817
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1971 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
11. 6. 71 Gesetz zur Änderung dPs Gesetzes über Personalausweise 817
210-1
1. 6. 71 Verordnun9 zur Anderung der Warenklasseneinteilung für Warenzeichen ............. . 818
423-1
4. 6. 71 Achlc Verordnung zur Änderung der Unlerhaltszuschußverordnung ................... . 819
20:JZ-1-5
8. 6. 71 Verordnung zur i'i.ndnung der Siebzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem LaslenausrJlcid1sgcsetz ........................................................ . 821
621-1-LDV 17
8. 6. 71 Verorclmmn iilwr diE! Mjndestmenge für die Intervention bei Getreide ................. . 822
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvurschrillcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 823
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise
Vom 11. Juni 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Satz 2 des Gesetzes über Personalausweise
vom 19. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 807),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung:
,,Eine gebührenfreie Verlängerung der Gültigkeits-
dauer um zweimal je fünf Jahre ist zulässig."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dunq in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Juni 1971
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Koschnick
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Warenklasseneinteilung
für Warenzeichen
Vom 1. Juni 1971
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Warenzeichengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 2. Ja-
nuar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz vorn 23. Juni 1970 (Bundesge-
sctzbl. I S. 805), wird verordnet:
§ 1
In Klasse 21 der § 2 Abs. 3 des Warenzeichenge-
setzes als Anlage beigefügten Warenklasseneintei-
1ung (Verordnung vorn 5. Dezember 1967, Bundesge-
setzbl. I S. 1208) werden nach dern Wort „Stahl-
späne" und vor dern Wort „Glaswaren" die Worte
,, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (rnit Aus-
nahme von Bauglas)"
eingefügt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung rnit § 21 des Sechsten Ge-
setzes zur Änderung und Uberleitung von Vorschrif-
ten auf dern Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
vorn 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274, 316)
auch irn Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt arn Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 1. Juni 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 54 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1971 819
Achte Verordnung
zur Änderung der UnterhaUszuschußverordnung
Vom 4. Juni 1971
Auf Grund des § 79 u des Bundesbeamtengesetzes vierzig Deutsche Mark monatlich, jedoch ins-
in der Fassung der ßckanntmadnmg vom 22. Okto- gesamt nicht mehr als den Betrag nach Ab-
ber 1965 (Bunclcsgesetzbl. I S. 1776). zuletzt geändert satz 3."
durch das Erste Gesetz zm VPrPinheitlichung und d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die
Neuregelung des Bcsoldunqsrcchts in Bund und Län- Absätze 3 bis 5.
dern vom 18. Mli rz 1m 1 (Bundt:sgesctzbl. I S. 208),
wird verordnet: e) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Der Verheiratetenzuschlag beträgt mo-
Artikel 1
natlich in der Laufbahngruppe
Die Verordnung über den Unterhaltszuschuß für des einfachen Dienstes
Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einhundertvierzig Deutsche Mark,
vom 22. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 137), zu-
des mittleren Dienstes
letzt geändert durch die Siebente Verordnung zur
einhunderteinundsechzig Deutsche Mark,
Änderung der Unterhaltszuschußverordnung vom
15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 347), wird wie des gehobenen Dienstes
folgt geändert: einhundertachtundachtzig Deutsche Mark,
des höheren Dienstes
1. In § 5 erhält der mit den Worten „soweit dieser"
zweihundertvierzehn Deutsche Mark."
beginnende Satzteil folgende Fassung:
f) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„soweit dieser
„Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter, deren
im einfachen Dienst
Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
einhundertneununddreißig Deutsche Mark,
erklärt worden ist, sowie für ledige Anwärter,
im mittleren Dienst denen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bun-
einhundertachtzig Deutsche Mark, desbesoldungsgesetzes Kinderzuschlag ge-
im gehobenen Dienst währt wird, entsprechend mit der Maßgabe,
zweihundertachtundfünfzig Deutsche Mark, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwär-
im höheren Dienst ters der frühere Ehegatte oder der andere
vierhundertvierzehn Deutsche Mark Elternteil des Kindes tritt."
monatlich übersteigt." g) In Absatz 5 Satz 3 und 4 wird jeweils die
Zahl „3" durch die Zahl „4" ersetzt.
2. § 7 erhält folgende Fassung:
4. Die Dbersicht in § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
„Nach Vollendung des
Der Grundbetrag beträgt monatlich für die An- 26. 32. 38.
wärter der Laufbahngruppe Lebensjahres
des einfachen Dienstes DM DM DM
Anwärter
dreihundertsechsundsechzig Deutsche Mark,
des einfachen Dienstes 56 111 164
des mittleren Dienstes
Anwärter
vierhundertneunundsechzig Deutsche Mark,
des mittleren Dienstes 76 145 217
des gehobenen Dienstes
Anwärter
fünfhundertneunundsiebzig Deutsche Mark,
des gehobenen Dienstes 89 177 265
des höheren Dienstes
Anwärter
achthundertachtundvierzig Deutsche Mark."
des höheren Dienstes 109 213 317, II
3. § 8 wird wie folgt geändert: 5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „3" nach dem Wort a) In Absatz 1 wird das Wort „eintausendeinhun-
,, und" durch die Zahl ,,4" ersetzt. dertdreiundneunzig" durch das Wort „eintau-
b) Absatz l Nr. 3 Buchstabe b wird gestrichen; sendzweihundertsechsundneunzig" ersetzt.
Buchstabe c wird Buchstabe b. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,Grundbetrag" die Worte „und dem Alters-
zuschlag" eingefügt.
,, (2) Erfüllt ein lediger Anwärter in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht 6. § 12 erhält nach den Worten „folgende Regelun-
außerdem die Voraussetzungen des Absatzes 1 gen:" folgende Fassung:
Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er abweichend ,, 1. Das in § 5 bezeichnete Entgelt ist auf den Un-
von den Absätzen 1 und 3 für jedes Kind, für terhaltszuschuß anzurechnen, soweit dieser
das ihm Kinderzuschlag gewährt wird, einen im allgemeinen Kriminaldienst
Verheiratetenzuschlag in Höhe von dreiund- zweihundertdreizehn Deutsche Mark,
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
im leiltmden Krimi11c.1ldienst Artikel 2
vicrhundertvierzehn Deut.sehe Mark
Ein Anwärter, dessen Verheiratetenzuschlag sich
monatlich übersteigt. auf Grund der Regelungen in Artikel 1 Nr. 3 Buch-
2. Der Grundbetn1g nach § 7 beträgt monatlich staben c und f verringert, erhält für die Dauer des
im allgemeinen Kriminaldienst Fortbestehens der Anspruchsvoraussetzungen einen
fünfhunderteinundfünfzig Deutsche Mark, Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschiedes. Der
Ausgleichsbetrag verringert sich vom 1. Januar 1972
im leitenden Kriminaldienst
an jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich
achthundertachtundvierzig Deutsche Mark.
der Unterhaltszuschuß erhöht.
3. Der Vcrheiratet.enzuschlag nach § 8 Abs. 3 be-
trägt monatlich
im allgemeinen Kriminaldienst Artikel 3
einhundertvierundsiebzig Deutsche Mark,
im ]eilenden Kriminaldienst Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zweihundertundvierzehn Deutsche Mark. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
4. Der monc1tliche Alterszuschlag nach § 9 be- beamtengesetzes auch im Land Berlin.
trägt
nach Vollendung des
26. 32. 38.
Lebensjahres Artikel 4
DM DM DM Es treten in Kraft
für Kriminalanwärter
1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b mit Wirkung vom
im allgemeinen Dienst 83 164 244
1. Juli 1970,
für Kriminalanwärter
im leitenden Dienst l 09 213 317."
2. Artikel 1 Nr. 7 am 1. Juli 1971,
3. die übrigen Vorschriften mit Wi:rkung vom 1. Ja-
7. § 12 wird geslrichcn. nuar 1971.
Bonn, den 4. Juni 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 54 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1971 821
Verordnung
zur Änderung der Siebzehnten Verordnung
ü her Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 8. Juni 1971
Auf Grund des § 252 Abs. 4 und des § 367 des destens jedoch mit 4,5 vom Hundert jährlich ver-
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekannt- zinst. Welcher Zinssatz für derartige Spareinlagen
machung vom 1. Oktolwr 1969 (Bundesgesetzbl. I überwiegend gezahlt worden ist und von welchem
S. 1909), zuletzt ~Jei.indert durch das Dreiundzwan- Zeitpunkt an, wird nach den statistischen Verlaut-
zigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs- barungen der Deutschen Bundesbank und sonstigen
gesetzes vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I geeigneten Unterlagen vom Präsidenten des Bun-
S. 1870), verordnet die Bundesrngierung mit Zustim- desausgleichsamtes durch Rechtsverordnung festge-
mung des Bundesrates: stellt. Die Zinsen nach Satz 2 werden bei Freigabe
zu Beginn eines Kalendervierteljahres von diesem
§ 1
Zeitpunkt an, im übrigen vom Beginn des auf die
§ 4 Abs. 1 Salz 2 der Siebzehnten Verordnung Freigabe folgenden Kalendervierteljahres an ge-
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus- zahlt."
gleichsgesetz vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I § 2
S. 809), zuletzt geändert durch die Verordnung zur
Anderung der Siebzehnten Verordnung über Aus- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gleichsleistungen vom 11. Februar 1970 (Bundesge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
setzbl. I S. 173), wird durch folgende Sätze ersetzt: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-
gleichsgesetzes auch im Land Berlin.
,.Soweit Geldinstitute Spareinlagen vorzeitig frei-
gegeben haben, werden die entsprechenden Dek-
kungsforderungen in Höhe des für Spareinlagen mit § 3
zwölfmonatiger Kündigungsfrist überwiegend ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zahlten Zinssutzes zuzüglich 0,5 vom J--Iundert, min- kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide
Vom 8. Juni 1971
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Durchführungsge- nen festgesetzt. Dies gilt nicht für Getreide, das im
setzes EWG Getreide, Reis, Zucker, Schweinefleisch, Land Berlin geerntet worden ist.
Eier und Geflügelfleisch sowie Verarbeitungserzeug-
nisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker
§ 2
vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 617), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
führungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Schweine- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie des Zucker- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 Satz 2 des Durch-
gesetzes vom 30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 874), führungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Zucker,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie Ver-
Bundesrates: arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit
Zusatz von Zucker auch im Land Berlin.
§ 1
Die Mindestmenge für die Intervention bei Ge-
treide nach Artikel 7 der Verordnung Nr.120/67/EWG § 3
vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt der Europäischen Ge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Au-
meinschaften Nr. 117 S. 2269) wird auf hundert Ton- gust 1967 in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1971 823
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezcichnunq der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1106/71 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 1054/68 zur Festlegung der
Stellen für die Erteilung von Bescheinigungen für die Zulas-
sung bestimmter Mi 1c herze u g n iss e aus dritten Ländern
zu bestimmten Tarifnummern in bezug auf Osterreich 29.5. 71 L117/13
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1107/71 der Kommission zur Änderung
des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 698/71 der Kommis-
sion zur Festsetzung des Pauschalwerts der aus dem Handel
genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung
des finanziellen Ausgleichs herangezogen wird 29.5. 71 L 117/14
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1108/71 der Kommission zur Festset-
zung des Referenzpreises für einige Fischereierzeugnisse 29.5. 71 L117/16
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1109/71 der Kommission zur Ermitt-
lung des Einfuhrpreises für bestimmte Fischereierzeug-
nisse 29.5. 71 L 117/18
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1110/71 der Kommission zur Verlänge-
rung der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 577/71 der
Kommission betreffend Ubergangsmaßnahmen für die in den
Niederlanden geltende Preisstützungsregelung für Fische-
reierzeugnisse 29. 5. 71 L 117/23
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1111/71 der Kommission über die be-
fristete Ausnahme von der Vermarktung von in Häfen der
Bundesrepublik Deutschland angelandeten Garne 1e n der
Gattung Crangon 29.5. 71 L 117/24
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1112/71 der Kommission über die
Lieferung von Mager m i 1c h p u 1 ver an das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz als Nahrungsmittelhilfe zugunsten
der von den Uberschwemmungen in Rumänien betroffenen
Bevölkerung 29.5. 71 L 117/25
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1113/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Mais als Hilfeleistung für die Republik Obervolta 29.5. 71 L 117/28
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1114/71 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1430/70, 1679/70 und
1634/70 und zur Verlängerung der Regelung für aus Algerien,
Marokko, Tunesien und der Türkei eingeführte Weine 29.5. 71 L 117/31
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1115/71 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen für verschiedene Arten von
0 b s t und G e m ü s e 29.5. 71 L 117/32
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1116/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1c h und
Milcherzeugnisse 29.5. 71 L 117/34
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1117/71 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 29.5. 71 L 117/39
28. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1118/71 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 29.5. 71 L 117/40
Andere Vorschriften
25.5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1073/71 des Rates zur Ausdehnung
des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Fest-
legung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus
Staatshandelsländern auf weitere Einfuhren 1. 6. 71 L 119/1
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tu1r1 um! l3e:l('ici1t1111HJ de, /{echtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 5. 71 Verordnu11~J (EWG) Nr. 1074/71 des Rates zur Ausdehnung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Fest-
h-!gung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus
Staatshandelsli:indern auf weitere Einfuhren 1. 6. 71 L 119/35
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1078/71 des Rates zur Einführung einer
gemeinsamen Ausfuhrregelung und Eröffnung eines mengen-
müßigen Ausfuhrkontingents der Gemeinschaft für bestimmte
Bcarbeitungsabfiillc und Aschen von NE-Metallen (Kupfer, Blei
und Aluminium) 28. 5. 71 L 116/5
25. 5. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1079/71 des Rates zur Änderung der
Artikel 35 und 4B der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 über das
gcmeinsdwftl iche Versandverfahren 28.5. 71 L 116/7
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1080/71 des Rates zur Aufnahme wei-
terer Warnn in die im Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 1025/70 zur Pestlegung einer gemeinsamen Regelung für
die [;:infuhr aus dril.l.en Lünclem aufgeführte Liste 28. 5. 71 L 116/8
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fertigung verkündet. Laufender Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sarhqebietcn geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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Preis dieser A11sqc1b<1 0,65 DM zuzüglich Versandqebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.