851
Bundesgesetzblatt
Teill Zl997A
1971 J\ 11 s i:- 1· ~ e h e n zu Bon n am :rn. Juni 19 71 1 Nr. 59
Tag Inhalt Seite
'25. b. 71 Gesetz zur K1•nn:t.1•ichnung von Bleikristall und Kristallglas (Kristallglaskennzeichnungs-
g·esetz) ....................... ................... .... .. ................ ... 857
7400-1
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Verkiindunyen im ß1111desanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
Rechtsvorschri ll<!n d<:r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
Gesetz
zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas
(Kristallg laskennzeichnungsgesetz)
Vom 25. Juni 1971
Der Bunde:stag hc1t dds folgende Gesetz be- oder
schlossen: b) Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO) oder
§ 1 Kaliumoxyd (K2O) allein oder zusammen in
Höhe von mindestens 10 vom Hundert ent-
Anwendungsbereich
hält, eine Dichte von mindestens 2,40 und
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwen- eine Oberflächenhärte nach Vickers von
den auf Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in 550 ± 20 hat.
der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Aus-
(2) Die in Absatz 1 genannten chemischen und
schmücken von Wohnungen und zu ähnlichen
physikalischen Eigenschaften sind nach den in der
Zwecken; ausgenommen sind Würfel, Steinchen,
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Methoden
Plättchen für Mosaike und zu ähnlichen Zier-
zu bestimmen.
zwecken, Phantasiewaren aus lampengeblasenem
Glas, Kunstverglasungen, Spiegelglas, Spiegel, Glas- (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
waren für Beleuchtung und Gehäuse für Uhren. zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in
der Anlage aufgeführten Bestimmungsmethoden der
§ 2 wissenschaftlichen und technischen Entwicklung an-
zupassen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien
Begriffsbestimmungen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforder-
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist lich ist und der Vereinfachung oder der sonstigen
1. Hochbleikristall ein Glas, das mindestens 30 vom Verbesserung der Messung dient.
Hundert Bleioxyd (PbO) enthält und eine Dichte
von mindestens 3,00 hat; § 3
2. Bleikristall ein Glas, das mindestens 24 vom Kennzeichnung
Hundert Bleioxyd (PbO) enthält und eine Dichte (1) Wer Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten
von mindestens 2,90 hat; Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt
3. Preßbleikristall (Bleikristall gepreßt) ein ge- (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder
preßtes Glas, das mindestens 18 vom Hundert sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
Bleioxyd (PbO) enthält und eine Dichte von bringt oder für diese wirbt, hat bei einer Kenn-
mindestens 2,70 hat; zeichnung der Glasart die Bezeichnungen
4. Kristallglas ein Glas, das entweder
a) Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO), Kalium-
,,Hochbleikristall 30 °/o"
,,Cristal Superieur 300/o"
,,Cristallo Superiore 30°/o"
l für Erzeugnisse
\ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
oxyd (KiO) oder Zinkoxyd (ZnO) allein oder
,,Volloodkristal 30°/o"
zusammen in Höhe von mindestens 10 vom
,,Bleikristall 24 0/o"
Hundert enthält, eine Dichte von mindestens
2,45 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl
bezogene Brechungszahl mindestens 1,520 be-
,, Cristal au Plomb 24 0/o"
,, Cristallo al Piombo 24 0/o"
lf für Erzeugnisse
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,
trägt ,,Loodkristal 24 °/o"
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
„ Prcßbleikristall" \ für Erzeugnisse und diese Angabe unmittelbar neben der Auf-
,,Bleikrislüll gepreßt" J nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, schrift deutlich lesbar anzubringen.
(wobei beide Wörter in
gleichem Schriftbild § 6
erscheinen müssen)
Ausnahmen
für Erzeugnisse
,,Kristallglas" Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Erzeug-
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
nisse, die
zu verwenden.
1. ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirt-
Zusätzlich zu einer dieser Bezeichnungen darf die schaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungs-
Kennzeichnung der Glasart in einer anderen Sprache bereich dieses Gesetzes verbracht werden oder
als Deutsch, Französisch, Niederländisch oder Italie- hierfür bestimmt sind,
nisch erfolgen.
2. unter zollamtlicher Uberwachung durchgeführt
(2) Für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufge- (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes)
führten Merkmale nicht aufweisen, dürfen die Be- oder sonst durch den Geltungsbereich dieses Ge-
zeichnungen des Absatzes 1 oder mit diesen ver- setzes befördert werden,
wechselbare Bezeichnungen nicht verwendet wer-
3. zur Lagerung in Freihäfen oder in Zollgutlagern
den.
eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Genossenschaf- dieses Gesetzes verbracht und im Anschluß dar-
ten auch dann anzuwenden, wenn sich ihr Ge- an wieder ausgeführt oder sonst aus dem Gel-
schäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder be- tungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
schränkt.
4. zur Veredelung unter zollamtlicher Uberwachung
§ 4 eingeführt und danach wieder ausgeführt wer-
Verwendung von zusätzlichen Symbolen den.
§ 7
(1) Werden für Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1
genannten Art die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 Ordnungswidrigkeiten
verwendet, so dürfen zusätzlich die folgenden Sym- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
bole verwendet werden: fahrlässig
für Hochbleikristall und Bleikristall (§ 2 Abs. 1 1. Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art
Nr. 1 und 2) ein rundes goldfarbenes Etikett mit gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt
einem Durchmesser von mindestens 1 cm; oder sonst in den Geltungsbereich dieses Geset-
für Kristallglas (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) ein zes verbringt oder für sie wirbt und dabei im
quadratisches silberfarbenes Etikett mit einer Sei- Falle einer Kennzeichnung der Glasart nicht die
tenlänge von mindestens 1 cm; Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder andere als
in § 4 Abs. 1 beschriebene Symbole verwendet,
für Kristallglas (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) ein
gleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer Sei- 2. entgegen § 3 Abs. 2 für Erzeugnisse, die die in
tenlänge von mindestens 1 cm. § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht auf-
weisen, eine der Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1
(2) Die Symbole und die Bezeichnungen nach § 3
oder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen
Abs. 1 dürfen auf demselben Etikett angebracht
verwendet,
werden.
3. entgegen § 4 Abs. 3 für Erzeugnisse, die nicht die
(3) Für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufge-
in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale aufweisen
führten Merkmale nicht aufweisen oder für die nicht
oder für die nicht die Bezeichnungen nach § 3
die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet wer-
Abs. 1 verwendet werden, eines der in § 4 Abs. 1
den, dürfen die Symbole d~s Absatzes 1 nicht ver-
beschriebenen Symbole verwendet,
wendet werden.
4. entgegen § 5 Nr. 1 es unterläßt, die Bezeichnun-
gen nach § 3 Abs. 1 unmittelbar neben der Auf-
§ 5
schrift deutlich lesbar anzubringen,
Anbringen anderer Aufschriften
5. entgegen § 5 Nr. 2 es unterläßt, die stoffliche
Wird ein Warenzeichen, eine Firmenbezeichnung Beschaffenheit des Erzeugnisses genau anzu-
oder eine andere Aufschrift verwendet, die die Be- geben oder diese Angabe unmittelbar neben der
zeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit ihnen ver- Aufschrift deutlich lesbar anzubringen.
wechselbare Bezeichnungen im ganzen, als Wort-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
stamm oder als Eigenschaftswort enthalten und
buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-
1. weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgeleg- det werden.
ten Merkmale auf, so sind unmittelbar neben der
§ 8
Aufschrift die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1
deutlich lesbar anzubringen, Abfertigung durch Zolldienststellen
2. weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgeleg- Die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Satz steht
ten Merkmale nicht auf, so ist die stoffliche Be- der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht
schaffenheit des Erzeugnisses genau anzugeben entgegen. Die Zolldienststellen sind befugt, Ver-
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1971 859
stößc gegen die Vorsch rifl.en dieses Gesetzes, die Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
s.ie bei der A bfc\rti~Junu feststellen, den zustündigen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Maß-
Verwaltungsbehörden milzul(~ilen. gabe des § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 9
§ 10
Berlin-Klausel
Dieses Gesel:t. uilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Inkrafttreten
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Ver-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197 l, Teil I
Anlage
Methoden
zur Bestimmung der chemischen und physikalischen Eigenschaften
der Kristallglasgruppen
1. Chemische Analysen 1.2. Bestimmung von Zinkoxyd (ZnO)
1.1. Bariumoxy<l (BaO) und Blei(II)-oxyd (PbO) Das Filtrat der Bariumsulfatfällung auf 200 ml ein-
dampfen. Mit Ammoniak gegen Methylrot neutrali-
1.1.1. Bestimmung des Gesamtgehaltes: Bariumoxyd sieren und 20 ml 0,ln Schwefelsäure zufügen. Am
und Blei (II)-oxyd pH-Meter: Mit 0,ln Schwefelsäure oder 0,ln Na-
ca. 0,5 g fein zerkleinertes Glas (Glaspulver) auf tronlauge pH = 2 einstellen und in die kalte Lösung
0,0001 g genau in eine Platinschale einwiegen. Mit Schwefelwasserstoff einleiten. Die Fällung von Zink-
Wasser befeuchten und 10 ml 15 0/oige Schwefelsäure sulfid 4 Stunden stehenlassen, dann durch ein
und 10 ml Flußsäure zufügen. Auf dem Sandbad bis dichtes Papierfilter filtrieren. Mit kaltem, mit
zum kräftigen Rauchen der Schwefelsäure erwär- Schwefelwasserstoff gesättigtem Wasser aus-
men. Abkühlen lassen und nochmals 10 ml Fluß- waschen. Den Niederschlag auf dem Filter durch Be-
säure zufügen. Wiederum bis zum kräftigen Rau- handlung mit 25 ml heißer 100/oiger Salzsäure auf-
chen der Schwefelsäure erwärmen. Abkühlen lassen lösen. Das Filter so lange mit siedendem Wasser
und die Wandung der Schale mit Wasser abspülen. auswaschen, bis das Volumen ca. 150 ml beträgt.
Nochmals bis zum kräftigen Rauchen der Schwefel- Mit Ammoniak gegen Lackmus-Papier neutralisieren
säure erwärmen. Abkühlen lassen, vorsichtig 10 ml und pH ca. 5 durch Zugabe von 1 bis 2 g festem
Wasser zufügen und dann in einen 400-ml-Becher Hexamethylentetramin einstellen. Einige Tropfen
überführen. Die Schale mehrfach mit 10 0/oiger Schwe- frisch hergestellter wäßriger 0,5 °/oiger Xylenol-
felsäure ausspülen und mit dieser auf 100 ml er- orange-Lösung zufügen und mit 0,ln Lösung des
gänzen. Zum Sieden erhitzen und 2 bis 3 Minuten Dinatriumsalzes der Athylendiamintetraessigsäure
sieden lassen. Von der Heizquelle nehmen und über titrieren. Indikatorumschlag: Von rosa nach zitro-
Nacht stehenlassen. Durch einen Glasfiltertiegel G 4 nengelb.
filtrieren, zunächst mit 10 0/oiger Schwefelsäure und 1.3. Bestimmung von Kaliumoxyd (K2O)
anschließend zwei- bis dreimal mit Äthanol aus-
waschen. Eine Stunde im Trockenschrank bei 150° C Durch Fällung und Auswaage als Kalium-Tetra-
trocknen. Auswiegen. Auswaage: Summe Barium- phenylborat. Aufschluß: 2 g fein zerkleinertes Glas
sulfat (BaSO4) und Bleisulfat (PbSO4). (Glaspulver) in eine Platinschale einwiegen. Auf
dem Wasserbad, später auf dem Sandbad aufschlie-
1.1.2. Bestimmung von Bariumoxyd ßen durch Behandlung mit 2 ml konzentrierter Sal-
petersäure, 15 ml Perchlorsäure und 25 ml Fluß-
ca. 0,5 g fein zerkleinertes Glas (Glaspulver) auf säure. Zur Trockene abrauchen und auflösen in 20 ml
0,0001 g genau in eine Platinschale einwiegen. Mit heißem Wasser und 2 bis 3 ml konzentrierter Salz-
Wasser befeuchten und 10 ml Flußsäure und 5 ml säure.
Perchlorsäure zufügen. Auf dem Sandbad bis zum In einen 200-ml-Meßkolben umspülen und mit Was-
kräftigen Rauchen der Perchlorsäure erwärmen. Ab- ser auffüllen.
kühlen lassen und nochmals 10 ml Flußsäure zu-
fügen. Wiederum bis zum kräftigen Rauchen der Reagenzien:
Perchlorsäure erwärmen. Abkühlen lassen und die Natrium-Tetraphenylborat 60/oig: 1,5 g Reagenz in
Wandung der Schale mit Wasser abspülen. Bis 250 ml Wasser lösen. Die leichte Trübung folgender-
nahe~_u zur Trockene abrauchen. Mit 50ml 100/oiger maßen entfernen: 1 g Aluminiumoxydhydrat zu-
Salzsaure aufnehmen und leicht erwärmen, damit fügen, 5 Minuten kräftig schütteln und filtrieren,
der Abrauchrückstand sich auflöst. In einen 400-ml- wobei die ersten 20 ml des Filtrates nochmals zu-
Becher überführen; anschließend mit Wasser auf rückgegossen werden.
200 ml verdünnen. Zum Sieden erhitzen und so
lange Schwefelwasserstoff einleiten, bis die Fällung Waschlösung, gesättigt anKalium-Tetraphenylborat:
von Bleisulfid sich am Boden des Bechers abgesetzt 0,1 g Kaliumchlorid in 50 ml 0,ln Salzsäure lösen.
hat. Durch ein dichtes Papierfilter filtrieren und mit Unter Rühren solange Natrium-Tetraphenylborat-
kaltem, mit Schwefelwasserstoff gesättigtem Wasser Lösung zufügen, bis nichts mehr ausfällt. Uber eine
auswaschen. Fritte filtrieren und mit Wasser auswaschen. Im
Exsikkator bei Zimmertemperatur trocknen. Sodann
Das Filtrat erforderlichenfalls auf 300 ml eindamp- 20 bis 30 mg des getrockneten Salzes in 250 ml Was-
fen ... Zum SiE~_den erhitzen und 10 ml 100/oige Schwe- ser eintragen. Von Zeit zu Zeit umschütteln. Nach
felsaure zufugen. Von der Heizquelle nehmen und 30 Minuten 0,5 bis 1 g Aluminiumoxydhydrat zu-
mindestens 4 Stunden stehenlassen. Durch ein dich- fügen. Einige Minuten schütteln. Filtrieren.
tes Papierfilter filtrieren und mit kaltem Wasser
a~swaschen. Veraschen, bei 1050° C glühen und aus- Durchführung:
wiegen.
Aus der salzsauren Aufschlußlösung einen aliquoten
Auswaage: Bariumsulfat. Anteil entnehmen, welcher ca. 10 mg Kaliumoyd
Nr. 59 Tdg der Ausgdbe: Bonn, den 30. Juni 1971 861
enl.hüH (2:j0-ml-Bcdwr). Auf ca. 100 ml verdünnen. 2. Physikalische Bestimmungen
Langsam unter leichtem Rühren das Fällungsreagenz
2.1. Dichte
zufügen, z.B. bei 5 mg vermutetem Kaliumoxyd
10 ml Reagenz erforderlich. Höchstens 15 Minuten Bestimmung mit der hydrostatischen Waage mit
stehenlassen und durch einen Glasfill.ertiegel G 3 einer Genauigkeit von ± 0,01. Eine Probe von
oder G 4 filtrieren. Mit der Waschlösung auswa- mindestens 20 g wird in Luft und unter destilliertem
schen. 30 Minuten bei 120° C trocknen. Wasser von 20° C gewogen.
Umrechnungsfaktor für Kclliurnoxyd: 0,1314] 2.2. Brechungszahl
1.4. Ft~hlertolcnrnzen Der Brechungsindex wird am Refraktometer mit
± 0, 1 °/o (absolut) für jede Bestimmung. einer Genauigkeit von ± 0,001 ermittelt.
Ergibt eine Analyse innerhalb des Anctlysenspiel-
2.3. Mikrohärte
raums einen Wert unter den festgelegten Grenz-
werten (30, 24 oder 100/o), so ist das Mittel aus Die Vickers-Härte ist gemäß der im Bundesanzeiger
mindestens drei Analysen zu nehmen. Ist die Nr. 116 vom 30. Juni 1971 bekanntgemachten Me-
Analyse höher oder gleich bzw. erreicht sie 29,95, thode zu messen, aber unter Annahme einer Last
23,95 oder 9,95 °/o, so ist das Glas anzunehmen in von 50 g und der Ermittlung des Durchschnitts aus
den entsprechenden Gruppen von 30, 24 bzw. 10 °/o. 15 Bestimmungen.
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2:3) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinqewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
9. 6. 71 faste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur A nderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Jnslrumen1.en11ugregeln zum und vom Flug-
hafen München) 112 24.6. 71 24.6. 71
%-1-2-12
9. 6. 71 Sechste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Achten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Wurteverfahren) 112 24.6. 71 24.6. 71
%-1-2-8
28. 6. 71 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung der Gemeinschaftszollkontingente für be-
stimmte Wuren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 116 30.6. 71 1. 7. 71
613-4-7
18. 6. 71 Verordnung Nr. 17/71 über die Festsetzung von
Entgelten Hir Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 116 30.6. 71 5. 7. 71
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1252/71 des Rates zur Änderung der
in der Verordnung Nr. 121/67/EWG über die gemeinsame
Marktorganisation für Schweine f 1 e i s c h vorgesehenen
Interventionsregelung 17. 6. 71 L 131/1
14. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1253/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für 20 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen,
nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des
Gemeinsamen Zolltarifs 17.6. 71 L 131/3
14. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1254/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für 5000 Stück Stiere, Kühe und Färsen bestimmter
Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02
A II b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs 17.6. 71 L 131/6
16. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1255/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17.6. 71 L 131/9
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2:3) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinqewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
9. 6. 71 faste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur A nderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Jnslrumen1.en11ugregeln zum und vom Flug-
hafen München) 112 24.6. 71 24.6. 71
%-1-2-12
9. 6. 71 Sechste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Achten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Wurteverfahren) 112 24.6. 71 24.6. 71
%-1-2-8
28. 6. 71 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung der Gemeinschaftszollkontingente für be-
stimmte Wuren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 116 30.6. 71 1. 7. 71
613-4-7
18. 6. 71 Verordnung Nr. 17/71 über die Festsetzung von
Entgelten Hir Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 116 30.6. 71 5. 7. 71
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1252/71 des Rates zur Änderung der
in der Verordnung Nr. 121/67/EWG über die gemeinsame
Marktorganisation für Schweine f 1 e i s c h vorgesehenen
Interventionsregelung 17. 6. 71 L 131/1
14. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1253/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für 20 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen,
nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des
Gemeinsamen Zolltarifs 17.6. 71 L 131/3
14. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1254/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für 5000 Stück Stiere, Kühe und Färsen bestimmter
Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02
A II b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs 17.6. 71 L 131/6
16. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1255/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17.6. 71 L 131/9
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1971 863
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1256/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a I z hinzugefügt werden 17. 6. 71 L 131/11
16. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1257/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 17.6. 71 L 131/13
16. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1258/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 17.6. 71 L 131/14
16. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1259/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e I a s s e 17.6. 71 L 131/15
15. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1260171 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 17.6. 71 L 131/16
15. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1261/71 des Rates über Sondermaß-
nahmen, die auf verschiedenen Agrarmärkten nach Auf-
treten gesundheitspolizeilicher Schwierigkeiten getroffen wer-
den können 18.6. 71 L 132/1
17. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1262/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Ge t r e i d e, M eh I e , Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18.6. 71 L 132/3
17. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1263/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 18.6. 71 L 132/5
17. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1264/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 18.6. 71 L 132/7
17. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1265/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für Ge t r e i de , M eh I e , G r ü t z e und Grieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 18.6. 71 L 132/9
17. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1266/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und B r u c h reis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 18.6. 71 L 132/12
17. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1267/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 18.6. 71 L 132/14
17. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1268/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 18.6. 71 L 132/16
17. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1269/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 18.6. 71 L 132/18
17. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1270/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 18.6. 71 L 132/20
17. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1271/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 18. 6. 71 L 132/21
17. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1272/71 der Kommission zur Ände-
rung der Ausgleichsbeträge, die in der Landwirtschaft
im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Band-
breiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten festgesetzt
wurden 19.6. 71 L 133/1
18. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1273/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh I e, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.6. 71 L 133/23
18. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1274/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a I z hinzugefügt werden 19.6. 71 L 133/25
864 Bundesges(~tzblalt, .Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
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Im Teil Ill wird das als fortgeltend festriestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
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