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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1971 Nr. 6
Tag Inhalt Seite
14. 1. 71 Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg 41
14. 1. 71 Verordnung über Mindestpreise für Trinkmilch ...................................... . 42
Bundesgesetzbl. HI 7852-2
19. 1. 71 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des
Bundesversorgungsgesetzes ......................................................... . 43
14. 1. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfe-
gesctzes in der Fassung vom 30. Juni 1961 - heute § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes in der
Neufassung vom 18. September 1969 --) ............................................. . 55
Ilundesgesetzbl. III 2170-1
Hinweis auf andere Verkiindungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Zweite Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg
Vom 14. Januar 1971
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der sodann der südlichen Kaimauer des Brooktorhafens
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 3,4 m in westlicher Richtung. Dann wendet sie sich
(Bundesgesetzbl. I S. 529) wird verordnet: nach Süden und folgt dem Maschenzaun - diesen
im Freihafen belassend - 57,5 m in dieser Richtung,
§ 1 anschließend 41 m im Bogen nach Westen und dann
132 m in südwestlicher Richtung. Dort biegt sie nach
Die Anlage zur Verordnung über die Grenze des Südosten ab und folgt dem Maschenzaun - diesen
Freihafens Hamburg vom 12. Juli 1967 (Bundes- im Freihafen belassend - 33,4 min dieser Richt1.mg.
anzeiger Nr. 133 vom 20. Juli 1967). geändert durch Sie wendet sich sodann nach Ostnordosten und ver-
die Verordnung über die Anderung der Grenze des läuft 11,8 m in dieser Richtung."
Freihafens Hamburg vom 29. August 1968 (Bundes-
anzeiger Nr. 165 vom 4. September 1968), wird wie
§ 2
folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Die Sätze 26 bis 28 werden gestrichen und durch
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die folgenden Sätze ersetzt:
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
,,Von dort folgt sie der Kaimauer an der Wasser- auch im Land Berlin.
seite 212,8 m nach Nordosten, anschließend 7,5 m
nach Südsüdosten und dann 3,4 m in östlicher Rich- § 3
tung bis zur Ericusbrücke. Sie überquert den Brook- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
torhafen an der Westseite dieser Brücke und folgt kündung in Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1971
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über Mindestpreise für Trinkmilch
Vom 14. Januar 1971
Auf Grund des § 20 des Milch- und Fettgesetzes in (2) Ergänzende Preisregelungen für Trinkmilch
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem- können von den Landesregierungen nicht getroffen
ber 1952 (Bundesgcsetzbl. I S. 811), zuletzt geändert werden.
durch das Absa tzfondsgescl.z vom 26. Juni 1969 (Bun- § 2
desgesetzbl. I S. 635), wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung Wer vorsätzlich oder fahrlässig Entgelte fordert,
des Bundesrates verordnet: verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die
die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Preise unterschreiten,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 30
Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes, die nach
§ 1
den Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
(l) Für in Molkereien bec1rbeitete Trinkmilch mit geahndet wird.
einem festgesetzten Mindestfettgehalt von 3,5 vom
§ 3
Hundert werden MindestprPise festgesetzt. Diese
betragen ab Molkewi oder dc~ren Verteilerstelle Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ohne Umsatzsteuer leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Milch- und
1. für nicht verkuufsfertig abgefüllte Trinkmilch je
Fettgesetzes auch im Land Berlin.
Liter 46,0 Deutsche Pfennig; für kleinere oder
größere VE~rkaufseinheiten gilt der Preis, der sich
aus der Größe der jeweiligen Verkaufseinheit § 4
im Verhältnis zum Preis für cünen Liter ergibt; (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1971 in
2. für verkaufsfertig abgepackte Trinkmilch ein- Kraft.
schließlich Markenmilch je Liter 55,4 Deutsche (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung M Nr. 1/63
Pfennig, für einen halben Liter 28,7 Deutsche über Preise für Milch vom 28. Juni 1963 (Bundes-
Pfennig und für einen viertel Liter 15,2 Deutsche anzeiger Nr. 117 vom 29. Juni 1963), zuletzt geändert
Pfennig. Für größere Verkaufseinheiten als ein durch die Vierte Anderungsverordnung vom 20. März
Liter gilt der Preis, der sich im Verhältnis zum 1970 (Bundesanzeiger Nr. 56 vom 21. März 1970),
Preis für einen Liter ergibt. außer Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971 43
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15
des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 19. Januar 1971
Auf Grund des § 3 der Zweiten Verordnung zur
Anderung und Ergänzung der Verordnung zur
Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15
des Bundesversorgungsgesetzes vom 22. Dezember
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) wird nachstehend
der \Nortlaut der Verordnung zur Durchführung des
§ 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundesver-
sorgungsgesetzes bekanntgegeben, wie sie sich aus
der vorstehend angegebenen Änderungs- und Er-
g~inzungsverordnung und der Änderungs- und Er-
qdnzungsverordnung vom 9. Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 777) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 24 a
Buchstaben a, b und c des Bundesversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Ja-
nuar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, ber. I S. 180), zu-
letzt geändert durch das Zweite Gesetz über die
Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungs-
gesetzes vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1029),
erlassen worden.
Bonn, den 19. Januar 1971
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Verordnung
zur Durchführung des§ 11 Abs. 3 und der§§ -13 und 15
des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung vom 19. Januar 1971
§ 1 4. künstliche Finger,
Hilfsmittel 5. Stützapparate,
Hilfsmittel im Sinne des § 13 Abs. 1 des Bundes- 6. orthopädisches Schuhwerk für den Straßenge-
versorgungsgesetzes sind brauch, orthopädisches Schuhwerk leichterer
Ausführung für den Hausgebrauch, orthopädi-
l. Kunstglieder und Stumpfpflegemittel, sche Badeschuhe, orthopädische Turnschuhe und
2. Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille, künst- orthopädische Skischuhe,
liche Augen, 7. Suspensorien, Urinfänger, Kunstafter- und After-
3. Perücken, schließbandagen,
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
B. Mdl\lcibhindc11 und Gumrnistrümpfe, 4. Ubernahrne der Kosten für sonstige durch Ge-
9. Krück(!n, Slockstüt.zen, Knmkenstöcke und Geh- sundheitsstörungen bedingte Änderungen eines
bünkchen, Motorfahrzeugs,
10. handbclriebc~ne Krankenfc1hrzeuge für den Stra- 5. ein Jährlicher Zuschuß bis zu 120 Deutsche Mark
ßcnuebrauch, handbetriebene Krankenfahrzeuge zu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu
für den lfousgebrauch sowie elektrisch betrie- 300 Deutsche Mark zu den Erwerbs- oder Her-
bene Kr,u1kf\nfahrzcu~Je für Haus- und Straßen- stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für
gebrauch, ein handbetriebenes Krankenfahrzeug starrer
Bauweise für den Straßengebrauch,
11. Schutzbrillen, Fernrohrbrillen und Lupen,
6. ein jährlicher Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark
12. Hörgeräte, zu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu
13. Blindenuhwn, 700 Deutsche Mark zu den Erwerbs- oder Her-
stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für
14. Kleinschreibmaschinen,
ein Motorfahrzeug,
15. elektrische Rasiergeräte~,
7. ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu
16. Verkehrsschutzabzeichen, den Herstellungskosten eines Blindenführhund-
17. Aktentaschen mit Tragriemen, zwingers,
18. Hilfsgeräte~ für Behinderte und Gebrauchsgegen- 8. ein Zuschuß zur Beschaffung eines Tonband-
stände des täglichen Lebens, gerätes in Höhe von 80 vom Hundert der Kosten,
höchstens jedoch bis zu 400 Deutsche Mark, und
19. Kopfschutzkappen, Narbenschützer, Handschuhe, ein jährlicher Zuschuß zur Beschaffung von Ton-
Prothesenhandschuhe, Sch]üpfschuhe, Prothesen- bändern in Höhe von 80 vom Hundert der
schuhe, Trikotsch]auchbinden, Stumpfstrümpfe, Kosten, höchstens jedoch bis zu 40 Deutsche
gefütterte Beinüberzüge, gefütterte Fußsäcke Mark,
und Rutschhosen,
9. Ubernahme der Kosten für durch Gesundheits-
20. Wasser-, Luft- und Polstc-)rkissen, störungen bedingte unwesentliche Änderungen
21. Luft- und Schaumgummimatratzen, an. Liegestühlen, Fahrrädern und ähnlichen
Gegenständen sowie für Änderungen an ge-
22. Blindenführhunde,
wöhnlichen Schuhen und Hausschuhen (Konfek-
23. Mammaprothesen. tionsschuhen),
Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 des Bundesversor- 10. Ubernahme der Mehrkosten für die Anfertigung
gungsgesetzes sind bewegliche Sachen, die als von Maßkonfektionskleidung und Maßkleidung
Nebensachen dazu bestimmt sind, dem Zweck des bis zum Betrage von 100 Deutsche Mark jährlich,
Hilfsmittels zu dienen und ohne die das Hilfsmittel
11. Ubernahme der Kosten für besondere Sanitär-
nicht sachgerecht benutzt werden kann. Hilfsmittel
ausstattungen und deren Instandsetzung sowie
und Zubehör werden als Sachleistung gewährt.
der Kosten für ein, Ohnhänderklosett und dessen
Instandhaltung und Instandsetzung,
§ 2
12. Ubernahme der Kosten kosmetischer Bedarfs-
Ersatzleistungen
artikel sowie der Kosten für das Frisieren von
Als Ersatzleistungen können folgende Leistungen Perücken,
gewährt werden:
13. ein Zuschuß bis zu 80 vom Hundert der Kosten
1. ein Zuschuß bis zu 3 000 Deutsche Mark zur Be- für Kommunikationsgeräte des häuslichen Be-
schaffung eines Motorfahrzeugs oder ein Zuschuß reiches (Haussprechanlagen, Verstärkeranlagen
bis zu 150 Deutsche Mark zur Beschaffung eines und Trenntransformatoren).
Fahrrades,
Die Leistungen sollen vor Abschluß des Kauf-,
2. ein jährlicher Zuschuß bis zu 190 Deutsche Mark Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages be-
zu den Instandhaltungskosten eines Motorfahr- antragt werden.
zeug·s oder Fahrrades,
§ 3
3. Ubernahme der Kosten für die Beschaffung und
den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstat- Anzahl der Hilfsmittel
tung von Motorfahrzeugen mit einer automati- (1) Künstliche Augen, Kunstglieder, Stützapparate,
schen Kupplung, einer halb- oder vollautoma- Maßleibbinden, Prothesenhandschuhe, Schlüpfschuhe,
tischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Prothesenschuhe und orthopädisches Schuhwerk für
Vorrichtung bis zu 1 550 Deutsche Mark, Uber- den Straßengebrauch werden als Erstausstattung in
nahme der Kosten für sonstige Änderungen der doppelter, alle anderen Hilfsmittel in der Regel in
Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeugs einfach er Zahl geliefert. An Stelle eines der beiden
sowie Ubernahme der Kosten für die Instand- Kunstbeine kann ein Stelzbein, bei besonderem be-
setzung von Zusatzgeräten, automatischen Kupp- ruflichen Bedürfnis ein weiteres Stelzbein geliefert
lungen, halb- oder vollautomatischen Kraft~ werden. Querschnittgelähmte, Drei- und Vierfach-
Übertragungen oder ähnlichen Vorrichtungen in amputierte, Doppel-Beinamputierte und einseitig
notwendigem Umfang, jedoch bis zu höchstens Beinamputierte, die außerdem armamputiert sind,
1 000 Deutsche Mark innerhalb von fünf Jah'ren, sowie diesen Personen hinsichtlich der Art und der
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971 45
Schwere der Bchind(}runq ~Jlcichzuachtende Berech- stens 2 cm, bei den übrigen Personen
tigte und Leisl.lmgscmpfi:in~Jer können bei Bedarf Beinverkürzungen um mindestens 3 cm
handbelricbcnc Krcmkc~nfahrzeuge für den Straßen- auszugleichen,
gebrauch in doppelter Anzahl, eines davon in zu- c) einzelne Sohlenpartien im Stand und
sammenklappbMer Bauweise erhalten. Neben einem Gang teilweise zu entlasten,
elektrisch betriebenen Krankenfahrzeug für Haus-
d) Bewegungsausfälle am Fuß auszuglei-
und Straßengebrauch isl nur den zuvor bezeichneten
chen oder als Abrollungshilfe zu dienen,
Behinderten noch ein handbctriebenes Krankenfahr-
zeug für den Straßengebrauch zu liefern. Sofern die e) durch mechanische Verkürzung der Fuß-
in Satz 3 bezeichneten Personen Pflegezulage- länge schonend und funktionsfördernd
empfänger mindestens nach Stufe III sind, kann auf die Fußwurzelgelenke einzuwirken,
ihnen ein zweites Krankenfahrzeug nur gewährt f) die Bewegungen in den Fuß- und Zehen-
werden, wenn sie den Zuschuß nach § 2 Nr. 1 nicht gelenken und, wenn erforderlich, auch
in Anspruch nehmen. im Knie- und im Hüftgelenk zu begren-
zen,
(2) Neben der Normalausstallung in doppelter
g) eine bestimmte Abwicklungsrichtung des
Anzahl kann Armamputierten, die vorwiegend
Fußes zu erzielen,
auf Arbeitsarme angewiesen sind, zusätzlich ein
Schmuckarm und solchen, die hauptsächlich Schmuck- h) sämtliche Fußgewölbe zu stützen oder.
arme benutzen, zusätzlich ein Arbeitsarm gewährt i) orthopädische Schienen und Apparate
werden. Beinamputierte können zusätzlich wasser- mechanisch zu ergänzen.
feste Gehhilfen, Doppel-Oberschenkelamputierte 2. Serienmäßig oder über Serienleisten an-
auch Kurzprothesen in einfacher Anzahl erhalten. gefertigte Schuhe sind, auch wenn sie ein-
(3) Als Erstausstattung erhalten einseitig Hand- zelne Merkmale von Fußdeformitäten be-
beschädigte oder einseitig Armamputierte, die ein rücksichtigen, nicht als orthopädisches
Handersatzstück oder einen Kunstarm nicht tragen Schuhwerk im Sinne des § 1 Nr. 6 anzu-
können, für die andere l"-Iand gewöhnliche un- sehen, insbesondere also nicht
gefütterte oder gefütterte Handschuhe (Konfektions- a) Schuhe mit erhöhten Sohlen und Ab-
handschuhe) in doppelter Anzahl und einseitig Bein- sätzen bei einer Beinverkürzung von
amputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, weniger als 3 cm, ausgenommen in Fäl-
für den anderen Fuß gewöhnliche Schuhe (Konfek- len nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b,
tionsschuhe) in doppelter Anzahl. Das gilt nicht, b) Schuhe für Kunstbeine (Prothesenschuhe)
wenn die andere Hand oder der andere Fuß ortho- sowie Schlüpfschuhe für Ohnhänder und
pädischer Versorgung bedürfen. diesen hinsichtlich der Art und der
Schwere der Behindetung gleichzu-
achtende Personen,
§ 4
c) gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe),
Voraussetzungen für die Gewährung an denen Schienen und dergleichen in
bestimmter Hilfsmittel einfacher Weise befestigt werden kön-
(1) Künstliche Finger (§ 1 Nr. 4) werden zur Er- nen,
höhung der Greiffähigkeit der Hand oder aus Grün- d) gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe)
den des besseren Aussehens gewährt. mit losen Einlagen.
(2) 1. Berechtigte und Leistungsempfänger erhal- 3. Berechtigte und Leistungsempfänger, die
ten orthopädisches Schuhwerk für den nach Nummer 1 mit orthopädischem Schuh-
Straßengebrauch, wenn mindestens an einem werk für den Straßengebrauch zu versor-
Fuß Abweichungen vom regelrechten Zu- gen sind, erhalten außerdem orthopädisches
stand vorliegen. Orthopädisches Schuhwerk Schuhwerk leichterer Ausführung für den
ist ein für den einzelnen Fuß nach Maß und Hausgebrauch sowie orthopädische Bade-
Modell angefertigtes Schuhwerk, das zur schuhe. Das gilt in der Regel nicht für Träger
Bettung, Entlastung oder Stützung des kran- von Beinstützapparaten, die bei Ablegen
ken oder fehlerhaften Fußes, zum Defekt- dieser Hilfsmittel auf den Gebrauch von
ausgleich oder zur Korrektur besonders zwei Krücken oder zwei Stockstützen ange-
hergerichtet oder mit Feststellungs- oder wiesen sind.
Abrollungshilfen versehen und dadurch ge- 4. Beschädigte, die nach Nummer 1 mit ortho-
eignet ist, das Gehvermögen zu bessern pädischem Schuhwerk für den Straßen-
oder Beschwerden zu beheben. Es muß gebrauch zu versorgen sind, erhalten ortho-
seiner Ausführung nach geeignet und im pädische Turnschuhe und orthopädische
Einzelfall dazu bestimmt sein, Skischuhe, wenn sie an Versehrtenleibes-
a) verlorene Fußteile funktionell oder kos- übungen regelmäßig teilnehmen und die
metisch zu ersetzen, Schuhe für die von ihnen ausgeübten Sport-
b) bei Personen im Wachstumsalter und bei arten benötigen.
Personen mit Abweichungen der Lenden- (3) 1. Maßleibbinden (§ 1 Nr. 8) werden gewährt,
wirbelsäule vom regelrechten Zustand wenn sie auch zum Tragen von Kunst-
oder mit Abspreizbehinderung der Hüft- gliedern oder anderen orthopädischen Hilfs-
gelenke Beinverkürzungen um minde- mitteln Verwendung finden.
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2. Curnrnistrümple (§ 1 Nr. 8) erhalten bein- verkehr behinderte Berechtigte und Leistungs-
amputierte Frauen, die sie aus Gründen des empfänger, Blinde für den gleichen Zweck außerdem
besseren Aw;sehens als Kunstbeinüberzug einen weißen Handstock.
benötigen; beinbeschlidigten Frauen wer-
(11) Aktentaschen mit Tragriemen (§ 1 Nr. 17)
den Gummistrümpfe mit kosmetischem
Ausgleid1 geliefert. werden Blinden und Ohnhändern sowie diesen Per-
sonen hinsichtlich der Art und der Schwere der
(4) Handbetriebene Krankenfahrzeuge für den Behinderung gleichzuachtenden Berechtigten und
Straßengebrauch und handbetriebene Krankenfahr- Leistungsempfängern und außerdem Personen ge-
zeuge für den Hausgebrauch (§ 1 Nr. 10) werden liefert, die wegen der Gesundheitsstörung beim
Querschnittgelähmten, Drei- und Vierfachamputier- Gehen nicht mindestens eine Hand zum Tragen be-
ten, Doppel-Beinamputierten, Hüftexartikulierten nutzen können.
und einseitig Beinumpulierten, die
(12) Hilfsgeräte, die besonders für Behinderte ent-
a) dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tra- wickelt worden sind und Gebrauchsgegenstände des
gen oder täglichen Lebens in Normalausführung oder in
b) nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder Sonderausführung für Behinderte (§ 1 Nr. 18) wer-
c) zugleich armamputiert sind, den Berechtigten und Leistungsempfängern, die auf
ihren Gebrauch dringend angewiesen sind, gewährt,
sowie anderen Berechtigten und Leistungsempfän- wenn sie geeignet sind, nichtberufliche Verrichtun-
gern geliefert, die diesen Personen hinsichtlich der gen des täglichen Lebens zu erleichtern. Unbeweg-
Art und der Schwere der Behinderung oder hinsicht- liche Gegenstände rechnen nicht zu den Hilfsgeräten
lich des Ausmaßes der Gehbehinderung gleichzu- und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Satzes 1.
achten sind. Krankenfahrzeuge mit Handhebelantrieb
(Selbstfahrer) sind nur zu liefern, wenn der Berech- (13) Wollene Handschuhe oder gefütterte Leder-
tigte oder Leistungsempfänger noch einen gebrauchs- handschuhe für den Wintergebrauch und ungefüt-
fähigen Arm hat. Elektrisch betriebene Kranken- terte Lederhandschuhe für den Sommergebrauch (§ 1
fahrzeuge für Haus- und Straßengebrauch werden Nr. 19) werden Berechtigten und Leistungsempfän-
den in Satz 1 bezeichneten Behinderten geliefert, gern mit durchblutungsgestörten, versteiften, ver-
wenn sie handbetriebene Krankenfahrzeuge für den stümmelten oder gelähmten Händen bei Bedarf als
Straßengebrauch nicht selbst betreiben können. Kälte~ oder Narbenschutz oder aus Gründen des
besseren Aussehens geliefert. Außerdem können
(5) Schutzbrillen (§ l Nr. 11) werden Blinden und diese Berechtigten und Leistungsempfänger Leder-
einseitig Erblindeten geliefert. handschuhe auch als Arbeitshandschuhe erhalten.
(6) Elektrische Hörgeräte (§ 1 Nr. 12) werden als Gefütterte Lederhandschuhe für den Wintergebrauch
Taschengeräte, Hörbrillen, Hinter-dem-Ohr(HdO)- werden ferner Blinden und Inhabern von Kranken-
Geräte und Im-Ohr(IO)-Geräte geliefert, wenn die fahrzeugen mit Handhebelantrieb für den Straßen-
Bedürfnisse des Berechtigten oder Leistungsempfän- gebrauch sowie Berechtigten und Leistungsempfän-
gers ihre Benutzung erforderlich machen. gern geliefert, die wegen ihrer Gesundheitsstörung
regelmäßig auf den Gebrauch von zwei Krücken,
(7) Blindenuhren (§ l Nr. 13) werden als Taschen- zwei Stockstützen oder zwei Krankenstöcken ange-
oder Armbanduhren geliefert, an blinde Ohnhänder wiesen sind.
jedoch nur Armbanduhren mit einem zum Abtasten
(14) Prothesenhandschuhe (§ 1 Nr. 19) werden in
mit der Zunge eingerichteten Zifferblatt. Außerdem
ungefütterter oder gefütterter Ausführung geliefert.
werden Blindenweckuhren gewährt.
(15) Schlüpfschuhe (§ 1 Nr. 19) werden Ohn-
(8) Eine Kleinschreibmaschine (§ 1 Nr. 14) wird
händern und diesen hinsichtlich der Art und der
Blinden und Ohnhändern sowie diesen Personen
Schwere der Behinderung gleichzuachtenden Berech-
hinsichtlich der Art und der Schwere der Behinde-
tigten und Leistungsempfängern gewährt.
rung gleichzuachtenden Berechtigten und Leistungs-
empfängern für den Privatgebrauch geliefert. Wenn (16) Woll- oder pelzgefütterte Beinüberzüge, in
der Berechtigte oder Leistungsempfänger im Rahmen besonderen Fällen auch woll- oder pelzgefütterte
der Berufsfürsorge eine Schreibmaschine für eine Fußsäcke (§ 1 Nr. 19) erhalten Querschnittgelähmte
berufliche Tätigkeit erhalten hat, die innerhalb und Doppel-Beinamputierte mit starken Durchblu-
seiner Wohnung oder in damit verbundenen Ge- tungsstörungen sowie diesen Personen hinsichtlich
schäftsräumen ausgeübt wird, entfällt der Anspruch der Art und der Schwere der Behinderung gleichzu-
auf eine Kleinschreibmaschine. achtende Berechtigte und Leistungsempfänger.
(9) Elektrische Rasiergeräte (§ 1 Nr. 15) erhalten (17) Die Gewährung von Rutschhosen (§ 1 Nr. 19)
Berechtigte und Leistungsempfänger mit erheblichen beschränkt sich auf Doppel-Beinamputierte.
Gesichtsverstümmelungen sowie Ohnhänder und
diesen hinsichtlich der Art und der Schwere der Be- (18) Wasser-, Luft- oder Polsterkissen (§ 1 Nr. 20)
hinderung gleichzuachtende Berechtigte und Lei- erhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Querschnittge-
stungsempfänger. lähmte sowie Träger von Oberschenkelkunstbeinen
und von Unterschenkelkunstbeinen oder Stützappa-
(10) Verkehrsschutzabzeichen (§ 1 Nr. 16) in Form raten mit Aufsitz an der Oberschenkelhülse.
gelber Armbinden oder anderer deutlich sichtbarer
gelber Abzeichen mit drei schwarzen Punkten er- (19) Luft- und Schaumgummimatratzen (§ 1 Nr. 21)
halten Schwerhörige, Blinde und andere im Straßen- werden Querschnittgelähmten und diesen hinsieht-
Nr. fi Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971 47
lieh der Art und der Schwere der Behinderung 3. Der Zuschuß kann nur zur Beschaffung
gleichzuachtenden 13ercchtigl.cn und Leistungsemp- eines Motorfahrzeugs gewährt werden,
fi:ingern ~Jcwi:ihrt. das nach seiner Konstruktion zur Personen-
beförderung bestimmt und kein reines Nutz-
§ 5
fahrzeug ist und das der Beschädigte nicht
Voraussetzungen für die Ersatzleistungen zur gewerblichen Personenbeförderung be-
(1) 1. Es können fol~Jcndc Zuschüsse zur Be- nutzt oder benutzen will. Soll der Zuschuß
schc1ffung eines Motorfahrzeugs (§ 2 Nr. l) für die Beschaffung eines gebrauchten Mo-
gewährt werden: torfahrzeugs gewährt werden, ist der Nach-
weis erforderlich, daß dieses, wenn es mit
a) bis zur Höhe von 3 000 Deutsche Mark einer Verbrennungsmaschine bis zu 500
an Querschnittgelähmte, Drei- und Kubikzentimeter Hubraum ausgestattet ist,
Vi erfachampu ti erte, Doppel-Oberschen- mindestens 60 vom Hundert, sonst minde-
ke l amputierte sowie an andere Beschä- stens 40 vom Hundert des Neuwertes be-
digte, die diesen Personen hinsichtlich sitzt.
der Art und der Schwere der Behinde-
4. Ein Zuschuß bis zu 150 Deutsche Mark zur
rung gleichzuachten sind,
Beschaffung eines Fahrrades (§ 2 Nr. 1)
b) bis zur Höhe von 2 500 Deutsche Mark kann den unter Nummer 1 Buchstabe b
an Doppel-Unterschenkelamputierte, aufgeführten Beinamputierten und diesen
Hüftcxartikulierte und einseitig Bein- hinsichtlich des Ausmaßes der Gehbehin-
amputierte, die derung gleichzuachtenden Beschädigten ge-
aa) dauernd außerstande sind, ein währt werden, wenn sie ein handbetrie-
Kunstbein zu tragen oder benes Krankenfahrzeug für den Straßen-
bb) nur eine Beckenkorbprothese tra- gebrauch und einen Zuschuß zur Beschaf-
gen können oder fung eines Motorfahrzeugs nicht in An-
spruch nehmen. Die Gewährung des Zu-
cc) zugleich armamputiert sind, sowie
schusses setzt ferner voraus, daß Bedenken
an andere Beschädigte, die diesen Per- gegen die Benutzung eines Fahrrades nicht
sonen hinsichtlich der Art und der bestehen und mit diesem eine den Bedürf-
Schwere der Behinderung gleichzuach- nissen des Beschädigten entsprechende
ten sind. Beschädigte, bei denen diese FortbewegungsmögÜchkeit erreicht wird.
Voraussetzungen nicht gegeben sind, Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahr-
die aber hinsichtlich des Ausmaßes der rades wird ein Zuschuß nicht gewährt.
Geh behinderung diesen Personengrup-
5. Der Zuschuß wird ausgezahlt, wenn der
pen gleichzuachten sind, können einen
Beschädigte den Besitz des Motorfahr-
Zuschuß bis zur Höhe von 2 500 Deut-
zeugs oder Fahrrades nachweist.
sche Mark nur erhalten, wenn sie ein
Krankenfahrzeug mit Handhebelantrieb 6. Veräußert der Beschädigte das Motorfahr-
für den Straßengebrauch wegen Ge- zeug innerhalb von fünf Jahren nach der
sundheitsstörungen, Körperschwäche, Zulassung auf seinen Namen oder das
übergroßen Körpergewichts oder aus Fahrrad innerhalb von sechs Jahren nach
anderen zwingenden gesundheitlichen Auszahlung des Zuschusses, so hat er den
Gründen nicht benutzen können; das- Betrag zurückzuzahlen, der verbleibt, wenn
selbe gilt, wenn wegen bergiger Wohn- von dem Zuschuß bei Veräußerung des
gegend oder wegen außergewöhnlich Motorfahrzeugs ein Zwanzigstel, bei Ver-
gefährlicher Verkehrsverhältnisse die äußerung des Fahrrades ein Vierundzwan-
Benutzung eines solchen Fahrzeugs zigstel für jedes abgelaufene Vierteljahr
nicht möglich ist. Außergewöhnlich ge- abgezogen wird.
fährliche Verkehrsverhältnisse liegen 7. Kann ein Beschädigter vor Ablauf der
vor, wenn der Beschädigte gezwungen unter Nummer 6 vorgesehenen Fristen das
ist, Straßen mit besonders großer Ver- Motorfahrzeug oder Fahrrad aus gesund-
kehrsdichte in seinem näheren Wohn- heitlichen oder sonstigen persönlichen
bereich zu benutzen. Empfängern einer Gründen nicht mehr benutzen und bean-
Pflegezulage mindestens nach Stufe III tragt er deshalb ein handbetriebenes Kran-
kann ein Zuschuß nach Buchstabe b ge- kenfahrzeug für den Straßengebrauch, so
währt werden, sofern sie die Voraus- ist, auch wenn das Motorfahrzeug oder
setzungen nach Buchstabe a nicht er- Fahrrad nicht veräußert oder nicht ander-
füllen. weitig verwendet wird, die Bewilligung
2. Beschädigte, die nicht Empfänger einer davon abhängig zu machen, daß der nach
Pflegezulage mindestens nach Stufe III Nummer 6 sich ergebende Restbetrag zu-
sind, können die Zuschüsse nach § 2 Nr. 1 rückgezahlt wird.
nur an Stelle eines handbetriebenen Kran- 8. Beim Tode des Beschädigten ist die Hälfte
kenfahrzeugs für den Straßengebrauch des nach Nummer 6 sich ergebenden Rest-
oder eines elektrisch betriebenen Kranken- betrages zurückzuzahlen. Das gilt nicht,
fahrzeugs für den Haus- und Straßenge- wenn der Beschädigte im letzten Jahr der
brauch erhalten. in Nummer 6 bezeichneten Frist stirbt.
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil 1
~. l)c,r Zuscln1ß zur lkschi:lffung eines Motor- Nr. 1 vorlagen. Er wird nur für ein Fahr-
fohrwu~Js und der Zuschuß zur Beschaffung zeug gewährt und setzt voraus, daß das
eines Fahrn1des können erneut gewährt Motorfahrzeug für den Beschädigten zuge-
werdc!n, wenn der Beschädigte sich ein lassen oder der Zuschuß zur Beschaffung
Falirz<!ug zum Ersatz des bisherigen be- eines Fahrrades ausgezahlt worden ist.
schallt. Wird dus Führzeug vor Ablauf der
in Nurnnwr G genannten Fristen beschafft, (3) ·1 . Die Ubernahme der Kosten für die in § 2
ist u11f den Zuschuß der Betrag anzurech- Nr. 3 genannten Leistungen setzt voraus,
nen, der nach Nummer 6 bei Veräußerung daß das Fahrzeug nach seiner Konstruk-
zurückzuzahlen wäre; hat der Beschädigte tion zur Personenbeförderung bestimmt und
diesen Betu1g zurückgezahlt, kann der Zu- kein reines Nutzfahrzeug ist, daß der Be-
schuß bis zur vollen Höhe der in Absatz 1 schädigte das Fahrzeug nicht zur gewerb-
Nr. l und 4 genannten Beträge gewährt lichen Personenbeförderung benutzt oder
werden. Mit der Zulassung des Motorfahr- benutzen will, daß sich das Fahrzeug im
zeugs oder der Auszahlung des Zuschusses Besitz des Beschädigten befindet und die
zum Fc1hrrad beginnt eine neue Frist. Änderung oder die besondere Ausstattung
den Auflagen oder Beschränkungen ent-
10. Wird das Motorfahrzeug oder Fahrrad un- spricht, unter denen die Fahrerlaubnis er-
brauchbar oder gerät es in Verlust, kann teilt worden ist. Bei führerscheinfreien
eine Ausnahme von den Bestimmungen der Motorfahrzeugen hat der Beschädigte eine
Nummern 6 bis 9 gemacht werden. Venu- entsprechende Bescheinigung eines Kraft-
sacht der Beschädigte die Unbrauchbarkeit fahrzeugsachverständigen beizubringen. Bei
oder den Verlust vorsätzlich oder grob Änderungen der Bedienungseinrichtungen
fahrlässig, ist keine Ausnahme zu machen. an einem gebrauchten Motorfahrzeug ist
(2) 1. Ein jährlicher Zuschuß zu den Instandhal- der Nachweis erforderlich, daß dieses, wenn
tungskosten eines Motorfahrzeugs mit Ver- es mit einer Verbrennungsmaschine bis zu
brennungsmaschine oder elektrischem An- 500 Kubikzentimeter ausgestattet ist, min-
trieb oder eines Fahrrades (§ 2 Nr. 2) kann destens 60 vom Hundert, sonst mindestens
beim Vorliegen der in Nummer 3 genann- 40 vom Hundert des Neuwertes besitzt.
ten Voraussetzungen an Stelle von sonst 2. Die Kosten werden in folgendem Umfang
notwendigen Instandsetzungskosten an ei- übernommen:
nem handbetriebenen Krankenfahrzeug für a) für die Beschaffung und den Einbau
den Straßengebrauch gewährt werden. Pfle-
gezulageempfängern mindestens nach Stufe aa) von Zusatzgeräten
bis zum Betrage von
III kann der Zuschuß auch gewährt werden,
wenn sie lediglich die Voraussetzungen der 550 Deutsche Mark,
Nummer 3 erfüllen. bb) einer automatischen Kupplung, einer
halb- oder vollautomatischen Kraft-
2. Der Zuschuß wird als Jahrespauschbetrag
übertragung oder ähnlichen Vorrich-
in folgender Höhe gewährt:
tung
a) für ein Motorfahr- bis zum Betrage von
zeug mit Verbren-
1 000 Deutsche Mark,
nungsmaschine bis
zu 50 Kubikzenti- b) für die Beschaffung und den Einbau von
meter Hubraum Zusatzgeräten, die zusätzlich zu einer
65 Deutsche Mark,
automatischen Kupplung, einer halb-
b) für ein Motorfahr-
oder vollautomatischen Kraftübertra-
zeug mit Verbren-
gung oder einer ähnlichen Vorrichtung
nungsmaschine bis
benötigt werden,
zu 500 Kubikzenti-
bis zu weiteren 550 Deutsche Mark,
meter Hubraum 130 Deutsche Mark,
c) für sonstige Änderungen der Bedienungs-
c) für ein Motorfahr-
einrichtungen
zeug mit Verbren- in notwendigem Umfang,
nungsmaschine
über 500 Kubikzenti- d) für Instandsetzungen von Zusatzgeräten
meter Hubraum bis zum Betrage von 500 Deutsche Mark
190 Deutsche Mark,
innerhalb von fünf Jahren, für Instand-
d) für ein elektrisch setzungen von automatischen Kupplun-
angetriebenes gen, halb- oder vollautomatischen Kraft-
Motorfahrzeug 130 Deutsche Mark, übertragungen und ähnlichen Vorrich-
e) für ein Fahrrad 27 Deutsche Mark. tungen
3. Der Zuschuß nach Nummer 1 kann nur ge- in notwendigem Umfang, jedoch bis zu
wä.hrt werden, wenn der Beschädigte in höchstens 1 000 Deutsche Mark innerhalb
dem maßgebenden Zeitraum ein Motor- von fünf Jahren.
fahrzeug oder Fahrrad benutzt hat, bei des- 3. Sofern bei der Beschaffung eines Motor-
sen Beschaffung die Voraussetzungen für fahrzeugs für dessen fabrikmäßige Sonder-
die Gewährung eines Zuschusses nach § 2 ausstattung mit einer automatischen Kupp-
Nr. G Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971 49
Jun9, t:incr il ulollld lischcn Kraftübertrngung Jahren erneut ein Motorfahrzeug, können
oder ejrn'r ülmJjchen Vorrichtung Mehr- die Kosten nur unter Anrechnung des Tei-
kosten in Form ejrn~s Aufschlags auf den les der früheren Kosten übernommen wer-
Listenpreis erhoben werden, können diese den, der verbleibt, , wenn von den früher
in den Crcnzcn der Nummer 2 Buchstaben a übernommenen Kosten für jedes abgelau-
und b üLcrnomrncn werden. Erwirbt der fene Vierteljahr ein Zwanzigstel abgezogen
Bcsclüidigte ein Mol.orfahrzeug, das in der wird. Mit der Zulassung oder der Fertig-
serienmäßigen Ausstaltung nur mit einer stellung der Änderungen beginnt eine neue
automatischen Kupplung oder mit einer Frist.
automatischen Krc1ftübertragung geliefert 7. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder
wird, werden als MdHkosten bei Ausstat- gerät es in Verlust, kann eine Ausnahme
tung
von den Bestimmungen der Nummer 6 ge-
mit automatischer
macht werden. Verursacht der Beschädigte
Kupplung 300 DE:utsche !"fork, die Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor-
mit automatischer Kraft- sätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus-
übertragung bei Kraft- nahme zu machen.
fahrzeugen mit einem
Hubraum bis zu 1 400 (4) 1. Für sonstige durch Gesundheitsstörungen
Kubikzentimeter 400 Deutsche Mark, bedingte Änderungen an einem Motorfahr-
bei Kraftfahrzeugen mit zeug, die nicht unter § 2 Nr. 3 fallen (§ 2
einem Hubraum von Nr. 4), können die Kosten in notwendigem
mehr als 1 400 Kubik- Umfang übernommen werden, wenn die
zentimeter 900 Deutsche Mark Änderungen nach dem Urteil des Facharztes
der Orthopädischen Versorgungsstelle oder
übernommen. eines technischen Sachverständigen erfor-
4. Bei der Beschaffung eines gebrauchten derlich sind oder als Auflagen oder Be-
Motorfahrzeugs gilt der Teil des Kaufprei- schränkungen der Fahrerlaubnis in den Füh-
ses für das ganze Pahrzeug als Mehrkosten rerschein eingetragen worden sind und der
für Zusalzgerdle, crntomatische Kupplungen, Beschädigte Besitzer des Motorfahrzeugs
automatische Krnftübertragungen und ähn- ist. Die Kosten werden nur übernommen,
liche Vorrichtungen, der bei Neukauf dieses wenn das Fahrzeug nach seiner Konstruk-
Fahrzeugs dem Verhältnis zwischen dem tion zur Personenbeförderung bestimmt und
Mehrpreis für solche Vorrichtungen oder kein reines Nutzfahrzeug ist und der Be-
den Beträgen nach Nummer 3 und dem schädigte es nicht zur gewerblichen Per-
Kaufpreis des gesamten Fahrzeugs entspro- sonenbeförderung benutzt oder benutzen
chen hätte. will.
5. Kosten für Instandsetzungen werden nur 2. Die erneute Ubernahme der Kosten ist für
übernommen, soweit sie an Zusatzgeräten, gleichartige Änderungen nur unter den
automatischen Kupplungen, automatischen Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 6 zu-
Kraftübertragungen oder ähnlichen Vor- lässig.
richtungen entstehen, bei deren Beschaf- 3. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder
fung die Voraussetzungen für die Uber- gerät es in Verlust, kann eine Ausnahme
nahme der Kosten nach § 2 Nr. 3 vorlagen. von den Bestimmungen der Nummer 2 ge-
6. Die Kosten für die Anderung von Bedie- macht werden. Verursacht der Beschädigte
nungseinrichtungen, für die Beschaffung die Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor-
und den Einbau von Zusatzgeräten, für die sätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus-
Ausstattung mit einer automatischen Kupp- nahme zu machen.
lung, einer automatischen Kraftübertragung (5) Der Zuschuß zu den Erwerbs- oder Her-
oder mit einer ähnlichen Vorrichtung kön- stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für ein
nen nach fünf Jahren erneut übernommen handbetriebenes Krankenfahrzeug starrer Bauweise
werden, wenn der Beschädigte sich nach für den Straßengebrauch (§ 2 Nr. 5) kann erneut
Ablauf dieser Frist wieder ein Motorfahr- frühestens fünf Jahre nach der Auszahlung des
zeug beschafft. Die Frist rechnet, wenn die vorhergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel
Änderungen oder die Beschaffung und der auch früher gewährt werden.
Einbau des Zusatzgerätes vor der Zulas-
sung des Motorfahrzeugs für den Beschä- (6) Der Zuschuß zu den Miet-, Erwerbs- oder Her-
digten vorgenommen worden sind, von der stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für ein
Zulassung an. Das gleiche gilt, wenn das Motorfahrzeug (§ 2 Nr. 6) kann nur gewährt wer-
Fahrzeug bei der Zulassung bereits mit den, wenn bei der Beschaffung des Motorfahrzeugs
einer automatischen Kupplung, einer auto- die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zu-
matisch<:m Kraftübertragung oder mit einer schusses nach § 2 Nr. 1 vorlagen. Der Zuschuß zu
ähnlichen Vorrichtung ausgerüstet war. In den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann erneut
allen übrigen Fällen beginnt die Frist mit frühestens zehn Jahre nach der Auszahlung des
Fertigstellung der Änderungen. Beschafft vorhergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel
sich der Beschädigte vor Ablauf von fünf auch früher gewährt werden.
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(7) Der Zusdrnß zu dt\n Herstellungskosten eines setzung nur auf dessen besondere Vorrichtungen.
Blindenführhundzwin~Jcrs (§ 2 Nr. 7) kann erneut Die Kosten für ein Ohnhänderklosett werden er-
frühestens fünf Jahre ndc:h der Auszahlung des neut frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungs-
vorhergehenden Zuschusses, lwi Wohnungswechsel wechsel auch früher übernommen. Bei Wohnungs-
auch früher gcwJhrl. werdc~n. wechsel erstreckt sich die Kostenübernahme auch auf
(B) 1. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Ton-
die Kosten für den Ausbau des bisherigen Ohn-
bandgerätes und der Zuschuß zur Be- händerklosetts und die Wiederherstellung des nor-
schaffung von Tonbändern (§ 2 Nr. 8) kön- malen Klosetts.
nen Blinden und diesen hinsichtlich der Art (13) Die Kosten, die Beschädigten mit erheblichen
Lind der Schwere der Behinderung gleich- Gesichtsverstümmelungen sowie Trägern von Ge-
zuachtcmden Beschädigten gewährt werden. sichtsersatzstücken oder Perücken durch die Beschaf-
Die Zuschüsse werden erst nach Vorlage fung kosmetischer Bedarfsartikel oder für das Fri-
der Rechnung ausgezahlt. sieren von Perücken entstehen (§ 2 Nr. 12), werden
2. Ein erneuter Zuschuß für ein Tonband- in notwendigem Umfang übernommen.
geri:it kann frühestens fünf Jahre nach der (14) Zuschüsse zu Kommunikationsgeräten des
Beschaffung für ein Gerät gewährt werden, häuslichen Bereichs werden Blinden, Querschnitt~
das nach Ablauf dieser Frist beschafft wird. gelähmten, Schwersthörgeschädigten sowie anderen
3. Hat der Beschädigte im Rahmen der Kriegs- Beschädigten gewährt, die nach Art und Schwere
opferfürsorge ein Tonbandgerät oder eine ihrer Behinderung auf die Benutzung dieser Geräte
Hilfe zur Beschaltung eines Tonband- dringend angewiesen sind.
gerätes crlldlten und kann er dieses Gerät
nach den örtlichen Gegebenheiten auch für
§ 6
seine privaten Zwecke benutzen, kann ein
Zuschuß zur Beschaffung eines Tonband- Besonderheiten der Ausstattung mit orthopädischem
gerätes nach § 2 Nr. 8 frühestens fünf Jahre Schuhwerk, Prothesenschuhen und Handschuhen
nach der Beschaffung des anderen Gerätes sowie Erhebung von Kostenanteilen
gewährt werden. (1) Einseitig beinamputierte Träger orthopädi-
(9) Für durch Gc~sundhei lsstörungen bedingte un- schen Schuhwerks für den Straßengebrauch erhalten
wesentliche Andenmgen an Liegestühlen, Fahr- bei Erstausstattung und Ersatz zu dem Normalmaß-
rädern und ähnlichen Gegenständen sowie Anderun- schuh für jedes Kunstbein zwei orthopädische Maß-
gen an gewöhnlichen Schuhen und Hausschuhen schuhe für den beschädigten Fuß. Beidseitige Träger
- Konfektionsschuhen - (§ 2 Nr. 9) werden die orthopädischen Schuhwerks für den Straßengebrauch
Kosten in notwendigem Umfang übernommen. können bei Erstausstattung und Ersatz ebenfalls für
einen der beiden Füße zwei Schuhe erhalten.
(10) Die Ubernahme der Mehrkosten für die Anfer-
tigung von Maßkonfektionskleidung und Maßklei- (2) Beinbeschädigten und Beinamputierten sowie
dung setzt eine wesentliche Deformierung des Handbeschädigten und Armamputierten, die nur ein-
Brustkorbs oder Schultergürtels voraus, die durch seitig mit orthopädischem Schuhwerk für den
Änderung von Konfektionskleidung nicht ausge- Straßengebrauch, orthopädischem Schuhwerk leich-
glichen werden kann. Die Mehrkosten werden im terer Ausführung für den Hausgebrauch, orthopädi-
notwendigen Umfang, höchstens bis zu 100 Deutsche schen Badeschuhen, orthopädischen Turnschuhen,
Mark jährlich, übernommen. orthopädischen Skischuhen, Prothesenschuhen oder
Ha_ndschuhen zu versorgen sind, werden bei der
(11) Die Kosten besonderer Sanitärausstattungen Erstausstattung zugehörige Schuhe für den anderen
für Behinderte (§ 2 Nr. 11) werden bei Ohnhändern, Fuß oder zugehörige Handschuhe für die andere
Querschnittgelähmten und Doppel-Beinamputierten Hand kostenfrei mitgeliefert. Dabei erhalten ein-
sowie bei diesen hinsichtlich der Art und der seitig Beinamputierte zu jedem Kunstbein neben
Schwere der Behinderung gleichzuachtenden Beschä- dem Prothesenschuh zwei Schuhe für den anderen
digten übernommen, soweit sie auf den Gebrauch Fuß. Einseitig mit orthopädischem Schuhwerk für
dieser Gegenstiinde dringend angewiesen sind. Die den Straßengebrauch zu Versorgende können eben-
Kostenübernahme erstreckt sich auf Beschaffung, falls zwei Schuhe für den anderen Fuß erhalten. Be-
Einbau der Ausstattungen und Instandsetzung. Die darf der andere Fuß oder die andere Hand wegen
Kosten werden erneut frühestens nach zehn Jahren, Nichtschädigungsfolgen ebenfalls orthopädischer
bei Wohnungswechsel auch früher übernommen. Versorgung, gelten die Sätze 1 bis 3 insoweit nicht,
Bei Wohnungswechsel erstreckt sich die Kosten- als dafür ein anderer leistungspflichtig ist.
übernahme auch auf den Ausbau der Ausstattungen
(3) Bei Ersatz von orthopädischem Schuhwerk,
und die Wiederherstellung des alten Zustandes.
orthopädischen Badeschuhen, orthopädischen Turn-
(12) Die Kosten für ein Ohnhänderklosett und schuhen, orthopädischen Skischuhen, Prothesen-
dessen Instandhaltung und Instandsetzung (§ 2 schuhen oder Handschuhen werden Berechtig-
Nr. 11) werden bei Ohnhändern und diesen hinsicht- ten und Leistungsempfängern, die nur einseitig
lich der Art und der Schwere der Behinderung mit diesen .Hilfsmitteln zu versorgen sind, die zu-
gleichzuachtenden Beschädigten in notwendigem gehörigen Stücke für den anderen Fuß oder die an-
Umfang übernommen. Die Kostenübernahme er- dere Hand gegen Erstattung eines Kostenanteils,
streckt sich auf Beschaffung und Einbau des Ohn- bei Dreierausstattung von zwei Kostenanteilen, mit-
händerklosetts, bei Instandhaltung und Instand- geliefert. Bedarf der andere Fuß oder die andere
Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971 51
Il<lncl wqJen Nichlschüdiqungsfolgcn ebenfalls ortho- System, die technische Art der Herstellung und der
pi:idischc~r Vcrsorgunu und ist dafür ein anderer lei- mit der Anfertigung zu beauftragende Lieferer zu
stungspflich l.iq, wird der zugehörige Schuh oder bestimmen. Dabei können Wünsche der Berechtig-
1{1:mdschuh kostenfrei mitgeliefert, wenn der andere ten oder Leistungsempfänger berücksichtigt werden,
Leislungspflichtige sich en !sprechend seiner Ver- wenn nicht aus ärztlichen oder sonstigen sachlichen,
pflichtung an den Kosten beteiligt. Berechtigte und besonders auch wirtschaftlichen Gründen Bedenken
Leislungsempfänger, die Leistungen nach § 3 Abs. 3 dagegen bestehen.
erhalten, können Ersatz von einzelnen gewöhn-
§ 8
lichen Handsclrnhen (Konfektionshandschuhen) oder
einzelnen gewöhnlichen Schuhen (Konfektionsschu- Rückforderung von Hilfsmitteln
hen) gegen ErstalLung eines Kostenanteils erhalten. Bei der Ersatzlieferung von Hilfsmitteln und beim
(4) Die zu erstattenden Kostenanteile betragen: Tode des Berechtigten oder Leistungsempfängers
kann von der Rückforderung von Hilfsmitteln, die
a) für einen normalen Maß- der Berechtigte oder Leistungsempfänger am Kör-
schuh 30 Deutsche Mark, per getragen hat, abgesehen werden. Von der Rück-
b) für einen normalen Maß- forderung anderer Hilfsmittel kann abgesehen wer-
hausschuh 17 Deutsche Mark, den, wenn dies besondere Umstände des Einzelfal-
les bei Berücksichtigung des verbliebenen Wertes
c) für einen normalen Mciß- des Hilfsmittels rechtfertigen.
badeschuh 7 Deutsche Mark,
d) für einen normalen Maß-
turnschuh 17 Deutsche Mark, §9
e) für einen normc1len Maßski- Ersatz und Instandsetzung
schuh 55 Deutsche Mark, von Hilfsmitteln
f) für einen gewöhnlichen Schuh (1) Für die Instandsetzung und den Ersatz von
(Konfektionsschuh) 13 Deutsche Mark, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie für
g) für einen ungefütterten Maß- die Beschaffung. Bei orthopädischem Schuhwerk,
handschuh oder gewöhn- Prothesenschuhen und Schlüpfschuhen werden die
lichen Handschuh (Konfek- Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung erfor-
tionshandschuh) 4 Deutsche Mark, derlichen Besohlung nicht ersetzt.
h) für einen gefütterten Maß- (2) Für bestimmte Körperersatzstücke, orthopä-
handschuh oder gewöhn- dische und andere Hilfsmittel können Mindest-
lichen Handschuh (Konfek- gebrauchszeiten festgesetzt werden.
tionshandschuh) 5 Deutsche Mark.
(3) Hat der Berechtigte oder Leistungsempfänger
(5) Die Erstattung der Kostenanteile nach Absatz 4 durch Mißbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Buchstaben a bis f wird auf Antrag erlassen, wenn die Beschädigung, die Unbrauchbarkeit oder den
der Berechtigte oder der Leistungsempfänger ein Verlust eines Körperersatzstück.es, orthopädischen
Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 des Bundesver- oder anderen Hilfsmittels herbeigeführt, so verliert
sorgungsgesetzes von monatlich der. Berechtigte für die gewöhnliche oder für die
a) bis zu 425 Deulsche Mark hat, in voller Höhe, Mindestgebrauchszeit den Anspruch auf Instand-
setzung oder Ersatz.
b) 426 bis 690 Deutsche Mark hat, zur Hälfte.
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehe- § 10
gatten und für jedes Kind (§ 33 b Abs. 2 bis 4 des Nichtlieferung eines Hilfsmittels
Bundesversorgungsgesetzes) um jeweils 46 Deut-
sche Mark monatlich. Wird ein Körperersatzstück, orthopädisches oder
anderes Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann ein
(6) Berechtigten und Leislungsempfängern, denen Berechtigter oder Leistungsempfänger es trotz Aus-
orthopädisches Schuhwerk nur für einen Fuß ge- bildung nicht sachgemäß benutzen, so besteht kein
liefert wird, kann der Maßschuh für den anderen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Fuß mit einer fest eingebauten Einlage geliefert
werden, wenn dieser Fuß einer Gewölbestützung
bedarf. Ist ein anderer für diese Ausführung der § 11
Stützmaßnahme leistungspflichtig, wird der Schuh
Blindenführhunde
kostenfrei mitgeliefert, wenn der andere Leistungs-
pflichtige sich entsprechend seiner Verpflichtung an (1) Kosten für die tierärztliche Behandlung eines
den Kosten beteiligt. Blindenführhundes, für Arznei- und Verbandmittel
werden in angemessenem Umfang erstattet. Nach-
§ 7 dressuren werden bei Bedarf bewilligt.
Art der Hilfsmittel (2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Miß-
und Wahl des Lieferers handlung kann der Führhund entzogen werden.
Bei der fachärztlichen Verordnung der in § 1 auf- (3) Der Führhund ist mit Geschirr zurückzugeben,
geführten Hilfsmittel sind das zu gewährende wenn er dauernd unbrauchbar wird oder wenn der
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Berechtigte oder Leistungsempfänger stirbt; beim 20. Beschädigte, die einen Stütz-
Tode des Berechtigten oder Leistungsempfängers apparat für Rumpf, Bein oder
kann der Führhund cfon Angehörigen auf Antrag Arm erhalten haben, ausge-
belassen werden. nommen Beschädigte mit
einfachen Leihbandagen, 21 Deutsche Mark,
§ 12 21. Beschädigte, die eine Unter-
Ersatz von außergewöhnlichen Kosten schenkelschiene mit Schuh-
für Kleider- und Wäscheverschleiß bügel erhalten haben, 13 Deut.sehe Mark,
( 1) Zum Ersatz der durch die anerkannten Folgen
22. Beschädigte, die einen nicht
der Schädigung verursachten Kosten für außerge- über Knie oder Ellenbogen
wöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche hinausgehenden Stützapparat
werden folgende monatliche Pauschbeträge gewährt für das Bein oder den Arm
an: erhalten haben, 15 Deut.sehe Mark,
l. einseitig Oberschenkel- oder 23. Beschädigte, die einen Stütz-
Unterschcnkelamputicrte 18 Deutsche Mark, apparat oder ein Kunstbein mit
Beckenkorb erhalten haben, 25 Deutsche Mark,
2. einseitig Oberarmamputierte 16 Deutsche Mark,
24. Beschädigte, die Führungs-
3. einseitig Unterarm- oder schienen oder gewalkte
Handamputierte 13 Deutsche Mark, Schutzhülsen mit Schienen-
4. Doppel-Ober- oder -Unter- verstärkung für Knie, Hüfte,
schenkelamputierte 25 Deutsche Mark, Hand, Ellenbogen oder Schulter
erhalten haben, ausgenommen
5. Doppel-Obern rmam putierte 40 Deutsche Mark, Beschädigte mit einfachen
6. Doppel-Unterarm- oder Bandagen, 15 Deutsche Mark,
-Handamputierte 37 Deutsche Mark, 25. Be,schädigte, die ein hand-
7. sonstige Doppel-Bein- betriebenes Krankenfahrzeug
amputierte 25 Deutsche Mark, für den Straßengebrauch
8. sonstige Doppel-Arm- erhalten haben, 18 Deutsche Mark,
amputierte 37 Deutsche Mark, 26. Beschädigte, die ein Motor-
9. sonstige Doppelamputierte fahrzeug oder Fahrrad besitzen,
(Bein- und Arm- oder Bein- bei dessen Beschaffung die Vor-
und Handamputierte) aussetzungen für die Gewäh-
34 Deutsche Mark,
rung eines Zuschusses nach
10. Doppel-Bein- oder -Fuß- § 2 Nr. 1 gegeben waren, 16 Deutsche Mark,
stumpfamputierte, die zugleich
einseitig arm- oder hand- 27. Beschädigte mit absondernden
amputiert sind, 52 Deutsche Mark, Hauterkrankungen oder Fistel-
eiterungen geringerer Aus-·
11. Doppel-Arm- oder -Hand- dehnung 13 Deutsche Mark,
amputierte, die zugleich ein-
seitig bein- oder fußstumpf- 28. Beschädigte mit ausgedehnten,
amputiert sind, 61 Deutsche Mark, stark absondernden Haut-
erkrankungen oder Fistel-
12. Vierfachamputierte 61 Deutsche Mark, eiterungen, mit Kunstafter-
13. Blinde 16 Deutsche Mark, schließbandage, U rinfänger
oder Afterschließbandage 36 Deutsche Mark,
14. Blinde mit Verlust
zweier Gliedmaßen 61 Deutsche Mark, 29. Beschädigte, die dauernd auf
den Gebrauch von zwei Krücken
15. einseitig Fußstumpfamputierte
oder Stockstützen angewiesen
mit Apparatausrüstung 9 Deutsche Mark,
sind, 21 Deutsche Mark,
16. Doppel-Fµßstumpfamputierte
30. einseitig Beinamputierte, die
mit Apparatausrüstung 14 Deutsche Mark,
dauernd auf den Gebrauch von
17. einseitig Fußstumpfamputierte, zwei Krücken oder Stockstützen
deren Kunstbein nicht über das angewiesen sind, 37 Deutsche Mark,
Knie hinausgeht, 15 Deutsche Mark,
31. einseitig Beinamputierte, die
18. einseitig Fußstumpfamputierte, für das verbliebene Bein einen
deren Kunstbein über das Knie nicht über das Knie hinaus-
hinausgeht, 21 Deutsche Mark, gehenden Stützapparat erhalten
haben, 24 Deutsche Mark,
19. Beschädigte, die ein Stütz-
mieder mit Schienenverstär- 32. einseitig Beinamputierte, die
kung erhalten haben, ausge- für das verbliebene Bein einen
nommen Beschädigte mit über das Knie hinausgehenden
einfachen Leibbandagen, 13 Deutsche Mark, Stützapparat erhalten haben, 28 Deutsche Mark,
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971 53
33. einseitig Bcinampu lierle, die (3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhnlichen
für das verbliebene ßcin eine Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß den
Unterschenkelschiene mit Höchstsatz des Pauschbetrages von 61 Deutsche
Schuhbügel erhallen haben, 22 Deu lsche Mark, Mark übersteigen, sind die nachgewiesenen Mehr-
aufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem
34. Doppel-Beinamputierte,
Sinne sind gegeben bei
die dauernd auf den Gebni uch
von zwei Krücken oder Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-
Stockstützen angewiesen lähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Ver-
sind, 4G Deutsche Mark, lust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider
Arme vorliegt,
35. Doppel-Beinamputierte, die
Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Glied-
ein handbctriebenes Kranken-
maßen,
fahrzeug für den Straßen-
gebrauch erhalten haben, 43 Deutsche Mark, Vierfacham pu tierten,
36. Doppel-Beinamputierte, die Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen
ein Motorfahrzeug besitzen, cerebralen Krampfanfällen nebst vielfachem Urin-
bei dessen Beschaffung die und Stuhlabgang sowie
Voraussetzungen für die Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungs-
Gewährung eines Zuschusses folgen.
nach§ 2 Nr. 1 gegeben
waren, 41 Deutsche Mark,
§ 13
37. Doppel-Beinamputierte, die
Berücksichtigung von Leistungen
dauernd auf den Gebrauch nach anderen Gesetzen
von zwei Krücken oder
Stockstützen angewiesen sind Hat ein Beschädigter Leistungen nach § 36 Abs. 2
und die entweder ein hand- des Bundesbesoldungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 des
betriebenes Krankenfahrzeug Wehrsoldgesetzes erhalten, so sind ihm die ent-
für den Straßengebrauch sprechenden Leistungen nach dieser Verordnung
erhalten haben oder ein erst in dem Zeitpunkt und nur in dem Umfang zu
Motorfahrzeug besitzen, bei gewähren, in dem sie zu erbringen wären, wenn die
dessen Beschaffung die erstgenannten Leistungen bereits nach den Vor-
Voraussetzungen für schriften dieserVerordnung erbracht worden wären.
die Gewährung eines
Zuschusses nach § 2 Nr.
gegeben waren, 46 Deutsche :tvfork,
§ 14
38. Beschädigte, die einen Dbergangsvorschriften
Stützapparat oder ein
Kunstbein mit Beckenkorb (1) Die bisher nach der Verordnung zur Durchfüh-
erhalten haben und die rung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes vom
dauernd auf den Gebrauch 6. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 669) in der Fas-
von zwei Krü&en oder sung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1964
Stockstützen angewiesen (Bundesgesetzbl. I S. 842) gewährten laufenden Lei-
sind, 46 Deutsche Mark, stungen werden, soweit sie durch diese Verordnung
eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu fest-
39. Blinde, die ein Motorfahrzeug gestellt.
besitzen, bei dessen Beschaffung
die Voraussetzungen für die (2) Im übrigen werden neue Ansprüche auf lau-
Gewährung eines Zuschusses fende Leistungen, die sich auf Grund dieser Verord-
nach§ 2 Nr. 1 gegeben nung ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der
waren, 25 Deutsche Mark. Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung die-
ser Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung mit
(2) Wenn in anderen als den in Absatz 1 ge- dem 1. Januar 1967, frühestens mit dem Tag, an dem
nannten Fällen die anerkannten Folgen der Schä- die Voraussetzungen erfüllt sind.
digung einen außergewöhnlichen Verschleiß an
Kleidung oder Wäsche verursachen, so ist ein nach (3) Regenmäntel, die Berechtigten auf Grund des
den Verhältnissen des Einzelfalles bemessener § 1 Nr. 19 und des § 4 Abs. 13 der Verordnung zur
Pauschbetrag bis zum Höchstbetrag von 61 Deutsche Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsge-
Mark monatlich festzusetzen. Entsprechend ist zu setzes in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zur Ver-
verfahren, wenn Tatbestände, die in Absatz 1 ge- kündung dieser Verordnung geliefert worden
regelt sind, mit Tatbeständen, die nicht in Absatz 1 sind, werden nicht zurückgefordert. Kostenanteile
geregelt sind, zusammentreffen oder wenn mehrere für Hilfsmittel, die in dem genannten Zeitraum ge-
Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 zusammen- liefert worden sind, sind in der durch § 6 Abs. 4 der
treffen, für die in Absatz 1 kein Gesamtpauschbe- Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundes-
trag vorgesehen ist. versorgungsgesetzes bestimmten Höhe zu entrich-
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
ten. Sind solche Koslenimteile vor der Verkündung § 16*)
dieser V crordn ung bercils ganz oder teilweise er-
Inkrafttreten
lassem worden, verbleibt es dabei.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1967 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
§ 15
zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungs-
gesetzes vom 6. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 669)
Berlin-Klausel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Okto-
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des ber 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 842) außer Kraft.
Drillen Uberlcil.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 *) Diese Vorschrift betrifft <lns Inkrnfttreten der ursprünglichen Fas-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des sung. Das Inkrafttreten der Änderungen und Ergänzungen ergibt
sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten
BundesvcrsorfJlmgsgesetzes auch im Land Berlin. Änderungs- und Ergänzungsverordnungen.
Nr. (j - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971 55
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vorn 15. Dezember 1970 - 2 BvL 17/67 - , ergangen
m1f Vorlage des Amtsgerichts Waiblingen, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes
in der Fassung vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 815) - heute § 26 Absatz 1 Satz 1 des
Cesc~tzes in der Neufassung vom 18. September
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) - ist insoweit
mit dem Grundgesetz vereinbar, als er die Mcg-
lichkeit eröffnet, jemand zur Arbeitsleistung in
einer Anstalt unterzubringen, der sich trotz wie-
derholter Aufforderung beharrlich weigert, zumut-
bare Arbeit zu leisten, so daß laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt an Unterhaltsberechtigte gewährt
werden muß.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
UPricht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Januar 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 12. 70 Verordnung Nr. 33/70 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 9 15. 1. 71 20. 1. 71
30. 12. 70 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdireklion Aurich über die Änderung
der Bezeichnung eines Anker- und Fischereiver-
botsgebiets auf der Jade 11 19. 1. 71 20. 1. 71
18. 1. 71 Dritte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Festsetzung von Preisen für Zünd-
waren 12 20. 1. 71 1. 3. 71
18. 1. 71 Vierte Verordnung zur Änderung der Beihilfe-
verordnung Olsaaten 12 20. 1. 71 21. 1. 71
30. 12. 70 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Jnstrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen 1--Jannover) 13 21. 1. 71 21. 1. 71
30. 12. 70 Zweile Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sichenrng zur ÄnderunrJ der Neunzehnten Durc;i.-
führun gs verord n u ng z ,, -' Luftver kehrs-Ordnu r g
(Festlegung von Flugverfahren für An- und 1 b-
tlüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughaien Hamburg) 13 21. 1. 71 21.1.71
30. 12. 70 Dritte Verordnung ch~r Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Elften Durchfüh-
runrJsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legunq von Flugverfahren für An- und Abfll' Je
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
haien Saarbrücken-Ensheim) 13 21. 1. 71 4. 2. 71
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. B. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzbl<1tt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bczuci nur im Postabonnement. Abbestellungen müsseu bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als lortlilulc!nd kst11eslellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Silchgdiiden geordnet veröffentlicht Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I 1111d Teil Jl halbJährlich je 25,---- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dmn 1. Juli 1D70 ,rnsqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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