641
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1971 Nr. 44
Tag In h a 1 t Seite
3.5. 71 Seeschiff ahrtstrnßen-Ordnung (SeeSchStrO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
9511-1, 9511-16, 9515-2, 9510-1-1, 9511-12, 9512-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
(SeeSchStrO)
Vom 3. Mai 1971
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Vierter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Fahrregeln
Geltungsbereich § Rechtsfahrgebot, Ausnahmen § 26
Begriffsbestimmungen § 2 Dberholen § 27
Grundregeln für das Verhalten im Verkehr § 3 Begegnen § 28
Verantwortlichkeit § 4 Vorfahrt § 29
Schiff ahrtzei chen § 5 Fahrgeschwindigkeit § 30
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge § 6 Schleppen und Schieben § 31
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes § '1 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken § 32
Einlaufen in Schleusen und Auslaufen § 33
Zweiter Abschnitt Verkehrstrennungsgebiete § 34
Sichtzeichen der Fahrzeuge Fahrverbot § 35
Allgemeines § 8 Wasserski § 36
Kleine Fahrzeuge § 9 Fünfter Abschnitt
Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe § 10 Ruhender Verkehr
Schubverbände in Fahrt § 11 § 37
Ankern
Abschleppen festgekommener Fahrzeuge § 12 § 38
Anlegen und Festmachen
Schleppen von Schießscheiben § 13 § 39
Umschlag
V/ egerechtschiffe § 14
Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren
Fähren § 15 von und an Fahrzeugen, die besonders gefähr-
Luftkissenfahrzeuge § 16 dende Güter befördern § 40
Fahrzeuge, Umschlag besonders gefährdender Güter § 41
die besonders gefährdende Güter befördern § 17
Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahr- Sechster Abschnitt
zeuge und Fahrzeuge, die zur Regulierung nau- Sonstige Vorschriften
tischer Instrumente drehen § 18 Verhalten bei Schiffsunfällen
Schwimmende Geräte beim Einsatz § 19 und bei Verlust von Gegenständen § 42
Außergewöhnliche Schwimmkörper § 20 Ausübung der Fischerei und der Jagd § 43
Bestimmte Fahrzeuge auf der Weser und Hunte § 21 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren § 44
Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren § 45
und außergewöhnliche Schwimmkörper § 22
Siebenter Abschnitt
Dritter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den
Schallsignale der 11ahrzeuge Nord-Ostsee-Kanal
§ 23 Geltungsbereich § 46
Achtungssignal
§ 24 Zulassung § 47
Gefahr- und Warnsignale
Nebelsignale § 25 An- und Abmeldung § 48
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Zusätzliche Sichtzeichen § 49 Nr.
Verkehr in den Zufahrten § 50 Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke
Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren 1.21
und beim Auslaufen § 51 Einfahren in die Zufahrten
Verbot des Einlaufens in die Schleusen zum Nord-Ostsee-Kanal 1.22
und des Auslc1ulens § 52 Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die
Fahrabstand § 53 Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel
und Kiel-Holtenau 1.23
Verhalten vor und in den Weichengebieten § 54
Durchfahren der Weichengebiete
Fahrregeln für Freifahrer 1.24
des Nord-Ostsee-Kanals
und Schleppverbände § 55
Verkehr beim Olhafen Brunsbüttel 1.25
Fahrregeln für Sportfahrzeuge § 56
Einlaufen in den Gieselaukanal und Auslaufen 1.26
Fahrregeln auf dem Achterwehrer Schiffahrtskanal § 57
Warn- und Hinweiszeichen 2
Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal § 58
Fährstelle 2.1
Liegeverbot § 59
Durchfahren von festen Brücken 2.2
Achter Abschnitt Fernsprechstelle 2.3
Strom- und Schiifahrtpolizei Grenzen eines Weichengebietes
im Nord-Ostsee-Kanal 2.4
Zuständigkeiten § 60
Schwimmende Geräte beim Einsatz 2.5
Schiffahrtpolizeiliche Verfügungen § 61
~ußergewöhnliche Schiffahrtbehinderung 2.6
Schiffahrtpolizeiliche Genehmigungen § 62
Warngebiet für militärische Zwecke 2.7
Befreiung § 63
Stelle für militärische Zwecke 2.8
Ermächtigung zum Erlaß von strom- und schiffahrt-
polizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsver- Stelle für zivile Zwecke 2.9
ordnungen § 64 Querströmungen durch Entwässerung 2.10
Ansteuerung eines Fahrwassers 2.11
Neunter Abschnitt
Bezeichnung der Fahrwasserseiten 2.12
Bußgeld- und Schlußvorschriiten
Bezeichnung der Fahrwassermitte 2.13
Ordnungswidrigkeiten § 65 Bezeichnung der Fahrwasserseiten
Berlinklausel § 66 an Einmündungen und Abzweigungen 2.14
Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften § 67 Bezeichnung der Fahrwasserseiten
an Mittelgründen 2.15
Reeden 2.16
Anlage I *)
Untiefen 2.17
Schiifahrtzeichen
Wracks oder andere Schiffahrthindernisse 2.18
Erläuterung zur Anlage I
Festmachetonne 2.19
1.1 Sichlzeichen Wendemarke und Zielbezeichnung für Wettfahrten 2.20
Nr. De via tionstonne 2.21
Gebots- und Verbotszeichen Gemessene Meile 2.22
Uberholverbot 1.1 Fischereigründe 2.23
Begegnungsverbot an Engstellen 1.2 Baggerschüttstelle 2.24
Geschwindigkeitsbeschränkung 1.3 Wasserski 2.25
Geschwindigkeitsbeschränkung
I.2 Schallsignale
wegen Gefährdung durch Sog und Wellenschlag 1.4 Nr.
Geschwindigkeitsbeschränkung vor Strandstrecken 1.5
Anhalten
Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge 1.6 2
Durchfahren/Einfahren
Einhalten eines Fahrabstandes vom Ufer 1.7 3
Durchfahren/Einfahren verboten
Anhalten vor beweglichen Brücken, 4
Sperrung der Seeschiffahrtstraße
Sperrwerken und Schleusen 1.8
Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des
Ankerverbote 1.9 5
Nord-Ostsee-Kanals für Fahrzeuge mit Seelotsen
Festmacheverbot 1.10
Einfahren in die Schleusen vom Nord-Ostsee-Kanal
Liegeverbote 1.11 aus für Fahrzeuge mit Seelotsen 6
Einhalten einer Fahrtrichtung 1.12
Abgabe von Schallsignalen 1.13 Anlage II*)
Anhalten in Schleusen 1.14 Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
Durchfahren von festen Brücken 1.15 Erläuterung zur Anlage II
Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge
in einer Richtung 1.16 Nr.
Sperrgebiet für militärische Zwecke 1.17 Polizeifahrzeuge 1
Sperrgebiet für zivile Zwecke 1.18 Zollfahrzeuge 2
Aufforderung zum Anhalten 1.19 Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundes-
Sperrung der Seeschiffahrtstraße 1.20 grenzschutzes 3
•) Die Anlagen I und II werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos zugestellt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 643
Nr. Nr.
Kleine Pc1hrzeuge 4 Fahrzeuge der Verkehrsgruppen
Schubverbünde in l'i.!hrt 5 auf dem Nord-Ostsee-Kanal 17
Schleppen von Schießscheiben 6 Fahrzeuge ohne Seelotsen
auf dem Nord-Ostsee-Kanal 18
Wegerech tschiffe 7
Festgekommene Fahrzeuge
Fähren 8
auf dem Nord-Ostsee-Kanal 19
Luftkissenfahrzeuge 9
Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern 20
Fahrzeuge,
Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen 21
die besonders gefährdende Güter befördern 10
Schräg oder quer im Fahrwasser
liegende Fahrzeuge 11
11.2 Schallsignale der Fahrzeuge
Nr.
Fahrzeuge, die zur Regulierung
nautischer Instrumente drehen 12 Achtungssignal 1
Außergewöhnliche Schwimmkörper Gefahr- und Warnsignale 2
und die sie schleppenden Fahrzeuge 13 Nebelsignale 3
Bestimmte Fahrzeuge auf der Weser 14 überhol- und Ausweichsignale 4
Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen Anforderungssignal
und außergewöhnliche Schwimmkörper 15 „Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen" 5
Vorfahrtbeanspruchende Wegerechtschiffe Schleppersignale 6
auf der Weser 16 Seelotsensignale 7
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 1. Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Pa-
und Abs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun- penburg über die Ems gehenden Verbindungs-
des auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai linie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem
1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert Deichdurchlaß bei Halte;
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von 2. Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der See-
Kostenermächtigungen und zur Uberleitung gebüh- schleuse von Leer;
renrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 901), des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3. Weser
Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Ne-
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar benarm, Westergate, Rekumer Loch und Kleine
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert Weser bis zu der Eisenbahnbrücke in Bremen;
durch Artikel 25 des Kostenermächtigungs-A.nde- 4. Lesum bis zum Lesum-Sperrwerk;
rungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 805), des § 27 Abs. 1 und 2 und des § 46 Nr. 3 5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und
und 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April bis 200 m unterhalb der Amalienbrücke in Ol-
1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), geändert durch Ar- denburg andererseits;
tikel 142 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über 6. Elbe bis zu der bei Tinsdal über die Wasser-
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes- straße verlaufenden hamburgischen Hafen-
gesetzbl. I S. 503), des § 58 Nr. 4 des Gesetzes über grenze
das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundes- mit den Nebenelben bei Wischhafen, Assel und
gesetzbl. II S. 1035), zuletzt geändert durch Arti-
Bützfleth (Wischhafener Süderelbe, Gauensieker
kel 24 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes, Süderelbe, Krautsander Binnenelbe, Gauensieker
und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
Kanal, Ruthenstrom, Barnkruger Süderelbe,
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
Bützflether Süderelbe) bis zu den Abzweigungen
S. 481) wird verordnet:
der Hafeneinfahrten;
7. Oste bis zum Mühlenwehr Bremervörde;
Erster Abschnitt 8. Freiburger Hafenpriel bis zu den Schleusen bei
Freiburg;
Allgemeine Bestimmungen
9. Schwinge bis zu der Fußgängerbrücke unterhalb
der Güldensternbastion in Stade;
§ 1
10. Lühe bis zu der Mühle 250 m oberhalb der Stra-
Geltungsbereich ßenbrücke am Marschdamm in Horneburg;
(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrt- 11. Este bis zum Sperrtor bei Buxtehude;
straßen. Seeschiffahrtstraßen sind die Wasserflächen
zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser 12. Stör bis zum Pegel Rensing;
oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwas- 13. Krückau bis zur Wassermühle in Elmshorn;
serstraßen und der seewärtigen Begrenzung des
14. Pinnau bis zur Eisenbahnbrücke in Pinneberg;
Küstenmeeres sowie zwischen den Ufern der nach-
stehend bezeichneten Teile der angrenzenden Bin- 15. Eider bis zu der Einfahrt in den Gieselaukanal
nenwasserstraßen: bei km 23;
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
16. Nor<l-Osls<~e-Kcmul von der Verbindungslinie 6. schwimmende Anlagen
zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich
zu der VerbindLmrJslinie zwischen den Einfahrts- nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbe-
feuern in Kiel-Jioltenau sondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten
mit Gieselaukanal, Schirnauer See, Borgstedter im Falle der Uberführung als Fahrzeuge im
See, Audorfer See, Obereidersee mit Enge, Ach- Sinne dieser Verordnung und der Seestraßen-
terwehrer Schiffahrtskanal und Flemhuder See; ordnung;
17. Trnve mit Pötenitzer Wiek, Dassower See, Alt- 7. außergewöhnliche Schwimmkörper
armen un der Teerhofinsel und Stadttrave bis
einzelne oder zu mehreren zusammengefaßte
zur Holstenbrücke.
Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Senkstücke oder
(2) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiff- ähnliche Schwimmkörper, die zur Fortbewegung
fahrtstrnßen ferner uuf den bundeseigenen Schiff- bestimmt sind und nur wenig über die Wasser-
fahrtanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswas- oberfläche hinausragen;
serstraßen dienenden Grundstücken und in den
öffentlichen bundeseigenen Höfen. 8. Schleppverbände
die Zusammenstellung von einem oder mehreren
§ 2 schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlep-
Begriffsbestimmungen per) und einem oder mehreren dahinter oder
daneben geschleppten Anhängen, die keine oder
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind: keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen
1. Fahrwasser oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt
die Teile der Wasserflächen, die durch die Sicht- sind; Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahr-
zeichen nach den Nummern 2.12, 2.14 und 2.15 zeuge schleppen; gelten nicht als schleppende
der Anlage 1.1 begrenzt oder gekennzeichnet sind Maschinenfahrzeuge im Sinne der Seestraßen-
oder die, soweit dies nicht der Fall ist, für die ordnung;
durchgehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahr- 9. Schubverbände
wasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der
die Zusammenstellung von einem oder mehreren
Seestraßenordnung;
schiebenden Maschinenfahrzeugen (Schubschiff)
2. Steuerbordseiten der Fahrwasser und einem oder mehreren davor geschobenen
die Seiten, die bei den von See einlaufenden Schubleichtern, die keine oder keine betriebs-
Fahrzeugen an Steuerbord liegen. Verbindet ein bereite Antriebsanlage besitzen;
Fahrwasser zwei Meeresteile oder zwei durch
Gründe voneinander getrennte Wasserflächen, 10. außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände
so gilt als Steuerbordseite eines Fahrwassers Schub- und Schleppverbände, die die Schiffahrt
die Seite, die von den Fahrzeugen an Steuerbord außergewöhnlich behindern können oder beson-
gelassen wird, wenn sie aus westlicher Richtung derer Rücksicht durch die Schiffahrt bedürfen;
kommen, d. h. von Nord (einschließlich) über die Schubleichter und Anhänge dieser Schub-
West bis Süd (ausschließlich). Ist ein solches und Schleppverbände gelten als manövrierunfä-
Fahrwasser stark gekrümmt, so ist die am wei- hige Fahrzeuge im Sinne der Seestraßenord-
testen nördlich liegende Einfahrt für das ge- nung;
samte zusummenhängende Fahrwasser maß-
11. Fahrgastschiffe
gebend;
Fahrzeuge, die gewerblich mehr als zwölf Per-
3. Verkehrstrennungsgebiete sonen befördern oder hierfür zugelassen und
Fahrwasser, die durch Trennlinien oder Trenn- eingesetzt sind
zonen in zwei Teile geteilt sind, auf denen je- a) in der Inlandsfahrt oder
weils nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie
oder Trennzone gefahren werden darf und die b) in der Auslandsfahrt und dabei die Grenze
von der Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde als der Seefahrt nicht überschreiten;
Verkehrstrennungsgebiete bekanntgemacht sind; 12. Fähren
4. Reeden Fahrzeuge, die dem Ubersetzverkehr von einem
die zum Ankern bestimmten Teile der Wasser- Ufer zum anderen dienen;
flächen, die durch die Sichtzeichen nach Num-
13. W egerechtschiff e ,
mer 2.16 der Anlage I.1 begrenzt oder die von
der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be- Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-
kanntgemacht sind; Kanal, die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge
oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen
5. schwimmende Geräte sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich
Schwimmkörper, die mechanische Einrichtungen in Anspruch zu nehmen;
tragen und dazu bestimmt sind, zur Arbeit ein-
gesetzt zu werden, einschließlich ihres schwim- 14. Binnenschiffe
menden Zubehörs, insbesondere Bagger, Hebe- Fahrzeuge, die ein Schiffszeugnis nach der Bin-
fahrzeuge, Kräne, Rammen, Taucherfahrzeuge; nenschiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli
sie gelten als Fahrzeuge im Sinne dieser Ver- 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769) in der jeweils
ordnung und der Seestraßenordnung; gültigen Fassung besitzen;
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 645
15. Freifahrer (2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Ge-
Fahrzeuge, die von d(~r Verpflichtung zur An- fahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen
nahme eines Seelotsen befreit worden sind; Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnah-
men ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen
16. besonders gefährdende Güter von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig
Ladungsgüter der Klassen I a und I b von mehr machen.
als 100 kg Gesamtmenge der Anlage I zur Ver- (3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Män-
ordnung über gefährliche Seefrachtgüter vom gel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
4. Januar 1960 (Bundesgeselzbl. II S. 9), zuletzt anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh-
geändert durch die Verordnung vom 14. Juni rung des Fahrzeugs behindert ist, darf ein Fahrzeug
1966 (Bundesgesetzbl. II S. 429), und auf Tank- nicht führen.
fahrzeugen beförderte Ladungsgüter der Klas- § 4
sen I d und lII a Nr. 1, 2, 3 und 5 der Anlage I
zur Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter Verantwortlichkeit
sowie sonstige Flüssigkeiten mit Flammpunkten (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich,
bis 55° C; daß die Vorschriften dieser Verordnung über das
Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung
17-. im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ost-
der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen
see-Kanal
und Zeigen der Sichtzeichen befolgt werden.
a) Verkehrsgruppen
(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat
für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahr- den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu be-
zeuggruppen, die von der Strom- und Schiff- raten, daß sie die Vorschriften dieser Verordnung
fahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden; befolgen können.
b) Sportfahrzeuge
(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbescga-
nicht gewerblich betriebene Fahrzeuge bis det der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des
50 BRT und 3,10 m Tiefgang; Verbandes für dessen sichere Führung verantwort-
c) Weichengebiete lich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schlep-
die Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen pers oder des Schubschiffes; die Führer der beteilig-
nach Nummer 2.4 der Anlage I.1 begrenzt ten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch
sind; einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Ver-
d) Zufahrten bandes bestimmen.
die von der Strom- und Schiffahrtpolizei- (4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind
behörde bekanntgemachten Wasserflächen mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs
vor dem Nord-Ostsee-Kanal; sie gelten als berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu
Fahrwasser im Sinne dieser Verordnung; bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer
e) Schleusenvorhäfen ist.
(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die
die Wasserflächen zwischen den Verbin- sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vor-
dungslinien der Außenhäupter der Schleusen schriften ergibt, bleibt unberührt.
und der Einfahrtsfeuer in Brunsbüttel und
Kiel-Holtenau. § 5
(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: Schiff ahrtzeichen
1. am Tage (1) Schiffahrtzeichen im Sinne dieser Verordnung
die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenunter- sind Sichtzeichen und Schallsignale, die Gebote,
gang; Verbote, Warnungen oder Hinweise enthalten.
2. bei Nacht Die im Geltungsbereich dieser Verordnung verwen-
deten Schiffahrtzeichen, die Gebote und Verbote
die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenauf-
gang; enthalten, sind in der Anlage I *) zu dieser Verord-
nung abschließend auf geführt oder in den nach § 64
3. unsichtiges Wetter Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen enthalten.
Nebel, dickes Wetter, Schneefall, heftige Regen-
(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getrof-
güsse oder andere Umstände, die bei Tag oder
fenen Anordnungen sind zu befolgen.
Nacht die Sicht in ähnlicher Weise beeinträch-
tigen. (3) Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Er-
kennbarkeit der Schiffahrtzeichen ist verboten.
§ 3
Grundregeln für das Verhalten im Verkehr § 6
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu ver- Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
halten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
(1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas
kehrs gewährleistet ist und daß kein Anderer ge-
Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge Sicht-
schädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Um-
zeichen und Schallsignale nur nach Maßgabe der
ständen unvermeidbar, behindert oder belästigt
wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln *) Die Anlagen I und II werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe
zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kosten-
Umstände des Falles erfordern. los zugestellt.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage II*) für die dort vorgesehenen Zwecke zu (3) Der Durchmesser der Bälle, Doppelkegel und
führen, zu zeigen oder zu geben. Die in dem Inter- Zylinder sowie der Durchmesser der Grundfläche
nationalen Signalbuch enthaltenen Sichtzeichen und und die Höhe der Kegel müssen mindestens 0,61 m,
Schallsignale dürfen nur für die dort vorgesehenen die Höhe der Zylinder mindestens 1 m betragen.
Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Sicht- Bei Fahrzeugen von weniger als 19,80 m Länge dür-
zeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale fen die Abmessungen dieser Körperzeichen bis zur
gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder Hälfte kleiner sein. Die in dieser Verordnung vor-
vorgesehenen verwechselt werden können. Die Vor- geschriebenen Körperzeichen dürfen durch Einrich-
schriften der Allgemeinen Zollordnung bleiben un- tungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus
berührt. der Entfernung das gleiche Aussehen wie das vor-
(2) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen geschriebene Körperzeichen haben.
nur so gebraucht werden, daß sie nicht blenden und (4) Soweit in dieser Verordnung vorgeschriebene
dadurch die Schiffahrt gefährden oder behindern Sichtzeichen von Fahrzeugen übereinander zu füh-
können. ren sind, müssen sie in senkrechter Anordnung und
(3) Bei unsichtigem Wetter sind abweichend von in einem lichten Abstand von mindestens 1,50 m
Regel 1 Buchstabe b der Seestraßenordnung die Lich- gesetzt werden. Bei Fahrzeugen von weniger als
ter auch am Tage zu führen oder zu zeigen. 45,75 m Länge brauchen die in dieser Verordnung
und in Regel 4 Buchstabe c der Seestraßenordnung
§ 7 vorgeschriebenen Sichtzeichen nur in einem lichten
Abstand von mindestens 0,61 m gesetzt zu werden.
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
(5) Abweichend von Regel 2 Buchstabe a Zif-
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind fer iii Satz 3 der Seestraßenordnung braucht das
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit weiße Licht auch dann nur in einer Mindesthöhe
dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter ge- von 6, 10 m geführt zu werden, wenn das Fahrzeug
bührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicher- breiter als 6, 10 m ist.
heit und Ordnung dringend geboten ist. Wird bei
der Erfüllung polizeilicher Aufgaben die Sicherheit (6) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verord-
und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet, ist das nung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, so-
Sichtzeichen Nummer 1 der Anlage II.1 zu zeigen. weit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig
und mindestens 1 m hoch und 1 m breit sein. Die
(2) Wird bei Manövern und Dbungen von Fahr- Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt
zeugen der Bundeswehr oder des Bundesgrenz- sein. An Stelle der in dieser Verordnung vorge-
schutzes von den Vorschriften über das Führen der schriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher
bei Nacht vorgeschriebenen Sichtzeichen abge- Größe, Form und Farbe geführt werden. Bei Fahr-
wichen und wird von diesen Fahrzeugen das Sicht- zeugen von weniger als 19,80 m Länge dürfen die
zeichen Nummer 3 der Anlage II.1 gezeigt und zu- Abmessungen dieser Flaggen und Taf ein bis zur
sätzlich das Schallsignal Nummer 1 der Anlage H.2 Hälfte kleiner sein.
gegeben, so haben sich nähernde Fahrzeuge in
einem ausreichenden Abstand von dem Fahrzeug (7) Abweichend von Regel 2 Buchstabe a Ziffer ii
der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes zu der Seestraßenordnung brauchen Binnenschiffe von
halten. mehr als 45,75 m Länge innerhalb der Fahrtstrecken
zwischen der binnenwärtigen Grenze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 der
Zweiter Abschnitt 1. Ems und dem Hafen Emden,
Sichtzeichen der Fahrzeuge 2. Weser und dem Industriehafen Bremen,
3. Trave und der Hafengrenze an, der Teerhofinsel
§ 8 kein zweites weißes Licht zu führen. Auf den übri-
Allgemeines gen Fahrtstrecken zwischen der binnenwärtigen
Grenze im Sinne des § 1 Abs. 1 und der Grenze der
(1) Sichtzeichen, die von Fahrzeugen geführt wer-
Seefahrt im Sinne des § 1 der Dritten Durchführungs-
den müssen, sind ständig mitzuführen und fest an-
verordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August
zubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen ver-
1951 (Bundesgesetzbl. II S. 155) braucht abweichend
wendet werden, die über den ganzen Horizont sicht-
von Regel 2 Buchstabe a Ziffer iii der Seestraßen-
bar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten
ordnung das vordere Licht nur mindestens 5 m über
gesehen werden können. Satz 2 gilt nur, soweit diese
dem Schiffskörper und das hintere Licht nur minde-
Verordnung nicht etwas anderes vorschreibt.
stens 3 m über dem vorderen Licht gesetzt zu wer-
(2) Die Tragweite aller in dieser Verordnung für den.
Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter muß zwei See-
meilen bei einem Sichtwert von 0, 74 betragen. Soweit § 9
Petroleumlaternen verwendet werden dürfen, kann Kleine Fahrzeuge
der Sichtwert 0,9 zugrunde gelegt werden.
(1) Abweichend von Regel 7 Buchstabe a Ziffer ii
der Seestraßenordnung müssen die für Maschinen-
•) Die Anlagen I und II werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe fahrzeuge von weniger als 19,80 m Länge vorge-
des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Abonnenten des Bundes- schriebenen Lichter eine Tragweite von 2 Seemeilen
gesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kosten-
los zugestellt. bei einem Sichtwert von 0,74 besitzen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 647
(2) Abweichend von Regel 7 Buchstabe g der See- § 12
straßenordnung haben auch Maschinenfahrzeuge von Abschleppen festgekommener Fahrzeuge
weniger als 19,80 m, aber mindestens 12,20 m
Länge, die in den Regeln 4 Buchstabe a und 11 Buch- Ein Maschinenfahrzeug, das ein festgekommenes
stabe e vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen. Fahrzeug abzuschleppen versucht, hat während der
Zeit, in der die Schleppverbindung besteht und das
(3) Abweichend von Regel 2 Buchstabe a Ziffern iv, abzuschleppende Fahrzeug noch nicht in Fahrt ist,
v und vi der Seestraßenordnung dürfen Segelfahr- zusätzlich zu den nach der Seestraßenordnung vor-
zeuge von weniger als 19,80 m Länge eine doppel- geschriebenen Lichtern die Lichter nach Regel 4
farbige Laterne oder grüne und rote Seitenlichter Buchstabe a der Seestraßenordnung zu führen.
führen, die entsprechend Regel 2 Buchstabe a Zif-
fern iv und v beschaffen und angebracht sind.
§ 13
(4) Fahrzeuge in Fahrt, die nach der Seestraßen-
ordnung keine Lichter zu führen brauchen, haben das Schleppen von Schießscheiben
Sichtzeichen Nummer 4 der Anlage II.1 zu führen. Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben
(5) Absatz 4 gilt nicht für Fahrzeuge von weniger schleppt, hat zusätzlich zu den nach der Seestraßen-
als 12,20 m Länge, die auf Grund ihrer Bauart die ordnung vorgeschriebenen Lichtern die Sichtzeichen
Lichter nicht fest angebracht führen können. Diese nach Nummer 6 der Anlage II.1 zu führen. Falls sich
Fahrzeuge dürfen in der Zeit, in der die Lichterfüh- dem Schleppverband bei Nacht ein Fahrzeug in
rung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, gefahrdrohender Weise nähert, ist das Sichtzeichen
daß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine Nummer 3 der Anlage Il.1 zu zeigen und zusätzlich
elektrische Leuchte mit einem weißen Licht mitzu- das Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2 zu geben
führen; diese ist bei einem Notstand gebrauchs- sowie die Scheibe mit einem Scheinwerfer anzu-
fertig zur Hand zu halten und rechtzeitig zu zeigen, leuchten.
um einen Zusammenstoß zu verhüten.
(6) Fahrzeuge von weniger als 12,20 m Länge § 14
brauchen, wenn keine Personen an Bord sind, auf
W egeredltsdliffe
den von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde als
Anker- und Liegestellen bekanntgemachten Wasser- Wegerechtschiffe in Fahrt haben zusätzlich zu den
flächen nicht die in Regel 11 Buchstaben a und c der nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lich-
Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen tern die Sichtzeichen nach Nummer 7 der Anlage II.1
zu führen. zu führen.
(7) Offene Fischerboote brauchen abweichend von
Regel 9 Buchstaben d und e der Seestraßenordnung § 15
nur das Sichtzeichen Nummer 4 der Anlage II.1 zu Fähren
führen.
(1) Nicht freifahrende Fähren in Fahrt haben das
§ 10 Sichtzeichen Nummer 8.1 der Anlage II.1 zu führen.
Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe (2) Freifahrende Fähren in Fahrt haben auf dem
(1) Ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit Nord-Ostsee-Kanal zusätzlich zu den nach der See-
betriebsklarer Maschine in Fahrt, das sich eines straßenordnung vorgeschriebenen Lichtern das Sicht-
oder mehrerer Schlepper zur Unterstützung bedient zeichen Nummer 8.2 der Anlage II.1 zu führen.
(Bugsieren), hat die nach der Seestraßenordnung
vorgeschriebenen Sichtzeichen eines allein fahren- § 16
den Maschinenfahrzeugs zu führen.
Luftkissenfahrzeuge
(2) Die Schlepper haben, solange die Schleppver-
bindung besteht, die Lichter nach Regel 3 der See- Luftkissenfahrzeuge in Fahrt haben zusätzlich zu
straßenordnung mit Ausnahme des im Buchstaben a den nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen
Satz 1 zweiter Halbsatz genannten dritten weißen Lichtern das Sichtzeichen Nummer 9 der Anlage II.1
Lichtes zu führen. zu führen.
§ 11 § 17
Schubverbände in Fahrt Fahrzeuge,
die besonders gefährdende Güter befördern
(1) Schubschiffe und Schubleichter, die in einem
Schubverband fahren, dessen Gesamtlänge 110 m (1) Fahrzeuge, die besonders gefährdende Güter
nicht überschreitet und bei dem alle Fahrzeuge hinter- befördern, haben zusätzlich zu den nach der See-
einander fahren, haben die nach der Seestraßenord- straßenordnung vorgeschriebenen Lichtern die Sicht-
nung vorgeschriebenen Lichter zu führen. Dies gilt zeichen nach Nummer 10 der Anlage II.1 zu führen.
auch für Schubverbände mit nur einem Schubleich- Diese Lichter sind auch zu führen, wenn die Fahr-
ter, wenn die Gesamtlänge 110 m überschreitet. zeuge ankern oder festgemacht haben. Satz 1 und 2
gelten nicht für Kriegsfahrzeuge.
(2) Schubschiffe und Schubleichter, die in Schub-
verbänden anderer Länge od~r Zusammensetzung (2) Absatz 1 gilt auch für Tankfahrzeuge, die nach
fahren, haben abweichend von Absatz 1 die Sicht- dem Löschen von besonders gefährdenden Gütern
zeichen nach Nummer 5 der Anlage II.1 zu führen. nicht entgast sind.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 18 2. bei einer Länge von mehr als 45,75 m das Sicht-
Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge zeichen Nummer 15.2 der Anlage II.1
und Fahrzeuge, zu führen.
die zur Regulierung nautischer Instrumente drehen (2) Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenom-
(1) Ein Fahrzeug, das vorübergehend schräg oder men auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen
quer im Fahrwasser liegt, hat bei der Annäherung zu führen, wenn
anderer Fahrzeuge zusätzlich zu den nach der See- 1. die Umrisse des Fahrzeugs durch fremde Licht-
straßenordnung zu führenden Lichtern das Sicht- quellen ausreichend und dauernd erkennbar sind,
zeichen Nummer 1 l der Anlage II.1 derart zu zeigen,
daß es den sich nähernden Fahrzeugen so lange 2. das Fahrzeug im Bereich einer von der Strom-
sichtbar bleibt, bis die Gefahr eines Zusammenstoßes und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemachten
vorüber ist. Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und
dauernd erkennbar sind.
(2) Ein Fahrzeug, das zur Regulierung nautischer
Instrumente dreht, hat zusätzlich zu den nach der Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außer-
Seestraßenordnung zu führenden Lichtern das Sicht- gewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-
zeichen Nummer 12 der Anlage II.1 zu zeigen. Kanal brauchen Sportfahrzeuge auf den von der
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemach-
§ 19 ten Liegestellen für diese Fahrzeuge keine Lichter
zu führen.
Schwimmende Geräte beim Einsatz
(3) Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebenein-
Schwimmende Geräte haben abweichend von Re-
ander festgemacht, so braucht nur das dem Fatr-
gel 4 Buchstabe c der Seestraßenordnung beim Ein-
wasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sicht-
satz zu führen
zeichen nach Absatz 1 zu führen. Dies gilt auch für
1. die Sichtzeichen nach Nummer 2.5 der Anlage I.1, außergewöhnliche Schwimmkörper.
2. in Fahrt zusätzlich die Lichter nach Regel 2 Buch- (4) Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne nach
stabe a Ziffern iv und v und Regel l O der See- Nummer 2.19 der Anlage 1.1 liegen, haben das Sicht-
straßenordnung. zeichen für Ankerlieger nach Regel 11 der See-
straßenordnung zu führen.
§ 20
Außergewöhnliche Schwimmkörper
Außergewöhnliche Schwimmkörper in Fahrt haben
an ihrem Ende die Sichtzeichen nach Nummer 13.1
der Anlage II.1 zu führen. Die sie schleppenden Dritter Abschnitt
Fahrzeuge haben die Sichtzeichen nach Nummer 13.2
Schallsignale der Fahrzeuge
der Anlage II.1 zusätzlich zu den nach der See-
straßenordnung vorgeschriebenen Lichter zu führen.
§ 23
§ 21 Achtungssignal
Bestimmte Fahrz.euge auf der Weser und Hunte Das Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2 ist zu
geben
(1) Von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
bekanntgemachte Fahrzeuggruppen, die an der Ein- 1. beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen,
fahrt zum Uberseehafen in Bremen weseraufwärts beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen
vorbeifahren wollen, haben von der Schleuse des und beim Verlassen von Liege- und Anker-
Industriehafens in Bremen an zusätzlich zu den nach plätzen, wenn die Verkehrslage es erfordert,
der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern 2. auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung
die Sichtzeichen nach Nummer 14 der Anlage II.1 zu an schwimmende Geräte und an Stellen, die
führen. durch ein Sichtzeichen nach Nummer 1.4 der An-
(2) In Fahrt befindliche Maschinenfahrzeuge über lage I.1 gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen
20 m Länge und schleppende Fahrzeuge haben auf von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das
der Hunte eine mehrfarbige Flagge mindestens 6 m Fahrzeug westwärts fahren will.
über dem Schiffskörper zu führen.
§ 24
§ 22
Gefahr- und Warnsignale
Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen
und außergewöhnliche Schwimmkörper (1) Gefährdet ein Fahrzeug ein sich näherndes
anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst
(1) Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende An-
gefährdet, hat es rechtzeitig das Schallsignal Num-
lagen und außergewöhnliche Schwimmkörper haben
mer 2.1 der Anlage II.2 zu geben. Im Nord-Ostsee-
1. bei einer Länge bis 45,75 m das Sichtzeichen Num- Kanal ist anschließend das Schallsignal nach Num-
mer 15.1 der Anlage II.1, mer 1.2 der Anlage II.2 zu geben.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 649
(2) Vermindert im Nord-Ostsee-Kanal ein Fahr- Vierter Abschnitt
zeug seine Geschwindigkeit, während sich ein
Fahrregeln
anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das
Schallsignal nach Nummer 2.2 der Anlage II.2 zu § 26
geben. Will ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal
in einem Hafen oder an ejner Umschlagstelle fest- Rechtsfahrgebot, Ausnahmen
machen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, (1) Im Fahrwasser muß so weit wie möglich rechts
hat es rechtzeitig das Schallsignal nach Nummer 2.3 gefahren werden,
der Anlage II.2 zu geben.
(2) Beim Uberholen darf links gefahren werden,
jedoch darf dabei in Verkehrstrennungsgebieten
die Trennlinie oder Trennzone nicht überfahren
§ 25 werden.
Nebelsignale (3) Innerhalb von Fahrwasserabschnitten, die von
Bei unsichtigem Wetter sind folgende Schall- der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekannt-
signale zu geben: gemacht werden, darf links gefahren werden. Inner-
halb dieser Fahrwasserabschnitte auf der Weser
1. Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahr-
haben Fahrzeuggruppen, die von der Strom- und
zeuge haben das Schallsignal nach Nummer 3.1
Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden,
der Anlage II.2 mindestens jede Minute zu
die einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizu-
geben;
behalten.
2. Fahrzeuge, die am Fahrwasserrand festgemacht
haben oder die bei gesunkenen Fahrzeugen oder (4) Abweichend von Absatz 1 müssen auslaufende
anderen Schiff ahrthindernissen liegen, schwim- Segelfahrzeuge auf der Elbe von Tinsdal bis zum
mende Geräte im Einsatz sowie abweichend von Wedeler Hafen soweit wie möglich auf der Südseite
Regel 15 Buchstabe c Ziffer vii der Seestraßen- fahren.
ordnung im Nord-Ostsee-Kanal am Ufer festge- (5) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren,
kommene Fahrzeuge haben das Schallsignal nach daß klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht
Nummer 3.2 der Anlage II.2 mindestens jede benutzt wird; eine bestimmte Seite oder Fahrt-
Minute zu geben; richtung braucht nicht eingehalten zu werden.
3. manövrierfähige Maschinenfahrzeuge in Fahrt, (6) Auf Wasserflächen außerhalb des Fahrwas-
die sich eines oder mehrerer Schlepper zur Unter- sers, die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-
stützung bedienen, haben das Schallsignal nach behörde bekanntgemacht werden, haben sich alle
Nummer 3.3 der Anlage II.2 mindestens alle Fahrzeuge an der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom
zwei Minuten zu geben. Die Schlepper dürfen Fahrwasser liegenden Seite zu halten. Dies gilt
das in Regel 15 Buchstabe c Ziffer v der See- nicht für Fahrzeuggruppen, die von der Strom- und
straßenordnung vorgeschriebene Schallsignal Schiffahrtpolizeibehörde beka,nntgemacht werden.
nicht geben;
4. Fähren haben das Schallsignal nach Nummer 3.4
der Anlage II.2 während der ganzen Uberfahrt § 27
zu geben; Dberholen
5 Schubverbände in Fahrt haben die in Regel 15 (1) Das Uberholen ist nur gestattet, wenn das
Buchstabe c Ziffern i oder ii der Seestraßenord- Fahrwasser unter Berücksichtigung der Verkehrs-
nung vorgeschriebenen Schallsignale zu geben; lage hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt ge-
währt, insbesondere während des ganzen Uberhol-
6. im Fahrwasser „ALTE WESER" weseraufwärts
manövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs aus-
fahrende Wegerechtschiffe, die beim Einlaufen in
das Fahrwasser „WESER" die Vorfahrt in An- geschlossen ist. Wenn das Uberholmanöver nur
unter Mitwirkung des vorausfahrenden Fahrzeugs
spruch nehmen wollen, haben das Schallsignal
Nummer 3.5 der Anlage II.2 zu geben; durch Raumgeben oder Fahrtverminderung durch-
geführt werden kann, müssen sich das überholende
7. Fahrzeuge, die innerhalb von Fahrwasserab- Fahrzeug und das vorausfahrende Fahrzeug recht-
schnitten im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 links zeitig durch die Schallsignale nach den Nummern
fahren, haben abweichend von Regel 15 Buch- 4.1 bis 4.5 der Anlage II.2 verständigen. Das Uber-
stabe c der Seestraßenordnung mindestens jede holen ist in diesem Fall nur gestattet, wenn das
Minute das Schallsignal nach Nummer 4.6 der vorausfahrende Fahrzeug das Schallsignal nach den
Anlage II.2 zu geben; Nummern 4.2 oder 4.3 der Anlage II.2 gibt; an-
schließend muß es entsprechend seinem Tiefgang
8. auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben Fahrzeuge mit und der Passierseite Raum geben und seine Fahrt
Ausnahme der in den Nummern 1, 2 und 4 ge- erforderlichenfalls bis zur Grenze seiner Steuer-
nannten Fahrzeuge an Stellen, die durch das fähigkeit ermäßigen.
Sichtzeichen nach Nummer 2.1 der Anlage I.1 ge-
kennzeichnet sind, das Schallsignal nach Nummer (2) Grundsätzlich muß links überholt werden.
1.2 der Anlage II.2 zu geben; im übrigen ist das Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf
Schallsignal mindestens jede Minute zu geben. rechts überholt werden.
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Das überholende Fahrzeug muß auf den nach- chen. Dem Gegenkommer ist dies durch das Schall-
folgenden Verkehr achten und die Fahrt so weit signal nach Nummer 4.6 der Anlage II.2 anzuzeigen.
herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand Der Gegenkommer hat mit dem gleichen Signal zu
vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, daß kein antworten und das Fahrzeug an dessen Steuerbord-
gefährlicher Sog cnl.st.ebcn kann, und sich sobald seite zu passieren. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für
wie möglich wieder nach rechts einordnen, ohne Sportfahrzeuge.
dabei das überholte Fahrzeug zu gefährden oder (4) Im Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer
zu behindern. Das vorausfahrende Fahrzeug muß im Fa:lle des Absatzes 3 mit dem Schallsignal nach
das Uberholen so weit wie möglich erleichtern. Nummer 4.6.2 der Anlage II.2 nur zu antworten,
(4) Das Uberholen ist verboten wenn er das Fahrzeug an dessen Steuerbordseite
passieren kann. Ist ihm dies nicht möglich, hat er
1. nach Abgabe des Schallsignals Nummer 4.4 der das Schallsignal Nummer 4.7 der Anlage II.2 zu
Anlage II.2 durch das vorausfahrende Fahrzeug, geben. In diesem Falle ist es nicht gestattet, den
2. in der Nähe von in Ft1hrl befindlichen, nicht frei- Gegenkommer Steuerbord an Steuerbord zu passie-
fahrenden Fähren, ren. Außerhalb der Weichengebiete ist ein Begegnen
3. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krüm- nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppen-.
zahlen der sich begegnenden Fahrzeuge nicht die
mungen,
von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-
4. vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb kanntgemachte Zahl überschreitet.
der Schleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-
ostsee-Kanals mit Ausnahme von schwimmenden
Geräten im Einsatz,
§ 29
5. an Stellen und innerhalb von Strecken, die von
Vorfahrt
der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekannt-
gemacht sind. (1) In einem Fahrwasser fahrende Fahrzeuge haben
Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die
(5) Im Nord-Ostsee-Kanal darf nur überholt
werden, wenn das vorausfahrende Fahrzeug dem 1. in das Fahrwasser einlaufen,
Uberholen auf Grund des im Absatz 1 Satz 2 vor- 2. das Fahrwasser queren,
geschriebenen Signalaustausches zugestimmt hat. Das
3. in dem Fahrwasser drehen,
vorausfahrende Fahrzeug muß das Uberholen ge-
statten und sich entsprechend Absatz 1 Satz 3 ver- 4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.
halten, wenn das Uberholmanöver ohne Gefahr
durchgeführt werden kann. Einer Zustimmung be- (2) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die
darf es nicht, wenn ein Fahrzeug der Verkehrs- nicht mit Sicherheit hinreichenden Raum für die
gruppe 1 überholt wird. In diesem Fall muß das gleichzeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch
überholende Fahrzeug das Schallsignal Nummer 1 das Sichtzeichen Nummer 1.2 der Anlage I.1 gekenn-
der Anlage IT.2 geben und das vorausfahrende zeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden Seiten,
Fahrzeug das Uberholen so weit wie möglich er- so hat Vorfahrt
leichtern. Außerhalb der Weichengebiete darf nur 1. in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern
überholt werden, wenn die Summe der Verkehrs- mit Strömung das mit dem Strom fahrende Fahr-
gruppenzahlen des überholenden und des voraus- zeug, bei Stromstillstand das Fahrzeug, das vor-
fahrenden Fahrzeugs nicht die von der Strom- und her gegen den Strom gefahren ist,
Schiff ahrtpolizeibehörde bekanntgemachte Zahl
2. in tidefreien Gewässern ohne Strömung das Fahr-
überschreitet. Fahrzeuge der von der Strom- und
zeug, das grundsätzlich die Steuerbordseite des
Schiffahrtpolizeibehörde besonders bekanntgemach-
Fahrwassers zu benutzen hat.
ten Verkehrsgruppen dürfen außerhalb der Weichen-
gebiete nicht überholt werden. Das wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der
Engstelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug
§ 28 vorbeigefahren ist.
Begegnen (3) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß recht-
zeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, daß
(1) Beim Begegnen ist nach rechts auszuweichen.
er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er
(2) In den Fällen der Regeln 18 und 19 der See- übersehen kann, daß die Schiffahrt nicht beeinträch-
straßenordnung ist einem Wegerechtschiff, einem tigt wird.
außergewöhnlichen Schleppverband, einem Maschi-
nenfahrzeug mit geschleppten Schießscheiben und (4) Abweichend von Absatz 1 hat ein im Fahr-
auf dem Nord-Ostsee-Kanal einem Fahrzeug der wasser „ALTE WESER" weseraufwärts fahrendes
Verkehrsgruppen 4 bis 6 auszuweichen. Einern Wege- Wegerechtschiff beim Einlaufen in das Fahrwasser
rechtschiff haben alle anderen Fahrzeuge auszu- ,,WESER" Vorfahrt, wenn es rechtzeitig das Sicht-
weichen. zeichen Nummer 16 der Anlage II.1 zeigt.
(3) Innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne (5) Mit dem Strom in den Hafen Emden einlau-
des § 26 Abs. 3 Satz 1 dürfen Fahrzeuge einem fende Fahrzeuge haben Vorfahrt gegenüber Gegen-
Gegenkommer ausnahmsweise nach links auswei- kommern, wenn sie das Fahrwasser queren müssen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 651
§ 30 sitzen oder deren Manövrierfähigkeit beim Schlep-
Fahrgeschwindigkeit pen oder Schieben gewährleistet ist.
(1) Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, (2) Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr
daß das Fahrzeug jederzeit der Verkehrslage und Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die
der Beschaffenheit der Sceschiffahrtstraße genügt Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung
der Verkehrslage und der Beschaffenheit der See-
und nötigenfalls rechtzeitig aufgestoppt werden
kann. Wird der Verkehr durch Sichtzeichen und bei schiffahrtstraße sicher zu führen vermögen.
unsichtigem Wetter zusätzlich durch Schallsignale (3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in
geregelt, so ist die Fahrgeschwindigkeit so einzu- Fahrt ist auf den von der Strom- und Schiffahrt-
richten, daß bei einer kurzfristigen Änderung des polizeibehörde bekanntgemachten Wasserflächen ver-
gezeigten Sichtzeichens oder des gegebenen Schall- boten. Im übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit
signals das Fahrzeug sofort c:mf gestoppt werden Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener Ma-
kann. Wird an einer Anlage zur Regelung des Ver- schinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.
kehrs durch Lichter kein Sichtzeichen gezeigt, so ist,
ausgenommen vor dem Sichtzeichen Nummer 1.26 § 32
der Anlage 1.1, aufzustoppen, bis weitere Anwei-
sung erfolgt. Durchfahr,en von Brücken und Sperrwerken
(2) Innerhalb von Strecken, deren Grenzen von der (1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und
Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde bekanntgemacht Dberholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit
werden, darf die von ihr bekanntgemachte Höchst- Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige
geschwindigkeit durch das Wasser nicht überschrit- Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt
ten werden. entsprechend § 29 Abs. 2 zu beachten. Ein warte-
pflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfer-
(3) Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf
nung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vor-
außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von
übergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an
weniger als 300 m von der jeweiligen Wasserlinie
Leitwerken und Abweisedalben festmachen.
des Ufers nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von
8 km (4,3 sm) in der Stunde gefahren werden. (2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in ge-
schlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dür-
(4) Fahrzeuge haben ihre Geschwindigkeit recht-
fen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die
zeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist,
die Offnm1gen der Brücke in geschlossenem Zustand
um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu
mit Sicherheit ausreichen. Das Offnen der Brücke
vermeiden, insbesondere beim Vorbeifahren an
darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe
1. Häfen, Schleusen und Sperrwerken, auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten
2. festliegenden Fähren, und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Nieder-
3. manövrierunfähigen und festgekommenen Fahr- legen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
zeugen sowie an solchen, die Unterwasserkabel verbunden ist.
oder Schiffahrlzeichen auslegen, aufnehmen oder (3) Für das Durchfahren von Sperrwerken gelten
auffischen oder Vermessungen, Unterwassera.rbei- die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
ten oder Versorgungsmanöver ausführen,
4. schwimmenden Geräten und schwimmenden An-
lagen, § 33
5. außergewöhnlichen Schwimmkörpern, die ge- Einlaufen in Schleusen und Auslaufen
schleppt werden sowie (1) Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durch-
6. an Stellen, die durch die Sichtzeichen nach Num- fahren werden, für die die Abmessungen der Schleu-
mer 1.4 der Anlage 1.1 oder durch die Flagge „A" sen mit Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt
des Internationalen Signalbuches gekennzeichnet in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muß in aus-
sind. reichender Entfernung vor der Schleuse angehalten
(5) Abweichend von Absatz 4 ist ein Wegerecht- werden. Dabei darf ein Fahrzeug vorübergehend an
schiff, welches das Sichtzeichen Nummer 7 der An- Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und
lage 11.1 rechtzeitig gezeigt hat, berechtigt, an sol- Abweisedalben festmachen.
chen Fähren, die von der Strom- und Schiffahrt- (2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer
polizeibehörde bekanntgemacht worden sind, unge- Ankunft vor der Schleuse einzulaufen. Am Nord-
hindert vorbeizufahren. Diese Fähren haben alle ostsee-Kanal bestimmt sich die Reihenfolge des
Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich Einlaufens in die Schleuse
sind, um zu verhindern, daß durch das Vorbeifahren 1. in Brunsbüttel durch die Reihenfolge der Ankunft
Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag ent-
an der Grenze der Zufahrt,
stehen.
2. in Kiel-Holtenau für mit Seelotsen besetzte Fahr-
§ 31 zeuge durch die Reihenfolge des Passierens der
Verbindungslinie der Tonne „Stickenhörn" und
Schleppen und Schieben der Tonne „8", bei den übrigen Fahrzeugen durch
(1) Schleppen oder schieben dürfen nur Fahrzeuge, die Reihenfolge der Ankunft an der Grenze der
welche die dafür erforderlichen Einrichtungen be- Zufahrt.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind recht- Fünfter Abschnitt
zeitig alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, Ruhender V ~rkehr
daß das Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebs-
anlage sofort aufgestoppt werden kann.
§ 37
(4) Innerhalb der Schleusen ist verboten Ankern
1. zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schlei- (1) Der Ankerplatz ist so zu wählen, daß die
fen zu lassen, Schiffahrt im Fahrwasser nicht beeinträchtigt wird.
2. ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschla- (2) Das Ankern ist verboten
gen. 1. im Fahrwasser, ausgenommen auf Reeden und
den von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
(5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollstän-
bekanntgemachten Teilen des Fahrwassers,
digen Offnen der Schleusentore auslaufen. Die
Schleusenkammer ist unverzüglich zu verlassen. Bei 2. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krüm-
dem Ablegen sind die Leinen so zu bedienen, daß mungen,
- das Fahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrt- 3. in einem Umkreis von 300 m von schwimmenden
richtung sofort aufgestoppt werden kann. Die Fahr- Geräten, Wracks und sonstigen Schiffahrthinder-
zeuge haben aus der Schleuse in der Reihenfolge nissen sowie von Stellen, die durch die Sichtzei-
ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die betei- chen Nummer 2.8 und Nummer 2.9 der Anlage I.1
ligten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere gekennzeichnet sind,
Reihenfolge.
4. bei unsichtigem Wetter in einem Abstand von
weniger als 300 m von Hochspannungsleitungen,
5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen von Fahrgast-
§ 34
schiffen und Fähren und Deichschleusen und -sie-
Verkehrstrennungsgebiete len sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-
Das Queren von Verkehrstrennungsgebieten, die Kanal,
von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be- 6. innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie
kanntgemacht werden, ist verboten. Dies gilt nicht
7. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die
für Seezeichen-, Vermessungs- und Lotsenversetz-
von der Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde be-
f ahrzeuge sowie für schwimmende Geräte im Einsatz.
kanntgemacht sind.
(3) Der Gebrauch des Ankers ist im Bereich der
im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Wasserflächen ver-
§ 35
boten.
Fahrverbot
(4) Das Ankerverbot gilt nicht für See:z;eichen- und
Das Befahren von Wasserflächen innerhalb be- Vermessungsfahrzeuge und schwimmende Geräte
stimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasserständen im Einsatz. Für fischende Fahrzeuge gilt das Anker-
oder Wetterverhältnissen, die von der Strom- und verbot nicht im Fahrwasser mit Ausnahme auf den
Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden, ist nach § 43 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen.
verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuggruppen, die
von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekannt- (5) Auf Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern,
gemacht werden. denen nach der Zweckbestimmung der Reede das
Liegen dort gestattet ist. Die Voraussetzungen wer-
den von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
bekanntgemacht.
§ 36
(6) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder
Wasserski
auf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder
(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen mit außergewöhnlichen Schwimmkörper sowie auf Fahr-
Ausnahme auf den nach Nummer 2.25 der An- zeugen, für die nach Absatz 4 das Ankerverbot
lage 1.1 gekennzeichneten oder von der Strom- und nicht gilt, muß ständig Ankerwache gegangen wer-
Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Wasser- den. Das gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als
flächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das 12,20 m Länge auf den nach § 9 Abs. 6 bezeichneten
Wasserskilaufen mit Ausnahme auf den von der Wasserflächen.
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemach-
ten Wasserflächen erlaubt. Auf den freien Wasser-
flächen darf bei Nacht, bei unsichtigem Wetter und § 38
während der von der Strom- und Schiffahrtpolizei- Anlegen und Festmachen
behörde bekanntgemachten Zeiten nicht Wasserski
gelaufen werden. (1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und
Festmachen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Wasserskiläufer und ihre Zugboote haben
allen anderen Fahrzeugen auszuweichen. Bei der (2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten
Begegnung mit Fahrzeugen haben die Wasserski- 1. an Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen
läufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu halten. und schwimmenden Schiff ahrtzeichen,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 653
2. an abbrüchigen Stellen am Ufer, § 41
3. an Stellen, an denen das Ankern nach § 37 Abs. 2 Umschlag besonders gefährdender Güter,
Nr. 2 und 5 verboten ist, (1) Der Umschlag besonders gefährdender Güter
4. innerhalb von Strecken, in denen das Ankern ist nur auf den hierfür von der Strom- und Schiff-
nach § 37 Abs. 2 Nr. 6 verboten ist sowie t ahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Reeden und
Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekannt-
5. an Stellen, die von der Strom- und Schiffahrtpoli-
gemachten Voraussetzungen gestattet.
zeibehörde bekannt.gemacht sind.
(2) Während des Umschlags darf an einem Fahr-
(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, zeug, das besonders gefährdende Güter befördert,
soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend auf jeder Seite jeweils nur ein am Umschlag betei-
am Ufer zu befestigen. ligtes Fahrzeug längsseits liegen.
(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffs- (3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge ha-
schraube nur drehen ben von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen,
1. probeweise mit der geringstmöglichen Kraft, die besonders gefährdende Güter befördern, einen
ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten, ande-
2. unmittelbar vor dem Ablegen und renfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen.
3. wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht ge- (4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahr-
fährdet werden. zeug die Reede oder Liegestelle unverzüglich zu ver-
lassen.
§ 39
(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften,
Umschlag die den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen.
Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der
Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den
von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-
kanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur Sechster Abschnitt
unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraus- Sonstige Vorschriften
setzungen gestattet.
§ 42
§ 40
Verhalten bei Schiffsunfällen
Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren und bei Verlust von Gegenständen
von und an Fahrzeugen, die besonders
(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug
gefährdende Güter befördern
möglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen,
(1) Fahrzeuge, die besonders gefährdende Güter daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach
befördern, dürfen nur auf den von der Strom- und einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer
Schif~ahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Reeden eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahr-
und Liegestellen ankern oder festmachen. zeugs verpflichtet.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die besonders ge- (2) Wird der für die Schiffahrt erforderliche Zu-
fährdende Güter befördern, im Bereich der Reede stand der Seeschiffahrtstraße oder die Sicherheit
oder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Be- und Leichtigkeit des Verkehrs durch in der See-
rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen aus- schiffahrtstraße hilflos treibende, festgekommene,
reichenden Sicherheitsabstand einzuhalten. gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge, schwim-
(3) Von Fahrzeugen, die besonders gefährdende mende Anlagen oder außergewöhnliche Schwimm-
Güter befördern, haben andere Fahrzeuge unter be- körper oder durch andere treibende oder auf Grund
sonderer Berücksichtigung des Funkenflugs einen geratene Gegenstände beeinträchtigt, so ist das ört-
ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, aus- lich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt, auf dem
genommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreini- Nord-Ostsee-Kanal das Kanalamt Kiel-Holtenau,
gungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die am Umschlag unverzüglich zu unterrichten.
beteiligt sind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Be- (3) Der Platz eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom
reich der Reede oder Liegestelle nur einlaufen, wenn Fahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu be-
Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vorrichtun- zeichnen. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch
gen versehen sind, die den Funkenflug verhindern. der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebe-
(4) An festgemachten Tankfahrzeugen, die nach nen Fahrzeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt erst
dem Löschen besonders gefährdender Güter nicht nach Genehmigung des örtlich zuständigen Wasser-
entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks und Schiffahrtsamtes, auf dem Nord-Ostsee-Kanal
mit Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Ent- des Kanalamtes Kiel-Holtenau, fortsetzen.
gasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungs- (4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Ma-
fahrzeuge längsseits liegen. schine zum Freikommen benutzen, es sei denn, daß
(5) Festgemachte Fahrzeuge, die besonders ge- dies ohne Beschädigung der Seeschiffahrtstraße ein-
fährdende Güter befördern, sowie Fahrzeuge, die in schließlich der Ufer, Strombauwerke und Schiffahrt-
deren Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen anlagen nicht möglich ist oder die Schiffahrt gefähr-
können. det wird. Kann das Fahrzeug auf dem Nord-Ostsee-
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Kanal nicht mit eigener Kraft freikommen, muß es (2) Während der fahrplanmäßigen Liegezeiten der
seine Maschine übstellen und so weit wie möglich Fahrgastschiffe und Fähren dürfen an den Anlege-
das Fahrwasser für vorbeifahrende Fahrzeuge frei- stellen andere Fahrzeuge nicht anlegen. Fahrgast-
machen. schiffe und Fähren, die nicht nach Fahrplan verkeh-
ren, haben fahrplanmäßigen Fahrgastschiffen u:q.d
(5) Bei Brtinden und sonstigen die Sicherheit und Fähren Platz zu machen.
Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkomm-
nissen auf Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und (3) An den Anlegestellen dürfen Fahrgastschiffe
außergewöhnlichen Schwimmkörpern ist das örtlich und Fähren nur so lange liegen bleiben, wie dies
zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt, auf dem zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste sowie zum
Nord-Ostsee-Kanal das Kcmalamt Kiel-Holtenau, un- Umschlagen notwendig ist. Längeres Liegen ist ]).Ur
verzüglich hiervon zu unterrichten. gestattet, wenn der Verkehr anderer Fahrgastschiffe
oder Fähren nicht behindert wird.
§ 43 (4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Uber-
steigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein
Ausübung der Fischerei und der Jagd
anderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhält-
(1) Auf den von der Strom- und Schiffahrtpolizei- nisse oder besondere Umstände erfordern dies.
behörde bekanntgemachten Wasserflächen ist das
Fischen, Schießen oder Jagen verboten. Auf diesen
Wasserflächen oder auf Teilen von ihnen sind be- Siebenter Abschnitt
stimmte Arten des Fischens, Schießens oder Jagens
erlaubt, die von der Strom- und Schiffahrtpolizei- Ergänzende Vorschriften
behörde bekanntgemacht werden. Soweit das Fischen für den Nord-Ostsee-Kanal
nicht verboten ist, haben fischende Fahrzeuge das
begrenzte oder gekennzeichnete Fahrwasser und die § 46
gekennzeichneten Meilenstrecken · so weit freizulas- Geltungsbereich
sen, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal gelten die Vorschrif-
(2) Beim Fischen in Verkehrstrennungsgebieten ten dieses Abschnitts zusätzlich zu den übrigen Vor-
darf das Fanggeschirr nur außerhalb oder am Rande schriften dieser Verordnung, insbesondere zu den
des Fahrwassers ausgebracht oder aufgenommen im § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Nr. 2, § 24 Abs. 2,
werden. Bei unsichtigem Wetter müssen fischende § 25 Nr. 2 und 8, § 27 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5, § 28
Fahrzeuge Verkehrstrennungsgebiete unverzüglich Abs. 2 und 4, § 33 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 Nr. 5 ent-
verlassen. haltenen Sondervorschriften für den Nord-Ostsee-
Kanal.
§ 44
§ 47
Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren
Zulassung
(1) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regel-
(1) Der Nord-Ostsee-Kanal darf von Fahrzeugen
mäßigen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan
sowie von Schub- und Schleppverbänden nur befah-
mit den Abfahrts- und Ankunftszeiten und den An-
ren werden, wenn
legestellen spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Fahrten dem örtlich zuständigen Wasser- und Schiff- 1. die von der Strom- und Schiffahttpolizeibehörde
fahrtsamt, auf dem Nord-Ostsee-Kanal dem Kanal- bekanntgemachten Abmessungen nicht über-
amt Kiel-Holtenau, vorzulegen. Jede Fahrplanände- schritten werden,
rung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten soll, 2. die Stabilität und Manövrierfähigkeit gewährlei-
der nach Satz 1 zuslctndigen Behörde mitzuteilen. stet ist,
(2) Der Unternehmer hat auf Verlangen der 3. der Ruderlagenanzejger ausreichend beleuchtet
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde den Fahrplan ist,
so zu ändern, daß Beeinträchtigungen der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestel- 4. keine Gegenstände über die Bordwand hinaus-
len und im Fahrwasser vermieden werden. ragen,
(3) Die Fahrten sind nach den im Fahrplan ange- 5. zwei Buganker klar zum Fallen sind und
gebenen Zeiten durchzuführen. 6. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
in anderer Weise beeinträchtigt ist.
§ 45 Dies gilt für schwimmende Geräte und schwim-
mende Anlagen entsprechend.
Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren
(2) Bei Schleppverbänden muß sichergestellt sein,
(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahr-
daß eine Geschwindigkeit von 9 km (4,9 sm) in der
gastbeförderung nur von Anlegestellen aus durch-
Stunde eingehalten werden kann und sich auf jedem
führen, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des
Anhang mindestens zwei schiffahrtkundige Person-
Bundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder recht-
nen befinden.
mäßig vorhanden sind. Die Vorschriften über Bewil-
ligungen, Erlaubnisse und Genehmigungen für die (3) Fahrzeuge, die besonders gefährdende Güter
Einrichtung der Anlegestellen, die Fahrgastschiff- befördern, sind spätestens bei der Anmeldung nach
fahrt und den Fährbetrieb bleiben unberührt. § 48 als solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 655
Kriegsfahrzeuge. Fahrzeugführer von gelöschten zeichen nach Nummer 17 der Anlage II.1 zu führen.
Tankfahrzeugen haben mit der Anmeldung eine Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der
schriftliche Erklürun9 über die Gt1sfreiheit des Fahr- Schleuse zum Kanal zu setzen.
zeugs vorzulegen. (2) Freifahrer haben zusätzlich zu den nach der
(4) In den von der Strom- und Schiffahrtpolizei- Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern die
behördc bckunnl.gemilchlcn r~illt'n ist Schlepperhilfe Sichtzeichen nach Nummer 18 der Anlage II.1 zu
anzunehmen. führen.
(5) Das Ruder dcirf nur von zuverlässigen und in (3) Ein am Ufer festgekommenes Fahrzeug hat
der Rcvicrfc1hrt gcüblcn Bcsc1t.zungsmitgliedern und zusätzlich zu den in Regel 4 Buchstabe a der See-
nur unmillcll>cir ohne Verwendung automatischer straßenordnung vorgeschriebenen Lichtern an der
Steucranlaqen bediPnt werden. Fahrzeuge mit einem Seite, an der vorbeigefahren werden darf, das Sicht-
Raumgehalt von mehr uls 2500 BRT haben für die zeichen Nummer 19 der Anlage U.1 zu führen.
Kanalfahrt von der Strom- und Schiffahrtpolizei-
behördc <1ls zuverlctssig und mil den Verhältnissen
auf dem Nord-Ostsee-Kanal vertraut anerkannte § 50
Steurer cmzunchmcn. Die Zahl der erforderlichen
Verkehr in den Zufahrten
Steurer wird von der Strom- und Schiffahrtpolizei-
bchörde bekanntgemacht. Satz 2 gilt nicht (1) Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen be-
nutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal ein-
1. in Brunsbüttel für die Fahrtst.recke zwischen der
laufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht
Kanalschleuse und dem Binnenhafen sowie für
die Fahrt in diesem Hafen, 1. für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach
2. in Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecke zwischen der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-
der Kanalschleuse und dem Binnenhafen ein- Holtenau,
schließlich des Nordhafens der Stadt Kiel und der 2. für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und
Bunkerstation Projensdorf sowie für die Fahrt zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,
in diesen Häfen,
3. für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und
3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes. nach den zugelassenen Liegestellen sowie
(6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach 4. für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtpolizei,
Absalz 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das Kanalamt
Lotsenversetzfahrzeuge und Schlepper im Sinne
Kiel-Holtenau die Durchfahrt verweigern oder unter
des § 47 Abs. 4.
Auflagen gestdtten.
(2) Die aus den Schleusen in Brunsbüttel aus-
laufenden Fahrzeuge haben die Zufahrt auf dem
§ 48
kürzesten Wege zu verlassen.
An- und Abmeldung
(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter
hat die Kanalfahrt umgehend nach dem Einlaufen § 51
in die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen
Gieselau beim Kanalamt Kiel-Holtenau unter Vor- und beim Auslaufen
lage der von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
bekanntgemachten Unterlagen anzumelden. (1) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in
die Neue Schleuse einlaufenden oder aus dieser
(2) Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fest, auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den
ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeugen.
sich bei der am nächsten liegenden Verkehrs- In Brunsbüttel haben in dem von der Strom- und
lenkungsstelle (Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau) Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Bereich
abzumelden und bei Fortsetzung der Fahrt wieder die aus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt aus-
anzumelden. Die Kanalfahrt darf erst nach Zustim- laufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in
mung der Verkehrslenkungsstelle angetreten oder diesen Bereich einlaufenden Fahrzeugen.
fortgesetzt WE~rden. Nach Erteilung der Zustimmung
haben Fahrzeuge mit Ausnahme der Freifahrer der (2) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau haben die
Verkehrsgruppe 1 die Kanalfahrt unverzüglich an- aus den Neuen Schleusen in den Kanal auslaufen-
zutreten. den Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus den
Alten Schleusen auslaufenden Fahrzeugen.
(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiff-
fahrtskanal darf nur nach Anmeldung bei der
Schleusenaufsicht ahgeleqt werden; dies gilt nicht § 52
für Sportfahrzeuge.
Verbot des Einlaufens in die Schleusen
und des Auslaufens
§ 49
(1) In Kiel-Holtenau dürfen Fahrzeuge bei un-
Zusätzliche Sichtzeichen sichtigem Wetter nicht aus den Schleusen nach den
(1) Die Fahrzeuge haben zusätzlich zu den nach Binnenhäfen oder dem Schleusenvorhafen auslaufen,
der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern solange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen
die für ihre Verkehrsgruppe vorgeschriebenen Sicht- einlaufen.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den nächsten liegenden Verkehrslenkungsstelle (Bruns-
Schleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahr- büttel oder Kiel-Holtenau) gestattet. In diesem Falle
zeuge von der Elbe her in den jeweiligen Schleusen- ist zusätzlich zu den nach Regel 2 Buchstabe a
vorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimm- Ziffern i und ii der Seestraßenordnung vorgeschrie-
ten Tiefgang dürfen bei bestimmten Wasserständen, benen Sichtzeichen das Sichtzeichen nach Nummer 15
die von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be- der Anlage 11.1 zu führen; bei einem Schleppverband
kanntgemacht werden, nicht in die Schleusen ein- hat jedes Fahrzeug das Sichtzeichen nach Nummer
laufen oder aus ihnen auslaufen. 15 der Anlage 11.1 zu führen.
§ 53
§ 55
Fahrabstand
Fahrregeln für Freifahrer und Schleppverbände
(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen
des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Be- (1) Freifahrer dürfen bei unsichtigem Wetter auf
reiches von 1000 m vor und 2000 m hinter den Gren- dem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn
zen der Weichengebiete haben Fahrzeuge 1. das Radargerät einwandfrei ar.beitet und
1. der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand 2. sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige
von mindestens 600 m, Person zur Bedienung des Radargerätes auf der
2. der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand Brücke befindet.
von mindestens 1000 m Andernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu
von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, unterbrechen und im nächsten Weichengebiet hinter
es sei denn, daß sie dieses gemäß § 27 Abs. 5 über- den Dalben oder an der nächsten Liegestelle festzu-
holen. machen.
(2) Von und gegenüber Fahrzeugen bis 50 BRT (2) Freifahrer und Schleppverbände, die keine
kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer Nachtfahrgenehmigung besitzen, dürfen nur wäh-
sein. rend der von der Strom- und Schiffahrtpolizei-
behörde bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzeiten)
§ 54 den Nord-Ostsee-Kanal befahren. Außerhalb dieser
Verhalten vor und in den Weichengebieten Zeiten ist gestattet,
(1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen. 1. das Einlaufen in die Schleusen von den Binnen-
häfen aus und das Auslaufen in diese,
(2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen nach
Nummer 1.24.2 der Anlage I.1 gezeigt, hat sich ein 2. die Weiterfahrt bis zum Kreishafen Rendsburg,
Fahrzeug, dem die Ausfahrt verboten ist, an den wenn die Weiche Breiholz oder die Weiche Rade
jeweils vordersten und in seiner Fahrtrichtung vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird,
rechts liegenden freien Dalben zu legen. An den 3. die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn
jeweils vordersten freien Dalben an der linken Seite die vorletzte Weiche vor Ablauf der Tagfahrzeit
darf sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Verkehrs- erreicht wird.
oder Wetterverhältnisse dies zwingend erfordern.
(3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht
(3) Für das Verlassen des Weichengebietes ist mehr als zwei Sportfahrzeuge mit je einer Länge bis
grundsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das zu 12,20 m während der Tagfahrzeiten schleppen; ein
Weichengebiet maßgebend. Will ein Fahrzeug ein solcher Schleppverband gilt für die Verkehrs-
vor ihm an derselben Dalbenreihe liegendes und lenkung als alleinfahrendes Fahrzeug.
zur Weiterfahrt berechtigtes Fahrzeug überholen,
haben sich die Fahrzeugführer nach Maßgabe des (4) Schleppverbände haben bei unsichtigem Wet-
§ 27 Abs. 5 zu verständigen. Dies gilt auch, wenn ter und bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen
in das Weichengebiet einlaufende Fahrzeuge die und möglichst in einem Weichengebiet festzumachen.
im Weichengebiet in gleicher Fahrtrichtung lie-
genden und zur Weiterfahrt berechtigten Fahrzeuge
überholen wollen. Das Vorbeifahren an zur Weiter- § 56
fahrt nicht berechtigten Fahrzeugen gilt nicht als Fahrregeln für Sportfahrzeuge
Uberholen.
(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den
(4) Fahrzeuge, die an der linken Dalbenreihe lie- Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt und
g~n, dürfen erst ablegen, wenn die durchgehende ohne Lotsen nur während der Tagfahrzeiten im
Schiffahrt oder die von der rechten Dalbenreihe ab- Sinne des § 55 Abs. 2 und nur bei sichtigem Wetter
legenden Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert benutzen. Dies gilt nicht für das Aufsuchen der
werden. für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im
(5) Beim Verlassen des Weichengebietes dürfen Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau sowie im Binnen-
entgegenkommende Fahrzeuge nicht gefährdet oder hafen und Alten Hafen Brunsbüttel.
behindert werden. ·
(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz
(6) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichen- im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen
gebieten aus anderen als verkehrs- oder wetter- haben und dort fahren wollen, benötigen einen vom
bedingten Gründen nur mit Zustimmung der am Kanalamt Kiel-Holtenau ausgestellten Fahrtausweis.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 657
(3) Bei plötzlich auftretendem unsichtigen Wetter Kiel-Holtenau; als Schiffahrtpolizeibehörden be-
dürfen Sportfahrzeuge an geeigneter Stelle auf der dienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutz-
Kanalstrecke festmachen, wenn die Sicherheit des polizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarun-
Verkehrs durch die Weiterfahrt bis zum nächsten gen zwischen dem Bund und den Ländern über
Weichengebiet gefährdet wird. die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugs-
aufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die
(4) Bei plötzlich auftretendem unsichtigen Wetter
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten
fahrt).
hinter den Dalben festmachen. Dies gilt auch, wenn
sie von einem Freifohrer der Verkehrsgruppe 1 ge- (2) Ortliche Maßnahmen der Strom- und Schiffahrt-
schleppt werden. polizei treffen die Wasser- und Schiffahrtsämter, auf
dem Nord-Ostsee-Kanal das Kanalamt Kiel-Holtenau
(5) Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal und die Wasserbauämter Brunsbüttel und Kiel-Hol-
verboten. Dies gilt nicht tenau. Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk
1. im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau vor den eines Wasser- und Schiffahrtsamtes, des Kanalamtes
Alten Schleusen, Kiel-Holtenau oder der Wasserbauämter Brunsbüttel
oder Kiel-Holtenau hinaus auswirkt oder wenn sie
2. außerhalb des Fahrwassers auf dem Borgstedter
von grundsätzlicher Bedeutung ist, trifft sie die zu-
See, dem Audorfer See, dem Obereidersee und
ständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiff-
dem Flemhuder See.
fahrtpolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub
Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätz- dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei
lich die Segel setzen. getroffen werden.
§ 57 § 61
Fahrregeln auf dem Achterwehrer Schiffahrtskanal Schiffahrtpolizeiliche Verfügungen
(1) Fahrzeuge dürfen sich im Achterwehrer Schiff- (1) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden kön-
fahrtskanal nur in den beiden Ausweichstellen be- nen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Ge-
gegnen. Dies gilt nicht für Sportfahrzeuge. setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Seeschiffahrt Anordnungen erlassen, die an be-
(2) Die vor und hinter den Schleusen liegenden
stimmte Personen oder an einen bestimmten Per-
Dalben dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden,
sonenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot
die auf das Durchschleusen warten.
enthalten (Schiff ahrtpolizeiliche Verfügungen).
§ 58 (2) Schiffahrtpolizeiliche Verfügungen gehen den
Vorschriften dieser Verordnung und den durch Schiff-
Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal fahrtzeichen getroffenen Anordnungen vor.
(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur wäh-
rend der Tagfahrzeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 ge- § 62
stattet. Schiffahrtpolizeiliche Genehmigungen
(2) Das Festmachen ist nur an den nördlich und (1) Einer schiffahrtpolizeilichen Genehmigung des
südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestel- örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes,
len gestattet. Sportfahrzeuge dürfen außerhalb der auf dem Nord-Ostsee-Kanal des Kanalamtes Kiel-
Tagfahrzeiten bei ausreichender Wassertiefe am be- Holtenau, bedürfen
festigten Ufer festmachen. 1. der Verkehr außergewöhnlich großer Fahrzeuge
und Reaktorschiffe,
§ 59 2. der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und
Liegeverbot Schleppverbände sowie das Schleppen außerge-
wöhnlicher Schwimmkörper,
Fahrzeuge dürfen auf dem Nord-Ostsee-Kanal
außerhalb der Weichengebiete, öffentlichen Häfen, 3. Stapelläufe,
Umschlag- und sonstigen Liegestellen aus anderen 4. der Umschlag von besonders gefährdenden
als verkehrsbedingten Gründen nicht liegen. Gütern,
5. die Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen
Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit da-
Achter Abschnitt durch die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs beeinträchtigt werden kann und nicht durch
Strom- und Schiiiahrtpolizei
Verwaltungsakt der Strom- und Schiffahrtpolizei-
behörde die Bergung angeordnet worden ist,
§ 60
6. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von
Zuständigkeiten Fahrzeugen {Standproben),
(1) Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden sind die 7. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Was-
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Aurich, Bremen, ser,
Hamburg und Kiel sowie die ihnen nachgeordneten 8. sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschiff-
Wasser- und Schiffahrtsämter, das Kanalamt Kiel- fahrtstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit
Holtenau und die Wasserbauämter Brunsbüttel und des Verkehrs beeinträchtigen können.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Die Genehmigung isl rechtzeitig zu beantragen. 5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten
und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchti- oder Scheinwerfer zuwiderhandelt,
gung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs 6. den nach § 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstand
verhüten oder aus~ileichen. Die Genehmigung wird nicht einhält,
für ei1w lwstimmi(' c1nqc~messene Frist erteilt. 7. einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder
Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder
die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwider-
§ 63 handelt,
Befreiung 8. einer Vorschrift der §§ 9 bis 22 über das Führen
Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden können von Sichtzeichen zuwiderhandelt,
von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall
9. einer Vorschrift der §§ 23 bis 25 über das Geben
befreien.
von Schallsignalen zuwiderhandelt,
§ 64 10. einer Vorschrift der §§ 26 bis 30 über das
Ermächtigung zum Erlaß von strom- und Rechtsfahrgebot, Uberholen oder Begegnen, die
schiffahrtpolizeilichen Bekanntmachungen und Vorfahrt oder die Fahrgeschwindigkeit zuwider-
Rechtsverordnungen handelt,
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Aurich, 11. einer Vorschrift des § 31 über das Schleppen
Bremen, Hamburg und Kiel werden ermächtigt, die oder Schieben zuwiderhandelt,
in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Be- 12. einer Vorschrift der §§ 32 oder 33 über das
kanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Schleusen zuwiderhandelt,
Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Die Be-
kanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu ver- 13. entgegen § 34 Verkehrstrennungsgebiete quert,
öffentlichen.
14. einem Verbot nach § 35 über das Fahren auf
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Aurich, Wasserflächen oder einer Vorschrift des § 36
Bremen, Hamburg und Kiel werden ermächtigt, über das Wasserskilaufen zuwiderhandelt,
Rechtsverordnungen über die Begrenzung von mili-
tärischen Ubungs- und Sperrgebieten sowie über 15. einer Vorschrift der §§ 37 bis 39 über das
den Aufenthalt von Fahrzeugen in diesen Gebieten Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den
zu erlassen. Umschlag zuwiderhandelt,
16. einer Vorschrift des § 40 über das Ankern, Fest-
machen oder das Einhalten eines Sicherheits-
abstandes oder das Vorhandensein von Einrich-
Neunter Abschnitt tungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbei-
Bußgeld- und Schlußvorschriften fahren von und an Fahrzeugen, die besonders
gefährdende Güter befördern, oder über das
§ 65 LängsseitsHegen an solchen Fahrzeugen oder das
Ordnungswidrigkeiten Verholen zuwiderhandelt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 17. einer Vorschrift des § 41 über den Umschlag
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem besonders gefährdender Güter zuwiderhandelt,
Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 18. einer Vorschrift des § 42 über das Verhalten bei
1. gegen eine Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 über Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenstän-
die Grundregel für das Verhalten im Verkehr den sowie über das Benachrichtigen bei Bränden
verstößt oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit
führt, obwohl er in der sicheren Führung des des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zu-
Fahrzeugs behindert ist, widerhandelt,
2. gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die 19. einer Vorschrift des § 43 über das Fischen,
Beratung der Schiffsführung, des § 4 Abs. 3 über Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,
die Bestimmung des Führers eines Schub- oder 20. einer Vorschrift des § 44 oder § 45 über die
Schleppverbandes oder des § 4 Abs. 4 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwider-
Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugfüh- handelt,
rers verstößt,
3. der Vorschrift § 5 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt 21. den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug be-
oder entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtzeichen be- fährt, das die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1
schädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beein- nicht erfüllt,
trächtigt, 22. einer Vorschrift des § 47 Abs. 2 über das Ein-
4. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder halten der Geschwindigkeit von Schleppverbän-
Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht be- den oder die Besetzung von Anhängen zuwider-
folgt, handelt,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 659
23. die Anzeige nach § 47 Abs. 3 unterläßt oder die wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
schriftliche Erklärung nicht vorlegt, übertragen.
24. entgegen § 47 Abs. 4 Schlepperhilfe nicht an- (5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und
nimmt, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15
25. einer Vorschrift des § 47 Abs. 5 über die Bedie- Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Aufgaben
nung des Ruders oder die Annahme von Steu- des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt wird
rern zuwiderhandelt, auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-
tragen. Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrig-
26. entgegen der Anordnung des Kanalamtes Kiel- keiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der
Holtenau nach § 47 Abs. 6 den Nord-Ostsee- deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.
Kanal befährt oder die Auflagen des Kanal-
amtes Kiel-Holtenau nicht erfüllt,
§ 66
27. einer Vorschrift des § 48 über die An- oder Ab-
meldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Berlin-Klausel
Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwider- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
handelt, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
28. einer Vorschrift des § 49 über das Führen zusätz-
über die Auf gaben des Bundes auf dem Gebiet der
licher Sichtzeichen auf dem Nord-Ostsee-Kanal
zuwiderhandelt, Seeschiffahrt, § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes,
§ 61 des Gesetzes über das Seelotswesen und § 111
29. entge~en § 50 in die Zufahrten des Nord-Ostsee- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im
Kanals einläuft oder diese nicht auf dem kür- Land Berlin.
zesten Wege verläßt,
30. einer Vorschrift des § 51 über die Vorfahrt beim § 67
Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen
Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1971
31. einer Vorschrift des § 52 über das Verbot des
in Kraft, soweit Absatz 2 und 3 nicht etwas an-
Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen
deres bestimmen; gleichzeitig treten außer Kraft die
des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
1. Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der
32. entgegen § 53 den Fahrabstand nicht einhält,
Anlage zu der Verordnung vom 18. März 1961
33. einer Vorschrift des § 54 über das Verhalten in (Bundesgesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt geändert
den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun-
zuwiderhandelt, desgesetzbl. II S. 1529), einschließlich der auf
34. einer Vorschrift der §§ 55 oder 56 über Fahr- Grund des § 5 Abs. 3 erlassenen strom- und
regeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Frei- schiff ahrtpolizeilichen Anordnungen,
fahrer, Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zu- 2. Polizeiverordnung betreffend die Betriebsord-
widerhandelt, nung für den Nord-Ostsee-Kanal vom 14. Januar
35. einer Vorschrift der §§ 57 oder 58 über Fahr-
1939 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig
regeln oder Festmachen auf dem Achterwehrer Nr. 10 vom 11. März 1939), zuletzt geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. August
Schiffahrtskanal oder auf dem Gieselaukanal
zuwiderhandelt, 1969 {Bundesgesetzbl. II S. 1529),
36. einer Vorschrift des § 59 über das Liegen auf
3. Polizeiverordnung über die Ausübung der Tä-
dem Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt, tigkeit als Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-
Kanal vom 13. Juli 1957 (Verkehrsblatt 1957
37. ohne die nach § 62 Abs. 1 erforderliche Geneh- S. 344, Nr. 212),
migung tätig wird,
4. § 7 Abs. 1 und die §§ 8 bis 10 der Allgemeinen
38. die Bedingungen oder Auflagen nach § 62 Abs. 3 Lotsordnung in der Fassung des Artikels 2 der
nicht erfüllt. Verordnung vom 24. August 1960 (Bundesgesetz-
blatt II S. 2198), zuletzt geändert durch Artikel 4
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 10, 12, 14, der Verordnung vom 15. April 1969 (Bundes-
15, 18, 22, 24 und 25 handelt ordnungswidrig auch gesetzbl. II S. 786),
im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasser-
straßengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig 5. Verordnung zum Schutze des Seekabels zwischen
Bülk und dem Leuchtturm Kiel vom 3. Juni 1966
einer strompolizeilichen Vorschrift zuwiderhandelt.
(Bundesgesetzbl. II S. 501),
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn- 6. Verordnung (Polizeiverordnung) über den Ver-
dung von Ordnungwidrigkeiten nach Absatz 1 wird kehr von Motorsportfahrzeugen an den schles-
auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über- wig-holsteinischen Küsten vom 15. Mai 1961
tragen. {Bundesgesetzbl. II S. 553),
(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und 7. Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Dbungs-
nach § 64 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen gebiete an der schleswig-holsteinischen Ostküste
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
vom 21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
geändert durch die Verordnung vom 29. August 6. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1529).
1962 (Bundesgesetzbl. 11 S. 1100),
(2) § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 bis 4 treten 2 Jahre
8. Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf den nach der Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, daß
Wattenfahrwassern zwischen der Ems und west- die vor der Verkündung dieser Verordnung nach
lich des betonnten Fahrwassers der Weser und § 3 Abs. 1 der Verordnung über Positionslaternen
Außenweser vorn 12. Oktober 1950 (Amtsblatt zugelassenen Positionslaternen bis zum Ablauf des
Aurich S. 91), zuletzt geändert durch die Ver- im § 5 Abs. 1 der Verordnung über Positionslater-
ordnung vom 30. September 1951 (Amtsblatt nen bestimmten Zeitraums verwendet werden dür-
Aurich S. 81, 99), fen. § 65 Abs. 5 tritt am Tage nach der Verkündung
9. Polizeiverordnung über das Baden in den Bun- in Kraft.
deswasserstraßen im Gebiet der Freien Hanse-
(3) § 8 Abs. 7 Satz 2 tritt auf den dort genannten
stadt Bremen vom 1. Juni 1965 (Bundesanzeiger
Fahrtstrecken für Binnentankfahrzeuge 2 Jahre, für
Nr. 111 vom 19. Juni 1965), zuletzt geändert
die übrigen Binnenschiffe 5 Jahre nach der Verkün-
durch die Verordnung vom 14. Juli 1969 (Ver-
dung mit der Maßgabe in Kraft, daß in der Zwischen-
kehrsblatt 1969 S. 473, Nr. 244),
zeit Regel 2 Buchstabe a Ziffer ii Satz 1 der See-
10. § 2 Abs. 2 der Verordnung über Positionslater- straßenordnung auf diese Fahrzeuge nicht anzuwen-
nen vom 11. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 226), den ist.
Bonn, den 3. Mai 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 661
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Br!zt!ichnun~J dr)1 Rt!Chlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 821/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 4. 71 L 91/1
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 822/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 23. 4. 71 L 9!13
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 823/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 23. 4. 71 L 91/5
22. 4. 71 VerordnunfJ (EWG) Nr. 824/71 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 23. 4. 71 L 91/7
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 825/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 23. 4. 71 L 91/10
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 826/71 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 23. 4. 71 L 91/12
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 827/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 23.4. 71 L 91/14
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 828/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 23. 4. 71 L 91/16
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 829/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R oh zucke r 23. 4, 71 L 91/18
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 830/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h , ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 23. 4. 71 L 91/19
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 831/71 der Kommission zur Festsetzung
der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Schweine -
fleisch 23. 4. 71 L 91/22
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 832/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstc1tlungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f I ü g e 1f I e i s c h ·
sektor für den Zeitraum vom 1. Mai 1971 an 23. 4, 71 L 91/28
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 833/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor für
den Zeitraum vom 1. Mai 1971 an 23. 4. 71 L 91/31
22. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 834/71 der Kommission zur Festset-
zung von ZusaJzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Sc h w e i n e f l e i s c h sektors 23. 4. 71 L 91/33
22. 4. 71 Verordnung (IJWG) Nr. 835/71 der Kommission zur Festset-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
f 1e i s c h sektor für den am 26. April 1971 beginnenden Zeit-
raum 23. 4. 71 L 91/36
22. 4. 71 Verordnung (EWC) Nr. 836/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind f 1e i s c h -
sektor für den am 1. Mai 1971 beginnenden Zeitraum 23. 4. 71 L 91/39
23. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 837/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i de , M eh 1e , G r ü t z e und G r i e ß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 4. 71 L 92/1
23. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 838/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 24.4. 71 L 92/3
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 839/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 24. 4. 71 L 92/5
23. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 840/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24. 4. 71 L 92/6
23. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 841/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 24. 4. 71 L 92/7
23. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 842/71 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 24.4. 71 L 92/9
23. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 843/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rind -
fleisch 24.4. 71 L 92/10
23. 4. 71 Verordnungen (EWG) Nr. 844/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 24.4. 71 L 92/13
23. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 845/71 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 647/71 zur Feststellung einer
ernsten Krise auf dem B 1 um e n k oh 1 markt 24. 4. 71 L 92/24
23. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 846/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Beginns von Interventionsmaßnahmen auf dem
Schweine f 1 e i s c h sektor 24.4. 71 L 92/25
23. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 847/71 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in die Tarifstelle 12.04 A II des Gemein-
samen Zolltarifs 24. 4. 71 L 92/26
23. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 848/71 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwendenden
Erstattungen 24. 4. 71 L 92/27
23. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 849/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mit-
teilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor
Mi 1c h und Mi 1c h e r z e u g n i s s e 24. 4. 71 L 92/29
26. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 850/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27.4. 71 L 94/1
26. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 851/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 27.4. 71 L 94/3
26. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 852/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 27.4. 71 L 94/5
26. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 853/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 27.4. 71 L 94/6
27. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 855/71 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für B 1um e n k oh 1 28.4. 71 L 95/1
27. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 856/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28.4. 71 L 95/3
27. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 857/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 28.4. 71 L 95/5
27. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 858/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 28.4. 71 L 95/7
27. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 859/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 28.4. 71 L 95/8
27. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 860/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 28. 4. 71 L 95/9
27. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 862/71 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 28.4. 71 L 95/13
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971 663
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 863/71 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 28.4. 71 L 95/16
27. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 864/71 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
fuhr für Eieralbumin und Milchalbumin 28. 4. 71 L 95/18
28. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 865/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29.4. 71 L 96/1
28. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 866/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 29 . .4. 71 L 96/3
28. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 867/71 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 29.4. 71 L 96/5
28. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 868/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 29.4. 71 L 96/6
28. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 869/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 29. 4. 71 L 96/7
28. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 870/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 29. 4. 71 L 96/8
28. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 871/71 der Kommission zur vorüber-
gehenden Aussetzung der in der Verordnung (EWG) Nr. 475/71
vorgesehenen Dauerausschreibung zum Verkauf von Weiß -
zucker 29. 4. 71 L 96/10
Andere Vorschriften
26. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 854/71 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2443/70 in bezug auf die Gültig-
keitsdauer der Denaturierungsprämienbescheide 27.4. 71 L 94/7
27. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 861/71 der Kommission zur Bestim-
mung des Ursprungs von Magnettongeräten 28. 4. 71 L 95/11
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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fertig~ng ver~ündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Ver.lag vorliegen.
Im Te!I III Wlfd das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juh 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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