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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Aus~c~ehen zu Bonn am 25.Juni 1971 1 Nr. 56
Tug Inhalt Seite
8. 6. 71 Vc·rordnung :,,.111 f:i11l11ii11111q der Moselschiffahrtpolizeiverordnung 833
()501-1 :l
21. 6. 71 Verordn1111q rnr i\ndcrnng der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungs-
lüllc von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (Freistellungs-Verordnung
c;üKG) . . . . ............................................................. . 836
9241-11
14. (i. 71 Enlschcidun~J des Jfondesverlassungsgerichts (zu § 1303 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
ordnung in der r,·assu11q des Artikels 1 Nr. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgeselzcs vo111 Ll. Pebruur 1957) ............................................... . 837
820-1 , 100-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
B1rndcsqt)sel.zh!al.l. Teil H Nr. 30 ................................. . 838
Vcrkündunq<!n irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838
Rechtsvorsdni fl<!n clcr Eu ropi.iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
Verordnung
zur Einführung der MoselschHfahrtpolizeiverordnung
Vom 8. Juni 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Artikel 2
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes
nenschiffahrt vom 15. Febnldr 1956 (Bundesgesetz-
bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne der
blatt II S. 317), zuletzt gelindert durch Gesetz vom
14. April 1971 (Bundesgesetzbl. 1 S. 345), auf Grund Moselschiffahrtpolizeiverordnung die Wasser- und
der §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes Schiffahrtsdirektion Mainz als Strom- und Schiffahrt-
vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. l 73), geän- polizeibehörde. Diese wird ermächtigt, Anordnungen
dert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über im Sinne des § 1.22 der Moselschiff ahrtpolizeiver-
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes- ordnung zu erlassen und die Regelung örtlicher Ver-
gesetzbl. I S. 503), und auf Grund des § 8 Abs. 2 des hältnisse ihren nachgeordneten Stellen zu über-
Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Altöl- tragen.
beseitigung (Altölgesetz) vom 23. Dezember 1968 (2) Zuständige Behörde für die Zulassung von
(Bundesgesetzbl. I S. 1419) · - insoweit im Einver-
Baumustern im Sinne des § 4.01 Nr. 1 und des § 6.33
nehmen mit dem Bundesminister des Innern--, wird
Nr. 1 Buchstabe a der Moselschiffahrtpolizeiverord-
verordnet:
nung ist der Bundesminister für Verkehr.
Artikel 1
Die Moselschiffahrtpolizei verordnung wird in der (3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.10 Nr. 2,
anliegenden, von der Moselkommission beschlosse- § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14 und
nen Fassung*) auf der Bundeswasserstraße Mosel 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1, §§ 1.19 und 1.20 der Mosel-
und vorbehaltlich abweichender hafenpolizeilicher schiffahrtpolizeiverordnung sind neben der Wasser-
Vorschriften in den zu ihr 9chörenden bundes- und Schiffahrtsdirektion Mainz auch deren nachge-
eigenen Häfen in Kraft gesetzt. ordnete Stellen und gemäß den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
tJ Diese Fassung der Most;lschif[ilhrl.poliz('iv"r·ordnunq wird ,ds An-
lageband zu dieser Ausgulrn des Bundesqr•c;c:l,.!Jli1l.l.t;s v<!rölfcntlicht. Gebiet der Binnenschiffahrt geschlossenen Verein-
Abonmenten des B11ndes11eselzhl,1Ues T<'il l wird dc,r Anlilgebilnd
auf Anforderunq kosl.P11los Zll(J<'Sf<'llt. barungen die Polizeikräfte der Länder.
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.15 Nr. 4 Artikel 8
der Moselsch iffahrt.pol izei verordnung sind die für (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.
das Wasser zusti:indiuen Behörden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1.01 Buch-
(5) ZusUindi~JC Behördc'.n im Sinne des § 1.07 Nr. 3 stabe p, des § 7.09 Nr. 1 Buchstabe b und der Anla-
der Moselschiffabrtpolizeiverordnung sind die für gen 9, 10 und 11 der Moselschiff ahrtpolizeiverord-
die Schiffsuntersuchung zusUindigen Behörden. nung wird durch besondere Rechtsverordnung des
Bundesministers für Verkehr bestimmt.
(2) Bis zum Erlaß der nach § 1.01 Buchstabe q der
Artikel 3 Moselschiffahrtpolizeiverordnung vorgesehenen Vor-
Zugelassene Sammelstellen im Sinne des § 1.15 schriften über die Stärke der Lichter gelten als
Nr. 4 der Moselschiffahrtpolizeiverordnung sind ne- „starkes Licht", ,,helles Licht" und „gewöhnliches
ben den abnahmepflichtigen Unternehmen(§ 2 Abs. 2 Licht" ein Licht, das in dunkler Nacht bei klarer
Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Altölgesetz) auch die Luft auf etwa drei, zwei bzw. einen Kilometer sicht-
von den für das Wasser zuständigen Behörden zu- bar ist.
gelassenen Sammelstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Altöl- (3) Bis zu der nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a der
gesetz). Moselschiffahrtpolizeiverordnung vorgesehenen Zu-
lassung der Baumuster von Schallgeräten müssen
Artikel 4 die Frequenzen der Töne nach § 6.35 Nr. 2 Buch-
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den stabe a der Moselschiffahrtpolizeiverordnung zwi-
Vorschriften der Moselschiffahrtpolizeiverordnung schen 165 und 297 Hertz liegen; zwischen dem tief-
befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Auf- sten und dem höchsten Ton muß ein Zwischenraum
gaben unter gebührender Berücksichtigung der von mindestens zwei ganzen Tönen liegen.
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend gebo- (4) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung über
ten ist. das Inkrafttreten der Anlagen 9, 10 und 11 gelten
diese Anlagen in folgender Fassung:
Artikel 5
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Moselschiff ahrt- „Anlage 9
polizeiverordnung und die zu ihrer Durchführung Beförderung feuergefährlicher Stoffe
und Ergänzung erlassenen Anordnungen werden
Die Bestimmungen der §§ 3.14, 3.21, 3.32 und 3.37
nach § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
sind bei der Beförderung der nachstehend genann-
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt bestraft.
ten feuergefährlichen Stoffe anzuwenden, wenn die
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen§ 1.10 für die einzelnen Stoffe angegebenen Mindestmen-
Nr. 1 Buchstabe i der Moselschiffahrtpolizeiverord- gen überschritten werden:
nung das Olkontrollbuch nicht ordungsgemäß aus-
füllt, entgegen§ 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Moselschiffahrt- Mindest-
Feuergefährlicher Stoff
polizeiverordnung Rückstände von 01 und flüssigem menge
Brennstoff einschließlich ölhaltiger Abwässer nicht
abgibt oder entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Mosel- 1. Stoffe der Gefahrenklasse K0 St
schiffahrtpolizeiverordnung das ordnungsgemäß aus- 2. Stoffe der Gefahrenklasse Kl St
gefüllte Olkontrollbuch nicht an Bord hat, handelt 3. Stoffe der Gefahrenklasse K2 25 t
ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Alt-
4. Roherdöl und dessen Destillationspro-
ölgesetz.
dukte, soweit sie mit Wasser in belie-
bigem Verhältnis mischbar sind St
Artikel 6
5. alle aus Teer oder Teerölen bereiteten
Die Artikel 23 und 84 der Internationalen Vor- flüchtigen Stoffe 5t
schriften über die Beförderung brennbarer Flüssig-
6. Schwefeläther, Kollodium, Schwefel-
keiten auf Binnenwasserstraßen - Anlage 2 der
kohlenstoff 5t
Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe
und -flöße und über die Beförderung brennbarer 7. rote rauchende Salpetersäure 5t
Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom 30. April 8. weißer und gelber sowie roter
1950 (Bundesgesetzbl. S. 371), eingeführt auf den (amorpher) Phosphor 5t
Bundeswasserstraßen mit Ausnahme des Rheins und 9. Calciumcarbid 5t
der Donau durch Verordnung vom 27. Oktober 1952 10. Aceton 5t
(Bundesgesetzbl. I S. 734) - sind im Geltungsbereich
11. Äthylalkohol (Äthanol, gewöhnlicher
dieser Verordnung nicht anzuwenden.
Spiritus), Propylalkohol, Isopropyl-
alkohol 5t
Artikel 7
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Anlage 10
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Auf gaben des Bundes auf dem Gebiet der Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin. sind bei der Beförderung der nachstehend genannten
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1971 835
explosionsgefährlichen Stoffe anzuwenden, wenn die wenn die für die einzelnen Stoffe angegebenen
für die einzelnen Stoffe angeg(~benen Mindestmen- Mindestmengen überschritten werden:
gen überschritten werden:
Mindest-
Stoff menge
Mindest-
Sloff menge
1. Ammoniak St
1. Explosionsgefährliclw Stoffe 2. Brom St
und Gegenstände 5 kg
3. Acrylnitril 5 t"
2. mit explosionsgefährlichen Sloffen
geladene Gegenstände 10 kg (5) Mit Ablauf des 30. Juni 1971 tritt die Verord-
nung zur Einführung der Moselschiff ahrtpolizeiver-
3. Zündwaren, Feuerwc!rkskörper und ordnung vom 19. Mai 1964 nebst der ihr als Anlage
ähnliche Güter mit Ausnahme von beigefügten Moselschiffahrtpolizeiverordnung (Bun-
Sicherheitszündhölzern 15 kg desgesetzbl. II S. 585, 586), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
Anlage 11 blatt II S. 2601), außer Kraft.
Beförderung von Ammoniak und anderen (6) Die auf Grund der Moselschiff ahrtpolizeiver-
gleichgestellten Stoffen ordnung vom 19. Mai 1964 erlassenen schiffahrts-
Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38 polizeilichen Anordnungen und Verordnungen blei-
sind bei der Beförderung von Ammoniak und an- ben in Kraft, bis ihre Geltung durch Zeitablauf
deren nachstehend genannten Stoffen anzuwenden, endet oder bis die zuständige Behörde sie aufhebt.
Bonn, den 8. Juni 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle
von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes
(Freistellungs-Verordnung GüKG)
Vom 21. Juni 1971
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs- 3. In Nummer 17 wird der Punkt durch ein Komma
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ersetzt.
22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Güter- 4. Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 18
kraftverkehrsgesetzes vom 4. Dezember 1970 (Bun- und 19 eingefügt:
desgesetzbl. I S. 1613), wird mit Zustimmung des ,, 18. die Beförderung von Knochen und ungegerb-
Bundesrates verordnet: ten Hautabfällen sowie von tierischen Roh-
fetten als Schlachtabfall, die nicht zum
Artikel 1 menschlichen Verzehr bestimmt sind,
§ 1 der Verordnung über die Befreiung bestimm- 19. die Beförderung in besonders eingerichteten
ter Beförderungsfälle von den Bestimmungen des Vorführungswagen zum ausschließlichen
Güterkraftverkehrsgesetzes (Freistellungs-Verord- Zweck. der Werbung oder Belehrung. 11
nung GüKG) vom 29. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1022) wird wie folgt geändert:
Artikel 2
l. Nummer 9 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,,9. die Beförderung von Müll und Fäkalien so- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wie von Abfällen zur Beseitigung z. B. durch blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
Ablagerung oder Verbrennung,". verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
2. In Nummer 15 werden die Worte „Instandset-
zungs- oder Montagearbeiten" durch die Worte Artikel 3
„Instandsetzungs-, Montage-, Demontage- oder Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Uberprüfungsarbei ten ersetzt.
II
kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 56 Tag dEir Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1971 837
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. März 1971 - 1 BvL 9/68 - , ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Stuttgart, wird nachfol-
qender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Es ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes
nicht vereinbar, daß § 1303 Absatz 3 der Reichs-
versicherungsordnung in der Fassung des Ar-
tikels 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Ar-
beiterrenten versicherungs-N euregelungsgesetz
ArVNG) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 45) dem Witwer einer Versicherten einen An-
spruch auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen
wegen nicht erfüllter Wartezeit auch dann nicht
gewährt, wenn die Verstorbene den Unterhalt der
Familie überwiegend bestritten hat.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Juni 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 22. Juni 1971
Tag Inhalt <::;eite
15. 6. 71 Gesetz betreffend die Änderung vom 28. September 1970 der Satzung der Internationalen
Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849
24. S. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Geltend-
machung von Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852
2. 6. 71 Bek,rnntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 15 der Internatio-
nalen Arbci tsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur
Bcschctfligung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853
2. 6. 71 Bekannlrr1üchung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 16 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See-
schiffdhrt bcschctfl.igten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854
3. 6. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der
Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 855
3. 6. 71 Bek,mntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen
im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-
schriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die
vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 855
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 6. 71 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1971 für
Werkblei 110 22. 6. 71 23. 6. 71
613-4-7
7. 6. 71 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über die Entgelte für die Leistungen der
Binnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen
und St. Goar 110 22.6. 71 23.6. 71
9500-1
21. 6. 71 Verordnung TSF Nr. 3/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 111 23.6. 71 1. 7. 71
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 22. Juni 1971
Tag Inhalt <::;eite
15. 6. 71 Gesetz betreffend die Änderung vom 28. September 1970 der Satzung der Internationalen
Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849
24. S. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Geltend-
machung von Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852
2. 6. 71 Bek,rnntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 15 der Internatio-
nalen Arbci tsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur
Bcschctfligung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853
2. 6. 71 Bekannlrr1üchung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 16 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See-
schiffdhrt bcschctfl.igten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854
3. 6. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der
Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 855
3. 6. 71 Bek,mntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen
im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-
schriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die
vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 855
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 6. 71 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1971 für
Werkblei 110 22. 6. 71 23. 6. 71
613-4-7
7. 6. 71 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über die Entgelte für die Leistungen der
Binnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen
und St. Goar 110 22.6. 71 23.6. 71
9500-1
21. 6. 71 Verordnung TSF Nr. 3/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 111 23.6. 71 1. 7. 71
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1971 839
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittcllrnre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und BPzeichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1158/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Wei,.en oder Homien anwendbaren Abschöpfungen 4.6. 71 L 122/1
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1159/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt: werden 4.6. 71 L 122/3
3. 6. 71 Veronlnun9 (EWG) Nr. 1160/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 4.6. 71 L 122/5
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1161/71 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 4.6. 71 L 122/7
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1162/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 4.6. 71 L 122/10
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1163/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 4.6. 71 L 122/12
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1164/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 4.6. 71 L 122/14
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1165/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 4. 6. 71 L 122/16
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1166/71 der Kommission über die Fest-
setzung der AbschöpfungEm bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k er und Rohzucker 4.6. 71 L 122/18
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1167/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 4.6. 71 L 122/19
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1168/71 der Kommission zur Festset-
zung der Toleranzgrenzen auf dem Fettsektor im Sinne
von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 786/69 4.6. 71 L 122/22
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1170/71 des Rates über die teilweise
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für M a k r e 1e n, frisch, gekühlt oder gefroren, ganz,
ohne Kopf oder zerteilt, für die Verarbeitungsindustrie, der
Tari !stelle ex 03.01 B I m) 2 5. 6. 71 L 123/3
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1171/71 des Rates über die Destillation
der Nebenerzeugnisse der Wein bereit u n g 5.6. 71 L 123/4
4. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1173/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 5.6. 71 L 123/7
4. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1174/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M i:l 1z hinzugefügt werden 5. 6. 71 L 123/9
4. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1175/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Irstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5. 6. 71 L 123/13
4. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1176/71 der Kommission über die Fest-
SE~tzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k e r und R o h zu c k e r 5.6. 71 L 123/14
4. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1177/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 5.6. 71 L 123/15
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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Datum und Bci:tcidrnung der Rechlsvorschrift
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vom Nr./Seite
4. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1178/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 5. 6. 71 L 123/17
4.6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1179/71 der Kom~ission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 hinsichtlich der privaten
Lagerhallung von Butter und Rahm 5. 6. 71 L 123/18
1. G. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1180/71 der Kommission zur Anwen-
dung der zusdtzlichen Güteklassen für bestimmtes Obst im
Wirtschaftsjahr 1971/1972 5.6. 71 L 123/19
4. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1181/71 der Kommission zur endgül-
tigen Feslsetzung des seit 31. Miirz 1971 vorläufig festgesetzten
Beihilfebetrags für Raps- und Rübsensamen 5. 6. 71 L 123/20
7.6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1185/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen cJnwendbaren Abschöpfungen 8.6. 71 L 124/9
7. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1186/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 8. 6. 71 L 124/11
7. 6. 71 Verordnun~J (EWG) Nr. 1187/71 der Kommission zur Änderung
der bei dl!r [rslallunq lür Getreide anzuwendenden Berich-
li9un~J 8. 6. 71 L 124/13
7. 6. 71 Verordnun;J (EWC) Nr. 118B/71 der Kommission über die Fest-
seLzunq der A hschöplungen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k er und Rohzucker 8. 6. 71 L 124/14
7. 6. 71 Verordnun~J (EWG) Nr. 1189/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr 757/71 über besondere Durchfüh-
rungsb(:,sl.irnmungen hinsichtlich der Beihilfengewährung für
Mager m i 1 c h p u 1 ver für Futterzwecke und zu Mischfutter
verarbeitete Mag c r m i Ich bei der Ausfuhr 8. b. 71 L 124/15
8. G. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1190/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Gel r e i de, M eh 1 e, Grütze und" Grieß von
Weizen od(!T Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 6. 71 L 125/1
8. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1191/71 der Kommission über die Fest-
setzung (lc-~r Prämien, die den Abschöpfungen für Ge t r e 1 de
und M ,1 l z hinzugefügt werden 9. 6. 71 L 125/3
Andere Vorschriften
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1169/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1572/70 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltun~J eines Gemeinschaftszollkontingents für Ver-
edelungsvorgiinqe bei bestimmten Spinnstoffwaren im passi-
ven Vereclelun9sverkehr der Gemeinschaft 5. 6. 71 L 123/1
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1172/71 des Rates zur Aufstellung der
Grundre9eln für die Gewährung der Beihilfen für die private
LJgerhallung von Flachs- und Hanffasern 5. 6. 71 L 123/7
3. 6. 71 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Fest-
legung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine 8. 6. 71 L 124/1
3. 6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1183/71 des Rates über die Eröffnung
Aufteilun9 und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für Werkblei und raffiniertes Blei der Tarifstelle 78.01 A
des GPmcinsamen Zolltcirifs (1971) 8. 6. 71 L 124/3
3.6. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1184/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Rohzink der Tnrifstelle 79.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
(1971) 8. 6. 71 L 124/6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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