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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1971 Nr. 49
Tag I n h a 1t Seite
21. 5. 71 Erste VeronJnun~J ·wr Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund und LindPm im Ausgleichsjahr 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
25.5. 71 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703
25. 5. 71 Verordnung über die Bc:rufsansbildung in der Maschc-mwaren produzierenden Industrie . . 710
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesge~_;elzblalt Teil II Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinscha.ften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
ü.ber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1971
Vom 21. Mai 1971
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Niedersachsen 34,1 V. H.
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom Nordrhein-Westfalen 76,9 v. H.
28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432) wird mit Rheinland-Pfalz 44,1 V. H.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor-
§ 1
läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am
Tage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab.
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich
und des Finanzausgleichs ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des ge-
im Ausgleichsjahr 1971 schätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer- mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich
verteilung und des Finanzausgleichs unter den Län- durchzuführen.
dern im Ausgleichsjahr 1971 wird der Zahlungsver-
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zu-
kehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise
durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils sätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag zum
an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Um- Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vorauszah-
satzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht lungen von 11 350 000 DM an die Bundeshauptkasse,
oder vermindert wird: die am 15. eines jeden Monats fällig werden.
Baden-Württemberg 82,1 V. H. (4) Das Saarland und das Land Schleswig-Holstein
Bayern 63,8 V. H. leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1
und 2 keine Zahlungen auf den durch Landesfinanz-
Berlin 64,2 v. H.
behörden verwalteten Bundesanteil an der Umsatz-
Bremen 48,6 v. H. steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht ge-
Hamburg 100,0 V. H. deckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen
Hessen 89,4 V. H. Steuer- und Finanzausgleich erhalten an monat-
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
liehen Vorauszahlungen das Saarland 4 700 000 DM § 2
und das Land Schleswig-Holstein 4 850 000 DM, die Berlin-Klausel
am 15. eines jeden Monats fällig werden.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
(5) Auf den Länderanteil an der durch Bundes- Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer wird am (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des
15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf Gesetzes auch im Land Berlin.
der Grundlage des Aufkommens des Vormonats
entrichtet. Im jeweils darauffolgenden Monat wer-
den gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge § 3
verrechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen
Inkrafttreten
Länder gilt die in § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern ge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nannte Feststellung der Einwohnerzahlen. nuar 1971 in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
H. Hermsdorf
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971 703
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie
Vom 25. Mai 1971
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 7. Grundfertigkeiten im Bedienen von kurven-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I gesteuerten Spezialmaschinen oder automati-
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung sierten Nähmaschinen;
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- 8. Ausführen von Näharbeitsgängen an den dafür
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit im Betrieb eingesetzten Maschinen;
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
verordnet: 9. Bügelarbeiten oder Schweiß- und Fixierarbeiten
an Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügel-
maschinen, Fixierpressen oder Schweißmaschi-
Erster Teil nen;
Allgemeine Vorschriften 10. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte,
Maschinen und Einrichtungen.
§ 1
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 4
im Rahmen einer Stufenausbildung
Folgende aufeinander aufbauende Ausbildungs- Ausbildungsrahmenplan
berufe werden staatlich anerkannt: (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
Bekleidungsnäher, nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich
Bekleidungsfertiger und gegliedert werden:
Bekleidungsschneider. 1. Kenntnisse der Eigenschaften, Verarbeitungs-
und Verwendungsmöglichkeiten von Stoffen und
§ 2 Zutaten:
a) Eigenschaften von Nähgarnen und -zwirnen
Ausbildungsdauer
aus natürlichen und synthetischen Rohstof-
Die Ausbildungsdauer für den Ausbildungsberuf fen;
Bekleidungsnäher beträgt 12 Monate, für den darauf b) Eigenschaften von textilen Stoffen auf pflanz-
aufbauenden Ausbildungsberuf Bekleidungsfertiger licher, tierischer und synthetischer Basis, Be-
weitere 12 Monate und für den darauf aufbauenden sonderheiten bei textilen Stoffen aus Misch-
Ausbildungsberuf Bekleidungsschneider weitere gespinsten;
12 Monate.
c) Konstruktion von Geweben, Fadenverkreu-
zung;
zweiter Teil d) Konstruktion von Maschenwaren, Fadenver-
schlingung;
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
e) Erkennen der rechten und linken Warenseite
Bekleidungsnäher
bei textilen Stoffen;
f) Garnnumerierung und Bezeichnung von Näh-
§ 3
garnen;
Ausbildungsberufsbild g) Einfluß von Elastizität, Griff, Dicke und Fa-
Gegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs- denverlauf auf den Näharbeitsgang;
beruf Bekleidungsnäher sind mindestens die folgen- h) Pflegekennzeichnung.
den Fertigkeiten und Kenntnisse:
2. Kenntnis der Grundnähmaschinentypen.
1. Kenntnisse der Eigenschaften, Verarbeitungs-
a) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeit vun
und Verwendungsmöglichkeiten von Stoffen und
Ein- und Mehrnadelsteppstichmaschinen, Ein-
Zutaten;
und Mehrnadelkettenstichmaschinen, kurven-
2. Kenntnis der Grundnähmaschinentypen; gesteuerten Spezialmaschinen oder automati-
3. Kenntnis der Grundstichtypen; sierten Nähmaschinen;
4. Kenntnisse der Zusammenarbeit im Ausbildungs- b) Einstellpunkte oder Einstellelemente für Na-
betrieb; deln, Fadenspannung, Stichlänge, Stoffdrük-
5. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar- kerfüße;
beitsschutzes; c) Maschinenstörungen, Möglichkeiten des Be-
6. Grundfertigkeiten im Nähen an Ein- oder Mehr- hebens und Vermeidens;
nadeldoppelsteppstichmaschinen und Ein- oder d) Bezeichnungen und Verwendungsmöglich-
Mehrnadelkettenstichmaschinen; keiten von Nähnadeln;
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
e) Zweck und Einsatz von Kantenführern und 8. Ausführen von Näharbeitsgängen an den dafür
Linealen. im Betrieb eingesetzten Maschinen:
3. Kenntnis der Grundstichtypen: a) Arbeiten von Patten, Taschen, Kragen, Man-
schetten, Bund, Gürteln, Schlaufen, Schleifen,
a) Eigenschaften, Einsatzmöglichkeiten, Vor-
Aufhängern, Knopfleisten, Knopflochleisten,
und Nachteile von Ein- oder Mehrnadeldop-
Schlitzleisten und anderen Kleinteilen;
pelsteppstichnä.hten, Ein- oder Mehrnadel-
doppelkettenstichnähten, Ein- oder Mehr- b) Heften, Reihen, Kräuseln, Staffieren, Lisie-
nadelzi ckza cknäh ten; ren;
b) Zeichnen der Nahtbilder; c) Vornähen, Verstürzen, Umbugen;
c) Richtlinien für das Festlegen der Stichlänge; d) Nähen oder Schweißen von Abnähern;
d) Einfluß der Stoffqualität und der Nahtbean- e) Nähen von Schlitzen;
spruchung auf die Auswahl vorgenannter f) Ausführen von Teilungs- und Langnähten;
Stichtypen. g) Versäubern, Säumen;
h) Nähen von Knopflöchern;
4. Kenntnisse der Zusammenarbeit im Ausbil-
dungsbetrieb: i) Stanzen;
a) Rechte und Pflichten der Auszubildenden; k) Annähen von Knöpfen, Haken, Osen;
b) Ausbildungsvergütung. 1) Einnähen von Etiketten;
m) Aufnähen oder Fixieren von Einlagen.
5. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-
beitsschutzes: 9. Bügelarbeiten oder Schweiß- und Fixierarbeiten
a) Unfallverhütungsvorschriften; an Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügel-
maschinen, Fixierpressen oder Schweißmaschi-
b) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an
nen:
Maschinen und mögliche Unfallfolgen bei
deren Fehlen; a) Kennenlernen des Aufbaus und der Wir-
kungsweise der Geräte und Maschinen unter
c) Verhalten bei Unfällen.
Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften;
6. Grundfertigkeiten im Nähen an Ein- oder Mehr- b) Kenntnisse des Zwecks des Bügelns, Schwei-
nadeldoppelsteppstichmaschinen und Ein- oder ßens und Fixierens;
Mehrnadelkettenstichmaschinen: c) Kennenlernen der Dampf- und Bügelempfind-
a) Fingerübungen; lichkeit von Baumwolle, Zellwolle, Wolle,
Synthetics, Mischgespinsten;
b) Einfädeln;
d) Ausbügeln von Nähten;
c) Spulen und Auswechseln von Spulen;
e) Bügeln oder Schweißen von Teilen;
d) Auswechseln von Nadeln;
f) Aufbügeln oder Fixieren von Einlagen;
e) Einstellen der Fadenspannung;
g) Kenntnisse der typischen Fehler beim Bü-
f) Einstellen der Stichlänge;
geln, Schweißen und Fixieren.
g) Betätigen des Motors;
h) Gerade-, Bogen-, Rund- und Kantennähen; 10. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte,
i) Greifen des Nähgutes, beidhändig arbeiten; Maschinen und Einrichtungen:
k) Nähgut durch Maschine führen ohne abzu- a) Erhalten von Ordnung und Sauberkeit am
setzen; Arbei tspla tz;
1) Versticheln; b) Kennenlernen der Werkzeuge und Hilfs-
m) Abschneiden von Fäden; mittel zur Maschinenpflege sowie der Olstel-
n) Ablegen von Nähgut; len an Maschinen;
o) Kontrollieren der genähten Teile, Berichtigen c) Einhalten des Wartungsplanes, Kenntnis der
von Fehlern, Erkennen von Maschinenfeh- Maschinenschäden auf Grund unsachgemäßer
lern; Wartung.
p) Tempo-Dbungen.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
7. Grundfertigkeiten im Bedienen von kurven-
zeitlich gegliedert werden:
gesteuerten Spezialmaschinen , oder automati-
sierten Nähmaschinen: 1. In den ersten zwei Monaten sollen vermittelt
a) Bedienen von Halbautomaten und Kennen- werden:
lernen der wesentlichen Maschinenfunktionen; a) Grundfertigkeiten im Nähen an Ein- oder
b) Einüben der optimalen Grifftechnik; Mehrnadeldoppelsteppstichmaschinen und Ein-
oder Mehrnadelkettenstichmaschinen (Absatz
c) Ausführen von Nadel- und Garnwechsel;
1 Nr. 6);
d) Regulieren von Zuführeinrichtungen;
b) Grundfertigkeiten im Bedienen von kurven-
e) Dberprüfen der fertigen Teile, Erkennen von gesteuerten Spezialmaschinen oder automati-
Maschinenfehlern. sierten Nähmaschinen (Absatz 1 Nr. 7).
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971 705
2. In den folgenden zehn Monaten sollen unter Be- Griff, Elastizität, Porösität, Knittererholung,
achtung nachstehender zeitlicher Richtwerte ver- Schrumpfung, Licht-, Wasch- und Bügelecht-
mittelt werden: heit;
a) Ausführen von Näharbeitsgängen an den da- d) Einfluß von Stoffehlern auf die Verarbeitung;
für im Betrieb eingesetzten Maschinen in neun e) Symbole der Textilkennzeichnung und ihre
Monaten (Absatz 1 Nr. 8); Bedeutung.
b) Bügelarbeiten oder Schweiß- und Fixierarbei- 2. Kenntnisse der Spezialnähmaschinen:
ten an Dampf- und Elektrobügeleisen oder
Bügelmaschinen, Fixierpressen oder Schweiß- a) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeit von
maschinen in einem Monat (Absatz 1 Nr. 9). Spezialnähmaschinen und Automaten;
b) Einstellpunkte oder Einstellelemente für Na-
3. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während deln, Fadenspannung, Stichlänge, Stoffdrücker-
der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in füße, Transporteur, Kantenabschneider;
Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
zu erstrecken. c) Maschinenstörungen;
d) Zweck, Einsatz und Funktion von Zusatzgerä-
ten an Betriebs- und Arbeitsmitteln.
Dritter Teil
3. Kenntnisse der Spezialstichtypen:
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
Bekleid ungsf ertiger a) Eigenschaften, Einsatzmöglichkeiten, Vor- und
Nachteile von kombinierten Nähten, Versäu-
berungsnähten und Blindstichnähten, Verstär-
§ 5
kungs- und Verbindungsnähten;
Ausbildungsberufsbild b) Zeichnen der Nahtbilder;
Gegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs- c) Richtlinien für das Festlegen der Stichlänge;
beruf Bekleidungsfertiger sind mindestens die fol- d) Einfluß der Stoffqualität und der Nahtbean-
genden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf den in spruchung auf die Auswahl von Stichtypen.
§ 3 genannten aufbauen:
4. Kenntnisse der Zusammenarbeit im Ausbildungs-
1. Kenntnisse der Eigenschaften, Verarbeitungs- und betrieb:
Verwendungsmöglichkeiten von Stoffen und Zu-
a) Rechte und Pflichten der Mitarbeiter;
taten;
b) Entlohnungsarten und Lohnabrechnung.
2. Kenntnisse der Spezialnähmaschinen;
5, Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits-
3. Kenntnisse der Spezialstichtypen; schutzes:
4. Kenntnisse der Zusammenarbeit im Ausbildungs- a) Unfallverhütungsvorschriften;
betrieb; b) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an Ma-
5. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits- schinen und mögliche Unfallfolgen bei deren
schutzes; Fehlen;
6. Ausführen von speziellen Näh- und Kettelarbeits- c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.
gängen an den dafür im Betrieb eingesetzten 6. Ausführen vön speziellen Näh- oder Kettelarbeits-
Maschinen; gängen an den dafür im Betrieb eingesetzten
7. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen:
Maschinen und Einrichtungen. a) Einfaß- und Abschlußarbeiten;
b) Auf-, An-, Einnähen oder Ketteln von Futter,
§ 6 Ärmeln, Bund, Manschetten, Kragen, Taschen,
Ausbildungsrahmenplan Verschlüssen, Borten, Spitzen, Bändern, Appli-
kationen, Blenden, Büstenteilen, Zwickeln;
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
nisse nach § 5, die auf den in § 4 genannten auf- c) Anbringen von Ziernähten;
bauen, soll nach folgender Anleitung sachlich ge- d) Ausführen der vorstehenden Arbeitsgänge an
gliedert werden: verschiedenen Arbeitsplätzen in der Teilefer-
tigung und Montage unter Berücksichtigung
1. Kenntnisse der Eigenschaften, Verarbeitungs- und
des Fertigungsablaufs.
Verwendungsmöglichkeiten von Stoffen und Zu-
taten: 7. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Ma-
a) Beschaffenheit von Garnen und Zwirnen, Ein- schinen und Einrichtungen:
fluß von Garndrehung und Garndrehungsrich- a) Erhalten von Ordnung und Sauberkeit am
tung auf den Warenausfall von Stoffen und Arbeitsplatz;
Nähgarnen; b) Kennenlernen der Werkzeuge und Hilfsmittel
b) Garn- und Zwirnfehler und ihr Einfluß auf die zur Maschinenpflege sowie der Olstellen an
Weiterverarbeitung zu Stoffen und Nähgar- Maschinen;
nen; c) Einhalten des Wartungsplanes, Zweck von
c) Anforderungen an Web- und Maschenstoffe Reinigungsvorschriften, Kenntnis der Maschi-
für Oberstoffe, Futter, Einlagen, Besätze und nenschäden auf Grund unsachgemäßer War-
Applikationen in bezug auf Warenoberfläche, tung.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- zugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes für
nisse nach Absatz 1 soll nc1ch folgender Anleitung Artikel der Damenoberbekleidung einschließ-
zeitlich gegliedert werden: lich Kinderbekleidung, Herren- und Knaben-
1. Unter Beachtung nachstehender zeitlicher Richt- oberbekleidung, Wäscheartikel, Bade- und
werte sollen die unter Absatz 1 Nr. 6 genannten Miederwaren oder Berufs-, Sport- und Frei-
Fertigkeiten vermittelt werden: zeitbekleidung.
a) Einfaß- und Abschlußarbeiten, Anbringen von 2. Kenntnisse der Proportionslehre:
Ziernähten in zwei Monaten; a) Größensysteme;
b) Auf-, An-, Einnähen oder Ketteln von Futter, b) die Körpermaße;
Ärmeln, Bund, Manschetten, Kragen, Taschen, c) Ermitteln der Körpermaße.
Verschlüssen, Borten, Spitzen, Bändern, Appli-
kationen, Blenden, Büstenteilen, Zwickeln in 3. Kenntnisse der Farb-, Form- und Stilkunde:
vier Monaten; a) Farbharmonie;
c) Ausführen der vorstehenden Arbeitsgänge an b) Moderichtungen und -trends.
verschiedenen Arbeitsplätzen in der Teile-
fertigung und Montage unter Berücksichtigung 4. Kenntnisse der· Verarbeitungstechnik:
des Fertigungsablaufs in sechs Monaten. a) Auswählen von Stichtype, Nähgarnart und
Nähgarnnummer, Nadelspitze und Nadel-
2. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während
stärke, Stichlänge, Fadenspannung, Trans-
der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in
portart bei gegebenem Nähgut und Näh-
Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
zu erstrecken. arbeitsgang;
b) Auswählen der erforderlichen Zutaten;
c) Vergleichen der Kosten bei verschiedenen
Vierter Teil Ausführungsmöglichkeiten.
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf 5. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-
Bekleidungsschneider dungsbetrieb:
a) Aufgaben der Betriebsleitung;
§ 7
b) Aufgaben des Betriebsrates;
Ausbildungsberufsbild c) Aufgaben und Zusammenarbeit von kauf-
Gegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs- männischen und Produktionsabteilungen;
beruf Bekleidungsschneider sind mindestens die fol- d) Beleg- und Formularwesen.
genden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf den in
§ 5 genannten aufbauen: 6. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-
beitsschutzes:
1. Kenntnisse der Artikelgruppen in der Gewebe
a) Anwenden der Unfallverhütungsvorschriften
und Maschenwaren verarbeitenden Industrie;
im Betrieb;
2. Kenntnisse der Proportionslehre;
b) Uberwachen der Sicherheitsvorkehrungen;
3. Kenntnisse der Farb-, Form- und Stilkunde;
c) Erste Hilfe im Betrieb;
4. Kenntnisse der Verarbeitungstechnik;
d) Arbeitsschutzbestimmungen.
5. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-
dungsbetrieb; 7. Anfertigen von Einzelstücken:
6. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar- a) Besprechen des Modells;
beitsschutzes; b) Festlegen der Arbeitsgänge;
7. Anfertigen von Einzelstücken; c) Auswählen der Stichtypen und Maschinen;
8. Ausführen von Kontrollarbeiten; d) Festlegen der Aufeinanderfolge der Arbeits-
9. Zuschneiden; gänge;
10. Einrichten; e) Nähen;
11. Arbeitsvorbereitung im Betrieb; f) Anprobieren;
12. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich- g) Beurteilen des Ausfalls.
tungen.
8. Ausführen von Kontrollarbeiten:
§ 8 a) Zwischenkontrollen, Vorgehen bei Stichpro-
Ausbildungsrahmenplan benkontrollen;
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- b) Handhaben des Fehlerkatalogs;
nisse nach § 7, die auf den in § 6 genannten auf- c) Klassifizieren nach Vorschrift, Toleranz-
bauen, soll nach folgender Anleitung sachlich ge- bereich, leichten und schweren Fehlern;
gliedert werden: d) Ermitteln der Fehlerursache, Ausbessern
1. Kenntnisse der Artikelgruppen in der Gewebe von Fehlern;
und Maschenwaren verarbeitenden Industrie: e) Handhaben der Fehlerliste;
Bevorzugte Stoffqualitäten und Zutaten unter f) Uberprüfen der Fertigmaße, der Qualitäts-
Berücksichtigung des Genres und der Sparten- und Verarbeitungsvorschriften (Endkontrolle).
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971 707
9. Zuschneiden: Fünfter Teil
a) Kenntnisse über !\ ufbuu und Einsatzmöglich- Prüfungen
keiten von Zuschneidcmaschinen;
b) Kontrollieren der zugeschnittenen Teile an 1. Abschnitt
Hand der Schablonen;
Allgemeine Bestimmungen
c) Legen der Stoffe nach Fadenlauf, Muster,
Strich, Lagt' oder Karo;
§ 9
d) Auflegen der Schablonen unter Berücksichti-
gung des Stoffverbrauchs; Abschlußprüfungen
e) Erstellen des Lagcbildes, Auflegen der Am Ende jeder Ausbildung nach § 1 ist eine Ab-
Schnitteile; schlußprüfung durchzuführen.
f) Herausschneiden, Bedienen der Schneidma-
schinen unter Beachtung der Sicherheitsvor- § 10
kehrungen;
Zwischenprüfungen
g) Kennzeichnen der zugeschnittenen Teile, Par-
tie bezeichn ungen. Bei Fortsetzung der Berufsausbildung gelten Ab-
schlußprüfungen nach § 9 als Zwischenprüfungen.
10. Einrichten:
a) Kontrollieren der Einzelteile;
2. Abschnitt
b) Zusammenstellen der Zutaten;
Prüfungsanforderungen
c) Zusammenstellen der Bündel;
d) Kontrollieren der Bündel;
§ 11
f)) Bestücken der Bündel mit Arbeitslaufkarten.
Prüfungsanforderungen
11. Arbeitsvorbereitung im Betrieb: für den Ausbildungsberuf Bekleidungsnäher
a) Einführung in das Arbeits- und Zeitstudien- (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 auf-
wesen; geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die
im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten
b) Terminüberwachung;
Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung
c) Formularwesen für die Fertigung; wesentlich sind.
d) Einführung in das Kostendenken.
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-
gaben durchführen:
12. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-
tungen: In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll der
a) Erhalten von Ordnung und Sauberkeit am Prüfling Näharbeitsgänge auf mindestens drei ver-
Arbeitsplatz; schiedenen Maschinentypen in entsprechenden Los-
größen ausführen. Vor dem Ausführen der Arbeits-
b) Kennenlernen der Werkzeuge und Hilfsmittel
gänge soll er die erforderlichen Vorarbeiten an den
zur Maschinenpflege sowie der Olstellen an
betreffenden Maschinen durchführen. Nach Beendi-
Maschinen;
gung der Arbeitsgänge soll er die übliche Reinigung
c) Einhalten des Wartungsplanes, Sinn und der Maschine vornehmen und den Arbeitsplatz auf-
Zweck von Reinigungsvorschriften, Kenntnis räumen.
der Maschinenschäden auf Grund unsach-
gemäßer Wartung. (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse
aus folgenden Gebieten nachweisen:
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- 1. Teile der Grundnähmaschinentypen;
nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung 2. Grundstichtypen;
zeitlich gegliedert werden:
3. Nähnadelbezeichnungen;
1. Unter Beachtung nachstehender zeitlicher Richt- 4. Unterschiede von Geweben und Maschenwaren
werte sollen vermittelt werden: nach ihrer Konstruktion und ihrer Bügelempfind-
a) Anfertigen von Einzelstücken in fünf Monaten lichkeit;
(Absatz 1 Nr. 7); 5. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;
b) Ausführen von Kontrollarbeiten in zwei Mo- 6. Wirtschafts- und Sozialkunde.
naten (Absatz 1 Nr. 8);
c) Zuschneiden und Einrichten in vier Monaten § 12
(Absatz 1 Nr. 9 und 10);
Prüfungsanforderungen
d) Arbeitsvorbereitung im Betrieb in einem für den Ausbildungsberuf Bekleidungsfertiger
Monat (Absatz 1 Nr. 11).
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 6 auf-
2. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die
der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten
Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung
zu erstrecken. wesentlich sind.
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf- 4. Qualitätskontrolle;
gaben durchführen: 5. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;
In einer Arbeitszeit bis zu fünf Stunden soll er sechs 6. Berechnen von Brutto- und Nettolöhnen, Kosten-
Näh- oder Kette]arbeitsgänge in entsprechenden und einfache Materialverbrauchsrechnungen;
Losgrößen ausführen. Die Arbeitsproben sollen min-
destens auf je einer Maschine auf Steppstichbasis 7. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(Ein-, Mehrnadel- oder Zickzackmaschine), auf Ket-
tenstichbasis (Ein-, Mehrnadel- oder Zickzackmaschi-
ne) und einer Spezialmaschine (Halb- oder Voll-
automat, Uberwendling oder Kettelmaschine) bear-
beitet werden. Die vom Prüfling fertiggestellten Sechster Teil
Lose sollen von ihm auf die Qualitätsvorschrift hin
Ausbildungsplan und Berichtsheft
überprüft werden. Stellt er Abweichungen fest, so
soll er begründen, warum sie aufgetreten sind und
wie sie abgestellt werden können. Zusätzlich soll § 14
der Prüfling durch Auswechseln oder Einstellen ein-
facher Nähmaschinenteile seine maschinentechni- Ausbildungsplan
schen Fertigkeiten nachweisen. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
folgenden Gebieten nachweisen: einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Nähmaschinen und Nahtarten;
2. Einsatz und Zweck von Spezialeinrichtungen;
§ 15
3. Symbole der Textilkennzeichnung und ihre Be-
deutung; Führung des Berichtsheftes
4. Verhalten von Geweben und Maschenwaren Der Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts-
während der Fertigung; heft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung des
5. Qualitätsanforderungen an zu verarbeitende Ma- Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen.
terialien;
6. Stoff- und Nähgarnfehler;
7. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;
8. Grundrechnungsarten, einfache Mengen- und Siebenter Teil
Gewichtsberechnungen, einfache Kostenberech- Obergangs- und Schlußbestimmungen
nungen;
9. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 16
§ 13 Aufhebung von Vorschriften
Prüfungsanforderungen Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne und die
für den Ausbildungsberuf Bekleidungsschneider Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlern-
berufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 8 auf-
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die
insbesondere die Ausbildungsberufe Damenschnei-
im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten
der, Herrenschneider, Wäschenäherin, Wäschezu-
Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung
schneider, Damenmäntelnäherin, Herrenkleidernähe-
wesentlich sind.
rin, Herrenwäschenäherin, Kleidernäherin, Mieder-
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf- näherin, Schürzennäherin, Wäscheausstattungsnähe-
gaben durchführen: rin, Berufskleidernäherin, Industriewäschenäherin,
sind nicht mehr anzuwenden.
Er soll ein ganzes Bekleidungsstück in einer der
nachfolgend genannten Sparten arbeiten: Damen-
oberbekleidung (Richtzeit 16 Stunden), Herren- und
Knabenoberbekleidung (Richtzeit 16 Stunden), Kinder- § 17
oberbekleidung (Richtzeit acht Stunden), Wäsche-, Ubergangsregelung
Badeartikel und Miederwaren (Richtzeit acht Stun-
den) oder Berufs-, Sport- und Freizeitbekleidung (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
(Richtzeit acht Stunden). krafttreten dieser Verordnung länger als sechs Mo-
nate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
folgenden Gebieten nachweisen:
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
1. Proportionslehre; dieser Verordnung.
2. Zuschnitt;
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
3. Verarbeitungstechnik; krafttreten dieser Verordnung noch nicht sechs Mo-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971 709
nate bestehen, kann die zuständige Stelle zur Ver- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
meidung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
§ 18 § 19
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Rohwedder
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Masdlenwaren produzierenden Industrie
Vom 25. Mai 1971
Auf Grund des § 25 Abs.l des Berufsbildungs- 2. Kenntnisse der Herstellung von Maschenwaren;
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I 3. Kenntnisse der Konstruktion von Maschen-
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Ände- waren;
rung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einverneh- 4. Kenntnisse des Fertigungsablaufs;
men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial- 5. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-
ordnung verordnet: beitsschutzes;
6. Bedienen von Maschinen zur Garnvorbereitung;
Erster Tell 7. Bedienen von Maschinen zur Herstellung von
Maschenwaren;
Allgemeine Vorschriften
8. Nacharbeiten und Aufmadlen von Maschen-
waren;
§ 1
9. grundlegende Fertigkeiten in der Metallbearbei-
Staatlid!.e Anerkennung der Ausbildungsberufe tung und Mithelfen beim Reparieren und Mon-
im Rahmen einer Stufenausbildung tieren von Textilmaschinen;
Der Ausbildungsberuf 10. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-
Textilmaschinenführer - Maschenindustrie tungen.
sowie die darauf aufbauenden Ausbildungsberufe
Textilmechaniker - Strickerei und Wirkerei, Textil-
§ 4
mechaniker - Strumpf- und Feinstrumpfrundstricke-
rei, Textilmechaniker - Ketten- und Raschelwirkerei Ausbildungsrahmenplan
werden staatlich anerkannt. (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich
§ 2 gegliedert werden:
Ausbildungsdauer 1. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeug-
nisse:
Die Ausbildungsdauer für den Ausbildungsberuf
Textilmaschinenführer - Maschenindustrie be- a) Ubersicht über natürliche und synthetische
trägt 24 Monate, für die darauf aufbauenden Aus- Fasern, insbesondere Herkunft, Gewinnung,
bildungsberufe Textilmechaniker - Strickerei und Eigenschaften;
Wirkerei, Textilmechaniker - Strumpf- und Fein- b) Bestimmen von Rohstoffen durch Anfärben
strumpfrundstrickerei und Textilmechaniker - Ket- und Lösungsvermögen;
ten- und Raschelwirkerei je weitere 12 Monate. c) Herstellungsverfahren und Eigenschaften von
Garnen und Zwirnen, insbesondere Spinnpro-
zesse für Stapel- und Endlosfasern und Misch-
zweiter Teil gespinsten;
d) Spinn- und Farbpartien;
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
Textilmaschinenführer - e) Spinnereifehler;
Mas.chenindustrie f) Garndrehungen in Drehungen pro Meter
(T/m) und Garndrehungsrichtungen;
§ 3 g) Einfluß von Garngleichmäßigkeit, Garnrein-
heit, Garnelastizität, Garndrehungen und
Ausbildungsberufsbild
Drehungsrichtung auf den Verarbeitungspro-
Gegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs- zeß;
beruf Textilmaschinenführer - Maschenindustrie h) Unterscheiden vori Garnen und Zwirnen;
sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
i) Garnnumerierungssysteme Nummer metrisch
Kenntnisse:
(Nm), Titer denier (Td) und dezi-tex (dtex),
1. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeug- deren Be- und Umrechnungen, Gewichtsbe-
nisse; rechnungen;
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971 711
k) Herstellungsverfahren und Eigenschaften von c) Kontrollieren von Material und Partien;
textilen Stoffen, insbesondere Gewebe, Ma- d) Vergleichen und Schätzen der Garnstärke;
schenwaren, Nähwirkwaren und Vliese;
e) Uberprüfen der Fadenlaufwege, Garnspan-
1) Verhalten von Maschenwaren im Verede- nung und Härte von Spulkörpern;
lungsprozeß, insbesondere Elastizität, Waren-
f} Regulieren der Fadenspannung;
kanten, Warenoberfläche, Reißfestigkeit und
Schrumpfung. g) Knoten von Hand und mit Knoter;
h) Beachten der Sauberkeit am Arbeitsplatz;
2. Kenntnisse der Herstellung von Maschenwaren:
i) Vornehmen von Eintragungen in betriebliche
a) Maschinengruppen und mögliche Erzeugnisse;
Formulare;
b) Unterschiede in den Maschen bildenden Tei-
k) Ausrechnen der Tagesproduktion;
len;
1) Bereitstellen des Materials zur Abholung;
c) Fadenleitsysteme, Warenabzug, Kontroll-
geräte, Verschleißteile; m) Zweck der Garnvorbereitung;
d) Steuermechanismen zur Herstellung von Ma- n) Maschinenfunktionen und deren Einstellung
schenwaren, insbesondere Maschenbindun- für Fadenlaufwege und Fadenspannung;
gen, Farbmusterungen und Größenänderun- o} Aufgabe der Kontrollgeräte;
gen bei abgepaßten Teilen; p) Funktion und Zweck von Paraffiniereinrich-
e) Qualitätsbestimmung und -feststellung, ins- tungen;
besondere Stäbchen, Reihen und Quadrat- q) Einfluß des Raumklimas auf die Laufeigen-
metergewicht. schaften von Garnen;
3. Kenntnisse der Konstruktion von Maschenwaren: r) Garnaufmachungsarten, insbesondere Spulen,
a) Einteilen der Maschenkonstruktionen (DIN Teilkettbäume;
62049); s) Fehler in der Garnvorbereitung und ihre
b) Grundbindungen der Kuliergewirke und Ge- Auswirkung auf die Weiterverarbeitung.
stricke (DIN 62050, 62051, 62052, 62053, 62054); 7. Bedienen von Maschinen zur Herstellung von
c) Grundbindungen der Kettengewirke (DIN Maschen waren:
62056); a) Belegen, Nach- oder Umstecken der Garn-
d) Einteilen der Patronen (DIN 62060); körper, Bedienen der Maschinen nach Ar-
e) Grundzüge der technischen Patrone für Ku- beitsvorschrift;
liergewirke und Gestricke (DIN 62061) und b) Uberwachen von Produktion, Maschinenlauf
Kettengewirke (DIN 62062); und Kontrollgeräten;
f) Grundzüge der Schablone für abgepaßte Teile; c) Kontrollieren der Verschleißteile und Aus-
g) Aufbau und Teile der Fertigungsvorschrift; wechseln einfacher Verschleißteile, insbeson-
h) Bestimmen von Maschenwarenqualitäten, dere Nadeln;
insbesondere Reihen, Stäbchen und Quadrat- d) Kontrollieren von Material, Farbton und
metergewicht an Hand von Mustern; Partie;
i} Einfluß der Bindung auf die Elastizität von e) Kontrollieren des Ausfalls der Maschenware;
Maschen waren; f) rationelles Vorgehen bei Mehrmaschinen-
k) Einsatzgebiete und Gebrauchseigenschaften bedienung;
der wichtigsten Maschenwarenqualitäten. g) Knoten von Hand und mit Knoter;
4. Kenntnisse des Fertigungsablaufs: h) Beachten der Sauberkeit am Arbeitsplatz;
a) Fertigungsabteilungen im Betrieb; i) Vornehmen von Eintragungen in betriebliche
b) Warenfluß durch den Betrieb; Formulare;
c) betriebliches Formularwesen; k) Herausnehmen der Maschenware aus der
d) Arbeitsverhalten. Maschine, Bereitstellen zum Abholen;
5. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar- 1) Aufbau und Wirkungsweise von Maschen-
beitsschutzes: maschinen;
a) Unfallverhütungsvorschriften; m) Maschinenteilungen und Feinheitsbezeich-
nungen, Zusammenhang zwischen Maschinen-
b) Gefahren durch elektrischen Strom; teilung und Garnnummer;
c) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an n) Aufbau und Aufgabe der Kontrollgeräte;
Maschinen und mögliche Unfallfolgen bei
deren Fehlen; o) Ursachen, Folgen und Verhütung von Waren-
fehlern.
d) Verhalten bei Unfällen.
6. Bedienen von Maschinen zur Garnvorbereitung: 8. Nacharbeiten und Aufmachen von Maschen-
waren:
a) Belegen, Nach- oder Umstecken der Garn-
körper, Bedienen und Einstellen der Maschi- a) Warenlager;
nen nach Arbeitsvorschrift; b) Warenkontrolle;
b) Kontrollieren, gegebenenfalls Auswechseln c) Repassieren, Nähen oder Ketteln, bindungs-
der Verschleißteile; gerechtes Beseitigen kleiner Fehler;
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
d) Kennenlernen der Möglichkeiten zur Weiter- 3. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während
verarbeitung von Maschenwaren, insbeson- der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen im
dere von Schlauchwaren und Stoffbahnen zu Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
Meterware, abgepaßten Teilen zu Pullovern, zu erstrecken.
Strümpfen, Feinstrümpfen und Strumpfhosen.
9. Grundlegende Fertigkeiten in der Metallbear- Dritter Teil
beitung und Mithelfen beim Reparieren und Berufsausbildung in den Ausbildungs-
Montieren von Textilmaschinen: berufen Textilmechaniker - Strickerei
a) Grundfertigkeiten im Messen, Prüfen, An- und Wirkerei, Textilmechaniker -
reißen, Körnen, Kennzeichnen, Einspannen, Strumpf- und Feinstrumpf-
Feilen, Sägen, Meißeln, Schneiden mit Schere, rundstrickerei,
Bohren, Senken, Reiben, Gewindeschneiden, Textilmechaniker - Ketten- und
Biegen, Richten, Passen, Schleifen, Nieten, Raschelwirkerei
Löten und Kleben;
b) Kenntnisse der Anwendungsbereiche vorste- 1. Abschnitt
hender Bearbeitungsgänge; Aus b i 1 d ungs beruf s bilde r
c) Behandlung und Einsatz von Eisen-, Leicht-
und Buntmetallen, Weich- und Hartmetallen; § 5
d) Mithelfen beim Reparieren und Montieren Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
von Textilmaschinen; Gegenstand der Berufsausbildung in den Ausbil-
e) selbständiges Beheben kleiner Maschinen- dungsberufen Textilmechaniker - Strickerei und
störungen; Wirkerei, Textilmechaniker - Strumpf- und Fein-
f) Handhaben der erforderlichen Werkzeuge strumpfrundstrickerei, Textilmechaniker - Ketten-
und Maschinen, insbesondere Benutzen von und Raschelwirkerei sind mindestens die folgenden
Schrauben- und Steckschlüsseln verschiedener gemeinsamen Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf
Schi üssel weiten. den in § 3 genannten aufbauen:
1. Kenntnisse allgemeiner Maschinenelemente;
10. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-
tungen: 2. Kenntnisse der Elektrotechnik;
a) Reinigen, Schmieren, Olkontrolle nach Vor- 3. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits-
schrift; schutzes;
b) Kennenlernen der Schmiermittel und Schmier- 4. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-
stellen; dungsbetrieb;
c) Einhalten der Wartungsvorschriften, insbe- 5. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-
sondere Maschinenlaufkontrollen. tungen.
§ 6
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung Besondere Fertigkeiten und Kenntnisse im
zeitlich gegliedert werden: Ausbildungsberuf Textilmechaniker -
Strickerei und Wirkerei
1. In den ersten 12 Monaten sollen unter Beachtung
nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt Zusätzlich zu den unter § 5 genannten Fertigkeiten
werden: und Kenntnissen sind im Ausbildungsberuf Textil-
mechaniker - Strickerei und Wirkerei mindestens
a) Einführen in das Bedienen von Maschinen zur
folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln:
Herstellung von Maschenwaren in fünf Mona-
ten (Absatz 1 Nr. 7); 1. Einrichten und Umstellen von Rundstrick-, Rund-
wirk-, Flachstrick- oder Flachwirkmaschinen;
b) Bedienen von Maschinen zur Garnvorberei-
tung in zwei Monaten (Absatz 1 Nr. 6); 2. Mustern und Ändern von Größen;
c) Nacharbeiten und Aufmachen von Maschen- 3. Prüfen von Maschenwaren.
waren in zwei Monaten (Absatz 1 Nr. 8);
§ 7
d) grundlegende Fertigkeiten in der Metallbear-
beitung in drei Monaten (Absatz 1 Nr. 9). Besondere Fertigkeiten und Kenntnisse im
Ausbildungsberuf Textilmechaniker -
2. In den folgenden 12 Monaten sollen unter Beach- Strumpf- und Feinstrumpfrundstrickerei
tung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit- Zusätzlich zu den unter§ 5 genannten Fertigkeiten
telt werden: u-nd Kenntnissen sind im Ausbildungsberuf Textil-
a) Mithelfen beim Reparieren und Montieren von mechaniker - Strumpf- und Feinstrumpfrundstricke-
Textilmaschinen in drei Monaten (Abs. 1 Nr. 9); rei mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln:
b) Bedienen von Maschinen zur Herstellung von
Maschenwaren in neun Monaten (Absatz 1 1. Einrichten und Umstellen von Strumpf- oder Fein-
Nr. 7). strumpfrundstrickautomaten;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971 713
2. Mustern; 4. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-
3. Prüfen von Maschenwaren. dungsbetrieb:
a) Grundzüge der Betriebsorganisation;
§ 8
b) der betriebliche Organisations- oder Aufga-
benverteilungsplan;
Besondere Fertigkeiten und Kenntnisse im c) Aufgabe der Arbeitsvorbereitung, insbeson-
Ausbildungsberuf Textilmechaniker - dere Produktionsplanung und -steuerung,
Ketten- und Raschelwirkerei Terminfestsetzung und -Überwachung;
Zusätzlich zu den unter§ 5 genannten Fertigkeiten d) Kosten im Betrieb, Kostendenken.
und Kenntnissen sind im Ausbildungsberuf Textil-
mechaniker - Ketten- und Raschelwirkerei minde- 5. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-
stens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu ver•• tungen:
mitteln: a) Reinigen, Schmieren, Olkontrolle von Maschi-
1. Einrichten und Umstellen von Kettenwirkautoma- nen und Arbeitsgeräten;
ten oder Raschelmaschinen; b) Kennenlernen der Schmierstellen;
2. Mustern; c) Einsatz von Schmier-, Pflege- und Putzmitteln;
3. Prüfen von Maschenwaren. d) Kennenlernen der Schmierpläne und Wartungs-
vorschriften;
e) Betriebsmitteleinsatz und -Überwachung;
2. Abschnitt f) vorbeugende Instandhaltung;
Ausbildungsrahmenpläne g) Durchführen von Reparaturen und Montagen,
Gebrauch von Lehren und Vorrichtungen;
h) Vorkehrungen bei Maschinenstillegungen;
§ 9
i) Handhabung technischer Kataloge zur Bestel-
Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse lung von Maschinenersatzteilen;
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- k) Kennenlernen von Normen für Maschinen-
nisse nach § 5 soll nach folgender Anleitung sachlich teile;
gegliedert werden: 1) Beachten von Vorschriften des Vereins deut-
scher Elektroingenieure (VDE-Vorschriften).
1. Kenntnisse allgemeiner Maschinenelemente:
a) Aufgabe, Einsatz und Wirkungsweise von (2) Die Vermittlung der gemeinsamen Fertigkei-
Federn, Keilen, Stiften, Schrauben, Nieten, ten und Kenntnisse nach Absatz 1 so11 sich auf die
Bolzen, Zapfen, Klemm- und Sehrumpfverbin- gesamte Ausbildungszeit erstrecken.
dungen, Schrauben-, Mutter- und Abscher-
sicherungen, Dichtungen, Wellen, Achsen, § 10
Wälz- und Gleitlagern, Kupplungen, Kupp- Besondere Fertigkeiten und Kenntnisse im
lungs- und Bremsbelägen, Riementrieben, ins- Ausbildungsberuf Textilmechaniker -
besondere Keilriemen, Kettengetrieben, Rol- Strickerei und Wirkerei
lenketten, Reibtrieben, Regelgetrieben, Kur-
belgetrieben, Exzentersteuerungen, Exzentern, (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
Zahnradtrieben und Zahnradübersetzungen; nisse nach § 6 soll nach folgender Anleitung sachlich
gegliedert werden:
b) Berechnen von Ubersetzungsverhältnissen.
1. Einrichten und Umstellen von Rundstrick-, Rund-
2. Kenntnisse der Elektrotechnik: wirk-, Flachstrick- oder Flachwirkmaschinen:
a) Stromstärke, Spannung, Widerstand, Leistung; a) Maschinengrundeinstellungen, Musterungs-
b) Schwach- und Starkstrom; möglichkeiten, Größenänderungen;
c) Erkennen von Fehlern an Sicherungen, Moto- b) Zusammenwirken der maschenbildenden Teile;
ren, elektrischen und elektronischen Steue- c) Einstellen und Regeln der Warendichte, Faden-
rungs-, Kontroll- und Regelelementen, insbe- spannung und des Warenabzugs;
sondere Schaltern, Schützen, Befehlsgeräten d) Einstellen der Fadenführer und Ringelappa-
und Meßfühlern an Textilmaschinen; rate;
d) sicheres Umgehen mit elektrischen Geräten. e) Einstellen von Mustereinrichtungen, insbeson-
dere Stahlkarten, Pappkarten, Musterketten,
3. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits-
Filmbändern oder Preß rädern;
schutzes:
f) Uberprüfen der Uberwachungseinrichtungen
a) Unfall verh ü tungsvorschriften; für Faden, Nadel und Ware;
b) Gefahren durch elektrischen Strom; g) Nadelrichten;
c) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an Ma- h) Auswechseln von Nadeln, Platinen, Muster-
schinen und mögliche Unfallfolgen bei deren ketten, Filmbändern, Musterrädern oder Preß-
Fehlen; rädern mit den erforderlichen Werkzeugen
d) Verhalten bei Unfällen. und Arbeitsgeräten;
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
i) Aus- und E.inbauen von Arbeitssystemen und b) Zusammenwirken der maschenbildenden Teile,
Maschinenteilen; Nadeln, Platinen, Nadel- und Musterschieber,
k) Justieren; Strickschlösser, Zylinder, Platinenringe, Ket-
1) Kenntnisse über maschinenbedingte Waren- ten oder Karten, Schalttrommeln;
fehler und deren Vermeidung; c) Steuermechanismen für die Pendeleinrichtung;
m) Einfluß des Raumklimas auf die Produktion, d) Einstellen von Warendichte, Fadenspannung,
Umgehen mit Meßinstrumenten. Warenabzug, Fadenabschneidvorrichtungen;
e) Einstellen von Mustereinrichtungen, Umstellen
2. Mustern und Andern von Größen:
bei Größenänderung;
a) Vertiefen der Kenntnisse über Grundbindun- f) Uberprüf en der Uberwachungseinrichtungen
gen und Bindungsableitungen (DIN 62050, für Faden, Nadeln und Ware;
62051, 62052, 62053, 62054);
g) Nadelrichten;
b) Aufstel1en der Strick- oder Wirkvorschriften, h) Auswechseln von Nadeln, Platinen, Muster-
Patronieren (DIN 62061); ketten mit den erforderlichen Werkzeugen und
c) Ubertragen der Strick- oder Wirkvorschriften Arbeitsgeräten;
in Maschineneinstellungen, Setzen von Ketten- i) Aus- und Einbauen von Arbeitssystemen und
gliedern, Herstellen von Pappkarten, Stahl- Maschinenteilen;
karten, Musterketten oder Filmbändern; k) Kenntnisse über maschinenbedingte Waren-
d) Auswechseln von Nadeln und Platinen, Schloß- fehler und deren Vermeidung;
oder Chaineuseeinstellungen; 1) Einfluß des Raumklimas auf die Produktion,
e) Umrechnen der gebräuchlichen Maschinen- Umgehen mit Meßinstrumenten.
teilungen und Feinheiten;
2. Mustern:
f) Reproduzieren von Mustern, Berechnen der
Garnstärke, der Einarbeitung, Maschinentei- a) Vertiefen der Kenntnisse über Grundbindun-
lung, Festlegen der Reihen und Stäbchen, der gen und Bindungsableitungen (DIN 62051,
Decker bei Größenänderungen, Musterung. 62053);
b) Anfertigen von technischen Patronen (DIN
3. Prüfen von Maschenwaren: 62061), Kettenplänen und Arbeitsbeschreibun-
a) Textile Meß- und Prüfmethoden; gen;
b) betriebliche Qualitätsvorschriften; c) Ubertragen von technischen Patronen und Ar-
beitsbeschreibungen in Maschineneinstellun-
c) betriebliche Artikel- und Größenbezeichnun- gen, Setzen von Kettengliedern, Bestücken der
gen; Mustereinrichtungen, Auswechseln von Na-
d) Möglichkeiten der Qualitätsüberwachung; deln und Platinen, Schloßeinstellungen;
e) Fehlerkennzeichnung und -kontrolle, Fehler- d) Umrechnen der gebräuchlichen Maschinentei-
analyse und -auswertung. lungen;
e) Reproduzieren von Mustern, Berechnen der
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- Garnstärke, des Warensehrumpfes, der Größe,
nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung Festlegen der Reihen und Stäbchen, Maschi-
zeitlich so gegliedert werden, daß unter Beachtung nenteilung, Musterung.
nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt wer-
den: 3. Prüfen von Maschenwaren:
1. Einrichten und Umstellen von Rundstrick-, Rund- a) Textile Meß- und Prüfmethoden;
wirk-, Flachstrick- oder Flachwirkmaschinen In b) betriebliche Qualitätsvorschriften;
acht Monaten (Absatz 1 Nr. 1);
c) betriebliche Artikel- und Größenbezeichnun-
2. Mustern und Ändern von Größen, Prüfen von gen;
Maschenwaren in vier Monaten (Absatz 1 Nr. 2 d) Möglichkeiten der Qualitätsüberwachung;
und 3).
e) Fehlerkennzeichnung und -kontrolle, Fehler-
analyse und -auswertung.
§ 11
Besondere Fertigkeiten und Kenntnisse im (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
Ausbildungsberuf Textilmechaniker - nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
Strumpf- und Feinstrumpfrundstrickerei zeitlich so gegliedert werden, daß unter Beachtung
nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt wer-
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
den:
nisse nach § 7 soll nach folgender Anleitung sach-
lich gegliedert werden: 1. Einrichten und Umstellen von Strumpf- oder Fein-
1. Einrichten und Umstellen von Strumpf- oder Fein- strumpfrundstrickautomaten in acht Monaten (Ab-
strumpfrundstrickautomaten: satz 1 Nr. 1);
a) Maschinengrundeinstellungen, artikelbedingte 2. Mustern, Prüfen von Maschenwaren in vier Mo-
Abweichungen zur Grundeinstellung; naten (Absatz 1 Nr. 2 und 3).
Nr. 49 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971 715
§ 12 h) Kenntnisse über Zusatzeinrichtungen für Spe-
Besondere Fertigkeiten und Kenntnisse zialbindungen, Mustern durch Zusatzmechanis-
im Ausbildungsberuf men.
Textilmechaniker - Ketten- und Raschelwirkerei 3. Prüfen von Maschenwaren:
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- a) Textile Meß- und Prüfmethoden;
nisse nach § 8 soll nach folgender Anleitung sachlich
gegliedert werden: b) betriebliche Qualitätsvorschriften;
c) betriebliche Artikelbezeichnungen;
1. Einrichten und Umstellen von Kettenwirkauto-
maten und Raschelmaschim~n: d) Möglichkeiten der Qualitätsüberwachung;
e) Fehlerkennzeichnung und -kontrolle, Fehler-
a} Maschinengrundeinstel Jungen und Musterungs-
analyse und -auswertung.
möglichkeiten;
b) Zusammenwirken der maschenbildenden Or- (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
gane auf Spitznadeln und Zungennadeln, Funk- nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
tion von Presse, Platine, Legeschiene, Faden- zeitlich so gegliedert werden, daß unter Beachtung
kamm, Zungenanschlag, Fräsblech, Stechkamm, nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt wer~
Lochnadeln, Abzug; den:
c} Setzen von Kettengliedern, Gliederketten; 1. Einrichten und Umstellen von Kettenwirkautoma-
d) Auflegen von Ketten, Demontieren und Mon- ten oder Raschelmaschinen in acht Monaten (Ab-
tieren von Spiegelscheiben; satz 1 Nr. 1);
e} Einstellen des Versatzes; 2. Mustern, Prüfen von Maschenwaren in vier Mo-
naten (Absatz 1 Nr. 2 und 3).
f} Einhängen und Montieren von Bäumen und
Aufbauen des Gatters bei Einzelfädenablauf;
g) Einstellen des Fadenzuführungsgetriebes auf
Vierter Teil
neue Einlaufverhältnisse;
h) Einstellen und Einlaufenlassen des Faden- Prüfungen
regelgetriebes auf volle Bäume;
i) Einlegen der Fäden in die Kämme, Einziehen 1. Abschnitt
der Fäden in die Lochnadelbarren;
Zwischenprüfungen
k) Uberprüfen der Einstellung der Wirkwerk-
zeuge, Justieren;
§ 13
1) Einstellen des Warenabzugs;
Allgemeine Bestimmungen
m) Kontrollieren, gegebenenfalls Nachstellen von
Stoffbreite, Fadeneinlauf, Maschenzahl, Faden- (1) Während der Berufsausbildung zum Textil-
wächter, Nadelwächter, Laufmaschenstopp- maschinenführer - Maschenindustrie soll nach
gerät, Rackmeter; 12 Monaten eine Zwischenprüfung durchgeführt
n) Richten von Nadeln, Auswechseln von Ver- werden.
schleißteilen; (2} Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf
o) Kenntnisse über maschinenbedingte Waren- Textilmaschinenführer Maschenindustrie gilt
fehler und deren Vermeidung; bei Fortsetzung der Berufsausbildung als Zwischen-
prüfung für die auf diesen Beruf aufbauenden Aus-
p) Einfluß des Raumklimas auf die Produktion,
bildungsberufe.
Umgehen mit Meßinstrumenten.
§ 14
2. Mustern:
Prüfungsanforderungen
a} Vertiefen der Kenntnisse über Grund- und zu-
sammengesetzte Bindungen (DIN 62056 und (1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
62057), Legungskombinationen, Blindlegungen; § 4 für die ersten 12 Monate aufgeführten Fertig-
b} Patronieren (DIN 62062), Aufstellen von Fer- keiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschul-
tigungs- und Einstellvorschriften, Kettenplä- unterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit
nen, Legung und Einzug; diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.
c) Anschleifen und Setzen von Kettengliedern; (2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-
gaben durchführen:
d) Herstellen von Musterketten;
In einer Prüfungszeit bis zu drei Stunden soll er eine
e) Umrechnen der gebräuchlichen Maschinentei-
lungen; Garnvorbereitungsmaschine und eine einfache Ma-
schenmaschine bedienen und einfache, betriebsüb-
f) Analysieren und Reproduzieren von Mustern, liche Nacharbeitsgänge an Maschenwaren ausführen.
Zeichnen und Berechnen von Mustern, Zerglie-
dern nach Legung und Einzug, Ubertragen der (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus
Muster auf verschiedene Maschinentypen; folgenden Gebieten nachweisen:
g) Berechnen von Garnstärke, Einarbeitung, Fa- 1. Natürliche und synthetische Fasern;
denzahl, Kettlänge und Kettgewicht; 2. Garndrehungen und Garndrehungsrichtungen;
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
3. Garnnumerierung; rigkeitsgrad patronieren und die Strick- oder
4. Grundbindungen von Maschenwaren. Wirkvorschrift ausarbeiten.
2. Auf einer im Ausbildungsbetrieb vorhandenen
Maschenmaschine soll er nach einer betriebsübli-
2. Ab schnitt chen Strick- oder Wirkvorschrift in einer Arbeits-
zeit bis zu fünf Stunden folgende Arbeiten durch-
Abschlußprüfungen führen: Kettenglieder setzen oder Karte schla-
gen, Einstellen der Maschendichte, des Waren-
§ 15 abzugs und der Musterung oder Größenänderung,
Prüfungsanforderungen Farbwechsel. Der Prüfling soll die festgelegte
für den Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer - Warenmenge anschließend auf der von ihm ein-
Maschenindustrie gestellten Maschenmaschine fertigen und deren
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 aufge- Ausfall mit dem vorliegenden Warenmuster und
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die der gegebenen Strick- oder Wirkvorschrift ver-
im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten gleichen. Etwaige Abweichungen von der Vor-
Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung lage soll er erkennen und begründen sowie Vor-
wesentlich sind. schläge für die bessere Einhaltung der geforder-
ten Qualitätsnorm machen.
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-
gaben durchführen: 3. In einer Arbeitszeit bis zu einer Stunde soll er
eine mechanische Maschinenstörung mittleren
1. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll er Schwierigkeitsgrades an einer Maschenmaschine
auf zwei Maschenmaschinen nach Arbeitsvor- erkennen und beheben.
schrift eine angemessene Produktionsmenge fer-
tigen. Die hergestellte Ware soll von ihm auf (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus
Ubereinstimmung mit der Qualitätsvorlage über- folgenden Gebieten nachweisen:
prüft werden; die Ursachen etwaiger Abweichun- 1. Aufbau der Strick- oder Wirkvorschrift;
gen sollen von ihm begründet werden. 2. Bindungen der gebräuchlichsten Artikel;
2. Der Prüfling so 11 eine kleine Maschinenstörung 3. grundlegende Maschineneinstellungen;
an einer Maschenmaschine erkennen und in einer
4. Einsatz allgemeiner Maschinenelemente an Ma-
Arbeitszeit bis zu einer Stunde beheben.
schenmaschinen;
3. Der Prüfling soll die wesentlichsten Grundfertig-
5. Einsatz elektrischer und elektronischer Elemente
keiten der Metallbearbeitung in einer Arbeitszeit
an Maschenmaschinen;
bis zu drei Stunden nachweisen.
6. Warten von Maschinen;
(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnis aus 7. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;
folgenden Gebieten nachweisen:
8. Umrechnen von Maschinenteilungen;
1. Textile Rohstoffe und Erzeugnisse;
9. Berechnen von Materialeinsatz, Materialkosten,
2. Maschenwarenherstellung; Produktionszeit;
3. Konstruktion von Maschenwaren; 10. Wirtschafts- und Sozialkunde.
4. Fehler bei der Produktion von Maschenwaren;
5. Anwendungsbereiche von Metallbearbeitungs- § 17
gängen bei Maschenmaschinen; Prüfungsanforderungen
6. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz; für den Ausbildungsberuf Textilmechaniker -
7. einfache Garn- und Zwirnberechnungen; Strumpf- und Feinstrumpfrundstrickerei
8. Berechnen des Quadratmeter- und Stückgewichts; (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in den §§ 9,
9. einfache Kostenberechnungen; 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
10. Wirtschafts- und Sozialkunde. auf die im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittel-
ten Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbil-
dung wesentlich sind.
§ 16
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-
Prüfungsanforderungen
gaben durchführen:
für den Ausbildungsberuf Textilmechaniker -
Strickerei und Wirkerei 1. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll er
für einen Strumpf oder Feinstrumpf die Arbeits-
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in den §§ 9, beschreibung ausarbeiten und das Muster patro-
10 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie nieren.
auf die im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittel-
2. Auf einer im Ausbildungsbetrieb vorhandenen
ten Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbil-
dung wesentlich sind. Maschenmaschine soll er nach gegebener Arbeits-
beschreibung in einer Arbeitszeit bis zu fünf
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf- Stunden folgende Arbeiten durchführen:
gaben durchführen: Setzen der Kettenglieder für die Muster- und
1. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll er Steuerkette, Einstellen der Maschendichte, des
ein betriebsübliches Muster von mittlerem Schwie- Warenabzugs und der Fadenführer, Anordnen der
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971 717
Garnspulen. Der Prüfling soll eine bestimmte Abweichungen von der Vorlage soll er erkennen,
Stückzahl fertigen und deren Ausfall mit dem begründen und Vorschläge für eine bessere Ein-
vorliegenden Warenmuster und der gegebenen haltung der geforderten Qualitätsnorm unterbrei-
Arbeitsbeschreibung vergleichen. Etwaige Ab- ten.
weichungen von der Vorlage soll er erkennen, 3. In einer Arbeitszeit bis zu einer Stunde soll er
begründen und Vorschläge für eine bessere Ein- eine mechanische Maschinenstörung mittleren
haltung der geforderten Qualitätsnorm unterbrei- Schwierigkeitsgrades an einer Maschenmaschine
ten. erkennen und beheben.
3. In einer Arbeitszeit bis zu einer Stunde soll er
eine mechanische Maschinenstörung mittleren (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus
Schwierigkeitsgrades an einer Maschenmaschine folgenden Gebieten nachweisen:
erkennen und beheben. 1. Aufbau der technischen Patrone und Fertigungs-
vorschrift;
(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus
folgenden Gebieten nachweisen: 2. Grundbindungen, Ableitungsmöglichkeiten;
1. Aufbau der Fertigungsvorschrift; 3. grundlegende Maschineneinstellungen;
2. Bindungen der gebräuchlichsten Artikel; 4. Einsatz allgemeiner Maschinenelemente an Ma-
schenmaschinen;
3. Grundlegende Maschineneinstellungen;
5. Einsatz elektrischer und elektronischer Elemente
4. Einsatz allgemeiner Maschinenelemente an Ma- bei Maschenmaschinen;
schenmaschinen;
6. Warten von Maschinen;
5. Einsatz elektrischer und elektronischer Elemente
bei Maschenmaschinen; 7. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;
6. Warten der Maschinen; 8. Umrechnen von Maschinenteilungen;
7. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz; 9. Berechnen von Materialeinsatz, Materialkosten,
Produktionszeit;
8. Umrechnen von Maschinenteilungen;
10. Wirtschafts- und Sozialkunde.
9. Berechnen von Materialeinsatz, Materialkosten,
Produktionszeit;
10. Wirtschafts- und Sozialkunde. Fünfter Teil
Ausbildungsplan und Berichtsheft
§ 18
Prüfungsanforderungen § 19
für den Ausbildungsberuf Textilmechaniker - Ausbildungsplan
Ketten- und Raschelwirkerei
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in den §§ 9, Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
12 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie einen Ausbildungsplan zu erstellen.
auf die im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittel-
ten Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbil- § 20
dung wesentlich sind.
Führung des Berichtsheftes
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf- Der Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts-
gaben durchführen: heft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung
1. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll er des Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen.
ein betriebsübliches Muster von mittlerem Schwie-
rigkeitsgrad patronieren, die Fertigungs- und Ein-
stellvorschrift ausarbeiten. Sechster Teil
2. Auf einer im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Ubergangs-
Maschenmaschine soll er nach gegebener Ferti- und Schlußbestimmungen
gungs- und Einstellvorschrift in einer Arbeitszeit
bis zu fünf Stunden folgende Arbeiten durchfüh- § 21
ren: Setzen der Kettenglieder, Auflegen der Mu-
sterkette, Demontieren und Montieren der Spie- Aufhebung von Vorschriften
gelscheiben, Einstellen des Versatzes, Einstellen Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten
von Fadenführungsgetriebe und Fadenregelge- Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-
triebe, Einhängen der Bäume, Durchziehen der forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und
Fäden, Uberprüfen der Wirkwerkzeuge, Einstel- vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
len des Warenabzugs. Benötigte Hilfskräfte wer- dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbeson-
den ihm zur Verfügung gestellt und arbeiten dere die Ausbildungsberufe Flachwirker, Ketten-
nach seinen Anweisungen. Der Prüfling soll eine wirkeinrichter, Raschelwirker, Rundwirkeinrichter,
bestimmte Metrage fertigen und deren Ausfall Strickeinrichter, Strumpfstrickeinrichter, sind nicht
mit der Qualitätsvorschrift vergleichen. Etwaige mehr anzuwenden.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 22 § 23
Ubergangsregelung Berlin-Klausel
(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
krafttreten dieser Verordnung länger als 12 Monate leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In- § 24
krafttreten dieser Verordnung noch nicht 12 Monate
Inkrafttreten
bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
herigen Vorschriften weiter angewendet werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d d e r
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971 719
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 29. Mai 1971
Tag Inhalt Seite
26.5. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/71 - Assoziationen der
EWG mit afrikanischen Staaten) .................................................... . 461
26.5. 71 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien ............................................... . 464
6. 5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages .... . 465
11. 5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Dbereinkunft über Form-
erfordernisse bei Patentanmeldungen ................................................ . 465
14.5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation ...................................................................... . 466
14.5. 71 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Barbados ........................................... . 467
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nad.trichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
15. 4. 71 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Zweiten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Ver-
fahren bei Ausfall der Funkverbindung) 97 27.5. 71 24. 6. 71
96-1-2-2
12. 5. 71 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequen-
zen) 97 27. 5. 71 28.5. 71
96-1-2-1
13. 5. 71 Neununddreißigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung eines Instru-
menten-Anflugverfahrens zum Militärflugplatz
Eggebek mit anschließendem Sichtanflug zum
Verkehrslandeplatz Flensburg-Schäferhaus) 97 27.5. 71 10.6. 71
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971 719
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 29. Mai 1971
Tag Inhalt Seite
26.5. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/71 - Assoziationen der
EWG mit afrikanischen Staaten) .................................................... . 461
26.5. 71 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien ............................................... . 464
6. 5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages .... . 465
11. 5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Dbereinkunft über Form-
erfordernisse bei Patentanmeldungen ................................................ . 465
14.5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation ...................................................................... . 466
14.5. 71 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Barbados ........................................... . 467
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nad.trichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
15. 4. 71 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Zweiten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Ver-
fahren bei Ausfall der Funkverbindung) 97 27.5. 71 24. 6. 71
96-1-2-2
12. 5. 71 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequen-
zen) 97 27. 5. 71 28.5. 71
96-1-2-1
13. 5. 71 Neununddreißigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung eines Instru-
menten-Anflugverfahrens zum Militärflugplatz
Eggebek mit anschließendem Sichtanflug zum
Verkehrslandeplatz Flensburg-Schäferhaus) 97 27.5. 71 10.6. 71
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 979/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 13.5. 71 L 107/7
12. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 980/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 13.5. 71 L 107/8
12. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 981/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 730/71 hinsichtlich der Bestimmung
der Lieferung von M a g er m i 1 c h p u 1ver als Gemeinschafts-
hilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 13.5. 71 L 107/10
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 983/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14.5. 71 L 108/1
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 984/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 14.5. 71 L 108/3
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 985/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 14.5. 71 L 108/5
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 986/71 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß von
¼reizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 14.5. 71 L 108/7
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 987/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 14.5. 71 L 108/10
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 988/71 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 14.5. 71 L 108/12
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 989/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 14.5. 71 L 108/14
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 990/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 14.5. 71 L 108/16
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 991/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 14. 5. 71 L 108/18
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 992/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 14.5. 71 L 108/19
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971 721
Veröllentl1cht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezr'.ichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr/Seite
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 993/71 der Kommission über Sonder-
bestimmungen zur Zahlung der Beihilfe für denaturiertes oder
zu Mischfutter verarbeitetes Magermilchpulver beim
Obergang vom Milchwirtschaftsjahr 1970/71 zum Milchwirt-
schaftsjahr 1971/1972 14. 5. 71 L 108/22
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 994/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2683/70 hinsichtlich der Voraus-
festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Käse -
sorten 14. 5. 71 L 108/24
ns. 11 Verordnung (EWC) Nr. 995/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
fleischs e kt o r für den am 1. Juni 1971 beginnenden Zeit-
raum 14. 5. 71 L 108/26
13. 5. 71 Verordnung {EWG) Nr. 996/71 der Kommission zur Festsetzung
der für bestimmte Mi Ich erze u g n iss e anzuwendenden Er-
stattungen 14. 5. 71 L 108/30
14. 5. 71 Verordnung {EWG) Nr. 997/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf G et r e i de, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15.5. 71 L 109/1
14. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 998/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 15.5. 71 L 109/3
14. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 999/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 15.5. 71 L 109/5
14. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1000/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 15. 5. 71 L 109/6
14. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1001/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Oliven ö 1 15.5. 71 L 109/7
14. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1002/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n 15.5. 71 L 109/11
13. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1003/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1c h und
Milcherzeugnisse 15. 5. 71 L 109/12
14. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1004/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für nichtraffinierte O 1i v e n ö 1 e 15.5. 71 L 109/17
14. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1005/71 der Kommission über eine
besondere Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung bei
der Ausfuhr von Butter nach der Zone E 15.5. 71 L 109/20
14. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1006/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
M a i s , M a i s g r i e ß und Hart w e i z eng r i e ß als Hilfe-
1ei stung für die Bundesrepublik Kamerun 15. 5. 71 L 109/21
14. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1007/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 15.5. 71 L 109/24
17. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1008/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r ü t z e und G r i e ß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abs.chöpfungen 18.5. 71 L 110/1
17. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1009/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und M a l z hinzugefügt werden 18. 5. 71 L 110/3
17. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1010/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden Berich-
tigung 18. 5. 71 L 110/5
17. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1011/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 18. 5. 71 L 110/6
17. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1012/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 über die Entnahme und
Verkleinerung von Proben sowie über die Bestimmung des
Gehalts der O I s a a t e n an O 1 , Fremdbestandteilen und
Feuchtigkeit 18.5. 71 L 110/7
'122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 der Kommission zur Fest-
legung der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 über bestimmte konjunkturpolitische Maß-
nahmen, die in der L a n d w i r t s c h a f t im Anschluß an
die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Wäh-
rungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind 18.5. 71 L 110/8
17. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1014/71 der Kommission zur Fest-
setzung der in der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über be-
stimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Land -
w i r t s c h a f t im Anschluß an die vorübergehende Erweite-
rung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten
zu treffen sind, vorgesehenen Ausgleichsbeträge 18.5. 71 L 110/10
18. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1015/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r ü t z e und G r i e ß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.5. 71 L 111/1
18. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1016/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 19.5. 71 L 111/3
18. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1017/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Ge t r e i d e anzuwendenden Berich-
tigung 19.5. 71 L 111/5
18. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1018/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 19.5. 71 L 111/6
18. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1019/71 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für W e i n 19. 5. 71 L 111/7
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1020/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r ü t z e und G r i e ß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20.5. 71 L 112/1
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1021/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a l z hinzugefügt werden 20. 5. 71 L 112/3
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1022/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwenden-
den Berichtigung 20.5. 71 L 112/5
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1023/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M e h l e , G r ü t z e und G r i e ß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 20.5. 71 L 112/7
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1024/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen 20. 5. 71 L 112/10
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1025/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 20.5. 71 L 112/12
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1026/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 20.5. 71 L 112/14
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1027/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 20.5. 71 L 112/16
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1028/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
zucke rund Rohzucker 20.5. 71 L 112/18
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1029/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä l b e r n
und ausgewachsenen R in der n sowie von R in d f leis c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 20.5. 71 L 112/19
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1030/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 20.5. 71 L 112/22
18. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1031/71 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von ein-
geführten Z i t r u s f r ü c h t e n 20. 5. 71 L 112/23
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971 723
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1032/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1006/71 betreffend den Protein-
gehalt von H a r t w e i z e n g r i e ß , der im Rahmen einer
Gemeinschaftsaktion als Nahrungsmittelhilfe ausgeschrieben
wurde 20. 5. 71 L 112/25
19. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1033/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1014/71 über bestimmte in der
Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweite-
rung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten
festgesetzte Ausgleichsbeträge 20.5. 71 L 112/26
Andere Vorschriften
12. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 982/71 der Kommission über den bei
der Feststellung des Zollwerts anzuwendenden Wechselkurs
im Verhältnis zur Währung einiger Mitgliedstaaten 13.5. 71 L 107/11
'124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 · Postfach 624
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1.