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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1971 1 Nr. 46
Tag I n h a lt Seite
14. 5. 71 Erste) V crordnung zur Durchführung von Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und
dc'n freien Dienslleistungsverkehr in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1. DV
Nicderlassungsfreihcit EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677
7126-2, 2121-50-1, 7120-t, 1132-1, 2125-4-4
Erste Verordnung
zur Durchführung von Richtlinien
über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(1. DV Niederlassungsfreiheit EWG)
Vom 14. Mai 1971
Auf Grund des Artikels IV des Gesetzes zur Gemeinschaft haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre
Durchführung von Richtlinien der Europäischen Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbin-
Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungs- dung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
freiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom
13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 849) und auf
§ 2
Grund des § 2 des Zweiten Gesetzes zur Durchfüh-
rung von Richtlinien der Europäischen Wirtschafts- Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkenntnis
gemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und oder der fachlichen Eignung ist für einen Ausländer,
den freien Dienstleistungsverkehr vom 14. Dezember der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) verordnet die Bun- EWG ist, für
desregierung, nachdem der Entwurf dem Bundestag 1. den Einzelhandel mit Lebensmitteln sowie mit
zur Kenntnisnahme zugeleitet worden ist, mit Zu- ärztlichen Hilfsmitteln, soweit es sich dabei nicht
stimmung des Bundesrates: um Arzneimittel im Sinne des § 1 des Arzneimit-
telgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I
§ 1 S. 533), zuletzt geändert durch das Kostenermäch-
tigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bun-
§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr desgesetzbl. I S. 805), handelt (§ 4 Abs. 2 des Ge-
mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichs- setzes über die Berufsausübung im Einzelhandel
gesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch das Erste vom 5. August 1957, Bundesgesetzbl. I S. 1121),
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
(Bundesgesetzbl. I S. 645), findet auf Ausländer, die Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EWG 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
sind, keine Anwendung. Den Staatsangehörigen ste-
hen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvor- 2. den Handel mit unedlen Metallen (§ 2 Abs. 4 des
schriften eines Mitgliedstaates gegründet sind und Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen,
ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Re-
oder ihre [Iauptniederlassung innerhalb der Gemein- form des Strafrechts);
schaft haben. Soweit diese Gesellschaften nur :hren 3. den Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Or-
satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptver- densbändern (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über Titel,
waltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957, Bun-
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
desgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch das § 4
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645); (1) Der Nachweis der Sachkunde ist für einen
Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitglied-
unter den in § 3 dieser Verordnung angegebenen staates der EWG ist, für die Herstellung von jodier-
Voraussetzungen als erbracht anzusehen. tem Speisesalz (§ 11 Abs. 2 der Verordnung über
diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963, Bundes-
gesetzbl. I S. 415, zuletzt geändert durch die Dritte
Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1965, Bun-
§ 3
desgesetzbl. I S. 2140) als erbracht anzusehen, wenn
(1) Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkennt- er diese Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
nis oder der fachlichen Eignung nach § 2 dieser Ver- nach Maßgabe folgender Voraussetzungen ausgeübt
ordnung ist als erbracht anzusehen, wenn der Aus- hat:
länder in einem anderen Mitgliedstaat der EWG a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger
eine entsprechende Tätigkeit wie folgt ausgeübt hat: oder als Betriebsleiter,
a) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder
in leitender Stellung; als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffen-
b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger den Beruf eine dreijährige Ausbildung erhalten
oder in leitender Stellung, wenn er für den be- hat,
treffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nach- c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger so-
weisen kann, die durch ein staatlich anerkann- wie außerdem in dem betreffenden Beruf fünf
tes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Jahre als Unselbständiger oder
Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;
d) fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung,
c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit
oder in leitender Stellung sowie außerdem in dem mit technischen Aufgaben und der Verantwor-
betreffenden Beruf drei Jahre als Unselbständi- tung für mindestens eine Abteilung des Unter-
ger oder nehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf
d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, eine dreijährige Ausbildung erhalten hat.
wenn er für den betreffenden Beruf eine vor-
herige Ausbildung nachweisen kann, die durch (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a
ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder und c darf die Tätigkeit, vom Zeitpunkt der An-
von einer zuständigen Berufsinstitution als voll- tragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn
wertig anerkannt ist. Jahren beendet worden sein.
(2) In den im Absatz 1 Buchstaben a und c ge- (3) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1
nannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger und 2 werden durch eine Bescheinigung der zustän-
oder in leitender Stellung, vom Zeitpunkt der An- digen Stelle des Herkunftslandes nachgewiesen. In
tragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b und d muß
Jahren beendet worden sein. die geleistete Ausbildung durch ein staatlich aner-
kanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständi-
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzuse- gen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt sein.
hen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätig-
keit nach Absatz 1 Buchstabe a nicht ununterbrochen
ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht vor mehr § 5
als zwei Jahren beendet worden ist.
(1) Die Bescheinigungen über eine Ausbildung
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne oder Befähigung oder die Ausübung einer beruf-
des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen lichen Tätigkeit im Inland nach Artikel IV des Ge-
oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden setzes zur Durchführung von Richtlinien der Euro-
Berufszweiges tätig war päischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Nieder-
a) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig- lassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsver-
niederlassung; kehr stellen aus
b) als Stellvertreter des Unternehmers oder des 1. für Angehörige des Handwerks und handwerks-
Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel- ähnlicher Berufe: die örtlich zuständige Hand-
lung eine Verantwortung verbunden ist, die der werkskammer;
des vertretenden Unternehmers oder Leiters ent- 2. für Angehörige anderer Berufe, vorbehaltlich der
spricht oder Zuständigkeit anderer öffentlich-rechtlicher Be-
c) in leitender Stellung mit kaufmännischen Auf- rufskammern für die ihnen zugehörigen Berufs-
gaben und mit der Verantwortung für mindestens angehörigen: die örtlich zuständige Industrie-
eine Abteilung des Unternehmens. und Handelskammer.
(5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der (2) Ubt der Antragsteller im Zeitpunkt seines An-
Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller trags auf Ausstellung der Bescheinigung keinen Be-
durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des ruf aus, so richtet sich die Zuständigkeit nach der
Herkunftslandes zu erbringen. von ihm zuletzt im Inland ausgeübten Tätigkeit.
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1971 679
§ 6 setzes zur Durchführung von Richtlinien der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Nieder-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
lassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsver-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Arlikel V des Ge- kehr auch im Land Berlin.
setzes zur Durchführung von Richtlinien der Euro-
§ 7
päischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Nieder-
lassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsvcir- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kehr und in Verbindunq mit § 5 des Zweiten Ge- kündung in Kraft.
Bonn, den 14. Mai 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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