säure Milligramm
Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die fort- im Liter
laufende Zählung der Antragsnummern endet mit (2) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genann-
dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige ten Stelle setzt fachliche Ausbildung der die Unter-
Behörde von der fortlaufenden Zählung der Antrags- suchung ausführenden Personen und eine aus-
nummern absehen, wenn hierfür ein dringendes Be- reichende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine
dürfnis nachgewiesen wird und eine einwandfreie Zulassung kann für Personen erfolgen, die gewerb-
Kontrolle gewährleistet ist. lich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die
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Zulassung kann versagt oder zurückgenommen Weinprämiierungen dürfen auf Behältnissen, deren
werden, wenn die zugelassene Stelle gegen die Verpackung sowie auf Getränkekarten und bei
Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen Preisangeboten angegeben werden, wenn sie sich
oder an der Erschleichung einer Prüfungsnummer ausschließlich auf den bezeichneten Wein beziehen.
oder an der Herstellung verkehrswidriger Erzeug- Das gleiche gilt für das Deutsche Weinsiegel der
nisse mitgewirkt hat. Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und für Güte-
zeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbau-
(3) Die zuständige Behörde hat eine Sinnenprüfung treibenden Länder zugelassen sind, sofern der Be-
zu veranlassen. Sie trifft ihre Entscheidung nach wertung eine Sinnenprüfung nach Maßgabe der An-
Uberprüfung der eingereichten Unterlagen und dem lage 5 Abschnitt II zugrundegelegt und dabei eine
Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann eine noch- Punktzahl erreicht worden ist, die bei Qualitäts-
malige oder eine weitergehende Untersuchung ver- wein um zwei Punkte und bei Qualitätswein mit
anlassen sowie die Vorlage weiterer sachdienlicher Prädikat um drei Punkte über der Mindestpunkt-
Unterlagen verlangen. Für die Sinnenprüfung und zahl liegt. Ist bei der Qualitätsprüfung nach § 5
ihre Bewertung gilt das in Anlage 5 Abschnitt II eine Sinnenprüfung vorgenommen worden, so ist
angegebene Schema. diese Bewertung zugrunde zu legen.
{4) Für Wein, der durch Verschnitt hergestellt und
in gleichbleibender Qualität und Geschmacksrichtung
mit einem gleichbleibenden Namen in Verkehr ge- § 7
bracht wird {Markenwein), kann die Prüfungsnum- Angaben von Weinarten bei
mer für die Dauer eines Jahres erteilt werden. inländischem Wein
Ändert sich bei einer Abfüllung nicht nur unwesent- (zu §§ 16 und 49 des Gesetzes)
lich die Geschmacksrichtung oder die Qualität, so
(1) Als Bezeichnungen für Weinarten sind bei in-
gilt die Prüfungsnummer nicht für diese Abfüllung.
ländischem Wein nur zugelassen:
(5) Die zuständige Behörde erteilt dem Antrag- 1. Weißwein für einen nur aus Weißweintrauben
steller über das Ergebnis der Prüfung einen Prü- hergestellten Wein,
fungsbescheid mit einer Prüfungsnummer. Die Prü-
fungsnummer setzt sich zusammen aus: 2. Rotwein für einen nur aus Rotweintrauben her-
gestellten Wein, der aus einem rotgekelterten
l. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers Most hergestellt ist,
(Betriebsnummer), die von der zuständigen Be-
hörde zugeteilt wird, 3. Roseewein für einen nur aus hellgekeltertem
Most von Rotweintrauben hergestellten Wein,
2. der Antragsnummer des .Antragstellers (§ 4 Abs. 1
Satz 5), 4. Rotling für einen Wein von blaß- bis hellroter
Farbe, der durch Verschneiden von Weißwein-
3. der beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der An- trauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben,
tragstellung. auch gemaischt, hergestellt ist,
Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind 5. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen-
dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach säure.
der Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Die Be-
kanntgabe soll innerhalb von drei Wochen nach dem {2) Die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein
Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde müssen angegeben werden, wenn keine engeren
erfolgen. geographischen Bezeichnungen als das Wort
,,deutsch" gebraucht wird.
(6) Die Entscheidung über die Erteilung der Prü-
fungsnummer ist zurückzunehmen, wenn (3) Die Bezeichnungen Roseewein oder Rotling
müssen angegeben werden. Bei Qualitätswein b.A.
a) nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der darf statt der Bezeichnung Roseewein die Bezeich-
Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestan- nung Weißherbst gebraucht werden, wenn er aus
den hätte, Trauben gewonnen ist, die von einer einzigen Reb-
b) nachträglich ein Umstand eintritt, der der Er- sorte stammen und in den bestimmten Anbauge-
teilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen bieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau, Rheinhessen,
würde, Rheinpfalz und Württemberg geerntet worden sind;
die Rebsorte muß in Verbindung mit der Bezeich-
c) der Antragsteller eine ihm auferlegte Aufbe-
nung Weißherbst in gleicher Schrift, Größe und
wahrung der Probeflaschen nicht vorgenommen
Farbe angegeben werden. Für einen Qualitätswein
oder die Aufbewahrungsfrist nicht eingehalten
oder die amtlichen Siegel entfernt hat. b.A. darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeich-
nung Schillerwein gebraucht werden, wenn die zur
Herstellung des Weines verwendeten Erzeugnisse
§ 6 ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet
Ausnahmen vom Verbot bestimmter Angaben Württemberg geerntet worden sind.
(zu § 15 Abs. 3 des Gesetzes)
{4) Bei den in Absatz 1 Nr. 5 aufgeführten Erzeug-
Auszeichnungen bei Weinprämiierungen der nissen muß die Bezeichnung Perlwein angegeben
Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und der werden. Diese Angabe befreit nicht von den sich
von der Landesregierung eines weinbautreibenden aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden Bezeichnungs-
Landes anerkannten überregionalen Träger von pflichten.
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§ 8 (2) Ist ein Wein nicht vom Erzeuger hergestellt
Herstellungsangaben bei inländischem Wein oder von ihm nicht abgefüllt worden, ist die Kenn-
(zu § 16 des Gesetzes) zeichnung „aus dem Lesegut" unter Hinzufügung
des Namens (Firma) des Erzeugers zulässig, sofern
(1) Die Angabe einer Rebsorte ist bei inländi- die zur Herstellung des Weines verwendeten Wein-
schem Wein nur zulüssig, wenn er mindestens zu trauben ausschließlich vom angegebenen Erzeuger
75 vom Hundert il1lS Weintrauben der angegebenen stammen und dieser eingewilligt hat.
Rebsorte stammt und die Rebsorte seine Art be-
stimmt. (3) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer
die Weintrauben aus in seinem unmittelbaren Besitz
(2) Mehrere Rebsorten dürfen nur angegeben stehenden Rebflächen geerntet hat.
werden, wenn keine der Sorten culbestimmend ist;
in diesem Falle sind alle verwendeten Rebsorten (4) Hat ein Zusammenschluß Wein aus Wein-
nach ihrem Mengerldnleil in absteigender Folge trauben, auch gemaischt, Traubenmost, teilweise ge-
anzugeben. gorenem Traubenmost und Jungwein hergestellt, die
ausschließlich von seinen Mitgliedern erzeugt wor-
(3) Eine J ahrgangsangabe ist bei inländischem den sind, und hat er den Wein auch abgefüllt, so
Wein nur zulässig, wenn er mindestens zu 75 vom kann er ihn mit den Worten „aus eigenem Lesegut"
Hundert aus Weintrauben df's angegebenen Jahr- oder „Erzeugerabfüllung" kennzeichnen.
gangs stammt.
(5) Eine Vereinigung von Zusammenschlüssen, die
(4) Inländischer Wein, der in einem Liter höch- Wein aus Weintrauben, auch gemaischt, Trauben-
stens vier Gramm unvergorenen Zucker, als Invert- most, teilweise gegorenem Traubenmost und Jung-
zucker berechnet, enthält, darf als „trocken" ge- wein herstellt und den Wein auch abfüllt, kann ihn,
kennzeichnet werden.
1. sofern die Weintrauben ausschließlich von Mit-
§ 9 gliedern nur eines Zusammenschlusses erzeugt
Angabe des Abfüllers und Herstellers worden sind, als aus dem Lesegut dieses Zusam-
bei inländischem Wein menschlusses,
(zu § 16 des Gesetzes) 2. sofern die Weintrauben ausschließlich von Mit-
(1) Bei abgefülltem Wein und abgefülltem Trau- gliedern der Zusammenschlüsse erzeugt worden
benmost ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, sind, als aus dem Lesegut ihrer Mitglieder stam-
wenn der Wein oder Traubenmost unter dem mend oder als „Erzeugerabfüllung"
Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr ge- kennzeichnen.
bracht oder aus dem Inland verbracht wird und
dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über (6) Zusammenschlüsse im Sinne des Absatzes 4
den Abfüller besitzt. Daneben kann der Hersteller sind Vereine, Gesellschaften und Genossenschaften,
angegeben werden, wenn er eingewilligt hat. deren wirtschaftlicher Zweck auf die Herstellung
(2) Bei nicht abgefülltem Wein und nicht abge- von Wein ausschließlich aus den von ihren Mitglie-
fülltem Traubenmost ist der Hersteller anzugeben. dern (Vereinsmitglieder, Gesellschafter oder Geqos-
sen) erzeugten Weintrauben, auch gemaischt, Trau-
(3) Hersteller im Sinne dieser Vorschrift ist, wer benmost, teilweise gegorenem Traubenmost und
den Wein oder Traubenmost letztmalig einer Jungwein oder auf die Ablieferung der von ihren
Gärung unterzogen oder ihn, wenn er nach der Mitgliedern erzeugten Weintrauben an eine Ver-
letzten Gärung verschnitten worden ist, letztmalig einigung gerichtet ist, der sie angehören.
verschnitten hat. ·
§ 10
Tafelweine aus Erzeugnissen
§ 12
der EWG-Mitgliedstaaten
(zu § 17 des Gesetzes) Angaben bei ausländischem Wein
(zu § 20 Abs. 7 und § 47 Satz 2 des Gesetzes)
§ 2 Abs.1, 2 und 4, § 7 Abs.1, 2, 3 Satz 1 und
Abs. 4 und die §§ 8 und 9 gelten entsprechend für (1) Bei ausländischem Wein gilt für die Angaben
im Inland hergestellte Tafelweine und für zur Ge- von Rebsorten und Jahrgängen § 8 Abs. 1 bis 3 ent-
winnung von Tafelwein geeignete Weine, bei denen sprechend. Bei Wein mit Ursprung in Drittländern
andere als inländische Erzeugnisse verwendet wor- sind Rebsortenangaben in deutscher Sprache nur zu-
den sind. lässig, wenn für die Rebsorte in dem Gebiet, aus
§ 11 dem die zur Herstellung verwendeten Weintrauben
Bezeichnungen „aus dem Lesegut" und stammen, die deutsche Bezeichnung herkömmlich
.,Erzeugerabfüllung" oder üblich ist.
(zu § 16 des Gesetzes) (2) Wird ausländischer Wein ins Inland verbracht
(1) Die Bezeichnung „aus eigenem Lesegut" darf oder im Inland in den Verkehr gebracht, so ist bei
bei inländischem Wein von demjenigen gebraucht nicht abgefülltem Wein der Importeur, bei abge-
werden, der den Wein ausschließlich aus von ihm fülltem Wein der Abfüller anzugeben. Für im Inland
erzeugten Weintrauben hergestellt und ihn auch ab- abgefüllten ausländischen Wein gilt § 9 Abs. 1 ent-
gefüllt hat. Statt der Bezeichnung „aus eigenem sprechend.
Lesegut" darf die Bezeichnu,ng „Erzeugerabfüllung" (3) § 2 Abs. 1 Nr. 19 zweiter Hal_bsatz gilt ent-
gebraucht werden. sprechend.
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 13 § 15
Bezeichnungen und Angaben Gesundheitsbezogene Angaben bei Wein
für ausländischen Likörwein (zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes)
(zu § 24 Abs. 1 des Gesetzes) (1) Wein, der wegen seiner Beschaffenheit zum
(1) Ausländischer Likörwein muß in deutscher Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behält-
Sprache als Likörwein und mit dem Namen des Her- nissen, deren Verpackung, Getränkekarten sowie
stellungslandes oder dem aus diesem Namen abge- Preisangeboten mit den Worten „Für Diabetiker ge-
leiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine eignet" unter Hinzufügung der Worte „nur nach
engere geogrnphische Bezeichnung ist nur zusätzlich Befragen des Arztes" gekennzeichnet werden.
und nur dann zulässig, wenn sie den Vorschriften (2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker ge-
des Herstellungslandes entspricht und der Likör- eignet anzusehen, wenn er
wein im Inland nicht verschnitten ist.
1. in einem Liter
(2) Abweichend von der Bestimmung des Absat- a) höchstens 4 Gramm unvergorenen Zucker, als
zes 1 Satz 1 können allgemein bekannte Likörweine Invertzucker bezeichnet,
mit den für sie üblichen Namen bezeichnet werden. b) höchstens 25 Milligramm freie und 200 Milli-
(3) Ausländischer Likörwein darf als Qualitäts- gramm gesamte schweflige Säure
likörwein oder mit sonstigen Angaben, die auf eine enthält und·
über dem Durchschnitt liegende Qualität hinweisen, 2. höchstens 12 Grad vorhandenen Alkohol auf-
nur gekennzeichnet werden, wenn eine solche Kenn- weist.
zeichnung nach dem Recht des Herstellungslandes (3) Bei Wein, der nach Absatz 1 gekennzeichnet
ausdrücklich vorgesehen und von der Erfüllung be- ist, müssen auf den Behältnissen
stimmter Qualitätsvoraussetzungen abhängig ist.
1. der Gehalt an unvergorenem Zucker, als Invert-
(4) Für die Angabe von Rebsorten und Jahrgän- zucker berechnet, in Gramm je Liter,
gen gilt § 8 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2. der Gehalt an Alkohol in Grad,
(5) Wird ausländischer Likörwein ins Inland ver- 3. der Brennwert des Alkohols und der physiolo-
bracht oder im Inland in den Verkehr gebracht, so gische Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter
ist bei nicht abgefülltem Likörwein der Importeur, berechnet,
bei abgefülltem Likörwein der Abfüller anzugeben. angegeben sein.
Für im Inland abgefülten ausländischen Likörwein § 16
gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.
Art der Aufmachung
(6) Der Alkoholgehalt des Likörweins ist in Grad (zu § 49 des Gesetzes)
Alkohol anzugeben.
(1) Vorgeschriebene Bezeichnungen und vorge-
schriebene sonstige Angaben müssen mindestens an
§ 14 einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich sicht-
barer, leicht lesbarer Schrift dauerhaft und von nicht
Gattungsbezeichnungen für weinhaltige
vorgeschriebenen Angaben deutlich abgehoben auf
Getränke dem Behältnis angebracht sein, in dem das Erzeugnis
(zu § 31 Abs. 5 und § 34 Abs. 2 des Gesetzes)
in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem
(1) Als Kalte Ente darf nur das weinhaltige Ge- -Inland verbracht wird.
tränk bezeichnet werden, das hergestellt wird durch
(2) Ist die Angabe des Erzeugers, Herstellers, Im-
Vermischen der Erzeugnisse Wein, Perlwein oder
porteurs oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit den Er-
dem Namen (Firma) der Ort des Betriebes oder der
zeugnissen Schaumwein oder Schaumwein mit zu-
Hauptniederlassung anzugeben. Die Behältnisse oder
gesetzter Kohlensäure unter Zusatz von natürlichen
deren Verschlüsse müssen zusätzlich mit einem Hin-
Zitronenbestandteilen oder deren Auszügen, die ge-
weis versehen sein, mit dessen Hilfe eine genaue
schmacklich deutlich wahrnehmbar sein müssen. Der
Nachprüfung im Abfüllbetrieb möglich ist.
Anteil des Schaumweins oder Schaumweins mit zu-
gesetzter Kohlensäure muß mindestens 25 vom Hun- (3) Bei Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prä-
dert des fertigen Getränks betragen. dikat sind der Prüfungsnummer die Worte „Amt-
liche Prüfungsnummer" voranzustellen; anstelle
(2) Als Schorle darf nur das weinhaltige Getränk dieser Worte kann die Kurzform „A.P.Nr." gebraucht
bezeichnet werden, das durch Vermischen von Wein,
werden.
Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird. § 17
(3) Als Glühwein darf ein weinhaltiges Getränk Behältnisform
nur bezeichnet werden, wenn es ausschließlich aus (zu § 46 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes)
Rotwein, Zucker und würzenden Stoffen herge- In Bocksbeutelflaschen herkömmlicher Art darf
stellt ist. nur Qualitätswein b. A. aus dem bestimmten Anbau-
(4) Bei Verwendung der in den Absätzen 1 bis 3 gebiet Franken, aus dem badischen Taubertal und
genannten Gattungsbezeichnungen kann von einer dem Schüpfergrund sowie aus den Gemeinden Neu-
Bezeichnung nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes ab- weier, Steinbach, Umweg und Varnhalt abgefüllt
gesehen werden. in den Verkehr gebracht werden.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 931
§ 18 nissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten
Alkoholfreier Wein unter Zusatz des Wortes „Mischgetränk" kenntlich
(zu § 51 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 des Gesetzes) zu machen.
(1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des
Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den § 21
Verkehr gebracht W<'rclen, wenn sie Vergällung von Welntrub
(zu § 60 Abs. 1 des Gesetzes)
1. ausschließlich uus Wein nach § 1 des Weingeset-
zes unter schonender Entgeistung im Vakuum-- Zur Vergällung von Weintrub ist nur Lithium-
verfahren hergestellt wurden, chlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm
oder Nariumchlorid in einer Menge von mindestens
2. weniger uls 0,5° Alkohol entJwlten und
2 Gramm in einem Liter zugelassen.
3. deutlich als alkoholfreier Wein auf den Flaschen,
Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und
Preislisten bezeichnet sind. § 22
(2) Getränke, die den Bestimmungen des Absat- Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
zes 1 entsprechen, dürfen durch Vermischen mit (zu § 61 des Gesetzes)
Wein hergestellt werden, wenn sie
(1) Zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder
1. ausschließlich in das Ausland verbracht werden, Beförderung von nicht abgefülltem Wein, teilweise
2. weniger als 2° Alkohol enthalten und gegorenem Traubenmost, Likörwein und weinhalti-
3. deutlich als leicht alkoholischer Wein bezeichnet gen Getränken sowie von Erzeugnissen, aus denen
sind. sie hergestellt werden, dürfen nur Behältnisse ver-
wendet werden, die ausnahmslos für Lebensmittel
(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung benutzt worden sind. Sie sind vor und nach jeder
oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, Verwendung zu reinigen.
die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen,
(2) Räume, die der Herstellung, Abfüllung oder
hergestellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht
Lagerung von nicht abgefüllten Erzeugnissen nach
werden, wenn sie
Absatz 1 dienen, dürfen nicht zur Herstellung, Ab-
1. weniger als 2° Alkohol enthalten und füllung oder Lagerung von anderen Gegenständen
2. deutlich als aus alkoholfreiem Wein hergestellt oder Stoffen als Lebensmitteln benutzt werden; aus-
auf Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Ge- genommen sind Geräte und Stoffe, die der Herstel-
tränkekarten und Preislisten bezeichnet sind. lung, Lagerung und Abfüllung von Erzeugnissen
nach Absatz 1 dienen.
(3) Behältnisse, die zur Beförderung von nicht
§ 19 abgefüllten Erzeugnissen nach Absatz 1 benutzt wer-
den, sind mit der dauerhaften Aufschrift „Nur für
Begleitdokumente
Lebensmitteltransporte" zu kennzeichnen.
(zu § 50 des Gesetzes)
Folgende nicht abgefüllte Erzeugnisse dürfen nur
mit einem Begleitdokument nach dem Muster der § 23
Anlage 6 in den Verkehr gebracht werden:
Strafvorschriften
Weintrub,
(1) Nach § 67 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 4 des Wein-
roher Weinstein, gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-
Traubentrester, lässig
Brennwein, 1. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse verwen-
det, die nicht ausnahmslos für Lebensmittel be-
verdünnter Alkohohl aus Erzeugnisen der Wein-
rebe, nutzt worden sind,
2. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Behältnisse nicht
weinhaltige Getränke.
reinigt oder
3. entgegen § 22 Abs. 2 Räume zur Herstellung, Ab-
§ 20 füllung oder Lagerung von anderen Gegenständen
Mischgetränke oder Stoffen außeF Lebensmitteln benutzt.
(zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes)
(2) Nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 des Weingesetzes wird
Durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perl- bestraft, wer entgegen § 17 andere als die dort an-
wein mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien gegebenen Erzeugnisse in Bocksbeutelflaschen ab-
Getränken hergestellte Getränke dürfen in den Ver- gefüllt in den Verkehr bringt.
kehr gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeug- (3) Nach § 67 Abs. 5 Nr. 3 des Weingesetzes wird
nisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert bestraft, wer entgegen § 22 Abs. 3 Behältnisse ohne
beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Behält- die vorgeschriebene Kennzeichnung benutzt.
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 24 § 25
ßußgeldvorschriften Ubergangsvorschrift
(1) Ordnungswidrig nach § b9 Abs. 1 des Wein- In das Prüfungsverfahren (§ 5) wird erstmalig der
gesetzes bcJndell, wer die in § 23 Abs. 2 oder 3 be- Weinjahrgang 1971 einbezogen.
zeichnete Ilimdlung fclhrlüssig begeht.
(2) Ordnun~iswidrig nach § 69 Abs. 3 Nr. 2 Buch-
stabe d des Wcin9esdzes handelt, wer vorsätzlich § 26
oder fohrl i.issig Berlin-Klausel
1. Wein, der den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
12, § 15 Abs. 3 oder § 16,
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. Likörwein, der den Vorschriften der§§ 13 oder 16, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 74 des Wein-
3. ein weinhaltigcs Getrünk, das den Vorschriften gesetzes auch im Land Berlin.
der §§ 14 oder 16 oder
4. ein Mischgetri.ink, das den Vorschriften der §§ 16
oder 20
§ 27
über Bezeichnungen oder sonstige Angaben oder Inkrafttreten
Aufmachungen nicht entspricht, in den Verkehr
bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt. Diese Verordnung tritt am 19. Juli 1971 in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz Westphal
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 933
Anlage 1
(zu § 1)
Tabelle
zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes
in Grad Alkohol aus dem Oechslegrad
0 0 0 0
0e Alkohol 0
0e Alkohol 0
0e 0
Alkohol 0
0e 0
Alkohol 0
0e 0
Alkohol 0
0e Alkohol
40 4,4 59 7,] 78 10,3 97 13,3 116 16,3 135 19,2
41 4,5 60 7,5 79 10,5 98 13,4 117 16,4 136 19,4
42 4,7 61 7,7 80 10,6 99 13,6 118 16,6 137 19,5
43 4,8 62 7,8 81 10,8 100 13,8 119 16,7 138 19,7
44 5,0 63 8,0 82 10,9 101 13,9 120 16,9 139 19,8
45 5,2 64 8,1 83 11, 1 102 14,1 121 17,0 140 20,0
46 5,3 65 8,3 84 11,3 103 14,2 122 17,2 141 20,2
47 5,5 66 B,4 85 11,4 104 14,4 123 17,3 142 20,3
48 5,6 67 8,6 86 11,6 105 14,5 124 17,5 143 20,5
49 5,8 68 8,8 87 11,7 106 14,7 125 17,7 144 20,6
50 5,9 69 8,9 88 11,9 107 14,8 126 17,8 145 20,8
51 6,1 70 9,1 89 12,0 108 15,0 127 18,0 146 20,9
52 6,3 71 9,2 90 12,2 109 15,2 128 18,1 147 21,1
53 6,4 72 9,4 91 12,4 110 15,3 129 18,3 148 21,3
54 6,6 73 9,5 92 12,5 111 15,5 130 18,4 149 21,4
55 6,7 74 9,7 93 12,7 112 15,6 131 18,6 150 21,5
56 6,9 75 9,8 94 12,8 113 15,8 132 18,8
57 7,0 76 10,0 95 13,0 114 15,9 133 18,9
58 7,2 77 10,2 96 13,1 115 16,1 134 19,1
Anlage 2
(zu§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 13, 16 und 17)
I. Reinheitsanforderungen für Diäthyldicarbonat b) 0,5 Gramm in 1 °/oiger Weinsäure
lösliches Calcium (Ca)
Das Diäthyldicarbonat muß folgenden Anforde-
rungen entsprechen: c) 0,5 Gramm in 1 °/oiger Weinsäure
lösliches Magnesium (Mg)
Aussehen: farblos
d) 0,1 Gramm in 1 °/oiger Weinsäure
Geruch: leicht obstartig lösliches Eisen (Fe)
Löslichkeit: schwer löslich in Wasser, e) 1,0 Gramm Kohlensäure (C02), gebunden,
leicht löslich in Alkohol und vorliegen. Die Untersuchungslösung wird in der
organischen Lösungsmitteln Weise hergestellt, daß 2,5 Gramm des lufttrocke-
Gewichtsverhältnis bei 20° Celcius: 1,12 nen Bentonits in einem 250 Milliliter-Meßkolben
mit einprozentiger Weinsäurelösung zur Marke
Beimengungen insgesamt aufgefüllt und unter gelegentlichem Umschwen-
weniger als 0,4 vom Hundert ken 24 Stunden stehen gelassen wird. Mit der
davon Äthanol weniger als 0,1 vom Hundert durch Dekantieren oder Zentrifugieren erhaltenen
Lösung werden die in Nummer 1 Buchst. a bis d
Diäthyl-
sowie Nummer 2 angegebenen Untersuchungen
carbonat weniger als 0,3 vom Hundert
durchgeführt,
Arsen weniger als 0,0003 vom Hundert
2. die Asche der in 1 °/oiger Weinsäure löslichen
Blei weniger als 0,001 vom Hundert
Stoffe den Betrag von drei Gramm pro 100 Gramm
Chlor weniger als 0,001 vom Hundert lufttrockenem Bentonit nicht übersteigt,
3. Arsen (As) und Blei (Pb) nicht mehr als je zwei
II. Reinheitsanforderungen für Bentonit Milligramm pro 100 Gramm lufttrockenem Ben-
tonit enthalten sind und
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn
4. der Wirkungswert des Bentonits mindestens 40 9/o
1. in 100 Gramm lufttrockenem Bentonit nicht mehr
beträgt; der Wirkungswert wird nach den Vor-
als schriften des „Internationalen Codex der Wein-
a) 0,5 Gramm in l 0/oiger Weinsäure behandlungsmittel" des Internationalen Amtes
lösliches Natrium (Na) für Rebe und Wein bestimmt.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
III. Reinheitsanforderungen für Aktivkohle ten erhitzt und durch ein gehärtetes Filter in
Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, einen 100-Milliliter-Meßkolben filtriert werden.
wenn in 100 Gramm lufürockener Aktivkohle nicht Der Rückstand wird mit heißem, destillierten
mehr als Wasser ausgewaschen und mit destilliertem Was-
ser zur Marke aufgefüllt.
1. a) 5 Milligramm in 20 °/oiger Salpetersäure
lösliches Blei (Pb), 2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycycli-
b) 150 Milligramm in 20 0/oiger Salpetersäure sche aromatische Verbindungen
lösliches Zink (Zn), nicht nachweisbar sind.
c) 0,5 Milligramm in 20 0/oiger Salpetersäure
lösliches Arsen (As) IV. Anforderungen an Polyvinylpolypyrrolidon
enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in Polyvinylpolypyrrolidon (PVPP) ist nur zur Be-
der Weise hergestellt, daß etwa 2 Gramm luft- handlung zugelassen, wenn in dem abgabefertigen
trockene Aktivkohle genau eingewogen, mit Erzeugnis keine nachweisbaren Mengen von Poly-
30 Milliliter 20prozentiger Salpetersäure 5 Minu- vinylpyrrolidon (PVP) enthalten sind.
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)
Aluminium 8 Milligramm in einem Liter Fluor 5 Milligramm in einem Liter
Arsen 0,2 Milligramm in einem Liter Cadmium 0, 1 Milligramm in einem Liter
Blei 0,4 Milligramm in einem Liter Kupfer 5 Milligramm in einem Liter
Bor, berechnet als Zink 6 Milligramm in einem Liter
Borsäure 80 Milligramm in einem Liter Zinn Milligramm in einem Liter
Brom, gesamtes Milligramm in einem Liter
Anlage 4
(zu§ 3)
I. Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete B 56, entlang der B 56 bis zum Rhein, linksrhei-
nisch entlang der B 9 bis zur Landesgrenze des
Die bestimmten Anbaugebiete sind wie folgt ab- Landes Rheinland-Pfalz;
gegrenzt:
4. Mosel-Saar-Ruwer: Von der französisch-deut-
1. Ahr: Vom linken Rheinufer an der nördlichen
schen Grenze bei Appach moselabwärts bis zur
Gemarkungsgrenze Rolandswerth entlang der Einmündung der Sauer, saueraufwärts bis zur
Landesgrenze des Landes Rheinland-Pfalz bis B 257, entlang der B 257 über Bitburg-Daun bis
Kirchsahr, entlang der Landesstraße bis Kreuz- zur Bundesautobahn Trier-Koblenz, der Bundes-
berg, entiang der Ahr aufwärts bis Brück, ent- autobahn entlang bis Koblenz Schnittpunkt B 9,
lang dem Staffelerbach, entlang dem Vinxtbach entlang der B 9 südwärts bis zur B 327, entlang
bis zur B 9, entlang der B 9 bis zur Landesgrenze der B 327 bis Hermeskeil, entlang der B 52 bis
des Landes Rheinland-Pfalz bei Rolandswerth; zur B 407, entlang der 1 407 bis Zerf, entlang der
2. Hessische Bergstraße: Die Stadt Darmstadt, die B 268 bis Losheim (Saarland), entlang der Lan-
weinbautreibenden Gemeinden in den Stadt- desstraße Losheim-Bachem-Merzig-Hilbringen-
und Landkreisen Darmstadt, Bergstraße und Die- Fitten-Büdingen-Wellingen, von dort entlang
burg sowie die Gemeinde Dietzenbach im Land- der französisch-deutschen Grenze bis zur Mosel;
kreis Offenbach;
5. Nahe: Von der Einmündung der Nahe in den
3. Mittelrhein: Vom linken Rheinufer an der Rhein rheinabwärts entlang der Gemarkungs-
Vinxtbacheinmündung entlang dem Vinxtbach grenze Bingerbrück, entlang der nördlichen Ge-
bis zur Bundesautobahn Koblenz-Krefeld, ent- markungsgrenze von Weiler und Daxweiler bis
lang der Bundesautobahn in Richtung Koblenz zur Bundesautobahn Bingen-Rheinböllen, entlang
bis zur B 256, entlang der B 256 bis zur B 9, ent- der Bundesautobahn bis Rheinböllen, entlang der
lang der B 9 bis zur B 327, entlang der B 327 bis B 50 bis Kirchberg, südlich entlang der B 421 bis
zur Bundesautobahn Koblenz-Bingen, entlang Dickenschied, entlang der Straße Rohrbach-
dieser Autobahn bis zur B 50, entlang der B 50 Schneppenbach bis zum Hahnenbach, dem
bis nach Weiler, von dort in einer nördlichen Hahnenbach entlang bis zur Nahe, in westlicher
Linie bis zum Rhein. Rechtsrheinisch entlang Richtung entlang der Nahe bis zur B 270, ent-
der Landesgrenze des Landes Rheinland-Pfalz lang der B 270 bis Langweiler, entlang der Straße
bis zur Bundesautobahn Limburg-Köln, entlang Homberg-Kirrweiler-Niederalben, südlich bis
der Bundesautobahn in Richtung Köln bis zur zum Glan, entlang dem Glan bis Altenglan, von
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 935
Altenglan entlang der Straße Kreimbach- nerstadt, entlang der B 19 und der B 287 nach
Morbach-Heimkirchen bis zur Alsenz, östlich der Bad Kissingen, entlang der B 286 über Brücke-
Alsenz entlang der Straße Eisenschmelz-Falken- nau nach Westen bis zur Staatsgrenze des Frei-
stein-Marienthal, entlang der westlichen Ge- staates Bayern, diese entlang nach Süden bis
markungsgrenze von Dannenfels, Kirchheim- Rothenburg ob der Tauber;
Bolanden, Kriegsfeld, Mörsfeld bis Tiefenthal, 10. Württemberg: Die Regierungsbezirke Nordwürt-
entlang der Grenze des Landkreises Bad Kreuz- temberg und Südwürttemberg-Hohenzollern und
nach bis zur N<1he, entlang der Nahe bis zur Ein- der bayerische Landkreis Lindau;
mündung in den Rhein;
11. Baden: Die Regierungsbezirke Nordbaden und
6. Rheingau: Die Städte Frankfurt am Main und Südbaden.
Wiesbaden, die weinbautreibenden Gemeinden
im Rheingaukreis und im Main-Taunus-Kreis II. Abgrenzung der Weinbaugebiete
sowie die Gemeinden Großenhausen im Land- und ihrer Untergebiete
kreis Gelnhausen und Böddiger im Landkreis
Melsungen; Die Weinbaugebiete und ihre Untergebiete sind
wie folgt abgegrenzt:
7. Rheinhessen: Von der Einmündung der Nahe in
den Rhein rheinaufwärts bis zur südlichen Ge- 1. Rhein und Mosel:
markungsgrenze der Stadt Worms, entlang der a) Rhein:
südlichen Grenze des Landkreises Worms-Alzey Die unter Abschnitt I Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8
bis zur Grenze des Landkreises Bad Kreuznach umschriebene Fläche;
bei Tiefenthal, von dort nach Norden entlang
der Weinbaugebietsgrenze Nahe bis zum Rhein; b) Mosel:
Die unter Abschnitt I Nr. 4 umschriebene
8. Rheinpfalz: Ab südlicher Gemarkungsgrenze der
Fläche;
Stadt Worms den Rhein nach Süden entlang bis
zur französisch-deutschen Grenze, vom Rhein 2. Main:
nach Westen entlang der französisch-deutschen Die unter Abschnitt I Nr. 9 umschriebene Fläche,
Grenze bis nach Schweigen, entlang der Straße ferner die Südhänge des Bayerischen Waldes ent-
Schweigen-Pirmasens, nach Norden entlang der lang der Donau zwischen Naab und Großer Laber,
B 270 bis zur Weinbaugebietsgrenze des Wein- die Gemarkungen Asbach und Mallersdorf des
baugebietes Nahe, im Norden entlang der Wein- Landkreises Mallersdorf und die Gemeinde Pie-
baugebietsgrenze der Weinbaugebiete Nahe und gendorf des Landkreises Rottenburg an der Laber;
Rheinhessen; 3. Neckar:
9. Franken: Von Rothenburg ob der Tauber die Die unter Abschnitt I Nr. 10 umschriebene Fläche;
Aisch abwärts bis zur Regnitz, diese abwärts bis
4. Oberrhein:
zum Main, den Main aufwärts bis Staffelstein,
von dort Richtung Westen entlang der Staats- a) Römertor:
straße 2278 bis Ebern, entlang der B 279 und der Der Regierungsbezirk Südbaden,
Staatsstraße 2266 bis Hofheim, entlang der b) Burgengau:
Staatsstraße 2281 über Stadtlauringen nach Mün- Der Regierungsbezirk Nordbaden.
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1911, Teil I
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und § 6)
I. Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
nach den§§ 11 und 12 des Weingesetzes
Prüfungsbehörde
Antragsnummer
1. Antragsteller:
Name (Firma)
Ort
Straße
Telefon
2. Bez eich nun g des Erzeugnisses:
Weinart
Jahrgang
Bestimmtes Anbaugebiet
Gemeinde
Lage oder Bereich
Rebsorte(n)
Beantragte Qualitätsbezeichnung
Zeitpunkt der Lese
Zustand der Trauben
Mostgewichte der verwendeten Trauben
Gesamtmenge, für die die Prüfung beantragt wird:
Liter Flaschen
Behältnis-Nr.
Wein-Nr.
3. Zusammen s et zu n g des Erzeugnisses :
Verschnittanteile
Zusatz von Deckrotwein (Menge)
Natürlicher Alkoholgehalt in Grad
Art und Ausmaß der Anreicherung
Art, Ausmaß und Zeitpunkt der Entsäuerung
Art, Ausmaß und Zeitpunkt der Süßung
4. Weiter e Angaben :
Wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? Ja/Nein
Wenn ja, unter welcher Nr.: .
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 937
5. Ich (wir) versichere (versichern), daß das vorstehende Erzeugnis nach dem geltenden Recht
hergestellt und bezeichnet ist und daß die vorgeschriebenen Meldungen über Zeitpunkt der
Lese, Anreicherung, Entsäuerung und Süßung erfolgt sind
(Nichtzutreffendes ist zu streichen).
Die Angaben sind in die Weinbuchführung eingetragen.
Das vorl iew~nde Muster ist eine Durchschnittsprobe und entspricht der tatsächlichen Zusam-
mensetzung und der Beschaffenheit der betreffenden Abfüllung oder Partie.
Die vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
6. Ich (wir) erkltirr:(n) mich (uns) bereit, der zuständigen Behörde zur Uberprüfung der Angaben
Einblick in die Weinbuchführung zu gewähren.
(011, D<1tum) (UntersdJ.rift des Antragstellers)
II. Bewertung der Sinnenprüfung
1. Farbe:
Weißwein Rotwein Rosee Rotling Punkte
blaß hellrot hell hell 0
hochfarbig braunrot rot braunrot 0
hell rot rötlich dunkelrot 1
typisch typisch typisch typisch 2
Mögliche Punkte: 0-2
Mindestpunktzahl: 2
2. K 1 a r h e i t :
Punkte
blind 0
blank 1
glanzhell 2
Mögliche Punkte: 0-2
Mindestpunktzahl:
3. Geruch:
Punkte
fehlerhaft 0
ausdruckslos
reintönig 2
feiner Geruch 3
Duft und Blume 4
Mögliche Punkte: 0-4
Mindestpunktzahl: 2
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4. G e s c h m a c k :
Punkte
fehlerhaft 0
unselbständig 1-3
klein aber selbständig 4-6
harmonisch 7-9
reif und edel 10-12
Mögliche Punkte: 0--12
Mindestpunktzahl: 6
Bewertung
aus der Summe der Einzelkriterien
Mindestpunktzahl:
a) für Qualitätsweine 11
b) für Qualitätsweine mit Prädikat Kabinett 13
c) für Qualitätsweine mit Prädikat Spätlese 14
d) für Qualitätsweine mit Prädikat Auslese 15
e) für Qualitätsweine mit Prädikat Beerenauslese 16
f) für Qualitätsweine mit Prädikat Trockenbeerenauslese 17
Anlage 6
(zu § 19)
Begleitdolmment nach§ 50 des Weingesetzes
1. Name (Firma) des Abgebers:
Ort der Hauptniederlassung:
Straße:
Telefon:
2. Bezeichnung des Erzeugnisses:
3. Name (Firma) des Empfängers:
Ort der Hauptniederlassung:
Straße:
Telefon:
4. Datum der Abgabe:
5. Menge (Liter) oder Gewicht (kg) des Erzeugnisses: .
6. Anzahl, Art und Bezeichnung der Behältnisse: .
7. Beschaffenheit der Erzeugnisse: .
8. Bemerkungen:
(Ort, Datum der Ausstellung) (Unterschrift des Abgebers)
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 939
Verordnung
über Schaumwein und Branntwein aus Wein
(Schaumwein-Branntwein-Verordnung)
Vom 15. Juli 1971
Auf Grund der §§ 25, 26, § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 28, (5) Ein Zusetzen von Kohlensäure liegt nicht vor,
§ 37 Abs. 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 40 Abs. 1 wenn diese nach der Art des angewandten Verfah-
Nr. 8 und Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2, rens technisch unvermeidbar in den Schaumwein
§§ 49, 53 Abs. 3, §§ f51 und 71 Abs. 1 des Weinge- gelangt, ihre Menge gering ist und der Kohlen-
setzes vom 14. Juli 1971 {Bundesgesetzbl. I S. 893) säuredruck des Schaumweines dadurch nicht erhöht
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wird oder wenn die bei der Herstellung des Schaum-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim- weines entstandene und abgeleitete Kohlensäure
mung des Bundesrates verordnet: nach Abschluß der Gärung unverändert der Füllung,
aus der sie abgeleitet worden ist, wieder zugefügt
wird.
(6) Wird Schaumwein oder Schaumwein mit zu-
Erster Abschnitt
gesetzter Kohlensäure in den Verkehr gebracht,
Schaumwein so darf er in einem Liter nicht mehr als 50 Milli-
gramm freie und 300 Milligramm gesamte schwef-
§ 1 lige Säure und nicht mehr als 1,5 Gramm Schwefel-
säure, berechnet als Kaliumsulfat, enthalten.
Herstellung im Inland
{zu § 25 des Gesetzes) (7) Die gesamte Herstellung, die Umfüllung und
{1) Mit der Herstellung von Schaumwein oder die Abfüllung müssen in demselben Betrieb vorge-
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure darf erst nommen werden.
begonnen werden, nachdem die zur Herstellung be- § 2
stimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und
unter Angabe dieser Bestimmung in die Buchführung Erforderliche Angaben
{§ 1 der Wein-Uberwachungs-Verordnung) einge- (zu§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes)
tragen sind. Die der Herstellung dienenden Maß- (1) Inländischer Schaumwein muß als „Schaum-
nahmen gelten nicht als Herstellung von Wein. wein" bezeichnet werden. Die Bezeichnung Schaum-
{2) Bei der Herstellung von Schaumwein dürfen wein kann durch eine der in § 3 genannten Bezeich-
nur zugesetzt werden: nungen nach Maßgabe der dort getroffenen Regelun-
gen ersetzt werden.
1. Zucker {Saccharose) und konzentrierter Trauben-
most, (2) Inländischer Schaumwein mit zugesetzter Koh-
lensäure muß als „Schaumwein mit zugesetzter
2. kleine Mengen Zuckerkulör [E 150], Kohlensäure" bezeichnet werden.
3. Weindestillat bis zu fünf Gramm Alkohol je Liter
(3) Neben den Bezeichnungen nach Absatz 1 und 2
der Gesamtflüssigkeit,
ist der Hersteller anzugeben; dies gilt nicht, wenn
4. Zitronensäure bis zu einer Höchstmenge von 1,5 das Erzeugnis unter dem Namen (Firma) eines ande-
Gramm in einem Liter, hierbei darf der Gesamt- ren in den Verkehr gebracht oder aus dem Inland
säuregehalt, als Weinsäure berechnet, 7,5 Gramm verbracht wird und dieser zuverlässige schriftliche
in einem Liter nicht übersteigen, Unterlagen über den Hersteller besitzt.
5. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 18 der Weinver-
ordnung aufgeführten Stoffe. § 3
§ 2 Abs. 4 der Weinverordnung gilt entsprechend. Kennzeichnungen für Qualitätsschaumwein
(zu § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)
(3) Bei der Herstellung von Schaumwein mit zuge:.
setzter Kohlensäure gilt Absatz 2 entsprechend. (1) Inländischer Schaumwein darf als „Qualitäts-
Außerdem darf Kohlensäure, die sich bei der Her- schaumwein", ,,Sekt" oder „Prädikatssekt" nur be-
stellung von Wein oder Schaumwein gebildet hat, zeichnet werden, wenn er
und gasförmige oder verdichtete reine Kohlensäure 1. in einem Liter mindestens 10° vorhandenen Alko-
zugesetzt werden. hol und nicht mehr als 35 Milligramm freie und
250 Milligramm gesamte schweflige Säure ent-
{4) Abgefüllter Qualitätsschaumwein muß bei 20° hält,
Celsius in Behältnissen mit einem Rauminhalt von
höchstens 250 Millilitern einen Kohlensäureüber- 2. mittels zweiter Gärung hergestellt worden ist,
druck von mindestens 3,0 Atmosphären, in größeren 3. mindestens 60 Tage oder in Behältnissen mit
Behältnissen einen Kohlensäureüberdruc:k. von min- Rührvorrichtung 21 Tage auf der Hefe und im
destens 3,5 Atmosphären aufweisen. Herstellungsbetrieb mindestens neun Monate un-
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
unterbrochen unter einem Kohlensäureüberdruck § 5
von mindestens 3,5 Atmosphären, gemessen bei Antrag. auf Erteilung einer Prüfungsnummer
20° Celsius, gelagert hat, (zu § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)
4. in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von
(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen, wer
Fehlern ist,
den Schaumwein abgefüllt hat oder in wessen Auf-
5. auf Antrag eine Prüfungsnummer (§§ 5, 6) er- trag er abgefüllt wurde. Der Antrag ist der zustän-
halten hat und digen Behörde auf einem Antragsformblatt nach An-
6. bei der Sinnenprüfung die in der Anlage 2 für die lage 1 in der erforderlichen Zahl einzureichen. Dem
Bezeichnung festgesetzte Mindestpunktzahl erhal- Antrag ist unentgeltlich eine Probe von vier Fla-
ten hat. schen beizufügen. Die zuständige Behörde kann
Wird eine der in Satz 1 genannten Bezeichnungen weitere Proben anfordern oder entnehmen lassen.
gebraucht, ist die Prüfungsnummer anzugeben. Der Antrag-ist nach dem Datum und der Reihenfolge
seines Eingangs, bezogen auf die Anträge des An-
(2) Dber die Zuteilung der Prüfungsnummer ent- tragsstellers, mit einer Nummer zu versehen (An-
scheidet an Hand von Proben die für den Herstel- tragsnummer). Die fortlaufende Zählung der An-
lungsort zuständige Behörde. Die Zuteilung der. Prü- tragsnummern endet mit dem Kalenderjahr.
fungsnummer gilt für den während der Dauer eines
(2) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis
Jahres hergestellten Schaumwein, für den di~ Prü- zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des
fungsnummer beantragt worden ist. Erfährt der
Prüfungsbescheides aufzubewahren. Für Prädikats-
Schaumwein eine Änderung seiner Qualität oder
sekt kann die Behörde die Aufbewahrung bis zu
Geschmacksrichtung, so bedarf es erneut der Zutei- 4 Jahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach
lung einer Prüfungsnummer. Der Hersteller hat von Versiegelung der Flaschen auch dem Antragssteller
jedem Schaumwein, den er mit einer Prüfungsnum-
aufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbewah-
mer versieht, der zuständigen Behörde Proben (§ 5)
rungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei
vorzustellen. Die Zuerkennung der Bezeichnung Monaten über die Probe verfügen, soweit sie nicht
„Prädikatssekt" gilt nur für den Schaumwein, auf
für Zwecke der Prüfung oder Dberwachung verwen-
den sich die Prüfung bezogen hat. det wurde.
(3) Wird der Antrag zurückgenommen oder ab-
§ 4
gelehnt oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben,
Zulässige Angaben so ist dem Antragsteller die Prob·e unverzüglich zur
(zu§ 26 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 4, Verfügung zu stellen. Absatz 2 Satz 4 gilt ent-
§ 46 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes) sprechend.
(1) Geographische Bezeichnungen Sind nur für
Qualitätsschaumwein, Sekt oder Prädikatssekt und § 6
nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Weingesetzes zulässig. Eine engere geographische Prüfungsverfahren
Bezeichnung als deutsch darf jedoch nur zusätzlich (zu§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)
und nur dann gebraucht werden, wenn mindestens (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungs-
75 vom Hundert der zur Herstellung verwendeten nummer ist der Untersuchungsbefund einer von der
Erzeugnisse aus dem Raume stammen, auf den die zuständigen Behörde zugelassenen Stelle vorzu-
geographische Bezeichnung hinweist. legen, soweit nicht die zuständige Behörde selbst
(2) Die Angabe eines Jahrgangs ist bei inländi- eine Analyse vornimmt. Der Untersuchungsbefund
schem Schaumwein nur erlaubt, wenn ihm die Be- muß folgende Angaben enthalten:
zeichnung Qualitätsschaumwein, Sekt oder Prädi- 1. Aussteller des Untersuchungsbefundes,
katssekt zusteht, diese angegeben wird und minde- 2. Name (Firma) des Antragstellers,
stens 75 vom Hundert der zur Herstellung verwen- 3. vorgesehene Bezeichnung,
deten Erzeugnisse aus Weintrauben dieses Jahr-
gangs stammen. Entsprechendes gilt für die Angabe 4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch,
einer Rebsorte, wobei diese Rebsorte außerdem die Geschmack sowie die Schaumbildungs- und Perl-
Art des Schaumweins bestimmen muß. § 8 Abs. 2 fähigkeit (Mousseux),
der Weinordnung gilt entsprechend. 5. die festgestellten analytischen Werte für
(3) Die Angabe eines Gärverfahrens ist nur neben a) Kohlensäuredruck, Atmosphärenüberdruck bei
einer nach § 3 zulässigen Kennzeichnung erlaubt. - 20° Celsius,
Ein Hinweis auf eine Vergärung in Flaschen setzt b) Gesamtalkohol-
ferner voraus, daß der Schaumwein mindestens sechs gehalt, Gramm im Liter und Grad,
Monate auf der Hefe in Flaschen gelagert hat. c) vorhandener
(4) Auf eine gehobene Qualität darf auf Behält- Alkoholgehalt, Gramm im Liter und Grad,
nissen und deren Verpackung sowie auf Getränke- d) Gesamtextrakt
karten und bei Preisangeboten nur bei Qualitäts- (indirekt), Gramm im Liter,
schaumwein und nur jeweils in Verbindung mit den e) Zucker, vor der
Worten Erzeugnis, Qualitätsschaumwein, Sekt oder Inversion,
Prädikatssekt hingewiesen werden. Satz 1 gilt nicht berechnet als
für Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack. Invertzucker, Gramm im Liter,
Nr. (>4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 941
f) Zucker, ndc:h d<!r die Aufbewahrungsfrist nicht eingehalten oder
Inversion, die amtlichen Siegel entfernt hat.
berechnet c1l s
Invcrtzuck er, Cr<1mm im Liter,
§ 7
g) Gesamtsäure,
berechnet als Gehalt an Stoffen bei ausländischem Schaumwein
Weinsäure, Crilmm im Liter, (zu§ 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)
h) freie schw<·ll i<w Für den Gehalt an Stoffen bei ausländischem
Säure, Milligramm im Liter, Schaumwein und ausländischem Schaumwein mit zu-
i) gesamte schwel- gesetzter Kohlensäure gelten § 2 Abs. 4 der Wein-
lige Säure, Milligrnmm im Liter. verordnung und § 1 Abs. 4 bis 6 entsprechend.
(2) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Stelle setzt fachliche Ausbildung der die Unter- § 8
suchung ausführenden Personen und eine ausrei- Bezeichnungen und sonstige Angaben für
chende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine ausländischen Schaumwein
Zulassung kann für Personen erfolgen, die gewerb- (zu § 28 des Gesetzes)
lich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die
Zulassung kann versagt oder zurückgenommen wer- (1) Ausländischer Schaumwein und ausländischer
den, wenn die zugelassene Stelle gegen die Wein- Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure müssen in
buch- oder Analysenbuchführung verstoßen oder an deutscher Sprache jeweils als Schaumwein oder als
der Erschleichung einer Prüfungsnummer oder an Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und mit
der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mit- dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus
gewirkt hat. diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort be-
zeichnet werden. Die Bezeichnung Qualitätsschaum-
(3) Die zuständige Behörde hat eine Sinnenprü- wein und sonstige Angaben, die auf eine gehobene
fung zu veranlassen. Sie trifft ihre Entscheidung Qualität hinweisen, dürfen nur gebraucht werden,
nach Uberprüfung der eingereichten Unterlagen und wenn sie in Rechtsvorschriften des Herstellungslan-
dem Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann eine des ausdrücklich vorgesehen sind und wenn durch
nochmalige oder weitergehende Untersuchung ver- ein amtliches Zeugnis bestätigt ist, daß der Gebrauch
anlassen sowie die Vorlage weiterer sachdienlicher von der Erfüllung bestimmter Qualitätsvorausset-
Unterlagen verlangen. Für die Sinnenprüfung und zungen abhängig ist. Bei Gebrauch der Bezeichnung
ihre Bewertung gilt Anlage 2. Qualitätsschaumwein müssen außerdem die Vor-
aussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sein.
(4) Die zuständige Behörde erteilt dem Antrag-
Die Bezeichnung Sekt darf weder für sich allein
steller über das Ergebnis der Prüfung einen Prü-
noch in Verbindung mit anderen Worten gebraucht
fungsbescheid mit einer Prüfungsnummer. Die Prü-
werden, es sei denn, daß der Schaumwein als Quali-
fungsnummer setzt sich zusammen aus
tätsschaumwein bezeichnet werden darf und im ge-
1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers samten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist.
(Betriebsnummer), die von der zuständigen Be-
hörde zugeteilt wird. Der Betriebsnummer ist der (2) Eine andere geographische Bezeichnung als
Name des Landes, auch in abgekürzter Form, vor- nach Absatz 1 Satz 1 darf nur neben einer nach Ab-
anzustellen, in dem die zuständige Behörde ihren satz 1 Satz 2 oder 4 zulässigen Bezeichnung und nur
Sitz hat, dann gebraucht werden, wenn mindestens 75 vom
Hundert der zur Herstellung verwendeten Erzeug-
2. der Antragsnummer des Antragstellers (§ 5 Abs. 1
nisse aus dem Raume stammen, auf den die geogra-
Satz 5),
. phische Bezeichnung hinweist. Dabei ist für aus in-
3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des ländischen Erzeugnissen hergestellten Schaumwein·
Herstellungsjahrgangs. ein anderer Hinweis auf das verwendete Erzeugnis
Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind als das Wort deutsch nicht gestattet. Für den Ge-
dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach brauch ausländischer geographischer Bezeichnungen
der Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Die Be- gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 des Wein-
kanntgabe soll innerhalb von drei Wochen nach dem gesetzes entsprechend. Geographische Bezeichnun-
Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde gen, die sich nicht auf Teile des Herstellungslandes
erfolgen. beziehen, dürfen nur in Verbindung mit der Angabe
der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse ge-
(5) Die Entscheidung über die Erteilung der Prü- braucht werden.
fungsnummer ist zurückzunehmen, wenn
a) nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der (3) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestan- (4) Bei Schaumwein und Schaumwein mit zuge-
den hätte, setzter Kohlensäure ist der Hersteller anzugeben.
b) nachträglich ein Umstand eint.ritt, der der Ertei- Beim Inverkehrbringen im Inland ist zusätzlich der
lung einer Prüfungsnummer entgegenstehen Importeur anzugeben; dies gilt nicht, wenn das Er-
würde, zeugnis unter dem Namen (Firma) eines anderen in
c) der Antragsteller eine ihm auferlegte Aufbewah- den Verkehr gebracht wird und dieser zuverlässige
rung der Probeflaschen nicht vorgenommen oder schriftliche Unterlagen über den Hersteller besitzt.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
unterbrochen unter einem Kohlensäureüberdruck § 5
von mindestens 3,5 Atmosphären, gemessen bei Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
20° Celsius, gelagert hat,
{zu § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)
4. in Aussehen, c;cruch und Geschmack frei von
(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen, wer
Fehlern isl,
den Schaumwein abgefüllt hat oder in wessen Auf-
5. auf Antrag eine Prüfungsnummer (§§ 5, 6) er- trag er abgefüllt wurde. Der Antrag ist der zustän-
halten hat und digen Behörde auf einem Antragsformblatt nach An-
6. b€ü der Sinnenprüfung die in der Anlage 2 für die lage 1 in der erforderlichen Zahl einzureichen. Dem
Bezeichnung festgesetzte Mindestpunktzahl erhal- Antrag ist unentgeltlich eine Probe von vier Fla-
ten hat. schen beizufügen. Die zuständige Behörde kann
Wird eine der in Satz 1 genannten Bezeichnungen weitere Proben anfordern oder entnehmen lassen.
gebraucht, ist die Prüfungsnummer anzugeben. Der Antrag ist nach dem Datum und der Reihenfolge
seines Eingangs, bezogen auf die Anträge des An-
(2) Ubcr die Zuteilung der Prüfungsnummer ent- tragsstellers, mit einer Nummer zu versehen (An-
scheidet an Hand von Probc~n die für den Herstel- tragsnummer). Die fortlaufende Zählung der An-
lungsort zuständige Behörde. Die Zuteilung der Prü- tragsnummern endet mit dem Kalenderjahr.
fungsnummer gilt für den während der Dauer eines
(2) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis
J ahrcs hergestellten Schaumwein, für den die Prü-
zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des
fungsnummer beantragt worden ist. Erfährt der
Prüfungs-bescheides aufzubewahren. Für Prädikats-
Schaumwein eine Änderung seiner Qualität oder
sekt kann die Behörde die Aufbewahrung bis zu
Geschmacksrichtung, so bedarf es erneut der Zutei-
4 Jahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach
lung einer Prüfungsnummer. Der Hersteller hat von
Versiegelung der Flaschen auch dem Antragssteller
jedem Schaumwein, den er mit einer Prüfungsnum-
aufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbewah-
mer versieht, der zuständigen Behörde Proben (§ 5)
rungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei
vorzustellen. Die Zuerkennung der Bezeichnung
Monaten über die Probe verfügen, soweit sie nicht
„Prädikatssekt" gilt nur für den Schaumwein, auf
für Zwecke der Prüfung oder Uberwachung verwen-
den sich die Prüfung bezogen hat.
det wurde.
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ g oder in ähnlicher Weise gesichert sind, dürfen bei
Für Diabetiker geeigneter Schaumwein anderen Flaschen als Schaumweinflaschen nicht ver-
(zu § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 wendet werden.
Nr. 1 und 2 des Gesetzes)
(1) Bei der Herstellung von inländischem Schaum- zweiter Abschnitt
wein und inländischem Schaumwein mit zugesetzter Branntwein aus Wein
Kohlensäure für Diabetiker dürfen zusätzlich zu den
in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Stoffen die Zucker- § 11
austauschstoffe Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit
zugesetzt werden. Brennwein
(zu § :37 Abs. 4 des Gesetzes)
(2) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Ausländischer Brennwein muß als Brennwein be-
Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behält- zeichnet werden; zusätzlich ist in deutscher Sprache
nissen, deren Verpackung, Getränkekarten sowie bei das Herstellungsland in Form des Eigenschaftswor-
Preisangeboten mit den Worten „Für Diabetiker ge- tes in Verbindung mit dem Wort Erzeugnis anzu-
eignet" unter Hinzufügung der Worte „nur nach Be- geben. Bei dem Verbringen ins Inland und dem
fragen des Arztes" gekennzeichnet werden. Inverkehrbringen ist der Importeur anzugeben.
(3) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter
§ 12
Kohlensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker
geeignet anzusehen, wenn er Behandlungsstoffe bei Branntwein aus Wein
1. in einem Liter (zu § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes)
a) insgesamt höchstens 2 Gramm Glukose und (1) Bei der Herstellung von inländischem Brannt-
keine Saccharose, wein aus Wein dürfen außer den in § 38 Abs. 2
b) insgesamt höchstens 40 Gramm der in Ab- Satz 1 des Weingesetzes genannten Stoffen zuge-
satz 1 genannten Zuckeraustauschstoffe, setzt werden:
c) höchstens 25 Milligramm freie und 200 Milli- 1. Inerte Filterhilfsstoffe, insbesondere Asbest, Kie-
gramm gesamte schweflige Säure, selgur und Zellulose,
d) höchstens 80 Milligramm Natrium 2. Gelatine,
enthält und 3. Wels-, Stör- oder Hausenblase,
4. Kasein,
2. höchstens 12° vorhandenen Alkohol aufweist.
5. Sauerstoff,
(4) Bei Schaumwein und Schaumwein mit zuge- 6. durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz
setzter Kohlensäure, der nach Absatz 2 gekennzeich- oder Eichenholzspänen im Inland hergestellte
net ist, müssen auf den Behältnissen Auszüge,
1. der Gehalt an verdaulichen Kohlenhydraten in 7. zur Abrundung des Geschmacks durch Lagerung
Gramm je Liter, von Weindestillat auf getrockneten Pflaumen,
2. die verwendeten Zuckeraustauschstoffe und ihre grünen {unreifen) Walnüssen, auch getrocknet,
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 943
herbeizuführen, sind unzulässi~J. Das verwendete gen, soweit nicht die zuständige Behörde selbst eine
Wasser muß den Anforderungen der Trinkwasser- Analyse vornimmt. Der Untersuchungsbefund muß
Aufbereitungs-Verordnung vom 19. Dezember 1959 folgende Angaben enthalten:
(Bundesgesetzbl. I S. 762) in der jeweils geltenden
1. Aussteller des Untersuchungsbefundes,
Fassung oder den Anforderungen des Deutschen
Arzneibuches für destilliertes Wasser oder für demi- 2. Name (Firma) des Antragstellers,
neralisiertes WassPr entsprechen. 3. vorgesehene Bezeichnung,
4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch
§ 13
und Geschmack,
Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
5. die festgestellten analytischen Werte für
(zu § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes)
a) vorhandenen Alkoholgehalt in Grad,
(1) Eine Prüfungsnummt~r kann beantragen, wer
b) Gesamtextrakt (indirekt), Gramm im Liter,
den Branntwein aus Wein hergestellt oder abgefüllt
hat oder in wessen Auftrag er hergestellt oder abge- c) Zucker, berechnet als Invertzucker, Gramm im
füllt wurde. Der Antrag ist der zuständigen Behörde Liter.
auf einem Antragsformblc1lt nach Anlage 3 in der
erforderlichen Zahl einzureichen. Dem Antrag ist (2) Die zuständige Behörde hat eine Sinnenprüfung
unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizu- vorzunehmen oder zu veranlassen. Die zuständige
fügen. Die zuständige Behörde kann weitere Proben Behörde trifft ihre Entscheidung nach Uberprüfung
anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist der eingereichten Unterlagen und unter Berücksichti-
nach dem Datum und der Reihenfolge seines Ein- gung des Ergebnisses der Sinnenprüfung. Sie kann
gangs, bezogen auf die Anträge des Antragstellers, eine nochmalige oder eine weitergehende Untersu-
mit einer Nummer zu versehen (Antragsnummer). chung veranlassen sowie die Vorlage weiterer sach-
Die fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet dienlicher Unterlagen verlangen. Für die Sinnen-
mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zustän- prüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 4
dige Behörde von der fortlaufenden Zählung der angegebene Schema.
Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein drin-
(3) Die zuständige Behörde erteilt dem Antrag-
gendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine ein-
steller über das Ergebnis der Prüfung einen Prü-
wandfreie Kontrolle gewährleistet ist.
fungsbescheid mit einer Prüfungsnummer. Die Prü-
(2) Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der fungsnummer setzt sich zusammen aus
Qualitätsbranntwein aus Wein auf Flaschen ab-
1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers
gefüllt ist, ist auch diesem Antrag eine Probe von
(Betriebsnummer), die von der zuständigen Be-
drei Flaschen beizufügen. Zur Feststellung der Iden-
hörde zugeteilt wird; der Betriebsnummer ist ein
tität ist nach der Abfüllung auf Flaschen eine wei-
Hinweis auf die zuständige Behörde in abgekürz-
tere Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungs-
ter Form voranzustellen,
befund nach § 14 Abs. 1 nachzureichen.
2. der Antragsnummer des Antragstellers (§ 13
(3) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis
Abs. 1 Satz 5),
zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des
Prüfungsbescheides aufzubewahren. Die Aufbewah- 3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der An-
rung kann nach Versiegelung der Flaschen auch tragstellung.
dem Antragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind
der Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller in- dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach
nerhalb von drei Monaten über die Probe verfügen, der Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Der Prü-
soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Uber- fungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
wachung verwendet wurde. versehen. Die Bekanntgabe soll innerhalb von drei
(4) Wird der Antrag zurückgenommen oder ab- Wochen nach dem Eingang des Antrages bei der
gelehnt, oder wird der Prüfungsbescheid aufgeho- zuständigen Behörde erfolgen.
ben, so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich
(4) § 6 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.
zur Verfügung zu stellen. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-
sprechend.
(5) Die Prüfungsnummer gilt für 1 Jahr. Erfährt
§ 15
der Qualitätsbranntwein aus Wein vor Ablauf die-
ser Frist eine wesentliche Anderung seiner Qualität Größe und Beschaffenheit von Eichenholzfässern
oder Geschmacksprägung, so bedarf es erneut der (zu § 40 Abs. 2 des Gesetzes)
Zuteilung einer Prüfungsnummer. Die Innenflächen der zur Lagerung von Qualitäts-
branntwein aus Wein oder des zu seiner Herstellung
§ 14 verwendeten Weindestillats bestimmten Eichenholz-
fässer müssen so beschaffen sein, daß die holzeige-
Prüfungsverfahren
nen Stoffe ungehindert auf das Erzeugnis übergehen
(zu § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes)
können. Die Fässer dürfen weder innen noch außen
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungs- mit einer luftundurchlässigen Beschichtung verse-
nummer ist der Untersuchungsbefund einer von der hen sein. Ihr Rauminhalt darf höchstens 1 000 Liter
zuständigen Behörde zugelassenen Stelle vorzule- betragen.
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Dril.ter Abschnitt (2) Räume, die der Herstellung, Abfüllung oder
Allgeme~ne Vorschriften, Lagerung von nicht abgefüllten Erzeugnissen nach
Straf-, Bußgeld- und Absatz 1 dienen, dürfen nicht zur Herstellung, Ab-
Sc hl un vorschriften füllung oder Lagerung von anderen Gegenständen
oder Stoffen als Lebensmitteln benutzt werden; aus-
genommen sind Geräte und Stoffe, die der Herstel-
§ 16
lung, Lagerung und Abfüllung von Erzeugnissen
Mischgetränke nach Absatz 1 dienen.
(zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes)
(3) Behältnisse, die zur Beförderung von nicht
(1) l)11rcl1 Vermischen von Schaumwein oder abgefüllten Erzeugnissen nach Absatz 1 benutzt
Sc:11 , "rn wein mit zugesetzter Kohlensäure mit alko- werden, sind mit der dauerhaften Aufschrift „Nur
hollreicn Getränken oder Bier hergestellte Getränke für Lebensmitteltransporte" zu kennzeichnen.
dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der
Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens § 19
50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhunderttei-
len auf den Behältnissen, Getränkekarten und bei Strafvorschriften
Preisangeboten kenntlich zu machen. (1) Nach§ 67 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 4 des Weingeset-
zes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Durch Vermischen von Weindestillat oder
Branntwein aus Wein mit reinem neutralen Aethyl- 1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse verwen-
alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder mit det, die nicht ausnahmslos für Lebensmittel be-
alkoholfreien Getränken hergestellte Mischgetränke nutzt worden sind,
dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der 2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Behältnisse nicht
Anteil des Weindestillats oder des Branntweins aus reinigt oder
Wein mindestens 10 vom Hundert beträgt.
3. entgegen § 18 Abs. 2 Räume zur Herstellung, Ab-
füllung oder Lagerung von anderen Gegenstän-
§ 17 den oder Stoffen außer Lebensmitteln benutzt.
Art der Aufmachung (2) Nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 des Weingesetzes wird
(zu § 49 des Gesetzes) bestraft, wer
(1) Vorgeschriebene Bezeichnungen und vorge- 1. entgegen § 10 Abs. 1 Schaumwein oder Schaum-
schriebene sonstige Angaben müssen mindestens wein mit zugesetzter Kohlensäure in anderen
an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich Flaschen als Schaumweinflaschen oder in Schaum-
sichtbarer, leicht lesbarer Schrift dauerhaft und von weinflaschen, deren Verschlüsse oder Flaschen-
nicht vorgeschriebenen Angaben deutlich abgehoben hälse nicht den dort bezeichneten Anforderungen
auf dem Behältnis angebracht sein, in dem das Er- genügen, abgefüllt in den Verkehr bringt,
zeugnis in den Verkehr gebracht, in das Inland oder
2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 andere als die dort
aus dem Inland verbracht wird.
genannten Getränke in Schaumweinflaschen ab-
(2) Ist die Angabe des Erzeugers, Herstellers, Im- gefüllt in den Verkehr bringt oder
porteurs oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben 3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 Verschlüsse der dort
dem Namen (Firma) der Ort des Betriebes oder der genannten Art bei anderen als Schaumweinfla-
Hauptniederlassung anzugeben. Die Behältnisse schen verwendet.
oder deren Verschlüsse müssen zusätzlich mit einem
Hinweis versehen sein, mit dessen Hilfe eine (3) Nach § 67 Abs. 5 Nr. 3 des Weingesetzes wird
genaue Nachprüfung im Abfüllbetrieb möglich ist. bestraft, wer entgegen § 18 Abs. 3 Behältnisse ohne
die vorgeschriebene Kennzeichnung benutzt.
(3) Bei Qualitätsschaumwein, Sekt oder Prädikats-
sekt sind der Prüfungsnummer die Worte „Amtliche § 20
Prüfungsnummer" voranzustellen; anstelle dieser
Bußgeldvorschriften
Worte kann die Kurzform „ A. P. Nr." gebraucht wer-
den. (1) Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 des Wein-
gesetzes handelt, wer eine der in § 19 Abs. 2 oder 3
§ 18 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
BeschaHenheit von Behältnissen. und Räumen (2) Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 3 Nr. 2 Buch-
(zu § 61 des Gesetzes) stabe d des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
(1) Zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder
Beförderung von nicht abgefülltem Schaumwein, 1. Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Kohlensäure, der den Vorschriften der §§ 2 bis 4,
Branntwein aus Wein sowie von Erzeugnissen, aus 8, 9 Abs. 4 oder 17,
denen sie hergestellt werden, dürfen nur Behält- 2. Brennwein, der den Vorschriften der §§ 11 oder 17
nisse verwendet werden, die ausnahmslos für Le- über Bezeichnungen oder sonstige Angaben oder
bensmittel benutzt worden sind. Sie sind vor und Aufmachungen nicht entspricht, in den Verkehr
nach jeder Verwendung zu reinigen. bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt.
Nr. fi4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 945
§ 21 § 22
Ubergangsvorschrift Berlin-Klausel
(zu § 25 und § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Cesetzes)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Die Zuteilung der Prüfungsnummern nach § 6 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Abs. 4 erfolgt ab l. Oktober 1971. blatt I S. 1) in.Verbindung mit § 74 des Weingeset-
(2) Bei der llPrstellung von Schaumwein und zes auch im Land Berlin.
Schaumwein m1 t zugesetzter Kohlensäure ist die
Anwendung von Kationenaustauschern bis zum
19. Juli 1974 mit der Maßgabe zugelassen, daß von § 23
den bisher bei der Herstellung verwendeten Katio-
Inkrafttreten
nenaustauschern nur Pol ymcrisate aus Styrol, ver-
netzt mit Divinylbenzol und Sulfosäuregruppen als Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 15 am
ionenaktive Gruppen, im Durchlaufverfahren und 19. Juli 1971 in Kraft. § 15 tritt am 1. Januar 1974 in
nur bei keimarmen Weinen angewendet werden. Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz Westphal
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1)
Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
für Qualitätsschaumwein nach § 26 des Weingesetzes
Prüfungsbehörde:
Antragsnummer:
1. Antragsteller:
Name (Firma): ..
Ort:
Straße:
Telefon:
2. Her s t e 11 er:
Name (Firma):
Ort:
Straße:
Telefon:
3. Bez eich nun g des Erzeugnisses :
Qualitätsschaumwein (Sekt)
Gesamtmenge, für die die Prüfung beantragt wird:
..... Liter, ........... Flaschen
Behältnis-Nr.: Cuvee-Nr.:.
4. Zusammensetzung des Erzeugnisses:
Menge und Herkunft der Verschnittanteile:
Vorhandener Alkoholgehalt der Cuvee: .
Vorhandener Alkoholgehalt des Erzeugnisses: .
Jahrgangsangabe (falls beabsichtigt): ....
Rebsorte (falls beabsichtigt): ...
Gärverfahren: .
Hat eine Anreicherung der Cuvee oder der Verschnittanteile stattgefunden? (Ja/nein)
Bei welcher Behörde wurde die Anreicherung gemeldet?
Hat eine Entsäuerung der Cuvee oder der Verschnittanteile stattgefunden? (Ja/nein)
Bei welcher Behörde wurde die Entsäuerung gemeldet?
Hat eine Säuerung der Cuvee oder der VerschniUanteile stattgefunden? (Ja/nein)
Bei welcher Behörde wurde die Säuerung gemeldet?
Nr. G4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 947
5. W e i t er e An g ab c n :
Wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? (Ja/nein)
wenn jci, unter welcher Nr.:
6. Wir versidwrn, daß dils vorbezeichnete Erzeugnis nach dem geltenden Recht hergestellt und
bezeichnet ist.
Das vorliegende Muster ist. (dne Durchschnittsprobe und entspricht der tasächlichen Zusammen-
setzung und der BesdJclffon}wit der betreffenden Abfüllung.
Die vorsldH·nd<'n J\ngc1ben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
(011., D,tllllll) (Unterschrift des Antragstellers)
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 2
(zu § 6 Abs. ])
Bewertung der Sinnenprüiung
-- --·-
Mindestpunktzahl
Qualitäts-
Punkte Schaum- Prädikats-
wein und sekt
Sekt
~~------~
1. Mousseux:
grobperlig und kurz dauernd 0
feinperlig und lang dauernd 1 1 1
2. Klarheit:
trüb 0
kli:lr 1 1 1
glanzhell 2
--··--
3. Farbe:
höher oder geringer als normal 1
typisch 2 2 2
4. Geruch:
fehlerhaft oder cmsdruckslos 0 bis 1
weinig, sauber 2 2
typisch für Herkunft oder Sorte 3 bis 4 3
5. Geschmack:
fehlerhaft, ausdruckslos oder plump 0 bis 2
klein aber frisch, gefällig 3 bis 5 5
rassig, elegant oder stahlig 6 bis 7 7
reif, edel 8 bis 9
6. Abstimmun~J von Säure-Süße-
Alkohol:
unharmonisch 0
harmonisch 1 1 1
vorzüglich 2
insgesamt 20 12 15
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 949
Anlage 3
(zu § 13 Abs. 1)
Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
für Qualitätsbranntwein aus Wein nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Weingesetzes
Prüfungsbehörde:
Antragsnummer:
1. Antragsteller:
Name (Firma):
Ort:
Straße:
Telefon:
2. Hersteller:
Name (Firma):
Ort:
Straße:
Telefon:
3. Bezeichnung des Erzeugnisses:
Qualitätsbranntwein aus Wein
4. Art und Herkunft der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse:
Wein
Brennwein
Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein
Weindestillat
Branntwein aus Wein
5. Weitere Angaben:
Wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? (Ja/Nein)
Wenn ja, unter welcher Nr.?:
6. Ich (wir) versichere (versichern), daß das vorbezeichnete Erzeugnis nach dem geltenden Recht
hergestellt und bezeichnet ist und in die Weinbuchführung eingetragen ist. Das vorliegende
Muster ist eine Durchschnittsprobe und entspricht der tatsächlichen Zusammensetzung und der
Beschaffenheit der betreffenden Herstellung. (Nichtzutreffendes ist zu streichen).
Die vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
Ich (wir) erkläre(n) mich (uns) bereit, der zuständigen Behörde zur Uberprüfung der Angaben
Einblick in die Weinbuchführung zu gewähren.
(Ort, Datum) (Untersduift des Antragstellers)
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil 1
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 2)
Bewertungsschema für Qualitätsbranntwein aus Wein
Mindest-
Punkte
punktzahl
1. Farbe:
mißfarben 0
hellgelb oder dunkelbraun 1
goldgelb bis goldbraun 2 2
2. Klarheit:
opalisierend, trüb 0
klar 1
glanzhell 2 2
3. Geruch:
fehlerhaft, fuselig, unsauber 0
übertypisiert, unharmonisch 1 bis 2
ausdruckslos, schwach weinig 3 bis 4
harmonisch, sauber, weinig 5 bis 6
fein duftig, gut abgestimmt, deutlich weinig 7 bis 8 7
4. Geschmack:
fehlerhaft, kratzig, fuselig 0
unharmonisch, übertypisiert 1 bis 2
ausdruckslos, schwach weinig 3 bis 4
reintönig, harmonisch, weinig 5 bis 6 6
deutlich weinig, vollmundig, gut abgestimmt 7 bis 8
20 17
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 951
Verordnung
zur Dberwachung des Verkehrs mit Wein, Likörwein, Schaumwein,
weinhaltigen Getränken und Branntwein aus Wein
(Wein-Dberwachungs-Verordnung)
Vom 15. Juli 1971
Auf Grund der §§ 57, 59 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 6. Hersteller von Branntwein aus Wein, Rohbrand
des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetz- aus Wein oder Brennwein und von Weindestillat
blatt I S. 893) wird im Einvernehmen mit dem Bun- nach der Anlage 8.
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
(2) Bei Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2, die Schaum-
sten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
wein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
herstellen, erstreckt sich die Buchführung auch auf
die Maßnahmen nach der Herstellung der Cuvee,
Erster Abschnitt insbesondere das Versetzen der Cuvee mit Hefe,
Buchführung und allgemeine Zucker, Traubenmost oder konzentriertem Trauben-
Dberwachung most, die Füllung der Behältnisse, die Erreichung
des vorgeschriebenen Druckes sowie das Datum der
§ 1 Trennung von der Hefe, der Abfüllung und des
Inverkehrbringens. Die Eintragungen nach Satz 1
Weinbuchführung
dürfen auch außerhalb der vorgeschriebenen Muster
(zu § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 des Gesetzes)
vorgenommen werden.
(1) Zur Buchführung sind verpflichtet
(3) Die Angaben müssen vollständig und deutlich
1. a) Winzer, die in der Regel eigene Erzeugnisse lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift
nicht in Flaschen abgefüllt in den Verkehr eingetragen werden. Eintragungen dürfe:_ nicht
bringen, auch wenn sie im Inland geerntete unleserlich gemacht oder ohne Kenntlichmachung
Weintrauben, auch gemaischt, bei Bedarf zum
geändert werden. In die Buchführung dürfen in dem
Keltern zukaufen sowie
Vordruck der einzelnen Muster nicht vorgeschrie-
b) Schankwirte, die nicht selbst Winzer sind und bene geschäftliche Aufzeichnungen oder Ergänzun-
die ausschließlich für den Ausschank im eige- gen eingetragen werden, soweit hierdurch die Dber-
nen Betrieb im Inland geerntete Weintrauben
sichtlichkei t nicht leidet. Die Seiten der Bücher sind
keltern, sofern die im Durchschnitt der Jahre
fortlaufend zu numerieren.
hergestellte Menge an Wein 3 000 Liter nicht
übersteigt und dieser Wein nicht abgefüllt (4) Die Buchführungspflicht umfaßt auch die
zum unmittelbaren Verzehr ausgeschenkt Pflicht, Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse
wird, enthalten, und Flaschenstapel so mit Merkzeichen zu
nach Muster der Anlage 1 ; versehen, daß sie nicht verwechselt werden können,
2. Winzer, sofern sie nicht unter Nummer 1 fallen, und über diese Merkzeichen Buch zu führen sowie
Weinhändler, sofern sie Wein in Flaschen abfül- die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Be-
len und andere Betriebe, die Erzeugnisse be- oder gleitdokumente zu sammeln.
verarbeiten sowie Winzergenossenschaften und (5) Für die Lagerung von Erzeugnissen unter zoll-
ähnliche Zusammenschlüsse, auch wenn sie aus- amtlicher Dberwachung (Zollager) ersetzt die von
schließlich die Erzeugnisse ihrer Mitglieder ver- der Zollbehörde nach zollrechtlichen Vorschriften
werten, nach den Mustern der Anlagen 2 bis 4; angeordnete und überwachte Buchführung die Buch-
3. Geschäftsvermittler (Weinkommissionäre) über führung nach den Mustern der Anlagen 2 bis 4,
die von ihnen vermittelten Geschäfte nach Muster sofern aus ihr die gleichen Angaben zu entnehmen
der Anlage 5. Geschäftsvermittler, die für Rech- sind.
nung ihrer Auftraggeber Weintrauben, auch ge-
(6) Von der Verwendung der Muster der An-
maischt, Traubenmost, konzentrierten Trauben-
lagen 1 bis 5 darf mit Genehmigung der zuständigen
most oder Wein lagern oder behandeln, haben
Behörde abgesehen werden, wenn die vorgeschrie-
über diese Vorgänge in gleicher Weise wie über
benen Angaben in anderer Form nach den Grund-
eigene Geschäfte Buch zu führen;
sätzen ordnungsgemäßer Buchführung festgehalten
4. Hersteller von Weinessig nach Muster der An- werden.
lage 6;
(7) Bei den Mustern der Anlagen 1, 2, 6 und 7
5. die nach den Nummern 1 bis 3 zur Buchführung
darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde die
Verpflichteten über den Bezug und die Verwen-
Durchschreibebuchführung oder die Datenverarbei-
dung von Zucker oder konzentriertem Trauben-
most oder anderen für die Behandlung von Er- tung angewandt werden.
zeugnissen oder zur Herstellung von Tresterwein (8) Buchführung und Unterlagen müssen fünf
bestimmten Stoffen nach Muster der Anlage 7; Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Die Au!bcwi:üirungslrist beginnt mil dem Schluß des len zu dulden und diese be1 der Durchführung der
Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung ge- für die Erteilung der· Zulassung notwendigen Amts-
macht worden ist. handlungen zu unterstützen. Erzeugnisse sind in
(9) Ndch anderen Vorschriften bestehende Pflich- der Regel vom Verbringen ins Inland zurückzu-
ten zur Buchführung, zur Aufbewahrung von Buch- weisen, wenn einer dieser Pflichten oder der Pflicht
führung oder Unterlagen oder zur Meldung oder zur Duldung der Entnahme von Mustern oder Pro~
Eintragung in bestimmte Rc!gisler bleiben unberührt. ben (§ 7) nicht unverzüglich, unvollständig oder
nicht ordnungsgemäß nachgekommen oder eine er-
forderliche Auskunft unrichtig erteilt wird.
§ 2
Analysenbuchführung § 4
(zu § 57 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes)
Befreiung von der Zulassung
(1) Wer gewerbsmäßig Erzeugnisse für andere (zu § 59 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes)
Betriebe analytisch untersucht, ist verpflichtet, ein
Analysenbuch zu führen. Aus dem Analysenbuch Von der Zulassung zum Verbringen ins Inland
müssen ersichtlich sein sind befreit
1. der Auftraggeber und die Art der Untersuchung, 1. die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die als
Diplomaten- oder Konsulargut ins Inland ver-
2. das analytische Untersuchungsergebnis und die bracht werden;
bei der Untersuchung festgestellten sensorischen
Merkmale, 2. die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse in Fla-
schen, sofern sie im persönlichen Gepäck von
3. Zeitpunkt und Inhalt des Beratungsvorschlages, Reisenden ins Inland mitgeführt werden;
4. Art und Menge:~ abgegebener Behandlungsstoffe 3. die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse bis zu
und 400 Kilogramm einschließlich Verpackung jähr-
5. Name und Unterschrift desjenigen, der die Unter- lich, berechnet für jedes der genannten Erzeug-
suchung durchgeführt oder verantwortlich über- nisse, sofern der Verfügungsberechtigte der ab-
wacht hat. fertigenden Zolldienststelle schriftlich erklärt, daß
(2) Das Analysenbuch muß fünf Jc1hre in den Ge- durch das Verbringen der Erzeugnisse ins Inland
schäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewah- die Grenze von 400 Kilogramm nicht überschrit-
rungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalender- ten wird; die Zolldienststelle übersendet eine
jahres, in dem die letzte Eintragunq gemacht wor- Ausfertigung der Erklärung der zuständigen
den ist. Uberwachungsbehörde;
4. Traubensaft, der in Behältnissen mit einem Raum-
inhalt von höchstens 1 Liter abgefüllt ist;
Zweiter Abschnitt 5. Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1, wenn sie für wissen-
schaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Mes-
Verbringen ins Inland
sen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind
und der Bedarf von der für die Weinüberwachung
§ 3 zuständigen Behörde anerkannt ist;
Zulassung zum Verbringen ins Inland, 6. Muster und Proben von Erzeugnissen nach § 3
amtliche Untersuchung und Prüfung Abs. 1 in Flaschen in geringen Mengen;
(zu § 59 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 4 7. die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die zum
des Gesetzes) Ubersiedlungsgut natürlicher Personen gehören,
(1) Wein, Traubenmost, konzentrierter Trauben- soweit es sich um Mengen handelt, die üblicher-
most, teilweise gegorener Traubenmost, Trauben- weise als Vorrat gehalten werden;
saft, Likörwein, Brennwein, Weindestillat und ver- 8. die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die als
dünnter Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe Mundvorrat auf See- oder Binnenschiffen, als
dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie Speisewagenvorräte oder als Bordvorräte in Luft-
hierfür zugelassen sind. fahrzeugen zum Verbrauch durch das Personal
(2) Die Zulassung zum Verbringen ins Inland und die Reisenden bestimmt sind;
wird nur erteilt, nachdem durch eine amtliche Unter- 9. Wein, der nachweislich ausschließlich für kulti-
suchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, daß sche Zwecke bestimmt ist.
die Erzeugnisse nach Absatz 1 nach ihrer Zweck-
bestimmung den Vorschriften des Weingesetzes und § 5
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
gen einschließlich der Vorschriften über Bezeich- Amtliche Untersuchung und Prüfung
nungen, sonstige Angaben und Aufmachungen ent- durch Stichproben
sprechen. (zu § 59 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes)
(3) Der Verfügungsberechtigte hat den für die Er- (1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann
teilung der Zulassung und den für die Vornahme stichprobenweise vorgenommen werden, wenn
der amtlichen Untersuchung und Prüfung zuständi- · 1. im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung
gen Stellen die erforderlichen Anzeigen und Aus- stattgefunden und die ausländische Untersu-
künfte zu erteilen sowie Besichtigungen dieser Stel- chungsstelle ein Zeugnis in deutscher Sprache
Nr. fi4 Tag der Ausgäbe: Bonn, den 17. Juli 1971 953
dctriilwr dllS~J(~sl.cl 11 hd 1, daß die Untersuchung achten das Erstgutachten im Ergebnis und in minde-
unter ßcc1d1tunrJ der deutsclwn Rechts- und Ver- stens einem die Zurückweisung rechtfertigenden
waltungsvorschriften vc>r~Jcnommen worden ist Grund bestätigt. Weicht das Zweitgutachten im Er-
und ergeben hat, dctß das Erzeugnis den Ver- gebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das
ordnungen (EWG) Nr. 81 G/70 und Nr. 817/70, dem Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält es aber die
Weingesetz und den zu ihrer Durchführung er- Zurückweisung aus anderen Gründen für geboten,
lassenen Vorschriften entspricht, die untersuchte so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzu-
Probe amtlich ~Jezogen und das Behältnis unmit- holen. An das Obergutachten ist die Zolldienststelle
telbar nach Entnahme der Probe amtlich ver- gebunden.
schlossen worden ist,
(4) Für die amtliche. Untersuchung und Prüfung
1. der B11ndesminisler für Jugend, Familie und Ge- werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt:
sundheit bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit
1. für das Erstgutachten
eine Untersuchung durch die ausländische Unter-
suchungsstelle als Ersatz für die amtliche Unter- die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel-
suchung und Prüfung im Inland anerkannt hat, und Gerichtliche Chemie Berlin,
3. das Behältnis ins Inland verbracht wird, ohne die Staatliche Chemische Untersuchungsanstalt
zwischenzeitlich geöffnet worden zu sein, es sei Bremen,
denn, daß eine zwischenzeitliche Umfüllung durch die Chemische und Lebensmitteluntersuchungs-
völkerrechtliche Vereinbarung (Umfüllungsver- anstalt im Hygienischen Institut der Freien und
einbarung) zugelassen ist. Hansestadt Hamburg,
Die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Bundes- die Chemische Landesuntersuchungsanstalt
anzeiger bekanntzugeben. Satz 1 gilt nicht für Karlsruhe,
Brennwein. das Institut für Lebensmittel-, Wasser- und Luft-
untersuchung der Stadt Köln,
(2) Das Zeugnis der ausländischen Untersuchungs-
stelle muß dem Muster der Anlage 9 entsprechen. das Städtische Nahrungsmittel-Untersuchungsamt
der Hansestadt Lübeck,
(3) Bei Likörwein ist die Zulassung zum Verbrin- das Chemische Untersuchungsamt Rheinhessen,
gen ins Inland von einer Nämlichkeitsprüfung ab- Mainz,
hängig. Die Nämlichkeitsprüfung dient der Klärung,
die Staatliche Chemische Untersuchungsanstalt
ob es sich bei dem ins Inland zu verbringenden
München,
Likörwein um den Likörwein handelt, von dem die
Probe für die amtliche Untersuchung und Prüfung das Chemische Landes-Untersuchungsamt
im Herstellungsland entnommen worden ist. Wird Nordrhein-Westfalen, Münster,
die Nämlichkeit nicht festgestellt, bedarf es der das Chemische Untersuchungsamt für das Saar-
amtlichen Untersuchung und Prüfung zum Verbrin- land, Saarbrücken,
gen ins Inland (§ 3). Wird die Nämlichkeit festge- das Chemische Untersuchungsamt Speyer,
stellt, so ist der Likörwein nur dann nicht zum Ver- die Chemische Landesuntersuchungsanstalt
bringen ins Inland zuzulassen, wenn er von gesund- Stuttgart,
heitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben
ist oder wenn die Fähigkeit zum Verbringen ins das Staatliche Chemische Untersuchungsamt
Inland vorher auf Grund unrichtiger Angaben oder Wiesbaden,
einer unzulässigen Einwirkung bejaht worden ist. die Staatliche Chemische Untersuchungsanstalt
Würzburg;
§ 6 2. für das Zweitgutachten
Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung die Chemische und Lebensmitteluntersuchungs-
(zu § 59 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 des Gesetzes) anstalt im Hygienischen Institut der Freien und
Hansestadt Hamburg,
(1) Uber die Zulassung zum Verbringen ins In-
das Chemische Landes-Untersuchungsamt
land entscheiden die Zolldienststellen.
Nordrhein-Westfalen, Münster,
(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung das Chemische Unters 11chungsamt Speyer,
holt die Zolldienststelle das Gutachten einer amt- die Staatliche Chemische Untersuchungsanstalt
lichen Untersuchungsstelle ein. Würzburg;
(3) Ergibt das Gutachten, daß das Erzeugnis den 3. für das Obergutachten
Vorschriften des Weingesetzes und den nach diesem das Bundesgesundheitsamt in Berlin; bei der Er-
Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften nicht ent- stellung des Obergutachtens hat es sich hierbei
spricht, unterrichtet die Zolldienststelle den Ver- der Unterstützung anderer, bei der Erstellung
fügungsberechtigten. Dieser kann innerhalb von des Erst- und Zweitgutachtens nicht beteiligter
zwei Wochen beantragen, daß eine andere amtliche Untersuchungsstellen zu bedienen.
Untersuchungsstelle mit der Untersuchung und Prü-
fung sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens (5) Steht dem Verbringen ins Inland nur die Vor-
beauftragt wird. Wird der Antrag nicht gestellt, ist schriftswidrigkeit einer Bezeichnung, sonstigen An-
das Erzeugnis von dem Verbringen ins Inland zu- gabe oder Aufmachung oder das Fehlen oder die
rückzuweisen; das gleiche gilt, wenn das Zweitgut- Vorschriftswidrigkeit eines Begleitdokuments ent-
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
gegen, kann dem Verfügungsberechtigten vor der verbracht werden, wenn sie als inländisch von der
Entscheidung über die Zulassung zum Verbringen zuständigen Behörde des Landes, zu dem der Zoll-
ins Inland Gelegenheit zur Behebung des Mangels ausschluß oder der Freihafen gehört, anerkannt
gegeben werden. worden sind. Sie entfällt ferner bei Erzeugnissen,
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Nämlich- die aus Freihäfen ins Inland verbracht werden, wenn
keitsprüfung bei Likörwein (§ 5 Abs. 3) entspre- nachgewiesen wird, daß die amtliche Untersuchung
chend. und Prüfung bereits vorgenommen worden ist und
ergeben hat, daß die Erzeugnisse nach ihrer Zweck-
(7) Erzeugnisse, die von dem Verbringen ins In- bestimmung den Vorschriften des Weingesetzes und
land zurückgewiesen worden sind oder auf deren der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
Verbringen ins Inland verzichtet worden ist, hat der nungen entsprechen.
Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Uber-
wachung auf seine Kosten aus dem Uberwachungs- (2) Inländische sowie zum Verbringen ins Inland
gebiet zu verbringen oder zu vernichten. Kommt er bereits zugelassene Erzeugnisse bedürfen bei nur
dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zoll- vorübergehendem Verbringen aus dem Uberwa-
dienststelle gesetzten angemessenen Frist nicht nach, chungsgebiet keiner Zulassung, wenn nachgewiesen
sind sie auf seine Kosten zu vernichten. ist, daß sie zwischenzeitlich weder behandelt noch
umgefüllt worden sind.
§ 7 (3) Die Zulassung zum Verbringen ins Inland ent-
fällt bei den in Zollanschlüssen hergestellten Er-
Probenahme, Kosten
zeugnissen, wenn sie unmittelbar aus dem Zoll-
(zu § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes)
anschluß in das Uberwachungsgebiet gebracht wer-
(1) Die Zolldienststelle darf die für die Unter- den.
suchung erforderlichen Muster und Proben unent-
geltlich entnehmen; der Verfügungsberechtigte hat
die Auslagen für ihre Verpackung und Beförde-
Dritter Abschnitt
rung zu tragen.
Schi ußvors chriften
(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der
Untersuchung trägt der Verfügungsberechtigte; für
die Kosten des Gutachtens ist er Kostenschuldner § 9
gegenüber den Untersuchungsstellen. Sind mehrere Berlin-Klausel
Gutachten erforderlich, so werden, wenn dem Ver-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
bringen ins Inland nichts entgegensteht, Kosten nur
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
für das Erstgutachen und für eine etwaige Näm-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 74 des Wein-
lichkeitsprüfung erhoben.
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 8
§ 10
Zollanschlüsse, Zollausschlüsse, Freihäfen,
vorübergehendes Verbringen Inkrafttreten
aus dem Uberwachungsgebiet (1) Diese Verordnung tritt am 19. Juli 1971 in
(zu § 59 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) Kraft.
(1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung ent- (2) Bis zum 1. Juli 1972 ist eine stichprobenweise
fällt bei inländischen Erzeugnissen, die in einem amtliche Untersuchung und Prüfung (§ 5) auch zu-
Zollausschluß oder Freihafen hergestellt worden lässig, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
sind und unmittelbar in das Uberwachungsgebiet Nr. 2 und Abs. 2 nicht erfüllt sind.
Bonn, den 15. Juli 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Fa m i 1i e und Gesundheit
In Vertretung
Heinz Westphal
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.Juli 1971 955
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)
Kellerbuch A
Name (Firrrrn) des Besitzers
Wohnort und Ort seiner Hauptniederlassung
Gültig für die Kellerräume in
Anleitung für die Eintragungen
1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Bestände unter „Eingang" nach einzelnen
Erzeugnissen hintereinander einzutragen. Diese Eintragungen sind von den nachfolgenden
Eintragungen durch einen Querstrich zu trennen.
2. Die Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgang vorzunehmen, jedoch
genügt für den Verbrauch im eigenen Haushalt oder eigenen Ausschank monatliche Eintragung.
Wird Wein vom Faß verzapft, so genügt es, wenn der Ausgang des ganzen Fasses auf den
Tag des Anstichs gebucht, und der Tag der Leerung in Spalte 11 angegeben wird.
3. In jedem Jahr ist das Buch einmal abzuschließen (Jahresabschluß). Der Abschluß ist unter
Angabe des Datums zu unterschreiben.
4. Mit dem Jahresabschluß ist eine Bestandsaufnahme zu verbinden. Die Bestände sind wie bei
der erstmaligen Anlage des Buches als „Eingang" neu vorzutragen.
5. Werden gemaischte Weintrauben gleich nach der Einlagerung abgepreßt, so genügt in Spalte 4
die Angabe der gewonnenen Mostmenge.
6. Bei jeder Erhöhung des Alkoholgehaltes ist in Spalte 2 einzutragen, ob Zucker (Saccharose)
trocken oder in wässriger Lösung zugesetzt worden ist. Erfolgt die Erhöhung des Alkohol-
gehalts kurz nach Einlagerung eines Erzeugnisses, so ist sie unmittelbar unter der Eintragung
des Erzeugnisses zu buchen und dieses in Spalte 8 als „angereichert" zu bezeichnen; erfolgt die
Anreicherung erst später, so ist das Erzeugnis zunächst als „nicht angereichert" zu bezeichnen
und der Anreicherungsvorgang besonders einzutragen. Unter die ursprüngliche Angabe „nicht
angereichert" ist alsdann zu setzen „nachträglich angereichert". Die durch den Zusatz von
Zucker (Saccharose) in wässriger Lösung bewirkte Volumenvermehrung ist in Spalte 4 zu
buchen.
7. Bei jeder Süßung ist in Spalte 2 einzutragen, ob Traubenmost oder Traubenmostkonzentrat
zugesetzt worden ist. Erfolgt die Süßung kurz nach der Einlagerung des Weins, so ist sie
unmittelbar unter der Eintragung dieses Weins zu buchen und der Wein in Spalte 8 als
„gesüßt" zu bezeichnen. Die durch die Süßung bewirkte Volumenvermehrung ist in Spalte 4 zu
buchen.
8. Aus gemaischten Weintrauben hergestellte Verschnitte und durch Verschnitt hergestellter
Traubenmost oder Wein sind in Spalten 8 und 15 als „verschnitten" zu bezeichnen.
9. Abgänge an Weinhefe sowie Weintrub, auch als Trockenmasse, sind in der Spalte 12 als
Ausgang zu buchen.
10. Bei der Angabe der Flaschen in Spalte 4, 5, 12 und 13 sind Anzahl und Rauminhalte ver-
wendeter Flaschen sowie die Gesamtmenge des abgefüllten Erzeugnisses in Liter anzugeben.
11. Eine etwa vorhandene Nummer der Lieferrechnung ist in Spalte 11 einzutragen.
12. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-
nutzung sind in Spalte 15 einzutragen.
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
E"ngang
• 1
- ---- -----·-·-
Menge
Angabe, ob
Zucker und auf welche
!lc,ik1111lt, Rcbsorte, Weise
u<11.iii lidwr Alkohol· Weintrauben (Saccharose)
(Kilogramm), (Kilogra~m), gemaischte
qr,li<1II., Z<'itpunkt der Weintrauben,
Lese, L<1q(!, (_;(~1na_r- gemaischte in wässnger
C1öfl<! der Weintrauben, Lösung Traubenmost
kunq, l3t,1,•ich, Wem- Lager- oder Wein
D<lllllll
drt, .Lil11q,r1HJ, lkZll(JS·
;1bqeerllte1en Trnubenmost, (Liter, Zucker- bezeichnung
des 'vVeinher11s- Traubensaft, Wasser- angereichert,
Eing1111qs firmc1 s"wi,· 1),Jiurn de.~ Tresterwein (Faß-Nr. gesüßt, ent-
Cc,schü !tsd hsd1 lusses, flächen Wein (Liter Verdünnungs- und Wein-Nr.)
(lkklill, Ar) und Flaschen), (Liter oder verhältnis säuert oder
bPi C)ualiliilswd11 und Flc1schen) verschnitten
·oualiliitswein rnit Trnubenmost- in Raum-
konzentrat, hundertteilen), worden sind
Prädikat Anqilbe dei oder ob
Prüf 11 nqsrrnrn 1111:1 Traubensaft- Traubenmost-
konzentrat konzentrat konzentriert
(Kilogramm (Gewichts- worden ist
und Liter) verhältnis
bei 20° C)
_, . . ----- --- . ------ ~
--- --~ --~ - - --
1 2 3 4 5 6 7 8
A u sgang
--- -- ---------- -
Menge
Angabe, ob
und auf welche
gemaischte Weise
Art des Weintrauben, gemaischte
Ausgangs, Traubenmost, Weintrauben,
Name (Firma) Traubensaft, Traubenmost
1-Jcrkuult, Rebsorte, Wein (Liter oder Wein
Zeitpunkt der Lese, und Wohnort
des Abnehmers, und Flaschen), angereichert,
Laqe, Gemar_kung, Weintrauben Lager- gesüßt, ent-
Datum Bereich, Wemart, Bestimmun11s- bezeichnung
ort (Kellerei), (Kilogramm), Eigenverbrauch säuert oder
des Jabrqang, bei Traubenmost- von (Faß-Nr. verschnitten
AusqantJs Qualitiitswein und Verwendungs- und
art, Datum des konzentrat, Tresterwein sind, und ob
Qualitätswein mit Traubensaft- (Liter Wein-Nr.) konzentriert
Prädikat Angabe der Geschäfts-
abschlusses konzentrat oder worden ist (bei
Prüfun9snumrner (Kilo11ramm Flaschen) Konzentrierung
sowie Nummer
der Liefer- und Liter), Angabe der
rechnung Weinhefe, Volumen-
Weintrub, verminderung
auch als in Kilogramm
Trockenmasse und Liter)
(Liter oder
Kilogramm)
-----~--~- ----
9 10 11 12 13 14 15
-
1 1
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 957
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)
Kellerbuch B
Name (Firma) des Betriebes
Wohnort und Ort seiner Ilauptniederlassung
Gültig für die Kdlerräume in
Anleitung für die Eintragungen
1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Bestände unter „Eingang" nach einzelnen
Erzeugnissen hintereinander einzutragen, wobei der Inhalt eines jeden Behälters (Faß, Tank
usw.) - bei Führung des Weinlagerbuches jede Weinnummer - und jede in Flaschen abge-
füllte Weinart einzeln aufzuführen sind. Die Eintragung der Flaschenweine darf unter der
Voraussetzung summarisch erfolgen, daß der Bestand an einzelnen Weinarten aus anderen
Büchern genau zu ersehen ist; dabei ist auf die Fundstelle der Eintragung in anderen Büchern
hinzuweisen.
2. Die Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgang vorzunehmen, jedoch
genügt für den Verbrauch im eigenen Haushalt oder eigenen Ausschank monatliche Eintragung.
Wird Wein vom Faß verzapft, so genügt es, wenn der Ausgang des ganzen Fasses auf das
Datum des Anstichs gebucht und das Datum der Leerung in Spalte 14 angegeben wird.
Werden Hilfsbücher (Bücher, für die keine Muster vorgeschrieben sind) geführt, so genügt es,
wenn die Eintragungen in das vorliegende Buch unter Hinweis auf die Hilfsbücher spätestens
bis zum 10. Tage des auf den Geschäftsvorgang folgenden Monats erfolgen.
3. In jedem Jahr ist das Buch einmal abzuschließen (Jahresabschluß). Der Abschluß ist unter
Angabe des Datums zu unterschreiben.
4. Mit dem Jahresabschluß ist eine Bestandsaufnahme zu verbinden. Die Bestände sind, wie
bei der erstmaligen Anlage des Buches, als „Eingang" neu vorzutragen.
5. Werden gemaischte Weintrauben gleich nach der Einlagerung abgepreßt, so genügt in Spalte 5
die Angabe der gewonnenen Traubenmostmenge.
6. Bei jeder Erhöhung des Alkoholgehaltes ist in Spalte 2 einzutragen, ob Zucker (Saccharose)
trocken oder in wässriger Lösung zugesetzt worden ist. Erfolgte die Erhöhung des Alkohol-
gehaltes kurz nach Einlagerung eines Erzeugnisses, so ist sie unmittelbar unter der Eintra-
gung des Erzeugnisses zu buchen und dieses in Spalte 7 als „angereichert" zu bezeichnen;
erfolgt die Erhöhung des Alkoholgehaltes erst später, so ist das Erzeugnis zunächst als „nicht
angereichert" zu bezeichnen und der Anreicherungsvorgang besonders einzutragen. Unter
die ursprüngliche Angabe „nicht angereichert" ist alsdann zu setzen „nachträglich angerei-
chert". Die durch den Zusatz von Zucker (Saccharose) in wässriger Lösung bewirkte Volumen-
vermehrung ist in Spalte 4 zu buchen.
7. Bei jeder Süßung ist in Spalte 2 einzutragen, ob Traubenmost oder Traubenmostkonzentrat
zugesetzt worden ist. Erfolgt die Süßung kurz nach der Einlagerung des Weins, so ist sie
unmittelbar unter der Eintragung dieses Weins zu buchen und der Wein in Spalte 7 als
„gesüßt" zu bezeichnen. Die durch die Süßung bewirkte Volumenvermehrung ist in Spalte 4
zu buchen.
8. Wird Wein verschnitten, so ist er in Ausgang zu bringen und das Verschnitterzeugnis
unter Angabe der Bestandteile als neuer Eingang einzutragen.
9. In der Spalte 10 sind je nach Benutzung des Faßlager- oder Weinlagerbuches die Nummern der
Lagerfässer und die Weinnummern, unter denen die Erzeugnisse geführt werden, einzutragen.
10. Bei Benutzung des Weinlagerbuches darf an Stelle der Herkunftsangabe in Spalte 13 des vor-
liegenden Buches die betreffende Weinnummer angegeben werden.
11. Jeder Eingang desselben Weins in Flaschen ist jeweils mit einer neuen Flaschenlagernummer
zu versehen, die in Spalte 10 einzutragen ist. Unter dieser Nummer ist der Wein in ein
Flaschenlagerbuch einzutragen. Aus dem vorliegenden Buch müssen die Ausgänge aus den
einzelnen Flaschenlagernummern ersichtlich sein.
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
12. Es ist gestattet, die Ausgänge in Flaschen während eines Monats nicht nach Weinarten
getrennt, sondern summarisch einzutragen. In diesem Falle muß Spalte 20 einen Hinweis auf
das Flaschenlager- oder Flaschenverkaufsbuch enthalten; aus welchem die einzelnen Wein-
arten, die abgegebenen Mengen und, bei Abgabe in Mengen von mehr als einem Hektoliter,
im einzelnen Falle auch die Abnehmer zu ersehen sind.
13. Wird Wein auf Flaschen gefüllt, so ist er unter Angabe der Menge in Liter und Flaschen in
Ausgnnq zu bringen und die Anzahl der Flaschen als neuer Eingang einzutragen.
14. Abgänge an Weinhefe sowie Weintrub, auch als Trockenmasse in Kilogramm, sind in der
Spalte 19 als Ausgang zu buchen.
15. Bei der Angabe der Flaschen in Spalten 6 und 17 sind Anzahl und Rauminhalte verwendeter
Flaschen sowie die Gesamtmenge des abgefüllten Erzeugnisses in Liter anzugeben.
16. Eine etwa vorhandene Nummer der Lieferrechnung ist in Spalte 14 einzutragen.
17. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-
nutzung sind in Spalte 21 einzutragen.
Eingang
Zucker
(Saccha-
Wein- rose)
(Kilo-
trauben gramm),
(Kilo- in wässri-
gramm),
Herkunft, gemaischte ger Lösung
Rebsorte, (Liter),
Wein- Angabe,
Zeitpunkt Zucker-
der Lese, trauben ob und in Wasser-
(Liter). welcher Ver-
Lage, natürlicher
Gemarkung, Weise an- dünnungs-
Alkohol- gereichert,
Bereich, gehalt, Wein in verhältnis
Jahrgang, Größe Behältern gesüßt in Raum- Lager-
der ab- gemessen und ent- hundert- bezeich-
Datum Weinart, nach Durch- (Fässer,
Bezuqsfirma geernteten Tanks Wein säuert Trester- teilen, nung Be-
des Weinbergs- mischung in und ob wein
Ein- sowie Datum usw.), Trauben- (Faß-Nr. merkungen
des Geschäfts- flächen des Nummer Flaschen nicht an- (Liter) most- und
gangs (Hektar, Trauben- gereichert,
a bsch 1usses, und Raum- konzentrat Wein-Nr.)
bei Qualitäts- Ar) mostes ob kon-
inhalt (Gewichts-
bei 20° C, zentriert verhältnis
wein und Trauben- oder ver-
Qualitätswein bei 20° C),
mit Prädikat most- schnitten Menge der
konzentrat, worden
Angabe der Trauben- bezogenen
Prüfunqs- ist Reinzucht-
nummer saft- hefe oder
konzentrat der zu-
(Kilo-
gekauften
gramm frischen
und Liter) flüssigen
Weinhefe
(Liter)
-- --- - ---·--- ~-- ---
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
1 1 1
Ausgang
Wein
Angabe,
ob und in
Art des Ausgangs, welcher
Herkunft, Rebsorte, Name (Firma) und Weise an-
Zeitpunkt der Lese, Wohnort des Weinhefe,
Wein- gereichert, Weintrub
Lage, Gemarkung, Abnehmers, gesüßt und
Bereich, Jahrgang, Bestimmungsort trauben {Liter), Lager•
Datum (Kilo- in entsäuert bezeicb-
Weinart, (Kellerei), Behältern Weintrub
des gramm), worden ist ggf. auch nung
Aus- bei Verwendungsart, (Fässer, und ob Bemerkungen
Qualitätswein Datum der gemaischte als (Faß-Nr.
gangs und Qualitätswein Wein- Tanks in nicht an-
Flaschenfüllung, usw.), Flaschen Trocken- und
trauben gereichert masse Wein-Nr.)
mit Prädikat Datum des Ge- Nummer und ob
Angabe der schäftsabschlusses (Liter) und Raum- (Kilo-
konzen· gramm)
Prüfungsnummer sowie Nummer der inhalt triert
Lieferrechnung oder ver-
schnitten
worden ist
----- ------
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
1 1 1
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 959
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)
Faßlagerbuch
Name (Firma) des Besitzers
Wohnort und Ort seiner Hauptniederlassung
Gültig für die Kellerräume in
Anleitung für die Eintragungen
1. Bei der Anlage des Buches ist der Inhalt eines jeden Behälters (Faß, Tank usw.) genau zu
bezeichnen und einzutragen (Spalten 1 bis 6).
2. Alle Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgang vorzunehmen.
3. Bei ausgedehnten Kellereien ist gestattet, für jede Kellerabteilung ein besonderes Buch an-
zulegen.
4. Ist ein Behälter (Faß, Tank usw.) völlig geleert worden, so ist ein Strich unter Ein- und Aus-
gang zu ziehen. Die Eintragungen der neuen Füllung können bei hinreichendem Platz unterhalb
des Trennungsstriches vorgenommen werden, andernfalls ist eine neue Seite zu verwenden.
5. Stammt der eingefüllte Wein aus einem anderen Behälter (Faß, Tank usw.), so ist in Spalte 2
neben den dort vorgesehenen Eintragungen zu vermerken „aus Faß-Nr ....
6. In Spalte 11 können Hinweise auf die Eintragungen im Kellerbuch A oder B vermerkt werden.
7. Durch Verschnitt hergestellter Traubenmost oder Wein ist in Spalte 5 als „verschnitten" zu
bezeichnen.
8. Die bei der Erhöhung des Alkoholgehaltes durch Zusatz von Zucker (Saccharose) in wässriger
Lösung oder durch Zusatz von Traubenmost und Traubenmostkonzentrat sowie bei der Süßung
durch Zusatz von Traubenmost und Traubenmostkonzentrat bewirkte Volumenvermehrung
bei Wein ist als Eingang in Spalte 6 zu buchen.
9. Eine etwa vorhandene Nummer des Lieferscheins ist in Spalte 8 einzutragen.
10. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-
nutzung sind in Spalte 11 einzutragen.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Eingang
lforkunft, Rcbsorte,
Zcilpunkt der L(!SC, Angabe, ob Zucker (Saccharose),
La9c, Gcmi!rku11g, und in welcher trocken (Kilogramm),
llcr<!ich, Jilhrgang, Weise in wässriger Lösung
Dc1lum Jkzuqs l i rmil, Tresterwein angereichert, Menge (Liter),
des Dil1um des Weinart gesüßt, ent- in Traubenmost (Liter),
Eill!Jilll(JS < :r,schüttsabschlusses,
(Liter säuert, ob Liter Traubenmostkonzentrat
IJei Qualilütswein und Faß-Nr.) verschnitten (Kilogramm und Liter,
und Qu,llilJlswein oder Angabe des Gewichts-
mit Prädikat J\nqabe konzentriert verhältnisses bei 20 ° C)
der Prüfungsnummer worden ist
--- -
1 2 3 4 5 6 7
Ausgang
Datum des
Ausgangs, Name
(Firma) des Angaben über Versand, ~b-,
Abnehmers, Menge Umfüllung und Verschmtt,
Bestimmungsort in bei Qualitätswein und Bemerkungen
(Kellerei), Liter Qualitätswein mit Prädikat
Nummer Angabe der Prüfungsnummer
des Lieferscheins
10 11
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 961
Anlage 4
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)
Weinlagerbuch
für Bezeichnung der Weine
nach Wein-Nummern
Name (Firma) des Besitzers
Wohnort und Ort seiner Hauptniederlassung
Gültig für die Kellerräume in
Anleitung für Eintragungen
1. Bei der Anlage des Buches sind die Weinbestände nach Nummern (Weinnumern) einzu-
tragen.
2. Alle Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgang vorzunehmen. Werden
Hilfsbücher (Bücher, für die keine Muster vorgeschrieben sind) geführt, so genügt es, wenn
die Eintragungen in das vorliegende Buch unter Hinweis auf die Hilfsbücher je für einen
Monat summarisch, spätestens bis zum 10. Tage des folgenden Monats erfolgen.
3. Bei ausgedehnten Kellereien ist gestattet, für jede besondere Kellerabteilung ein besonderes
Buch anzulegen.
4. Der gleiche Wein darf nur unter einer Wein-Nummer eingetragen werden, wobei es gleich-
gültig ist, oh er in einem oder mehreren Gebinden lagert oder ganz oder teilweise auf Flaschen
gefüllt ist.
5. Die Gesamtmenge eines in mehreren Behältern (Fässer, Tanks usw.) eingehenden Weins ist
in Spalte 3 zu buchen, die Anzahl der einzelnen Fässer in Spalte 4.
6. Werden unter verschiedenen Nummern geführte Weine ihrer ganzen Menge nach oder nur teil-
weise miteinander verschnitten, so ist der Verschnitt unter einer neuen Nummer zu führen,
die einen Hinweis auf die alten Nummern enthalten muß.
7. Bei Flaschenfüllungen ist der Wein unter Angabe der Menge in Liter in Ausgang zu bringen
und die Flaschenzahl ~nter Eingang neu vorzutragen.
8. In Spalte 7 und 13 dürfen Hinweise auf die Eintragungen im Kellerbuch A oder B vermerkt
werden.
9. Durch Verschnitt hergestellter Wein ist in Spalte 6 als „verschnitten" zu bezeichnen.
10. In jedem Jahr ist das Buch einmal abzuschließen (Jahresabschluß). Die vorhandenen Bestände
sind unter Eingang neu vorzutragen.
11. Bei der Angabe der Flaschen in Spalte 5 und 11 sind Anzahl und Rauminhalte verwendeter
Flaschen anzugeben.
12. Eine etwa vorhandene Nummer der Lieferrechnung ist in Spalte 9 einzutragen.
13. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-
nutzung sind in Spalte 13 einzutragen.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Eingang
Angabe, ob
und auf welche
Herkunft, Laue, Gemarkung, Weise
Anzahl der
Bereich, Jahruang, Rebsorte, Behälter angereichert,
Datum des Weinart gesüßt, ent-
Eingangs Bezu9sfirma, (Fässer, Flaschen- Bemerkungen
bei Qualiliilswein und (Liter Container) säuert oder
und Wein-Nr. je Weinart) zahl verschnitten
Qu<1littitswein mit Priidikat für jede
A11<J<1h1~ der Prüfungsnummer
worden ist
Weinart und ob
konzentriert
worden ist
Ausgang
Menge
Name (Firma) und Wohnort in Flaschen, Angaben
Datum Menge bei Qualitätswein
des des Abnehmers, über Versand,
Bestimmungsort (Kellerei), in Liter nach und Qualitätswein Ab· und Umfüllung
Bemerkungen
Ausgangs Gebindeeinheiten mit Prädikat
Nummer des Lieferscheins und Verschnitt
Angabe der
Prüfungsnummer
- ·-- ------- - - - - - - · · - - -
8 9 10 11 12 13
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 963
Anlage 5
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)
Buch für Geschäitsvermittler (Weinkommissionäre)
Name (Firma) des Geschäftsvermittlers
Wohnort und Ort seiner Hauptniederlassung
Anleitung für die Eintragungen
1. In das Buch sind nur vermittelte Geschäfte einzutragen.
2. Bei der Anlage des Buches sind die angekauften, aber noch nicht abgelieferten Erzeugnisse
in den Spalten 1 bis 7 einzutragen.
3. Alle Eintragungen haben spätestens innerhalb von 4 Tagen nach jedem Geschäftsabschluß
zu erfolgen.
4. Jeder Kaufvertrag ist mit einer besonderen Nummer (Ankauf-Nummer) zu bezeichnen, die in
Spalte 2 und bei der Ablieferung der Ware in Spalte 9 einzutragen ist.
5. Weintrauben oder gemaischte oder verschnittene gemaischte Weintrauben, Traubenmost, ver-
schnittener Traubenmost, Traubensaft, verschnittener Traubensaft, Traubenmostkonzentrat,
Traubensaftkonzentrat, Rohbrand aus Wein, Weindestillat, Branntwein aus Wein sowie Wein
sind in Spalte 5, 6, 11 und 12 entsprechend einzutragen:
6. Mit Traubenmostkonzentrat oder Traubenmost gesüßte Weine sind als „gesüßt" einzutragen.
Eine Konzentrierung ist ebenfalls anzugeben.
7. In jedem Jahr ist das Buch einmal abzuschließen (Jahresabschluß). Die angekauften, aber
noch nicht abgelieferten Erzeugnisse sind für das folgende Betriebsjahr in den Spalten 1 bis 7
gesondert mit den früheren Ankaufsnummern vorzutragen. Der Jahresabschluß ist unter
Angabe des Datums zu unterschreiben.
8. Bei der Angabe der Flaschen in Spalte 6 und 12 sind Anzahl und Rauminhalte verwendeter
Flaschen anzugeben.
9. Eine etwa vorhandene Nummer der Lieferrechnung und des Lieferscheins ist in Spalte 9 ein-
zutragen.
10. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-
nutzung sind in Spalte 6 bzw. 12 anzugeben.
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Ankauf
Bezeichnung Menge der
des gemaischten
Erzeugnisses, Weintrauben,
Herkunft, Lage, des Trauben-
Gemarkung, mostes oder
Bereich, Jahr-
gang, Prädikat, des Weines
(Liter oder
Weinart, Flaschen),
natürlicher Name (Firma)
Dill.um N<1rne (Firma) Menge der Angabe, ob und
des A11k<11il-Nr. und Wohnort Alkoholgehalt. Weintrauben und in welcher
Ankilufs Sind Wohnort
dt's Verkäufers (Kilogramm) Weise des Käufers
Konterproben
angereichert,
vorhanden? gesüßt, ent-
Bei Qualitäts- säuert oder
wein und verschnitten
Qualitätswein
worden ist,
mit Prädikat Angabe
Angabe der sonstiger
Prüfungs- Erzeugnisse
nummer
, _____
-- -- ~ - - -- --- - -----
1 2 3 4 5 6 7
Ablieferung
Menge der
gemaischten Wein-
trauben, des
Traubenmostes
oder des Weines Angabe, ob Analyse
N111nmer (Liter oder
Datum der vorhanden ist,
Name (Firma) und Wohnort Menge der Flaschen), Angabe, sonstige Bemerkungen.
der Lieferrechnung des Empfängers, Weintrauben ob und in welcher
Abi ieferung und des (Kilogramm) Bei Qualitätswein und
Bestimmungsort (Kellerei) Weise angereichert, Qualitätswein mit Prädikat
Lieferscheins gesüßt, entsäuert Angabe der Prüfungsnummer
oder verschnitten
worden ist,
Angabe
sonstiger
Erzeugnisse
-·-·----~---- ----- - ----- - -- - -·- ·---· -·- ------ --
8 9 10 11 12 13
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 965
Anlage 6
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 4)
Buch für Weinessighersteller
Name (Firma) des Besitzers
Wohnort und Ort seiner Hauptniederlassung
Gültig für den Betrieb
Anleitung für die Eintragungen
1. Bei der Anlc1ge des Buches sind die vorhandenen Bestände unter „Eingang" hintereinander
einzutragen.
2. Die Eintragungen sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorgang vorzunehmen.
3. Die Eintragungen der Spalten 8 und 9 sind unter Berücksichtigung der Eintragungen in den
Spalten 5, 6 und 7, die Eintragungen der Spalten 14 und 15 unter Berücksichtigung der Ein-
tragungen in den Spalten 11, 12 und 13 zu errechnen.
4. Die Eintrngungen der Spalten 5, 8, 9, 11, 14 und 15 sind zu addieren und zu übertragen.
5. In jedem Jahr ist düs Buch einmal abzuschließen (Jahresabschluß). Der Abschluß ist unter
Angabe des Datums zu unterschreiben.
6. Mit dem Jahresabschluß ist eine Bestandsaufnahme zu verbinden. Die Bestände sind wie bei
der erstmaligen Anlage des Buches als „Eingang" neu vorzutragen.
7. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-
nutzung sind in Spalte 19 einzutragen.
Eingang
Name und Ort Art und Gesamt- Alkohol- Säure- Alkohol Säure
Lfd.
Nr.
Datum des
Lieferanten
Ursprung
des Weines
menge
l
gehalt
in Grad .,.
gehalt l
100°/o
kg
100 9/e
----
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ausgang
zur Herstellung von
Ent- Alkohol- Säure- Alkohol Säure
Datum gehalt gchalt 1 kg Bemerkungen
nahme Sorte Säure
in Grad 0/o 100 °/o 1000/o I des Essigs 0/o
----~------ -·
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 7-
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 5)
Kontrollbuch
für die Verwendung von Zucker (Saccharose) und anderen Stoffen
bei der Herstellung und Behandlung von Wein, Tresterwein und Cuvee
zur Schaumweinherstellung
Name (Firma) des Geschi:iftsinhabers .
Wohnort und Ort seiner Hauptniederlassung
Anleitung für die Eintragungen
1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Bestände an buchführungspflichtigen
Stoffen (§ 2 Abs. 1 der Weinverordnung, § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Uberwachungsverordnung)
unter „Eingang" und unter „Ausgang", jeder Stoff auf einer besonderen Seite, einzutragen
bzw. auszutragen.
2. Alle Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Tag des Eingangs oder Verbrauchs vor-
zunehmen.
3. Die Menge der Stoffe ist in handelsüblicher Weise nach Stückzahl, Maß (Liter) oder Gewicht
(Kilogramm) einzutragen.
4. In Spalte 4 ist die Verwendung der buchführungspflichtigen Stoffe einzutragen. Verwen-
dungsart und verwendete Menge sind genau anzugeben.
5. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres ist das Buch abzuschließen (Jahresabschluß). Die vor-
handenen Vorräte sind unter „Eingang" neu vorzutragen. Bei hinreichendem Platz können die
neuen Eint(agungen für den gleichen Stoff auf der gleichen Buchseite unterhalb eines
Trennungsstriches vorgenommen werden, andernfalls ist eine neue Seite zu wählen.
6. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnut-
zung sind in Spalte 4 bzw. 8 anzugeben.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 967
Jahr.
Bezeichnung der zur Erhöhung des Alkoholgehalts oder zur Süßung verwendeten Stoffe:
Bezeichnung der zur Behandlung des Weines oder zur Herstellung von Tresterwein bestimmten
Stoffe: ...
Eingang
Datum Name (Firma) und Wohnort
des Eingangs Meni1e (Kilogramm) des Lieferanten Bezeichnung der Stoffe
sowie Datum der Lieferung
~- ---------
1 2 3 4
Jahr.
Bezeichnung der zur Erhöhung des Alkoholgehalts oder zur Süßung verwendeten Stoffe:
Bezeichnung der zur Behandlung des Weines oder zur Herstellung von Tresterwein bestimmten
Stoffe:
Ausgang
(Abschreibung der verbrauchten Menge)
Datum der Menge (Kilogramm Verwendung unter Weinbuch-Nr. Bezeichnung der Stoffe
Verwendung oder Liter) und Seite sowie Wein-Nr.
----------------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - ~ - - - -
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 8
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 6)
Buchführung
für Hersteller von Branntwein aus Wein
A. Allgemeine Vorschriften
1. Die Eintraqunqrrn sind so vorzunehmen, daß vorgeschriebene Angaben klar ersichtlich sind.
Soweit nachfolU(!IHl nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, richten sich die Eintragungen nach
den Regeln Piner ordnungsmäßigen Buchführung.
2. Die im Betrieb vorhandenen Bestände sind unter „Eingang" nach einzelnen Erzeugnissen
getrennt einzutragen.
3. Die Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Eingang oder Ausgang sowie spätestens
8 Tage nach dem Abschluß eines jeden einzelnen Verarbeitungsvorganges (B. Besondere Vor-
schriften, zu Buchstabe b Nummer 3, 6, 9 und 13) vorzunehmen.
4. Alle Begleitdokumente, Lieferrechnungen und amtliche Untersuchungszeugnisse müssen
hierzu nachgewiesen werden.
5. Bei der Angabe der Herkunft eines Erzeugnisses ist diese, soweit dem Betrieb bekannt,
möglichst genau anzugeben.
6. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnut-
zung sind bei dem betreffenden Erzeugnis einzutragen.
7. In jedem Jahr ist die Buchführung einmal abzuschließen (Jahresabschluß). Der Abschluß ist
unter Angabe des Datums zu unterschreiben.
8. Mit dem Jahresabschluß ist eine Bestandsaufnahme zu verbinden. Die vorhandenen Bestände
sind nach einzelnen Erzeugnisse'n getrennt als „Eingang" neu vorzutragen.
B. Besondere Vorschriften
Die Buchführung umfaßt die Buchführung über
a) Rohstoffe für Brennereien (Wein, Brennwein, Rohbrand aus Wein und Brennwein)
- Rohstoffbuchführung - ,
b) Lager- und Verarbeitungsnachweise
- Verarbeitungsbuchführung -
Zu Buchstabe a:
Die Rohstoffbuchführung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name (Firma) des Herstellers von Branntwein aus Wein, Wohnort und Ort seiner Hauptnieder-
lassung sowie Angabe des Betriebes, auf den sich die Buchführung erstreckt,
2. laufende Nummer und Datum des Eingangs,
3. Art und Herkunft des Erzeugnisses,
4. Name (Firma) und Wohnort des Importeurs und des Lieferanten,
5. Datum und Nummer der Lieferrechnung,
6. Menge in Liter je Erzeugnis,
7. Alkoholgehalt in Grad,
8. Lagerbezeichnung im Betrieb,
9. Datum des Abgangs,
10. Art und Menge (in Liter) des Abgangs
a) zur Destillation
b) zu sonstiger Verarbeitung
c) zum Verkauf.
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 969
Zu Buchstabe b:
Die Verarbeitungsbuchführung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name (Firma) des Herstellers von Branntwein aus Wein, Wohnort und Ort seiner Haupt-
niederlassung sowie Angabe des Betriebes auf den sich die Buchführung erstreckt,
2. laufende Nummer und Datum des Eingangs,
3. Menge von im eigenen Betrieb erzeugtem Weindestillat
(in Liter und Grad J\lkohol oder in Liter Weingeist),
4. Menge an zugekauftpm Weindestillat und Branntwein aus Wein (in Liter und Grad Alkohol
oder in Liter Wein~wist), davon
a) nicht gelag~rt,
b) bis zu 6 Monaten gelagert,
c) 6 bis 12 Monate gelagert,
d) über 12 Monate gelagert,
5. Lagerbezeichnung im Betrieb,
6. Datum der Umlage_rung,
7. umgelagerte Menge (in Liter und Grad Alkohol oder Liter Weingeist),
8. neue Lagerbezeichnung im Betrieb (Umlagerungsnachweis von Behältnis Nr.
in Behältnis Nr. ),
9. Datum der Vermischung,
10. Vermischte Menge (in Liter und Grad Alkohol oder Liter Weingeist),
11. neue Lagerbezeichnung im Betrieb,
12. Datum der Herstellung,
13. Art und MEmge des hergestellten Erzeugnisses (Branntwein aus Wein, Qualitätsbranntwein aus
Wein, Typage, in Liter und Grad Alkohol oder Liter Weingeist),
14. neue Lagerbezeichnung im Betrieb,
15. Angabe der Prüfungsnummer bei Qualitätsbranntwein aus Wein,
16. bei Lieferung nicht abgefüllter Erzeugnisse oder von Erzeugnissen mit Kundenetikett, Angabe
des Abnehmers.
Aus allen Buchungen müssen Ab- und Zugang mit der jeweiligen Lagerbezeichnung ersichtlich sein.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 9
(zu § 5 Abs. 2)
Amtliches Zeugnis für das Verbringen ins Inland
Nr.
über die Probe
Weißwein
Roseewein
Rotling
Perlwein
Rotwein
Likörwein
Brennwein
Traubenmost
teilweise gegorener Traubenmost
konzentrierter Traubenmost
Traubensaft
(Bezeichnung des Erzeugnisses, Kennzeichnung der Behälter und der entnommenen Proben)
Name und Anschrift des Versenders:
Name des Empfängers:
(des Verfügungsberechtigten)
Bezeichnung, Qualität, Jahrgang und Herkunft des Erzeugnisses:
(bei Brennwein: Art, Herkunft, Menge und Alkoholgehalt des verwendeten Weindestillates).
Zahl, Art und Bezeichnung der Behälter:
Inhalt (Liter, Kilogramm):
Beschreibung des amtlichen Verschlusses oder Siegels:
Oben bezeichnete Probe wurde entnommen
Siegel
Datum ...
Unterschrift des amtlich bevollmächtigten Probenehmers
(Untersuchung der umseitig bezeichneten Probe und Gutachten)
Name und Adresse der Untersuchungsanstalt: _
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971 971
Analysennummer:
Sinnen probe
Angabe des Erzeugnisses:
Farbe:
Klarheit:
Geruch:
Geschmack:
Gesamtbeurteilung:
Vorgeschriebene chemische Analyse
Gewichtsverhältnis 20/20° C .
0
vorhandener Alkohol .. g/1 ·········································
Gesamtextrakt g/1 .. ·······················
Zuckerfreier Extrakt g/1 ........................... .
Restextrakt *) g/1
direktreduzierender Zucker, berechnet als Invertzucker . g/1
Asche g/1 .
Alkalität der Asche mval ................................... .
Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure . g/1 . ··························
Flüchtige Säure, berechnet als Essigsäure g/1
freie schweflige Säure mg/1
Gesamte schweflige Säure mg/1
Prüfung auf Saccharose
für Brennwein zusätzlich:
Prüfung nach Micko ..
Gaschromatographischer Befund
*) vereinfachte Formel nach Rebelein:
0,92 X Reduktionsfreier Extrakt (g/1) - 0,9 X Gesamtsäure (g/1) - 0,05 X Alkohol (g/1)
Reduktionsfreier Extrakt = zuckerfreier Extrakt - 1
Zusätzliche chemische Analyse
Weinsäure g/1
Milchsäure g/1
Äpfelsäure g/1
Sulfate, berechnet als Kaliumsulfat g/1
Phosphate, berechnet als P205 .. g/1
Chloride mg/1
Kalium mg/1
Natrium mg/1
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Glycerin g/1
2,3-Buli.mdiol g/1
Konservierungsmittel
FremdfarbstofJe
Kohlens~iureübcrdruck bei 20° C
Gutachten
Nach dPn Ergebnissen der Analyse und des Sinnenbefundes entspricht diese Probe der angege-
benem Herkunft und Qualität sowie den gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes.
Das Er:,i:eugnis lrnl Pinen Zusatz von Weinalkohol/Weindestillat/Alkohol - nicht - erhalten.
Datum: Siegel
Unterschrift des verantwortlichen Chemikers
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie iür Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nm im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vorn 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,95 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,.