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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1971 Nr. 63
Tag In h alt Seite
14. 7. 71 Gesetz über Wein, Lfüörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus
Wein (Weingesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
2125-5, 2125-5, 2125-5-1, 2125-5-3, 2125-5-2, 450-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rech lsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
Gesetz
über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke
und Branntwein aus Wein
(Weingesetz)
Vom 14. Juli 1971
Inhaltsübersicht
Te i 1 I Zweiter Abschnitt: Ausländischer Wein
Wein, Likörwein, Schaumwein § 18 Verbringen ins Inland
§ 19 Behandeln und Verschneiden im Inland
§1 Begriffsbestimmungen
§ 20 Bezeichnungen und sonstige Angaben
Erster Abschnitt: Inländischer Wein Dritter Abschnitt: Likörwein
Titel 1: Herstellung § 21 Herstellung
§2 Rebanlagen, Rebsorten und Anbaumethoden § 22 Verbringen ins Inland
§ 3 Verschnitt von Weinarten § 23 Behandeln und Verschneiden im Inland
§ 4 Traubenlese, Herbstordnung § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben
§ 5 Verarbeitung zu Qualitätswein außerhalb des
Vierter Abschnitt: Schaumwein
bestimmten Anbaugebietes
Titel 1: Inländischer Schaumwein
§ 6 Erhöhung des Alkoholgehaltes
§ 7 Meldepflichten § 25 Herstellung
§ 8 B~handlungsstoffe und Behandlungsverfahren § 26 Bezeichnungen und sonstige Angaben
§ 9 Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure, Schwe-
Titel 2: Ausländischer Schaumwein
felsäure und anderen Stoffen
§ 27 Verbringen ins Inland
Titel 2: Bezeichnungen und sonstige Angaben § 28 Bezeichnungen und sonstige Angaben
§ 10 Geographische Bezeichnungen
§ 11 Qualitätswein
Teil II
§ 12 Qualitätswein mit Prädikat
Weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein
§ 13 Grenzwerte
§ 14 Prüfung der Qualitätsweine und der Qualitäts- Erster Abschnitt: Weinhaltige Getränke
weine mit Prädikat § 29 Begriffsbestimmung
§ 15 Verbot bestimmter Angaben
Titel 1: Inländische weinhaltige Getränke
§ 16 Sonstige Bezeichnungen und Angaben
§ 17 Tafelweine aus Erzeugnissen der EWG-Mit- § 30 Herstellung
gliedstaaten § 31 Bezeichnungen und sonstige Angaben
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Titel 2: Ausländische weinhaltige Getränke Teil IV
§ 32 Verbringen ins Inland Uberwachung
§ 33 Verschneiden und Behandeln im Inland § 57 Weinbuch- und Analysenbuchführung
§ 34 Bezeichnungen und sonstige Angaben § 58 Allgemeine Uberwachung
§ 59 Uberwachung beim Verbringen ins Inland
Zweiter Abschnitt: Branntwein aus Wein
§ 35 Begriffsbestimmung Teil V
Titel 1: Inländischer Branntwein aus Wein Ergänzungsvorschriften
§ 60 Besondere Verkehrsverbote
§ 36 Weindestillat
§ 61 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
§ 37 Brennwein
§ 38 Herstellung
§ 62 Traubensaft und konzentrierter Traubensaft
§ 39 Vorgeschriebene Angaben
Teil VI
§ 40 Bezeichnungen für Qualitätsbranntwein
aus Wein Ubergangsregelungen
§ 41 Sonstige Bezeichnungen und Angaben § 63 Verschnitt
Titel 2: Ausländischer Branntwein aus Wein § 64 Verarbeitung
§ 65 Nicht zugelassene Rebanlagen und Rebsorten
§ 42 Verbringen ins Inland
§ 66 Verwendung der Prädikate Kabinett und Spät-
§ 43 Behandeln und Verschneiden im Inland
lese
§ 44 Bezeichnungen und sonstige Angaben
Teil VII
Straf- und Bußgeldvorschriften
Teil III § 67 Verletzung von Vorschriften über das Herstel-
Allgemeine Vorschriften len und das Inverkehrbringen
§ 68 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 45 Begriffsbestimmungen
§ 69 Ordnungswidrigkeiten
1 § 46 Verbot zum Schutz vor Täuschung
§ 70 Einziehung
§ 47 Gesundheitsbezogene Angaben
§ 48 Ausländische Bezeichnungsvorschriften Teil VIII
§ 49 Art der Aufmachung Schlußvorschriften
§ 50 Begleitdokumente § 71 Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal-
§ 51 Bezeichnungsschutz tungsvorschriften
§ 52 Vorschriftswidrige Erzeugnisse § 72 Gegenseitige Unterrichtung von Bundes- und
§ 53 Schutz vor Nachmachung und Vermischung Landesbehörden
§ 54 Ausnahmegenehmigung § 73 Verhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen
§ 55 Versuchserlaubnis Vorschriften
§ 56 Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft und § 74 Berlin-Klausel
bestimmter Betriebe § 75 Inkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bestimmungen der Nummern 1 bis 3, 5 bis 10, 16 bis
rates das folgende Gesetz beschlossen: 20 und 22 des Anhangs II der Verordnung (EWG)
Nr. 816/70 vom 28. April 1970 (Amtsblatt der Euro-
Teil I päischen Gemeinschaften Nr. L 99 S. 1) anzuwenden.
Traubenmost gilt als ungegoren, wenn er höchstens
Wein, Likörwein, Schaumwein 1 ° Alkohol in einem Liter enthält.
§ 1 (2) Für konzentrierten Traubenmost, Likörwein,
Begriffsbestimmungen Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-
säure, Perlwein sowie Perlwein mit zugesetzter
(1) Für frische Weintrauben, Traubenmost, teil-
weise gegorenen Traubenmost, Traubensaft, kon- Kohlensäure sind,
zentrierten Traubensaft, Wein, Jungwein, zur Ge- 1. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in
winnung von Tafelwein geeigneten Wein, Tafel- Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
wein, Weinessig, Weintrub, rohen Weinstein, Trau- gemeinschaft handelt, die Begriffsbestimmungen
bentrester, Tresterwein sowie verdünnten Alkohol der Nummern 4 und 11 bis 15 des Anhangs II der
aus Erzeugnissen der Weinrebe sind die Begriffs- Verordnung (EWG) Nr. 816/70,
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2. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in (4) Die Landesregierungen der weinbautreibenden
Drittländern handelt, die Begriffsbestimmungen Länder setzen nach Artikel 10 Abs. 1 der Verord-
des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 948/70 nung (EWG) Nr. 817/70 durch Rechtsverordnung den
vom 26. Mai 1970 (Amtsblatt der Europäischen für die Herstellung von Qualitätswein b. A. zuläs-
Gemeinschaften Nr. L 114 S. 6) sigen Hektarertrag an Trauben-, Most- oder Wein-
anzuwenden. mengen fest. Bei Uberschreitung des Hektarhöchst-
ertrages kann der Wein als Qualitätswein b. A. in
(3) Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebie- den Verkehr gebracht werden, sofern er eine Quali-
tes (Qualitätswein b.A.) ist, soweit es sich um inlän- tätsprüfung nach § 14 bestanden hat.
dischen Wein handelt, der Wein, dem auf Grund
einer Qualitätsprüfung nach § 14 eine Prüfungs- (5) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen
nummer als Qualitätswein (§ 11) oder Qualitäts- Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes einen
wein mit Prädikat (§ 12) zuerkannt worden ist. jenseits der Grenze belegenen grenznahen Wein-
berg, kann die zuständige Behörde des Landes, in
(4) Zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. ge- dem der Wein hergestellt werden soll, genehmigen,
eigneter Wein ist, soweit es sich um inländischen daß er oder der Inhaber eines anderen grenznahen
Wein handelt, der Wein, der Weinherstellungsbetriebes die im Ausland ge-
1. ausschließlich von Weintrauben geeigneter Reb- ernteten Weintrauben im Inland zur Herstellung
sorten (§ 2 Abs. 2) stammt, die in einem bestimm- von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zn er-
ten Anbaugebiet (§ lO Abs. 6) geerntet und unbe- teilen, wenn die Versagung auch unter Berücksichti-
schadet des § 5 Abs. 1 verarbeitet (§ 5 Abs. 2) gung der Ziele des Gesetzes eine besondere Härte
worden sind, bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Be-
2. mindestens den nach § 11 Abs. 3 festgelegten zeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmigung
natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist und kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden
und befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund
3. dessen vorhandener oder potentieller Alkohol- widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des Wider-
gehalt weder durch Zusatz von konzentriertem rufs erteilt werden.
Traubenmost noch durch Konzentrieru~g erhöht
worden ist.
§ 3
(5) Für den vorhandenen und potentiellen Alko-
holgehalt, den Gesamtalkoholgehalt und den natür- Verschnitt von Weinarten
lichen Alkoholgehalt sind die Begriffsbestimmungen (1) Unbeschadet der Regelung nach Artikel 26
des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 dürfen
anzuwenden. Durch Rechtsverordnung kann das Um- Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten
rechnungsverfahren zur Ermittlung der Alkohol- Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und
gehalte geregelt werden. den aus diesen hergestellten Mosten und Weinen
verschnitten werden.
(2) Hellgekelterter Most aus Rotweintrauben und
Erster Abschnitt aus solchem Most hergestellter Wein (Roseewein)
Inländischer Wein dürfen nur mit Most und Wein derselben Art
verschnitten werden. Diese Beschränkung gilt nicht
Titel 1 für das Verschneiden von Roseewein mit Rotwein;
ein durch solches Verschneiden hergestellter Wein
Herstellung ist Rotwein im Sinne dieses Gesetzes. Satz 2 findet
§ 2 auf Roseewein aus der Rebsorte Portugieser keine
Anwendung.
Rebanlagen, Rebsorten und Anbaumethoden
(3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1
(1) Wird im Inland aus inländischen Weintrau- dürfen Weißweintrauben mit Rotweintrauben zur
ben Wein hergestellt (inländischer Wein), so dürfen Herstellung eines Weines von blaß- bis hellroter
nur solche Weintrauben verwendet werden, die Farbe (Rotling) verschnitten werden. Aus solchen
ausschließlich aus nach dem Weinwirtschaftsgesetz Verschnitten hergestellter Most und Wein darf nur
genehmigten oder nicht genehmigungsbedürftigen mit Most und Wein derselben Art verschnitten
Rebanlagen stammen. werden.
(2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden (4) Die Landesregierungen der weinbautreiben-
Länder stellen durch Rechtsverordnung die nach Ar- den Länder legen durch Rechtsverordnung die für
tikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 die Herstellung von Roseewein als Tafelwein und
vom 28. April 1970 (Amtsblatt der Europäischen Rotling als Tafelwein geeigneten Rebsorten fest.
Gemeinschaften Nr. L 99 S. 20) erforderlichen Ver-
zeichnisse auf.
§ 4
(3) Die weinbautreibenden Länder regeln nach
Traubenlese, Herbstordnung
Artikel 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 817/70 die Anbaumethoden, die zur Gewähr- (1) Weintrauben dürfen erst gelesen werden,
leistung einer optimalen Qualität von Qualitätswein wenn sie unter Berücksichtigung der Witterung, der
b. A. notwendig sind, insbesondere Erziehungsarten Rebsorte und des Standortes die in dem betreffen-
und Anschnitt. den Jahre erreichbare Reife erlangt haben; dies gilt
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
nicht, wenn eine Lese infolge ungünstiger Witte- § 5
rung oder sonstiger nicht zu vertretender Umstände Verarbeitung zu Qualitätswein
zur Sicherung der Ernte vor der Reife zwingend not- außerhalb des bestimmten Anbaugebietes
wendig ist. Soweit die Lese durch eine Rechtsver-
ordnung nach Absatz 2 oder auf Grund einer sol- (1) Bei der Herstellung eines Qualitätsweines
chen Rechtsverordnung geregelt ist, ist für die Zu- b. A. kann nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
lässigkeit der Lese diese Regelung ausschließlich Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70
maßgebend. Die Lese von Weintrauben, die zur und der zu seiner Durchführung erlassenen Ver-
Herstellung von QualiUitswein mit Prädikat (§ 12) ordnungen des Rates oder der Kommission der
vorgesehen sind, ist ferner nur nach vorheriger Europäischen Gemeinschaften genehmigt werden,
Anzeige bei der zuständigen Behörde zulässig. daß die Verarbeitung von Weintrauben zu Trauben-
most und des Traubenmostes zu Wein auch außer-
(2) Die Landesregierungen der weinbautreiben- halb des bestimmten Anbaugebietes vorgenommen
den Länder bestimmen durch Rechtsverordnung In- wird, in dem die Weintrauben geerntet worden
halt, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 Satz 3 sind. Die Landesregierungen der weinbautreiben-
erforderlichen Anzeige. Sie können zur Förderung den Länder 1 in deren Gebiet die Verarbeitung vor-
der Güte des Weines und zur Sicherstellung einer genommen werden soll, bestimmen die für die
ausreichenden Uberwachung durch Rechtsverord- Erteilung der Genehmigung zuständigen Stellen.
nung eine Hmbstordnung erlassen. Die Herbstord-
nung kann (2) Die Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1
1. die Voraussetzungen für Vorlesen, für Beginn umfaßt die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der
und Ende der Hauptlese und für den Beginn der Hefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des
späten Lese unter Berücksichtigung der unter- Alkoholgehalts und der Entsäuerung.
schiedlichen Reife in den einzelnen Rebflächen
und bei den einzelnen Rebsorten festsetzen, § 6
2. das Schließen und Betreten der Weinberge re- Erhöhung des Alkoholgehaltes
geln, (1) Der vorhandene oder potentielle natürliche
3. die Voraussetzungen für Beginn und Ende der Alkoholgehalt von Rotweintrauben, gemaischt,
täglichen Lesezeit festsetzen, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost
4. vorschreiben, und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus emp-
a) daß die Lese von Weintrauben, die für die fohlenen, zugelassenen oder vorübergehend zu-
Herstellung von Qualitätswein (§ 11) vor- gelassenen Rebsorten nach der Verordnung (EWG)
gesehen sind, einer vorherigen oder nachträg:. Nr. 2005/70 vom 6. Oktober 1970, Amtsblatt der
liehen Anzeige bedarf, Europäischen Gemeinschaften Nr. L 224 S. 1, (Reb-
sorten im Sinne des Artikels 16 der Verordnung
b) welchen Inhalt und welche Form diese An- [EWG] Nr. 816/70) hergestellt worden sind, sowie
zeige haben muß und welche Frist dabei ein- von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem
zuhalten ist und Wein und Tafelwein, darf nach Maßgabe der Arti-
c) daß Weintrauben, deren Lese nicht nach Maß- kel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70
gabe der nach den Buchstaben a und b er- erhöht werden.
lassenen Vorschriften durchgeführt worden ist,
nicht oder nur nach Erteilung einer Ausnahme- (2) Der vorhandene oder potentielle natürliche
genehmigung zur Herstellung von Qualitäts- Alkoholgehalt von Rotweintrauben, gemaischt,
wein b. A. verwendet werden dürfen, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost
und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus für
5. eine Prüfung zur Feststellung der Reife und des Qualitätswein b. A. geeigneten Rebsorten her-
Zustandes des Lesegutes einführen und die Be- gestellt worden sind, sowie von zur Erzeugung von
sitzer der Weinberge sowie die Besitzer des Qualitätswein b. A. geeignetem Wein, darf nach
Lesegutes verpflichten, der zuständigen Behörde Maßgabe der Artikel 18 und 19 Abs. 1 bis 5 und
oder den von ihr Beauftragten die Prüfung zu 7 bis 8 der Verordnung (EWG) Nr.·816/70 erhöht
ermöglichen. werden. Hierbei darf der Gesamtalkoholgehalt
(3) Die Landesregierungen der weinbautreiben-
1. in der Weinbauzone A bei
den Länder bestimmen, wer für die Durchführung
von Absatz 1 Satz 3 und der nach Absatz 2 erlas- a) Rotwein 12,5°,
senen Rechtsverordnungen zuständig ist. b) anderem Wein 12 ° und
(4) Weintrauben, die entgegen Absatz 1 Satz 1 2. in der Weinbauzone B bei
oder entgegen einer nach Absatz 2 erlassenen Vor-
schrift gelesen worden sind, dürfen zur Herstellung a) Rotwein 13°,
von Wein und Traubenmost nicht verwendet wer- b) anderem Wein 12,5°
den. Weintrauben, deren Lese entgegen Absatz 1 nicht übersteigen.
Satz 3 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
angezeigt worden ist, dürfen zur Herstellung von (3) Die zur Alkoholerhöhung verwendete Sac-
Qualitätsweinen mit Prädikat nicht verwendet wer- charose muß ungelöst, technisch rein und nicht
den. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung färbend sein; sie muß in der Trockensubstanz min-
einer unbilligen Härte, insbesondere bei unverzüg- destens 99,5 vom Hundert vergärbaren Zucker ent-
licher nachträglicher Anzeige, Ausnahmen zulassen. halten.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 897
§ 7 3. zur Sicherung einer ausreichenden Uberwachung
Meldepflichten erforderlich ist.
Die Landesregierungen der weinbautreibenden
Länder bestimmen die zusliindigcn Behörden, denen
die Anwendung von Verfahren der Erhöhung des § 9
natürlichen Alkol1oludwlt.s, der Entsäuerung oder Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure,
Süßung nach den Artikeln 19, 20 und 21 der Ver- Schwefelsäure und anderen Stoffen
ordnung (EWG) Nr. 816/70 sowie Mengen an Zucker
und konzentriertem Traub0nrnosl. zu melden sind, (1) Wein, dessen Restzuckergehalt die festge-
die sich im Besitz der P(:rsonen befinden, die diese legte Begrenzung übersteigt, darf nicht zum offe-
Verfahren anwenden. Sie können zulassen, daß für nen Ausschank feilgehalten, aus dem Inland ver-
mehrere Süßungsvor9;.inge oder für einen bestimm- bracht oder abgefüllt in den Verkehr gebracht wer-
ten Zeitraum nur eine Meldung abgegeben werden den.
muß, wenn die Süßung von einem Unternehmen (2) Qualitätswein mit Prädikat (§ 12) unterliegt
häufig oder ständig vorgenommen wird. keiner Restzuckerbegrenzung, soweit sich nicht aus
Satz 3 etwas anderes ergibt. Die Landesregierungen
der weinbautreibenden Länder legen durch Rechts-
verordnung für Tafelwein und Qualitätswein (§ 11)
§ 8 zur Erhaltung der Eigenart der Weine, deren Be-
zeichnung auf die Herkunft aus ihrem Lande hin-
Behandlungsstoffe und Behandlungsverfahren weist, den zulässigen Restzuckergehalt den Reb-
(1) Dem Wein und den zu seiner Herstellung standorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend
verwendeten Erzeugnissen dürfen Stoffe nur zu~ fest. Für den gleichen Zweck können sie durch
gesetzt werden, wenn und soweit sie hierfür zu- Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckerge-
gelassen sind. Durch Rechtsverordnung können halt von Qualitätsweinen mit den Prädikaten Kabi-
Stoffe, soweit dies mit dem Schutz des Verbrauchers nett und Spätlese (§ 12) festlegen.
vereinbar ist, aus technologischen Gründen, zur Be- (3) Für inländischen Tafelwein, der nicht auf dem
seitigung von Fehlern, zur Steigerung der Qualität, Gebiet der weinbautreibenden Länder hergestellt
zur Erhaltung der Lager- oder Transportfähigkeit wird, sowie für Perlwein und Perlwein mit zugesetz-
oder zu diätetischen Zwecken zugelassen werden. ter Kohlensäure wird der zulässige Restzuckerge-
(2) Ein unbeabsichtigtes und technisch unver- halt durch Rechtsverordnung festgelegt.
meidbares Ubergehen nicht zugelassener Stoffe von (4) Bei aus Verschnitten hervorgegangenem
Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen der Wein gilt die für den namengebenden Anteil (§ 10,
Herstellung, Abfüllung oder Lagerung dienenden Abs. 12, § 16) maßgebliche Restzuckerbegrenzung,
Gegenständen auf den Wein und die zu seiner Her-
stellung verwendeten Erzeugnisse ist kein Zusetzen (5) Wein darf nicht zum offenen Ausschank feil-
im Sinne des Absatzes 1, soweit es sich um gesund- gehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht
heitlich, geschmacklich und geruchlich unbedenkliche werden, wenn der Gehalt an schwefliger Säure die
geringe Anteile handelt. Durch Rechtsverordnung folgenden Werte je Liter übersteigt:
kann bestimmt werden, daß bei Gegenständen aus
1. bei Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen
bestimmten Stoffen das Ubergehen eines nicht zu-
75 Milligramm freie und 400 Milligramm ge-
gelassenen Stoffes als technisch unvermeidbar an-
zusehen ist oder als verbotenes Zusetzen gilt und samte schweflige Säure,
welche Anteile gering im Sinne dieser Vorschrift 2. bei Auslesen, Eiswein und bei anderen Weinen,
sind. Besteht bei Gegenständen aus bestimmten die in einem Liter mehr als 14° Gesamtalkohol
Stoffen die Gefahr des Ubergehens gesundheitlich enthalten, 60 Milligramm freie und 350 Milli-
nicht unbedenklicher Anteile eines nicht zugelas- gramm gesamte schweflige Säure,
senen Stoffes, kann ihre Benutzung durch Rechts-
verordnung verboten werden. 3. bei sonstigen Weinen 50 Milligramm freie und
300 Milligramm gesamte schweflige Säure;
(3) Ionenaustauscher und ultraviolette oder ener-
der Gehalt an Schwefelsäure, als Kaliumsulfat be-
giereiche Strahlen dürfen nur angewandt werden,
rechnet, darf in einem Liter nicht höher sein als
wenn es zugelassen ist. Durch Rechtsverordnung
1500 Milligramm. Durch Rechtsverordnung können
kann die Anwendung nach Maßgabe des Absatzes 1
die Höchstwerte der Nummern 1 bis 3 herabgesetzt
Satz 2 zugelassen werden.
werden, wenn es nach den Erkenntnissen der Wis-
(4) Andere Behandlungsverfahren sind zulässig, senschaft technisch vertretbar ist; ferner kann ein
wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Durch höherer Gehalt an Schwefelsäure zugelassen wer„
Rechtsverordnung kann ihre Anwendung einge- den, wenn dies technisch erforderlich und mit dem
schränkt oder verboten werden, wenn es Schutz der Gesundheit vereinbar ist.
(6) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der
1. zum Schutz der Gesundheit,
Gesundheit vorgeschrieben werden, daß in dem
2. zur Förderung oder Erhaltung der Güte des Wein bestimmte andere Stoffe nicht oder nur jn
Weines oder bestimmten Mengen enthalten sein dürfen.
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Titel 2 4. die Eintragungen und Löschungen von Amts we-
gen,
Bezeichnungen 5. die Zuständigkeit der Behörden.
und sonstige Angaben
(6) Für Qualitätsweine b. A. werden folgende An-
§ 10 baugebiete festgelegt:
Geographische Bezeichnungen 1. Ahr,
(1) Zur Angabe der Herkunft des Weines oder 2. Hessische Bergstraße,
der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse 3. Mittelrhein,
sind als geographische Bezeichnungen nur zulässig 4. Mosel-Saar-Ruwer,
1. in die W einbergsrolle eingetragene Namen von 5. Nahe,
Lagen und Bereichen, 6. Rheingau,
2. Namen von Gemeinden und Ortsteilen, 7. Rheinhessen,
3. Namen von bestimmten Anbaugebieten, Wein- 8. Rheinpfalz,
baugebieten und Untergebieten, 9. Franken,
4. das Wort „deutsch", 10. Württemberg,
5. durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 zugelas- 11. Baden.
sene Bezeichnungen.
(7) Für Tafelweine werden folgende Weinbau-
Für Tafelweine dürfen die Namen von bestimmten
gebiete mit ihren Untergebieten festgelegt:
Anbaugebieten und Lagen nicht gebraucht werden.
1. Rhein und Mosel
(2) Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche (Ein-
zellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen a) Rhein,
(Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine b) Mosel,
gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu wer- 2. Main,
den pflegen und die in einer Gemeinde oder in füeh-
reren Gemeinden desselben bestimmten Anbau- 3. Neckar,
gebietes belegen sind. Als Lc1.gename darf nur ein 4. Oberrhein
Name eingetragen werden, der für eine zur Lage a) Römertor,
gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flur- b) Burgengau.
kataster eingetragen ist oder der sich an einen
solchen Namen anlehnt. (8) Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Ge-
biete bilden das deutsche Weinanbaugebiet; ihre Ab-
(3) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur ein- grenzung erfolgt durch Rechtsverordnung. Umfassen
getragen werden, wenn sie insgesamt mindestens die Gebiete Teile mehrerer Bundesländer und gel-
fünf Hektar groß ist. Abweichend davon können ten in diesen Teilen verschiedene Restzuckerbegren-
die zuständigen Behörden die Eintragung einer klei- zungen (§ 9 Abs. 2), so kann die Rechtsverordnung
neren Fläche zulassen, wenn die Bildung einer grö- den Restzuckergehalt festsetzen, der bei Gebrauch
ßeren Lage wegen der örtlichen Nutzungsverhält- des Gebietsnamens zulässig ist.
nisse oder wegen der Besonderheit der auf der
Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist. (9) Die Landesregierungen der weinbautreibenden
Länder können durch Rechtsverordnung zur Förde-
(4) Bereich ist eine Zusammenfassung mehrerer rung des Absatzes typischer Weine eines bestimm-
Lagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Ge- ten Raumes weitere Bezeichnungen, die unmittelbar
schmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und oder mittelbar auf die Herkunft des Weines und
die in nahe beieinanderliegenden Gemeinden des- der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse
selben bestimmten Anbaugebietes belegen sind; hinweisen, zulassen.
eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann ein-
bezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzun- (10) Wein und die zu seiner Herstellung verwen-
gen erfüllt sind. Bereichsnamen werden in der Weise deten Erzeugnisse müssen mit einer nach Absatz 1
gebildet, daß einem Namen, der die zugehörigen zugelassenen geographischen Bezeichnung versehen
Rebflächen umschreibt, das Wort „Bereich" voran- sein. Dies gilt nicht für teilweise gegorenen Trauben-
gestellt wird. Stehen zur Umschreibung geeignete most, der zum alsbaldigen Verzehr bestimmt und
herkömmliche Namen zur Verfügung, sollen diese in ortsüblicher Weise bezeichnet ist.
gewählt werden. (11) Wird eine engere geographische Bezeichnung
(5) Die Landesregierungen der weinbautreibenden als der Name eines bestimmten Anbaugebietes,
Länder regeln durch Rechtsverordnung, sofern nicht eines Weinbaugebietes oder eines Untergebietes ge-
eine Regelung durch Landesgesetz getroffen wird, wählt, so ist bei Qualitätswein b. A. zusätzlich das
bestimmte Anbaugebiet, bei Tafelwein zusätzlich das
1. die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle, Weinbaugebiet oder das Untergebiet anzugeben, in
2. das Nähere über Eintragungen und Löschungen dem die Weintrauben geerntet worden sind. Bei der
einschließlich der Feststellung und Festsetzung Wahl eines Lagenamens ist außerdem die Gemeinde
der Lage- und Bereichsnamen, oder der Ortsteil anzugeben. Erstreckt sich die Lage
3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form über mehrere Gemeinden, ist eine dieser Gemein-
der Anträge, den anzugeben. Ist eine Gemeinde in mehreren
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 899
Weinbaugebieten belegen, so kann die Landesregie- (4) Der Gehalt des Qualitätsweines an vorhan-
rung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für denem Alkohol muß mindestens 7° betragen.
Weine aus bestimmten Ortsteilen nur der Name des (5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist bei Ver-
Ortsteils oder der Name des Ortsteils neben dem schnitten der für den namengebenden Anteil (§ 10
Gemeindenamen benutzt werden darf. Abs. 12, § 16) vorgeschriebene natürliche Mindest-
(12) Eine engere geographische Bezeichnung als alkoholgehalt maßgebend.
die Bezeichnung „deutsch" darf bereits dann gewählt (6) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung
werden, wenn die verwendeten Weintrauben min- einer Prüfungsnummer als zur Qualitätsprüfung an-
destens zu 75 vom Hundert aus dem betreffenden gemeldet nur gekennzeichnet werden, wenn der für
Raume stammen, dieser Anteil die Art bestimmt und die Prüfung zuständigen Behörde die erforderlichen
die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse an- Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen
derer örtlicher Herkunft gleich wcrtig und ausschließ- nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 glaubhaft gemacht wor-
lich aus demselben Wdnbaugebiet oder bestimmten den sind und zu erwarten ist, daß die Vorausset-
Anbaugebiet wie der namengebende Anteil geerntet zungen des Absatzes 2 Nr. 3 bei der Abfüllung er-
worden sind. Beerenm1slesen und Trockenbeeren- füllt sein werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Wein
auslesen, die aus Weinbeeren mehrerer Lagen her- aus dem Inland verbracht oder offen ausgeschenkt
gestellt sind, dürfen mit dem Namen der Lage be- wird.
zeichnet werden, aus der mehr als 50 vom Hundert
der Weinbeeren stammen. § 12
(13) Die Bezeichnung „deutsch" oder eine engere
Qualitätswein mit Prädikat
Herkunftsbezeichnung darf nur gewählt werden,
wenn, unbeschadet des § 2 Abs. 5, keine im Ausland (1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein mit
geernteten Weintrauben verwendet worden sind. Prädikat in Verbindung mit einem der Begriffe
Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trocken-
(14) Inländischer Tafelwein muß als „Deutscher beerenauslese und Eiswein nur gekennzeichnet
Tafelwein" bezeichnet werden, werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter
Zuteilung einer Prüfungsnummer zuerkannt worden
§ 11 ist. Wird der Wein mit einem Prädikat gekennzeich-
Qualitätswein net, ist die Prüfungsnummer hinzuzufügen und die
Herkunft mit einer Bezeichnung nach § 10 Abs. 1
(1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein b. A. Nr. 1 oder 2 anzugeben. Das Prädikat Eiswein darf
oder als Qualitätswein nur gekennzeichnet werden, nur neben einem der anderen Prädikate zuerkannt
wenn für ihn auf Antrag eine Prüfungsnummer zu- und gebraucht werden.
geteilt worden ist. Wird der Wein so gekennzeich- (2) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zu-
net, ist die Prüfungsnummer hinzuzufügen und die erkannt, wenn er die Voraussetzungen für die Zu-
Herkunft mit einer Bezeichnung nach § 10 Abs. 1 teilung einer Prüfungsnummer nach § 11 Abs. 2 er-
Nr. 1 bis 3 oder 5 anzugeben. füllt und
(2) Eine Prüfungsnummer wird zugeteilt, wenn 1. die verwendeten Weintrauben in einem einzigen
1. die verwendeten Weintrauben ausschließlich von
Bereich geerntet worden sind und der aus ihnen
geeigneten Rebsorten (§ 2 Abs. 2) stammen, in gewonnene Most mindestens den nach Absatz 4
einem einzigen bestimmten Anbaugebiet (§ 10 jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindest-
Abs. 6) geerntet worden sind und der aus ihnen alkoholgehalt aufgewiesen hat und
gewonnene Most mindestens den nach Absatz 3 2. Zucker nicht zugesetzt worden ist.
jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindest- (3) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat
alkoholgehalt aufgewiesen hat, müssen zusätzlich die für das Prädikat typischen Be-
2. konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt und wertungsmerkmale aufweisen und aus Lesegut der
eine Konzentrierung nicht vorgenommen worden folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:
ist, L Bei der Spätlese müssen die Weintrauben in
3. der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack einer späten Lese· und in vollreifem Zustand ge-
frei von Fehlern und für die angegebene Her- erntet sein.
kunft und bei Angabe einer Rebsorte für diese 2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife Weintrau-
Rebsorte typisch ist und ben unter Aussonderung aller kranken und un-
4. der Wein im übrigen der Verordnung (EWG) reifen Beeren verwendet werden.
Nr. 817/70, diesem Gesetz und den zu ihrer 3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder
Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften ent- wenigstens überreife Beeren verwendet werden.
spricht. 4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weit-
(3) Die Landesregierungen der weinbautreiben- gehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren ver-
wendet werden. Ist wegen besonderer Sorten-
den Länder setzen durch Rechtsverordnung nach
Maßgabe des Artikels 6 der Verordnung (EWG) eigenschaft oder besonderer Witterung aus-
nahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt
Nr. 817/70 und unter Berücksichtigung von Klima,
Bodenbeschaffenheit und Rebsorte die natürlichen auch Uberreife der eingeschrumpften Beeren.
Mindestalkoholgehalte für einzelne bestimmte An- (4) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für
baugebiete oder Teile davon fest. Qualitätsweine mit Prädikat werden entsprechend
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
~ 11 Abs. 3 mit der Maßgabe festgesetzt, daß die (4) Abweichend von § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1
natürlichen Mindestalkoholgehalte nach dem Prä- dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Be-
dikat abgestuft werden. zeichnung Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein
oder Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit
(5) Ist ein Wein ausschließlich aus Weintrauben
dem beantragten Prädikat vom Antragsteller schon
hergestellt, die bei ihrer Lese und Kelterung ge-
vor der Prüfung auf den Behältnissen abgefüllten
froren waren, wird zusätzlich das Prädikat Eiswein
Weines und bei Preisangeboten angegeben werden.
zuerkannt.
Im übrigen darf ein so gekennzeichneter Wein erst
(6) Beeren- und Trockenbeerenauslesen gelten nach der Zuteilung der Prüfungsnummer und nach
als Wein, wenn sie mindestens 5,5° vorhandenen der Zuerkennung des Prädikats in den Verkehr ge-
Alkohol enthalten. Die übrigen Qualitätsweine mit bracht werden.
Prädikat müssen mindestens 7° vorhandenen Alko-
(5) Die Landesregierungen können durch Rechts-
hol aufweisen.
verordnung zur Durchführung der Prüfungen und
(7) § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Herabstufungen Kommissionen bestellen.
(8) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung
§ 15
einer Prüfungsnummer als zur Prüfung als Qualitäts-
wein mit Prädikat angemeldet nur gekennzeichnet Verbot bestimmter Angaben
werden, wenn der für die Prüfung zuständigen Be- (1) Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung
hörde die erforderlichen Angaben über die Erfüllung und Abfüllung eines Weines und über die zu seiner
der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, Herstellung verwendeten Erzeugnisse, Garantie-,
Absatz 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 glaubhaft ge- Prüf- und Gütezeichen, Siegel, Medaillen und Hin-
macht worden sind und zu erwarten ist, daß die weise darauf sowie Hinweise auf Prämiierungen
Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 bei der Ab- und Auszeichnungen dürfen auf Behältnissen und
füllung erfüllt sein werden. Dabei kann das be- deren Verpackung sowie auf Getränkekarten und
antragte Prädikat angegeben werden. Die Sätze 1 bei Preisangeboten nur gebraucht werden, soweit
und 2 gelten nicht, wenn der Wein aus dem Inland sie durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Ge-
verbracht oder offen ausgeschenkt wird. setzes zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben
(9) Vor dem auf die Ernte der verwendeten Trau- durch bildliche Darstellung oder durch Zeichen.
ben folgenden 1. Januar darf ein mit einem Prädikat (2) Absatz 1 gilt nicht für Angaben über Aussehen,
gekennzeichneter Wein nicht abgefüllt in den Ver- Geruch und Geschmack auf Getränkekarten und bei
kehr gebracht werden. Preisangeboten.
(3) Durch Rechtsverordnung können Angaben
§ 13
nach Absatz 1 zugelassen werden, wenn dies dem
Grenzwerte Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein
Die weinbautreibenden Länder setzen für Quali- wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen
tätsweine b. A. über die nach § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 3 des Verbrauchers nicht entgegenstehen.
und § 12 Abs. 4 bestimmten Werte hinaus weitere (4) Die Angabe „natur" darf weder für sich allein
Grenzwerte für charakteristische Faktoren nach Ar- noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleite-
tikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) ter Form zugelassen werden. Das gleiche gilt für An-
Nr. 817/70 fest. gaben, die darauf hinweisen, daß dem Wein bei der
Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist.
§ 14
Prüfung der Qualitätsweine § 16
und der Qualitätsweine mit Prädikat Sonstige Bezeichnungen und Angaben
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem Durch Rechtsverordnung können weitere Vor-
die bei der Herstellung des Weines verwendeten schriften über die Bezeichnung und sonstige An-
Weintrauben geerntet worden sind, treffen die nach gaben für Wein erlassen werden, insbesondere über
den §§ 11 und 12 sowie nach Artikel 12 Abs. 5 der die Bezeichnung der Weinart, die Angabe von
Verordnung (EWG) Nr. 817/70 (Herabstufung von Rebsorte, Jahrgang, Erzeuger, Abfüller oder Her-
Qualitätswein b. A.) erforderlichen Entscheidungen. steller und die Herkunft des Weines oder der zu
Sie können eine andere Einstufung als die bean- seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse, wenn
tragte vornehmen. Bei der Antragstellung sind Pro- dies den Interessen des Verbrauchers dient oder
ben einzureichen. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
(2) Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen.
Länder verwendet worden, obliegt die Entschei-
§ 17
dung der zuständigen Behörde des Landes, aus dem
der größte Anteil stammt. Tafelweine
(3) Durch Rechtsverordnung werden die Entnahme aus Erzeugnissen der EWG-Mitgliedstaaten
und die Vorstellung der Proben und das Prüfungs- Für im Inland hergestellte Tafelweine und zur
verfahren geregelt; dabei ist insbesondere festzu- Gewinnung von Tafelweinen geeignete Weine, bei
legen, in welchen Fällen, unter welchen Vorausset- denen andere als inländische Erzeugnisse verwendet
zungen und in welcher Weise Sinnenprüfungen vor- worden sind, gelten die Bestimmungen des § 6
zunehmen sind und wie ihr Ergebnis zu bewerten ist. Abs. 1 und 3, der §§ 7, 8, 9, 15 und 16 entsprechend.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 901
Zweiter Abschnitt 8. das nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung
Ausländischer Wein (EWG) Nr. 816/70 erforderliche Begleitdokument
nicht beigefügt ist.
§ 18
(3) Durch Rechtsverordnung kann
Verbringen ins Inland 1. zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz vor
(1) Im Ausland hergestellter Wein (Ausländischer Täuschung vorgeschrieben werden, daß in dem
Wein) darf ins Inland nur verbracht werden, wenn er Wein bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in
1. soweit es sich um Wein mit Ursprung in Mit- bestimmten Mengen enthalten sein dürfen;
gliedstaaten der Europüischen Wirtschafts- 2. festgelegt werden, welche Weine in ihrer Quali-
gemeinschaft handelt, tät den Auslesen, Beerenauslesen und Trocken-
a) in einem Mitgliedstaat nach den dort gelten- beerenauslesen entsprechen;
den Rechtsvorschriften hergestellt worden ist 3. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers ver-
und einbar ist, für bestimmte Weine eine Ausnahme
b} dort, mit Ausnahme von zur Gewinnung von von Absatz 2 Nr. 5 zugelassen werden.
Tafelwein geeignetem Wein, mit der Bestim-
mung, unverändert verzehrt zu werden, in den
Verkehr gebracht werden darf;
§ 19
2. soweit es sich um Wein mit Ursprung in Dritt- Behandeln und Verschneiden im Inland
ländern handelt,
a) in dem Staat, in dem der überwiegende Teil (1) Ausländischer Wein bleibt ausländischer Wein,
der verwendeten Weintrauben geerntet ist, auch wenn er im Inland behandelt oder verschnitten
nach den dort geltenden Rechtsvorschriften wird.
hergestellt worden ist, (2) Ausländischer Wein darf im Inland nur unter
b) dort mit der Bestimmung, unverändert ver- den Beschränkungen nach § 8 und, soweit er aus
zehrt zu werden, in den Verkehr gebracht Drittländern stammt, nur mit der Maßgabe behan-
werden darf und delt werden, daß weder Zucker noch konzentrierter
Traubenmost zugesetzt wird.
c) den Voraussetzungen des Artikels 28 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 entspricht. (3) Ausländischer Wein darf im Inland zum
offenen Ausschank nicht feilgehalten und nicht ab-
Dem Verbringen steht nicht entgegen, daß der gefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn sein
Wein zur Erhaltung seiner Lager- oder Transport- Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefelsäure
fähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes be- die für das Verbringen von abgefülltem Wein ins
handelt worden ist, sofern die im Herstellungsland Inland (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) geltenden Werte über-
dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten wor- steigt oder er bestimmte Stoffe entgegen einer
den sind. Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 enthält.
(2) Wein darf jedoch nicht ins Inland verbracht
werden, wenn (4) Auf Traubenmost, der aus ausländischen
Weintrauben hergestellt ist (Ausländischer Trauben-
1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen- most), sind die Absätze 2 und 3 und § 18 entspre-
heit oder verdorben ist, chend anzuwenden.
2. der Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefel-
säure bei abgefülltem Wein die Höchstwerte § 20
übersteigt, die in oder auf Grund des § 9 Abs. 5
festgesetzt sind; dabei gelten für Weine, die in Bezeichnungen und sonstige Angaben
ihrer Qualität einer Auslese, Beerenauslese oder (1) Auf ausländischen Wein ist § 15 Abs. 1 und 2
Trockenbeerenauslese entsprechen, die dafür mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
festgesetzten Werte, Zulassung durch dieses Gesetz oder auf Grund die-
3. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energie- ses Gesetzes die ausdrückliche Zulassung durch eine
reiche Strahlen angewandt worden sind, die bei Rechtsvorschrift des Herstellungslandes tritt.
der Herstellung von Wein im Inland nicht ange-
wandt werden dürfen, (2) Ausländischer Wein muß in deutscher Sprache
mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem
4. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zu- aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort
gesetzt worden sind, bezeichnet werden. Stammen die verwendeten
5. Alkohol oder würzende oder färbende Stoffe zu- Weintrauben ausschließlich aus einem Gebiet des
gesetzt worden sind, Herstellungslandes, in dem die deutsche Sprache
Staatssprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der
6. künstliche Süßstoffe oder in den Mitgliedstaaten Wein nur in diesem GebieLhergestellt worden, kann
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für neben dem Namen des Herstellungslandes der für
Wein nicht zugelassene konservierende Stoffe dieses Gebiet übliche deutsche Name gewählt wer-
zugesetzt worden sind, den. Ausländischer Wein, bei dem kein Ursprungs-
7. die Vorschriften über Bezeichnungen und son- land angegeben wird, muß in deutscher Sprache als
stige Angaben (§ 20) nicht beachtet sind oder ausländischer Wein gekennzeichnet werden.
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Eine geographische Bezeichnung, die auf bei ausländischem Wein und ausländischem Trau-
einen engeren Raum als das Herstellungsland hin- benmost erlassen werden. Insbesondere kann vorge-
weist, darf nur zusätzlich und nur dann gebraucht schrieben werden,
werden, wenn der Wein aus diesem Raum stammt 1. daß Angaben über Weinarten, Rebsorten, Jahr-
und die Bezeichnung innerhalb des Herstellungs- gänge oder über den Importeur oder Abfüller
landes zur Bezeichnung solcher Weine zulässig und erforderlich sind oder nur unter bestimmten Vor-
auch üblich ist. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. aussetzungen verwendet werden dürfen;
Die engere geographische Bezeichnung ist in einer 2. daß bei aus Drittländern stammendem Wein für
Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeich- bestimmte Rebsorten bestimmte Bezeichnungen
nung abgegrenzten Raume als Staatssprache oder verwendet werden müssen.
als eine einer solchen Staatssprache gleichgestellten
Sprache anerkannt ist. Daneben kann die ihr ent- (8) Die Angabe „natur" darf weder für sich allein
sprechende deutschsprachige Bezeichnung ange- noch in einer Zusammensetzung oder in abgel~ite-
geben werden, sofern sie im Herstellungsland her- ter Form in deutscher oder fremder Sprache ver-
kömmlich oder üblich ist. wendet werden. Das gleiche gilt für Angaben, die
(4) Die Bezeichnungen „Schillerwein" und „Weiß- darauf hinweisen, daß dem Wein bei der Herstel-
herbst" dürfen für ausländischen Wein nicht ge- lung Zucker nicht zugesetzt worden ist.
braucht werden.
(5) Ausländischer Wein darf als Qualitätswein Dritter Abschnitt
oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem Likörwein
Durchschnitt liegende Qualität hinweisen, nur ge-
kennzeichnet werden, wenn die benutzte Kennzeich- § 21
nung nach dem Recht des Herstellungslandes aus- Herstellung
drücklich vorgesehen und von der Erfüllung be-
stimmter Qualitätsvoraussetzungen abhängig ist. (1) Durch Rechtsverordnung können, sofern hier-
Die Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese, Auslese, für ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum
Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein Schutz der Gesundheit, zur Förderung oder Erhal-
dürfen in deutscher Sprache nur gebraucht werden, tung der Güte oder zur Sicherung einer ausreichen-
wenn und soweit sie durch Rechtsverordnung zuge- den Uberwachung für im Inland hergestellten Likör-
lassen sind. Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn wein (Inländischer Likörwein) Vorschriften über die
Herstellung erlassen werden. Insbesondere kann
1. die Kennzeichnungen nach den Vorschriften des vorgeschrieben werden,
Herstellungslandes in Verbindung mit der An-
1. da.E nur bestimmte Erzeugnisse zur Herstellung
gabe einer engeren geographischen Herkunft im
verwendet werden dürfen;
Herstellungsgebiet zulässig und traditionell ge-
bräuchlich sind, 2. daß mit der Herstellung erst begonnen werden
darf, wenn die zur Herstellung bestimmten Er-
2. der Wein ausschließlich von Trauben aus einem zeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe
Gebiet des Herstellungslandes stammt, in dem dieser Bestimmung in die Buchführung ein-
die deutsche Sprache Amtssprache ist, getragen sind;
3. der Wein hinsichtlich der Gewinnung und Be- 3. daß bei der Herstellung nur bestimmte Stoffe
schaffenheit des Lesegutes, der Herstellung und zugesetzt oder verwendet oder nur bestimmte
der Qualität die Anforderungen an einen ent- Verfahren angewandt werden dürfen; für die
sprechend gekennzeichneten inländischen Wein Stoffe können Höchstmengen festgelegt werden;
erfüllt,
4. daß schweflige Säure oder Schwefelsäure nur in
4. die Einhaltung der Voraussetzungen der Num- bestimmten Höchstmengen enthalten sein darf.
mern 2 und 3 amtlich überprüft und durch ein (2) § 8 Abs. 2 und 3 (Behandlungsstoffe und -ver-
amtliches Zeugnis nachgewiesen wird. fahren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten
(6) Ausländischer Traubenmost muß in deutscher entsprechend.
Sprache als Traubenmost unter Hinzufügung des § 22
Namens des Herstellungslandes oder des aus diesem Verbringen ins Inland
Namen abgeleiteten Eigenschaftswortes bezeichnet
sein. Ist ausländischer Traubenmost im Inland her- (1) Im Ausland hergestellter Likörwein (Aus-
gestellt worden, so tritt an die Stelle des Namens ländischer Likörwein) darf nur ins Inland ver-
des Herstellungslandes der Name des Landes, aus bracht werden, wenn die im Herstellungsland gel-
dem der überwiegende Teil der verwendeten Wein- tenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind
trauben stammt; in allen anderen Fällen ist der und der Likörwein dort mit der Bestimmung, un-
Traubenmost als „Ausländischer Traubenmost" zu verändert verzehrt zu werden, in den Verkehr ge-
bezeichnen. bracht werden darf. Bei aus Drittländern stam-
mendem Likörwein müssen darüber hinaus die zu
(7) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies seiner Herstellung verwendeten Weintrauben aus-
dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür schließlich in dem Staat geerntet worden sein, in
ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Inter- dem er hergestellt worden ist. Dem Verbringen ins
essen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vor- Inland steht nicht entgegen, daß der Likörwein
schriften über sonstige Bezeichnungen und Angaben zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähig-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 903
keit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt sen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vor-
worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür schriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben
geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden bei Likörwein erlassen werden. Insbesondere kann
sind. vorgeschrieben werden,
(2) Der Likörwein darf jedoch nicht ins Inland 1. daß Likörwein als Likörwein zu bezeichnen ist;
verbracht werden, wenn dabei kann, soweit ein wirtschaftliches Bedürf-
1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen- nis besteht und Interessen des Verbrauchers
heit oder verdorben ist, nicht entgegenstehen, zugelassen werden, daß
ein allgemein bekannter Likörwein statt mit
2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energie-
dem Wort Likörwein mit dem für ihn üblichen
reiche Strahlen angewandt worden sind, die bei
Namen bezeichnet wird;
der Herstellung von Wein im Inland nicht an-
gewandt werden dürfen, 2. daß Qualitätsangaben nur unter bestimmten
Voraussetzungen verwendet werden dürfen;
3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zu-
gesetzt worden sind, 3. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben
4. Zucker oder würzende oder färbende Stoffe, über Rebsorten, Jahrgänge oder über den Im-
ausgenommen Zuckerkulör, zugesetzt worden porteur oder Abfüller erforderlich sind oder nur
sind, unter bestimmten Voraussetzungen verwendet
werden dürfen.
5. künstliche Süßstoffe oder in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für (2) Die Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese,
Wein nicht zugelassene konservierende Stoffe Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und
zugesetzt worden sind, Eiswein dürfen nicht verwendet werden.
6. der Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwe- (3) Die Angabe „natur" darf weder für sich
felsäure bei abgefülltem Likörwein die Höchst- allein noch in einer Zusammensetzung oder in ab-
werte übersteigt, die in oder auf Grund des § 9 geleiteter Form in deutscher oder fremder Sprache
Abs. 5 für die dort in Satz 1 Nr. 3 genannten verwendet werden. Das gleiche gilt für Angaben,
Weine festgesetzt sind, die darauf hinweisen, daß dem Likörwein bei der
7. die Vorschriften über Bezeichnungen und son- Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist.
stige Angaben (§ 24) nicht beachtet sind oder
8. das nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 816/70 erforderliche Begleitdokument
nicht beigefügt ist.
Vierter Abschnitt
(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz
Schaumwein
der Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung
vorgeschrieben werden, daß in dem Likörwein Titel 1
bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimm- Inländischer Schaumwein
ten Mengen enthalten sein dürfen.
§ 25
§ 23
Herstellung
Behandeln und Verschneiden im Inland
(1) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz
(1) Ausländischer Likörwein bleibt ausländi- der Gesundheit, zur Förderung oder Erhaltung der
scher Likörwein, auch wenn er im Inland behan- Güte oder zur Sicherung einer ausreichenden Uber-
delt oder verschnitten wird. wachung für im Inland hergestellten Schaumwein
(2) Ausländischer Likörwein darf im Inland (Inländischer Schaumwein) und für im Inland her-
1. nur unter den Beschränkungen nach § 8 behan- gestellten Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
delt werden mit der Maßgabe, daß der Zu- (Inländischer Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-
satz von Alkohol oder von Zucker unzulässig ist, säure) Vorschriften über die Herstellung, Umfül-
lung und Abfüllung erlassen werden. Insbesondere
2. nur mit Likörwein desselben Herstellungslandes
verschnitten werden. kann vorgeschrieben werden,
1. daß nur bestimmte Erzeugnisse zur Herstellung
(3) Ausländischer Likörwein darf im Inland nicht
verwendet werden dürfen;
zum offenen Ausschank feilgehalten oder abge-
füllt in den Verkehr gebracht werden, wenn der 2. daß mit der Herstellung erst begonnen werden
Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefel- darf, wenn die zur Herstellung bestimmten Er-
säure die für das Verbringen von abgefülltem Likör- zeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe
wein ins Inland geltenden Werte übersteigt oder dieser Bestimmung in die Buchführung einge-
wenn er bestimmte Stoffe entgegen einer Rechts- tragen sind;
verordnung nach § 22 Abs. 3 enthält. 3. daß bei der Herstellung nur bestimmte Stoffe
zugesetzt oder verwendet oder nur bestimmte
§ 24 Verfahren angewandt werden dürfen; für die
Bezeichnungen und sonstige Angaben Stoffe können Höchstmengen festgelegt werden,
(1) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies 4. daß schweflige Säure oder Schwefelsäure nur
dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür in bestimmten Höchstmengen enthalten sein
ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und lnteres- darf;
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
5. daß die gesamte Herstellung, die Umfüllung und (2) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter
die Abfüllung in demselben Betrieb vorzuneh- Kohlensäure dürfen jedoch nicht ins Inland ver-
men sind. bracht werden, wenn
(2) § 8 Abs. 2 und 3 (Behandlungsstoffe und 1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen.-
-verfahren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten heit oder verdorben sind,
entsprechend. 2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder ener-
§ 26 giereiche Strahlen angewandt worden sind, die
bei Herstellung im Inland nicht angewandt wer-
Bezeichnungen und sonstige Angaben den dürfen,
(1) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies 3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zu-
dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür gesetzt worden sind,
ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen 4. Alkohol, ausgenommen Weindestillat in der bei
des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschrif- Herstellung im Inland zulässigen Menge, oder
ten über Bezeichnungen und sonstige Angaben bei würzende oder färbende Stoffe zugesetzt worden
inländischem Schaumwein und inländischem sind,
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure erlassen 5. künstliche Süßstoffe oder in. den Mitgliedstaaten
werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für
1. daß der Schaumwein als Schaumwein oder mit Wein nicht zugelassene konservierende Stoffe
einer der in Nummer 2 genannten Bezeichnungen zugesetzt worden sind,
und der Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure 6. die Vorschriften über Bezeichnungen und son-
als Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure stige Angaben (§ 28) nicht beachtet sind oder
zu bezeichnen sind; 7. das nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung
2. daß der Schaumwein nur unter bestimmten (EWG) Nr. 816/70 erforderliche Begleitdokument
Qualitätsvoraussetzungen nach Zuteilung einer nicht beigefügt ist.
Prüfungsnummer als Qualitätsschaumwein, Sekt (3) Durch Rechtsverordnung kann
oder Prädikatssekt bezeichnet werden darf; da-
1. zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz vor
bei sind die Entnahme und die Vorstellung der
Täuschung vorgeschrieben werden, daß in dem
Proben und das Prüfungsverfahren zu regeln und
Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter
festzulegen, in welchen Fällen, unter welchen
Kohlensäure bestimmte Stoffe nicht oder höch-
Voraussetzungen und in welcher Weise Sinnen-
stens in bestimmten Mengen enthalten sein
prüfungen vorzunehmen sind und wie ihr Ergeb-
dürfen;
nis zu bewerten ist;
2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers ver-
3. daß als Sekt nur ein Qualitätsschaumwein be- einbar ist, für bestimmte Schaumweine und
zeichnet werden darf, der zu einem bestimmten Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure eine
Mindestanteil aus inländischen Weintrauben Ausnahme von Absatz 2 Nr. 4 zugelassen
stammt; werden.
4. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben § 28
über Rebsorten, Jahrgänge, über den Hersteller Bezeichnungen und sonstige Angaben
oder Abfüller oder über Prüfungsnummern er-
Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem
forderlich sind oder nur unter bestimmten Vor-
Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein
aussetzungen verwendet werden dürfen.
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen
(2) Als Prädikatssekt darf nur ein Sekt bezeichnet des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften
werden, der mindestens zu 60 vom Hundert aus über Bezeichnungen und sonstige Angaben bei aus-
inländischen Weintrauben stammt. ländischem Schaumwein und ausländischem Schaum-
wein mit zugesetzter Kohlensäure erlassen werden.
Insbesondere kann vorgeschrieben werden,
Titel 2 1. daß der Schaumwein als Schaumwein und der
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure als
Ausländischer Schaumwein Schaumwein mit zugesetzer Kohlensäure zu be-
zeichnen sind; dabei kann, soweit ein wirtschaft-
§ 27
liches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-
Verbringen ins Inland brauchers nicht entgegenstehen, zugelassen wer-
(1) Im Ausland hergestellter Schaumwein (Aus- den, daß ein allgemein bekannter Schaumwein
ländischer Schaumwein) und im Ausland hergestell- statt mit der genannten Bezeichnung mit dem
ter Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Aus- für ihn üblichen Namen bezeichnet wird;
ländischer Schaumwein mit zugesetzter Kohlen- 2. daß Qualitätsangaben, auch in deutscher Sprache,
säure) dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn nur unter bestimmten Voraussetzungen verwen-
die gesamte Herstellung, Umfüllung und Abfüllung det werden dürfen;
in demselben Staat nach den dort geltenden Vor- 3. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben
schriften vorgenommen worden sind und der über Rebsorten, Jahrgänge oder über den Im-
Schaumwein dort mit der Bestimmung, unverändert porteur oder Abfüller erforderlich sind oder
verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden nur unter bestimmten Voraussetzungen verwen-
darf. de1t werden dürfen.
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 905
Teil II Durch Rechtsverordnung können Behandlungsstoffe
zugelassen werden, soweit dies mit dem Schutz
Weinhaltige Getränke, des Verbrauchers vereinbar ist; ferner kann der
Branntwein aus Wein Zusatz in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Stoffe zum
Schutz der Gesundheit eingeschränkt oder verboten
Erster Abschnitt werden. § 8 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und
Wc~i11hc1ltige Getränke -verfahren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gel-
ten entsprechend.
§ 29
(4) Weinhaltige Getränke dürfen nicht mitein-
Begriffsbestimmung ander verschnitten werden.
Weinhaltige Gclrünke sind unter Verwendung (5) Weinhaltige Getränke dürfen nicht zum offe-
von Wein, Likörwein, Schaumwein oder Schaum- nen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den
wein mit ZUfJ('Setzler Kohlensäure, auch in Ver- Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an
mischung miteirnmder, hergestellte, üblicherweise schwefliger Säure oder an Schwefelsäure die Höchst-
unverändert dem Verzehr dienende 1alkoholhaltige werte übersteigt, die in oder auf Grund des § 9
Getränke, wenn der Anteil der genannten Erzeug- Abs. 5 für die dort in Satz 1 Nr. 3 genannten Weine
nisse im fertigen Getränk (Weinanteil) mehr als festgesetzt sind.
50 vom Hundert beträgt, in einem Liter höchstens (6) Die gesamte Herstellung muß in demselben
18° vorhandener Alkohol enthalten sind, bei der Betrieb vorgenommen werden. Dies gilt nicht, so-
Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat weit zur Erhaltung der Lager- oder Transport-
und der Uberdruck bei 20° Celsius 2,5 Atmosphären fähigkeit zugelassene Behandlungsstoffe (Absatz 3
nicht übersteigt. Satz 2) verwendet oder zulässige Behandlungsver-
fahren (§ 8 Abs. 4) angewandt werden.
Titel 1 § 31
Inländische weinhaltige Getränke Bezeichnungen und sonstige Angaben
§ 30 (1) Inländische weinhaltige Getränke müssen als
Weinhaltiges Getränk oder Weinhaltiger Aperitif
Herstellung bezeichnet werden. Beträgt der Weinanteil im Sinne
(1) Werden weinhallige Getränke im Inland her- des § 29 mindestens 70 vom Hundert, so dürfen an
gestellt (Inländische weinhaltige Getränke), dürfen Stelle der Bezeichnungen Weinhaltiges Getränk
nur die Erzeugnisse Wein, Likörwein, Schaumwein oder Weinhaltiger Aperitif verwendet werden:
und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ver- 1. die Bezeichnung Aromatisierter Wein,
wendet und miteinander verschnitten werden.
wenn mehrere in § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4
(2) Mit der Herstellung von weinhaltigen Ge- genannte Stoffe insgesamt geschmackbestimmend
tränken darf erst begonnen werden, nachdem die zu sind,
ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche
gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestim- 2. die Bezeichnung Kräuterwein,
mung in die zu führenden Bücher eingetragen sind: wenn als aromagebende Stoffe ausschließlich
Die der Herstellung von weinhalligen Getränken würzende Kräuter, auch in Auszügen, zugesetzt
dienenden Maßnahmen gelten nicht als Herstellung worden sind,
von Wein, Likörwein, Schaumwein oder Schaum- 3. die Bezeichnung Wein
wein mit zugesetzter Kohlensäure. als Grundwort unter Voranstellung der Angabe
(3) Bei der Herstellung weinhaltiger Getränke eines in § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten, den
dürfen nur zugesetzt werden: Geschmack des Getränkes bestimmenden Stoff es.
1. Weindestillat, Branntwein aus Wein und Wein- (2) Eine geographische Bezeichnung ist nur zu-
alkohol, lässig, wenn nur Wein oder Likörwein verwandt
2. Traubenmost sowie Früchte und aus ihnen her- worden ist, der mit dieser geographischen Bezeich-
gestellte Flüssigkeiten, wenn sie einen vor- nung versehen werden darf, und der Anteil des
handenen Alkoholgehalt von höchstens 1° auf- Weines oder des Likörweines im fertigen Erzeug-
weisen, nis mindestens 70 vom Hundert beträgt. Die geo-
graphische Bezeichnung muß sich erkennbar auf das
3. Pflanzen und Teile von Pflanzen mit einem für die Herstellung verwendete Erzeugnis beziehen.
natürlichen Gehalt an Geruchs- und Geschmacks-
stoffen sowie die wäßrigen und alkoholischen (3) Bei weinhaltigen Getränken darf auf. eine
über dem Durchschnitt liegende Qualität auf Be-
Auszüge aus solchen Pflanzen und Pflanzen-
teilen, hältnissen und deren Verpackung, auf Getränke-
karten sowie bei Preisangeboten nur hingewiesen
4. Honig, Eigelb, Milch, entrahmte Milch und Sahne, werden, wenn dies zugelassen ist. Durch Rechtsver-
5. Zucker und konzentrierter Traubenmost, ordnung können Qualitätsangaben zugelassen wer-
den, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis
6. Zuckerkulör, besteht und Interessen des Verbrauchers nicht ent-
7. Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser. gegenstehen.
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(4) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist bei der Herstellung weinhaltiger Getränke im
der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn das Inland nicht angewandt werden dürfen,
weinhaltige Getränk unter dem Namen (Firma) eines 3. andere Stoffe zugesetzt worden sind, als nach
anderen in den Verkehr gebracht oder aus dem In- § 30 .Abs. 3 Satz 1 und 2 bei der Herstellung
land verbracht wird und dieser zuverlässige schrift- weinhaltiger Getränke im Inland zugesetzt wer-
liche Unterlagen über den Abfüller besitzt. Bei nicht den dürfen,
abgefüllten weinhaltigen Getränken ist der Her-
steller (§ 30 Abs. 6 Satz 1) anzugeben. 4. ihr Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefel-
säure die Höchstwerte übersteigt, die in oder
(5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies auf Grund des § 9 Abs. 5 für die dort in Satz 1
dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür Nr. 3 genannten Weine festgesetzt sind,
ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interes-
sen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, 5. die Vorschriften über Bezeichnungen und son-
stige Angaben nicht beachtet sind oder
1. vorgeschrieben werden,
6. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht
a) daß bestimmte, nicht unter Absatz 1 fallende beigefügt ist.
Gattungsbezeichnungen nur gebraucht wer-
den dürfen, wenn das weinhaltige Getränk (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz
eine bestimmte Zusammensetzung aufweist; der Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung
dabei können Mindestanteile an einzelnen vorgeschrieben werden, daß in weinhaltigen Ge-
Erzeugnissen oder Zusatzstoffen festgesetzt tränken bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in
werden, bestimmten Mengen enthalten sein dürfen.
b) daß weinhaltige Getränke, die nach ihrer Zu-
sammensetzung einer auf Grund des Buch- § 33
staben a getroffenen Regelung entsprechen, Verschneiden und Behandeln im Inland
mit der ihr zugeordneten Gattungsbezeich- Für das Verschneiden, Behandeln und Inverkehr-
nung versehen werden müssen; bringen ausländischer weinhaltiger Getränke im
2. zugelassen werden, Inland sind die für inländische weinhaltige Ge-
tränke geltenden Vorschriften des § 30 Abs. 3
a) daß abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 3, Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 entsprechend anzu-
weinhaltige Getränke, die mindestens zu
wenden.
70 vom Hundert aus Wein oder Schaumwein,
auch in Vermischung miteinander, bestehen,
§ 34
mit dem Wort Wein unter Hinzufügung eines
für solche Getränke herkömmlichen Aus- Bezeichnungen und sonstige Angaben
drucks bezeichnet werden, (1) Ein ausländisches weinhaltiges Getränk muß
b) daß bei Gebrauch einer nach Buchstabe a als Weinhaltiges Getränk oder als Weinhaltiger
zugelassenen Bezeichnung oder einer Gat- Aperitif bezeichnet werden; zusätzlich muß in deut-
tungsbezeichnung, für die auf Grund der scher Sprache der Name des Herstellungslandes oder
Nummer 1 Buchstabe a eine Regelung getrof- das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort
fen ist, von einer Bezeichnung nach Absatz 1 angegeben werden.
abgesehen wird. (2) § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 gilt ent-
sprechend.
(3) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist
Titel 2 der Abfüller, bei nicht abgefüllten der Importeur
Ausländische weinhaltige Getränke anzugeben. Ist das Getränk erst im Inland abgefüllt
worden, kann die Angabe des Abfüllers entfallen,
§ 32 wenn es unter dem Namen (Firma) eines anderen in
den Verkehr gebracht wird und dieser zuverlässige
Verbringen ins Inland
schriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt.
(1) Im Ausland hergestellte weinhaltige Ge-
tränke (Ausländische weinhaltige Getränke) dürfen
nur ins Inland verbracht werden, wenn die gesamte
Herstellung in demselben Staat nach den dort gel-
tenden Vorschriften vorgenommen worden ist und Zweiter Abschnitt
das Erzeugnis dort mit der Bestimmung, unverän- Branntwein aus Wein
dert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht
werden darf; § 18 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 35
(2) Weinhaltige Getränke dürfen jedoch nicht ins
Begriffsbestimmung
Inland verbracht werden, wenn
Branntwein aus Wein ist die auf der Grundlage
1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen-
von Weindestillat hergestellte Flüssigkeit, die min-
heit oder verdorben sind,
destens 38° Alkohol aufweist und die trinkfertig
2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder ener- ist oder nur noch der Verdünnung mit Wasser be-
giereiche Strahlen angewandt worden sind, die darf, um trinkt ertig zu sein (Fertigstellung).
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 907
Titel 1 (2) Durch Rechtsverordnung können, sofern hier-
Inländischer Branntwein aus Wein für ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum
Schutz der Gesundheit, zur Förderung und Erhaltung
§ 36 der Güte von Branntwein aus Wein oder zur Siche-
Weindestillat rung einer ausreichenden Uberwachung für im In-
land hergestellten Brennwein (Inländischer Brenn-
(1) Weindestillat ist die Flüssigkeit, die dadurch
wein) Vorschriften über die Herstellung erlassen
hergestellt worden ist, daß Wein, Brennwein, Roh-
werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden,
brand aus Wein oder aus Brennwein oder ein Ver-
schnitt dieser Stoffe zu einem Destillat mit wenig- 1. daß mit der Herstellung erst begonnen werden
stens 52° und höchstens 86° Alkohol abgebrannt darf, wenn die zur Herstellung bestimmten Er-
worden sind. Dieser Flüssigkeit di.lff kein Stoff zeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe
zugesetzt oder entzogen sein. dieser Bestimmung in die Buchführung eingetra-
(2) Ein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1 liegt gen sind und
nicht vor, wenn 2. daß der Brennwein oder die zu seiner Herstel-
1. in die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse lung bestimmten Erzeugnisse bestimmte Quali-
oder in das Weindestillat durch die Lagerung in tätsmerkmale aufweisen müssen.
Eichenholzfässern holzeigene Stoffe übergehen, (3) Im Ausland hergestellter Brennwein (Aus-
2. den zur Herstellung verwendeten Erzeugnissen ländischer Brennwein) darf nur ins Inland verbracht
oder dem Weindestillat Wasser, auch destilliert, werden, wenn er selbst sowie der Wein und das
zugesetzt wird. Weindestillat, die zu seiner Herstellung verwendet
Satz 1 Nr. 2 gilt für Weindestillat jedoch nur, wenn worden sind, den Rechtsvorschriften des Herstel-
der Zusatz von Wasser nicht bewirkt, daß der Ge- lungslandes entsprechen. Er darf jedoch nicht ins
halt des Weindestillates an Alkohol unter 52° ab- Inland verbracht werden, wenn
sinkt. 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheil
(3) Wird Weindestillat im Inland hergestellt oder verdorben ist,
(Inländisches Weindestillat), dürfen nur inländischer 2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energie-
und ausländischer Wein, Brennwein und Rohbrand reiche Strahlen angewandt worden sind, die bei
aus Wein oder aus Brennwein verwendet und in der Herstellung von Branntwein aus Wein im
dem Betrieb, in dem das Abbrennen vorgenommen Inland nicht angewandt werden dürfen,
wird, miteinander verschnitten werden. Inländisches 3. die Vorschriften über Bezeichnungen und son-
Weindestillat muß als Weindestillat unter Hinzu- stige Angaben (Absatz 4) nicht beachtet sind oder
fügung der Angabe Deutsches Erzeugnis bezeichnet
sein. Der Hersteller ist anzugeben. Der Alkohol- 4. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht
gehalt ist, in Grad ausgedrückt, anzugeben. beigefügt ist.
(4) Im Ausland hergestelltes Weindestillat (Aus- (4) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies
ländisches Weindestillat) darf nur ins Inland ver- dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür
bracht werden, wenn es selbst und die zu seiner ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Inter-
Herstellung verwendeten Erzeugnisse den Vor- essen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vor-
schriften des Herstellungslandes entsprechen. Es schriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben
darf jedoch nicht ins Inland verbracht werden, wenn bei Brennwein erlassen werden. Insbesondere kann
es von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit vorgeschrieben werden, daß Brennwein als Brenn-
oder verdorben ist oder die Vorschriften über Be- wein zu bezeichnen ist.
zeichnungen und sonstige Angaben (Satz 3) nicht (5) Brennwein darf mit Brennwein, Rohbrand aus
beachtet sind. Ausländisches Weindestillat muß als Wein oder aus Brennwein oder einem Verschnitt
Weindestillat bezeichnet werden; zusätzlich sind in dieser Stoffe nur in dem Betrieb verschnitten wer-
deutscher Sprache das Herstellungsland in Form des
den, in dem das Abbrennen vorgenommen wird.
Eigenschaftswortes in Verbindung mit dem Wort
Erzeugnis, der Alkoholgehalt, in Grad ausgedrückt,
und beim Verbringen aus dem Inland und beim In- § 38
verkehrbringen der Importeur anzugeben. Herstellung
(5) Weindestillat darf im Inland nur in solchen (1) Wird Branntwein aus Wein im Inland her-
Betrieben verschnitten werden, die den Verschnitt gestellt (Inländischer Branntwein aus Wein), dürfen
zu Branntwein aus Wein verarbeiten oder die min- nur Weindestillat und Branntwein aus Wein inlän-
destens einen Verschnittanteil selbst hergestellt discher und ausländischer Herstellung verwendet
haben. Beim Inverkehrbringen von Weindestillat und bei der Herstellung von Branntwein aus Wein
sind der inländische und der ausländische Anteil der miteinander verschnitten werden.
Mischung sowie die Dauer der Lagerung des Destil-
lats in Eichenholzfässern anzugeben. (2) Bei der Herstellung dürfen nur zugesetzt wer-
den:
§ 37 1. Zucker,
Brennwein 2. Likörwein bis zu einem Raumhundertteil des
(1) Für Brennwein ist die Begriffsbestimmung der trinkfertigen Erzeugnisses,
Nummer 21 des Anhangs II der Verordnung (EWG) 3. Zuckerkulör und
Nr. 816/70 anzuwenden. 4. Wasser.
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Durch Rechtsverordnung können Behandlungsstoffe 4 .. das gesamte verwendete Weindestillat minde-
zugelassen werden, wenn dies mit dem Schutz des stens sechs Monate in dem inländischen Betrieb,
Verbrauchers vereinbar ist; dabei darf die Zulas- der das inländische Weindestillat durch Abbren-
sung von Gerucbs- und Geschmacksstoffen nicht da- nen gewonnen hat, in Eichenholzfässern gelagert
von abhängig 9cmacht werden, daß sie im Betrieb hat,
desjenigen hergestellt sind, der sie zusetzt. Es kann 5. die nach § 38 Abs. 2 zugelassenen Geruchs- und
jedoch bestimmt werden, daß sie im Inland her- Geschmacksstoffe mit keinem anderen Alkohol
gestellt sein müssen, wenn anderenfalls ihre aus- als einem nach Nummer 4 gelagerten Wein-
reichende Uberprüfung nicht gewährleistet ist. destillat und in demselben Betrieb (Nummer 2)
(3) Durch Rechtsverordnung kann ferner zur För- hergestellt worden sind,
derung der Qualität oder zur Vermeidung der Vor- 6. bei der Herstellung kein Likörwein zugesetzt
täuschung einer nicht vorhandenen Qualität der Zu-
worden ist,
satz von Zucker und Zuckerkulör begrenzt und die
Entziehung von Stoffen sowie die Anwendung von 7. der Branntwein aus Wein eine goldgelbe bis
Verfahren zur Geschmacksbeeinflussung oder zu goldbraune Farbe aufweist, in Aussehen, Geruch
einer beschleunigten Alterung beschränkt oder ver- und Geschmack frei von Fehlern ist und
boten werden. 8. er mit einer Prüfungsnummer versehen ist, die
(4) Werden bei der Herstellung oder Lagerung von der jeweils zuständigen Behörde oder nach
von Branntwein aus Wein Eichenholzfässer benutzt, Maßgabe einer .Vereinbarung der Länder von
gilt ein dadurch verursachtes Ubergehen von holz- der Behörde eines Landes für den Geltungs-
eigenen Stoffen nicht als Zusetzen im Sinne des Ab- bereich dieses Gesetzes erteilt wird. Durch
satzes 2. § 8 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und Rechtsverordnung werden die Entnahme und die
-verfahren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten Vorstellung der Proben und das Prüfungsverfah-
entsprechend. ren geregelt; dabei ist insbesondere festzulegen,
§ 39
daß Sinnenprüfungen vorzunehmen sind und wie
ihr Ergebnis zu bewerten ist.
Vorgeschriebene Angaben
(2) Durch Rechtsverordnung kann zur Förderung
(1) Im Inland hergestellter Branntwein aus Wein der Qualität bestimmt werden, welche Größe und
muß als Branntwein aus Wein bezeichnet werden. Beschaffenheit die Eichenholzfässer haben müssen,
Statt dieser Bezeichnung ist unter den Vorausset- wenn die Lagerung in ihnen als Lagerung in Eichen-
zungen des § 40 die Bezeichnung Qualitätsbrannt- holzfässern gelten soll (Absatz 1 Nr. 4, §§ 36, 41, 44).
wein aus Wein oder Weinbrand zulässig. Es können, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse
(2) Der Alkoholgehalt ist, in Grad ausgedrückt, dies rechtfertigen, andere Arten der Lagerung auf
anzugeben. Eichenholz der Lagerung in Eichenholzfässern gleich-
(3) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein ist der gestellt werden.
Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der
Branntwein aus Wein unter dem Namen (Firma) § 41
eines anderen in den Verkehr gebracht oder aus
Sonstige Bezeichnungen und Angaben
dem Inland verbracht wird und dieser zuverlässige
schriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt. (1) Eine geographische Bezeichnung oder ein
Bei nicht abgefülltem Branntwein aus Wein muß Hinweis auf die Herkunft der zur Herstellung ver-
der Hersteller, bei Fertigstellung durch einen an- wendeten Erzeugnisse darf nur neben der Bezeich-
deren der Fertigsteller angegeben werden. nung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Wein-
brand und nur dann gebraucht werde·n, wenn min-
§ 40 destens 90 vom Hundert der zur Herstellung ver-
wendeten Erzeugnisse aus Weintrauben des Raumes
Bezeichnungen für Qualitätsbranntwein aus Wein
stammen, auf den die geographische Bezeichnung
(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als hinweist. Zulässig sind nur inländische geogra-
Qualitätsbranntwein aus Wein oder als Weinbrand phische Bezeichnungen nach § 10 Abs. 1. Für aus-
bezeichnet werden, wenn ländische geographische Bezeichnungen gilt § 20
1. mindestens 85 vom Hundert des Alkoholgehaltes Abs. 7 Nr. 1 entsprechend. Eine ausländische geo-
aus im Inland durch Abbrennen gewonnenem graphische Bezeichnung darf nur in Verbindung mit
Weindestillat stammen, der Angabe des Erzeugnisses, das zur Herstellung
2. die Verarbeitung des Weindestillates und die verwendet worden ist, gebraucht werden. .
weitere Herstellung des Branntweines aus Wein (2) Auf eine über dem Durchschnitt liegende
in demselben Betrieb vorgenommen und er dort Qualität sowie auf das Alter darf auf Behältnissen
auch fertiggestellt worden ist, und deren Verpackung, auf Getränkekarten und bei
3. die zur Herstellung des Weines, Brennweines, Preisangeboten nur neben der Bezeichnung Quali-
Rohbrandes aus Wein oder aus Brennwein, Wein- tätsbranntwein aus Wein oder Weinbrand und nur
destillates oder Branntweines aus Wein verwen- dann hingewiesen werden, wenn das Weindestillat
deten Weintrauben ausschließlich von empfoh- und der Branntwein aus Wein in Eichenholzfässern
lenen oder zugelassenen Rebsorten im Sinne des insgesamt mindestens 12 Monate gelagert haben.
Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 Dies gilt auch für Hinweise durch bildliche Darstel-
stammen, lungen oder durch Zeichen.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 909
Titel 2 2. mindestens 85 vom Hundert des Alkoholgehaltes
Ausländischer Branntwein aus Wein aus im Herstellungsland gewonnenem Wein-
destillat stammen,
§ 42 3. das verwendete Weindestillat mindestens sechs
Verbringen ins Inland Monate im Brennereibetrieb in Eichenholzfässern
gelagert hat und
(1) Im Ausland hergestellter Branntwein aus
Wein (Ausländischer Branntwein aus Wein) darf 4. in dem nach § 50 erforderlichen Begleitdokument
nur ins Inland verbracht werden, wenn er nach den bestätigt ist, daß die Voraussetzungen der Num-
im Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften mern 1 bis 3 erfüllt sind.
hergestellt ist und dort mit der Bestimmung, un-
Die Bezeichnung Weinbrand darf weder für sich
verändert verzehrt zu werden, in den Verkehr ge- allein noch in Verbindung mit anderen Worten ge-
bracht werden darf oder diese Voraussetzung nur braucht werden; dies gilt nicht, wenn der Brannt-
deswegen nicht erfüllt, weil er noch nicht fertig- wein aus Wein als Qualitätsbranntwein aus Wein
gestellt ist. Dem Verbringen ins Inland steht es bezeichnet werden darf und im gesamten Herstel-
nicht entgegen, wenn der Branntwein aus Wein lungsland Deutsch Staatssprache ist.
außerhalb des Herstellungslandes fertiggestellt oder
ohne Umfüllung in Eichenholzfässern gelagert wor- (2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit hierfür
den ist. ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen
(2) Der Branntwein aus Wein darf jedoch nicht des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen
ins Inland verbracht werden, wenn werden, daß bei einem allgemein bekannten Brannt-
wein aus Wein, der im Herstellungsland eine nur
1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen- ihm zustehende Bezeichnung trägt, die Worte Brannt-
heit oder verdorben ist, wein aus Wein durch diese Bezeichnung ersetzt
2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder ener- werden, wenn der Branntwein aus Wein ausschließ-
giereiche Strahlen angewandt worden sind, die lich aus in seinem Herstellungsland hergestelltem
bei der Herstellung von Branntwein aus Wein Weindestillat hergestellt, im Herstellungsland fer-
im Inland nicht angewandt werden dürfen, tiggestellt und dort oder unter Zollaufsicht im Inland
abgefüllt worden ist.
3. Alkohol zugesetzt worden ist, ausgenommen
Likörwein in der für inländischen Branntwein (3) Eine andere geographische Bezeichnung als
aus Wein zulässigen Menge (§ 38 Abs. 2), nach Absatz 1 Satz 1 darf nur neben einer nach
Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 zulässigen
4. die Vorschriften über Bezeichnungen und son-
Bezeichnung und nur dann gebraucht werden, wenn
stige Angaben (§ 44) nicht beachtet sind oder mindestens 90 vom Hundert der zur Herstellung
5. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument verwendeten Erzeugnisse aus Weintrauben des
nicht beigefügt ist. Raumes stammen, auf den die geographische Be-
(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der zeichnung hinweist. Dabei ist für aus inländischen
Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorge- Erzeugnissen im Ausland hergestellten Branntwein
schrieben werden, daß im Branntwein aus Wein aus Wein ein anderer Hinweis auf das zur Her-
bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimm- stellung verwendete Erzeugnis als das Wort deutsch
ten Mengen enthalten sein dürfen. nicht gestattet. Für ausländische geographische Be-
zeichnungen gilt § 20 Abs. 7 Nr. 1 entsprechend.
§ 43 Geographische Bezeichnungen, die sich nicht auf
Teile des Herstellungslandes beziehen, dürfen nur
Beha~deln und Verschneiden im Inland in Verbindung mit der Angabe der zur Herstellung
(1) Ausländischer Branntwein aus Wein darf im verwendeten Erzeugnisse gebraucht werden.
Inland nur im Fall des § 38 Abs. 1 verschnitten und (4) Auf eine über dem Durchschnitt liegende
nur durch Lagerung in Eichenholzfässern und durch Qualität sowie auf das Alter darf auf Behältnissen
Fertigstellung behandelt werden. und deren Verpackung, auf Getränkekarten und bei
(2) Ein nach Absatz 1 behandelter Branntwein Preisangeboten nur neben der Bezeichnung Quali-
aus Wein bleibt Branntwein aus Wein des Landes, tätsbranntwein aus Wein oder einer nach Absatz 2
in dem er hergestellt worden ist. zugelassenen Bezeichnung und nur dann hingewie-
sen werden, wenn das Weindestillat und der Brannt-
§ 44 wein aus Wein insgesamt mindestens 12 Monate in
Eichenholzfässern gelagert haben. Dies gilt auch
Bezeichnungen und sonstige Angaben für Hinweise durch bildliche Darstellungen und
(1) Ausländischer Branntwein aus Wein muß in durch Zeichen. Absatz 1 Nr. 4 findet entsprechende
deutscher Sprache als Branntwein aus Wein und Anwendung. Der Alkoholgehalt ist, in Grad ausge-
mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem drückt, anzugeben.
aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort (5) Wird nicht abgefüllter Branntwein aus Wein
bezeichnet werden. Die Bezeichnung Branntwein aus ins Inland verbracht oder im Inland in den Verkehr
Wein kann durch die Bezeichnung Qualitätsbrannt- gebracht, so ist der Importeur, bei abgefülltem
wein aus Wein ersetzt werden, wenn Branntwein aus Wein der Abfüller, anzugeben. Die
1. der Branntwein aus Wein den Anforderungen des Angabe des Importeurs oder Abfüllers kann ent-
§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 2 entspricht, fallen, wenn der Branntwein aus Wein unter dem
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr ge- dieses Gesetzes noch zu den Währungsgebieten
bracht wird und dieser zuverlässige schriftliche Un- der Mark der Deutschen Demokratischen Repu-
terlagen über den Importeur oder Abfüller besitzt. blik gehören.
Bei im Inland fertiggestelltem Branntwein aus Wein (11) Als Verbringen ins Inland im Sinne dieses
bedarf es außerdem der Angabe des Fertigstellers. Gesetzes gilt das Verbringen in das Uberwachungs-
gebiet, als Verbringen aus dem Inland das Ver-
bringen aus dem Uberwachungsgebiet. Uberwa-
chungsgebiet ist der Geltungsbereich dieses Geset-
Teil III zes ohne die Zollausschlüsse und Freihäfen (§ 2
Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes). Beim
Allgemeine Vorschriften Verbringen ins Inland unter zollamtlicher Uber-
§ 45 wachung sind die Vorschriften über das Verbringen
ins Inland erst bei Beendigung der zollamtlichen
Begriffsbestimmungen Dberwachung anzuwenden.
(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind (12) Eine Durchfuhr unter zollamtlicher Uberwa-
die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 chung ist weder Verbringen ins Inland noch aus
aufgeführten Erzeugnisse sowie zur Gewinnung von dem Inland.
Qualitätswein b. A. geeigneter Wein, Qualitätswein § 46
b. A., weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein,
Weindestillat, Weinalkohol und Rohbrand aus Wein Verbot zum Schutz vor Täuschung
oder Brennwein. (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden
(2) Herstellen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder
Behandeln, Verschneiden, Verwenden, Fertigstel- Aufmachungen in den Verkehr gebracht, ins In-
len und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem land oder aus dem Inland verbracht oder zum Ge-
Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird. Lagern ist genstand der Werbung gemacht werden.
Herstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine nach (2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen,
diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung das wenn
Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert 1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder
wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken. Aufmachungen gebraucht werden, ohne daß das
(3) Behandeln im Sinne dieses Gesetzes ist das Erzeugnis den in diesem Gesetz oder auf Grund
Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Ver- dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder
fahren. Aufmachung festgesetzten Anforderungen ent-
(4) Zusetzen im Sinne dieses Gesetzes ist das spricht,
Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Ver- 2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind,
schneidens. Zusetzen ist auch das Dbergehen von fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu
Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Her- erwecken.
stellung, Abfüllung oder Lagerung dienenden Ge- (3) Als irreführend sind auch anzusehen:
genständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem
Gesetz oder in einer nach diesem Gesetz erlassenen 1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende
Rechtsverordnung bestimmt ist, daß ein solches Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellun-
Dbergehen nicht als Zusetzen gilt. gen über die geographische Herkunft zu er-
wecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstel-
(5) Verschneiden im Sinne dieses Gesetzes ist lungsland vorschriftsmäßig angegeben ist;
das Vermischen von Erzeugnissen miteinander und
untereinander, es sei denn, daß in diesem Gesetz 2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche
oder in einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts- Vorstellungen über die Herstellung, Abfüllung
verordnung das Vermischen als Zusetzen geregelt oder Lagerung, die Beschaffenheit, die Erzeug-
ist. nisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige '
Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung
(6) Abfüllen im Sinne dieses Gesetzes ist das bestimmend sind;
Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht
mehr als fünf Liter beträgt und das anschließend 3. Phantasiebezeichnungen, die
fest verschlossen wird. a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer
geographischen Herkunftsangabe zu er-
(7) Verwerten im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
wecken oder
Verarbeiten oder Zusetzen eines Erzeugnisses zu
einem Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist. b) einen geographischen Hinweis enthalten,
wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen
(8) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes Voraussetzungen für den Gebrauch der ent-
ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder sprechenden geographischen Bezeichnung
zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben nicht erfüllt sind.
an andere.
(4) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz
(9) Als Inland im Sinne dieses Gesetzes gilt der vor Täuschung
Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1. der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, son-
(10) Als Ausland im Sinne dieses Gesetzes gel- stiger Angaben und Aufmachungen sowie Art
ten die Gebiete, die weder zum Geltungsbereich und Wortlaut von Bezeichnungen geregelt und
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2. bestimmte Behältnisformen bestimmten Erzeug- nur mit einem Begleitdokument in den Verkehr ge-
nissen vorbehalten bracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht
werden. werden dürfen.
§ 47 (2) Durch Rechtsverordnung können nähere Vor-
schriften über Art und Muster der nach Ar-
Gesundheitsbezogene Angaben tikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70
(1) Erzeugnisse, ausgenommen Traubensaft und oder Absatz 1 erforderlichen Begleitdokumente er-
konzentrierter Traubensaft, dürfen mit gesundheits- lassen werden.
bezogenen Angaben nur in den Verkehr gebracht,
§ 51
ins Inland oder aus dem Inland verbracht oder zum
Gegenstand der Werbung gemacht werden, wenn Bezeichnungsschutz
die Angaben zugelassen sind. Durch Rechtsverord- (1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne
nung wird geregelt, dieses Gesetzes sind, dürfen im geschäftlichen Ver-
1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische kehr die Worte Wein, Kabinett, Spätlese und Aus-
Eignung erlaubt oder erforderlich sind; lese allein oder in Verbindung mit anderen Worten
nur gebraucht werden, wenn eine bundesrechtliche
2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen ver-
Regelung dies ausdrücklich vorsieht.
sehene Erzeugnisse aufweisen müssen;
(2) Die Worte Kabinett, Spätlese und Auslese
3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Anga-
dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Ver-
ben zulässig oder unzulässig sind.
bindung mit anderen Worten für andere Getränke
(2) Zum Schutz des Verbrauchers kann ferner als Wein nicht gebraucht werden. Das Wort Sekt,
durch Rechtsverordnung die Kcnntlichmachung von auch in Verbindung mit anderen Worten, ist aus-
Zusätzen und Behandlungsverfahren und die Art schließlich dem Qualitätsschaumwein vorbehalten.
der Kenntlichmachung vorgeschrieben werden.
(3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hier-
für ein Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-
§ 48 brauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den
Verboten des Absatzes 1 zugelassen werden.
Ausländische Bezeichnungsvorschriften
Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund
§ 52
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Be-
zeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Vorschriftswidrige E_rzeugnisse
Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe (1) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieses Ge-
durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes setzes und den nach diesem Gesetz erlassenen
zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als er- Rechtsverordnungen einschließlich der Vorschriften
füllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr inner- über das Verbringen ins Inland und über Bezeich-
halb des Herstellungslandes zulässig ist. nungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht
entsprechen oder die von gesundheitlich bedenk-
§ 49 licher Beschaffenheit oder verdorben sind, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus
Art der A'!lfmachung dem Inland verbracht werden, soweit nichts Ab-
Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, weichendes bestimmt ist. Sie dürfen auch nur ver-
in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen wendet oder verwertet werden, wenn ihre Vor-
und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht schriftswidrigkeit ausschließlich auf der Verletzung
sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige An-
gebracht werden, und durch welche die Uberwachung gaben oder Aufmachungen beruht.
ermöglichende Angaben sie ergänzt werden müssen. (2) Essigstichiger Wein darf zu Weinessig oder
Ferner kann vorgeschrieben werden, daß Angaben Essig verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den
nach Satz 1 auch auf Packungen anzubringen sind, Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland
wenn das Behältnis in ihnen feil gehalten wird, und verbracht werden, wenn er unter Angabe dieser
geregelt werden, in welcher Art und Weise Angaben Zweckbestimmung als essigstichig gekennzeichnet
nach Satz 1 anzubringen sind. ist.
(3) Im Ausland hergestellte Erzeugnisse dürfen
§ 50 abweichend von Absatz 1 verwendet, verwertet, in
Begleitdokumente den Verkehr gebracht oder aus dem Inland ver-
bracht werden, wenn sie auf Grund einer inländi-
(1) Durch Rechtsverordnung kann festgelegt wer- schen Untersuchung zum Verbringen ins Inland zu-
den, daß gelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn
1. Weinessig, Weintrub, roher Weinstein, Trauben- 1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher
trester, Tresterwein, Brennwein und verdünn- Beschaffenheit sind,
ter Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, 2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Auf-
2. weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein, machungen nicht den Vorschriften dieses Ge-
Weindestillat, Weinalkohol und Rohbrand aus setzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen
Wein oder Brennwein Rechtsverordnungen entsprechen,
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
3. die Vorschriftswidrigkcit auf einem Umstand § 54
beruht, der erst nach der Untersuchung einge- Ausnahmegenehmigung
treten ist, oder
(1) Die zuständige Behörde kann bei gesundheit-
4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulas- licher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger
sung zum Verbringen ins Inland durch unrichtige Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung
Angaben oder Proben oder durch unzulässige zulassen, daß vorschriftswidrige Erzeugnisse in den
Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland
Zulassungsbehörde herbeigeführt worden ist. verbracht, verwendet oder verwertet werden, wenn
(4) Erzeugnisse, die auf Grund des § 14 oder § 40 die Abweichung von den geltenden Vorschriften
Abs. 1 Nr. 8 oder einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 erlas- gering ist.
senen Rechtsverordnung eine Prüfungsnummer er- (2) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt,
halten haben und die mit den für das geprüfte Er- mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie
zeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter
versehen sind, dürfen abweichend von Absatz 1 in dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
den Verkehr gebracht, aus dem Inland verbracht, (3) Die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungs-
verwendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, behörde richtet sich bei inländischen Erzeugnissen
wenn einer der in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten nach dem Ort der Herstellung, bei ausländischen
Gründe vorliegt. nach dem Ort des Verbringens ins Inland.
(5) Bezeichnungen, sonstige Angaben und Auf-
machungen, deren Gebrauch nach diesem Gesetz
oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts- § 55
verordnung unzulässig ist, stehen abweichend von
Absatz 1 dem Verbringen aus dem Inland und dem Versuchserlaubnis
Inverkehrbringen zum Zweck des Verbringens aus (1) Zur Durchführung von Versuchen kann die
dem Inland nicht entgegen, wenn sie nach den Vor- für die Uberwachung zuständige Behörde erlauben,
schriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung daß bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie
des Verbringens in dieses Gebiet sind und öffent- von Getränken im Sinne des § 53 bestimmte Vor-
liche Interessen nicht entgegenstehen. Durch Rechts- schriften dieses Gesetzes und der nach diesem Ge-
verordnung kann bestimmt werden, daß und in wel- setz erlassenen Rechtsverordnungen unberücksich-
cher Weise derartige zum Verbringen aus dem In- tigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Ver-
land bestimmte Erzeugnisse von anderen Erzeug- suchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere be-
nissen getrennt zu halten und zu kennzeichnen sind schränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit
und welche Angaben und Aufmachungen nicht ge- und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen.
braucht werden dürfen. (2) Wein aus Rebsortenversuchen gemäß Arti-
kel 11 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1388/70
vom 13. Juli 1970 (Amtsblatt der Europäischen Ge-
§ 53 meinschaften Nr. L 155 S. 5) kann als Qualitätswein
oder als Qualitätswein mit Prädikat eingestuft wer-
Schutz vor Nachmachung und Vermischung
den, wenn ein Zeugnis der den Versuch überwachen-
(1) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt den Behörde über die Einhaltung der Versuchsbe-
werden können, ohne Erzeugnis zu sein, dürfen dingungen vorgelegt wird. Als Sortenangabe darf
nicht hergestellt, ins Inland verbracht oder in den das Wort „Neuzucht" verwendet werden.
Verkehr gebracht werden.
(2) Erzeugnisse, ausgenommen Traubensaft und § 56
konzentrierter Traubensaft, dürfen nicht mit ande-
ren Getränken vermischt gewerbsmäßig in den Ver- Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft
kehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn die und bestimmter Betriebe
Mischung- in Gaststätten, Krankenanstalten oder (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach
ähnlichen Einrichtungen vorgenommen wird, um diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gel-
dort alsbald verzehrt zu werden. ten nicht innerhalb des Haushaltes, in dem das
(3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hier- Lebensmittel verbraucht wird, und des Betriebes, der
für ein Bedürfnis besteht und Interessen des Ver- die Erzeugnisse ausschließlich bei der Verarbeitung
brauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von zu anderen Stoffen als Getränken verwendet.
den Verboten der Absätze 1 und 2 Satz 1 zugelas- (2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden
sen werden; dabei kann zum Schutz vor Täuschung Länder können durch Rechtsverordnung die Her-
insbesondere der Gebrauch bestimmter Bezeichnun- stellung von Tresterwein (Haustrunk) in Erzeuger-
gen, sonstiger Angaben und Aufmachungen vorge- betrieben zur Selbstversorgung der Familie des
schrieben und zur Sicherung einer ausreichenden Weinbauern zulassen. Sie können die Einzelheiten
Uberwachung das Inverkehrbringen von einer An- der Herstellung regeln und bestimmen, daß der
zeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzun- Haustrunk angemeldet und durch geeignete Erken-
gen abhängig gemacht werden. In der Rechtsverord- nungsstoffe markiert wird, daß die Behältnisse be-
nung kann vorgeschrieben werden, wie die Anteile schriftet und die Mengen in der Weinbuchführung
der verwendeten Getränke kenntlich zu machen sind. vermerkt werden.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 913
Teil IV vorschriften erforderliche Uberwachung ist nach den
Uberwachung entsprechend anzuwendenden §§ 6 bis 8 und 10
Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichs-
§ 57
gesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Ände-
Weinbuch- und Analysenbuchführung rungsgesetz vom 8. September 1969 (Bundesgesetz-
(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Sicherung blatt I S. 1590), durchzuführen. Die mit der Uber-
einer ausreichenden Uberwachung vorgeschrieben wachung Beauftragten sind auch befugt,
werden, daß 1. Auskunft zu verlangen über den Umfang des
1. über das Herstellen, dc1s Inverkehrbringen und Betriebes, über die Herstellung, über die zur
das Verbringen von Erzeugnissen ins Inland und Verarbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge
aus dem Inland Buch zu führen ist und die zuge- und Herkunft und über vermittelte Geschäfte,
hörigen Unterlagen einschließlich der Begleit- 2. in Herstellungsbeschreibungen Einsicht zu neh-
dokumente aufzubewahren sind, men,
2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merk- 3. geschäftliche Aufzeichungen, Frachtbriefe und
zeichen zu versehen und diese Merkzeichen in Bücher unabhängig von dem Ergebnis einer Be-
die Buchführung einzutragen sind, sichtigung einzusehen,
3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnis- 4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und ge-
sen für andere Betriebe Analysenbücher zu füh- schäftliche Unterlagen vorläufig sicherzustellen,
ren sind. soweit dies zur Durchführung der Uberwachung
(2) In der Rechtsverordnung können Art und Um- erforderlich ist, und
fang der Buchführung näher geregelt werden; dabei
können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben 5. zur Verhütung dringender Gefahren für die
werden über öffentliche Sicherheit und Ordnung in Wohnräu-
men tätig zu werden; insoweit wird das Grund-
1. die Rebflächen, ih rc Ertrdge und den Zeitpunkt recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
der Lese, kel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend für die Einsichtnahme
Säure und sonstigen Stoffen, in Analysenbücher.
3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1
a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder ab- Satz 2 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
gegebener Erzeugnisse, Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
b) zugesetzter Stoffe, für die in diesem Gesetz oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
oder auf Grund dieses Gesetzes Mengenbe- prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
schränkungen oder Reinheitsanforderungen fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
festgesetzt sind, fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die bei ten aussetzen würde.
der Herstellung von Erzeugnissen zugesetzt (3) Zur Unterstützung der für die Uberwachung
werden dürfen oder für deren Herstellung in zuständigen Behörden werden in jedem Land Prü-
Betracht kommen, fer (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätig-
d) abgegebener oder bezogener Weinhefe, keit hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige
aus; für ihre Befugnisse und Pflichten gilt Absatz 1.
4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und Als Weinkontrolleur soll nur bestellt werden, wer
der Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen in der Sinnenprüfung der von ihm zu überwachen-
Stoffen, den Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren ihrer
5. angewandte Verfahren, Herstellung zu beurteilen vermag und mit den ein-
schlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.
6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenom-
mene Verschnitte, (4) Durch Rechtsverordnung werden zur Sicherung
einer gleichmäßigen Uberwachung Vorschriften über
7. die Abfüllung, die Handhabung der Kontrolle in Betrieben, die Ent-
8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter nahme und Behandlung von Proben und Mustern
denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben und die Einsichtnahme in die Buchführung, ferner
worden sind oder die für sie in Anspruch ge- über die Zusammenarbeit der Uberwachungsorgane
nommen werden, erlassen.
9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs- (5) Die Zolldienststellen sind befugt, den Uber-
erlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung. wachungsorganen auf deren Verlangen Begleitdoku-
mente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeug-
§ 58 nisse sowie sonstige Unterlag2n, soweit diese für
die Beurteilung der Ware von Bedeutung sein kön-
Allgemeine Uberwachung nen, zur Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte
(1) Die für die Einhaltung der Verordnungen aus ihnen zu erteilen. Angaben über den Zollwert
(EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70, dieses Gesetzes dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht wer-
und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts- den.
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 59 6. geregelt werden, in welchen Fällen und unter
Uberwachung beim Verbringen ins Inland welchen Voraussetzungen Erzeugnisse von der
Uberwachung beim Verbringen ins Inland befreit
(1) Durch Rechtsverordnung können zur Siche- sind oder befreit werden können;
rung einer ausreichenden Uberwachung das Ver-
bringen von Erzeugnissen ins Inland von einer 7. bestimmt werden, daß zur Erleichterung des
Zulassung abhängig gemacht sowie die Vorausset- zwischenstaatlichen Handelsverkehrs bei Ge-
zungen für die Zulassung und das Zulassungsverfah- währleistung der Gegenseitigkeit eine vorge-
ren geregelt und Vorschriften über die Kosten er- schriebene Untersuchung nur stichprobenweise
lassen werden. Insbesondere kann vorzunehmen ist, wenn
a) im Herstellungsland eine amtliche Unter-
1. vorgeschrieben werden, daß die Zulassung nur
suchung stattgefunden und der Bundes-
erteilt wird, nachdem durch eine amtliche Unter-
minister für Jugend, Familie und Gesundheit
suchung und Prüfung im Inland festgestellt ist,
eine Untersuchung durch diese Stelle als Er-
daß die Erzeugnisse den Verordnungen (EWG)
satz für die amtliche Untersuchung und Prü-
Nr. 816/70 und Nr. 817/70, diesem Gesetz und den
fung im Inland anerkannt hat,
zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften
entsprechen; b) die ausländische Untersuchungsstelle ein Zeug-
nis in deutscher Sprache darüber ausgestellt
2. geregelt werden, welche Behörden für die Ertei- hat, daß die Untersuchung unter Beachtung
lung der Zulassung zuständig sind; der deutschen Rechts- und Verwaltungsvor-
3. vorgeschrieben werden, daß schriften vorgenommen worden ist und er-
geben hat, daß das Erzeugnis den Verordnun-
a) die für die Erteilung der Zulassung zustän- gen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70, diesem
dige Behörde die für die amtliche Unter- Gesetz und den zu ihrer Durchführung erlas-
suchung und Prüfung erforderlichen Muster senen Vorschriften entspricht, die untersuchte
und Proben unentgeltlich entnehmen darf und Probe amtlich gezogen und das Behältnis un-
der Verfügungsberechtigte die Auslagen für mittelbar nach Entnahme der Probe amtlich
ihre Verpackung und Beförderung zu tragen verschlossen worden ist, und
hat,
c) das Behältnis ins Inland verbracht wird, ohne
b) der Verfügungsberechtigte die Kosten (Ge- zwischenzeitlich geöffnet worden zu sein;
bühren und Auslagen) der amtlichen Unter-
suchung und Prüfung zu tragen hat und er dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen,
Kostenschuldner gegenüber den Unter- wie oft und wie viele Stichproben vorzunehmen
suchungsstellen ist, sind, welche Angaben das Zeugnis der auslän-
dischen Untersuchungsstelle enthalten und wel-
c) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis chem Muster es entsprechen muß, sowie die Zu-
unter Uberwachung der für die Zulassung zu- lassung zum Verbringen ins Inland von dem
ständigen Behörde auf seine Kosten aus dem Ausgang einer Prüfung abhängig gemacht wer-
Uberwachungsgebiet zu verbringen oder es den, ob es sich um das Erzeugnis handelt, von
zu vernichten hat, wenn er auf die Zulassung dem die Probe fü..: die amtliche Untersuchung
zum Verbringen ins Inland verzichtet hat oder im Herstellungsland entnommen worden ist
diese versagt worden ist, (Nämlichkeitsprüfung).
d) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungs-
(2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Ab-
berechtigten zu vernichten ist, wenn er der
satz 1, daß die Zolldienststellen über die Zulassung
Verpflichtung nach Buchstabe c innerhalb
zum Verbringen ins Inland entscheiden, kann der
einer von der für die Zulassung zuständigen
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht
nachkommt; nung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht
bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens bei der
4. zu Anzeigen, Auskünften, zur Duldung der Ein- Uberwachung des Verbringens ins Inland regeln
sichtnahme in geschäftliche Unterlagen, zur Dul- und Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 4 erlassen. In
dung von Besichtigungen und zur Unterstützung diesem Rahmen kann er auch allgemeine Verwal-
verpflichtet und vorgeschrieben werden, daß Er- tungsvorschriften ohne Zustimmung des Bundes-
zeugnisse in der Regel vom Verbringen ins In- rates erlassen. Er bestimmt die für die Uberwachung
land zurückzuweisen sind, wenn einer dieser zuständigen Zolldienststellen. Für das Gebiet des
Pflichten oder der Pflicht zur Duldung der Ent- Freihafenamtes Hamburg kann er die in Satz 1 und
nahme von Mustern oder Proben nicht unver- Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c genannten Aufgaben
züglich, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und
nachgekommen oder eine erforderliche Auskunft Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt über-
unrichtig erteilt wird; tragen; § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanz-
verwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz-
5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen
blatt S. 448) in der jeweils geltenden Fassung fin-
für die amtliche Untersuchung und Prüfung zu-
det Anwendung.
ständig sind; für Erstgutachten dürfen nur vier-
zehn, für Zweitgutachten nur vier Stellen und für (3) Sieht eine Rechtsverordnung nach Absatz 1
Obergutachten darf nur eine Stelle bestimmt vor, daß in einem Zollanschluß hergestellte Erzeug-
werden; nisse zum Verbringen ins Inland keiner Zulassung
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 915
bedürfen, wird die Landesregierung des an den Zoll- 2. in nach diesem Gesetz oder anderen Vorschrif-
anschluß angrenzenden Landes ermächtigt, durch ten eingerichteter Buchführung als Traubensaft
Rechtsverordnung das Verbringen ins Inland von oder konzentrierter Traubensaft einzutragen.
dem Nachweis oder der Glaubhaftmachung abhängig Traubensaft darf nicht als Traubenmost bezeichnet
zu machen, daß die Erzeugnisse den in Absatz 1 werden.
Nr. 1 genannten Vornussetzungen entsprechen so-
wie das Prüfungsverfahren zu regeln; sie bestimmt (2) Traubensaft und konzentrierter Traubensaft
die für die Prüfung zuständigen Behörden. dürfen bei der Herstellung von alkoholischen Ge-
tränken, die aus anderen Früchten als aus Wein-
trauben oder aus anderen Stoffen auf Grund von
Rechtsvorschriften hergestellt werden dürfen, nicht
Teil V verwendet oder zugesetzt werden.
Ergänzungsvorschriften
§ 60 Teil VI
Besondere Verkehrsverbote Ubergangsregelungen
(1) Weintrub darf nur nach ausreichender Ver- § 63
gällung in den Verkehr gebracht oder bezogen wer-
Verschnitt
den. Durch Rechtsverordnung kann geregelt werden,
was als ausreichende Vergällung anzusehen und (1) Bis zum 30. Juni 1979 gilt abweichend von
mit welchen Stoffen sie vorzunehmen ist oder nicht § 2 Abs. 1 inländischer Rotwein, der mit ausländi-
vorgenommen werden darf. schem Rotwein als Deckrotwein verschnitten worden
(2) Ein Stoff, der bei der Herstellung von Erzeug- ist, als inländischer Rotwein. Für ihn sind die Kenn-
nissen nicht zugesetzt werden darf, darf nicht für zeichnungen des § 12 unzulässig. Der Zuteilung einer
diese Zwecke gewerbsmäßig in den Verkehr ge- Prüfungsnummer nach § 11 steht das Verschneiden
bracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Wer- mit Deckrotwein nicht entgegen, sofern dadurch das
bung gemacht werden. Volumen um nicht mehr als 10 Raumhundertteile
vermehrt worden ist.
§ 61 (2) Die Regierungen der weinbautreibenden
Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
für eine Ubergangszeit bis zum 31. August 1976 einen
Soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur bezeichnungsunschädlichen Verschnitt von Qualitäts-
Erhaltung der Qualität erforderlich ist, kann durch wein (§ 11) zwischen den in § 10 Abs. 6 Nr. 1 bis 10
Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß festgelegten bestimmten Anbaugebieten zuzulassen
1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für unter der Voraussetzung, daß als bestimmtes An-
die Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder_ Be- baugebiet nur das angegeben werden darf, aus
förderung benutzt werden und Räume, die diesen dem mindestens 75 vom Hundert der verwendeten
Zwecken oder dem Inverkehrbringen dienen, be- Weintrauben stammen.
stimmten hygienischen Anforderungen genügen
müssen, § 64
2. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für Verarbeitung
die Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Be- Bis zum 31. August 1976 kann eine Genehmigung
förderung benutzt werden, aus Werkstoffen be- nach § 5 bei Qualitätswein (§ 11) auch für eine Ver-
stimmter Art oder Zusammensetzung nicht arbeitung innerhalb des deutschen Weinanbaugebie-
verwendet werden dürfen, tes (§ 10 Abs. 8) erteilt werden, sofern dies tradi-
3. gebrauchte Behältnisse und sonstige Gegen- tioneller Praxis im Sinne des Artikels 5 Abs. 1
stände, die für die Herstellung, Abfüllung, Lage- Buchstabe a zweiter Unterabsatz der Verordnung
rung oder Beförderung benutzt werden, nur ver- (EWG) Nr. 817/70 entspricht.
wendet werden dürfen, wenn sie zuvor aus-
nahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte § 65
Lebensmittel benutzt worden sind,
Nicht zugelassene Rebanlagen
4. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hin- und Rebsorten
weisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen.
(1) Weintrauben aus Rebanlagen, die vor dem
1. Juli 1967 ohne die nach dem Weinwirtschafts-
§ 62 gesetz erforderliche Genehmigung gepflanzt wor-
Traubensaft und konzentrierter Traubensaft den sind und für die auch nachträglich eine Geneh-
migung nicht erteilt worden ist, können abweichend
(1) Traubensaft und konzentrierter Traubensaft von § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf von sechs Jahren
in Behältnissen von zwei Litern oder mehr sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Herstellung
1. auf Behältnissen, in Begleitpapieren, auf Hin- von Wein verwendet werden. Auf Wein, der ganz
weisschildern oder in sonstiger Weise als Trau- oder teilweise aus solchen Weintrauben hergestellt
bensaft oder konzentrierter Traubensaft zu be- worden ist, sind die §§ 11, 12 und 14 nicht anzu-
zeichnen und wenden.
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Die Herslellt111g von Qualitätswein b. A. aus 2. bei der Herstellung, Abfüllung oder Lagerung
Rebsorten, die nicht zu den Rebsorten nach § 2 von Wein oder den zu seiner Herstellung ver-
Abs. 2 gehören, ist unbeschadet des § 55 Abs._ 2 für wendeten Erzeugnissen Gegenstände verbots·
den Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit In- widrig benutzt (§ 8 Abs. 2, § 17),
krafttreten dieses Gesetzes, zulässig, wenn die Reb-
sorten der Art „ vitis vinifera" angehören und nicht 3. Wein mit einem verbotenen Gehalt an schwefli-
mehr als 20 vom Hundert des Rebsortenbestandes ger Säure, Schwefelsäure oder anderen Stoffen
der Rebfläche ausmachen, mit deren Namen der zum offenen Ausschank feilhält oder abgefüllt in
Wein bezeichnP1 isl. den Verkehr bringt (§ 9 Abs. 5, 6, § 17).
§ 66 (2) Ebenso wird bestraft, wer
Verwendung der Prädikate Kabinett 1. ein verbotenes Erzeugnis bei der Herstellung
und Spätlese von inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 1 Nr. 1),
(1) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkraft- inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 1 Nr. 1),
treten dieses Gesetzes dürfen die Prädikate Kabi- inländischen weinhaltigen Getränken (§ 30
nett und Spätlese auch Weinen unter Beibehaltung Abs. 1), inländischem Weindestillat (§ 36 Abs. 3
ihrer bisherigen Bezeichnung zuerkannt werden, Satz 1) oder inländischem Branntwein aus Wein
wenn der Wein nicht ausschließlich aus Weintrauben (§ 38 Abs. 1) verwendet,
eines einzigen Bereiches hergestellt worden ist. Im
2. einem Verschnittverbot für ausländischen Likör-
übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 und 14.
wein (§ 23 Abs. 2 Nr. 2), weinhaltige Getränke
(2) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkraft- (§ 30 Abs. 4) oder inländischen Branntwein aus
treten dieses Gesetzes darf das Prädikat Kabinett Wein (§ 38 Abs. 1) zuwiderhandelt,
sowie eine gleichartige Bezeichnung und das Prä-
3. verbotswidrig einen Stoff zusetzt, Ionenaus-
dikat Auslese auch für Qualitätsschaumweine ver-
tauscher oder ultraviolette oder energiereiche
wendet werden, sofern diese Bezeichnungen bei
Strahlen oder ein anderes Behandlungsverfah-
Inkrafttreten dieses Gesetzes verwendet worden
ren, das zum Schutz der Gesundheit oder zur
sind.
Förderung oder zur Erhaltung der Güte des Er-
zeugnisses verboten ist, anwendet:
a) bei der Behandlung von ausländischem Wein
Teil VII
(§ 19 Abs. 2), ausländischem Traubenmost
Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 19 Abs. 4) oder ausländischem Likörwein
(§ 23 Abs. 2 Nr. 1),
§ 67
Verletzung von Vorschriften b) bei der Herstellung von inländischem Likör-
über das Herstellen und das Inverkehrbringen wein (§ 21 Abs.1 Nr. 3), inländischem Schaum-
wein (§ 25 Abs. 1 Nr. 3), inländischen wein-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und haltigen Getränken (§ 30 Abs. 3) oder inlän-
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird dischem Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 2
bestraft, wer
und 4),
1. bei der Herstellung von Wein oder der Behand- 4. bei Weindestillat verbotswidrig einen Stoff zu-
lung von Erzeugnissen, aus denen er hergestellt setzt oder entzieht (§ 36 Abs. 1 Satz 2),
ist,
5. bei inländischem Branntwein aus Wein verbots-
a) verbotene Erzeugnisse verwendet (§ 2 Abs. 1), widrig einen Stoff zusetzt oder entzieht oder ein
b) einem Verschnittverbot zuwiderhandelt (§ 3), Verfahren anwendet (§ 38 Abs. 3),
c) den vorhandenen oder potentiellen natür- 6. einen Gegenstand aus bestimmten Stoffen bei
lichen Alkoholgehalt verbotswidrig erhöht der Behandlung, Abfüllung oder Lagerung von
(§§ 6, 17, Artikel 18 und 19 der Verordnung ausländischem Wein (§ 19 Abs. 2), ausländischem
[EWG] Nr. 816/70), Traubenmost (§ 19 Abs. 4), inländischem Likör-
wein (§ 21 Abs. 2), ausländischem Likörwein (§ 23
d) einen Stoff verbotswidrig zusetzt (§ 8 Abs. 1
Abs. 2 Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 25
Satz 1, § 17),
Abs. 2), inländischen weinhaltigen Getränken
e) Ionenaustauscher oder ultraviolette oder ener- (§ 30 Abs. 3 Satz 3), inländischem Branntwein
giereiche Strahlen verbotswidrig anwendet aus Wein (§ 38 Abs. 4 Satz 2) oder von Erzeug-
(§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 17), nissen, aus denen sie hergestellt sind, verbots-
widrig benutzt,
f) ein anderes Behandlungsverfahren, das zum
Schutz der Gesundheit oder zur Förderung 7. ein nachstehend bezeichnetes Erzeugnis mit
oder zur Erhaltung der Güte des Weins ver- einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure,
boten ist, anwendet oder einer Einschränkung Schwefelsäure oder anderen Stoffen zum offenen
der Anwendung zuwiderhandelt (§ 8 Abs. 4 Ausschank feilhält oder abgefüllt in den Ver-
Satz 2 Nr. l, 2, § 17), kehr bringt:
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 917
ausländischen Wein (§ 19 Abs. 3), ausländischen Most aus frischen Weintrauben, Wein aus fri-
Traubenmost (§ 19 Abs. 4), ausländischen Likör- schen Weintrauben, Tresterwein, Weintrub oder
wein (§ 23 Abs. 3), inländische weinhaltige Ge- Traubentrester verbotswidrig Alkohol zusetzt
tränke (§ 30 Abs. 5) oder ausländische weinhal- (Artikel 25 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70,
tige Getränke (§ 33), Verordnung [EWG] Nr. 1093/70),
8. inländischen Likörwcin oder inländischen 4. verbotswidrig Tafelwein, zur Gewinnung von
Schaumwein mit einem verbotenen Gehalt an Tafelwein geeigneten Wein oder eingeführten
schwefliger Säure oder Schwefelsäure (§ 21 Wein verschneidet (Artikel 26 der Verordnung
Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 1 Nr. 4) abgefüllt in den [EWG] Nr. 816/70, Verordnung [EWG] Nr.
Verkehr bringt oder solchen inlündischen Likör- 959/70),
wein zum offenen Ausschcmk feilhält,
5. Wein, der von Rebsorten im Sinne des Artikels
9. ein Erzeugnis, das wegen der gesundheitlich 16 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 stammt,
bedenklichen Beschaffenheit, der Verdorben- ohne zur Gewinnung von Tafelwein geigneter
heit, der Anwendung von Ionenaustauschern, Wein oder Tafelwein zu sein (Nummern 9 und
ultravioletten oder energiereichen Strahlen, des 10 des Anhangs II der Verordnung [EWG]
Zusetzens von Stoffen oder Alkohol oder des Nr. 816/70) verbotswidrig verwendet (Artikel
Gehalts an schwefliger Säure, Schwefelsäure 27 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung [EWG]
oder bestimmten sonstigen Stoffen von dem Nr. 816/70),
Verbringen ins Inland ausgeschlossen ist (§ 18
Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 4, 6. verbotswidrig frische Weintrauben, Trauben-
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 3, § 27 Abs. 2 most, teilweise gegorenen Traubenmost, Jung-
Nr. 1 bis 5 und Abs. 3, § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 wein oder Wein, die nicht von Rebsorten im
und Abs. 3, .§ 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2 Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EWG)
Nr. 1 bis 3, § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3), Nr. 816/70 stammen, in der Gemeinschaft in den
verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt, Verkehr bringt oder an eine Genossenschaft lie-
ins Inland oder aus dem Inland verbringt (§ 52 fert (Artikel 27 Abs. 3 Buchstabe b der Ver-
Abs. 1), ordnung [EWG] Nr. 816/70),
10. einer Vorschrift über das Behandeln oder Ver- 7. verbotswidrig Traubensaft oder konzentrierten
schneiden von ausländischen weinhaltigen Ge- Traubensaft zu Wein verarbeitet oder zur Wein-
tränken (§ 33) oder ausländischem Branntwein herstellung verwendet (Artikel 27 Abs. 4 Un-
aus Wein (§ 43 Abs. 1) im Inland zuwiderhandelt, terabsatz 1 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70),
11. einer nach § 61 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechts- 8. aus Weintrub, Traubentrester, Brennwein oder
verordnung über die Benutzung oder die Be- verdünntem Alkohol aus Erzeugnissen der Wein-
schaffenheit von Behältnissen, sonstigen Gegen- rebe verbotswidrig Wein oder ein sonstiges
ständen oder Räumen zuwiderhandelt, soweit Getränk zum unmittelbaren menschlichen Ver-
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese brauch herstellt (Artikel 27 Abs. 4 Unterabsatz 2
Strafvorschrift verweist, der Verordnung [EWG] Nr. 816/70),
12. ein Erzeugnis, das durch eine in Absatz 1 oder 9. Tresterwein, Brennwein oder verdünnten Alko-
in den Nummern 1 bis 6, 10 oder 11 mit Strafe hol aus den Erzeugnissen der Weinrebe ver-
bedrohte Handlung hervorgebracht worden ist botswidrig verwendet (Artikel 27 Abs. 4 Un-
oder auf das sich eine solche Handlung bezieht, terabsatz 3 oder 4 der Verordnung [EWG] Nr.
verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt, 816/70),
ins Inland oder aus dem Inland verbringt (§ 52
Abs. 1). 10. eingeführten Wein, der nicht den Anforderun-
gen des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 816/70 entspricht, verbotswidrig zum
(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer
unmittelbaren menschlichen Verbrauch abgibt,
1. in den Weinbauzonen A oder B frische Wein-
trauben, Traubenmost, zur Konzentrierung be- 11. verbotswidrig eingeführte frische Weintrauben,
stimmten Traubenmost, teilweise gegorenen eingeführten Traubenmost, eingeführten kon-
Traubenmost oder Jungwein sowie Wein ent- zentrierten Traubenmost, eingeführten teilweise
gegen Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. gegorenen Traubenmost oder eingeführten
816/70 oder Artikel 4 der Verordnung (EWG) Traubensaft zu Wein verarbeitet oder zur Wein-
Nr. 1594/70 säuert oder entsäuert, herstellung verwendet (Artikel 28 Abs. 2 Un-
terabsatz 1 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70),
2. Traubentrester verbotswidrig erneut vergärt
(Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung [EWG] 12. verbotswidrig aus eingeführtem Weintrub, ein-
Nr. 816/70), geführtem Traubentrester, eingeführtem Tre-
sterwein, eingeführtem Brennwein oder einge-
3. frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise führtem verdünnten Alkohol' aus. Erzeugnissen
gegorenem Traubenmost, auch ohne Alkohol der Weinrebe Wein oder ein sonstiges zum
stummgemacht, mit Alkohol stummgemachtem unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimm-
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
tes Getränk herstellt (Artikel 28 Abs. 2 Unter- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
absatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70), Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
13. eingeführten Wein, der nicht den Vorschriften heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
Nr. 816/70 entspricht, verbotswidrig zu einem wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
anderen als für entsprechenden Gemeinschafts- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
wein zulässigen Zweck verwendet (Artikel 28 aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
Abs. 4 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70). unbefugt verwertet.
(4) Wer eine der in den Absätzen 1 bis 3 be- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit verfolgt.
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer § 69
Ordnungswidrigkeiten
1. ein Erzeugnis zur Herstellung von Schaumwein
(§ 25 Abs. 1 Nr. 2) oder weinhaltigen Getränken (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine
(§ 30 Abs. 2) verwendet, ohne es gekennzeichnet der in § 67 Abs. 5 bezeichneten Handlungen begeht.
und eingetragen zu haben,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
2. ein Erzeugnis unter Verstoß gegen das Täu- fahrlässig
schungsverbot des § 46 Abs. 1 bis 3 oder einer 1. Weintrauben vor der erreichbaren Reife ent-
nach § 46 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung, gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 liest, einer Herbstord-
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf nung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit
diese Strafvorschrift verweist, in den Verkehr sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt Bußgeldvorschrift verweist, oder Weintrauben
oder zum Gegenstand der Werbung macht, entgegen § 4 Abs. 4 verwendet,
3. ein Erzeugnis mit nicht zugelassenen gesund- 2. die Lese von Weintrauben, die für die Herstel-
heitsbezogenen Angaben in den Verkehr bringt, lung von Qualitätsweinen mit Prädikat vorge-
ins Inland oder aus dem Inland verbringt oder sehen sind, nicht vorher anzeigt (§ 4 Abs. 1
zum Gegenstand der Werbung macht (§ 47 Satz 3),
Abs. 1) oder eine vorgeschriebene Kenntlich-
machung unterläßt (§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 3, 3. ein Behandlungsverfahren, das zur Sicherung
§ 61 Nr. 4), einer ausreichenden Uberwachung verboten ist,
anwendet bei inländischem Wein (§ 8 Abs. 4
4. ein Getränk, das mit einem Erzeugnis ver- Satz 2 Nr. 3), Wein aus Erzeugnissen der EWG-
wechselt werden kann, verbotswidrig herstellt, Mitgliedstaaten (§ 17), ausländischem Wein
ins Inland verbringt oder in den Verkehr bringt (§ 19 Abs. 2), ausländischem Traubenmost (§ 19
(§ 53 Abs. 1) oder ein Erzeugnis mit anderen Abs. 4), inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 1
Getränken vermischt gewerbsmäßig in den Ver- Nr. 3), ausländischem Likörwein (§ 23 Abs. 2
kehr bringt (§ 53 Abs. 2), Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 1
Nr. 3), inländischen weinhaltigen Getränken
5. Traubensaft (§ 30 Abs. 3 Satz 3), ausländischen weinhalti-
a) als Traubenmost bezeichnet (§ 62 Abs. 1 gen Getränken (§ 33) oder inländischem Brannt-
Satz 2), wein aus Wein (§ 38 Abs. 4 Satz 2),
b) bei der Herstellung von alkoholischen Ge- 4. inländischen Wein mit einem verbotenen Gehalt
tränken verwendet oder zusetzt (§ 62 Abs. 2). an Restzucker zum offenen Ausschank feilhält,
abgefüllt in den Verkehr bringt, ins Inland oder
aus dem Inland verbringt (§ 9 Abs. 2 bis 4),
§ 68 5. einen mit einem Prädikat gekennzeichneten
Verletzung der Geheimhaltungspflicht Wein vor dem auf die Ernte der verwendeten
Trauben folgenden 1. Januar abgefüllt in den
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Verkehr bringt (§ 12 Abs. 9),
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm m sei-
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter 6. inländischen Schaumwein nicht in demselben
einer mit Aufgaben auf Grund der Verordnungen Betrieb herstellt, umfüllt und abfüllt (§ 25
(EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70, dieses Gesetzes Abs. 1 Nr. 5) oder weinhaltige Getränke ver-
oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Verord- botswidrig nicht in demselben Betrieb her-
nungen betrauten Stelle bekanntgeworden ist, unbe- stellt (§ 30 Abs. 6),
fugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra- 7. Weindestillat mit Weindestillat verbotswidrig
fen bestraft. verschneidet (§ 36 Abs. 5),
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 919
8. einer nach § 56 Abs. 2 erlassenen Rechts- 7 oder Absatz 3 Nr. 3 bezeichnete Handlung her-
verordnung zuwider, soweit sie für einen be- vorgebracht worden ist oder auf das sich eine
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-Vor- solche Handlung bezieht, verwendet, verwertet, in
schrift verweist, Tresterwein nicht anmeldet den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland
oder nicht markiert, verbringt (§ 52 Abs. 1).
9. Weintrub verbotswidrig in den Verkehr bringt
(5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
oder bezieht (§ 60 Abs. 1),
1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht
10. einen Stoff, der bei der Herstellung nicht zuge- oder benutzt, um für sich oder einen anderen
setzt werden darf, für diesen Zweck gewerbs- die Zuteilung einer Prüfungsnummer oder die
mäßig in den Verkehr bringt, vermittelt oder Zuerkennung eines Prädikats (§§ 14, 26 Abs. 1
zum Gegenstand der Werbung macht (§ 60 Nr. 2 bis 4, § 40 Abs. 1 Nr. 8), eine Ausnahmege-
Abs. 2). nehmigung nach§ 54 oder die Zulassung zum Ver-
bringen ins Inland oder eine Erleichterung oder
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz- Befreiung bei der amtlichen Untersuchung und
lich oder fahrlässig Prüfung (§ 59 Abs. 1) zu erlangen,
1. ein Erzeugnis, das wegen seiner Herstellung
oder Beschaffenheit nicht ins Inland verbracht 2. vorsätzlich oder fahrlässig
werden darf (§ 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 4, a) die Pflicht zur Buchführung oder zur Aufbe-
§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 36 wahrung von Büchern oder Unterlagen (§ 57,
Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 1 Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung [EWG]
Satz 1), verwendet, verwertet, in den Verkehr Nr. 816/70, Artikel 5 der Verordnung [EWG]
bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt Nr. 1698/70, Artikel 3 Abs. 1, 3 bis 5 der Ver-
(§ 52 Abs. 1), ordnung [EWG] Nr. 1699/70, Artikel 2 der
Verordnung [EWG] Nr. 1700/70) nicht oder
2. ein Erzeugnis, das einer Vorschrift über Bezeich- nicht ordnungsgemäß erfüllt,
nungen, Angaben, Aufmachungen oder Hin-
weise b) die Pflicht zur Duldung der Uberwachung oder
zur Unterstützung (§ 58 Abs. 1) verletzt.
a) des Artikels 30 der Verordnung (EWG)
Nr. 816/70 oder des Artikels 12 der Verord- (6) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
nung (EWG) Nr. 817/70, lich oder fahrlässig
b) einer auf Grund dieser Verordnungen erlas- 1. Tafelwein oder Qualitätswein b. A. entgegen Ar-
senen Durchführungsverordnung, tikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 oder
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70
c) dieses Gesetzes oder
süßt,
d) einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung, soweit sie für einen be- 2. einer Vorschrift des Artikels 22 der Verordnung
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- (EWG) Nr. 816/70 oder des Artikels 5 der Ver-
schrift verweist, ordnung (EWG) Nr. 1594/70 über das Verfahren
bei der Erhöhung des vorhandenen oder poten-
nicht entspricht, in den Verkehr bringt, ins In- tiellen natürlichen Alkoholgehaltes, der Entsäue-
land oder aus dem Inland verbringt, rung oder Säuerung zuwiderhandelt oder
3. ein Erzeugnis bei Preisangeboten oder auf Ge- 3. Weintrauben oder Weintrub verbotswidrig voll-
tränkekarten mit Angaben bezeichnet, die ständig auspreßt (Artikel 24 Abs. 1 Satz 1 der
a) nach den Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 Verordnung [EWG] Nr. 816/70).
und 817/70,
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
b) nach einer auf Grund dieser Verordnungen buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
erlassenen Durchführungsverordnung, werden.
c) nach diesem Gesetz oder
d) nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnung, soweit sie für einen
§ 70
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschritt verweist, Einziehung
verboten sind, Ist eine Straftat nach § 67 oder eine Ordnungs-
4. ein Erzeugnis ohne das vorgeschriebene Be- widrigkeit nach § 69 begangen worden, so können
gleitdokument in den Verkehr bringt (§ 50, Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder
Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die
Nr. 816/70). zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen
(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz- werden. § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des
lich oder fahrlässig ein Erzeugnis, das durch eine Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwen-
in § 67 Abs. 1 bis 3, in Absatz 1 oder 2 Nr. 1, 3, 6, den.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Teil VIII des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft;
Schlußvorschriften das gleiche gilt für § 58 Abs. 5 und § 74. Die Vor-
schrift des § 26 Abs. 1 Nr. 3 tritt ein Jahr nach
§ 71 Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Rechtsverordnungen (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
und allgemeine Verwaltungsvorschritten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbe-
(1) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal- sondere
tungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes 1. das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichs-
und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver- gesetzbl. I S. 356),
ordnungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt
ist, der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge- 2. das Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaum-
sundheit im Einvernehm(m mit dl)m Bundesminister wein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit Wein (Weingesetz) vom 16. Juli 1969 (Bundes-
Zustimmung des Bundesrates. gesetzbl. I S. 781),
(2) Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen 3. das Gesetz über Zuwiderhandlungen gegen wein-
zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind rechtliche Vorschriften der europäischen Gemein-
diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverord- schaften vom 4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I
nung auf oberste Landesbehörden, im Falle des § 4 S. 747),
Abs. 2 auch auf andere Behörden, zu übertragen.
4. die Verordnung zur Ausführung des Weingeset-
zes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358),
§ 72 5. die Verordnung über Wermutwein und Kräuter-
Gegenseitige Unterrichtung von Bundes- wein vom 20. März 1936 (Reichsgesetzbl.I S.196),
und Landesbehörden 6. die Grundsätze für die einheitliche Durchführung
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge- des Weingesetzes vom 2. November 1933 (Reichs-
sundheit und die zuständigen obersten Landesbe- gesetzbl. I S. 801),
hörden unterrichten sich gegenseitig über gericht- 7. die Anordnung Nr. 3 des Reichsbeauftragten für
liche Entscheidungen grundsätzlicher Natur und über die Regelung des Absatzes von Weinbauerzeug-
Regelungen von allgemeiner Bedeutung sowie über nissen vom 10. September 1935 (Verkündungs-
Versuchserlaubnisse und ihre Ergebnisse.
blatt des Reichsnährstandes S. 570),
8. die Bekanntmachung der Hauptvereinigung der
§ 73
Gartenbauwirtschaft betr. Kennzeichnung von
Wein vom 7. Januar 1936 (Verkündungsblatt des
Verhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen Reichsnährstandes S. 17),
Vorschriften
9. Runderlasse, die zu den unter den Nummern 1
Im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes bis 7 genannten Vorschriften ergangen sind,
sind vorbehaltlich des § 58 Abs. 1 das Lebensmittel-
gesetz und die seiner Ergänzung oder Ausführung 10. sonstige Rechtsverordnungen und allgemeine
dienenden Rechtsvorschriften nur zur Ergänzung der Verwaltungsvorschriften, die auf Grund der un-
für Traubensaft getroffenen Regelungen anwendbar. ter den Nummern 1 bis 7 genannten Vorschriften
oder zu ihrer Durchführung, Änderung oder
Ergänzung erlassen worden sind, und
§ 74
11. § 368 Nr. 1 des Strafgesetzbuches.
Berlin-Klausel
(4) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 mit seiner
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Ausführungsverordnung gilt jedoch für die in sei-
nem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
daraus hergestellten schäumenden Getränke bis zu
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung mit
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes. der Maßgabe, daß die Herstellung nicht unter das
Verbot des § 53 Abs. 1 dieses Gesetzes fällt.
(5) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die
Untersuchung von Wein und ähnlichen alkoholi-
§ 75
schen Erzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom
Inkrafttreten 26. April 1960 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 86
vom 5. Mai 1960), zuletzt geändert am 8. September
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 19. Juli 1971 in Kraft. 1969 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 171 vom
16. September 1969), gilt, soweit sie den sachlichen
(2) Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß Bereich dieses Gesetzes betrifft, von seiner Verkün-
von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwal- dung ab als allgemeine Verwaltungsvorschrift im
tungsvorschriften ermächtigen, treten vorbehaltlich Sinne des § 71 Abs. 1.
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 921
(6) Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige dieses Gesetzes noch mit den bisher zulässigen Be-
Getränke, Branntwein aus Wein und Mischgetränke zeichnungen in den Verkehr gebracht werden, wenn
(§ 53), die den Vorschriften dieses Gesetzes und sie vorher bereits in gekennzeichnete Behältnisse
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord- eingefüllt waren und dem zur Zeit ihrer Einfüllung
nungen nicht entsprechen, dürfen nach Inkrafttreten geltenden Recht entsprechen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1335/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.6. 71 L 140/1
25. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1336/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 26.6. 71 L 140/3
25. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1337/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26. 6. 71 L 140/5
25. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1338/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 26.6. 71 L 140/6
25. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1339/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 26.6. 71 L 140/7
25. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1340/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n iss e,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 26. 6. 71 L 140/9
25. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1341/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
28 000 Tonnen Weichweizen als Hilfeleistung für die Repu-
blik Türkei 26. 6. 71 L 140/20
25. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1342/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 469/67/EWG betreffend den Berichtigungs-
betrag für die Reis qualität „Medium aus Spanien" 26. 6. 71 L 140/25
25. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1343/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1084/68 betreffend den Ausset-
zungssatz, der auf die Einfuhren von zur Verarbeitung be-
stimmten gefrorenem Rind f 1e i s c h anzuwenden ist 26. 6. 71 L 140/26
25. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1344/71 der Kommission betreffend
Maßnahmen auf dem Zuckersektor infolge der Abwertung
des französischen Franken 26.6. 71 L 140/27
25. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1345/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung für Gerste 26. 6. 71 L 140/29
24. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1346/71 des Rates über die zeitweilige
vollständige Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Ge-
meinsamen Zolltarifs für schwarzen He i 1butt (Hippoglossus
reinhardtius) der Tarifstelle ex 03.01 B I g) 29. 6. 71 L 143/1
28. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1348/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen • 29. 6. 71 L 143/16
28. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1349/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 29. 6. 71 L 143/18
28. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1350/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 29.6. 71 L 143/20
28. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1351/71 der Kommission vom 28. Juni
1971 über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr
von Weißzucker und Rohzucker 29.6. 71 L 143/21
28. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1352/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Zu c k er r üb e n
und Zuckerrohr für das Zuckerwirtschaftsjahr 1971/1972 29.6. 71 L 143/22
28. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1353/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1087/69 über die von den Mitglied-
staaten zu machenden Mitteilungen auf dem Zuckersektor 29. 6. 71 L 143/23
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 923
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1354/71 der Kommission zur Festset-
zung der Denaturierungsprämie für Weichweizen für das
Wirtschaftsjahr 1971/1972 29. 6. 71 L 143/25
28. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1355/71 der Kommission zur Einstel-
lung der in der Verordnung (EWG) Nr. 772/70 genannten
Dauerausschreibung von Weißzucker 29.6. 71 L 143/27
29. 6. 71 Verordnung (EWG} Nr. 1357/71 des Rates zur Festsetzung
des Grundpreises und des Ankaufspreises für Birnen 30.6. 71 L 144/22
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1359/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 6. 71 L 144/26
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1360/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
G e t r e i d e und M a 1z 30. 6. 71 L 144/28
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1361/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 30. 6. 71 L 144/30
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1362/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 30.6. 71 L 144/31
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1363/71 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 30. 6. 71 L 144/32
29. 6. 71 Verordnung (EWG} Nr. 1364/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für M e I a s s e, Sirupe und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Zuckersektor 30. 6. 71 L 144/34
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1365/71 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juli 1971 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 30.6. 71 L 144/36
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1366/71 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juli 1971 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Mi 1c h erzeugnissen in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 6. 71 L 144/38
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1367/71 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juli 1971 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und M e 1a s s e in Form von nicht unter
Anq.ang II des Vertrages fallenden Waren 30.6. 71 L 144/41
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1368/71 der Kommission über die Aus-
fuhrerstattung für zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1971/1972
ausgeführtes M a 1 z 30. 6. 71 L 144/45
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1370/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1 c h und
Mi 1 c h erzeugnisse 30. 6. 71 L 144/49
30. 6. 71 Verordnung (EWG} Nr. 1372/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1e, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 7. 71 L 145/1
30. 6. 71 Verordnung (EWG} Nr. 1373/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 1. 7. 71 L 145/3
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1374/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 1. 7. 71 L 145/5
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1375/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 1. 7. 71 L 145/6
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1376/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 1. 7. 71 L 145/8
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1377/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstatung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 1. 7. 71 L 145/10
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dd t u111 und Bc1<~ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. G. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1378/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide -
und Reis verarbeitungserzeugnissen 1. 7. 71 L 145/12
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1379/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 1. 7. 71 L 145/_18
30.6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1380/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und Reis verarbei tungserzeugnissen 1. 7. 71 L 145/20
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1381/71 der Kommission zur Fest-
setzunrJ der Erstdtlungen für die Ausfuhr von Getreide -
rnischfuttermi II.€!! n 1. 7. 71 L 145/25
Andere Vorschriften
25. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1347/71 der Kommission zur Festset- 29.6. 71 L 143/2
zung der l Iöhe der im dritten Vierteljahr 1971 bei der Einfuhr
der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69. des Rates fallen-
den Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweglichen
Teilbeträge und Zusatzzölle
24. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1356/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EW(;) Nr. 1571/70 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für be-
stimmte handqearbr!itete Waren 30. 6. 71 L 144/1
:.rn. G. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1358/71 des Rates zur Verlängerung
der Celtungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1267/69 zur
festk~gung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr von
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
aus Griechenland in die Gemeinschaft anwendbar sind 30.6. 71 L 144/25
29. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1369/71 der Kommission betreffend
die Aufteilung von mengenmäßigen Ausfuhrkontingenten der
Gemeinschaft für bestimmte Bearbeitungsabfälle und Aschen
von NE-Metallen (Kupfer, Blei und Aluminium) 30. 6. 71 L 144/47
30. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1371/71 der Kommission über die Be-
griffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung
der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für be-
stimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zoll-
präferenzen 1. 7. 71 L 146/1
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