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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1971 1 Nr. 57
Tag I n h a 1t Seite
11.6.71 Verordnunq über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundes-
post zu zahlende Vergütung für die Auszahlung von Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
82:J2-17, 8231-17
21. 6. 71 Verordnung zur Regelung des Erstattungsverfahrens nach § 11 des Arbeitsplatzschutz-
gesetzes {Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
21. 6. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Gesetz über Mindestvorräte an Erdöl-
erzeugnissen vom 9. September 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
7050-2, 100-1
Verordnung
über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost
zu zahlende Vergütung für die Auszahlung von Renten
Vom 11. Juni 1971
Die Bundesregierung erläßt nach § 620 Abs. 3 der 4. 0,75 Deutsche Mark für jede unbare Einmalzah-
Reichsversicherungsordnung und der Bundesminister lung, die schriftlich angewiesen ist;
für Arbeit und Sozialordnung erläßt nach § 1296 5. 1,65 Deutsche Mark für jede bare Einmalzahlung,
Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung und nach die mit Magnetband angewiesen ist;
§ 73 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- 6. 0,10 Deutsche Mark für jede unbare Einmalzah-
zen und dem Bundesminister für das Post- und Fern- lung, die unter Angabe der Kontobezeichnung des
meldewesen mit Zustimmung des Bundesrates fol- Zahlungsempfängers mit Magnetband angewiesen
gende Verordnung: ist.
§ 2
§ 1 Die Deutsche Bundespost berechnet aus der für
jeden Träger der Unfallversicherung und der Ren-
Die Deutsche Bundespost erhält für die Auszah-
tenversicherung der Arbeiter sowie aus der für die
lung von Renten, Rentenabfindungen und Beitrags-
erstattungen von den Trägern der Unfallversiche- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte festge-
stellten Anzahl der Auszahlungen im Kalenderjahr
rung und der Rentenversicherung der Arbeiter so-
und den in § 1 genannten Vergütungen die Vergü-
wie der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
tungsbeträge, die der Versicherungsträger für das
eine Vergütung von
jeweilige Kalenderjahr an die Deutsche Bundespost
1. Eine Deutsche Mark für jede bare laufende Zah- zu zahlen hat.
lung (Auszahlung eines Monats- oder Viertel- § 3
jahresbetrags einer Rente);
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. 0,30 Deutsche Mark für jede unbare laufende leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Zahlung; blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
3. Zwei Deutsche Mark für jede bare Einmalzahlung Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
(Auszahlung eines einmalig zu leistenden Be- 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
trags), die schriftlich angewiesen ist; Berlin.
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 4 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 406), geändert durch die
Verordnung vom 9. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja- S. 774), und die Verordnung über die von den Trä-
nuar 1970 in Krall. Gleichzei lig treten die Verord- gern der gesetzlichen Unfallversicherung an die
nung über die von den Trägern der Rentenversiche- Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für
rungen der Arbeiter und der AwJestellten an die Rentenauszahlungen (UV-Vergütungsverordnung für
Deutsche Bundespost zu zc1hiende Vergütung für Rentenauszahlungen) vom 30. April 1965 (Bundesge-
Rentenauszahlungen (ArV- und AnV-Vergütungs- setzbl. I S. 407), geändert durch die Verordnung vom
vcrordnung für Rcntenc_mszahlungen) vom 29. April 9. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 773), außer Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. S7 ~ Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1971 843
Verordnung
zur Regelung des Erstattungsveriahrens nach § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz)
Vom 21. Juni 1971
Auf Grund des § 1 1 Abs. 2 Sci l z 4 des Arbeitsplatz- § 2
schutzgesetzes vom 30. M~irl 1957 in der Fassung Erstattungsantrag
der Bekanntmaclnmq vom 21. Mai 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 551), zu letzt. ~Jeändert durch das Zweite Die Erstattung ist vom Arbeitgeber bei der zu-
Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes ständigen Stelle schriftlich zu beantragen.
vom 13. Mai 1971 (Bundesgcsetzbl. I S. 665), verord-
net die Bundesregierung: § 3
Antragsfrist
§ 1 (1) Der Erstattungsantrag ist innerhalb von sechs
Monaten nach Beendigung der Wehrübung zu stel-
Für die Erstattung zuständige Stellen len.
(1) Die Erstattung des Arbeitsentgelts sowie der (2) War der Arbeitgeber ohne Verschulden ver-
hierauf entfalltmden Arbeitgeberanteile von Beiträ- hindert, den Antrag fristgerecht zu stellen, so ist
gen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt der Antrag nachträglich zuzulassen, wenn er inner-
für Arbeit obliegt den Wehrbereichsverwaltungen. halb zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses
(2) Zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in gestellt wird. Nach einem Jahr seit dem Ende der
deren Bezirk der Silz des Betriebes liegt. Wurden versäumten Frist kann der Antrag nicht mehr ge-
das Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden stellt werden.
Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialver- § 4
sicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit durch Nachprüfung des Erstattungsantrages
eine Zweigniederlassung des Betriebes gezahlt, ist
(1) Die Wehrbereichsverwaltungen können beim
deren Sitz maßgebend.
Antragsteller zum Erstattungsantrag Auskünfte ein-
(3) Die Bezirke der Wehrbereichsverwaltungen holen und Unterlagen anfordern.
umfassen folgende Länder: (2) Die den Erstattungsantrag begründenden Un-
Wehrbereichsverwaltung I in Kiel: terlagen sind vom Antragsteller drei Jahre aufzube-
wahren.
Schleswig-Holstein und Hamburg,
§ 5
Wehrbereichsverwaltung II in Hannover:
Ubergangsvorschrift
Niedersachsen und Bremen,
Bei Wehrübungen, die der Arbeitnehmer vor dem
W ehrbereichsverw al tung III in Düsseldorf: Inkrafttreten dieser Verordnung beendet hat, ist der
Nordrhein-Westfalen, Erstattungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach
Wehrbereichsverwaltung IV in Wiesbaden: diesem Zeitpunkt zu stellen. § 3 Abs. 2 gilt entspre-
chend.
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, § 6
Wehrbereichsverwaltung V in Stuttgart: Inkrafttreten
Baden-Württemberg,
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
Wehrbereichsverwaltung VI in München: ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in
Bayern. Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66, 665/66, 667/66,
754/66 - , ergangen auf Verfassungsbeschwerden,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Das Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeug-
nissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1217) ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-
einbar, soweit es keine Möglichkeit vorsieht, bei
Unternehmen, deren Vorratspflicht ausschließlich
auf der Einfuhr von Erdölerzeugnissen beruht und
die weder unter dem beherrschenden Einfluß an-
derer vorratspflichtiger Unternehmen stehen noch
auf sie einen solchen Einfluß auszuüben vermögen,
eine sich aus der wirtschaftlichen Struktur des Un-
ternehmens ergebende, seine Wettbewerbsfähig-
keit wesentlich verschlechternde Belastung durch
die Vorratspflicht angemessen zu berücksichtigen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. Juni 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
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Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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