Bundesgesetzblatt
745
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1971 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
4.6. 71 Gesetz zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
612-8
4.6. 71 Gesetz über Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747
454-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
Gesetz
zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes
Vom 4. Juni 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. in Schaumweinflaschen enthalten ist und
sen: eine Aufmachung aufweist, die bei Schaum-
Artikel 1 wein handelsüblich ist, oder
2. in anderen Behältnissen enthalten ist und
Das Schaumweinsteuergesetz in der Fassung der als Schaumwein bezeichnet wird oder nach
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundes- der Aufmachung als Ersatz für Schaumwein
gesetzbl. I S. 764). zuletzt geändert durch das Gesetz dienen soll.
zur Anderung strafrechtlicher Vorschriften der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom (4) Schaumweinähnliche Getränke im Sinne
10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie dieses Gesetzes sind
folgt geändert: 1. alkohol- und kohlensäurehaltige aus Obst-
1. § 1 wird wie folgt geändert: oder Fruchtmosten oder aus Obst- oder
Fruchtwein hergestellte Getränke,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
„Schaumwein" die Worte ,, , Getränke, die als 2. sonstige alkohol- und kohlensäurehaltige
Schaumwein gelten" eingefügt. Getränke, die nach Aussehen oder Ge-
schmack als Ersatz für Schaumwein dienen
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein- können,
gefügt:
sofern sie in geschlossenen Behältnissen bei
,, (2) Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes + 20° C einen Kohlensäuredruck von minde-
ist das aus frischen Weintrauben, Trauben- stens 3 atü aufweisen und beim Offnen des
most oder Wein hergestellte alkohol- und Behältnisses durch Entweichen von Kohlen-
kohlensäurehaltige Getränk, das in geschlos- dioxyd gekennzeichnet sind."
senen Behältnissen bei + 20° C einen Kohlen-
säuredruck von mindestens 3 atü aufweist und c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
beim Offnen des Behältnisses durch Entwei- sätze 5 und 6.
chen von Kohlendioxyd gekennzeichnet ist.
2. In § 2 Abs. 1 werden in Nummer 1 hinter dem
(3) Als Schaumwein im Sinne dieses Geset- Wort „Schaumwein" der Klammerzusatz ,,(§ 1
zes gilt auch jedes andere aus frischen Wein- Abs. 2 und 3)" und in Nummer 2 hinter den Wor-
trauben, Traubenmost oder Wein hergestellte ten „schaumweinähnliche Getränke" der Klam-
alkohol- und kohlensäurehaltige Getränk, das merzusatz ,, (§ 1 Abs. 4)" eingefügt.
bei + 20° C einen Kohlensäuredruck von we-
niger als 3 atü aufweist, wenn es 3. § 10 wird gestrichen.
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4. In § 15 Nr. 2 erhält der Klammerzusatz hinter Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift
dem Wort „Steuererstattung" die Fassung,,(§ 9)". und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 2 Artikel 4
Die Steuererstul.l.ung nach § 10 des Schaumwein- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
steuergesetzes in der bisherigen Fassung wird letzt- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
malig für inldndischen Grundwein gewährt, der im gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
Jahre 1972 auf genußfertigen Traubenschaumwein nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
verarbeitet worden ist. werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Uber lei tungsgesetzes.
Artikel 3 Artikel 5
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Artikel 1 Nr. 3 und 4 tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
den Wortlaut des Schaumweinsteuergesetzes in der Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
sich durch Artikel 1 dieses Gesetzes ergebenden Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Juni 1971
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Koschnick
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 '14'1
Gesetz
über Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften
der Europäischen Gemeinschaften
Vom 4. Juni 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder eingeführten Erzeugnisse oder von Quali-
sen: tätswein bestimmter Anbaugebiete,
6. die Gewinnung, Herstellung, organoleptische oder
§ 1
analytische Prüfung von Qualitätsweinen be-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder stimmter Anbaugebiete,
fahrlässig einem Gebot oder Verbot der in der 7. Begleitdokumente, Buchführungs- oder Melde-
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Verordnun- pflichten oder Kontrollmaßnahmen
gen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70 und der hierzu
ergangenen Verordnungen des Rates und der Kom- zuwiderhandelt.
mission der Europäischen Gemeinschaften zuwider- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
handelt. buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
(2) Ordnungswiddg handelt auch, wer vorsätzlich werden.
oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer § 2
sonstigen Verordnung der in Absatz 1 genannten Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
Art über keit nach § 1 bezieht, können eingezogen werden.
l. Mindestalkoholgehalte, die Erhöhung des Alko- § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet
holgehalts oder den Zusatz von Alkohol, Anwendung.
2. die Entsäuerung oder Süßung, § 3
3. das Vermischen von Jungwein oder seiner Aus- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gangsstoffe oder den Verschnitt von Wein, des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
4. das Auspressen der Weintrauben oder des Wein- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
trubs,
§ 4
5. die Verwendung, das Inverkehrbringen, die
Bezeichnung oder Aufmachung der im Anhang II Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 definierten in Kraft. Es tritt am 31. August 1971 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Juni 1971
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Koschnick
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage zu § 1 Abs. 1
A. Dbersicht
1. Verordnung (EWG) Nr. 816/70 vom 28. April durch Verordnung Nr. 1704/70 vom 25. August
1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf- 1970 (Amtsblatt der Europüischen Gemeinschaf-
ten Nr. L 99 vom 5. Mai 1970, S. 1) ten Nr. L 190 vom 26. August 1970, S. 15)
- Artikel 1, 16 Abs. 1, Artikel 18 bis 23, - Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis III D -
25 bis 27, 28 Abs. 1, 2, 4, 5, Artikel 29, 30,
38 und 39, Anhänge I bis III
7. Verordnung (EWG) Nr. 1093/70 vom 8, Juni 1970
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
·2. Verordnung (EWG) Nr. 817/70 vom 28. April Nr. L 128 vom 12. Juni 1970, S. l)
1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten Nr. L 99 vom 5, Mai 1970, S. 20) - Artikel 1 bis 3 -
- Artikel 1, 2, 3 Abs. 1 bis 3, Artikel 5, 6
Abs. 2, Artikel 7 bis 9, 11 1 12 und 15, 8. Verordnung (EWG) Nr. 1126/70 vom 16. Juni
Anhang - 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten Nr. L 132 vom 17. Juni 19701 S, 7)
3. Verordnung (EWG) Nr. 948/70 vom 26. Mai 1970 -- Artikel 1
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 114 vom 27. Mai 1970, S. 6) 9. Verordnung (EWG) Nr. 1134/70 vom 17. Juni
- Artikel 1 bis 3 -- 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten Nr. L 134 vom 19. Juni 1970 1 S, 1) 1 geändert
4. Verordnun~J (EWG) Nr. 959/70 vom 26. Mai 1970 durch Verordnung (EWG) Nr, 1701/10 vom
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 25. August 1970 (Amtsblatt der Europäischen
Nr. L 115 vom 28. Mai 1970, S. 6) Gemeinschaften Nr. L 190 vom 26. August 1970,
s. 11)
- Artikel 1
- Artikel 1 und 2 -
5. Verordnung (EWG) Nr. 1021/70 vom 29. Mai
1970 (Amtsblatt der Europüischen Gemeinschaf- 10. Verordnung (EWG) Nr. 1275/70 vom 30. Juni
ten Nr. L 118 vom 1. Juni 1970, S. 19) 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten Nr. L 143/70, S. 56), geändert durch Ver•
- Artikel 1 und 2 --
ordnung (EWG) Nr. 1701/70 vom 25. August
1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf·
6. Verordnung (EWG) Nr. 1022/70 vom 29. Mai. ten Nr. L 190 vom 26. August 1970, S. 11)
1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten Nr. L 118 vom 1. Juni 1970, S. 20), geändert - Artikel 1 und 2 -
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 749
•
11. Verordnuncr ( WC) Nr. 1387/70 vom 13. Juli 17. Verordnung (EWG) Nr. 1699/70 vom 25. August
1.970 (1\m!.shlal.l der Europ[iisdien Gemcinschuf~ 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
tcn Nr. L 155 vom Hi. Juli 1970, S, 3) ten Nr. L 190 vom 26. August 1970, S. 6)
-- Arlikd 1 his 5 ·-- -- Artikel 1 bis 4 -
12. Vcrordmmu (:EWG) Nr. 1503/70 vom 28. Juli 18. Verordnung (EWG) Nr. 1700/70 vom 25. August
1970 (!\rntshJt111 der Et1 rop~i ischcn Gemcinsdlilf- 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
tcn Nr. L 16G vom 29. Juli 1.970, S, 30) ten Nr. L 190 vom 26. August 1970, S. 9)
-- Arlikcl 1 und 2 - - Artikel 1 und 2 --
1.3. Vcrorc1mmg (EWC) Nr. 159/f/70 vom 5. August 1.9. Verordnung (EWG) Nr. 1702/70 vom 25. August
1970 (Amtsl>lc1!.l der Europ~iischcn Gemcinschaf„ 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
tcn Nr. L 17J vom G. Augusl 1970, S. 23) ten Nr. L 190 vom 26. August 1970, S. 12), ge-
-- Artikel 1 bis 8 - ändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2140/70
vom 23. Oktober 1970 (Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften Nr. L 235 vom
14. Verordnung (EWG) Nr. 1Gl8/70 vom 7. Auuust 24. Oktober 1970, S. 15)
1970 (Amtshln lt der Europtiisc:lHm Gcrncinschc1.f-
ten Nr. L 175 vom 8. August 19'10, S. 17) -~ Artikel 1 b.is 4 -
- Artikel 1. bis 4 ---
20. Verordnung (EWG) Nr. 1703/70 vom 25. August
1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
15. Verordnung (EWG) Nr. 1G33/70 vom 11. August ten Nr. L 190 vom 26. August 1970 1 S. 14)
1970 (Amtsblatt der fauopfüschcn Gcmeinschaf„
tcn Nr. L 178 vom 12. August 1970, S. 9), ge„ - Artikel 1 -
ändert durch Verordmmg (EWG) Nr. 2230/70
vom 3. November 1970 (Amtsblatt der Euro- 21. Verordnung (EWG) ~r. 2005/70 vom 6. Oktober
päischen Gemeinschaften Nr. L 241 vom 4. No• 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
vember 1970, S. 15) ten Nr. L 224 vom 10. Oktober 1970, S. 1)
- Artikel 1 - - Artikel 1 und 2; Anhang auszugsweise -
16. Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 vom 25. August 22. Verordnung (EWG) Nr. 2319/70 vom 17. No-
1970 (Amtsblatt der Tiuropäischen Gemeinschaf„ vember 1970 (Amtsblatt der Europäischen Ge-
ten Nr. L 190 vom 26. August 1970, S. 4) meinschaften Nr. L 250 vom 18. November 1970,
- Artikel 1, 3 und 5 - s. 9)
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
B. Wortlaut der weinrechtlichen Vorschriften der EG
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970
zur Festlegung ergänzender Vorschriften
für die gemeinsame Marktorganisation für Wein
Artikel 1 trierter Traubensaft, Wein, Jungwein, Wein-
essig, Weintrub, roher Weinstein, Trauben-
(1) Die~ gemeinsc1me Marktorganisation für Wein trester, Tresterwein, Brennwein sowie ver•
umfaßt eine Preis- und Interventionsregelung, eine dünnter Alkohol aus Erzeugnissen der Wein„
Regelung des IIancJels mit Drittländern, Regeln über rebe und
die Erzeugung und die Kontrolle der Entwicklung
der .Anpflanzungen sowie Regeln über önologische - in bezug auf die Erzeugnisse mit Ursprung
Verfahren und das Inverkehrbringen. in der Gemeinschaft, konzentrierter Trauben-
most, zur Gewinnung von Tafelwein geeigne-
(2) Die gemeinsume Marktorganisation für Wein ter Wein, Tafelwein, Likörwein, Schaumwein,
gilt für folgende Erzeugnisse: Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Perlwein sowie Perlwein mit zugesetzter
Nr. des Kohlensäure.
Gemeinsamen W urenbezeichnung
Zolltarifs c) Die Definition für die unter dem Buchstaben: b
zweiter Gedankenstrich genannten .Erzeugnisse
a) 22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, mit Ursprung in Drittländern, mit Ausnahme von
auch ohne Alkohol stummgemacht zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein
und Tafelwein, werden vom Rat auf Vorschlag
22.05 Wein aus frischen Weintrauben; der Kommission nach dem Abstimmungsverfah-
mit Alkohol stummgemachter Most ren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages fest~
aus frischen Weintrauben gelegt.
b) 08.04AII Frische Weintrauben, andere als (5) Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete -
Tafeltrauben im folgenden „Qualitätsweine b.A." genannt - sind
die Weine, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG)
ex 22.10 Speiseessig aus Wein Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Fest-
legung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine
c) ex 22.07 Tresterwein bestimmter Anbaugebiete (1) definiert werden.
ex 22.09 A Verdünnter Alkohol landwirt-
schaftlichen Ursprungs Artikel 16
23.05 Weintrub; Weinstein, roh
(1) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission
ex 23.06 A Traubentrester nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43
Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die
Klassifizierung der zum Anbau in der Gemeinschaft
(3) Die Regeln über önologische Verfahren und zugelassenen Rebsorten. Diese Regeln sehen ins-
das Inverkehrbringen gelten außerdem für folgende besondere die Klassifizierung in empfohlene, zu-
Erzeugnisse: gelassene und vorübergehend zugelassene Reb•
sorten nach Verwaltungseinheiten oder .nach Teilen
Nr. des von Verwaltungseinheiten vor.
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs Die Klassifizierung der Rebsorten wird vor dem
1. September1970 nach dem Verfahren des Artikels 7
20.07 AI Traubensaft (einschließlich Trau„ der Verordnung Nr. 24 festgelegt.
BI a) 1 benmost), nicht gegoren, ohne zu„
b)l satz von Alkohol; auch mit Zusatz (2) ...
von Zucker
Artikel 18
(4) a) In Anhang I werden die Alkoholgehalte (1) Die betreffenden Mitgliedstaaten können,
definiert. wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten
Weinbauionen der Gemeinschaft erforderlich er„
b) In Anhang II werden definiert:
scheinen lassen, zulassen, daß der vorhandene oder
- frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise der potentielle natürliche Alkoholgehalt der frischen
gegorener Traubenmost, Traubensaft, konzen- Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise ge•
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 751
gorenen Traubenmostes und des Jungweins - so- (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem
weit diese Erzeugnisse aus Rebsorten nach Artikel 16 Artikel, insbesondere die Beschlüsse zur Genehmi-
gewonnen worden sind - sowie des zur Gewinnung gung der in Absatz 2 vorgesehenen Erhöhung des
von Tafelwein geeigneten Weins und des Tafel- Alkoholgehalts, werden nach dem Verfahren des
weins erhöht wird. Artikels 7 der Verordnung Nr. 24 festgelegt.
Diese Erhöhung darf nur nach den in Artikel 19.
erwähnten Verfahren und nur dann erfolgen, wenn Art i k e 1 19
die betreffenden Erzeugnisse den nachstehenden
Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erreichen; sie (1) Die in Artikel 18 genannte Erhöhung des
darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten: natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vor-
genommen werden:
Weinbauzone A: a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem
a) bei allen Weinen mit Ausnahme der Weine unter Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von
iBuchstabe b: 3,5°, Saccharose oder konzentriertem Traubenmost;
b) bei Rotweinen, die in noch festzulegenden Wein- b) bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose
baugebieten aus noch zu bestimmenden Reb- oder von konzentriertem Traubenmost oder durch
sorten gewonnen werden, bis zum 31. Januar teilweise Konzentrierung;
1980: 4°, ab 1. Februar 1980: 3,5°, c) bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem
sofern der natürliche Alkoholgehalt der betreffen• Wein und bei Tafelwein durch teilweise Konzen-
den Erzeugnisse mindestens bei 5° liegt. trierung durch Anwendung von Kälte.
Weinbauzone B: (2) Die Anwendung eines der in Absatz 1 ge-
nannten Verfahren schließt die Anwendung .der
2,5°, sofern der natürliche Alkoholgehalt der be-
anderen aus.
treffenden Erzeugnisse mindestens bei 6° liegt.
(3) Die in Absatz 1 unter den Buchstaben a und
Weinbauzone C: b genannte Zugabe von .Saccharose darf nur durch
2°, sofern der natürliche Alkoholgehalt der be- Trockenzuckerung und ausschließlich in den Wein-
treffenden Erzeugnisse mindestens bei folgenden anbaugebieten vorgenommen werden, in denen sie
Werten liegt: traditionsgemäß oder ausnahmsweise entsprechend
den beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen-
7° in der Zone C I,
den Rechtsvorschriften durchgeführt wird.
8° in der Zone C II und
Bis zum 30. Juni 1979 kann jedoch die Zugabe von
8,5° in der Zone C III. Saccharose in wäßriger Lösung in einigen Weinbau-
Die Erzeugnisse aus Gebieten der Gemeinschaft, gebieten der Weinbauzone A unter der Bedingung
die nicht in der vorstehenden Aufzählung enthalten erfolgen, daß die Erhöhung des Volumens des Er-
sind, unterliegen den für die Weinbauzone A gel- zeugnisses, bei dem die Zugabe erfolgt, nicht mehr
tenden Grenzwerten. als 15 0/o beträgt.
(2) In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen (4) Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost
Witterungsverhältnissen kann der Alkoholgehalt im darf nicht zur Folge haben, daß das Ausgangs-
Sinne von Absatz 1 erhöht werden auf: volumen der frischen eingemaischten Trauben, des
Traubenmostes, des teilweise gegorenen Mostes
Weinbauzone A: oder des Jungweins um mehr als 11 0/o in der Wein-
bauzone A, 8 0/o in der Weinbauzone B und 6,5 0/o in
a) bei allen Weinen mit Ausnahme der Weine den Weinbauzonen C erhöht wird.
unter Buchstabe b: 4,5°,
Wird Artikel 18 Absatz 2 angewandt, so erhöhen
b) bei Rotweinen, die in noch festzulegenden Wein- sich die Grenzwerte für die Erhöhung des Volumens
baugebieten aus noch zu bestimmenden Reb- auf 15 ¼ in der Weinbauzone A und auf 11 0/o in
sorten gewonnen werden, bis zum 31. Januar der Weinbauzone B.
1980: 5°, ab 1. Februar 1980: 4,5°,
sofern der natürliche Alkoholgehalt der betreffen- (5) Die Konzentrierung des Traubenmostes, des
den Erzeugnissen mindestens bei 5° liegt. zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins
oder des Tafelweins darf keine Verminderung des
Ausgangsvolumens um mehr als 20 0/o zur Folge
Weinbauzone B:
haben und in keinem Fall den natürlichen Alkohol•
3,5°, sofern der natürliche Alkoholgehalt der be- gehalt um mehr als 2° erhöhen.
treffenden Erzeugnisse mindestens bei 6° liegt.
(6) In keinem Fall dürfen die genannten Ver-
(3) Die in diesem Artikel genannten Weinbau- fahren eine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts
zonen sind Gegenstand des Anhangs III. Sie werden der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teil•
vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem weise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins, des
Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins
des Vertrages abgegrenzt. und des Tafelweins auf mehr als 11,5° in der Wein-
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
buuzonc A, 12n in der Weinbauzone B, 12,5° in der selbst eines der in Artikel 19 Absatz 1 genannten
Wcinhauzonc C :r, 13') in der VVeinbauzone C II und Verfahren angewandt wurde, nur mit Trauben•
n,5') .in der Wc:inb,rnzone C III zur Folge haben. most zulässig, der höchstens den gleichen Ge-
Bei Rotw(:in dMf der Ccsi.1mlt1lkoholgehalt der in samtalkoholgehalt hat wie der betreffende Tafel-
Untcr,1hsatz l ~Jc:n,innlcn Erzeugnisse jedoch auf 12° wein;
in der Wcinhiluzone A und auf 12,5° in der Wein- b) bei .den unter Buchstabe a genannten Erzeug•
bauzone 13 angehoben werden. nissen Imines der Verfahren nach Artikel 19
Absatz 1 angewandt wurde, nur mit Trauben-
(7) Zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter most oder konzentriertem Traubenmost unter
Wein 1ind Tafelwein dürfen nicht konzentriert wer- der Bedingung zulässig, daß der Gesamtalkohol-
den, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten gehalt des betreffenden Tafelweins nicht um
.Ausgangsstoffen sclbsl eines der in Absatz 1 Buch- mehr als 2° erhöht wird.
staben ü und b genannten Verfuhren angewandt
wurde. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem
Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 7
(8) Die Durd1 führungsbcstimmungen zu diesem der Verordnung Nr. 24 festgelegt.
Artikel werden nach dem Verfuhren des Artikels 7
der Verordnunu Nr. 24 festgelegt.
Artikel 22
Art i k e 1 20 (1) Jedes der in den Artikeln 19 und 20 genann·
ten Verfahren darf nur einmal angewandt werden,
(l) Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teil• und zwar bei der Verarbeitung von frischen Wein-
weise gegorenen Traubenmost und Jungwein dürfen trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Trau-
- in den Weinbc:rnzoncn A, B und C I eine teil- benmost und Jungwein zu für die Gewinnung von
weise Entsüucrung, Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein in
derjenigen Weinbauzone, in der die ver\:\7'endeten
- in der Weinbauzone C II unbeschadet von Ab- frischen Weintrauben geerntet wurden. Das gleiche
satz 3 eine Säuerung und eine Entsäuerung, gilt für die Konzentrierung der zur Gewinnung von
- in der Weinbauzone C III eine Säuerung Tafelwein geeigneten Weine und der Tafelweine.
vorgenommen werden. Jede der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen
Die Säuerung darf nur bis zu einer Höchstmenge wird den zuständigen Behörden gemeldet; das
von 1,5 g pro Liter, ausgedrückt in Weinsäure, gleiche gilt für die Mengen an Zucker und konzen-
durchgeführt werden. triertem Traubenmost, die sich im Besitz der natür-
lichen und juristischen Personen befinden, welche
Außerdem darf der zur Konzentrierung bestimmte die genannten Verfahren anwenden.
Traubenmost teilweise entsäuert werden.
(2) Diese Maßnahmen dürfen, sofern keine Aus-
(2) In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungs- nahmeregelung auf Grund · außergewöhnlicher
bedingungen kann die Säuerung der in Absatz 1 Witterungsbedingungen getroffen wird, nur
genannten Erzeugnisse in der Weinbauzone C I zu-
gelassen werden; unter den gleichen Bedingungen - vor dem 1. Januar in den Weinbauzonen C,
kann die in Absatz l genannte Höchstgrenze von - vor dein 16. März in den Weinbauzonen A und B
1,5 g pro Liter auf 2,5 g pro Liter angehoben werden,
und nur für die Erzeugniss~, die aus der diesen
sofern diese Drzeugnisse einen natürlichen Säure- Zeitpunkten unmittelbar vorhergehenden Weinlese
gehalt von mindestens 3 g pro Liter, ausgedrückt in stammen, angewandt werden.
Weinsäure, aufweisen.
Die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte
(3) Die Säuerung und die Anreicherung sowie die kann jedoch das ganze Jahr hindurch vorgenommen
Säuerung und die Dntsäucnmg ein und desselben werden.
Erzeugnisses schließen einander aus; in bezug auf
die Säuerung und die Anreicherung können von Fall (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem
zu Fall Abweich1mgen beschlossen werden. Artikel, insbesondere die Abweichungen von den in
Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkten, werden nach
(4) Die Durchfühnmgsbcstimmungen zu diesem dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung
Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 1 Nr. 24 festgelegt.
der Verordnung Nr. 24 festgelegt.
Art i k e 1 23
Art i k e 1 21 Sofem der Rat auf Vorschlag der Kommission
nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43
(1) Die Süßung von Tafelwein ist in den Fällen,
Absatz 2 des Vertrages keine Ausnahmeregelung
in denen
beschließt, kann das Vermischen von frischen Wein-
a) bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teil• trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Trau„
weise gegorenem Traubenmost, Jungwein, zur benmost und Jungwein -. wenn eines dieser Er-
Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, aus zeugnisse nicht die vorgeschriebenen Eigenschaften
denen er gewonnen wurde, oder bei Tafelwein für die Verarbeitung zu für die Gewinnung von
Nr. 52 Tag der Ausgc;ibe: Bonn, den 9. Juni 1971 753
Tafelwein gccigne:lcm ·wein odf'r zu Tdfelwein auf- Gebiet der Gemeinschaft sind untersagt, es sei denn,
weist ..._ mit Erzeugnissen, aus ckrwn diese Weine der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission
hergestellt werden können, oder m i l. Tafelwein nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43
weder einen zur Ccwinmmg von Tt1fclwcin ge- Absatz 2 des Vertrages eine Ausnahmeregelung.
eigneten Wein noch cinC'n Ti:.tfrlwcin ergeben.
(5) Wird in bestimmten Weinanbaugebieten der
Gemeinschaft festgestellt, daß sich aus der Anwen-
dung der Absätze 1 bis 4 Schwierigkeiten ergeben,
1\ r t i k c' l 25 so können die davon betroffenen Mitgliedstaaten
die Kommission befassen, die alle zweckdienlichen
(l) Außer h(~i clcn unler den Nummern 11 und 21 Maßnahmen trifft; diese Maßnahmen dürfen jedoch
des Anlli.lngs II r1cncmnten Erzcnonissen ist der Zu- nicht zu einer Beschränkung der in diesem Artikel
s,1tz von J\.lkoliol zu den Erzeugnissen des Arti- hinsichtlich des Verschnitts festgelegten Vorschriften
kels 1 Absatz 2 untersagt. führen.
(2) Der Rat beschließt nuf Vorschlag der Kom- (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem
mission nach dem .1\bstirnmungsverfahren des Arti- Artikel, insbesondere die Bestimmungen über die·
kels 43 Absatz 2 des Verlroges Ausnahmen zu Kontrolle des Verschnittes und der Verwendung
Absatz 1, jnsbcsonclcrc bc'i besonderen Verwen- von -zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten
dungszwecken odC'r bei zur J\ usfuhr bestimmten vVeinen, werden nach dem Verfahren des Artikels 7
Erzeugnissen. der Verordnung Nr. 24 festgelegt.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem
Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Art i k e 1 27
der Verordnung Nr. 24 festgelegt.
(1) Der Name Tafelwein ist dem in Anhang II
unter Nummer 10 definierten Wein vorbehalten.
Ar l i k c l 26
(2) a) Von den· Erzeugnissen .der Nr. 22.05 des
(1) Beim Verschnitt sind vorbehaltlich nad1-
Gemeinsamen Zolltarifs dµrfen nur Likörwein,
stchender Absütze nur solche Erzeugnisse Tafel-
Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter
weine, die aus dem Verschnitt von Tafelweinen
Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter
untereini:mder und von Tafelweinen mit zur Ge-
Kohlensäure, Qualitätswein b. A., unter Arti-
winnung von Tafelweinen geeigneten Weinen ge-
kel 28 Absatz 1 fallender Wein sowie Tafelwein
wonnen werden, sofern die. betreffenden geeigneten
in der Gemeinschaft zum unmittelbaren mensch-
Weine einen natürlichen Gesamtalkoholgehalt von
lichen Verbrauch angeboten oder abgegeben
höchstens 17° haben.
werden.
(2) Der Versdmitt eines zur Gewinnung von b) Buchstabe a schließt jedoch bis zum 31. August
Tafelwein geeir;nelen Weins einer bestimmten 1971 nicht aus, .. daß andere Weine als Tafelweine
\Veinbauzone mit einem Tafelwein einer anderen innergemeinschaftlich gehandelt und zum un~
Weinbauzone kann nur dann einen Tafelwein er- mittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten
geben, wenn dies jn der -V\Teinbauzone ge~chieht, in oder geliefert werden, sofern sie vor Inkraft-
der der zur Gewinnun~J eines Tafelweins geeignete treten dieser Verordnung erzeugt worden si.nd
w·ein erzeugt wurde. und
Der Verschnitt von zur Gcw.innung von T9-felwein - einen vorhandenen Alkoholg~halt von min"
geeigneten Weinen unlereinander ist nur zulässig, destens 8,5°, einem Gesamtalkoholgehalt von
„wenn sie m1s derscluen Weinbauzone stammen und höchstens 15° und - sofern der Wein ohne
der Verschnitt in dieser Zone erfolgt. jede Anreicherung erzeugt wurde und keinen
Restzuckergehalt aufweist - höchstens 17°
(3) Der Versdmilt e.ines zur Gewinnung von
haben,
weißem Tufclwein geeigneten Weins oder eines
weißen Tafelweins mit einem zur Gewinnung von - einen Säuregehalt von mindestens• 4,5 g je
rotem Tafelwein geeigneten Wein oder einem roten Liter - als v\Teinsäure ausgedrückt - haben
Tafelwein kann keinen Tafelwein ergeben.
und sofern die etwaige Anreicherung der Weine
Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, daß nach Maßgabe der in dem Hoheitsgebiet des
in bestimmten, noch festzulegenden Fällen zur Ge- Mitgliedstaats geltenden Rechtsvorschriften. er-
winnung von weißem Tafelwein geeigneter Wein folgt ist, in dem sie hergestellt worden sind.
oder weißer Tafelwein mit zur Gewinnu,ng von
rotem Tafelwein geeigneten Wein oder m\t rotem c) Jeder erzeugende Mitgliedstaat kann zulassen,
Tafelwein verschnitten wird, sofern das gewonnene daß ein Wein, der vor dem Beginn der Anw~n~
Erzeugnis die Merkmale eines roten Tafelweins .auf- dung ,dieser Verordnung nach Maßgabe seiner
weist. Rechts- und Verwaltungsvorschriften in seinem
Hoheitsgebiet hergestellt worden ist, bis zum
(4) Der Verschnitt eines eingeführten Weins mit 31. August 1971 im eigenen Hoheitsgebiet zum
einem Wein aus der Gemeinschaft und der Ver- unmittelbaren menschlichen Verbrauch ange~
schnitt von eingeführten Weinen untereinander im boten oder abgegeben wird.
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Ab 1. September 1971 gilt folg~nde Regelung: 15° sowie einen Gesamtsäuregehalt von minde-
a) Wein, der nicht den Definitionen unter den Num- stens 4,5 g je Liter - als Weinsäure ausge-
mern 9 und 10 des Anhangs II entspricht und der drückt - hat;
von den in Artikel 16 genannten Rebsorten b) ab 1. September 1971: wenn er den Bedingungen
.stammt, durf nur für die Selbstversorgung der des Buchstaben a sowie den ,zusätzlichen Be-
Familie des W cinbauern, die Erzeugung von digungen entspricht, die vom Rat auf Vorschlag
Weinessig oder die Deslillälion verwendet wer- der Kommission nach dem Abstimmungsverfah-
den. ren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages zu
In Jahren, in denen die Witterungsbedingungen erlassen sind.
schlecht waren, können jedoch Erzeugnisse, die
(2) Eingeführte frische Weintrauben, eingeführter
aus den Weinbauzonen A und B hervorgegangen
Traubenmost, eingeführter konzentrierter Trauben.-
sind und nicht den für die betreffende Weinbau-
most, eingeführter teilweise gegorener Traubenmost
zone festgesetzten natürlichen Mindestalkohol-
sowie unabhängig von seinem Gehalt an zugesetz-
gehalt besitzen, in der Gemeinschaft zur Her-
tem Zucker, eingeführter Traubensaft dürfen nicht
stellung von Schaumweinen und von Schaum-
zu Wein verarbeitet oder zur Weinherstellung ver-
weinen mit zugesetzter Kohlensäure verwendet
wendet werden.
werden, sofern diese letzteren einen vorhande-
nen Alkoholgehalt von mindestens 8,5° er- Aus den unter die Nummern 17, 19, 20, 21 und 22
reichen. des Anhangs II fallenden eingeführten Erzeugnis-
sen - mit Ausnahme von eingeführtem Brennwein,
b) Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise ge-
der zur Herstellung von Branntwein bestimmt ist -
gorener Traubenmost, Jungwein und Wein, die
darf weder Wein noch irgendein Getränk.zum un-
von anderen als den obengenannten Rebsorten
mittelbaren menschlichen Verbrauch hergestellt
stammen, dürfen nicht in der Gemeinschaft in
werde·n.
den Verkehr gebracht werden. Sie dürfen nur für
die Selbsversorgung der Familie des Wein- (3) ...
bauern verwendet werden. Ihre Lieferung an
eine Genossenschaft ist nicht zulässig. (4) Außer dem in Absatz 1 genannten Wein
dürfen eingeführte Weine nur zu den Zwecken ver-
(4) Traubensaft und konzentrierter Traubensaft wendet werder-., die für entsprechenden Gemein-
mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen nicht zu schaftswein .zulässig sind.
Wein verarbeitet oder zur Weinherstellung ver-
wendet werden. Diese Erzeugnisse werden in bezug (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem
auf ihre Bestimmung kontrolliert. Artikel, insbesondere in bezug auf die Kontroll-
maßnahmen, werden nach dem Verfahren des Arti•·
Aus den unter den Nummern 17, 19, 21 und 22 kels 7 der Vero.rdnung Nr. 24 festgelegt.
des Anhangs II genannten Erzeugnissen darf - mit
Ausnahme von Alkohol, Branntwein und Trester-
wein - weder Wein noch irgendein Getränk zum Ar ti k e 1 29
unmittelbaren menschlichen Verbrauch hergestellt
werden. (1) Vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen dürfen
alle in den Numme"rn 1 bis 15 des Anhangs II ge-
Tresterwein darf - sofern seine Herstellung vom nannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur mit
betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird - nur einem von der Verwaltung kontrollierten Begleit-
zur Destillation oder für die Selbstversorgung der dokument in den Verkehr gebracht werden.
Familie des Weinbauern verwendet werden.
Brennwein und verdünnter Alkohol aus Erzeug- (2) Die· Produzenten und die Weinhändler, aus-
nissen der Weinrebe dürfen nur zur Destillation ver- genommen die Einzelhändler, sind verpflichtet, über
wendet werden. die Ein- urrd Ausgänge der in Absatz 1 genanten
Erzeugnisse Buch zu führen.
(5) Die Vorschriften für die Kontrolle· des In-
verkehrbringens von zur Gewinnung von Tafelwein (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem
geeignetem Wein sowie die Durchführungsbestim- Artikel, insbesondere Art und Muster des genann-
mungen zu diesem Artikel werden nach dem Ver- ten Dokuments sowie die in Absatz 1 genannten
fahren des Artikels 7 der Verordnung Nr. 24 fest- Ausnahmen, werden nach dem Verfahren des Arti-
gelegt. kels 7 der Verordnung Nr. 24 festgelegt.
Ar ti ke l 28 Arti k e·l 30
(1) Eingeführter Wein darf - mit Ausnahme von (1) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission
Likörwein und Schaumwein - nur unter folgenden nach dem Abstimmungsverfahren des Artikel,s 43
Bedingungen zum unmittelbaren menschlichen Ver- Absatz 2 des Vertrages die Regeln für die Bezeich„
brauch abgegeben werden: nung und die Aufmachung der Erzeugnisse der
Nr. 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs.
a) bis zum 31. August 1971:. wenn er einen vor-
handenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5° (2) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung
und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens einer geographischen Angabe zur Bezeichnung eines
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 755
Tafelweins insbesondere von der Bedingungen ab- wenn der betreffende Wein durch Verschnitt von
hängig machen, daß der betreffende Wein voll- Tafelwein der Weinbauzone A mit Tafelwein der
ständig aus bestimmten ausdrücklich bezeichneten Weinbauzone B gewonnen wird.
Rebsorten gewonnen wird und ausschließlich aus
dem genau abgegrenzten Gebiet, dessen Namen er (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem
trägt, stammt. Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 7
der Verordnung Nr. 24 festgelegt.
(3) Unbeschadet der ergänzenden Vorschriften,
die noch in bezug auf die Bezeichnung der Erzeug-
nisse zu erlassen sind, ist die Verwendung einer
geographischen Angabe zur Bezeichnung der Tafel- Art i k e 1 39
weine, die durch Verschnitt von Wein aus Wein-
trauben verschiedener Weinbaugebiete gewonnen Die erforderlichen Einzelheiten für die Durch-
werden, jedoch zulässig, wenn mindestens 85 0/o des führung der Bestimmungen der Anhänge I und II,
aus dem Verschnitt hervorgegangenen Tafelweins insbesondere
aus dem ·weinbaugebiet stammt, dessen Namen er
trägt. - die Analysenmethoden und
Die Verwendung einer geographischen Angabe - die unter Nummer 10 des Anhangs II genannten
für ein in der Weinbauzone A oder der Weinbau- Weinbauflächen,
zone B gelegenes Weinbaugebiet zur Bezeichnun_g
werden nach dem Verfahren des Artikels 7 der Ver•
von weißem Tafelwein ist jedoch nur zulässig, wenn
ordnung Nr. 24 festgelegt.
die Erzeugnisse, welche den Verschnittwein bilden,
aus der betreffenden Weinbauzone stammen oder
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anhang I
Alkoholgehalte
1. Vorllunclcner /\lkolwlgclialt: die Anzahl von Volumeneinheiten Alkohol, die·
in 100 Vol l11ncnf'inlwi tcn des betreffenden .Erzeugnisses enthalten sind.
2. Potcnticl/('r J\llwl1olgclwlt: die Anzahl von Volumeneinheiten Alkohol, die
clt1rcl1 vollsliindiiJc\ C!ürung des in 100 Volumeneinheiten des betreffenden
1· 1·1.('ll~J n isses entlwltcncn Zuckers gebildet werden kann.
3. Cicswntallwholuclwlt: dtc Summe des vorh<111dencn und des potentiellen
A lkoholgcJwJ ls.
4. Na.türlicl1cr Alkoholgehalt: der GesamtalkoholuehaJt des betreffenden Dr~
:zcu~Jnisscs vor jeqli.cher Anreicherung.
Anhang II
In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b genannte Definitionen
1. frische Wcintrnubcn: die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht
eingetrocknde Frucht der Weinrebe, die mi.t den üblichen kellerwirtschaft~
liehen Verfi:ihren eingemclischt oder gekeltert werden kann und die spontan
alkoholisch rJürcn kann.
2. Traubenmost: das aus frischem Weintrauben auf natürlichem "y\Tege oder
durch physikc1lischc Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis.
3. Teilweise f/cqorcner Traubenmost: der Traubenmost mit einem vorhandenen
Alkoho1qclwlt von weniger als drei Einfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
4. J<.onzcnfrjcrlcr Traubenmost: der n.icht karamelisierte Traubenmost, der
durch le.il weisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung 'belie-
birJer zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von
:reuerwi.irmc so hergestellt wird, daß seine Dichte bei 20° C nicht unter
1,240 lie9t,
irnsschließlkh von Rebsorten im Sinne des Artikels 16 stammt,
--e in der Gemeinschaft hergestellt wird und.
--- aus Traubenmost: hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen
Mindcsl.u 1koholgehalt aufweist, der für die vVeinbauzone gilt, in der die
Wcin1rc1ulwn geerntet wurden.
5. '.trnubcnsuf t: der nicht gegorene, aber gärfähige Traubenmost, der so behm1-
dclt wurde, daß er zum Verzehr in unverändertem Zustand bestimmt ist.
G. Konzentrierter 'Traubensaft: der .nicht karamelisierte Traubensaft, ·der durch
teilweisen Wusserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger
:zuudassEmer Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuer„
wJrme so hrrqestellt wird, .daß seine Dichte bei 20 ° C nicht unter 11240 liegt,
7. Wein: das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise
ctlkoho]ische Gürung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des
TraubenmosU's gewonnen wird.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 151
8. Jungwein: der Wein, dessen alkoholische Gi:i.rung noch nicht beendet ist und
,der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.
9. Zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein: der Wein, der
---· ,rnsscblicßlid1 von Rebsorten im Sinne des Artikels 16 stammt,
in der Gcmeinschaft hergestellt wird und
-· nrinclcslcns den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die
weinbau,one foslgesetzt ist, in der er hergestellt wurde.
10. Tctfclvvcjn: dl!r Wein, der
•- ausschließlich von Rebsortcn im Sinne des Artikels 16 stammt,
:__, in der Gemeinschnft hergestellt wird,
-- nach der etwaigen Anwendung der in Artikel 19 genannten Verfahren
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 ° und einen
GesamtnlkohoJgehnlt von höchstens 15° aufweist, wobei skh jedoch diese
Höchslgrenzc bei Weinen, die aus Rebsorten bestimmter, noch festzu-
fogcnder An baufüichen. ohne jede Anreicherung gewonnen werden und
keinen Restzucker mehr enthalten, auf 17° erhöht, und
- einen in Wejnsäure ausgedrückten Gesamtsäuregehalt von mindestens
4,5 g/1 auf weist.
11. Likörwcin: das Erzeugnis, das
--- in der Cemcinsclrnfi hergestellt wird,
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5° sowie einen vorhan•
denen Alkoholgehalt von mindestens 15° und höchstens 22° aufweist und
a.us Traubenmost oder Wein, die von bestimmten von den in Artikel 16
genannten Rebsorten stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von
mindestens 12° aufweisen 1 wie folgt gewonnen wird:
durch Anwendung von Kälte oder
durch don Zusatz folgender Erzeugnisse vor, während oder nach der
Gärung:
j) neutralen, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenen Alkohols
mit einem vorhande~en Alkoholgehalt von mindestens 95°,
ii) eines nicht rektifizierten, aus Destillation von Wein hervorgegan•
genen Erzeugnisses mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
8
mindestens 52 und höchstens 80°,
iii) konzentrif!rten Tmubenmostes,
iv) einer Mischung dieser Erzeugnisse.
12. Schaumwein: mit Ausnahme der Abweichung nach Artikel 27 Absatz 3 das
durch erste oder zweite alkoholische Gärung
- aus zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten frischen Weinfrauben,
aus zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Traubenmost,
aus zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein,
aus Tafelwein oder
aus Qualitätswein b.A.
gewonnene Erzeugnis, das bei Dffnen des Behältnisses durch Entweichen von
ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxyd gekennzeichnet ist
und in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen Uberdruck von mindestens
3 Atmosphären aufweist.
13. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure: das Erzeugnis, das
- vorbehaltlich Artikel 21 Absatz 3 aus Tafelwein. hergestellt wird,
- in der Gemeinschaft hergestellt wird,
-- beim öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxyd
gekennzeich~et ist, das ganz .oder teilweise zugesetzt wurde, und
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
- in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen Uberdruck von mindestens
3 Atmosphären aufweist.
14. Perlwein: der Tafelwein, der
- nach der ersten oder zweiten Gärung natürlicherweise Kohlendioxyd
enthält und
-- in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen Uberdruck von min-
destens 1 und höchstens 2,5 Atmosphären aufweist.
15. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: der Tafelwein, der
- Kohlendioxyd enthält, das ganz oder w m Teil zugesetzt wurde, und
- in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen Uberdruck von mindestens
1 und höchstens 2,5 Atmosphären aufweist.
16. Weinessig: der Essig, der
- ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und
- einen in Essigsäure ausgedrückten Säuregehalt von mindestens 60 g/1
aufweist.
17. Weintrub: der schlammige Rückstand,
- der ,sich in den Wein enthaltenen Behältern nach der Gärung oder bei
der Lagerung absetzt,
- der einen Ges,amtalkoholgehalt von höchstens 10 l reinem Alkohol je
100 kg aufweist und
-- dessen Trockenmassegehalt minde,stens 25 Gewichtshundertteile beträgt.
18. Roher Weinstein: der Niederschlag in Form von Tafeln, unregelmäßigen
Bruchstücken oder Pulver, der sich in den Gärbehältern während der Gärung
des Traubenmostes oder in den Wein enthaltenden Behältnissen bildet.
19. Traubentrester: der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung
von frischen Weintrauben,
- der einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 5,5 1 reinem Alkohol je
100 kg aufweist und
- dessen Trockenmassegehalt mindestens 40 Gewichtshundertteile beträgt.
20. Tresterwein: das Erzeugnis, das
- durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem
Traubentrester oder
- durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen
wird.
21. Brennwein: das Erzeugnis, das
- einen. vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18° und höchstens
24 ° aufweist,
- ausschließlich dadurch gewonnen wird, daß einem Wein ohne Restzucker
ein nicht rektifüziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes
Erzeugnis mit -einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86°
zugesetzt wird, und
- einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 2,4 g/1, in Essigsäure aus-
gedrückt, aufweist.
22. Verdünnter Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe: flüssiges oder nicht
flüssiges Erzeugnis, das
- bei der Weinherstellung oder bei der Verwendung von bei der Wein•
herstellung anfallenden Nebenprodukten entsteht,
- einen auschließlich ·bei der Weinherstellung entstandenen Alkoholgehalt
aufweist und
- in diesem Anhang nicht anderweitig definiert ist.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 759
Anhang III
Weinbauzonen
1. Die Weinbauzone A umfaßt:
- das deutsche Weinanbaugebiet mit Ausnahme von Baden,
- das luxemburgische Weinanbaugebiet.
2. Die Weinbauzone B umfaßt:
- in Deutschland: Baden,
- in Frankreich: Elsaß, Lothringen, Champagne, Jura, Savoyen und das
Loire-Tal.
3. Die Weinbauzone CI umfaßt:
- in Frankreich: die Rebflächen im westlichen Zentralfrankreich, in Zentral-
frankreich und in Südwestfrankreich, mit Ausnahme -der zur Weinbau-
zone B gehörenden Rebflächen.
Die Weinbauzone C II umfaßt:
- in Frankreich: die Rebflächen Südfrankreichs, mit Ausnahme der zur
Weinbauzone C III gehörenden Rebfläcben,
- in Italien: alle Rebflächen, mit Ausnahme der zur Weinbauzone C III
gehörenden Rebfläcben.
Die Weinbauzone C III umfaßt:
- in Frankreich: Korsika, bestimmte Rebflächen im Departement Pyrenees
orientales UI]ld im Departement Var,
- in Italien: bestimmte südlich von Rom und auf den Inseln gelegene Reb-
flächen,
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung (EWG) Nr. 817/70 des Rates
vom 28. April 1970
zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter
Anbaugebiete
.Artikel 1 im Verzeichnis aufgeführten 'Rebsorten während
eines Zeitraums von drei Jahren, beginnend
In cJjcscr Verordnung sincl besondere Bestimmun-
gen Iür die Qualil~ilsweinc hosLimmter Anbauge- - mit Inkrafttreten dieser Verordnung für die be-
bjelc vorgesehen. stimmten Gebiete, deren Abgrenzung zu diesem
Zeitpunkt bereits wirksam geworden ist,
Unler Qualilülsweincn bestimmter Anbaugebiete
-· im folgenden „Qu<1lili.itsweine .b. A," genannt - mit dem Wirksamwerden der Abgrenzung des
sind Weine zu verstehen, die den Vorschriften die- betreffenden bestimmten Gebiets, wenn diese
ser Vcronlnung sowie den zur Durchführung dieser Abgrenzung bei Inkrafttreten dieser Verordnung
Verordnung erli:isscncn Bestimmungen entsprechen noch nicht erfolgt ist,
und die in dPn einzelstaatlichen Regelungen de- unter der Bedingung zulassen, daß diese Rebsorten
finiert sind, der Art „vitis vinifera" angehören und daß sie nicht
mehr als 20 10/o des Rebsortenbestands der betref-
Artikel 2 fenden Parzelle oder der betreffenden Rebfläche
ausmachen.
(1) Unter einem bestimmten Anbaugebiet ist eine
Weinanbauflüche oder eine Gesamtheit von Wein-
anbauflüchen zu verstehen, auf denen Weine mit
besonderen Quali tütsmerkmalen erzeugt werden Artikel 5
und deren Name zur Bezeichnung der Weine ver- (1) a) Qualitätsweine b. A. dürfen nur aus inner-
wandt wird, die zu den in Artikel 1 definierten halb des bestimmten Anbaugebiets geernteten
Weinen gehören. Trauben der im Verzeichnis nach Artikel 3 Ab-
(2) Jedes bestimmte Anbaugebiet wird genau, satz 1 aufgeführten Rebsorten gewonnen werden.
Die vorangehende Bestimmung schließt nicht aus,
möglichst nach Parze1len oder Rebflächen, abge-
daß ein Qualitätswein b. A. gemäß Artikel 3 Ab-
grenzt. Diese Abgrenzung wird durch jeden betrof-
satz 3 gewonnen oder nach traditionellen Prak-
fenen Mitgliedstaat durchgeführt; dabei ist den Fak-
toren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der tiken hergestellt wird.
in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestim- b) Jede natürliche oder juristiische Person, die über
mend sind, namentlich Boden und Untergrund, Trauben oder Moste, die den Bedingungen für
Klima sowie Lage der Purzellen oder Rebflächen. die Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. ent-
sprechen, und andere Trauben oder Moste ver-
fügt, gewährleistet eine getrennte Weinberei-
Artikel 3 tung; anderenfalls kann der erzeugte Wein nicht
als Qualitätswein b. A. gelten.
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der
für die Erzeugung jedes einzelnen Qualitätsweins (2) Die VeJ.ia:rbeitung der in Absatz 1 Buchstabe a
b. A. auf seinem Hoheitsgebiet ,geeigneten Reb- genannten Trauben zu Most und des Mostes zu
sortcn auf, in welches nur Robsorten der Art „vitis Wein hat innerhalb desselben bestimmten Anbau-
vinifera" aufgenommen werden dfü,fcn,. die den in gebiets zu erfolgen, in dem sie geerntet werden.
Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 ge-
Vorbehaltlich angemessener Kontrollbestimmun-
nannten empfohlenen oder zugelassenen Gruppen
cmgehören. gen kann diese Verarbeitung jedoch außerhalb
dieses Anbaugebiets vorgenommen werden, wenn
(2) Absatz 1 kann spüter vom Rat auf Vorschlag dies auf Grund der Regelung des erzeugenden Mit-
der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren gliedstaats zulässig ist.
des Arlikcls :13 Absc1Lz 2 des Vertrnges geändert
werden. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem
Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 7
(3) Rebsorten, die in dem Verzeichnis nach Ab- der Verordnung Nr. 24 festgelegt.
satz 1 nicht auf~Jeführt sind, müssen von allen Par- Sie sehen insbesondere fo1gendes vor:
zellen oder .RcbfJJchcn, die für die Erzeugung von
- die Vorsc;hriften, nach denen die Mitgliedstaaten
Quali tütsweinen b. A. bestimmt sind, enLfernt wer- Ausnahmen. von der Regel genehmigen können,
den.
wonach die Verarbeitung von Trauben zu Most
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mit- und von Most zu Wein innerhalb desselben be-
gliedstaaten jedoch das Vorhandensein von nicht stimmten Anbaugebiets zu erfolgen hat,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 761
- das Verzeichnis d0r Qualitütsweine b. A., die (2) Die Bedingungen und die Grenzen für die
nach lrndilione1len Pü1ktikcn im Sinne von Ab- Süßung der Qualitätsweine b. A. sind in Artikel 21
satz 1 hergestellt werden. der Verordnung (EWG) 816/70 festgelegt.
Artikel G Artikel 9
(1) Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnah-
men sind nur gestattet, wenn sie nach Jvraßgabe des
(2) Vorbehalllich i:ibwcidiendcr Bestimmungen, Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 durch~
nach dem in Artikel 7 der V('rord11ung Nr. 24 vor- geführt werden.
gesehenen Verfahren foslzuJc,qen sind, dürfen die in
Absatz 1 genc1nntc'n J\lkoliuluehallc nicht niedriger Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 dürfen die
sein als: genannten Maßnahmen nur in dem bestimmten Ge•
6° in der Zone A, biet durchgeführt werden, in dem die verarbeiteten
frischen Weintrauben geerntet worden sind.
7° in der Zone B,
8° ü1 der Zone CI,
9° in der Zone C II, Artikel 11
9,5° in der Zone C III.
(1) Die Erzeuger sind verpflichtet, bei den Wei-
Die in Unterabsatz 1 gcncmnlen Zonen sind in nen, auf welche die Bezeichnung Qualitätsweine
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 fest- b. A. angewandt werden kann, eine analytische und
gelegt. eine organoleptische Prüfung vorzunehmen.
?) Die analytische Prüfung erstreckt sich mindestens
Artikel 7 auf die Werte der charakteristischen Faktoren des
betreffenden Qualiti:i.tsweines b. A., die zu denen
(1) Die einzelnen Weinbcrc'itungsmelhoden für
gehören, die im Anhang aufgeführt sind.
die Gewinnung von Quc11it:ilswcincn b. A. werden
für jeden -dies,c~r Weine durch jeden betroffenen Die Grenzwerte dieser Faktoren werden von dem
Mitgliedstaat festgelegt. erzeugenden Mitgliedstaat für jeden Qualitäts-
wein b. A. festgelegt.
(2) Wenn es die Wi l!crungsverhältnisse in einer
b) Die organoleptische Prüfung erstreckt sich auf
der in Artikel 6 genirnnlen_ Weinbauzonen erforder~
Farbe, Klarheit, Geruch und Gesd_1mack.
lieh machen, können die betreff enden Mitgliedstaa-
ten die Erhöhung des vorhandenen oder potentiellen (2) Die in Absatz 1 genannten Prüfungen können
natürlichen Alkoholgehalts der frischen Trauben, durch die von den einzelnen Mitgliedstaaten be-
des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Trau~ stimmten zuständigen Stellen in Form von Stichpro•
benmostes, des jungen noch in Gärung befindlichen ben durchgeführt werden, bis der Rat auf Vorschlag
Weines und des Weines, der zur Erzeugung von der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren
Qualitätsweinen b. A. geeignet ist, zulassen. des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages geeignete
Diese Erhöhung durf die in Artikel 18 der Verord- Bestimmungen über ihre systematische und allge-
nung (EWG) Nr. 816/70 genannten Grenzwerte nicht meine Durchführung erlassen hat.
überschreiten und nur nach den Verfahren und Be-
dingungen des Artikels 19, ausgenommen Absatz 6 (3) Solange noch keine gemeinsamen Methoden
der genannten Verordnung, vorgenommen werden. festgesetzt sind,
Allerdings darf die Erhöhung des natürlichen Al- - sind zur Prüfung der Faktoren im Sinne von Ab-
koholgehalts durch Zusatz von Saccharose in wäß- satz 1 sowie in allen anderen Fällen, in denen
riger Lösung nach dem 30. Juni 1979 nicht mehr die Durchführung dieser Verordnung dies erfor-
vorgenommen werden; ferner darf dabei das Volu- derlich macht, diejenigen Analysemethoden an-
men des verarbeiteten Erzeugnisses um höchstens zuwenden, die in Anhang A der Internationalen
10 0/o erhöht werden. Konvention zur Vereinheitlichung der Analyse•
und Bewertungsmethoden für Weine vom
(3) Ein Wein, der einen Gesamtalkoholgehalt von 13. Oktober 1954 festgelegt sind;
mindestens 9° nicht erreicht, kann kein Qualitäts- - sind die herkömmlichen Methoden in jedem ein•
wein b. A se1n. zelnen Mitgliedstaat weiterhin anwendbar, so-
fern der genannte Anhang für die Prüfung be•
Artikel 8 stimmter Faktoren im Sinne von Absatz 1 keine
Methode vorsieht.
(1) Die Bedingungen und die Grenzen für Säue-
rung und Entsäuerung der frischen Trauben, des (4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1,
Traubenmostes, des teilweise gegorenen Trauben- insbesondere die Verwendung der Weine, welche
mostes und des jungen noch in Ciirung befindlichen die bei den betreffenden Prüfungen gestellten Be-
Weines sowie <las Verfohren, nach dem Abweichun~ dingungen nicht erfüllen, und die Bedingungen für
gen zugelassen werden können, sind in Artikel 20 diese Verwendung werden nach dem Verfahren des
der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 festgelegt. Artikels 1 der Verordnung Nr. 24 festgelegt.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Art i k e 1 12 (4) Ein Qualitätswein b. A. wird unter der Be-
zeichnung des bestimmten Gebietes in den Verkehr
(1) Der gemeinschaftliche Begriff „Qualitätswein gebracht, die ihm von dem Mitgliedstaat, in dem er
b. A. '' oder ein spezifischer, traditioneller in den erzeugt wurde, zuerkannt wurde. ·
Mitgliedstaaten zur Bezeichnung bestimmter Weine
übliche Begriff kann nur für solche Weine verwen- Ein Wein, der den Bestimmungen dieser Verord-
det werden, die dieser Verordnung und den zur nung und den zur Durchführung dieser Verordnung
Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestim- erlassenen Bestimmungen entspricht, darf ohne den
mungen entsprechen. Begriff „Qualitätswein b. A." oder ohne einen in
den Absätzen 1 und 2 genannten traditionellen spe-
(2) Unbeschadet der zu·sä.tzlich nach den einzel- zifischen Begriff nicht in den Verkehr gebracht wer-
staatlichen Rechtsvorschriften zulässigen Begriffe den.
und unter der Bedingung, daß die einzelstaatlichen
Bestimmungen hinsichtlich der betreffenden Weine Die Bezeichnung „Qualitätswein b. A." ist auf dem
eingehalten werden, sind die in Absatz .1 genannten in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
traditionellen spezifischen Begriffe: 816/70 genannten Begleitdokument einzutragen.
a) für Deutschland: (5) Die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A.
- bis zum 19. Julj 1971 die die Herkunft der kann im Stadium der Produktion unter den in den
Weine angegebenen Bezeichnungen unter Zu- einzelstaatlichen Regelungen festgelegten Bedin-
satz des Begriffs „Naturwein", ,, Originalab- gungen erfolgen; sie kann nur dann während der
füllung", ,,Spätlese", ,,Auslese", ,,Beerenaus- Vermarktung vorgenommen werden, wenn eine bei
lese" oder „Trockenbeerenauslese"; der Reifung, Lagerung oder Beförderung festgestellte
Verschlechterung die Merkmale des betreffenden
- nach d.em 20. Juli 1971 werden jedoch die ge- Qualitätsweins b. A. abgeschwächt oder verändert
nannten traditionellen Bezeichnungen durch hat.
die Angabe über die Herkunft der Weine un-
ter Zusatz der Bezeichnung „Qualitätswein" (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem
oder der Bezeichnung „Qualitätswein mit Prä- Artikel, insbesondere die Bestimmungen über die
dikat" in Verbindung mit einem der Begriffe Verwendung der herabgestuften Qualitätsweine
,,Kabinett", ,,Spätlese", ,,Auslese", ,,Beeren- b. A. sowie die Bedingungen für diese Verwendung,
auslese" oder „Trockenbeerenauslese" er- werden nach dem Verfahren des Artikels 7 der Ver-
setzt; ordnung Nr. 24 festgelegt.
.b) fur Frankreich:
„Appellation d'origine controlee", ,,Appellation
contrölee", ,,Champagne" und „Vin delimite de
qualite 'superieure" i Art i k e 1 15
c) für Italien: Abgesehen von den in dieser. Verordnung vorge-
,,Denominazione di origine controllata" und „De- sehenen Bestimmungen können die erzeugenden
nominazione di origine controllata e garantita"; Mitgliedstaaten für Qualitätsweine, die in bestimm·
ten Gebieten innerhalb ihres Hoheitsgebiets erzeugt
d) für Luxemburg:
werden, unter Berücksichtigung der ständigen und
,,Marque nationale du vin luxembourgeois" .. der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten
zusätzliche Merkmale und Bedingungen für die Er-
(3) Der Name-eines bestimmten Gebietes darf un- zeugung und das Inverkehrbringen festlegen oder
beschadet des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung die hierfür bestehenden Merkmale und Bedingungen
(EWG) Nr. 816/70 zur Bezeichnung eines Weines nur strenger gestalten.
verwendet werden, wenn es sich um einen Quali-
tätswein b. A. handelt.
Nr. 52 ---~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 763
Anhang
Verzeichnis der Faktoren, unter denen bei der Anwendung des Artikels 11
eine Auswahl getroffen werden kann und die eine Kennzeichnung der
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ermöglichen
A. Organoleplische Prüfung
1. Farbe
2. Klarheit und Trub
3. Geruch und Ge schmack
1
B. Prüfung <les Verhaltens des Weins
4. Verhalten an der Luft
5. Verhalten bei Kälte
C. Mikrobiologische Untersuchung
6. Verhalten im Brutschrank
7. Aussehen des Weins und des Trubs
D. Physikalische und chemische Analyse
8. Dichte
9. Alkoholgehalt
10. Gesamttrockensubstanz (ermittelt durch Dichtemessung)
11. Reduktiorrszucker
12. Saccharose
13. Asche
14. Alkalinität der Asche
15. Gesamtsäure
16. Flüchtige Säure
17. Gebundene Säure
18. pH-Wert
19. Freies Schwefeldioxyd
20. Gesamtes Schwefeldioxyd
E Zusätzliche Analyse
21. Kohlensäure (Perlweine und Schaumweine, atm. bei 20° C)
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung (EWG) Nr. 948/70 des Rates
vom 26. Mai 1970
zur Definition bestimmter aus Drittländern stammender Erzeugnisse der
Nummern 20.07, 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs
Artikel 1 -- aus Wein gewonnen wird,
Diese Verordnung gilt für die aus Drittländern - beim Offnen des Behältnisses durch Entweichen
stammenden Erzeugnisse. von Kohlendioxyd gekennzeichnet ist, das ganz
oder teilweise zugesetzt wurde, und
Artikel 2 - in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen
Dberdruck von mindestens 3 Atmosphären auf-
·Im Sinne dieser Verordnung sind: weist;
konzentrierter Traubenmost: der nicht karameli- Perlwein: Wein mit einem vorhandenen Alkohol-
sierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserent- gehalt von mindestens 8,5°, der
zug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger - nach der ersten oder zweiten Gärung natürlich
zugelassener Methoden außer der unmittelbaren entstandenes _Kohlendioxyd enthält und
Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird,
daß seine Dichte bei 20° C nicht_ unter 1,240 liegt; - in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen
Dberdruck von mindestens 1 und höchstens 2,5
Likörwein: das Erzeugnis, Atmosphären aufweist;
das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: Wein mit
17,5° sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens
von mindestens 15° und höchstens 22° aufweist 8,5°, der ·
und
- Kohlendioxyd enthält, das ganz oder zum Teil
- aus Traubenmost, aus neuem, noch in Gärung be- zugesetzt wurde, und
findlichem Wein oder aus Wein
- in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen
- durch Anwendung von Kälte oder Uberdruck von mindestens 1 und höchstens 2,5
- durch Zusatz eines aus der Destilation von Atmosphären aufweist.
Wein hervorgegangenen Erzeugnisses wäh-
rend oder nach der Gärung
Artikel 3
gewonnen wird;
(1) Den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen wird
Schaumwein: das Erzeugnis mit einem vorhandenen bei der Einfuhr, soweit erforderlich, eine Beschei-
Alkoholgehalt von mindestens 8,5°, das nigung der zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes
- durch erste oder zweite Gärung von frischen beigegeben, aus der hervorgeht, daß diese Erzeug-
Trauben, von Traubenmost oder von Wein ge- nisse gewisse Anforderungen erfüllen, die den für
wonnen wird, Gemeinschaftserzeugnisse geltenden Anforderungen
- beim Offnen des Behältnisses durch Entweichen entsprechen.
von ausschließlich aus der Gärung stammendem (2) Die Durchführungsbeistimmungen zu diesem
Kohlendioxyd gekennzeichnet ist und in ge- Artikel und insbesondere die Anforderungen im
schlossenen Behältnissen bei 20° C einen Uber- Sinne von Absatz 1 werden für jedes Erzeugnis nach
druck von mindestens 3 Atmosphären aufweist; dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung Nr.24
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure: das Er- über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen
zeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von Marktorganisation für Wein (1) festgelegt.
mindestens 8,5°, das
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 765
Verordnung (EWG) Nr. 959/70 des Rates
vom 26. Mai 1970
zur Genehmigung des Verschnitts deutscher Rotweine mit eingeführten
Rotweinen
Artikel L a) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 12°
und höchstens 15° und
(1) Deutsche Rotweine dürfen mit Rotweinen mit
Herkunft aus Drittländern verschnitten werden. b) einen zuckerfreien Trockensubstanzgehalt von
mindestens 28 g je Liter und höchstens 35 g je
(2) Der Anteil der eingeführten Verschnitt-Rot- Liter
weine darf 15 0/o des Volumens des zu verschneiden"
den deutschen Weins nicht übersteigen. aufweisen.
(3) Für den Verschnitt dürfen nur eingeführte (2)
Rotweine verwendet werden, die
Verordnung (EWG) Nr. 1021/70 der Kommission
vom 29. Mai 1970
über die Zulassung des Verschnitts importierter Weine untereinander
Artikel 1 Artikel 2
Die Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der (1) Die aus den in Artikel f genannten Verschnit~
Verschnitt importierter Weine untereinander beim ten hervorgegangenen Weine dürfen nur auf dem
Inkrafttreten dieser Verordnung erlaubt ist, können Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem sie ver~
dieses Verfahren unter folgenden Bedingungen bei- schnitten worden sind, in Verkehr gebracht werden.
behalten: Jedoch dürfen sie zwischen dem 15. Juni 1970 und
dem 31. Dezemhe.r 1970 auch auf dem Hoheitsgebiet
a) Es dürfen nur verschnitten werden: der übrigen Mitgliedstaaten, in denen von der Er-
- importierte Rotweine untereinander, mächtigung nach Artikel 1 Gebrauch gemacht wird,
- importierte Weißweine untereinander und in Verkehr gebracht werden.
- importierte Roseweine untereinander. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um der Vorschrift des Absatzes 1 nach-
b) Die Verschnitte können nur bis zum 31. August zukommen.
1971 durchgeführt werden.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung (EWG} Nr. 1022/70 der Kommission
vom 29. Mai 1970
zur Einführung von Begleitzeugnissen für bestimmte Weine
während einer Ubergangszeit
geändert durch
Verordnung (EWG} Nr. 1704/70 der Kommission
vom 25. August 1970
zur Änderung der Verordnung (EWG} Nr. 1022/70 zur Einführung von
Begleitzeugnissen für bestimmte Weine während einer Ubergangszeit
11
Artikel die „marque nationale des vins luxembourgeois
führen.
(1) Mit Ausnahme von
(3) Den Bestimmungen des Absatzes 1 unterlie-
a) Likörwein gen nicht
b) Schaumwein und a) Mengen unter 300 1, wenn sie in Behältnissen
c) Perlwein mit einem Fassungsvermögen von 1 Liter oder
kann zum unmitlelliaren menschlichen Verbrauch weniger verpackt sind,
bestimmter Wein, der die Bedingungen von Arti- b) Mengen unter 50 I in sonstigen Aufmachungen.
kel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Vertra-
ges erfüllt, nur dann Gegenstand des Warenver- Artikel 2
kehrs zwischen den MitgUedstaaten sein, wenn er
mit einem Begleitzeugnis ausgestattet ist. (1) Das Begleitzeugnis für Weine l)lit Ursprung in
der Gemeinschaft ist weiß.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Qualitäts- Das Begleitzeugnis für Weine, deren Ursprung nicht
weine b.A. nur dann Gegenstand desWarenverkehrs in der Gemeinschaft liegt, ist rot.
zwischen den Mitgliedstaaten sein, wenn der betref-
fende Wein den Bedingungen des zweiten Unterab- (2) Jedem einzelnen Zeugnis wird eine Serien-
satzes dieses Abs,atzes entspricht. nummer erteilt,
Als Qualitätsweine b.A. gellen [im Sinne -dieser
Verordnung: Artikel 3
- Weine mit Ursprung in der Bundesrepublik (1) Das Begleitzeugnis wird in drei Exemplaren
Deutschland, -die in einem der in Anhang III A erstellt, und zwar nach dem Muster
genannten Teilgebiete des deutschen Weinbau- a) des Anhangs I, wenn es sich um Weine mit
gebiets erzeugt wurden, sofern sie ausschließlich Ursprung in der Gemeinschaft handelt,
aus einer oder mehreren der im gleichen Anhang
genannten Rebsorten stammen und mit einem b) des Anhangs II, wenn es sich um Weine handelt.
deren Ursprung nicht in der Gemeinschaft liegt.
von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausge-
stellten Qualitätszeugnis ausgestattet •sind; (2) Das Original des Begleitzeugnisses und seine
- Weine mit Ursprung in der Französischen Repu- Kopien werden unter Verwendung von Kohlepapier
blik, die nach der französischen Regelung An- gleichzeitig mit der Schreibmaschine oder hand-
spruch auf eine der Bezeichnungen „appellation schriftlich ausgefüllt. Im letztgenannten Fall müssen
d'origine contrölee" oder ,,vins delimites d,e sie mit großen Druckbuchstaben ausgefullt werden.
qualite sup6rieure" haben, sofern sie mit einem
von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausge- (3) Ein Exemplar wird durch die zuständige Insti-
stellten Ursprungszeugnis ausgestattet sind; tution, die das Begleitzeugnis ausgestellt hat, ver-
wahrt. Das zweite wird von der ausstellenden Insti-
- Weine mit Ursprung in der Italienischen Repu~ tution der zuständigen Institution des Mitgliedstaats
blik, die im Anhang III B aufgeführt sind, sofern zugeleitet, auf dessen Hoheitsgebiet der Wein ver-
sie mit einem Ursprungszeugnis ausgestattet bracht wird. Das dritte Exemplar begleitet den Wein
sind, das von einer der in Anhang III C genann- bis zu der Handelsstufe, die durch die Vorschriften
ten Stellen ausgestellt worden ist; dieses Mitgliedstaats bestimmt ist.
- Weine mit Ursprung im Großherzogtum Luxem-
burg, die in den im Anhang III D aufgeführten Artikel 4
Weinbauorten erzeugt wurden, sofern sie aus-
schließlich aus einer oder mehreren der im glei- (1) Das Begleitzeugnis wird durch eine zuständige
chen Anhang genannten Rebsorten stammen und von jedem Mitgliedstaat zu benennende Institution
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 767
erteilt. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmun- (2) Abgesehen vom Weiterversand in einen Mit-
gen der folgenden Artikel wird es jedem Antrag- gliedstaat, in dem der Verschnitt zwischen Weinen,
steller erteilt. deren Ursprung nicht in der Gemeinschaft liegt,
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1021/70 zugelas-
(2) Um gülUg zu sein, muß es vollständig ausge- sen ist, treffen die Mitgliedstaaten alle notwendigen
füllt sein. Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der zum Ver-
sand zu bringende Wein
Artikel 5 a) mit dem unter der betreffenden Bezeichnung ein-
(1) Das weiße Begleitdokument wird durch die geführten Erzeugnis identisch ist,
zuständige Institution des Mitgliedstaats, auf dessen b) mit auf ihrem Hoheitsgebiet verschnitten wor-
Hoheitsgebiet der Wein erzeugt wurde, im folgen- den ist.
den Erzeugermitgliedstaat genannt, erteilt.
Artikel 8
(2) Diese Institution stellt das Begleitzeugnis nur
dann aus, wenn sie nach einer analytischen und Hinsichtlich des Verkehrs mit Weinen innerhalb
organoleptischen Prüfung durch ein amtliches und der Gemeinschaft enthält
unter Kontrolle des Mitgliedstaats tätiges Labora-
torium oder Institut sich vergewissert hat, daß der a) die Versandanmeldung T 2 gemäß Artikel 39 der
betreffende Wein von einwandfreier und handels- Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom
üblicher Qualität ist und außerdem den Vorschriften 18, März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-
des Artikels 27 Absatz 2 Buchstaben a oder b der sandverfahren (1) beziehungsweise gegebenen-
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 entspricht. falls das Versandpapier T 2 L gemäß Artikel 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2313/69 der Kommis-
sion vom 19. November 1969 über die Ausstel-
Artikel 6 lung des internen gemeinschaftlichen Versand-
papiers zum Nachweis für den Gemeinschafts-
(1) Wenn ein Wein mit Ursprung in der Gemein- charakter von Waren (2) in der beziehungsweise
schaft aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, einer der Sprachen des Versandmitgliedstaats in
im folgenden „Versandmitgliedstaat" genannt, der der Spalte 31 eine der nachstehenden Angaben:
nicht Erzeugermitgliedstaat ist, zum Versand ge-
bracht wird, so stellen die zuständigen Institutionen ,,admis a la consommation humaine directe",
des Mitgliedstaats das weiße Begleitzeugnis nur „zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch
dann aus, wenn sie sich vergewissert haben, daß der zugelassen",
betreffende Wein ,, ammesso al consumo diretto delle persone ",
a) in unverändertem Zustand zum Wiederversand „toegelaten voor rechtstreekse menselijke
~ebracht wird oder consumptie ",
b) aus einem Verschnitt von Weinen mit Ursprung oder
in der Gemeinschaft hervorgegangen ist.
- ,,non admis a la consommation humaine di-
(2) Bei dem in Absatz 1 Buchstabe a igenannten recte",
Fall kann die zuständige Institution des Versand- „zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch
mitgliedstaats das weiße Begleitzeugnis, das den nicht zugelassen",
Wein beim Eintritt in das Hoheitsgebiet !des betref-
fenden Mitgliedstaats begleitet, für gültig erklären. ,,non ammesso al consumo diretto delle per-
sone ",
(3) Bei dem unter Absatz 1 Buchstabe b genann- ,,niet toegelaten voor rechtstreekse men-
ten Fall stellt die zuständige Institution des Mit- selijke consumptie";
gliedstaats das Begleitzeugnis aus auf der Grundlage
der weißen Zeugnisse, die jeden der beim Verschnitt b) bei Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Ver-
verwendeten Weine begleiteten, als sie in das Ho- ordnung (EWG) Nr. 542/69 das Exemplar des
heitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ver- nationalen Exportdokuments eine der in Buch-
bracht wurden. stabe a vorgesehenen Angaben.
Artikel 7 Artikel 9
(1) Das rote Begleitzeugnis wird durch die zu- (1) Die Mitgliedstaaten führen bei den Weinen,
ständige Institution des Mitgliedstaats erteilt, von deren Ursprung nicht in der Gemeinschaft liegt, und
dessen Hoheitsgebiet der betreffende Wein in das die zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch nicht
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt zugelassen sind, eine Zollkontrolle oder Verwal-
wird. tungskontrolle mit gleichwertiger Sicherheit durch,
um die Einhaltung der Bestimmung sicherzustellen.
Diese Institution stelltidas Begleitzeugnis nur dann
aus, wenn sie sich vergewissert hat, daß der betref- (2) Die Mitgliedstaaten führen bei den Weinen
fende Wein den Bestimmungen des Artikels 28 Ab- mit Ursprung in der Gemeinschaft, die zum unmit-
satz 1 Buchstabe a der Vero'rdnung (EWG) Nr. 816/70 telbar'en menschlichen Verbrauch nicht zugelassen
entspricht, sind und Gegenstand des Warenverkehrs zwischen
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1911, Teil I
den Mitgliedstaaten sind, die im Absatz 1 genannte (EWG) Nr. 816/70 werden die sich aus diesem Arti-
Kontrolle durch. kel ergebenden Verpflichtungen ausgesetzt.
Artikel 10 (2) Unbeschadet der Bestimmungen der vorlie-
genden Verordnung werden bei der Kontrolle des
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Verkehrs mit Wein auf dem Hoheitsgebiet eines
Name und Anschrift der für die Erteilung des Be- Mitgliedstaats die nationalen Vorschriften ange-
gleitzeugnisses zuständigen Institutionen mit. wandt.
Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten
hiervon in Kenntnis. Artikel 12
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1970 in
Maßnahmen mit, die er in Anwendung des Arti- Kraft.
kels 7 Absatz 2 getroffen hat.
(2) Ihre Vorschriften sind bis zum Wirksam-
werden der Durchführungsbe,stimmungen des Arti-
Artikel 11 kels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70, späte-
stens bis zum.31. Dezember 1970, anwendbar.
(1) Bis zum Wirksamwerden der Durchführungs-
bestimmungen des Artikels 29 der Verordnung
Nr. 52 Tag dt~r Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 769
Anhang I
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUR WB.IN
BEGLEITZEUGNIS
Nr ................................. .
PUR WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
Ausstellende Institution:
(Vollständige Anschrift)
Absender: Name ......................................................................................... Vorname,. .............. ,.......................................
Anschrift ........................................................................................................................ ,.........................................
E1npfänger: Name .......................................................................................... Vorname ....................................................... ..
Anschr.ift
Art des Erzeugnisses:
Farbe: ................................................................................................ ..
Vorhandener Alkoholgehalt: ........................................ Gesamtalkoholgehalt: ..................................... ..
(in Zehntelgrad)
Gesamtsäure: ........................................................ ,...................................... ..
Angaben zum Versand:
Art der Behältnisse: ............................................. "........................................... Anzahl: ,....... ., .......................... ,.. ,... ,,, .. ,.. .
Gesamtvolumen: ................................................................................................. .
Es wird bestätigt, daß das obengenannte Erzeugnis von einwandfreier und han-
.. . . . . in Dbereinstimmung mit .
delsubl1cher Quallti.it 1st und ·- W . h d 1) .den Bestimmungen des
aus einen entsprec en
Artikels 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 hergestellt wurde,
Stempel der ausstellenden Institution:
Datum .......................................................................... . Unterschrift .............................................................................
1) Nichtzutreffendes streichen.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anhang II
EUROPA.ISCHE GEMEINSCHAFTEN
GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUR WEIN
BEGLEITZEUGNIS
Nr ................................. .
FUR WEINE, DEREN URSPRUNG NICHT IN DER GEMEINSCHAFT LIEGT
Ausstellende Institution: ................................................ ~ .......................................................................................................
(Vollständige Anschrift)
Angabe des Drittlandes,
in welchem der Wein erzeugt wurde 1
aus welchem der Wein eingeführt wurde ) : ........................................ _ _ _ ........................................
Absender: Name ................................................................ ~ ....................... Vorname ........................................................
Anscl1rift ..............................................................................................................................................................."
EmpfJ.nger: Name ....... .,.................................................................................. Vorname ........................................................
Anschrift ................................................................................................ ,................................................................
Beschreibung der Ware:
Farbe: ...................................... -•_ _ ............................. .,...... ..
Vorhandener Alkoholgehalt: ....... ~ ............................... Gesamtalkoholgehalt:, .......................................
(in Zehnte1grad)
Gesamtsäure: .................................................................................................
Angaben zum. Versand:
Art der Behältnisse: .......................................................................................... Anzahl: ....................................................
Gesamtvolumen: ................................................................ ,.................................
Es wird bestätigt, daß das obengenannte Erzeugnis den Bestimmungen des Arti-
kels 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 entspricht und
in der Gemeinschaft verschnitten 1) d
nicht verschnitten wur e.
Stempel der ausstellenden Institution:
Datum ............................................................................ Unterschrift ....................... ~ .......................,...........................
1) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 771
Anhang III A
VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN TEILGEBIETE
DES DEUTSCHEN WEINBAUGEBIETS UND REBSORTEN
A. Teilgebiete des Weinbaugebiets
1. Ahr 8. Mosel - Saar - Ruwer
2. Baden (zur genaueren Kennzeichnung sind
a) Breisgau ebenfalls die Bezeichnungen ,,Mo ..
b) Kaiserstuhl sei", ,,Saar" und „Ruwer" allein zu-
c) Markgräflerland gelassen)
d) Ortenau 9. Nahe
3. Bergstraße 10. Rheingau
4. Bodensee 11. Rheinhessen
5. Franken 12. Rheinpfalz
6. Lahn 13. Siebengebirge
7. Mittelrhein 14. Württemberg
B. Rebsorten
1. Riesling 8. Müller-Turgau
2. Traminer 9. Gutedel
3. Gewürztraminer 10. Muskateller
4. Ruländer 11. Schwarzriesling
5. Weißburgunder 12. Lemberger
6. Blauer Spätburgunder 13. Trollinger
7. Sylvaner
Anhang III B
PIEMONT
- Barolo - Nebbiolo piemontese
- Barbera d' Alba - Brachetto d' Asti
- Barbera d'Asti - Cortese dell'Alto Monferrato
- Barbaresco - Car,ema
- Freisa di Chieri - Dolcetto delle Langhe e d'Ovada
- Freisa d'Asti - Bonarda d'Asti
- Gattinara - Asti spumante oder Asti
- Grignolino d' Asti - Moscato d'Asti oder Moscato d'Asti
- Nebbiolo d'Alba spumante
- Caluso passito
LOMBARDEI
- Valtellina: Valgella
Grumello - Frecciarossa di Casteggio
Inferno - Moscato di Casteggio
Sassella - Vini del Garda
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
- Lugana - Clastidium rosso di Casteggio
- Oltrepo pavesc: - Clastidium rosato -di Casteggio
Bianco Cortesie d'Oltrepö pavese - Riserva Oltrepo pavese rosso (Antko
Riesling dell'Oltrepo pavese Piemonte Riserva Oltrepo)
Barbera dell'Oltrepo pavese - Prosecco bianco idell'Oltrepo pavese
Barbacarlo dell'Oltr-epo pavese -· Sangue di Giuda rosso dell'Oltrepo
Gran Spumante Riserva „La Versa" pavese
-- Gran Moscato Fior di arancio „La - ClasUdium bianco
Versa" - Riserva di Casteggio
- Clastidium bianc_o di Casteggio - Buttafuoco rosso dell'Oltrepo pavese
LIGURIEN
- Cinque terre - Vermentino ligure
-- Coronata - Dolceacqua
- Polcevera
TRIENT - OBERETSCHLAND
Italienische Bezeichnung Entsprechende deutsche Bezeit:hnung
- Caldaro - Kalterer
-- Lago di Ca1daro - Kalterersee
- Santa Maddalena - St. Magdalener
- Appiano - Eppaner
-- Termeno -- Traminer
-- Terlano - Terlaner
- Moranese di Collina - Kuchelberger
- Lagarino Rosato di Gries - Lagrein-Kretzer-Gries
- Valdadige - Etschtaler
- Pinot bianco atesino - Südtiroler Weißburgunder
- Pinot nero atesino - Südtiroler Blauburgunder
- Marzemino di Isera
- Teroldego rotagliano
- Moscato atesino
- Colli Trentini
- Merlot trentino
-- Casteller
- Sorni
- Vallagarina
VENEZIEN
- Soave - Merlor delle Venezie
- Bardolino - Moscato d'Arqua
-- Valpolicella - Valpantena
- Prosecco dei Colli Trevigiani - Recioto veronese
- Prosecco di Conegliano- -- Vino veronese
valdobbiadene- - Aleatico della Venezia Euganea
- Garganega di Gambellara (oder Aleatico del Veneto)
-- Colli Euganei - Malvasia della Venezia Euganea
- Colli Trevigi ani1
(oder Malvasia del Veneto)
-- Rosso dei Colli Veronesi - Moscato della Venezia Euganea
---~ Breganze (oder Moscato del Veneto)
- Bianco e Rosso dei Colli Berici
FRIAUL - JULISCH VENEZIEN
- Bianco dei Colli Friulani - Collio goriziano o Collio
- Rosso dei Colli Friulani
Nr. 52 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 773
EMILIA - ROMAGNA
-- Lambrusco di Sorbara - Albana di Romagna
--- Sanuiovcsc di R.omagna
TOSKANA
---- Chi.anti - Vino Nobile di Montepulciano
--- Chianti classico - Vernaccia di San Gemignano
-·- Chianti Colli Aretini -- Monte Carlo bianco e rosso
- Chicmti Colli Fiorentini -- Elba bianco e Elba rosso
- - Chianti Colli Senesi - Brunello di Montalcino
---- Chianti Colline Pisane -- Vino Santo toscano
-- Chianti di Montu.lbano -- Moscatello di Montalcino
---- Chianti Rufina -• Aleatico di Portoferraio
-- Brolio
MARKEN
-· Verdicdüo dei Castelli di Jesi - Rosso Piceno
UMBRIEN
-- Orvieto
LATIUM
- Vino dei Castclli Romani - Velletri
- Colli Albani - Est-est-est di Montefiascone
- Colli Lanuviani - Cesanese del Piglio
- Colonna - Malvasia di Grottaferrata oder
- Frascati Grottaferrata
- Marino - Moscato di Terracina
-- Montecompatri - Aleatico viterbese
ABRUZZEN UND MOLISE
-- Trebbiano di Abruzzo - Cerasuolo di Abruzzo
-- Montepulcia.no di Abruzzo
KAMPANIEN
- Capri - Piano di A vellino
-- Lacrima Christi del Vesuvio - Ravello
-- Gra.gnano - Vesuvio
--- Falerno - Conca
- Grcco del Tufo -• Taurasi
APULIEN
-- Sansevero - Santo Stefano di Cerignola
--· Tone Giulia dl Cerignola - Aleatico di Puglia
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
-- Moscato dcl Stilcnto oder Salento - Locorotondo
- Caslcl del Monlc - Moscato di Trani
--- Mm! inc1 Fr,mca oder Mm-tina -- Malvasia di Brindisi
-- Squ inzano -- Castell' Acquaro
-- Barlella - Primitivi di Manduria e del Tarantino
LUKANIEN
--- A~Jiianico del Vulture - Moscato di Lucania
-- Malvasia di Lucania
KALABRIEN
- Savuto - Lagrima di Castrovillari
--- Ciro rosso, rosalo e bianco - Moscato di Cosenza
- Greco di Gerace
SIZILIEN
- Corvo di Casteldaccia - Moscato di Siracusa
- Lo Zucco secco - Moscato di Pantelleria
- Moscato lo Zucco - Malvasia di Lipari
- Etna - Marsala
- Faro - Bianco di Alcano
-Eloro - Pignatello di Trapani
- Mamertino - Moscato di Sicilia
- Cerasuolo o Frappato di Vittoria - Malvasia di Sicilia
- Moscato di Noto
SARDINIEN
- Giro di Sardegna - Vernaccia di Sardegna:
- Monica di Sardegna - Nuragus
- Nasco - Vennentino di Gallura
- Moscato del Ccimpidano - Oliena
- Moscato di Ternpio - Cannunau di Sardegna
- Malvasia di Bosa
Anhang III C
PIEMONT
- Istituto sperimcntale di enologia di Asti - Sezione di Asti
- Istituto tecnico agrario statale sperimentale per la viticoltura e r enologia di
Alba
- Sezione di Torino dell'Istituto per la nutrizione delle piante di Roma
- Laboratorio chimico compartimentale delle dogane e I.I. di Torino
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 775
LOMBARDEI
- Laboratorio dell'Istituto di industrie agrarie della facolta. di agraria dell'Uni-
versita di Milano
- Laborntorio di chimica agraria dell'Universita. di Milano (in Zusammenarbeit
mit dem Istituto sperimentale per l'enologia di Asti per il servizio di vigilanza)
- Laboratorio chimico compartimentale delle dogane e I.I. di Milano
- Laborntorio provinciale di igiene e profilassi, Reparto chirn.ico, Sondrio
- Laborntorio prov inci ale di igiene e profilassi, Reparto chirn.ico, Brescia
VENEZIEN
- Laboratorio chimico compartirn.entale delle dogane e I.I. di Verona
- Laboratorio chimico provinciale di igiene e profilassi; Reparto chimico, Verona
- Laboratorio chimico compartimentale delle dogane e I.I. di Venezia
- Istituto sperimentale per la viticoltura di Conegliano Veneto
- Laboratorio slatalc di chimica agraria di Conegliano Veneto
TRIENT - OBERETSCHLAND
- Laborntorio di analisi e di ricerca dell'Istituto agrario provinciale di S. Michele
all'Adige
FRIAUL - JULISCH VENEZIEN
- Stazione chimico-,agraria sperirn.entale di Udine
- Lu.borntorio chimico compartimentale delle dogane e I.I. di Trieste
- Laboratorio chimico merceologico della Camera di commercio, industria,
artigianato ed agricoltura (in Zusammenarbeit mit Conegliano Veneto) di
Trieste
- Laboratorio provinciale di igiene e profilassi - Ripartizione chirn.ica di Trieste
- Istituto di chimica agraria sperimentale di Gorizia
LIGURIEN
- Ufficio enologico di Genova (in Zusammena.rbeit rn.it dem Istituto sperirn.en-
tale di enologia di Asti)
- Laboratorio chimico compartimentale delle dogane e I.I. di Genova
EMILIA - ROMAGNA
- Laboratorio governativo di chimica agraria presso l'Istituto « A. Zanella » di
1
Reggio Emilia
- Istituto di industrie agrarie dell'Universita Cattolica del Sacro Cuore di Milano
in Piacenza
- Laboratorio chirn.ico compartirn.entale delle dogane e I.I. di Bologna
- Laboratorio di chimica agraria dell'Universita di Bologna
- Istituto sperimcntale agronomico, rn.it Sitz in Bari - Sezione di Modena
MARKEN
- Laboratorio dell'Istituto tecnico agrario statale « C. Ulpiani », Ascoli Piceno
TOSKANA
- Laboratorio chirn.ico corn.partimentale delle dogane e I.I. di Livorno
- Laboratorio di chimica agraria di Siena
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
- Laboratorio c.li chimica agraria presso l'Istituto tecnico «Galilei» di Firenze
~ L9borntorio tlell'Istituto di industrie agrarie dell'Universita di Firenze
- Labornlorio tl i chimicu agrnria dell'Universita di Pisa
LATIUM
- Islilulo sperimenlale di enologia di Asti - Sezione di Velletri
- Istituto sperimentale per la nutrizione delle piante di Roma, con sezione in
Roma
- Laboralorio chimico cenlrnle delle dogane e I.I. di Roma
KAMPANIEN
- Laboratorio di chimica agraria dell'Universita di Napoli
- Istituto tecnico agrario « F. De Sanctis », specializzato per la viticoltura e
l' enologia, di A vellino
- Laboratorio chimico compartimentale delle dogane e I.I. di Napoli
UMBRIEN
- Li1boralorio di chimica agraria della facolta di agraria dell'Universita di
Perugia
ABRUZZEN
- Istiluto sperimentale per l'elaiotecnica di Pescara
APULIEN
- Istiluto sperimentale di enolog,ia di Asti - Sezione di Barletta
- Istitulo sperimentale agronomico mit Sitz in Bari - Sezione di Bari
- Laboratorio chimico compartimentale delle dogane e I.I. di Bari
-- Istituto industrie agrarie dell'Universita. di Bari
SIZILIEN
- Laboratorio di chimica agraria annesso al vivaio di viti americane di Palermo
- Laboratorio chimico compartimentale delle dogane e I.I, di Palermo
- Stazione sperimentale per la granicoltura di Catan}a
- Cantina sperimentale di Milazzo
- Cantina sperimentale di Noto
- Cantina sperimentale di Riposto
- Laboratorio chimico compartimentale delle dogane e LI. di Catania
-· Istituto tecnico agrario statale „Filippo Eredia" specializzato pel.' la viticoltura
e l'enologia - Laboratorio chimico - Catania
- Istituto tecnico agmrio specializzato per la viticoltura e l'enologia di Marsala
- Centro sperimentale dell'industria enologica di Marsala
- Istituto regionale della vite e del vino di Palermo - Laboratori di Palermo,
Alcamo, Pachino e Partinico
SARDINIEN
- Istituto tecnico agrario di Cagliari (in Zusammenarbeit mit dem Istituto speri•
mentale per la nutrizione delle piante di Roma)
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 111
Anhang III D
VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN LUXEMBURGISCHEN
WEINBAUORTE UND REBSORTEN
A. Weinbauorte
1. Sehengen 10. Lenningen
2. Remerschen 11. Ehnen
3, Wintrange (Wintringen) 12. Wormeldange (Wormeldingen)
4. Schwebsange (Schwebsingen) 13. Ahn
5. Bech-Kleinmacher 14. Machtum
6, Wellenstein 15. Grevenmacher
7. Remich 16. Mertert
8. Stadtbredimus 17, Wasserbillig
9. Greiveldange (Greiveldingen)
B. Rebsorten
1. Riesling 5. Auxerrois
2. Traminer 6. Muscat Ottonel
3. Pinot gris (Ruländer) 7. Rivaner (Riesling x Sylvaner)
4. Pinot blanc 8. Sylvaner
776 ßnndesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
- Lc1boralorio di chimica agraria presso l'Istituto tecnico «Galilei» di Firenze
- L9boralorio dell'Istituto di industrie agrarie dell'Universita di Firenze
- Laboral.orio di chimica ugraria dell'Universita di Pisa
LATIUM
- Istilulo spcrimcnlale di enologia di Asti -- Sezione di Velletri
- Istituto sperimentale per la nutrizione delle piante di Roma, con sezione in
Roma
- Laboralorio chimico ccntrale delle dogane e I.I. di Roma
KAMPANIEN
- Laboratorio di. chimica agraria dell'Universita di Napoli
-- Istituto tecnico agrario « F. De Sanctis », specializzato per Ia viticoltura e
l'enologia, di Avellino
- Laboratorio chimico compartitnentale delle dogane e I.I. di Napoli
UMBRIEN
- Laboralorio di chimica agraria della facolta di agraria dell'Universita. di
Perugia
ABRUZZEN
- Islituto sperimentale per l'elaiotecnica di Pescara
APULIEN
- lstilulo sperimentale di enologia di Asti ......_, Sezione di Barletta
- Istituto sperimentale agronomico mit Sitz in Bari - Sezione di Bari
- Laboratorio chimico compartimentale delle dogane e I.I. di Bari
-~ Istituto industrie agrarie dell'Universita di Bari
SIZILIEN
- Laboralorio di chimica agraria annesso al vivaio di viti americane di Palermo
- Laboratorio chimico compartimentale delle dogane e I.I. di Palermo
- Stazione sperimentale per la granicoltura di Catania
- Cantina sperimentale di Milazzo
- Cantina sperimentale di Noto
- Cantina sperimerrtale di Riposto
- Laboratorio chimico compartimentale delle dogane e I.I. di Catania
-~ Istituto tecnico agrario statale „Filippo Eredia specializzato per la viticoltura
11
e l'enologia - Laboratorio chimico - Catania
- Istituto tecnico agriario specializzato per Ia viticoltura e l'enologia di Marsala
- Centro sperimentale dell'industria enologica di Marsala
- Istituto regionale della vite e del vino di Palermo - Laboratori di Palermo,
Alcamo, Pachino e Partinico
SARDINIEN
- Istituto tecnico agrario di Cagliari (in Zusammenarbeit mit dem Istituto speri ..
mentale per la nutrizione delle piante di Roma)
Nr. 52 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 779
Verordnung (EWG) Nr. 1134/70 der Kommission
vom 17. Juni 1970,
mit der die Abgabe bestimmter eingeführter Weine zum unmittelbaren
menschlichen Verbrauch für eine Ubergangszeit genehmigt wird
in der Fassung der
Verordnung (EWG) Nr. 1701/70 der Kommission
vom 25. August 1970
zur Anderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1134/70 und Nr. 1275/10 über
die Vermarktun_g von Weinen, die den Vorschriften der Verordnung
(EWG) Nr. 816/70 nicht entsprechen
Artikel 1 ge.ltenden Rechtsvorschriften des einführenden Mit-
gliedstaats zulässig ist.
Mit Wirkung vom 1. Juni 1970 darf vor dem
1. Juni 1970 eingeführter Wein, der nicht den Bedin- Artikel 2
gungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 genügt, zum unmittel- Der in Artikel 1 genannte Wein darf nur auf dem
baren menschlichen Verbrauch abgegeben werden, Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Verkehr ge~
sofern dies nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr bracht werden, in den er eingeführt worden jst.
Verordnung (EWG) Nr. 1275/70 der Kommission
vom 30. Juni 1970
über die vor Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 in einem Mit-
gliedstaat eingeführten Gemeinschaftsweine, die nicht den Bestimmungen
des Artikels 27 Absatz 2 dieser Verordnung entsprechen
geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 1701/70 der Kommission
vom 25. August 1970
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1134/70 und 1275/70 über die
Vermarktung von Weinen, die den Vorschriften der Verordnung (EWG)
Nr. 816/70 nicht entsprechen
Artikel 1 b) nach Verschnitt mit einem anderen Gemein„
schaftswein unter der Bedingung, daß der sich
Mit Wirkung vom 1. Juni HHO können die Ge- aus dem Verschnitt ergebende Wein den Bestim•
meinschaftswejne, die vor Anwendung der Verord- mungen des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe b
nung (EWG) Nr. 816/70 in einen Mitgliedstaat ein- der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 entspricht.
geführt worden sind und die nicht den Bestimmun-
gen des Artikels 27 Absatz 2 dieser Verordnung ent-
sprechen, zum unmittelbaren menschlichen Ver-
Artikel 2
brauch geliefert werden:
ci) in unverändertem Zustand, wenn die zur Zeit Die in Artikel 1 genannten Weine dürfen nur auf
der Einfuhr gültige Gesetzgebung des Mitglied- dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Ver-
staats, auf dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, kehr gebracht werden, in dem sie sich befinden.
es zuläßt,
oder
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung (EWG) Nr. 1387/70 des Rates
vom 13. Juli 1970
zur Abgrenzung der Weinbauzonen der Gemeinschaft
J\.r!.ikcl 2. in den Arrondissements Valence und Die im
Departement Drome (mit Ausnahme der Kantone
Die WeinbilllZOne J\. lllllrdnt
Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montelimar).
1. ü1 ])(~t1!.sd1lillld: di(! Rebfliicll(~Jl in den Lindern
Baden-V✓ iirl.t(~rnb()rq (mit Ausnahme der Regie-
Artikel 4
runnsbczirkc Nordbaden und Südbaden), Bayern,
Hessen, Nordrlwin-Wcstfalcn, Rheinland-Pfalz
Die Weinbauzone C II umfaßt
und Saarland;
1. in Frankreich die Rebflächen
2. in LuX()mln1ru: di.ls luxcrnhuruische Weinanbau-
gebiet. 1a) jn den Departements Ardeche, Aude, Bouches-
du-Rhone, Gard, Herault, Pyrenees-0rientales
Artikel 2 (mit Ausnahme der Kantone 0lette und Arles-
.sm;-Tech) und Vaucluse;
Die Wcjnbcn1zone 13 mnfaßt
1. in Deutschland im Lmd Bade:n-\i\Türttcmberg die b) in dem Teil des Departements Var, der jm
Rebf!i.ic:he:a in den Re:g icrungsbezirken Nord- Süden durch die nördliche Grenze der Ge-
baden und Südbaden; meinden Evenos, Le Beausset, Sollies-Toucas,
Cuers, P-q.get-Ville, Collobrieres, La Ga.rde-
2. in Frankreich die Rcbfliichcn in folgenden Depar- ,Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime
tements: begrenzt wird;
Elsaß: c) im Arrondissement Nyons und in den Kan-
Bas-Rhin und Ilaut-Rhin; tonen Dieulefit, Loriol, Marsanne und Monte-
limar im Departement Drome;
Lothringen:
Mcurthe-ct-Mosdlc, Mcusc, Moselle und Vosges; 2. in Italien die Rebflächen in den Regionen
Abruzzo, Campania, Emilia, Friuli-Venezia,
Champagne: Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia, Marche,
Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und Seine-et- Molise, Piemonte, Toscana, Trentino-Alto Adige,
Marne; Umbria, Val d'Aosta und Veneto einschließlich
Jura: der zu diesen Regionen gehörenden Inseln, wie
Elba und die übrigen Inseln des Toskanischen
Ain, Doubs, Jura und Haule-Sa6nc; Archipels, die Inseln des Pontinischen Archipels,
Savoyen: Capri und Ischia.
.Savoic und I foute-Savoie;
Artikel 5
Loire-Tal:
Cher, Deux-Sevres, Inclrc, Indrc-ct-Loire, Loire-et- Die Weinbauzone C III umfaßt
Cher, Loire-Allanlique, Loiret, Maine-et-Lo.ire,
Sarthe, Vendee und Vienne 1. in Frankreich die Rebflächen
sowie die Rebfli.ichen des Arrondissements Cos- a) im Departement Korsika;
nesur-Loire im Deparleinent Nievre,
b) in dem Teil des Departements Var, der zwi-
,schen dem Meer und einer durch folgende
Artikel 3 Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten
Die Weinbauzone C I umfaßt in Frankreich die Linie liegt: Evenos, Le Beausset, Sollies-Tou-
Rebfüichen cas, Cuers, Puget-Ville, Collobrieres, La
Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-
1. in den Departements:
Maxime;
Allier, Alpes de Haute-Provence, Hautes-Alpes,
Alpes-Maritimes, J\.rieue, J\. veyron, Charente, c) in den Kantonen 0lette und Ade,s-sur-Tech
Charcnte-Maritime, Correze, O'>te-d'0r, Dor- im Departement Pyrenees-0rientales;
do9ne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isere, 2. in Italien die Rebflächen in den Regionen Cala-
Landes, Loire, l foute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, bria, Lucania, Puglia, Sardegna und Sicilia ein-
Nievre (mit Ausnahme des Arrondissements schließlich der zu diesen Re,gionen _gehörenden
Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dome, Pyrenees- Atlan- Inseln, wie Pantelleria, die Ägadischen, Äolischen
tiques, Hautes-Pyr{;nees, Rh6ne, Sa6ne-et-Loire, 'lmd Pelagischen Inseln.
Tarn, Tarn-et-Uaronne, lfoute-Vienne und
Yonne;
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 781
Verordnung (EWG) Nr. 1503/70 der Kommission
vorn 28. Juli 1970
zur Festlegung bestimmter Weinbauflächen zur Erzeugung von Tafel-
weinen, die einen natürlichen Höchst-Gesamtalkoholgehalt von 17°
haben können
Artikel 1 1970 5), genannten Meldungen geben die Erzeuger
die von ihnen gewonnenen Mengen an Tafelwein
Die unter Punkt 10 im Anhang II der Verordnung mit einem Alkoholgehalt von 15 bis 17° getrennt
(EWG) Nr. 816/70 genannten Rebflächen sind die- von den anderen Angaben an.
jenigen der Zone C III, die unterhalb 600 m Mee-
reshöhe liegen. (2) In der Zusammenfassung der Meldungen, die
die Mitgliedstaaten,der Kommission nach Artikel 1
Artikel 2 .A!bsatz 3 der Verordnung Nr. 134 zuzuleiten ver-
pflichtet .sind, sind die von den Erzeugnissen gewon•
(1) Im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 1 der Ver- nenen Mengen an Tafelwein mit einem Alkoholge•
ordnung Nr.134 .der Kommission über die Ernte- und halt von 15 bis 17° besonders aufgeführt.
Bestandsmeldungen für Wein 4), abgeändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 1136/70 vom 17. Juni
Verordnung (EWG) Nr." 1594/70 der Kommission
vom 5. August 1970
über die Meldung, Durchführung und Kontrolle der Verfahren
zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung von Wein
Ar:tikel 1 - Aix en Provence,
(1) Die Weinbaugebiete nach Artikel 18 Absatz 1 - Nimes,
Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 - Montpellier,
Buchstabe b de:r: Verordnung (EWG) Nr. 816/70 lie- - Toulouse,
gen in folgenden Verwaltungseinheiten:
- Agen,
a) Regierungsbezirk Darmstadt,
- Pau,
b) Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz,
- Bordeaux,
c). Regierungsbezirk Koblenz,
- Bastia.
d) Regierungsbezirk Unterfranken.
(2) Diese Bestimmungen gelten für die Rebsorte (2) Die Anreicherung durch Trockenzuckerung
,, Blauer Portugieser". kann jedoch ausnahmsweise in den im vorstehenden
Absatz unter Buchstabe c genannten französischen
Artikel 2 Departements zugelassen werden.
(1) Die Weinbaugebiete nach Artikel 19 Absatz 3
Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 Artikel 3
sind folgende:
(1) Was Deutschland und Luxemburg betrifft, so
a) Weinbauzone A, liegen die in Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
b) Weinbauzone B, Verordnung (EWG) Nr. 816/70 genannten Weinbau-
gebiete in folgenden Verwaltungseinheiten:
c) Weinbauzonen CI, C II und C III, ausgenommen
die in der Italienischen Republik und in den a) in Deutschland:
französischen Departements liegenden Wein-
berge, für die folgende Appellationsgerichte zu- - Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz,
ständig sind: - Regierungsbezirk Trier,
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
- Regierungsbezirk Koblenz, 48 Stunden nach der Durchführung des Verfahrens
- Regierungsbezirk Köln, erstattet werden,
(3) Die Meldung wird von den natürlichen oder
- Regierungsbezirk Dannslaclt,
juristischen Personen erstattet, die die in Absatz 1
- Landkreis Merzig, genannten Verfahren durchführen. Sie wird schrift•
- Gemcinck ßödi~rn<cr im Lmdkrcis Melsungen; lich abgegeben.
Die dieser Meldepflicht unterliegenden Personen
b) im gesamten IIoheilsgebiöt Luxemburgs.
werden nachstehen·d „Meldepflichtige" genannt.
(2) In ]3clg ien und den Niederlanden kann die
Zugabe von Sc.1ccharosc in wüßriger Lösung nur bei Artikel 6
den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b
(1) An die Stelle der Meldungen· über die Säue-
der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 genannten E~-
rung oder Entsäuerung kann eine Eintragung in das
zeugnissen vorgenommen werden, die auf Rebflä-
in Artikel 8 Absatz 2 genannte Register treten.
chen geerntet oder aus auf Rebfüichen geernteten
Weintrauben hergestellt wurden, die in Gemeinden (2) Der Betroffene unterrichtet die zuständige Be-
liegen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hörde schriftlich von der Anwendung von Absatz 1.
dieser Verordnung Wein angebaut wurde,
Artikel 7
(3) Nur Erzeugnisse mit einem in Weinsäure-
gehalt ausgedrückten Mindestsäuregehalt von 12 g/1 (1) Die Meldungen enthalten folgende Angaben:
kann zur Erhöhung des Alkoholgehalts Saccharose
A. Name und Anschrift des Meldepflichtigen;
in wäßriger Lösung zugegeben werden.
B. Ort der Durchführung des Verfahrens;
Artikel 4 C. Datum der Durchführung des Verfahrens und im
Fall einer Anreicherung des Alkoholgehalts die
(1) Die Säuerung der in Artikel 20 Absatz 1 der Uhrzeit des Beginns des Verfahrens;
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 genannten Erzeug-
nisse darf nur durch Weinsäure erfolgen. D. die Idep.tifizierungsnummer der Behälter, in wel•
chen das für die Anwendung des Verfahrens vor-
Bis zur Verabschiedung gemeinschaftlicher Maß- gesehene Erzeugnis gelagert wird;
nahmen darf Zitronensäure nur in den Mitgliedstaa-
ten verwandt werden, in denen die Verwendung E. hinsichtlich des verwendeten Erzeugnisses:
dieser Säure beim Inkraftreten dieser Verordnung a) die Art des verwendeten Erzeugnisses,
zugelassen .war, wobei der endgültige Gehalt. des
aus dem angesä.uerten Erzeugnis hergestellten Ta- b) Gewicht oder Menge dieses Erzeugnisses;
felweins oder Qualitätsweins b. A, an Zitronen- F. hinsichtlich des ·geplanten Verfahrens:
säure nicht über 1 g je Liter liegen darf.
a) Art des Verfahrens,
(2) Die Entsüuerung darf nur unter Verwendung b) bei der Erhöhung des Alkoholgehalts:
von neutralem Kaliumtartrat oder von Kalziumkar- aa) den Alkoholgehalt des verwendeten Er-
bonat erfolgen, wobei das letztere geringe Mengen zeugnisses,
von Doppelkalziumsalz der d-Weinsäure und der
!-Apfelsäure enthalten kann. bb) vorgesehene Erhöhung des Alkoholge-
halts in Grad Alkohol je hl,
cc) das zur Erhöhung des· Alkoholgehalts an-
Artikel 5 gewandte Verfahren,
dd) wenn die Erhöhung erfolgt:
(1) Die Meldungen nach Artikel 22 Absatz 1 zwei-
ter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 816/10 - durch die Zugabe von Saccharose:
für die Verfahren Gewicht des zuzusetzenden Zuckers,
- durch die Zugabe von Saccharose in
- Erhöhung des Alkoholgehalts, wäßriger Lösung:
- Säuerung oder - das Gewicht des zuzusetzenden
- Entsäuerung Zuckers,
- die vorgesehene Erhöhung der
werden an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Menge,
gerichtet, auf dessen Hoheitsgebiet das Verfahren - durch Zugabe von konzentriertem
durchgeführt wird. Traubenmost: Menge des zuzusetzen-
(2) Hinsichtlich der Erhöhung des Alkoholgehalts
den Mostes und dessen Dichte,
muß die Meldung bei der zuständigen Behörde spä- - durch teilweise Konzentrierung: vor-
testens 48 Stunden vor dem ersten Tag der Durch- aussichtlicher Mengenverlust,
führung des betreffenden Verfahrens eingegangen c) bei Entsäuerung:
sein. aa) Gesamtsäuregehalt in g/1 Weinsäure des
Hinsichtlich der Säuerung und Entsäuerung muß Erzeugnisses, das Gegenstand der Säue-
die Meldung an die zuständige Behörde spätestens rung ist,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 783
bb) Art und Gewicht der zugesetzten Säure, c) bei Entsäuerung:
<l) bei Dntsüuerung: aa) den Gesamtsäuregehalt in g/1 Weinsäure
c.1a) Gesamtsüurcgehult in g/1 Weinsäure des des entsäuerten Erzeugnisses,
Drzcugnisscs, das Gegenstand der Ent- bb) Art und Gewicht des zur Entsäuerung
säuerung ist, verwendeten Erzeugnisses.
bb) Art und Gewicht des zur Entsäuerung
verwendeten Erzeugnisses. Artikel 8
(2) Die Eintragung in das in ArUkel 6 genannte (1) Die Meldepflichtigen führen Eingangs- und
Register enthält folgende Angaben: Verwendungsregister, in denen die Mengen an Sac-
charose, konzentrierter Most- und Weinsäure, an
A. Zeitpunkt der Vornahme des Verfahrens, Kalziumkarbonat und neutralem Kaliumtartrat ange-
geben werden.
B. hinsichtlich des verwendeten Erzeugnisses:
a) die Art des verwendeten Erzeugnisses, (2) Die Meldepflichtigen führen Register, die die
Identifizierung der Weine ermöglichen, die einem
b) Gewicht oder Menge dieses Erzeugnisses; oder mehreren der in Artikel 5 Absatz 1 genannten
Verfahren unterzogen worden sind.
C. hinsichtlich des durchgeführlen Verfahrens:
a) die Art des Verfahrens, (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Uber-
wachung der in Absatz 1 und 2 genannten Register.
b) bei Säuerung: Tritt das in Absatz 2 genannte Register an die Stelle
aa) Gesamtsüuregchall in g/1 Weinsäure, der-in Artikel 5 genannten Meidu_ngen, so findet die
bb) die Art und dc.1s Gewicht der zugesetzten Uberwachung mindestens einmal jährlich statt.
Säure, ·
Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission
vom 7. August 1970
mit Kontrollvorschriften für die Arbeiten zur Si.ißung der Tafelweine
und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Artikel 1 Wird die Süßung häufig oder ständig von einem
Unternehmen vorgenommen, so können die Mit-
(1) Die Süßung von Tafelweinen und - vorbe- gliedstaaten zulassen, daß für mehrere Süßungs-
haltlich der Vorschriften des Artikels 15 der Ver- vorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum eine
ordnung (EWG) Nr. 817/70 des Rates - von Quali- Erklärung an die zuständigen Behörden gerichtet
tätsweinen bestimmter Anbaugebiete ist nur auf der wird. Eine solche Erklärung ist nur zulässig, wenn
Stufe der Erzeugung und des Großhandels zullissig. das Unternehmen über die einzelnen Süßungsvor-
gänge sowie über die in den Meldungen nach Ar-
(2) Der zur Süßung verwendete Traubenmost muß tikel 3 enthaltenen Angaben Buch führt.
aus den in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr.
816/70 genannten Rebsorten stammen.
Artikel 3
Artikel 2
Die Erklärung enthält folgende Angaben:
(1) Die natürlichen oder juristischen Personen, 1. bei Süßung entsprechend Artikel 21 Absatz 1
die die Süßung vornehmen, senden der zuständigen Buchsta:he a d,er Verordnung (EWG) Nr. 816/70:
Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsge-
biet das Verfahren durchgeführt wird, eine entspre- a) Menge und Gesamtalkoholgehalt sowie vor-
chende Erklärung. handener Alkoholgehalt des betreffenden Ta-
felweins oder Qualitätsweins b. A.;
(2) Diese ErkHi.rungen erfolgen schriftlich. Sie
11).Üssen bei der zuständigen Behörde mindestens b) Menge und Gesamtalkoholgehalt sowie vor-
48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten handener Alkoholgehalt des zuzusetzenden
zur Süßung eingegangen sein. Traubenmostes 1
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
c) Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alko- Artikel 4
holgehalt des Tafelweins oder Qualitätsweins
b. A. nach der Süßung; (1) Die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Perso-
nen führen Buch über die Zugänge und Abgänge an
2. bei Süßung entsprechend Artikel 21 Absatz 1 Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost, die
Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 816/70: sich zum Zwecke der Süßung in ihrem Besitz befin-
a) Menge und Gesamtalkoholgehalt sowie vor- den.
handener Alkoholgehalt des betreffenden Ta-
felweins oder Qualitätsweins b. A.; (2) Bis zum Erlaß ,einschlägiger Gemeinschafts-
b) Menge, Gesamtalkoholgehalt und vorhande-
vorschriften treffen die Mitgliedstaaten alle Maß-
ner Alkoholgehalt des Traubenmostes, bzw. nahmen, um die Einhaltung der Vorschriften über
Menge und Angabe der Dichte des zuzuset- die Süßung sicherzustellen.
zenden konzentrierten Traubenmostes;
(3) Sie unterrichten die Kommission unverzüglich
c) Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alko- über diese Maßnahmen.
holgehalt des Tafelweins oder des Qualitäts-
weins b. A. nach der Süßung.
Verordnung (EWG) Nr. 1633/70 der Kommission
vom 11. August 1970
über die vorübergehende Aussetzung der Anwendung des Artikels 24
der Verordnung (EWG) Nr. 816/70
geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 2230/70 der Kommission
vom 3. November 1970
betreffend Ubergangsbestimmungen für die obligatorische Destillation
von Erzeugnissen der Weinrebe und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1633/70
Artikel 1
(1) Die Anwendung ,des Artikels 24 der Ver-
ordnung (EWG) Nr; 816/70 wird in denjenigen Mit-
gliedstaaten ausgesetzt, in denen am 31. Mai 1970
die Destillation der Nebenerzeugnisse der Wein-
bereitung nicht obligatorisch war.
(2) In den durch Absatz 1 nicht betroffenen Mit-
gliedstaaten gilt diejenige Regelung über die Destil-
la~ion der Nebenprodukte der Weinbereitung, die
diese Mitgliedstaaten beschlossen haben.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 785
Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission
vom 25. August 1970
über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen
bestimmter Anbaugebiete
Artikel 1 Bei Kontrollen muß ihre Nämlichkeit leicht fest~
stellbar sein.
(1) Bei der Herstellung ,eines Qualitätswe.ins b. A.
darf die Vcrarbc~itung der Traulien zu Most und des
Mostes zu Wcjn unter clf:n ü1 Arlikel 5 Absatz 2
zweiter Unterabstllz der Verordnunu (EWG) Nr. 817/ Artikel 5
70 vorgeselwncn ßc.:rling trngcn nur nach Genehmi-
gung erfoJ gen, Die natürlichen oder juristischen Personen 1 welche
Trauben oder Traubenmoste erzeugen oder zu Wein
(2) Als erzeugender Mitgliedstaat im Sinne von verarbeiten, geben in den Ein~ und Ausgangsbü„
Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verord· ehern an:
nung (EWG) Nr. 817/70 gilt der Mitgliedstaat, auf
dessen Hoheitsgebiet die zur Weinbereitung be• a) die zur Verarbeitung zu Qualitätswein b. A. be„
stimmten Trnuben geerntet worden sind. stimmten Trauben- und Traubenmastmengen,
b) die Weinmengen, die für die Bezeichnung Quali„
tätswein b. A. in Frage kommen,
Artikel 3
c) Name und Anschrift der Person oder Personen,
Die in Artikel 1 genannten Trauben und Trauben• der bzw. denen die Trauben oder Moste zwecks
moste dürfen nicht am gleichen Ort aufbewahrt Verarbeitung zu Qualitätsweinen b. A.. überlas-
werden wie Trauben oder Traubenmoste, die zur sen worden sind,
Gewinnung von Qualitätsweinen b. A. ungeeignet
sind.
Verordnung (EWG) Nr. 1699/70 der Kommission
vom 25. August 1970
über die Kontrolle einiger Erzeugnisse des Weinbaus
Artikel 1 b) Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Ge„
meinschaft:
Folgende, den Bedingungen der Artikel 9 und 10
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt- - frische Weintrauben, ausgenommen Tafel-
schaftsgemeinschaft entsprechenden Erzeugnisse un- trauben,
terliegen einer Kontrolle ihrer Verwendung: - Traubenmost, in Behältern von 2 Litern oder
a) Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft: mehr,
- Traubensaft, in Behältern von 2 Litern oder - konzentrierter Traubenmost, in Behältern von
mehr, 2 Litern oder mehr,
- konzcmtrierter Traubensaft, in Behältern von - teilweise gegorener Traubensaft, in Behältern
2 Litern oder mehr, von 2 Litern oder mehr,
- Weintrub, - eingeführter Traubensaft, auch konzentriert,
- Traubentrester, gleichgültig mit welchem Gehalt an zugesetz~
tem Zucker, in Behältern von 2 Litern oder
- Tresterwein,
mehr,
- Brennwein,
- Weintrub,
- verdünnter Alkohol aus Erzeugnissen der
Weinrebe; - Traubentrester,
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
- Tiesterwein, most .und verdünntem Alkohol aus Erzeug•
nls,sen der Weinrebe:
- Brennwein,
- verdünnter Alkohol aus Erzeugnissen der ,,·destine a la distillation II'
Weinrebe. ,,zur Destillation bestimmt",
,,destinati alla distillazione",
Artikel 2 ,,bestemd voo,r ·distillatie";
Bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, für b) bei Erzeugnissen mit Ursprung auß.erhalb der
die im Hinblick auf ihr,e Versendung aus einem Mit• Gemeinschaft:
gliedstaat in einen anderen ein Versandpapier T 2
nach Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 aa) .bei frischen Weintrauben, Traubenmost, kon•
oder ein Versandpapier T 2 L nach Artikel 1 der zentriertem Traubenmost, teilweise gegore•
Verordnung (EWG) Nr. 2313/69 ausgestellt wird, ist nem Traubenmost, Traubensaft und konz,en•
in Feld 31 außer der Warenbezeichnung eine der triertem Traubensaft:
folgenden Ang,aben einzutragen: - ,,non aidmis a la vinHication ni a l'utilisa-
tion en v:inif.ica-tion",
a) bei Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemein-
schaft: „nicht zugelassen zur Weinbereitung
oder zur Verwendung bei der Weinher•
aa) bei Traubensaft und konzentriertem Tr,au- stellung",
bensaft:
„non ammessi ne alla vinificazione ne
- ,,non a.dmis a la vinification ni a l'utilisa- .all'utmzzo per vinif,azione", •
tion en vinification",
„niet toegelaten voor wijnbereiding noch
- ,,nicht zugelassen zur Weinbereitung voor ge'bruikmaking hij wijnbereiding";
oder zur Verwendung bei der Weinherstel-
lung", bb) bei W:eintrub, Traubentrester, Tresterwein
und verdünntem Alkohol aus Er,z·eugnissen
„non ammesso alla vinificazione ne der Weinrebe:
all'utilizzo neUa vinificazione",
- ,,non .admis a I' elaboration de vin ni de
„niet toegelaten voor wijnbere.iding, noch .boisson destines a. la consommaUon hu•
voor gebruikmaking bij wijnbereiding"; maine directe",
bb) bei Weintrub und Traubentrester: - ,,nicht rzugelassen zur Bereitung von
- ,,non admis a l' elaboration de vin ni de Wein oder irgendeines Getränks zum un•
boisson destines a la consommation hu- mittelbaren menschlichen Verbrauch",
maine directe, a l' exception de l' alcool, - ,,non ammessi ne alrelaborazione di vino
de l'eau-de-vie et de la piquette, pour ne a quello di bevande destinati .al con•
autant que la fabrication de cette der- sumo diretto",
niere est autorisee par l'Etat membre
concerne", - ,,niet toegelaten voor de vervaar:diging
van w,ijn of van andere dranken bestemd
- ,,nicht zugelassen zur Bereitung von voor vechtstre,ekse mensel:ijke consump•
Wein oder .irgendeines Getränks zum un- tie";
mittelbaren menschlichen Verbrauch mit
Ausnahme von Alkohol, Branntwein und cc) bei Branntwecin:
Tresterwein, sofern die Herstellung des - ,,destine a la production d'eau-de-vie",
letzteren vom betreffenden Mitgliedstaat - ,,·zur- Herstellung von Branntw;ein be•
zugelassen wird", stimmt",
- ,,non ammessi all'elaborazione di vino o - ,,d,estinati alla :produzione d'.acquavit,e",
di bevande destinati al consumo diretto·,
ad accezione dell'alcole, dell':acquavite - ,,,bestemd voor .de vervaardiging van
e del vinello, sempreche la fabbrioa.zione brandewijn"
di quest'ultiimo sia autorizzata dallo Stato
membro .interessato",
Artikel 3
- ,,niet toegelaten voor vervaardiging van
wijn of ander,e dranken bestemd voor (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten
rechtstreekse menselijke con umptie, Vorkehmngen zur Kontrolle der Verwahrung des
met uitzondering van alcohol, brandewijn Verkehrs, der .Bestimmung oder der Verwendung
en piquette, voor .zover de vervaardiging der d.n Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse.
van laatstgenoemd produkt door de be-
trokken Lid-Staat wordt toegestaan"; Sie können Einzelhändler von bestimmten Kon•
trollvorschriften befreien.
cc) bei Tresterwein - sofern seine Herstellung
von dem betreffenden Mitgliedstaat zuge• (2) Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß die auf
lassen ist-, teilweise ·gegornnem Trauben- .ihrem Hoheitsgebiet für die Kontrolle zuständigen
Nr. 52 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 787
Stellen über jede Einfuhr eines der in Artikel 1 Jede Partie eines der vorgenannten Erzeugnisse,
genannten Erzeugnisse unterrichtet werden. das aus einem Drittland stammt und in einen Mit-
gliedstaat eingeführt wurde, wird am Tag der Ab-
(3) Die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen be- fertigung zum freien Verkehr in das Eingangs- und
inhalten für jede natürliche oder juristische Person, Ausgangsbuch eingetragen.
die die in Artikel 1 gen i1.nnten Erzeugnisse herstellt,
auf den Markt hringt oder verwendet, die Ver- (5) Die Verarbeitung eines Erzeugnisses gilt als
pflichtung, Ein- und Ausgcrn(Jsblichcr zu führen, aus Ausgang. Im Eingangs- und Ausgangsbuch wird die
denen Art und Menge des betreffenden Erzeugnisses Menge des aus der Verarbeitung hervorgegangenen
hervorgehen. fü,zeugnisses eingetragen.
Dies hindert jedoch nicht, daß bis zum Wirksam-
werden der in Artikel 29 der Verordnung (EWG) Artikel 4
Nr. 816/70 des Rc1!.es vorgesehenen Durchführung,s- Bei der seiner Bestimmung entsprechenden Ver-
hestimmungen die Ein- und Auscsangshücher von wendung des betreffenden Erzeugnisses wird ein
den zuständigen Stellen der MHglicdstaaten gdührt durch seine Verarbeitung oder durch die Art des
werden. Erzeugnisses eingetretener Schwund anerkannt. Die-
ser darf den bei der betreffenden Verarbeitung nor-
(4) Jede Partie eines dt::r in Artikel 1 genannten, malerweise festgest.ellten Schwund nicht überstei-
in der Gemeinschaft ucwmmcncn Erzeugnisse wird gen.
am Tag seiner Erzeugung in das Einganrrs- und Aus-
gangsbuch eingetrngcn.
Verordnung (EWG) Nr. 1700/70 der Kommission
vom 25. August 1970
über die Kontrolle der zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weine
Artik,el 1 b) bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem
We.in, der die Weinbauzorre, in der er erzeugt
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen wurde, verläßt:
Vorkehrungen zur Kontrolle. der Verwahrung, des
Verk:ehrs oder der Verwendung der zur Gewinnung ,,non admis a. lia consommation humaine directe",
von Tafelweinen geeigneten Weine. ,,nicht zugel1assen zum unmittelbar,en mensch-
lichen Verb:riauch",
(2) Bei den in Absatz 1 :g,enannten Weinen, für
deren Verisa,nid aus einem Mitgliedstaat än einen ,,non ammesso al consumo umano diretto",
anderen ein Versandpapier Vordruck T 2 nach.Arti- „niet toegelaten voor rechtstreeke menselijke
kel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 ,oder ein consumpti.e".
Versandpapier Vordruck T 2 L nach Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2313/69 ausgestellt wird, ist Artikel 2
in der Rubrik 31 außer der Warenbe zeichnung und
1
der Angabe des Weinbaugebiets des betreffenden (1) Jede natürliche oder juristische Person, die
Weines einer der folgenden Vermerke einzutrngen: zur Gewinnung von Tafelweinen geeigneten Wein
erzeugt, in Verkehr bringt oder verwendet, ist zur
a) bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Führung von Eingangs- und Ausgangsbüchern ver-
Wein, der die Weinbauzone, in der er erzeugt pflichtet, aus denen Art und Menge des betreffenden
wurde, nicht verläßt: Erzeugnisses hervorgehen.
„non admis en l'etat a. la consommation humaine
dir,ecte.", (2) Jede erzeugte Partie wird am Tag der Erzeu-
gung als Eingang eingetragen.
,,nicht zugelassen zum unmittelbaren mensch-
lichen Verbrauch in unverändertem Zustand", (3) Jede Verwendung eines ziur Gewinnung von
„non ammesso allo stato al consumo umano Tafelwein geeigneten Weines gilt als Ausgang. Die
diretto", Art der Verwendung ist im Ausgangsbuch anzu-
geben.
„niet toegelaten in ongewijzigde staat voor
rechtstreekse menselijke consumptie";
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung (EWG) Nr. 1702/70 der Kommission
·vom 25. August 1970
über in Deutschland anwendbare Ubergangsmaßnahmen
auf dem Weinsektor
geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 2140/70 der Kommission
vom 23. Oktober 1970
:zur .Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1702/70 hinsichtlich einer
Erhöhung des Alkoholgehalts gewisser Weinsorten in Deutschland
Artikel 1 Artikel 2
(1) In der Bundesrepublik Deutschland ist die (1) In der Bundesrepublik Deutschland ist die Er-
Erhöhung gemüß Artikel 18 Absatz 1 der Verord- höhung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung
nung (EWG) Nr. 816/70 des vorhandenen oder (EWG) Nr. 817/70 des vorhandenen oder potentiel-
potentiellen natürlichen Alkoholgehalts der frischen len natürlichen Alkoholgehalts der frischen Wein-
Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise ge- trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegore-
gorenen Traubenmostes und des Jungweins - so- nen Traubenmostes und des Jungweins - soweit
weit die,~e Erzeugnisse aus Rebsorten nach Arti- diese Erzeugnisse aus Rebsorten nach Artikel 16 der
kel 16 der Vorordnung (EWG) Nr. 816/70 gewonnen Verordnung (EWG) Nr. 816/70 gewonnen worden
worden sind sowie des zur Gewinnung von Tafel- sind - sowie des zur Gewinnung von Qualitätswei-
wein geeigneten v\Teines und des Tafelweins nach nen b. A. geeigneten Weines nach Maßgabe dieses
Maßgabe dieses Artikels zulässig. Artikels zulässig.
Abweichend von den Bestimmungen des ersten (2) Diese Erhöhung darf nur nach den in Artikel 7
Unterabsatzes wird für die Ernte 1970 in der Bun-
der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 genannten Ver-
desrepublik Deutschland eine Erhöhung des Alko-
fahren und nach Maßgabe von Artikel 22 der Ver-
holgehalts gemäß Artikel 18 Absatz 2 zugelassen:
ordnung (EWG) Nr. 816/70 erfolgen. Die Durchfüh-
a) in der Weinbauzone A: rungsbestimmungen zu dieseri Artikeln s,ind in Arti-
für Weine anderer Rebsorten als: kel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/70
- Auxerrois, niedergelegt.
-- Gutedel, Artikel 18 Absatz 1 oder, je nach Fall, Absatz 2
- Huxelrebe, der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 gilt im Rahmen
dieses Artikels für die in Absatz 1 genannten Er-
- Muskat-Ottonel,
zeugnisse.
- Muskateller,
- Perle, Artikel 3
- Rieslaner,
Weine, die vor Anwendung der Verordnung
- Ruländer,
(EWG) Nr. 816/70 im Hoheitsgebiet der Bundesrepu-
- Traminer, blik Deutschland nach den geltenden Rechts- und
- Weißburgunder; Verwaltung~vorsch:dften .gewonnen worden .sind,
können bis spätestens 19. Juli 1971 im deutschen
b) in der Weinbauzone B: Hoheitsgebiet zum direkten menschlichen Verbrauch
für Weine der Rebsorte Blauer Spätburgunder. angeboten oder ausgeliefert werden.
(2) Die Erhöhung darf nur nach den in Artikel 19
genannten Verfahren sowie nach Maßgabe von Ar- Artikel 4
tikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 erfolgen.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln Im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
sind in Artikel 1 und 2 der Verordnung ( EWG) ist der Vetschnitt der ,eingeführten Weine unterein-
Nr. 1594/70 vom 5. August 1970 über die Meldung, ander nach Maßgahe der Verordnung (EWG)
Durchführung und Kontrolle der Verfahren zur An- Nr. 1021/70 zulässig.
reicherung, Säuerung und Entsäuerung von Wein 5)
niedergelegt.
Nr. :>2 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 789
Verordnung (EWG) Nr. 1703/70 der Kommission
vom 25. August 1970
über Ubergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 817/70
Artikel 1
PoJucmde Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 817/70 sind erst von der Ernte 1971 an anwernd-
bar:
a) Artikel 4,
b) Artikel 6 Absatz 1,
c) Artikel 10.
Verordnung (EWG) Nr. 2005/70 der Kommission
vom 6. Oktober 1970
über die Klassifizierung der Rebsorten
Artikel 1
Die Klassifizierung der Rebsorlen befindet sich im
Anhang dieser Verordnung.
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil 1
Anhang
Klassifizierung der Rebsorten nach Verwaltungseinheiten
TITEL I
DIE KEL TERTRAUBENSORTEN
UNTERTITEL I: Empfohlene und zugelassene Rebsorten
I. DEUTSCHLAND
1. Regierungsbezirk Köln:
a) Empfohlene Rebsorten:
Auxerrois B, Weißer Burgunder B, Faber B, Blauer Frühburgunder N,
Huxelrebe B, Kanzler B, Kerner B, Morio-Muskat B, Müller-Thurgau B,
Ruli.inder G, Perle R, Blauer Portugieser N, Rieslaner B, Weißer Ries-
ling B, Scheurebe B, Siegerrebe Rs, Blauer Spätburgunder N.
b) Zugelassene Rebsorten:
Roter Elbling R, Weißer Elbling B, Freisamer B, Malvasier B.
2. Regierungsbezirk Trier:
a) Empfohlene Rebsorten:
Auxerrois B, Weißer Burgunder B, Ehrenfelser B, Roter Elbling R (1),
Weißer Elbling B (1) Faber B, Freisamer B, Gewürztraminer Rs, Huxel-
rebe B, Kanzler B, Kerner B, Morio-Muskat B, Müller-Thurgau B, Ries-
laner B, Weißer Riesling B, Ruländer G, Scheurebe B, Siegerrebe Rs.
b) Zugelassene Rebsorten:
Roter Elbling R, Weißer Elbling B, Färbertraube N, Weißer Gutedel B,
Roter Gutedel R, Gelber Muskateller B, Muskat-Ottonel B, Perle R, Grü-
ner Silvaner B, Veltliner B.
3. Regierungsbezirk Koblenz:
a) Empfohlene Rebsorten:
Auxerrois B, Weißer Burgunder B, Ehrenfelser B, Roter Elbling R (2),
Weißer Elbling B (2 ), Faber B, Freisamer B, Blauer Frühburgunder N,
Gewürztraminer Rs, Roter Gutedel R, Weißer Gutedel B, Helfensteiner N,
Heroldrebe B; Huxelrebe B, Kanzler B, Kerner B, Blauer Limberger N,
Morio~Muskat B, Müller-Thurgau B, Gelber Muskateller B, Muskat-:-
Ottonel B, Perle Rs, Blauer Portugieser N, Rieslaner B, Weißer Riesling B,
Ruländer G, Scheurebe l?,· Siegerrebe Rs, Grüner Silvaner B, Blauer Spät-
burgunder N, Saint-Laurent N, Veltliner B. ·
b) Zugelassene Rebsorten:
Roter Elbling R, Weißer Elbling B, Färbertraube N, Früher Malingre B,
Müllerrebe N.
4. Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz:
a) Empfohlene Rebsorten:
Auxerrois B, Ehrenfelser B, Faber B, Weißer Burgunder B, Freisamer B,
Blauer Frühburgunder N, Gewürztraminer Rs, Helfensteiner N, Herold-
-----
(1) Ausschließlich im Landkreis Trier-Saarburg für die Schaumweinerzeugung empfohlen.
(2) Ausschließlich im Landkreis Cochem-Zell für die Schaumweinerzeugung empfohlen.
Nr. 5L Jc1g dcf Ausgctbe: Bonn, den 9. Juni 1971 791
rebe N, Huxclrebe B, Kerner B, Kanzler B, Blauer Limberger N, Morio-
Muski:it B, Müller-Thurgau B, Gelber Muskateller B, Muskat-Ottonel B,
Perle Rs, Blmwr Portugieser N, Rieslaner B, Weißer Riesling B, Rulän-
der G, Sdwurc:lw B, Si.cgerrebe Rs, Grüner Silvaner B, Blauer Spätburgun-
der N, Sctinl-Lmucnt N, Veltliner B (1).
b) 7,ugelusscnc l?chsortcn:
Fürbertraub(: N, Roter Gutcdel R, Weißer Gutedel B1 Früher Malingre B (2),
Roter Mllsk,.itcllcr R, Müllerrebe N, Blauer Trollinger N.
5. Saarland
a) Empfohlene Rcbsorten:
Auxerrois B, Weißer Burgunder B, Ehrenfelser B, Roter Elbling R (9),
Weißer Elbling B (3), Faber B, Freisamer B, Kanzler B, Kerner B, Müller•
Thurgi.rn B, Weißer Riesling B, Ruländer G 1 Scheurebe B, Siegerrebe Rs.
b) Zugelassene Rcbsorten:
Roler Elbling R, Weißer Elbling B, Roter Gutedel R, Weißer Gutedel B,
Huxelrebe B, Früher Malingre B, Morio-Muskat B, Gelber Muskateller B,
Muskat-Ottonel B, Perle R, Grüner Silvaner B, Veltliner B.
6. Regierungsbezirk Darmstadt:
a) Empfohlene Rcbsorten:
Auxerrois B, Weißer Burgunder B, Ehrenfelser B, Faber B, Blauer Frü•
burgunder N, Gewürztraminer Rs, Kanzler B, Kerner B, Müller-Thurgau B,
Muskat-Ottonel B, Weißer Riesling B, Ruländer G, Scheurebe B, Grüner
Silvaner B, Blauer Spätburgunder N.
b) Zugelassene Rebsorten:
Fürbertraube N, W~ißer Gutedel B, Morio-Muskat B, Gelber Muska•
teller B, Blauer Portugieser N, Saint-Laurent N, Siegerrebe Rs.
7. Regierungsbezirk Nordbaden:
a) Empfohlene Rebsorten:
Auxerrois B, Weißer Burgunder B, Freisamer B, Blauer Frühburgunder N,
Gewürztraminer Rs, Roter Gutedel R, Weißer Gutedel B, Helfensteiner-N,
Kerner B, Blauer Limberger N, Müllerrebe N, Müller-Thurgau B, Gelber
Muskateller B, Roter Muskateller R, Muskat-Ottonel B, Blauer Portu-
gieser N, Weißer Riesling B, Ruländer G, Scheurebe B, Grüner Silva.ner B,
Saint-Laurent N, Blauer Spätburgunder N, Roter Traminer R, Blauer
Trollinger N.
b) Zugelassene Rebsorten:
Heroldrebe N, Morio-Muskat B, Perle Rs, Rieslaner B, Siegerrebe Rs,
Veltliner B.
8. Regierungsbezirk Südbaden:
a) Empfohlene Rebsorten:
Auxerrois B, Weißer Burgunder B, Freisamer B, Gewürztraminer Rs, Roter
Gutedel R, Weißer Gutedel B, Kerner B, Morio-Muskat B, Müller-Thur-
gau B, Gelber Muskateller B, Roter Muskateller R, Muskat-Ottonel B,
(1) Ausschließlich in den Landkreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms sowie im Gebiet
der Städte Mainz und Worms empfohlen.
(l!) Ausschließlich im Landkreis Landau-Bergzabern für die Gemeinden Maikammer, Kirr•
· weiler und Edenkoben zugelassen.
3
( ) Für die Schaumweinbereitung empfohlen.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Weißer Riesling B, Ruländer G, Scheurebe B, Grüner Silvaner B1 Blauer
Spätburgunder N, Roter Traminer R.
b) Zugelassene Rcbsorlen:
Saint-Laurent.
9. Regierungsbezirk Nordwürttemberg:
a) Empfohlene Rcbsorten:
Auxerrois B, Weißer Burgunder B, Ehrenfelser B, Blauer Frühburgunder N,
Gewürztraminer Rs, Roter Gutedel R, Weißer Gutedel B, Helfensteiner N 1
Heroldrebe N, Kerner B, Blauer Limberger N 1 Morio-Muskat B1 Müller-
rcbe N, Müller-Thurgau B, Gelber Muskateller B, Roter Muskateller R,
Muskat-Otton(~l B, Muskat-Trollinger N, Blauer Portugieser N, Weißer
Riesling B, Ruländer G, Saint-Laurent N, Scheurebe B, Blauer Silvaner N,
Grüner Silvaner B, Blauer Spätburgunder N, Blauer Trollinger N, Roter
Traminer R.
b) Zugelassene Rebsorten:
Freisamer B, Perle Rs, Rieslaner B, Veltliner B.
10. Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern:
a) Empfohlene Rebsorten:
Blauer Frühburgunder N, Gewürztraminer Rs, Roter Gutedel R, Helfen„
steiner N, Heroldrebe N, Kerner B, Blauer Limberger N, Müllerrebe N,
Müller-Thurgau B, Blauer Portugieser N, Ruländer G, Grüner Silvaner B,
Blauer Spätburgunder N, Roter Traminer R.
b) Zugelassene Rebsorten:
Keine.
11. Regierungsbezirk Unterfranken:
a) Empfohlene Rebsorten:
Auxerrois B, Weißer Burgunder B, Ehrenfelser B, Faber B, Freisamer B,
Blauer Frühburgunder N, Gewürztraminer Rs, Roter Gutedel R, Weißer
Gutedel B, Helfensteiner N, Huxelrebe B, Kanzler B, Kerner B, Morio„
Muskat B, Müller-Thurgau B, Muskat-Ottonel B, Gelber Muskateller B,
Roter Muskateller R, Perle Rs, Rieslaner B, Weißer Riesling B, Ruländer B,
Saint-Laurent N, Scheurebe B, Siegerrebe Rs, Grüner Silvaner B, Blauer
Spätburgunder N.
b) Zugelassene Rebsorten:
Heroldrebe N, Blauer Limberger N, Müllerrebe N, Blauer Portugieser N,
Blauer Trollinger N.
12. Regierungsbezirk Mittelfranken:
Derselbe Rebsortenbestand wie im Regierungsbezirk Unterfranken.
13. Regierungsbezirk Oberfranken, Landkreis Bamberg:
a) Empfohlene Rebsorten:
Kerner B, Müller-Thurgau B, Perle Rs, Rieslaner B, Ruländer G, Grüner
Silvaner B, Blauer Spätburgunder N.
h) Zugelassene Rebsorten:
Keine.
Nr. 52 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 793
14. Regierungsbezirk Niederbayern, Landkreis Landshut:
Derselbe Rebsortenbestand wie im Regierungsbezirk Oberfranken.
15. Regierungsbezirk Obf~rpialz, Landkreis Regensburg:
Derselbe Rt'.bsortenbestand wie im Regierungsbezirk Oberfranken,
Hi. Regierungsbezirk Schwaben, Landkreis Lindau:
a) Empfolilcnc Rcbsorten:
Auxcrrois B, ·weißer Burgunder B, Gewürztraminer Rs, Müller-Thurgau B,
l'Prlc~ Rs, Ricslaner B, Ruländer c;, Scheurebe B, Blauer Spätburgunder N.
b) Zugelassene: Rcbsortcn:
Keine.
17. Regierungsbezirk Kassel, Landkreis Melsungen, Gemeinde Böddiger:
a) F.mpfolilene Rcbsortcn:
Grüner Silvaner B, Müller-Thurgau B, P_erle Rs.
b) Zugelassene Rebsorten:
Keine.
UNTER TITEL II: Vorübergehend zugelassene Rebsorten:
Für jede im Untertitel I genannte Verwaltungseinheit oder jeden ebendort ge-
nannten Teil einer Verwaltungseinheit sind die vorübergehend zugelassenen
Rebsorten diejenigen, die in der betreffenden Verwaltungseinheit oder in dem
betreffenden Teil einer Verwaltungseinheit angebaut werden, jedoch nicht in
Untertitel I angegeben sind, soweit sie nicht Gegenstand von
- Prüfungen der Anbaueignung einer Rebsorte,
wissenschaftlichen Untersuchungen
oder
- Kreuzungs- und Selektionsarbeiten
sind.
Die folgenden Rebsorte:ri sind jedoch nicht in die Klassifizierung aufgenommen:
Noah, OtheJlo, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.
TITEL III
DIE TRAUBENSORTEN FDR BESONDERE VERWENDUNGSZWECKE
A. Klassifiziernng· für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 Absatz 2
erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1388/70): Für die Herstellung
von Branntwein aus Wein:
a) Empfohlene Rebsorten:
Ansonica. B, .Asprinio bianco B, Baco blanc B, Bambino bianco B, Bombino
nero N, Calarratto bianco comune B, Colombard B, Polle blanche B, Grillo B,
Nuragus B, Raboso Piave N, Raboso veronese N, Garganega B, Regina B,
Schiava grossa N, Trebbiano toscano (= Ugni blanc) B.
b) Zugelassene Rebsorten:
Keine.
c) Vorübergehend zugelassene Rebsorten:
Keine.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
TITEL IV
DIE UNTERLAGENSORTEN
A. Klassifizierung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 Absatz 2
erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1388/70):
a) Empfohlene Rebsorten:
Abkürzung:
Rupestris du Lot du Lot
Riparia Gloire de Montpellier Riparia Gloire
Riparia X Rupestris 3309 Couderc oder 3309. Couderc 3309 C
1616 Couderc 1616 C
161-49 Couderc 161-49 C
157-11 Couderc 157-11 C
41 B Millardet .de Grasset 41 B
420 A Millardet de Grasset 420A
101-14 Millardet de Grasset 101-14
106-8 Millardet de Grasset 106-8
57 Richter 51 R
99 Richter 99 R
110 Richter 110R
196-17 Castel 196-17 CL
216-3 Castel 216-3 CL
4010 Castel 4010 CL
775 Paulsen 775 P
779 Paulsen 779 P
1045 Paulsen 1045 P
1103 Paulsen 1103 P
1447 Paul,sen 1447 P
140 Ruggeri 140 Ru
225 Ruggeri 225 Ru
44-53 Malegue 44-53 M
34 tcole nationale superieure d'agronomie, Montpellier 34 EM
333 tcole nationale superieure d'agronomie, Montpellier 333 EM
17--37 Berlandieri X Riparia 17-37
Golia
Berlandieri X Kober 5 BB oder Kober 5 BB 5 BB
Berlandieri X Riparia Kober 125 AA oder Kober 125 AA 125 AA
Teleki 5 C 5C
5 C Geisenheim
Teleki 8 B 8B
Teleki 8 B Selektion Ferrari
Selektion Oppenheim n ° 4 S04
Geisenheim 26
Grezot 1 Gl
Cosmo 2
Cosmo 10
Rupestris Selektion Birolau n° 1 R.S.B. 1
Berlandieri Colombard n ° 2
Schwarzmann
Sori
Sorisil
Dr.-Decker-Rebe
Gradisca
Black Alicante
b) Vorübergehend zugelassene Rebsorten:
Die vorübergehend zugelassenen Unterlagensorten sind diejenigen, die auf
dem Gebiet der Gemeinschaft angebaut werden, jedoch nicht in Unter-
absatz a aufgeführt sind, soweit sie nicht Gegenstand von
- Prüfungen der Anbaueignung einer Rebsorte,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 795
- wisscnsd1i1ftlichcn Untersuchungen
oder
- Kre11zmi~s- und Sclektionsu.rbeiten
sind.
B. Klassifizierung nach 1-Ioheilsgebiet der Mitgliedstaaten der auf dem Hoheits-
gebiet des lwlreHenden Mitgliedstaats zugelassenen Unterlagensorten (Arti-
kel 3 J\11sd l.z :~ zw, 'i Ler Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1388/70):
I. DEUTS CI ILAND
1. Regierungsbezirke Köln, Trier, Koblenz-Montabaur und Saarland:
a) nrn11fol!lcnc Unlcrlclgcnsorten:
Selektion Oppenheim n° 4
5 C Geisenheim
Teleki 8 B
Berlanclicri X Riparia Kober 5 BB
Berlandieri X Riparia Kober 125 AA
161---49 Couderc
Rip<1ria X Rupcstris 3309 Couderc
Geisenheim 26
Dr.-Dcckcr-Rebc (1).
b) Vorübcrgchencl zugelclssene Unterlagensorten:
Keine.
2. Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz:
a) Empfohlene Unterlagensorten:
Selektion Oppenheim n ° 4
5 C Geisenheim
Telcki 8 B
Berlandieri X Riparia Kober 5 BB
Berlandieri X Riparia Kober 125 AA
Riparia X Rupestris 3309 Couderc.
b) Vorübergehend zugelassene Unterlagensorten:
Keine.
3. Regierungsbezirk Darmstadt und Regierungsbezirk Kassel, Landkreis
Melsungen, Gemeinde Böddiger:
a) flmpfolllene Unterlagensorten:
Selektion Oppenheim n ° 4
5 C Geisenheim
Teleki 8 B
Berlandieri X Riparia Kober 5 BB.
Berlandieri X Riparia. Kober 125 AA
Riparia X Rupestris 3309 Couderc.
b) Vorübergehend zugelassen~ Unterlagensorten:
Keine.
( 1) Empfohlen ausschließlich im Saarland, im Regierungsbezirk Trier und im Regierungs-
bezirk Koblenz
- Landkreis Cochem-Zell,
- Landkreis Koblenz, in den Gemeinden Güls, Lay; Winningen, Dieblich, Kobern-
Gondorf, Niederfell, Oberfell, Lehmen, Alken, Kattenes, Löf, Hatzenport, Broden-
bach und Burgen
und
- Landkreis Mayen in den Gemeinden Lasserg, Moselsürsch und Waldesch,
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4. Re9ierungsbezirk Nordbaden, Südbaden, Nordwürttemberg und Süd-
würltemherg-Hohenzollern:
a) I1mpfohlcnc Unterlagensorten:
Selektion Oppenheim n° 4
5 C Cciscnhcim
Teleki 8 B
Bcrlundicri. >< Riparia Kober 5 BB
Bcrlc.rndicri )( Riparia Kober 125 AA
Riparia X Rupestris 3309 Coudcrc
Geisenheim 26 (1)
161--49 Cou<lcrc.
b) Vorübergehend zugelassene Unterlagensorten:
Keine.
5. Regierungsbezirke Unterfranken und Mittelfranken sowie Regierungs-
bezirk Oberfranken, Landkreis Bamberg, Regierungsbezirk Nieder-
bayern, Landkreis Landshut, Regierungsbezirk Oberpfalz, Landkreis
Regensburg und Regierungsbezirk Schwaben, Landkreis Lindau:
a) Empfohlene Unicrlagensorten:
Selektion Oppenheim n ° 4
5 C Geisenheim
Teleki 8 B
Berlundicri X Riparia Kober 5 BB
Berlündieri X Riparia Kober 125 AA
Sorisil.
b) Vorübergehend zugelassene Unterlagensorten:'
Geisenheim 26
161-49 Couderc
Riparia X Rupestris 3309 Couderc
Dr.~Decker-Rebe
Sori.
1) Ausschließlich empfohlen in den Regierungsbezirken NordwUrttemberg und Süd-
württemberg-Hohenzollern.
Nr. 52 --·· Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 797
Verordnung (EWG) Nr. 2319/70 der Kommission
vom 17. November 1970
über bestimmte, mit Alkohol stummgemachte Moste aus frischen Trauben
der Tarifstelle ex 22.05 B des Gemeinsamen Zolltarifs
Artikel 1 Artikel 4
Diese Verordnung gill fi.ir mit Alkohol stummge- (1) Abweichend von Artikel 27 Absatz 2 Buch..
machte Moste aus frischen Truuben der Tarifstelle stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 816/10 darf das
ex 22.05 B des Ccmcjnsanwn Zolltarifs, deren Ge- Königreich der Niederlande die Zulassung der in
halt an vorhandenen Alkohol nicht unter 13 Grad Artikel 1 genannten, eingeführten oder aus der Ge-
und nicht über 14 Crad und deren Gesamtalkohol-
meinschaft stammenden Erzeugnisse zum unmittel•
gehalt nicht ('1ber 2(i GEHl lieg!..
baren menschlichen Verbrauch auf seinem Hoheits-
gebiet aufrechterhalten.
Artikel 2
(2) ...
(l} In Ahweichun~J von A rt.ikel 13 Absatz 1 der
Verordnung (EWC) Nr. B16/70 wird die Einfuhr Artikel 5
der in Artikel 1 qcncrnrllcn Erzeugnisse zugelassen,
(2) ". (1) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen
nur in einer Aufmachung vermarktet werden, die
.Artikel 3
nicht zu einer Verwechslung mit Likörwein führen
Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 der Verord- kann.
nung (EWG) Nr. BlG/70 und unbeschadet der Bestim-
mungen der Verordnunq (EWG) Nr. 1126/70 der (2) ...
Kommission vom 16. Juni 1970 über die vorüberge-
gehende Aussetzung des Artikels 25 Absatz 1 der Artikel 6
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 1 ) kmm den in der
Gemeinschaft hergestellten Trnubenmosten, die sich (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
zur Herstellung von Tafelweinen oder Qualitätswei„ Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
nen b. A. eignen, zum Zweck(! der Herstellung von Gemeinschaften in Kraft.
Erzeugnissen im Sinne von !\ rli kel 1 AlkohoJ zuge-
setzt werden. (2) Sie gilt bis zum 31. Juli 1971.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 9. Juni 1971
Tag Inhalt Seite
4. 6. 71 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I
zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichi-
schen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben .............................. . 469
22. 4. 71 Bekanntmachung der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur ............................................................ . 471
21. 5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ........................................ . 488
27.5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-
lichen Luftfrüchtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr ........ . 488
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
{Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 5. 71 Verordnung über Notmaßnahmen bei der An-
erkennung von Saatgut von Glatthafer und Gold-
hafer 100 2. 6. 71 3.6. 71
7822-3-7
27. 5. 71 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in den Bezir-
ken der Arbeitsämter Coburg, Hof, Weiden,
Neunkirchen und Neustadt (Weinstraße} - (Ver-
ordnung zu § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes) 100 2.6. 71 1. 5. 71
24. 5. 71 Verordnung Nr. 16/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 101 3.6. 71 5. 6. 71
24. 5. 71 I. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen}
und Koblenz (Coblence) 101 3.6. 71 1. 7. 71
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 9. Juni 1971
Tag Inhalt Seite
4. 6. 71 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I
zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichi-
schen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben .............................. . 469
22. 4. 71 Bekanntmachung der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur ............................................................ . 471
21. 5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ........................................ . 488
27.5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-
lichen Luftfrüchtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr ........ . 488
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
{Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 5. 71 Verordnung über Notmaßnahmen bei der An-
erkennung von Saatgut von Glatthafer und Gold-
hafer 100 2. 6. 71 3.6. 71
7822-3-7
27. 5. 71 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in den Bezir-
ken der Arbeitsämter Coburg, Hof, Weiden,
Neunkirchen und Neustadt (Weinstraße} - (Ver-
ordnung zu § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes) 100 2.6. 71 1. 5. 71
24. 5. 71 Verordnung Nr. 16/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 101 3.6. 71 5. 6. 71
24. 5. 71 I. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen}
und Koblenz (Coblence) 101 3.6. 71 1. 7. 71
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1971 799
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ße:l(•id1n1rnq dPr Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 5. 71 Vf:rordnung (EWG) Nr. 1034/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß
von Weizen oder Rogg<::n anwendbaren Abschöpfungen 25. 5. 71 L 113/1
24. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1035/71 der Kommission über die Fest-
setzun~r der PrLimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M i.l 1z hinzugefügt werden 25.5. 71 L 113/3
24. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1036/71 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 25.5. 71 L 113/5
24. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1037/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Absd1öpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 25.5. 71 L 113/6
24. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1040/71 der Kommission zur Fest-
setzung der AbschöpfungEm bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.5. 71 L 113/7
24. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1041/71 der Kommission zur Fest-
seLzung der Abschöpfungen für Olivenöl 25.5. 71 1113/13
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1042/71 der Kommission zur Fest-
setzung der iJUf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.5. 71 L 114/1
25. 5. 71 Verordnunr1 (EWG) Nr. 1043/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Priirnien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M i.l 1 z h inzugcfügt werden 26.5. 71 L 114/3
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1044/71 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 26.5. 71 L 114/5
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1045/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 26. 5. 71 L 114/6
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1046/71 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 26.5. 71 L 114/7
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1047/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betra gr~s der Beihilfe für O 1s a a t e n 26.5. 71 L 114/9
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1048/71 des Rates zur .Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 766/68 zur Aufstellung allgemeiner
Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zucker -
sektor in bezug auf die Anpassung der Erstattung 26. 5. 71 L114/10
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1049/71 des Rates zur Festsetzung der
Richtpreise und Interventionsgrundpreise für O 1s a a t e n für
dus Wirtschaftsjuhr 1971/1972 27.5. 71 L 115/1
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1050/71 des Rates zur Festsetzung der
Hauptinterventionsorte für O 1 s a a t e n und der dort geltenden
abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1971/
1972 27.5. 71 L 115/3
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1051/71 des Rates über die Festsetzung
der monatlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Inter-
ventionspreis für O 1s a a t e n im Wirtschaftsjahr 1971/1972 27.5. 71 L 115/5
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1052/71 des Rates zur .Änderung der
Verordnung Nr. 876/67/EWG zur Einführung einer zusätzlichen
Beihilfe für in Italien verarbeitete Raps - und Rübsens amen 27.5. 71 L 115/6
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1053/71 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe für F 1 ach s und Hanf für das Wirtschaftsjahr 1971/
1972 27.5. 71 L 115/7
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1054/71 des Rates zur Festsetzung der
Preise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1971/1972 27.5. 71 L 115/8
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dütum rnid Bezciclrnung der Rccl1lsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1055/71 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschlüge zu den Preisen für Getreide und
M eh 1 , G r ü t z e und G r i e ß von Weizen oder Roggen für
das Wirtschaftsjahr 1971/1972 27.5. 71 1 115/9
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1056/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 359/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Reis 27.5. 71 1115/12
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1057/71 des Rates zur Festsetzung der
Inlerven l.ionspreise lü r Rohreis für das Wirtschaftsjahr 1971/
1972 27. 5. 71 1115/13
25. 5. 71 Verordnunq (FWC) Nr. 1058/71 des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises l1ir !Jcsdüilten Reis für das Wirtschaftsjahr 1971/
1!172 27.5. 71 1115/14
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1059/71 des Rates zur Festsetzung der
mo11c1llichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und ge-
schulten Reis für dus Wirtschaftsjahr 1971/1972 27. 5. 71 1 115/15
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1060/71 des Rates zur .Änderung der
Verordnung Nr. 1009/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Zucker 27.5. 71 1115/16
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1061/71 des Rates zur Festsetzung der
Preise für Zucker, der Standardqualität für Weißzucker
und für Zuckerrüben sowie des in Artikel 24 der Ver-
ordnunq Nr. lO0D/67/EWG genannten Koeffizienten für das
Zuckerwirt.sdwltsjahr 1971/1972 27.5. 71 1115/17
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1062/71 des Rates zur Festsetzung der
abgeleiteten Interventionspreise, der Interventionspreise für
Rüben roh zucke r, der Zuckerrübenmindestpreise, der
Sch wellcmpreise, der Garantiemenge, des Höchstbetrags der
ProduktionsabgcJbe und der besonderen Höchstquote für das
Zuckerwirtschattsjahr 1971/1972 27.5. 71 1115/19
25. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1063/71 des Rates zur Festsetzung der
Ziel pn~ise und Interventionspreise sowie der Bezugsqualitäten
für Tabakblätter der Ernte 1971 27. 5. 71 1 115/22
26. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1064/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27.5. 71 1115/29
26. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1065/71 der Kommission über die Fest-
setzung cler Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 27.5. 71 1115/31
26. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1066/71 der Kommission zur Änderung
<kr bei der Erslatlung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 27.5. 71 1 115/33
2G. 5. 71 Verordnung (EW(;) Nr. 1067/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzuck(~r 27.5. 71 1 115/34
Andere Vorschriften
24. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1038/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2198/69 der Kommission vom
:m Oktober 1969 über die zeitliche Toleranz nach Artikel 10
Abs~itze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates
über den Zollwert der Waren 25.5. 71 1113/15
24. 5. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1039/71 der Kommission zur Bestim-
rnunq des Ursprun9s von bestimmten Spinnstoffwaren 25. 5. 71 L 113/18
He1<1usg(:!H'r: Der null(lc,sminist,,r der Justiz Verlctg: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: _Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie iür Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88. .
Das Bundesqesetzblatl (!JS<"heinl. in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus•
fert.igung V(:rkiindet. Lauf,,mkr 131iz11g nur im Posl.ahonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Ver.lag vorliegen.
Im Teil Ill wird das als fortiJellend festgestellte Buncfosrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juh 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachqebietcn geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bcwgspr<~is liir Teil I und TPil II halbjührlich je 25,- DM. Einzelstücke je ,mgefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
~JcsctzblüttN, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·
gcsetzbli!tt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme. .. .
Preis di<!scr 1\11swilll' 2,GO DM zu·r.iiqlir'h Versandgebühr 0,35 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten fur die Vorausrechnung.
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