681
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1971 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
15.5. 71 Neufassung des Flüchtlingshilfegesetzes..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681
240-10
13. 5. 71 Verordnung über den Ausgleichsbetrag für 1971 nach dem Durchführungsgesetz zum
Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem
Gebiet der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687
19.5. 71 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuer-
gesetzes (Mehrwertsteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688
611-10-1-2
14.5. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 162 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965) ........................... . 689
312-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690
Rechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 691
Bekanntmachung
der Neufassung des Flüchtlingshilfegesetzes
Vom 15. Mai 1971
Auf Grund des § 6 des Ersten Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deut-
sche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
lands und dem sowjetisch besetzten Sektor von
Berlin vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 445)
wird nachstehend der Wortlaut des Flüchtlingshilfe-
gesetzes (FlüHG) vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 612) unter Berücksichtigung
1. des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 3. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1043),
2. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 806) und
3. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der so-
wjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
bekanntgemacht.
Bonn, den 15. Mai 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
in der Fassung vom 15. Mai 1971
Abschnitt I 2. ihre Einkünfte die in § 7 genannte Höhe nicht
übersteigen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes
gelten entsprechend. Die Auszahlung der Beihilfe
§ 1
erfolgt nach Maßgabe der jährlich verfügbaren Mittel.
Personenkreis
(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vor- § 4
schriften erhalten auf Antrag deutsche Staatsange- Antragsberechtigung
hörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren
Für Personen, die zu einer Haushaltsgemeinschaft
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowje-
gehören, kann nur ein Antrag gestellt werden; an-
tischen Besatzungszone Deutschlands oder im so-
tragsberechtigt ist der Haushaltsvorstand oder sein
wjetisch besetzten Sektor von Berlin (Schadens-
Ehegatte.
gebiet) gehabt haben, wenn sie im Zuge der
§ 5
Besetzung oder nach der Besetzung des Schadens-
gebiets in den Geltungsbereich des Gesetzes zuge- Leistung an Kinder
zogen sind und sich ständig im Geltungsbereich des Einrichtungshilfe kann nach dem Tod eines An-
Gesetzes aufhalten. Weitere Voraussetzung ist, daß tragsberechtigten (§ 4), sofern ein antragsberech-
sie entsprechende Leistungen nicht nach anderen tigter Ehegatte nicht vorhanden ist, auch Kindern
Vorschriften erhalten können. Bei Antragstellern, (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) gewährt werden, die mit dem
die nach dem 26. August 1950 zugezogen sind, ist Verstorbenen im Schadensgebiet in gemeinsamem
ferner erforderlich, daß sie im Wege der Notauf- Haushalt gelebt und den zurückgelassenen Hausrat
nahme oder eines vergleichbaren Verfahrens auf- mitbenutzt haben; die Aufteilung der Einrichtungs-
genommen wurden. hilfe bestimmt sich hierbei nach den Erbanteilen.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 6
des Bundesvertriebenengesetzes und § 230 a des § 6
Lastenausgleichsgesetzes sind entsprechend anzu-
Familienangehörige
wenden.
(1) Zur Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieses
§ 2 Abschnitts gehören der nicht dauernd getrennt le-
Ausschließungsgründe bende Ehegatte und diejenigen Familienangehöri-
gen des Antragstellers und seines Ehegatten, die
Liegen Vornussetzungen im Sinne des § 301 Abs. 2 in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem
Satz 2 oder des § 359 Abs. 1 oder 3 des Lastenaus- Antragsteller leben.
gleichsgesetzes vor, werden Leistungen nach diesem
Gesetz nicht gewährt; auf Schäden und Verluste an (2) Familienangehörige im Sinne dieses Abschnitts
Wirtschaftsgütern, die nach der Besetzung des sind
Schadensgebiets unter Ausnutzung der dort beste- 1. eheliche und nichteheliche Kinder, Stiefkinder, an
henden Verhältnisse erworben worden sind, ist Kindes Statt angenommene Personen oder son-
§ 359 Abs. 3 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes stige Personen, denen die rechtliche Stellung
entsprechend anzuwenden. ehelicher Kinder zukommt, und Pflegekinder,
2. Abkömmlinge der unter Nummer 1 genannten
Personen,
Abschnitt II 3. Eltern, Großeltern, weitere Voreltern und Stief-
Einrichtungshilfe eltern und
4. voll- und halbbürtige Geschwister sowie deren
§ 3 Kinder.
Voraussetzungen Pflegekinder im Sinne der Nummer 1 sind Kinder,
Berechtigte nach Abschnitt J erhalten Beihilfe zur die in den Haushalt von Personen aufgenommen
Beschaffung von Möbeln und sonstigem Hausrat sind, mit denen sie ein familienähnliches, auf längere
(Einrichtungshilfe), wenn Dauer berechnetes Band verknüpft, wenn diese zu
l. sie im Schadensgebiet einen eigenen Haushalt dem Unterhalt der Kinder nicht unerheblich bei-
mit eigenem Hausrat geführt haben und den tragen.
Hausrat zurücklassen mußten oder ihn durch (3) Die Ehegatten von Familienangehörigen sind
Schäden im Sinne des § 3 des Beweissicherungs- wie Familienangehörige zu berücksichtigen, wenn
und Feststellungsgesetzes verloren haben und sie zur Haushaltsgemeinschaft gehören.
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1971 683
§ 7 (4) Hat zunächst nur einer der Ehegatten seinen
Einkommensgrenze ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Geset-
zes genommen, so erhält er die Hälfte der Einrich-
Einrichtungshilfe wird nur gewährt, wenn die tungshilfe.
Einkünfte des Berechtigten und seiner Familien-
angehörigen (§ 6) im Durchschnitt der letzten 24 § 9
Monate vor der Antragstellung, jedoch längstens im Erstattung und Anrechnung früherer Zahlungen
Monatsdurchschni l.t seit Eintreffen des Antragstel-
(1) Auf die Einrichtungshilfe nach diesem Gesetz
lers im Geltungsbereich des Gesetzes, 750 Deutsche
werden entsprechende Leistungen nach diesen oder
Mark zuzüglich 180 Deutsch(~ Mark für den Ehe-
gatten und je 90 Deutsche Mmk für seine sonstigen anderen Vorschriften angerechnet, sofern es sich
nicht um Darlehen handelt.
Familienangehörigc~n nicht übPrsteigen. Der 1. Ja-
nuar 1971 gilt als Tdg der Antragstellung, wenn (2) Wer Einrichtungshilfe erhält, ist verpflichtet,
über Anträge, die vor diesem Zeitpunkt gestellt diese der zuständigen Behörde zu erstatten, wenn
worden sind, noch nicht entschieden ist. Von der und soweit ihm zu einem späteren Zeitpunkt ent-
Einkommensgrenze kann zur Vermeidung beson- sprechende Leistungen nach anderen Vorschriften
derer Härten, insbesondere bei außergewöhnlichen gewährt werden und es sich nicht um Darlehen
Belastungen oder nachhaltigem Rückgang der· Ein- handelt.
künfte, in angemessenen Grenzen abgewichen wer- (3) Für die Gewährung und die Anrechnung von
den. Einkünfte im Sinne des Satzes 1 sind diejeni- Zuschlägen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
gen Einkünfte, die entsprechend bei der Gewährung
von Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat nach
§ 301 des Lastenausgleichsgesetzes und der hierzu
erlassenen Rechtsverordnung angesetzt werden. Abschnitt III
Laufende Beihilfe
§ 8 (Beihilfe zum Lebensunterhalt,
Höhe der Einrichtungshilfe besondere laufende Beihilfe)
(1) Die Einrichtungshilfe beträgt 1 200 Deutsche
Mark. Hierzu werden nach dem Familienstand des § 10
Berechtigten am 1. April 1952, bei späterer Aufent- Allgemeine Bestimmungen
haltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes nach
dem Familienstand in diesem Zeitpunkt, die folgen- (1) Berechtigte nach Abschnitt I, die in vorge-
den Zuschläge gewährt: schrittenem Lebensalter stehen oder infolge· von
Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig
1. für den von dem Berechtigten nicht
sind, erhalten unter folgenden Voraussetzungen
dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
laufende Beihilfe:
vorausgesetzt, daß dieser sich ständig
im Geltungsbereich des Gesetzes auf- 1. Der Berechtigte und sein entsprechend § 266
hält, 200 DM; Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu berück-
sichtigender Ehegatte müssen im Schadensgebiet
2. für jeden weiteren zum Haushalt gehö-
ihre Existenzgrundlage durch Schäden im Sinne
renden und vom Berechtigten wirtschaft-
des § 3 des Beweissicherungs- und Feststellungs-
lich abhängigen Familienangehörigen,
gesetzes oder durch Verlassen des Schadens-
sofern dieser nicht selbst antragsberech-
gebiets verloren haben;
tigt ist, 150 DM;
3. für das dritte und jedes weitere nach 2. die Existenzgrundlage mlJß im Zeitpunkt des
Nummer 2 berechtigte Kind bis zur Voll- Schadenseintritts überwiegend beruht haben
endung des 18. Lebensjahres weitere je 150 DM. a) auf der Ausübung einer selbständigen Er-
Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige werbstätigkeit oder
gewährt, die nach dem nach Satz 1 angegebenen b) auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten
Stichtag unter den Voraussetzungen des § 1 im aus der Ubertragung, sonstigen Verwertung
Geltungsbereich des Gesetzes Aufenthalt nehmen oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit
und in den Haushalt des Berechtigten aufgenom- dienenden Vermögens oder
men werden. c) auf einer Altersversorgung, die aus den Er-
(2) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht für trägen einer solchen Tätigkeit begründet wor-
Familienangehörige gewährt, bei denen Ausschlie- den war;
ßungsgründe nach § 2 vorliegen.
3. dem Berechtigten und seinem entsprechend § 266
(3) Haben sich Ehegatten in dem Zeitraum zwi- Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu berück-
schen ihrer Aufenthaltnahme im Geltungsbereich sichtigenden Ehegatten muß im Schadensgebiet
des Gesetzes und der Entscheidung dauernd ge- ein Vermögensschaden entstanden sein; Haus-
trennt oder wurden sie in diesem Zeitraum geschie- ratschaden gilt nicht als Vermögensschaden im
den, so kann jeder Ehegatte die Hälfte der Einrich- Sinne dieser Vorschrift. Einern solchen Vermö-
tungshilfe (Absatz 1 Satz 1) beanspruchen, es sei gensschaden steht es gleich, wenn ein Schaden
denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er durch Verlust der beruflichen oder sonstigen
allein Eigentümer des zurückgelassenen Hausrats Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahresein-
war. künften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
mindestens 2 000 Reichsmark entstanden ist; die- (2) Wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit wird
se Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn laufende Beihilfe nur gewährt, wenn die in § 265
neben der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Abs. 1, 2, 3 und 5 des Lastenausgleichsgesetzes
andere bezahlte Tätigkeit nicht oder nur in ge- genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Er-
ringem Umfang ausgeübt und der Lebensunter- werbsunfähigkeit muß spätestens am 31. Dezember
halt nicht oder nur unwesentlich aus anderen 1971 vorgelegen haben.
Einkünften mitbestritten wurde;
(3) Für die Frist, in der der Antrag auf laufende
4. dem Berechtigten muß nach seinen Einkommens- Beihilfe gestellt werden kann, gelten § 264 Abs. 2
und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des und § 265 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes ent-
Lebensunterhalts nicht möglich oder nicht zumut- sprechend mit der Maßgabe, daß die Antragsfrist
bar sein; dabei sind auch fällige Ansprüche auf nicht vor dem 31. Dezember 1972 endet.
Leistungen in Geld oder Geldeswert zu berück-
sichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung
möglich ist.
§ 12
(2) Berechtigte, die ihre berufliche oder sonstige
Existenzgrundlage und in Verbindung damit auf- Einkommenshöchstbetrag, Vermögensgrenze
schiebend bedingte privatrechtliche Versorgungs- und Höhe der laufenden Beihilfe
ansprüche verloren haben, erhalten laufende Bei- Für den Einkommenshöchstbetrag, die Vermö-
hilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, gensgrenze und die Höhe der Beihilfe zum Lebens-
auch wenn die in den Nummern 2 und 3 genannten unterhalt sind die §§ 267 bis 270 und 275 des
Erfordernisse nicht erfüllt sind, sofern Lastenausgleichsgesetzes, für die besondere laufende
1. die Bedingung für den Versorgungsanspruch im Beihilfe ist § 301 a Abs. 3 des Lastenausgleichs-
Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der gesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der An-
Erwerbsunfähigkeit bestand und wendung des § 269 a Abs. 2 des Lastenausgleichs-
gesetzes ist an Stelle des Endgrundbetrags der
2. ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz
Hauptentschädigung von dem Grundbetrag auszu-
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
gehen, der aus dem Vermögensschaden im Sinne
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in entsprechender
sonen nicht besteht.
Anwendung der Rechtsverordnung nach § 301 a
(3) Berechtigte, die im Schadensgebiet mit einem Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes errechnet wird.
Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft ge-
lebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig
waren, erhalten Beihilfe zum Lebensunterhalt unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1, auch wenn § 13
die in den Nummern 2 und 3 genannten Erforder- Gewährung von laufender Beihilfe
nisse nicht erfüllt sind, sofern der Angehörige
(1) Berechtigten, die auf Grund dieses Gesetzes
einen Existenz- und Vermögensverlust im Sinne
laufende Beihilfe beantragen können, wird bei An-
des Absatzes 1 erlitten hat und außerstande ist, für
tragstellung innerhalb eines Jahres nach dem In-
den Berechtigten zu sorgen.
krafttreten des Gesetzes laufende Beihilfe mit Wir-
(4) Inwieweit Vermögensschäden ihrer Art und kung vom Ersten des Monats ab gewährt, der auf
Höhe nach zu berücksichtigen und wie die Schäden das Inkrafttreten folgt, frühestens jedoch von dem
zu berechnen sind, von welchen Einkünften auszu- Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen
gehen ist, wie die Einkünfte zu berechnen und für die Gewährung der Beihilfe eingetreten sind. In
welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Be- den übrigen Fällen gilt § 287 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4
rufsgruppen anzunehmen sind, bestimmen die des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
Rechtsverordnungen zu § 301 Abs. 4 des Lasten-
(2) Die lauf ende Beihilfe ruht, solange die Vor-
ausgleichsgesetzes.
aussetzungen für ihre Gewährung in der Person des
(5) Für den Fall des Zusammentreffens von Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht auch, solange
Leistungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz, dem sich der Berechtigte nicht ständig im Geltungsbereich
Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschäden- des Gesetzes aufhält. § 287 Abs. 3 des Lastenaus-
gesetz findet § 261 Abs. 4 des Lastenausgleichsge- gleichsgesetzes gilt entsprechend.
setzes Anwendung.
§ 11 § 14
Lebensalter und Erwerbsunfähigkeit; laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten
Antragsfrist Nach dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird
(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen des
laufende Beihilfe nur gewährt, wenn der Berech- § 261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt.
tigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das Beihilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend
60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Vorausset- § 272 Abs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe
zung ist, daß der Berechtigte vor dem 1. Januar entsprechend § 285 Abs. 2 und 3 des Lastenaus-
1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren ist. gleichsgesetzes weitergewährt.
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§ 15 § 19
Krankenversorgung und Sterbegeld Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau
Empfänger von Beihilfe zum Lebensunterhalt er- (1) Für den Bau eines Familienheimes oder einer
halten Krankenversorgung und Sterbegeld; die §§ sonstigen Wohnung, insbesondere am Ort eines
276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes sind ent- gesicherten Arbeitsplatzes, kann ein Aufbaudar-
sprechend anzuwenden. lehen gewährt werden, wenn der Berechtigte nach-
weist, daß
§ 16 1. er sich ausreichende Wohnmöglichkeit überhaupt
noch nicht oder noch nicht an seinem gegenwär-
Wirkung von Veränderungen, Meldepflicht,
Erstattungspflicht, Verhältnis zu A uibaudarlehen tigen oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen
konnte oder
und zur Sozialhilfe
2. die bisherige Wohnung im Falle des Freiwerdens
Die §§ 288 bis 292 des Lastenausgleichsgesetzes mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten
gelten entsprechend. einem noch nicht ausreichend untergebrachten
Berechtigten im Sinne der Nummer 1 zur Ver-
fügung stehen wird.
Voraussetzung ist ferner, daß die Wohnung nach
Abschnitt IV Größe und Ausstattung den Voraussetzungen des
Eingliederungsdarlehen sozialen Wohnungsbaues nach dem jeweils anzu-
wendenden Wohnungsbaugesetz entspricht. Ein
§ 17 Darlehen kann Personen nicht gewährt werden, für
deren Unterbringung Sonderwohnungsbaumittel des
Allgemeine Vorschriften Bundes zugunsten von Flüchtlingen, Aussiedlern
(1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel können und gleichgestellten Personen den Ländern zur Ver-
Berechtigten nach Abschnitt I Darlehen zur Ein- fügung gestellt worden sind oder werden. Dies gilt
gliederung gewährt werden. nicht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2.
(2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedin- (2) Die Darlehen gelten nicht als öffentliche Mittel
gungen und Auflagen zu knüpfen, welche die Ver- im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-
wendung für Zwecke der Eingliederung sicherstellen. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) und des
(3) Die Höhe der Darlehen bestimmt sich nach dem
§ 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
Umfang der zur Durchführung des beantragten Vor-
land in der Fassung der Bekanntmachung vom
habens erforderlichen Mittel. Das Vorhaben soll
26. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 591).
dem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen
sein. (3) Hinsichtlich Höhe, Tilgung und Verzinsung der
(4) Für den Höchstbetrag gilt § 255 Abs. 2 des Darlehen gelten die Bedingungen der Aufbaudar-
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. lehen für den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 3 des
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
§ 18
Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft, Abschnitt V
die freien Berufe und die Landwirtschaft Anwendung anderer Gesetze
(1) Aufbaudarlehen zur Begründung oder Festi-
gung einer selbständigen Existenz in der gewerb- § 20
lichen Wirtschaft, in freien Berufen und in der Land- Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes
wirtschaft können Berechtigte erhalten, wenn sie
ein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den (1) Unbeschadet des § 18 sind bei Berechtigten
Stand gesetzt werden, an Stelle der im Schadens- nach Abschnitt I, die aus der Landwirtschaft stam-
gebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 men und die für eine Landbewirtschaftung er-
Nr.1 verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesi- forderlichen persönlichen und fachlichen Voraus-
cherte Lebensgrundlage zu schaffen oder eine be- setzungen erfüllen, die Bestimmungen des Titels
reits wieder geschaffene, aber noch gefährdete Landwirtschaft des Bundesvertriebenengesetzes ent-
Lebensgrundlage zu sichern, sofern sie die erfor- sprechend anzuwenden.
derlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzun- (2) Die § § 71, 81, 92, 93 und 97 des Bundesvertrie-
gen erfüllen. benengesetzes sind auf Berechtigte nach Abschnitt I
(2) Das Aufbaudarlehen ist mit 3 vom Hundert sinngemäß anzuwenden.
jährlich zu verzinsen. Es ist nach drei Freijahren (3) Für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
in zehn gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste bei denen nicht ein Ausschließungsgrund nach § 2
Freijahr beginnt mit dem auf die Auszahlung fol- vorliegt, gilt, soweit auf sie die §§ 82 bis 89
genden Halbjahresersten. Für einzelne Arten von des Bundesvertriebenengesetzes nicht anwendbar
Vorhaben kann bestimmt werden, daß die Zins- und sind, § 88 des Bundesvertriebenengesetzes sinnge-
Tilgungsbedingungen abweichend festgesetzt wer- mäß. Erledigt sich hierdurch ein anhängiger Rechts-
den. streit oder ein anhängiges Vertragshilfeverfahren,
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
so gilt auch § 89 des Bundesvertriebenengesetzes § 23
sinngemäß. Ist der Schuldner vor dem Inkrafttreten Ermächtigung
dieses Gesetzes zugezogen, so laufen die in § 84 des
Bundesvertriebenengesetzes bestimmten Fristen erst Zur Milderung von Härten kann die Bundes-
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab. regierung mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß in diesem Gesetz
§ 20 d
vorgesehene Leistungen und Vergünstigungen ganz
oder teilweise auch zugunsten von Personen gewährt
Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes werden, die im Schadensgebiet in einer infolge der
Die §§ 350 a, 350 b und 360 des Lastenausgleichs- sowjetischen Besetzung durchschnittenen Gemeinde
gesetzes sind entsprechend anzuwenden. oder in einer an eine solche oder an den Geltungs-
bereich des Gesetzes unmittelbar angrenzenden Ge-
meinde Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 er-
Abschnitt VI litten haben und im Zeitpunkt des Schadenseintritts
ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Gel-
Sonstige Bestimmungen tungsbereich des Gesetzes in der durchschnittenen
Gemeinde oder einer Gemeinde hatten, die an die
§ 21 ganz oder teilweise im Schadensgebiet liegende
Aufbringung der Mittel Gemeinde unmittelbar angrenzt, in der der Schaden
eingetreten ist. Hierbei können weitere Aufent-
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die haltsvoraussetzungen entsprechend der vergleich-
Leistungen nach den Abschnitten II bis IV; die Län- baren Regelung in der zu § 301 des Lastenausgleichs-
der erstatten dem Bund 20 vom Hundert der Auf- gesetzes ergangenen Rechtsverordnung festgelegt
wendungen für die Leistungen nach den Abschnit- werden. Die sonstigen Voraussetzungen des Geset-
ten II und IV. Die Aufwendungen für die Leistungen zes müssen erfüllt sein.
nach § 20 Abs. 1 tragen die Länder; der Bund er-
stattet den Ländern 80 vom Hundert dieser Auf-
§ 24
wendungen.
Berlin-Klausel
(2) Uber den 31. Dezember 1965 hinaus werden
Mittel zur Durchführung der Abschnitte II bis IV Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
dieses Gesetzes nur bereitgestellt, soweit über den des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
31. Dezember 1965 hinaus Mittel für die Gewährung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
entsprechender Leistungen für einen vergleichbaren verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Personenkreis aus dem Härtefonds des Lastenaus- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
gleichs (§§ 301, 301 a des Lastenausgleichsgesetzes) Dritten Uberleitungsgesetzes.
bereitgestellt werden.
§ 22 § 25 *)
Durchführung des Gesetzes Inkrafttreten
Für die Durchführung des Gesetzes mit Ausnahme Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
des § 20 gelten die Vorschriften des Vierten bis in Kraft.
Sechsten Abschnitts des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes. Für die Durchführung des§ 20 ~) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
sprünglichen Fassung vom 15. Juli 1965. Die Zeitpunkte des In-
bestimmen die Landesregierungen die Organisation krafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in
der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vor-
und das V erfahren. schriften.
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1971 687
Verordnung
über den Ausgleichsbetrag für 1971
nach dem Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen Ausgleich
für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Vom 13. Mai 1971
Au! Grund des § 4 Abs. 5 des Durchführungs- 3. für die dritte Gruppe auf 182,50 Deutsche Mark,
gesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Fol- 4. für die vierte Gruppe auf 730,00 Deutsche Mark.
gen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem
Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bun- § 2
desgesetzbl. I S. 676) wird im Einvernehmen mit dem
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Bundesminister der Finanzen verordnet:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Durchfüh-
§ 1 rungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für
Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf
Der Ausgleichsbetrag je Hektar der in § 4 Abs. 2
dem Gebiet der Landwirtschaft auch im Land Berlin.
des Gesetzes genannten Gruppen wird für das Haus-
haltsjahr 1971 festgelegt § 3
1. für die erste Gruppe auf 73,00 Deutsche Mark, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
2. für die zweite Gruppe auf 109,50 Deutsche Mark, dung in Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
Vom 19. Mai 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 Nr. L 77 S. 1), das nicht bei einer Grenzzollstelle
des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom beginnt, eine Ausfuhrbestätigung der Abgangs-
29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt ge- zollstelle, die nach Eingang des Rückscheins er-
ändert durch das Aufwertungsausgleichsgesetz vom teilt wird, oder eine Abfertigungsbestätigung
23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird der Abgangszollstelle in Verbindung mit einer
mit Zustimmung des Bundesrats verordnet: Eingangsbescheinigung der ausländischen Be-
stimmungszollstelle."
Artikel 1
In der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Artikel 2
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 11. Ok-
tober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 980) erhält § 1 Abs. 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Nr. 2 Buchstabe d folgende Fassung: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
„d) Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle; an ihre
Stelle tritt bei einer Ausfuhr im gemeinschaft- steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land Ber-
lichen Versandverfahren nach der Verordnung lin.
(EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969
Artikel 3
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1971 689
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. April 1971 - 2 BvL 31/71 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Essen, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 162 Absatz 1 der Strafprozeßordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. September
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
rwricht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Mai 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 15. Mai 1971
Tag Inhalt Seite
14.5. 71 Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der deutschen Land-
,virtschaft ......................................................................... . 233
30. 4. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über
den Verzicht auf die in Artikel 14 Absatz 2 EWG-Verordnung Nr. 36/63 vorgesehene
Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen, welche bei Krankheit an Renten-
berechtigte, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind,
sowie deren Familienangehörige gewährt wurden .................................... . 234
1. 5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen .......................... . 235
3.5. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Benutzung niederländischer
Hoheitsgewässer und Häfen durch N.S. ,,Ott_o Hahn" .............................. ·... . 235
5.5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens für die
Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris ............................ . 236
Nr. 23, ausgegeben am 19. Mai 1971
14. 5. 71 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen .. 237
22. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten ............................................................. . 243
28.4. 71 Bekanntmachung über Änderungen der Artikel 25 und 26 der Satzung des Europarates .. 243
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1971 689
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. April 1971 - 2 BvL 31/71 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Essen, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 162 Absatz 1 der Strafprozeßordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. September
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
rwricht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Mai 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 15. Mai 1971
Tag Inhalt Seite
14.5. 71 Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der deutschen Land-
,virtschaft ......................................................................... . 233
30. 4. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über
den Verzicht auf die in Artikel 14 Absatz 2 EWG-Verordnung Nr. 36/63 vorgesehene
Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen, welche bei Krankheit an Renten-
berechtigte, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind,
sowie deren Familienangehörige gewährt wurden .................................... . 234
1. 5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen .......................... . 235
3.5. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Benutzung niederländischer
Hoheitsgewässer und Häfen durch N.S. ,,Ott_o Hahn" .............................. ·... . 235
5.5. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens für die
Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris ............................ . 236
Nr. 23, ausgegeben am 19. Mai 1971
14. 5. 71 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen .. 237
22. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten ............................................................. . 243
28.4. 71 Bekanntmachung über Änderungen der Artikel 25 und 26 der Satzung des Europarates .. 243
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. 5. 71 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Frachtenausgleich bei der Beförderung
von Steinkohlen, Steinkohlenkoks und Braun-
kohlenbriketts nach Süddeutschland 90 14. 5. 71 20.5. 71
3. 5. 71 Verordnung Nr. 14/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 90 14.5. 71 15.5. 71
29. 4. 71 Fünfundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungs-Verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 90 14 . .5. 71 18.5. 71
96-1-2-1
8. 4. 71 Schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich über die Sperrung
einer Wasserfläche nördlich von Borkum (Vooren-
tief) und einer Wasserfläche in der Alten Ems zwi-
schen den Tonnen A/B und A/D 90 14. 5. 71 1. 6. 71
5. 5. 71 Verordnung Nr. 15/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 92 18. 5. 71 20.5. 71
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1971 691
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmitt0lbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddl.urn und BL:zc~id1nun9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 872/71 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. Tl2170 über eine Dauerausschrei-
bung zum Verkauf von Weißzucker, der zur Ausfuhr be-
stimmt ist und sich im Besitz der französischen Interventions-
stelle befindet 29.4. 71 L 96/11
28. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 873/71 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwendenden Er-
stattungen 29.4. 71 L 96/13
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 874/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 4. 71 L 97/1
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 875/71 der Kommisison über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 30, 4. 71 L 97/3
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 876/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 30. 4. 71 L 97/5
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 877/71 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 30. 4. 71 L 97/7
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 878/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 30. 4. 71 L 97/10
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 879/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 30. 4. 71 L 97/12
29. 4 71 Verordnung (EWG) Nr. 880/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 30.4. 71 L 97/14
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 881/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 30.4. 71 L 97/16
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 882/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 30. 4. 71 L 97/18
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 883/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 30. 4. 71 L 97/19
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 884/71 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Mai 1971 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Eiern und Ei g e 1b in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 4. 71 L 97/22
27. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 885/71 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Mai 1971 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 4. 71 L 97/24
28. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 886/71 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Mai 1971 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30.4. 71 L 97/27
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 887/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuckersektor 30. 4. 71 L 97/31
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 888/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 30.4. 71 L 97/33
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 889/71 der Kommission zur Festset-
zung von Anpassungskoeffizienten für die Berechnung der
Entschi:idigungen und des finanziellen Ausgleichs für aus dem
Handel genommene Fischereierzeugnisse und die Be-
rechnung des Ankaufspreises von Sardinen und Sarde 11 e n 30. 4. 71 L 97/40
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 890/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 30. 4. 71 L 97/42
29. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 891/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unveri:indertem Zustand ausgeführt werden 30.4. 71 L 97/45
30. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 892/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 5. 71 L 98/1
30. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 893/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 5. 71 L 98/3
30. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 894/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 1. 5. 71 L 98/5
30. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 895/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 1. 5. 71 L 98/6
30. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 896/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 1. 5. 71 L 98/8
30. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 897/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 1. 5. 71 L 98/10
30. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 898/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 1. 5. 71 L 98/12
28. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 899/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide - und
Reis ver a rb ei tung s e rzeugni s s en 1. 5. 71 L 98/13
28. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 900/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln an-
wendbaren Abschöpfungen 1. 5. 71 L 98/19
30. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 901/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide und
Reis ver a rb ei tun g s erz eugnis s en 1. 5. 71 L 98/21
30. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 902/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide misch -
futtermitteln 1.5. 71 L 98/26
30. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 903/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 5. 71 L 98/28
30. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 904/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 5. 71 L 98/30
30. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 905/71 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k-
k er sektors 1. 5. 71 L 98/32
Herausgeber: D0r Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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