665
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1971 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
13. 5. 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
s:1-2
14. 5. 71 Drittes Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Aus-
bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
2171-1-1
6. 5. 71 Zehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Tabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
5. 5. 71 Anordnung über dje Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
2030-11-21
28. 4. 71 Bekanntmachung über die Dbertragung von Verwaltungsaufgaben bei Durchführung der
Krankenversicherungs-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- und Ersatzdienstzeiten . . . . 669
5.5. 71 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
14.5. 71 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676
Zweites Gesetz
zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Vom 13. Mai 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 551) wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
,,§ 11 a
Bevorzugte Einstellung
in den öffentlichen Dienst
Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung
des Grundwehrdienstes um Einstellung in den
öffentlichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich
nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. Mai 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Ersten Gesetzes
über individuelle Förderung der Ausbildung
Vom 14. Mai 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Fachoberschulklassen, deren Besuch
sen: eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht voraussetzt, . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 DM,
Artikel 1
2. für Sdlüler von Berufsaufbausdlulen
Das Erste Gesetz über individuelle Förderung der und Abendrealsdlulen sowie von
Ausbildung vom 19. September 1969 (Bundesgesetz- Fachoberschulklassen, deren Besuch
blatt I S. 1719). zuletzt geändert durch das Zweite eine abgeschlossene Berufsausbildung
Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über voraussetzt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 DM,
individuelle Förderung der Ausbildung vom 9. März
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 177), wird wie folgt 3. für Schüler von Fachschulen, Abend-
geändert: gymnasien und Kollegs . . . . . . . . . . . . 320 DM.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten,
1. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: wenn der Auszubildende nicht bei sei-
.,3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschul- nen Eltern wohnt,
klasse, deren Besuch eine abgeschlossene Be- 1. für Schüler von Realschulen und
rufsausbildung voraussetzt, eine Berufsauf- Gymnasien ab Klasse 5, von Haupt-
bauschule, eine Abendrealschule, ein Abend- sdlulen ab Klasse 10, von Berufsfadl-
gymnasium oder ein Kolleg besucht oder dort sdlulen sowie von Fachobersdlulklas-
die schulischen Voraussetzungen für die wei- sen, deren Besuch eine abgeschlos-
tere Ausbildung erworben hat." sene Berufsausbildung nicht voraus-
setzt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 DM,
2. § 8 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 2. für Sdlüler von Berufsaufbauschulen
und Abendrealschulen sowie von
"1. der Auszubildende die schulischen Voraus-
setzungen für. die zu fördernde Ausbildung in Fadlobersdlulklassen, deren Besuch
einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine eine abgeschlossene Berufsausbildung
abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, voraussetzt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 DM.
einer Berufsaufbauschule, einer Abendreal- Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der El-
schule, einem Abendgymnasium oder einem tern aus eine entsprechende zumutbare Ausbil-
Kolleg erworben hat,". dungsstätte nidlt erreichbar ist."
5. In§ 10 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
3. § 9 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"(3) Als monatlidler Bedarf gelten,
„Dies gilt nicht, soweit dadurch der Bedarf des wenn der Auszubildende nicht bei seinen
Auszubildenden nach § 10 Abs. 1 bis 3 und § 11 Eltern wohnt, für Schüler von Fachsdlu-
oder anderen entsprechenden Vorschriften über len, Abendgymnasien und Kollegs .... 380 DM."
die individuelle Förderung der Ausbildung über-
schritten würde." 6. In § 35 Abs. 2 wird die Zahl „280" durch die Zahl
,.300" ersetzt.
4. § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: 7. In „Abschnitt VIII Schlußvorschriften" wird vor
§ 42 folgender § 41 a eingefügt:
.,(1) Als monatlicher Bedarf gelten
1. für Schüler von weiterführenden all- ,.§ 41 a
gemeinbildenden Schulen ab Klasse Am 30. Juni 1971 gültige Bewilligungsbeschei-
10 und Berufsfachschulen sowie von de, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind,
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1971 667
werden innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Artikel 2
bis zum 30. September 1971 verlängert, es sei § 1
denn, daß der Auszubildende diese Ausbildung
nicht fortsetzt." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
8. § 43 Abs. 1 Nr. 1 erhi.ilt folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,, 1. Schüler von weiterführenden allgemeinbil- § 2
denden Schulen und Fachoberschulen ab Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Klasse 11, ". 1971 in Kraft.
Die verf assungsrnäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister der Finanz2n
Möller
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Zehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Tabak
Vom 6. Mai 1971
Auf Cr und des § :J Abs. 3 Nr. :2 und des § 6 Abs. 2 festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung
Nr. 1 und 2 des Marklslrukturgesetzes vom 16. Mai der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mit-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einverneh- gliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unter-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaf1 mit Zu- nehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferver-
stimmung des R11ncksrnlc>s verordnet: träge für die Berechnung der Mindestmenge nach
Satz 1 als ein Liefervertrag:
§ 1 (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6
(1) Dje Mindesl.crzeugungsrnen~Je (§ '.3 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge
des Cesetzes) wird für Tabak der Zolltarif-Nummer nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
24.01 auf jührlich 50 Tonnen je Sorle fostgesetzt.
(2) Das erste Jahr beginnt. mit dem der Antrag- § 3
stellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft
folgenden 1. April. Für Erzeugergemeinschaften, die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vor Beginn der Ernte 1971 die Anerkennung be- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
antragt haben, hl~ginnt di:ls c·rste Jahr mit dem blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Markt-
1. April 1971. strukturgesetzes auch im _Land Berlin.
§ 2
(1) Die Mindeslmenge eines Liefervertrages (§ 6 § 4
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Tabak der Zoll- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
l<Hif-Numrner 24.01 auf jührlich 10 Tonnen je Sorte dung in Kraft.
Bonn, d<m 6. Mai 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Griesau
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1971 669
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
Vom 5. Mai 1971
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bun-
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung
von Bundesbeamten und Richtern im Bundesdienst
vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713) übertrage
ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Er-
nennung und Entlassung der Bundesbeamten der Be-
soldungsgruppen A 1 bis A 11
dem Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes
für seinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1971 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministers
für Gesundheitswesen vom 11. Januar 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 45) außer Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Bekanntmachung
über die Ubertragung von Verwaltungsaufgaben
bei Durchführung der Krankenversicherungs-Pauschalbeitragsverordnung
für Wehr- und Ersatzdienstzeiten
Vom 28. April 1971
Ich übertrage hiermit die Aufgaben, die nach der
Krankenversicherungs - Pauschalbeitragsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Okto-
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) von einer von
mir bestimmten Stelle wahrgenommen werden kön-
nen, dem Bundesversicherungsamt.
Bonn, den 28. April 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1971 669
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
Vom 5. Mai 1971
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bun-
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung
von Bundesbeamten und Richtern im Bundesdienst
vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713) übertrage
ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Er-
nennung und Entlassung der Bundesbeamten der Be-
soldungsgruppen A 1 bis A 11
dem Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes
für seinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1971 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministers
für Gesundheitswesen vom 11. Januar 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 45) außer Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Bekanntmachung
über die Ubertragung von Verwaltungsaufgaben
bei Durchführung der Krankenversicherungs-Pauschalbeitragsverordnung
für Wehr- und Ersatzdienstzeiten
Vom 28. April 1971
Ich übertrage hiermit die Aufgaben, die nach der
Krankenversicherungs - Pauschalbeitragsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Okto-
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) von einer von
mir bestimmten Stelle wahrgenommen werden kön-
nen, dem Bundesversicherungsamt.
Bonn, den 28. April 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 5. Mai 1971
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß
1. die Bezeichnungen und das Kennzeichen der
Europäischen Organisation zur Sicherung der
Luftfahrt (Anlage 1),
2. das Kennzeichen des Internationalen Ausstel-
lungsbüros (Anlage 2),
3. das Kennzeichen der Organisation der Erdöl aus-
führenden Staaten (Anlage 3) und
4. die Be:r:eichnungen und Kennzeichen der Welt-
organisation für geistiges Eigentum (Anlage 4)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlos-
sen sind.
Ferner wird auf Grund derselben Vorschrift das
in der Bekanntmachung vom 16. Mai 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 478) wiedergegebene Kennzeichen
Nr. 1 der Europäischen Freihandelsassoziation und
der Assoziation zwischen ihren Mitgliedstaaten und
der Republik Finnland durch das in der Anlage 5
wiedergegebene Kennzeichen ersetzt und die Be-
kanntmachung vom 19. September 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1736) über die Bezeichnungen der Afrika-
nisch-Madagassischen Organisation durch die in der
Anlage 6 wiedergegebenen Bezeichnungen ergänzt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1736).
Bonn, den 5. Mai 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1971 671
Anlage 1
Bezeichnungen und Kennzeichen
der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt
Bezeichnungen
- ,,EUROPÄISCHE ORGANISATION ZUR SICHERUNG DER LUFTFAHRT"
(EUROCONTROL)
- "EUROPEAN ORGANISATION FOR THE SAFETY OF AIR NAVIGATION"
(EUROCONTROL)
- «ORGANISATION EUROPEENNE POUR LA SECURITE DE LA NAVIGATION
AERIENNE » (EUROCONTROL)
- "EURO PESE ORGANISA TIE VOOR DE VEILIGHEID VAN DE LUCHTVAART"
(EUROCONTROL)
Abkürzung
EUROCONTROL
Kennzeichen
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 2
Kennzeichen des Internationalen Ausstellungsbüros
Anlage 3
Kennzeichen der Organisation der Erdöl ausführenden Staaten
Nr. 45 T<19 dPr Aus9abe: Bonn, den 18. Mai 1971 673
Anlage 4
Bezeichnungen und Kennzeichen
der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Bezeichnungen
WELTORC/\NIS/\ TION FUR GEISTIGES EIGENTUM
WORLD lNTELLECTUAL PROPERTY ORGANIZATION
ORCANlS/\TION MONDTALE DE LA PROPRIETE INTELLECTUELLE
ORGANIZACIÖN MUNDIAL DE LA PROPIEDAD INTELECTUAL
BCEMMPHAH OPI' AHM3AIJJ1H
MHTERREKTYARbHOß COBCTBEHHOCTM
Abkürzungen
in Englisch in Frnnzösisch und Spanisch in Russisch
WIPO OMPI BOHC
Kennzeichen
mit englischer Abklirzun9 mit französischer und spanischer
Abkürzung
mit russischer Abkürzung
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 5
Neues Kennzeichen Nr. 1 der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation
zwischen ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland
eingeführt ab 1. März 1970
EFTA
Anlage 8
Bezeichnungen
der Afrikanisch-Madagassischen Organisation
Afro-Malagasy Common Organization (O.C.A.M.)
Comunita Africo-Malgascia (O.C.A.M.)
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1971 675
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 14. Mai 1971
Auf Grund des Gesetzes vom 18 ..März 1904 betref- 6. die in der Zeit vom 5. bis 7. September 1971 in
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und
renzeichen auf AusstelJungen (Reichsgesetzbl. S. 141) Eisenwarenmesse",
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge- 7. die in der Zeit vom 9. bis 12. September 1971 in
setzes für die Bundesrepublik Deutschland wird be- Köln stattfindende Ausstellung „Internationaler
kanntgemacht: Wäsche- und Mieder-Salon mit Badebekleidung",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- 8. die in der Zeit vom 13. bis 18. September 1971
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- in München stattfindende „INTERBRAU - Inter-
renzeichen tritt ein für nationale Fachausstellung der Maschinenindu-
1. die in der Zeit vom 22. bis 26. Mai 1971 in Stutt- strie und anderer Zulieferer für die Brau- und
gart stattfindende „4. Deutsche Waffenbörse", Getränkewirtschaft",
2. die in der Zeit vom 17. bis 21. Juni 1971 in Mün- 9. die in der Zeit vom 25. September bis 1. Oktober
chen stattfindende „XVIII. Internationale Dental- 1971 in Köln stattfindende „ANUGA - Allge-
Schau", meine Nahrungs- und Genußmittel-Ausstellung",
3. die in der Zeit vom 21. bis 26. Juni 1971 in Darm- 10. die in der Zeit vom 10. bis 12. Oktober 1971 in
stadt stattfindenden öffentlichen Arbeitssitzun- Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
gen anläßlich der Verleihung des Bundespreises Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und
,,Gute Form", Gartenmöbel",
4. die in der Zeit vom 19. bis 22. August 1971 in 11. die in der Zeit vom 15. bis 17. Oktober 1971 in
Köln stattfindende „Internationale Herren-Mode- Köln stattfindende „Internationale Messe PUR
Woche", DAS KIND",
5. die in der Zeit vom 28. August bis 1. September 12. die in der Zeit vom 26. bis 28. Januar 1972 in
1971 in Offenbach a. M. stattfindende „45. Inter- Düsseldorf stattfindende "10. PSI-Tagung und
nationale Lederwarenmesse", -Ausstellung".
Bonn, den 14. Mai 1971
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Maas s e n
676 l~unclPS(Jesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bund esgesetzh I a t t
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 13. Mai 1971
Tag Inhalt Seite
10. 4. 71 fü!ki..lnnlmdchung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrule für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut .......................... . 229
21. 4. 71 Bekanntnwchung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale llandclsschiedsgerichtsbarkeit (Berichtigung) ........................... . 230
22.4. 71 Bekdnnlrnachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst .................................................... . 230
n.4. 71 Bekanntnwchung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens
von Nizzd über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken ............................................................ . 230
26. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
i\.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren ................................. .. 231
26. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Internationale Kälteinstitut ......................................................... . 231
26. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens 231
26. 4. 71 Bt)kannt,nachunq über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins 232
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2]) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 4. 71 Verordnung Nr. 13/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 82 4.5. 71 10.5. 71
4. 5. 71 Berichtigung der 2. Jnterzonenhandels-DVO 84 6.5. 71
770-2-1-2
4. 5. 71 Berichtigung der 3. Interzonenhandels-DVO 84 6. 5. 71
770-2-1-3
15. 4. 71 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Zweiunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Anwendung von Sekundärradar im oberen Luft-
raum der Bundesrepublik Deutschland 89 13.5. 71 14.5. 71
96-1-2-32
27. 4. 71 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungs-Verordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 89 13.5. 71 14.5. 71
96-1-2-1
28. 4. 71 Siebenunddreißigsle Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für Anflüge nach Sichtflugregeln zum Flug-
platz Westerland/Sylt) 89 13.5. 71 27.5. 71
28. 4. 71 Achtunddreißigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für Anflüge nach Sichtflugregeln zum Flug-
platz Kiel-Holtenau) 89 13.5. 71 27.5. 71
l lernusgehcr: Der Bundesminister der Jusliz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschriit für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesclzhlüll crscheiul in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das 111s fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM :zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.
676 l~unclPS(Jesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bund esgesetzh I a t t
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 13. Mai 1971
Tag Inhalt Seite
10. 4. 71 fü!ki..lnnlmdchung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrule für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut .......................... . 229
21. 4. 71 Bekanntnwchung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale llandclsschiedsgerichtsbarkeit (Berichtigung) ........................... . 230
22.4. 71 Bekdnnlrnachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst .................................................... . 230
n.4. 71 Bekanntnwchung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens
von Nizzd über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken ............................................................ . 230
26. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
i\.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren ................................. .. 231
26. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Internationale Kälteinstitut ......................................................... . 231
26. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens 231
26. 4. 71 Bt)kannt,nachunq über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins 232
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2]) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 4. 71 Verordnung Nr. 13/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 82 4.5. 71 10.5. 71
4. 5. 71 Berichtigung der 2. Jnterzonenhandels-DVO 84 6.5. 71
770-2-1-2
4. 5. 71 Berichtigung der 3. Interzonenhandels-DVO 84 6. 5. 71
770-2-1-3
15. 4. 71 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Zweiunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Anwendung von Sekundärradar im oberen Luft-
raum der Bundesrepublik Deutschland 89 13.5. 71 14.5. 71
96-1-2-32
27. 4. 71 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungs-Verordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 89 13.5. 71 14.5. 71
96-1-2-1
28. 4. 71 Siebenunddreißigsle Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für Anflüge nach Sichtflugregeln zum Flug-
platz Westerland/Sylt) 89 13.5. 71 27.5. 71
28. 4. 71 Achtunddreißigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für Anflüge nach Sichtflugregeln zum Flug-
platz Kiel-Holtenau) 89 13.5. 71 27.5. 71
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Im Teil III wird das 111s fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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