873
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 10.Juli 1971 1 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
30.6. 71 Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 ............ . 873
912-3, 707<!, 912-1
30.6. 71 Drille Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-
geselzes ........................................................................... . 875
7690-1-1
6. 7. 71 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes 876
7690-1-1, 7690-1, 610-1, 2330-9, 2330-9-1, 610-4-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882
Gesetz
über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985
Vom 30. Juni 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Verkehrsentwicklung unter Beachtung des Raum-
sen: ordnungsgesetzes anzupassen ist. Die Anpassung
§ 1
geschieht durch Gesetz.
In den Jahren 1971 bis 1985 wird das Netz der
Bundesfernstraßen nach einem Bedarfsplan für die § 5
Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als (1) Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem
Anlage beigefügt ist. Bedarfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr
§ 2
drei Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für
die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3
Der Ausbau erfolgt nach den Dringlichkeiten, die des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März
im Bedarfsplan bezeichnet sind, und nach Maßgabe 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) in der Fassung des
der zur Verfügung stehenden Mittel. Die am 1. Ja- Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineral-
nuar 1971 im Bau befindlichen Maßnahmen werden öl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995).
in dem für den Verkehr notwendigen Umfang zu
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und
Ende geführt.
des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967
§ 3 (Bundesgesetzbl. I S. 582) bleibt unberührt.
Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben un-
berührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen,
die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden. § 6
Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf es
§ 4 erfordert, können die Straßenbaupläne im Einzelfall
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfs-
Bundesminister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der plan entsprechen.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 7 Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Der Bundesminister für Verkehr berichtet dem dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Bundesfernstraßenbaues nach dem Stand vom 31. De-
zember des Vorjahres. § 9
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 8
Kraft. Das Gesetz über den Ausbauplan für die
Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und Bundesfernstraßen vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetz-
des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes blatt I S. 1189) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1970
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1971 875
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 30. Juni 1971
Auf Grund des § l Abs. 2 und des § 6 des Spar- c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
Prämiengesetzcs in der Fassung der Bekanntmachung ,, (3) Wertpapier-Sparverträge nach der Art
vom 5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1213) ver- von Sparverträgen über vermögenswirksame
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Leistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des
Bundesrates: Gesetzes) sind Verträge mit einem Kredit-
Artikel 1 institut, in denen sich der Prämiensparer ver-
pflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren,
Die Verordnung zur Durchführung des Spar-Prä-
Schuldbuchforderungen und Anteilscheinen
miengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer
vom 26. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 653) wird wie
von sechs Jahren laufend Beträge, die ver-
folgt geändert:
mögenswirksame Leistungen im Sinne des § 1
1. In§ 2 werden Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzu-
zahlen und die Wertpapiere, Schuldbuchforde-
a) in Absatz 1 der letzte Satz,
rungen oder Anteilscheine unverzüglich nach
b) in Absatz 3 im letzten Satz der zweite Halbsatz ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungs-
und frist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.
c) in Absatz 4 der letzte Satz § 2 a Abs. 2 sowie Absatz 2 vorletzter Satz
gestrichen. gelten entsprechend."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Nach§ 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:
4. In § 4 wird das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Ge-
,,§ 2 a setzes) durch das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des
11
Gesetzes) ersetzt.
11
Sparverträgf' über vermögenswirksame
Leistungen 5. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „eines Sparver-
(1) Sparverträge über vermögenswirksame Lei- trags mit festgelegten Sparraten (§ 2) oder eines
stungen sind Verträge mit einem Kreditinstitut, Wertpapier-Sparvertrags nach der Art eines Spar-
in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, für vertrags mit festgelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2)"
die Dauer von sechs Jahren laufend Sparraten, durch die Worte „eines Sparvertrags mit festge-
die vermögenswirksame Leistungen im Sinne des legten Sparraten (§ 2), eines Sparvertrags über
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzu- vermögenswirksame Leistungen (§ 2 a), eines
zahlen und bis zum Ablauf der Festlegungsfrist Wertpapier-Sparvertrags nach der Art eines Spar-
(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. vertrags mit festgelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2)
oder eines Wertpapier-Sparvertrags nach der Art
(2) Leistet der Prämiensparer in einem Kalen-
derjahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsab- eines Sparvertrags über vermögenswirksame Lei-
stungen (§ 3 Abs. 3)" ersetzt.
schlusses folgt, keine Sparraten, so ist der Ver-
trag unterbrochen. Spätere Einzahlungen sind 6. In§ 10 erhält Absatz 3 die folgende Fassung:
nicht mehr prämienbegünstigt. Das gleiche gilt,
wenn Einzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche ,, (3) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie
aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen sowie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4 Abs. 2 des
werden." Gesetzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten
Sparraten, Sparverträgen über vermögenswirk-
same Leistungen, Wertpapier-Sparverträgen nach
3. § 3 wird wie folgt geändert:
der Art von Sparverträgen mit festgelegten Spar-
a) In Absatz 1 werden das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2 raten sowie Wertpapier-Sparverträgen nach der
Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes)" durch das Art von Sparverträgen über vermögenswirksame
Zitat ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Ge- Leistungen Voraussetzung, daß der Vertrag in
setzes)" und das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des vollem Umfang unterbrochen (§ 2 Abs. 3 Satz 1,
Gesetzes)" durch das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 § 2 a Abs. 2) ist."
des Gesetzes)" ersetzt.
7. In § 11 werden dem Absatz 2 die folgenden Sätze
b) In Absatz 2 werden das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes)" durch das angefügt:
Zitat (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Ge-
11 ,,In den Fällen, in denen der Prämiensparer An-
setzes) sowie das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des
11
sprüche aus einem Bausparvertrag abgetreten
11
Gesetzes) durch das Zitat (§ 1 Abs. 2 Nr. 4
11 und eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des
des Gesetzes)" ersetzt und im letzten Satz die § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des
Worte „Abs. 1 letzter Satz und gestrichen.
II
Wohnungsbau-Prämiengesetzes beigebracht hat,
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
h<1t die B<1t1spdrkasse dies bei der Anzeige über anderes bestimmt ist, erstmals für das Kalender-
die A blretung zu vermerken. Sie hat dem Kredit- jahr 1970 anzuwenden.
institut eine weitere Anzeige zu erstatten, wenn (2) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt
der Erwerber über den Bausparvertrag entgegen erstmals für Sparbeiträge, die auf Grund von nach
der abgegehemm ErklJrung verfügt."
dem 31. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträ-
8. § 12 wird wie folgt geändert: gen geleistet werden.
a) In Absatz 1 erhält in dem vorletzten Satz der (3) Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 gilt erstmals
letzte lfolbsat:z die folgende Fassung: für prämienbegünstigte Sparbeiträge, die nach
dem 31. Dezember 1970 geleistet werden."
,,dabei kann der Prämiensparer bestimmen,
welche Sparbeiträg<:) als zurückgezahlt gelten
sollen." Artikel 2
h) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Worte „dem Aussteller" gestrichen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-
9. § 15 erhült die folgende Fassung: Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 15
Anwendungsbereich Artikel 3
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prärniengesetzes
Vom 6. Juli 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1214) wird nachstehend
der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
Spar-Prämiengesetzes unter Berücksichtigung
1. der Ersten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
vom 31. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 569),
2. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-
gesetzes vom 19. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 649) und
3. der Dritten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-
gesetzes vom 30. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I
s. 875)
bekanntgemacht.
Bonn, den 6. Juli 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1971 877
Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
in der Fassung vom 6. Juli 1971
(SparPDV 1970)
§ 1 Dauer von sechs Jahren laufend Sparraten, die ver-
Allgemeine Sparverträge mögenswirksame Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzuzahlen und bis
Allgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Ge- zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-
setzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in setzes) festzulegen.
denen sich der Prämiensparer verpflichtet, einmalige
Sparbeiträge bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (2) Leistet der Prämiensparer in einem Kalender-
(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. jahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses
folgt, keine Sparraten, so ist der Vertrag unterbro-
§2 chen. Spätere Einzahlungen sind nicht mehr prä-
Sparverträge mit festgelegten Sparraten mienbegünstigt. Das gleiche gilt, wenn Einzahlun-
gen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Sparver-
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1 trag abgetreten oder beliehen werden.
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem
Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer ver-
pflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend,
§3
jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach
gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und bis zum Wertpapier-Sparverträge
Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) (1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von all-
festzulegen. gemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-
(2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor- stabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kre-
den sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ditinstitut, nach denen der Prämiensparer zum Er-
ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des werb von Wertpapieren,Schuldbuchforderungen oder
folgenden Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) ein-
im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten malige Beträge einzahlt und sich verpflichtet, die
gelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fäl- Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-
ligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres vor Ab- scheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum
lauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung ausge- Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)
schlossen. festzulegen. Soweit oder solange geleistete Beträge
(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind
in vollem Umfang unterbrochen, wenn eine Sparrate diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen.
nicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeich- Erwirbt der Prämiensparer als Arbeitnehmer eigene
neten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder wenn Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der Kauf-
Einzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem preis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu
Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Er ist werden, wenn der Prämiensparer dem Kreditinstitut
teilweise unterbrochen, wenn eine Sparrate in ge- eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den
ringerer als der vereinbarten Höhe geleistet und der gezahlten Kaufpreis vorlegt.
Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2 (2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von
bezeichneten Frist nachgeholt worden ist.
Sparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2
(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge mit
Satz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämien-
prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre- sparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren,
chung (Absatz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzah- Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen (§ 1
lungen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämien- Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs
begünstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender Jahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,
Höhe geleistet worden ist. der Höhe nach gleichbleibende Beträge einzuzahlen
und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder
§2a Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis
zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-
Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen
setzes) festzulegen. Soweit oder solange geleistete
(1) Sparverträge über vermögenswirksame Lei- Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet wer-
stungen sind Verträge· mit einem Kreditinstitut, in den, sind diese oder die damit erworbenen Rechte
denen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die festzulegen. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämien-
Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen sparer und dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag
(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes) sind Ver- abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte
träge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prä- und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Das Kre-
miensparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapie- ditinstitut, auf das der Vertrag übertragen worden
ren, Schuldbuchforderungen und Anteilscheinen (§ 1 ist, hat die Ubertragung dem für den Prämiensparer
Abs. 2 Nr. 4 des Gesdzes) für die Dauer von sechs zuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes) un-
Jahren laufend Beträge, die vermögenswirksame verzüglich anzuzeigen.
Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Geset-
zes darstellen, einzuzahlen und die Wertpapiere, §7
Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine unver- Höhe der Prämie bei Sparverträgen
züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest- , mit festgelegten Sparraten in besonderen Fällen
legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.
(1) Leistet der Prämiensparer Einzahlungen auf
§ 2 a Abs. 2 sowie Absatz 2 vorletzter Satz gelten
Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-
entsprechend.
raten (§ 2), eines Sparvertrags über vermögens-
(4) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwendun- wirksame Leistungen (§ 2 a), eines Wertpapier-Spar-
gen gehören besonders berechnete Stückzinsen. vertrags nach der Art eines Sparvertrags mit fest-
gelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2) oder eines Wert-
§ 4 papier-Sparvertrags nach der Art eines Sparver-
Wertpapier-Sparverträge trags über vermögenswirksame Leistungen (§ 3
über Entschädigungsansprüche Abs. 3), den er in einem vorangegangenen Kalen-
derjahr abgeschlossen hat, und ist der Prämiensatz
Wertpapier-Sparverträge über Entschädigungsan-
(§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) infolge einer Änderung der
sprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) sind Ver-
persönlichen Verhältnisse niedriger als derjenige
träge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der
für das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses, so
Prämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforderungen
verbleibt es für diese Einzahlungen bei dem höhe-
oder Schuldverschreibungen, die er zur Erfüllung
ren Prämiensatz.
von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach dem
Lastenausgleichsgesetz oder auf Entschädigung nach (2) Ist der Prämienhöchstbetrag (§ 2 Abs. 2 des
dem Reparationsschädengesetz erhalten hat, unver- Gesetzes) niedriger als der Betrag, der sich bei An-
züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest- wendung des Prämiensatzes (Absatz 1 oder § 2
legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. Abs. 1 des Gesetzes) auf die in Absatz 1 bezeichne-
ten Einzahlungen ergibt, so erhöht sich der Prämien-
§5
höchstbetrag auf diesen Betrag; der Höchstbetrag
des Kalenderjahrs, in dem der Prämiensparer den
Festlegung von Wertpapieren, Vertrag abgeschlossen hat, darf jedoch nicht über-
Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen schritten werden.
Die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchfor- (3) Bei Prämiensparern, die zu Beginn des Kalen-
derungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vorzu- derjahrs des Vertragsabschlusses das 17. Lebensjahr
nehmen:
noch nicht vollendet hatten und bei denen deshalb
1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so die Prämie nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes
müssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut, bemessen worden ist, sind die Absätze 1 und 2 für
mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat, Sparraten eines späteren Kalenderjahrs, zu dessen
gegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den Beginn der Prämiensparer das 17. Lebensjahr bereits
Depotbüchern einen Sperrvermerk anbringen. vollendet hat, nicht anzuwenden.
Entsprechendes gilt für den Fall der Drittverwah-
rung. § 8
2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem Sam-
Zuständiges Finanzamt in besonderen Fällen
melbestand von Wertpapieren, Schuldbuchforde-
rungen oder Anteilscheinen oder werden diese (1) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-
Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil- mensteuer veranlagt wird, am 20. September des
scheine bei einer Wertpapiersammelbank in Sam- Kalenderjahrs, in dem er die Sparbeiträge geleistet
melverwahrung gegeben, so muß das Kreditinsti- hat, weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhn-
tut einen Sperrvermerk in das Depotkonto ein- lichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes,
tragen. so ist für die Durchführung des Prämienverfahrens
das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der
3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-
Prämiensparer
gen auf den eigenen Namen, so muß die Schul-
denverwaltung einen Sperrvermerk in das Schuld- 1. zuletzt seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-
buch eintragen. lichen Auf enthalt hatte, wenn seine unbe-
schränkte Einkommensteuerpflicht vor dem
§ 6
20. September weggefallen ist;
Ubertragung von Sparverträgen
2. zuerst seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
auf ein anderes Kreditinstitut
Aufenthalt hatte, wenn seine unbeschränkte Ein-
Sparverträge (§§ 1 bis 4) können während ihrer kommensteuerpflicht nach dem 20. September ein-
Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen getreten oder wieder begründet worden ist.
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1971 879
(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom- 2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer im Falle
mensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen Wohn- der Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2
sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist § 73 a Buchstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des
Abs. 3 der Reichsabgabenordnung entsprechend an- Todes des Prämiensparers oder seines Ehegatten
zuwenden. (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) -
(3) Hat das zusUindige Finanzamt über den An- a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche
trag auf Gewiihrnng der Prämie entschieden und aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen
wäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr werden,
folgt, für das die Prämie gewährt worden ist, nach b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-
§ 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Absätzen 1 und 2 forderungen oder Anteilscheinen aufgehoben
ein anderes Finanzamt zustdndig, so geht die Zu- wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten
ständigkeit für die weitere Durchführung des Prä- oder beliehen werden.
mienverfahrens auf dieses Finanzamt über.
(2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die
(4) Die §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung
Fälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Fest-
gelten entsprechend.
legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach § 1 Abs. 6
des Gesetzes an die Bausparkasse überwiesene Spar-
§ 9
beiträge zurückgezahlt, die Bausparsumme ausge-
Antragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes zahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abge-
in besonderen Fällen treten oder beliehen werden. Die Anzeigepflicht ent-
Die Frist für den Antrag des Prämiensparers auf fällt im Falle des Todes des Prämiensparers oder
Erteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des Gesetzes) seines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des
endet frühestens sechs Monate nach Ablauf des Gesetzes) oder in den Fällen, in denen die Bauspar-
Kalenderjahrs, in dem das Finanzamt dem Kredit- summe oder die auf Grund der Beleihung empfange-
institut die Ablehnung des Antrags auf Gewährung nen Beträge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3
der Prämie mitgeteilt hat. letzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämiengeset-
zes) verwendet werden. In den Fällen, in denen der
Prämiensparer Ansprüche aus einem Bausparvertrag
§ 10 abgetreten und eine Erklärung des Erwerbers im
Anforderung von Prämien und Zinsen Sinne des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes beige-
(1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der bracht hat, hat die Bausparkasse dies bei der An-
Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch zeige über die Abtretung zu vermerken. Sie hat dem
das Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet Kreditinstitut eine weitere Anzeige zu erstatten,
frühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalender- wenn der Erwerber über den Bausparvertrag ent-
jahrs, in dem über den Antrag auf Gewährung der gegen der abgegebenen Erklärung verfügt.
Prämie entschieden worden ist.
(3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen Fi-
(2) Bei Versäumung der Ausschlußfrist für die nanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung
Anforderung der Prämie sowie der Zinsen und Zin- von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) un-
seszinsen sind die Vorschriften des § 86 der Reichs- verzüglich anzuzeigen.
abgabenordnung über die Gewährung von Nachsicht
entsprechend anzuwenden. (4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2),
wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfän-
(3) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie so- det werden und die zu sichernde Schuld entstanden
wie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4 Abs. 2 des Ge- ist.
setzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
raten, Sparverträgen über vermögenswirksame § 12
Leistungen, Wertpapier-Sparverträgen nach der Art
von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten sowie Rückgängigmachung von Prämiengutschriften
Wertpapier-Sparverträgen nach der Art von Spar- (1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der Prä-
verträgen über vermögenswirksame Leistungen mien vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgängig zu
Voraussetzung, daß der Vertrag in vollem Umfang machen,
unterbrochen (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 2 a Abs. 2) ist.
1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu Un-
(4) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die recht gewährt worden ist;
auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-
zinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf 2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist
des Tages, an dem die Prämie überwiesen wird. a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche
aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen
§ 11 werden,
b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-
Anzeigepflichten
forderungen oder Anteilscheinen aufgehoben
(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Finanz- wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten
amt die Fälle anzuzeigen, in denen oder beliehen werden.
1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt Bei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene
worden ist; Prämie auf den Betrag herabzusetzen, der zu ge-
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
währen gewesen wäre, wenn der Prämiensparer zurück. Fordert das Finanzamt Beträge vom Kredit-
die zurückgezahlten Sparbeiträge nicht geleistet institut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prä-
hätte; dabei kann der Prämiensparer bestimmen, miensparer bekanntzugeben. § 3 Abs. 6 und 7 des
welche Sparbeiträge als zurückgezahlt gelten sol- Gesetzes gilt entsprechend.
len. Das Entsprechende gilt, wenn Ansprüche nur (3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er
zum Teil abgetreten oder beliehen werden. nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs
geltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden
jahr folgt, in dem die Prämie sowie die Zinsen und
1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des Zinseszinsen überwiesen worden sind.
Gesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung,
(4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Beträge
Aufhebung der Festlegung, Abtretung oder Be-
sind die Vorschriften der Reichsabgabenordnung
leihung unschädlich ist;
und ihrer Nebengesetze entsprechend anzuwenden.
2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufge-
hoben wird, weil
a) Wertpapiere oder Anteilscheine im Zuge einer § 14
Verschmelzung oder Eingliederung oder zum Änderung
Zwecke des Umtausches in andere Wertpapiere des zu versteuernden Einkommensbetrags
oder Anteilscheine oder nach Annahme eines oder des Jahresarbeitslohns
Abfindungsangebots zurückgegeben werden,
(1) Ändert sich der zu versteuernde Einkommens-
b) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem betrag oder der Jahresarbeitslohn (§ 2 Abs. 3 und 4
Aussteller nach Auslosung oder Kündigung des Gesetzes), nachdem das Finanzamt über den
zur Einlösung vorgelegt werden. Prämienantrag entschieden hat, und würde sich bei
Voraussetzung ist, daß der Prämiensparer an Zugrundelegung des geänderten Betrags eine höhere
Stelle der zurückgegebenen oder eingelösten oder niedrigere Prämie ergeben, so ist die Prämien-
Wertpapiere oder Anteilscheine den dafür erhal- gutschrift entsprechend zu berichtigen oder der zu-
tenen Gegenwert bis zum Ablauf der Festlegungs- viel überwiesene Betrag zurückzufordern. Dabei gel-
frist festlegt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist entspre- ten § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2 bis 4 ent-
chend anzuwenden, soweit der Gegenwert in Geld sprechend.
besteht. (2) Änderungen des zu versteuernden Einkom-
(3) Dber die Rückgängigmachung der Gutschriften mensbetrags oder des Jahresarbeitslohns bleiben für
entscheidet das zushindige Finanzamt. Es teilt dem das Prämienverfahren unberücksichtigt, wenn der
Kreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift der Änderung zugrunde liegende Steuerbescheid
der Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift erst nach Ablauf der Festlegungsfrist rechtskräftig
der auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses- geworden ist.
zinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be-
§ 15
richtigen.
(4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das Anwendungsbereich
Finanzamt über die Rückgängigmachung der Gut- (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
schrift der Prämie einen schriftlichen, begründeten soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
Bescheid erteilt; § 3 Abs. 6 vorletzter und letzter stimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzu-
Satz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein Bescheid wenden.
ist stets zu erteilen, wenn über den Antrag auf Ge-
(2) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt erst-
währung der Prämie durch Bescheid entschieden
worden ist. mals für Sparbeiträge, die auf Grund von nach dem
31. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen ge-
leistet werden.
§ 13
(3) Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 gilt erstmals für
Rückforderung von Prämien und Zinsen prämienbegünstigte Sparbeiträge, die nach dem
(1) Wird nach der Uberweisung von Prämien und 31. Dezember 1970 geleistet werden.
Zinsen (§ 4 des Gesetzes) festgestellt, daß diese zu
Unrecht gewährt oder überwiesen worden sind, so
sind sie zurückzuzahlen; § 12 Abs. 1 Nr. 2 letzter und § 16
vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Berlin-Klausel
(2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen, be 6
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
gründeten Bescheid die zurückzuzahlenden Beträge leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
vom Prämiensparer, wenn sie bereits an ihn ausge- blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 9 des Spar-Prämien-
zahlt worden sind, im übrigen vom Kreditinstitut gesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 61 Tug der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1971 881
Bu ndesgesetzhlatf
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 8. Juli 1971
Tag Inhalt Seite
1. 7. 71 Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 865
100-1
19. 5. 71 Bekunntmadmng der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re9ienmg der Republik Kenia über die gegenseitige Rechtshilfe in Straf-
sachPn ............................................................................ . 924
14. 6. 71 Bclrnnnlm,1chung der Vereinbarung über die Zulassung weiterer koreanischer Bergarbeiter
zur vorübf~rgehenden Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau ................. . 927
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
10. 6. 71 Schiffahrt.polizeiliche Anordnung für den Schiffs-
verkehr durch das Sturmflut-Sperrwerk im Frei-
burger Hufenpriel 117 1. 7. 71 1. 7. 71
9511-1
23. 6. 71 Verordnung Nr. 18/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 120 6. 7. 71 10. 7. 71
24. 6. 71 Verordnung Nr. 19/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 121 7. 7. 71 10. 7. 71
11. G. 71 Zweite Verordnung zur Anderung der Neunund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Auf-
hebung und Änderung von Flugplänen) 122 8. 7. 71 9. 7. 71
96-1-2-29
15. 6. 71 Erste Verordnung zur Anderung der Sechsund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 122 8. 7. 71 9. 7. 71
96-1-2-26
Nr. 61 Tug der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1971 881
Bu ndesgesetzhlatf
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 8. Juli 1971
Tag Inhalt Seite
1. 7. 71 Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 865
100-1
19. 5. 71 Bekunntmadmng der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re9ienmg der Republik Kenia über die gegenseitige Rechtshilfe in Straf-
sachPn ............................................................................ . 924
14. 6. 71 Bclrnnnlm,1chung der Vereinbarung über die Zulassung weiterer koreanischer Bergarbeiter
zur vorübf~rgehenden Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau ................. . 927
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
10. 6. 71 Schiffahrt.polizeiliche Anordnung für den Schiffs-
verkehr durch das Sturmflut-Sperrwerk im Frei-
burger Hufenpriel 117 1. 7. 71 1. 7. 71
9511-1
23. 6. 71 Verordnung Nr. 18/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 120 6. 7. 71 10. 7. 71
24. 6. 71 Verordnung Nr. 19/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 121 7. 7. 71 10. 7. 71
11. G. 71 Zweite Verordnung zur Anderung der Neunund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Auf-
hebung und Änderung von Flugplänen) 122 8. 7. 71 9. 7. 71
96-1-2-29
15. 6. 71 Erste Verordnung zur Anderung der Sechsund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 122 8. 7. 71 9. 7. 71
96-1-2-26
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dülum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1275/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 19.6. 71 L 133/27
18. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1276/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 19.6. 71 L 133/28
18. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1277/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 19.6. 71 L 133/29
18. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1278/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 19.6. 71 L 133/31
18. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1280/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Durchführungsbestimmungen für den Ankauf von
Zucker durch die Interventionsstellen 19.6. 71 L 133/34
18. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1281/71 der Kommission über den
Ankauf des von spezialisierten Handelsbetrieben angebote-
nen Zuckers durch die Interventionsstellen 19.6. 71 L 133/42
18. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1282/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für das Haschemitische
Königreich Jordanien 19, 6. 71 L 133/43
18. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1283/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Schwellenpreise für bestimmte Arten von M eh 1,
Grob - und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1971/1972 19.6, 71 L 133/46
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1284/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1e, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22.6. 71 L 136/1
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1285/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a 1z hinzugefügt werden 22.6. 71 L i36/3
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1286/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 22.6. 71 L 136/5
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1287/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 22.6. 71 L 136/6
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1288/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
fleisch sektor für den am 1. Juli 1971 beginnenden Zeitraum 22. 6. 71 L 136/7
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1290/71 des Rates zur Einstellung der
Gewährung von Prämien für die Schlachtung von Kühen und
die Nichtvermarktung von Mi 1 c h und Milcherzeugnissen 23. 6. 71 L 137/1
22. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1291/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 6. 71 L 137/2
22. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1292/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Getreide und Malz 23.6. 71 L 137/4
22. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1293/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 23.6. 71 L 137/6
22. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1294/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23.6. 71 L 137/7
22. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1295/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 23.6. 71 L 137/8
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1971 883
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1296/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh I e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24.6. 71 L 138/1
23. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1297/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 24. 6. 71 L 138 3
23. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1298/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 24.6. 71 L 138,5
23. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1299/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h zu c k e r 24. 6. 71 L 138/6
23. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1300/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e I a s s e 24.6. 71 L 138'7
23. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1301/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 24.6. 71 L 138/8
23. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1302/71 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 24.6. 71 L 138/10
23. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1303/71 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge f I ü -
gelfleisch 24.6. 71 L 138 12
23. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1304/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 778/71 hinsichtlich der Unterrich-
tung der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Durch-
führung der Destillierung von Ta f e I wein 24.6. 71 L 138 14
1
23. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1305/71 der Kommission über die Lie-
ferung von Mager m i Ich p u I ver an Indien als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 24.6. 71 L 138/15
23. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1306/71 der Kommission vom 23. Juni
1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1072/68 über
die Bestimmung der Grundlagen zur Berechnung der Abschöp-
fung für bestimmte Angebotsformen von gefrorenem Rind -
f I e i s c h betreffend bestimmte Definitionen 24.6. 71 L 138117
23. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1307/71 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 24.6. 71 L 138/18
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1315/71 des Rates über die Einfuhr
von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in
die Gemeinschaft 25.6. 71 L 13911
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1316/71 des Rates über die Regelung
für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in den assoziierten
afrikanischen Staaten und Madagaskar oder den überseeischen
Ländern und Gebieten 25.6. 71 L 139/4
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1317/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 116/67/EWG über die Beihilfe für O I s a a t e n 25.6. 71 L 139/5
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1319/17 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25.6. 71 L 139/8
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1320/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 25.6. 71 L 139/10
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1321/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 25.6. 71 L 139/12
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1322/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, M eh 1 e , Grütze und G r i e ß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 25.6. 71 L 139'14
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1323/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 25.6. 71 L 139,17
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1324/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und B r u c h reis 25.6. 71 L 139 19
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
--------------------------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutt1111 und l\c•:teich111rn9 der R(~chlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. G. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1325/71 der Kommission vom 24. Juni
1971 zur Peslsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für
R e i s und B r u c h r e i s 25. 6. 71 L 139/21
24. b. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1326/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 25. 6. 71 L 139/23
24. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1327/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh z u c k e r 25. 6. 71 L 139/25
24. 6. 71 Verordnun~J (EWG) Nr. 1328/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 25.6. 71 L 139/26
24. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1329/71 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
S c h w e i n e f l e i s c h sek lors 25.6. 71 L 139/29
24. b. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1330/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.6. 71 L 139/32
24.6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1331/71 der Kommission zur Fest-
setzung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zu berück-
sichtigendEm Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzucker-
preisen 25.6. 71 L 139/35
24. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1332/71 der Kommission über die
Lieferung von Mager m i 1c h p u 1ver an einige Drittländer
als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welternährungspro-
gramms 25.6. 71 L 139/36
24.6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1333/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n 25.6. 71 L 139/40
24.6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1334/71 der Kommission zur Anderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1s a a t e n 25.6. 71 L 139/41
Andere Vorschriften
17.6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1279/71 der Kommission über den
Gebrauch der gemeinschaftlichen Versandpapiere zur Durch-
führung von Maßnahmen bei der Ausfuhr bestimmter Waren 19.6. 71 L 133/32
7.6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1289/71 des Rates betreffend die Durch-
führung des Beschlusses Nr. 1/71 des Assoziationsrats, der im
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten
Republik Tansania, der Republik Uganda und der Republik
Kenia vorgesehen ist 27.6. 71 L 141/1
21. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1318/71 des Rates zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffs-
bestimmung für den Warenursprung 25. 6. 71 L 139/6
Es ist nachzutragen:
7.6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1251/71 des Rates betreffend die
Durchführung des Beschlusses Nr. 36/71 des Assoziationsrats,
der im Abkommen über die Assoziation zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemein-
schaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar vor-
gesehen ist 21. 6. 71 L 135/1
Hc1 ausgcber: Der Bulldesminisler der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erschein[ in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender BezU!J nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Ver_lag vorliegen.
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S. 437) nach Sach9ebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezog_en :,verden. .. .
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