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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1971 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
5.5. 71 Bekanntmachung der Fmnmeldeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541
9026-1, 9026-1-1
5.5. 71 Neufassung der Verordnung über Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst . . . 627
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
Bekanntmachung
der Fernmeldeordnung
Vom 5. Mai 1971
Auf Grund des Artikels 10 in Verbindung mit 6. Anordnung zur Ergänzung der Fernsprechgebüh-
Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der renvorschriften (Anlage 3 zur Fernsprechord-
Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der nung vom 24. November 1939) und der Verord-
Einrichtungen des Fernmeldewesens vom 5. Mai nung über Gebühren für Nebentelegrafen und
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 453) wird nachstehend der für den Fernschreibdienst vom 12. Juni 1942,
Wortlaut der Fernmeldeordnung in der vom 1. Juli vom 11./19. Juli 1949 (Amtsblatt der Hauptver-
1971 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie sie waltung für das Post- und Fernmeldewesen des
sich aus der oben angeführten Änderungsverord- Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 195),
nung und den folgenden Verordnungen ergibt: 7. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-
1. Fernsprechordnung vom 24. November 1939 nung vom 24. November 1939, vom 22. Mai 1950
(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 859), (Bundesanzeiger Nr. 118 vom 23. Juni 1950),
2. Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechord- 8. Verordnung zur Ergänzung der Fernsprechord-
nung vom 24. November 1939 (Amtsblatt des nung vom 24. November 1939 und der Verord-
Reichspostministeriums S. 913), nung über Gebühren für Nebentelegrafen und
für den Fernschreibdienst vom 12. Juni 1942,
3. Erste Anordnung über Gebühren im Post- und vom 11. August 1950 (Bundesanzeiger Nr. 194
Fernmeldedienst vom 24. Juli 1948 (Amtsblatt vom 7. Oktober 1950),
der Hauptverwaltung für das Post- und Fern-
meldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebie- · 9. Verordnung zur Änderung von Gebührenvor-
tes S. 125), schriften im Fernmeldedienst vom 24. April 1951
(Bundesanzeiger Nr. 86 vom 8. Mai 1951),
4. Anordnung zur Änderung und Ergänzung der
Fernsprechgebührenvorschriften (Anlage 3 zur 10. Verordnung zur Änderung der Gebührenvor-
Fernsprechordnung vom 24. November 1939) schriften für Nebenstellenanlagen und Fern-
vom 11./19. Juli 1949 (Amtsblatt der Hauptver- schreibanlagen, vom 25. April 1951 (Bundesan-
waltung für das Post- und Fernmeldewesen des zeiger Nr. 85 vom 5. Mai 1951),
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 193), 11. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-
5. Anordnung zur Änderung der Fernsprechgebüh- gebührenvorschriften vom 28. März 1952 (Bun-
renvorschriften (Anlage 3 zur Fernsprechordnung desanzeiger Nr. 63 vom 29. März 1952),
vom 24. November 1939) vom 11./19. Juli 1949 12. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-Ge-
(Amtsblatt der Hauptverwaltung für das Post- bührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernsprech-
und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirt- ordnung vom 24. November 1939) vom 17. April
schaftsgebietes S. 194), 1952 (Bundesanzeiger Nr. 78 vom 23. April 1952),
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
13. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord- 25. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-
nung vom 24. Juli 1953 (Bundesanzeiger Nr. 142 gebührenvorschriften vom 26. November 1964
vom 28. Juli 1953), (Bundesanzeiger Nr. 223 vom 28. November 1964),
14. Verordnung PR Nr. 21/53 zur Änderung der 26. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-
Fernsprechordnung vom 24. Juli 1953 (Bundes- nung vom 25. Oktober 1965 (Bundesanzeiger
anzeiger Nr. 142 vom 28. Juli 1953), Nr. 204 vom 28. Oktober 1965),
27. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-
15. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-
nung vom 13. April 1966 (Bundesanzeiger Nr. 72
gebühren vom 10. Juni 1954 (Bundesanzeiger
vom 16. April 1966),
Nr. 110 vom 11. Juni 1954),
28. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-
16. Verordnung über Gebühren für posteigene und gebührenvorschriften vom 19. Dezember 1966
teilnehmereigene Fernsprech-N ebenstellenanla- (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 22. Dezember 1966),
gen vom 20. Dezember 1955 (Bundesanzeiger
Nr. 251 vom 29. Dezember 1955), 29. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-
nung vom 20. Januar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 15
17. Verordnung zur Änderung der Fernsprech- vom 23. Januar 1969),
gebührenvorschriften vom 7. Februar 1956 (Bun-
30. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-
desanzeiger Nr. 29 vom 10. Februar 1956),
nung vom 12. September 1969 (Bundesgesetz-
18. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord- blatt I S. 1605),
nung vom 18. Dezember 1956 (Bundesanzeiger 31. Verordnung zur Änderung der Fernsprechgebüh-
Nr. 247 vom 20. Dezember 1956), renvorschriften vom 3. Oktober 1969 (Bundes-
19. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord- gesetzbl. I S. 1858),
nung vom 19. Februar 1959 (Bundesanzeiger 32. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-
Nr. 36 vom 21. Februar 1959), nung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I
20. Zweite Verordnung über Gebühren für post-
s. 1405).
eigene und teilnehmereigene Fernsprech-Neben- Die Rechtsvorschriften sind, soweit sie nach In-
stellenanlagen vom 15. Dezember 1960 (Bundes- krafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind,
anzeiger Nr. 244 vom 17. Dezember 1960), auf Grund
21. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord- der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes vom 10. April 1948
nung vom 28. März 1962 (Bundesanzeiger Nr. 64 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
vom 31. März 1962), schaftsgebietes S. 27),
des § 4 des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbil-
22. Verordnung zur Änderung der Fernsprech- ligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (Reichs-
gebührcnvorschriften vom 28. März 1962 (Bun- gesetzbl. I S. 130) in Verbindung mit Artikel 129
desanzeiger Nr. 64 vom 31. März 1962), des Grundgesetzes und
23. Verordnung zur Änderung der Fernsprech- des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli
gebührenvorschriften vom 19. Dezember 1962 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)
(Bundesanzeiger Nr. 241 vom 21. Dezember erlassen worden.
1962),
Die Fernmeldeordnung gilt nach § 14 des Dritten
24. Verordnung zur Änderung der Fernsprech- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gebührenvorschriften vom 15. Juli 1964 (Bundes- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-
anzeiger Nr. 131 vom 21. Juli 1964), verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 5. Mai 1971
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 543
Fernmeldeordnung
(FO)
in der Fassung vom 5. Mai 1971
Inhaltsübersicht
§ §
Teil I Unterabschnitt 2
Uiientliches Fernsprechnetz Zusätzliche Bestimmungen für Nebenstellenanlagen
Posteigene Nebenstellenanlagen
Abschnitt A Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Allgemeines, Erweiterung, Verkleinerung, Auswechslung . . . . . . . . 23
Gestaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes, Restgebühren . ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
öffentliche Sprechstellen:
Teilnehmereigene Nebenstellenanlagen
Allgemeines .................................... .
Gestaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes ...... . Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
2
Offentliche Sprechstellen ......................... . Erneuerung und Änderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
3
Private Nebenstellenanlagen
Abschnitt B Allgemeines 27
Teilnehmereinrichtungen Anschließung an das öffentliche Fernsprechnetz .... 28
Allgemeines 4 Unterhaltung, Erneuerung, Änderung 29
Hauptanschlüsse ................................. . 5 Unterabschnitt 3
Nebenstellenanlagen ............................. . 6
Zusätzliche Bestimmungen für
Querverbindungen und Abzweigleitungen ......... . 1 Funkfernsprechanschlüsse
Sprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrich-
tungen ......................................... . 8 Allgemeines 30
Leitungen für besondere Zwecke und besonders kost- Unterhaltung, Erneuerung, Änderung ............. . 31
spielige Leitungen ............................... . 9 Gebühren- und Anzeigepflicht .................... . 32
Abschnitt C Abschnitt D
Gespräche
Teilnehmerverhältnis
Entfernungsermittlung, Fernsprechauskunft, Verkehrs-
Unterabschnitt 1 abwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Ortsgespräche 34
Allgemeine Bestimmungen
Nahgespräche ................................... . 35
Fernsprechteilnehmer ............................ . 10 Ferngespräche ................................... . 36
Herstellung von Teilnehmereinrichtungen ......... . 11 Not-, Staats- und Militärgespräche ................ . 37
Allgemeine Pflichten des Teilnehmers ............. . 12
Gebührenpflicht des Teilnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Abschnitt E
Änderungen in der Person und im Namen des Teil- Fernsprechauftragsdienst,
nehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Amtliche Fernsprechbücher
Benutzung von Teilnehmereinrichtungen durch andere,
Weitergabe von Nachrichten für andere . . . . . . . . . . . . 15 Fernsprechauftragsdienst und zusätzliche Dienste 38
Mindestüberlassungsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Amtliche Fernsprechbücher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Änderung von Teilnehmereinrichtungen (Verlegung,
Auswechslung, Umwandlung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Teil II
Kündigung von Teilnehmereinrichtungen . . . . . . . . . . 18 Ufientliches Bildübertragungsnetz
Vorzeitige Aufgabe von Teilnehmereinrichtungen . . 19 Gestaltung des öffentlichen Bildübertragungsnetzes,
Sperre und fristlose Aufhebung von Teilnehmerein- Teilnehmereinrichtungen, Teilnehmerverhältnis . . . . 40
richtungen durch die Deutsche Bundespost . . . . . . . . . 20 Bildverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Rückgabe der Teilnehmereinrichtungen . . . . . . . . . . . . . 21 Besondere Bildverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ §
Teil III Teil IV
Leistungen der Deutschen Bundespost für private Sonstige Bestimmungen
Fernmeldeanlagen und für besondere Zwecke Haftung der Deutschen Bundespost ............... . 49
Posteigene Stromwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Gebühren ....................................... . 50
Anschaltung priv<1t.cr Pern111elclceinrichtungen an post- Fernmeldevollmacht ............................. . 51
eigene Stromwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Auslandsverkehr 52
Benutzungsverhi.iltnis bei posteigenen Stromwegen .. 45
Anlage
Zusätzliche Bestimmung<~n für Stromwege für Rund-
funkzwecke ..................................... . 46 Erklärung des Grundstückseigentümers . . . . . . . . . . . . 1
Besonders wichligc Leilungen 47 Gegenerklärung der Deutschen Bundespost . . . . . . . . 2
Reserveleihrn9cn .... 48 Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) . . . . . . . . . . . . . 3
Teil I 3. die Teilnehmereinrichtungen bei den beweglichen
Funkstellen (Funkfernsprechanschlüsse).
Offentliches Fernsprechnetz
Die Deutsche Bundespost bestimmt, wo ortsfeste
Abschnitt A Funkstellen errichtet und an welche Uberleitver-
Allgemeines, mittlungsstellen sie angeschlossen werden. Funk-
Gestaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes, fernsprechanschlüsse gehören keinem Ortsnetz an.
öffentliche Sprechstellen
§ 1 § 3
Allgemeines
Offentliche Sprechstellen
Das öffentliche Fernsprechnetz wird von der Deut-
(1) Offentliche Sprechstellen kann jeder zum Füh-
schen Bundespost zur allgemeinen Benutzung bereit-
ren von Gesprächen benutzen. Offentliche Sprech-
gehalten; es ist für die Sprachübertragung einge-
stellen mit Münzfernsprecher dürfen nur für Ge-
richtet. Soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt,
spräche benutzt werden, für die sie zugelassen sind.
kann das öffentliche Fernsprechnetz unter sinnge-
mäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Ver- (2) Offentliche Sprechstellen errichtet die Deut-
ordnung auch für andere Zwecke benutzt werden. sche Bundespost:
1. bei ihren Ämtern und Amtsstellen, auf Straßen
§ 2 und Plätzen und in öffentlichen Gebäuden,
Gestaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes 2. als gemeindliche öffentliche Sprechstellen,
(1) Das öffentliche Fernsprechnetz besteht aus den 3. bei Privaten.
Ortsnetzen, den Fernvermittlungsstellen und den (3) Der Benutzer einer öffentlichen Sprechstelle
Leitungen zwischen ihnen. mit Münzfernsprecher hat keinen Anspruch auf Er-
(2) Die Ortsnetze bestehen aus einer oder mehre- stattung der vom Münzfernsprecher vereinnahmten
ren Ortsvermittlungsstellen, den Gemeinschaftsum- Beträge. Uber Gebühren, die für die Benutzung
schaltern, den Wählsterneinrichtungen oder ähn- einer öffentlichen Sprechstelle mit gewöhnlichem
lichen Einrichtungen, den Leitungen zwischen diesen Sprechapparat bei einem Amt oder einer Amtsstelle
Bestandteilen sowie aus den Teilnehmereinrichtun- der Deutschen Bundespost oder bei einer gemeind-
gen und den öffentlichen Sprechstellen. lichen öffentlichen Sprechstelle entrichtet worden
(3) Jedes Ortsnetz hat einen Ortsnetzbereich. Meh- sind, erhält der Benutzer auf Wunsch eine Emp-
rere Ortsnetzbereiche werden zu einem Knotenver- fangsbescheinigung.
mittlungsstellenbereich, mehrere Knotenvermitt- (4) Für gemeindliche öffentliche Sprechstellen gel-
lungsstellenbereiche zu einem Hauptvermittlungs- ten folgende besonderen Bestimmungen:
stellenbereich und mehrere Hauptvermittlungsstel-
1. Gemeindliche öffentliche Sprechstellen werden
lenbereiche zu einem Zentralvermittlungsstellenbe-
auf Antrag der Gemeinden eingerichtet, wenn
reich zusammengefaßt. Die Einteilung und gegen-
sich in ihrem Gebiet keine andere öffentliche
seitige Abgrenzung der Netzbereiche bestimmt die
Sprechstelle befindet.
Deutsche Bundespost.
2. Die Gemeinde muß für die öffentliche Sprech-
(4) Zum öffentlichen Fernsprechnetz gehören auch stelle einen geeigneten Raum zur Verfügung
folgende Einrichtungen für den Funkfernsprechver- stellen. Sind für die öffentliche Sprechstelle be-
kehr mit beweglichen Funkstellen:
sonders kostspielige Leitungen (§ 9 Abs. 2 und 3)
1. die ortsfesten Funkstellen, erforderlich, so hat die Gemeinde die besonderen
2. die Leitungen zwischen den ortsfesten Funkstel- Gebühren für deren Herstellung und Instandhal-
len und den Vermittlungsstellen, an die die orts- tung wie ein Teilnehmer zu entrichten.
festen Funkstellen angeschlossen sind (Uberleit- 3. Die Gemeinde hat eine geeignete Person als In-
vermitllungsstellen), haber der öffentlichen Sprechstelle vorzuschlagen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 545
4. Der Inhaber und seine Vertreter sind zur Amts- Gebühren einzuziehen. Irgendwelche Zuschlä-
verschwiegenheit, zur Wahrung des Fernmelde- ge darf er nicht erheben.
geheimnisses und zur gewissenhaften Erfüllung b) Bei der öffentlichen Sprechstelle werden die
ihrer Aufgaben verpflichtet. Gespräche wie bei Teilnehmersprechstellen
5. Der Inhaber der öffentlichen Sprechstelle hat nach abgewickelt.
den Anweisungen der Deutschen Bundespost die c) Der Inhaber wird von Amts wegen in das
öffentliche Sprechstelle zu bedienen, die von den Amtliche Fernsprechbuch eingetragen.
Benutzern der öffentlichen Sprechstelle geschul-
deten Gebühren zuschlagsfrei einzuziehen, Tele- 6. Für öffentliche Sprechstellen mit Münzfernspre-
gramme anzunehmen und weiterzugeben sowie cher gilt außerdem:
an Personen, die sich innerhalb des von der Deut- a) Die öffentlichen Sprechstellen mit Münzfern-
schen Bundespost bestimmten Bereichs aufhalten, sprecher sind nur für abgehende Gespräche
Telegramme zuzustellen. bestimmt; in das Amtliche Fernsprechbuch
6. Der Inhaber der öffentlichen Sprechstelle und werden sie nicht eingetragen.
seine Vertreter sind zur Sorgfalt und zur Ersatz- b) Der Inhaber hat im Rahmen jeder Fernmelde-
leistung wie Teilnehmer verpflichtet (§ 12). rechnung, die die Deutsche Bundespost ihm
7. Die Gemeinde haftet neben dem Inhaber und sei- nach ihrem Absendeplan turnusgemäß über-
nem Vertreter als Gesamtschuldnerin. sendet, eine Mindesteinnahme zu gewähr-
leisten. Diese beträgt bei einer öffentlichen
8. Wird die öffentliche Sprechstelle auf Antrag der Sprechstelle
Gemeinde verlegt, so trägt diese die Änderungs-
gebühren wie ein Teilnehmer. aa) mit einem Fernwahlmünzfern-
sprecher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 DM,
9. Beantragt die Gemeinde die Aufhebung der öf- bb) mit einem anderen Münzfern-
fentlichen Sprechstelle innerhalb des ersten Jah- sprecher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 DM.
res nach der Einrichtung, so schuldet sie der Deut-
schen Bundespost für jeden vollen Kalender- Auf die Mindesteinnahme werden alle in der
monat, der an diesem Jahre fehlt, einen Betrag in Fernmelderechnung erfaßten Fernmeldegebüh-
Höhe der Grundgebühr gemäß Abschnitt 1 Nr. 4 ren mit Ausnahme der laufenden Gebühren
der Fernmeldegebührenvorschriften. Die Deutsche angerechnet. Buchstabe b) gilt nicht für außer-
Bundespost kann die öffentliche Sprechstelle, planmäßige Fernmelderechnungen.
wenn es ihr aus dienstlichen Gründen geboten
erscheint, jederzeit aufheben.
(5) Für öffentliche Sprechstellen bei Privaten gel- Abschnitt B
ten folgende besonderen Bestimmungen:
Teilnehmereinri eh tun gen
1. Bei Privaten richtet die Deutsche Bundespost öf-
fentliche Sprechstellen mit gewöhnlichem Sprech-
apparat oder mit Münzfernsprecher ein, wenn §4
hierfür nach ihrem Ermessen ein allgemeines Be- Allgemeines
dürfnis besteht.
(1) Die Deutsche Bundespost überläßt Teilnehmer-
2. Sind für die öffentliche Sprechstelle besonders einrichtungen oder gestattet deren Verbindung mit
kostspielige Leitungen (§ 9 Abs. 2 und 3) erfor- dem öffentlichen Fernsprechnetz. Teilnehmereinrich-
derlich, so hat der Inhaber die besonderen Ge- tungen sind:
bühren für deren Herstellung und Instandhaltung
wie ein Teilnehmer zu entrichten. 1. Hauptanschlüsse einschließlich Funkfernsprech-
anschlüssen,
3. Der Inhaber muß die öffentliche Sprechstelle
während seiner Geschäftsstunden, bei Sprechstel- 2. Nebenstellenanlagen,
len in Wohnungen während der Zeit, in der die 3. Nebenanschlußleitungen, Querverbindungen, Ab-
Häuser ortsüblich offen gehalten werden, den Be- zweigleitungen und Leitungen für besondere
nutzern zugänglich halten. Zwecke,
4. Der Inhaber muß die öffentliche Sprechstelle min- 4. Sprechapparate besonderer Art und Zusatzein-
destens ein Jahr behalten. Bei vorzeitiger Auf- richtungen, die bei Hauptanschlüssen oder in Ne-
hebung auf Verlangen des Inhabers wird Absatz 4 benstellenanlagen angebracht sind,
Nr. 9 Satz 1 sinngemäß angewendet. Für das 5. private Sondereinrichtungen, die mit Nebenstel-
Rechtsverhältnis des Inhabers zur Deutschen Bun- lenanlagen verbunden sind.
despost gelten im übrigen § 11 Abs. 4 bis 8 und
10, die §§ 12 bis 14, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (2) Die technische Gestaltung der Teilnehmerein-
und 10, § 18, § 19 Abs. 2 bis 6 sowie die §§ 20 richtungen bestimmt die Deutsche Bundespost.
und 21 sinngemäß.
(3) Leitungen sind Ubertragungswege, die über
5. Für öffentliche Sprechstellen mit gewöhnlichem Draht- oder Funkstrecken gebildet sind. Ein An-
Sprechapparat gilt außerdem: spruch auf Uberlassung einer besonderen Leitungs-
a) Der Inhaber hat von den Benutzern der öffent- art oder eines besonderen Leitungsweges besteht
lichen Sprechstelle die bestimmungsmäßigen nicht.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§5 Uberleitvermittlungsstelle verbunden. Die Deutsche
Hauptanschlüsse Bundespost bestimmt, wo Funkfernsprechanschlüsse
betrieben werden können und welche Funkfrequen-
(1) Hauptanschlüsse sind Einzelanschlüsse oder zen (Sprechfunkkanäle) dafür zu benutzen sind.
Zweieranschlüsse. Bei den Einzelanschlüssen sind
die Sprechapparate unmittelbar oder mittelbar über (7) Die Deutsche Bundespost setzt die Rufnum-
Wählsterneinrichl.ungen oder ähnliche Einrichtun- mern der Hauptanschlüsse fest. Jede Gemeinschafts-
gen mit der Ortsvermittlungsstelle verbunden. Bei sprechstelle erhält eine eigene Rufnummer. Die Ruf-
den Zweieranschlüssen sind die Sprechapparate (Ge- nummern können aus betrieblichen Gründen und
meinschaftssprechstellen) an C(,~meinschaftsumschal- auf Antrag des Teilnehmers geändert werden.
ter angeschlossen, die unmittelbar oder mittelbar
über Wählsterneinrichtungen oder ähnliche Einrich-
§6
tungen mit der Ortsvermittlungsstelle verbunden
sind. Welche Hauptanschlüsse über Wählsternein- Nebenstellenanlagen
richtungen oder ähnliche Einrichtungen mit der Orts- (1) An Hauptanschlüsse können Nebenstellen durch
vermittlungsstelle verbunden werden, bestimmt die Nebenanschlußleitungen angeschlossen werden (Ne-
Deut.sehe Bundespost. Bei einem Haupt.anschluß benanschlüsse). Die Nebenanschlüsse bilden mit
ohne Nebenstellen (einfacher Hauptanschluß) ist der ihrer Hauptstelle eine Nebenstellenanlage. Haupt-
Sprechapparat Hauptstelle (einfache Hauptstelle), stelle bei einer Nebenstellenanlage mit Vermitt-
auch soweit diese Gemeinschaftssprechstelle ist. Die lungseinrichtung ist die Vermittlungseinrichtung mit
Anschlußleitungen der Hauptstellen und Gemein- ihrer Abfragestelle, bei einer Reihennebenstellen-
schaftsumschalter sowie der Wählsterneinrichtungen anlage der Abfrageapparat.
oder ähnlicher Einrichtungen sind Amtsleitungen.
(2) Die Hauptstelle einer Nebenstellenanlage, die
(2) Hauptanschlüsse, deren Hauptstellen im Be- durch Regel- und Ausnahmehauptanschlüsse mit
reich ihres Ortsnetzes liegen, sind Regelhauptan- verschiedenen Ortsnetzen verbunden ist, gilt für
schlüsse. Einzelanschlüsse, deren Hauptstellen mit den über die Amtsleitung eines Ausnahmehaupt-
einer Ortsvermittlungsstelle eines anderen Ortsnet- anschlusses abgewickelten Gesprächsverkehr als
zes verbunden sind, sind Ausnahmehauptanschlüsse; dem Ortsnetz zugehörig, an das der Ausnahme-
ihre Hauptstellen gehören zu dem Ortsnetz, an das haupt.anschluß herangeführt ist.
sie angeschlossen sind. Ausnahmehauptanschlüsse
werden nach Bestimmung der Deutschen Bundespost (3) Einzelanschlüsse können nach Bestimmung
überlassen, wenn und solange die technischen Vor- der Deutschen Bundespost so eingerichtet werden,
aussetzungen gegeben sind. Es besteht kein Recht daß sie für die Durchwahl bis zur Nebenstelle ge-
auf Uberlassung von Ausnahmehauptanschlüssen. eignet sind; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(3) Die Deutsche Bundespost bestimmt, in welchen (4) An Zweieranschlüsse werden Nebenstellen nur
Ortsnetzen und Ortsnetzteilen Zweieranschlüsse ein- unter den von der Deutschen Bundespost festgesetz-
gerichtet werden. Sie sind nur als Regelhaupt- ten Bedingungen angeschlossen.
anschlüsse zugelassen. (5) Die Nebenstellen können untereinander und
über Hauptanschlüsse mit den Vermittlungsstellen
(4) Ein Zweieranschluß muß zwei Gemeinschafts-
verbunden werden. Ein Teil der Nebenanschlüsse
sprechstellen haben. Zwischen den Gemeinschafts-
kann so eingerichtet werden, daß eine Verbindung
sprechstellen desselben Zweieranschlusses können
mit Amtsleitungen verhindert ist (nichtamtsberech-
keine Gespräche geführt werden; die Gemeinschafts-
tigte Nebenstellen). Eine Nebenstellenanlage muß
sprechstellen sind während eines Gesprächs gegen-
mindestens eine amtsberechtigte Nebenstelle haben.
einander abgeschlossen. Soweit nichts anderes be-
stimmt ist, werden die Gemeinschaftssprechstellen (6) Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen in dem-
wie Einzelanschlüsse behandelt. selben Ortsnetzbereich wie ihre Hauptstelle liegen,
sind Regelnebenanschlüsse; ihre Nebenstellen sind
(5) Es besteht kein Recht auf Uberlassung von Ge- Regelnebenstellen und ihre Anschlußleitungen Re-
meinschaftssprechstellen. Sie werden nur Teilneh- gelnebenanschlußleitungen. Nebenanschlüsse, deren
mern überlassen, für deren Sprechbedürfnis die ein- Nebenstellen an eine in einem anderen Ortsnetz-
geschränkte Benutzungsmöglichkeit eines Zweier- bereich liegende Hauptstelle angeschlossen sind,
anschlusses ausreicht. Neue Gemeinschaftssprech- sind Ausnahmenebenanschlüsse; ihre Nebenstellen
stellen werden nur überlassen, wenn an ihrer Stelle sind Ausnahmenebenstellen und ihre Anschluß-
kein Einzelanschluß hergestellt werden kam:i.. leitungen Ausnahmenebenanschlußleitungen. Soweit
(6) Funkfernsprechanschlüsse werden nur zur Ver- von der Deutschen Bundespost nichts anderes be-
wendung in Land- und Wasserfahrzeugen zugelas- stimmt ist, gelten als Endpunkte der Nebenanschluß-
sen, soweit hierfür die technischen Voraussetzungen leitungen die Haupt- und Nebenstellen. Die Neben-
gegeben sind; sie gelten als Einzelanschlüsse. Es be- stellen gehören dem Ortsnetz an, zu dem ihre
steht kein Recht auf Zulassung eines Funkfern- Hauptstelle gehört; Absatz 2 gilt sinngemäß für die
sprechanschlusses. Funkfernsprechanschlüsse umfas- Nebenstellen.
sen die im Fahrzeug erforderliche Sprechfunkanlage (7) An eine Nebenstelle dürfen, soweit es die
(Hauptstelle). Zur Herstellung von Fernsprechver- Deutsche Bundespost zuläßt, weitere Nebenstellen
bindungen wird der Funkf ernsprechanschluß von (Zweitnebenstellen) angeschlossen werden; die Ne-
Fall zu Fall über eine ortsfeste Funkstelle mit einer benstelle, an die Zweitnebenanschlüsse herange-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 547
führt sind (Erstnebenstelle), bildet mit diesen eine benstellenanlage, von der sie ausgehen, zum öff ent-
Zweitnebenstellenanlage. Bei Zweitnebenstellen- lichen Fernsprechnetz. Als Endpunkte einer Ab-
anlagen gilt Absatz 6 für Nebenanschlußleitungen zweigleitung gelten die Hauptstelle der Nebenstel-
zwischen der Erstnebenstelle und den Zweitneben- lenanlage und die Vermittlungseinrichtung der
stellen sinngemäß. privaten Fernmeldeanlage.
(8) Ausnahmenebenanschlußleitungen werden nach (6) Abzweigleitungen sollen in der Regel post-
Bestimmung der Deutschen Bundespost zugelassen, eigen sein, wenn die Nebenstellenanlage und die
wenn und solan~Jc die technischen Voraussetzungen private Fernmeldeanlage auf verschiedenen Grund-
gegeben sind. Es besteht kein Recht auf Zulassung stücken liegen. Abzweigleitungen, die Anlagen auf
solcher Leitungen. demselben Grundstück verbinden, müssen entspre-
(9) Die Herstellung posteigener Nebenanschluß- chend der Art der Nebenstellenanlage posteigen,
leitungen kann von der Erstattung der Kosten teilnehmereigen oder privat sein.
abhängig gemacht werden, wenn zur Herstellung (7) Abzweigleitungen dürfen nach Bestimmung
der Leitungen das allgemeine Netz der Deutschen der Deutschen Bundespost mit Querverbindungen,
Bundespost durch eine neue Linie erweitert werden jedoch nicht mit Amtsleitungen verbunden werden.
muß, die lediglich für den Nebenanschluß bestimmt
(8) Bei posteigenen Querverbindungen und Ab-
ist. Zu den Kosten der Leitungen gehören auch die
zweigleitungen gilt§ 6 Abs. 9 sinngemäß.
Kosten des neuen Linienabschnittes.
(10) Nebenstellenanlagen können posteigen, teil-
• nehmereigen oder privat sein. § 8
(11) Mit Nebenstellenanlagen können nach Be- Sprechapparate besonderer Art
stimmung der Deutschen Bundespost private Son- und Zusatzeinrichtungen
dereinrichtungen verbunden werden. Private Son- (1) Bei Haupt- und Nebenstellen können statt
dereinrichtungen sind Teilnehmereinrichtungen, die gewöhnlicher Sprechapparate auch von der Deut-
mit der Vermittlungseinrichtung einer Nebenstellen- schen Bundespost allgemein zugelassene Apparate
anlage oder mit einer Reihenanlage verbunden wer- besonderer Art angebracht werden. Sprechapparate
den, aber weder zu ihrer Ergänzungsausstattung besonderer Art, die nicht allgemein zugelassen sind,
zählen noch Zusatzeinrichtungen sind. dürfen nur mit Genehmigung der Deutschen Bundes-
post verwendet werden.
§ 7 (2) Bei Haupt- und Nebenstellen können Zusatz-
einrichtungen, die von der Deutschen Bundespost
Querverbindungen und Abzweigleitungen
zugelassen sind, angebracht werden. Zusatzeinrich-
(1) Nebenstellenanlagen können durch Querver- tungen können nach Bestimmung der Deutschen
bindungen unmittelbar miteinander verbunden wer- Bundespost mit weiteren Zusatzeinrichtungen ver-
den. Querverbindungen, deren Endpunkte (Haupt- bunden werden.
stellen, Erstnebenstellen von Zweitnebenstellen-
(3) Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die
anlagen) in demselben Ortsnetzbereich liegen, sind
unmittelbar oder über andere Zusatzeinrichtungen
Regelquerverbindungen. Querverbindungen, deren
mittelbar mit Haupt- oder Nebenstellen elektrisch
Endpunkte in verschiedenen Ortsnetzbereichen lie-
verbunden werden, ohne daß sie zu ihrer Regel-
gen, sind Ausnahmequerverbindungen.
ausstattung gehören. Als elektrisch verbunden gel-
(2) Ausnahmequerverbindungen werden nach Be- ten Zusatzeinrichtungen, die dauernd oder vorüber-
stimmung der Deutschen Bundespost zugelassen, gehend galvanisch, induktiv, kapazitiv oder elektro-
wenn und solange die technischen Voraussetzungen akustisch mit den Fernsprecheinrichtungen gekoppelt
gegeben sind. Es besteht kein Recht auf Zulassung sind.
solcher Leitungen.
(4) Zusatzeinrichtungen müssen entsprechend der
(3) Querverbindungen, deren Endpunkte auf ver- Teilnehmereinrichtung, bei der sie angebracht sind,
schiedenen Grundstücken liegen, sollen posteigen posteigen, teilnehmereigen oder privat sein; die
sein. Querverbindungen, deren Endpunkte auf dem- Deutsche Bundespost kann Ausnahmen hiervon
selben Grundstück liegen, können als posteigene, zulassen. Zusatzeinrichtungen zur Ubertragung von
teilnehmereigene oder private hergestellt werden, Daten müssen posteigen sein.
wenn wenigstens eine der Nebenstellenanlagen ent-
sprechender Art ist. (5) Als Zusatzeinrichtungen gelten auch Einrich-
tungen zum Empfang von Meldungen des Luftschutz-
(4) Regelquerverbindungen dürfen, soweit es die warndienstes über das öffentliche Fernsprechnetz.
Deutsche Bundespost zuläßt, mit Amtsleitungen und Sie müssen teilnehmereigen sein.
anderen Regelquerverbindungen zusammengeschal-
tet werden.
§ 9
(5) Nebenstellenanlagen dürfen, soweit es die
Deutsche Bundespost zuläßt und der Inhaber der Leitungen für besondere Zwecke und besonders
Nebenstellenanlage ein dringendes Bedürfnis nach- kostspielige Leitungen
weist, durch Abzweigleitungen mit privaten Fern- (1) Mit Teilnehmereinrichtungen können nach Be-
meldeanlagen (§ 43 Abs. 2) verbunden werden. Die stimmung der Deutschen Bundespost Leitungen für
Abzweigleitungen gehören als Bestandteil der Ne- besondere Zwecke verbunden werden. Leitungen
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
für besondere Zwecke sind Leitungen, die weder lichkeiten der Deutschen Bundespost und in der
Amtsleitungen noch Nebenanschlußleitungen, noch Reihenfolge ihres Eingangs ausgeführt, soweit nicht
Querverbindungen, noch Abzweigleitungen sind. wichtige Gründe entgegenstehen.
§ 6 Abs. 9 gilt sinngemäß.
(4) Der Antragsteller hat für jedes an das öffent-
(2) Bei Leitungen, bei denen außergewöhnliche liche Netz anzuschließende Grundstück eine Erklä-
GeW.ndescbwicriqkciten überwunden oder umgan- rung des Grundstückseigentümers (Anlage 1) bei-
gen werden rn il:,sen oder die wegen Sonderwün- zubringen. Die Deutsche Bundespost stellt dem
schen des Teilnehmers oder aus anderen Gründen Grundstückseigentümer eine Gegenerklärung (An-
besonders kostspielig sind, sind die Mehrkosten für lage 2} aus.
die I--Ierstellung und Instand l1ü ltung zu erstatten.
(5) Die Deutsche Bundespost kann die Herstellung
(3) Zu den hesonders kostspieligen Leitungen von Teilnehmereinrichtungen ablehnen, wenn das
gehören auch die höherwertigen Leitungen und anzuschließende Grundstück nicht an einem öffent-
Leitungen im Sinne des Absatzes 2, die mittels Funk lichen Wege liegt und der Antragsteller nicht auch
gebildet werden. Es besteht kein Recht auf Uber- die Genehmigung der Eigentümer der fremden
lassung solcher Leitungen. Grundstücke beibringt, die die Deutsche Bundespost
für die Anschließung benutzen muß.
(6) Der Teilnehmer hat geeignete Räume für die
Teilnehmereinrichtungen bereitzustellen. Vor Auf-
Abschnitt C nahme von Bauarbeiten zur Herstellung, Instand-
Teilnehmerverhältnis haltung, Änderung oder Aufhebung von Teilneh-
mereinrichtungen hat er der Deutschen Bundespost
Unterabschnitt 1 die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Was-
ser- oder ähnlicher Anlagen genau zu bezeichnen.
Allgemeine Bestimmungen
(7) Die Räume, in denen Teilnehmereinrichtungen
untergebracht werden, müssen so beschaffen sein,
§ 10 daß die Einrichtungen vor schädlichen Einflüssen
Fernsprechteilnehmer (z. B. Säuredämpfen, Staubentwicklung) bewahrt
bleiben und daß Arbeiten an ihnen jederzeit aus-
(1) Fernsprechteilnehmer ist jeder Inhaber eines
geführt werden können. Erweisen sich die Räume
Hauptanschlusses. Das Teilnehmerverhältnis des
Hauptanschlußinhabers umfaßt auch die zu dem bei der Herstellung der Teilnehmereinrichtungen
oder später für Apparate in Regelausführung als
Hauptanschluß gehörenden Nebenanschlüsse und
ungeeignet, so trägt der Teilnehmer die Gebühren
die anderen Teile der Nebenstellenanlage.
für besondere Einrichtungen und die Kosten, die
(2) Behörden und Anstalten des öffentlichen der Deutschen Bundespost durch die notwendigen
Remts, ferner Personengesamtheiten und Personen- Schutzmaßnahmen oder durch die verringerte Le-
verem1gungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit bensdauer der Teilnehmereinrichtungen entstehen.
können Fernsprechteilnehmer werden. Neben den Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ein-
Personengesamtheiten und Personenvereinigungen richtungen mit normalen Hilfsmitteln ungehindert
gilt als Teilnehmer auch, wer Träger ihrer Rechte in die Räume transportiert und aus diesen wieder
und Pflichten ist. entfernt werden können. Räume und Zugänge müs-
(3) Personen, denen ein Teilnehmer Nebenan- sen der gewichtsmäßigen Belastung durch die Teil-
schlüsse zur Benutzung überlassen hat (§ 15 Abs. 2), nehmereinrichtungen gewachsen sein. Entstehen
sind nicht Teilnehmer. durch die Beschaffenheit der Räume oder Zugänge
erhöhte Aufwendungen (z. B. Transport durchs Fen-
(4) Sind mehrere nebeneinander Teilnehmer, so ster oder mit einem Kran), so gehen die dadurch
sind sie Gesamtschuldner. bedingten Kosten zu Lasten des Teilnehmers.
(8) Ausbesserungen, die an den Räumen des
§ 11 Teilnehmers durch die Herstellung, Instandhaltung,
Herstellung von Teilnehmereinrichtungen Änderung oder Aufhebung von Teilnehmereinrich-
tungen nötig werden, sind Sache des Teilnehmers.
(1) Die Herstellung von Teilnehmereinrichtungen
ist bei der zuständigen Anmeldestelle für Fern- (9) Der Teilnehmer hat kein Recht auf Uberlas-
meldeeinrichtungen zu beantragen. Die Deutsche sung von Apparaten bestimmter Ausführung.
Bundespost bestätigt die Annahme des Antrags. (10) Die betriebsfähigen Einrichtungen werden
(2) Die Herstellung von Hauptanschlüssen kann dem Teilnehmer übergeben; er erhält eine Auf-
von der Vorauszahlung der Grundgebühr für sechs stellung über die einzelnen Einrichtungen.
Monate abhängig gemacht werden. Die Herstellung
von Teilnehmereinrichtungen kann abgelehnt wer-
den, wenn der Antragsteller noch mit Verpflichtun- § 12
gen aus einem früheren Teilnehmerverhältnis im Allgemeine Pflichten des Teilnehmers
Rückstand ist.
(1) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die
(3) Die Anträge auf Herstellung werden nach Gespräche bei seinen Anschlüssen ordnungsmäßig
Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Mög- abgewickelt und daß seine Anschlüsse nicht über-
Nr. n - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 549
lastet werden; er isl dafür verantwortlich, daß die schlusses befinden, und in seinen Räumen alle
Bestimmungen über die Benutzung der Teilnehmer- Arbeiten der Deutschen Bundespost zu dulden, die
einrichtungen beuchtet werden und daß ein Miß- der Herstellung, Instandhaltung, Prüfung, Änderung
brauch durch ihn oder andere unterbleibt. Mißbrauch und Beseitigung von Einrichtungen ihres Fernmelde-
ist jede Benutzunq, die gegen die Gesetze verstößt netzes dienen. Den Beauftragten der Deutschen Bun-
oder die öffentl ichc Sicherheit oder Ordnung ge- despost, die sich ordnungsmäßig ausweisen, hat der
fährdet. Teilnehmer während der ortsüblichen Geschäftszeit
(2) Im Jnteresse einer ordnungsmäßigen Ge- Zutritt zu dem Grundstück und zu den Räumen zu
sprächsabwicklung ist der Teilnehmer gehalten, sich gewähren, auf dem bzw. in denen sich Einrichtun-
der neuesten Amtlichen Fernsprechbücher (§ 39) gen des Fernmeldenetzes der Deutschen Bundespost
oder der neuesten, nach den amtlichen Unterlagen befinden.
der Deutschen Bundespost bcdrbeilelen Teilnehmer- (9) Der Teilnehmer ist verpflichtet zu dulden, daß
verzeichnisse zu bedienen. seine Teilnehmereinrichtungen aus Gründen des
(3) Auf Antrag eines Teilnehmers können, wenn öffentlichen Wohles vorübergehend stillgelegt wer-
keine Schwierigkeiten in der Dienstabwicklung zu den.
erwarten sind, Hauptanschlüsse vorübergehend ge- (10) Der Teilnehmer hat die für den Betrieb der
sperrt werden (Antragsperre). Teilnehmereinrichtungen benötigten Starkstroman-
(4) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die schlüsse auf seine Kosten nach den Angaben der
Teilnehmereinrichtungen, ferner Bauzeug und Ap- Deutschen Bundespost anbringen zu lassen. Die Un-
parate, die zur Herstellung von Teilnehmereinrich- terhaltung der Starkstromanschlüsse und die Strom-
tungen vorübergehend in seinen Räumen eingela- entnahme gehen zu seinen Lasten.
gert sind, vor Verlust und Beschädigung bewahrt
bleiben und daß keine elektrischen Fremdströme in
§ 13
die Einrichtungen gelangen. Die Obhutspflicht er-
streckt sich auch auf Nebenanschlüsse, die er ande- Gebührenpflicht des Teilnehmers
ren zur Benutzung überlassen hat (§ 15 Abs. 2). Sie (1) Der Teilnehmer ist Schuldner aller Gebühren,
erstreckt sich nicht auf Leitungen, die sich nicht in die sich aus dem Teilnehmerverhältnis ergeben.
den Räumen des Teilnehmers oder des anderen
befinden. (2) Die Gebührenpflicht des Teilnehmers ruht auf
Antrag, wenn ·
(5) Verlust, Beschädigungen und Störungen der
1. Teilnehmereinrichtungen nach § 12 Abs. 9 1-änger
Teilnehmereinrichtungen sind der Deutschen Bun-
despost unverzüglich anzuzeigen. als 14 Tage ununterbrochen in vollem Umfang
stillgelegt worden sind, für die Dauer der Still-
(6) Der Teilnehmer hat der Deutschen Bundespost legung;
den Schaden zu ersetzen, den sie durch Verlust oder 2. Teilnehmereinrichtungen ohne Verschulden des
Beschädigung ihrer Einrichtungen in Gebäuden oder Teilnehmers aus technischen Ursachen betriebs-
Räumen erleidet, die der Aufsicht des Teilnehmers unfähig geworden sind und wenn die Unterbre-
oder bei Uberlassung von Nebenanschlüssen nach chung, nachdem sie der Deutschen Bundespost
§ 15 Abs. 2 der Aufsicht des Inhabers unterstehen.
bekanntgeworden ist, länger als 14 Tage gedauert
Bei Verlust von Einrichtungen ist der Zeitwert zu hat, für die Dauer der Unterbrechung;
ersetzen. Bei Beschädigungen sind die Aufwendun-
3. bei der Verlegung von Teilnehmereinrichtungen
gen der Deutschen Bundespost für Baustoffe, Appa-
die Wiedereinrichtung an der neuen Stelle aus
rate, Apparatteile, Batterien und Arbeiten zu erstat-
Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten
ten, vermindert um den Zeitwert der ausgewechsel-
hat, um mehr als 14 Tage verzögert wird, für
ten Gegenstände. Die Ersatzpflicht fällt weg, wenn
die Zeit der Verzögerung.
der Teilnehmer und der Inhaber jede nach den Um-
ständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet (3) Gebühren, deren Höhe sich vor der Leistung
haben; wenn der Schaden durch Feuer, Wasser oder der Deutschen Bundespost feststellen läßt, sind
Diebstahl verursacht worden ist, haftet der Teil- für den Zeitraum, für den sie üblicherweise berech-
nehmer stets. Die Ersatzansprüche der Deutschen net werden, im voraus fällig. Gebühren, deren Höhe
Bundespost verjähren in einem Jahr. Die Verjäh- sich erst nach Ausführung der Leistung feststellen
rung der Ersatzansprüche beginnt mit dem Schluß läßt, sind fällig, sobald die Leistung ausgeführt ist.
des Jahres, in dem die Deutsche Bundespost von
(4) In Fällen erheblicher Vorleistung oder bei
dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis
Besorgnis von Gebührenausfällen kann die Deutsche
erhalten hat. § 13 Abs. 10 bis 13 gilt sinngemäß.
Bundespost verlangen, daß auf Gebühren Vorschuß
(7) Der Teilnehmer darf die Teilnehmereinrich- gezahlt wird.
tungen nicht eigenmächtig ändern; unzulässig ist
(5) Der Teilnehmer hat die ihm berechneten Ge-
auch das eigenmächtige Einschalten selbstbeschaffter
bühren binnen einer Woche nach der Bekanntgabe
Apparate. Mechc1nisch mit Fernsprechapparaten ver- der Fernmelderechnung zu entrichten. Die Deutsche
bindbare Vorrichtungen (Hilfsvorrichtungen) dürfen Bundespost kann bei Besorgnis von Gebührenaus-
nur angebracht werden, wenn sie von der Deutschen fällen die Zahlfrist abkürzen. Einen Anspruch auf
Bundespost zugelassen sind. Rückerstattung von Gebühren kann der Teilnehmer
(8) Der Teilnehmer ist verpflichtet, auf dem nur geltend machen, wenn er die ihm übersandten
Grundstück, auf dem sich Einrichtungen seines An- Rechnungsunterlagen vorlegt.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(6) Der Teilnehmer hat Rückstände, auch bei Stun- § 14
dung, zu verzinsen, jedoch nicht höher als zwei vom
Änderungen in der Person und im Namen
Hundert über dem Wechseldiskontsatz der Deutschen
des Teilnehmers
Bundesbank. Herabsetzungen des Wechseldiskont-
satzes berücksichtigt die Deutsche Bundespost erst (1) Statt des Teilnehmers kann auf Antrag mit
vom Beginn des auf die Herabsetzung folgenden Genehmigung der Deutschen Bundespost ein anderer
Monats. Für Vorschüsse auf Gebühren und für Ge- in das Teilnehmerverhältnis eintreten (Ubertragung).
bühren, die die Deutsche Bundespost erstattet, zahlt (2) Die Genehmigung zur Ubertragung wird nur
sie keine Zinsen; für Gebühren, die sie versehent- erteilt, wenn der Ubernehmende der Nachfolger in
lich nicht erhoben hat und später nachfordert, erhebt Wohn- oder Geschäftsräumen oder der Geschäfts-
sie für die Zeit bis zur Nachforderung keine Zinsen. nachfolger des bisherigen Teilnehmers ist;§ 11 Abs. 2
und 10 gilt sinngemäß.
(7) Der Zinsenlauf für Gebührenrückstände beginnt
an dem Tage, der auf den in der Fernmelderechnung (3) Tritt in der Person des Teilnehmers anders als
angegebenen letzten Zahltag folgt; sind der Deut- durch Ubertragung eine Änderung ein oder ändert
schen Bundespost die Tatsachen, durch die eine sich der Name des Teilnehmers, so ist das der Deut-
Gebühr entsteht, unbekannt geblieben, so beginnt schen Bundespost binnen einem Monat anzuzeigen.
der Zinsenlauf mit dem Tage, von dem an die Ge- (4) Für die Gebühren, die bis zum Zeitpunkt einer
bühren nacherhoben werden. Bei Teilzahlungen auf Ubertragung oder anderen Änderung in der Person
Rückstände werden die Zinsen für die Zeit berech- des Teilnehmers entstanden sind, haften neben den
net, die seit der vorhergehenden Zahlung verflossen bisherigen auch die neuen Teilnehmer als Gesamt-
ist (Tag nach der vorhergehenden Zahlung bis zum schuldner.
neuen Zahltag). Zinsen werden nicht berechnet, wenn
der Gesamtbetrag bei einer Gebührenschuld bis zu (5) Als Zeitpunkt einer Ubertragung gilt der Tag,
100 DM innerhalb 14 Tagen, bei einer Gebühren- der vom Teilnehmer und dem Ubernehmenden an-
schuld von mehr als 100 DM innerhalb einer Woche gegeben wird; fehlt diese Angabe, so gilt als Zeit-
nach dem letzten Zahltag entrichtet wird. punkt der Ubertragung der Tag, an dem die Geneh-
migung erteilt wird. Als Zeitpunkt einer anderen
(8) Die Gebühren verjähren in einem Jahr. Die Änderung in der Person des Teilnehmers gilt der
Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in Tag, an dem der Deutschen Bundespost die Anzeige
dem die Gebühren entstanden sind; sind der Deut- zugeht.
schen Bundespost die Tatsachen, durch die eine
(6) Hat ein anderer den Anschluß eines Teilneh-
Gebühr entsteht, unbekannt geblieben, so beginnt
mers übernommen, ohne daß die Deutsche Bundes-
die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem
post den Eintritt in das Teilnehmerverhältnis geneh-
die Deutsche Bundespost diese Tatsachen erfährt.
migt hat, so haftet er neben dem Teilnehmer als
(9) Ansprüche des Teilnehmers auf Erstattung von Gesamtschuldner für alle Gebühren und Ersatz-
laufenden Gebühren verjähren erst in vier Jahren. beträge seit der Ubernahme.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die
zu erstattenden Beträge entrichtet worden sind. § 15
(10) Eine Hemmung der Verjährung findet nicht Benutzung von Teilnehmereinrichtungen durch
statt. andere, Weitergabe von Nachrichten für andere
(11) Die Verjährung wird unterbrochen durch (1) Der Teilnehmer darf anderen die gelegentliche
oder ständige Mitbenutzung seiner Anschlüsse ge-
1. jede schriftliche Zahlungsaufforderung des Be- statten, für Gesprächsverbindungen nach Sprech-
rechtigten und jede Anerkennung des Verpflich- stellen in einem anderen Ortsnetzbereich jedoch nur
teten, dann, wenn die Verbindungen im Nah- oder Fern-
2. Klageerhebung oder eine ihr gleichstehende dienst hergestellt werden.
Rechtsverfolgung, (2) Eine ständige Alleinbenutzung durch andere
3. jede schriftliche Nachfrage über den Verbleib der ist nur bei Regelnebenanschlüssen zulässig, die an
Leistung bis zur Erteilung des Bescheids, die Hauptstelle eines Regelhauptanschlusses heran-
geführt sind. Nebenanschlüsse einer Nebenstellen-
4. Gewährung eines Zahlungsaufschubs und durch anlage jedoch, bei der Verbindungen ohne Mitwir-
jede Handlung der Deutschen Bundespost, die kung einer Vermittlungsstelle nach Sprechstellen in
sie zur Feststellung des Verpflichteten oder zur einem anderen Ortsnetzbereich hergestellt werden
Beitreibung vornimmt. können, dürfen anderen zur ständigen Alleinbenut-
zung nur überlassen werden, wenn die Herstellung
Nach Beendigung der Unterbrechung beginnt sofort
solcher Verbindungen technisch verhindert ist.
eine neue Verjährung. Bei Gebühren beginnt sie erst
mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung (3) Gebühren, die durch Mitbenutzung gemäß Ab-
endet. satz 1 oder durch ständige Alleinbenutzung gemäß
Absatz 2 entstehen, schuldet der Teilnehmer.
(12) Die Verjährung wird nur berücksichtigt, wenn
sie geltend gemacht wird. (4) Ausnahmenebenanschlüsse, Ausnahmequerver-
bindungen und Abzweigleitungen dürfen nicht zur
(13) Im übrigen gelten die Vorschriften des bür- Weitergabe von Nachrichten für andere benutzt
gerlichen Rechts über die Verjährung sinngemäß. werden.
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 551
§ 16 (5) Auf Antrag können umgewandelt werden:
Mindestüberlassungsdauer 1. Gemeinschaftssprechstellen in Einzelanschlüsse,
wenn dafür die technischen Voraussetzungen ge-
(1) Die Mindestüberlassungsdauer beträgt ein Jahr
geben sind,
für
2. amtsberechtigte Nebenstellen in nichtamtsberech-
1. Hauptanschlüsse,
tigte und umgekehrt.
2. posteigene Nebenanschlußleitungen, Querverbin-
dungen, Abzweigleitungen und Leitungen für be- (6) Teilnehmereinrichtungen müssen ganz oder
sondere Zwecke, teilweise erneuert, ergänzt oder geändert werden,
wenn
3. Zusatzeinrichtungen zur Ubertragung von Daten.
1. eine Änderung der Betriebsweise oder Schaltungs-
Die Mindestüberlassungsdauer beginnt mit der Uber- änderungen bei der Vermittlungsstelle Änderun-
gabe der Teilnehmereinrichtungen. Sie läuft erst ab gen bei den Teilnehmereinrichtungen erfordern,
mit dem Ende des in Betracht kommenden Kalender-
2. für das Anschließen von Teilnehmereinrichtungen
monats.
andere technische oder betriebliche Vorausset-
(2) Für Ausstellungen, Messen, Tagungen und zungen zu erfüllen sind,
ähnliche Veranstaltungen von vorübergehender 3. durch Umschaltungen im öffentlichen Netz der
Dauer können auf Antrag Hauptanschlüsse, Neben- Deutschen Bundespost oder eine veränderte Lei-
anschlüsse, Querverbindungen, Abzweigleitungen, tungsführung zur Erfüllung der vermittlungs- oder
Leitungen für besondere Zwecke und Zusatzeinrich- übertragungstechnischen Bedingungen zusätzliche
tungen für kurze Zeit überlassen werden. Leistungen erforderlich werden.
(3) Bei Uberlassung von Teilnehmereinrichtungen Die einmaligen und laufenden Gebühren, die durch
für kurze Zeit hat der Teilnehmer der Deutschen Änderungsmaßnahmen entstehen, trägt, soweit von
Bundespost alle Kosten der Herstellung und Aufhe- der Deutschen Bundespost nichts anderes bestimmt
bung zu erstatten. Wenn nichts anderes festgesetzt ist, der Teilnehmer. Teilnehmereinrichtungen, die
ist, werden die laufenden Gebühren für die Dauer nicht innerhalb einer von der Deutschen Bundespost
der Uberlassung, mindestens aber in Höhe einer gestellten Frist entsprechend erneuert, ergänzt oder
Monatsgebühr erhoben. geändert werden, können von der Deutschen Bun-
(4) Teilnehmereinrichtungen mit mehr als einjäh- despost vom öffentlichen Netz abgeschaltet werden.
riger Mindestüberlassungsdauer (§ 22 Abs. 2) wer- (7) Erhöhen oder verringern sich bei einer Ände-
den in der Regel nicht für kurze Zeit überlassen. Bei rung nach Absatz 1 bis 6 die laufenden Gesamt-
wichtigen Gründen können solche Einrichtungen aus- gebühren im Laufe eines Kalendermonats, so wer-
nahmsweise unter der Bedingung überlassen wer- den die neuen Gebühren erst vom nächsten Kalen-
den, daß zum Ausgleich für den Verzicht auf die dermonat an berechnet.
Mindestüberlassungsdauer als Restgebühr die lau-
(8) Kostenzuschüsse werden bei einer Änderung
fenden Gebühren für sechs Monate entrichtet wer-
nicht erstattet.
den. Einrichtungen, die jährlich wiederkehrend für
kurze Zeit beantragt werden, werden nur zu den (9) Wird bei der Verlegung einer Teilnehmerein-
allgemeinen Bedingungen überlassen. richtung eine Leitung, für die eine Mindestüberlas-
sungsdauer vorgesehen ist, in ihrer Länge oder
Führung geändert, so beginnt für die Leitung eine
§ 17 neue Mindestüberlassungsdauer.
Änderung von Teilnehmereinrichtungen (10) Für die Änderungsanträge und ihre Erledi-
(Verlegung, Auswechslung, Umwandlung) gung gelten die Bestimmungen über Anträge auf
(1) Teilnehmereinrichtungen können auf Antrag Herstellung von Teilnehmereinrichtungen sinnge-
verlegt werden, wenn der Teilnehmer gleichzeitig mäß.
seine Wohn- oder Geschäftsräume für dauernd ver-
legt. Gemeinschaftssprechstellen werden im Falle § 18
der Verlegung in Einzelanschlüsse umgewandelt, Kündigung von Teilnehmereinrichtungen
wenn dafür die technischen Voraussetzungen gege-
ben sind. (1) Die Deutsche Bundespost und der Teilnehmer
können die Teilnehmereinrichtungen kündigen. Bei
(2) Soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt, einer Nebenstellenanlage umfaßt die Kündigung
können auf Antrag Teilnehmereinrichtungen ausge- aller Hauptanschlüsse auch die Kündigung aller
wechselt werden. Nebenanschlüsse und anderen Einrichtungen.
(3) Die Deutsche Bundespost kann einen Einzel- (2) Die Kündigung ist nur schriftlich und nur für
anschluß in einen Zweieranschluß umwandeln, wenn den Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie muß
für das Sprechbedürfnis des Teilnehmers die ein- spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats
geschränkte Benutzungsmöglichkeit eines Zweier- dem anderen Teil zugehen.
anschlusses ausreicht.
(3) Bei teilnehmereigenen und privaten Einrich-
(4) Die Deutsche Bundespost kann eine Gemein- tungen braucht die Kündigungsfrist nach Absatz 2
schaftssprechstelle in einen Einzelanschluß umwan- nicht eingehalten zu werden, doch werden die lau-
deln, wenn dafür die technischen Voraussetzungen fenden Gebühren bis zum Schluß des Kalender-
gegeben sind. monats, in dem die Einrichtungen stillgelegt werden,
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
und mindestens in Iiöhe einer Monatsgebühr erho- § 20
ben. Werden private Einrichtungen erst nach der Sperre und fristlose Aufhebung von Teilnehmer-
Stillegung gekündigt, so sind die Gebühren bis zum einrichtungen durch die Deutsche Bundespost
Schluß des Monats zu zahlen, in dem der Deutschen
Bundespost die Kündigung zugeht. (1) Ist ein Teilnehmer mit der Zahlung von Ge-
bühren im Rückstand oder verletzt er andere Vor-
(4) Einrichtunrwn, für die eine Mindestüberlas- schriften dieser Verordnung, so kann die Deutsche
sungsdauc~r besteht, können frühestens zum Ende Bundespost die Teilnehmereinrichtungen sperren
der Mindestüberlassungsdauer gekündigt werden. und bei groben Verstößen fristlos aufheben. Die
Sperre befreit den Teilnehmer weder von der Pflicht
(5) Die Deutsche Bund(!spost kann Gemeinschafts-
zur Entrichtung der Gebühren noch von der Haft-
sprechstellen auch vor /\bldllf der Mindestüberlas-
pflicht nach der Fernmeldeordnung.
sungsdauer kündi~JC'.n, wenn eine Gemeinschafts-
sprechstelle wegf<lllt oder eine Gemeinschaftssprech- (2) Sperre und fristlose Aufhebung von Teilneh-
stelle so stark benutzt wird, düß die Sprechmöglich- mereinrichtungen können sich bei Zahlungssäumnis
keit bei der anderen unangemessen behindert wird. auch gegen die richten, die neben einer nicht rechts-
fähigen Personengesamtheit oder Personenvereini-
gung als Teilnehmer gelten (§ 10 Abs. 2).
§ 19
(3) Bei fristloser Aufhebung von Teilnehmerein-
Vorzeitige Aufgabe von Teilnehmereinrichtungen richtungen werden die laufenden Gebühren bis zum
(1) Werden Teilnehmereinrichtungen vor dem Ende des Monats der Aufhebung berechnet. Ist die
Zeitpunkt aufgegeben, zu dem sie nach § 18 frühe- , Mindestüberlassungsdauer bis dahin noch nicht ab-
stens kündbar sind, so hat der Teilnehmer für die gelaufen, so sind vom folgenden Monat an Rest-
Nichteinhaltung der Mindestüberlassungsdauer Rest- gebühren wie bei vorzeitiger Aufgabe zu entrichten.
gebühren zu entrichten. § 18 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Als Restgebühren werden für Teilnehmereinrichtun-
§ 21
gen mit einjähriger Mindestüberlassungsdauer die
laufenden Gebühren bis zum Ablauf der Mindest- Rückgabe der Teilnehmereinrichtungen
überlassungsdauer weiter erhoben. Gekündigte, vorzeitig aufgegebene oder fristlos
(2) Auf Verlangen der Deutschen Bundespost hat aufgehobene posteigene Teilnehmereinrichtungen
der Teilnehmer die gesamten Restgebühren bei der sind zurückzugeben; die Deutsche Bundespost ent-
Aufhebung der Einrichtungen zu zahlen. fernt sie aus den Räumen des Teilnehmers.
(3) Restgebühren können aus Billigkeitsgründen
erlassen werden, wenn der Teilnehmer durch ein un- Unterabschnitt 2
vorhergesehenes Ereignis zur vorzeitigen Aufgabe
veranlaßt worden ist und durch die Zahlung wirt- Zusätzliche Bestimmungen für
schaftlich ernstlich gefährdet werden würde. Nebenstellenanlagen
(4) Wird für einen Teilnehmer, der einen Haupt- Posteigene Nebenstellenanlagen
anschluß vorzeitig aufgegeben hat, vor Ablauf der
Mindestüberlassungsdauer ein neuer Hauptanschluß
eingerichtet, so kann die Deutsche Bundespost die § 22
Restgebühren für die Zeit nach der Einrichtung des Allgemeines
neuen Hauptanschlusses auf die laufenden Gebüh-
(1) Posteigene Nebenstellenanlagen sind Neben-
ren des neuen Hauptanschlusses anrechnen. Die
stellenanlagen, die die Deutsche Bundespost auf
Mindestüberlassungsdauer des aufgegebenen Haupt-
Antrag einrichtet und dem Antragsteller zur Benut-
anschlusses wird auf die des neuen Hauptanschlus- zung überläßt. Sie bleiben Eigentum der Deutschen
ses nicht angerechnet. Die Bestimmungen in Satz 1
Bundespost und werden von ihr betriebsfähig erhal-
und 2 gelten für vorzeitig aufgegebene Regelneben-
ten.
anschlußleitungen und Regelquerverbindungen sinn-
gemäß. (2) Die Mindestüberlassungsdauer (§ 16) bei post-
eigenen Nebenstellenanlagen beträgt
(5) Zieht ein Teilnehmer den Antrag auf Herstel-
lung von Teilnehmereinrichtungen nach der Bestäti- 1. fünf Jahre für
gung durch die Deutsche Bundespost zurück, so hat a) handbediente Vermittlungseinrichtungen,
er die schon aufgewendeten Kosten und die Kosten b) selbsttätige Vermittlungseinrichtungen zu
für die Beseitigung hergestellter Einrichtungen zu 1 Amtsleitung,
erstatten. c) Reihenanlagen mit Reihenapparaten zu
(6) Im gerichtlichen Vergleichs- und im Konkurs- 1 Amtsleitung,
verfahren über das Vermögen des Teilnehmers kön- d) einzelne Reihenapparate zu 1 Amtsleitung,
nen Teilnehmereinrichtungen, deren Mindestüber- e) Mithörapparate;
lassungsdauer noch nicht abgelaufen ist, vorzeitig
sinngemäß nach den Vorschriften der Vergleichs- 2. zehn Jahre für
und Konkursordnung gekündigt werden. Kündi- andere selbsttätige Vermittlungseinrichtungen,
gungsfrist ist dann die Monatsfrist des § 18 Abs. 2. Reihenanlagen und Reihenapparate als unter 1.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 553
§ 23 selbsttätige Vermittlungseinrichtungen zu einer
Amtsleitung und zu einer Nebenstelle (Kleinst-
Erweiterung, Verkleinerung, Auswechslung
nebenstellenanlagen) oder Reihenanlagen mit Rei-
(1) Werden Vermittlungseinrichtungen oder Rei- henapparaten zu einer Amtsleitung und bis zu zwei
henanlagen vor Ablauf der Mindestüberlassungs- Nebenstellen nach mindestens einjähriger Benut-
dauer erweitert, ohne daß sie dabei ausgewechselt zungszeit vorzeitig aufgegeben, so werden Rest-
werden, so wird nach Wahl des Teilnehmers die gebühren nicht erhoben, solange der Teilnehmer
Mindestüberlassungsdauer verlängert oder ein ein- das Teilnehmerverhältnis auf Hauptanschlüsse ohne
maliger Kostenzusdmß erhoben. Bei Erweiterungen Nebenstellen beschränkt oder mit ihm kein Teil-
nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer wird die nehmerverhältnis besteht. Diese Bestimmung gilt
neue Mindestü ber lassungsdcrner oder der einmalige nicht, wenn die Deutsche Bundespost aus anderen
Kostenzuschuß so festgesetzt, als ob zur Zeit der Gründen als Gebührenrückständen das Teilnehmer-
Erweiterung noch ein Jahr der fünf- oder zehnjähri- verhältnis nach § 20 fristlos aufhebt.
gen Mindestüberlassungsdauer zu erfüllen wäre.
(2) Zieht ein Teilnehmer den Antrag auf Herstel-
Eine Erweiterung liegt auch vor, wenn nachträglich
lung von Vermittlungseinrichtungen oder von Rei-
Einrichtungen angebracht werden, die zur Ergän-
henanlagen nach der Bestätigung durch die Deutsche
zungsausstattung der Vermittlungseinrichtung oder
der Reihenanlage gehören. Bundespost zurück, so hat er neben den Kosten nach
§ 19 Abs. 5 Restgebühren wie nach Absatz 1 Satz 1,
(2) Die Vermittlungseinrichtung einer Nebenstel- jedoch nur für die Dauer von zwei Jahren zu ent-
lenanlage kann vor Ablauf der Mindestüberlassungs- richten. Die Mindestüberlassungsdauer beginnt in
dauer nicht verkleinert werden. diesem Falle mit dem Tag der Bestätigung oder,
(3) Reihenanlagen können vor Ablauf der Min- falls dieser nicht mit einem Monatsersten zusammen-
destüberlassungsdauer um einzelne Reihenstellen fällt, mit dem dem Bestätigungstag folgenden Mo-
verkleinert werden; für Verkleinerungsanträge gilt natsersten. Satz 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn ein
§ 18 Abs. 2 sinngemäß. Die Mindestüberlassungs- Antrag auf Auswechslung von Vermittlungseinrich-
dauer bleibt unverändert. Für die aufgehobenen tungen oder Reihenanlagen (§ 23 Abs. 4) nach der
Reihenstellen werden Restgebühren nach § 24 er- Bestätigung zurückgezogen wird. Wird ein Antrag
hoben. Werden nach der Verkleinerung einer auf Erweiterung von Vermittlungseinrichtungen oder
Reihenanlage einzelne oder alle Reihenstellen später Reihenanlagen (§ 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 4) nach
wieder eingerichtet, so werden die dafür zu entrich- der Bestätigung zurückgezogen, so hat der Teil-
tenden monatlichen Gebühren vom Tage der Ein- nehmer der Deutschen Bundespost die schon auf-
schaltung an erhoben. Die Verlängerung der Min- gewendeten Kosten und die Kosten zu erstatten, die
destüberlassungsdauer oder die Zahlung eines für die Beseitigung und die Nichtverwendung oder
Kostenzuschusses nach Absatz 1 wird nicht bean- die verspätete Verwendung bereits beschaffter Ein-
sprucht. richtungen entstehen.
(4) Werden auf Antrag des Teilnehmers Vermitt- (3) Wird für einen Teilnehmer, der Restgebühren
lungseinrichtungen oder in Reihenanlagen alle Rei- für eine Vermittlungseinrichtung oder eine Reihen-
henapparate ausgewechselt (§ 17), so beginnt für die anlage zu entrichten hat, vor Ablauf der Mindest-
neuen Einrichtungen eine neue Mindestüberlassungs- überlassungsdauer dieser Einrichtung eine neue post-
dauer. Das gleiche gilt, wenn Nebenstellenanlagen eigene oder teilnehmereigene Vermittlungseinrich-
mit Vermittlungseinrichtung durch Reihenanlagen tung oder Reihenanlage hergestellt, so kann die
ersetzt werden oder umgekehrt, ferner bei Aus- Deutsche Bundespost nach der Einrichtung der neuen
wechslung von anderen Einrichtungen nach § 22 Anlage die Restgebühren erlassen oder ermäßigen.
Abs. 2 gegen gleichartige. Wird die Auswechslung Die Mindestüberlassungsdauer der entbehrlich ge-
vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer vorge- wordenen Einrichtung wird auf die der neuen
nommen, so hat der Teilnehmer für die weggefal- posteigenen Einrichtung nicht angerechnet.
lenen Einrichtungen Restgebühren wie bei vorzei-
tiger Aufgabe (§ 24) zu entrichten.
(5) Bei Vermittlungseinrichtungen oder Reihen- Teilnehmereigene Nebenstellenanlagen
anlagen mit Gebühren nach früheren Bestimmungen, § 25
die für diese Einrichtungen in Kraft geblieben sind,
gelten im Falle der Erweiterung oder Auswechslung Allgemeines
für die hinzugefügten Einrichtungen oder für die (1) Teilnehmereigene Nebenstellenanlagen sind
neue Anlage die zur Zeit der Antragsbestätigung Nebenstellenanlagen, die die Deutsche Bundespost
gültigen Gebührensätze. einrichtet und dem Antragsteller übereignet. Sie
werden von der Deutschen Bundespost betriebsfähig
erhalten. Posteigene Nebenstellenanlagen werden
§ 24
nicht als teilnehmereigene überlassen.
Restgebühren (2) Eine Nebenstellenanlage kann nur in ihrem
(1) Werden Teilnehmereinrichtungen mit mehr als ganzen Umfang als teilnehmereigene Anlage ein-
einjähriger Mindestüberlassungsdauer vorzeitig auf- gerichtet werden. Nebenanschlußleitungen nach an-
gegeben (§ 19), so beträgt die Restgebühr die Hälfte deren Grundstücken, die in Linien des allgemeinen
der laufenden Gebühren bis zum Ablauf der Min- Netzes der Deutschen Bundespost geführt werden
destüberlassungsdauer. Werden handbediente oder können, müssen jedoch posteigen sein .
•
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Gebrauchte Fernsprecheinrichtungen, die dem Private Nebenstellenanlagen
Teilnehmer gehören, können auf Antrag nach dem
Ermessen der Deutschen Bundespost für teilnehmer- § 27
eigene Nebenstellenanlagen wiederverwendet wer- Allgemeines
den, wenn sie noch brauchbar sind und der Regel-
(1) Private Nebenstellenanlagen sind Nebenstel-
ausstattung entsprechen. Kosten, um die Einrich-
lenanlagen, die nicht von der Deutschen Bundespost,
tungen in diesen Zustand zu versetzen, und Kosten
sondern von privaten Unternehmern hergestellt und
für die Einschaltung hat der Teilnehmer zu tragen;
unterhalten werden. Die Unternehmer müssen von
sie gehören zu den Einrichtungs- oder Änderungs-
der Deutschen Bundespost zum Herstellen und Un-
gebühren.
terhalten privater Nebenstellenanlagen zugelassen
(4) Für die Ubereignung einer teilnehmereigenen sein.
Nebenstellenanlage oder einzelner Anlageteile bei (2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, die
Erweiterungen oder Änderungen hat der Antrag- zwischen den Teilnehmern und privaten Unterneh-
steller der Deutschen Bundespost die Kosten der mern abgeschlossenen Miet-, Kauf- und Wartungs-
Anlage oder der Teile zu ersetzen. Das Eigentum verträge einzusehen.
an teilnehmereigenen Fernsprecheinrichtungen geht
erst nach Entrichtung aller Gebühren für die Her- (3) Die Deutsche Bundespost kann zulassen, daß
stellung, Erweiterung oder Änderung der Neben- die Unterhaltung und in Ausnahmefällen auch die
stellenanlage auf den Antragsteller über. Herstellung der eigenen privaten Nebenstellenanla-
gen durch den Teilnehmer selbst oder durch eine
(5) Zieht ein Teilnehmer den Antrag auf Herstel- von ihm vollbeschäftigte Fachkraft wahrgenommen
lung einer teilnehmereigenen Nebenstellenanlage wird.
nach der Bestätigung durch die Deutsche Bundespost § 28
zurück, so hat er neben den Kosten nach § 19 Abs. 5
Gebühren zu entrichten, die ihrer Höhe nach den Anschließung an das öffentliche Fernsprechnetz
Restgebühren für eine posteigene Nebenstellen- (1) Die Anschließung einer privaten Nebenstellen-
anlage gleicher Art und Größe entsprechen. § 24 anlage an das öffentliche Fernsprechnetz bedarf der
Abs 2 Satz 1 und 2 wird sinngemäß angewendet. Genehmigung der Deutschen Bundespost. Das gleiche
Wird ein Antrag auf Teilerneuerung oder Erweite- gilt für Erweiterungen und Änderungen einer be-
rung einer teilnehmereigenen Nebenstellenanlage reits genehmigten Anlage, auch bei nachträglichen
(§ 26) nach der Bestätigung durch die Deutsche Bun- Schaltungsänderungen oder Zusatzschaltungen. Die
despost zurückgezogen, so gilt § 24 Abs. 2 Satz 4 Genehmigung zur Anschließung soll spätestens drei
sinngemäß. Wochen vorher bei der zuständigen Anmeldestelle
für Fernmeldeeinrichtungen beantragt werden. Die
§ 26 nachträgliche Anschließung einzelner privater Ne-
benstellen bedarf, wenn sich die Schaltungen nicht
Erneuerung und Änderung ändern, nur der vorherigen schriftlichen Anzeige.
(1) Teilerneuerungen, Erweiterungen, Verlegun-
gen und andere Änderungen der teilnehmereigenen (2) Bei den privaten Nebenstellenanlagen bringt
Nebenstellenanlage oder einzelner Teile sind bei die Deutsche Bundespost posteigene Prüfeinrichtun-
der Deutschen Bundespost zu beantragen; sie dürfen gen und die für den eigenen Unterhaltungsdienst bei
vom Inhaber oder von anderen nicht vorgenommen den Hauptstellen nötigen Sprechapparate (Postprüf-
werden. apparate) an.
(3) Die Deutsche Bundespost überläßt posteigene
(2) Auf Verlangen der Deutschen Bundespost muß Nebenanschlußleitungen zur Verbindung privater
die teilnehmereigene Nebenstellenanlage ganz oder Nebenstellen mit der Hauptstelle oder mit der Erst-
teilweise erneuert oder geändert werden, wenn ihr
nebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage, soweit
Zustand zu Betriebsschwierigkeiten führt. und solange die von ihr bestimmten Voraussetzun-
(3) Bei der Änderung oder Aufgabe einer teil- gen für die Dberlassung solcher Leitungen gegeben
nehmereigenen Nebenstellenanlage entbehrlich ge- sind. § 6 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß. An posteigene
wordene Apparate (Vermittlungseinrichtungen, oder teilnehmereigene Nebenstellenanlagen werden
Sprechapparate usw.) können, soweit sie nach ihrer private Nebenstellen in der Regel nicht angeschlos-
Lebensdauer in ordnungsmäßigem Zustand und nicht sen.
veraltet sind, von der Deutschen Bundespost auf An- (4) Neue, erweiterte oder geänderte private Ne-
trag zurückgenommen werden. Für die Rückübereig- benstellenanlagen werden vor ihrer Anschaltung
nung an die Deutsche Bundespost werden dem In- von der Deutschen Bundespost abgenommen. Durch
haber folgende Vomhundertsätze der Beträge, die die Abnahme übernimmt die Deutsche Bundespost
für die Ubereignung von neuen Apparaten gleicher für die Anlagen keine Gewähr; diese trägt der
Art zu entrichten sind, vergütet: Unternehmer. Einzelne nachträglich angeschlossene
1. im ersten Jahr nach der Einschaltung 60v.H., private Nebenstellen können nach der Anschaltung
2. im zweiten . . . 40v.H.,
abgenommen werden.
3. im dritten
4. im vierten
"
. 30v.H.,
20 v. H.,
§ 29
Unterhaltung, Erneuerung, Änderung
"
5. vom fünften bis zehnten Jahr nach der (1) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß seine
Einschaltung ....................... 10 v. H. private Nebenstellenanlage sachkundig gepflegt,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 555
planmäßig in angemessenen Zwischenräumen durch- Unternehmer zu sorgen. Die Sprechfunkanlage muß
geprüft und, wenn nötig, überholt wird; es genügt von dem Unternehmer sachkundig gepflegt, plan-
nicht, daß Störungen von Fall zu Fall unverzüglich mäßig in angemessenen Zeitabständen durchgeprüft
behoben werden. Er hat das durch Abschluß eines und, wenn nötig, überholt oder ausgewechselt wer-
Wartungsvertrages mit einem zugelassenen Unter- den. Es genügt nicht, Störungen von Fall zu Fall zu
nehmer sicherzustellen, soweit nicht § 27 Abs. 3 beheben. Der Teilnehmer ist verpflichtet, der Deut-
Anwendung findet. schen Bundespost Einsicht in die über die Wartung
(2) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prü- der Sprechfunkanlage abgeschlossenen Verträge zu
fen, ob eine private Nebenstellenanlage noch den gewähren.
Grundsätzen für die technische Gestaltung von (2) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prü-
Nebenstellenanlagen entspricht. Ist das nicht der fen, ob die Sprechfunkanlage noch den technischen
Fall, so kann die Deutsche Bundespost verlangen, Erfordernissen entspricht. Der Teilnehmer hat zu
daß die Anlage innerhalb einer von ihr bestimmten diesem Zweck den Beauftragten der Deutschen Bun-
Frist auf Kosten des Teilnehmers erneuert oder despost, die sich ordnungsgemäß ausweisen, an dem
geändert wird. Die Prüfung, ob eine Erneuerung jeweiligen Stand- oder Unterbringungsort Zugang
oder Änderung ordnungsmäßig ausgeführt ist, ist zu der Sprechfunkanlage zu gewähren. Auf Ver-
gebührenpflichtig. langen der Deutschen Bundespost hat der Teilneh-
(3) Läßt der Teilnehmer seine private Nebenstel- mer das Fahrzeug mit der Sprechfunkanlage an dem
lenanlage nicht ordnungsmäßig unterhalten oder von ihr bestimmten Ort zu der von ihr bestimmten
läßt er eine von der Deutschen Bundespost gefor- Zeit vorzuführen. Den Beauftragten der Deutschen
derte Erneuerung oder Änderung nicht ordnungs- Bundespost ist jede gewünschte Auskunft über die
mäßig ausführen, so kann die Deutsche Bundespost Sprechfunkanlage und deren Betrieb zu erteilen.
die private Nebenstellenanlage vom öffentlichen Werden Mängel festgestellt, so kann die Deutsche
Fernsprechnetz abschalten. Bundespost verlangen, daß die Sprechfunkanlage
innerhalb einer von ihr bestimmten Frist auf Kosten
des Teilnehmers erneuert oder geändert und bis
Unterabschnitt 3 dahin nicht betrieben wird; das gleiche gilt, wenn
Zusätzliche Bestimmungen für eine Änderung der Betriebsweise oder der techni-
Funkfernsprechanschlüsse schen Einrichtungen der Deutschen Bundespost so-
wie eine Änderung der Rufnummer eine Erneuerung
oder Änderung der Sprechfunkanlage für den Funk-
§ 30
fernsprechanschluß erfordern. Für die Prüfung, ob
Allgemeines eine Erneuerung oder Änderung ordnungsgemäß
(1) Für Funkfernsprechanschlüsse dürfen nur ausgeführt worden ist, gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß.
Sprechfunkanlagen errichtet und im Rahmen dieser (3) Jede Erneuerung oder Änderung der Sprech-
Verordnung betrieben werden, für die die Deutsche funkanlage eines Funkfernsprechanschlusses, die
Bundespost eine Genehmigung erteilt hat. Die Ge- nidlt unter Absatz 2 fällt, bedarf der Genehmigung
nehmigung ist zusammen mit der Herstellung des durch die Deutsche Bundespost. Als Änderung gilt
Funkfernsprechanschlusses (§ 11 Abs. 1) bei der zu- auch die Verlegung der Sprechfunkanlage in ein
ständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtun- anderes Fahrzeug. Die Genehmigung ist rechtzeitig
gen zu beantragen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß. vorher bei der zuständigen Anmeldestelle ·für Fern-
(2) Der Teilnehmer hat für die Beschaffung und meldeeinrichtungen zu beantragen. § 30 Abs. 2 gilt
den Aufbau der Sprechfunkanlage selbst zu sorgen. sinngemäß.
Die Sprechfunkanlage ist im Fahrzeug so unterzu- § 32
bringen, daß ein einwandfreier Betrieb gewährleistet
ist. Sie darf nur durch Unternehmer aufgebaut wer- Gebühren- und Anzeigepflicht
den, die dafür von der Deutschen Bundespost zu- (1) Der Teilnehmer hat die laufenden Gebühren
gelassen sind. Die Sprechfunkanlage wird von der auch dann zu entrichten, wenn die Sprechfunkanlage
Deutschen Bundespost abgenommen und für den seines Funkfernsprechanschlusses länger als 14 Tage
Betrieb freigegeben. Das Fahrzeug mit der Sprech- wegen festgestellter Mängel nicht betrieben werden
funkanlage ist zu diesem Zweck an dem von der darf oder vorübergehend betriebsunfähig ist. Im
Deutschen Bundespost bestimmten Ort zu der von übrigen gilt § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sinngemäß.
ihr bestimmten Zeit vorzuführen. Bei festgestellten
(2) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß eine
Mängeln wird die Abnahme wiederholt. Durch die
unbefugte Benutzung seines Funkfernsprechan-
Abnahme übernimmt die Deutsche Bundespost keine
schlusses durch andere unterbleibt. Eine Antrag-
Gewähr dafür, daß die Sprechfunkanlage oder die
sperre von Funkfernsprechanschlüssen ist ausge-
Arbeit des Unternehmers frei von Mängeln ist.
schlossen. Gebühren aus einer unbefugten Benut-
zung hat der Teilnehmer zu entrichten.
§ 31
(3) § 16 (Mindestüberlassungsdauer) wird bei
Unterhaltung, Erneuerung, Änderung Funkfernsprechanschlüssen nicht angewendet; § 18
(1) Der Teilnehmer hat für die ordnungsmäßige Abs. 3 gilt sinngemäß.
Unterhaltung der Sprechfunkanlage durch einen {4) Die Dbertragung (§ 14 Abs. 1) ist bei Funk-
von der Deutschen Bundespost hierfür zugelassenen fernsprechanschlüssen nicht zulässig. Änderungen
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
in der Person oder im Namen des Teilnehmers an- (6) Bei Funkfernsprechanschlüssen ist für das
ders als durch Ubertragung (§ 14 Abs. 3), die Ver- Fahrzeug der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes
legung des Wohn- oder Geschäftssitzes oder Ände- für die Berechnung der Entfernungen maßgebend,
rungen des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeuges, das Sitz der Knotenvermittlungsstelle ist, in deren
in dem sich die Sprechfunkanlage befindet, sind der Bereich die jeweils benutzte ortsfeste Funkstelle
Deutschen Bundespost unverzüglich, spätestens bin- liegt; die Deutsche Bundespost kann in Ausnahme-
nen einer Woche, ,rnzuzeigen. fällen aus wichtigen technischen oder betrieblichen
Gründen einen anderen Entfernungsmeßpunkt fest-
legen.
Abschnitt D (7) Ist dem Teilnehmer die Rufnummer des ge-
wünschten Anschlusses oder die Ortsnetzkennzahl
Gesprüche
des gewünschten Ortsnetzes nicht bekannt, so gibt
die Deutsche Bundespost ihm diese auf Anfrage be-
§ 33 kannt.
Entfernungsermittlung, Fernsprechauskunft, (8) Gespräche können unterbrochen oder in der
Verkehrsabwicklung Gesprächsdauer beschränkt werden, wenn wichtige
(1) Die Entfernungen zwischen den Ortsnetzen dienstliche Gründe es erfordern. Gesprächsverbin-
werden zwischen deren Entfernungsmeßpunkten er- dungen mit Funkfernsprechanschlüssen werden nur
mittelt. Entfernungsmeßpunkt eines Ortsnetzes ist solange aufrechterhalten, wie die Verbindung mit
seine Ortsvermittlungsstelle oder, wenn das Orts- der ortsfesten Funkstelle besteht.
netz mehrere Ortsvermittlungsstellen hat, die im (9) Die Dienstzeiten der Vermittlungsstellen wer-
Ortsnetz vorhandene Fernvermittlungsstelle mit den von der Deutschen Bundespost festgesetzt.
Handbedienung oder, wenn eine solche Fernver-
mittlungsstelle im Ortsnetz nicht vorhanden ist, die
§ 34
größte Ortsvermittlungsstelle. Entfällt die Vermitt-
lungsstelle, die den Entfernungsmeßpunkt bestimmt, Ortsgespräche
am bisherigen Unterbringungsort oder ist sie in Ortsgespräche sind Gespräche zwischen Sprech-
einem Ortsnetz, das mehrere Ortsvermittlungsstel- stellen desselben Ortsnetzes (Ortsdienst). Gesprächs-
len, aber keine Fernvermittlungsstelle mit Hand- verbindungen im Ortsdienst sind vom Teilnehmer
bedienung hat, nicht mehr die größte Ortsvermitt- selbst zu wählen.
lungsstelle oder erhält ein Ortsnetz mit mehreren
Ortsvermittlungsstellen nachträglich eine Fernver- § 35
mittlungsstelle mit Handbedienung, so bleibt der Nahgespräche
bisherige Entfernungsmeßpunkt unverändert.
(1) Die Abwicklung des Nahgesprächsverkehrs ist
(2) Die Entfernungen zwischen den Knotenver- Nahdienst. Gesprächsverbindungen im Nahdienst
mittlungsstellen werden zwischen den Entfernungs- sind vom Teilnehmer selbst zu wählen.
meßpunkten der Ortsnetze ermittelt, in deren Be- (2) Nahgespräche sind Gespräche aus einem Orts-
reich die Knotenvermittlungsstelle liegt. netz, für das in abgehender Verkehrsrichtung der
(3) Befinden sich in einem Knotenvermittlungs- Nahdienst eingeführt ist (Ortsnetz mit Nahdienst),
stellenbereich mehr als eine Knotenvermittlungs- nach anderen Ortsnetzen, wenn
stelle und sind diese in verschiedenen Ortsnetzen 1. deren Ortsnetzbereiche unmittelbar an den Be-
untergebracht oder befinden sich Teile einer Knoten- reich des Ortsnetzes mit N ahdienst angrenzen
vermittlungsstelle im Bereich eines anderen Orts- (benachbarte Ortsnetze) oder
netzes, so gilt hierfür ein gemeinsamer, von der 2. deren Entfernungsmeßpunkte nicht mehr als
Deutschen Bundespost bestimmter Entfernungsmeß- 25 Kilometer vom Entfernungsmeßpunkt des Orts-
punkt. netzes mit Nahdienst entfernt sind.
(4) Einer Knotenvermittlungsstelle, die sich auf (3) Den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Ein-
einer Insel der Nord- oder Ostsee befindet, und führung des Nahdienstes für die einzelnen Orts-
den Ortsnetzen ihres Bereichs wird bei Einführung netze bestimmt die Deutsche Bundespost; maß-
des Nahdienstes (§ 35) der Entfernungsmeßpunkt gebend sind die bestehenden technischen Voraus-
des Ortsnetzes auf dem Festland zugeordnet, das setzungen und die wirtschaftlichen Möglichkeiten,
der Knotenvermittlungsstelle am nächsten liegt. Ein das öffentliche Fernsprechnetz technisch anzupassen
Ortsnetz dieser Inseln, das zum Bereich einer auf und in notwendigem Umfang auszubauen.
dem Festland befindlichen Knotenvermittlungsstelle
gehört, erhält bei Einführung des Nahdienstes den
Entfernungsmeßpunkt des ihm am nächsten liegen- § 36
den, zum selben Knotenvermittlungsstellenbereich Ferngespräche
gehörenden Ortsnetzes auf dem Festland.
(1) Die Abwicklung des Ferngesprächsverkehrs ist
(5) Das Verfahren für die Berechnung der Ent- Ferndienst. Der Ferndienst wird in der Regel von
fernungen zwischen den Ortsnetzen und zwischen den Fernvermittlungsstellen mit Wählbetrieb wahr-
den Knotenvermittlungsstellen sowie die Rundung genommen (Selbstwählferndienst). Gesprächsverbin-
der berechneten Entfernungen bestimmt die Deut- dungen im Selbstwählferndienst sind vom Teilneh-
sche Bundespost. mer selbst zu wählen. Fernvermittlungsstellen mit
Nr. 43 ·~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 557
Handbetrieb sind an der Abwicklung des Ferndien- 2. Blitz-Staatsgespräche nur von besonders dazu zu-
stes nur in dem von der Deutschen Bundespost be- gelassenen Anschlüssen der Bundesbehörden und
stimmten Rahmen beteiligt (bandvermittelter Fern- der obersten Landesbehörden aus, ferner von be-
dienst). sonders dazu ermächtigten Abgeordneten des
(2) Ferngespräche sind: Bundestages und Mitgliedern des Bundesrates,
1. Gespräche zwischen Sprechstellen verschieä.ener 3. Staatsgespräche mit absolutem Vorrang nur von
Ortsnetze, soweit sie nicht im Nahdienst abge- besonders dazu zugelassenen Anschlüssen der
wickelt werden, Bundesbehörden aus.
2. Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüs- (3) Dringende Militärgespräche, Blitz-Militärge-
sen. spräche und Militärgespräche mit absolutem Vor-
rang sind Ferngespräche, die sich auf reine Militär-
(3) Gespräche von und nach Funkfernsprech- angelegenheiten beziehen. Sie können nur von An-
anschlüssen werden, soweit für diese Gespräche noch schlüssen der Streitkräfte aus geführt werden und
kein Selbstwählfemdienst besteht, im handvermit- sind nur in Spannungs- und Notstandsfällen zuge-
telten Ferndienst abgewickelt. Gespräche zwischen lassen.
zwei Funkfernsprechanschlüssen sind nur zugelas-
sen, wenn dafür die technischen Voraussetzungen (4) Gesprächsverbindungen für Not-, Staats- und
gegeben sind. Militärgespräche werden im handvermittelten Fern-
dienst hergestellt. Es haben Vorrang:
(4) Macht ein Teilnehmer geltend, daß er im
Selbstwählferndienst häufiger besetzt findet, so kann 1. Notgespräche sowie Staats- und Militärgespräche
die Gesprächsverbindung ausnahmsweise im hand- mit absolutem Vorrang vor Blitz-Staatsgesprä-
vermittelten Ferndienst hergestellt werden. chen und Blitz-Militärgesprächen,
2. Blitz-Staatsgespräche und Blitz-Militärgespräche
(5) Im handvermittelten Ferndienst sind die Ge-
vor dringenden Staatsgesprächen, dringenden
spräche bei der Fernvermittlungsstelle mit Hand- Militärgesprächen und dringenden Dienstgesprä-
betrieb anzumelden. Bei der Anmeldung sind die
chen,
von der Deutschen Bundespost vorgeschriebenen An-
gaben zu machen. Soweit nichts anderes bestimmt 3. dringende Staatsgespräche, dringende Militär-
ist, werden die Ferngesprächsverbindungen in der gespräche und dringende Dienstgespräche vor
Reihenfolge ihrer Anmeldung ausgeführt. Es besteht sonstigen Gesprächen.
kein Anspruch auf Ausführung einer Gesprächsver-
bindung zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb
einer bestimmten Frist. Abschnitt E
(6) Im handvermittelten Ferndienst bestimmt die Fernsprechauftragsdienst,
Deutsche Bundespost: Amtliche Fernsprechbücher
1. den Zeitpunkt des Erlöschens noch unerledigter
Gesprächsanmeldungen, § 38
2. die Zulässigkeit und das Verfahren der Änderung Fernsprechauftragsdienst und zusätzliche Dienste
und Streichung noch unerledigter Gesprächs-
anmeldungen, (1) Die Deutsche Bundespost unterhält in Orts-
netzen, in denen das Bedürfnis besteht, einen Fern-
3. die Zulässigkeit und das Verfahren der Mittei-
sprechauftragsdienst. Der Auftragsdienst beantwor-
lung der Gesprächsgebühr im Anschluß an das
tet Anrufe für Teilnehmer, erteilt Auskünfte, nimmt
Gespräch (Gebührenansage).
kurze Nachrichten zur Weiterleitung entgegen und
erledigt Aufträge, die innerhalb des Fernsprechdien-
§ 37 stes liegen. Im Verkehr mit Funkfernsprechanschlüs-
sen kann die Deutsche Bundespost den Fernsprech-
Not-, Staats- und Militärgespräche
auftragsdienst und die zusätzlichen Dienste aus-
(1) Notgespräche sind Orts-, Nah- und Fern- schließen oder einschränken. ·
gespräche zur Abwendung von Gefahr in Kata-
(2) Telegramme können durch Fernsprecher bei
strophenfällen (z.B. bei Hochwasser, Brand und
der dafür vorgesehenen Dienststelle aufgegeben
anderen gemeingefährlichen Ereignissen) und bei
werden.
Gefahr für Menschenleben. Notgespräche können
von allen Anschlüssen aus geführt werden. (3) Auf Antrag des Teilnehmers übernimmt die
Deutsche Bundespost zur Vergleichung der Ge-
(2) Dringende Staatsgespräche, Blitz-Staatsgesprä-
sprächszählung die Beobachtung von Teilnehmer-
che und Staatsgespräche mit absolutem Vorrang
anschlüssen. Sie kann auf Antrag auch Leistungen
sind Ferngespräche, die sich auf reine Staatsange-
ausführen, die mit dem Fernsprechdienst zusammen-
legenheiten beziehen; sie sind nur in Spannungs-
hängen, aber nicht besonders geregelt sind, z. B. um-
und Notstandsfällen zugelassen. Es können geführt
fangreiche und schwierige Nachforschungen.
werden:
1. dringende Staatsgespräche nur von besonders § 39
dazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes- und
Amtliche Fernsprechbücher
Landesbehörden aus, ferner von besonders dazu
ermächtigten Abgeordneten des Deutschen Bun- (1) Die Deutsche Bundespost stellt als Hilfsmittel
destages und Mitgliedern des Bundesrates, für den Fernsprechdienst Verzeichnisse der Fern-
2
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
sprechteilnehmer (Amtliche Fernsprechbücher) auf Die technische Gestaltung der Teilnehmereinrichtun-
Für jeden Hauptanschluß wird das Amtliche Fern- gen bestimmt die Deutsche Bundespost.
sprechbuch, in dem das Ortsnetz des Anschlusses (4) Bildanschlüsse sind Hauptanschlüsse. Bei Bild-
aufgeführt ist, gebührenfrei geliefert. Außerdem anschlüssen sind die Bildgeräte (Hauptstellen) ein-
werden Amtliche Fernsprechbücher gegen Gebühren zeln durch vierdrähtige Bildanschlußleitungen un-
abgegeben.
mittelbar oder mittelbar über eine Verstärkerstelle
(2) Die Fernsprechteilnehmer werden von Amts mit der Bildvermittlungsstelle verbunden. Bildgeräte
wegen mit den für das Auffinden ihrer Rufnummer sind Bildsende- und Bildempfangsgeräte. Bei Bild-
erforderlichen Angaben in die Amtlichen Fernsprech- anschlußleitungen, die über eine Verstärkerstelle
bücher nach der Buchstabenfolge eingetragen geführt sind, wird der zwischen der Verstärkerstelle
(Haupteintrag). Für die Fassung der Einträge sind und der Bildvermittlungsstelle geschaltete Teil der
im allgemeinen die Angaben des Teilnehmers maß- Bildanschlußleitung nur für die Dauer der Bildver-
gebend. Werbeanga~en sind nicht zulässig. Die bindungen bereitgestellt. Die Deutsche Bundespost
Deutsche Bundespost kann allgemeinverständliche bestimmt, an welche Bildvermittlungsstelle oder über
Abkürzungen anwenden. Auf begründetes Verlan- welche Verstärkerstelle Bildgeräte angeschlossen
gen kann der Eintrag unterbleiben. Bei den Haupt- werden. Zur betrieblichen Abwicklung von Bildüber-
einträgen sind für jeden Hauptanschluß bis zu drei tragungen können zu den Bildanschlüssen zweidräh-
aufeinanderfolgende Druckzeilen gebührenfrei. tige Fernsprechleitungen als Bild-Meldeleitungen
(3) Der Teilnehmer kann Nebeneinträge für sich überlassen werden.
selbst und für andere, denen er Nebenanschlüsse (5) Bildanschlußleitungen dürfen nicht mit ande-
zur ständigen Benutzung überlassen hat oder die ren Bildanschlußleitungen verbunden werden.
seine Anschlüsse mitbenutzen, beantragen. Werbe-
angaben sind auch bei Nebeneinträgen nicht zuläs- (6) Bildanschlußleitungen und Bild-Meldeleitungen
sig. enden bei der Hauptstelle am posteigenen oder, so-
weit dieser für Prüfungen geeignet ist, am privaten
(4) Die Teilnehmer haben neu ausgegebene Amt-
Verteiler (Trennstelle). Die anzuschließenden priva-
liche Fernsprechbücher abzuholen. Nicht rechtzeitig ten Bildgeräte, Zusatzgeräte und Sprechapparate hat
abgeholte neue Fernsprechbücher werden von Amts
der Teilnehmer selbst zu beschaffen und zu unter-
wegen zugestellt.
halten. Die privaten Einrichtungen müssen von der
(5) Zu den Amtlichen Fernsprechbüchern werden Deutschen Bundespost zum Betrieb im öffentlichen
nach dem Ermessen der Deutschen Bundespost Be- Bildübertragungsnetz zugelassen sein.
richtigungen herausgegeben. In Berichtigungen wer-
(7) Offentliche Bildanschlußstellen kann jeder zur
den Neuanschlüsse und Änderungen von Einträgen
Bildübertragung mittels eigener tragbarer Bildsende-
nur auf Antrag aufgenommen. Berichtigungen wer-
geräte benutzen. Bei öffentlichen Bildanschlußstellen
den den Teilnehmern in derselben Zahl wie die
ist der Empfang von Bildern unzulässig. Die Deut-
Fernsprechbücher' gebührenfrei zugestellt.
sche Bundespost bestimmt, in welchen Orten und
bei welchen ihrer Dienststellen öffentliche Bild-
anschlußstellen eingerichtet werden. Sie setzt die
Teil II Dienstzeiten fest. Private Bildsendegeräte, die an
Offentliches Bildübertragungsnetz öffentlichen Bildanschlußstellen betrieben werden,
müssen von der Deutschen Bundespost zugelassen
§ 40 sein; die Zulassung ist nachzuweisen.
Gestaltung (8) Die Vorschriften über das Teilnehmerverhält-
des öffentlichen Bildübertragungsnetzes, nis nach Teil I gelten sinngemäß auch für Inhaber
Teilnehmereinrichtungen, Teilnehmerverhältnis von Bildanschlüssen; für öffentliche Bildanschluß-
stellen gelten die Vorschriften über die Benutzung
(1) Das öffentliche Bildübertragungsnetz wird von öffentlicher Sprechstellen sinngemäß.
der Deutschen Bundespost zur allgemeinen Be-
nutzung bereitgehalten; es dient der Bildübertra-
gung. Die Bildvorlagen müssen für die Ubertragung § 41
im öffentlichen Bildübertragungsnetz geeignet sein. Bildverbindungen
(2) Das öffentliche Bildübertragungsnetz besteht (1) Die Abwicklung von Bildverbindungen gilt als
aus den Bildvermittlungsstellen, den Leitungen zwi- Ferndienst.
schen ihnen, den Teilnehmereinrichtungen und den
öffentlichen Bildanschlußstellen. (2) Bildverbindungen sind bei der zuständigen
Bildvermittlungsstelle mit den von der Deutschen
(3) Die Deutsche Bundespost überläßt Teilnehmer- Bundespost vorgeschriebenen Angaben über das
einrichtungen oder gestattet deren Verbindung mit öffentliche Fernsprechnetz oder über besondere Bild-
dem öffentlichen Bildübertragungsnetz. Teilnehmer- Meldeleitungen anzumelden. Bildverbindungen wer-
einrichtungen sind: den in der Reihenfolge ihrer Anmeldung ausgeführt.
1. Bildanschlüsse, Es besteht kein Anspruch auf Ausführung einer
2. die bei Bildanschlüssen angebrachten Zusatz- Bildverbindung zu einer bestimmten Zeit oder inner-
geräte, halb einer bestimmten Frist.
3. Bild-Meldeleitungen mit zugehörigem Sprechappa- (3) Bildübertragungen sind nur möglich, wenn Mo-
rat. dul und Drehzahl der bei den beteiligten Bild-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 559
anschlüssen bzw. öffentlichen Bildanschlußstellen zwecke werden nach dieser Verordnung überlassen,
verwendeten Bildsende- und Bildempfangsgeräte soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist.
übereinstimmen. (5) Posteigene Stromwege werden über Draht-
(4) Bildverbindungen können unterbrochen oder oder Funkstrecken gebildet. Soweit von der Deut-
in der Verbindungsdauer beschränkt werden, wenn schen Bundespost nichts anderes bestimmt ist, gel-
wichtige dienstliche Gründe es erfordern. ten als Endpunkte eines posteigenen Stromweges
die angeschalteten privaten Fernmeldeeinrichtungen
§ 42
(Endstellen). Ein Anspruch auf Uberlassung einer
besonderen Leitungsart oder eines besonderen Lei-
Besondere Bildverbindungen tungsweges besteht nicht.
(1) Bildverbindungen mit Gebührenübernahme
durch den Verlangten sind Bildverbindungen, bei § 44
denen die für die Bildverbindung entstehenden Ge-
bühren dem Inhaber des verlangten Bildanschlusses Anschaltung privater Fernmeldeeinrichtungen
mit dessen Zustimmung angerechnet werden; die an posteigene Stromwege
Zustimmung gilt als erteilt, wenn der bei dem ver- (1) Die Anschaltung privater Fernmeldeeinrichtun-
langten Bildanschluß sich Meldende mit der Gebüh- gen an posteigene Stromwege bedarf der Genehmi-
renanrechnung einverstanden ist. gung der Deutschen Bundespost. Das gleiche gilt für
spätere Erweiterungen und Anderungen einer priva-
(2) Sammel-Bildverbindungen sind Bildverbindun-
gen, an denen mehr als zwei Bildanschlüsse betei- ten Fernmeldeeinrichtung, auch bei nachträglichen
Schaltungsänderungen oder Zusatzschaltungen.
ligt sind. Bei Sammcl-Bildverbindungen werden Bil-
der von einem Bildanschluß gleichzeitig an mehrere (2) Neue, erweiterte oder geänderte private Fern-
andere Bildanschlüsse übertragen. Sammel-Bildver- meldeeinrichtungen werden vor ihrer Anschaltung
bindungen dürfen nur von dem Bildanschluß ange- an posteigene Stromwege von der Deutschen Bun-
meldet werden, von dem das Bild gesendet werden despost abgenommen. Die vorhandenen privaten
soll. Sie werden nur hergestellt, wenn die techni- Fernmeldeeinrichtungen werden von der Deutschen
schen Voraussetzungen für die Abwicklung von Bundespost regelmäßig geprüft. Durch die Abnahme
Sammel-Bildverbindungen gegeben sind. und Nachprüfung der Einrichtungen übernimmt die
Deutsche Bundespost keine Gewähr dafür, daß die
(3) Für Bildverbindungen zwischen Bildanschlüs- privaten Fernmeldeeinrichtungen ordnungsgemäß
sen oder öffentlichen Bildanschlußstellen und öffent- arbeiten.
lichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundes-
post gelten die Vorschriften der Telegrafenordnung (3) Für die Anschaltung und Unterhaltung der in
über Bildtelegramme. den Räumen der Benutzer untergebrachten privaten
Fernschreibeinrichtungen gelten darüber hinaus die
Bestimmungen der Verordnung über Gebühren für
den Fernschreib- und den Datexdienst in ihrer je-
Teil III weils geltenden Fassung.
Leistungen der Deutschen Bundespost
für private Fernmeldeanlagen § 45
und für besondere Zwecke
Benutzungsverhältnis
bei posteigenen Stromwegen
§ 43
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für
Posteigene Stromwege das Benutzungsverhältnis zwischen der Deutschen
(1) Die Deutsche Bundespost kann Stromwege, die Bundespost und dem Inhaber des posteigenen
in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Stromweges die Vorschriften über das Teilnehmer-
Bundespost geführt sind (posteigene Stromwege), verhältnis sinngemäß.
für private Fernmeldeanlagen oder für andere be- (2) Bei posteigenen Breitband-Stromwegen be-
sondere Zwecke überlassen. trägt die Mindestüberlassungsdauer drei Jahre für
(2) Private Fernmeldeanlagen im Sinne dieser Ver- Stromwege mit einer Bandbreite bis 48 kHz und fünf
ordnung sind Fernmeldeanlagen, die nicht zu den Jahre für Stromwege mit einer Bandbreite von mehr
öffentlichen Fernmeldenetzen der Deutschen Bundes- als 48 kHz. Posteigene Breitband-Stromwege werden
post gehören. nicht für kurze Zeit überlassen. Werden posteigene
Breitband-Stromwege vor Ablauf der Mindestüber-
(3) Posteigene Stromwege sind Fernsprech-Strom- lassungsdauer vorzeitig aufgegeben, so sind für die
wege (Stromwege mit Fernsprechbandbreite), Tele- Nichteinhaltung der Mindestüberlassungsdauer Rest-
grafen-Stromwege, Breitband-Strorriwege und Strom- gebühren zu entrichten. Als Restgebühren werden
wege für Rundfunkzwecke. die laufenden Gebühren bis zum Ablauf der Min-
destüberlassungsdauer weiter erhoben.
(4) Posteigene Stromwege werden nach Bestim-
mung der Deutschen Bundespost nur überlassen, (3) Posteigene Stromwege dürfen nur für die-
wenn und solange die technischen Voraussetzungen jenigen Zwecke und nur in der Art und Weise be-
gegeben sind. Es besteht kein Recht auf Uberlas- nutzt werden, für die sie die Deutsche Bundespost
sung solcher Stromwege. Stromwege für Rundfunk- zugelassen hat.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 46 3. drei Monate für Tonverbindungsleitungen,
Zusätzliche Bestimmungen für Stromwege 4. fünf Jahre für Fernsehanschlußleitungen,
für Rundfunkzwecke 5. ein Jahr für Fernsehverbindungsleitungen.
(1) Stromwege für Rundfunkzwecke sind Ton- und Werden die dauernd überlassenen Leitungen vor
Fernsehleitungen. Tonleitungen bestehen aus Ton- Ablauf der Mindestüberlassungsdauer vorzeitig auf-
anschlußleitungen und Tonverbindungsleitungen, gegeben, so hat der Inhaber des Stromweges für
Fernschleilun~J1'11 dUS Fernsehanschlußleitungen und die Nichteinhaltung der Mindestüberlassungsdauer
Fernsehverbindungsleitungen. Ton- oder Fernsehlei- Restgebühren zu entrichten. Als Restgebühren wer-
tungen können auch aus jeweils einer der genannten den die laufenden Gebühren bis zum Ablauf der
Leitungen bestehen. Mindestüberlassungsdauer weiter erhoben.
(2) Tonanschlußlcil.ungen sind posteigene Strom- (7) Wird ein Antrag auf Uberlassung eines Strom-
wege zwischen E~inem Tonstudio des Antragstellers weges für Rundfunkzwecke nach der Bestätigung
und der Tonschaltstelle der Deutschen Bundespost. durch die Deutsche Bundespost zurückgezogen, so
Fernsehanschlußleitungen sind posteigene Strom- hat der Antragsteller die bereits aufgewendeten Ko-
wege zwischen einem Fernsehstudio des Antragstel- sten und die Kosten für die Beseitigung hergestellter
lers und der Fernsehschaltstelle der Deutschen Bun- Einrichtungen zu erstatten; bei der Zurückziehung
despost. Tonschaltstellen können durch Tonverbin- von Anträgen auf Uberlassung solcher Leitungen für
dungsleitungen, Fernsehschaltstellen durch Fernseh- kurze Zeit sind außerdem noch Bearbeitungsgebüh-
verbindungsleitungen unmittelbar miteinander ver- ren zu entrichten.
bunden werden. Außerdem dienen Ton- bzw. Fern-
(8) In Störungsfällen kann die Deutsche Bundes-
sehverbindungsleitungen der Verbindung von Ton-
post die Gebühren ganz oder teilweise auf Antrag
bzw. Fernsehschaltstellen mit Ton- bzw. Fernseh-
erstatten, wenn der Stromweg für Rundfunkzwecke
rundfunksendestellen.
ohne Verschulden des Benutzers betriebsunfähig
(3) Tonleitungen werden in einer Frequenzband- wird.
breite bis zu 15 kHz zur Verfügung gestellt. Fern-
(9) Die dauernde Uberlassung von Stromwegen
sehleitungen sind für die Ubertragung von Farbsen-
für Rundfunkzwecke ist unter Einhaltung der von
dungen geeignet. Ton- und Fernsehleitungen sind
der Deutschen Bundespost angegebenen Fristen bei
Stromwege, die jeweils nur in einer Richtung betrie- der für Ton- und Fernsehübertragungen zuständigen
ben werden. Tonleitungen für Stereoübertragung geschäftsführenden Oberpostdirektion, die Uberlas-
können auch einzeln für Monoübertragung benutzt sung solcher Leitungen für kurze Zeit bei der zu-
werden.
ständigen Ton- und Fernsehübertragungsstelle zu
(4) Zur betrieblichen Abwicklung von Ton- und beantragen. Die Deutsche Bundespost bestätigt die
Fernsehübertragungen können zu den Ton- und Annahme des Antrags.
Fernsehleitungen Melde- und Fernwirkleitungen
§ 47
überlassen werden. Das Zusammenschalten von
Melde- und Fernwirkleitungen mit Amtsleitungen Besonders wichtige Leitungen
der öffentlichen Fernmeldenetze ist unzulässig und (1) Besonders wichtige Leitungen sind posteigene
technisch zu verhindern.
Strofüwege (§ 43 Abs. 3), bei denen durch Schaltung
(5) Ton-, Fernseh- und Meldeleitungen werden von Ersatzleitungen (Zweitstromwegen) eine höhere
dauernd oder für kurze Zeit, Fernwirkleitungen nur Betriebssicherheit als bei gewöhnlichen posteigenen
dauernd überlassen. Bei der dauernden Uberlassung Stromwegen gewährleistet wird. Die technische und
werden die Ton- und Fernsehleitungen 24 Stunden betriebliche Gestaltung der besonders wichtigen Lei-
täglich, abzüglich der für das Unterhalten der Lei- tungen bestimmt die Deutsche Bundespost.
tungen erforderlichen Zeiten überlassen. Die Zeiten (2) Eine besonders wichtige Leitung besteht aus
für das Unterhalten der Leitungen werden von Fall einem Erststromweg und einem Zweitstromweg.
zu Fall vereinbart; sie müssen in die normale Dienst- Erst- und Zweitstromweg werden nur zwischen den-
zeit des Betriebspersonals der Deutschen Bundespost selben Endstellen überlassen. Dabei werden nach
fallen. Bei der Uberlassung für kurze Zeit werden Bestimmung der Deutschen Bundespost zwei von-
die Ton-, Fernseh- und Meldeleitungen nur für die einander unabhängige Leitungswege gewählt, die
beantragte Zeit überlassen; zu diesem Zweck hält im jeweiligen Einzelfall die größte Betriebssicher-
die Deutsche Bundespost je nach den betrieblichen heit gewährleisten. Sind hierfür Ergänzungsanlagen
Erfordernissen die Leitungen ständig bereit oder im Liniennetz der Deutschen Bundespost erforder-
richtet sie besonders ein. Soweit die Leitungen be-
lich, so gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.
sonders eingerichtet werden, hat der Antragsteller
der Deutschen Bundespost alle Kosten der Einrich- (3) In Störungsfällen wird in den Endstellen von
tung und Aufhebung zu erstatten. dem Erststromweg auf den Zweitstromweg umge-
schaltet. Die hierfür notwendigen Umschalteeinrich-
(6) Die Mindestüberlassungsdauer bei dauernd tungen werden als teilnehmereigene Einrichtungen
überlassenen Leitungen für Rundfunkzwecke be-
überlassen.
trägt:
§ 48
1. drei Monate für Meldeleitungen, Fernwirkleitun-
gen und Tonle.itungen, für die Fernsprech-Strom- Reserveleitungen
wege verwendet werden, (1) Reserveleitungen sind posteigene Fernsprech-
2. drei Jahre für Tonanschlußleitungen, Stromwege und posteigene Telegrafen-Stromwege
Nr. 4J -- Tag cter Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 561
für eine Schrillgeschwindigkeit von 50 Baud, deren (5) Für andere als die im Absatz 1 bezeichneten
lnbetrü-~bnahme vorbereitet ist, deren Benutzung je- Schäden haftet die Deutsche Bundespost im Fern-
doch erst im Bedtlrfsfalle von der Deutschen Bundes- meldedienst nicht. Für Schäden, die durch Arbeiten
post ermöglicht wird. Sie werden nur zwischen End- zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder
stellen überlassen, die in verschiedenen Fernsprech- Aufhebung einer Fernmeldeeinrichtung verursacht
ortsnetzbereichen liegen. worden sind, haftet sie jedoch nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Deutsche Bundespost bestimmt den Kreis
der Bedarfsträger, denen Reserveleitungen überlas-
sen werden. Reserveleitungen werden nach Bestim- § 50
mung der Deutschen Bundespost nur überlassen, Gebühren
wenn und solange die technischen Voraussetzungen
Die Gebühren sind in der Anlage 3 (Fernmelde-
gegeben sind. Es besteht kein Recht auf Uberlassung
gebührenvorschriften) festgelegt.
solcher Leitungen.
§ 51
Teil IV Fernmeldevollmacht
Sonstige Bestimmungen (1) Durch Fernmeldevollmacht, ausgestellt auf
Formblatt nach amtlichem Muster, können natürliche
§ 49 Personen zur Stellung von Anträgen auf Begrün-
dung eines Teilnehmerverhältnisses und zur Abgabe
Haftung der Deutschen Bundespost von Willenserklärungen im Rahmen bestehender
(1) Wird durch einen Mangel der Fernmeldeein- Teilnehmerverhältnisse bevollmächtigt werden.
richtungen ein Teilnehmer oder ein anderer Be- Werden mehrere Personen bevollmächtigt, so ist je-
nutzer getötet oder an seinem Körper oder an sei- der Bevollmächtigte allein vertretungsberechtigt, es
ner Gesundheit verletzt oder wird eine Sache be- sei denn, daß der Vollmachtgeber ausdrücklich etwas
schädigt, so haftet die Deutsche Bundespost für den anderes bestimmt.
hieraus entstandenen Schaden nur, wenn er durch (2) Die Fernmeldevollmacht ist bei der zuständi-
ihr oder ihrer Beauftragten Verschulden verursacht gen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen ein-
worden ist. zureichen. Die Unterschrift muß amtlich beglaubigt
(2) Ist der Schaden durch ein Verschulden des Ver- sein.
letzten mitverursacht worden, so bemißt sich die (3) Wer bei der Erteilung einer Fernmeldevoll-
Haftung der Deutschen Bundespost und deren Um- macht für eine Behörde, eine juristische Person,
fang nach den Umständen, besonders danach, inwie- eine Gesellschaft oder eine Personengesamtheit
weit der Schaden vorwiegend von der Deutschen oder Personenvereinigung ohne eigene Rechts-
Bundespost oder dem Verletzten verursacht worden persönlichkeit handelt, hat nachzuweisen, daß er
ist; das gilt auch dann, wenn der Verletzte es unter- vertretungsberechtigt ist.
lassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu ver-
mindern. Dem Verhalten des Verletzten ist das Ver- (4) Die Fernmeldevollmacht gilt bis zum Wider-
halten seines gesetzlichen Vertreters oder derjeni- ruf. Ist der Vollmachtgeber verstorben, so gilt die
gen gleichzustellen, deren er sich zur Erfüllung sei- von ihm erteilte Fernmeldevollmacht bis zum Wider-
ner Pflichten bedient. ruf durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker.
(3) Der Umfang des Schadenersatzes bestimmt sich
bei Tötung und bei Verletzung von Körper oder Ge- § 52
sundheit nach § 843 bis 845 BGB; § 846 BGB gilt ent- Auslandsverkehr
sprechend. Bei Sachbeschädigung ist der gemeine
Wert zu ersetzen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch
für den Auslandsverkehr, soweit nicht der Inter-
(4) Ersatzansprüche gegen die Deutsche Bundes- nationale Fernmeldevertrag nebst seinen Vollzugs-
post verjähren in einem Jahr. Die Verjährung be- ordnungen, andere zwischenstaatliche Abkommen
ginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Ersatz- oder besondere Benutzungsverordnungen etwas
berechtigte den Schaden erfahren hat. anderes vorschreiben.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage
(zu § 11 Abs. 4)
Erklärung des Grundstückseigentümers
Ich bin meinem
damit einverstanden, daß die Deutsche Bundespost auf - - - - Grundstück ...................... .
Wir sind unserem
Straße (Platz) Nr. ....................... .
in
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen,
Kabel nebst Zubehör usw.) anbringt, die zur Einrichtung von Anschlüssen an ihr Fernmeldenetz
auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie
zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres Fernmeldenetzes erforderlich sind. Wenn
infolge dieser Vorrichtungen Beschädigungen des Grundstücks und der darauf befindlichen Ge-
bäude eintreten, ist die Deutsche Bundespost verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks
und der Gebäude wieder in ordnungsmäßigen Zustand zu setzen. Sie ist ferner verpflichtet, die
Vorrichtung binnen Jahresfrist nach der Kündigung zu entfernen.
Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit und ist bei einer Veräußerung des Grundstücks für
den Nachfolger bindend. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Das
Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß an das Fernmeldenetz der Deutschen Bundespost
auf dem Grundstück befindet.
Ausbesserungsarbeiten, die in den Innenräumen infolge der Herstellung, Instandhaltung, Ände-
rung oder Aufhebung von Fernmeldeeinrichtungen erforderlich werden, sind Sache des Inhabers
des Anschlusses an das Fernmeldenetz .
. , den ............. . .... 19
(Eigenhändige Unterschrift}
(Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer
des Grundstückseigentümers)
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 197.1 563
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 4)
Gegenerklärung der Deutschen Bundespost
An
in ......................... .
Die Deutsche Bundespost verpflichtet sich, Ihr Grundstück
.................................................................................. Straße (Platz) Nr ........................ .
in ......
und die darauf befindlichen Gebäude wieder in ordnungsmäßigen Zustand zu setzen, soweit das
Grundstück oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen an ihr
Fernmeldenetz auf dem Grundstück und in den Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur
Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres Fernmeldenetzes beschädigt worden sind.
Binnen Jahresfrist nach Ihrer Kündigung werden die angebrachten Vorrichtungen wieder beseitigt
werden.
Ihre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit und ist bei der Veräußerung des Grundstücks für den
Nachfolger bindend. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder 1. Oktober zulässig. Ihr Kündigungs-
recht ruht, solange sich ein Anschluß an das Fernmeldenetz der Deutschen Bundespost auf dem
Grundstück befindet.
Ausbesserungsarbeiten, die in den Innenräumen infolge Herstellung, Instandhaltung, Änderung
oder Aufhebung von Fernmeldeinrichtungen erforderlich werden, sind Sache des Inhabers des
Anschlusses an das Fernmeldenetz.
,den . ................................... 19 .
................................................................. amt
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 3
(zu § 50)
Fernmeldegebührenvorschriften
(FGV)
Inhaltsübersicht
Vorbemerkungen
Uifentliches Fernsprechnetz
1. Hauptanschlüsse
2. Nebenstellenanlagen
2.1. Nebenstellenanlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung
2.1.1. Regelc1usstattung
2.1.2. Ergänzungsausstattung
2.2. Nebenstellenanlagen mit Reihenapparaten
2.2.1. Regelausstattung
2.2.2. Ergänzungsausstattung
2.3. Kleine W-Anlagen
2.3.1. Regelausstatlung
2.3.2. Ergänzungsausstattung
2.3.3. Andersfarbige Abfrageapparate
2.4. Mittlere W-Anlagen
2.4.1. Regelausstattung
2.4.2. Ergänzungsausstattung
2.5. Große W-Anlagen
2.5.1. Regelausstattung
2.5.2. Ergänzungsausstattung
2.6. Ergänzungsausstattung für mittlere und große W-Anlagen
2.7. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung
2.8. Nebenstellenanlagen und Einrichtungen für besondere Zwecke
2.8.1. Nebenstellenanlagen für besondere Zwecke
2.8.2. Einrichtungen für besondere Zwecke
2.9. Sonstige Gebühren
2.10. Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer oder einmaliger Kostenzuschuß bei Erweite-
rung von Vermittlungseinrichtungen von Nebenstellenanlagen und von Reihenanlagen
3. Gewöhnlicher Sprechapparat für Nebenstellen, Sprechapparate besonderer Art, Zusatzein-
richtungen
3.1. Gewöhnlicher Sprechapparat für Nebenstellen
3.2. Sprechapparate besonderer Art
3.3. Zusatzeinrichtungen
4. NebenanschlußJeitungen, Querverbindungen, Abzweigleitungen, Leitungen für besondere
Zwecke
4.1. Leitungsgebühren
4.2. Ausgleichsgebühren
4.3. Dberlassung für kurze Zeit
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 565
5. Besonders kost.spielige Leitungen
6. Einrichtungs-, Anderungs- und Abnahmegebühren
6.1. Einrichtungsgebühren
6.1.1. Nach Einzelleistung zu berechnende Einrichtungsgebühren
6.1.2. Feste Einrichtungsgebühren
6.2. Anderungsgebühren
6.3. Einrichtungs- und Aufhebungsgebühren bei Uberlassung von Teilnehmereinrichtungen für
kurze Zeit
6.4. Abnahmegebühren
7. Gespräche
7 .1. Ortsgespräche
7 .2. N ahgespräche
7.3. Ferngespräche
7.4. Not-, Staats- und Militärgespräche
8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliches Fernsprechbuch, Beson-
dere Leistungen
8.1. Fernsprechauftragsdienst
8.2. Aufgabe von Telegrammen durch Fernsprecher
8.3. Amtliches Fernsprechbuch
8.4. Besondere Leistungen
Uffentliches Bildübertragungsnetz
9. Offentliches Bildübertragungsnetz
9.1. Anschlußgebühren für Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen
9.2. Uberlassung für kurze Zeit
9.3. Einrichtungs- und Änderungsgebühren
9.4. Gebühren für Bildverbindungen
Leistungen für private Fernmeldeanlagen und für besondere Zwecke
10. Posteigene Stromwege
10.1. Fernsprech-Stromwege
10.1.1. Leitungsgebühren
10.l.2. Ausgleichsgebühren
10.1.3. Uberlassung für kurze Zeit
10.2. Telegrafen-Stromwege
10.2.1. Leitungsgebühren
10.2.2. Ausgleichsgebühren
10.2.3. Uberlassung für kurze Zeit
10.2.4. Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen
10.3. Breitband-Stromwege
10.4. Stromwege für Rundfunkzwecke
10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege
10.4.2. Schalteinrichtungen bei dauernd überlassenen Stromwegen
10.4.3. Uberlassung für kurze Zeit
10.5. Besonders wichtige Leitungen
10.5.1. Leitungsgebühren
10.5.2. Ausgleichsgebühren
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
10.6. Besonders kostspielige Stromwege
10.7. Einrichtungs-, Änderungs- sowie Abnahme- und Uberprüfungsgebühren
11. Reserveleitungen
11.1. Gebühren für die Bereithaltung von Reserveleitungen
11.2. Inbdricbnuhmc von Reserveleitungen für kurze Zeit, Aufruf von Reserveleitungen
11.3. Einrichtungs- und Anderungsgebühren
Vorbemerkungen
1. Berechnung von laufenden Gebühren und Zinsen für Monatsteile
Wo laufende Gebühren oder Zinsen für Teile eines Kalendermonats zu berechnen sind, wird
jeder Kalendermonat, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu 30 Tagen gerechnet. Sind laufende
Gebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate zu ermitteln, so werden die Ge-
bühren für jeden Kalendermonat besonders berechnet.
2. Berechnung von Gebühren für Einrichtungen ohne feste Gebührensätze
2.1. Für Einrichtungen, für die in den Femmeldegebührenvorschriften keine festen Gebühren an-
gegeben sind, werden erhoben
bei posteigenen Einrichtungen
eine monatliche Gebühr in Höhe von 3 v. H. des Einkaufspreises zuzüglich eines Gemein-
kostenzuschlags,
bei teilnehmereigenen Einrichtungen
•eine einmalige Gebühr in Höhe des Einkaufspreises zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlags
und eine monatliche Gebühr in Höhe von 1 v. H. der einmaligen Gebühr.
2.2. Der Gemeinkostenzuschlag beträgt 25 v. H.
2.3. Der Einkaufspreis ist der sich aus der Firmenrechnung ergebende Preis für die technischen
Einrichtungen einschließlich der vom Lieferer berechneten Fracht- und Verpackungskosten und
einschließlich der Mehrwertsteuer.
Bei Entnahme der Einrichtungen aus dem Lagerbestand der Deutschen Bundespost gilt als Ein-
kaufspreis der Verrechnungspreis nach der am Tage der Entnahme gültigen, vom Fernmelde-
technischen Zentralamt herausgegebenen Verrechnungspreisliste.
Die so ermittelten Gebühren berücksichtigen alle Fracht- und Verpackungskosten bis zur Ver-
wendungsstelle, ausgenommen die Kosten, die durch außergewöhnliche Schwierigkeiten beim
Einbringen und anschließenden Transport entstehen.
2.4. Für Einrichtungen ohne feste Gebührensätze, die vor dem 1. Juli 1971 überlassen worden sind,
gelten die Gebühren weiter, die nach den vor diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen er-
mittelt worden sind.
3. Rundung von Gebührenbeträgen
3.1. Ergeben sich bei der Berechnung von Gebühren Bruchteile von Pfennigen, so wird, wenn
nichts anderes bestimmt ist, jeder einzelne Gebührenbetrag so gerundet, daß ein halber Pfen-
nig und mehr als voller Pfennig berechnet, Bruchteile unter einem halben Pfennig unberück-
sichtigt gelassen werden. Zinsbeträge werden wie andere Gebührenbeträge gerundet.
3.2. Bei der Berechnung von Gebühren, die für Leitungsstrecken nach bestimmten Längeneinheiten
festgesetzt sind, werden angefangene oder überschießende Längen als volle Längeneinheit
berechnet.
4. Fracht und Verpackungskosten bei Einrichtungen mit festen Gebührensätzen
Die festen Gebühren für die Teilnehmereinrichtungen enthalten die Fracht- und Verpackungs-
kosten bis zur Verwendungsstelle, ausgenommen die Kosten, die durch außergewöhnliche
Schwierigkeiten beim Einbringen und anschließenden Transport entstehen.
5. Andersfarbige Einrichtungen
Die Deutsche Bundespost bestimmt, in welcher Farbe post- und teilnehmereigene Einrichtungen
in der Regel überlassen werden (Regelfarbe). Für bestimmte post- und teilnehmereigene Ein-
richtungen kann sie eine andere als die Regelfarbe zulassen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 567
Offen tliches Fernsprechnetz
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1. Hauptanschlüsse
(§ 5 der Fernmeldeordnung)
Ortsnetzgebundene Hauptanschlüsse
Monatliche Grundgebühr
für einen Einzelanschluß
in Ortsnetzen mit
1 bis l 00 Hauptanschlüssen 9,-
2 101 bis 200 12,-
3 201 bis 1 000 15,-
4 über 1 000 18,-
für eine Gemeinschaftssprechstelle
in Ortsnetzen mit
5 1 bis 100 Hauptanschlüssen 6,-
6 101 bis 200 8,25
7 201 bis 1 000 10,50
8 über 1 000 12,-
Zu Nr. 1 bis 8
1. Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithal-
tung des Anschlußorgans bei der Ortsvermittlungsstelle, der Amts-
leitung und bei einfachen Hauptanschlüssen eines gewöhnlichen
Sprechapparats, ferner gegebenenfalls die anteilige laufende Ver-
gütung für die Bereithaltung der Wählsterneinrichtung oder einer
ähnlichen Einrichtung, bei Gemeinschaftssprechstellen des Gemein-
schaftsumschalters und der für diese Einrichtungen verwendeten
Amtsleitungen.
2. Die Grundgebühr richtet sich nach der Zahl der bei Beginn des
Kalenderjahrs zum Ortsnetz gehörenden Hauptanschlüsse; Ände-
rungen der Grundgebühr gegenüber dem Vorjahr treten am 1. April
in Kraft. Wenn Hauptanschlüsse in anderen Ortsnetzen nach Ab-
schnitt 7.2 zur Nahgesprächsgebühr erreicht werden können, zählen
diese bei der Bemessung der Grundgebühr mit.
3. Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für die erste Festsetzung
der Grundgebühr die Zahl der Hauptanschlüsse am Tage der Er-
öffnung maßgebend.
4. Im Laufe eines Jahres wird die Grundgebühr neu festgesetzt,
wenn das Ortsnetz mit einem anderen Ortsnetz zusammengelegt
oder wenn in dem Ortsnetz Nahdienst gemäß § 35 der Fernmelde-
ordnung eingeführt wird. Maßgebend für die Grundgebühr ist in
solchen Fällen die Zahl der Hauptanschlüsse, die bei Beginn des
Kalenderjahres zu den Ortsnetzen gehörten. Die neu festgesetzte
Grundgebühr wird von dem auf die Änderung folgenden Monats-
ersten an oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten ein-
tritt, vom Tage der Änderung an erhoben.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zuschlag zur Grundgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen
9 Lei lungsgebühr für je 100 m gebührenpflichtige Leitungslänge
monatlich ................................................... . Gebühr nach 4.1
Nr. 1 bis 4
10 Ausgleichsqebühr je nach gebührenpflichtiger Leitungslänge für
jeden Ausnahmehauptanschluß monatlich ...................... . Gebühr nach 4.2
Nr. 2 bis 8
Zu Nr. 9 und 10
Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt die Entfernung zwischen
den Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte des Ausnahme-
hauptanschlusses (Hauptstelle, Ortsvermittlungsstelle) liegen. § 33
Abs. 1 und 5 der Fernmeldeordnung wird angewendet. Keine An-
wendung finden die Vorschriften zu 4.1 Nr. 1 bis 5, die Vorschrift
zu 4.2 Nr. 2 bis 8 und die Vorschriften zu 4.2 Nr. 1 bis 8.
11 Zuschlag zur Grundgebühr für die Ubermittlung der Gebührenzähl-
impulse
je Hauptanschluß ............................................ . 1,50
Nr. 11 wird nur angewendet, soweit die Ubermittlung der Gebüh-
renzählimpulse nicht durch die Gebühren nach 3.2 Nr. 4 oder nach
3.3 Nr. 29 oder 30 abgegolten ist.
12 Zuschlag zur Grundgebühr bei einfachen Hauptanschlüssen für einen
gewöhnlichen Sprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe
monatlich ..................................................... . 1,-
Funkfernsprechanschlüsse
13 Monatliche Grundgebühr für einen Funkfernsprechanschluß 270,-
Die Grundgebühr ist die anteilige laufende Vergütung für die Be-
reithaltung der ortsfesten Funkstellen, der Leitungen zwischen die-
sen und den Uberleitvermittlungsstellen, der besonderen tech-
nischen Einrichtungen in den Uberleitvermittlungsstellen sowie der
sonstigen zusätzlichen Aufwendungen für den Funkfernsprech-
verkehr.
Nr. 43 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 569
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
2. Nebenstellenanlagen
(§ G und §§ 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)
2 .1. Nebenstellenanlagen
mit handbedienter
Vermittlungseinrichtung
2.1.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Kleine Vermittlungseinrichtungen
Baustufe 1/1:
l
l Anschlußorgan für Amtsleitungen ................. .
10,10 469,20 3,35
1 Anschlußorgan für Nebenstellen
Baustufe 1/2:
2 1 Anschlußorgan für Amtsleitungen ................. .
2 Anschlußorgane für Nebenstellen .................. . } 15,30 712,80 5,10
Neue handbediente Vermittlungseinrichtungen der
Baustufe 1/2 werden nicht mehr beschafft. Sie werden
daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.
Baustufe 1/5:
3 1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
} 20,70 964,70 6,90
Baustufe 2/10:
4 2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
l 0 Anschlußorgane für Nebenstellen ................ .
1 Innenverbindungssatz ........................... .
} 33,- 1 530,- 11,-
5 für l weiteren Innenverbindungssatz ................ . 2,70 126,50 0,90
Glühlampenschränke
Baustufe A
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis 3 Schnursätze für Innenverkehr
6 für einen Schrank mit
2 Anschlußorganen für Amtsleitungen .............. .
10 Anschlußorganen für Nebenstellen ............... .
1 Schnursatz für Innenverkehr ..................... .
} 92,10 4 288,- 30,70
1 für 1 weiteres Anschlußorgan für Amtsleitungen mit
Schnursatz ....................................... . 16,40 759,80 5,45
8 für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ... . 4,50 205,80 1,50
9 für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr ...... . 5,55 260,80 1,85
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche
Monatliche erstattende
Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
Baustufe B
3 bis 5 Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr
10 für einen Schrank mit
3 Anschlußorganen für Amtsleitungen
30 Anschlußorganen für Nebenstellen ............... .
3 Schnursätzen für Innenverkehr ................... .
} 152,10 7 075,- 50,70
11 für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen mit
Schnursatz ....................................... . 16,40 759,80 5,45
12 für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ... . 4,50 205,80 1,50
13 für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr 5,55 260,80 1,85
Baustufe C
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 10 Schnursätze für Innenverkehr
14 für einen Sehr ank mit
5 Anschlußorganen für Amtsleitungen
50 Anschlußorganen für Nebenstellen
5 Schnursätzen für Innenverkehr ................... .
} 258,60 12 022,- 86,20
15 für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen mit
Schnursatz ....................................... . 16,40 759,80 5,45
16 für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ... . 4,50 205,80 1,50
17 für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr ...... . 5,55 260,80 1,85
2.1.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Zweite Abfrageeinrichtung bei der Hauptstelle, ohne
Sprechgerät ........................................ . 7,05 329,20 2,35
2 Zweite Vermittlungseinrichtung ...................... . wie2.1.1 Nr.6bis17
3 Mithöreinrichtung bei der Hauptstelle
für jede Amtsleitung .............................. . 1,50 72,- 0,50
Gebühr für den zugehörigen Ticker s. 2.7 Nr. 1.
4 Besonderer Polwechsler ............................. . 2,85 133,80 0,95
5 Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegenseitigem
Anruf
für jedes Nebenstellenpaar ........................ . 8,10 373,80 2,70
6 Ergänzungsschaltung zur Verhinderung eines zweiten
Amtsanrufs ohne Mitwirken der Hauptstelle
für jede Amtsleitung .............................. . 1,05 51,50 0,35
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 571
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
7 Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher Speisung
für jede Amtsleitung .............................. . 1,95 87,40 0,65
Bei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen keine
Gebühr erhoben.
8 Rückfrageeinrichtung in einer Amtsleitung mit besonderer
Klinke
je Amtsleitung .................................... . 2,40 111,40 0,80
9 Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall des
Handrufs
je Verbindungsorgan .............................. . 1,35 60,- 0,45
10 Nichtauslösen der Amtsverbindung während der Tages-
schaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem Einleiten
des Eintretezeichens der Hörer aufgelegt wird,
je Amtsleitung .................................... . 1,50 68,60 0,50
Impulszahlengeber, der für die Wahl beliebiger Ortskenn-
zahlen und Rufnummern über Amtsleitungen geeignet ist,
nebst Zieltasteneinrichtung
Impulszahlengeber
11 mit 6teiligem Speicher ........................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
12 mit 7- oder mehrteiligem Speicher ................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
Zieltasteneinrichtung 1 1
13 mit 5 Zieltasten ................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
14 für jede weitere Zieltaste ........................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
15 Rufnummerngeber .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
Vielfachschaltung der Leitungen über mehrere Schränke
mit Verdrahtung, jedoch ohne die Arbeitskosten an Ort
und Stelle (nur bei Glühlampenschränken),
16 für je 10 eingebaute Parallelklinken .................. 1,50 70,30 0,50
17 für je 10 eingebaute Doppelunterbrechungsklinken ..... 2,10 96,80 0,70
18 für je 10 eingebaute Lampen ......................... 1,35 60,- 0,45
19 für je 10 eingebaute Tasten .......................... 2,10 96,80 0,70
20 Stromstoßübertragung
für Gleichstrom bis zu 2 X 450 Ohm ................. 6,15 286,30 2,05
21 Stromstoßübertragung
für Gleichstrom über 2 X 450 Ohm ................... 14,40 670,60 4,80
22 Stromstoßübertragung
für Wechselstrom oder Induktivwahl ................. 18,90 879,80 6,30
23 Andere technische Maßnahmen als unter Nr. 20 bis 22 bei
Nebenanschlußleitungen mit hohem Widerstand oder für
gleichstromundurchlässige Nebenanschlußleitungen ..... . s. Vorbemerkung Nr. 2
24 Einrichtung zum Mithören und Mitsprechen bei Amtsge-
sprächen für eine Nebenstelle ........................ . 0,75 36,60 0,25
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
2.2. Nebenstellenanlagen
mit Reihenapparaten
2.2.1. Regelausstattung
(nt1ch Maßgube der Ausstattungsvorschriften)
Reihenanlagen einfacher Art
zu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Nebenstellen
1 Reihenhauptstelle ................................. . 6,90 324,20 2,30
2 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 4,50 211,- 1,50
zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Nebenstellen
3 Reihenhauptstelle ................................. . 8,40 387,60 2,80
4 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
ligt) .......................................... · · · · · 5,85 271,-- 1,95
Reihenanlagen mit Linientasten
zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Nebenstellen
5 Reihenhauptstelle ................................. . 10,80 504,20 3,60
6 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 8,40 387,60 2,80
Zu Nr. 5 und 6
Neue Reihena.nla.-gen mit Linientasten zu 1 Amtsleitung
und bis zu 5 Nebenstellen werden nicht mehr beschafft.
Sie werden daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.
zu 1 Amtsleitung und bis zu 10 Nebenstellen
7 Reihenhauptstelle ................................. . 11,70 543,60 3,90
8 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 9,15 425,30 3,05
Zu Nr. 7 und 8
Neue Reihenanlagen mit Linientasten zu 1 Amtsleitung
und bis zu 10 Nebenstellen werden nicht mehr be-
schafft. Sie werden daher nicht als teilnehmereigen
abgegeben.
zu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Nebenstellen
9 Reihenhauptstelle ................................. . 12,80 596,- 4,25
10 Reihennebenstelle (arntsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 8,85 413,40 2,95
zu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Nebenstellen
11 Reihenhauptstelle ................................. . 16,70 773,40 5,55
12 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 10,80 504,20 3,60
zu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Nebenstellen
13 Reihenhauptstelle ................................. . 22,50 1 046,- 7,50
14 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 13,40 620,80 4,45
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 513
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
zu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Nebenstellen
15 Reihenhauptstelle .............................. , .. . 28,40 1 318,- 9,45
16 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 15,90 735,70 5,30
zu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Nebenstellen
17 Reihenhauptstelle ................................. . 28,40 1 318,- 9,45
18 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 15,90 735,70 5,30
Zu Nr. 17 und 18
Neue Reihenanlagen mit Linientasten zu 4 Amts-
leitungen und bis zu 15 Nebenstellen werden nicht
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-
eigen abgegeben.
2.2.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Einrichtung zum Mithören und Mitsprechen
1 für jede Mithörstelle je Amtsleitung ................ . 0,60 27,50 0,20
2 zusätzliche Maßnahmen ............................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
3 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung
je Amtsleitung .................................... . 3,75 175,- 1,25
4 Sichtbare Anzeige für die Ubernahme eines Amtsgesprächs
je Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ........... . 0,45 22,30 0,15
5 Nachtschaltung
für jede Amtsleitung 1,20 56,20 0,40
6 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der Haupt-
stelle einer Reihenanlage zu 2 Amtsleitungen .......... . 3,- 138,60 1,-
7 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei einer Rei-
hennebenstelle
je Amtsleitung .................................... . 1,05 46,20 0,35
Einrichtung zur Anpassung von Außennebenstellen (mit
selbsttätiger Durchschallung zum Amt)
Baustufe 1/1:
8 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle 15,60 725,50 5,20
Baustufe 2/2:
9 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ........ . 28,70 1 330,- 9,55
10 Zusammenfassung der Nachtschaltung oder Amtsrufweiter-
schaltung von 2 Amtsleitungen zu 1 Außennebenstelle ... 1,05 46,20 0,35
11 Zugang zu einer bestimmten Amtsleitung für die Außen-
nebenstelle einer Einrichtung nach Nr. 9 ............... . 0,75 35,60 0,25
12 Einrichtung zur Weitergabe von Amtsverbindungen von
einer Außennebenstelle zur anderen ohne Mithilfe der
Reihenhauptstelle ................................... . 1,65 79,20 0,55
3
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche
Monatliche erstattende
Gebühr
Gebühr Kos.en
DM DM DM
2.3. Nebenstellenanlagen
mit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit 1 Amtsleitung
und bis zu 9 Nebenstellen
Kleine W-Anlagen
2.3.1. Regelausstattung
Kleine W-Anlagen mit Abfragestelle
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und Stromver-
sorgungsanlage (nicht erweiterungsfähig)
Baustufe 1/1:
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
l Anschlußorgan für Nebenstellen
Baustufe 1/2:
l 13,80 642,30 4,60
2 1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
· Baustufe 1/3:
l 28,20 1 314,- 9,40
3 1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
3 Anschlußorgane für Nebenstellen
l Innenverbindungssatz
} 43,50 2 023,- 14,50
Baustufe 1/5:
4 1 Anschlußorgan für Amtsleitungen ................. .
5 Anschlußorgane für Nebenstellen .................. .
l Innenverbindungssatz
} 50,10 2 335,- 16,70
Baustufe 1/9/1:
5 1 Anschlußorgan für Amtsleitungen ................. .
9 Anschlußorgane für Nebenstellen .................. .
l Tnnenverbindungssatz ............................ .
} 61,50
Neue Anlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr
beschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmereigen
abgegeben.
Baustufe 1/9/2:
6 1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze ........................... .
} 80,40 3 740,- 26,80
Kleine W-Unteranlage
Baustufe 1/9/2 - Unteranlage -:
7 1 Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur Haupt-
anlage ........................... • • • • • • · · · · · · · · · ·
9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ............. .
2 Innenverbindungssätze ........................... .
} 88,90
Neue W-Unterlagen der Baustufe 1/9/2 werden nicht
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-
eigen abgegeben.
Nr. 4J Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 575
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. , (iegenstc1nd Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
2.3.2. Ergänzungsausstattung
(n<1ch Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Stromstoßüberlragung
für Gleichstrom bis zu 2 450 Ohm ................. . 6,15 286,30 2,05
2 Stromstoßübertragung
für Gleichstrom über 2 450 Ohm .................. . 14,40 670,60 4,80
3 Stromstoßübertragung
für Wechselstrom oder lnduk livwahl 18,90 879,80 6,30
4 Andere technische Maßnahmen als unter Nr. 1 bis 3 bei
Nebenanschlußleitungen mit hohem Widerstand oder für
gleichstromundurchlässige N ebenanschlußleitungen oder
bei W-Unteranlagen für die amtsberechtigten Nebenan-
schlußleitungen zur Hauptanlage ..................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
5 Anzeigevorrichtung für das Ansprechen von Sicherungen 1,20 53,20 0,40
6 Mithöreinrichtung, die in die Vermittlungseinrichtung ein-
gebaut ist,
für jede weitere Mithörstelle .........- .............. . 1,35 63,40 0,45
7 Sichtbares Besetztzeichen für die Amtsleitung bei der
Hauptstelle ......................................... . 0,75 35,- 0,25
8 Einrichtung zum Aufschalten in Rückfragestellung mit hör-
barem Zeichen (nur für W-Unteranlagen) .............. . s. Vorbemerkung Nr. 2
9 Einrichtung zum selbsttätigen Umlegen einer Amtsverbin-
dung von Nebenstellen der Unteranlage zu Nebenstellen
der Hauptanlage ................................ , ... . s. Vorbemerkung Nr. 2
10 Einrichtung zum Einstellen der Nachtstelle durch eine Ne-
benstelle ........................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
11 Einrichtung zum wahlweisen Ein- oder Ausschalten der
Amtsrufweiterschaltung ............................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
2.3.3. Andersfarbige Abfrageapparate
Zuschlag zu den Gebühren nach 2.3.1 Nr. 1 bis 6 für einen
als Abfragestelle verwendeten gewöhnlichen Sprechappa-
rat in einer anderen cils der Regelfarbe ................ . 1,- 20,- 0,70
2.4. Nebenstellenanlagen
mit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit
2 bis 10 Amtsleitungen
und 10 bis 100 Nebenstellen
Mittlere W-Anlagen
Bei den Vermittlungseinrichtungen werden die abgehen-
den Amtsverbindungen und die Innenverbindungen selbst-
tätig, die ankommenden Amtsverbindungen von der
Hauptstelle aufgebaut. Die Vermittlungseinrichtungen
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche
Monatliche erstattende
Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
köi111Pt1 in Ausführung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern
ohne Eclelmctallkonlaktgabe in den Sprechwegen) oder in
Ausführung 2 (mi1 Edelmetall-Andruckkontakten, gasge-
schüt.zten Kont.ilklc)n oder elektronischen Kontakten in den
Sprechweuen) he,mlragt werden.
2.4.1. Regelausstattung
(nach Md ßqabe der Ausstattungsvorschriften)
Mittlere W-Anlagen mit Abfragestelle
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle (außer bei W-
Unteranlagen) und Stromversorgungsanlage
Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für den
Mindestausbau und den Gebühren für die weiteren Anschluß-
organe und Innenverbindungssätze zusammen.
Baustufe II A (nicht erweiterungsfähig):
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr:
1 Ausführung 1 144,30 6 708,- 48,10
2 Ausführung .2 160, 10 7 848,- 48,10
Baustufe II B/C:
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
3 Ausführung l 172,50 8 022,- 57,50
4 Ausführung 2 191,50 9 386,- 57,50
Baustufe II D:
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
25 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
5 Ausführung 1 229,20 10 650,~ 76,40
6 Ausführung 2 254,20 12 461,- 76,40
Baustufe II E:
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
7 Ausführung 1 337,50 15 684,- 112,50
8 Ausführung 2 374,30 18 350,- 112,50
Nr. 43 ---· Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 577
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
·' Anlage Zu
Nr. Gegenstand erstattende Monatliche
Monatliche
Kosten Gebühr
Gebühr
DM DM DM
Baustufe II F:
3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
9 Ausführung 1 .................................... 376,20 17 484,- 125,40
10 Ausführung 2 ................................... 417,30 20456,- 125,40
Baustufe II G:
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
11 Ausführung 1 .................................... 646,50 30 060,- 215,50
12 Ausführung 2 ................................... 717,50 35 170,- 215,50
Mittlere W-Unteranlagen
Baustufe II A - Unteranlage - (nicht erweiterungsfähig):
2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr:
13 Ausführung 1 •• • •••••••••••••••••••••••••••••••• 149,40 6 948,- 49,80
14 Ausführung 2 ................................... 165,80 8 129,- 49,80
Baustufe II B/C - Unteranlage-:
2 bis 3 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
15 Ausführung l ................................... 177,60 8 262,- 59,20
16 Ausführung 2 ................................... 197,20 9 667,- 59,20
Baustufe II D - Unteranlage -:
3 bis 5 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
17 Ausführung 1 . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236,70 11 010,- 78,90
18 Ausführung 2 . . . " . . . . . . . ., . . .. . . . . . . " . . . . . . . . . . .
~ ~ 262,80 12 882,- 78,90
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. GE\genstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
Baustufe II E - Unteranlage -:
J bis 5 Anschlu ßorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
:m bis 50 AnschluRorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
FPsl.e Gebühr für den Mindestausbau:
19 Ausführung 1 345,- 16 044,- 115,--
20 A usführun~J 2 382,90 18 771,- 115,-
Baustufe II F - Unteranlage -:
3 bis 8 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
J0 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
21 Ausführung 1 383,70 17 844,-- 127,90
22 Ausführunq 2 425,90 20 877,- 127,90
Baustufe II G - Unteranlage-:
5 bis 10 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
23 Ausführung 1 659,40 30 660,-- 219,80
24 Ausführung 2 731,80 35872,- 219,80
Weitere Anschlußorgane und Innenverbindungssätze
Für jedes weitem Anschlußorgan für Amtsleitungen:
25 Ausführung 1 ..................................... . 18,- 840,- 6,-
26 Ausführung 2 20,- 982,80 6,--
Für jedes weitere Anschlußorgan für Nebenanschlußlei-
tungen zur Hauptanlage:
27 Ausführung 1 ..................................... . 20,70 960,- 6,90
28 Ausführung 2 22,90 1 123,- 6,90
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen bzw.
Zweitnebenstellen:
29 Ausführung 1 10,10 468,- 3,35
30 Ausführung 2 11,20 547,60 3,35
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz:
31 Ausführung 1 ..................................... . 10,40 480,- 3,45
32 Ausführung 2 11,50 561,60 3,45
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 579
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
2.4.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
s. 2.6. Ergünzungsausslattung für mittlere und große W-
Anlagen.
2.5. Nebenstellenanlagen
mit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit
von 5 Amtsleitungen
und 50 Nebenstellen an
Große W-Anlagen
Bei den Vermil.llungseinrichtungen werden die abgehen-
den Amtsverbindungen und die Innenverbindungen selbst-
tätig, die ankommenden Amtsverbindungen entweder von
der Hauptstelle oder - sofern die Durchwahl vorgesehen
ist - vom Anrufenden selbsttätig bis zur Nebenstelle auf-
gebaut. Die Vermittlungseinrichtungen der Baustufe III W
können in Ausführung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern
ohne Edelmetallkontaktgabe in den Sprechwegen) oder in
Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasge-
schützten Kontakten oder elektronischen Kontakten in den
Sprechwegen) beantragt werden. Die Vermittlungseinrich-
tungen der Bcrnstufe III S werden nur in Ausführung 1 be-
schafft.
2.5.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Große W-Anlagen ohne oder mit Durchwahl
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle (außer bei W-
Unteranlagen) und Stromversorgungsanlage
Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für den
Mindestausbau und den Gebühren für die weiteren Anschluß-
organe und Innenverbindungssätze zusammen. Sie gelten für
Vermittlungseinrichtungen nach dem l000er System.
Baustufe III W:
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
1 Ausführung 1 1 010,- 46 980,- 234,90
2 Ausführung 2 1121,- 54 967,- 234,90
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen:
3 Ausführung 1 ................................... . 56,80 2 640,- 13,20
4 Ausführung 2 63,- 3 089,- 13,20
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen:
5 Ausführung 1 ................................... . 36,10 1 680,- 8,40
6 A.usführung 2 ............ -....................... . 40,10 1 966,- 8,40
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatlid1e erstattende Monatlldle
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz:
7 Ausführung 1 ................................... . 34,80 1620,- 8,10
8 Ausführung 2 ................................... . 38,70 1 895,- 8,10
Zuschlag für die Durchwahl
für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan für Amts-
leitungen:
9 Ausführung 1 ................................. . 24,50 1140,- 5,70
10 Ausführung 2 ................................. . 27,20 1 334,- 5,70
Gruppenwähler für weitere Wahlstufen s. Ergänzungsausstattung
Baustufe III W - Unteranlage -:
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
11 Ausführung 1 1 006,- 46 800,- 234,-
12 Ausführung 2 1 117,- 54 756,- 234,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für Nebenanschluß-
leitungen zur Hauptanlage:
13 Ausführung 1 ........•........................... 78,70 3660,- 18,30
14 Ausführung 2 ................................... . 87,40 4282,- 18,30
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitnebenstellen:
15 Ausführung 1 ................................... . 36,10 1 680,_:_ 8,40
16 Ausführung 2 ................................... . 40,10 1 966,- 8,40
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz:
17 Ausführung 1 ................................... . 34,80 1 620,- 8,10
18 Ausführung 2 ................................... . 38,70 1 895,- 8,10
Gruppenwähler für weitere Wahlstufen ............. . s. Ergänzungsausstattung
W-Unteranlagen abweidJ.ender Art
19 Ausführung 1 ...................................... 2,15 } 0,50
Einkaufs- }v.H.
20 Ausführung 2 ...................................... 2,05 v.H.
preis . 0,43
zuzüglidl
der für eines der zu
teilnehmer- Gemem- erstattende n
Baustufe III S: eigene kosten- Kosten
Anlagen zu zu~·mlags
Bei diesen Anlagen werden die ankommenden Amtsver- erstattenden von 20 v.H.
bindungen über Schnüre oder andere handbediente Schalt- Kosten
mittel aufgebaut.
21 Feste Gebühr für den Mindestausbau ................. 922,40 42 900,- 214,50
22 Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen ... 51,60 2 400,- 12,-
23 Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen .... 33,50 1 560,- 7,80
24 Für jeden weiteren Innenverbindungssatz ............ 32,30 1500,- 7,50
Gruppenwähler für weitere Wahlstufen .............. s. Ergänzungsausstattung
Nr. 43 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 581
------··---------------------------------,------~----------
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Cegenst.and Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
2.5.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
s. 2.6. Erqänzungsausstattung für mittlere und große W-
An]agen.
2.6. Ergänzungsausstattung
für mittlere und große W-Anlagen
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Aufschalteeinrichtung für einzelne Nebenstellen oder für
die Meldeleitung (auch mit hörbarem Zeichen)
bei Verwendung der vorhandenen Verbindungssätze
je Verbindungssatz ............................. . 1,05 48,80 0,35
2 bei Verwendung zusätzlicher Einrichtungen für die Auf-
schaltung ........................................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung
3 in einer Amtsleitung .............................. . 2,85 130,30 0,95
4 in einer Nebenanschlußleitung 8,85 409,80 2,95
5 Einrichtung zum Anschalten von Nebenanschlüssen oder
Querverbindungen als Sammelanschlüsse
für jeden Innenverbindungssatz 2,70 128,50 0,90
6 Einrichtung für Kettengespräche
für jede Amtsleitung .............................. . 1,20 55,- 0,40
Impulszahlengeber, der für die Wahl beliebiger Ortskenn-
zahlen und Rufnummern über Amtsleitungen geeignet ist,
nebst Zieltasteneinrichtung
Impulszahlengeber
7 mit 6teiligem Speicher s. Vorbemerkung Nr. 2
8 mit 7- oder mehrteiligem Speicher s. Vorbemerkung Nr. 2
Zieltasteneinrichtung
9 mit 5 Zieltasten ................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
10 für jede weitere Zieltaste ........................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
11 Rufnummerngeber .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
Meldeleitung ohne Weitervermittlung
(nur für große W-Anlagen)
12 nichtamtsberech tigt ................................ . 7,80 361,70 2,60
13 amtsberechtigt .................................... . 10,10 464,60 3,35
Meldeleitung mit WeitervermiÜlung
(nur für große W-Anlagen)
14 für Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr 12,80 594,- 4,25
mit Verbindungsaufbau nach beiden Seiten
15 für Hausverkehr ................................ . 22,20 1 034,- 7,40
16 für Hausverkehr und für Amtsverkehr ankommend
und abgehend gerichtet .......................... . 24,80 1 150,- 8,25
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche
Monatliche erstattende
Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
17 Einrichtung für Nachtabfragestelle mit Vermittlung s. Vorbemerkung Nr. 2
18 Stromstoßüberh·agung
für Gleichstrom bis zu 2 X 450 Ohm 6,15 286,30 2,05
19 Slromstoßübertragung
1ür Gleichstrom über 2 X 450 Ohm 14,40 670,60 4,80
20 Stromstoßübertragung
für Wechselstrom oder Induktivwahl 18,90 879,80 6,30
21 Andere technische Maßnahmen als unter Nr. 18 bis 20 bei
Nebenanschlußleitungen mit hohem Widerstand ....... . s. Vorbemerkung Nr. 2
22 Ersatzabfragestelle .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
23 Einrichtung zur selbsttätigen Auswahl von Amtsleitungen,
die zu anderen Ortsvermittlungsstellen führen,
für jede andere Richtung ........................... . 3,90 178,30 1,30
Einrichtung zur Kennzeichnung des Amtsbegehrens halb-
amtsberechligter Nebenstellen in Anlagen mit Wählerzu-
teilung
24 ohne Kennzeichnung der Nebenstellen .............. . s. Vorbemerkung Nr. 2
25 mit Kennzeichnung der Nebenstellen ................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
Einrichtung für zusätzliche Verbindungsmöglichkeit zwi-
schen Nebenstellen und der Abfragestelle mit besonderem
Abfrageorgan je Nebenstelle bei der Abfragestelle
26 ohne Weitervermittlung
je Nebenstelle .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
27 mit Weitervermittlung
je Nebenstelle .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
Einrichtung zum Ansch!ießen von ZB- oder OB-Neben-
stellen
28 ohne Weitervermittlung
je Nebenstelle .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
29 mit Weitervermittlung 1 1
je Nebenstelle .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
30 Einrichtung für Wiederanruf bei der Abfragestelle in Amts-
verbindungen oder in Verbindungen über Meldeleitungen
mit Weitervermittlung
je Leitung ........................................ . 1,20 52,80 0,40
31 Schaltung für einen Zweieranschluß bei außenliegenden
Nebenstellen ....................................... . 15,50 716,90 5,15
32 Ersatz für den Ruf- und Signalstromerzeuger mit Hand-
umschaltung oder mit selbsttätiger Umschaltung ....... . s. Vorbemerkung Nr. 2
33 Besetztlampen für Nebenstellen
für je 10 Lampen im Gehäuse 1,95 87,40 0,65
Nr. 43 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 583
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche
Monatliche erstattende
Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
34 Einrichtung für Nachtabfragestelle ohne Vermittlung .... s. Vorbemerkung Nr. 2
35 Weitere Abfrageplätze (nur in W-Anlagen mit mehr als
100 Anschlußorganen für Nebenstellen) ............... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Vielfachschaltung der Amtsleitungen bei mehreren Ab-
frageplätzen
36 in Anlagen der Baustufe III W
für jede Wiederholung einer Amtsleitung 6,75 312,- 2,25
37 in Anlagen der Baustufe III S
für jede Wiederholung und für je 10 Vielfach-
anschlüsse ...................................... . 4,65 217,- 1,55
Hinweisleitung (nur für große W-Anlagen)
38 ohne Sprechmöglichkeit der Nebenstelle 6,60 308,90 2,20
39 mit Sprechmöglichkeit der Nebenstelle .............. . 8,85 414,50 2,95
Weiterer Gruppenwähler nach Art des I. Gruppenwählers
oder weiterer Leitungswähler mit Relaissatz (nur bei den
Baustufen III W und S)
40 bei Einbau in vorhandene Gestelle .................. . 13,35 617,40 4.45
41 bei Einbau in zusätzliche Gestelle ................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Gruppenwähler für weitere Wahlstufen
42 bei Einbau in vorhandene Gestelle .................. . 11,- 1 505,90 1 3,65
43 bei Einbau in zusätzliche Gestelle ................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Vielfachschaltung der Melde- und Hinweisleitungen
44 Meldeleitung ohne Weitervermittlung oder Hinweis-
leitung
für jede Wiederholung eines Anrufzeichens 2,10 99,- 0,70
45 Meldeleitung mit Weitervermittlung
für jede Wiederholung eines Anrufzeichens 3,75 176,90 1,25
46 Vielfachschaltung der Einrichtung zur Kennzeichnung des
Amtsbegehrens halbamtsberechtigter Nebenstellen ..... . s. Vorbemerkung Nr. 2
47 Vielfachschaltung der Einrichtung für zusätzliche Verbin-
dungsmöglichkeit zwischen Nebenstellen und der Abfrage-
stelle .............................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
48 Vielfachschaltung der ZB- oder OB-Nebenanschlüsse ... . s. Vorbemerkung Nr. 2
49 Weitere Schnurpaare innerhalb der Ausbaufähigkeit eines
Schrankes
für jedes Schnurpaar .............................. . 5,55 260,80 1,85
50 Einrichtung für zeitweilige Umschaltung vollamtsberech-
tigter in halbamtsberechtigte Nebenstellen ............ . s. Vorbemerkung Nr. 2
51 Zweite Abfrageeinrichtung bei der Hauptstelle, ohne
Sprechgerät ........................................ . 7,95 368,60 2,65
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigcne Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Geyenstand Zu Monatliche
1v1o n a tli ehe erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
Vielfachschaltung der Nebenstellen mit Verdrahtung, je-
doch ohne die Arbeitskosten an Ort und Stelle,
52 für je 10 eingebaute Parallelklinken ................. . 1,50 70,30 0,50
53 für je lO ein~Jebd ute Doppelunterbrechungsklinken .... . 2,10 96,80 0,70
54 für je 10 eingebaule Lampen ........................ . 1,35 60,- 0,45
55 für je 10eingebauleTasten ......................... . 2,10 96,80 0,70
56 Einrichtung für das Halten einer besonderen Leitung durch
die Abfragestelle
je Leitung 1,80 87,10 0,60
57 Nachtschaltung für Meldeleitungen ................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
58 Unmittelbarer Sprechweg bei der Abfragestelle ........ . s. Vorbemerkung Nr. 2
59 Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbindungen ... . s. Vorbemerkung Nr. 2
60 Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen bei großen
W-Anlagen mit Durchwahl
je durchwahlfähi~Jes Anschlußorgan für Amtsleitungen. 1,20 54,60 0,40
Einrichtungen in W-Anlagen mit konzentrierter Abfrage
Vielfachschaltung der Abfrageorgane
für jede Wiederholung einer in die Abfragekonzentra-
tion einbezogenen
61 Amtsleitung
je Leitung .................................... . 6,75 312,- 2,25
62 Meldeleitung ohne Weitervermittlung oder Hinweis-
leitung
je Leitung .................................... . 2,10 99,- 0,70
63 Meldeleitung mit Weitervermittlung
je Leitung .................................... . 3,75 176,90 1,25
64 anderen Leitung
je Leitung .................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Anrufverteilung
Die Gebühr setzt sich zusammen aus
65 der festen Gebühr ............................... . 216,90 10 080,- 72,30
und den Gebühren für die in die Anrufverteilung ein-
bezogenen
66 Arbeitsplätze der Abfragestelle
je Arbeitsplatz ................................ . 249,30 11 592,- 83,10
67 Anschlußorgane für Amtsleitungen
je Anschlußorgan ............................. . 21,15 984,- 7,05
68 Anschlußorgane für andere Leitungen
je Anschlußorgan ............................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
69 Anrufordnung ...................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
70 Weitere Abfrageorgane .............................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 585
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Gebühr
Ko~ten
DM DM DM
2.7. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Ticker 1,95 91,- 0,65
Sperreinrichtungen, durch die Verbindungen nach Wahl
bestimmter Sperrzahlen selbsttätig getrennt werden
Einfache Sperreinrichtung
2 Einrichtung für lstellige Sperrzahlen
je Amtsleitung ................................ . 7,35 343,20 2,45
3 Einrichtung zur Erweiterung von Sperreinrichtungen
nach Nr. 2 für 3stellige Sperrzahlen mit gleicher Erst-
und gleicher Zweitziffer
je Amtsleitung ................................ . 2,55 118,80 0,85
4 Einrichtung zur Erhöhung der Sperrsicherheit im Fern-
verkehr durch Auswertung des ersten Gebührenzähl-
impulses
je Amtsleitung ................................ . 3,30 151,80 1, 10
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn zur Auswertung
des ersten Gebührenzählimpulses eine Gebührenerfas-
sungseinrichtung nach Nr. 25 mitbenutzt wird.
Erweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Sicherheit
5 feste Gebühr
je Amtsleitung ............................._... . 11,40 528,- 3,80
6 für jede Ziffer jeder Sperrzahl
je Amtsleitung ................................ . 0,75 37,- 0,25
Die Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberücksichtigt.
Für gleiche Anfangsziffern verschiedener Sperrzahlen
wird die Gebühr je Ziffer nur einmal erhoben.
Einrichtung zum Freischalten von Sprechstellen von der
Sperreinrichtung
7 je Amtsleitung .................................. . 1,80 83,20 0,60
8 je Nebenstelle 0,60 26,40 0,20
9 Sperreinrichtung in besonderer Ausführung ......... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für eine Einrichtung
mit vergleichbarem Sperrumfang nach Nr. 2 bis 6 er-
hoben.
Einrichtung, um die Rufweiterschaltung, die Einzelnacht-
schaltung, die Nachtvermittlung oder die Nachtabfrage-
stelle wahlweise anderen Nebenstellen zuzuordnen,
10 bei Rufweiterschaltung und Einzelnachtschaltung ..... . s. Vorbemerkung Nr. 2
11 bei Nachtvermittlung .............................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
12 bei Nachtabfragestelle ............................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
13 Einrichtung zum Anschluß privater Sondereinrichtungen . s. Vorbemerkung Nr. 2
14 Rundgesprächseinrichtung, Konferenzschaltung und beson-
dere Schaltung für Börsen- und Maklerbüros ........... . s. Vorbemerkung Nr. 2
15 Vorratseinrichtung und Ersatzteile .................... . die für die Einrichtungen
festgesetzten Gebühren, sonst
s. Vorbemerkung Nr. 2
4
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigerre Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
16 Scha1tmiltel für besondere Zwecke oder Signale ........ . s. Vorbemerkung Nr. 2
17 Wiederholung der Sicherungssignale ................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
18 Ergänzungseinrichtungen zur Anpassung von Nebenstel-
lenanlagen für die Anschaltung von Querverbindungen
oder von Nebenanschlußleitungen nach Zweitnebenstellen-
anlagen ............................................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
19 Verstärker für Querverbindungen .................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
20 Verhinderungsschaltung für nichtamtsberechtigte Neben-
anschlüsse~ für Querverbindungen und für Abzweigleitun-
gen ................................................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
21 Mehrleistung gegenüber der Stromversorgungseinrichtung
der Regelausstattung ................................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
22 Anzeigevorrichtung für das Ausbleiben des Netzstroms
bei Puffergeräten bis 3 A Ladestrom .................. . 2,85 130,30 0,95
23 Mithöraufforderung für Nebenstellen ................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
24 Anrufzähler ........................................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
25 Einrichtung für die Gebührenanzeige mit Ausnahme post-
eigener Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse ........ . s. Vorbemerkung Nr. 2
26 Mithörverhinderung für Gespräche einzelner Nebenstellen s. Vorbemerkung Nr. 2
27 Umschalteinrichtung für mehr als eine Amtsleitung auf
bestimmte Nebenstellen im Störungsfall ............... . s. Vorbemerkung Nr. 2
28 Zusätzliche Gestelle oder Schränke zur Unterbringung von
Ergä.nzungsausstattungen ............................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
29 Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der Nebenstel-
lenanlage durch bestimmte Nebenstellen .............. . s. Vorbemerkung Nr. 2
30 Einrichtung bei Zweitnebenstellenanlagen (ausgenommen
W-Unteranlagen) zum Erden der Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage durch die Sprechstellen der Zweitneben-
stellenanlage ....................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
31 Anrufwiederholer ................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
32 Einrichtungen für Kurzansagen ....................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
33 Lautstärkeausgleich ................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
34 Prüf- und Meßeinrichtungen .......................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
35 Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und Lei-
tungen ............................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 43 Ttlg der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 587
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Cegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
2.8. Nebenstellenanlagen
und Einrichtungen für besondere Zwecke
2.8.1. Nebenstellenanlagen
für besondere Zwecke
(nc1ch Mc1ßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Kleine Vorzimmeranlage ............................ . 21,80 1 010,- 7,25
Ergänzungsausstattung für die kleine Vorzimmeranlage
Sichtbare Kennzeichnung des Anrufs
2 für 1 Leitung .................................... . 4,50 212,50 1,50
3 für beide Leitungen 8,25 382,80 2,75
Selbsttätige Rufweiterschaltung
4 für 1 Leitung .................................... . 4,50 212,50 1,50
5 für beide Leitungen 8,25 382,80 2;75
Zu Nr. 2 bis 5
Wird eine Einrichtung nach Nr. 2 oder 3 neben einer
Einrichtung nach Nr. 4 oder 5 betrieben, so wird nur
die Gebühr für eine der Einrichtungen erhoben.
6 Ti:lsten für besondere Zwecke
je Taste ........................................ . 0,60 27,10 0,20
2.8.2. Einrichtungen für besondere Zwecke
Zusatzspeisegerät für posteigene Leitungen nach 4.1 Nr. 1
bis .4 bei post- und teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen 2,25 104,40 0,75
Gebühr
2.9. Sonstige Gebühren
DM
Private Sondereinrichtung, die mit einer posteigenen oder
teilnehmereigenen Nebenstellenanlage verbunden ist,
monatlich 0,50
2 Zuschlag für jede amtsberechtigte Nebenstelle (posteigene,
teilnehmereigene oder private)
monatlich 1,-
Bei posteigenen und teilnehmereigenen Nebenstellen
mit Anschlußdosen ist der Zuschlag für jeden trag-
baren Apparat zu entrichten, in privaten Nebenstellen-
anlagen für jedes Anschlußorgan, das mit einer An-
schlußdosen linie belegt ist.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2.10. Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer oder einmaliger Kostenzuschuß
bei Erweiterung von Vermittlungseinrichtungen von Nebenstellenanlagen
und von Reihenanlagen
(§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Der einmalige Kostenzuschuß
Noch zu erfüllende Jahre beträgt das ... fache des
der Mindestüberlassungsdauer Die Verlängerung der Jahresbetrages der laufenden
(das laufende Jahr gilt als Mindestüberlassungsdauer Gebühren für die Einrichtungen,
noch zu erfüllen) beträgt ... Jahre die durch die Erweiterung
hinzukommen
bei fünfjähriger Mindestüberlassungsdauer
2 3,15
2 1½ 2,45
3 1 1,75
4 ½ 1,05
5
bei zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer
1 4½ 3,15
2 4 2,80
3 3½ 2,45
4 3 2,10
5 2½ 1,75
6 2 1,40
7 1½ 1,05
8 1 0,70
9 ½ 0,35
10
1. Bei Erweiterungen nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer wird die neue Mindestüberlas-
sungsdauer oder der einmalige Kostenzuschuß so festgesetzt, als ob zur Zeit der Erweiterung
noch ein Jahr der fünf- oder zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer zu erfüllen wäre (§ 23
Abs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung). Jedoch wird die Mindestüberlassungsdauer einer Vermitt-
lungseinrichtung oder Reihenanlage bei einer Erweiterung auf höchstens 15 Jahre ausgedehnt.
Würde sich hiernach die Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer verkürzen, so wird auch
der Kostenzuschuß entsprechend verringert. Bei Einrichtungen, deren Mindestüberlassungsdauer
zur Zeit der Erweiterung bereits abgelaufen war, wird die Zeit vom Ende der ursprünglichen
Mindestüberlassungsdauer bis zur Fertigstellung der Erweiterung in die Zeit von 15 Jahren ein-
gerechnet.
2. Werden Vermittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen, die der Teilnehmer bereits 15 Jahre
hat, ausnahmsweise erweitert, so wird die Mindestüberlassungsdauer nicht verlängert oder neu
festgesetzt und auch kein einmaliger Kostenzuschuß erhoben.
3. Ergeben sich bei der Berechnung des einmaligen Kostenzuschusses Pf-Beträge, so werden Be-
träge von 50 Pf und mehr auf volle DM nach oben gerundet, Beträge unter 50 Pf unberücksichtigt
gelassen.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 589
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Geqen stand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
3. Gewöhnlicher Sprechapparat
für Nebenstellen,
Sprechapparate besonderer Art,
Zusatzeinrichtungen
3.1. Gewöhnlicher Sprechapparat
für Nebenstellen
(§ 6 der Fernmeldeordnung)
Gewöhnlicher Sprechapparat für Nebenstellen 2,05 84,- 0,85
2 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 für einen Sprech-
apparat in einer anderen als der Regelfarbe ........... . 1,- 20,- 0,70
Zu Nr. 1 und 2
Soweit die Deutsche Bundespost Sprechapparate mit
Erdtaste, Sprechapparate mit selbsttätiger Abschaltung
der Sprechadern zu einem zweiten Sprechapparat oder
tragbare Sprechapparate mit einem Anschlußdosen-
stecker bereitstellt, werden hierfür keine Mehrgebüh-
ren berechnet.
3.2. Sprechapparat besonderer Art
(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Rückfrageapparat zu 2 Leitungen
1 als einfache Hauptstelle ............................. . 3,25
2 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ........... . 3,25 133,- 1,35
3 als Nebenstelle ................................... . 5,30 217,- 2,20
Sprechapparat mit eingebautem Gebührenanzeiger
4 als einfache Hauptstelle (einschließlich Ubermittlung der
Zählimpulse) ..................................... . 3,70
5 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ........... . 5,35 217,90 2,20
6 als Nebenstelle ................................... . 7,40 301,90 3,05
Zu Nr. 5 und 6
Die Gebühr für die Obermittlung der Zählimpulse wird
nach 1 Nr. 11 und für die Maßnahmen bei der Haupt-
stelle nach 2.7 Nr. 25 berechnet.
Sprechapparat mit Schauzeichen oder Lampe oder zweiter
Taste
7 als einfache Hauptstelle ........................... . 0,60
8 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ........... . 0,60 23,50 0,25
9 als Nebenstelle 2,65 107,50 1,10
10 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 7 bis 9 für einen
Sprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe ..... . 1,- 20,- 0,70
Ortsmünzfernsprecher (nur als einfache Hauptstelle)
mit einfachem Sperrnummernschalter {Sperrung bis zu
zweistelligen Kennzahlen)
11 Wandgehäuse .................................. . 5,65
12 Tischgehäuse 2,65
Zu Nr. 11 und 12
Neue Ortsmünzfernsprecher werden nicht mehr be-
schafft.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
13 Zuschlag bei Einbau eines Sperrnummernschalters für
erweiterte Sperrmöglichkeiten (Sperrung bis zu drei-
stelligen Kennzahlen) ........................... . 5,05
mit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmöglich-
keiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)
14 Tischgehäuse ................................... . 8,85
Mithörapparat (nur als Nebenstelle)
15 für 5 Mithörleitungen 9,60 449,30 3,20
16 für 10 Mithörleitungen 14,-- 651,70 4,65
Zu Nr. 1 bis 16
Die Vorschrift zu 3.1 Nr. 1 und 2 gilt sinngemäß.
17 abweichender Art ................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für einen entsprechen-
den Mithörapparat nach Nr. 15 oder 16 erhoben.
18 Sprechapparat in Sonderanfertigung als Hauptstelle oder
als Nebenstelle ..................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Sprechapparate in Sonderanfertigung werden auch für
posteigene Einrichtungen nur als teilnehmereigen ab-
gegeben.
3.3. Zusatzeinrichtungen
(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)
Anschlußdose für 1 Anschlußleitung ................... . 0,20 6,55 0,08
2 Besondere Schalteinrichtung für Anschlußdosen (Klinken-
kasten) ............................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
3 Wechselschalter mit 2 Doppel- oder Einfachkontakten 0,20 8,15 0,08
Mehrfachschalter
4 zu 2 Doppelleitungen 0,35 15,- 0,10
5 zu 3 Doppelleitungen 0,45 20,60 0,15
6 zu 4 Doppelleitungen 0,60 27,50 0,20
7 zu 5 Doppelleitungen 0,75 34,30 0,25
Zweiter Sprechapparat
8 gewöhnlicher Sprechapparat ........................ . 2,05 84,- 0,85
9 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 8 für einen Sprech-
apparat in einer anderen als der Regelfarbe ......... . 1,- 20,- 0,70
10 Rückfrageapparat ................................. . 5,30 217,- 2,20
Ortsmünzfernsprecher (nur bei einfachen Hauptstellen
zulässig)
mit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis zu
zweistelligen Kennzahlen)
11 Wandgehäuse ................................ . . 7,70
12 Tischgehäuse ................................. . 4,70
Zu Nr. 11 und 12
Neue Ortsmünzfernsprecher werden nicht mehr be-
schafft.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 591
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
13 Zuschlag bei Einbau eines Sperrnummernschalters
für erweiterte Sperrmöglichkeiten (Sperrung bis zu
dreistelligen Kennzahlen) ...................... . 5,05
14 mit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmög-
lichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)
Tischgehäuse 10,90
zweiter Hörer
15 Muschelhörer oder Dosenfernhörer mit auswechselbarer
Hörkapsel ....................................... . 0,60 25,80 0,20
16 Handapparat mit Taste oder mit Taste und Dämpfungs-
glied statt des gewöhnlichen H~ndapparats ............ . 0,30 11,20 0,10
zweiter Handapparat
17 ohne Taste ....................................... . 0,75 34,30 0,30
18 mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied ........ . 1,05 45,40 0,35
19 lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hörkapsel .. 0,40 15,- 0,10
Kopfhörer
20 mit 1 Hörvorrichtung 0,60 29,20 0,20
21 mit 2 Hörvorrichtungen ............................ . 0,90 41,20 0,30
22 Brustmikrofon 1,80 85,80 0,60
Wecker
23 kleiner Form 0,60 24,80 0,20
24 großer Form (lautstark und in wettersicherem Gehäuse)
oder Wecker mit sichtbarem Zeichen ................ . 0,90 43,- 0,35
25 besonderer Ausführung ............................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
26 Sternschauzeichen oder Lampe ........................ . 0,35 15,50 0,10
27 Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein Kästchen 0,65 30,80 0,30
28 Starkstromanschalterelais 1,50 67,- 0,50
Gebührenanzeiger
Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse einschließlich
Ubermittlung der Zählimpulse
29 ohne Rückstellung ................................ . 3,-
30 mit Rückstellung .................................. . 3,70
Zu Nr. 29 und 30
In privaten Nebenstellenanlagen dürfen auch für
Hauptanschlüsse private Gebührenanzeiger verwendet
werden.
31 Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne oder mit
Dämpfungsglied für lautstarke Hörkapsel .............. . 0,30 9,40 0,08
32 Anschlußschnur über 2 m
für jede 2 m überschießende Länge und je 20 Adern .... 0,15 6,85 0,05
Dehnbare Handapparatschnur
33 in Regellänge ..................................... . 0,35 5,65 0,07
34 länger als Regellänge (bis 1 m) ..................... . 0,45 7,80 0,09
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
35 Anschlußschnur in besonderer Ausführung ............. . s. Vorbemerkung Nr. 2
Postprüfeinrichtungen für private Nebenstellenanlagen
(nur als postE:~igen zuldssig)
36 Wechselschalter oder Mehrfachschalter .............. . wie Nr. 3 bis 7
37 Postprüfschränke .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
38 10 eingebaute Postprüfschalter ..................... . 2,20
Einrichtungen zur Ubertragung von Daten
39 Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200 bit/s mit
Datensender, Datenempfänger, Hilfskanalsender, Hilfs-
kanalempfänger .................................. . 195,-
40 Datenübertragungsgerät (Modem) für 200 bit/s mit
Datensender und Datenempfänger .................. . 155,-
41 Zusatz für wechselzeitigen Betrieb von Datenübertra-
gungsgeräten (Modem) 600/1200 bit/s, 200 bit/s ...... . 56,-
Datenübertragungsgerät (Modem) für Parallelübertra-
gung
als Zentralstation:
42 Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwin-
digkeit 20 Zeichen/s ........................... . 130,-
43 Zeichenvorrat 64 Zeichen, Ubertragungsgeschwin-
digkeit 20 Zeichen/s oder
Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwin-
digkeit 40 Zeichen/s mit Taktkanal .............. . 155,-
als Außenstation:
44 Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwin-
digkeit 20 Zeichen/s ........................... . 20,-
45 Zeichenvorrat 64 Zeichen, Ubertragungsgeschwin-
digkeit 20 Zeichen/s oder
Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwin-
digkeit 40 Zeichen/s und Taktkanal ............. . 25,-
46 Baugruppen zu Nr. 44 und 45 zur Rücksignalauswer-
tung in der Datenendeinrichtung ............... . 3,50
Einrichtungen für Zwecke des Luftschutzwarndienstes
47 Warnstellenapparat (mit Beikasten und 4 Stab-
elementen) ....................................... . 354,80 6,60
48 Warnstellenweiche ................................ . 149,90 2,40
49 Warnstelleneinrichtung zur Anschaltung mehrerer
Warnstellenapparate an eine Warnstellenweiche ..... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 593
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Private Zusatzeinrichtungen
50 Faksimile-Schreiber je Einrichtung monatlich 3,-
51 Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige monat-
lich 3,-
Zu Nr. 50 und 51
1. Private Zusatzeinrichtungen nach Nr. 50 und 51 kön-
nen ausnahmsweise auch mit posteigenen und teil-
nehmereigenen Fernsprecheinrichtungen verbunden
werden.
2. Die Gebühr wird für jede mit einer posteigenen,
teilnehmereigenen oder privaten Fernsprecheinrichtung
verbundene Zusatzeinrichtung erhoben.
52 Automatischer Auskunftgeber (nur bei einfachen Haupt-
stellen zulässig) je Einrichtung monatlich ............ . 3,-
53 andere private Zusatzeinrichtungen je Einrichtung
monatlich ........................................ . 0,50
Die Gebühr wird nur berechnet für private Zusatz-
einrichtungen, die ausnahmsweise mit einer posteige-
nen oder teilnehmereigenen Fernsprecheinrichtung
verbunden sind. Keine Gebühr wird erhoben für pri-
vate zweite Hörer, Starkstromwecker, Glühlampen und
Hupen.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Cegenstand
DM
4. Nebenanschlußleitungen,
Querverbindungen, Abzweigleitungen
und Leitungen für besondere Zwecke
(§§ 6, 7 und 9 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
4.1. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Neben-
anschlußleitungen, Querverbindungen, Abzweigleitungen
und Leitungen für besondere Zwecke, die in Linien des
allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt
sind, für jede Leitung
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km
für je 100 m .................................... . 2,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr
als 50 km
2 für den Teil bis 50 km je 100 m ................... . 2,-
3 von mehr als 50 bis 100 km je 100 m .. . 1,20
4 ,, 100 km je 100 m ....... . 0,40
5 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4
bei vierdrähtiger Führung zu einem oder zu beiden End-
punkten
für je 100 m ...................................... . Gebühr nach Nr. 1 oder 2
Es wird höchstens ein Zuschlag in Höhe der Gebühr für
30 km gebührenpflichtige Leitungslänge berechnet.
Zu Nr. 1 bis 5
1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Entfer-
nungen bis 50 km die Entfernung zwischen den End-
punkten der Leitung; bei Entfernungen von mehr als
50 km gilt als gebührenpflichtige Leitungslänge die
Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich
die Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 und 5
der Fernmeldeordnung wird angewendet. Beträgt die
Entfernung zwischen den Endpunkten mehr als 50 km,
die Entfernung zwischen den Ortsnetzen dagegen
50 km oder weniger, so ist die zwischen den Endpunk-
ten ermittelte Entfernung maßgebend.
2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die Ermitt-
lung der Entfernungen bestimmt die Deutsche Bundes-
post.
3. Für nicht in Linien des allgemeinen Netzes der
Deutschen· Bundespost geführte Leitungen, deren Her-
stellung durch die Zahlung der Einrichtungsgebühr ab-
gegolten ist, werden keine monatlichen Gebühren nach
Nr. 1 bis 5 erhoben. Die Kosten der Unterhaltung und
Erneuerung solcher Leitungen hat der Teilnehmer von
Fall zu Fall als Änderungsgebühren (6.2 Nr. 3) zu er-
statten.
4.2. Ausgleichsgebühren
Monatliche Ausgleichsgebühr bei folgenden Leitungen mit
Endpunkten auf verschiedenen Grundstücken:
Regelnebenanschlußleitungen nach Zweitnebenstellen-
anlagen mit mehr als einer Zweitnebenstelle,
Regelquerverbindungen,
Abzweigleitungen mit Endpunkten im Bereich desselben
Ortsnetzes,
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 595
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Leitungen für besondere Zwecke mit Endpunkten im
Bereich desselben Ortsnetzes, soweit sie wie die vor-
stehend aufgefübrten Leitungen betrieben werden,
für jede Leitung ................................ . 30,---
1. Die Ausgleichsgebühr wird auch für Abzweig-
leitungen erhoben, deren Endpunkte auf demselben
Grundstück liegen.
2. Als verschiedene Grundstücke gelten alle Boden-
flüchen, die durch dem öffentlichen Verkehr dienende
Wege und Plätze, Gewässer, Mauern, Zäune oder in
anderer Weise getrennt sind, und zwar auch dann,
wenn zwischen den so gegeneinander abgegrenzten
Bodenflächen Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder,
Rohre, Durchlässe oder ähnliche Verbindungselemente
bestehen; als verschiedene Grundstücke gelten ferner
solche Bodenflächen, die für sich getrennte wirtschaft-
liche Einheiten bilden ohne Rücksicht darauf, ob sie
äußerlich erkennbar gegeneinander abgegrenzt sind
oder nicht.
Monat.liehe Ausgleichsgebühren bei
Ausnahmenebenanschlußleitungen,
Ausnahmequerverbindungen,
Abzweigleitungen mit Endpunkten in verschiedenen
Ortsnetzbereichen,
Leitungen für besondere Zwecke mit Endpunkten in
verschiedenen Ortsnetzbereichen, soweit sie wie die
vorstehend aufgeführten Leitungen betrieben werden,
für jede Leitung mit einer gebührenpflichtigen Lei-
tungslänge
2 bis zu 10 km 70,--
3 von meb r als 10 bis 15km 105,-
4 15 25km 140,-
5 25 II 50km 210,-
6 50 75km 315,-
7 75 II 100km 420,-
8 11 100 km 525,-
Zu Nr. 2 bis 8
Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungs-
länge gelten die Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5
sinngemäß.
Zu Nr. 1 bis 8
1. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 8 gelten für
posteigene, teilnehmereigene und private Leitungen.
2. Für posteigene, teilnehmereigene und private Lei-
tung der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte,
der NATO-Hauptquartiere, des Warn- und Alarm-
dienstes, der Polizeien und des Bundesgrenzschutzes
werden keine Ausgleichsgebühren erhoben.
4.3. Uberlassung für kurze Zeit
Für kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2
der Fernmeldeordnung überlassene
Ausnahmenebenanschlußleitungen,
Ausnahmequerverbindungen,
Abzweigleitungen mit Endpunkten in verschiedenen
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
0 rtsnetzbereichen,
vom Hundert der Gebühren
Leitungen für besondere Zwecke mit Endpunkten in
verschiedenen Ortsnetzbereichen nach 4.1 Nr. 1 bis 5
und 4.2 Nr. 2 bis 8
werden je Leitung erhoben
für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung
je Kalendertag .................................... . 10
2 für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung
je Kalendertag .................................... . 5
3 vom 11. Kalendertag der Uberlassung an
je Kalendertag .................................... . 4
Zu Nr. 1 bis 3
1. Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalen-
dertag.
2. Für den ersten zusammenhängenden Uberlassungs-
zei traum bis zu 30 Kalendertagen und für jeden der
ohne Unterbrechung nacheinander folgenden Uberlas-
sungszeiträume bis zu 30 Kalendertagen wird höch-
stens die volle Monatsgebühr nach 4.1 Nr. 1 bis 5 und
4.2 Nr. 2 bis 8 berechnet.
3. Die Vorschriften 1 und 2 zu 4.2 Nr. 1 bis 8 gelten
sinngemäß.
Nr. 4J Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 597
Gebühr
Nr. Cegenstand
DM
5. Besonders kostspielige Leitungen
(§ 9 Abs. 2 und 3 der Fernmeldeordnung)
Besondere laufende Gebühr und Kostenzuschuß bei höher-
wertigen Leitungen neben den regelmäßigen Gebühren
bei Verwendung höherwertiger Baustoffe
für je 100 m des aus solchen hergestellten Leitungs-
abschnitts, gemessen nach der Luftlinienentfernung
zwischen den Endpunkten dieses Abschnitts, monat-
lich .................................. · · · · · · · · · · · 0,25
lst die Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten
des aus höherwertigen Baustoffen hergestellten Lei-
tungsabschnitts größer als die gebührenpflichtige Länge
der ganzen Leitung, so wird der Gebührenberechnung
nur die gebührenpflichtige Leitungslänge der ganzen
Leitung zugrunde gelegt.
bei Einbau besonderer, zur Leitung gehörender Ein-
richtungen
2 einmaliger Kostcnzuschuß 500,-
3 laufende Gebühr monatlich 10,-
Kostenzuschuß und Zuschläge zu den laufenden Gebühren
für Leitungen bei außergewöhnlichen Geländeschwierig-
keiten und für Leitungen, die wegen Sonderwünschen des
Teilnehmers oder aus anderen Gründen besonders kost-
spielig sind, für die besonders kostspielige Strecke
4 einmi:lligPr Kostenzuschuß .......................... . Mehrkosten der Leitungsherstel-
lung gegenüber den Regelverhält-
nissen
5 Zuschlag zu den laufenden Gebühren monatlich ...... . Mehrkosten der Instandhaltung
Statt des Zuschlags zu den laufenden Gebühren kann gegenüber den Regelverhältnissen
die Deutsche Bundespost die Mehrkosten der Instand-
haltung von FaJl zu Fall als Anderungsgebühren (6.2
Nr. 3) erheben.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
6. Einrichtungs-, Änderungs- und
Abnahmegebühren
6.1. Einrichtungsgebühren
(§§ 11, 22 und 25 der Fernmeldeordnung)
Vorbemerkungen
Für die Herstellung der Teilnehmereinrichtungen werden
Einrichtungsgebühren erhoben. Sie werden berechnet für
die Herstellung der Einrichtungen beim Teilnehmer, und
zwar für die Herstellung der Innenleitungen einschließ-
lich der Leitungseinführungen, für das Anbringen der
Apparate und für den Aufbau der Vermittlungseinrichtun-
gen, ferner für Außenleitungen, soweit sie nicht in
Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost
geführt werden. Bei Teilnehmereinrichtungen mit Leitun-
gen, die in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen
Bundespost geführt werden, werden außerdem die Lei-
stungen berechnet, die mit der Antragsbearbeitung, mit
der Schaltung der Leitung im allgemeinen Netz sowie mit
der Herrichtung aller Betriebsunterlagen und Verzeich-
nisse verbunden sind. Die Einrichtungsgebühren setzen
sich zusammen aus den Kosten für Arbeiten, Fahrten und
Baustoffe. Für die Herstellung bestimmter Teilnehmer-
einrichtungen gelten feste Gebührensätze. Hat die
Deutsche Bundespost nach ihrem Ermessen Einrichtungs-
arbeiten an post- oder teilnehmereigenen Nebenstellen-
anlagen von einem Unternehmer ausführen lassen, so
gelten die vom Unternehmer berechneten Kosten zuzüg-
lich eines Unkostenzuschlags von 5 v. H. als Einrichtungs-
gebühren.
6.1.1. Nach Einzelleistung
zu berechnende Einrichtungsgebühren
Arbeitskosten
Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die
Arbeitsstunde berechnet. Bruchteile einer Arbeitsstunde
werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Die
Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Werden für
einen Teil der Herstellungsarbeiten nach Einzelleistung zu
berechnende Einrichtungsgebühren, für den anderen Teil
hingegen feste Einrichtungsgebühren erhoben, so sind die
Wegezeiten nur zu berechnen, wenn die nach Einzel-
leistung berechneten Einrichtungsgebühren (ohne die Ge-
bühren für Wegezeiten und Fahrten) die festen Einrich-
tungsgebühren übersteigen.
Die Einheitssätze für die Arbeitsstunde betragen bei
Dienstleistungen
1 für die Bauleitung, Planung, Auskundung usw ........ . 23,-
2 für die Beaufsichtigung oder für die höhenwertige prak-
tische Bauarbeit ................................... . 16,-
3 für die praktische Bauarbeit ........................ . 13,-
Zu Nr.1 bis 3
In dem Einheitssatz nach Nr. 3 sind die anteiligen
Kosten für Leistungen nach Nr. 1 und für die Leistung
der Beaufsichtigung nach Nr. 2 bereits enthalten und
daher im Regelfall nicht gesondert zu berechnen. Der
Einheitssatz nach Nr. 1 und der für die Beaufsichtigung
nach Nr. 2 werden nur angewendet, wenn praktische
Bauarbeit nicht geleistet wird.
4 eines Fernmeldelehrlings ........................ , .. 4,-
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 599
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zu dem Ei nh(~il.ss,üz nc1ch Nr. 3 werden als Zuschläge er-
hoben
5 für ()ine Arbl~ilsslunde an Werktagen, die nach dem
TcuilverLrng für die Arbeiter der Deutschen Bundes-
post ak UbcrzPitiubeil qilt, ........................ . 2,-
6 Jür eine Arbeitsstunde an Sonn- oder Feiertagen 2,60
Zn Nr. 5 und 6
Die ZuschWne werden nur berechnet, wenn Lohn-
zuschli.iqc für Uberzeitarbeit bzw. Sonn- oder Feier-
lügsarbcit tatsächlich gezahlt worden sind.
7 für eine Arbeitsstunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr
(Nc1chtarbeit) ..................................... . 0,80
Der Zuschlag wird gegebenenfalls neben den Zuschlä-
gen nuch Nr. 5 und 6 erhoben.
Fahrkosten
Für die Beförderung eines Arbeiters usw. und seines Ge-
päcks
8 bei Mitbenutzung von Fahrzeugen des Fernmeldebau-
oder Entstörungsdienstes für jeden km .............. . 0,15
9 bei Benutzung der Kraftposten für jeden km ......... ·. 0,10
10 anderer Verkehrsmittel .............. . die Aufwendungen für Personen-
und Gepäckbeförderung
Für ein Fahrzeug des. Fernmeldebau- oder Entstörungs-
diensles ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitfahrenden für
jeden Wagen-km
1f eines L1slkrnftwagens oder einer Zugmaschine ...... . 1,20
12 Anhüngcrs ................................... . 0,30
13 Kraftwagens für Personen- und Lastenbeförderung
(Kombi-Ausführung) .............................. . 0,60
14 eines Personenkraftwagens ........................ . 0,40
15 Krnftrades mit oder ohne Beiwagen ........... . 0,25
Zu Nr. 8 bis 15
Werden für einen Teil der Herstellungskosten nach
Einzelleistung zu berechnende Einrichtungsgebühren,
für den anderen Teil hingegen feste Einrichtungs-
gebühren erhoben, so sind die Fahrkosten nur zu be-
rechnen, wenn die nach Einzelleistung berechneten
Einrichtungsgebühren (ohne die Gebühren für Wege-
zeiten und Fahrten} die festen Einrichtungsgebühren
übersteigen.
Zu Nr. 11 bis 15
In den Gebührensätzen sind die Kosten für den Fahr-
zeugführer während der Fahrzeit enthalten. Die Sätze
werden nur berechnet, wenn wegen der Zahl der zu
befördernden Arbeiter und der Menge der mitzufüh-
renden Apparate und Baustoffe für die Arbeiten beim
Teilnehmer die Verwendung des Fahrzeuges erforder-
lich ist.
Baustoffe
16 Für die Baustoffe, d. i. alles Fernmeldezeug, das für die
Herstellung der Teilnehmereinrichtungen verwendet wird, die Beschaffungspreise nach der
vom Fernmeldetechnischen
Zentralamt aufgestellten
Verrechnungspreisliste
für Fernmeldezeug
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Ccgensland
DM
Für Kleinbauzeug, das zum Befestigen von Installations-
kah<' l n, Leitungsdrähten und Erdungsleitungen sowie zum
Befestigen der im Zuge dieser Kabel und Leitungen ein-
geschalteten Abzweig- und Trenndosen, Sicherungs-
kästchen, Steck vcrbirnfordosen u. dgl. dient,
17 für jeden Melt)r befestigter Kabel oder Leitungen ..... 0,40
Zu Nr. 16 und 17
Es werden nur Baustoffe und Kleinbauzeug berechnet,
die verwendet werden, um die Einrichtungen her-
zustellen, für die Einrichtungsgebühren zu berechnen
sind.
18 Unkostenzuschlag zu den Kosten der Baustoffe
(Nr. 16 und 17) ...................................... . 25. v. H. der Kosten
nach Nr. 16 und 17
6.1.2. Feste Einrichtungsgebühren
Für folgende Teilnehmereinrichtungen werden statt der
Gebühren nach 6.1. l Nr. 1 bis 18 feste Einrichtungsgebüh-
ren berechnet:
a) Hauptanschlüsse,
h) in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen
Bundespost geführte
Nebenanschlüsse post- und teilnehmereigener
Nebenstellenanlagen,
posteigene Querverbindungen,
post.eigene Abzweigleitungen,
post.eigene Nebenanschlußleitungen in privaten
Nebenstellenanlagen (§ 28 Abs. 3 der Fernmelde-
ordnung),
post.eigene Leitungen für besondere Zwecke (§ 9
Abs. 1 der Fernmeldeordnung).
Ausgenommen sind Einrichtungen, für die § 6 Abs. 9
der Fernmeldeordnung gilt.
c) die unter Nr. 8 und 9 näher bezeichneten Zusatz-
einrichtungen.
Die festen Gebühren betragen:
für einen Hauptanschluß ........................... . 120,-
2 11 eine der Einrichtungen nach b je Leitungsende ... . 120,-
Bei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Einfüh-
rung mehrerer Einrichtungen nach a und/oder b, werden,
wenn die Einrichtungen auf ein und derselben Vermitt-
lungseinrichtung oder auf ein und demselben Apparat
enden, abweichend von den Gebühren nach Nr. 1 und 2
für das betreffende Leitungsende berechnet
3 für die 1. Einheit nach a oder b 120,-
4 2. 70,-
5 II 3. bis 5. 60,-
6 ,, 6. bis 10. 40,-
7 II jede weitere Einheit 30,-
Zu Nr.1 bis 7
1. Bei einer Einrichtung, die mehr als zweidrähtig zur
Endstelle geführt wird, zählt jede Doppelleitung als
eine Einheit.
Nr. 4J - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 601
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2. Die Gebühren schließen ein: das gleichzeitige An-
brin~Jen von Zusatzeinrichtungen nach Nr. 8, wenn da-
für vollständig vorhandene Innenleitungen verwendet
werden, von Zusatzeinrichtungen nach Nr. 9 und von
Postprüfschaltern (3.3 Nr. 36), ferner den gleichzeitigen
Einbau von Zusatzspeisegeräten. Bei Leitungen nach
Zusatzeinrichtungen, die in Linien des allgemeinen
Netzes der Deutschen Bundespost geführt werden,
schließt die Gebühr stets das Anbringen der zugehöri-
gen Zusatzeinrichtung ein; ausgenommen ist lediglich
die Warnstelleneinrichtung zur Anschaltung mehrerer
Warnstellenapparate an eine Warnstellenweiche (3.3
Nr. 49).
Soweit nicht Vorschrifl 2 zu Nr. 1 bis 7 anzuwenden ist,
werden ferner beH~chnet
8 für das Anbringen einer Anschlußdose (3.3 Nr. 1), eines
gewöhnlichen zweiten Sprechapparates (3.3 Nr. 8) oder
eines Weckers (3.3 Nr. 23, 24 oder 25) ............... . 30,-
1. Bei Anschlußdosen für tragbare Sprechapparate mit
Anschlußdosenstecker wird nur das Anbringen jeder
zweiten und weiteren Anschlußdose berechnet; Nr. 8
gilt nicht für wettersichere Anschlußdosen.
2. Bei zweiten Sprechapparaten schließt die Gebühr
gegebenenfalls das Anbringen eines Wechselschalters
(3.3 Nr. 3) ein.
9 für das Anbringen eines Gebührenanzeigers .(3.3 Nr. 29
oder 30) oder einer anderen als in Nr. 8 bezeichneten
Zusatzeinrichtung, die ohne weiteren Bauaufwand an-
geschaltet oder eingesetzt wird, .................... . 15,-
Wird eine solche Zusatzeinrichtung gelegentlich der
Herstellung der in Betracht kommenden Sprechst~lle
an dieser angebracht und werden für die Herstellungs-
arbeiten Gebühren nach 6.1.1 Nr. 1 bis 18 berechnet,
so werden auch für das Anbringen der Zusatzeinrich-
tung statt der Gebühr nach Nr. 9 Gebühren nach 6.1.1
Nr. 1 bis 18 berechnet. Das gilt jedoch nicht für Gebüh-
rc-~nanzeiger.
6.2. Änderungsgebühren
(§§ 17, 23 und 26 der Fernmeldeordnung)
Für die Anderung von Teilnehmereinrichtungen werden
Ä.nderungsgebühren berechnet. Eine Änderung umfaßt
gegebenenfalls auch den Abbruch von Einrichtungen und
die Beförderung (Versendung) von Apparaten usw. Soweit
sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes er-
gibt, gelten für die Berechnung der Änderungsgebühren
die Bestimmungen über die Berechnung der Einrichtungs-
gebühren sinngemäß.
Es werden erhoben
für die Anderung einer Teilnehmereinrichtung nach
6.1.2 unter a und b, die infolge Verlegung der zu-
gehörigen Endeinrichtung (Sprechstelle, Vermittlungs-
einrichtung usw.) erforderlich ist, ................... . Gebühren nach 6.1.2
Bleibt die Führung der Leitung (Amtsleitung, Neben- Nr. 1 bis 7
anschlußleitung, Querverbindung usw.) der verlegten
Teilnehmereinrichtung im allgemeinen Netz der Deut-
schen Bundespost unverändert, so werden statt der
Gebühren nach 6.1.2 Nr. 1 bis 7 Gebühren nach 6.1.1
Nr. 1 bis 18 berechnet.
2 soweit nicht die Voraussetzungen der Vorschrift 2 zu
6.1.2 Nr. 1 bis 7 gegeben sind, für die Verlegung einer
Zusatzeinrichtung nac;:h 6.1.2 Nr. 8 oder 9 ............ . Gebühren nach 6.1.2
Nr. 8 oder 9
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3 für cmdere Anderungen als die nach Nr. 1 und 2 ...... . Gebühren nach 6.1.1
1. Amlerungsgebühren nach Nr. 3 werden auch für Nr. 1 bis 18
andere Arbeiten an Teilnehmereinrichtungen berech-
net, z. B. für das Abnehmen und Wiederanbringen von
Apparaten oder für Arbeiten zur Instandhaltung oder
Erncuerunq an Leitungsteilen, für die der Teilnehmer
Einrichtungsgebühren entrichtet hat.
2. Für die Beseitigung gekündigter oder sonst wegfal-
lender Teilnehmereinrichtungen in Zusammenhang mit
einer Änderung werden keine Gebühren erhoben.
J. Für die Umwandlung von Gemeinschaftssprechstel-
lcm in Einzelanschlüsse und umgekehrt werden keine
AndPrunqsgebühren erhoben.
6.3. Einrichtungs- und Aufhebungsgebühren
bei Uberlassung von Teilnehmereinrichtungen
für kurze Zeit
(§ 16 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
Die Kosten für die Einrichtung und Aufhebung werden
wie die Einrichtungsgebühren nach 6.1.1 Nr. 1 bis 18 be-
rechnet. Sie umfassen auch die Herstellung und den Ab-
bruch von Linien und Leitungen, ferner die Schaltarbeiten
bei der Ortsvermittlungsstelle. Von dem Gesamtbetrag
wird der Wert der wiederverwendbaren Baustoffe abge-
zogen. Mindestens werden jedoch erhoben
bei Einrichtungen, für deren Herstellung bei dauernder
Uberlassung feste Einrichtungsgebühren berechnet wer-
den .............................................. . die festen Gebühren
bei anderen Einrichtungen außer bei Nebenanschlüssen, nach 6.1.2 Nr. 1 bis 9
die an eine auf demselben Grundstück liegende Haupt-
stelle herangeführt werden, ........................ . 20,-
6.4. Abnahmegebühren
(§ 28 Abs. 4, § 30 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 und 3
der Fernmeldeordnung)
Bei privaten Nebenstellenanlagen
Für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nach-
prüfung, ferner für jede weitere Teilabnahme sowie für
jede Abnahme von Behelfsanlagen
1 für die erste Arbeitsstunde ....................... . 25,-
2 für jede weitere Arbeitsstunde ................... . 20,-
Zu Nr. 1 und 2
Die Gebühren werden nur in Fällen erhoben, in denen
der Teilnehmer oder sein Beauftragter die zusätzlichen
Arbeiten zu vertreten hat. Angefangene Arbeitsstun-
den werden als volle Stunden berechnet. Werden meh-
rere Kräfte beim Teilnehmer tätig, so wird die Summe
der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden gerun-
det. Mit den Gebühren ist auch die anteilige Wegezeit
abgegolten; sie rechnet deshalb nicht als Arbeitszeit.
Bei Funkf ernsprechanschlüssen
3 für jede Abnahme oder deren Wiederholung 50,-
Nr. 4] Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 603
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
7. Gespräche
7 .1. Ortsgespräche
(§ 34 der Fernmeldeordnung)
Ortsgesprächsgebühr bei Teilnehmersprechstellen und bei
öffentlichen Sprechstellen mit gewöhnlichem Sprechappa-
rat ................................................. . 0,21
2 - desgl. - bei öffentlichen Sprechstellen mit Münzfern-
sprecher ............................................ . 0,20
Zu Nr. 1 und 2
1. Die Gebühr wird für jede ausgeführte Orts-
gesprächsverbindung erhoben. Eine Ortsgesprächsver-
bindung ist ausgeführt, wenn der Anschluß des An-
rufcndm1 mit dem des Angerufenen verbunden ist und
der Anruf bei der Hauptstelle oder einer daran ange-
schlossenen Nebenstelle durch eine Person oder eine
technische Einrichtung entgegengenommen wird. Ent-
sprechendes gilt für Gespräche von und nach öffent-
lichen Sprechstellen.
2. Die Gebühr wird auch für Gespräche erhoben, die
nach § 33 Abs. 8 der Fernmeldeordnung unterbrochen
oder in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.
3. Ortsgespräche mit Fernsprechdienststellen in Ange-
legenheiten des Fernsprechdienstes werden nach Be-
stimmung der Deutschen Bundespost nicht als gebühren-
pflichtig gezählt. Verbindungen mit der Fernvermitt-
lungsstelle mit Handbetrieb zur Anmeldung von Not-
gesprächen, die Ortsgespräche sind, werden gebühren-
frei bereitgestellt.
4. Auf die von einem Teilnehmer, dem Inhaber einer
gemeindlichen öffentlichen Sprechstelle oder einer
öffentlichen Sprechstelle mit gewöhnlichem Sprechappa-
rat bei Privaten geschuldeten Ortsgesprächsgebühren
wird ein Nachlaß von 1 v. H. gewährt.
5. Wird amtlich festgestellt oder weist der Teilnehmer
nach, daß die Zählung der Ortsgespräche unrichtig ist,
so wird die Zahl der Ortsgespräche für einen zusam-
menhängenden Zeitraum von einem Sonntag und sechs
Werktagen besonders ermittelt. Ist das Vierfache der
hierbei ermittelten Zahl niedriger als das beanstandete
Zählergebnis, so tritt es an dessen Stelle, sonst gilt
das beanslandete Zählergebnis als richtig.
7.2. Nahgespräche
(§ 35 der Fernmeldeordnung)
Nahgespräche bei Tei.lnehmersprechstellen und bei öffent-
lichen Sprechstellen mit gewöhnlichem Sprechapparat ... 0,21
2 - desgl. - bei öffentlichen Sprechstellen mit Münzfern-
sprecher ............................................ . 0,20
Zu Nr. 1 und 2
1. Die Vorschriftc~n 1, 2 und 4 zu 7.1 Nr.1 und 2 gel-
ten sinngemäß.
2. Verbindungen mit der Fernvermittlungsstelle mit
Handbetrieb zur Anmeldung von Notgesprächen, die
Nahgespräche sind, werden gebührenfrei bereitgestellt.
604 Bundesgeset~blatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
7 .3. Ferngespräche
(§ 36 der Fernmeldeordnung)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren
nach der Gesprächsdauer in Ortsgesprächsgebühreneinhei-
len (7.1 Nr. 1) berechnet. Sprechdauer für eine
Ortsgesprächsgebühreneinheit
Ferngespräche aus Ortsnetzen ohne Nahdienst in der Zeit von
6 bis 18 Uhr 18 bis 1 Uhr 1 bis 6 Ub.r
(Knoten vermi ttl ungsstellenbereich) (Tag- (Nacht- (Nacht-
gebühr) gebühr I) gebühr II)
Für Ferngespräche innerhalb des Knotenvermittlungsstel- Sekunden Sekunden Sekunden
lenbcreichs ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen
den Ortsnetzen ..................................... . 90 90 90
(Zonenverkehrsbereich)
Für Fern~Jespräche zwischen Ortsnetzen verschiedener
Knoten verrni t llungsstellen bereiche
bei Entfernungen zwischen den Knotenvermittlungs-
stellen
2 bis zu 15 km (I. Zone) .......... 60 90 90
3 von mehr als 15 bis 25km (II. Zone) .......... 45 67¼ 67 1/2
4 25 50 km (III. Zone) ......... ,. 30 45 67¼
5 50 75 km (IV. Zone) .......... 20 30 67¼
6 75 100km (V. Zone) .......... 15 30 67½
7 100km (VI. Zone) 1 •••••••••
12 30 67½
Ferngespräche aus Ortsnetzen mit Nahdienst
8 Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die bis zu 50 km
voneinander entfernt sind (I. Zone) ................... . 45 60 67½
Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die mehr als
50 km voneinander entfernt sind,
bei Entfernungen zwischen den Knotenvermittlungs-
stellen
9 bis zu 100 km (II. Zone) ••••••••••••••••• 1 •• 20 30 67½
10 von mehr als 100 km (III. Zone) .................... 12 30 67½
Zu Nr. 1 bis 10
1. Bei der Berechnung der Entfernungen zwischen den
Ortsnetzen und zwischen den Knotenvermittlungsstel-
len wird § 33 Abs. 1 bis 6 der Fernmeldeordnung an-
gewendet.
2. Die Dauer eines Ferngesprächs rechnet von dem
Zeitpunkt an, in dem die Gesprächsverbindung ausge-
führt ist. Eine Ferngesprächsverbindung ist ausgeführt,
wenn der Anschluß des Anrufenden mit dem des An-
qerufenen verbunden ist und der Anruf bei der Haupt-
stelle oder einer daran angeschlossenen Nebenstelle
durch eine Person oder technische Einrichtung ent-
gegengenommen wird. Entsprechendes gilt für Gespä-
che von und nach gemeindlichen öffentlichen Sprech-
stellen und öffentlichen Sprechstellen bei Privaten.
Eine Verbindung, an der eine öffentliche Sprechstelle
anderer Art beteiligt ist, ist ausgeführt, wenn die Ver-
bindung bereitgestellt ist.
Nr. 43_ ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 605
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3. Die im Selbsl.wi.ihlferndienst für ein Ferngespräch
auf~Jekommenen Ortsgesprächsgebühreneinheiten wer-
den durch den dem Anschluß zugeordneten Gesprächs-
:äilller oder einen besonderen Speicher erfaßt. Für
jeden Bruchteil der für die einzelnen Zonen geltenden
Zei leinheilen (Sprechdauer für eine Ortsgesprächs-
w:bühreneinheit). der zu Beginn oder am Ende eines
Gesprächs entsteht, wird eine volle Ortsgesprächs-
qebüh rt!ncinhei t berechnet. Auf die Summe der Fern-
gespri.ichsqebühren, die sich aus der Zahl der erfaßten
Orlsgesprüchsqebühreneinheiten ergibt, wird ein Nach-
lc1ß wie nach Vorschrift 4 zu 7.1 Nr. 1 und 2 gewährt.
4. Im handvermitlelten Ferndienst wird die Gebühr für
mindestens drei Minuten berechnet. Bei länger als drei
Minuten dauernden Gesprächen wird die Gesprächs-
dauer auf volle Minuten aufgerundet. Bei Gesprächen,
die nach § 36 Abs. 4 der Fernmeldeordnung ausnahms-
weise im handvermittelten Ferndienst abgewickelt
werden, wird das Doppelte der sich danach ergeben-
den, gerundeten Gebühren berechnet. Verbindungen
zur Anmeldung von Ferngesprächen sind gebührenfrei.
5. Bei Gesprächen im Selbstwählferndienst, die von
öffentlichen Sprechstellen mit Münzfernsprecher aus
geführt werden, werden die Gebuhren nach der Ge-
sprüchsdauer in Gebühreneinheiten von 0,10 DM be-
rechnet; die für die einzelnen Zonen festgesetzten Zeit-
einheiten werden diesem Betrage angepaßt. Die sich
danach ergebenden Gebühren werden auf volle 0,l0DM
nach oben gerundet.
6. Für Gespräche, die von Funkfernsprechanschlüssen
aus geführt werden, werden Gebühren nach Nr. 1 bis 7
berechnet, wenn das Ortsnetz, in dessen Bereich die
vom Anrufenden benutzte ortsfeste Funkstelle liegt,
ein Ortsnetz ohne Nahdienst ist; ist dieses Ortsnetz
ein Ortsnetz mit Nahdienst, so werden Gebühren nach
Nr. 8 bis 10 berechnet.
7. Die Nachtgebühr I wird auch an Samstagen von
14 bis 18 Uhr sowie an Sonntagen und an Tagen, die
im Geltungsbereich dieser Verordnung übereinstim-
mend gesetzliche Feiertage sind, von 6 bis 18 Uhr be-
rechnet.
8. Für handvermittelle Gespräche von oder nach Funk-
fernsprechanschlüssen wird stets die Taggebühr be-
rechnet.
9. Gespräche, die nach § 33 Abs. 8 der Fernmeldeord-
nung unterbrochen oder in der Gesprächsdauer be-
schränkt werden, bleiben gebührenpflichtig.
Zu Nr. 1 bis 7
l. Führt bei einer Verkehrsbeziehung im Zonenver-
kehrsbereich (Nr. 2 bis 7) die Entfernung zwischen den
zusti.indigen Knotenvermittlungsstellen zu einer höhe-
ren Zonenstufe als bei Anwendung des vor Inkraft-
treten dieser Bestimmung gültigen Unterabschnitts
XA der Fernsprechgebührenvorschriften die Entfer-
nung zwischen den Ortsnetzen, so wird höchstens eine
Zone angesetzt, die um zwei Stufen höher liegt als
die Zone, die sich bei Anwendung des Unterabschnitts
XA der Fernsprechgebührenvorschriften ergibt (Aus-
nahmezone).
2. Für Gespräche von und nach Funkfernsprech-
anschlüssen werden, wenn nicht die Nrn. 2 bis 7 ein-
greifen, Gebühren nach Nr. 1 berechnet.
Zu Nr. 8 bis 10
Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüs-
sen werden, wenn nicht die Nrn. 9 und 10 eingreifen,
Gebühren nach Nr. 8 berechnet.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
7.4. Not-, Staats-
und Militärgespräche
(§ 37 der Fernmeldeordnung)
Notgespräche Orts-, Nah- oder Fern-
Für ein Gespräch, das als Notgespräch angemeldet und gesprächsgebühren
geführt wird, ohne daß hierfür die Voraussetzungen
gegeben sind, ist das Zehnfache der gerundeten Ge-
bühr zu entrichten.
2 Dringende Staats- und Militärgespräche das Doppelte der gerundeten
Ferngesprächsgebühren
3 Blitz-Staats- und Blitz-Militärgespräche ................ . das Zehnfache der gerundeten
Ferngesprächsgebühren
4 Staats- und Militärgespräche mit absolutem Vorrang das Zehnfache der gerundeten
Ferngesprächsgebühren
Zu Nr. 1 bis 4
Vorschrift 4 Satz und 2 zu 7.3 Nr. 1 bis 10 wird an-
qewendet.
Nr. 4'.l Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 607
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
8. Fernsprechauftragsdienst,
Aufgabe von Telegrammen,
Amtliches Fernsprechbuch, Besondere Leistungen
8.1. Fernsprechauftragsdienst
(§ 38 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Anruf des Fernsprechauftragsdienstes
Gebühr für jeden Anruf
1 der zuständigen Auftragsdienststelle Ortsgesprächsgebühr
2 einer anderen Auftragsdienststelle Nah- bzw. Fern-
gesprächsgebühr
Abwesenheitsauftrag (A-Auftrag)
Gebühr für das Entgegennehmen von Anrufen, für das Aufzeichnen
von kurzen Nachrichten und deren Bekanntgabe an den Auftraggeber
sowie für das Zusprechen einer kurzen Mitteilung an die Anrufer
3 für den ersten Kalendertag des Auftrags ....................... . 3,-
4 für jeden weiteren Kalendertag eines laufenden Auftrags 1,50
Zu Nr. 3 und 4
1. Es werden nur Nachrichten für den Auftraggeber entgegen-
genommen.
2. Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.
3. Die Aufzeichnungen des Fernsprechauftragsdienstes werden dem
Auftraggeber auf dessen Anruf hin durch Fernsprecher übermittelt.
5 Gebühr für die Anderung der den Anrufern im Rahmen eines lau-
fenden Auftrags zuzusprechenden Mitteilung ................... . 1,50
6 Gebühr für die ständige Bereithaltung einer Vorrichtung in der
Ortsvermittlungsstelle zur Umschaltung eines Teilnehmeranschlus-
ses auf den Fernsprechauftragsdienst monatlich ................. . 3,-
1. Es besteht kein Recht auf ständige Bereithaltung einer Umschalt-
vorrichtung. Einern Antrag auf ständige Bereithaltung einer Um-
schaltvorrichtung wird nur stattgegeben, wenn solche Vorrichtun-
gen in der Ortsvermittlungsstelle vorhanden und verfügbar sind.
2. Eine Umschaltvorrichtung wird für mindestens ein Jahr bereit-
gehalten. § 11 Abs. 1 bis 3 und 10, § 12 Abs. 1 und 9, § 13, § 16
Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 18 bis 20 der Fernmeldeordnung
gelten sinngemäß.
3. Die Entrichtung der Gebühren nach Nr. 3 und 4 für erteilte
A-Aufträge bleibt unberührt.
Weckauftrag (W-Auftrag)
7 Weckgebühr ................................................. . 0,60
8 Schreibgebühr bei Verabredung eines Dauerkennworts je Kalender-
jahr .......................................................... . 5,-
Ein Teil eitles Kalenderjahres zählt als volles Kalenderjahr.
Auskünfte (Zeitansage, Ansage von Sportergebnissen, Sport-Toto-
Ergebnissen, Kino- und Theater-Spielplänen, Veranstaltungsprogram-
men, Wetternachrichten usw.)
9 für jede Ansage durch die für das Ortsnetz zuständigen Ansage-
dienste ..................................................... . Ortsgesprächsgebühr
10 für jede andere Ansage ....................................... . Nah- bzw. Fern-
Zu Nr. 9 und 10 gesprächsgebühr
Für Ansagen, die an Funkfernsprechanschlüsse übermittelt werden,
werden stets Ferngesprächsgebühren berechnet.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
11 für die ständige Zuführung der Zeitansage über besonders für die-
sPn Zweck geschaltete Leitungen ein fester monatlicher Betrag von 50,-
Neben der Gebühr nach Nr. 11 wird für die Leitung zwischen der
Abnahmestelle und Verwendungsstelle die Gebühr nach 4.1 Nr. 1
bis 4 berechnet.
8.2. Aufgabe von Telegrammen
durch Fernsprecher
(§ 38 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)
Verbindung mit der zuständigen Telegrammaufnahme gebührenfrei
Für Verbindungen, die von Funkfernsprechanschlüssen ausgehen,
werd<!n Gebühren nach 7.3 Nr. 1 bzw. Nr. 8 berechnet.
8.3. Amtliches Fernsprechbuch
(§ 39 der Fernmeldeordnung)
Gebühren für Einträge im Amtlichen Fernsprechbuch
Gebührenpflichtige Druckzeile bei überschießenden Zeilen für Haupt-
einträge, bei Nebeneinträgen und bei Einträgen in Berichtigungen für
jede Ausgabe des Amtlichen Fernsprechbuches ................... . 15,·-
Die Gebühr wird auch für Einträge berechnet, deren Wegfall oder
Anderung nicht rechtzeitig beantragt worden ist; der Schlußtag
dafür wird bekanntgegeben.
2 Zustellgebühr für nicht rechtzeitig abgeholte Amtliche Fernsprech-
bücher ..................................................... • • • • Gebühr wie für eine
Drucksache gleichen
Bei Uberschreitung des Höchstgewichts für Drucksachen wird nur
die Höchstgebühr erhoben. Gewichts
8.4. Besondere Leistungen
Umschreibungsgebühr bei Änderung einer Rufnummer auf Antrag des
Teilnehmers (§ 5 Abs. 7 der Fernmeldeordnung) .................. . 50,-
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn sich die Rufnummer bei der
Zuteilung einer Sammelnummer oder Durchwahlnummer ändert
oder wenn die Haupt- und Nebenanschlüsse mehrerer Teilnehmer
zu einer ~Jemeinsamen Nebenstellenanlage zusammengefaßt wer-
den.
2 Umschreibgebühr bei Änderungen in der Person oder im Namen des
Teilnehmers (§ 14 Abs. 1 bis 3 der Fernmeldeordnung) ............. . 50,-
l. BE!i Anderungen im Namen des Teilnehmers ist die Gebühr auch
dann zu entrichten, wenn der Eintrag im Amtlichen Fernsprechbuch
unverändert bleibt. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn
innerhalb desselben Ortsnetzes von der Namensänderung gleich-
zeitig mehrere Hauptanschlüsse des Teilnehmers betroffen sind.
Keine Gebühr wird erhoben, wenn sich der Name einer Teilneh-
merin durch Eheschließung ändert.
2. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn innerha-11::/ desselben
Ortsnetzes bei mehreren Hauptanschlüssen eines Teilnehmers
~Jleichzeitig durch Ubertragung oder aus einem anderen Anlaß
(§ 14 Abs. 3 der Fernmeldeordnung) eine Änderung in der Person
des Teilnehmers eintritt und der neue Teilnehmer bei allen Haupt-
anschlüssen derselbe ist; dabei ist es gleich, ob die Anschlüsse in
einer Nebenstellenanlage vereinigt sind oder getrennt benutzt
werden.
3. Wenn sich bei einer Anderung in der Person oder im Namen
des Teilnehmers gleichzeitig die Rufnummer ändert, wird die Ge-
bühr nur einmal erhoben.
4. Für Nebenanschlüsse, die mit ihren Hauptanschlüssen übertra-
qen werden, wird die Gebühr nicht besonders erhoben.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 609
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Anschlußsperre auf Antrag des Teilnehmers (§ 12 Abs. 3 der Fern-
meldeordnung)
3 Schaltgebühr .................................................. . 5,-
Stundung von Fernmeldegebühren (§ 13 Abs. 5 der Fernmelde-
ordnung)
4 Stundungsgebühr 5,-
Sie wird nur für den ersten Stundungsantrag erhoben, nicht auch,
wenn wegen desselben Betrags weitere Stundung beantragt und
gewährt wird. Sie wird ferner nicht neben der Sperrgebühr nach
Nr. 5 erhoben, wenn der Stundung eine Sperre vorausgegangen ist.
Sperre von Anschlüssen (§ 20 Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung)
5 Sperrgebühr .................................................. . 15,-
Sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der gesperrten Anschlüsse
bei jeder Sperre nur einmal erhoben, auch wenn die Anschlüsse
in anderen Ortznetzen in die Sperre einbezogen werden,
6 Schreibgebühr für ein Doppel oder für eine weitergehende Aufteilung
der Fernmelderechnung (§ 13 Abs. 5 der Fernmeldeordnung) ....... . 2,-
7 Mehrleistung bei ungedeckten Einziehungsaufträgen (§ 13 Abs. 5 der
Fernmeldeordnung) ............................................ . 1,-
Gesprächsbeobachtungen bei Teilnehmeranschlüssen auf Antrag
(§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
8 für den ei:sten Tag ........................................... . 13,-
9 für den zweiten und jeden weiteren Tag ....................... . 6,50
Leistungen, die mit dem Fernsprechdienst zusammenhängen, aber
nicht besonders geregelt sind (§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
10 bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde ............... . 8,-
11 darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde ............. . 4,-
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Offentliches Bildübertragungsnetz
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
9. Offentliches Bildübertragungsnetz
(§§ 40 bis 42 der Fernmeldeordnung)
9.1. Anschlußgebühren für Bildanschlüsse
und Bild-Meldeleitungen
Monatliche Gebühren je 100 m gebührenpflichtige Leitungslänge
für die vierdrähtige Anschlußleitung eines Bildanschlusses ....... . Gebühren nach
Als Endpunkte einer Bildanschlußleitung gelten die Hauptstelle 4.1 Nr. 1 bis 5
und die Bildvermittlungs- oder Verstärkerstelle.
2 für die zweidrähtige Bild-Meldeleitung in Verbindung mit einem
Bildanschluß ................................................. . Gebühren nach
Als Endpunkte einer Bild-Meldeleitung gelten die Hauptstelle des 4.1 Nr. 1 bis 4
Bildanschlusses und die Bildvermittlungsstelle.
Zu Nr.1 und 2
Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten
die Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.
9.2. Oberlassung für kurze Zeit
Für kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 der Fern-
meldeordnung überlassene Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen
werden als Anschlußgebühren erhoben
für die Dauer der Uberlassung ................................ . Gebühren nach
Es werden mindestens Gebühren für einen vollen Monat berechnet. 9.1 Nr. 1 und 2
9.3. Einrichtungs- und Änderungsgebühren
Für das Herstellen oder Ändern von Bildanschlüssen und Bild-Melde-
leitungen werden berechnet
als Einrichtungsgebühren ..................................... . Gebühren nach
6.1.2 Nr. 1 bis 7
2 als Änderungsgebühren ...................................... . Gebühren nach
6.2 Nr. 1 oder 3
Einrichtungs- und Aufhebungsgebühren bei Uberlassung von
Bildanschlüssen und Bild-Meldeleitungen für kurze Zeit
3 Für das Herstellen und Aufheben von Bildanschlüssen und Bild-
Meldeleitungen werden berechnet ............................... . Gebühren nach
Es werden mindestens die festen Gebühren nach 6.1.2 Nr. 1 bis 7 6.3 Nr. 1
berechnet.
9.4. Gebühren für Bildverbindungen
Gewöhnliche Bildverbindungen
Für eine gewöhnliche Bildverbindung zwischen Bildanschlüssen oder
zwischen einer öffentlichen Bildanschlußstelle und einem Bildanschluß
wird erhoben .................................................. . die Taggebühr nach
1. Für Bildverbindungen innerhalb eines Fernsprechortsnetzes wer- 7.3 Nr. 1 bis 7 oder
den der Gebührenberechnung die Gebührensätze nach 7.3 Nr. 1 7.3 Nr. 8 bis 10 für
oder, wenn für das betreffende Ortsnetz der Nahdienst gemäß § 35 ein Ferngespräch in
eingeführt ist, nach 7.3 Nr. 8 zugrunde gelegt.
derselben Verkehrs-
2. Die Dauer einer Bildverbindung rechnet von dem Zeitpunkt an,
zu dem die betriebsbereite Verbindung dem die Gebühr überneh- beziehung mit einer
menden Teilnehmer oder Benutzer angeboten wird, bis zu dem um vier Minuten
Zeitpunkt, zu dem dieser die Verbindung abmeldet. Als gebühren- verlängerten
pflichtige Dauer einer Bildverbindung gilt die Verbindungsdauer Verbindungsdauer
zuzüglich vier Minuten.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 611
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3. Für Bildverbindungen wird die Gebühr für mindeE:,tens 10 Minu-
ten erhoben. Uberschießende Zeiten werden nach vollen Minuten
berechnet.
4. Lehnt einer der Beteiligten die Entgegennahme einer bereit-
gestellten Bildverbindung ab oder beantwortet der Anmelder den
Anruf des Bildvermittlungsplatzes nicht, obwohl sein Anschluß
betriebsfähig ist, so wird die Gebühr für eine Minute einer ent-
sprechenden Ferngesprächsverbindung erhoben. Vorschrift 1 wird
angewendet.
5. Wird eine Bildverbindung nach § 41 Abs. 4 der Fernmeldeord-
nung unterbrochen oder kommt eine Bildübertragung nicht zu-
stande oder kann sie nicht beendet werden, weil die Leitungen
der Deutschen Bundespost gestört sind oder eine unzureichende
Ubertra·gungsgüte aufweisen, so werden keine Gebühren berechnet
und bereits erhobene Gebühren erstattet. Ist die Bildübertragung
nachweisbar aus einem der oben genannten Gründe mangelhaft,
so können die Gebühren auf Antrag erstattet werden.
Bildverbindungen mit Gebührenübernahme durch den Verlangten
2 Für die Anfrage beim verlangten Bildanschluß, ob die Gebühren über-
nommen werden, wird erhoben .................................. . die Gebühr für eine
1. Lehnt der beim verlangten Bildanschluß sich Meldende die Uber- Minute einer der
nahme der Gebühren ab und wird die Bildverbindung deshalb nicht Bildverbindung ent-
hergestellt, so hat der Anmelder die Gebühr nach Nr. 2 zu ent- sprechenden Fern-
richten.
gesprächsverbindung
2. Die Gebühr für eine Minute nach Vorschrift 4 zu Nr. 1 wird
nicht erhoben, wenn die Gebühr nach Nr. 2 zu entrichten ist.
Samrnel-Bildverbindungen
3 Für jede Einzelverbindung einer Sammelbildverbindung wird erhoben die Gebühr nach Nr. 1
Bildverbindungen zwischen Bildanschlüssen oder öffentlichen
Bildanschlußstellen und öHentlichen Bildtelegrafenstellen
(Bildtelegramme)
4 Für ein Bildtelegramm zwischen einem Bildanschluß oder einer öffent-
lichen Bildanschlußstelle und einer öffentlichen Bildtelegrafenstelle
werden erhoben ............................................... . Gebühren nach
Abschnitt III Nr. 8 bis
14, 16 und 17 der
Anlage A zur Tele-
grafenordnung
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Leistungen für private Fernmeldeanlagen
und für besondere Zwecke
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
10. Posteigene Stromwege
(§§ 43 bis 47 der Fernmeldeordnung)
Vorbemerkung
Für die ErmiUlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge gelten die
Vorschriften l und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.
10. t. Fernsprech-Stromwege
(Stromwege mit Fernsprechbandbreite)
10.1.1. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren für jeden Stromweg
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km für je 100 m 2,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als SO km
2 für den Teil bis 50 km je 100 m ............................ . 2,-
3 von mehr als 50 bis 100 km je 100 m ......... . 1,20
4 II 100 km je 100 m ................. . 0,40
5 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei vier-
drähtiger Führung zu einem oder zu beiden Endpunkten für je 100 m Gebühr nach
Es wird höchstens ein Zuschlag in Höhe der Gebühr für 30 km ge- Nr. 1 oder 2
bührenpflichtige Leitungslänge berechnet.
6 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 bei einem
Stromweg mit besonderer Ubertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung
M 102 mit Endpunkten in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
je Stromweg .................................................. . 480,-
1 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 6 bei Strom-
wegen, die in Vermittlungs- oder Ubertragungsstellen der Deutschen
Bundespost (Knotenpunkte) zu Knotennetzen zusammengeschaltet
werden (Knotengebühr)
für jeden von einer Endstelle beim Inhaber an einen Knotenpunkt
herangeführten Stromweg .................................... . 120,-
1. In Knotennetzen gilt auch der Knotenpunkt als Endpunkt eines
Stromweges.
2. Die Knotengebühr wird nicht erhoben, wenn im Knotenpunkt
keine zusätzlichen Maßnahmen für die Zusammenschaltung notwen-
dig sind, diese z. B. nur durch einfache Parallelschaltung erfolgt.
10.1.2. Ausgleichsgebühren
Monatliche Ausgleichsgebühren bei Stromwegen mit Endstellen in
verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
für jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge
1 bis zu 10 km ....................................... • • • • • • • • 35,-
2 von mehr als 10 bis 15km 52,50
3 15 11 25km 70,-
4 25 „ 50km 105,-
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 613
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
5 von mehr dls 50 bis 7-5 km 157-,50
6 75 " 100 km 210,-
7 100km 262,50
Zu Nr. 1 bis 7
Für posteigene Stromwege der Bundeswehr, der Stationierungs-
streitkrüfte, der NATO-Hauptquartiere, des Warn- und Alarm-
dienstes, der Polizeien und des Bundesgrenzschutzes werden keine
Ausgleichsgebühren erhoben.
10.1.3. Uberlassung für kurze Zeit vom Hundert
der Gebühren nach
Für kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 der Fern- 10.1.1 Nr.1 bis 6
meldeordnung überlassene Stromwege mit Endpunkten in verschiede- und
nen Fernsprechortsnetzbereichen werden je Stromweg erhoben 10.1.2 Nr. 1 bis 7
für den l. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag 10
2 3. bis 10. Kalendertag ,, ,, Kalendertag 5
3 vom ll. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ......... . 4
Zu Nr. 1 bis 3
1. Für den ersten zusammenhängenden Uberlassungszeitraum bis
zu 30 Kalendertagen und für jeden der ohne Unterbrechung nach-
einander folgenden Uberlassungszeiträume bis zu 30 Kalendertagen
wird höchstens die volle Monatsgebühr nach 10.1.1 Nr. 1 bis 6 und
10.1.2 Nr. 1 bis 7 berechnet.
2. Die Vorschrift zu 10.1.2 Nr. 1 bis 7 gilt sinngemäß.
Gebühr
DM
4 als Knotengebühr (10.1.1 Nr. 7)
für jeden Kalendertag der Uberlassung 4,-
Zu Nr. 1 bis 4
Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.
10.2. Telegrafen-Stromwege
10.2.1. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren für jeden Stromweg
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km und für eine
Schrittgeschwindigkeit von 50, 100 oder 200 Baud je 100 m ....... . 2,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge. von mehr als 10 km
für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud
2 für den Teil bis 10 km je 100 m .......................... . 2,-
3 von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ....... . 0,70
4 50 „ 100 km „ 100 m ....... . 0,40
5 „ 100 km je 100 m 0,16
für eine Schrittgeschwindigkeit von 100 Baud
6 für den Teil bis 10 km je 100 m .......................... . 2,-
7- von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ....... . 1,-
8 50 „ 100 km „ 100 m ....... . 0,60
9 100 km je 100 m 0,24
für eine Schrittgeschwindigkeit von 200 Baud
10 für den Teil bis 10 km je 100 m .......................... . 2,-
11 von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ....... . 1,20
12 50 „ 100 km „ 100 m ....... . 0,7-0
13 100 km je 100 m ............... . 0,32
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
14 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 13 bei vier-
drähtiger Führung zu einem oder zu beiden Endpunkten für je 100 m Gebühren nach Nr. 1,
Es wird höchstens ein Zuschlag in Höhe der Gebühr für 30 km ge- 2 und 3, 6 und 7
bührenpflichtige Leitungslänge berechnet. oder 10 und 11
Zu Nr. 1 bis 14
1. Bei Anschluß von Fernschreib- oder Datenstellen verschiedener
Inhaber an einem oder an beiden Enden eines Stromweges
zwisch(~n Endstellen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
wird für jeden weiteren Benutzer des Stromweges ein monatlicher
Zuschlag von 20 v. H. der Leitungsgebühren erhoben.
2. In Betriebsstellen der Deutschen Bundespost untergebrachte
Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen gelten als Endpunkte der
darnn an9eschlossenen Stromwege.
3. Für Stromwege mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 1O km mit Endstellen im Bereich desselben Fernsprech-
ortsnetzes werden statt der Gebühren nach Nr. 2 und 3, 6 und 7
oder 10 sowie 14 Gebühren wie für Fernsprech-Stromwege nach
10.1.1 Nr. 1 und 5 berechnet.
t 0.2.2. Ausgleichsgebühren
Monatliche Ausgleichsgebühren bei Stromwegen mit Endstellen in
verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
für jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge
bis zu 10 km ............................................... . 35,-
2 von mehr als 10 bis 15 km .............................. . 52,50
3 15 „ 25 km .............................. . 70,-
4 25 „ 50km 105,-
5 50 „ 75 km 157,50
6 75 „ 100 km 210,-
7 „ 100 km 262,50
Zu Nr. 1 bis 7
1. Für posteigene Telegrafen-Stromwege der Bundeswehr, der
Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Hauptquartiere, des Warn-
und Alarmdienstes, der Polizeien, des Bundesgrenzschutzes und
der Nachrichtenagenturen werden keine Ausgleichsgebühren er-
hoben.
2. Die Vorschriften 1 und 2 zu 10.2.1 Nr. 1 bis 14 gelten sinngemäß.
t 0.2.3. tJberlassung für kurze Zeit
Für kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 der Fern- vom Hundert
der Gebühren nach
meldeordnung überlassene Stromwege mit Endpunkten in verschie- 10.2.1 Nr.1 bis 14
denen Fernsprechortsnetzbereichen werden je Stromweg erhoben und
10.2.2 Nr.1 bis 7
1 für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag 10
2 3. bis 10. Kalendertag 11 11 Kalendertag 5
3 vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ......... . 4
Zu Nr. 1 bis 3
Vorschrift 1 zu 10.1.3 Nr. 1 bis 3, die Vorschrift zu 10.1.3 Nr. 1 bis 4
und Vorschrift 1 zu 10.2.2 Nr. 1 bis 7 gelten sinngemäß.
10.2.4. Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen
Gebühr
Rundschreibeinrichtung ohne Quittungsabgabe zur Anschaltung von DM
einer Steuerleitung und bis zu 10 Rundschreibleitungen ohne Rück-
sicht auf die Beschaltung monatlich .............................. . 50,-
2 Ferngesteuerte Rundschreibeinrichtung zur Anschaltung von einer
Steuerleitung und 15 Rundschreibleitungen ohne Rücksicht auf die
Beschaltung monatlich .......................................... . 320,-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 615
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3 Konferenzeinrichtung zur Anschaltung von 5 Konferenzleitungen ohne
Rücksicht auf die Beschaltung monatlich .......................... . 100,-
Zu Nr. l bis 3
Die Gebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung der
Rundschreib- oder Konferenzeinrichtung bei einer Betriebsstelle der
Deutschen Bundespost.
10.3. Breitband-Stromwege
Monatliche Leitungsgebühren für jeden Stromweg
mit einer Bandbreite von 10 kHz
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m 5,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km
2 für den Teil bis 30 km je 100 m .......................... . 5,-
3 von mehr als 30 bis 100 km je 100 m ....... . 2,50
4 ,. 100 km je 100 m ............... . 1,-
mit einer Bandbreite von 48 kHz
5 bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m 16,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km
6 für den Teil bis 30 km je 100 m .......................... . 16,-
1 von mehr als 30 bis 100 km je 100 m ....... . 9,-
8 ,, 100km je 100m .............. .. 2,50
mit einer Bandbreite von 240 kHz
9 bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m 25,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km
10 für den Teil bis 30 km je 100 m .......................... . 25,-
11 von mehr als 30 km je 100 m ............... . 12,-
mit einer Bandbreite von 5 MHz
12 bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m 90,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km
13 für den Teil bis 30 km je 100 m .......................... . 90,-
14 von mehr als 30 km je 100 m ............... . 10,-
Zu Nr. 1 bis 14
Die Gebühren gelten für beide Ubertragungsrichtungen. Bei 5 MHz-
Stromwegen können auf Antrag auch Stromwege mit nur einer
Ubertragungsrichtung zur Hälfte der Gebühren überlassen werden.
10.4. Stromwege für Rundfunkzwecke
10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege
Monatliche Gebühren je Stromweg
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km
bei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen
1 für Mono-Dbertragung je 100 m ........................... . 3,-
2 ,, Stereo-Dbertragung je 100 m .......................... . 6,60
3 bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m 45,-
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km
für den Teil bis 30 km
bei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen
4 für Mono-Ubertragung je 100 m ......................... . 3,-
5 ,, Stereo-Ubertragung je 100 m ........................ . 6,60
6 bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m 45,-
für den Teil von mehr als 30 bis 100 km
bei Tonanschluß- und Tonverbindungs~eitungen
7 für Mono-Ubertragung je 100 m ......................... . 3,-
8 ,, Stereo-Ubertragung je 100 m ........................ . 6,60
9 bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindun~sleitungen je 100 m 35,-
für den Teil von mehr als 100 km
bei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen
10 für Mono-Ubertragung je 100 m ......................... . 1,-
11 ,, Stereo-Ubertragung je 100 m ........................ . 2,20
12 bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m 35,-
Monatliche Gebühren für folgende Fernsprech- oder Telegrafen-Strom-
wege, die für Rundfunkzwecke verwendet werden:
13 als Tonleitung für Mono-Ubertragung verwendeter Fernsprech-
Stromweg ................................................... . Gebühren nach
Entsprechende Tonleitungen sind nur bis zu einer gebührenpflich- 10.1.1 Nr. 1
tigen Leitungslänge von 15 km zugelassen.
14 als Meldeleitung verwendeter Fernsprech-Stromweg Gebühren nach 10.1.1
Nr. 1 bis 5 und
als Fernwirkleitung verwendeter 10.1.2 Nr. 1 bis 7
15 Fernsprech-Stromweg ...................................... . Gebühren nach 10.1.1
Nr. 1 bis 5 und
10.1.2 Nr. 1 bis 7
16 Telegrafen-Stromweg für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud Gebühren nach 10.2.1
Zu Nr. 1 bis 16 Nr. 1 bis 5 und 14
Wird ein Stromweg ohne Verschulden des Inhabers während der sowie 10.2.2 Nr. 1 bis 7
Programmzeit mehr als drei zusammenhängende Stunden betriebs-
unfähig, so werden auf Antrag für je drei Stunden des Zeitraumes
der ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1/150 der Monatsgebühr
erstattet; ein Teil von mehr als zwei Stunden am Ende des Zeit-
raumes der ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit wird auf volle
drei Stunden aufgerundet. Je Kalendertag wird höchstens 1/30 der
Monatsgebühr erstattet.
10.4.2. Schalteinrichtungen
bei dauernd überlassenen Stromwegen
Fernsteuerbare Schalteinrichtung je Schaltverbindungspunkt monatlich
1 bei Tonleitungen ............................................ . 25,-
2 ,, Fernsehleitungen ........................................ . 50,-
Zu Nr.1 und 2
Die Gebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung der
Schalteinrichtung bei einer Betriebsstelle der Deutschen Bundes-
post.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 617
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3 Einrichtung zur Anschaltung privater Ubertragungseinrichtungen an
die Einspeisepunkte von Tonanschlußleitungen und Meldeleitungen
je Einrichtung monatlich ........................................ . 80,~
Die Gebühr ist die laufende Vergütung für die Dberlassung und
die Unterhaltung der Anschalteeinrichtung.
Zu Nr. 1 bis 3
Die Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 1 bis 16 gilt sinngemäß.
10.4.3. Uberlassung für kurze Zeit
Ständig bereitgehaltene Stromwege
Gebühr je km gebührenpflichtige Leitungslänge einer Leitung bzw.
eines Leitungspaares im Falle der Stereo-Ubertragung und je Minute
bei kurzzeitiger Uberlassung folgender Leitungen:
Tonanschlußleitungen
an beliebigen Tagen
für Mono-Ubertragung 0,10
Je Leitung werden mindestens 10,- DM berechnet.
2 für Stereo-Ubertragung ..................................... . 0,22
Je Leitungspaar werden mindestens 22,- DM berechnet.
über das Wochenende
bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer
Höchstüberlassungsdauer von 24 Stunden
3 für Mono-Ubertragung ..................................... . 0,04
4 ,, Stereo-Ubertragung .................................... . 0,09
Zu Nr. 3 und 4
1. Nr. 3 und 4 werden nur angewendet, wenn die Uberlassung von
vornherein wiederkehrend an mindestens 15 aufeinanderfolgenden
Wochenenden für dieselbe Anfangs- und Endzeit beantragt ist.
2. Die Unterschreitung der Mindestüberlassungsdauer, die Uber-
schreitung der Höchstüberlassungsdauer und die Änderung der
beantragten Uberlassungsdauer sind ausgeschlossen.
bei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Uberlassungsstunden
5 für Mono-Ubertragung ..................................... . 0,02
6 II Stereo-Ubertragung .................................... . 0,05
Zu Nr. 3 bis 6
Der Zeitbegriff „über das Wochenende" umfaßt den Zeitraum von
samstags 13 Uhr bis montags 7 Uhr.
Tonverbindungsleitungen
an beliebigen Tagen
7 für Mono-Ubertragung 0,05
8 11 Stereo-Ubertragung .................................... . 0,11
Zu Nr. 7 und 8
Es werden mindestens die Gebühren für 20 Uberlassungsminuten
berechnet.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
über das Wochenende
bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer
l löchstüberlassungsdauer von 24 Stunden
9 für Mono-Ubertragung ..................................... . 0,04
10 ,, Sterco-lJbertragung .................................... . 0,09
Zu Nr. 9 und 10
Die Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinngemäß.
bei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Uberlassungsstunden
11 für Mono-Uberlragung ..................................... . 0,02
12 ,, Sterco-·obertragun.g .................................... . 0,05
Zu Nr. 9 bis 12
Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.
Fernsehleitungen
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis zu 30 km
13 bei Fernsehanschlußleitungen ............................... . 0,50
14 ,, Fernsehverbindungsleitungen ........................... . 0,40
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km
für den Teil bis 30 km
15 bei Fernschanschlußleitungen 0,50
16 „ Fernsehverbindungsleitungen 0,40
für den Teil von mehr als 30 bis 50 km
17 bei Fernsehanschlußleitungen ............................. . 0,40
18 „ Fernsehverbindungsleitungen 0,40
für den Teil von mehr als 50 km
19 bei Fernsehanschlußleitungen 0,40
20 ,, Fernsehverbindungsleitungen ......................... . 0,35
Zu Nr. 13 bis 20
Es wird mindestens die Gebühr für 20 Uberlassungsminuten be-
rechnet.
Als Tonleitungen für Mono-Ubertragung zwischen Tonschaltstellen
verwendete Fernsprech-Stromwege
21 an beliebigen Tagen . . . . . . . ................................. . 0,04
Es wird mindestens die Gebühr für 20 Uberlassungsminuten be-
rechnet.
über das Wochenende
22 bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer
Höchstüberlassungsdauer von 24 Stunden .................... . zwei Drittel der
Gebühr nach Nr. 21
Die Vorschriften zu 3 und 4 gelten sinngemäß.
23 bei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Uberlassungsstunden ein Drittel der
Zu Nr. 22 und 23 Gebühr nach Nr. 21
Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.
Als Meldeleitungen verwendete Fernsprech-Stromwege
24 bei einer Meldeleitung als Anschlußleitung zwischen einem Studio
und der nächstgelegenen Tonschaltstelle ....................... . 0,05
Je Leitung werden mindestens 5,-DM berechnet.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 619
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
25 bei Meldeleitungen als Verbindungsleitungen zwischen Tonschalt-
stellen
an beliebigen Tagen ....................................... . 0,03
Es wird mindestens die Gebühr für 20 Dberlassungsminuten be-
rechnet.
über das Wochenende
26 bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer
Höchstüberlassungsdauer von 24 Stunden .................... . 0,02
1. Die Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinngemäß.
2. Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.
27 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 24 bis 26 bei vierdrähtiger Füh-
rung zu einem oder zu beiden Endpunkten ....................... . ein Drittel
der Gebühren
Besonders eingerichtete Stromwege nach Nr. 24 bis 26
Gebühr je km gebührenpflichtige Leitungslänge einer Leitung bzw.
eines Leitungspaares im Falle der Stereo-Ubertragung und je Minute
bei kurzzeitiger Uberlassung folgender Leitungen:
Tonleitung zwischen einem Veranstaltungsort und einer Tonschalt-
stelle, einem Studio, einem Behelfsstudio oder einem Einspeisepunkt
einer dauernd überlassenen Tonleitung _
am ersten Kalendertag der Uberlassung
28 für Mono-Ubertragung _..................................... . 0,10
Je Leitung werden mindestens 100,- DM berechnet.
29 für Stereo-Ubertragung ..................................... . 0,22
Je Leitungspaar werden mindestens 220,- DM berechnet.
an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung
30 für Mono-Ubertragung ...................................... . 0,10
Je Leitung werden mindestens 30,- DM berechnet.
31 für Stereo-Ubertragung ..................................... . 0,22
Je Leitungspaar werden mindestens 70,- DM berechnet.
Fernsehleitungen, hergestellt mit Hilfe tragbarer oder fahrbarer Ein-
richtungen,
32 am ersten Kalendertag der Uberlassung ........................ . 0,40
Je Leitung werden mindestens 500,- DM berechnet.
33 an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung ............... . 0,40
Je Leitung werden mindestens 120,- DM berechnet.
Als Meldeleitungen verwendete Fernsprech-Stromwege
bei Meldeleitungen in Verbindung mit Leitungen nach Nr. 28 bis 33
34 am ersten Kalendertag der Uberlassung ...................... . 0,03
Je Leitung werden mindestens 40,- DM berechnet.
35 an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung ............. . 0,03
Je Leitung werden mindestens 12,- DM berechnet.
bei Meldeleitungen ohne gleichzeitige Uberlassung von Ton- oder
Fernsehleitungen nach Nr. 28 bis 33
36 am ersten Kalendertag der Uberlassung ..................... . 0,06
Je Leitung werden mindestens 80,- DM berechnet.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
37 an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung ............. . 0,06
.Je LPil.ung werden mindestens 24,- DM berechnet.
Außergewöhnliche Leistungen und Aufwendungen
Gebühren für folgende Einrichtungen:
38 Fahrbarer Antennenmast bei besonders eingerichteten Stromwegen
je Minute der Uberlassung der mit Hilfe des Antennenmastes ein-
gerichteten Stromwege ......................................... . 2,-
Für den Dinsutz des Antennenmastes werden mindestens berechnet:
a) um ersten Kalendertag der Stromwegüberlassung . 500,- DM,
b) an jedem weiteren Kalendertag der Stromweg-
überlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,- DM.
39 Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabeeinrichtung nur in Ver-
bindung mit ständig bereitgehaltenen Stromwegen für Tonübertra-
gung je Benutzungsminute ...................................... . 0,40
1. Für jede Benutzung werden mindestens 24,- DM berechnet.
2. Die Gebühr ist die Vergütung für die Bereitstellung der Ein-
richtung in der Tonschaltstelle der Deutschen Bundespost.
3. Die Einrichtung wird nur in bestimmten Tonschaltstellen der
Deutschen Bundespost bereitgestellt.
Zu Nr. 1 bis 39
Wird ein Stromweg oder eine Einrichtung nach Nr. 38 und 39 ohne
Verschulden des Inhabers betriebsunfähig, so wird, wenn die Zeit
der Betriebsunfähigkeit länger als fünf zusammenhängende Minu-
ten dauert, für die gesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine
Gebühr berechnet.
Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Uberlassung
von Stromwegen
Bearbeitungsgebühr je Leitung oder Leitungspaar bei Stereo-Strom-
wegen bei Anträgen auf Uberlassung
besonders einzurichtender Fernsehleitungen (Nr. 32 und 33)
40 bei Einhaltung einer Anmeldefrist von 8 Werktagen vor Beginn
der Uberlassung ........................................... . 50,-
41 bei Nichteinhaltung dieser Anmeldefrist ..................... . 100,-
Die Gebühr wird auch erhoben bei Änderungsanträgen nach Ab-
lauf der Anmeldefrist.
andere Stromwege (Nr. 1 bis 31 und 34 bis 37)
42 bei Einhaltung der vorgeschriebenen Anmeldefrist vor Beginn
der Uberlassung ........................................... . 25,-
bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Anmeldefrist
43 bei Ton- und Meldeleitungen ............................... . 50,-
44 ,, Fernsehleitungen ...................................... . 100,-
Zu Nr. 43 und 44
Die Vorschrift zu Nr. 41 gilt sinngemäß.
Zu Nr. 42 bis 44
Die Anmeldefristen betragen bei Anträgen auf Uberlassung:
a) ständig bereitgehaltener Stromwege an beliebigen Tagen
24 Werktagsstunden,
b) ständig bereitgehaltener Stromwege über das Wochenende
(Vorschrift zu Nr. 3 bis 6) und besonders einzurichtender
Stromwege 72 Werktagsstunden.
Zu Nr. 40 bis 44
Samstage gelten nicht als Werktage.
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 621
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zuschläge zu den Gebühren nach Nr. 40 bis 44 je Leitung oder je
Leitungspaar bei Stereo-Stromwegen im Falle der Zurückziehung von
Anträgen auf Uberlassung folgender Leitungen nach der Bestätigung
durch die Deutsche Bundespost:
Fernsehleitungen, für die vorgesehen sind
ständig berei !.gehaltene Leitungen, im Falle der Antragszurück-
ziehung
45 während des Zeitraums bis zu 30 Minuten vor Beginn der Uber-
lassung ................................................... . 150,---:-
46 während des Zeitraums von mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden
vor Beginn der Uberlassung ................................ . 50,-
47 mehr als 24 Stunden vor Beginn der Uberlassung ............ . 25,-
besonders eingerichtete Leitungen, im Falle der Antragszurück-
ziehung
48 während des Zeitraums bis zu 24 Werktagsstunden vor Beginn
der Uberlassung ........................................... . 250,-
49 mehr als 24 Werktagsstunden vor Beginn der Uberlassung 125,-
Zu Nr. 48 und 49
Samstage gelten nicht als Werktage.
Ton- und Meldeleitungen, für die vorgesehen sind
ständig bereitgehaltene Leitungen, im Falle der Antragszurück-
ziehung
50 während des Zeitraums bis zu 30 Minuten vor dem Beginn der
Uberlassung ............................................... . 50,-
51 während des Zeitraums von mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden
vor Beginn der Uberlassung .......................... : ..... . 25,-
52 mehr als 24 Stunden vor Beginn der Uberlassung ............. . 10,-
besonders eingerichtete Leitungen, im Falle der Antragszurück-
ziehung
53 während des Zeitraums bis zu 24 Werktagsstunden vor Beginn
der Uberlassung ........................................... . 100,-
54 mehr als 24 Werktagsstunden vor Beginn der Uberlassung 50,-
Zu Nr. 53 und 54
Samstage gelten nicht als Werktage.
10.5. Besonders wichtige Leitungen
10.5.1. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren für jeden Erststromweg und jeden
Zweitstromweg bei
Fernsprech-Stromwegen ...................................... . Gebühren nach
Die Knotengebühr nach 10.1.1 Nr. 7 wird nur für den Erststromweg 10.1.1 Nr. 1 bis 7
berechnet.
2 Telegrafen-Stromwegen ...................................... . Gebühren nach
10.2.1 Nr. 1 bis 14
3 Breitband-Stromwegen ....................................... . Gebühren nach
10.3 Nr. 1 bis 14
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Stromwegen für Rundfunkzwecke
4 bei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen sowie bei Fern-
sehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen ............... . Gebühren nach
10.4.1 Nr. 1 bis 12
5 bei Tonleitungen für Mono-Ubertragung, für die Fernsprech-
Stromwege verwendet sind ................................. . Gebühren nach
Die Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 13 gilt sinngemäß. 10.1.1 Nr. 1
6 bei Meldeleitungen ........................................ . Gebühren nach
bei Fernwirkleitungen, für die verwendet sind 10.1.1 Nr. 1 bis 5
7 Fernsprech-Stromwege Gebühren nach
10.1.1 Nr. 1 bis 5
8 Telegrafen-Stromwege für eine Schrittgeschwindigkeit von
50 Baud ................................................. . Gebühren nach
Zu Nr. 4 bis 8 10.2.1 Nr.1 bis5und14
Die Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 1 bis 16 gHt sinngemäß.
10.5.2. Ausgleichsgebühren
Monatliche Ausgleichsgebühren bei Stromwegen mit Endstellen in
verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen je Erststromweg bei
Fernsprech-Stromwegen Gebühren nach
10.1.2 Nr. 1 bis 7
2 Telegrafen-Stromwegen Gebühren nach
10.2.2 Nr. 1 bis 7
Stromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es sich handelt um
3 Meldeleitungen ............................................ . Gebühren nach
10.1.2 Nr. 1 bis 7
Fernwirkleitungen, für die verwendet sind
4 Fernsprech-Stromwege Gebühren nach
10.1.2 Nr. 1 bis 7
5 Telegrafen-Stromwege .................................... Gebühren nach
Zu Nr. 3 bis 5 10.2.2 Nr. 1 bis 7
Die Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 1 bis 16 gilt sinngemäß.
10.6. Besonders kostspielige Stromwege
Besondere laufende Gebühr und Kostenzuschuß bei höherwertigen
Stromwegen neben den regelmäßigen Gebühren
1 bei Verwendung höherwertiger Baustoffe ...................... . Gebühr nach 5 Nr. 1
bei Einbau eines zum Stromweg gehörenden NL T-Verstärkers
2 einmaliger Kostenzuschuß .................................. . Gebühr nach 5 Nr. 2
3 monatliche Gebühr ......................................... . Gebühr nach 5 Nr. 3
Zu Nr. 2 und 3
Durch den einmaligen Kostenzuschuß sind der Einbau und die
erste Einmessung, durch die monatliche Gebühr auch später not-
wendig werdende weitere Einmessungen abgegolten.
bei Verwendung anderer posteigener Einrichtungen als NL T-Ver-
stärker zur Verbesserung der Ubertragungsgüte für jede Einrichtung
einmaliger Kostenzuschuß .................................. . Gebühren nach
4
Vorbemerkung Nr. 2
5 monatliche Gebühr ......................................... . }
wie für teilnehmer-
Zu Nr. 4 und 5 eigene Einrichtungen
Für die Einrichtung, Änderung und gegebenenfalls Einmessungen
werden Einrichtungsgebühren nach 6.1.1 Nr. 1 bis 18 oder Ände-
rungsgebühren nach 6.2 Nr. 3 erhoben.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 623
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
6 Kostenzuschuß und Zuschläge zu den laufenden Gebühren für Strom-
wege bei außergewöhnlichen Geländeschwierigkeiten und für Strom-
wege, die wegen Sonderwünschen des Inhabers oder aus anderen
Gründen besonders kostspielig sind, für die besonders kostspielige
Strecke ....................................................... . Gebühren nach
5 Nr. 4 und 5
Posteigene Schaltmittel für besondere Zwecke
Gebühren nach
7 einmaliger Kostenzuschuß .................................... . l Vorbemerkung Nr. 2
8 monatlicher Gebühr .......................................... . ( wie für teilnehmer-
eigene Einrichtungen
Zu Nr. 7 und 8
Die Vorschrift zu Nr. 4 und 5 gilt sinngemäß.
10.7. Einrichtungs-, Änderungs- sowie Abnahme- und
Oberprüfungsgebühren
Einrichtungs- und Änderungsgebühren
Für das Herstellen oder Ändern von
Fernsprech-Stromwegen (10.1),
Telegrafen-Stromwegen (10.2),
Fernsprech- und Telegrafenstromwegen, die für Rundfunkzwecke
verwendet werden (10.4.1 Nr. 13 bis 16) und von
Fernsprech- und Telegrafenstromwegen, die als besonders wichtige
Leitungen verwendet werden (10.5.1 Nr. 1 und 2)
werden berechnet:
als Einrichtungsgebühren Gebühren nach
6.1.2 Nr. 2 bis 7
2 11 Änderungsgebühren ...................................... . Gebühren nach
6.2 Nr. 1 oder 3
Für das Herstellen oder Ändern von
Breitband-Stromwegen (10.3),
Stromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es sich um Ton- oder
Fernsehanschluß- und -verbindungsleitungen (10.4.1 Nr. 1 bis 12)
handelt, und von besonders wichtigen Leitungen vorbezeichneter
Art (10.5.1 Nr. 3 und 4)
werden berechnet:
3 als Einrichtungsgebühren ..................................... . Gebühren nach
4 11 Änderungsgebühren ...................................... . } 6.1.1 Nr. 1 bis 18
Zu Nr. 3 und 4
Es werden mindestens die festen Gebühren nach 6.1.2 Nr. 2 bis 7
berechnet.
Zu Nr. 1 bis 4
Bei Tonleitungen für Stereo-Ubertragung gilt jede Doppelleitung
und bei besonders wichtigen Leitungen sowohl der Erststromweg
als auch der Zweitstromweg als Einheit im Sinne von 6.1.2 Nr. 1
bis 7.
Für die Einrichtung oder Änderung einer Einrichtung zur Anschaltung
privater Ubertragungseinrichtungen an die Einspeisungspunkte von
Tonanschlußleitungen und Meldeleitungen (10.4.2 Nr. 3) werden be-
rechnet:
5 als Einrichtungsgebühren .............. ·....................... . Gebühren nach
6.1.1 Nr. 1 bis 18
6 ,, Änderungsgebühren ...................................... . Gebühren nach
6.2 Nr. 3
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Einrichtungs- und Aufhebungsgebühren bei \Jberlassung von
Stromwegen und Einrichtungen für kurze Zeit
Es werden berechnet
7 für das Herstellen (einschließlich Auskundung und übertragungs-
technischer Herrichtung) und Aufheben von Stromwegen ........ . Gebühren nach
6.3 Nr. 1
1. Es werden mindestens die festen Gebühren nach 6.1.2 Nr. 2 bis 7
berechnet.
2. Bei Tonleitungen für Stereo-Ubertragung gilt jede Doppelleitung
als Einheit im Sinne von 6.1.2 Nr. 1 bis 7.
8 für die Bereitstellung eines fahrbaren Antennenmastes nach 10.4.3
Nr. 38, und zwar für den Hin- und Rücktransport, den Auf- und
Abbau sowie für die sonstigen Aufwendungen ................. . Gebühren nach
6.3 Nr. 1
Abnahme- und \Jberprüiungsgebühren
Gebühr für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nachprüfung
der privaten Fernmeldeeinrichtungen, die an posteigene Stromwege
angeschaltet sind,
9 für die erste Arbeitsstunde ................................... . 25,-
10 ,, jede weitere Arbeitsstunde ................................ . 20,-
Zu Nr. 9 und 10
Die Gebühren für die Wiederholung der Abnahme oder der Nach-
prüfung werden nur in Fällen erhoben, in denen der Inhaber des
posteigenen Stromweges oder sein Beauftragter die erneute Ab-
nahme oder Nachprüfung zu vertreten hat. Angefangene Arbeits-
stunden werden als volle Stunden berechnet. Werden mehrere
Kräfte beim Inhaber des posteigenen Stromweges tätig, so wird
die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden gerundet.
Mit den Gebühren ist auch die anteilige Wegezeit abgegolten; sie
rechnet deshalb nicht als Arbeitszeit.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 625
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
11. Reserveleitungen
(§ 48 der Fernmeldeordnung)
11.1. Gebühren für die Bereithaltung von Reserveleitungen
Monatliche Gebühren für jede Reserveleitung
1 bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km bei Fern-
sprech- und Telegrafenleitungen für je 100 m .................. . 2,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 10 km
bei Fernsprechleitungen
2 für den Teil bis 10 km je 100 m ........................... . 2,-
3 • von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ........... . 1,50
4 • 11 50 11 100 km 11 100 m ........... . 0,60
5 ,, 100km je 100m ................. . 0,20
bei Telegrafenleitungen
6 für den Teil bis 10 km je 100 m ........................... . 2,-
1 • 11 von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ........... . 0,55
8 II 50 11 100 km 11 100 m ........... . 0,20
9 II 100 km je 100 m 0,08
10 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 9 bei vier-
drähtiger Führung zu einem oder zu beiden Endpunkten für je 100 m Gebühren nach
Es wird höchstens ein Zuschlag in Höhe der Gebühr für 30 km Nr. 1, 2 und 3 oder 6
gebührenpflichtige Leitungslänge berechnet. und 7
Zu Nr. 1 bis 10
1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge gelten
die Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.
2. Für Arbeiten zur Instandsetzung der bei vorläufigen Endstellen
angeschlossenen Anschaltkästen einschließlich der zugehörigen
Sockel oder Maste werden Änderungsgebühren nach 6.2 Nr. 3 be-
rechnet.
11.2. Inbetriebnahme von Reserveleitungen für kurze Zeit,
Aufruf von Reserveleitungen
1 Gebühr für jede kurzzeitige Inbetriebnahme oder jeden Aufruf je
Leitung ....................................................... . 10,-
Zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 1 werden bei jeder kurzzeitigen
Inbetriebnahme oder jedem Aufruf von längerer Dauer als 10 Kalen-
dertagen innerhalb eines Kalendermonats je Leitung erhoben
für den 11. und jeden weiteren Kalendertag
2 bei Fernsprechleitungen .................................... . 4 v. H. der Gebühren
Innerhalb eines Kalendermonats wird höchstens eine zusätzliche nach 10.1.1 Nr. 1 bis 5
Gebühr in Höhe des Unterschiedes zwischen der Gebühr für einen
Fernsprech-Stromweg nach 10.1.1 Nr. 1 bis 5 und der Gebühr für
die Bereithaltung einer Reserve-Fernsprechleitung nach 11.1 Nr. 1
bis 5 und 10 berechnet.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3 bei Telegrafenleitungen .................................... . 4 v. H. der Gebühren
Innerhalb eines Kalendermonats wird höchstens eine zusätzliche nach 10.2.1 Nr. 1 bis 5
Gebühr in IIöhe des Unterschiedes zwischen der Gebühr für einen und 14
Telegrafen-Stromweg nach 10.2.1 Nr. 1 bis 5 und 14 und der Ge-
bühr für die Bereithaltung einer Reserve-Telegrafenleitung nach
11.1 Nr. 1 und b bis 10 berechnet.
Zu Nr. 2 und 3
Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.
Zu Nr. 1 bis 3
Die Gebühren werden neben den Gebühren nach 11.1 Nr. 1 bis 10
erhoben.
11.3. Einrichtungs- und Änderungsgebühren
Für das Herstellen oder Ändern werden erhoben
als Einrichtungsgebühren
bei Reserveleitungen mit vorläufiger Endstelle Gebühren nach 6.1.1
Die verwendeten Anschaltkästen, Sockel und Maste werden als Nr. 1 bis 18
Baustoffe nach 6.1.1 Nr. 16 berechnet.
2 bei anderen Reserveleitungen Gebühren nach 6.1.2
Nr. 2 bis 7
3 a~ Anderungsgebühren ...................................... . Gebühren nach 6.2
Nr. 1 oder 3
Für den Abbau von Anschaltkästen einschließlich der zugehörigen
Sockel oder Maste, für den Transport dieser Einrichtungen zur
neuen Einsatzstelle bei unmittelbarer Wiederverwendung oder zur
Ubergabe an den Bedarfsträger werden stets gesondert Änderungs-
gebühren nach 6.2 Nr. 3 berechnet, auch wenn die Leistungen ge-
legentlich von Änderungen infolge Verlegung der Endstelle an-
fallen, für die Gebühren nach 6.2 Nr. 1 erhoben werden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 627
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst
Vom 5. Mai 1971
Auf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur 8. Verordnung zur Änderung von Gebühren für
Änderung der Bedingungen und Gebühren für die den Fernschreibdienst vom 27. Januar 1956 (Bun-
Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens desanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1956),
vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 453) wird 9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über
nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Gebühren für Nebentelegrafen und für den Fern-
Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst schreibdienst vom 19. Dezember 1962 (Bundes-
in der vom 1. Juli 1971 an geltenden Fassung be- anzeiger Nr. 241 vom 21. Dezember 1962),
kanntgemacht, wie sie sich aus der oben angeführten
Änderungsverordnung und den folgenden Verord- 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über
nungen ergibt: Gebühren für Nebentelegrafen und für den
1. Verordnung über Gebühren für Nebentelegrafen Fernschreibdienst vom 15. Juli 1964 (Bundes-
und für den Fernschreibdienst vom 12. Juni 1942 anzeiger Nr. 131 vom 21. Juli 1964),
(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 415), 11. Verordnung zur Änderung der Telegrafenord-
2. Erste Anordnung über Gebühren im Post- und nung und der Verordnung über Gebühren für
Fernmeldedienst vom 24. Juli 1948 (Amtsblatt Nebentelegrafen und für den Fernschreibdienst
der Hauptverwaltung für das Post- und Fern- vom 23. November 1966 (Bundesanzeiger Nr. 225
meldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebie- vom 2. Dezember 1966),
tes S. 125),
12. Verordnung zur Änderung der Verordnung über
3. Anordnung zur Ergänzung der Fernsprechgebüh- Gebühren für Nebentelegrafen und für den Fern-
renvorschriften (Anlage 3 zur Fernsprechord- schreibdienst vom 18. Mai 1967 (Bundesanzeiger
nung vom 24. November 1939) und der Verord- Nr. 94 vom 23. Mai 1967),
nung über Gebühren für Nebentelegrafen und
für den Fernschreibdienst vom 12. Juni 1942, 13. Verordnung zur Änderung der Telegrafenord-
vom 11./19. Juli 1949 (Amtsblatt der Hauptver- nung, der Verordnung über Gebühren für Neben-
waltung für das Post- und Fernmeldewesen des telegrafen und für den Fernschreibdienst und der
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 195), Seefunkordnung vom 19. Oktober 1970 (Bundes-
4. Verordnung zur Ergänzung der Fernsprechord- gesetzbl. I S. 1410) vom 22. Oktober 1970).
nung vom 24. November 1939 und der Verord-
nung über Gebühren für Nebentelegrafen und Die Rechtsvorschriften sind, soweit sie nach In-
für den Fernschreibdienst vom 12. Juni 1942, krafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind,
vom 11. August 1950 (Bundesanzeiger Nr. 194 auf Grund
vom 7. Oktober 1950),
5. Verordnung zur Änderung der Gebührenvor-
der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes vom 10. April 1948
schriften für Nebenstellenanlagen und Fern- (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schreibanlagen vom 25. April 1951 (Bundesanzei- schaftsgebietes S. 27) und
ger Nr. 85 vom 5. Mai 1951), des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli
6. Verordnung zur Änderung der Verordnung über 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)
Gebühren für Nebentelegrafen und für den erlassen worden.
Fernschreibdienst vom 12. Juni 1942, vom 23. Juni
1951 (Bundesanzeiger Nr. 125 vom 3. Juli 1951), Die Verordnung über Gebühren für den Fern-
7. Verordnung zur Änderung der Gebühren für schreib- und den Datexdienst gilt nach § 14 des Drit-
Nebentelegrafen und für den Fernschreibdienst ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
vom 30. Juli 1952 (Bundesanzeiger Nr. 148 vom desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-
2. August 1952), verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 5. Mai 1971
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
628 Bundesgesetzblatt, ·Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst
in der Fassung vom 5. Mai 1971
Die in der Anlage festgelegten Gebührenvorschriften für den Fernschreib- und den Datexdienst
sind vom 1. Juli 1971 an anzuwenden.
Anlage
Gebührenvorschriften
für den Fernschreib- und den Datexdienst
Inhaltsübersicht
Vorbemerkungen
1. Telexnetz
1.1. Hauptanschlüsse
1.2. Nebenanschlüsse
1.2.1. Leitungsgebühren
1.2.2. Ausgleichsgebühren
1.2.3. Uberlassung für kurze Zeit
1.3. An Telex-Verteilanlagen angeschlossene Telexstellen
1.4. Einrichtungs- und Anderungsgebühren
1.5. Verbindungsgebühren
2. Datexnetz
2.1. Datexanschlüsse
2.2. Einrichtungs- und Anderungsgebühren
2.3. Verbindungsgebühren
3. Nebengebühren
3.1. Zusatzeinrichtungen
3.2. Unterhaltungsgebühren
3.3. Gebühren für überlassene Fernschreibeinrichtungen
3.4. Amtliches Verzeichnis der Telexteilnehmer
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 629
Vorbemerkungen
1. Fernschreibdienst
1.1. Für die Ubermiltl ung fernschriftlicher Nuchrichten werden von der Deutschen Bundespost
berei tgcs lellt:
Haupt- und Nebefümschlüsse im Telexnetz,
posteigene Telegrafen-Stromwege für private Fernmeldeanlagen und für besondere Zwecke.
1.2. Für den T<dexdienst gilt § 32 der Telegrafenordnung; für posteigene Telegrafen-Stromwege
gelten die Vorschriften der Fernmeldeordnung über Leistungen der Deutschen Bundespost für
private Fernmeldeimlagen und für besondere Zwecke. Die Inhaber von Telexanschlüssen und
von posl.eigenen Telegwfen-Stromwegen haben die erforderlichen Apparate und sonstigen
technischen Einrichtungen für ihre Fernschreibstellen selbst zu beschaffen. Die verwendeten
Fernschreibeinrichtungen müssen von der Deutschen Bundespost zugelassen sein; dabei kann
eine Unlerhaltlmg der Fernschreibeinrichtungen durch die Deutsche Bundespost ausgeschlossen
werden.
1.3. Nicht fabrikneue Fernschreibeinrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie
vorher auf Koslen des Teilnehmers durch die Herstellerfirma grundüberholt worden sind.
Bei gebrauchten Fernschreibeinrichtungen, die bis zu ihrer letzten Außerbetriebnahme von
der Deutschen Bundespost unterhalten worden sind, kann die Deutsche Bundespost auf eine
Grundüber}10lung verzichten, wenn eine Prüfung ergibt, daß die Geräte in der Zwischenzeit
nachweislich ordnungsgemäß gelagert und nicht anderweitig benutzt worden sind. Bei einem
Verzicht auf Grundüberholung richtet die Deutsche Bundespost die gebrauchten Fernschreib-
einrichtungen für die Wiederinbetriebnahme her.
1.4. Die Fernschreibeinrichtungen bei den Inhabern von Telexanschlüssen und von posteigenen
Telegrafen-Stromwegen werden, soweit sie im Abschnitt 3.2 (Unterhaltungsgebühren) aufge-
führt sind, von der Deutschen Bundespost gegen Entrichtung monatlicher Gebühren unterhal-
ten; dies gilt nicht für Fernschreibeinrichtungen, deren Unterhaltung durch die Deutschen Bun-
despost ausgeschlossen worden ist, und für die in Vorbemerkung 1.7 genannten Einrichtungen.
Die Unterhaltung umfaßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Uberprüfung, Instandhaltung,
Instandsetzung und Uberholung der Fernschreibeinrichtungen, das Beseitigen der bei ordnungs-
gemäßem GPbrauch auftretenden Störungen sowie das Liefern von Ersatzteilen und das Bereit-
stellen von Ersatzgeräten für die Dauer der Instandsetzungs- oder Uberholungsarbeiten in
einer Werkstatt der Deutschen Bundespost. Für die Herrichtung gebrauchter Fernschreib-
einrichtungen zur Wiederinbetriebnahme an Telexanschlüssen oder an posteigenen Telegrafen-
Stromwegen, bei denen die Deutsche Bundespost auf eine vorherige Grundüberholung durch
die Herstellerfirma verzichtet hat, wird eine besondere Gebühr erhoben. Fernschreibpapier,
das den von der Deutschen Bundespost empfohlenen Normen entsprechen muß, und Farbbänder
haben die Inhaber selbst zu beschaffen und einzulegen oder auszuwechseln.
1.5. Fernschreibeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost unterhalten werden, sind
auf Kosten des Teilnehmers von privaten Unternehmern, die von der Deutschen Bundespost
zugelassen sein müssen, zu unterhalten.
1.6. Ausnahmsweise kann auch der Unterhaltung der in den Vorbemerkungen 1.4 und 1.5 genannten
Fernschreibeinrichtungen durch geschultes Personal des Teilnehmers zugestimmt werden, wenn
die sachkundig<-~ Ausführung gewährleistet ist.
1.7. Sofern Vermittlungs-, Verteil- oder andere Fernschreibeinrichtungen nicht von der Deutschen
Bundespost unterhalten werden, übernimmt die Deutsche Bundespost auch nicht die Unterhal-
tung der an diese Einrichtungen unmittelbar oder über Leitungen, die nicht im allgemeinen
Netz der Deutschen Bundespost geführt sind, angeschlossenen Fernschreibgeräte.
2. Datexdienst
Für den Datexdienst gilt § 32a der Telegrafenordnung.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1. Telexnetz
1.1. Hauptanschlüsse
Monatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß 50,-
Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung des
Anschlußorgans bei der Telex-Vermittlungsstelle und der Hauptanschluß-
leitung (Amtsleitung).
2 Monatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß, der Rundschreib-
verkehr mit 5 oder weniger Teilnehmern ermöglicht ............... . 380,-
Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung des
Anschlußorgans nebst Rundschreibeinrichtung bei der Telex-Vermittlungs-
stelle und der IIauptanschlußleitung (Amtsleitung).
1.2. Nebenanschlüsse
1.2.1. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Nebenanschlußleitun-
gen, die in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost
geführt sind, für jede Leitung
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km
für je 100 m ............................................... . 2,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 10 km
2 für den Teil bis 10 km je 100 m .............................. . 2,-
J für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m 0,70
4 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m 0,40
5 für den Teil von mehr als 100 km je 100 m .................... . 0,16
Zu Nr. 1 bis 5
1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Entfernungen bis
50 km die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung; bei Ent-
fernungen von mehr als 50 km gilt als gebührenpflichtige Leitungs-
länge die Entfernung zwischen den Fernsprechortsnetzen, in deren
Bereich die Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 und 5 der Fern-
meldeordnung wird angewendet. Beträgt die Entfernung zwischen den
Endpunkten mehr als 50 km, die Entfernung zwischen den Fernsprech-
ortsnetzen dagegen 50 km oder weniger, so ist die zwischen den End-
punkten ermittelte Entfernung maßgebend.
2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Ent-
fernungen und deren Rundung bestimmt die Deutsche Bundespost.
3. Für nicht in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundes-
post geführte Nebenanschlußleitungen, deren Herstellung durch die
Zahlung der Einrichtungsgebühren abgegolten ist, werden keine
monatlichen Gebühren nach Nr. 1 bis 5 erhoben. Die Kosten der Unter-
haltung und Erneuerung solcher Leitungen hat der Teilnehmer von
Fall zu Füll als Anderungsgebühren nach Abschnitt 6.2 Nr. 3 der Fern-
meldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) zu er-
stc1tten.
1.2.2. Ausgleichsgebühren
Monatliche Ausgleichsgebühren bei Ausnahmenebenanschlußleitun-
gen
für jede Leitung mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge
bis zu 10 km ............................................... . 70,-
2 von mehr als 10 bis 15km 105,-
3 von mehr als 15 bis 25km 140,-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 631
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
4 von mehr als 25 bis 50km .. .. .... . . 210,-
5 von mehr als 50 bis 75km ...... .. .. 315,-
6 von mehr als 75 bis 100km .. .. .. .. 420,-
7 von mehr als 100 km 525,-
Zu Nr. t bis 7
1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten
die Vorschriften 1 und 2 zu 1.2.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.
2. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 7 gelten für posteigene und
private Leitungen.
3. Für posteigene und private Ausnahmenebenanschlußleitungen der
Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Hauptquartiere,
des Warn- und Alarmdienstes, der Polizeien und des Bundesgrenz-
schutzes werden keine Ausgleichsgebühren erhoben.
1.2.3. Dberlassung für kurze Zeit
vom Hundert der
Für kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 der Fern- Gebühren nach
meldeordnung überlassene Ausnahmenebenanschlußleitungen wer-
1.2.1 Nr. 1 bis 5
den je Leitung erhoben
und
1.2.2 Nr. 1 bis 7
für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag 10
2 für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag 5
3 vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ......... . 4
Zu Nr. t bis 3
1. Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.
2. Für den ersten zusammenhängenden Dberlassungszeitraum bis zu
30 Kalendertagen und für jeden der ohne Unterbrechung nacheinander
folgenden Uberlassungszeiträume bis zu 30 Kalendertagen wird höch-
stens die volle Monatsgebühr nach 1.2.1 Nr. 1 bis 5 und 1.2.2 Nr. 1 bis 7
berechnet.
3. Die Vorschriften 2 und 3 zu 1.2.2 Nr. 1 bis 7 gelten sinngemäß.
Gebühr
1.3. An Telex-Verteilanlagen angeschlossene Telexstellen
DM
Monatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Leitungen zwischen
Verteileinrichtungen von Telex-Verteilanlagen und daran anzu-
schließenden Telexstellen, die in Linien des allgemeinen Netzes der
Deutschen Bundespost geführt sind, für jede Leitung .............. . Gebühren nach 1.2.1
Nr. 1 bis 5
1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten die
Vorschriften 1 und 2 zu 1.2.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.
2. Bei Leitungen zwischen Verteileinrichtungen und Telexstellen muß die
Voraussetzung des § 32 Abs. 9 der Telegrafenordnung erfüllt sein.
3. Für nicht in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost
geführte Leitungen zwischen Verteileinrichtungen und Telexstellen, deren
Herstellung durch die Zahlung der Einrichtungsgebühren abgegolten ist,
werden keine monatlichen Gebühren nach Nr. 1 erhoben. Die Kosten der
Unterhaltung und Erneuerung solcher Leitungen hat der Teilnehmer von
Fall zu Fall als Änderungsgebühren nach Abschnitt 6.2 Nr. 3 der Fernmelde-
gebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) zu erstatten.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1.4. Einrichtungs- und Änderungsgebühren
Für das Herstellen oder Ändern von Teilnehmereinrichtungen werden
berechnet:
als Einrichtungsgebühren ..................................... . Gebühren nach
Abschnitt 6.1.2 der
Fernmeldegebühren-
vorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
2 als Änderungsgebühren ...................................... . Gebühren nach
Abschnitt 6.2 der
Fernmeldegebühren-
vorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Einrichtungs- und Aufhebungsgebühren
bei Uberlassung von Teilnehmereinrichtungen
für kurze Zeit
3 Für das Herstellen und Aufheben von Teilnehmereinrichtungen bei
Uberlassung für kurze Zeit werden berechnet .................... . Gebühren nach
Abschnitt 6.3 der
Fernmeldegebühren-
vorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Verbindungsdauer für
eine Gebühreneinheit
von 0,10 DM in der Zeit
von
6 bis 18 bis
18 Uhr 6Uhr
1.5. Verbindungsgebühren (Tag- (Nacht-
(Zentralvermittlungsstellenbereich) gebühr) gebühr)
Sekunden Sekunden
für Telexverbindungen innerhalb des Zentralvermittlungsstellen-
bereichs (I. Zone) ............................................ . 15 22½
(Weitverkehrsbereich)
2 für Telexverbindungen zwischen verschiedenen Zentralvermitt-
lungsstellenbereichen (II. Zone) ............................... . 15
Zu Nr. 1 und 2
Werden in besonderen Fällen Telexverbindungen ausnahmsweise hand-
vermittelt hergestellt, so wird die Gebühr nach Nr. 1 oder 2 für minde-
stens 3 Minuten Verbindungsdauer berechnet. Bei länger als 3 Minuten
dauernden Telexverbindungen wird die Verbindungsdauer auf volle
Minuten aufgerundet.
2. Datexnetz
2.1. Datexanschlüsse
Monatliche Grundgebühr für einen Datexanschluß 110,-
Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung des
Anschlußorgans bei der Datex-Vermittlungsstelle, der Anschlußleitung
(Amtsleitung) und des Fernschaltgeräts.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 633
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2.2. Einrichtungs- und Änderun_gsgebühren
Für das Herstellen oder Anderung von Datexanschlüssen werden be-
rechnet:
1 als Einrichtungsgebühren ..................................... . Gebühren nach 1.4 Nr. 1
2 als Anderungsgebühren ...................................... . Gebühren nach 1.4 Nr. 2
Einrichtungs- und Aufhebungsgebühren
bei Uberlassung von Datexanschlüssen für kurze Zeit
3 Für das Herstellen und Aufheben von Datexanschlüssen werden be-
rechnet ....................................................... . Gebühren nach 1.4 Nr. 3
Verbindungsdauer für
eine Gebühreneinheit
von 0,10 DM
in der Zeit von
6 bis 18 bis
18 Uhr 6 Uhr
2.3. Verbindungsgebühren (Tag- (Nacht-
(Zentralvermittlungsstellenbereich) gebühr) gebühr)
Sekunden Sekunden
für Datexverbindungen innerhalb des Zentralvermittlungsstellen-
bereichs (I. Zone) ............................................ . 15 22½
(Weitverkehrsbereich)
2 für Datexverbindungen zwischen verschiedenen Zentralvermitt-
lungsstellenbereichen (II. Zone) ............................... . 15
Zu Nr.1 und 2
Werden in besonderen Fällen Datexverbindungen ausnahmsweise hand-
vermittelt hergestellt, so wird die Gebühr nach Nr. 1 oder 2 für minde-
stens 3 Minuten Verbindungsdauer berechnet. Bei länger als 3 Minuten
dauernden Datexverbindungen wird die Verbindungsdauer auf volle
Minuten aufgerundet.
3. Nebengebühren Monatliche
Gebühr
3.1. Zusatzeinrichtungen DM
Anschlußdosen
für jede Anschlußdose außer der ersten ........................ . Gebühren nach
Abschnitt 3.3 Nr. 1 der
Fernmeldegebühren-
vorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Zusatzeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost unter-
halten werden
2 für jede mit einer Fernschreibeinrichtung verbundene Zusatzeinrich-
tung ....................... _................................. . Gebühren nach
Abschnitt 3.3 Nr. 53 der
Fernmeldegebühren-
vorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Monatliche
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
3.2. Unterhaltungsgebühren
Vorbemerkung.en
Die Gebühren umfassen die regelmäßige Uberprüfung, Instand-
haltung, Instandsetzung und Uberholung (einschließlich Stellung eines
Ersatzapparates). Für die Uberprüfung und Herrichtung gebrauchter
Fernschreibeinrichtungen zum Wiedereinsatz im Telexnetz oder an
posteigenen Telegrafen-Stromwegen wird eine einmalige Gebühr in
Höhe der Unterhaltungsgebühr erhoben, die bei ununterbrochener
Unterhaltung für den Außerbetriebnahmezeitraum entstanden wäre,
jedoch nicht mehr als 2 Monatsgebühren.
Fernschreiber einschließlich Fernschaltgerät in posteigenen Tele-
grafen-Stromwegen ............................................ . 145,-
Bei Streifenschreibern neuerer Bauart sind folgende Zusatzeinrich-
tungen einbegriffen:
Kennungsgeber,
Zeichengeber,
Fernschaltgerät TW/HV,
Nummernschalter,
Schauzeichen,
Netzschalter,
Lochstteif ensender und
Lochstreifenempfänger.
1. Für eingebaute Schaltzusätze, die Lokalbetrieb ermöglichen, wird der
Zuschlag nach Nr. 4 berechnet.
2. Für Fernschreiber, die über ein Zweiwege-Fernschaltgerät wahlweise
im Telexnetz oder an posteigenen Telegrafen-Stromwegen betrieben
werden können, sind Gebühren nach Nr. 1 und 4 zu berechnen.
3. Für Fernschreiber, die vom Teilnehmer als Ersatzapparate im Stö-
rungsfalle bereitgestellt werden, sind keine Gebühren zu berechnen.
Werden solche Ersatzapparate zum Herstellen von Lochstreifen ver-
wendet, sind Gebühren nach Nr. 19 zu berechnen.
2 Fernschreiber in Fernsetzanlagen .................... ............ . 145,-
1. Ersatzapparate und Ersatzteile werden nicht bereitgestellt.
2. Grundüberholungen werden nur gegen Erstattung der nach Aufwand
berechneten Kosten ausgeführt.
3 Fernschreiber einschließlich Fernschaltgerät in allen anderen Fällen 69,-
Bei Streifenschreibern neuerer Bauart sind folgende Zusatzeinrich-
tungen einbegriffen:
Kennungsgeber,
Zeichengeber,
Fernschaltgerät TW /HV,
Nummernschalter,
Schauzeichen,
Netzschalter,
Lochstreifensender und
Lochstreifenempfänger.
Die Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 gelten sinngemäß.
Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 und 3 bei Verwendung
4 eines Fernschaltgeräts mit Schaltzusatz für Lokalbetrieb oder eines
Zweiwege-Fernschaltgeräts ................................... . 4,-
5 Daten-Fernschaltgerät für Schrittgeschwindigkeiten über 75 Baud .. . 20,-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 635
Monatliche
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
6 Fernschaltgerät zum Anschalten eines Rechners statt eines Fern-
schreibers ..................................................... . 11,-
Zu Nr. 5 und 6
Ersatzapparate werden nidlt bereitgestellt.
Lochstreifensender
7 Einzelgerät .............................................. • ... . 24,-
8 Anbaugerät ................................................. . 16,-
9 Lochstreifensender in Fernsetzanlagen ........................... . 24,-
Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 gelten sinngemäß.
Umschalter für Lochstreifensender zur wahlweisen Anschaltung von
10 2 Lochstreifensendern ........................................ . 4,-
11 mehr als 2 Lochstreifensendern ................................ . 8,-
Zu Nr. 10 und 11
Maßgebend für den Gebührenansatz ist die Zahl der anschaltbaren Loch-
streifensender.
12 Telex-Anrufbeantworter ........................................ . 24,-
13 Einzellaufnummerngeber ....................................... . 26,-
Lochstreifensender, die in Verbindung mit Einzellaufnummerngeber
verwendet werden
14 Einbahnensender 39,-
15 Zweibahnensender ........................................... . 52,-
Zu Nr. 10 bis 15
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt.
Empfangslocher
16 Einzelgerät 24,-
17 Anbaugerät 16,-
18 Empfangslocher in Fernsetzanlagen .............................. . 24,-
Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 gelten sinngemäß.
19 Druckender Empfangslocher ..................................... . 42,-
20 Lochstreifenübertrager ......................................... . 65,-
Zu Nr. 19 und 20
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt.
21 Handlocher 24,-
22 Neben- oder Zwischenstellenumschalter einschließlich Stromversor-
gung .................. • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 11,-
23 Nebenstellenumschalter F für den Anschluß von 2 Doppelstromleitun-
gen .......................................................... . 24,-
Klinkenumschalter
24 bis zu 20 Klinken 16,-
25 mit mehr als 20 bis 40 Klinken 28,-
26 mit mehr als 40 bis 60 Klinken 40,-
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Monatliche
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
27 über 60 Klinken für je 20 Klinken mehr ........................ . 12,-
Zu Nr. 23 bis 27
Ersatzappurate werden nicht bereitgestellt,
28 Leitungsumschalter 11,-
29 Mitleseeinrichtung 11,-
Ersalzupparate werden nicht bereitgestellt.
30 Gleichrichterschiene 2 X 60 V/ 0,15-0,5 A 2,50
31 Entzerrender Ubertrager in posteigenen Telegrafen-Stromwegen .... 22,-
32 Leitungsüberwachungseinrichtung für posteigene Telegrafen-Strom-
wege ......................................................... . 15,-
33 Schlußzeichenausweder ........................................ . 15,-
34 Fernschreibzeichenerkenner ..................................... . 15,-
35 Paritätssicherungsgerät ......................................... . 16,-
Zu Nr. 32 bis 35
Ersatzapparate und Ersatzteile werden nicht bereitgestellt.
Fernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem Zubehör ohne Fern-
schreiber und Fernschaltgeräte
36 bis zu 5 Schienen ......................................... . 35,-
37 bis zu 15 Schienen 56,-
38 bis zu 20 Schienen 70,-
39 bis zu 40 Schienen 112,-
40 bis zu 60 Schienen 154,-
41 bis zu 80 Schienen 182,-
42 bis zu 100 Schienen 208,-
43 bis zu 120 Schienen 234,-
44 bis zu 140 Schienen 260,-
45 bis zu 160 Schienen 286,-
46 zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungsschrank in Parallel-
schaltung je ................................................. . 28,-
47 Telex-Verteilanlage 5/5 ........................................ . 90,-
48 Telex-Verteilanlage 8/10 ....................................... . 110,-
49 Rundschreibanlage 1/10 35,-
50 Rundschreibanlage 2/10 56,-
51 Ferngesteuerte Rundschreibanlage 1/15 ........................... . 112,-
Zu Nr. 36 bis 51
Ersatzanlagen werden nicht bereitgestellt.
52 Rundschreibeinrichtung für Telexanscblüsse (beim Teilnehmer erfor-
derliche Rundschreibeinrichtung bei Hauptanschlüssen nach 1.1 Nr. 2) 70,-
Ersatzapparate und Ersatzteile werden nicht bereitgestellt.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 631
Monatliche
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
3.3. Gebühren für überlassene Fernschreibeinrichtungen
Vorbemerkungen
Die Gebühren werden neben der Grundgebühr und den Unterhal-
tungsgebühren für ausnahmsweise überlassene posteigene Fern-
schreibeinrichtungen erhoben. Bei Uberlassung posteigener Fern-
schreibeinrichtungen für kurze Zeit werden die Gebühren für die
Dauer der Ubcrlassung, mindestens aber in Höhe einer Monatsgebühr
erhoben.
Fernschreiber einschlieJUich Fernschaltgerät 132,-
Für Lochslrcifenanbaugeräte werden keine Zuschläge berechnet.
2 Lochstreifeneinzelgerät oder Handlocher ......................... . 40,-
Fernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem Zubehör ohne Fern-
schreiber und Fernschaltgeräte
3 bis zu 5 Schienen 94,-
4 bis zu l O Schienen 140,-
5 bis zu 15 Schienen 165,-
6 für je 5 Schienen mehr 25,-
7 zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungsschrank in Parallel-
schaltung je ................................................. . 66,--
Gebühr
DM
3.4. Amtliches Verzeichnis der Telexteilnehmer
l
Gebühren für Einträge im Amtlichen Verzeichnis der Telexteilnehmer Gebühren nach
Abschnitt 8.3 der
Fernmeldegebühren-
2 Zustellgebühr für nicht rechtzeitig abgeholte Amtliche Verzeichnisse vorschriften (Anlage 3
der Telexteilnehmer . , ......................................... . zur Fernmeldeordnung)
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 797/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 4. 71 L 88/1
19. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 798/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 20. 4. 71 L 88/3
19. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 799/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 20. 4. 71 L 88/5
19. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 800/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20. 4. 71 L 88/6
19. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 801/71 der Kommission, mit der die
Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bei der Ausfuhr von
frischen Schnitt b 1um e n in Drittländer abweichende Maß-
nahmen in bezug auf bestimmte Kriterien für die Qualitäts-
normen zu treffen 20.4. 71 L 88/7
19. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 802/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 zur Festsetzung der Quali-
tätsnormen für frische Schnittblumen und frisches
Blattwerk 20.4. 71 L 88/8
19. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 803/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 20.4. 71 L 88/9
20. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 804/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 4. 71 L 89/1
20. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 805/71 der Kommission. über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 21. 4. 71 L 89/3
20. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 806/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 21. 4. 71 L 89/5
20. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 807/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 4. 71 L 89/6
20. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 808/71 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 21. 4. 71 L 89/7
20. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 809/71 der Kommission zur Festsetzung
der Ausfuhrerstattungen für verschiedene Arten von Obst
und Gemüse 21. 4. 71 L 89/9
20. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 810/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 21. 4. 71 L 89/11
21. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 811/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22.4. 71 L 90/1
21. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 812/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 22.4. 71 L 90/3
21. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 813/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 22. 4. 71 L 90/5
21. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 814/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22. 4. 71 L 90/6
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971 639
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 815/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e I a s s e 22. 4. 71 L 90/7
20. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 816/71 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 22.4. 71 L 90/8
21. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 817/71 der Kommission über die Liefe-
rung von Mager m i 1c h p u 1ver an bestimmte Drittländer als
Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 22.4. 71 L 90/10
21. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 818/71 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 22. 4. 71 L 90/13
21. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 819/71 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge f I ü g e 1-
fl e i s c h 22.4. 71 L 90/15
21. 4. 71 Verordnung (EWG) Nr. 820/71 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 22.4. 71 L 90/17
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
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S. 437) nach Sadigebit,ten geordnet verölleDtlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspr_eis für. Teil I und Teil II halbJähr lieh je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt aud1 für die Bundes-
gesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
. . \Jesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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