865
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1971 Nr. 60
Tug I n h a 1t Seite
25. 6. 71 KostenordnuniJ li1r /\nilsliandlungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr . . . . . . 865
202-4
28. 6. 71 Zweite Verordnung zur Anderung von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerbsmäßig
vern ns taHeten Spiele mit Gewinnmöglichkeit ....................................... . 867
7103-1, 7103-4
2. 7. 71 Bekanntmachung über die Ausprägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deut-
schen Mark (2. Moliv der Olympiamünze - Ausgabe 1970) .......................... . 870
25. 6. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 21 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes des
Landes Nordrhein-Weslfalen über die Vergnügungssteuer vom 16. Oktober 1956) ...... . 871
25. 6. 71 Enlsthcidunq des Bundesverfassunqsgerichts (zu§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen über die Vergnügungssteuer vom 16. Oktober 1956) .... 871
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bund(!sgeselzblall Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
Kostenordnung
für Amtshandlungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
Vom 25. Juni 1971
Auf Grund des § 103 b des Güterkraftverkehrsge- § 4
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Urkunden, die im Zusammenhang mit der kosten-
22. Dezember 1969 (Bundesgeselzbl. 1970 I S. 1), ge- pflichtigen Amtshandlung ausgehändigt werden,
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Güter- können bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten
kraftverkehrsgesetzes vom 4. Dezember 1970 (Bun- oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten un-
desgesetzbl. I S. 1613), wird mit Zustimmung des ter Postnachnahme übersandt werden.
Bundesrates verordnet:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen der Verkehrsbehörden § 5
im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraft- Der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die
fahrzeugen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) Fälligkeit und die Verjährung der Kostenansprüche,
nach dieser Verordnung erhoben. die Befreiung von der Kostenpflicht und das Erhe-
(2) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die im bungsverfahren bestimmen sich nach dem Verwal-
Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Be- tungskostengesetz.
tätigung von Körperschaften oder Vereinigungen
vorgenommen werden, die als mildtätig oder ge-
§ 6
meinnützig anerkannt sind.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
§ 2 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Für die Bemessung der Gebühr ist das Gebühren- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
verzeichnis maßgebend, das Bestandteil dieser Ver- verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
ordnung ist.
§ 3
§ 7
Bei Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Aus-
land haben, ist von der Erhebung der Kosten abzu- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sehen, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebührenrahmen
Gebührentatbestand in DM
Nr.
I. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
1. Erteilung und Ausstellung von Einzelgenehmigungen für eine Fahrt 5- 10
2. Erteilung und Ausstellung von befristeten Genehmigungen (je Last-
zug und Land):
Gültig bis zu 1 Monat 10- 25
Gültig bis zu 3 Monaten 15- 55
Gültig bis zu 6 Monaten 20- 60
Gültig bis zu 12 Monaten 50-150
II. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des EWG-
Gemeinschaftskontingents
1. Erteilung und Ausstellung von Gemeinschaftsgenehmigungen 50-150
2. Zurücknahme von Gemeinschaftsgenehmigungen 50-150
3. Berichtigung und Neuausfertigung von Gemeinschaftsgenehmigungen 5- 20
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1971 867
Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Vom 28. Juni 1971
Auf Grund des § 33 f Abs. 1, clr>s § 33 g Nr. 1 und b) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 4
des § 60 a Abs. 2 Sc1lz 4 der Cc~werbeordnung wird eingefügt:
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des ,,4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung
Innern und, sow(~il m1f § 33 f Abs. 1 und§ 60 a Abs. 2 aller im Spielplan vorgesehenen Einsätze
Satz 4 der Gewerbeordnung gestützt, auch im Ein- zunächst der Gewinner und dann die
vernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Höhe seines Gewinnes ermittelt wird
Familie und Gesundheit und mit Zustimmung des (Kombinationsspiele), müssen die Ge-
Bundesrates verordnet: stehungskosten sämtlicher möglichen Ge-
winne mindestens 50 vom Hundert sämt-
licher möglichen Einsätze betragen. Die
Artikel 1 Gewinnaussichten aller Einsätze eines
Die Verordnung über Spielgeri.ite und andere Spieles müssen: gl~ich sein. Die Summe
Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) vom 6. Fe- der Einsätze für ein Spiel darf sechzig
bruar 1962 (Bundesgcsetzbl. I S. 153), geändert durch Deutsche Mark nicht übersteigen."
die Verordnung zur Anderung von Vorschriften auf c) Die bisherige Nummer 4 in Absatz 1 wird
dem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele Nummer 5. Die Zahl „60" wird durch die Zahl
mit Gewinnmöglichkeit vom 17. April 1968 (Bundes- ,,50" ersetzt.
gesetzbl. I S. 309), wird wie folgt geändert: d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 des Absat-
1. § 1 wird wie folgt geändert: zes 1 werden Nummern 6 und 7.
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 7. In § 13 Satz 1 werden die Worte „Nr. 5 und 6"
„1. in Schank- oder Speisewirtschaften oder durch die Worte „Nr. 6 und 7" ersetzt.
Beherbergungsbetrieben,".
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „Gast-, 8. § 14 wird wie folgt geändert:
Schank- oder SpeisE~wirtschaften" durch die In Absatz 1 Nr. 7 wird das Komma gestrichen
Worte „Schank- oder Speisewirtschaften oder und folgender Halbsatz angefügt:
Beherbergungsbetrieben" ersetzt. „oder gewonnene Gegenstände in einen Gewinn
umtauscht, dessen Gestehungskosten den zu-
2. In § 2 Nr. 1 werden die Worte „Gast-, Schank- lässigen Höchstgewinn überschreiten,".
oder Speisewirtschaften durch die Worte
,,Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber- 9. § 15 Abs. 2 wird gestrichen.
gungsbetrieben" ersetzt.
10. § 16 Abs. 2 wird gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Gast-, Schank- oder Speisewirt-
schaften" werden durch die Worte „Schank- Artikel 2
oder Speisewirtschaften oder Beherbergungs- Die Verordnung über die gewerbsmäßige Ver-
betrieben" ersetzt.
anstaltung unbedenklicher Spiele vom 26. November
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Im übri- 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 849) wird wie folgt ge-
gen gilt § 3 entsprechend." ändert:
4. Dem § 9 wird folgender Satz 3 angefügt: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
,, Er darf gewonnene Gegenstände in einen Ge- a) Die Worte „Gast-, Schank- oder Speisewirt-
winn umtauschen, dessen Gestehungskosten den schaften" werden durch die Worte „Schank-
zulässigen Höchstgewinn nicht überschreiten." oder Speisewirtschaften oder Beherberyungs-
betrieben" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert: b) An Stelle der Worte „Anlage 1" werden die
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird Satz 2 gestrichen. Worte „Anlage 1 oder 2" gesetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a wird der letzte
Halbsatz gestrichen. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Ubersicht über die Preisspiele wird nach
6. § 12 wird wie folgt geändert: der Nummer 2 eingefügt: ,,3. Preisdoppel-
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Zahl „60" durch kopf". Die bisherigen Nummern 3 bis 8 wer-
die Zahl „50" und die Worte „dreißig Deut- den Nummern 4 bis 9.
sche Mark" durch die Worte „sechzig Deut- b) In den Spielbedingungen zu 1. bis 4. wird nach
sche Mark" ersetzt. Nummer 2 eingefügt: ,,3. Preisdoppelkopf".
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden d) Die Spielbedingungen zu 11. bis 17. werden
Nummern 4 und 5. In Absatz 7 Satz 2 wird die wie folgt geändert:
Zahl „50" durch die Zahl „150" ersetzt. In den allgemeinen Spielbedingungen zu 11.
c) In den Spielbedingungen zu 5. bis 8. wird die bis 17. wird in Absatz 2 die Zahl „0,50" durch
Nummer 8 gestrichen. Die bisherigen Num- das Wort „eine" ersetzt; Absatz 4 Satz 3 er-
mern 5 bis 7 werden Nummern 6 bis 8. In Ab- hält folgende Fassung: ,,Die Gestehungskosten
satz 5 Satz 2 wird die Zahl „50" durch die des höheren Gewinnes dürfen 15 Deutsche
Zahl „150" ersetzt. Mark nicht übersteigen."
d) Vor den Spielbedingungen zu „Preisschießen" Die besonderen Spielbedingungen zu 11. bis
wird eingefügt: ,,9.". In Absatz 8 wird die Zahl 17. werden wie folgt geändert:
,,50" durch die Zahl „ 150" ersetzt. Zu 11. Absatz 10 wird gestrichen.
Zu 12. Absatz 7 wird gestrichen.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Zu 13. Absatz 7 wird gestrichen.
a) In der Uberschrift werden die Worte „auf
Zu 14. Absatz 8 wird gestrichen.
Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen
Zu 15. Absatz 6 wird gestrichen.
Veranstaltungen" gestrichen.
Zu 16. Absatz 6 wird gestrichen.
b) In der Ubersicht über die Geschicklichkeits-
spiele wird bei der Nummer 4 das Wort „Ton- Zu 17. Die Absätze 8 und 9 werden ge-
röhren" durch das Wort „Röhren" ersetzt und strichen.
die Nummer 34 gestrichen. e) Die Spielbedingungen zu 18. bis 20. werden
wie folgt geändert:
c) Die Spielbedingungen 1. bis 10. werden wie
folgt geändert: In den allgemeinen Spielbedingungen zu 18.
bis 20. wird in Absatz 2 die Zahl „0,50" durch
In den allgemeinen Spielbedingungen zu 1. bis
das Wort „eine" ersetzt; Absatz 3 Satz 3 er-
10. wird bei 4. das Wort „Tonröhren" durch
hält folgende Fassung: ,,Die Gestehungs-
das Wort „Röhren" ersetzt; in Absatz 6 Satz 1
kosten des höheren Gewinnes dürfen 15 Deut-
werden die Worte „außer beim Blumen-
sche Mark nicht übersteigen."
schießen" gestrichen. Absatz 6 Satz 3 erhält
folgende Fassung: ,,Die Gestehungskosten des Die besonderen Spielbedingungen zu 18. bis
höheren Gewinnes dürfen 15 Deutsche Mark 20. werden wie folgt geändert:
nicht übersteigen." Zu 18. Absatz 9 wird gestrichen.
Die besonderen Spielbedingungen zu 1. bis 10. Zu 19. Absatz 5 wird gestrichen.
werden wie folgt geändert: Zu 20. Absatz 6 wird gestrichen.
Zu l. Absatz 3 wird gestrichen. f) Die Spielbedingungen zu 21. bis 33. werden
Zu 2. Absatz 5 wird gestrichen. wie folgt geändert:
Zu 3. Absatz 4 wird gestrichen. In den allgemeinen Spielbedingungen zu 21.
bis 33. wird in Absatz 1 die Zahl „0,50" durch
Zu 4.
das Wort „eine" ersetzt; Absatz 2 Satz 3 er-
a) In der Uberschrift wird das Wort „Ton- hält folgende Fassung: ,,Die Gestehungskosten
röhren" durch das Wort „Röhren" ersetzt; des höheren Gewinnes dürfen 15 Deutsche
b) in Absatz 1 werden die Worte „poröse, Mark nicht übersteigen."
nicht hart gebrannte Tonröhren" durch das Die besonderen Spielbedingungen zu 21. bis
Wort „Röhren" ersetzt; 33. werden wie folgt geändert:
c) in den Absätzen 2 bis 4 und 6 werden die Zu 21. Absatz 6 wird gestrichen.
Worte „Tonröhren" durch die Worte „Röh-
Zu 22. Absatz 4 wird gestrichen.
ren" ersetzt;
Zu 23. Absatz 8 wird gestrichen.
d) in Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,Die Gewährung von Nachschüssen ist zu- Zu 24. Absatz 6 wird gestrichen.
lässig." Zu 25. Absatz 6 wird gestrichen.
e) Absatz 7 wird gestrichen. Zu 26. Absatz 7 wird gestrichen.
Zu 5. Zu 27. Absatz 9 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Worte „poröse, Zu 28. Absatz 6 wird gestrichen.
nicht hart gebrannte Tonröhre" durch das Zu 29. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Wort „Röhre" ersetzt; „Die Gewinngegenstände werden auf
b) in Absatz 2 wird das Wort „Tonröhre" einem Sockel auf gestellt. Der Sockel
durch das Wort „Röhre" ersetzt; ist nicht höher als 150 mm."
Absatz 8 wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
Zu 30. Absatz 6 wird gestrichen.
Zu 6. Absatz 5 wird gestrichen. Zu 31. Absatz 5 wird gestrichen.
Zu 7. Absatz 4 wird gestrichen. Zu 32. Absatz 6 wird gestrichen.
Zu 8. Absatz 6 wird gestrichen. Zu 33. Absatz 7 wird gestrichen.
Zu 9. Absatz 5 wird gestrichen. g) Die Spielbedingungen „Zu 34. Kraftmeßspiele"
Zu 10. Absatz 5 wird gestrichen. werden gestrichen.
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1971 869
4. AnlcJge 3 wird wi(~ Jol9l geänderl: 5 oder 16 mindestens das Zwei-
a) In den d ll9emcinen Spielbedingungen zu 1. bis fache und
4. wird in /\bscitz 6 und 7 die Zahl „60" durch 14 oder 15 mindestens das Einfache
die Zi.lh l „50" ersetzt. des Einsatzes für ein Spiel."
h) Die besonderPn SpielbedinDungen werden wie Zu 9. In Absatz 6 wird die Zahl „60" durch
folgt geändPrl: die Zahl „50" ersetzt.
Zu 5. , In J\bs,ltz 5 Si!l:l: 2 und 3 wird die Zahl Zu 10. Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,60" durch die Zahl „50" ersetzt. „Zu einer Serie gehören höchstens
Zu 6. fn Absatz 5 Satz 2 und in Absatz 6 300 Lose; mindestens 20 vom Hundert
wird die Zt1l1l „GO" durch die Zahl „50" der Lose einer Serie müssen Gewinn-
ersetzt. lose sein."
Zu 7. 1\hsc.1l1, (i Sc11.!. :J C'rhült folgende Fas- In Absatz 8 und 9 wird die Zahl „60"
sung: durch die Zahl „50" ersetzt.
,, Die Gcstehunqskosten dieses Gewin-
nes betragen mindestens das Zweiund- Artikel 3
zwanzi~Jfoche und für einen Gewinn
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
auf die Augenzahlen
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
17 mindestens das Vierfache, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
16 mindestens clas Zweieinhalbfache, ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
15 mindestE!n.s das Eineinhalbfache, ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
14 mindestens dc1s Eineinhalbfache S. 61) auch im Land Berlin.
und
13 mindestens das Einfache Artikel 4
des Einsatzes für ein Spiel." Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Zu 8. Absatz 4 Sat1. 2 t~rhült folgende Fas- wird den Wortlaut der SpielV und der Verordnung
sung: über die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenk-
licher Spiele in der geltenden Fassung bekannt-
,,Die Gestehungskosten dieses Gewin-
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
nes betragen mindestens das Sech-
beseitigen.
zehnfache und für einen Gewinn auf
die Augenzahlen Artikel 5
4 oder 17 mindestens das Vier- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
C!inhalbfache, kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Rohwedder
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(2. Motiv der Olympiamünze - Ausgabe 1970)
Vom 2. Juli 1971
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung schlungene Arme als symbolische Darstellung der
einer Olympiamünze vom 18. April 1969 (Bundesge- olympischen Idee. Die Umschrift lautet: OL YM-
setzbl. I S. 305) wird aus Anlaß der Spiele der PISCHE SPIELE 1972 IN MUNCHEN.
XX. Olympiade 1972 in München eine Bundesmünze
im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympia- Die Wertseite mit der Umschrift: BUNDESREPU-
münze) geprägt. BLIK DEUTSCHLAND DEUTSCHE MARK zeigt in
der Mitte den Bundesadler. Die Wertziffer 10, be-
Von den vier angekündigten Motiven wird das
sonders hervorgehoben, ist in dem freien Raum zwi-
2. Motiv, ebenfalls von den vier Münzämtern zu
schen den Krallen des Adlers, unterhalb der Schwanz-
gleichen Teilen geprägt, mit einer Auflage von
feder und oberhalb der zur Umschrift gehörenden
20 Millionen Stück ab 20. Juli 1971 in den Verkehr
Worte DEUTSCHE MARK untergebracht. Das jewei-
gebracht.
lige Münzzeichen befindet sich unterhalb der ge-
Die Legierung besteht aus 625 Tausendteilen Fein- spreizten rechten Kralle des Adlers.
silber und aus 375 Tausendteilen Kupfer. Der Durch-
messer beträgt 32,5 mm und das Gewicht 15,5 Gramm. Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift:
CITIUS ALTIUS FORTIUS und mit Ornamenten
Der Entwurf für das 2. Motiv - Ausgabe 1970 -
zwischen den Worten versehen.
stammt von Herrn Reinhardt Heinsdorff, 8201 Lehen,
Post Großkarolinenfeld. Er zeigt auf der Bildseite Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
vor einem fächerartigen Hintergrund ineinander ver- gegeben.
Bonn, den 2. Juli 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1971 871
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 1. April 1971 -- 1 BvL 22/67 - , ergangen auf
Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für das Land
N orcl rh ein-Westfalen, wird nachfolgender Entschei-
d u nq ssd l Z veröffentlicht:
§ 21 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen über die Vergnügungssteuer
vom 16. Oktober 1956 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 295) war bis zum Ablauf des Jahres 1957
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Juni 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Mai 1971 - 1 BvL 7/69, 1 BvL 8/69 - , er-
gangen auf Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 21 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ver-
gnügungssteuer vom 16. Oktober 1956 (Gesetz-
und Verordnungsbl. S. 295) war, soweit er die Be-
steuerung von Musikautomaten auf der Grundlage
des Erstanschaffungspreises betrifft, mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Juni 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1971 871
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 1. April 1971 -- 1 BvL 22/67 - , ergangen auf
Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für das Land
N orcl rh ein-Westfalen, wird nachfolgender Entschei-
d u nq ssd l Z veröffentlicht:
§ 21 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen über die Vergnügungssteuer
vom 16. Oktober 1956 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 295) war bis zum Ablauf des Jahres 1957
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Juni 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Mai 1971 - 1 BvL 7/69, 1 BvL 8/69 - , er-
gangen auf Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen, wird nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 21 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ver-
gnügungssteuer vom 16. Oktober 1956 (Gesetz-
und Verordnungsbl. S. 295) war, soweit er die Be-
steuerung von Musikautomaten auf der Grundlage
des Erstanschaffungspreises betrifft, mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Juni 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
T ei I II
Nr. 31, ausgegeben am 1. Juli 1971
Tc1g Inhalt Seite
25. 6. 71 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 1969 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Einziehung und
ßeiireibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit .................................... . 857
9. 6. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von
Artikel VI df'"' .Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ............................ . 863
14. 6. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät ....................................... . 863
Dieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten die zeitliche U bersicht über die Veröffentlichungen
im ersten Halbjahr 1971 bei.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!.
S. 437) nach Sach9ebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes·
gesetzblätler, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.