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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 4.] uni 1971 1 Nr. 50
Tag In h a 1t Seite
27.5. 71 V<'.H>rclnu11q üb<'l den vorzeitigen Umtausch von Versicherungskarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
28.5. 71 V<'rordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes 727
2170-1-7
28. 5. 71 Zweite Verordnung zur Änderung dE!r Verordnung nach§ 47 des Bundessozialhilfegesetzes
(Eingliederungshilfe-Verordnung) ................................................... . 728
2170-1-G
2B. S. 71 Neufassung <:kr Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-
·verordnung) ....................................................................... . 731
2170-1-6
Verordnung
über den vorzeitigen Umtausch von Versicherungskarten
Vom 27. Mai 1971
Auf Grund des § 1414 a Abs. 2 der Reichsver- § 3
sicherungsordnung und des § 136 a Abs. 2 des An- (1) Der Umtausch der Versicherungskarten nach
gestelltenversicherungsgesetzes wird mit Zustim- den §§ 1 und 2 kann ohne Aufrechnung erfolgen.
mung des Bundesrates verordnet: Erfolgt keine Aufrechnung, so hat der Versiche-
rungsträger oder die Ausgabestelle von der um-
§ 1 zutauschenden Versicherungskarte eine gut lesbare
Ablichtung herzustellen. Zur Herstellung der Ab-
Versicherungskarten ohne Versicherungsnummer lichtung sind auch Arbeitgeber und für bei Arbeits-
sind spätestens bis zum 30. Juni 1972 zum Umtausch ämtern gemeldete Arbeitslose Arbeitsämter be-
vorzulegen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden rechtigt. Sofern die Ablichtung der Vorder- und
Vorschriften etwas anderes ergibt. Die im Jahre Rückseite der Versicherungskarte nicht auf einem
1972 vorgelegten Versicherungskarten sollen minde- Blatt erfolgt, sind die Blätter unmittelbar nach der ·
stens die Entgeltsbescheinigungen für das Jahr 1971 Ablichtung zu heften. Auf die Ablichtung, bei zwei
enthalten. Zugleich mit der Vorlage der Versiche- Blättern auf jedes Blatt, und auf die Versicherungs-
rungskarte ist unter Verwendung des amtlichen karte ist der Vermerk „Umtausch 1971/1972" und
Vordrucks ein Antrag auf Ausstellung einer Ver- der Firmen- oder Behördenstempel zu setzen. Die
sicherungskarte der Arbeiterrenten- oder der An- Ablichtung ist dem Versicherten unverzüglich von
gestelltenversicherung mit Angaben zur Feststellung dem auszuhändigen, der sie hergestellt hat.
einer Versicherungsnummer zu stellen. Die Pflichten
nach den Sätzen 1 bis 3 gelten sowohl für Arbeit- (2) Stellt der Arbeitgeber die Ablichtung her, so
geber wie für Versicherte. hat er die zum Umtausch vorzulegende Versiche-
rungskarte in einem Sammelnachweis zu erfassen,
aus dem sich die Gesamtzahl der umzutauschenden
§ 2 Versicherungskarten und die Namen der Ver-
Arbeitgeber und Versicherte haben auch vor dem sicherten ergeben. Eine Durchschrift des Sammel-
30. Juni 1972 nach Aufforderung durch den Ver- nachweises hat der Arbeitgeber drei Jahre aufzube-
sicherungsträger Versicherungskarten ohne Ver- wahren. Der Arbeitgeber hat die umzutauschenden
sicherungsnummer zum Umtausch vorzulegen und Versicherungskarten mit dem Sammelnachweis und
einen Antrag auf Ausstellung einer Versicherungs- den Anträgen auf Ausstellung einer Versicherungs-
karte (§ 1 Satz 3) zu stellen. karte (§ 1 Satz 3) dem Versicherungsträger oder
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
einer Ausgabestelle zu übersenden. Er hat ferner § 4
die Angaben des Versicherten im Antrag auf Aus- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
stellung einer Versicherungskarte (§ 1 Satz 3) zu Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
prüfen und die Prüfung zu bescheinigen. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
(3) Stellt die Ausgabestelle oder der Versiche- Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
rungsträger die Ablichtung her, so haben diese die 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
Angaben im Antrag auf Ausstellung einer Versiche- Berlin.
rungskarte (§ 1 Satz 3) zu prüfen und die Prüfung
zu bescheinigen. § 5
(4) Für jede Ablichtung ist auf Antrag eine Un- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kostenpauschale von 1,20 Deutsche Mark vom Ver- kündung in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 1972
sicherungsträger zu erstatten. außer Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Ehrenberg
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1971 727
Verordnung
zur Durchführung des§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 28. Mai 1971
Auf Grund des § 81 Abs. 5 Satz 2 des Bundes- Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes; das gleiche gilt für Lei-
sozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekannt- stungen nach § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-
machung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I Verordnung.
S. 1688) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- § 2
mung des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-
§ 1
sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
(1) Größere orthopädische oder größere andere
Hilfsmittel im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des § 3
Gesetzes sind solche, deren Preis mindestens
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
200 Deutsche Mark beträgt.
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
(2) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahr- zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-
zeuges nach § 8 Abs. 1 der Eingliederungshilfe-Ver- sozialhilfegesetzes vom 27. Mai 1964 (Bundesgesetz-
ordnung gilt als Hilfe im Sinne des § 81 Abs. 1 blatt I S. 343) außer Kraft.
Bonn, den 28. Mai 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes
(Eingliederungshilfe-Verordnung)
Vom 28. Mai 1971
Auf Grund des § 47 des Bundessozialhilfegesetzes 4. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Sep- ,,§ 3a
tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) verordnet
die BundesregiPnmg mit Zustimmung des Bundes- Personen mit Schwäche der geistigen Kräfte
rates: Durch Schwäche ihrer geistigen Kräfte wesent-
lich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Nr. 5 des Gesetzes sind Personen, die infolge
dieser Schwäche am Leben in der Gemeinschaft,
Änderung vor allem auf einem angemessenen Platz im
der Eingliederungshilfe-Verordnung Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend teil-
Die Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfe- nehmen können."
gesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) vom
27. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 339), geändert 5. § 4 wird wie folgt geändert:
durch Verordnung vom 21. November 1967 (Bundes-
a) An die Stelle der Zahl „4" tritt die Zahl „5,,.
gesetzbl. I S. 1159), wird wie folgt geändert:
b) Nach dem Wort „ärztlicher" werden die
l. § 1 erhält folgende Fassung: Worte „oder sonstiger fachlicher„ eingefügt.
"§ 1
6. An die Stelle des bisherigen § 5 tritt folgender
Sehbehinderle neuer§ 5:
Wesentlich sehbchindert im Sinne des § 39 ,,§ 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Personen,
die ihr SehvermögEm für eine Teilnahme am Seelisch Behinderte
Leben in der Gemeinschaft, vor allem auf einem Seelisch wesentlich behindert im Sinne des
angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht oder § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes sind Per-
nur unzureichend verwerten können. Die Vor- sonen, die infolge seelischer Störungen so be-
aussetzung des Satzes 1 ist erfüllt bei Personen, hindert sind, daß sie am Leben in der Gemein-
bei denen mit Glä.serkorrektion ohne besondere schaft, vor allem auf einem angemessenen Platz
optische Hilfsmittel im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend
1. auf dem besseren Auge oder beidäugig im teilnehmen können. Seelische Störungen, die
Nahbereich bei einem Abstand von minde- eine Behinderung im Sinne des Satzes 1 zur
stens 30 cm oder im Fernbereich eine Seh- Folge haben können, sind
schärfe von nicht mehr c1ls 0,3 besteht 1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
oder 2. seelische Störungen als Folge von Krank-
2. durch Nummer 1 nicht (~rfaßte Störungen der heiten oder Verletzungen des Gehirns, von
Sehfunktion von entsprechendem Schwere- Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten
grad vorliegen." oder körperlichen Beeinträchtigungen,
3. Suchtkrankheiten,
2. Die Uberschrift des § 2 erhält folgende Fassung:
11 Hörbehinderte". 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen."
3. § 3 wird wie folgt geändert: 7. § 7 erhält folgende Fassung:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: ,,§ 7
11Sprachbehinderte". Krankenfahrzeug
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hörstum- Zu den orthopädischen Hilfsmitteln im Sinne
men" die Worte 11 , bei Personen mit erheb- des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gehören auch
lichen Stimmstörungen" eingefügt. handbetriebene oder motorisierte Krankenfahr-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1971 729
zeuge für den häuslichen Gebrauch und für den Schulen gleichgestellt ist, oder, soweit im
Straßengebrauch." Einzelfalle der Besuch einer solchen Schule
oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist,
8. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: sonstige Hilfe zur Vermittlung einer ent-
,, (1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahr- sprechenden Schulbildung;",
zeugs gilt als Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 2 des GPs<:fzes. Sie wird in angemessenem 12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Umfange gewährt, wenn der Behinderte wegen a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Art und Schwere seiner Behinderung zum ,, 1. zur Berufsausbildung im Sinne des Be-
Zwecke seiner Eingliederun~J, vor allem in das rufsbildungsgesetzes,".
Arbeitsleben, auf die Benutzung eines Kraft-
fahrzeugs angewiesen ist." b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. zur Ausbildung an einer Hochschule oder
9. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: einer Akademie,".
a) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num- c) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
mern 7 und 8 eingefügt:
„ 7. zur Teilnahme am Fernunterricht; § 34
„ 7. besondere optische Hilfsmittel, vor allem Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt
Fernrohrlupenbrillen, entsprechend,".
8. Hörgeräte, Hörtrainer,".
13. § 16 erhält folgende Fassung:
b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9;
nach ihr wird folgende neue Nummer 10 ,,§ 16
eingefügt: Eingliederung in das Arbeitsleben,
„ 10. Sprachübungsgeräte für Sprach behin- Werkstatt für Behinderte
derte, ". (1) Zu der Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6
c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11. und 7 des Gesetzes gehören auch die Hilfe zur
d) Folgende Nummer 12 wird angefügt: Beschaffung von Gegenständen sowie andere
Leistungen, wenn sie wegen der Behinderung
,, 12. Gebrauchsgegenstände des täglichen Le- zur Aufnahme oder Fortsetzung einer ange-
bens und zur nichtberuflichen Verwen- messenen Tätigkeit im Arbeitsleben erforder-
dung bestimmte Hilfsgeräte für Behin- lich sind; für die Hilfe zur Beschaffung eines
derte, wenn der Behinderte wegen Art Kraftfahrzeugs ist § 8, für die Hilfe zur Be-
und Schwere seiner Behinderung auf schaffung von Gegenständen, die zugleich Ge-
diese Gegenstände angewiesen ist." genstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 12 sind,
10. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt: ist § 9 maßgebend. Die Hilfe nach Satz 1 kann
auch als Darlehen gewährt werden.
a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Zu der Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1
,,Die Versorgung mit einem anderen Hilfs- Nr. 6 und 7 und Abs. 2 des Gesetzes gehört auch
mittel umfaßt auch ein Futtergeld für einen die Ermöglichung einer geeigneten Tätigkeit in
Blindenführhund in Höhe des Betrags, den einer Werkstatt für Behinderte oder einer ähn-
blinde Beschädigte nach dem Bundesversor- lichen Einrichtung; als Werkstatt für Behinderte
gungsgesetz zum Unterhalt eines Führ- ist eine Einrichtung anzusehen, in der Möglich-
hundes erhalten, sowie die Kosten für die keiten zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit
notwendige tierärztliche Behandlung des für Personen geschaffen sind, die wegen ihrer
Führhundes und für eine angemessene Haft- Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht
pflichtversicherung, soweit die Beiträge hier- wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig
für nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes sein können."
vom Einkommen abzusetzen sind."
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: 14. In § 18 wird das Wort „besonders" gestrichen.
,, (6) Als Versorgung kann Hilfe in ange- 15. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:
messenem Umfang auch zur Erlangung der
,,§ 18 a
Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie
durch Ubernahme von Betriebskosten eines Verständigung mit der Umwelt
Kraftfahrzeugs gewährt werden, wenn der Bedürfen Gehörlose oder andere Personen mit
Behinderte wegen seiner Behinderung auf besonders starker Beeinträchtigung der Hör-
die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahr- fähigkeit oder Sprachfähigkeit aus besonderem
zeugs angewiesen ist oder angewiesen sein Anlaß, vor allem im Verkehr mit Behörden, zur
wird." Verständigung mit der Umwelt der Hilfe eines
11. § 11 Nr. 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: anderen, sind ihnen die angemessenen Aufwen-
dungen hierfür zu erstatten."
„3. Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines
Gymnasiums, einer Fachoberschule oder 16. In § 21 treten an die Stelle der Worte „ ein Arzt
einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungs- der entsprechenden Fachrichtung, ein Heil-
abschluß dem einer der oben genannten pädagoge" die Worte „ein Arzt, ein Pädagoge,
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
jeweils der entsprechenden Fachrichtung, ein § 3
Psychologe".
Berlin-Klausel
§ 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Neubekanntmachung Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
der Eingliederungshilfe-Verordnung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bun-
dessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
sundheit wird ermächtigt, die Verordnung nach § 47
des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe- § 4
Verordnung) in der nach Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung geltenden Fassung mit neuem Datum und Inkrafttreten
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und da- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Mai 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1971 '131
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes
(Eingliederungshilfe-Verordnung)
Vom 28. Mai 1971
Auf Grund des § 2 der Zweiten Verordnung zur
Änderung der Verordnung nach § 47 des Bundes-
sozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung)
vom 28. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 728) wird
nachstehend der Wortlaut der Verordnung nach
§ 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungs-
hilfe-Verordnung) in der Fassung der Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach § 47 des Bun-
dessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verord-
nung) vom 21. November 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 1159) und der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfe-
gesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 28. Mai 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Verordnung
nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes
(Eingliederungshilfe-Verordnung)
in der Fassung vom 28. Mai 19'11
Abschnitt I verwerten können. Die Voraussetzung des Satzes
ist erfüllt bei Personen, bei denen mit Gläserkor-
Personenkreis rektion ohne besondere optische Hilfsmittel
1. auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nah-
§ 1 bereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm
Sehbehinderte oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht
mehr als 0,3 besteht
Wesentlich sehbehindert im Sinne des § 39 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Personen, die ihr oder
Sehvermögen für eine Teilnahme am Leben in der 2. durch Nummer 1 nicht erfaßte Störungen der
Gemeinschaft, vor allem auf einem angemessenen Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad
Platz im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend vorliegen.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'971, Teil I
§ 2 oder von anderen Krankheiten oder körperlichen
Hörbehinderte Beeinträchtigungen,
Durch eine Beeinlrächligung der Hörfähigkeit we- 3. Suchtkrankheiten,
sentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.
Nr. 3 des Gesetzes sind Personen, die ihre Hör-
fähigkeit für eine Teilnahme am Leben in der Ge-
meinschaft, vor allem auf einem angemessenen Platz
Abschnitt II
im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend ver-
werten können. Die Voraussetzung des Satzes 1 ist Maßnahmen der Eingliederungshilfe
erfüllt bei Personen, die gehörlos sind oder denen
eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur § 7
mit Hörhilfen möglich ist. Kuren, Leibesübungen
Zu den Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
§ 3 des Gesetzes gehören auch
Sprachbehinderte 1. Kuren in geeigneten Kur- oder Badeorten oder
Durch eine Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit in geeigneten Sondereinrichtungen, wenn andere
wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Maßnahmen nicht ausreichen und die Kur im
Nr. 4 des Gesetzes sind Personen, die ihre Sprach- Einzelfall nach ärztlichem Gutachten zur Ver-
fähigkeit für eine Teilnahme am Leben in der Ge- hütung, Beseitigung oder Milderung der Behinde-
meinschaft, vor allem auf einem angemessenen rung oder ihrer Folgen erforderlich ist,
Platz im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend 2. Leibesübungen, die ärztlich verordnet sind und
verwerten können. Die Voraussetzung des Satzes 1 für Behinderte sowie für von einer Behinderung
ist erfüllt bei Personen, die nicht sprechen können, bedrohte Personen unter ärztlicher Uberwachung
bei Seelentauben und Hörstummen, bei Personen in Gruppen durchgeführt werden.
mit erheblichen Stimmstörungen sowie bei Per-
sonen, die stark stammeln oder stottern oder deren § 8
Sprache stark unartikuliert ist.
Krankenfahrzeug
Zu den orthopädischen Hilfsmitteln im Sinne des
§ 4 § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gehören auch hand-
Personen mit Schwäche der geistigen Kräfte betriebene oder motorisierte Krankenfahrzeuge für
den häuslichen Gebrauch und für den Straßenge-
Durch Schwäche ihrer geistigen Kräfte wesentlich
brauch.
behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
Gesetzes sind Personen, die infolge dieser Schwäche § 9
am Leben in der Gemeinschaft, vor allem auf einem Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht oder nur
unzureichend teilnehmen können. (1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahr-
zeuges gilt als Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes. Sie wird in angemessenem Umfange
§ 5 gewährt, wenn der Behinderte wegen Art und
Schwere seiner Behinderung zum Zwecke seiner Ein-
Von Behinderung Bedrohte
gliederung, vor allem in das Arbeitsleben, auf die
Von Behinderung bedroht im Sinne des § 39 Abs. 1 Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes sind Personen, bei
denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner (2) Die Hilfe nach Absatz 1 kann auch als Dar-
ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit lehen gewährt werden.
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (3) Die Hilfe nach Absatz 1 ist in der Regel davon
abhängig, daß der Behinderte das Kraftfahrzeug
selbst bedienen kann.
§ 6
(4) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraft-
Seelisch Behinderte fahrzeuges soll in der Regel nicht vor Ablauf von
Seelisch wesentlich behindert im Sinne des § 39 fünf Jahren nach Gewährung der letzten Hilfe ge-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes sind Personen, die währt werden.
infolge seelischer Störungen so behindert sind, daß § 10
sie am Leben in der Gemeinschaft, vor allem auf
einem angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht Andere Hilfsmittel
oder nur unzureichend teilnehmen können. Seelische (1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1
Störungen, die eine Behinderung im Sinne des Nr. 2 des Gesetzes sind nur solche Hilfsmittel, die
Satzes 1 zur Folge haben können, sind dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die
1. körperlich nicht begründbare Psychosen, Behinderung bedingten Mängel beizutragen.
2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten (2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Ab-
oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden satzes 1 gehören auch
Nr. 50 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1971 733
1. Schreibmaschinen für Blinde, Ohnhänder und (5) Bei der Hilfe nach § 8 umfaßt die Versorgung
solche Behinderte, die wegen Art und Schwere auch die Betriebskosten des motorisierten Kranken-
ihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine an- fahrzeuges.
gewiesen sind, (6) Als Versorgung kann Hilfe in angemessenem
2. Verständigungsgeräte für Taubblinde, Umfang auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur
3. Blindenschrift-Bogenmaschinen, Instandhaltung sowie durch Ubernahme von Be-
triebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden,
4. Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren, wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf
5. Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde, die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges
angewiesen ist oder angewiesen sein wird.
6. Blindenlührhunde mit Zubehör,
7. besondere optisch(' Hilfsmittel, vor allem Fern- § 12
rohrlupenbrillf~n,
Schulbildung
8. Hörgeräte, Hörtrainer,
Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im
9. Weckuhren für Hörbehindcrlc!, Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes umfaßt auch
10. Sprachübungsgeräte für Sprachbehinderte, 1. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu-
11. besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatz- gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher,
geräte für Kraftfahrzeuge, wenn der Behinderte wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet
wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf sind, dem Behinderten den künftigen Schulbesuch
ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu er-
möglichen oder zu erleichtern,
12. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und
zur nicht beruflichen Verwendung bestimmte 2. Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behin-
Hilfsgeräte für Behinderte, wenn der Behinderte derter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maß-
wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf nahmen erforderlich und geeignet sind, dem Be-
diese Gegenstände angewiesen isl. hinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schul-
pflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu er-
(3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel möglichen,
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Cesetzes wird nur
gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erfor- 3. Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gym-
derlich und geeignet. ist, zu dem in Absatz 1 ge- nasiums, einer Fachoberschule oder einer Aus-
nannten Ausgleich beizutragen, und wenn der Be- bildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß dem
hinderte das Hilfsmittel bedienen kann. einer der oben genannten Schulen gleichgestellt
ist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer
solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zu-
§ 11
mutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer
Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur
orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den
(1) Zu der Versorgung mit Körperersatzstücken Leistungen des Behinderten zu erwarten ist, daß
sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln er das Bildungsziel erreichen wird.
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gehört
auch eine notwendige Unterweisung in ihrem Ge- § 13
brauch. Ausbildung für einen Beruf
(2) Soweit im Einzelfall erforderlich, wird eine Dop- oder für eine sonstige Tätigkeit
pelausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädi- (1) Die Hilfe zur Ausbildung für einen angemesse-
schen oder anderen Hilfsmitteln gewährt. nen Beruf im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Ge-
(3) Zu der Versorgung mit Körperersatzstücken setzes umfaßt vor allem Hilfe
sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln 1. zur Berufsausbildung im Sinne des Berufsbil-
gehört auch deren notwendige Instandhaltung oder dungsgesetzes,
Änderung. Die Versorgung mit einem anderen Hilfs-
2. zur Ausbildung an einer Berufsfachschule,
mittel umfaßt auch ein Futtergeld für einen Blinden-
führhund in Höhe des Betrages, den blinde Beschä- 3. zur Ausbildung an einer Fachschule oder höheren
digte nach dem Bundesversorgungsgesetz zum Unter- Fachschule,
halt eines Führhundes erhalten, sowie die Kosten 4. zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer
für die notwendige tierärztliche Behandlung des Akademie,
Führhundes und für eine angemessene Haftpflicht-
versicherung, soweit die Beiträge hierfür nicht nach 5. zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich aner-
§ 76 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom Einkommen ab- kannter oder staatlich genehmigter Ausbildungs-
zusetzen sind. stätten,
(4) Eine erneute Versorgung wird gewährt, wenn 6. zur Ableistung eines Praktikums, das Voraus-
sie infolge der körperlichen Entwicklung des Behin- setzung für den Besuch einer Fachschule oder
derten notwendig oder wenn aus anderen Grün- einer Hochschule oder für die Berufszulassung ist,
den das Körperersatzstück oder Hilfsmittel unge- 7. zur Teilnahme am Fernunterricht; § 34 Satz 2 des
eignet oder unbrauchbar geworden ist. Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend,
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
8. zur Teilnahme an Maßnahmen, die geboten sind, 3. hauswirtschaftliche Lehrgänge, die erforderlich
um die Ausbildung für einen angemessenen Be- und geeignet sind, dem Behinderten die Besor-
ruf vorzubereiten. gung des Haushalts ganz oder teilweise zu er-
(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird nur gewährt, möglichen.
§ 17
wenn
1. nach den körperlichen und geistigen Fähigkeiten Eingliederung in das Arbeitsleben,
und den Leistungen des Behinderten zu erwarten Werkstatt für Behinderte
ist, daß er das Ziel der Ausbildung oder der Vor- (1) Zu der Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6
bereitungsmaßnahmen erreichen wird, und 7 des Gesetzes gehören auch die Hilfe zur Be-
2. der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist, schaffung von Gegenständen sowie andere Leistun-
gen, wenn sie wegen der Behinderung zur Auf-
3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine nahme oder Fortsetzung einer angemessenen Tätig-
ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls keit im Arbeitsleben erforderlich sind; für die Hilfe
dies wegen Art und Schwere der Behinderung zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist § 9, für
nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in an- die Hilfe zur Beschaffung von Gegenständen, die
gemessenem Umfange beitragen wird. zugleich Gegenstände im Sinne des § 10 Abs. 2
(3) Die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige Nr. 12 sind, ist § 10 maßgebend. Die Hilfe nach
angemessene Tätigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden.
Nr. 4 des Gesetzes wird insbesondere gewährt, wenn (2) Zu der Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6
die Ausbildung für einen Beruf aus besonderen und 7 und Abs. 2 des Gesetzes gehört auch die Er-
Gründen, vor allem wegen Art und Schwere der möglichung einer geeigneten Tätigkeit in einer
Behinderung, unterbleibt. Absatz 2 gilt entsprechend. Werkstatt für Behinderte oder einer ähnlichen Ein-
richtung; als Werkstatt für Behinderte ist eine Ein-
§ 14 richtung anzusehen, in der Möglichkeiten zur Aus-
Fortbildung, Umschulung übung einer geeigneten Tätigkeit für Personen
geschaffen sind, die wegen ihrer Behinderung nicht,
(1) Für die Gewährung der Hilfe zur Fortbildung noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemei-
oder Umschulung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 5 des nen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Gesetzes gilt § 13 entsprechend.
(2) Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem § 18
diesem verwandten Beruf wird gewährt, wenn der
Behinderte ohne die Fortbildung den früheren Beruf Verbesserung der wohnungsmäßigen Unterbringung
wegen der Behinderung nicht oder nur unzureichend Zum Zwecke der Eingliederung des Behinderten
ausüben kann. kann auch Hilfe zur notwendigen Verbesserung der
(3) Hilfe zur Umschulung für einen angemessenen wohnungsmäßigen Unterbringung des Behinderten
Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit gewährt werden, wenn die Besonderheit des Einzel-
wird gewährt, wenn der Behinderte den früheren falles dies rechtfertigt. Kommen hierfür Geldleistun-
Beruf oder die frühere sonstige Tätigkeit wegen der gen in Betracht, können sie als Beihilfe oder als
Behinderung nicht oder nur unzureichend ausüben Darlehen gewährt werden.
kann.
§ 19
§ 15
Besondere Betreuung Schwerbehinderter
Besondere Maßnahmen außerhalb der Hilfe
nach den §§ 12 bis 14 Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe für
schwer Behinderte gehört auch, Personen, denen die
Die Eingliederungshilfe für Behinderte, deren Be- Betreuung des Behinderten obliegt, mit den durch
hinderung Maßnahmen nach den §§ 12 bis 14 vor- Art und Schwere der Behinderung bedingten Be-
aussichtlich nicht zulassen wird, nicht zuläßt oder sonderheiten der Betreuung vertraut zu machen.
nicht zugelassen hat, umfaßt auch Maßnahmen, die
erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten die § 20
für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Ge-
meinschaft zu ermöglichen. Verständigung mit der Umwelt
Bedürfen Gehörlose oder andere Personen mit
§ 16 besonders starker Beeinträchtigung der Hörfähigkeit
oder Sprachfähigkeit aus besonderem Anlaß, vor
Allgemeine Ausbildung allem im Verkehr mit Behörden, zur Verständigung
Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe für mit der Umwelt der Hilfe eines anderen, sind ihnen
Behinderte gehören auch die angemessenen Aufwendungen hierfür zu er-
1. die blindentechnische Grundausbildung, statten.
§ 21
2. Kurse und ähnliche Maßnahmen zugunsten der
in den §§ 2 und 3 genannten Personen, wenn die Kosten der Begleitperson
Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, die Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe
Verständigung mit anderen Personen zu ermög- die Begleitung des Behinderten, so gehören zu
lichen oder zu erleichtern, seinem Bedarf auch
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1971 735
1. die notwendigen Fahrtkosten und die sonstigen der entsprechenden Fachrichtung, ein Psychologe
mit der Fahrt verbundenen notwendigen Aus- oder sonstige sachverständige Personen gehört
lagen der Begleitperson, werden.
2. weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach
den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig Abschnitt III
sind. Schlußbestimmungen
§ 22
§ 24
Eingliederungsmaßnahmen im Ausland
Maßnahmen der Ein~JliP(forungshilfe für Behin- Berlin-Klausel
derte können auch im ;\uslcrnd durchgeführt werden, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wenn dies im Int.en'sse der Eingliederung des Be- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
hinderten geboten ist, die Dauer der Eingliederungs- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-
maßnahmen durch den Auslandsaufenthalt nicht sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
wesentlich verlängert wird und keine unvertret-
baren Mehrkosten entsl(\hen. § 25::-)
Inkrafttreten
§ 23
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Anhörung von Sachverständigen kündung in Kraft.
Bei der Prüfung von Art und Umfang der in Be-
tracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungs- *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
hilfe sollen, soweit nach den Besonderheiten des ursprünglichen Fassung vom 27. Mai 1964. Der Zeitpunkt des In-
krafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der
Einzelfalles geboten, ein Arzt, ein Pädagoge, jeweils vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Vorschriften.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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