885
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1971 Nr. 62
Tag In h a I t Seite
5. 7. 71 Verordnunq zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach
§ 16 der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
7102-1
7. 7. 71 Neuf<lssung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der
Gewerbeordnung (VgA) ............................................................ . 888
7102-1, 7134-1
6. 7. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 101 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 88 Abs. 8 und § 101 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung vom 25. Juni 1962) ......................................................... . 892
Dieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten die zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen
im ersten Halbjahr 1971 bei.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung
Vom 5. Juli 1971
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbe- 3. Nummer 3 erhält die Fassung:
ordnung verordnet die Bundesregierung nach An- „3. Anlagen zum Brechen und Klassieren von in
hörung des in § 16 Abs. 3 der Gewerbeordnung Steinbrüchen gewonnenem Gestein;
bezeichneten Ausschusses mit Zustimmung des
Bundesrates: Anlagen zum Mahlen oder Blähen von Schie-
fer und Ton;
Artikel 1 Anlagen zum Brennen oder Mahlen von
Bauxit, Dolomit, Feldspat, Gips, Kieselgur,
§ 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen,
Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. Au- Pegmatitsand, Quarzit, Schamotte, Schlacke,
gust 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 690) wird wie folgt Speckstein, Talkum, Tuff (Traß) und Kalk,
geändert: ausgenommen Anlagen zum Brennen von
1. Nummer 1 erster Halbsatz erhält die Fassung: Kalk, wenn das Abgas in einem angeschlos-
,,Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brenn- senen Herstellungsverfahren verbraucht
stoffe mit einer Leistung von 800 000 Kilo- wird:
kalorien pro Stunde und mehr und Feuerungs- Anlagen zur Herstellung von Zementen;
anlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Anlagen zum Brennen von grobkeramischen
Leistung von 500 Gigakalorien pro Stunde und Erzeugnissen, insbesondere von feuerfesten
mehr;". Steinen, Steinzeugrohren und sonstigen Er-
zeugnissen aus Grobsteinzeug, Mauer-,
2. Nummer 2 erhält die Fassung: Decken- und Dachziegeln, Klinkern sowie
„2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder sonstigen Ziegeleierzeugnissen;".
flüssige Stoffe durch Verbrennen ganz oder
teilweise zu beseitigen; 4. Nummer 6 erhält die Fassung:
Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Ver- „6. Anlagen zum Schmelzen von Roheisen oder
brennen aus festen Stoffen einzelne Bestand- Rohstahl sowie Anlagen zur Stahlerzeugung,
teile zurückzugewinnen; ausgenommen Vakuum-Schmelzanlagen füt
Kompostierungsanlagen; einen Einsatz bis zu 5 Tonnen;
Anlagen, die dazu bestimmt sind, Stoffe auf- Anlagen zum maschinellen Flämmen von
zubereiten, die in Anlagen nach Halbsatz 1 Stahl (Blöcke, Brammen usw.);
oder 2 verbrannt, in Anlagen nach Halb- Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle ein-
satz 3 kompostiert oder die abgelagert wer- schließlich der Anlagen zur Raffination, aus-
den sollen; genommen Vakuum-Schmelzanlagen und
Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Schmelzanlagen für einen Einsatz bis zu
Rotormühlen;". 50 Kilogramm Leichtmetall oder 200 Kilo-
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gramm Schwermetall und Schmelzanlagen 12. Nummer 15 erhält die Fassung:
für Edelmetalle oder für Legierungen, die 1115. Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in de-
nur aus Edelmetallen bestehen;". nen Stoffe durch chemische Umwandlung
hergestellt werden,
5. Nummer 7 erhdlt die Fassung: insbesondere Anlagen
117. Eisen-, Temper- und Stahlgießereien; a) zur Herstellung von anorganischen
Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenom- Grundchemikalien, wie Säuren, Basen,
men Gießereien für Glocken- oder Kunstguß Salze,
und Gießereien, in denen in metallische For- b) zur Herstellung von Metallen oder
men abgegossen wird oder in denen das Nichtmetallen, auch mit Hilfe elektri-
Metall in ortsbeweglichen Tiegeln niederge- scher Energie,
schmolzen wird;".
c) zur Herstellung von Korund oder Karbid,
6. Nummer 9 erhält die Fassung: d) zur Herstellung von Halogenen oder
Halogenerzeugnissen sowie Schwefel
11 9. Anlagen, die aus einem oder mehreren ma- oder Schwefelerzeugnissen,
schinell angetriebenen Hämmern bestehen,
wenn die Schlagenergie eines Hammers 100 e) zur Herstellung von phosphor- oder
stickstoffhaltigen Düngemitteln,
Meterkilogramm überschreitet; den Häm-
mern stehen Fallwerke gleich;". f) zur Herstellung von unter Druck gelö-
stem Acetylen (Dissousgasfabriken),
7. Nummer 10 erhält die Fassung: g) zur Herstellung von organischen Grund-
chemikalien oder Lösemitteln, wie Alko-
,, 10. Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nä-
geln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, hole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester,
Nadeln oder ähnlichen metallischen Norm- Acetate, Äther,
teilen durch Druckumformen auf Auto- h) zur Herstellung von Kunststoffen oder
maten; Chemiefasern,
Anlagen zur Herstellung von Kronenkor- i) zur Herstellung von Zellhorn,
ken;". k) zur Herstellung von Kunstharzen,
1) zur Herstellung von Kohlenwasser-
8. Nummer 11 erhält die Fassung:
stoffen,
11 11. Anlagen zur Herstellung von Metallpulver m) zur Herstellung von synthetischem Kaut-
durch Stampfen; schuk,
Anlagen zur Herstellung von Aluminium- n) zum Regenerieren von Gummi unter
oder Magnesiumpulver;". Verwendung von Chemikalien,
o) zur Herstellung von Teerfarben oder
9. Nummer 13 erhält die Fassung:
Teerfarbenzwischenprodukten,
1113. Anlagen zur Herstellung oder Instandset-
p) zur Herstellung von Seifen oder Wasch-
zung von Schiffskörpern aus Metall;
mitteln;
Anlagen zur Herstellung von Stahlbau-
konstruktionen, die vernietet oder mit ma- hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeu-
schinell angetriebenen Hämmern bearbeitet gung oder Spaltung von Kernbrennstoffen
werden;". oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kern-
brennstoffe;".
10. Nummer 14 erhält die Fassung:
13. Nummer 16 erhält die Fassung:
1114. Prüfstände für Verbrennungsmotoren oder
Gasturbinen mit mehr als 400 PS Leistung; 1116. Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen
unter Verwendung von Phenoplasten;".
Prüfstände für Luftschrauben, Rückstoß-
antriebe oder Strahltriebwerke;".
14. Nummer 17 erhält die Fassung:
11. Nach Nummer 14 werden die Nummern 14 a) ,, 17. Anlagen zum Erschmelzen von Harzen;
und 14 b) eingefügt: Anlagen zur Herstellung von Firnis oder
1114 a) Anlagen, die aus einer oder mehreren von Lacken unter Erwärmen;".
Gasturbinen zum Antrieb von Kraft- oder
Arbeitsmaschinen bestehen, ausgenom- 15. Nach Nummer 17 wird die Nummer 17 a) ein-
men Gasturbinen mit geschlossenem gefügt:
Kreislauf; 1117 a) Anlagen zur Reinigung oder zum Auf-
14 b) Anlagen zur Herstellung von Formstücken bereiten von Sulfatterpentinöl oder Tall-
unter Verwendung von Zement durch öl;".
Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrie-
ren auf Maschinen;". 16. Nummer 21 wird aufgehoben.
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1971 887
17. Nummer 22 erhi:i.ll die Fassung: 24. Nach Nummer 39 werden die Nummern 39 a) und
,,22. Anlagen zum Herstellen, Bearbeiten, Ver- 39 b) eingefügt:
arbeiten, Wiedergewinnen oder Vernichten „39 a) Anlagen zum Speichern von brennbaren
von in der Anlage J des Gesetzes über ex- Gasen in Behältern mit einem Fassungs-
plosionsgefährliche Stoffe vom 25. August vermögen von insgesamt 1500 Kubik-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358) aufgeführ- metern und mehr, bezogen auf 20° Celsius
ten explosionsgefährJichen Stoffen, von und 760 Torr;
Zündmitteln oder pyrotechnischen Gegen-
39 b) Pechsiedereien;".
ständen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Geset-
zes über explosionsgcföhrliche Stoffe und 25. Nummer 40 erhält die Fassung:
von explosionsfähigen Stoffen, die zum
„40. Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren
Sprengen bestimmt sind; hierzu gehören
von Naturasphalt;".
auch die Anlagen zum Laden, Entladen
oder Delaborieren von Munition oder son- 26. Nach Nummer 40 wird die Nummer 40 a) ein-
stigen Sprengkörpern; ausgenommen sind gefügt:
Anlagen zur Herstellunq von Sicherheits- „40 a) Anlagen zur Herstellung oder zum
zündhölzern;".
Schmelzen von Mischungen aus Bitumen
oder Teer mit Mineralstoffen einschließ-
18. Nummer 23 erhält die Fassung: lich Aufbereitungsanlagen für bituminöse
„23. Anlagen zum Schlachten von Tieren mit Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen;".
Ausnahme der Anlagen, in denen in hand- 27. Nummer 41 erhält die Fassung:
werklichem Umfang geschlachtet wird;
„41. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder
Räucheranlagen in Fleisch- und Fischwaren-
Steinkohle;".
fabriken;".
28. Nummer 42 erhält die Fassung:
19. Nummer 24 erhält die Fassung: ,,42. Anlagen zur Herstellung von Hartbrand-
,,24. Tierkörperbeseitigungsanstalten; kohle oder Graphit durch Brennen, z. B. für
Elektroden, Stromabnehmer oder Apparate-
Anlagen zum Aufbereiten oder Lagern von
teile;".
Knochen, Tierhaaren, Hörnern, Klauen oder
sonstigen tierischen Abfällen;
29. Nummer 44 erhält die Fassung:
Kottrocknungsanlagen;".
„44. Anlagen zum Tränken oder Uberziehen von
Stoffen oder Gegenständen mit heißem
20. Nummer 26 erhält die Fassung: Bitumen, Teer oder Teeröl, ausgenommen
,,26. Anlagen zum Reinigen oder zum Entschlei- Anlagen zum Tränken oder Uberziehen von
men von tierischen Därmen oder Mägen; Kabeln mit heißem Bitumen;".
Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung 30. Nummer 45 wird aufgehoben.
von Kälbermägen zur Labgewinnung; ". 31. Nummer 48 erhält die Fassung:
„48. Anlagen zur Herstellung von lackierten
21. Nummer 28 erhält die Fassung: Faserstoffen oder mit oxidiertem Leinöl
„28. Anlagen zum Gerben von Häuten oder beschichteten oder imprägnierten Träger-
Fellen;". bahnen aus Textilien oder Papier, z.B. Lack-
papier, Lackgewebe, Leinölwachstuch, Lein-
22. Nummer 30 erhält die Fassung: ölledertuch, Oltuch, Olpapier, Linoleum und
ähnlichen Produkten;".
„30. Anlagen zum Schmelzen von tierischen
Fetten mit Ausnahme der Anlagen zur Ver- 32. Nach Nummer 52 werden die Nummern 53 und 54
arbeitung von selbstgewonnenen tierischen angefügt:
Fetten zu Speisefetten in handwerklich be- ,,53. Anlagen zur Herstellung von Holzfaser-
triebenen Fleischereien;". platten oder Holzspanplatten;
54. Anlagen zum Halten von Legehennen ab
23. Nummer 39 erhält die Fassung: 20 000 Stück oder Mastgeflügel ab 30 000
Stück oder Schweinen ab 1 250 Stück, aus-
,,39. Anlagen zur Trockendestillation von Stein- genommen Anlagen, in denen Geflügel
kohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech ausschließlich zu Zucht- oder Vermehrungs-
(insbesondere Kokereien, Gaswerke und zwecken, insbesondere zur Erzeugung von
Schwelereien), ausgenommen Holzkohlen- Bruteiern gehalten wird."
meiler;
Anlagen zur Erzeugung von Generator- Artikel 2
oder Wassergas aus festen Brennstoffen; Der Bundesminister des Innern und der Bundes~
Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder minister für Arbeit und Sozialordnung werden er-
Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch mächtigt, die Verordnung über genehmigungsbedürf-
Spalten;". tige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung in der
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neuen Fassung, wie sie sich uus dieser Verordnung blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
ergibt, mil neu<:rn Datum bekanntzumachen, dabei Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
die Nummernfolge zu i:indern und Unstimmigkeiten ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
des Wortlautes zu bese_itigcn. S. 61) auch im Land Berlin.
Artikel 3 Artikel 4
Diese V crordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
leitungsgesctzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Juli 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über genehmigungsbedüritige Anlagen nach§ 16 der Gewe'fbeordnung (VgA)
Vom 7. Juli 1971
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über genehmigungs-
bedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung
vom 5. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 885) wird
der Wortlaut der Verordnung über genehmigungs-
bedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung
vom 4. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 690) in der
vom Inkrafttreten der Änderungsverordnung an gel-
tenden Fassung bekanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 16
Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung nach Anhörung
des in § 16 Abs. 3 der Gewerbeordnung bezeichneten
Ausschusses mit Zustimmung des Bundesrates er-
lassen worden.
Bonn, den 7. Juli 197-1
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 62 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1971 889
Verordnung
über genehmigungsbedüritige Anlagen
nach § 16 der Gewerbeordnung
in der Fassung vom 7. Juli 1971
§ 1 5. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr
Einer Gf;rnJhmi~Jun~J nach§ 16 Abs. 1 der Gewerbe- zur Uberführung in Oxide), Schmelzen oder Sin-
ordnung bedarf die Errichlun9 folgender Anlagen, tern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen
soweit sie gewerblichen Zwecken oder Zwecken des durch Erhitzen) mineralischer Stoffe;
Bergwesens dienen oder sofern sie im Rahmen wirt-
6. Anlagen zum Schmelzen von Roheisen oder
schaftlicher Unternehmungen Verwendung finden:
Rohstahl sowie Anlagen zur Stahlerzeu-
1. Feuerungsanlagen für fesle oder flüssige Brenn- gung, ausgenommen Vakuum-Schmelzanlagen
stoffe mit einer Leistung von 800 000 Kilo- für einen Einsatz bis zu 5 Tonnen;
kalorien pro Slunde und mehr und Feuerungs- Anlagen zum maschinellen Flämmen von Stahl
anlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer (Blöcke, Brammen usw.);
Leistung von 500 Gigakalorien pro Stunde und
mehr; bilden mehrere Einzelfeuerungen eine ge- Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle ein-
meinsame Anlage oder führen mehrere Einzel- schließlich der Anlagen zur Raffination, ausge-
feuerungen zu einem gemeinsamen Schornstein nommen Vakuum-Schmelzanlagen und Schmelz-
mit einem oder mehreren Zügen, so ist die anlagen für einen Einsatz bis zu 50 Kilogramm
Summe der Leistungen der Einzelfeuerungen Leichtmetall oder 200 Kilogramm Schwermetall
maßgebend; und Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Le-
gierungen, die nur aus Edelmetallen bestehen;
2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder flüs-
sige Stoffe durch Verbrennen ganz oder teil- 7. Eisen-, Temper- und Stahlgießereien;
weise zu beseitigen; Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen
Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Ver- Gießereien für Glocken- oder Kunstguß und
brennen aus festen Stoffen einzelne Bestandteile Gießereien, in denen in metallische Formen ab-
zurückzugewinnen; gegossen wird oder in denen das Metall in orts-
Kompostierungsanlagen; beweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird;
Anlagen, die dazu bestimmt sind, Stoffe aufzu-
8. Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungs-
bereiten, die in Anlagen nach Halbsatz 1 oder 2
anstalten mit feuerflüssigen Bädern;
verbrannt, in Anlagen nach Halbsatz 3 kom-
postiert oder die abgelagert werden sollen; 9. Anlagen, die aus einem oder mehreren maschi-
Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch nell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die
Rotormühlen; Schlagenergie eines Hammers 100 Meterkilo-
gramm überschreitet; den Hämmern stehen Fall-
3. Anlagen zum Brechen und Klassieren von in werke gleich;
Steinbrüchen gewonnenem Gestein;
Anlagen zum Mahlen oder Blähen von Schiefer 10. Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln,
und Ton; Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln
Anlagen zum Brennen oder Mahlen von Bauxit, oder ähnlichen metallischen Normteilen durch
Dolomit, Feldspat, Gips, Kieselgur, Magnesit, Druckumformen auf Automaten;
Mineralfarben, Muschelschalen, Pegmatitsand, Anlagen zur Herstellung von Kronenkorken;
Quarzit, Schamotte, Schlacke, Speckstein, Tal-
kum, Tuff (Traß) und Kalk, ausgenommen An- 11. Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch
lagen zum Brennen von Kalk, wenn das Abgas Stampfen;
in einem angeschlossenen Herstellungsverfahren Anlagen zur Herstellung von Aluminium- oder
verbraucht wird; Magnesiumpulver;
Anlagen zur Herstellung von Zementen;
Anlagen zum Brennen von grobkeramischen Er- 12. Fabriken, in denen Dampfkessel, Röhren oder
zeugnissen, insbesondere von feuerfesten Stei- Behälter aus Blech durch Vernieten hergestellt
nen, Steinzeugrohren und sonstigen Erzeugnis- oder durch Hämmern bearbeitet werden;
sen aus Grobsteinzeug, Mauer-, Decken- und
13. Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung
Dachziegeln, Klinkern sowie sonstigen Ziegelei-
erzeugnissen; von Schiffskörpern aus Metall;
Anlagen zur Herstellung von Stahlbaukonstruk-
4. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und tionen, die vernietet oder mit maschinell ange-
rohen Nichteisenmetallen; triebenen Hämmern bearbeitet werden;
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
14. Prüfstände für Verbrennungsmotoren oder Gas- 23. Anlagen zum Bleichen von Garnen und Ge-
turbinen mit mehr als 400 PS Leistung; weben unter Verwendung von alkalischen Stof-
Prüfstände für Luftschrauben, Rückstoßantriebe fen und von Chlor;
oder Strahltriebwerke;
24. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,
15. Anlagen, die aus einer oder mehreren Gas- Stroh und ähnlichen Faserstoffen;
turbinen zum Antrieb von Kraft- oder Arbeits- 25. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten
maschinen bestehen, ausgenommen Gasturbinen oder Holzspanplatten;
mit geschlossenem Kreislauf;
26. Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
16. Anlagen zur Herstellung von Formstücken un- tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Ver-
ter Verwendung von Zement durch Stampfen, wendung von Säuren;
Schocken, Rütteln oder Vibrieren auf Maschinen;
27. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder
17. Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl und
Stoffe durch chemische Umwandlung hergestellt Erdölerzeugnissen;
werden,
28. Anlagen über Tage zur Gewinnung von 01 aus
insbesondere Anlagen Schiefer und anderen Gesteinen sowie Anlagen
a) zur Herstellung von anorganischen Grund- zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher
chemikalien, wie Säuren, Basen, Salze, Ole;
b) zur Herstellung von Metallen oder Nicht- 29. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle,
metallen, auch mit Hilfe elektrischer Energie, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (insbesondere
c) zur Herstellung von Korund oder Karbid, Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausge-
d) zur Herstellung von Halogenen oder Halo- nommen Holzkohlenmeiler;
generzeugnissen sowie Schwefel oder Schwe- Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder
felerzeugnissen, Wassergas aus festen Brennstoffen;
e) zur Herstellung von phosphor- oder stick- Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas
stoffhaltigen Düngemitteln, aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten;
f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem
Acetylen (Dissousgasfabriken), 30. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbei-
g) zur Herstellung von organischen Grund- tung von Teer oder Teererzeugnissen und von
chemikalien oder Lösemitteln, wie Alkohole, Teer- oder Gaswasser;
Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, 31. Pechsiedereien;
Äther,
h) zur Herstellung von Kunststoffen oder Che- 32. Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von
miefasern, Naturasphalt;
i) zur Herstellung von Zellhorn, 33. Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen
k) zur Herstellung von Kunstharzen, von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit
1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen, Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsan-
m) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk, lagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teer-
splittanlagen;
n) zum Regenerieren von Gummi unter Verwen-
dung von Chemikalien, 34. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein-
o) zur Herstellung von Teerfarben oder Teer- kohle;
farbenzwischenprodukten,
35. Anlagen zur Herstellung von Hartbrandkohle
p) zur Herstellung von Seifen oder Waschmit- oder Graphit durch Brennen, z. B. für Elektroden,
teln; Stromabnehmer oder Apparateteile;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung
36. Anlagen zur Herstellung von Kohleanzündern
oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur
unter Verwendung von Naphthalin, Anthracen
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
oder ähnlichen Stoffen;
18, Anlagen zur Gewinnung von Ruß; 37. Anlagen zum Tränken oder Uberziehen von
Stoffen oder Gegenständen mit heißem Bitumen,
19. Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter
Teer oder Teeröl, ausgenommen Anlagen zum
Verwendung von Phenoplasten;
Tränken oder Uberziehen von Kabeln mit hei-
20. Anlagen zum Erschmelzen von Harzen; ßem Bitumen;
Anlagen zur Herstellung von Firnis oder von 38. Anlagen zur Herstellung von geschweltem Kork;
Lacken unter Erwärmen;
39. Anlagen zur Herstellung von lackierten Faser-
21. Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten stoffen oder mit oxidiertem Leinöl beschichteten
von Sulfatterpentinöl oder Tallöl; oder imprägnierten Trägerbahnen aus Textilien
oder Papier, z.B. Lackpapier, Lackgewebe, Lein-
22. Anlagen zur Gewinnung von Wolle aus Textil- ölwachstuch, Leinölledertuch, Oltuch, Olpapier,
abfällen durch Karbonisieren; Linoleum und ähnlichen Produkten;
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1971 891
40. Anlagen zur Obernüchenbehandlung von Metal- 50. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder
len unter Verwendung von Flußsäure; Fischöl;
41. Anlagen zur Herstellung von Glas; Garnelendarren (Krabbendarren) und Koche-
reien für Futterkrabben;
Anlagen zum Säurepolieren von Glas und Glas-
waren unter Verwendung von Flußsäure; 51. Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen
von tierischen Därmen oder Mägen;
42. Anlagen zur 1-Iersldlung von Rohfilmen aus Zell-
horn; Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von
Kälbermägen zur Labgewinnung;
43. Zellhornfilmwüschereien mit Ausnahme der Film-
entregnungsanstal ten; 52. Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder
Enthaaren ungegerbter Tierhäute und Tierfelle;
44. Anlagen zur Herstell un9 von Kunstleder oder
ähnlichen Kunststoffen mittels Zellhorn- oder 53. Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen;
Ni trocelluloselösung;
54. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Haut-
45. Anlagen zum I-Ierstellcn, Bearbeiten, Verarbei- leim, Lederleim und Knochenleim;
ten, Wiedergewinnen oder Vernichten von in
der Anlage I des Gesetzes über explosions- 55. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten
gefährUche Stoffe vom 25. August 1969 (Bundes- mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung
gesetzbl. I S. 1358) au.fgeführten explosionsge- von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu
fährlichen Stoffen, von Zündmitteln oder pyro- Speisefetten in handwerklich betriebenen Flei-
technischen Gegenständen im Sinne des § 2 schereien;
Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche
Stoffe und von explosionsfähigen Stoffen, die 56. Flachs- und Hanfrösten mit Ausnahme der Tau-
zum Sprengen bestimmt sind; hierzu gehören und Wiesenrösten;
auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder De-
57. Hopfen-Schwefeldarren;
laborieren von Munition oder sonstigen Spreng-
körpern; ausgenommen sind Anlagen zur Her- 58. Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausge-
stellung von Sicherheitszündhölzern; nommen Anlagen zur Trocknung von selbstge-
wonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen
46. Anlagen zum Speichern von brennbaren Gasen
Betrieb mittels Kaltluft.
in Behältern mit einem Fassungsvermögen von
insgesamt 1500 Kubikmetern und mehr, bezogen
auf 20 ° Celsius und 760 Torr;
§ 2
47. Anlagen zum Halten von Legehennen ab 20 000
§ 1 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, von
Stück oder Mastgeflügel ab 30 000 Stück oder
denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie
Schweinen ab 1 250 Stück, ausgenommen An-
nicht länger als sechs Monate an demselben Ort
lagen, in denen Geflügel ausschließlich zu Zucht-
betrieben werden.
oder Vermehrungszwecken, insbesondere zur Er-
zeugung von Bruteiern gehalten wird;
§ 3
48. Anlagen zum Schlachten von Tieren mit Aus-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nahme der Anlagen, in denen in handwerklichem
Umfang geschlachtet wird; Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
Räucheranlagen in Fleisch- und Fischwaren- Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
fabriken; ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
49. Tierkörperbeseitigungsanstal ten; auch im Land Berlin.
Anlagen zum Aufbereiten oder Lagern von Kno-
chen, Tierhaaren, Hörnern, Klauen oder sonsti- § 4
gen tierischen Abfällen; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Kottrockn ungsanlagen; kündung in Kraft.
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Juni 1971 - 2 BvL 10/71 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Bielefeld, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 101 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit §§ 88
Absatz 8, 101 Absatz 3 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
25. Juni 1962 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 373)
war mit § 367 Absatz 1 Nummer 15 des Strafge-
setzbuchs vom 15. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. 127)
unvereinbar und deshalb nichtig, soweit danach
mit Geldbuße bedroht wurde, wer ohne die erfor-
derliche Genehmigung einen Bau ausführt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverf as-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Juli 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus·
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!.
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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