737
Bundesgesetzblatt
TeilI Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1971 Nr. 51
Tdg In h alt Seite
2. 6. 71 VN01d11u11g tilJcr die Posl~Jebühren im Verkehr mit dem Ausland (Auslandspostgebühre11-
u1dnung Pos!CcbOJ\ usl --- ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
901-1-B
Verordnung
über die Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland
(Auslandspostgebührenordnung - PostGebOAusl -)
Vom 2. Juni 1971
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes sehen Bundespost werden Artikel 7, Artikel 46 § 1,
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676), zuletzt Artikel 48, Artikel 49 §§ 1 bis 3, Artikel 50 §§ 1
geändert durch Artikel 2 § 3 des Vierten Gesetzes und 2, Artikel 51, Artikel 52 §§ 1 und 2, Artikel 54
zur .Änderung des Gesetzes über das Bundesverfas- und Artikel 56 des Postpaketabkommens zugrunde
sungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetz- gelegt. Artikel 48 und Artikel 54 werden mit der
blatt I S. 1765), wird im Einvernehmen mit dem Bun- Maßgabe angewendet, daß für alle Pakete 50 v. H.
desminister für Wirtscbuft und Finanzen verordnet: und 50 Centimen in Ansatz gebracht werden. Die
Vergütungsanteile für die Seebeförderung nach Ar-
tikel 49 §§ 2 und 3 werden gemäß Artikel 50 § 1
§ 1
um 50 v. H. erhöht.
(1) Die Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland
werden auf die in der Anlage zu dieser Verordnung § 2
angegebenen Beträge festgesetzt; ausgenommen sind Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
die Beförderungsgebühren für Auslandspakete, deren leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Festsetzung in Absatz 2 besonders geregelt ist. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver~
(2) Die Gebühren für die Beförderung der Aus- waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
landspakete des Land-, See- und Luftwegs ergeben
sich aus den Vorschriften des Postpaketabkommens § 3
von Tokio 1969 (Gesetz zu den Verträgen vom
14. November 1969 des Weltpostvereins vom 18. Mai (1) Diese Verordnung tritt am l. Juli 1971 in Kraft.
1971 - Bundesgesetzbl. II S. 245 -) sowie dem (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Schlußprotokoll zum genannten Abkommen und Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland (Aus-
aus zweiseitigen Abkommen mit den Ländern, die landspostgebührenordnung - PostGebOAusl -)
dem Postpaketabkommen nicht beigetreten sind. vom 21. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt
Bei der Berechnung der in der Gesamtgebühr ent- geändert durch die Zweite Verordnung zur .Ände-
haltenen Vergütungsanteile für die Land- und See- rung der Auslandspostgebührenordnung vom 5. No-
befördenmg sowie der Luftpostzuschläge der Deut- vember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1194), außer Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1971
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken} einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·
. . gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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Mr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1971 739
Lfd. Gebühr
Gegenstand Bemerkungen
Nr.
DM 1
Pf
5 Drucksache
bis 50 g 40
über 50 q bis 100 g 50
über 100 g bis 250 g 80
über 250 g bis 500 g 1 30
über 500 g bis 1 000 g 2 30
über 1 000 g bis 2 000 q 3 80
jede weiteren 1 000 g 2
Höchstgew i eh t 2 kg,
für Rücher 5 kg
6 Drucksache zu ermäßigter Gebühr
bis 50 g 20 Als Drucksache zu ermäßigter Ge-
über 50 g bis 100 g 30 bühr sind zugelassen:
über 100 g bis 250 g 40 a) Zeitungen und Zeitschriften, die
über 250 g bis 500 g 65 nach den Bestimmungen der
über 500 g bis 1 000 g 1 15
Postzeitungsordnung zum Post-
über 1 000 g bis 2 000 g 1 90 zeitungsdienst zugelassen sind
jede weiteren 1 000 ~J 1
und die von Verlegern oder
Höchstgewi eh t 2 kg, Zeitungsvertriebsstellen einge-
für Bücher 5kg liefert werden;
b) Bücher, Broschüren, Musiknoten
und Landkarten, die, abgesehen
von dem Aufdruck auf dem Um-
schlag und den Schutzblättern,
keinerlei Anzeigen oder Wer-
bungen enthalten.
7 Drucksachen in besonderem Beutel an den-
selben Empfänger in demselben Bestimmungs-
ort
a) Drucksachen je kg 2
b) Drucksachen zu ermäßigter Gebühr je kg 1
Höchstgewicht 30 kg
8 Blindensendung Gebühren- Bei Beförderung auf dem Luft-
Höchstgewicht 7 kg freie Be- weg ist jedoch der Luftpostzu-
förderung schlag zu entrichten.
9 Päckchen
bis 100 g 60
über 100 g bis 250 g 1 20
über 250 g bis 500 g 1 90
über 500 g bis 1 000 g 3 50
10 Auf dem Luftweg beförderte Sendungen
Luftpostzuschlag
a) nach allen europäischen Ländern Einschl. der asiatischen Gebiets-
Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen, Postkar- teile der Sowjetunion und der Tür-
ten und Postanweisungen kei sowie der Azoren, Grönland,
andere Briefsendungen für je 50 g 15 der Kanarischen Inseln und Ma-
deira.
b) nach den außereuropäischen Ländern
1. nach Abu Sabi, Äquatorialguinea, Äthio-
pien, Ajam, Afghanistan, Algerien, Ami-
ranten, Andamanen, Angola, Ascension,
Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda,
Bhutan, Birma, Botsuana, Britisch-Hon-
duras, Burundi, Cabinda, Cayman-Inseln,
Ceylon, Costa Rica, Dahome, Desirade,
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Ud. Gebühr
Ceg (! nstand Bemerkungen
Nr.
1 DM I Pf
Dominikc1nische Republik, Dubai, Elfen-
beinküste, EI Salvador, Französisches
Afar- und Issa-Tcrritorium, Fudschaira,
Gabun, Gambia, Ghana, Guadeloupe,
Gual.emclla, Guinea, Haiti, Republik Hon-
duras, Indien, lrdk, Iran, Israel, Jamaika,
Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada,
Kapverdische Inseln, Katar, Kenia, Kongo
(Brazzaville), Kongo (Demokratische Re-
publik), Kuba, Kuwait, Lakkadiven,
Lesotho, Les Saintes, Libanon, Liberia,
Libyen, Madagaskar, Malawi, Maledi-
ven, Mali, Marie-Galante, Marokko,
Martinique, Maskat, Mauretanien, Mau-
ritius, Mexiko, Montserrat, Mosambik,
Nepal, Nicaragua, Niederländische An-
tillen, Niger, Nigeria, Nikobaren, Ober-
volta, Oman, Pakistan, Panama, Panama-
kanal-Zone, Portugiesisch-Guinea, Ras al
Chaima, Reunion, Rhodesien, Rodriguez,
Ruanda, Sambia, St. Helena, St. Martin,
St. Pierre und Miquelon, St. Vincent,
Sä.o Tome und Principe, Saudi-Arabien,
Senegal, Seychellen, Schardscha, Sierra
Leone, Sikkim, Somalia, Spanisch-West-
afrika, Sudan, Südafrika, Südjemen, Süd-
westafrika, Syrien, Swasiland, Tansania,
Thailand, Togo, Trinidad und Tobago,
Tristan da Cunha, Tschad, Tschagos-
Inseln, Tunesien, Turks- und Caicos-
Inseln, Uganda, Umm al Kaiwain, Ver-
einigte Arabische Republik, Vereinigte
Staaten mit Aleuten-Inseln und Porto
Rico, Virginische Inseln, Westindische
Assoziierte Staaten, Zentralafrikanische
Republik
Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je
5 g, Postkarten und Postanweisungen 20 Luftpostzuschläge für Stereodruck-
andere Briefsendungen für je 20 g 20 Karten nach außereuropäischen
2. nach Argentinien, Bolivien, Brasilien, Ländern wie für Briefe bzw. Druck-
Brunei, Chile, China, Ecuador, Falkland- sachen unter b) 1. bis 3.
Inseln, Französisch-Guayana, Galapagos-
inseln, Guyana, Hongkong, Indonesien,
Japan, Kambodscha, Kolumbien, Korea,
Laos, Macau, Malaysia, Mongolei, Para-
guay, Peru, Philippinen, Portugiesisch-
Timor, Riukiu-Inseln, Singapur mit Sabah
und Sarawak, Südgeorgien, Surinam,
Uruguay, Venezuela, Vietnam
Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je
5 g, Postkarten und Postanweisungen 30
andere Briefsendungen für je 20 g 30
:3. nach Australien, Fidschi, Französisch-
Polynesien, Guam einschließlich Maria-
nen, Neuseeland, Ozeanien einschließ-
lich Inseln Midway und Wake
Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je
5 g, Postkarten und Postanweisungen 40
andere Briefsendungen für je 20 g 40
Aerogramm (Luftpostleichtbrief) 80 Gesamtgebühr
(Briefgebühr und Luftpostzuschlag).
Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1971 741
Lfd.
Gegenstand Gebühr 1 Bemerkungen
Nr.
1 DM/ Pf
11 Zeilun~wn
a) Zejtungsgc~bühr für jedes Postvertriebsstück
bis 50 g 20
übe1 50 g bis 100 g 25
über 100 g bis 250 g 40
über 250 g bis 500 g 65
über 500 g bis 1 000 g 15
b) Vermittlungsgebühr für jede Bestellung Die Vermittlungsgebühr beträgt
eines Zeitungsstücks 50 bis zum 31. Dezember 1971 30 Pf.
c) Gebühr für Anschriftenänderung 40
d) Gebühr für Zeitungsbeilagen Die Gebühr wird nicht für jedes
(Fremdbeilagen) Beilagenstück, sondern für alle in
bis 50 g 40 einem Zeitungsnummernstück ent-
über 50 g bis 100 g 50 haltenen Zeitungsbeilagen berech-
über 100g bis 150q 80 net.
12 Postanweisung
a) feste Gebühr für das Verfahren
1. bei einer Postanweisung, die im Karten-
verfahren abgewickelt wird
2. bei einer Postanweisung, die im Listen-
verfahren abgewickelt wird 2
b) gestaffelte Gebühr
bis 50 DM 40
über 50 DM bis 100 DM 75
für jede weiteren vollen oder angefangenen
20 DM des eingezahlten Betrags 15
13 Telegrafische Postanweisung
dieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche
Postanweisung; außerdem die Gebühr für das
Uberweisungstelegramm und gegebenenfalls
für persönliche Mitteilungen des Absenders
14 Zahlkarte
a) feste Gebühr für das Verfahren
1. bei einer Zahlkarte, die im Kartenver-
fahren abgewickelt wird 50
2. bei einer Zahlkarte, die im Listenver-
fahren abgewickelt wird
b) gestaffelte Gebühr
bis 200 DM 75
für jede weiteren vollen oder angefangenen
40 DM des eingezahlten Betrags 15
15 Telegrafische Zahlkarte
dieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche
Zahlkarte; außerdem die Gebühr für das Uber-
weisungstelegramm und gegebenenfalls für
persönliche Mitteilungen des Absenders
16 Postreisescheck
für jede vollen oder angefangenen 20 DM des Das Scheckheft mit den Scheckform-
für alle Schecks des Scheckhefts eingezahlten blättern wird zum Selbstkosten-
Gesamtbetrags 15 preis von 1,50 DM abgegeben.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Lfd. Gebühr 1
Gegenstand Bemerkungen
Nr.
DM! Pf
17 Gebühren für düs Einziehen und Dbermitteln
eines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sen-
dung nach dem Ausland belastet ist
I. wenn der eingezogene Betrag durch Nach-
nahme-Auslandspostanweisung übermittelt
werden soll
a) feste Gebühr für das Verfahren
1. bei einer Postanweisung, die im Kar-
tenverfahren abgewickelt wird 70
2. bei einer Postanweisung, die im
Listenverfahren abgewickelt wird 2 60
b) gestaffelte Gebühr
bis 50 DM 40
über 50 DM bis 100 DM 75
für jede weiteren vollen oder angefan-
genen 20 DM des Nachnahmebetrags
oder des Gegenwerts in fremder Wäh-
rung 15
II. wenn der eingezogene Betrag einem Post- Eine weitere Gebühr wird im Be-
scheckkonto im Bestimmungsland der Sen- stimmungsland vom eingezogenen
dung gutgeschrieben werden soll 40 Betrag einbehalten.
18 Gebühren für das Einziehen und Dbermitteln Die Gebühr wird vom eingezoge-
eines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sen- nen Nachnahmebetrag einbehalten.
dung aus dem Ausland belastet ist und der
einem Postscheckkonto im Inland gutgeschrie-
ben werden soll
bis 10 DM 70
über l O DM bis 50 DM 80
über 50 DM 90
19 Postüberweisung
für jede 100 DM des Dberweisungsbetrags
oder einen Teil davon bis 1 000 DM 10
mindestens für jeden Auftrag 30
für jede weiteren 100 DM bis 10 000 DM 5
für jede weiteren 100 DM bis 100 000 DM 4
für jede weiteren 100 DM über 100 000 DM 3
20 Telegrafische Postüberweisung
dieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche
Postüberweisung, dazu die Gebühr für das
Dberweisungstelegramm und gegebenenfalls
für persönliche Mitteilungen des Absenders;
außerdem eine feste Gebühr von 20
21 Einschreibgebühr für eine Sendung Für Sendungen, die vor dem 1. Sep-
tember 1971 eingeliefert werden,
beträgt die Einschreibgebühr 80 Pf.
22 Wertsendungen
a) Brief mit Wertangabe (Wertbrief)
1. Briefgebühr (lfd. Nr. 1 und 2)
2. Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)
3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-
angabe oder einen Teil davon 60
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1971 743
Lfd. Gebühr 1
Nr. Ge9cnsland Bemerkungen
1
DM [ Pf
b) W erl.k ästdHm
1. Beförderungsuebühr für je 50 g oder
eilt<'Il Teil davon 25
mindestens 20
2. Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)
3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-
i.mgcJ b0 oder einen Teil davon 60
c) Pt1kcit mit Wertangabe (Wertpaket)
1. Beförderungsgebühr gemäß § 1 Abs. 2
2. Bebandlungsgcbühr 80
3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-
ang a bc oder einen Teil davon 60
23 Paket mit stiller Versicherung
1. Beförderungsgebühr gemäß § 1 Abs. 2
2. Versicherungsgebühr für je 50 DM oder
einen Teil davon 50
mindestens
24 Rücksdwin~Jebühr für eine Sendung Zusätzlich der Luftpostzuschlag,
wenn der Absender verlangt, daß
a) wenn der Rückschein bei der Einlieferung
verlangt wird ihm der Rückschein auf dem Luft-
70
weg übersandt wird.
b) wenn der Rückschein nachträglich verlangt Zusätzlich der Luftpostzuschlag
wird 40 oder die Telegrammgebühr, wenn
der Absender wünscht, daß das
nachträgliche Verlangen auf dem
Luftweg oder telegrafisch übermit-
telt wird. Verlangt der Absender,
daß ihm der Rückschein auf dem
Luftweg übersandt wird, so hat er
außerdem den Luftpostzuschlag für
diese Beförderung zu zahlen.
25 Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer
Sendung 50
26 Eilzustellgebühr
a) Briefsendung 1 50
b) Paket 2
27 Internationaler Antwortschein 75
28 Gebühr für einen Antrag auf Zurückziehung Zusätzlich der Luftpostzuschlag
einer Postsendung oder .Änderung der Auf- oder die Telegrammgebühr, wenn
schrift oder Streichung oder .Änderung des der Absender verlangt, daß der
N admahme betrags 2 40 Antrag auf dem Luftweg oder tele-
grafisch übermittelt wird.
Das gleiche gilt, wenn der Absen-
der wünscht, auf dem Luftweg oder
telegrafisch darüber unterrichtet zu
werden, was das Bestimmungsamt
auf seinen Antrag auf Zurückzie-
hung usw. unternommen hat.
29 Gebühr für einen Auszahlungsschein Zusätzlich der Luftpostzuschlag,
wenn der Absender verlangt, daß
a) wenn der Auszahlungsschein bei der Ein-
ihm der Auszahlungsschein auf
lieferung verlangt wird 70
dem Luftweg übersandt wird.
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand Bemerkungen
DM I Pf
b) wenn der Auszahlungsschein nachträglich Zusätzlich der Luftpostzuschlag
verlangt wird 40 oder die Telegrammgebühr, wenn
der Absender wünscht, daß das
nachträgliche Verlangen auf dem
Luftweg oder telegrafisch übermit-
telt wird. Verlangt der Absender,
daß ihm der Auszahlungsschein
auf dem Luftweg übersandt wird,
so hat er außerdem den Luftpost-
zuschlag für diese Beförderung zu
zahlen.
30 Gebühr für die Ubermittlung des nachträg- Zusätzlich der Luftpostzuschlag
lichen Verlangens eines Gebührenzettels 2 40 oder die Telegrammgebühr, wenn
der Absender wünscht, daß das
nachträgliche Verlangen auf dem
Luftweg oder telegrafisch übermit-
telt wird.
31 Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige 70 Zusätzlich die Telegrammgebühr,
wenn auf Grund der Unzustellbar-
keitsanzeige neue Verfügungen
telegrafisch übermittelt werden sol-
len.
32 Gebühr für eine Verschiffungsbescheinigung 70
33 Zustellgebühr für ein Paket 80 Für Pakete aus dem Ausland, die
vor dem 1. September 1971 zuge-
stellt werden, beträgt die Zustell-
34 Verzollungspostgebühr gebühr 60 Pf.
a) Briefsendung 80
b) Drucksachen in besonderem Beutel an den-
selben Empfänger in demselben Bestim-
mungsort je Beutel 3 60
c) Paket 2 40
35 Gebühr für eine Nctchfrage 10
Zusätzlich die Telegrammgebüh-
ren, wenn der Absender verlangt,
daß die Nachfrage und ggf. die
Antwort darauf telegrafisch über-
36 Gebühr für die Ausstellung einer Postausweis- mittelt werden.
karte 2
37 Gebühr für ein dringendes Paket
Das Doppelte der Beförderungsgebühr für
ein gewöhnliches Paket
38 Gebühr für ein sperriges Paket oder ein Paket
mit zerbrechlichem Inhalt
Die Beförderungsgebühr für ein gewöhn-
liches Paket und eine zusätzliche Gebühr
von 50 v. H. der Beförderungsgebühr
Hernusgebe1: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. -· Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblillf. erschein!: in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung vc!rkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil ll halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis diese1 Ausg,1be 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Jm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/,.