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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1971 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
13. 1. 71 Erste V crordnung zur Anderung der Durchführungsverordnung zum Bundeswaffengesetz 25
12. 1. 71 Berichtigung der Straßenverkehrs-Ordnung ......................................... . 38
ßundcsricsclzbl. III 9233-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Erste Verordnung
zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Bundeswaffengesetz
Vom 13. Januar 1971
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. l, 2 und 4, des § 15 2. den Handel mit Schußapparaten und deren
Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe c, des § 18 Munition sowie auf die Einfuhr und das son-
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, des § 25 Nr. 1 und 2 und des stige Verbringen dieser Gegenstände in den
§ 30 Abs. 2 des Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni Geltungsbereich des Gesetzes,
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 633), geändert durch § 42
3. den Austausch von Teilen eines Schußappara-
des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (Bun-
tes (Instandsetzung), die vom Hersteller des
desgesetzbl. I S. 1358, berichtigt 1970 I S. 224), wird
Schußapparates bezogen und nach dessen An-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
leitung eingebaut werden, ohne daß hierbei
die Bauart verändert wird.
Artikel 1
Auf Schußapparate ist ferner § 18 Abs. 1 Nr. 1
Die Durchführungsverordnung zum Bundeswaffen- Buchstabe c des Gesetzes nicht anzuwenden."
gesetz vom 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 1199) wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
,,Auf Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
sung:
stabe a ist § 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes jedoch
auch in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht ,, (3) Abschnitt V des Gesetzes mit Ausnahme
anzuwenden." der §§ 26 bis 28 sowie die sich darauf bezie-
henden Bußgeldvorschriften des § 38 Abs. 1
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Nr. 13 und 16 sind anzuwenden auf
,, (1) Die § § 5 bis 12 des Gesetzes sind nicht an- 1. nicht tragbare Geräte, bei denen zum An-
zuwenden auf trieb von Geschossen oder von festen Kör-
1. den Handel mit Schußwaffen, die vor dem pern, die sich vom Gerät nicht trennen,
1. Januar 1871 angefertigt sind, Munition verwendet wird,
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. nicht tragbare Geräte, bei denen zum An- 6. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
trieb von Geschossen oder von festen Kör-
„Läßt sich die handelsübliche Bezeichnung auf
pern, die sich vom Gerät nicht trennen,
Schußwaffen wegen ihrer geringen Größe nicht
Ladungen verwendet werden, deren Ge-
anbringen, genügt die Angabe des Kalibers und,
wicht mehr als 3 g beträgt oder bei denen
soweit in Anlage III vorgeschrieben, außerdem
der Gasdruck im Gerät 2.000 kp/cm 2 über-
die Angabe der Hülsenlänge, soweit sich daraus
steigt.
eine eindeutige Bezeichnung der Munition er-
gibt."
(4) Die für Munition geltenden Vorschrif-
ten des Gesetzes einschließlich der Straf- und
Bußgeldvorschriflen sind anzuwenden auf 7. In § 14 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
1. Treibladungen, die nicht in Hülsen unter- „Dies gilt nicht für Munition, deren Hülse so
gebracht sind, wenn die Treibladungen verschlossen ist, daß auch in unverpacktem Zu-
eine den Innenabmessungen einer Schuß .. stand keine Feuchtigkeit eindringen kann."
waffe oder eines nicht tragbaren Gerätes
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
angepaßte Form haben und zum Antrieb
von Geschossen bestimmt sind,
8. Die Uberschrift des Abschnittes V erhält fol-
2. in Hülsen untergebrachte Treibladungen,
gende Fassung:
deren Hülsendurchmesser weniger als 30
mm und deren Hülsenlänge weniger als ,, V. Anforderungen an Raketenmunition,
85 mm beträgt, und die zum Verschießen Geschosse, Nachbildungen von Schußwaffen
aus nicht tragbaren Geräten bestimmt sind, und an Reizstoffe".
soweit die Treibladungen nicht Bestandteil
pyrotechnischer Gegenstände sind,
9. § 16 wird wie folgt geändert:
3. Geschosse mit Reizstoffen.
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Auf Geschosse mit Reizstoffen sind die §§ 30 ,, (2) Geschosse mit Reizstoffen müssen. hin-
und ;38 Abs. 1 Nr. 18 des Gesetzes jedoch sichtlich der Zusammensetzung und höchstzu-
nicht anzuwenden. Die für die Aufbewahrung lässigen Menge der Reizstoffe den Anforde-
von Munition geltenden Vorschriften des Ge- rungen der Anlage II Abschnitt E Nr. 1, die
setzes sind auf Geschosse mit pyrotechnischer Geschosse zudem hinsichtlich ihrer Kenn-
Wirkung anzuwenden." zeichnung den Anforderungen der Anlage II
Abschnitt E Nr. 2 entsprechen. Reizstoffe, die
zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken be-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: stimmt sind, müssen hinsichtlich ihrer Zusam-
,, (5) Bei der Anwendung des Gesetzes nach mensetzung und höchstzulässigen Menge den
den Absätzen 1, 2 und 4 gilt § 36 des Geset- Anforderungen der Anlage II Abschnitt E
zes mit der Maßgabe, daß eine Freiheitsstrafe Nr. 3 entsprechen."
oder Ersatzfreiheitsstrafe nicht verhängt wer-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
den darf."
10. § 45 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 3 a „Auf die Bezeichnung der Munition ist § 11
Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden."
Verboten sind (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes)
das gewerbsmäßige Herstellen, Bearbeiten und b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Instandsetzen, das gewerbsmäßige Erwerben,
,, (2) Die nach Anlage III zulässigen Gas-
Vertreiben und Uberlassen, die Einfuhr und das
drucke und Energiewerte gelten als eingehal-
sonstige Verbringen in den Geltungsbereich des ten, wenn die einzelne Munition den für sie
Gesetzes von Nachtzielgeräten, die einen Bild- festgelegten Gasdruck um nicht mehr als 15
wandler oder eine elektronische Verstärkung vom Hundert und den Energiewert um nicht
besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind." mehr als sieben vom Hundert übersteigt."
5. In § 9 wird folgender Satz 4 angefügt: 11. Die Uberschrift des Abschnitts XII erhält fol-
gende Fassung:
„Satz 1 ist in den Fällen des § 1 Abs. 5 Satz 2
nicht anzuwenden". ,,Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften".
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1971 27
12. folgender § 46 a wird eingefügt: b) die handelsübliche chemische Bezeich--
nung des Reizstoffes,
,,§ 46 a
c) das Gewicht des in einem Geschoß un-
Wer entgegen § 3 a Nachtzielgeräte der be- tergebrachten Reizstoffes,
zeichneten Art herstellt, bearbeitet, instand-
setzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt, ein- d) der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu
führt oder sonst in den Geltungsbereich des Ge- dem die Geschosse verwendet werden
setzes verbringt, wird nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 dürfen,
des Gesetzes bestraft." e) die Aufschrift „Bei Schußentfernung un-
ter 1 m Gefahr schwerer gesundheit-
licher Schädigungen!".
13. Der in der Anlage I abgebildete Bundesadler
wird durch den nachstehenden stilisierten Bun-
desadler ersetzt. 3. Reizstoffe, die zu Angriffs- oder Verteidi-
gungszwecken aus Sprühdosen versprüht
werden sollen, müssen folgenden Anforde-
rungen entsprechen:
a) als Reizstoffe dürfen nur Stoffe ver-
wendet werden, deren Unerträglich-
keitsgrenze nicht niedriger liegt als
5 mg/m 3 ,
b) die Reizwirkung der Reizstoffe darf
durch den Zusatz von Lösemitteln oder
Hilfsstoffen nicht erhöht werden,
c) beim einmaligen Versprühen darf Reiz-
14. Anlage II wird wie folgt geändert:
stoff in keiner größeren Menge als 0,5 g
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: freigegeben werden.
,,Bestimmungen über Zusammensetzung,
4. Die Unerträglichkeitsgrenze im Sinne der
Ladung, Verpackung und Kennzeichnung von
Nummer 1 Buchstabe a und der Nummer 3
Raketenmunition und Geschossen mit
Buchstabe a wird in folgender Weise fest-
pyrotechnischer Wirkung sowie über Geschosse
gestellt:
mit Reizstoffen und Reizstoffe".
a) eine bestimmte Menge des Reizstoffes
b) Folgender Abschnitt E wird angefügt: ist in einem mit Luft gefüllten Raum
bekannten Inhalts zur Verdampfung zu
,,E. Anforderungen an Geschosse mit Reiz- bringen oder zu versprühen,
stoffen und an Reizstoffe
b} der Reizstoff ist in dem Raum mit der
1. Geschosse mit Reizstoffen müssen folgen- Luft gleichmäßig zu vermischen,
den Anforderungen entsprechen:
c) die Versuchspersonen sind dem Reiz-
a) -';\ls Reizstoffe dürfen nur Stoffe ver- stoff-Luftgemisch auszusetzen.
wendet werden, deren Unerträglich-
keitsgrenze nicht niedriger liegt als Es wird die Konzentration des Reizstoff-
5 mg/m3 • luftgemisches jeweils festgestellt, bei der
b) Die Füllung der Reizstoffe darf nicht eine Person ohne besonderen Schutz durch
zur Bildung fester Körper, insbesondere die Einwirkung des Reizstoffes gezwungen
von Kristallen, führen, die eine mecha- wird, einen geschlossenen Raum späte-
nische Verletzung verursachen. stens nach einer Minute Aufenthalt zu
verlassen. Der Versuch wird mit minde-
c) In einem Geschoß darf die Reizstoff- stens drei Personen durchgeführt. Als Un-
menge nicht mehr als 0,5 g betragen. erträglichkeitsgrenze gilt der Mittelwert,
der sich aus den bei den einzelnen Ver-
2. Auf der kleinsten Verpackungseinheit, in suchspersonen ermittelten Einzelwerten
der Geschosse mit Reizstoffen verpackt ergibt.
werden, sind außer der Kennzeichnung
nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes folgende
Angaben anzubringen: 5. Die Vorschriften über den Verkehr mit
Giften, Arzneimitteln oder Betäubungsmit-
a) die Aufschrift „Reizstoff", teln bleiben unberührt."
~
<:0
15. Anlage III wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle 1. a) werden folgende Nummern 25 bis 32 neu aufgenommen:
Mindestwerte in mm Höchst-
werte in mm
Patronenlagermaße Ubergang 1
Lauf
Lfd. Handelsübliche Bezeichnung
Nr. Verschluß-
Länge vom Durchmesser Pulver- Länge des Durchmesser
Hülsen-(!) abstand w
Stoßboden Stoßboden- raum-(/) Ubergangs- des Uber- Feld- Zug-O ~
bis bzw. Rand- vorne gangskegels ;:::i
hinten kegels c.,
Ubergang ausfräsung hinten (D
i./l
L3 Rl Pl H2 G _G 1 F z V t.O
(D
1
i./l
1 (1)
1 ~
25 .25-06 REM 63,55 12,03 11,96 7,39 3,26 6,41 6,35 6,53 0,10 ~
pi
26 .257 Roberts 57,24 12,13 12,00 7,39 2,74 6,62 6,35 6,50 0,10
F
27 .280 RSM 65,02 12,06 12,00 8,02 4,93 7,25 7,04 7,21 0,10 '-i
pi
28 .284 WIN 55,37 12,04 12,72 8,17 13,31 7,36 6,99 7,18 0,10 ~
1-'i
29 .30 M 1 Carbine 32,97 9,27 9,12 8,60 3,94 7,96 7,62 7,82 0,15 t.O
pi
30 .300 Savage 47,85 12,07 11,97 8,63 8,20 7,86 7,62 7,82 0,10 ;:::i
(Q
31 .35 REM 48,89 11,76 11,66 9,75 3,17 9,09 8,87 9,07 0,15 ......
(.C)
32 .358 WIN 51,53 12,03 11,97 9,88 5,32 9,16 8,89 9,09 0,10 ....i
.....
,-J
~
......
b) Tabelle 1. b) wird wie folgt geändert:
1. Lfd. Nr. 1: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung" werden hinter den Worten ,, . 22 Hornet" die Worte „oder 5,6 X 36 R" angefügt.
In Spalte „L 3" wird die Zahl „36,2" durch die Zahl „35,76" ersetzt.
2. Lfd. Nr. 12: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung" werden die Worte „9 X 74 R" durch die Worte „9,3 X 74 R" ersetzt.
3. Folgende Nummern 14 bis 21 werden neu aufgenommen:
Mindestmaße in mm Höchst-
werte in mm
Patronenlagermaße Ubergang Lauf
Lfd.
Handelsübliche Bezeichnung
Nr. Verschluß-
Länge vom Durchmesser Pulver- Länge des Durchmesser
Stoßboden Stoßboden- Hülsen-(/) des Uber- abstand
raum-0 Ubergangs- Feld-() Zug-0
bis bzw. Rand- vorne gangskegels
hinten kegels
Ubergang ausfräsung hinten
L3 Rl p 1 H2 G G1 F z V
z:-,
V,
14 .225 WIN 49,27 12,26 10,75 6,62 3,39 5,74 5,56 5,67 0,10
15 .256 WIN Magnum 32,81 11,29 9,65 7,26 2,66 6,62 6,35 6,50 0,10 >--j
16 .30-30 WIN 52,90 12,87 10,70 8,40 1,45 8,40 7,62 7,82 0,15 P.l
c.o
17 .303 Savage 52,65 13,08 11,22 8,54 6,60 7,92 7,62 7,82 0,15 0..
18 .303 British 56,38 13,79 11,55 8,66 13,12 7,95 7,69 7,97 0,10
(D
>-;
19 .32 WIN Spezial 52,90 12,87 10,67 8,72 1,35 8,72 8,00 8,12 0,15 J>
~
20 .348 WIN 57,53 15,74 13,92 9,55 2,91 8,78 8,63 8,83 0,15 cn
c.o
21 .44-40 WIN 33,35 13,58 11,83 11,26 4,15 11,26 10,73 10,88 0,10 P.l
O"'
(D
eo
0
1::1
c) Tabelle 1. c) wird wie folgt geändert: ?
0..
(D
1. Lfd. Nr. 6: In Spalte „G l" wird die Zahl „7,85" durch die Zahl „7,83" ersetzt. 1::1
1:0
2. Lfd. Nr. 13: In Spalte „L3" wird die Zahl „64,14" durch die Zahl „64,01" ersetzt. 9
c....
3. Folgende Nummern 16 bis 18 werden neu aufgenommen: P.l
1::1
~
P.l
>-;
,__..
Mindestwerte in mm Höchst- <O
werte in mm ~
,__..
Patronenlagermaße Ubergang Lauf
Lfd.
Handelsübliche Bezeichnung
Nr. Verschluß-
Länge vom Durchmesser Pulver- Länge des Durchmesser
Hülsen-(/) abstand
Stoßboden Stoßboden- raum-(/) Ubergangs- des Uber- Feld-(/) Zug-(/)
bis bzw. Rand- vorne gangskegels
hinten kegels
Ubergang ausfräsung hinten
L3 Rl Pl H2 G Gl F z V
16 6,5 mm REM Magnum 55,73 13,59 13,05 7,62 7,01 6,72 6,50 6,71 0,10
17 .338 WIN Magnum 64,11 13,58 13,04 9,41 5,45 8,76 8,38 8,58 0,10
18 .350 REM Magnum 55,73 13,59 13,05 9,88 9,12 9,12 8,86 9,07 0,10 1:-..)
(,0
d) Tabelle 2 wird wie folgt geändert: ~
0
1. Spalte „Laufdurchmesser nach dem Ubergang (F)" erhält folgende Bezeichnung: ,,Laufdurchmesser nach dem Ubergang (F) ***) ".
2. In Spalte „Laufdurchmesser nach dem Ubergang (F) ***)" werden die Angaben für die Nummern 1 bis 7 durch folgende Angaben ersetzt:
Lfd. Nr. 1 „ 19,3"
Lfd. Nr. 2 „ 18,2"
Lfd. Nr. 3 „ 16,8"
Lfd. Nr. 4 „ 15,7"
Lfd. Nr. 5 „13,8"
Lfd. Nr. 6 „ 12,7"
Lfd. Nr. 7 „ 10,2".
o:I
i:::
3. Spalte „Handelsübliche Kaliber-Bezeichnung" erhält folgende Fassung: ,,Handelsübliche Kaliber-Bezeichnung ****) ". ::;
0..
(D
fJl
4. Folgende Fußnoten werden neu aufgenommen: c.o
(D
fJl
,, ***) Der Laufdurchmesser darf unterschritten werden, wenn die Flinten dem verstärkten Beschuß unterworfen werden. (D
.....
N
O"'
****) In den Fällen, in denen die Laufdurchmesser [Minimalwerte] unterschritten werden, gehört zur handelsüblichen Bezeichnung die Angabe der ~
Maße des Laufdurchmessers." F=
c....,
pi
::i-'
1-!
e) Tabelle 3. a) wird wie folgt geändert: c.opi
::;
1. Lfd. Nr. 4: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung" werden die Worte „oder .38 Wadcutter" gestrichen.
-
c.o
-
CO
2. Folgende Nummern 7 bis 9 werden neu aufgenommen: --..J
....,
§;
Mindestwerte in mm -
Pa tronenlagermaße Ubergang Lauf
Lfd. Handelsübliche Bezeichnung
Nr. Durchmesser
Länge von
Pulverraum-(/> Hülsen-et) Länge des des
Stoßboden Zug-(/>
hinten vorne Ubergangskegels Ubergangskegels
bis Uhergang
hinten
' L3 Pt H2 G Gl z
7 .22 REM Jet Magnum 32,97 11,28 6,40 11,16 5,69 5,65
8 .41 Magnum 33,32 12,62 11,05 1,40 11,04 10,41
9 .44 REM Magnum 33,23 13,18 11,63 1,65 11,63 10,90
f) Tabelle 3. b) wird wie folgt geändert:
1. Lfd. Nr. 5: entfällt.
2. Folgende Nummern 5 bis 7 werden neu auf genommen:
Mindestwerte in mm
Patronenlagermaße Ubergang Lauf
Lfd. Handelsübliche
Nr. Bezeichnung
Länge vom Durchmesser Länge des Durchmesser
Stoßboden- Pulverraum-q') Hülsen-q') des Ubergangs-
Stoßboden Ubergangs- Feld-(/) Zug-(/)
bis Ubergang bzw. Rand- hinten vorne
kegels kegels z:-,
ausfräsung hinten
CJt
13 Rl Pl H2 G Gl F z
>--j
i'.lJ
5 .38 Special Wadcut- CO
ter oder .38 Special 0..
(1)
Mid-Range 29,64 11,30 9,65 9,63 - 9,52 8,78 9,04 "i
6
7
.38 Super Automatie
.45 Automatie
-
22,80
10,41
12,21
9,88
12,21
9,82
12,03
-
-
9,52
11,43
8,83
11,22
9,01 •i::
Ul
11,42 CO
i'.lJ
O"'
(1)
g) Tabelle 4 wird wie folgt geändert:
td
0
1. Lfd. Nr. 1 und 2: In Spalte „F" wird die Zahl „4,10" jeweils durch die Zahl „4,05" ersetzt. :::;
?
2. Die Angaben zu den laufenden Nummern 5 bis 8 werden wie folgt ersetzt und folgende laufende Nr. 9 wird neu aufgenommen: 0..
(1)
t::i
Mindestwerte in mm N
9
c....,
Patronenlagermaße Ubergang Lauf f:l)
:::;
Lfd. Handelsübliche i::
Nr. Bezeichnung Länge vom Durchmesser Pulver- Länge des Durchmesser
f:l)
"i
Stoßboden Stoßboden- Hülsen-q') des Uber- Bemerkungen ,-.,.
raum-c;b Ubergangs- Feld-q') Zug-q')
bis bzw. Rand- vorne gangskegels (.0
hinten kegels -..J
,-.,.
Ubergang ausfräsung hinten
13 Rl Pl H2 G Gt F z
5 Randf. 5,6 l.f .B. oder 22 l.f .B. *) Bei Selbstladern
16,33 *) **) 7,30 5,78 5,72 3,0 - 5,38 5,58 17,05
oder .22 l.r. **) In den Fällen, in
6 Randf. 5,6 lang oder .22 lang denen das Maß der
Länge .L 3" unter-
(Z .22) oder .22 long 16,33 **) 7,30 5,78 5,72 - - 5,38 5,58 schritten wird,
7 Randf. 5,6 kurz oder .22 kurz gehört zur handels-
üblichen Bezeich-
oder .22 short 12,00 7,30 5,78 5,74 - - 5,38 5,58 nung die Angabe
des Maßes der
8 .22 Win.Mag::mm 27,20 7,67 6,20 6,17 3,0 5,76 5,56 5,69 Länge.
9 5 mm REM Rim Fire
Magnum 26,04 8,36 - 5,74 3,43 5,27 5,07 5,19
-~
h) Tabelle 6. a) wird wie folgt geändert: ~
N
1. Lfd. Nr. 2: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung" werden die Worte „oder 5,7 X 43" angefügt.
. 2. Lfd. Nr. 12: In Spalte „P max. 11
wird die Zahl „3 400" durch die Zahl „3 500" ersetzt.
3. Lfd. Nr. 21: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung" werden die Worte „oder 5,7 X 47" angefügt.
4. Lfd. Nr. 23: In Spalte „P max." wird die Zahl „3 500" durch die Zahl „3 700" ersetzt.
5. Lfd. Nr. 26: entfällt.
6. Der Satz vor lfd. Nr. 39 erhält folgende Fassung:
,,Die nachstehend aufgeführten Patronen der laufenden Nummern 39 bis 47 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1972 eingeführt, sonst in den Geltungs-
bereich des Gesetzes verbracht und gewerbsmäßig hergestellt werden."
7. Folgende Nummern 48 bis 53 werden neu aufgenommen:
td
C
::l
Höchstwerte 0...
(!)
Ul
tQ
(!)
Hülsenmaße (mm) Ul
Lfd. ~
Handelsübliche Bezeichnung Geschoß- Bemerkungen N
Nr. Gasdruck O'
durchmesser pi"
über dem (mm) kp/cm 2 .....
Länge*) Hülsenmund Rand ~
Rand
c.....
Pl
::;'
13 H2 Rl p 1 G1 Pmax. ....
tQ
Pl
::l
48
49
.244 REM
.25-06
56,12
36,35
7,01
7,36
-
-
11,99
12,02
6,17
6,54
3 650
3 650
-
tQ
<O
-..J
,_.
50 7,5 mm Schw. Ordonnanz 53,5 8,7 12,5 12,5 7,81 2 500 >-l
51 .30 M 1 Carbine 32,77 8,53 9,14 9,00 7,82 3 200 §:
52
53
.32 REM
.35 REM
52,07
48,77
8,73
9,75
-
-
10,72
11,68
8,15
9,12
2 600
2 450
-
i) Tabelle 6. b) wird wie folgt geändert:
1. Lfd. Nr. 1: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung" werden die Worte „oder 5,6 X 36 R" angefügt.
2. Lfd. Nr. 15: In Spalte „P max." wird die Zahl „3 000 11
durch die Zahl „3 500" ersetzt.
3. Lfd. Nr. 22: In Spalte „R 1" wird die Zahl „ 12,85" eingefügt.
In Spalte „P 1" entfällt die Zahl „ 12,85 11
•
4. Der Satz vor lfd. Nr. 25 erhält folgende Fassung:
,,Die nachstehend aufgeführten Patronen der laufenden Nummern 25 bis 35 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1972 eingeführt, sonst in den Geltungs-
11
bereich des Gesetzes verbracht und gewerbsmäßig hergestellt werden.
5. Folgende Nummern 36 bis 42 werden neu aufgenommen:
Höchstwerte
-
Hülsenmaße (mm)
Lfd. Handelsübliche Bezeichnung Geschoß- Bemerkungen
Nr. Gasdruck.
durchmesser
über dem {mm) kp/cm 2
Länge*) Hülsenmund Rand
Rand
L3 H2 R1 Pl Gl Pmax .
z'.""
Ü'1
36 .256 WIN Magnum 32,54 7,24 - 11,18 6,53 3 050
37 .30-30WIN 51,80 8,38 - 12,85 7,85 2 700 >-:i
38 .348 WIN 57,28 9,54 - 15,49 8,88 2 800 (0
C)
39 .44-40 WIN 33,15 11,25 - 13,34 10,85 950 0..
(D
40 .45-70 Governement 53,47 12,19 - 15,44 11,63 2 000 ""
41
42
.444 Marlin
.500-465 Nitro-Expreß
57,28
82,55
15,06
12,47
-
16,26
13,06
14,58
10,93
11,89
3 100
2 200
• i::
{fJ
(0
pi
cr'
(D
k) Tabelle 6. c) wird wie folgt geändert: t:d
0
~
1. Lfd. Nr. 15: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung" wird das Wort „WIN" durch das Wort „Norma" ersetzt. ?
0..
2. Folgende Nummern 16 bis 20 werden neu aufgenommen: (D
~
~
:::>
Höchstwerte c...;
pi
~
i::
pi
Lfd.
Hülsenmaße (mm)
-
""
-
Handelsübliche Bezeichnung Geschoß- Bemerkungen <.o
-.,.J
Nr. Gasdruck
durchmesser
über dem kp/cm 2
Länge*) Hülsenmund Rand (mm)
Rand
L3 H2 Rl Pl Gl Pmax.
16 6,5 mm REM Magnum 55,12 7,57 13,51 - 6,72 3 750
17 .350 REM Magnum 55,12 9,86 13,51 - 9,12 3 800
18 .358 Norma Magnum 82,04 - 9,10 3 500
19 .264 WIN Magnum 63,50 7,57 13,51 13,03 6,73 3 900
20 .338 WIN Magnum 63,50 9,37 - 13,51 8,61 3 800
C,I,)
C,I,)
1) Tabelle 7 wird wie folgt geändert: ~
~
1. Lfd. Nr. 7: In Spalte „Normaler Gebrauchsgasdruck" wird die Zahl „720" durch die Zahl „760*)" ersetzt.
2. Folgende Fußnote wird neu aufgenommen:
,, *) Bei einer Hülsenlänge über 65 mm beträgt der normale Gebrauchsgasdruck 820 kp/cm 2 ."
3. Folgende Nummer 8 wird neu aufgenommen:
Hülsenmaße (mm)
Lfd. Normaler
Nr. Handelsübliche Kaliber-Bezeichnung Hülsenmund Rand über dem Rand Gebrauchsgasdruck
in kp/cm 2
H R p
8 24 16,45 18,45 16,75 700
to
C
::::i
0..
(D
m) Tabelle 8. a) wird wie folgt geändert: r:n
c.Q
(D
1. Lfd. Nr. 4: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung" entfallen die Worte „oder .38 Wadcutter". r:n
Cl)
r+
2. Lfd. Nr. 5: In Spalte „R 1" wird die Zahl „9,32" durch die Zahl „9,52" ersetzt. N
C"
3. Lfd. Nr. 7: In Spalte „P max." wird die Zahl „2 800" durch die Zahl „3 200" ersetzt. pj"
r+
~
4. Lfd. Nr. 8: In Spalte „H 2" wird die Zahl „9,60" durch die Zahl „9,63" ersetzt. c.....,
11>
5. Lfd. Nr. 11: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung" wird das Wort „Magnum" angefügt. ::i-
>-!
6. Lfd. Nr. 14: In Spalte „L 3" wird die Zahl 32,71" durch die Zahl 32, 72" ersetzt. c.Q
11>
::::i
In Spalte „H 2" wird die Zahl „9,29" durch die Zahl „6,38" ersetzt.
7. Lfd. Nr. 16: In Spalte „P max." wird die Zahl „900" durch die Zahl „950" ersetzt. -
c.Q
c.o
8. Lfd. Nr. 31: Wird gestrichen.
9. Folgende Nummern 31 und 32 werden neu aufgenommen:
-
"'1-J
1-]
~
1-1
Höchstwerte
Hülsenmaße (mm)
Lfd. Handelsübliche Bezeichnung
Nr. Geschoß- Gasdruck Bemerkungen
durchmesser kp/cm 2
Länge*) Hülsenmund Rand über dem (mm)
Rand
L3 H2 Rl Pl Gl Pmax.
31 .32 Colt New Police 23,27 8,56 9,52 - 8,00 850
32 .38 Colt short 19,43 9,63 11,18 - 9,52 850
n) Tabelle 8. b) wird wie folgt geändert:
1. Lfd. Nr. 4: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung" werden die Angaben durch folgende Fassung ersetzt:
,,9 mm Parabellum oder 9 mm Luger oder 9 X 19".
In Spalte „P max." wird die Zahl „3 000" durch die Zahl „2 600" ersetzt.
2. Lfd. Nr. 5: entfällt.
3. Lfd. Nr. 9: In Spalte „P max." wird die Zahl „2 800" durch die Zahl „ 1 400" ersetzt.
4. Folgende Nummer 11 wird neu aufgenommen:
Höchstwerte
Lfd.
Hülsenmaße (mm) Geschoß- z:-;
Handelsübliche Bezeichnung Gasdruck Bemerkungen
Nr. durchmesser c,;,
Länge*) über dem kp/cm 2
Hülsenmund Rand (mm)
Rand
L3 H2 Rl p 1 Gl Pmax . >-j
Ol
(Q
0..
(!)
11 .38 Special Wadcutter oder 1-j
.38 Special Mid-Range 29,34 9,63 11,18 9,63 9,14 1 400 •C
Vl
(Q
Ol
o) Tabelle 9 wird wie folgt geändert: et
(!)
Die laufenden Nummern 5 bis 12 werden wie folgt gefaßt und folgende Nummern 13 bis 15 werden neu aufgenommen: t:o
0
1:1
Höchstwerte F
0..
(!)
Hülsenmaße (mm) Geschoß- 1:1
Lfd. Gasdruck
Handelsübliche Bezeichnung durchmesser Bemerkungen N
Nr. über dem kp/cm 2
Länge*) Hülsenmund Rand (mm) ~
Rand oder Energie c.....
L3 H2 Rl Pl Gl kpm Ol
1:1
C
Ol
5 Randf. 5,6 l.f .B. oder .22 l.f .B. 1-j
.....
oder .22 1. r. 15,6 5,72 7,06 5,74 5,72 1 800 kp/cm 2 CO
-.,.J
6 Randf. 5,6 lang oder .22 lang .....
oder .22 long 15,6 5,72 7,06 5,74 5,72 1 200 kp/cm 2
7 Randf. 5,6 oder Z .22 15,6 5,72 7,06 5,74 5,72 6kpm
8 Randf. 5,6 kurz oder .22 kurz
oder .22 short 10,8 5,72 7,06 5,74 5,72 10kpm
9 .22 WIN. Magn. 26,8 6,15 7,47 6,15 5,70 2 000 kp/cm 2
10 .22 Claybirding oder .22 short 16,8 5,46 7,05 5,71 - 1 500 kp/cm2
11 6 mm Flobert-Schrotpatrone 25,0 5,2 7,15 - - 10kpm
12 9 mm Flobert-Schrotpatrone 38,0 8,25 10,45 8,65 - 20kpm
13 5 mm REM Rimfire Magnum 32,9 5,7 8,3 6,6 5,2 2 800 kp/cm 2
14 .22 WRF oder REM Spezial 24,51 6,18 8,00 - 5,79 1 150 kp/cm 2
~
15 .22 WIN Automatie 16,89 6,36 8,00 - 5,78 1 100 kp/cm 2 Cl1
p) Tabelle 10 wird wie folgt geändert: ~
C,
1. Folgende Nummern 12 bis 15 werden neu aufgenommen:
Höchstwerte
Lfd. Handelsübliche Bezeichnung Hülsenmaße (mm)
Nr. Energie Bemerkungen
Länge*) Hülsenmund Rand über dem Rand kpm
L3 H2 Rl p 1 E
12 Randf. 5,6116 ND oder .22 ND 16,5*) 5,45 7,05 5,80 50
13 Randf. 5,6/25 oder .22 EL 25,5 5,75 7,05 - 90
14 Randf. 6,3/12 12,0 6,34 7,60 - 50 td
52,0 9,1 12,5 10,56 i:::
15 Zentralf. 10 X 52 275 ::::s
p_.
(D
IJl
tO
2. Folgende Fußnote wird aufgenommen: (D
IJl
(D
,,*) Die Kartusche 5,6/16 ND oder .22 ND (Necked Down) hat eine gekröpfte Form. Bei ihr beträgt das Maß vom Stoßboden bis zum Ansatz der ,+
N
Kröpfung 9,0 mm." O"'
pi'
~
'-<
Pl
~
q) Tabelle 11 wird wie folgt geändert: '"1
tO
Pl
1. Lfd. Nr. 1: In Spalte „P 1" wird die Zahl „8,05" gestrichen. ::::s
tO
,_.
In Spalte „Energie" wird die Zahl „20" durch die Zahl „ 11" ersetzt. CO
-..J
,_.
2. Lfd. Nr. 9: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung" wird die Zahl „6" durch die Zahl „5,6" ersetzt. ...,
3. Lfd. Nr. 12: In Spalte „Energie" wird die Zahl „ 10" durch die Zahl „ 15" ersetzt. ~
>-•
4. Folgende Nummern 13 bis 16 werden neu aufgenommen:
Höchstwerte
Lfd. Handelsübliche Bezeichnung Hülsenmaße (mm) Bemerkungen
Nr. Energie
über dem Ekpm
Länge*) Hülsenmund Rand Rand oder Gasdruck
L3 H2 Rl Pl P max. kp/cm 2
13 .32 S u W-Platzpatrone 15,37 8,61 9,60 8,61 850 kp/cm 2
14 .38 S u W-Platzpatrone 19,69 9,79 11,18 9,82 950 kp/cm 2 } Zentralfeuer
15 .38 Spezial-Platzpatrone 29,34 9,63 11,18 9,63 1 400 kp/cm2
16 .45 Colt-Platzpatrone 32,64 12,19 13,00 12,19 1 000 kp/cm2
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1971 31
r) Tabelle 13 wird durch folgende Nummern 9 bis 12 ergänzt
Höchstwerte
-·------
Lfd. Hülsenmaße (mm) Bemerkungen
I ldnclelsüblidw B<!zeich1111n11 Geschoß- Gasdruck
Nr.
l Jülsen über dem durchmesser kp/cm 2
Uinge*) Rand (mm) oder Energie
mund Rand
L3 H2 Rl p 1 Gl in kpm
9 Teleshot Kc1J 12 70,0 20,20 22,45 20,60 -- 650 kp/cm 2
10 Energieträger Keil 20/3:3 33,00 20,20 24,00 - 300 kpm
11 Energieträger Kal 30/50 50,00 30,20 34,00 - - 2 300 kpm
12 Patrone .50 KB 99,31 13,85 20,42 - 13,00 3 900 kp/cm 2 Ubungsmunition
Artikel 2
Der Bundesminister für Wirtschaft wird den Wort-
laut der Durchführungsverordnung zum Bundeswaf-
fengesetz in der geltenden Fassung bekanntmachen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseiti-
gen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 1 Nr. 13 tritt sechs Monate
nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Januar 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Berichtigung
der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 12. Januar 1971
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1565) wird wie folgt be-
richtigt:
1. Im § 44 Abs. 1 Satz 1 muß der 2. Halbsatz lauten:
,, ... dies sind die nach Landesrecht zuständigen
unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden,
denen durch Landesrecht die Aufgaben der
Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind."
2. Im § 47 Abs. 1 letzter Satz muß es statt „Leer-
fahrt" richtig heißen „Leerfahrten".
3. Im Buchstaben c hinter Zeichen 286 muß der
l. Satz lauten:
„Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen
zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen
Pf eil im Schild, das Ende durch einen solchen von
der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet
sein."
4. Im Satz 1 des Textes hinter Zeichen 385 muß der
Artikel „den" ersatzlos gestrichen werden.
5. Am Ende des Textes zu Zeichen 331 und am Ende
des Textes zu Zeichen 439 muß jeweils ein Punkt
angefügt sein.
Bonn, den 12. Januar 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Booß
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1971 39
Bundesgesetzblatt
T ei I II
Nr. 1, ausgegeben am 16. Januar 1971
Tag Inhalt S~ite
12. 1. 71 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/71 - Angleichungszoll für
Trinkweine) ....................................................................... .
18. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-
fung der Falschmünzerei ........................................................... . 3
22. 12. 70 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an der Auto-
bahn von Aachen nach 1-Ieerlen ..................................................... . 3
26. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages ... . 4
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt11 um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 der Kommission über beson-
dere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhr-
lizenzen sowie Vorausfestsetzungs bescheinigungen für land-
wirtschafllich e Erzeugnisse 29. 12. 70 L 283/15
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2638/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr 1373/70 über gemeinsame Durch-
führungsvorschri1ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Er-
zeugnisse, die einem System gemeinsamer Preise unterliegen 29. 12. 70 L 283/34
28. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2639/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29. 12. 70 L 283/37
28. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2640/70 der Kommission zur Änderung
der den Milchsektor betreffenden Verordnungen (EWG)
Nr. 756/70 und Nr. 1680/70 29. 12. 70 L 283/38
28. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2641/70 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1022/70 zur Einführung
von Begleitzeugnissen für bestimmte Weine während einer
Ubergangszeit 29. 12. 70 L 283/40
28. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2642/70 der Kommission zur Festset-
zung des vorläufigen Betrages der Produktionsabgabe für das
Zuckerwirtschaftsjahr 1970/1971 29. 12. 70 L 283/42
28. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2643/70 der Kommission zur Festset-
zung des endgültigen Betrages der Produktionsabgabe für das
Zuckerwirtschaftsjahr 1969/ 1970 29. 12. 70 L 283/44
28. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2644/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2104/68 betreffend die Beteiligung
der Erzeuger von Zuckerrüben und Zuckerrohr an den Lager-
kosten im Falle der Ubertragung während des Zuckerwirt-
schaftsjahres 1970/1971 29. 12. 70 L 283/46
28. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2645/70 der Kommission über Bestim-
mungen, die auf die über die Höchstquote hinaus erzeugte
Zuckermenge anwendbar sind 29. 12. 70 L 283/48
28. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2646/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 633/67/EWG über die Vorausfestsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreide 29. 12. 70 L 283/50
28. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2647/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 376/70 bezüglich der Ausschreibung
zur Ausfuhr von Interventionsgetreide 29. 12. 70 L 283/51
28. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2648/70 der Kommission zur Änderung
des Betrages der Beihilfe für Raps- und Rübsensamen 29. 12. 70 L 283/52
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend feslgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
$. 437) mich Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 uusgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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