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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1971 1 Nr. 53
Tag In h a 1t Seite
27.5. 71 Verordnung iiher di<· Ver!-Jülung für den Einzug der Beiträge zu den gesetzlichen Renten-
versicherun9en (RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801
8232-6
4. 6. 71 Verordnung über das Verbot der Einfuhr von Eiern aus dem Vereinigten Königreich . . . . 802
7831-1
4.6. 71 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durch-
fuhr von Klauentiercn und Fleisch aus Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
7831-1-44
7. 6. 71 Verordnung zur Bt:kümpfung der Scharkakrankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804
7823-3, 7823-1-11
8.6. 71 Verordnung zur Anpassung von Benutzungsverordnungen an die Neufassung der Fern-
meldeordnung und die Neufassung der Verordnung über Gebühren für den Fernschreib-
und den Datexdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806
9028-1, 9027-1, 9028-2
8. 6. 71 Verordnung zur Anderung der Postreisegebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
901-1-6
24.5. 71 Belrnnntmachungen über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . 814
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 815
Verordnung
über die Vergütung für den Einzug der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
(RV -Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung)
Vom 27. Mai 1971
Auf Grund des § 1434 der Reichsversicherungsord- (2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 sind die
nung und des § 156 des Angestelltenversicherungs- Kosten von Betriebsprüfungen und sonstige Neben-
gesetzes wird nach Anhören der Bundesverbände der kosten abgegolten.
gesetzlichen Krankenkassen und der Träger der Ren- (3) Als Ortskrankenkassen mit ländlichem Cha-
tenversicherung der Arbeiter und der Bundesver- rakter gelten die Ortskrankenkassen, die als solche
sicherungsanstalt für Angestellte mit Zustimmung am 31. Dezember 1970 anerkannt waren.
des Bundesrates verordnet:
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(1) Die von den Trägern der Rentenversicherung blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
Angestellte an die Einzugsstellen zu zahlende Ver- 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
gütung zur Abgeltung der Kosten, die durch die Ein- Berlin.
ziehung und Abführung der Beiträge zur Renten-
§ 3
versicherung entstehen, bestimmt sich nach einem
Vomhundertsatz der eingezogenen Beiträge. Dieser Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Vomhundertsatz beträgt für die Jahre 1971 und 1972 nuar 1971 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
für die Betriebskrankenkassen 0,13 vom Hundert, über die Höhe der an die Einzugsstellen zu leisten-
für die Landkrankenkassen 0,90 vom Hundert, für den Vergütung für den Einzug der Beiträge zu den
die Ortskrankenkassen mit ländlichem Charakter Rentenversicherungen der Arbeiter und der Ange-
0,64 vom Hundert und im übrigen 0,44 vom Hun- stellten vom 21. August 1957 (Bundesgesetzbl. I
dert. S. 1274) außer Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über das V erbot der Einfuhr von Eiern aus dem Vereinigten Königreich
Vom 4. Juni 1971
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes § 3
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe- Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
bruur 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zu- Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
stimmung des Bundesrates verordnet: fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Eier einführt,
2. einer mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 2
§ 1 verbundenen Auflage zuwiderhandelt.
(1) Die Einfuhr von Eiern in der Schale von Hüh-
§ 4
nern, Truthühnern, Perlhühnern, Fasanen, Enten
und Gänsen aus dem Vereinigten Königreich ist Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
verboten. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Eier setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
aus Nordirland. 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Berlin.
§ 5
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Die zuständigen obersten Landesbehörden können dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- das Verbot der Einfuhr von Eiern aus den Nieder-
rung, Landwirtschaft und Forsten Ausnahmen von landen und dem Vereinigten Königreich vom 21. De-
dem Verbot des § 1 Abs. 1 zulassen, wenn eine Ein- zember 1970 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 23. De-
schleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. zember 1970), geändert durch Verordnung vom
Die Ausnahmegenehmigungen können unter Bedin- 15. Februar 1971 (Bundesanzeiger Nr. 34 vom 19. Fe-
gungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. bruar 1971), außer Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1971 803
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über das V erbot der Einfuhr und der Durchfuhr
von Klauentieren und Fleisch aus Italien
Vom 4. Juni 1971
ALlf Grund des § 7 Abs.1 des Viehseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Verordnung über das Verbot der Einfuhr und
der Durchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus
Italien vom 4. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 747)
wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
l 965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
Vom 7. Juni 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 13 gen Behörde durchzuführen, wenn sie eine solche
des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bun- Bekämpfung anordnet.
desgesetzbl. I S. 352), geändert durch das Einfüh- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Früchte.
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ju- § 3
gend, Fa~ilie und Gesundheit mit Zustimmung des Auf Grundstücken, die von der Scharkakrankheit
Bundesrates verordnet: befallen oder des Befalls mit der Scharkakrankheit
verdächtig sind, und auf benachbarten Anbauflächen
dürfen Pflanzen, die der Art nach für die Scharka-
§ 1 krankheit anfällig sind, nicht angepflanzt oder auf-
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflan- geschult werden, soweit die zuständige Behörde zur
zen einschließlid1 abgetrennter Früchte und Samen Bekämpfung der Scharkakrankheit das Anpflanzen
sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auf- oder Aufschulen für die Dauer von höchstens einem
treten und den Verdacht des Auftretens der Scharka- Jahr verbietet.
krankheit oder des Erregers dieser Krankheit unter § 4
Angabe der Pflanzenart sowie des Standorts und des
Umfangs des Bestandes der Pflanzen unverzüglich zu Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen
melden. Für Pflanzen, die höchstens drei Jahre lang sind verpflichtet, wenn und soweit die zuständige
an ihrem Standort stehen, erstreckt sich die Melde- Behörde es zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
pflicht auch auf ihre Herkunft. oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung anordnet,
(2) Wer Pflanzen, die der Art nach für die Scharka- 1. in Pflanzenbeständen, in denen die Scharkakrank-
krankheit anfällig sind, gewerbsmäßig anzieht oder heit aufgetreten ist oder die befallsverdächtig
vertreibt, ist verpflichtet, diese Pflanzen unter An- oder befallsgefährdet sind, eine Bekämpfung der
gabe der Art sowie des Standorts der zuständigen die Scharkakrankheit übertragenden Insekten
Behörde zu melden, wenn sie eine solche Meldung ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhanden-
anordnet. sein durchzuführen,
2. Unterlagenaustriebe von Pflanzen, die der Art
nach für die Scharkakrankheit anfällig sind, wäh-
§ 2 rend einer bestimmten Zeit nach der Veredlung
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflan- an den Pflanzen zu belassen.
zen sind verpflichtet, von der Scharkakrankheit be-
fallene oder des Befalls mit der Scharkakrankheit § 5
verdächtige Pflanzen zu vernichten, soweit die zu- (1) Das Züchten und Halten des Erregers der
ständige Behörde dies zur Bekämpfung der Scharka- Scharkakrankheit sowie das Arbeiten mit diesem
krankheit oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung an- Schadorganismus sind verboten.
ordnet.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
(2) Die Pflanzen sind durch Ausroden und Ver- wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestim-
brennen an ihrem Standort oder in möglichster Nä.hc mung des Schadorganismus und für Züchtungsvor-
ihres Standorts zu vernichten. Die zuständige Be- haben Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit
hörde kann zulassen, daß die Pflanzen auf andere hierdurch die Bekämpfung der Scharkakrankheit
Weise oder an anderer Stelle vernichtet werden, nicht beeinträchtigt wird. Vor der Entscheidung ist
soweit hierdurch nicht die Gefahr einer weiteren die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-
Ausbreitung der Scharkakrankheit begründet wird. wirtschaft zu hören.
(3) Befallene oder befallsverdächtige Pflanzen § 6
dürfen nur zu ihrer unverzüglichen Vernichtung von
ihrem Standort entfernt werden. Bevor die Pflanzen Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
von ihrem Standort entfernt werden, ist an ihnen des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
eine Bekämpfung der die Scharkakrankheit über- oder fahrlässig
tragenden Insekten ohne Rücksicht auf ihr tatsäch- 1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht
liches Vorhandensein nach Anweisung der zuständi- unverzüglich oder nicht vollständig erstattet,
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1971 805
2. enl.qcrjen § 2 J\ bs. 2 bcfclllcne oder befallsver- § 7
däch Li~Je PJldnzen nicht in der vorgeschriebenen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
oder zuqclas'.,cncn Weist! vernichtet, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. cnlqeqcn § 2 Abs. 3 Scll.z 1 bcfollcne oder befalls- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
verdüd,Li~JC PJlc1nzen von ihrem Standort entfernt, sdmtzgesetzes auch im Land Berlin.
4. entgegen § 5 /\ bs. 1 den Erreger der Scharka- § 8
knrnkbeil züc! ii d oder hält oder mit ihm arbeitet (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
oder kündung in Kraft.
5. einer vollzichbarcn Anonhrnn<J der zuständigen (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Be-
Behörde nach § 1 !\ hs. 2, § i\ bs. 1 oder 3 Satz 2, kämpfung der Scharkakrankheit vom 3. Juli 1962
§ 3 oder § 4 nicht 1L1dikommt. (Bundesgesetzbl. I S. 443) außer Kraft.
Bonn, den 7. Juni 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. G riesa u
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zur Anpassung von Benutzungsverordnungen
an die Neufassung der Fernmeldeordnung
und die Neufassung der Verordnung über Gebühren
für den Fernschreib- und den Datexdienst
Vom 8. Juni 1971
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes 3. Die Bezeichnung „Deutsche Reichspost" wird durch
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im ,,Deutsche Bundespost" ersetzt. Im Wort „Tele-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- graph" mit seinen Beugungs- und Ableitungs-
schaft und Fimmzcn verordnet: formen wird „ph" durch „f" ersetzt.
Artikel 2
Artikel 1
Änderung der Telegraienordnung
Änderung der Verordnung
Die Telegrafenordnung in der Fassung der Be-
über Funknachrichten an mehrere Empfänger
kanntmachung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetz-
Die Verordnung über Funknachrichten an mehrere blatt I S. 1422), geändert durch die Verordnung zur
Empfänger vom 14. Januar 1936 (Amtsblatt des Änderung der Bedingungen und Gebühren für die
Reichspostministeriums S. 17), zuletzt geändert durch Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens
die Verordnung zur Änderung der Bedingungen und vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 453), wird wie
Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des folgt geändert:
Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 453), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Hierbei"
durch das Wort „Hierüber" ersetzt.
1. Anlage 2 Abschnitt A II wird wie folgt geändert: 2. In § 32 a Abs. 7 werden die Worte „in Unter-
a) In Nummer 1 werden die Worte „Abschnitt abschnitt E. 2. (Unterhaltungsgebühren) des Ab-
XVII B. 1 Nr. 1 bis 14 und XVII G Nr. 3 und 4" schnitts V." durch die Worte „im Abschnitt 3.2
durch die Worte „10.2.1 Nr. 1 bis 14 und 10.7 (Unterhaltungsgebühren)" ersetzt.
Nr. 1 und 2" ersetzt.
3. In Anlage A Abschnitt II werden in der Spalte
b) In Nummer 2 werden die Worte „Abschnitt „Gebühr" bei den Nummern 20 und 21 die Worte
XVII A. 1 Nr. 1 bis 5 und XVII G Nr. 3 und 4" „nach Abschnitt XV Nr. 11 und 12" durch die
durch die Worte „10.1.1 Nr.1 bis 5 und 10.7 Worte „nach 8.4 Nr. 10 und 11" ersetzt.
Nr. 1 und 2" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Worte „Abschnitt Artikel 3
XVII C Nr. 1 bis 14 und XVII G Nr. 1 und 2" Änderung der Seefunkordnung
durch die Worte „ 10.3 Nr. 1 bis 14 und 10.7
Nr. 3 und 4" ersetzt. Die Seefunkordnung vom 27. Juli 1964 (Bundes-
anzeiger Nr. 141 vom 4. August 1964), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung zur Änderung der
2. Anlage 2 Abschnitt A III wird wie folgt geändert: Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der
a) In Nummer 3 werden die Worte „Abschnitt Einrichtungen des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971
XVII A. 1 Nr. 1 bis 5, XVII A. 2 Nr. 1 bis 7 (Bundesgesetzbl. I S. 453), wird wie folgt geändert:
und XVII G Nr. 3 und 4 oder Abschnitt XVII In Anlage 2 Abschnitt II unter A Nr. 5 und unter
B. 1 Nr. 1 bis 14, XVII B. 2 Nr. 1 bis 7 und B bei Nr. 1 in Spalte „Gebühr" werden die Bezeich-
XVII G Nr. 3 und 4" durch die Worte „10.1.1 nungen „Abschnitt X" jeweils durch die Zahl „7.3"
Nr. 1 bis 5, 10.1.2 Nr. 1 bis 7 und 10.7 Nr. 1 ersetzt.
und 2 oder 10.2.1 Nr. 1 bis 14, 10.2.2 Nr. 1 bis 7
und 10.7 Nr. 1 und 2" ersetzt. Artikel 4
Änderung der Verordnung über Fernmeldegebühren
b) In Nummer 2 der Vorschrift zu den Num-
im Verkehr zwischen dem Bundesgebiet und dem
mern 2 und 3 werden die Worte „Die gebüh-
Lande Berlin
renpflichtige Leitungslänge wird nach den
Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 5 des Ab- § 1 der Verordnung über Fernmeldegebühren im
schnitts V der Fernmeldegebührenvorschriften Verkehr zwischen dem Bundesgebiet und dem lande
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) ermittelt." Berlin vom 17. August 1954 (Bundesanzeiger Nr. 158
durch die Worte „Für die Ermittlung der ge- vom 19. August 1954) erhält folgende Fassung:
bührenpflichtigen Leitungslänge gelten die
,,§ 1
Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur (1) Im Fernsprechverkehr ist für die Berechnung
Fernmeldeordnung)." ersetzt. der Ferngesprächsgebühren an Stelle der nach 7.3
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1971 807
Nr. 1 bis 7 der Pcrnmcldegebührenvorschriften Artikel 5
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) ermittelten Ent- Berlin-Klausel
fernunqssluf e die nächsl niedrigere Stufe maß-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gebend.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(2) Im Telexverkehr gilt für die Berechnung der gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-
Verbindungsgcb[fören nri<h 1.5 Nr. 1 und 2 der verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Anlage zur V<'rnrdnung über Gebühren für den
Fernschreib- und dc~n Datexdienst die Zentralver- Artikel 6
mittlungsstelle Berlin als eine Vermittlungsstelle des Inkrafttreten
nüchst~J elegcncn Zen trn 1vcrm i t1 l11 n gsstellenbereichs.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in
(3) Im Dalcxverkdir 11ilt für die Berechnung der Kraft.
Verbindungsqc~biilrn'n nach 2.3 Nr. 1 und 2 der (2) Gleichzeitig wird die Verordnung über die
Anlage zur VProrclnung über Gebühren für den Gebühren für Gespräche und Leitungen zwischen
Fernschn~ib- und den Dalexdienst die Zentralver- den Ortsnetzen Bonn und Bad Godesberg vom
mittlungsstelle Berlin als eine Vermittlungsstelle des 13. Mai 1965 (Bundesanzeiger Nr. 93 vom 19'. Mai
näch stgelegcnen Zen tra 1verm i 1tlungsstellenbereichs." 1965) aufgehoben.
Bonn, den 8. Juni 1971
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Postreisegebührenordnung
Vom 8. Juni 1971
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes (3) Schülerfahrscheine gelten nur am Lösungs-
vom 24. Juli 1953 (ßundesqesetzbl. I S. 676) in Ver- tag. Sie werden an die nach § 5 zum Bezug von
bindung mit § 45 Abs. 2 Siltz 2 des Personenbeförde- Schülermonats- und Schülerwochenkarten (Schü-
rungsgesetzes vom 21. Mürz 1961 (Bundesgesetzbl. I lerzeitkarten) berechtigten Personen gegen Vor-
S. 241) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- zeigen des amtlichen Vordrucks ausgegeben.
minister für Wirtsdrnft und Finanzen und dem
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten
Bundesminister für Verkehr verordnet:
Fahrausweise werden in besonders bekannt-
gegebenen Verkehrsbeziehungen ausgegeben.
Artikel 1 Im Landkraftpostverkehr werden nur Fahrscheine
nach Absatz 1 ausgegeben."
Die Postreisegebührenordnung vom 15. Juli 1964
(Bundesgesetzbl. l S. 473), zuletzt geändert durch 4. § 5 erhält folge'nde Fassung:
die Verordnung zur Anderung der Postreisegebüh-
,,§ 5
renordnung vom 30. November 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1297), wird wie folgt geändert: Schülerzeitkarten
1. In der Inhaltsübersicht werden (1) Zum Bezug von Schülerzeitkarten sind be-
bei§ 5 die Worte „Schülermonatskarten, Schüler- rechtigt
wochenkarten, Schülerzehnerkarten" durch das 1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres alle
Wort „Schülerzeitkarten" Personen,
und bei § 9 die Worte „Abweichende Gebühren~ 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
festsetzung" durch das Wort „Sonderregelungen"
a) Schüler und Studierende öffentlicher, staat-
ersetzt.
lich genehmigter oder staatlich anerkann-
ter privater
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- allgemeinbildender Schulen,
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Fahrscheine sind Fahrausweise, die zu - Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fach-
einer Fahrt (Regelfahrscheine), zu einer Fahrt schulen,
für Schüler (Schülerfahrscheine) oder zu einer - Akademien, Hochschulen, Universitäten
Hin- und Rückfahrt (Rückfahrscheine) berech- (ausgenommen Verwaltungsakademien,
tigen." Volkshochschulen, Landvolkhochschu-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Schülerzehner- len);
karten" gestrichen. b) Lehrlinge, Anlernlinge;
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: c) Schüler zum Besuch des Religionsunter-
,, (5) Die Benutzungsausweise sind nicht richts.
übertragbar. Fahrtunterbrechung ist nicht ge- (2) Die Voraussetzungen der Berechtigung sind
stattet." dem amtlichen Vordruck entsprechend nachzu-
weisen. Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Perso-
3. § 3 erhält folgende Fassung: nen haben auf Verlangen nachzuweisen, daß sie
,,§ 3 das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der amtliche Vordruck wird ungültig
Fahrscheine
1. bei Personen nach Absatz 1 Nr. 1, wenn der
(1) Regelfahrscheine gelten nur am Lösungs- Berechtigte das 15. Lebensjahr vollendet hat,
tag. Werden sie bei besonders eingerichteten spätestens nach Ablauf eines Jahres, vom
Abgabestellen ausgegeben, so kann die Gel- Tag der Ausstellung der Stammkarte an ge-
tungsdauer auf zwei Monate, vom Ausgabetag rechnet,
an gerechnet, festgesetzt werden.
2. bei Personen nach Absatz 1 Nr. 2, wenn der
(2) Rückfahrscheine gelten, vom Ausgabetag Berechtigte die Ausbildungsstätte wechselt,
an gerechnet,
spätestens nach Ablauf ,eines Jahres, vom
1. bei Entfernungen bis 98 Kilometer vier Tage, Tag der Ausstellung der Bescheinigung an
2. bei Entfernungen über 98 Kilometer zwei gerechnet,
Monate. 3. auf Grund besonderer Bekanntmachung.
Nr. 53 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1971 809
(3) Schülerzeit.kMtC'n werden für die Benut- Abs. 2 Nr. 2 des genannten Gesetzes) des
zung von Fahrten zwischen dem Wohnort und Postreisedienstes gegen Vorlage des amt-
dem Ausbildungsort m1sgegeb<m. lichen Ausweises gewährt."
(4) Schülerzeitkmten gelten für 62 oder 12
Fahrten an Werktagen während des Kalender- 9. § 11 wird wie folgt geändert:
monats oder der Kalenderwoche. a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
(5) § 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 11
„Für Kinder vom vollendeten 4. bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr wird die Gebühr
5. § 7 erhält folgende Fassung: für den Regel- und den Rückfahrschein unter
,,§ 7 Berücksichtigung des Ermäßigungssatzes, der
sich aus Nummer 3 der Anlage ergibt, berech-
F<.1hrncbübr net (Kinderermäßigung)."
(1) Die Gebühren für Regelfahrscheine, Rück-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „19" durch
fahrscheine und Schülerfahrscheine ergeben sich die Zahl „2" ersetzt.
aus Nummer 1, die Gebühren für Zeitkarten aus
Nummer 2 der Anlage. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „6" durch
11
die Zahl „4 ersetzt.
(2) Die Gebühren werden im Einzelfall fest-
gesetzt für Fahrten d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
1. im Verkehr nach § 43 des Personenbeförde- ,, (4) In bestimmten Einzelfällen können be-
rungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes- sondere Gebührennachlässe gewährt werden,
gesetzbl. I S. 241 ), soweit die Genehmigungs- wenn dadurch neben der kundendienstlichen
behörde nach § 45 Abs. 4 des genannten Ge- Verbesserung für die betreffenden Fahrgäste
setzes auf die Einhaltung der Vorschriften auch eine wirtschaftliche Verbesserung für
über die Beförderungsentgelte verzichtet hat, den Postreisedienst erreicht wird. 11
2. im Gelegenheitsverkehr nach den§§ 48 und 49 10. § 12 wird wie folgt geändert:
des Personenbeförderungsgesetzes und
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. im Verkehr nach der Verordnung über die ,,(1) Die Beförderung von Handgepäck, das
Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von für die Un'terbringung wegen der Größe zu-
den Vorschriften des Personenbeförderungs- sätzlichen Platz erfordert, und die Beförde-
gesetzes (Freistellungs-Verordnung) vom rung von Reisegepäck und Kraftpostgut ist
30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601)." gebührenpflichtig; die Gebühr für Hand- und
Reisegepäck ergibt sich aus Nummer 6, für
6. In § 8 wird der Absatz 3 gestrichen. Kraftpostgut aus Nummer 7 der Anlage. Ein
Paar Skier eines Fahrgastes wird als Hand-
7. In § 9 erhalten die Uberschrift und der Absatz 1 gepäck gebührenfrei befördert. Die besondere
folgende Fassung: Behandlung des Reisegepäcks, das zur durch-
„Sonderregelungen gehenden Beförderung aufgeliefert wird, ist
gebührenpflichtig; die Gebühr ergibt sich aus
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung 11
Nummer 8 der Anlage.
kann abgewichen werden, wenn dies im Inter-
esse einer freiwilligen Zusammenarbeit mit an- b) Absatz 2 wird gestrichen.
deren Verkehrsträgern (z.B. bei Tarif- und Ver- c) Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 1 wird die
kehrsgemeinschaften) erforderlich ist oder wenn Zahl „ 16 durch die Zahl „9 ersetzt.
11 11
die verkehrswirtschaftlichen Verhältnisse auf der d) Absatz 4 wird Absatz 3; im zweiten Halbsatz
Linie dies erfordern, insbesondere bei Mitbedie- wird die Zahl „17 durch die Zahl „ 10 er-
11 11
nung von Verkehrsbeziehungen durch andere setzt.
Verkehrsträger, bei Nachtfahrten, schwierigen
Straßenverhältnissen oder wenn für den Bau, 11. § 13 wird wie folgt geändert:
die Unterhaltung oder Benutzung der Straßen a) Absatz 1 wird durch den folgenden Satz 2
von der Post Zuschüsse geleistet wurden oder zu ergänzt:
leisten sind oder Abgaben entrichtet werden. 11
„Für die Nichtbenutzung oder für die nur
teilweise Benutzung eines Fahrausweises ist
8. § 10 wird wie folgt geändert: 11
der Fahrgast beweispflichtig.
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Län-
b) In Absatz 5 wird der Satz 3 durch folgende
der" ein Komma angebracht und die Worte
Sätze ersetzt:
,,des Bundesverfassungsgerichts" eingefügt.
,,Für Zeitkarten wird bis zum Tag der Rück-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: gabe, der Hinterlegung oder bis zum Datum
,, (2) Die auf Grund des Gesetzes über die des Poststempels der Ubersendung der Zeit-
unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und karte unterstellt, daß die Zeitkarte an jedem
Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Tag für zwei Fahrten verwendet worden ist.
Behinderten im Nahverkehr vom 27. August Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksich-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 978) einzuräumende tigt werden, wenn die Bescheinigung eines
Gebührenfreiheit wird im Nahverkehr (§ 1 Arztes, eines Krankenhauses oder einer Kran-
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
kenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod neuem Datum und in neuer Paragraphen-, Absatz-
des Fahrgastes vorgelegt wird." und Nummernfolge bekanntmachen sowie dabei Un-
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl „ 18" durch stimmigkeiten im Wortlaut beseitigen.
die Zahl „ 11" ersetzt.
Artikel 3
12. Die Anluge zur Postreisegebührenordnung (Ge-
bührenübersicht) wird durch die Anlage zu die- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ser Verordnung ersetzt. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen wird d ic Postreiscg<:bührenordnung in der Artikel 4
nach dieser Verordnung geltenden Fassung mit Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1971
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1971 811
Anlage zur Postreisegebührenordnung
Gebührenübersicht
I. Fahrscheine
Lfd. Regel- Rück.- Schüler-
Nr. Gebührenentfernung
fahrschein fahrschein fahrschein
km DM DM DM
1 1- 6 0,60 1,00 0,50
7- 9 0,80 1,40 0,60
10- 12 1,20 1,80 0,80
13- 15 1,40 2,60 0,90
16- 20 1,80 3,20 1,10
21- 25 2,20 4,20 1,40
26- 30 2,80 5,20 1,70
31- 35 3,20 6,00 2,00
36- 40 3,80 7,00 2,30
41- 45 4,20 7,80 2,60
46- 50 4,60 8,80 2,90
51- 55 5,40 9,80 3,20
56- 60 6,00 10,80 3,50
61- 65 6,40 11,60 3,80
66- 70 6,80 12,40 4,10
71- 75 7,40 13,40 4,40
76- 80 8,00 14,40 4,70
81- 89 8,80 15,60 5,80
90- 98 9,60 17,20 6,30
99-107 10,40 18,80 6,90
108-116 11,40 20,00 7,50
117-125 12,40 22,00 8,20
126-134 13,40 24,00 8,90
135-143 14,40 26,00 9,60
144-152 15,00 27,00 10,50
153-161 16,00 30,00 11,00
162-170 17,00 31,00 11,50
171-185 18,20 33,00 12,00
186-200 19,60 36,00 13,00
Für höhere Entfernungen wird der Fahrscheingebühr für 200 km die Gebühr für die um
200 km gekürzte Gebührenentfernung zugeschlagen.
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
II. Zeitkarten
Lfd. Schüler- Schüler-
Monats- Wochen- wachen-
Nr. Cehii hrenentf ernung monats-
karte karte karte karte
km DM DM DM DM
2 1 4 15,00 4,00 7,00 2,00
5 17,00 5,00 8,00 2,50
6 17,00 5,00 9,00 2,50
7 20,00 5,50 10,00 3,00
8 23,00 6,00 12,00 3,00
9 25,00 6,50 13,00 3,50
10 26,00 7,50 13,00 4,00
11 28,00 8,00 14,00 4,00
12 30,00 8,00 15,00 4,00
13 31,00 8,50 16,00 4,50
14 33,00 9,00 17,00 4,50
15 34,00 9,00 17,00 4,50
16 35,00 9,50 18,00 5,00
17 36,00 10,00 18,00 5,00
18 38,00 10,50 19,00 5,50
19 40,00 11,00 20,00 5,50
20 41,00 11,00 21,00 6,00
21 42,00 11,50 21,00 6,00
22 43,00 12,00 22,00 6,00
23 44,00 12,00 22,00 6,00
24 47,00 13,00 24,00 6,50
25 48,00 13,00 24,00 6,50
26 49,00 13,50 25,00 7,00
27 50,00 13,50 25,00 7,00
28 51,00 14,00 26,00 7,00
29 52,00 14,50 26,00 7,50
30 53,00 14,50 27,00 7,50
31 54,00 15,00 27,00 7,50
32 56,00 15,50 28,00 8,00
33 57,00 15,50 29,00 8,00
34 58,00 16,00 29,00 8,00
35 59,00 16,00 30,00 8,00
36 60,00 16,50 30,00 8,50
37 61,00 16,50 31,00 8,50
38 62,00 17,00 31,00 8,50
39 63,00 17,50 32,00 9,00
40 65,00 18,00 33,00 9,00
41 66,00 18,00 33,00 9,00
42 67,00 18,50 34,00 9,50
43 68,00 18,50 34,00 9,50
44 69,00 19,00 35,00 9,50
45- 46 70,00 19,00 35,00 9,50
47 72,00 19,50 36,00 10,00
48- 49 74,00 20,00 37,00 10,00
50- 51 76,00 21,00 38,00 10,50
52- 56 78,00 22,00 39,00 11,00
57- 60 80,00 22,00 40,00 11,00
61-- 63 84,00 23,00 42,00 11,50
64- 66 86,00 24,00 43,00 12,00
67-- 70 88,00 24,00 44,00 12,00
71- 73 90,00 25,00 45,00 12,50
74- 77 92,00 25,00 46,00 12,50
78- 84 94,00 26,00 47,00 13,00
85- 91 96,00 26,00 48,00 13,00
92- 97 98,00 27,00 49,00 13,50
98-100 102,00 28,00 51,00 14,00
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1971 813
Lfd. Gebühr Höhe der
Nr. Gegenstand Ermäßigung
DM I Pf
III. Ge bührenermänigungen
3 Kinderermäßigung 50v. H.
Mindestfahrgebühr 30
4 Gruppen<'rrntißigung bis 50 v. H.
Mimleslfahrgebühr 60
5 Geschwisterermäßigung von den Gebühren für
Schülermonats- und Schülerwochenkarten nach
lfd. Nr. 2 50v.H.
IV. Gebühren für die Sachbeförderung
6 Hand- oder Reisegepäck je Stück
a) bis 50 km Gebührenentfernung 60
b) über 50 km Gebührenentfernung 20
c) Fahrräder 80
7 Kraftpostgut je Stück
a) bis 10 kg Gewicht 2
b) bis 20 kg Gewicht 4
c) bis 50 kg Gewicht 6
8 Behandlungsgebühr für durchgehende Beförde-
rung des Reisegepäcks je Stück 2
9 Milchkannen als Kraftpostgut zwischen Erzeu-
ger und Molkerei je Kanne
Gebühr nach lfd Nr. 7 a)
10 Hunde, von der Gebühr des Regelfahrscheins 50 v. H.
mindestEms 30
V. Gebührenerstattung
11 Erstattungsgebühr je Erstattungsantrag 10 v. H.
des erstattungsfähigen Betrages,
mindestens 50
höchstens 3
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 24. Mai 1971
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 6. Mai
1971 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Neubau einer Bundesbahnstrecke von km 5,0 der
Strecke Sande-Jever bis zum Rüstersieler Groden
in Wilhelmshaven (,Nordstrecke')"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 24. Mai 1971
E 1 -Av (DB) - 82 Bb 71
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 24. Mai 1971
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 7. Mai
1971 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Bau einer 110-kV-Bahnstromleitung von Am-
stetten nach Aalen"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 24. Mai 1971
E 1 - A v (DB) - 89 Bb 71
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1971 815
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddtum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 5. 71 Vcrn1d11ung (EWG) Nr. 1068/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 27.5. 71 L 115/35
26. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1069/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 27.5. 71 L 115/36
26. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1070/71 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbelrägen für Eier in der Schale 27.5. 71 L 115/38
26. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1071/71 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors
Geflügelfleisch 27.5. 71 L 115/40
26. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1072/71 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 27.5. 71 L 115/42
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1075/71 .des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 985/68 zur Festlegung der Grund-
regeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter
und Rahrn 28.5. 71 L 116/1
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1076/71 des Rates über die in Ar-
tikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/
EWG vorgesehene Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr be-
stimmter Fette 28.5. 71 L 116/2
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1077/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 143/67/EWG über die Ausgleichsabgabe bei
der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Ole 28.5. 71 L 116/4
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1081/71 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 170/67/EWG über die gemeinsame Handels-
regelung für Eier a 1b um in und Mil eh al b umin durch
die Möglichkeit der Einführung von Vermarktungsnormen 28.5. 71 L 116/9
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1082/71 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2455/70 und (EWG) Nr. 166/71 zur
Festsetzung gemeinsamer Vermarktungsnormen auf dem
Fischereisektor 28.5. 71 L 116/10
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1083/71 des Rates zur Verlängerung
des Zeitraums für die Destillation von Ta f e 1wein bis zum
14. Juli 1971 28.5. 71 L 116/12
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1084/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28.5. 71 L 116/13
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1085/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a 1 z hinzugefügt werden 28.5. 71 L 116/15
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1086/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtigung 28.5. 71 1116/17
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1087/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 28.5. 71 L 116/19
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1088/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 28.5. 71 L 116/22
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1089/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und B r u c h r e i s 28.5. 71 L 116/24
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1090/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 28.5. 71 L 116/26
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröllentlidit im Amtsblatt der
Europäisdien Gemeinsdiaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutsdier Spradie -
vom Nr./Seite
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1091/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Beriditigung 28.5. 71 L 116/28
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1092/71 der Kommission über die
Festsetzung der Absdiöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 28.5. 71 L 116/30
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1093/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Absdiöpfungen bei der Einfuhr von K ä I b er n
und ausgewadisenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes RindfleisdJ 28.5. 71 L 116/31
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1094/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1c h und Mi 1c herze u g-
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 29.5. 71 L 117/41
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1095/71 der Kommission zur Fest-
stellung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nidit-
vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen ein-
gereiditen Anträgen stattgegeben werden kann 28.5. 71 L 116134
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1096/71 der Kommission über die
Anträge auf Erstattung der von den Mitgliedstaaten für das
Roden von Apfel-, Birn- und Pfirsichbäumen ge-
währten Prämien 28.5. 71 L 116/35
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1097/71 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 772/70 über eine Daueraus-
sdireibung zum Verkauf von Weißzucker, der zur Aus-
fuhr bestimmt ist und sidJ im Besitz der französischen Inter-
ventionsstelle befindet 28.5. 71 L 116/38
27. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1098/71 der Kommission zur Ände-
rung des Betrages der Beihilfe für Raps - und Rübsen -
samen 28.5. 71 L 116/40
27.5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1099/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver-
arbeitungserzeugnissen zu erhebenden Absdiöpfungen 28.5. 71 L 116/41
28.5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1100/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29.5. 71 L 117/1
28.5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1101/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Absdiöpfungen für Ge -
t r e i d e und M a I z hinzugefügt werden 29.5. 71 L 117/3
28.5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1102/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Beriditigung 29.5. 71 L 117/5
28.5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1103/71 der Kommission über die
Festsetzung der Absdiöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 29.5. 71 L 117/6
27.5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1104/71 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juni 1971 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reis.erzeugnisse
in Form von nidit unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 29.5. 71 L 117/7
27.5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1105/71 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juni 1971 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von nidit
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 29.5. 71 L 117/9
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